Statuten Genossenschaft Studio 6

Umgebung durch den Aufbau, Unterhalt und Betrieb eines allgemein zugänglichen. Musikstudios, welches ohne finanzielle Interessen als Raum für Begegnung ...
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Statuten Genossenschaft Studio 6 I. Name, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1: Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen «Genossenschaft Studio 6» besteht mit Sitz in 8006 Zürich eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR der Schweiz. Die Dauer der Genossenschaft ist zeitlich nicht beschränkt.

Art. 2: Zweck Die Genossenschaft bezweckt die Kultur- und Jugendförderung der Stadt Zürich und Umgebung durch den Aufbau, Unterhalt und Betrieb eines allgemein zugänglichen Musikstudios, welches ohne finanzielle Interessen als Raum für Begegnung, kreative Entfaltung sowie Beratung für junge Künstler und neu gegründete Bands zur Verfügung steht. Zudem fördert die Genossenschaft die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, indem sie die Infrastruktur unter Ausschluss jeglicher Gewinnstrebigkeit für die Mitglieder zur Verfügung stellt. Um diesen Zweck zu erreichen, kann die Genossenschaft die Infrastruktur kommerziell an bereits etablierte Künstler vermieten oder für bereits etablierte Künster zur Verfügung stellen. Die so erwirtschafteten Gewinne bleiben zweckgebunden und werden in den Sozialfonds investiert, welcher ausschliesslich für die Kultur- und Jugendförderung sowie für das wirtschaftliche Fortkommen der Genossenschaftsmitglieder zur Verfügung steht.

Art. 3: Genossenschaftskapital Das Genossenschaftskapital besteht aus Genossenschaftsanteilen mit einem Nennwert von jeweils CHF 100.-. Jeder Genossenschafter ist verpflichtet, mindestens 10 Anteile zu zeichnen und zu liberieren.

II. Mitgliedschaft Art. 4: Erwerb Jeder Kulturschaffende und Unterstützer von Kultur kann in die Genossenschaft gegen Einkauf von Genossenschaftsanteilsscheinen eintreten. Zur Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber rechtsgültig unterzeichneten Erklärung, in welcher die Anerkennung der Statuten enthalten sein muss. Zudem müssen Anteilsscheine gekauft werden, mindestens im Wert von CHF 1000.-. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung. Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Bewerber innert Monatsfrist an die nächst höhere Instanz (Urabstimmung/Generalversammlung) mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung rekurrieren. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder analog in einer

Generalversammlung, soweit gewünscht; vgl. Art. 13, Abs. 2) entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen endgültig. Der diesbezügliche Entscheid wird dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

III: Verlust der Mitgliedschaft Art. 5: Austritt Der Austritt aus der Genossenschaft ist auf Ende eines Geschäftsjahres der Genossenschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Der austretende Genossenschafter verliert jeden Anspruch auf Benützung des Studio 6. Für die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bleibt der ausgetretene Genossenschafter haftbar (Kontoausgleich).

Art. 6: Ausschluss Aus wichtigen Gründen kann ein Genossenschafter ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung, gegen deren Entscheid innert Monatsfrist an die nächst-höhere Instanz (Urabstimmung/Generalversammlung) mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung rekurriert werden kann. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder analog in einer Generalversammlung) entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen. Die diesbezüglichen Entscheide werden dem Genossenschafter durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafter Art. 7: Genossenschaftsanteilscheine Jeder Genossenschafter kann Anteilsscheine beziehen. Es ist jederzeit möglich, Anteilsscheine der Genossenschaft zurückzuverkaufen, jedoch nur, wenn die Summe aller Anteilsscheine des zurückverkaufenden Genossenschafter CHF 1000.- nicht unterschreitet und die Genossenschaft über genügend liquide Mittel verfügt. Bei Austritt aus der Genossenschaft erstattet die Genossenschaft dem Genossenschafter den vollen Wert der Anteilsscheine + Zinsen zurück wenn die Genossenschaft zum Zeitpunkt des Austrittes über genügend liquide Mittel verfügt. Die Zinsen richten sich nach den Zinsen eines ZKB Privatkontos, welche zur Zeit (8.7.2011) 0.125% betragen. Sobald ein Genossenschafter den Rückkauf seiner Anteilsscheine verlangt, darf die Genossenschaft keine Investitionen mehr tätigen, bis die Anteilsscheine zurückgekauft wurden. Die Rückzahlung der Anteilsscheine hat Priorität vor der Einzahlung in den Sozialfonds Studio 6.

