Wien, 18.10.2012
Stellungnahme der ÖH Bundesvertretung zum Vorschlag des Entwicklungsrates für PädagogInnenbildung vom 3.10.2012 sowie zum Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz vom 15.10.2012 Zu den aktuellen Entwicklungen der gesetzlichen Anforderungen an die PädagogInnenbildung vom Kindergarten bis zur Matura nimmt die ÖH wie folgt Stellung: Die ÖH begrüßt das vorliegende verpflichtende Masterstudium für alle PädagogInnen des Elementar‐ und Primarbereiches, sowie für PädagogInnen der allgemeinbildenden Sekundarstufe. Jedoch ist im Entwurf des Entwicklungsrates das Studium der berufsbildenden PädagogInnen ohne ein verpflichtendes Masterstudium vorgesehen, was die ÖH so nicht hinnehmen kann. Die ÖH fordert eine einheitliche, hochwertige Studienstruktur mit verpflichtendem Abschluss auf Masterniveau für alle PädagogInnen. Über die PädagogInnenbildung NEU hinaus muss das verpflichtende Bachelor‐Master‐Studium für ElementarpädagogInnen ähnlich wie beim LehrerInnendienstrecht in einem zu schaffenden österreichweiten Dienstrecht für diese Berufsgruppe verankert werden. Umfang des Masterstudiums Die angemessene Quantifizierung der pädagogischen Praxis in der Induktionsphase sowie der Masterarbeit ist von Seiten des Entwicklungsrats bisher nicht erfolgt. Die Auseinandersetzung mit dem Uniko‐Vorschlag hat gezeigt, dass nur ein Masterstudium mit 120 EC die faire Quantifizierung dieser Bereiche gewährleisten kann, real den Studienaufwand im Vergleich zum Master mit 90 EC im Entwurf des Entwicklungsrats jedoch nicht erhöht. Zusätzlich ist die internationale Vergleich‐ und Anrechenbarkeit eines Masterstudiums mit 120 EC wesentlich höher als die eines Masters mit 90 EC. Die ÖH erachtet eine Abgeltung der pädagogischen Praxis im Rahmen der Induktionsphase mit 30 EC sowie der Master‐ bzw. Diplomarbeit mit 25 EC für sinnvoll. Darüber hinaus muss die Induktionsphase Teil des Master‐ bzw. Diplomstudiums sein. Die Einbindung der Induktionsphase in das Master‐ bzw. Diplomstudium ist unter mehreren Gesichtspunkten sinnvoll: Die durchgängige Absolvierung des Studiums wird erhöht sowie die Anbindung der Studierenden an die Hochschule während der Praxis der Induktionsphase gestärkt. 1
Die Bezugsdauer der Beihilfen für Studierenden während des Masterstudiums wird durch die Ausweisung der Induktionsphase mit 30 EC verlängert. Trotz der Einbindung der Induktionsphase in das Masterstudium muss die darin enthaltene pädagogische Praxis im Rahmen eines Dienstrechts geregelt und bezahlt werden. Eine Verschlechterung der Bezahlung sowie eine Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung für Lehramtsstudierende auf über 50 % während der Praxis werden von der ÖH strikt abgelehnt. Eine PädagogInnenbildung mit 330 EC umfasst im Detail somit ein Bachelorstudium bzw. 1. Studienabschnitt mit 240 EC, an welches direkt das Masterstudium bzw. der 2. Studienabschnitt inklusive begleiteter Induktionsphase im Gesamtumfang von 120 EC anschließt. Das von der ÖH geforderte Masterstudium umfasst die pädagogische Praxis der Induktion mit 30 EC, die die Induktion begleitenden Lehrveranstaltungen mit 15 EC in enger Verknüpfung mit 10 EC bildungswissenschaftlichen
Grundlagen,
fachwissenschaftliche
und
fachdidaktische
