Stipendienordnung

Präambel .................................................................................................................... 2. § 1 Geltungsbereich ................................................................................................. 2.
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Stipendienordnung EBS Universität

Ordnung zur Vergabe von Stipendien an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (StipO) 1

– Stand 09. Juli 2018 –

Erlassen durch Beschluss des Senats der EBS Universität für Wirtschaft und Recht (nachfolgend „EBS“) am 09.07.2018

Präambel .................................................................................................................... 2 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................. 2 § 2 Allgemeine Grundsätze ...................................................................................... 2 § 3 Auswahlgremien................................................................................................. 2 § 4 Auswahlkriterien ................................................................................................. 3 § 5 Auswahlverfahren .............................................................................................. 3 § 6 Pflichten des Stipendiaten .................................................................................. 4 § 7 Unterbrechung der Förderung ............................................................................ 5 § 8 Widerruf, Rücknahme der Entscheidung und vorzeitige Beendigung des Stipendiums................................................................................................. 5 § 9 Datenschutz ....................................................................................................... 5 § 10 Inkrafttreten ........................................................................................................ 6 Anlage: Stipendienprogramme ................................................................................. 7 Stipendienprogramme der EBS Business School und der EBS Law School 7 Stipendienprogramme der EBS Business School ........................................ 8 Stipendienprogramme der EBS Law School .............................................. 10

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Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Stipendienordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Präambel Die EBS vergibt in Ansehung ihrer gesellschaftspolitischen Stellung sowie ihres Bildungsauftrags Stipendien. Zur Gewährleistung von Transparenz und Gleichbehandlung potentieller Stipendiaten richten sich die Vergabe, der Umfang sowie die Modalitäten der Gewährung nach dieser Stipendienordnung. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Stipendienordnung findet Anwendung auf die Vergabe von sämtlichen seitens der EBS zu vergebenden Stipendien im Rahmen von Vollzeitstudiengängen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Finanzierung der Stipendien durch Eigen- bzw. Fremdmittel erfolgt. (2) Stipendien unter der Verantwortung Dritter sind von dieser Stipendienordnung nicht erfasst. Weiterhin richten sich Stipendien, die sich aus Fremdmitteln finanzieren, dann nicht nach dieser Stipendienordnung, sollte der Fremdmittelgeber über eigene Vergaberichtlinien verfügen und diese zur Anwendung bringen wollen. § 2 Allgemeine Grundsätze (1) Ein Stipendium der EBS dient der finanziellen Unterstützung der hochschulbezogenen Aus- und Weiterbildung. Mit der Stipendienvergabe soll ausgewählten Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, ein Studium an der EBS unabhängig von deren finanziellen Möglichkeiten zu absolvieren. Ein Stipendium ist in der Regel vor Beginn des Studiums zu beantragen. Die Stipendienleistung besteht aus dem vollumfänglichen oder teilweisen Erlass der Studiengebühren im Sinne der jeweils geltenden Studienordnung für die Dauer der Einschreibung an der EBS, maximal jedoch bis zum Ablauf der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Eine Auszahlung in Form von Geldbeträgen ist ausgeschlossen. (2) Die Gewährung eines Stipendiums hängt von keiner Gegenleistung des Stipendiaten ab. Ausgenommen hiervon sind die Mitwirkungspflichten nach dieser Stipendienordnung. Die Stipendienleistungen stellen kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen oder steuerlichen Sinne dar. (3) Stipendien werden nur im Rahmen vorhandener Haushalts- und Drittmittel der jeweiligen School vergeben. Das Stipendienvolumen aller an der EBS zu vergebenden Stipendien wird jährlich durch die Universitätsleitung festgelegt. Soweit Stipendien aus Mitteln Dritter vergeben werden, erfolgt die Vergabe im Benehmen mit dem jeweiligen Drittmittelgeber. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. § 3 Auswahlgremien (1) Die Stipendienvergabe erfolgt durch ein fakultätseigenes Auswahlgremium (Stipendienausschuss) auf monatlicher Basis.

