Seminarreader - Studentischer Akkreditierungspool

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Schulungsseminar zur Programmakkreditierung

Seminarreader

Studentischer Akkreditierungspool Studierende im Akkreditierungswesen · legitimiert · qualifiziert

Bei allgemeinen Fragen informiert euch bitte unter http://www.studentischer-pool.de oder schreibt dem Koordinierungsausschuss des Studentischen Pools (KASAP) unter [email protected] Eure Teamerinnen und Teamer erreicht ihr unter [email protected].

Version 01/2015 [Erstellt durch Alexander Buchheister und Florian Pranghe]

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Inhaltsverzeichnis! ! 1. Regeln!für!die!Akkreditierung!von!Studiengängen!und!für!die! Systemakkreditierung!(Beschluss!des!Akkreditierungsrates!vom!09.06.2009,! zuletzt!geändert!am!20.02.2013)!(S.!1)! 2. Ländergemeinsame!Strukturvorgaben!für!die!Akkreditierung!von!BachelorH!und! Masterstudiengängen!! (Beschluss!der!Kultusministerkonferenz!(KMK)!i.d.F.!vom!04.02.2010)!(S.32)! 3. Maßgaben!zur!Auslegung!der!ländergemeinsamen!Strukturvorgaben!!! (Beschluss!des!Akkreditierungsrates!vom!03.06.2013)!!(S.!51)! 4. Landesspezifische!Strukturvorgaben!im!Sinne!von!verbindlichen!Vorgaben!für! die!Akkreditierung!von!Studiengängen!! (Beschluss!des!Akkreditierungsrates!vom!09.06.2009)!(S.!58)! 5. Regelung!eines!Verfahrens!bei!Widerspruch!zwischen!ländergemeinsamen!und! landesspezifischen!Strukturvorgaben!! (Beschluss!des!Akkreditierungsrates!vom!17.07.2006)!(S.!67)! 6. Rundschreiben!des!Akkreditierungsrates!zur!Handhabung!der!Regelungen!der! Kultusministerkonferenz!zu!Modulprüfungen!(AR,!09.01.2013)!(S.!68)! 7. Eckpunkte!für!die!gegenseitige!Anerkennung!von!BachelorH!und! Masterabschlüssen!in!Studiengängen,!mit!denen!die!Bildungsvoraussetzungen! für!ein!Lehramt!vermittelt!werden!! (Beschluss!der!Kultusministerkonferenz!vom!02.06.2005)!(S.!70)! 8. Empfehlung!der!Kultusministerkonferenz!und!der!Hochschulrektorenkonferenz! zur!Vergabe!eines!Masterabschlusses!in!der!Lehrerbildung!bei!vorgesehener! Einbeziehung!von!Leistungen!des!Vorbereitungsdienstes!! (KMK!&!HRK,!12.09.2008!&!08.07.2008)!(S.!74)! 9. Übereinkommen!über!die!Anerkennung!von!Qualifikationen!im! Hochschulbereich!in!der!europäischen!Region!„LissabonHKonvention“!(S.!76)! 10. Schreiben!des!Vorsitzenden!des!Akkreditierungsrates!zur!Umsetzung!der! LissabonHKonvention!(vom!27.09.2011!und!26.01.2013)!(S.!97)! 11. European!Standards!and!Guidelines!for!Quality!Assurance!in!the!European! Higher!Education!Area!!(ESG,!2009)!(S.!100)! 12. ECTSHLeitfaden!(2009)!(S.122)! 13. Deutscher!Qualifikationsrahmen!für!Lebenslanges!Lernen!(DQR,!2011)!(S.!154)! 14. European!Qualifications!Framework!for!lifelong!learning!(EQF,!2010)!(S.!173)! 15. Auszug:!Empfehlungen!zur!Akkreditierung!als!Instrument!der!Qualitätssicherung! des!Wissenschaftrates!(WR,!2012)!(S.!177)! 16. Beschluss!des!freien!zusammenschlusses!von!studentInnenschaften!zur! Weiterentwicklung!der!Qualitätssicherung!(fzs,!2011)!(S.!220)!! 17. Leitfaden!zum!Studieren!mit!Behinderung!des!Deutschen!Studentenwerkes! (DSW,!2009)!(S.!223)! 18. Stärken!entwickeln!–!Schwächen!abbauen;!Eckpunkte!für!die!Fortführung!des! BolognaHProzesses!und!die!Weiterentwicklung!der!Akkreditierung! (Gewerkschaftliches!Gutachternetzwerk,!2010)!(S.!234)!

Drs. AR 20/2013

Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.20131

Inhaltsverzeichnis Seite I.

Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen

4

1.

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

4

2.

Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

11

3.

Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

14

II.

Regeln für die Systemakkreditierung

18

4.

Akkreditierungsgegenstand und Zulassungsvoraussetzungen

18

5.

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

19

6.

Kriterien für die Systemakkreditierung

25

7.

Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung

28

III. Übergangsvorschriften

31

1

geändert am 10.12.2010 (Drs. AR 85/2010), 07.12.2011 (Drs. AR 92/2011), 23.02.2012 (Drs. AR 25/2012) und 20.02.2013 (Drs. AR 20/2013). Dieser Beschluss ersetzt die folgenden Beschlüsse des Akkreditierungsrates:  „Akkreditierung  von  Studiengängen  mit  Doppeldiplomabschlüssen  und  joint  degrees“  vom  25.  April  2005,   „Mitteilung  der  Gutachterempfehlung  an  die  Hochschule“  vom  20.06.2005,  „Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen“   vom   20.06.2005,   „Vergabe   von   ECTS-Punkten   in   Intensivstudiengängen“   vom   22.   Juni   2006,   „Kriterien   für   die   Akkreditierung   von   Studiengängen“   i.d.F.   vom   08.10.2007,   „Allgemeine   Regeln   zur   Durchführung von Verfahren zur Akkreditierung   und   Reakkreditierung   von   Studiengängen“   i.d.F.   vom   22.02.2008,   Beschluss:   „Entscheidungen   der   Akkreditierungsagenturen:   Arten   und   Wirkungen“   i.d.F.   vom   31.10.2008,   „Allgemeine   Regeln   zur   Durchführung   von   Verfahren   der   Systemakkreditierung“   i.d.F.   vom   31.10.2008,   „Kriterien   für   die   Systemakkreditierung“   i.d.F.   vom   31.10.2008   und   „Regeln   zur   Zusammenstellung  der  Merkmalsstichprobe“  vom  29.02.2008.

1 1

Einleitung

Einleitung Ein wichtiger Schritt in der deutschen Umsetzung des Bologna-Prozesses war die im Jahr 1998 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) getroffene Entscheidung, für die neuen gestuften Studiengänge das Verfahren der Programmakkreditierung einzuführen. Seither ist die Akkreditierung in der Regel Voraussetzung für die staatliche Genehmigung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Dabei wird neben der Qualität der Studiengänge auch die Einhaltung formaler Vorgaben der KMK und europäischer Standards überprüft. Nach zehnjähriger Erfahrung mit der Programmakkreditierung wurde 2008 das neue Verfahren der Systemakkreditierung eingeführt. In der Systemakkreditierung werden die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung formaler Vorgaben nicht mehr durch die Begutachtung der Studiengänge selbst überprüft. Vielmehr werden nunmehr die hochschulinternen, auf Studium und Lehre gerichteten Steuerungs- und Qualitätssicherungssysteme hinsichtlich ihrer Eignung und Wirksamkeit begutachtet, die Qualität der Studiengänge und die Einhaltung der formalen Vorgaben zu gewährleisten. Bei erfolgreicher Begutachtung führt dies zu deren Akkreditierung und gleichzeitig zur Akkreditierung der Studiengänge. Spezifisches Kennzeichen des deutschen Akkreditierungssystems ist seine Zweistufigkeit mit dem Akkreditierungsrat als Akteur auf der zentralen Ebene und den Agenturen auf dezentraler Ebene. Der Akkreditierungsrat hat die Aufgabe, die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des deutschen Akkreditierungssystems zu schaffen, indem er Kriterien und Verfahren der Akkreditierung regelt. Im Einzelnen sind die ihm übertragenen Aufgaben in § 2 des Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetzes festgeschrieben: Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren, Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen, Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen, Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.

2 2

Einleitung

Die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen führen die Akkreditierungsverfahren durch, indem sie die Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln des Akkreditierungsrates anwenden. Der vorliegende Beschluss gibt den Agenturen und den Hochschulen Orientierung und Rechtssicherheit bei Beantragung, Durchführung, Entscheidung und Entscheidungswirkungen von Programm- und Systemakkreditierungen. In ihm sind alle verbindlichen Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zusammengefasst. Um die übereinstimmende Anwendung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln sicherzustellen, überprüft der Akkreditierungsrat stichprobenartig und bei konkreten Anlässen die von den Agenturen durchgeführten Akkreditierungen. Bei der Entwicklung der Kriterien, Verfahrens- und Entscheidungsregeln berücksichtigte der Akkreditierungsrat die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area. Sie sind die Grundlage für die internationale Anerkennung des Akkreditierungsrates und der Agenturen durch die Vollmitgliedschaft bei der European Association for Quality Assurance (ENQA) und das European Quality Assurance Register (EQAR).

3 3

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

I. Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen 1.

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

1.1

Allgemeine Regeln

1.1.1 In der Akquisitionsphase informiert die Agentur die den Antrag stellende Hochschule über wesentliche Inhalte, Verfahrensschritte und Kriterien des Akkreditierungsvorhabens. In diesem Zusammenhang gewährleistet die Agentur eine vollständige Leistungsbeschreibung und legt die Entgelte fest. 1.1.2 Die Antragstellerin hat einen begründeten Antrag einzureichen, der eine Darstellung des Studiengangs oder der Studiengänge umfasst und das Einhalten der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen dokumentiert. 1.1.3 Die Agentur bestellt eine Gutachtergruppe, welche die Begutachtung aller für das Prüfverfahren relevanten Bereiche (z.B. fachliche Aspekte, studienstrukturelle und formale Aspekte, soziale Aspekte) gewährleistet. Der Gutachtergruppe gehören die relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträger, insbesondere Wissenschaftsvertreterinnen und -vertreter, Studierende und Berufspraxisvertreterinnen und -vertreter an. Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt Fairness gegenüber der den Antrag stellenden Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- oder ein Vetorecht der Hochschule bestehen nicht. 1.1.4 Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätigkeit, auf ihre spezifische Rolle und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor. Die Vorbereitung betrifft auch die Gesprächsführung und die Erstellung von Gutachten. 1.1.5 Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf der Analyse der Antragsbegründung und einer Begehung, die u.a. getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule, Lehrenden und Studierenden umfasst. Die Agentur kann (außer im Fall der erstmaligen Akkreditierung) auf eine Begehung verzichten, wenn Evaluationsergebnisse vorliegen, die nicht älter als zwei Jahre sind und nach den einschlägigen Regeln des Akkreditierungsrates für die Programmakkreditierung gewonnen wurden. 1.1.6 Die Gutachtergruppe erstellt ein Gutachten mit einer Beschlussempfehlung für die Akkreditierung des Studiengangs bzw. der Studiengänge, in dem die Bewertung jedes Kri-

4 4

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

teriums für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) nachvollziehbar begründet und dokumentiert ist. 1.1.7 Vor der Entscheidung erhält die Hochschule das Gutachten ohne die gutachterliche Beschlussempfehlung zur Stellungnahme. 1.1.8 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht die Akkreditierung (ohne oder mit Auflagen) aus oder versagt die Akkreditierung. Die Akkreditierungsentscheidung kann durch Empfehlungen und/oder Anregungen ergänzt werden. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens ist für 18 Monate möglich. 1.1.9 Im Anschluss an das Verfahren veröffentlicht die Agentur die Entscheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Bei negativen Entscheidungen erfolgt statt der Veröffentlichung eine entsprechende Mitteilung an den Akkreditierungsrat. Die Agentur stellt unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Vertraulichkeit sicher.2 1.1.10 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen, Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Bewertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen. 1.1.11 Die Agentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkreditierter Studiengänge. 1.1.12 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Auflagen durch die Hochschule.

2

Die Veröffentlichung der Gutachten ist in Verfahren verpflichtend, die nach dem 01.06.2010 eröffnet werden.

5 5

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

1.2

Besondere Regeln für die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen

1.2.1 Akkreditierungsgegenstand in sogenannten Kombinationsstudiengängen ist nach den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils aktuellen Fassung und den einschlägigen Beschlüssen des Akkreditierungsrates der Kombinationsstudiengang und nicht dessen Teilstudiengänge. 1.2.2 Die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen (Abschnitt 2) sind deshalb auf den Studiengang als solchen, zusammen mit seinen Kombinationsmöglichkeiten, nicht etwa nur auf Teilstudiengänge zu beziehen. 1.2.3 Die Hochschule hat eine Konzeption für ihr kombinatorisches Studienangebot, die die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integriert. 1.2.4 Die Anforderung eines stimmigen konzeptionellen Aufbaus des Studiengangs gemäß Ziffer 2.3 ist auf die Teilstudiengänge anzuwenden. 1.2.5 Für alle Teilstudiengänge weist die Hochschule nach, dass Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen so aufeinander abgestimmt sind, dass die Studierbarkeit gewährleistet ist Für den gesamten Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Studierbarkeit auch hinsichtlich der Überschneidungsfreiheit zumindest in den häufig gewählten Kombinationen und strebt sie für die seltener gewählten Kombinationen an. In diesen Fällen hat die Hochschule eine besondere Informationspflicht gegenüber den Studierenden. 1.2.6 Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer Teilstudiengänge in den Katalog der wählbaren Teilstudiengänge ergänzt werden. Bei entsprechenden Begutachtungen sind die obigen Kriterien anzuwenden. Die Akkreditierungsfrist ändert sich nicht. 1.2.7 Kooperieren Akkreditierungsagenturen bei der Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen, indem sie getrennte Bündel begutachten, ist abschließend eine gemeinsame Akkreditierungsentscheidung zu treffen. Wechselt die Hochschule für die Begutachtung der zu ergänzenden Teilstudiengänge die Akkreditierungsagentur, bescheinigt die neu gewählte Agentur gegebenenfalls die Akkreditierungsfähigkeit dieser Teilstudiengänge ohne eine eigene Akkreditierungsentscheidung zu fällen. Sie unterrichtet hierüber die Agentur, welche den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat. Diese ergänzt die Akkreditierungsurkunde um die neu hinzugekommenen Teilstudiengänge. 1.2.8 Auf der Akkreditierungsurkunde sind alle Teilstudiengänge aufzuführen, deren Kombination Gegenstand der Akkreditierung war.

6 6

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

Wird nach Ausstellung der Urkunde die Akkreditierung durch die Aufnahme weiterer Teilstudiengänge in die Liste der kombinierbaren Teilstudiengänge ergänzt, sind diese in einer neu auszustellenden Urkunde zu berücksichtigen.

1.3

Besondere Regeln für Verfahren der Bündelakkreditierung

1.3.1 Die Bündelakkreditierung von Studiengängen setzt die hohe fachliche Affinität der einzelnen (Teil-)Studiengänge voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn sie über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht und eine disziplinäre Nähe der (Teil-) Studiengänge vorliegt. Gemeinsame Strukturmerkmale der (Teil-)Studiengänge begründen allein keine fachliche Affinität. 1.3.2 Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist eine hinreichende Begutachtung aller (Teil-) Studiengänge zu gewährleisten. Die Beschränkung auf nur einen Fachgutachter oder eine Fachgutachterin für jede im Bündel vertretende Fachdisziplin bedarf der Begründung. Die Beschränkung auf nur eine Person von Seiten der Berufspraxis und Studierenden je Verfahren bedarf der Begründung, wobei die Zahl der Studiengänge und zu begutachtenden Berufsfelder Berücksichtigung findet. 1.3.3 Die zeitliche Gestaltung der Begehung muss gewährleisten, dass jeder Studiengang im Bündel auf die Einhaltung der Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen hinreichend geprüft werden kann. Dies ist auch im Gutachten darzulegen. 1.3.4 In Studiengängen der Lehrerbildung kann in begründeten Fällen die Bündelung auch schulformspezifisch erfolgen. Bei der Bildung der Gutachtergruppe ist zu gewährleisten, dass eine fachlich und schulformspezifisch angemessene Begutachtung erfolgt.

1.4

Besondere Regeln für die Akkreditierung von Intensivstudiengängen

1.4.1 In besonders begründeten Fällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Punkte pro Studienjahr vergeben werden. Dabei ist die Arbeitsbelastung eines ECTS-Punktes mit 30 Stunden bemessen (Intensivstudiengänge). 1.4.2 Besondere studienorganisatorische Maßnahmen betreffen z.B. Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

7 7

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

1.5

Besondere Regeln für Joint Programmes

1.5.1 Die folgenden Regelungen finden Anwendung auf Studiengänge, die von je mindestens einer ausländischen und einer deutschen Hochschule gemeinsam durchgeführt werden und zumindest auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht abschließen3 (Joint Programmes). Sie gelten auch für die Akkreditierung eines nationalen Studiengangs, der eine Option anbietet, die einem Joint Programme entspricht. 1.5.2 Die Agentur prüft, ob die  „Ländergemeinsamen  Strukturvorgaben“  und die vom Akkreditierungsrat für die Programmakkreditierung beschlossenen Vorgaben im gesamten Studiengang eingehalten werden. 1.5.3 Für den Fall, dass die Anwendung einer der unter 1.5.2 genannten Vorgaben die Akkreditierung des Studiengangs voraussichtlich verhindern würde, da sie in Widerspruch zu einer Vorgabe einer anderen beteiligten Akkreditierungsinstitution oder einer nationalen Vorgabe eines der beteiligten Partnerländer steht, kann der Akkreditierungsrat der zuständigen Agentur die Genehmigung erteilen, die betreffende Vorgabe im Akkreditierungsverfahren nicht anzuwenden. Die Entscheidung trifft der Vorstand der Stiftung auf Antrag der Agentur. 1.5.4 Es muss sichergestellt werden, dass die Ausstattung und die Studienorganisation an allen Standorten den Anforderungen gemäß Ziff. 2.7 entsprechen. Es muss zumindest eine Begehung an einem Standort des Programms stattfinden. Im Rahmen der Begehung(en) müssen Verantwortliche des Programms sowie Studierende und Lehrende aller Standorte des Programms befragt werden. Der Einsatz moderner Kommunikationsformen ist möglich. 1.5.5 Es sind Expertinnen bzw. Experten mit internationaler Erfahrung einzubeziehen. Für jedes beteiligte Land soll möglichst eine Expertin bzw. ein Experte mit einschlägigen Landeskenntnissen teilnehmen. 1.5.6 Es können Verfahren gemeinsam mit einer ausländischen Agentur durchgeführt werden. Für diese gilt zusätzlich zu 1.5.1 – 1.5.5: a) Die beteiligten Agenturen sollten einen gemeinsamen Katalog der anzuwendenden Begutachtungskriterien   erstellen.   Dabei   ist   die   Prüfung   der   „Ländergemeinsamen   Strukturvorgaben“  sowie  der  vom  Akkreditierungsrat  für  die  Programmakkreditierung  beschlossenen Vorgaben für den gesamten Studiengang sicherzustellen.