Lehrveranstaltungen mit 40 EC sowie die Masterarbeit mit 25 EC. Vergleicht man dies mit dem 90‐EC‐ Master des Entwicklungsrats, in dessen Entwurf die Praxis und die Masterarbeit nicht quantifiziert sind, gibt es keinen zusätzlichen Studienaufwand. Sofern die Universitäten Lehramtsstudien mit Bachelor/Masterstruktur einführen, müssen aus Sicht der ÖH folgende Punkte gewährleistet werden: ‐ Die Lehramtsausbildung und die Ausbildung für den Elementarbereich muss durchgängig und mit einem Umfang von mindestens 330 EC stattfinden. ‐ Der Bachelorabschluss darf NUR für das Masterstudium und damit für die Induktionsphase qualifizieren, NICHT jedoch für ein darüber hinausgehendes Anstellungsverhältnis. ‐ Weiters muss sichergestellt werden, dass die Absolvierung der Induktionsphase nicht curricular an einen bestimmten Zeitpunkt während des Masterstudiums (z.B. durch Voraussetzungsketten) gebunden wird. ‐ Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen der Induktionsphase, wie die Beschränkung der Unterrichtsverpflichtung in der Induktionsphase auf maximal 50%, sowie die Entlohnung, müssen im LehrerInnendienstrecht verankert werden. ‐ Die Induktionsphase muss durch entsprechend qualifizierte MentorInnen begleitet werden. ‐ Die Induktionsphase und die begleitenden Lehrverantstaltungen sind zeitgleich zu absolvieren. Diese müssen auf jeden Fall Lehrveranstaltungen zur Reflexion der Praxis und professionsbezogene Rechtsgrundlagen beinhalten. 2
Soziale Absicherung von Studierenden Aufgrund der Absolvierung der Induktionsphase während des Masterstudiums müssen die Beihilfesysteme für die zukünftigen Lehramtsstudien mit Sonderregelungen adaptiert werden. Die Induktionsphase ist dabei in die Bezugsdauer der Beihilfen einzubeziehen. Studierende verlieren sonst aufgrund der Absolvierung der Induktionsphase während dem Masterstudium ihre Beihilfen. Wie bereits oben ausgeführt, muss die Praxis der Induktionsphase weiterhin unbedingt in einem geregelten Dienstverhältnis und ohne Verschlechterung der Entlohnung erfolgen. Studierende die sich durch sogenannte "StudentInnenjobs" ihr Studium finanzieren müssen, sollen mit dem Ausbau von berufsbegleitenden Studienangeboten unterstützt werden. Für im Dienststand befindliche PädagogInnen muss es möglich sein im Rahmen einer bezahlten Bildungskarenz Weiterbildungsmaßnahmen (siehe unten) zu besuchen. Studienaufbau Elementar‐, Primar‐ und Sekundarbereich Bachelor Dass Lehramtsstudien und Studien der Elementarpädagogik zukünftig aus einem mindestens vier jährigen Bachelor sowie einem verpflichtenden Master für alle PädagogInnen bestehen soll, begrüßt die ÖH sehr. Die Beibehaltung eines "gemeinsamen pädagogischen Kerns", in dem alle Studierende unabhängig von der Altersstufe in der sie später pädagogisch tätig sein wollen gemeinsame Lehrveranstaltungen absolvieren, ist wünschenswert. Im aktuellen Entwurf fehlt die Bezeichnung "gemeinsamer pädagogischer Kern" und muss, so die Forderung der ÖH, im Bereich der "allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen" (auch im Studium der berufsbildenden PädagogInnen) aufscheinen. Um die Funktion eines pädagogischen Grundlagenstudiums österreichweit zu gewährleisten muss der Entwicklungsrat Eckpfeiler des gemeinsamen pädagogischen Kern ausdefinieren, die über den reinen Studienumfang hinausgehen. Im gemeinsamen Kern absolvieren die Studierenden Lehrveranstaltungen, die ihnen Einblicke in die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufe bzw. Altersgruppe ermöglichen. Da im gemeinsamen Kern Einblicke in alle Altersbereiche hinsichtlich didaktischer, methodischer und fachwissenschaftlicher Kompetenzen vermittelt werden sollen, wird dadurch auch der Umstieg zwischen den Altersstufen erleichtert. 3