Art. 8: Abtretung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann nicht abgetreten werden.

Art. 9: Nachschusspflicht Die Nachschusspflicht der Genossenschafter wird auf CHF 500.- beschränkt.

Art. 10: Haftung Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet, unter Vorbehalt von Art. 9, ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.

V. Organisation der Genossenschaft Art. 11: Organe Die Organe der Genossenschaft sind: 1.     Generalversammlung; 2.     Verwaltung; 3.     Auf eine Revisionsstelle wird vorläufig verzichtet

Art. 12: Generalversammlung/Urabstimmung Oberstes Organ ist die Generalversammlung, deren Befugnisse jedoch normalerweise durch die «Urabstimmung» ausgeübt werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Genossenschafter muss die Verwaltung für die anstehenden und/oder zu traktandierenden Geschäfte jedoch eine Generalversammlung durchführen. Die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht usw. richten sich in erster Linie analog nach den nachstehenden Statutenbestimmungen über die Urabstimmung oder nach den Vorschriften gemäss Art. 881 ff OR. Der Urabstimmung/Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben: 1.     Festsetzung und Änderung der Statuten; 2.     Genehmigung oder Änderung der Geschäftsbedingungen und sämtlicher Reglemente; 3.     Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle; 4.     Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz, des Geschäftsberichtes sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und Genehmigung des Budgets;

5.     Entlastung der Verwaltung; 6.     Beschlussfassung über Liquidation der Genossenschaft; 7.     Beschlussfassung über alle Geschäfte und Entscheide, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Verwaltung zugewiesen werden; 8.     Beschlussfassung über den Sitz der Geschäftsstelle und der Verwaltung; 9.     Beschlussfassung über Verwendung von «freien Mitteln» gemäss Art. 2 Abs. 3 der Statuten.

Art. 13: Durchführung der Urabstimmung/Generalversammlung Die Urabstimmung/Generalversammlung ist jährlich innerhalb sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch die Verwaltung durchzuführen. Ausserordentlicherweise ist die Urabstimmung/Generalversammlung durchzuführen, wenn die Verwaltung es für notwendig erachten, oder 30% der Genossenschafter es verlangen. Mindestens zwanzig Tage vor dem jeweiligen Abstimmungstermin sind die Traktanden und die Wahlvorschläge an die Genossenschafter zu senden.

Art. 14: Stimmrecht Jeder Genossenschafter hat in der Urabstimmung/Generalversammlung ein Stimmrecht. Unabhängig von der Anzahl Anteilsscheine.

Art. 15: Vertretung Bei der brieflichen Stimmabgabe in der Urabstimmung entfällt jede Vertretung; ansonsten gilt Art. 886 OR.

Art. 16: Beschlussfassung im allgemeinen Die Beschlussfassung der Abstimmungen und der Vollzug der Wahlen werden, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Verwaltung. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

Art. 17: Verwaltung Die Verwaltung besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

Die Mitglieder der Verwaltung werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten der Verwaltung.

Für besondere Geschäfte kann die Verwaltung Kommissionen bestellen, die sich auch aus Nichtmitgliedern zusammensetzen können. Die Verwaltung ist ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu delegieren. Für diese Delegationen sind detaillierte Pflichtenhefte zu erstellen. Im übrigen organisiert sich die Verwaltung selbst.

Art. 18: Unterschriftsrecht Die Verwaltung bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art der Zeichnung.

Art. 19: Aufgaben und Befugnisse Die Verwaltung hat die Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und den genossenschaftlichen Zweck mit besten Kräften zu fördern. Sie hat insbesondere: 1.     die Genossenschafter der Urabstimmung resp. der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen; 2.     die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, Statuten und Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen; 3.     die Protokolle, Geschäftsbücher und das Genossenschaftsverzeichnis regelmässig zu führen, die Betriebsrechnung und Jahresbilanz zu erstellen; 4.     alle anderen Geschäfte zu tätigen, die ihr durch Gesetz oder Statuten übertragen sind; 5.     Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes (Art. 3+5); 6.     Festlegung der Geschäftspolitik; 7.     Festlegung des Geschäftsjahres; 8.     Festlegung von Besoldungen und Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft.

Art. 20: Revisionsstelle Auf eine externe Revisionsstelle wird vorläufig durch Entscheid der Urabstimmung verzichtet. Die Zahlen werden aber von einem von der Generalversammlung ernannten Beauftragten jährlich geprüft und das Resultat allen Genossenschaftern mittgeteilt. 

VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 21: Reinvestition der Gewinne Jeglicher Ertrag der die Genossenschaft Studio 6 erziehlt, fliesst in den "Sozialfonds Studio 6" nach Abzug der laufenden Kosten, wie Auszahlung des Personals, Amortisation der Investitionen, Raummiete, Rückstellungen für Investitionen.

Art. 22: Personalpolitik Die Genossenschaft Studio 6 stellt vorerst keine Mitarbeiter zu einem Fixlohn ein, sondern beauftrag selbstständig Erwerbende zur verrichtung der anfallenden Arbeiten. (Freelancerprinzip). Falls der Betrieb des Studio 6 eine Regelmässigkeit erreicht, kann die Verwaltung eine Festanstellung erschaffen.

Art. 23: Umgang mit der Infrastruktur Um die Qualität zu wahren und die Infrastruktur zu schützen, haben die Genossenschafter grundsätzlich nicht das Recht, die Infrastruktur ohne einen kompetenten Techniker zu benützen. Die Verwaltung bestimmt die kompetenten Techniker, welche ihre Dienste im Studio 6 anbieten können und die anfallenden Studio Arbeiten in gegenseitiger Absprache verrichten. Ausserdem kann die Verwaltung Genossenschafter nach einer Einführung durch die Technik befugen, die Infrastruktur zum Selbstzweck zu nutzen. Die Genossenschafter haben jedoch das Recht, Studio Zeit mit Techniker zu buchen. Die Verwaltung ist dafür besorgt, die Ressourcen fair zu verteilen und Anfragen von Genossenschafter zu bearbeiten.

Art. 24: Sozialfonds Die Genossenschaft Studio 6 unterhält einen Sozialfonds, mit welchem unterstützungswürdige Projekte unterstützt werden. Welche Projekte unterstützt werden, bestimmt die Verwaltung. Gegen die Verweigerung der Unterstützung kann der Bewerber innert Monatsfrist an die nächst höhere Instanz (Urabstimmung/Generalversammlung) mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung rekurrieren. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder analog in einer Generalversammlung, soweit gewünscht; vgl. Art. 13, Abs. 2) entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen endgültig. Der diesbezügliche Entscheid wird dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Unter folgenden Bedingungen können Projekte vom Sozialfonds mitfinanziert werden:



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Das Projekt darf keine rein kommerziellen Absichten verfolgen. Falls das Produkt trotzdem zu kommerziellem Erfolg kommt, fliessen alle Einnahmen aus den Verkäufen der Musik (physikalische und digitale Vertriebswege) zurück in den Sozialfonds, bis die Investition des Sozialfonds in das Projekt gedeckt ist. Das Projekt muss einen jugendfördernder Charakter haben, oder Das Projekt muss einen integrativen Charakter haben, oder Das Projekt muss einen präventiven Charakter haben im Bezug auf Drogen oder Gewalt, oder Das Projekt muss von einer gemeinnützige Organisation initiiert sein.

Art. 25: Bekanntmachung und Mitteilungen

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen elektronisch per Email. Statuten, Gesellschaftsunterlagen und die Formulare für das Tagesgeschäft werden in Deutsch verfasst. Die Unterlagen für die Urabstimmung oder für eine allfällige Generalversammlung und Kurzinformationen sind in Deutsch abzufassen;

VII. Auflösung und Liquidation Art. 26: Auflösungsbeschluss Für die Auflösung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 911 ff OR. Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Genossenschafter ausgeschlossen werden bis die Liquidation beendet ist. Die nach der Auflösung der Genossenschaft verbleibenden Mittel sind einer ausschliesslich gemeinnützigen Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Art. 27: Auflösungsverfahren Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 ff. OR.

VIII. Personen und Befugnisse Art. 28: Zeichnungsberechtigte Personen Zeichnungsberechtigt sind nur Mitglieder der Verwaltung. Für jedes Geschäft müssen mindestens 2 Personen der Verwaltung anwesend sein und das Geschäft unterzeichnen.

Art. 29: Patronat Die Verwaltung der Genossenschaft Studio 6 wird unterstützt, beraten und überwacht von Patronen. Diese werden von der Generalversammlung gewählt und können die Genossenschaft in deren Interesse auch vertreten, aber keine Geschäfte machen.

Die Unterzeichnenden

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Marcel Näf

Fabio Antenore

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Simon Schmid

Goran Basic

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Lucien Nyffeler

Dominik Fischer

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Dominik Kaufmann

Raphael Schmid