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(2) Die Auswahlgremien der Fakultäten setzen sich wie folgt zusammen: EBS Business School

EBS Law School

- Vice Dean Education (Vorsitzender)

- Dekan (Vorsitzender)

- Programme Director des jeweiligen Programmes

- Studiengangsleiter des jeweiligen Programmes

- Director Education

- Academic Director des jeweiligen Programmes

- Alumnus des EBS Alumni-Vereins

- Prodekan Lehre

- Leiter des Dekanats

- Alumnus des EBS Alumni-Vereins

§ 4 Auswahlkriterien (1) Für ein Stipendium der EBS kommen die Bewerber in Betracht, deren bisherige Leistungen auf einen erfolgreichen Studienabschluss schließen lassen. (2) Grundsätzlich kommen insbesondere die folgenden Auswahlkriterien bei der Vergabe von Stipendien zur Anwendung: (a) Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum jeweiligen Studiengang der EBS als Ausschlusskriterium (b) Bestandenes Aufnahmeverfahren des jeweiligen Studiengangs der EBS als Ausschlusskriterium (c) Überdurchschnittlicher Schulabschluss bzw. überdurchschnittliche Noten der letzten beiden Schulhalbjahre (d) Hohes persönliches, soziales und gesellschaftliches Engagement (e) Hohe Eigenmotivation (f) Überdurchschnittlicher erster akademischer Abschluss für Bewerbungen für ein Stipendium für Masterprogramme (3) Einzelne Stipendienprogramme können explizite zusätzliche Auswahlkriterien beinhalten. Die Programme sowie die zusätzlichen Anforderungen sind als Anlage beigefügt. (4) Bei der Auswahl der Empfänger der einzelnen zu vergebenden Stipendien werden auch Diversitätsgesichtspunkte berücksichtigt. § 5 Auswahlverfahren (1) Die Stipendien werden im Falle des Vorliegens einer fristgerechten - maßgeblich ist der Poststempel oder das Datum der versendeten E-Mail - und vollständigen Bewerbung im Rahmen eines Auswahlverfahrens vergeben. Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Verantwortung des jeweiligen Stipendienausschusses. (2) Die Stipendienvergabe ist öffentlich auf der Internetseite bekannt zu machen und hat mindestens den Förderungszweck, den Adressatenkreis, die Vergabekriterien sowie die einzureichenden Bewerbungsunterlagen samt Einreichungsmodalitäten 3

unter Berücksichtigung des jeweiligen Stipendienprogramms gemäß Anlage zu beinhalten. (3) Der Bewerber hat folgende Unterlagen elektronisch einzureichen, sofern die Ausschreibung nicht darüber hinausgehende Anforderungen beinhaltet: (a) Kopie des ersten Schulabschlusses zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife bzw. Notenübersicht der letzten beiden Schulhalbjahre (b) Vollständiger, tabellarischer Lebenslauf (c) Zweiseitiges Motivationsschreiben in deutscher oder englischer Sprache; in den Fällen, in denen das Stipendienprogramm ebenfalls die Bedürftigkeit des Bewerbers erfordert, zusätzlich unter Darlegung der die mangelnden finanziellen Mittel begründenden Umstände (d) Auskunft über die eigenen finanziellen Verhältnisse bzw. eines etwaigen Unterhaltsverpflichteten des Bewerbers in Form eines Einkommensbescheids der letzten beiden Jahre sowie der Gehaltsnachweise der letzten beiden Monate (e) Empfehlungsschreiben bezogen auf den angestrebten Studiengang von einer unabhängigen Person in deutscher oder englischer Sprache (f) Nachweis der englischen Sprache durch Toefl nach dem erforderlichen Level des jeweiligen Studienprogrammes (g) Kopie des Abschlusszeugnisses eines Erststudiums zur Bewerbung für ein Masterstudium (h) Nachweis eines aktuellen GMAT für die Bewerbung zu einem Masterprogramm (nicht älter als zwei Jahre) (4) Der Stipendienausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder ihre Stimme abgeben. Die Beschlussfassung des Stipendienausschusses erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Der Bewerber wird in geeigneter Weise alsbald nach der Entscheidung über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet. Dies kann in schriftlicher oder elektronischer Form geschehen. Sofern sich ein Bewerber nach Bewilligung des Stipendiums nicht innerhalb von vier Wochen an der EBS immatrikuliert bzw. den Studienvertrag unterschreibt, erlischt die Bewilligung. § 6 Pflichten des Stipendiaten (1) Der Stipendiat muss seine Mitwirkungspflichten vor Beginn der Förderung ausdrücklich anerkennen. Erkennt er diese trotz Mahnung nicht in vollem Umfang an, so erlischt das Stipendium. (2) Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat, den Zweck des Stipendiums sowie sein Studium zielstrebig zu verfolgen. Hierzu gehört, das Studium in der Regelstudienzeit zu absolvieren. (3) Der Stipendiat unterliegt der Mitwirkungs- sowie unverzüglichen Anzeigepflicht hinsichtlich aller für die Stipendiengewährung maßgeblichen Umstände. 4