Master Im aktuellen Entwurf des Entwicklungsrats gibt es einen Master mit 60 EC für Elementar‐ und PrimarpädagogInnen und PädagogInnen der Sekundarstufe I, sowie einen Master mit 90 EC für PädagogInnen der Sekundarstufe I und II. Es gibt jedoch keinen Masterstudium mit 60 EC, das nur für die Sekundarstufe II qualifiziert. Hier kommt der Verdacht einer Weiterführung der nicht zu rechtfertigenden Differenzierung in PädagogInnen für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule (60 EC Master) und die AHS‐PädagogInnen (90 EC Master) auf. Wie oben bereits ausgeführt wurde fordert die ÖH hingegen ein Masterstudium mit 120 EC inklusive Induktionsphase. Der Master mit 120 EC qualifiziert für die Berufsausübung im Elementar‐, Primar‐ oder Sekundarbereich. Um sowohl in der Elementar‐ und in Primarstufe tätig werden zu können sieht die ÖH die Möglichkeit der Zusatzqualifikation im Rahmen eines Weiterbildungsstudiums (siehe unten) von 30 EC vor. Studienaufbau QuereinsteigerInnen und berufsbildende PädagogInnen Leider muss die ÖH feststellen, dass es zwischen dem Entwurf vom 10.9 und dem Entwurf vom 3.10 zu erneuten Verschlechterungen im Bereich der berufsbildenden PädagogInnen gekommen ist. Da es sich aber um eine fast einmalige Chance handelt, das berufsbildende Schulwesen zu verändern und vor allem die pädagogische Qualität in diesem Bildungsbereich zu verbessern, muss unbedingt noch nachverhandelt werden. Auf den Masterabschluss für diese Gruppe von LehrerInnen darf nicht verzichtet werden, damit auch dieser Bereich in Zukunft eine gleichwertig hohe Ausbildung erfährt. Die ÖH fordert auch für diesen Bereich die gleiche Bachelor‐Master‐Struktur wie im Elementar‐, Primar‐ und Sekundarbereich, wobei bis zu 180 EC (von insgesamt 240 EC) des Bachelors durch Berufs‐ oder Studienqualifikationen angerechnet werden können. Die Induktionsphase mit ihren begleitenden Lehrveranstaltungen darf frühestens nach Abschluss des Bachelorstudiums erfolgen und ist keinesfalls als Teil dessen sondern während des Masterstudiums zu absolvieren. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der bildungswissenschaftlichen Grundlagen und der Fachdidaktik dürfen nicht in die Induktionsphase ausgelagert werden. Sie sind integraler Bestandteil der pädagogischen Grundausbildung im Bachelor. Die begleitenden Lehrveranstaltungen während der Induktionsphase haben einen anderen Zweck zu erfüllen, nämlich die ersten Praxiserfahrungen theoriegeleitet zu reflektieren. Der aktuelle Entwurf des Entwicklungsrats sieht vor, dass QuereinsteigerInnen, sowie berufsbildende PädagogInnen ohne und mit tertiärer Fachausbildung nach einer Eignungsfeststellung berufsbegleitend studieren können. Das heißt dass diese Personen ohne jegliche pädagogische und 4
fachdidaktische Bildung sofort in den Schulen unterrichten dürfen, während sie zusätzlich nebenbei das Studium absolvieren. Hier wird ein System fortgeführt, dass aus Sicht der ÖH unverantwortlich gegenüber den SchülerInnen ist und die enormen Belastungen, die ein solches berufsbegleitendes Studium in sich birgt, verschleiert. Die ÖH hat des Öfteren auf wissenschaftliche Studien hingewiesen die belegen, dass durch diese Mehrfachbelastung höchstens veraltete pädagogische und fachdidaktische Schemata reproduziert werden. Die Reform der PädagogInnenbildung muss daher unbedingt genutzt werden um dieses System aufzubrechen und zu verbessern. Als Alternative schlägt die ÖH vor, dass zukünftige PädagogInnen das Lehramtsstudium berufsausbegleitend zu ihrem außerschulischen Arbeitsverhältnis in ihrem absolvieren. QuereinsteigerInnen Beim aktuellen Passus des „Aufbaustudiums“ fordert die ÖH, dass dieses Studium nur als ordentliches Studium angeboten werden darf, damit Studierende auch Beihilfen für dieses Studium beantragen können (was aktuell bei Universitätslehrgängen nicht möglich ist). Deshalb muss nach Ansicht der ÖH auch dieses Studium ein reguläres Bachelorstudium mit 240 EC darstellen, wobei sich QuereinsteigerInnen dabei aus ihren früheren Studien bis zu 180 EC anrechnen können sofern eine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist und wie im Vorschlag des Entwicklungsrats noch allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Fachdidaktik und berufsfeldpraktische Studien absolviert werden