3

In  der  Regel  werden  „Double  Degrees“  oder  „Joint  Degrees“  vergeben.

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Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

b) Die Agenturen sollten bei der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter kooperieren. Der Gutachtergruppe müssen Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Interessensgruppen angehören. Dazu gehören insbesondere die Wissenschaft, die Studierenden und die Berufspraxis. c) Es sollte ein gemeinsamer Selbstbericht vorgelegt werden, der auf die landesspezifischen Besonderheiten bzw. nationalen Vorgaben in den Partnerländern eingeht. d) Es sollte ein Gutachten für alle Standorte gemeinsam verfasst werden. 1.5.7 Eine vom Akkreditierungsrat zugelassene Akkreditierungsagentur kann Akkreditierungsentscheidungen einer Agentur, die nicht vom Akkreditierungsrat zugelassen ist – im  Folgenden  „ausländische Agentur“  – im Bereich der Programmakkreditierung unter den folgenden Voraussetzungen anerkennen: a) Die Anerkennungsentscheidungen beziehen sich auf Joint Programmes im Sinne von Ziff.1.5.1. b) Die ausländische(n) Agentur(en) wird/werden im European Quality Assurance Register (EQAR) geführt oder ist/sind Vollmitglied(er) der European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA). c) Die vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur stellt sicher, dass keine wesentlichen Unterschiede zwischen den eigenen Akkreditierungskriterien und Verfahrensregeln und denen der ausländischen Agentur bestehen. d) Sie stellt  zudem  sicher,  dass  die  „Ländergemeinsamen  Strukturvorgaben“  im  Wesentlichen eingehalten werden. 1.5.8 Rechtsfolge ist, dass die betreffenden Studiengänge mit dem Siegel des Akkreditierungsrates akkreditiert sind. Die Akkreditierungsfristen und etwaige Auflagen richten sich nach den Regeln der ausländischen Agentur. Bei nachträglicher Aufhebung einer Akkreditierungsentscheidung ist die vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur zur Aufhebung der Anerkennungsentscheidung verpflichtet. 1.5.9 Die vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat über die einzelnen Anerkennungsentscheidungen zeitnah zu berichten.

9 9

Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

1.6

Besondere Regeln für die Konzeptakkreditierung

Wird ein Studiengang akkreditiert, für den bei Antragstellung ein Konzept vorliegt und der noch nicht angeboten wird, so sind die Regeln 1.1 bis 1.5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1.6.1 Eine Begehung gemäß Ziffer 1.1.5 findet nur nach einer entsprechenden Entscheidung der Gutachterinnen und Gutachter statt. Die Gutachterinnen und Gutachter führen jedoch in jedem Fall getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule, mit Lehrenden und mit studentischen Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule. 1.6.2 Entsprechend dem Charakter der Konzeptakkreditierung sind hinsichtlich der Kriterien 2.4 und 2.9 keine empirischen Befunde zur Studierbarkeit und zur Wirksamkeit der internen Qualitätssicherung vorzulegen bzw. zu begutachten.

10 10

Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

2.

Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

2.1

Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes

Das Studiengangskonzept orientiert sich an Qualifikationszielen. Diese umfassen fachliche und überfachliche Aspekte und beziehen sich insbesondere auf die Bereiche wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und Persönlichkeitsentwicklung.

2.2

Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem

Der Studiengang entspricht (1) den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung, (2) den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung, (3) landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, (4) der verbindlichen Auslegung und Zusammenfassung von (1) bis (3) durch den Akkreditierungsrat.

2.3

Studiengangskonzept

Das Studiengangskonzept umfasst die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen sowie von fachlichen, methodischen und generischen Kompetenzen. Es ist in der Kombination der einzelnen Module stimmig im Hinblick auf formulierte Qualifikationsziele aufgebaut und sieht adäquate Lehr- und Lernformen vor. Gegebenenfalls vorgesehene Praxisanteile werden so ausgestaltet, dass Leistungspunkte (ECTS) erworben werden können. Es legt die Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein adäquates Auswahlverfahren fest sowie Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen erbrachte Leistungen gemäß der Lissabon Konvention und außerhochschulisch erbrachte Leistungen. Dabei

11 11

Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

werden Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung getroffen. Gegebenenfalls vorgesehene Mobilitätsfenster werden curricular eingebunden. Die Studienorganisation gewährleistet die Umsetzung des Studiengangskonzeptes.

2.4

Studierbarkeit

Die Studierbarkeit des Studiengangs wird gewährleistet durch: die Berücksichtigung der erwarteten Eingangsqualifikationen, eine geeignete Studienplangestaltung die auf Plausibilität hin überprüfte (bzw. im Falle der Erstakkreditierung nach Erfahrungswerten geschätzte) Angabe der studentischen Arbeitsbelastung, eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, entsprechende Betreuungsangebote sowie fachliche und überfachliche Studienberatung. Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt.

2.5

Prüfungssystem

Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die formulierten Qualifikationsziele erreicht wurden. Sie sind modulbezogen sowie wissens- und kompetenzorientiert. Jedes Modul schließt in der Regel mit einer das gesamte Modul umfassenden Prüfung ab. Der Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen ist sichergestellt. Die Prüfungsordnung wurde einer Rechtsprüfung unterzogen.

2.6

Studiengangsbezogene Kooperationen

Beteiligt oder beauftragt die Hochschule andere Organisationen mit der Durchführung von Teilen des Studiengangs, gewährleistet sie die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes. Umfang und Art bestehender Kooperationen mit anderen Hochschulen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.

12 12

Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

2.7

Ausstattung

Die adäquate Durchführung des Studiengangs ist hinsichtlich der qualitativen und quantitativen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung gesichert. Dabei werden Verflechtungen mit anderen Studiengängen berücksichtigt. Maßnahmen zur Personalentwicklung und -qualifizierung sind vorhanden.

2.8

Transparenz und Dokumentation

Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind dokumentiert und veröffentlicht.

2.9

Qualitätssicherung und Weiterentwicklung

Ergebnisse des hochschulinternen Qualitätsmanagements werden bei den Weiterentwicklungen des Studienganges berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die Hochschule Evaluationsergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs und des Absolventenverbleibs.

2.10 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch Studiengänge mit besonderem Profilanspruch entsprechen besonderen Anforderungen. Die vorgenannten Kriterien und Verfahrensregeln sind unter Berücksichtigung dieser Anforderungen anzuwenden.

2.11 Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen wie beispielsweise Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende, Studierende mit Migrationshintergrund und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten umgesetzt.

13 13

Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

3.

Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

3.1

Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen

3.1.1 Die Akkreditierung4 eines Studiengangs muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. 3.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind. 3.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind. 3.1.4 In den Fällen der Absätze 3.1.2 und 3.1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist behebt.

3.2

Befristung

3.2.1 Die Akkreditierung ist auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Akkreditierungsentscheidung (Ziffer 3.7). Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres. 3.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkreditierungsfrist verkürzt werden. 3.2.3 Wenn eine Akkreditierung unter Auflage ausgesprochen wird, kann die Akkreditierung alternativ bis zur Entscheidung über die Auflagenerfüllung befristet und mit dem Hinweis verbunden werden, dass sich die Frist bei Auflagenerfüllung auf die Regelfrist verlängert. 3.2.4 Im Falle der erstmaligen Akkreditierung einschließlich der Konzeptakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist fünf Jahre. Für die Bemessung der Frist gelten Ziff. 3.2.1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3.2.5 Wenn bei der erstmaligen Akkreditierung einschließlich der Konzeptakkreditierung der Studiengang erst nach dem Wirksamwerden der Akkreditierungsentscheidung eröffnet wird, beginnt die Frist mit dem Tag seiner Eröffnung, spätestens aber mit Beginn des 4

Die für die Akkreditierung eines Studiengangs geltenden Bestimmungen dieses Beschlusses finden jeweils auch auf die Erstakkreditierung eines Studiengangs Anwendung, es sei denn, die Erstakkreditierung ist abweichend geregelt.

14 14

Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

übernächsten auf die Akkreditierungsentscheidung folgenden Studienjahres. Die so bemessene Frist verlängert sich auf Antrag der Hochschule auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres.

3.3

Vorläufige Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierungsfrist

3.3.1 Ist die Akkreditierung eines Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist bei einer Akkreditierungsagentur beantragt und liegen die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vor, kann die Agentur den Studiengang für höchstens weitere 12 Monate vorläufig akkreditieren, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Die Dauer dieser vorläufigen Akkreditierung des Studiengangs ist bei der nachfolgenden Akkreditierung in die nach Ziff. 3.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Bei Versagung während der vorläufigen Akkreditierung bleibt diese bis zum Ende der festgesetzten Frist bestehen. Bei Aussetzungen kann die Frist für die vorläufige Akkreditierung bis zur endgültigen Entscheidung der Agentur verlängert werden. 3.3.2 Beantragt die Hochschule die Akkreditierung des Studiengangs vor Ablauf der Akkreditierungsfrist nicht, weil sie den Studiengang geschlossen hat und keine Neueinschreibungen in den Studiengang mehr vornimmt, kann die Akkreditierungsfrist gemäß den landesrechtlichen Regelungen des Vertrauensschutzes für bei Ablauf der Akkreditierungsfrist noch eingeschriebenen Studierenden verlängert werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Hochschule, dass der Studiengang keine wesentlichen Änderungen aufweist und die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel nachhaltig vorgehalten werden. Zuständig für die Entscheidung ist die Akkreditierungsagentur, die den auslaufenden Studiengang akkreditiert hat.

3.4

Aussetzung des Verfahrens

3.4.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens bedarf der Stellungnahme der Hochschule. Die Aussetzung erfolgt schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann. 3.4.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unterbrochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte.

15 15

Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

3.4.3 Stellt die Hochschule in der gesetzten Frist keinen Wiederaufnahmeantrag, lehnt die Akkreditierungsagentur die Akkreditierung ab.

3.5

Auflagen

3.5.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen. 3.5.2 Akkreditierungen unter Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung in der Regel zum Widerruf der Akkreditierung führt bzw. im Fall der Ziffer 3.2.3 dazu, dass die Akkreditierungsfrist in der Regel nicht auf die Regelfrist verlängert wird. 3.5.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch die Akkreditierungsagentur gegenüber der Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung für die vorgesehene Dauer uneingeschränkt bzw. wird im Fall der Ziffer 3.2.3 auf die Regelfrist verlängert. 3.5.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soll die Akkreditierungsagentur die Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräumen. 3.5.5 Wenn die Akkreditierungsfrist gemäß Ziff. 3.2.3 verkürzt wurde, soll die Akkreditierungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf die Regelfrist, sondern nur auf das Ende des betroffenen Semesters verlängert werden. Die Agentur kann in begründeten Fällen einmalig eine Verlängerung der Akkreditierungsfrist um bis zu drei Monate aussprechen.

3.6

Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung

3.6.1 Der Akkreditierungsrat kann die Agentur verpflichten, eine Akkreditierungsentscheidung aufzuheben oder, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen, mit einer Auflage zu versehen, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist. Die Aufhebung bzw. nachträgliche Auflagenerteilung muss unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende geschehen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermei-

16 16

Entscheidungsregeln für die Akkreditierung von Studiengängen

dung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweislast. 3.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 3.6.1 eine positive, eine negative oder eine Akkreditierungsentscheidung unter Auflage ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Entscheidung. 3.6.3 Bei wesentlichen Änderungen an Konzeption oder Profil eines Studiengangs entscheidet die Agentur, ob die Änderung qualitätsmindernd ist und deshalb eine erneute Akkreditierung erforderlich ist. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende auf, sofern nicht die erneute Akkreditierung beantragt wird. Die Agentur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.

3.7

Wirksamwerden von Entscheidungen

Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit schriftlicher Bekanntgabe wirksam.

17 17

Regeln für die Systemakkreditierung

II. Regeln für die Systemakkreditierung 4.

Akkreditierungsgegenstand und Zulassungsvoraussetzungen

4.1

Definition des Akkreditierungsgegenstandes

Gegenstand der Systemakkreditierung ist das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule im Bereich von Studium und Lehre. Die für Lehre und Studium relevanten Strukturen und Prozesse werden darauf überprüft, ob sie das Erreichen der Qualifikationsziele und die hohe Qualität der Studiengänge gewährleisten, wobei die European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education (ESG), die Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) und die Kriterien des Akkreditierungsrates Anwendung finden. Eine positive Systemakkreditierung bescheinigt der Hochschule, dass ihr Qualitätssicherungssystem im Bereich von Studium und Lehre geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und die Qualitätsstandards ihrer Studiengänge zu gewährleisten. Studiengänge, die nach den Vorgaben des akkreditierten Systems eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind somit akkreditiert. Katholisch-theologische Studiengänge des theologischen Vollstudiums sind hiervon ausgenommen. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Hochschule die Systemakkreditierung für das interne Qualitätssicherungssystem einer oder mehrerer studienorganisatorischen Teileinheiten der Hochschule beantragen, sofern diese Steuerungskompetenz und operative Verantwortung für Studium und Lehre, also für Planung und Durchführung der von ihr angebotenen Studiengänge, und für die Qualitätssicherung in Studium und Lehre besitzen. In diesem Fall sind sämtliche Regeln für die Systemakkreditierung auf die studienorganisatorische Teileinheit anzuwenden.

4.2

Voraussetzungen für die Zulassung von Hochschulen zur Systemakkreditierung

4.2.1 Die Hochschule kann plausibel darlegen, dass sie im Bereich von Studium und Lehre ein hochschulweites Qualitätssicherungssystem nutzt, und kann nachweisen, dass mindestens ein Studiengang dieses System bereits durchlaufen hat. 4.2.2 Für die Hochschule liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakkreditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor.

18 18

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

4.3

Voraussetzungen für die Zulassung von Teileinheiten einer Hochschule zur Systemakkreditierung in besonderen Ausnahmefällen

4.3.1 Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehrere studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwortung für die interne Organisation des Verfahrens übernimmt. 4.3.2 Für die studienorganisatorische Teileinheit kann die Hochschule plausibel darlegen, dass die Teileinheit im Bereich von Studium und Lehre ein Qualitätssicherungssystem nutzt, und kann nachweisen, dass mindestens ein Studiengang dieses System bereits durchlaufen hat. Das Qualitätssicherungssystem der Teileinheit ist in die Hochschule integriert. 4.3.3 Für die studienorganisatorische Teileinheit liegt keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakkreditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren vor.

5.

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

5.1 Die Akkreditierungsagentur führt mit der Antrag stellenden Hochschule ein v o r b e r e i t e n d e s G e s p r ä c h durch und informiert die Hochschule über wesentliche Inhalte, Schritte und Kriterien des Verfahrens. Die Agentur stellt der Hochschule eine vollständige Leistungsbeschreibung zur Verfügung und legt die Entgelte fest. 5.2 Die Hochschule reicht einen Antrag ein, der kurze Darstellungen der Einrichtung und ihres internen Steuerungs- und Qualitätssicherungssystems im Bereich von Studium und Lehre umfasst. Im Antrag ist die Funktionsfähigkeit der hochschulinternen Systeme plausibel anhand mindestens eines Studiengangs dokumentiert. Bei Vorliegen einer entsprechenden landesspezifischen Regelung ist der Antrag über das zuständige Ministerium einzureichen. 5.3 Die Agentur führt eine V o r p r ü f u n g durch, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Systemakkreditierung erfüllt sind. Die Agentur informiert die Hochschule und den Akkreditierungsrat über das Ergebnis der Vorprüfung. 5.4 Die Hochschule legt der Agentur eine D o k u m e n t a t i o n vor, aus der besonders die internen Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen, das Leitbild und das Profil der Hochschule, ihr Studienangebot, die definierten Qualitätsziele und das System der internen Qualitätssicherung im Bereich von Studium und Lehre hervorgehen. Die Dokumentation verdeutlicht die Funktionsweise der Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung. 19 19

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

Die Dokumentation sollte 40 Seiten nicht überschreiten (ohne Anlagen). Der Dokumentation ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizufügen. 5.5 Die Akkreditierungsagentur bestellt für das Begutachtungsverfahren eine G u t a c h t e r g r u p p e , die sich mindestens aus den folgenden Personen zusammensetzt: drei Mitgliedern mit Erfahrung auf dem Gebiet der Hochschulsteuerung und der hochschulinternen Qualitätssicherung, einem studentischen Mitglied mit Erfahrungen in der Hochschulselbstverwaltung und der Akkreditierung, einem Mitglied aus der Berufspraxis. Jeweils ein Mitglied der Gutachtergruppe soll über umfassende Erfahrung in der Hochschulleitung, in der Studiengestaltung und in der Qualitätssicherung von Studium und Lehre verfügen. Ein Mitglied der Gutachtergruppe soll aus dem Ausland kommen. Die Gutachtergruppe muss so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, die sachgemäße Begutachtung in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen durchzuführen. Größe, Ausrichtung und fachliche Heterogenität der Hochschule sind zu berücksichtigen. Insbesondere zieht die Agentur fallweise weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzu, wenn die Durchführung der Stichproben dies erfordert. Sofern in dem Verfahren über berufsrechtliche Zusatzfeststellungen zu entscheiden ist, muss zusätzlich eine Expertin oder ein Experte beteiligt werden, soweit staatliche Regeln dies erfordern. Sofern die Hochschule Lehramts- oder Kombinationsstudiengänge mit theologischen Studienanteilen anbietet, ist an der Durchführung der Stichproben eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen. Die Agentur benennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Agentur sichert die Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter und wahrt Fairness gegenüber der Hochschule. Zu diesem Zweck räumt die Agentur der Hochschule ein Einspruchsrecht ein. Ein Vorschlags- und ein Vetorecht gewährt die Agentur nicht. Die Agentur bereitet die Gutachterinnen und Gutachter auf die gutachterliche Tätigkeit, auf ihre spezifische Rolle und auf das konkrete Akkreditierungsverfahren vor. Die Vorbereitung betrifft auch die Gesprächsführung und die Erstellung von Gutachten. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die Gutachterinnen und Gutachter das hochschulinterne Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit dem Qualitätsverständnis der zu be-

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Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

gutachtenden Hochschule bewerten und keine bestimmten Systemmodelle als Bewertungsmaßstab zu Grunde legen. 5.6 Zum B e g u t a c h t u n g s v e r f a h r e n gehören zwei Begehungen, und eine stichprobenartige Überprüfung relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Studiengängen und der Qualitätssicherung (S t i c h p r o b e n ). Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge an, ist hiervon zusätzlich stichprobenartig einer unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen zu begutachten. Im Fall von Lehramtsstudiengängen ist zusätzlich jeweils ein Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp einzubeziehen. 5.7 Die e r s t e B e g e h u n g dient vornehmlich der Information über die Hochschule und ihr Steuerungs- und Qualitätssicherungssystem. Die Gutachterinnen und Gutachter überprüfen die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und entscheiden, welche Unterlagen die Hochschule für die zweite Begehung ergänzend vorlegen muss. Zudem verständigen sich die Gutachterinnen und Gutachter auf die Zusammenstellung der Stichproben gemäß Ziff. 5.8. Die z w e i t e B e g e h u n g dient der kritischen Analyse der vorgelegten Unterlagen und der Durchführung der Stichproben. Sie sollte so terminiert werden, dass die Hochschule genügend Zeit erhält, die erforderlichen Dokumentationen zusammenzustellen. Die Gutachterinnen und Gutachter führen im Laufe des Verfahrens i.d.R. getrennte Gespräche insbesondere mit der Hochschulleitung und den Gleichstellungsbeauftragten, dem Verwaltungspersonal, den Verantwortlichen für Qualitätssicherung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Lehrenden und Studierenden. Über die konkrete Ausgestaltung der zweiten Begehung und ggf. weitere Gesprächspartner entscheidet die Agentur auf Vorschlag der Gutachtergruppe. 5.8 In den Stichproben wird anhand relevanter Merkmale der Studienganggestaltung, der Durchführung von Studiengängen und der Qualitätssicherung untersucht, ob die im begutachteten System angestrebten Wirkungen auf Studiengangebene tatsächlich eintreten und die Studiengänge somit den Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen und den Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie den landesspezifischen Vorgaben entsprechen. Für die Zusammenstellung der Stichproben gilt: a) Die Agentur legt die Merkmale sowie die Auswahl und den Umfang der zu untersuchenden Studiengänge auf begründeten Vorschlag der Gutachterinnen und Gutachter fest.