(4) Bei Abbruch des Studiums ist die erhaltene Förderung an die EBS zurückzuerstatten. Kündigt der Studierende den Studienvertrag ohne wichtigen Grund, oder kündigt die Universität den Studienvertrag aus wichtigem Grund, so sind die bis zum Zeitpunkt der darauf beruhenden Exmatrikulation gewährten Stipendienleistungen mit diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig. Sollte dies für den Studierenden aus persönlichen oder finanziellen Gründen eine unzumutbare Härte bedeuten, wird die Universität nach billigem Ermessen einen Rückzahlungsplan für die gewährten Stipendienleistungen festlegen, der die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Studierenden sowie die zur Exmatrikulation führenden Gründe insbesondere auch danach, aus wessen Sphäre diese stammen, vernünftig abwägt und insbesondere einen Teilerlass für persönliche Härtefälle oder eine mit der absolvierten Studiendauer korrespondierende Ratenzahlung einbezieht. § 7 Unterbrechung der Förderung (1) Ein Stipendium wird bei Schwangerschaft und Geburt analog zu den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes weitergewährt. (2) Im Falle einer Beurlaubung bleibt die Entscheidung über das Stipendium bestehen, die Gewährung wird jedoch für den Beurlaubungszeitraum ausgesetzt. § 8 Widerruf, Rücknahme der Entscheidung und vorzeitige Beendigung des Stipendiums (1) Die Bewilligung eines Stipendiums kann ganz oder teilweise auch rückwirkend zurückgenommen werden, wenn sie auf falschen Tatsachen oder unzutreffenden Angaben beruhte oder wenn der Stipendiat den Pflichten nach § 6 nicht nachgekommen ist. (2) Die Bewilligung des Stipendiums wird zum Ablauf des Monats widerrufen, in dem der Studierende das Studium abbricht oder unterbricht, die EBS bzw. den Studiengang wechselt oder die Anspruchsvoraussetzungen aus einem anderen Grund entfallen. (3) Hat der Stipendiat Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten, besteht ein Rückzahlungsanspruch seitens der EBS. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht worden ist. § 9 Datenschutz (1) Der Stipendiat erklärt sich mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auswahl sowie der Verwaltung des jeweiligen Stipendiums einverstanden. Dies können Daten zum angestrebten Abschluss, zur bisherigen Ausbildung, zum Studienfach, zur Semesteranzahl/Trimesteranzahl, zu bereits erhaltenen Förderungen, zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG sowie Daten, die zur Beurteilung der Eignung im Rahmen der Auswahlentscheidung zwingend erforderlich sind, sein. (2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

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§ 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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Anlage: Stipendienprogramme

Stipendienprogramme der EBS Business School und der EBS Law School 1) EBS-Sportstipendien Förderzweck: Mit der Vergabe von EBS-Sportstipendien soll Spitzensportlern die Möglichkeit gegeben werden, ein Studium an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht zu absolvieren. Adressatenkreis: Die Möglichkeit zur Stipendienbewerbung steht jedem leistungsstarken Spitzensportler offen. Umfang des Stipendienprogramms: -

75% „Gold-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht um 75% 50% „Silber-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht um 50% 25% „Bronze-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht um 25%

Zusätzliches Auswahlkriterium: -

Finanzielle Bedürftigkeit des Bewerbers bzw. etwaiger Unterhaltsverpflichteter des Bewerbers