müssen. QuereinsteigerInnen im Bereich der Allgemeinbildung sollen nach Meinung der ÖH keine einjährige Berufspraxis vorweisen müssen um in die PädagogInnenbildung einsteigen zu können. Die ÖH begrüßt, dass QuereinsteigerInnen im allgemeinbildenden Bereich ein Masterstudium absolvieren müssen um eine dauerhafte Anstellung zu erhalten. Dieses Masterstudium muss jedoch analog zum Masterstudium für die Bereiche der Elementar‐, Primar und Sekundarstufe gestaltet sein. Wie bereits erwähnt spricht sich die ÖH für eine Defragmentierung des PädagogInnenbildung aus, daher auch für eine einheitliche Masterstudium‐Struktur mit gleichem Umgang für alle PädagogInnen. Berufsbildende PädagogInnen ohne tertiäre Fachausbildung Diese Gruppe soll nach dem aktuellen Entwurf ein Bachelorstudium im Ausmaß von 240 EC absolvieren, wovon jedoch 180 EC durch die Berufsausbildung angerechnet werden könnten. Übrig bliebe ein Bachelor mit sehr geringem Umfang. Die ÖH kann dem Studienaufbau für jene Gruppe nicht zustimmen, solange nicht feststeht, dass auch diese Gruppe ein verpflichtendes 120 EC umfassendes Masterstudium absolvieren muss, eine Forderung die zusammen mit der BMHS 5
Gewerkschaft gestellt wird. Des Weiteren dürfen die Induktionsphase sowie die 15 EC begleitende Lehrveranstaltungen nicht Teil des Bachelorstudiums sein. Berufsbildende PädagogInnen mit tertiärer Fachausbildung Diese Gruppe muss laut aktuellem Entwurf einen tertiären Bildungsabschluss auf Diplom‐, bzw. Masterniveau vorweisen. Die ÖH fordert darüber hinaus jedoch auch, dass in diesem Bereich ein verpflichtendes Masterstudium mit Bezug zur pädagogischen Tätigkeit absolviert werden muss. Das fachwissenschaftliche Know‐How dieser Gruppe ist sicherlich groß, ihre pädagogischen Fähigkeiten müssen jedoch erst entsprechend reflexiv entwickelt werden. Statt einem Aufbaustudium soll hier gerade wie bei den QuereinsteigerInnen zu Beginn ein Bachelorstudium mit 240 EC erfolgen, wobei wiederum 180 EC angerechnet werden können und noch die allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen, Fachdidaktik und berufsfeldpraktische Studien absolviert werden müssen. Im Master mit Umfang von 120 EC (wobei bis zu 40 EC bei vorliegender Gleichwertigkeit angerechnet werden können) muss dann die Vertiefung, in der auch über die eigene Praxis reflektiert werden kann, erfolgen. Wie bei allen Studien der PädagogInnenbildung muss die Induktionsphase Teil des Masterstudiums und nicht des Bachelorstudiums sein. Was im aktuellen Entwurf noch fehlt ist eine Quantifizierung der Induktionsphase für die QuereinsteigerInnen und berufsbildenden PädagogInnen. Hier erachtet die ÖH eine Induktionsphase analog zum allgemeinbildenden Bereich mit mindestens 45 ECTS, von denen 30 EC für die pädagogische Praxis und 15 ECTS für die die Praxis begleitenden Lehrveranstaltungen vorgesehen sind, als sinnvoll. Berufsbildende PädagogInnen mit tertiärer Fach‐ und Pädagogikausbildung Der Prozess der PädagogInnenbildung soll eine neue einheitliche Struktur für die Ausbildung aller PädagogInnen, die in öffentlichen Bildungsinstitutionen im Bereich der Elementar‐, Primar‐ und Sekundarstufe tätig werden, schaffen, um hier österreichweit eine vergleichbare und hochwertige Qualität zu gewährleisten. Aus diesem Grund kann die ÖH die Beibehaltung von Ausnahmefällen für die Studien der Wirtschaftspädagogik nicht nachvollziehen. Da das Wirtschaftspädagogikstudium neben der außerschulischen Tätigkeit auch zum Unterricht in der Sekundarstufe befähigt, müssen die oben genannten Bedingungen auch im Studium der Wirtschaftspädagogik umgesetzt werden. In den gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie sie jetzt im Entwurf vom Entwicklungsrat vorliegen, muss 6