21 21

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

b) Die Stichprobe umfasst mehrere Merkmale. Dabei soll eine vertiefte Begutachtung von Studiengängen stattfinden; Abweichungen müssen begründet werden. Bei der Auswahl und dem Umfang der Studiengänge, die Gegenstand der Stichproben sind, berücksichtigen die Gutachterinnen und Gutachter das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre. c) Die Merkmale ergeben sich aus den Anforderungen der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen in der jeweils gültigen Fassung sowie der ländergemeinsamen und landesspezifischen Vorgaben für die Akkreditierung, die durch den Akkreditierungsrat zu verbindlichen Vorgaben zusammengefasst oder ausgelegt wurden. d) Gegenstand der Stichproben können beispielsweise sein: für die Qualifikationsziele: die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikationsziele der Studiengänge; die Berücksichtigung fachlicher und überfachlicher Aspekte; der Bezug der Qualifikationsziele auf die wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und Persönlichkeitsentwicklung für die konzeptionelle Einordnung in das Studiensystem: die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse; die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben und gegebenenfalls bestehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten für Studiengangskonzepte: die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studiengangkonzepte; die Vermittlung von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen sowie von fachlichen, methodischen und generischen Kompetenzen; die Festlegung von Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sowie Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen und außerhochschulisch erbrachte Leistungen; die ECTS-Fähigkeit von innercurricularen Praxisanteilen; das Modularisierungskonzept der Hochschule; die studienorganisatorische Umsetzung der Studiengangskonzepte Ebenso können sämtliche Anforderungen an die Studierbarkeit, das Prüfungssystem, die Ausstattung, die Transparenz und Dokumentation, die Berücksichtigung von besonderen Profilansprüchen, Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit oder auch die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung weitere mögliche Untersuchungsgegenstände sein. Gegenstand der Stichproben kann auch die Berücksichtigung aller Kriterien innerhalb eines Studiengangs oder mehrerer Studiengänge sein.

22 22

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

Bietet die Hochschule reglementierte Studiengänge (z. B. Lehramtsstudiengänge) an, so treten als weitere Merkmale die entsprechenden Spezifika (z. B. ländergemeinsame und ggf. landesspezifische Regelungen für die Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen) hinzu. 5.9 Die stichprobenartige Begutachtung reglementierter Bachelor- und Masterstudiengänge dient insbesondere dazu, die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz sowie der landesspezifischen Vorgaben und der Kriterien des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen in diesen Studiengängen zu überprüfen. In Anlehnung an die Programmakkreditierung gilt: a) Ist die Akkreditierungsagentur auch für die Akkreditierung von Studiengängen zugelassen, führt sie die stichprobenartige Begutachtung reglementierter Studiengänge als Teil der Systemakkreditierung durch. Die Agentur kann eine andere vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Agentur mit der Durchführung beauftragen. Ist die Agentur nicht für Programmakkreditierung zugelassen, muss die stichprobenartige Begutachtung von einer für die Programmakkreditierung zugelassenen Agentur durchgeführt werden. b) Für die stichprobenartige Begutachtung bestellt die durchführende Akkreditierungsagentur Gutachtergruppen, die eine sachgemäße fachliche Begutachtung der Studiengänge in allen für die Prüfverfahren relevanten Bereichen gewährleisten. Gutachterinnen und Gutachter aus der Studierendenschaft und der Berufspraxis sowie mindestens ein Mitglied der Gutachtergruppe für die Systemakkreditierung sind zu beteiligen. Im Falle evangelisch-theologischer Studiengänge des theologischen Vollstudiums ist eine Expertin oder ein Experte der evangelischen Kirche zu beteiligen. Im Falle von Lehramts- oder Kombinationsstudiengängen mit theologischen Studienanteilen ist eine Expertin oder ein Experte der evangelischen bzw. der katholischen Kirche zu beteiligen. c) Die Begutachtung in diesen Verfahren folgt den Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 1. ohne zu selbständigen Akkreditierungsentscheidungen zu führen. Die ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben sowie die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß Abschnitt 2. finden entsprechende Anwendung. d) Die Agentur stellt die Gutachten aus der stichprobenartigen Begutachtung den Gutachterinnen und Gutachtern für die Systemakkreditierung zur Verfügung. 5.10 Die Gutachterinnen und Gutachter der Systemakkreditierung erstellen ein Gutachten mit einer B e s c h l u s s e m p f e h l u n g für die Systemakkreditierung, in dem die Bewertung jedes Kriteriums für die Systemakkreditierung (Abschnitt 6) vollständig und nachvoll23 23

Verfahrensregeln für die Systemakkreditierung

ziehbar dokumentiert ist. Insbesondere ist von den Gutachterinnen und Gutachtern der Zusammenhang zwischen den Erkenntnissen aus den Stichproben und der hochschulinternen Steuerung und Qualitätssicherung zu bewerten. 5.11 Die Akkreditierungsagentur leitet der Hochschule das Gutachten ohne Beschlussempfehlung zur S t e l l u n g n a h m e zu. 5.12 Die Akkreditierungsagentur entscheidet auf der Basis des Gutachtens und der Beschlussempfehlung unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule. Sie spricht die Akkreditierung mit oder ohne Auflagen aus oder versagt sie. Die Akkreditierungsentscheidung kann durch Empfehlungen und/oder Anregungen ergänzt werden. Eine einmalige Aussetzung des Verfahrens durch die Agentur für in der Regel 12, höchstens 24 Monate ist möglich. 5.13 Die Agentur begründet ihre Akkreditierungsentscheidung. Hierzu gehören auch durch Auflagenerteilung eingeschränkte oder negative Akkreditierungsentscheidungen, Entscheidungen über die Aussetzung eines Verfahrens und von der gutachterlichen Bewertung abweichende Akkreditierungsentscheidungen. 5.14 Die Akkreditierungsagentur veröffentlicht im Anschluss an das Verfahren die Entscheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Die Agentur stellt im Übrigen unbeschadet ihrer Berichtspflichten gegenüber dem Akkreditierungsrat die Vertraulichkeit in den Verfahren sicher. 5.15 Die Akkreditierungsagentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkreditierter Studiengänge. 5.16 Die Agentur überprüft die Erfüllung der anlässlich der Akkreditierung erteilten Auflagen durch die Hochschule. 5.17 Nach der Hälfte der ersten Akkreditierungsperiode legt die Hochschule der Agentur eine Selbstevaluation vor (Z w i s c h e n e v a l u a t i o n ). Diese beinhaltet im Wesentlichen eine Übersicht der im bisherigen Akkreditierungszeitraum durchgeführten Verfahren der Qualitätssicherung. Die Agentur erstellt einen Bericht über das Ergebnis der Zwischenevaluation, die gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von Qualitätsmängeln enthält, stellt ihn der Hochschule zur Verfügung und veröffentlicht ihn.

24 24

Kriterien für die Systemakkreditierung

6.

Kriterien für die Systemakkreditierung

6.1

Qualifikationsziele

Die Hochschule hat für sich als Institution und für ihre Studiengänge ein Ausbildungsprofil definiert und veröffentlicht. Sie nutzt kontinuierlich Verfahren zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualifikationsziele ihrer Studiengänge.

6.2

Hochschulinterne Steuerung in Studium und Lehre

Die Hochschule nutzt im Bereich Studium und Lehre kontinuierlich ein Steuerungssystem. Dieses sichert unter Berücksichtigung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen in der aktuellen Fassung die Festlegung konkreter und plausibler Qualifikationsziele der Studiengänge. Die Qualifikationsziele umfassen fachliche und überfachliche Aspekte, insbesondere wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, die Befähigung, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und Persönlichkeitsentwicklung. Das System gewährleistet die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studiengangkonzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qualifikationsniveaus und Qualifikationsprofils gewährleisten. Hierzu gehören die realistische Einschätzung und Überprüfung der studentischen Arbeitsbelastung, Anwendung des ECTS, sachgemäße Modularisierung, adäquate Prüfungsorganisation, Beratungs- und Betreuungsangebote, Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Studierenden mit Kindern, von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Migrationshintergrund und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten und sowie Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen gemäß der Lissabon Konvention und außerhochschulisch erbrachte Leistungen; die adäquate Durchführung der Studiengänge auf der Basis von qualitativ und quantitativ hinreichenden Ressourcen sowie Maßnahmen zur Personalentwicklung und -qualifizierung; die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben und gegebenenfalls bestehenden Sonderregelungen für Studiengänge, die auf staatlich reglementierte Berufe vorbereiten; 25 25

Kriterien für die Systemakkreditierung

die Berücksichtigung der Ergebnisse der internen Qualitätssicherung und die Beteiligung von Lehrenden und Studierenden, von Absolventinnen und Absolventen und externen Expertinnen und Experten sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis bei der Entwicklung und Weiterentwicklung der Studiengänge. Im Falle von Studiengängen, die auf staatlich reglementierte Berufe hinführen, sind die entsprechenden Expertinnen und Experten zu beteiligen.

6.3

Hochschulinterne Qualitätssicherung

Die Hochschule nutzt ein internes Qualitätssicherungssystem, das den Anforderungen der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in Higher Education genügt. Das interne Qualitätssicherungssystem verfügt über personelle und sächliche Ressourcen, die Nachhaltigkeit gewährleisten. Es ist geeignet, die Wirksamkeit der hochschulinternen Steuerung im Bereich von Studium und Lehre zu beurteilen sowie die Sicherung und kontinuierliche Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre zu gewährleisten. Es umfasst im Einzelnen die regelmäßige interne und externe Evaluation der Studiengänge unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsorganisation, die regelmäßige Beurteilung der Qualität von Studium und Lehre durch die Studierenden, die Überprüfung der Kompetenz der Lehrenden in Lehre und Prüfungswesen bei der Einstellung sowie deren regelmäßige Förderung, die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung von Vorgaben der Kultusministerkonferenz und des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen, verbindliche Verfahren für die Umsetzung von Empfehlungen und ein Anreizsystem. Es gewährleistet die Beteiligung von Lehrenden und Studierenden, des Verwaltungspersonals, von Absolventinnen und Absolventen und Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis und stellt sicher, dass in ihrer Entscheidung unabhängige Instanzen (Personen) die Qualitätsbewertungen im Rahmen von internen und externen Evaluationen vornehmen.

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Kriterien für die Systemakkreditierung

6.4

Berichtssystem und Datenerhebung

Die Hochschule nutzt ein internes Berichtssystem, das die Strukturen und Prozesse in der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen sowie die Strukturen, Prozesse und Maßnahmen der Qualitätssicherung, ihre Ergebnisse und Wirkungen dokumentiert.

6.5

Zuständigkeiten

Die Entscheidungsprozesse, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Steuerungssystem für Studium und Lehre und im internen Qualitätssicherungssystem sind klar definiert und hochschulweit veröffentlicht.

6.6

Dokumentation

Die Hochschule unterrichtet mindestens einmal jährlich die für Studium und Lehre zuständigen Gremien und darüber hinaus in geeigneter Weise die Öffentlichkeit sowie den Träger der Hochschule und ihr Sitzland über Verfahren und Resultate der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich von Studium und Lehre.

6.7

Kooperationen

Beteiligt oder beauftragt die Hochschule andere Organisationen im Bereich von Studium und Lehre, stellt sie durch geeignete Maßnahmen die Qualität der betreffenden Studiengänge und ihre kontinuierliche Verbesserung sicher. Umfang und Art bestehender Kooperationen mit anderen Hochschulen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Studiengänge, die von je mindestens einer ausländischen und einer deutschen Hochschule gemeinsam durchgeführt werden und zumindest auch mit einem anerkannten Hochschulabschluss nach deutschem Recht abschließen (J o i n t P r o g r a m m e s ). Sie gilt auch für nationale Studiengänge, die eine Option anbietet, die einem Joint Programme entspricht. Bestehen Widersprüche zwischen den nationalen Vorgaben der beteiligten Partnerländer, gilt Ziff. 1.5.3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorstand der Stiftung die Entscheidung auf Antrag der Hochschule trifft.

27 27

Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung

7.

Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung

7.1

Entscheidungsinhalte und ihre Voraussetzungen

7.1.1 Die Systemakkreditierung muss ausgesprochen werden, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Damit sind die Studiengänge, die nach den Vorgaben des akkreditierten Systems eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, akkreditiert. Wurde die Systemakkreditierung für eine Teileinheit der Hochschule beantragt, beziehen sich alle Entscheidungen der Agentur nur auf die Studiengänge dieser Teileinheit. 7.1.2 Die Akkreditierung soll unter Auflagen ausgesprochen werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind. 7.1.3 Die Akkreditierung soll versagt werden, wenn Mängel bestehen, die voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind. Bereits bestehende Programmakkreditierungen bleiben davon unberührt. Bei Versagung der erneuten Systemakkreditierung (Reakkreditierung) sind die Studiengänge für anderthalb weitere Jahre akkreditiert. 7.1.4 In den Fällen der Absätze 7.1.2 und 7.1.3 kann die Agentur nach Stellungnahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von in der Regel 12, höchstens aber 24 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist behebt.

7.2

Befristung

7.2.1 Die Systemakkreditierung ist auf die Dauer von acht Jahren zu befristen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung (Ziff. 7.7) Die danach bemessene Frist verlängert sich auf das Ende des zuletzt betroffenen Studienjahres. 7.2.2 Wenn eine Akkreditierung unter Auflagen ausgesprochen wird, kann die Akkreditierung bis zur Entscheidung über die Auflagenerfüllung befristet und mit dem Hinweis verbunden werden, dass sich die Frist bei Auflagenerfüllung auf die Regelfrist verlängert. 7.2.3 Im Fall der erstmaligen Systemakkreditierung beträgt die Akkreditierungsfrist sechs Jahre. Für die Bemessung der Frist gelten Ziff. 7.2.1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

7.3

Vorläufige Akkreditierung

7.3.1 Wird eine erneute Systemakkreditierung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Akkreditierung beantragt, soll die Akkreditierungsagentur mit der Zulassung zum Verfahren die

28 28

Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung

Systemakkreditierung für höchstens weitere zwei Jahre vorläufig aussprechen. Die Dauer der vorläufigen Verlängerung der Akkreditierung ist im Fall der erneuten Akkreditierung in die nach Ziff. 7.2 maßgebliche Frist einzurechnen. Die vorläufige Systemakkreditierung entfällt bei einer negativen Entscheidung des Verfahrens mit sofortiger Wirkung. Für die Studiengänge der Hochschule gilt Ziff. 7.1.3 Satz 3. 7.3.2 Mit der Zulassung zu einem Verfahren der erstmaligen Systemakkreditierung, akkreditiert die Akkreditierungsagentur die Studiengänge, deren Akkreditierungsfristen während des Verfahrens auslaufen zunächst für zwei Jahre. 7.3.3 In den Fällen der Absätze 7.3.1 und 7.3.2 kann die Agentur bei Aussetzung die Frist für die vorläufige Akkreditierung bis zur endgültigen Entscheidung über die Systemakkreditierung verlängern.

7.4

Auflagen

7.4.1 Auflagen und Fristen zum Nachweis ihrer Erfüllung sind eindeutig zu bestimmen. 7.4.2 Akkreditierungen unter Auflagen sind mit dem Hinweis zu versehen, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung in der Regel zum Widerruf der Akkreditierung führt bzw. im Fall der Ziff. 7.2.2 dazu, dass die Akkreditierungsfrist in der Regel nicht auf die Regelfrist verlängert wird. 7.4.3 Die Erfüllung der Auflagen wird durch die Akkreditierungsagentur gegenüber der Hochschule festgestellt. In diesem Fall gilt die Akkreditierungsentscheidung für die vorgesehene Dauer uneingeschränkt bzw. wird im Fall der Ziffer 7.2.2 auf die Regelfrist verlängert. 7.4.4 Weist die Hochschule die Erfüllung der Auflagen nicht fristgerecht nach und war die Akkreditierung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soll die Akkreditierungsagentur die Akkreditierung nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. In begründeten Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräumen. 7.4.5 Wenn die Akkreditierungsfrist gemäß Ziff. 7.2.2 verkürzt wurde, soll die Akkreditierungsfrist bei nicht fristgerechtem Nachweis der Auflagenerfüllung nicht auf die Regelfrist, sondern nur auf das Ende des betroffenen Semesters verlängert werden. In begründeten Fällen kann die Akkreditierungsagentur einmalig eine Nachfrist von bis zu weiteren drei Monaten einräumen.

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Entscheidungsregeln für die Systemakkreditierung

7.5

Aussetzung des Verfahrens

7.5.1 Die Aussetzung des Akkreditierungsverfahrens erfolgt nach Stellungnahme der Hochschule schriftlich unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer die Hochschule die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann. 7.5.2 Es obliegt der Hochschule, innerhalb der gesetzten Frist die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Akkreditierungsagentur zu beantragen; in diesem Fall wird das unterbrochene Verfahren unverzüglich fortgesetzt. Bei Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Agentur über gegebenenfalls zu wiederholende Verfahrensschritte. 7.5.3 Stellt die Hochschule den Wiederaufnahmeantrag nicht in der gesetzten Frist, lehnt die Akkreditierungsagentur die Systemakkreditierung ab.