2) EBS-Frauenstipendien an der EBS Universität: „Women in Business“ bzw. „Women in Law“ Förderzweck: Mit der Vergabe von EBS-Frauenstipendien fördert die EBS Universität Interessentinnen, die sich sowohl durch besondere Leistungsstärke als auch soziales und gesellschaftliches Engagement auszeichnen. Adressatenkreis: Die Möglichkeit zur Stipendienbewerbung steht jeder leistungsstarken und gesellschaftlich besonders engagierten Interessentin offen. Umfang des Stipendienprogramms: -

50% „Silber-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht um 50%

Zusätzliche Auswahlkriterien: -

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Finanzielle Bedürftigkeit der Bewerberin bzw. etwaiger Unterhaltsverpflichteter der Bewerberin Nachgewiesenes, weit überdurchschnittliches soziales Engagement 7

Stipendienprogramme der EBS Business School 1) EBS-Stipendien für Bachelor- und Masterprogramme Förderzweck: Mit der Vergabe von EBS-Stipendien soll besonders begabten Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, ein Bachelorstudium oder ein Masterstudium an der EBS Business School zu absolvieren. Adressatenkreis: Die Möglichkeit zur Stipendienbewerbung steht jedem leistungsfähigen und bedürftigen Interessenten offen. Umfang des Stipendienprogramms: -

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100% „Platin-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit für das Bachelor / Masterstudiums um 100% 75% „Gold-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit für das Bachelor / Masterstudiums um 75% 50% „Silber-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit für das Bachelor / Masterstudiums um 50% 25% „Bronze-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit für das Bachelor / Masterstudiums um 25%

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Zusätzliches Auswahlkriterium: -

Finanzielle Bedürftigkeit des Bewerbers bzw. etwaiger Unterhaltsverpflichteter des Bewerbers

2) Leistungsstipendien für Bachelor- und Masterprogramme Förderzweck: Mit der Vergabe von Leistungsstipendien soll überdurchschnittlich begabten Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, ein Bachelorstudium oder ein Masterstudium an der EBS Business School zu absolvieren. Adressatenkreis: Die Möglichkeit zur Stipendienbewerbung steht jedem überdurchschnittlich leistungsfähigen Interessenten offen, unabhängig vom Einkommen des Bewerbers bzw. etwaiger Unterhaltsverpflichteter des Bewerbers. Umfang des Stipendienprogramms: -

50% „Silber-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit für das Bachelorstudium / Masterstudium um 50%

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3) Stefan-Krause-Stipendium für das Bachelorstudium Förderzweck: Mit der Vergabe des Stefan-Krause-Stipendiums soll besonders leistungsfähigen und bedürftigen Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, ein Bachelorstudium an der EBS Business School zu beginnen. Adressatenkreis: Die Möglichkeit zur Stipendienbewerbung steht jedem leistungsfähigen, bedürftigen und überdurchschnittlich sozial engagierten Interessenten offen. -

50% „Silber-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer der Regelstudienzeit für das Bachelorstudium

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Finanzielle Bedürftigkeit des Bewerbers bzw. etwaiger Unterhaltsverpflichteter des Bewerbers Nachgewiesenes, weit überdurchschnittliches soziales Engagement

Zusätzliche Auswahlkriterien:

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Stipendienprogramm der EBS Law School EBS-Stipendien für das Studium der Rechtswissenschaft mit den Abschlusszielen „Bachelor of Laws (LL.B.)“ und „Erste Prüfung“ Förderzweck: Mit der Vergabe von EBS-Stipendien soll besonders begabten Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, das Studium der Rechtswissenschaft an der EBS Law School zu absolvieren. Adressatenkreis: Die Möglichkeit zur Stipendienbewerbung steht jedem leistungsfähigen und bedürftigen Interessenten offen. Umfang des Stipendienprogramms: -

100% „Platin-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit des juristischen Studiums um 100% 75% „Gold-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit des juristischen Studiums um 75% 50% „Silber-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit des juristischen Studiums um 50% 25% „Bronze-Stipendium“: Reduktion der Studiengebühren für die Dauer Regelstudienzeit des juristischen Studiums um 25%

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Zusätzliches Auswahlkriterium: -

Finanzielle Bedürftigkeit des Bewerbers bzw. etwaiger Unterhaltsverpflichteter des Bewerbers

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