auch der Studieninhalt (Fachwissenschaft, Fachdidaktik, Bildungswissenschaftliche Grundlagen, Praxis) der Wirtschaftspädagogik analog zum berufsbildenden Bereich quantifiziert werden. Die ÖH schlägt deshalb folgendes Modell vor: Bisher bestehende Studien der Wirtschaftspädagogik müssen zukünftig die gleiche Bachelor‐Master‐ Struktur bzw. äquivalente Diplomstudienstruktur wie die berufsbildenden PädagogInnen mit tertiärer Fachausbildung (siehe oben) aufweisen. Dies erfordert die Einrichtung einer durchgängigen Studienarchitektur für Wirtschaftspädagogik mit einem Bachelorstudium von 240 EC und einem Masterstudium von 120 EC (oder äquivalent dazu einem Diplomstudium). Falls Studierende bereits einen facheinschlägigen Abschluss vorweisen können und in dieses durchgängige Studium quer einsteigen, können sie sich bis zu 180 EC für das Bachelorstudium (bzw. im ersten Studienabschnitt) und maximal 40 für das Masterstudium (im zweiten Studienabschnitt) anrechnen lassen. Eignungsfeststellung Nach dem aktuellen Vorschlag des Entwicklungsrates soll die Eignungsfeststellung im Allgemeinen "durch geeignete Verfahren" überprüft werden, die "auf Anforderungsprofilen basieren und einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügen" sollen. Im berufsbildenden Bereich scheint die Eignungsfeststellung darüber hinaus dezidiert als Voraussetzung auf. Die ÖH hält nochmals fest, dass bereits im Papier der ExpertInnengruppe1 die empirische Messbarkeit pädagogischer Kompetenzen stark angezweifelt wurde. Unter anderem darum lehnt die ÖH die gesetzliche Verankerung von Aufnahmeprüfungen, die vor Beginn des Studiums abgehalten werden, absolut ab. In keinem Fall darf es zu Knock‐Out‐Eignungsfeststellungsprüfungen kommen, die nichts über eine "Eignung" für einen pädagogischen Beruf aussagen können. Generell darf Studierenden der Zugang und die Absolvierung der PädagogInnenbildung nicht verwehrt werden. Die ÖH schlägt daher ein Modell vor, in dem die Feststellung der „persönlichen Eignung” frühestens im angedachten, gemeinsamen pädagogischen Kern, erfolgt. Als geeignete Maßnahmen zur Überprüfung müssen aus Sicht der ÖH vermehrt Situationen der Selbsterfahrung als Unterrichtende z.B. in Form von Schulpraktika angeboten werden und Lehrveranstaltungen ausgebaut werden, in denen theoriegeleitet über die eigene Praxiserfahrung reflektiert werden kann. 1
Vgl. LehrerInnenbildung NEU. Die Zukunft der pädagogischen Berufe. Die Empfehlungen der ExpertInnengruppe. Endbericht. S. 64.
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Wechsel zwischen Institutionen und Tätigkeitsfeldern Die ÖH weist nochmals darauf hin, dass ein Wechsel zwischen Studieninstitutionen ohne Nachteil der Studierenden regulär möglich sein muss. Das kann z.B. garantiert werden, indem etwa die "60 EC für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen" verpflichtend 1:1 an einer anderen Bildungsinstitution im gleichen Fachbereich angerechnet werden. Wie bereits eingangs erwähnt müssen für einen einfachen Wechsel des Weiteren gerade die Lehrveranstaltungen des gemeinsamen pädagogischen Kerns an allen Institutionen möglichst vergleichbar gestaltet werden. Sollten die Universitäten bei der Umstellung auf die Bologna‐Struktur keinen einheitlichen Weg gehen und die Kunstuniversitäten im Alleingang weiterhin Diplomstudien anbieten, ist die ÖH derzeit skeptisch ob der Umsetzung und der "Studierbarkeit" z.B. bei Fächerkombinationen die das Studium an zwei od. mehreren Bildungseinrichtung mit unterschiedlichen Studienmodellen und Bildungsabschlüssen erfordern. Das Problem einer Fächerkombination mit einem Fach in einer Bachelor‐Master‐Struktur und einem Fach in einer Diplomstudienstruktur zeigt sich besonders eklatant bei Bildungsabschlüssen, v.a. des Bachelors. So ist z.B. unklar ob