7.6

Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung

7.6.1 Der Akkreditierungsrat kann die Agentur verpflichten, eine Akkreditierungsentscheidung aufzuheben oder, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen, mit einer Auflage zu versehen, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist. Die Aufhebung bzw. nachträgliche Auflagenerteilung muss unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende geschehen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn dieselbe Akkreditierungsentscheidung auch bei Vermeidung des Fehlers getroffen worden wäre; insoweit hat die Agentur die Darlegungs- und Beweislast. 7.6.2 Hätte im Fall der Ziff. 7.6.1 eine positive, eine negative Akkreditierungsentscheidung oder eine Akkreditierungsentscheidung unter Auflagen ergehen müssen, trifft die Agentur unverzüglich die entsprechende Entscheidung. 7.6.3 Bei wesentlichen Änderungen des akkreditierten Systems entscheidet die Agentur, ob die Änderung eine Qualitätsminderung der Studiengänge zur Folge hat. In diesem Fall hebt sie die Akkreditierung unverzüglich auf, sofern nicht die erneute Systemakkreditierung beantragt wird. Im Falle der Aufhebung gilt für die Studiengänge der Hochschule Ziff. 7.1.3 Satz 4. Die Agentur entscheidet darüber, ob das Verfahren im Einzelfall verkürzt werden kann.

7.7

Wirksamwerden von Entscheidungen

Entscheidungen der Akkreditierungsagenturen in den genannten Fällen werden mit ihrer schriftlichen Bekanntgabe wirksam. 30 30

Übergangsvorschriften

III. Übergangsvorschriften Rechtsverhältnisse zwischen Hochschulen und Agenturen richten sich nach den Regelungen des Akkreditierungsrates, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten. Jedoch können die Vertragspartner die sofortige Anwendbarkeit aller oder einzelner Neuregelungen auf ihr Vertragsverhältnis vereinbaren.

31 31

Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelorund Masterstudiengängen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010)

32

Vorbemerkung Mit den nachfolgenden Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge kommen die Länder ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung im Hochschulbereich für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit

einander

entsprechender

Studien-

und

Prüfungsleistungen

sowie

Studienabschlüsse und der Möglichkeit des Hochschulwechsels nach. Diese Vorgaben sind zugleich ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Errichtung des europäischen Hochschulraumes im Rahmen des Bologna-Prozesses. Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu akkreditieren. Die Vorgaben sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ (GV.NRW.2005 S.45) bei der Akkreditierung zugrunde zu legen. Sie richten sich daher unmittelbar an den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen. Gleichzeitig dienen sie den Hochschulen als Grundlage (Orientierungsrahmen) für Planung und Konzeption von Studiengängen, die der Akkreditierung unterliegen. Dagegen ist mit den Strukturvorgaben keine Reglementierung des individuellen Studienverhaltens verbunden. So können beispielsweise konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge einer Hochschule nur akkreditiert werden, wenn eine Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren nicht überschritten wird; der einzelne Studierende ist jedoch nicht gehindert, nach einem vierjährigen Bachelorstudium an einer Hochschule einen zweijährigen Masterstudiengang an einer anderen Hochschule zu studieren. Für Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich der staatlich geregelten Studiengänge (insbesondere Medizin, Rechtswissenschaften) bleiben besondere Regelungen vorbehalten. Hinsichtlich

der

Studiengänge

mit

kirchlichem

Abschluss

wird

auf

die

von

der

Kultusministerkonferenz am 13.12.2007 beschlossenen „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ verwiesen.

-1 33

Teil A: Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche A 1. Studienstruktur und Studiendauer Das Hochschulrecht der Länder unterscheidet grundlegend zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen und Diplom- und Magisterstudiengängen, was nicht ausschließt,

dass

in

den

Studiengängen

der

beiden

unterschiedlichen

Graduierungssysteme teilweise die gleichen Studienangebote genutzt werden. Eine strukturelle

Vermischung

der

beiden

Studiengangsysteme

ist

jedoch

auszuschließen. In einem System mit gestuften Studienabschlüssen ist der Bachelor der Regelabschluss eines Hochschulstudiums. Er hat ein gegenüber dem Diplomund Magisterabschluss eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, das durch die innerhalb der vorgegebenen Regelstudienzeit zu vermittelnden Inhalte deutlich werden muss. Als Studiengänge, die zu berufsqualifizierenden Abschlüssen führen, müssen

die

Bachelorstudiengänge

wissenschaftliche

Grundlagen,

Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. Im Übrigen gilt: 1.1

Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen als auch an Fachhochschulen eingerichtet werden, ohne die unterschiedlichen Bildungsziele dieser Hochschularten in Frage zu stellen.

1.2

Bachelorstudiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben werden kann. Für Inhaber eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses können Masterstudiengänge auch dann eingerichtet werden, wenn an der Hochschule keine entsprechenden Bachelorstudiengänge angeboten werden.

1.3

Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen sechs, sieben oder acht Semester für die Bachelorstudiengänge und vier, drei oder zwei Semester für die Masterstudiengänge.

Bei konsekutiven Studiengängen

beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester). Kürzere und längere Regelstudienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung in Ausnahmefällen möglich.

-2 34

Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 ECTS-Punkte nachzuweisen. Für den Masterabschluss werden - unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Punkte benötigt. Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden. Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Im Übrigen richtet sich die in Bachelor- oder Masterstudiengängen zu erwerbende Anzahl von ECTS-Punkten nach den unterschiedlichen Regelstudienzeiten. 1.4

Zur Qualitätssicherung sehen Bachelor- ebenso wie Masterstudiengänge obligatorisch eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 ECTS-Punkte nicht überschreiten; für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 15 – 30 ECTS-Punkten vorzusehen.

A 2. Zugangsvoraussetzungen und Übergänge In einem System gestufter Studiengänge stellt der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss dar und führt damit für die Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Bei den Zugangsvoraussetzungen

zum

Master

muss

daher

der

Charakter

des

Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden. Im Übrigen gilt, dass auch nach Einführung des neuen Graduierungssystems die Durchlässigkeit im Hochschulsystem erhalten bleiben muss. Daraus folgt:

-3 35

2.1

Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschulgesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses

eine

Eingangsprüfung

treten

kann.

Zur

Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung. Die Länder können sich die Genehmigung der Zugangskriterien vorbehalten. 2.2

Übergänge

zwischen

den

Studiengängen

der

unterschiedlichen

Graduierungssysteme sind nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen möglich.

Einzelheiten

sind

in

den

Prüfungsordnungen

oder

in

landesrechtlichen Bestimmungen zu regeln. 2.3

Masterabschlüsse, die an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an Fachhochschulen erworben wurden, berechtigen grundsätzlich zur Promotion. Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen regeln den Promotionszugang in ihren Promotionsordnungen. Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Die Universitäten regeln den Zugang sowie die Ausgestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens und ggf. das Zusammenwirken mit Fachhochschulen in ihren Promotionsordnungen.

2.4

Entsprechend

dem

Grundsatz,

dass

ein

Absolvent

eines

berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses an jeder anderen Hochschule studieren kann, vermittelt der Bachelorabschluss die der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung1.

1

In Bayern ist ein Bachelorabschluss im Hinblick auf die Vermittlung der allgemeinen Hochschulreife qualifikationsrechtlich einem Diplomabschluss der gleichen Hochschule gleichgestellt. -4 36

A 3. Studiengangsprofile 3.1

In

Bachelorstudiengängen

werden

wissenschaftliche

Grundlagen,

Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermittelt. Damit wird insgesamt

eine

breite

wissenschaftliche

Qualifizierung

in

Bachelorstudiengängen sichergestellt. 3.2

Masterstudiengänge

dienen

der

fachlichen

und

wissenschaftlichen

Spezialisierung und können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ und „forschungsorientiert“ differenziert werden. A 4. Konsekutive und weiterbildende Masterstudiengänge Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt. Die Zuordnung ist in der Akkreditierung zu überprüfen. 4.1

Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Bachelor- und Masterstudiengänge können an verschiedenen Hochschulen, auch an unterschiedlichen Hochschularten und auch mit Phasen der Berufstätigkeit zwischen dem ersten und zweiten Abschluss konsekutiv studiert werden.

4.2

Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden

Masterstudiengangs

legt

die

Hochschule

den

Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen (Ziff. 1.3 und 1.4) den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen2. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen ist in der Akkreditierung festzustellen.

2

Fragen der Erhebung von Studiengebühren und –entgelten für weiterbildende Studiengänge werden dadurch nicht berührt.

-5 37

A 5. Abschlüsse Bachelor- und Masterstudiengänge sind eigenständige Studiengänge, die zu eigenständigen Abschlüssen führen. Daraus folgt: 5.1

Für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang kann jeweils nur ein Grad verliehen werden. Bachelor- und Mastergrade können somit nicht zugleich mit Abschluss eines Diplom- oder Magisterstudiengangs verliehen werden; desgleichen kann mit Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiengangs nicht zugleich ein Diplom- oder Magistergrad verliehen werden.

5.2

Im gestuften Graduierungssystem wird der Mastergrad auf Grund eines weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses verliehen. Deshalb kann ein Masterabschluss in der Regel nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt (s. Ziff. 2.1). Ausgeschlossen sind somit grundständige Studiengänge, die nach vier oder fünf Jahren unmittelbar zu einem Masterabschluss führen.

5.3

Eine

Differenzierung

der

Abschlussgrade

nach

der

Dauer

der

Regelstudienzeit wird bei den Bachelor- und Masterstudiengängen nicht vorgesehen. Für drei- und vierjährige Bachelorstudiengänge werden somit keine unterschiedlichen Grade vergeben. Dasselbe gilt für Masterabschlüsse, die nach ein oder zwei Jahren erreicht werden. Gleiches gilt sinngemäß für 7semestrige

Bachelor-

und

3semestrige

Masterstudiengänge.

Bachelorabschlüsse mit dem Zusatz „honours“ („B.A. hon.“) sind ausgeschlossen. A 6. Bezeichnung der Abschlüsse Für die Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt und die internationale Zusammenarbeit ist es erforderlich, Transparenz und Übersichtlichkeit durch eine möglichst geringe Anzahl unterschiedlicher Abschlussbezeichnungen sicherzustellen. Bei der Gradbezeichnung wird nicht zwischen den Profiltypen unterschieden. Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

-6 38

Fächergruppen

Abschlussbezeichnungen

Sprach- und Kulturwissenschaften Sport, Sportwissenschaft

Bachelor of Arts (B.A.)

Sozialwissenschaft

Master of Arts (M.A.)

Kunstwissenschaft Mathematik, Naturwissenschaften

Bachelor of Science (B.Sc.)

3

Medizin

Master of Science (M.Sc.)

Agrar, Forst- und Ernährungswissenschaften3 Ingenieurwissenschaften

Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) Master of Engineering (M.Eng.)

Wirtschaftswissenschaften

nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs: Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.)

Rechtswissenschaften3

Bachelor of Laws (LL.B.) Master of Laws (LL.M.)

Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs. Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen (z. B. MBA).

3

Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge

-7 39

Für die Abschlussbezeichnungen können auch deutschsprachige Formen verwandt werden

(z.

B.

Bakkalaureus

der

Wissenschaften).

Gemischtsprachige

Bezeichnungen sind ausgeschlossen (z. B. Bachelor der Wissenschaften). Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium im Einzelnen erteilt das „diploma supplement“, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist. Die Umstellung der Gradbezeichnungen erfolgt im Zuge von Akkreditierung und Reakkreditierung. A 7. Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktsystem Zur Akkreditierung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs ist nachzuweisen, dass der Studiengang modularisiert und mit einem Leistungspunktsystem ausgestattet ist. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken. Die Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Lehrangebots sind von den Hochschulen sicherzustellen und in der Akkreditierung zu überprüfen und zu bestätigen. Im Einzelnen wird auf die „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage) verwiesen. A 8. Gleichstellungen Die Einführung des Graduierungssystems darf nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit

der

Bachelor-

und

Masterabschlüsse

und

der

Abschlüsse

Diplom/Magister gilt daher: -

Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen

-

Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

-8 40

Teil B: Besondere Regelungen für einzelne Studienbereiche B 1. Besondere Regelungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen Für die künstlerischen Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen gelten die Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben: Zu Ziffer A 1 und A 3.1: Ziele des Bachelorstudiengangs Die künstlerischen Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort; sie vermitteln die wissenschaftlichen Grundlagen

und

die

Methodenkompetenz des

jeweiligen

Faches

sowie

berufsfeldbezogene Qualifikationen. Zu Ziffer A 1.3: Regelstudienzeit/ECTS-Punkte Abweichend von Ziffer 1.3 können in den künstlerischen Kernfächern an Kunstund Musikhochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts konsekutive Bachelor-

und

Masterstudiengänge

ausnahmsweise

auch

mit

einer

Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 ECTS-Punkten erreicht. An den Musikhochschulen zählen zu den künstlerischen Kernfächern insbesondere die Fächer Gesang, Komposition und Dirigieren sowie die Instrumentalausbildung. An den Kunsthochschulen ist dies das Fach Freie Kunst4. Im Übrigen ergibt sich die Zuordnung eines Faches zu den künstlerischen Kernfächern aus dem Profil der Hochschulen und wird in Abstimmung zwischen der Hochschule und dem Wissenschaftsressort festgelegt. Zu Ziffer A 1.4: Abschlussarbeiten In der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Punkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Punkte betragen.

4

Über die Einbeziehung der Studiengänge der Freien Kunst in die gestufte Studienstruktur entscheidet das Wissenschaftsressort im Zusammenwirken mit der jeweiligen Hochschule.

-9 41

Zu Ziffer A 2.1: Zugang zum Masterstudium Für die Zulassung zu künstlerischen Master-Studiengängen ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen. Dies kann auch durch eine besondere Eignungsprüfung geschehen. Zu Ziffer A 2.3: Promotionsrecht Masterabschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen berechtigen zum Zugang zur Promotion nur insoweit, als mit dem Abschluss des Masterstudiums eine hinreichende wissenschaftliche Qualifikation für ein Promotionsvorhaben erworben wurde. Zu Ziffer A 2.4: Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit Bachelorabschluss Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit einem Bachelorabschluss in künstlerischen Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen finden die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Zu Ziffer A 3.2: Künstlerisches Profil Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist. Zu Ziffer A 4.2: Weiterbildende Masterstudiengänge Beim Zugang zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt

werden,

sofern

landesrechtliche

Regelungen

dem

nicht

entgegenstehen. Zu Ziffer A 6:

Abschlussbezeichnungen

Die Abschlussbezeichnungen für künstlerische Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen lauten:

-10 42

Fächergruppen

Abschlussbezeichnungen

Freie Kunst

Bachelor of Fine Arts (B.F.A) Master of Fine Arts (M.F.A.)

Künstlerisch angewandte Studiengänge

Bachelor of Arts (B.A.)

Darstellende Kunst

Master of Arts (M.A.)

Musik

Bachelor of Music (B.Mus.) Master of Music (M.Mus.)

Zu Ziffer A 7:

Modularisierung

Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend. Diese können etwa zwei Drittel der Arbeitszeit (160 ECTS-Punkte bei einem 4-jährigen Bachelorstudium) in Anspruch nehmen. Die Kompatibilität von künstlerischen und Lehramtsstudiengängen ist wechselseitig zu beachten. B 2. Besondere Regelungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden Für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, wird auf die „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelorund Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ vom 02.06.2005 und den ergänzenden Beschluss vom 28.02.2007 verwiesen. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Regelungen A 1 bis A 8 mit folgenden Maßgaben: Zu Ziffer A 3 Studiengangsprofile Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des Akkreditierungsrates festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist.

-11 43

Zu Ziffer A 6:

Abschlussbezeichnungen

Die Abschlussbezeichnungen für Studiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, lauten: -

Bachelor of Education (B.Ed.)

-

Master of Education (M.Ed.).

Zu Ziffer A 8 Gleichstellungen Laufbahnrechtliche

Regelungen

der

Länder

bleiben

davon

unberührt.

-12 44

Anlage

Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen

... 45

1.

Definitionen und Standards 1.1

Modularisierung In Modulen werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammengefasst. Sie können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen (z. B. Vorlesungen, Übungen, Praktika, e-learning, Lehrforschung etc.). Ein Modul kann Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken. Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und nachvollziehbar zu definieren. Um einer Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS aufweisen. Module sind einschließlich des Arbeitsaufwands und der zu vergebenden Leistungspunkte zu beschreiben (zu Inhalt und Umfang wird auf die Erläuterungen verwiesen). Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten: a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls b) Lehrformen c) Voraussetzungen für die Teilnahme d) Verwendbarkeit des Moduls e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten f) Leistungspunkte und Noten g) Häufigkeit des Angebots von Modulen h) Arbeitsaufwand i) Dauer der Module.

... 46

-2Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, durch die ein frühzeitiges

Absolvieren der nach dem Studienplan

vorgesehenen Module begünstigt wird. 1.2 Anerkennung Die

wechselseitige

Anerkennung

von

Modulen

bei

Hochschul-

und

Studiengangswechsel ist mit handhabbaren Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen zu verankern und in der Akkreditierung zu bestätigen. Sie beruht auf der Qualität akkreditierter Studiengänge und der Leistungsfähigkeit staatlicher oder akkreditierter nicht staatlicher Hochschulen im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen der Studierenden (Lernergebnisse) entsprechend den Regelungen der Lissabon-Konvention (Art. III). Demzufolge ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen (Art. V). 1.3 Vergabe von Leistungspunkten Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studierenden. Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Präsenz- und Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen, sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39 Stunden pro Woche bei 46 Wochen pro Jahr. Die Hochschulen haben die Studierbarkeit des Studiums unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der Studierenden im Akkreditierungsverfahren nachvollziehbar darzulegen.

... 47

-32.

Erläuterungen Die Beschreibung der Module soll den Studierenden eine zuverlässige Information über Studienverlauf, Inhalte, qualitative und quantitative Anforderungen und Einbindung in das Gesamtkonzept des Studienganges bzw. das Verhältnis zu anderen angebotenen Modulen bieten. Die Beschreibung soll ferner eine Bewertung des Moduls im Hinblick auf Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechenbarkeit bzw. den Transfer beim Hochschulwechsel ermöglichen. Andererseits sind starre Festlegungen, die eine flexible Gestaltung des Lehrangebotes verhindern, zu vermeiden. Unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschulen für die Gestaltung der Module im Einzelnen - gehen die von der KMK unter Buchstaben a) - i) empfohlenen Standards für die Beschreibung von Modulen vor diesem Hintergrund davon aus, dass Angaben zu folgenden Fragen vorgesehen werden sollten: a)

Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls Welche fachlichen, methodischen, fachpraktischen und fächerübergreifenden Inhalte sollen vermittelt werden, welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche Kompetenzen

(fachbezogene,

methodische,

fachübergreifende

Kompetenzen,

Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und Qualifikationsziele sind an einer zu definierenden Gesamtqualifikation (angestrebter Abschluss) auszurichten. b)

Lehrformen Im Modul sind die einzelnen Lehr- und Lernformen zu beschreiben (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Grundsätzlich sollen unterschiedliche Lehrveranstaltungen zum Erreichen eines Qualifikationszieles beitragen. Welche Veranstaltungen dies im konkreten Fall sind, ist jedoch eine nachrangige Frage. Während Vorlesungen eher einen Überblick vermitteln, dienen Übungen der Anwendung des Gelernten, Seminare eher der wissenschaftlichen Vertiefung usw. Unterschiedliche Veranstaltungen implizieren unterschiedliche methodische Ansätze, die sich gemeinsam einem thematischen Schwerpunkt widmen.

... 48

-4c)

Voraussetzungen für die Teilnahme Für jedes Modul sind die Voraussetzungen für die Teilnahme zu beschreiben. Welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind für eine erfolgreiche Teilnahme vorauszusetzen. Außerdem soll beschrieben sein, wie der Studierende sich auf die Teilnahme an diesem Modul vorbereiten kann (u.a. Literaturangaben, Hinweise auf multimedial gestützte Lehr- und Lernprogramme).

d)

Verwendbarkeit des Moduls Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in welchem Zusammenhang das Modul mit anderen Modulen innerhalb desselben Studiengangs steht und inwieweit das Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu werden. Dies gilt auch für weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge.

e)

Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten (insbesondere: Prüfungen, Teilnahmenachweise ...) sollen beschrieben sein. Insbesondere sind Prüfungsart (z. B. mündliche oder schriftliche Prüfung, Vortrag, Hausarbeit ...) sowie Umfang und Dauer der Prüfung festzulegen. Möglichkeiten der Kompensation sind in der Prüfungsordnung zu regeln.

f)

Leistungspunkte und Noten Leistungspunkte und Noten sind getrennt auszuweisen. Neben der Note auf der Grundlage der deutschen Notenskala von 1 bis 5 ist bei der Abschlussnote zusätzlich auch eine relative Note auszuweisen. Es wird empfohlen, diese entsprechend des ECTS Users‘ Guide in der jeweils geltenden Fassung5 zu bilden. Die ECTS-Note ist als Ergänzung der deutschen Note für Studienabschlüsse obligatorisch, für einzelne Module kann sie - soweit dies möglich und ein entsprechender Bedarf gegeben ist (z. B. bei Wechsel an eine ausländische Hochschule) - fakultativ ausgewiesen werden.

5

Derzeit gilt der ECTS Users‘ Guide von 2009.

... 49

-5g)

Häufigkeit des Angebots von Modulen Es ist festzulegen, ob das Modul jedes Semester, jedes Studienjahr oder nur in größeren Abständen angeboten wird.

h)

Arbeitsaufwand Für jedes Modul sind der Gesamtarbeitsaufwand und die Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte zu benennen.

i)

Dauer der Module Die Dauer der Module ist festzulegen. Sie bestimmt den Studienablauf, die Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt sich auf die Häufigkeit des Angebots aus. Nicht zuletzt beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.

... 50

Drs. AR 48/2013

Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben Beschluss des Akkreditierungsrates vom 12.02.2010, zuletzt geändert am 03.06.20131

Inhaltsverzeichnis Seite 1.

Vorbemerkung

2

2.

Zu Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken

3

3.

Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS

4

4.

Zu Modulteilprüfungen

5

5.

Zu innercurricularen Praxisanteilen

5

6.

Zur Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen

6

7.

Zur Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen

6

8.

Zu Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und

9.

angewandter Gestaltung

6

Zu Masterstudiengängen mit Lehramtsprofil

7

10. Zu Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil

1

7

Dieser Beschluss des Akkreditierungsrates ersetzt folgende   Beschlüsse:   „Deskriptoren   für   die   Zuordnung   der   Profile   ‚forschungsorientiert‘   und   ;anwendungsorientiert‘   für   Masterstudiengänge“   vom   01.04.2004   (AR   02/2004),   „ECTS-Fähigkeit   von   Praxisanteilen   im   Studium“   i.d.F.   vom   20.06.2005,   „Kriterien   für   die Unterscheidung  von  Abschlussbezeichnungen“  vom  20.06.2005,  „Verwendung  von  Bachelormodulen  in  Masterstudiengängen“  vom  08.10.2007,  „Akkreditierung  von  Masterstudiengängen,  mit  denen  die  Voraussetzungen für ein  Lehramt  vermittelt  werden“  vom  08.10.2007,  „Akkreditierung von Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil“  vom  31.10.2008.  „Abschlussarbeiten  in  BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und angewandter Gestaltung“   vom   31.10.2008.   Integriert   ist   außerdem   der   Inhalt   des   Rundschreibens   des   Vorsitzenden des Akkreditierungsrates an die Agenturen zur Zahl der Modulprüfungen vom 09.01.2013.

51

Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben

1. Vorbemerkung Bei der Gestaltung von Studiengängen und im Zuge ihrer Akkreditierung bzw. ihrer Behandlung in akkreditierten hochschuleigenen Qualitätssicherungssystemen entstehen wiederholt Fragen zur Auslegung der von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossenen   „Ländergemeinsamen   Strukturvorgaben   zur   Akkreditierung   von   Bachelor- und Masterstudiengängen“   (einschließlich   der   Anlage   „Rahmenvorgaben für die Einführung von   Leistungspunktsystemen   und   die   Modularisierung   von   Studiengängen“).2 Diese Fragen werden vielfach von Agenturen wie von Hochschulen an den Akkreditierungsrat herangetragen. Im vorliegenden Dokument, 2010 beschlossen (unter Zusammenfassung mehrerer seit 2004 getroffenen Auslegungen) und erstmals 2013 ergänzt, erläutert der Akkreditierungsrat einzelne Bestimmungen in den Strukturvorgaben näher. Eingangs wird auf zwei wesentliche, allgemeine Punkte hingewiesen: (1) Der Hochschulausschuss der KMK hat im Jahr 2011 eine Handreichung zur Auslegung der Strukturvorgaben beschlossen. Diese Handreichung ist auf den Webseiten des Akkreditierungsrates veröffentlicht.3 Der Akkreditierungsrat bittet darum, diese Handreichung bei Auslegungsfragen stets zu konsultieren. (2) Der Akkreditierungsrat greift das Anliegen der KMK auf, dass vorhandene Gestaltungsspielräume in den Strukturvorgaben ausgeschöpft werden. Die Strukturvorgaben enthalten   zahlreiche   Formulierungen   wie   „in   der   Regel“,   „grundsätzlich“,   „in   besonders   begründeten   Fällen   kann“,   „Ausnahmen   sind   zu   begründen“.   In   all   diesen   Fällen   sind   Gestaltungsspielräume vorhanden. Die Nutzung dieser Spielräume ist dabei an eine stichhaltige Begründung gebunden, die in den jeweiligen Verfahren zur Akkreditierung dieser Studiengänge (bzw. in den diese ersetzenden Prozesse der internen Qualitätssicherung bei systemakkreditierten Hochschulen) vorzulegen und von der Agentur nachzuvollziehen ist. Damit wird sowohl der Hochschule als auch der Agentur eine hohe Verantwortung übertragen: Die Hochschule muss darlegen können, dass die von ihr beabsichtigte Regelabweichung im jeweiligen konkreten Studiengang zweckmäßig ist. Die Agenturen sind einerseits gehalten, solche Regelabweichungen wohlwollend zu prüfen, andererseits aber bei

2

Die jeweils aktuellste Fassung ist auf der Webseite des Akkreditierungsrates verfügbar unter www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=kmk. 3 Dieses  Dokument  („Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 04.02.2010 „- Auslegungshinweise -“) ist ebenfalls auf der Webseite des Akkreditierungsrates verfügbar unterwww.akkreditierungsrat.de/index.php?id=kmk.

2 52

Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben

fehlender oder unzureichender Begründung ihre Zustimmung zu versagen. Eine solche Versagung ist ihrerseits zu begründen. Der Akkreditierungsrat betont an dieser Stelle, dass die Fähigkeit der Hochschulen, in einer für ihre Studiengänge produktiven Weise mit den Spielräumen der Strukturvorgaben umzugehen, von richtungsweisender Bedeutung über die jeweilige Einrichtung hinaus ist. Eine u.a. vom Wissenschaftsrat eingeforderte Qualitätskultur4 setzt voraus, dass die Hochschulen aus eigenem Antrieb und flächendeckend die Qualität des Studiums bei der Gestaltung ihrer Studiengänge in den Mittelpunkt stellen.

2. Zu Modulen, die sich über mehrere Semester erstrecken Strukturvorgaben, Ziff. A 7.: „Die  Inhalte  eines  Moduls  sind  so  zu  bemessen,  dass  sie  in   der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.“5 Für diese Strukturvorgabe sind vor allem zwei Intentionen wesentlich: Erstens dienen Module zur transparenten inhaltlichen Binnenstrukturierung von Studiengängen und sollen daher   „in   der   Regel“   nicht   zu   groß   ausfallen,   da   sonst ihr Strukturierungseffekt entfällt. Zweitens soll die Modularisierung die Mobilität der Studierenden unterstützen. Die KMK geht in den Strukturvorgaben davon aus, dass bei Hochschul- und Studiengangswechseln Module anerkannt werden (vgl. Ziff. 1.2  in  der  Anlage  „Rahmenvorgaben…“).  Module, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, können daher potenziell mobilitätseinschränkend wirken. Plant eine Hochschule Module, die sich über mehrere Semester erstrecken, muss sie also plausibel machen, dass gleichwohl die Binnenstrukturierung gewährleistet ist und kein mobilitätshindernder Effekt entsteht oder diesem durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt wird.

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Wissenschaftsrat: Empfehlungen zur Akkreditierung als Instrument der Qualitätssicherung, Köln 2012, S. 85. Diese Textstelle geht – auf Grund der in ihr enthaltenen Einschränkung von Modulen, die einen größeren Zeitraum umfassen – der  in  Ziff.  1.1.  der  Anlage  „Rahmenvorgaben  für  die  Einführung  von  Leistungspunktsystemen  und  die  Modularisierung  von  Studiengängen“  enthaltenen  Regelung  vor,  wonach  ein  „Modul  […]  Inhalte   eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahres umfassen, sich aber auch über mehrere Semester erstrecken  [kann]“ und eine gesonderte Begründungspflicht damit nicht enthält. 5

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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben

3. Zur Modulmindestgröße von 5 ECTS Strukturvorgaben, Anlage Rahmenvorgaben, Ziff. 1.1.: „Um   einer   Kleinteiligkeit der Module, die ebenfalls zu einer hohen Prüfungsbelastung führt, entgegen zu wirken, sollen Module  mindestens  einen  Umfang  von  fünf  ECTS  aufweisen.“ Diese nach den Studierendenprotesten 2009 geänderte Bestimmung dient vor allem dem bereits im Text selbst genannten Zweck, die Prüfungsbelastung in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Vor dieser Reform der Strukturvorgaben gab es akkreditierte Studiengänge mit teils über 60 oder gar 70 endnotenrelevanten Prüfungen. Für einen dreijährigen Bachelor bedeutete dies durchschnittlich zehn oder mehr Prüfungsleistungen je Semester. Einige Hochschulen hatten in Wirklichkeit nicht studierbare Studiengänge entwickelt; den Agenturen fehlte die Handhabe, korrigierend einzugreifen. Entsprechend sahen sich sowohl die KMK (durch diese Änderung der Strukturvorgaben) als auch der Akkreditierungsrat   (mit   Hilfe   des   deutlich  ausgeweiteten  und  präzisierten   Kriteriums   „Studierbarkeit“)  zu  energischem  Eingreifen  gezwungen. Daraus folgt für die aktuellen Akkreditierungsverfahren, dass die Prüfungsbelastung im gesamten Studium das Leitmotiv zur Beurteilung von Modulgrößen darstellt. Soweit diese Prüfungsbelastung einen vertretbaren Gesamtumfang aufweist, der Studiengang – entsprechend Ziff. 2.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" – stimmig aufgebaut und modularisiert und – entsprechend den Auslegungshinweisen der KMK – die Regelabweichung stichhaltig begründet ist, spricht nichts gegen kleinere Module. Der Akkreditierungsrat weist ergänzend darauf hin, dass keineswegs sämtliche Module eines Studiengangs gleich groß sein müssen. Ferner erinnert der Akkreditierungsrat daran, dass das Problem der Überfrachtung der Studiengänge und die daraus resultierende Studienzeitverlängerung ein Grundproblem der bundesrepublikanischen Debatte um Studienreformen seit den 1950er (!) Jahren darstellt. Angesichts der gewaltigen und kontinuierlich voranschreitenden Ausweitung wissenschaftlichen Wissens stellt es naturgemäß eine Herausforderung dar, eine Auswahl unverzichtbarer Inhalte für Studiengänge von zeitlich begrenzter Dauer zu treffen. Gleichwohl gehört diese Auswahl im Spannungsfeld von Stofffülle und Studierbarkeit zu den wichtigsten Aufgaben bei der Gestaltung von Studiengängen. Dies gilt besonders für große Fachbereiche und Institute, in denen alle Untereinheiten bis hin zur einzelnen Professur häufig auch aus Statusgründen danach streben, mit den eigenen Themen in den Studiengängen und in deren Prüfungen vertreten zu sein. Auch hier sind die Hochschulen und ihre Mitglieder aufgefordert, vom Studiengang, seiner Qualität und seiner Studierbarkeit her zu denken.

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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben

4. Zu Modulteilprüfungen Strukturvorgaben, Anlage Rahmenvorgaben, Ziff. 1.1.: "Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht."6 Ziel dieser Regelung ist eine Reduzierung der Prüfungsbelastung. Hochschulen machen mitunter geltend, dass in bestimmten Fällen dieses Ziel je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch die Einführung mehrerer Prüfungen oder Teilprüfungen erreicht werden kann. Deshalb wird auf die Auslegungshinweise des Hochschulausschusses der KMK vom 25.03.2011 verwiesen, in denen ausgeführt wird: „[die]  Obergrenze von einer Prüfung pro Modul ist als Sollvorschrift formuliert, d.h. in begründeten Fällen sind modul- und fachbezogen auch Abweichungen, also mehr Prüfungen möglich (Abweichungen sind zu begründen, insbesondere in der Akkreditierung).“ Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden, sind also dann möglich, wenn damit das intendierte Ziel einer angemessenen Prüfungsbelastung unter Wahrung der Grundsätze kompetenzorientierten Prüfens erreicht wird. In den Akkreditierungsverfahren sind deshalb Hochschulkonzepte, die von der grundsätzlich geltenden Regelung abweichen und mehrere Prüfungen pro Modul vorsehen, daraufhin zu prüfen, ob sie die Zielrichtung der Regelung erfüllen und ob sie in tragfähiger Weise begründet werden. Verwiesen wird jedoch auf die Auslegungshinweise der KMK, wonach das Umdeklarieren von Prüfungen zu Vorleistungen nicht zulässig ist.

5. Zu innercurricularen Praxisanteilen Strukturvorgaben, Ziff. A 7 i. V. m. Anlage Rahmenvorgaben, Ziff. 1.3: Praxisanteile im Studium sind ECTS-fähig, wenn sie einen in das Studium integrierten und von der Hochschule geregelten, inhaltlich bestimmten und (idealerweise, aber nicht zwingend) mit Lehrveranstaltungen begleiteten, d.h. betreuten Ausbildungsabschnitt in der Berufspraxis darstellen.7 6

Entsprechend ist in Ziff. 2.5. der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung"  festgehalten:  „Jedes  Modul  schließt  in  der  Regel  mit  einer  das  gesamte  Modul  umfassenden  Prüfung  ab.“ 7 Ergänzend wird auf Ziff. 2.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung"   verwiesen:   „Gegebenenfalls   vorgesehene   Praxisanteile   werden   so   ausgestaltet,   dass   Leistungspunkte  (ECTS)  erworben  werden  können.“

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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben

6. Zur Unterscheidung von Abschlussbezeichnungen Strukturvorgaben, Ziff. A 6: In der Frage der gewünschten Abschlussbezeichnung hat die Hochschule die Nominationspräferenz. Die Agentur hat die diesbezüglichen Angaben der Hochschule jedoch in jedem Fall zu prüfen, wobei nur evident falsche, d.h. durch das Programm eindeutig nicht gedeckte Bezeichnungen im Akkreditierungsverfahren zu beanstanden sind.8

7. Zur Verwendung von Bachelormodulen in Masterstudiengängen Strukturvorgaben, zu Ziff. A 3: Die Verwendung von Modulen aus Bachelorstudiengängen in Masterstudiengängen ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Teilqualifikationsziel, das mit der erfolgreichen Belegung des jeweiligen Moduls erreicht wird, in adäquater Weise dem Erreichen des Gesamtqualifikationsziels des Masterstudiengangs dient. Dies gilt sowohl für konsekutive als auch für weiterbildende Masterstudiengänge. Auszuschließen ist dagegen die Doppelverwendung von Modulen in den inhaltlich aufeinander aufbauenden Teilbereichen des Studiengangs. Im Übrigen gilt: Das im Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse9 für die jeweilige Abschlussstufe definierte Qualifikationsniveau muss gewahrt werden. Die Hochschulen müssen zudem sicherstellen, dass der einzelne Studierende nicht dasselbe oder ein wesentlich inhaltsgleiches Modul im Bachelor- und nochmals im Masterstudium belegen kann.

8. Zu Abschlussarbeiten in BA/MA-Studiengängen in Musik, Tanz, Kunst und angewandter Gestaltung Die in Ziffer 1.4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame  Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und   Masterstudiengängen“   i.d.F.   vom   04.02.2010 vorgesehene Abschlussarbeit ist auch in Bachelor- und Masterstudiengängen in den Bereichen Musik, Bildende Kunst und angewandte Gestaltung obligatorisch. Da Ziff.   2.5   des   Beschlusses   „Regeln  für   die   Akkreditierung   von   Studiengängen   und  für   die   Systemakkreditierung“  in  der  aktuellen  Fassung  die  Überprüfung  des  Erreichens  der  defi8

Des Weiteren zu beachten sind zur Thematik der Abschlussbezeichnungen folgende Rundschreiben des Vorsitzenden des Akkreditierungsrates: das Rundschreiben vom 14.06.2006 sowie das Rundschreiben vom 26.02.2013, beide abrufbar unter http://www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=beschluesse. 9 Im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeitet und von der Kultusministerkonferenz am 21.04.2005 beschlossen, vgl. http://www.akkreditierungsrat.de/index.php?id=qualifikationsrahmen

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Zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben

nierten Bildungsziele im Prüfungssystem erfordert, kann insbesondere in den oben genannten  Studiengängen  der  Begriff  „Abschlussarbeit“  auch  im  Sinne  eines  „Abschlussprojektes“  verstanden werden. Um dem in den KMK-Strukturvorgaben enthaltenen Grundsatz der Verschriftlichung von Abschlussleistungen als Charakteristikum des Studiums an Hochschulen Rechung zu tragen, sollte das Abschlussprojekt eine schriftliche Dokumentation umfassen.