Studierende den Bachelorabschluss auch erhalten, wenn sie ein Fach in einem Bachelorstudium und ein Fach in einem Diplomstudium studieren, oder ob sie nur einen Master/Magisterabschluss am Ende des Studiums erhalten. Für diese Art von Fächerkombinationen muss in den gesetzlichen Rahmenbedingungen der PädagogInnenbildung festgelegt werden, welcher Studienstruktur und welchen Abschlüssen die Studierenden letztlich zugehörig sind. Diese Frage darf nicht von Universität zu Universität unterschiedlich geregelt werden. Um die Studierbarkeit für diese Fälle zu ermöglichen soll nochmals auf die Bedeutung einer durchgängigen Ausbildung mit mind. 300 EC hingewiesen werden, sowie der an allen Institutionen unbedingt verfügbaren Option einer Induktionsphase am Ende des Masterstudiums. Das Diplomstudium muss äquivalent dazu über einen Umfang von entweder 300 EC (falls Diplomstudium für Elementar‐, Primarbereich‐, oder Sekundarstufe), oder 330 EC (falls Diplomstudium für die gesamter Elementar‐ und Primarbereich/ gesamte Sekundarstufe), sowie über einen ersten Studienabschnitt mit 240 EC verfügen. Während die Empfehlungen der Vorbereitungsgruppe noch Höher‐/Weiterqualifizierungs‐ möglichkeiten für im „Dienststand befindliche PädagogInnen“ vorsah, wird diese Möglichkeit im aktuellen Vorschlag nicht mehr erwähnt. Die Möglichkeit ein Bachelor‐ bzw. Masterstudium zu absolvieren bzw. Teile davon von früheren Ausbildungen anrechnen zu lassen und dadurch Zugang zu einem Doktoratsstudium zu erlangen sollte jedoch für alle bereits tätigen PädagogInnen bestehen und muss in die gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgenommen werden. 8
Fort‐ und Weiterbildung für PädagogInnen Damit PädagogInnen Lehre und Erziehung den gesellschaftlichen und wissenschafltichen Veränderungen adäquat gestalten können ist es wichtig, dass Fortbildungsmöglichkeiten nur tertiär an Hochschulen erfolgen. Diese Umfassen zum Einen Fortbildungen im Rahmen von einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Lehrgängen. Die Weiterbildung für andere pädagogische Berufsfelder soll im Rahmen von postgraduate öffentlich‐rechtlichen Masterstudien erfolgen. Für die Absolvierung dieser Weiterbildungen sollen PädagogInnen Anspruch auf Bildungskarenz haben. Die vor kurzem eingeführten Lehrgänge für Mentoring müssen so bald als möglich zu Masterstudien ausgebaut werden. Regionale Entwicklungsteams und Anbieter der Studien Die ÖH begrüßt den Vorschlag, dass die PädagogInnenbildung in der Regel über Verbünde von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen angeboten werden soll. Das darf jedoch nur der erste Schritt darstellen. Für eine sinnvolle Organisation des Hochschulbereichs ist die aktuelle Zersplitterung in pädagogische Hochschulen und Universitäten hinderlich; sie erschwert den Wechsel zwischen unterschiedlichen Studientypen der Elementar‐, Primar‐ und Sekundarstufenpädagogik und schränkt nicht nur Studierende, sondern auch Lehrende in ihren Möglichkeiten ein. Das mittelfristige Ziel muss darum einen gemeinsamer universitärer Hochschulsektor darstellen, in dem die jetzigen zwei Institutionen aufgehen. Die ÖH begrüßt die Qualitätssicherung von Studien der PädagogInnenbildung durch eine unabhängige Instanz, angelehnt an das Hochschul‐Qualitätssicherungsgesetz. Die Finanzierung der Hochschulverbünde hat dabei ausschließlich durch die öffentliche Hand zu erfolgen. Des Weiteren muss dienstrechtlich festgeschrieben werden, dass nur die Studien der PädagogInnenbildung NEU zu Lehre und Erziehung in öffentlichen Bildungsinstitutionen im Bereich der Elementar‐, Primar‐ und Sekundarstufe qualifizieren. Tobias Dörler Referent für pädagogische Angelegenheiten
Martin Schott Vorsitzender
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