9. Zu Masterstudiengängen mit Lehramtsprofil Strukturvorgaben, Teil B 2., zu Ziff. A 3: Bei der Akkreditierung von Masterstudiengängen, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ist das Vorliegen des lehramtsbezogenen Profils zu bescheinigen. Hierfür sind die ländergemeinsamen fachlichen Anforderungen für die Lehramtsausbildung (Standards in den Bildungswissenschaften sowie ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen der Fächer und ihrer Didaktik) sowie eventuelle landesspezifische inhaltliche und strukturelle Vorgaben als Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Im Übrigen sind die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

10. Zu Masterstudiengängen mit künstlerischem Profil Strukturvorgaben, Teil B 1., zu Ziff. A 3. 2: Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben, das in der Akkreditierung nach Vorgaben des Akkreditierungsrats festzustellen und im Diploma Supplement auszuweisen ist. Dabei hat die Hochschule einen Ermessenspielraum, ob ein Masterstudiengang ein künstlerisches Profil gemäß A 3.2 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben besitzt. Nur eine evident falsche, d.h. durch den Studiengang offensichtlich nicht gedeckte Profilzuordnung ist im Akkreditierungsverfahren zu beanstanden.

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Drs. AR 47/2009

Landesspezifische Strukturvorgaben im Sinne von verbindlichen Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz Beschluss des Akkreditierungsrates vom 09.06.2009

Bayern Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23.01.2009 1. Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen: Hier gilt nach Art. 43 Abs. 5 Sätze 1 mit 4 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) und Art. 46 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayHSchG Folgendes: a) Konsekutive und nichtkonsekutive Masterstudiengänge: Der Zugang zu einem (solchen) Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gleichwertige Abschlüsse sind insbesondere Staatsexamina, Diplomabschlüsse von Berufsakademien, die den im Beschluss der KMK vom 29.09.1995 festgelegten Kriterien entsprechen und Bachelorabschlüsse von Berufsakademien, die den Kriterien des KMK-Beschlusses vom 15.10.2004 entsprechen. Die Hochschulen sind verpflichtet durch Satzung weitere Zusatzvoraussetzungen festzulegen, insbesondere zum Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. In Ausnahmefallen kann die Hochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der o. g. Zugangsvoraussetzungen aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. b) Für Weiterbildungsmaster: Hier gilt neben den zu a) genannten Voraussetzungen, dass der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen zwingend nach einem qualifizierten Hochschulabschluss im Sinne der Regelungen zu a) eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzt. 2. Zulässige Gesamtregelstudienzeit in konsekutiven Bachelor-/ Masterstudiengängen : Nach Art. 57 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG dürfen in gestuften Studiengängen, die zu einem

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Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, über die Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren hinausgehende Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, z. B. in Teilzeit durchgeführt werden. 3. Regelstudienzeit und praktisches Studiensemester in Fachhochschulstudiengängen: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17.10.2001 in der Fassung vom 01.10.2007 beträgt die Regelstudienzeit in Bachelorstudiengängen an staatlichen Fachhochschulen in Bayern grundsätzlich sieben Semester. Eine abweichende Regelstudienzeit von sechs oder acht Semestern ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. In Masterstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit grundsätzlich drei Semester; eine Regelstudienzeit von zwei oder vier Semestern ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Nach § 2 Abs. 2 RaPO enthalten Bachelorstudiengänge in der Regel ein praktisches Studiensemester; Masterstudiengänge können ein praktisches Studiensemester enthalten. Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integriertes, von der Hochschule geregeltes, inhaltlich bestimmtes, betreutes und mit Lehrveranstaltungen vorbereitetes und begleitetes Studiensemester, das in der Regel in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis außerhalb der Hochschule abgeleistet wird und einer bereits deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet ist. In der Regel umfasst es einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen einen zusammenhängenden Zeitraum von mind. 20 Wochen. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen einer staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen nach Art. 77 Abs. 1 BayHSchG gelten diese Grundsätze auch für die Einrichtung von Studiengängen an nichtstaatlichen Hochschulen in Bayern.

Berlin Landesspezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben der Berliner Senatsverwaltung vom 10.12.2008 - § 10 (4) des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner HochschulgesetzBerlHG) vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBL. S. 82) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (GVBL. S. 576): „Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Hochschule der Künste

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Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung eine künstlerische Begabung oder eine besondere künstlerische Begabung als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen.“ - Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge der Hochschule der Künste Berlin (Kunsthochschulzugangsverordnung - KunstHZVO) vom 23. Juni 1992 (GVBI. S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (GVBI. S. 214)1 - § X („Reform des Studienangebots“) der zwischen dem Land Berlin und den Berliner Hochschulen geschlossenen Verträge:2 (1) Die Hochschulen haben bei Aufbau und Inhalt der Studienangebote sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben. Das Leistungspunkte-System und das “Diploma Supplement“ sollen hochschulübergreifende Vergleichbarkeit nach europäischem Standard gewährleisten und die Übertragung und Bewertung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglichen. (2) Die XX-Hochschule wird bis zum 31.12.2009 ihr Studienangebot flächendeckend auf gestufte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master umstellen und hierbei die strukturellen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zugrunde legen. Kurzfristig wird sie deshalb bis zum 30.09.2006 ihre Diplom- und Magisterstudiengänge nach Maßgabe der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz modularisieren und in diesen Studiengängen ein Leistungspunkte-System einführen. Parallelangebote neuer und alter Studiengänge werden gemäß den Empfehlungen der KMK und der HRK spätestens zum 30.09.2007 zugunsten konsekutiver Studiengänge aufgehoben; Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt immatrikuliert sind, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisherigen Regelungen abzuschließen.

1

Der Wortlaut der Verordnung findet sich im Anhang. Ein dieser Musternorm entsprechender Paragraph ist Bestandteil der Verträge mit den Berliner Hochschulen. Die Hochschulverträge gelten laut dem zitierten Schreiben in der zitierten Fassung bis zum 31.12.2009; sie sind im vollständigen Wortlaut unter http://www.berlin.de/sen/wissenschaft-und-forschung/rechtsvorschriften/hochschulvertraege/ abrufbar. 2

3 60

(3) Die Hochschulen fördern die Vorbereitung ihrer Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Existenzgründungen insbesondere durch geeignete Lehrangebote. (4) Die XX-Hochschule wird verstärkt multimediale Instrumente und Methoden entwickeln und einsetzen. Sie wirkt als Gesellschafterin mit der Multimedia-Hochschulservice GmbH zusammen. (5) Zur weiteren Internationalisierung ihres Studienangebots wird die XX- Hochschule das fremdsprachliche Lehrangebot im Rahmen ihrer Studiengänge erhöhen, den Anteil ausländischer Dozenten an der Lehre steigern, Partnerschaften für die Förderung von Auslandssemestern und Auslandspraktika nutzen, ihre internationale Präsentation verbessern und Nachkontakte zu ehemaligen ausländischen Studierenden pflegen. Die XXHochschule wird insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der EU unter Nutzung des Standortvorteils als Bundeshauptstadt den Kontakt und die Partnerschaft zu Universitäten insbesondere in mittel- und osteuropäischen Ländern erhalten und weiterentwickeln.

Niedersachsen Landespezifische Strukturvorgaben gemäß Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 27.11.2008 Der grundständige Bachelor ist wissenschaftlich breit qualifizierend und berufsbefähigend angelegt und eröffnet als erster regulärer Hochschulabschluss sowohl den Eintritt in den Arbeitsmarkt als auch die Wahl unter mehreren unterschiedlich profilierten Masterstudiengängen. Beim Zugang zu einem Masterstudiengang ist die besondere Eignung der Bewerberin / des Bewerbers festzustellen. Die Einzelheiten werden in einer Masterzugangsordnung unter Berücksichtigung der Regeln des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) festgelegt. Die Hochschulen sind gehalten, für die Masterzugangsordnungen auf die durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) zur Verfügung gestellten Musterordnungen zurückzugreifen. Bachelor- und Masterstudiengänge fügen sich in das Profil der Hochschule ein und wahren profilbildende Elemente wie etwa die praxisbezogene Ausbildung an Fachhochschulen. Auf diese Weise sollen die schon bisher von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie von den Fachhochschulen entwickelten Stärken erhalten bleiben und weiter unterstützt werden.

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Rheinland-Pfalz Landesspezifische Strukturvorgabe gemäß Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 23.12.2008 1) Jedes Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. 2) Eine individuelle und flexible Studiengestaltung soll durch eine Verknüpfung von Modulen nicht unangemessen eingeschränkt werden. 3) Personen, die über keinen ersten Hochschulabschluss verfügen, können zu weiterbildenden Studiengängen, die mit einem Hochschulabschluss abschließen, unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Diese sind den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge zu entnehmen. Als Zugangsvoraussetzungen sind in der Regel vorgesehen: •

Sie müssen über die Hochschulzugangsberechtigung verfügen.



Sie müssen eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweist, und die insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die für den Studiengang förderlich sind.



Sie sollten diese berufliche Tätigkeit mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. (Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des neuen rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes in 2009 soll eine Änderung auf drei Jahre erfolgen.)



Sie müssen eine Eignungsprüfung, die von Seiten der Hochschule vorzunehmen ist, erfolgreich bestanden haben. Durch die Eignungsprüfung soll die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt werden. Die Eignungsprüfung ist in der Prüfungsordnung zu regeln.3

3

Mit Datum vom 17.10.2008 hat die KMK beschlossen, dass landesrechtliche Regelungen, nach denen abweichend von den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen auch ohne ersten Hochschulabschluss möglich ist, wenn die Hochschule in einem Eignungsfeststellungsverfahren eine entsprechende Qualifikation festgestellt hat, in der Akkreditierung zu beachten sind.

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Anhang zur Landesspezifischen Vorgabe des Landes Berlin:

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Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Drs. AR 31/2006

Beschluss: Regelung eines Verfahrens bei Widerspruch zwischen ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge (Beschluss des Akkreditierungsrates im Umlaufverfahren vom 17.07.2006)

1. Im Falle einer Vorlage einer Agentur gemäß § 5 Abs. 4 der Vereinbarungen zwischen der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland und den Akkreditierungsagenturen leitet der Vorstand der Stiftung die Vorlage der Agentur zur Entscheidung der nach Auffassung der Agentur klärungsbedürftigen Sach- oder Rechtsfrage dem betroffenem Land, dessen Rechte oder Aufgaben durch die zu klärende Sachoder Rechtsfrage berührt sind, mit dem Ersuchen um Mitteilung einer Klärung zu. Ist eine Klärung nicht möglich, ist die betreffende Sach- oder Rechtsfrage in einem zweiten Schritt der Kultusministerkonferenz mit dem Ersuchen um Klärung zu zuleiten. 2. Der Vorstand der Stiftung sieht von dem Verfahren nach Ziffer 1 nur ab, wenn die Sach- und Rechtslage entgegen der Auffassung der Agentur unzweifelhaft ist. 3. Im Verfahren nach Ziffer 1 leitet der Akkreditierungsrat die ihm übermittelte gemeinsame Äußerung weiter; er fällt keine eigene Entscheidung. Im Fall der Ziffer 2 teilt der Vorstand der Stiftung seine Auffassung der Agentur mit. 4. Im Fall der Ziffer 1 wird der Akkreditierungsrat als ganzes nachrichtlich beteiligt.

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Vorsitzender des Akkreditierungsrates Akkreditierungsrat Adenauerallee 73 53113 Bonn

Adenauerallee 7353113 Bonn Telefon: 0228 - 338306-30 Telefax: 0228 - 338306-79 [email protected] www.akkreditierungsrat.de

Siehe Verteiler

AZ: 234/12

Bonn, den 09.01.2013

Nur per Mail

Modulprüfungen - Ziff. 1.1 der „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ (Anlage zu dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ i. d. F. vom 04.02.2010)

Sehr geehrte Damen und Herren, die Regelung, dass Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen werden, führt in der Praxis gelegentlich zu Schwierigkeiten. Dies ergaben Rückmeldungen aus den Akkreditierungsagenturen und den Hochschulen. Hochschulen machen mitunter geltend, dass in bestimmten Fällen die von der Regelung angestrebte Reduzierung der Prüfungsbelastung je nach Ausgestaltung des Prüfungssystems auch durch die Einführung mehrerer Prüfungen oder Teilprüfungen erreicht werden kann. Deshalb möchte ich auf die Auslegungshinweise der KMK vom 25.03.2011 hinweisen, in denen ausgeführt wird: „[die] Obergrenze von einer Prüfung pro Modul ist als Sollvorschrift formuliert, d.h. in begründeten Fällen sind modul- und fachbezogen auch Abweichungen, also mehr Prüfungen möglich (Abweichungen sind zu begründen, insbesondere in der Akkreditierung).“ Abweichungen von der Regel, dass Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden, sind also dann möglich, wenn damit das intendierte Ziel einer angemessenen Prüfungsbelastung unter Wahrung der Grundsätze kompetenzorientierten Prüfens erreicht wird. In den Akkreditierungsverfahren sind deshalb Hochschulkonzepte, die von der grundsätzlich geltenden Regelung abweichen und mehrere Prüfungen pro Modul vorsehen, daraufhin zu

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prüfen, ob sie die Zielrichtung der Regelung erfüllen und ob sie in tragfähiger Weise begründet werden.

Mit freundlichem Grüßen

Professor Dr. Reinhold R. Grimm

Verteiler: Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Akkreditierungsagenturen Generalsekretär der Hochschulrektorenkonferenz Präsidentinnen und Präsidenten der Landesrektorenkonferenzen Nachrichtlich an den Generalsekretär der Kultusministerkonferenz

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Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005)

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Für die Qualität des Schulunterrichts ist die Qualität der Lehrerbildung von wesentlicher Bedeutung. Sie setzt sich aus der vermittelten Qualifikation in den Bildungswissenschaften und den Fachwissenschaften sowie deren Didaktik zusammen. Für die Bewertung der Qualifikationen in den Bildungswissenschaften sind die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen ländergemeinsamen Standards weiterzuentwickeln. Darüber hinaus ist es notwendig, ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und deren Didaktik zu entwickeln. Auf dieser Grundlage werden die Studiengänge akkreditiert und evaluiert. Das Studium ist so zu reorganisieren, dass sich die einzelnen Module an diesen Standards und inhaltlichen Anforderungen orientieren. Dabei ist der Anteil der schulpraktischen Studien deutlich zu erhöhen und diese sowie die Bildungs- und Fachwissenschaften und deren Didaktik sind stärker miteinander zu vernetzen, um eine verbesserte Orientierung an den Erfordernissen des Lehrerberufes zu erreichen. Zur Erarbeitung der Standards, von Kerncurricula für die Lehrämter und von Modulen soll wissenschaftliche Kompetenz herangezogen werden. Gleiches gilt für die Entwicklung eines Evaluierungskonzepts. Die Akkreditierung erfolgt über den Akkreditierungsrat. Um die Mobilität und Durchlässigkeit im deutschen Hochschulsystem zu sichern und im Interesse der Studierenden ist die wechselseitige Anerkennung der erbrachten Studienleistungen und der erreichten Studienabschlüsse zwischen den Ländern zu gewährleisten. Es ist Angelegenheit der Länder zu entscheiden, ob die bisherige Studienstruktur mit dem Abschluss Staatsexamen erhalten bleibt oder ob eine Überführung in die gestufte Studienstruktur erfolgt. Unabhängig davon, wie das Hochschulstudium organisiert ist (Staatsexamen oder gestufte Studienstruktur), schließt sich ein Vorbereitungsdienst an. Die Kultusministerkonferenz beschließt deshalb, auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 28.02./01.03.2002 über die Einführung von Bachelor-/Masterstrukturen in der Lehrerausbildung: 1.

Die Kultusministerkonferenz akzeptiert die Studiengänge, die Bachelor-/ Masterstrukturen in der Lehrerausbildung vorsehen und erkennt deren Abschlüsse an, wenn sie folgenden Vorgaben entsprechen: 1.1

Integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der

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-3-

Bachelorphase sowie in der Masterphase (Ausnahmen können die Länder bei den Fächern Kunst und Musik vorsehen).

2.

1.2

Schulpraktische Studien bereits während des Bachelor-Studiums.

1.3

Keine Verlängerung der bisherigen Regelstudienzeiten (ohne Praxisanteile).

1.4

Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern.

Die Kultusministerkonferenz erwartet, dass die Länder alle Studiengänge, durch die die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, modularisieren, die Module an den ländergemeinsamen Standards ausrichten und die Studiengänge begleitend evaluieren. 2.1

Bachelor- und Master-Studiengänge sind zu akkreditieren.

2.2

Bei Bachelor- und Masterstudiengängen, die die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermitteln, wirkt, zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung, ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren mit; die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.

2.3

Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens ist insbesondere die Einhaltung 2.3.1 der ländergemeinsamen fachlichen Anforderungen für die Lehrerausbildung (Standards in den Bildungswissenschaften sowie ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen der Fächer und ihrer Didaktik) 2.3.2 eventueller landesspezifischer inhaltlicher und struktureller Vorgaben festzustellen.

3.

Einrichtung neuer Studiengänge Bei der Einrichtung neuer Bachelor- und Masterstudiengänge, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind die vorstehenden Regelungen sowie die Strukturvorgaben für die Bachelor- und Masterstudiengänge vom 10.10.2003 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Dabei können Praxis-

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-4-

zeiten - bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung - angerechnet werden. Laufbahnrechtliche Regelungen der Länder bleiben unberührt. 4.

Übergangsregelungen 4.1.

Auf der Grundlage des KMK-Beschlusses vom 01.03.2002 bereits eingerichtete Bachelor- und Masterstudiengänge, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind bis 2010 den vorstehenden Regelungen anzupassen.

4.2.

Soweit für die Anwendung in Akkreditierungsverfahren geeignete ländergemeinsame Mindestanforderungen für die Bildungswissenschaften, die Fachwissenschaften und die Fachdidaktiken noch nicht vorliegen, müssen die Anforderungen den am jeweiligen Standort zuletzt geltenden Studien- und Prüfungsordnungen für die Staatsexamensstudiengänge entsprechen.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Vom 16. Mai 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Lissabon am 11. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XI.2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 16. Mai 2007 Der Bundespräsident Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan

Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier

Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries

Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Lissabon, 1997

Convention on the recognition of qualifications concerning higher education in the European region Lisbon, 1997

Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l’enseignement supérieur dans la région européenne Lisbonne, 1997 (Übersetzung) The Parties to this Convention,

Les Parties à la présente Convention,

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

Conscious of the fact that the right to education is a human right, and that higher education, which is instrumental in the pursuit and advancement of knowledge, constitutes an exceptionally rich cultural and scientific asset for both individuals and society;

Conscientes du fait que le droit à l’éducation est un droit de l’homme et que l’enseignement supérieur, qui joue un rôle éminent dans l’acquisition et dans le progrès de la connaissance, constitue une exceptionnelle richesse culturelle et scientifique, tant pour les individus que pour la société;

in dem Bewusstsein, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist und dass die Hochschulbildung, die dem Streben nach Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den Einzelnen als auch für die Gesellschaft ein außergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschaftliches Gut darstellt;

Considering that higher education should play a vital role in promoting peace, mutual understanding and tolerance, and in creating mutual confidence among peoples and nations;

Considérant que l’enseignement supérieur devrait jouer un rôle essentiel dans la promotion de la paix, de la compréhension mutuelle et de la tolérance, et qu’il contribue à la création de la confiance mutuelle entre les peuples et les nations;

in der Erwägung, dass der Hochschulbildung eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Toleranz sowie bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Völkern und Nationen zukommen soll;

Considering that the great diversity of education systems in the European region reflects its cultural, social, political, philosophical, religious and economic diversity, an exceptional asset which should be fully respected;

Considérant que la grande diversité des systèmes d’enseignement existant dans la région européenne reflète ses diversités culturelles, sociales, politiques, philosophiques, religieuses et économiques et représente dès lors une richesse exceptionnelle qu’il convient de respecter pleinement;

in der Erwägung, dass die große Vielfalt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschaftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschaftliche Vielfalt widerspiegelt und ein außerordentliches Gut darstellt, das es in vollem Umfang zu achten gilt;

Desiring to enable all people of the region to benefit fully from this rich asset of diversity by facilitating access by the inhabitants of each State and by the students of each Party’s educational institutions to the educational resources of the other Parties, more specifically by facilitating their efforts to continue their education or to complete a period of studies in higher education institutions in those other Parties;

Désireuses de permettre à tous les habitants de la région de bénéficier pleinement de la richesse que représente cette diversité en facilitant l’accès des habitants de chaque Etat et des étudiants des établissements d’enseignement de chaque Partie aux ressources éducatives des autres Parties et plus particulièrement en leur permettant de poursuivre leur formation ou d’effectuer une période d’études dans les établissements d’enseignement supérieur de ces autres Parties;

in dem Wunsch, allen Menschen der Region die Möglichkeit zu geben, diese reiche Vielfalt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Staates und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertragspartei der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsparteien erleichtert wird, insbesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Vertragsparteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit abzuschließen;

Considering that the recognition of studies, certificates, diplomas and

Considérant que la reconnaissance des études, des certificats, des diplômes et

in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem anderen Staat der euro-

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degrees obtained in another country of the European region represents an important measure for promoting academic mobility between the Parties;

des titres obtenus dans un autre pays de la région européenne constitue une mesure importante en vue de promouvoir la mobilité académique entre les Parties;

päischen Region durchgeführten Studien und erworbenen Zeugnissen, Diplomen und Graden eine wichtige Maßnahme zur Förderung der akademischen Mobilität zwischen den Vertragsparteien darstellt;

Attaching great importance to the principle of institutional autonomy, and conscious of the need to uphold and protect this principle;

Attachant une grande importance au principe de l’autonomie des établissements, et conscientes de la nécessité de sauvegarder et de protéger ce principe;

dem Grundsatz der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung beimessend und im Bewusstsein der Notwendigkeit, diesen Grundsatz hochzuhalten und zu schützen;

Convinced that a fair recognition of qualifications is a key element of the right to education and a responsibility of society;

Convaincues qu’une reconnaissance équitable des qualifications représente un élément clé du droit à l’éducation et une responsabilité de la société;

überzeugt, dass eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt;

Having regard to the Council of Europe and UNESCO Conventions covering academic recognition in Europe:

Eu égard aux Conventions du Conseil de l’Europe et de l’UNESCO relatives à la reconnaissance académique en Europe:

im Hinblick auf die Übereinkommen des Europarats und der UNESCO betreffend die akademische Anerkennung in Europa, nämlich

European Convention on the Equivalence of Diplomas leading to Admission to Universities (1953, ETS No. 15), and its Protocol (1964, ETS No. 49);

Convention européenne relative à l’équivalence des diplômes donnant accès aux établissements universitaires (1953, STE N° 15) et son Protocole additionnel (1964, STE N° 49);

die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und das Zusatzprotokoll dazu (1964, ETS 49),

European Convention on the Equivalence of Periods of University Study (1956, ETS No. 21);

Convention européenne sur l’équivalence des périodes d’études universitaires (1956, STE N° 21);

das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),

European Convention on the Academic Recognition of University Qualifications (1959, ETS No. 32);

Convention européenne sur la reconnaissance académique des qualifications universitaires (1959, STE N° 32);

das Europäische Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),

Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region (1979);

Convention sur la reconnaissance des études et des diplômes relatifs à l’enseignement supérieur dans les Etats de la Région Europe (1979);

das Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (1979),

European Convention on the General Equivalence of Periods of University Study (1990, ETS No. 138);

Convention européenne sur l’équivalence générale des périodes d’études universitaires (1990, STE N° 138);

das Europäische Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten (1990, ETS 138);

Having regard also to the International Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education in the Arab and European States bordering on the Mediterranean (1976), adopted within the framework of UNESCO and partially covering academic recognition in Europe;

Eu égard, également, à la Convention Internationale sur la reconnaissance des études, des diplômes et des grades de l’enseignement supérieur dans les Etats arabes et les Etats européens riverains de la Méditerranée (1976), adoptée dans le cadre de l’UNESCO et couvrant partiellement la reconnaissance académique en Europe;

ferner im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976), das im Rahmen der UNESCO angenommen wurde und die akademische Anerkennung in Europa teilweise mit erfasst;

Mindful that this Convention should also be considered in the context of the UNESCO conventions and the International Recommendation covering other Regions of the world, and of the need for an improved exchange of information between these Regions;

Rappelant que la présente Convention doit être considérée, également, dans le contexte des Conventions et de la Recommandation Internationale de l’UNESCO couvrant d’autres Régions du monde, et qu’il est nécessaire d’améliorer les échanges d’informations entre ces Régions;

eingedenk dessen, dass dieses Übereinkommen auch im Zusammenhang mit den UNESCO-Übereinkommen und der Internationalen Empfehlung für andere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches zwischen diesen Regionen betrachtet werden soll;

Conscious of the wide ranging changes in higher education in the European region since these Conventions were adopted, resulting in considerably increased diversification within and between national higher education systems, and of the need to adapt the legal instruments and practice to reflect these developments;

Conscientes de l’évolution profonde de l’enseignement supérieur dans la région européenne depuis que ces Conventions ont été adoptées, ayant comme conséquence une diversification accrue tant au sein des systèmes nationaux d’enseignement supérieur qu’entre eux, ainsi que du besoin d’adapter les instruments juridiques et les pratiques afin de refléter cette évolution;

im Bewusstsein der weitreichenden Veränderungen im Hochschulbereich in der europäischen Region seit Annahme dieser Übereinkünfte, die zu einer erheblich größeren Diversifizierung innerhalb der nationalen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt haben, und der Notwendigkeit, die Übereinkünfte und die Rechtspraxis anzupassen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

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Conscious of the need to find common solutions to practical recognition problems in the European region;

Conscientes de la nécessité de trouver des solutions communes aux problèmes pratiques posés par la reconnaissance dans la région européenne;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, gemeinsame Lösungen für die praktischen Anerkennungsprobleme in der europäischen Region zu finden;

Conscious of the need to improve current recognition practice and to make it more transparent and better adapted to the current situation of higher education in the European region;

Conscientes de la nécessité d’améliorer les pratiques actuelles de reconnaissance, de les rendre plus transparentes et mieux adaptées à l’état actuel de l’enseignement supérieur dans la région européenne;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, durchschaubarer zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen;

Confident of the positive significance of a Convention elaborated and adopted under the joint auspices of the Council of Europe and UNESCO providing a framework for the further development of recognition practices in the European region;

Convaincues de la portée d’une Convention élaborée et adoptée sous les auspices conjoints du Conseil de l’Europe et de l’UNESCO, créant un cadre pour le développement futur des pratiques de reconnaissance dans la région européenne;

im Vertrauen auf die positive Bedeutung eines Übereinkommens, das unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Europarats und der UNESCO ausgearbeitet und angenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungspraxis in der europäischen Region einen Rahmen zu geben;

Conscious of the importance of providing permanent implementation mechanisms in order to put the principles and provisions of the current Convention into practice,

Conscientes de l’importance de prévoir des mécanismes de mise en œuvre permanents, dans le but d’appliquer les principes et les dispositions de la présente Convention,

im Bewusstsein der Bedeutung, die der Schaffung dauerhafter Durchführungsmechanismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens zukommt —

Have agreed as follows:

Sont convenues de ce qui suit:

sind wie folgt übereingekommen:

Section I

Section I.

Abschnitt I

Definitions

Définitions

Begriffsbestimmungen

Article I

Article I

Artikel I

For the purposes of this Convention, the following terms shall have the following meaning:

Aux fins de la présente Convention, les termes repris ci-après auront la signification suivante:

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Access (to higher education)

Accès (à l’enseignement supérieur)

Zugang (zur Hochschulbildung)

The right of qualified candidates to apply and to be considered for admission to higher education.

Le droit des candidats qualifiés à postuler et à être pris en considération pour être admis à l’enseignement supérieur.

Das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden.

Admission (to higher education institutions and programmes)

Admission (aux établissements et programmes d’enseignement supérieur)

Zulassung (zu Hochschuleinrichtungen und -programmen)

The act of, or system for, allowing qualified applicants to pursue studies in higher education at a given institution and/or a given programme.

L’acte ou le système permettant aux candidats qualifiés de suivre des études dans un établissement déterminé et/ou un programme déterminé d’enseignement supérieur.

Der Vorgang oder das System, qualifizierten Bewerbern zu gestatten, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung und/oder in einem bestimmten Programm aufzunehmen.

pro-

Evaluation (des établissements et des programmes)

Bewertung (von Einrichtungen und Programmen)

The process for establishing the educational quality of a higher education institution or programme.

Le processus permettant d’établir la qualité de l’enseignement d’un établissement ou d’un programme d’enseignement supérieur.

Der Vorgang zur Feststellung der Bildungsqualität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogramms.

Assessment (of individual qualifications)

Evaluation (des qualifications individuelles)

Bewertung (der Qualifikationen von Einzelpersonen)

The written appraisal or evaluation of an individual’s foreign qualifications by a competent body.

Appréciation écrite, par un organisme compétent, des qualifications étrangères d’un individu.

Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikationen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle.

Competent recognition authority

Autorité compétente en matière de reconnaissance

Zuständige Anerkennungsbehörde

A body officially charged with making binding decisions on the recognition of foreign qualifications.

Un organisme officiellement chargé d’établir des décisions contraignantes de reconnaissance des qualifications étrangères.

Eine Stelle, die den amtlichen Auftrag hat, bindende Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu treffen.

Assessment grammes)

(of

institutions

or

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Higher education

Enseignement supérieur

Hochschulbildung

All types of courses of study, or sets of courses of study, training or training for research at the post secondary level which are recognized by the relevant authorities of a Party as belonging to its higher education system.

Tous les types de cycles d’études ou d’ensembles de cycles d’études, de formation ou de formation à la recherche, de niveau post-secondaire, reconnus par les autorités concernées d’une Partie comme relevant de son système d’enseignement supérieur.

Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind.

Higher education institution

Etablissement d’enseignement supérieur

Hochschuleinrichtung

An establishment providing higher education and recognized by the competent authority of a Party as belonging to its system of higher education.

Etablissement dispensant un enseignement supérieur et reconnu par l’autorité compétente d’une Partie comme relevant de son système d’enseignement supérieur.

Eine Einrichtung, die Hochschulbildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist.

Higher education programme

Programme d’enseignement supérieur

Hochschulprogramm

A course of study recognized by the competent authority of a Party as belonging to its system of higher education, and the completion of which provides the student with a higher education qualification.

Cycle d’études reconnu par l’autorité compétente d’une Partie comme relevant de son système d’enseignement supérieur et dont la réussite procure à l’étudiant une qualification d’enseignement supérieur.

Ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluss der Student eine Hochschulqualifikation erlangt.

Period of study

Période d’études

Studienzeit

Any component of a higher education programme which has been evaluated and documented and, while not a complete programme of study in itself, represents a significant acquisition of knowledge or skill.

Toute partie d’un programme d’enseignement supérieur, qui a fait l’objet d’une évaluation et d’une validation et qui, bien que ne constituant pas un programme d’études complet en elle-même, représente un acquis significatif de connaissance et d’aptitudes.

Jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt.

Qualification

Qualification

Qualifikation

A. Higher education qualification

A. Qualification d’enseignement supérieur

A. Hochschulqualifikation

Any degree, diploma or other certificate issued by a competent authority attesting the successful completion of a higher education programme.

Tout grade, diplôme, autre certificat ou autre titre délivré par une autorité compétente et attestant de la réussite à un programme d’enseignement supérieur.

Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulprogramms bescheinigen.

B. Qualification giving access to higher education

B. Qualification donnant accès à l’enseignement supérieur

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Any diploma or other certificate issued by a competent authority attesting the successful completion of an education programme and giving the holder of the qualification the right to be considered for admission to higher education (cf. the definition of access).

Tout diplôme ou autre certificat délivré par une autorité compétente, attestant de la réussite d’un programme d’enseignement et conférant à son titulaire le droit d’être pris en considération pour entrer dans l’enseignement supérieur (cf. la définition de l’accès).

Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (vgl. Bestimmung des Begriffs ,Zugang‘).

Recognition

Reconnaissance

Anerkennung

A formal acknowledgement by a competent authority of the value of a foreign educational qualification with a view to access to educational and/or employment activities.

Attestation, établie par une autorité compétente, de la valeur d’une qualification d’enseignement étrangère, aux fins d’accéder aux activités d’enseignement et/ou d’emploi.

Eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit.

Requirement

Conditions requises

Voraussetzung

A. General requirements

A. Conditions générales

A. Allgemeine Voraussetzungen

Conditions that must in all cases be fulfilled for access to higher education, or to a given level thereof, or for the award of a higher education qualification at a given level.

Conditions qui doivent être remplies, dans tous les cas, pour l’accès à l’enseignement supérieur, l’accès à un niveau déterminé de cet enseignement, ou pour la délivrance d’une qualification d’enseignement supérieur d’un niveau déterminé.

In allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.

B. Specific requirements

B. Conditions spécifiques

B. Besondere Voraussetzungen

Conditions that must be fulfilled, in addition to the general requirements, in order to gain admission to a particular higher education programme, or for the award of

Conditions qui doivent être remplies, en plus des conditions générales, afin d’obtenir l’admission à un programme particulier d’enseignement supérieur ou la délivrance

Bedingungen, die zusätzlich zu allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulassung zu einem bestimmten Hochschulprogramm oder die Zuerken-

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a specific higher education qualification in a particular field of study.

d’une qualification spécifique d’enseignement supérieur dans une discipline particulière d’études.

nung einer besonderen Hochschulqualifikation in einer bestimmten Studienrichtung zu erwirken.

Section II

Section II.

Abschnitt II

The competence of authorities

Compétence des autorités

Zuständigkeit der Behörden

Article II.1

Article II.1

Artikel II.1

1. Where central authorities of a Party are competent to make decisions in recognition cases, that Party shall be immediately bound by the provisions of this Convention and shall take the necessary measures to ensure the implementation of its provisions on its territory.

1. Lorsque les autorités centrales d’une Partie sont compétentes pour décider des questions de reconnaissance, cette Partie est immédiatement liée par les dispositions de la présente Convention et prend les mesures nécessaires pour assurer l’application de ses dispositions sur son territoire.

(1) Soweit zentralstaatliche Behörden dafür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen unmittelbar gebunden und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung des Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

Where the competence to make decisions in recognition matters lies with components of the Party, the Party shall furnish one of the depositories with a brief statement of its constitutional situation or structure at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or any time thereafter. In such cases, the competent authorities of the components of the Parties so designated shall take the necessary measures to ensure implementation of the provisions of this Convention on their territory.

Lorsque ce sont des entités composant la Partie qui ont compétence pour décider des questions de reconnaissance, la Partie fournit, à l’un des dépositaires, un bref rapport sur sa situation ou structure constitutionnelle, au moment de la signature ou lors du dépôt de ses instruments de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, ou à tout autre moment par la suite. En pareil cas, les autorités compétentes des entités composant les Parties concernées prennent les mesures nécessaires pour assurer l’application des dispositions de la présente Convention sur leur territoire.

Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten den Gliedstaaten einer Vertragspartei obliegt, stellt die Vertragspartei einem der Verwahrer bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach eine kurze Darstellung seiner verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung zur Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstaaten derartiger Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

2. Where the competence to make decision in recognition matters lies with individual higher education institutions or other entities, each Party according to its constitutional situation or structure shall transmit the text of this convention to these institutions or entities and shall take all possible steps to encourage the favourable consideration and application of its provisions.

2. Lorsque ce sont des établissements d’enseignement supérieur ou d’autres entités qui ont compétence pour décider individuellement des questions de reconnaissance, chaque Partie, selon sa situation ou structure constitutionnelle, communique le texte de la présente Convention à ces établissements ou entités et prend toutes les mesures possibles pour les encourager à l’examiner et en appliquer les dispositions avec bienveillance.

(2) Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen oder anderen Stellen obliegt, übermittelt jede Vertragspartei entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Lage oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlaut dieses Übereinkommens und unternimmt alle möglichen Schritte, um zu erreichen, dass seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und zur Anwendung gebracht werden.

3. The provisions of paragraphs 1 and 2 of this Article shall apply, mutatis mutandis, to the obligations of the Parties under subsequent articles of this Convention.

3. Les dispositions des paragraphes 1 et 2 du présent article s’appliquent mutatis mutandis aux obligations des Parties en vertu des articles suivants de la présente Convention.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den nachstehenden Artikeln dieses Übereinkommens.

Article II.2

Article II.2

Artikel II.2

At the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any time thereafter, each State, the Holy See or the European Community shall inform either depository of the present Convention of the authorities which are competent to make different categories of decisions in recognition cases.

Au moment de la signature ou du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, ou à tout autre moment par la suite, chaque Etat, le Saint-Siège, la Communauté européenne indiquent, à l’un des dépositaires de la présente Convention, quelles sont les autorités compétentes pour prendre les différents types de décisions en matière de reconnaissance.

Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach teilt jeder Staat, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschaft einem der Verwahrer dieses Übereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Article II.3

Article II.3

Artikel II.3

Nothing in this Convention shall be deemed to derogate from any more favourable provisions concerning the recognition of qualifications issued in one of the Parties contained in or stemming

Aucune disposition de la présente Convention ne peut être considérée comme dérogeant aux dispositions plus favorables relatives à la reconnaissance des qualifications délivrées dans l’une des Parties,

Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits beste-

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from an existing or a future treaty to which a Party to this Convention may be or may become a party.

qui seraient contenues dans un traité existant ou futur, ou qui en résulteraient, et dont une Partie à la présente Convention serait ou pourrait devenir partie.

henden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.

Section III

Section III.

Abschnitt III

Basic principles related to the assessment of qualifications

Principes fondamentaux pour l’évaluation des qualifications

Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Article III.1

Article III.1

Artikel III.1

1. Holders of qualifications issued in one of the Parties shall have adequate access, upon request to the appropriate body, to an assessment of these qualifications.

1. Les titulaires de qualifications délivrées dans l’une des Parties ont un accès adéquat, à leur demande adressée à l’organisme compétent, à l’évaluation de ces qualifications.

(1) Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen.

2. No discrimination shall be made in this respect on any ground such as the applicant’s gender, race, colour, disability, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, association with a national minority, property, birth or other status, or on the grounds of any other circumstance not related to the merits of the qualification for which recognition is sought. In order to assure this right, each Party undertakes to make appropriate arrangements for the assessment of an application for recognition of qualifications solely on the basis of the knowledge and skills achieved.

2. Il n’est fait, à cet égard, aucune distinction fondée, notamment, sur le sexe, la race, la couleur, le handicap, la langue, la religion, les opinions politiques out toute autre opinion, l’origine nationale, ethnique ou sociale des demandeurs, l’appartenance à une minorité nationale, la fortune, la naissance ou toute autre situation, ou quant à toute autre circonstance sans rapport avec la valeur de la qualification dont la reconnaissance a été sollicitée. Afin d’assurer ce droit, chaque Partie s’engage à prendre les dispositions nécessaires pour évaluer toute demande de reconnaissance de qualifications en prenant exclusivement en compte les connaissances et aptitudes acquises.

(2) In dieser Hinsicht darf es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauungen, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status oder aufgrund anderer Umstände geben, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, nicht zusammenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei, angemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen.

Article III.2

Article III.2

Artikel III.2

Each Party shall ensure that the procedures and criteria used in the assessment and recognition of qualifications are transparent, coherent and reliable.

Chaque Partie veille à ce que les procédures et critères utilisés dans l’évaluation et la reconnaissance des qualifications soient transparents, cohérents et fiables.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Article III.3

Article III.3

Artikel III.3

1. Decisions on recognition shall be made on the basis of appropriate information on the qualifications for which recognition is sought.

1. Les décisions de reconnaissance sont prises sur la base d’informations pertinentes relatives aux qualifications dont la reconnaissance est demandée.

(1) Entscheidungen über die Anerkennung werden auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird.

2. In the first instance, the responsibility for providing adequate information rests with the applicant, who shall provide such information in good faith.

2. La responsabilité de fournir des informations nécessaires incombe, en première instance, au demandeur qui doit les fournir de bonne foi.

(2) Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie dem Antragsteller, der diese Informationen nach Treu und Glauben zur Verfügung stellt.

3. Notwithstanding the responsibility of the applicant, the institutions having issued the qualifications in question shall have a duty to provide, upon request of the applicant and within reasonable limits, relevant information to the holder of the qualification, to the institution, or to the competent authorities of the country in which recognition is sought.

3. Nonobstant la responsabilité du demandeur, à la requête de celui-ci, les établissements ayant délivré les qualifications en question ont le devoir de lui fournir, ainsi qu’à l’institution ou aux autorités compétentes du pays où la reconnaissance est demandée, des informations du pertinentes dans les limites raisonnable.

(3) Unbeschadet der Verantwortung des Antragstellers haben die Einrichtungen, welche die betreffenden Qualifikationen ausgestellt haben, die Pflicht, auf sein Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem Inhaber der Qualifikation, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Anerkennung angestrebt wird, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

4. The Parties shall instruct or encourage, as appropriate, all education institutions belonging to their education systems to comply with any reasonable request for information for the purpose of assessing

4. Les Parties donnent instruction à tous les établissements d’enseignement relevant de leur système d’enseignement de donner suite à toute demande raisonnable d’information faite dans le but de

(4) Die Vertragsparteien weisen alle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen an oder legen ihnen gegebenenfalls nahe, jedem begründeten Ersuchen um Informationen zum Zweck

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qualifications earned at the said institutions.

l’évaluation des qualifications obtenues dans lesdits établissements, ou, le cas échéant, encouragent les établissements à ce faire.

der Bewertung von Qualifikationen, die an diesen Einrichtungen erworben wurden, nachzukommen.

5. The responsibility to demonstrate that an application does not fulfil the relevant requirements lies with the body undertaking the assessment.

5. Il appartient à l’organisme qui entreprend l’évaluation de démontrer qu’une demande ne remplit pas les conditions requises.

(5) Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.

Article III.4

Article III.4

Artikel III.4

Each Party shall ensure, in order to facilitate the recognition of qualifications, that adequate and clear information on its education system is provided.

Afin de faciliter la reconnaissance des qualifications, chaque Partie veille à ce que des informations nécessaires et claires soient fournies sur son système d’enseignement.

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Article III.5

Article III.5

Artikel III.5

Decisions on recognition shall be made within a reasonable time limit specified beforehand by the competent recognition authority and calculated from the time all necessary information in the case has been provided. If recognition is withheld, the reasons for the refusal to grant recognition shall be stated, and information shall be given concerning possible measures the applicant may take in order to obtain recognition at a later stage. If recognition is withheld, or if no decision is taken, the applicant shall be able to make an appeal within a reasonable time limit.

Les décisions de reconnaissance sont prises dans un délai raisonnable, précisé au préalable par l’autorité compétente en matière de reconnaissance, à dater du moment où toutes les informations nécessaires à l’examen de la demande auront été fournies. En cas de décision négative, les raisons du refus sont énoncées et le demandeur est informé des mesures qu’il pourrait prendre dans le but d’obtenir la reconnaissance à un moment ultérieur. En cas de décision négative ou d’absence de décision, le demandeur doit pouvoir faire appel de la décision dans un délai raisonnable.

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.

Section IV

Section IV.

Abschnitt IV

Recognition of qualifications giving access to higher education

Reconnaissance des qualifications donnant accès à l’enseignement supérieur

Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

A r t i c l e I V. 1

A r t i c l e I V. 1

A r t i k e l I V. 1

Each Party shall recognize the qualifications issued by other Parties meeting the general requirements for access to higher education in those Parties for the purpose of access to programmes belonging to its higher education system, unless a substantial difference can be shown between the general requirements for access in the Party in which the qualification was obtained and in the Party in which recognition of the qualification is sought.

Chaque Partie reconnaît, aux fins de l’accès aux programmes relevant de son système d’enseignement supérieur, les qualifications délivrées par les autres Parties et qui satisfont, dans ces Parties, aux conditions générales d’accès à l’enseignement supérieur, à moins que l’on ne puisse démontrer qu’il existe une différence substantielle entre les conditions générales d’accès dans la Partie dans laquelle la qualification a été obtenue et dans la Partie dans laquelle la reconnaissance de la qualification est demandée.

Jede Vertragspartei erkennt für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

A r t i c l e I V. 2

A r t i c l e I V. 2

A r t i k e l I V. 2

Alternatively, it shall be sufficient for a Party to enable the holder of a qualification issued in one of the other Parties to obtain an assessment of that qualification, upon request by the holder, and the provisions of Article IV.1 shall apply mutatis mutandis to such a case.

Alternativement, il suffit qu’une Partie permette au titulaire d’une qualification délivrée dans une des autres Parties d’obtenir une évaluation de cette qualification, à la demande du titulaire, et les dispositions de l’article IV.1 s’appliquent, mutatis mutandis, à un tel cas.

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchem Fall sinngemäß angewendet wird.

A r t i c l e I V. 3

A r t i c l e I V. 3

A r t i k e l I V. 3

Where a qualification gives access only to specific types of institutions or programmes of higher education in the Party

Lorsqu’une qualification ne donne accès qu’à certains types d’établissements ou de programmes spécifiques

Soweit eine Qualifikation nur den Zugang zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -programmen in

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in which the qualification was obtained, each other Party shall grant holders of such qualifications access to similar specific programmes in institutions belonging to its higher education system, unless a substantial difference can be demonstrated between the requirements for access in the Party in which the qualification was obtained and the Party in which recognition of the qualification is sought.

d’enseignement supérieur dans la Partie dans laquelle elle a été obtenue, toute autre Partie garantit aux titulaires d’une telle qualification l’accès à des programmes spécifiques similaires dans les institutions relevant de son système d’enseignement supérieur, à moins que l’on ne puisse prouver qu’il existe une différence substantielle entre les conditions d’accès dans la Partie dans laquelle la qualification a été obtenue et les conditions d’accès dans la Partie dans laquelle la reconnaissance de la qualification est demandée.

der Vertragspartei ermöglicht, in der die Qualifikation erworben wurde, gewährt jede andere Vertragspartei dem Inhaber dieser Qualifikation den Zugang zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrammen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

A r t i c l e I V. 4

A r t i c l e I V. 4

A r t i k e l I V. 4

Where admission to particular higher education programmes is dependent on the fulfilment of specific requirements in addition to the general requirements for access, the competent authorities of the Party concerned may impose the additional requirements equally on holders of qualifications obtained in the other Parties or assess whether applicants with qualifications obtained in other Parties fulfil equivalent requirements.

Lorsque l’admission à des programmes particuliers d’enseignement supérieur dépend de conditions spécifiques, complémentaires aux conditions générales d’accès, les autorités compétentes de la Partie concernée peuvent imposer ces mêmes conditions complémentaires aux titulaires de qualifications obtenues dans les autres Parties ou évaluer si les demandeurs ayant des qualifications obtenues dans d’autres Parties remplissent des conditions équivalentes.

Soweit die Zulassung zu bestimmten Hochschulprogrammen nicht nur von der Erfüllung allgemeiner Zugangsvoraussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Voraussetzungen abhängt, können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auch von den Inhabern der in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen verlangen oder eine Bewertung vornehmen, ob die Bewerber mit in anderen Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen.

A r t i c l e I V. 5

A r t i c l e I V. 5

A r t i k e l I V. 5

Where, in the Party in which they have been obtained, school leaving certificates give access to higher education only in combination with additional qualifying examinations as a prerequisite for access, the other Parties may make access conditional on these requirements or offer an alternative for satisfying such additional requirements within their own educational systems. Any State, the Holy See or the European Community may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, or at any time thereafter, notify one of the depositories that it avails itself of the provisions of this Article, specifying the Parties in regard to which it intends to apply this Article as well as the reasons therefor.

Lorsque, dans la Partie dans laquelle ils ont été obtenus, les certificats d’enseignement secondaire ne donnent accès à l’enseignement supérieur que lorsqu’ils sont accompagnés d’attestations de réussite d’examens complémentaires, en tant que condition préalable à l’accès, les autres Parties peuvent conditionner l’accès aux mêmes exigences ou offrir une alternative permettant de satisfaire aux exigences, complémentaires au sein de leur propre système d’enseignement. Tout Etat, le Saint-Siège, la Communauté européenne, au moment de la signature ou au moment du dépôt de leur instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, ou à tout moment par la suite, peuvent déclarer à l’un des dépositaires faire usage des dispositions du présent article, en indiquant les Parties à l’égard desquelles ils ont l’intention d’appliquer cet article, ainsi que les raisons qui justifient cette mesure.

Soweit Schulabschlusszeugnisse in der Vertragspartei, in der sie erworben wurden, den Zugang zur Hochschulbildung nur in Verbindung mit zusätzlichen qualifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die anderen Vertragsparteien den Zugang von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig machen oder eine Alternative für die Erfüllung dieser zusätzlichen Voraussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem anbieten. Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach einem der Verwahrer notifizieren, dass sie von diesem Artikel Gebrauch machen, und nennen dabei die Vertragsparteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel anzuwenden beabsichtigen, sowie die Gründe hierfür.

A r t i c l e I V. 6

A r t i c l e I V. 6

A r t i k e l I V. 6

Without prejudice to the provisions of Articles IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 and IV.5, admission to a given higher education institution, or to a given programme within such an institution, may be restricted or selective. In cases in which admission to a higher education institution and/or programme is selective, admission procedures should be designed with a view to ensuring that the assessment of foreign qualifications is carried out according to the principles of fairness and non-discrimination described in Section III.

Sans préjudice des dispositions des articles IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 et IV.5, l’admission dans un établissement déterminé d’enseignement supérieur ou à un programme déterminé de cet établissement peut être limitée ou sélective. Dans les cas où l’admission dans un établissement et/ou à un programme d’enseignement supérieur est sélective, les procédures d’admission doivent être conçues de telle sorte que l’évaluation des qualifications étrangères soit effectuée conformément aux principes d’équité et de non-discrimination décrits à la section III.

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung oder einem bestimmten Programm innerhalb einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Programm selektiv erfolgt, sollen die Zulassungsverfahren dergestalt sein, dass die Bewertung ausländischer Qualifikationen nach den in Abschnitt III beschriebenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist.

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A r t i c l e I V. 7

A r t i c l e I V. 7

A r t i k e l I V. 7

Without prejudice to the provisions of Articles IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 and IV.5, admission to a given higher education institution may be made conditional on demonstration by the applicant of sufficient competence in the language or languages of instruction of the institution concerned, or in other specified languages.

Sans préjudice des dispositions des articles IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 et IV.5, l’admission dans un établissement déterminé d’enseignement supérieur peut être subordonnée à la preuve que le demandeur possède des connaissances suffisantes de la langue, ou des langues d’enseignement de l’établissement concerné ou d’autres langues spécifiées.

Unbeschadet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bewerber die Unterrichtssprache oder -sprachen der betreffenden Einrichtung oder andere festgelegte Sprachen ausreichend beherrscht.

A r t i c l e I V. 8

A r t i c l e I V. 8

A r t i k e l I V. 8

In the Parties in which access to higher education may be obtained on the basis of non-traditional qualifications, similar qualifications obtained in other Parties shall be assessed in a similar manner as non-traditional qualifications earned in the Party in which recognition is sought.

Dans les Parties dans lesquelles l’accès à l’enseignement supérieur peut être obtenu sur base de qualifications non traditionnelles, des qualifications similaires obtenues dans d’autres Parties sont évaluées de la même manière que les qualifications non traditionnelles obtenues dans la Partie dans laquelle la reconnaissance est demandée.

In den Vertragsparteien, in denen der Zugang zur Hochschulbildung auf der Grundlage nichttraditioneller Qualifikationen erlangt werden kann, werden in anderen Vertragsparteien erworbene ähnliche Qualifikationen in ähnlicher Weise bewertet wie nichttraditionelle Qualifikationen, die in der Vertragspartei erworben wurden, in der die Anerkennung angestrebt wird.

A r t i c l e I V. 9

A r t i c l e I V. 9

A r t i k e l I V. 9

For the purpose of admission to programmes of higher education, each Party may make the recognition of qualifications issued by foreign educational institutions operating in its territory contingent upon specific requirements of national legislation or specific agreements concluded with the Party of origin of such institutions.

Aux fins d’admission aux programmes d’enseignement supérieur, chaque Partie peut stipuler que la reconnaissance des qualifications délivrées par un établissement d’enseignement étranger situé sur son territoire est subordonnée à des conditions spécifiques de la législation nationale, ou à des accords spécifiques conclus avec la Partie d’origine de cet établissement.

Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.

Section V

Section V.

Abschnitt V

Recognition of periods of study

Reconnaissance des périodes d’études

Anerkennung von Studienzeiten

A r t i c l e V. 1

A r t i c l e V. 1

A r t i k e l V. 1

Each Party shall recognize periods of study completed within the framework of a higher education programme in another Party. This recognition shall comprise such periods of study towads the completion of a higher education programme in the Party in which recognition is sought, unless substantial differences can be shown between the periods of study completed in another Party and the part of the higher education programme which they would replace in the Party in which recognition is sought.

Chaque Partie reconnaît les périodes d’études accomplies dans le cadre d’un programme d’enseignement supérieur dans une autre Partie. Cette reconnaissance comprend de telles périodes d’études en vue de l’accomplissement programme d’enseignement d’un supérieur dans la Partie dans laquelle la reconnaissance est demandée, à moins que l’on ne puisse démontrer qu’il existe une différence substantielle entre les périodes d’études accomplies dans une autre Partie et la partie du programme d’enseignement supérieur qu’elles remplaceraient dans la Partie où la reconnaissance est demandée.

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

A r t i c l e V. 2

A r t i c l e V. 2

A r t i k e l V. 2

Alternatively, it shall be sufficient for a Party to enable a person who has completed a period of study within the framework of a higher education programme in another Party to obtain an assessment of that period of study, upon request by the person concerned, and the provisions of Article V.1 shall apply mutatis mutandis to such a case.

Alternativement, il suffit qu’une Partie permette à une personne ayant accompli une période d’études dans le cadre d’un programme d’enseignement supérieur d’une autre Partie d’obtenir une évaluation de cette période d’études, à la demande de la personne concernée, et les dispositions de l’article V.1 s’appliquent, mutatis mutandis, à un tel cas.

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007 A r t i c l e V. 3

A r t i c l e V. 3

In particular, each Party shall facilitate recognition of periods of study when:

En particulier, chaque Partie facilite la reconnaissance des périodes d’études lorsque:

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

A r t i k e l V. 3

(a) there has been a previous agreement between, on the one hand, the higher education institution or the competent authority responsible for the relevant period of study and, on the other hand, the higher education institution of the competent recognition authority responsible for the recognition that is sought; and

a) il y a eu accord préalable entre, d’une part, l’établissement d’enseignement supérieur ou l’autorité compétente responsable de la période d’études et, d’autre part, l’établissement d’enseignement supérieur ou l’autorité compétente en matière de reconnaissance responsable pour la reconnaissance demandée; et

a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und

(b) the higher education institution in which the period of study has been completed has issued a certificate or transcript of academic records attesting that the student has successfully completed the stipulated requirements for the said period of study.

b) l’établissement d’enseignement supérieur où la période d’études a été accomplie a délivré un certificat ou un relevé de notes attestant que l’étudiant a satisfait aux exigences requises pour ladite période d’études.

b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, dass der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Section VI

Section VI.

Abschnitt VI

Recognition of higher education qualifications

Reconnaissance des qualifications d’enseignement supérieur

Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Article VI.1

Article VI.1

Artikel VI.1

To the extent that a recognition decision is based on the knowledge and skills certified by the higher education qualification, each Party shall recognize the higher education qualifications conferred in another Party, unless a substantial difference can be shown between the qualification for which recognition is sought and the corresponding qualification in the Party in which recognition is sought.

Dans la mesure où une décision de reconnaissance est basée sur le savoir et le savoir-faire certifiés par une qualification d’enseignement supérieur, chaque Partie reconnaît les qualifications d’enseignement supérieur conférées dans une autre Partie, à moins que l’on ne puisse démontrer qu’il existe une différence substantielle entre la qualification dont la reconnaissance est demandée et la qualification correspondante dans la Partie dans laquelle la reconnaissance est demandée.

Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.

Article VI.2

Article VI.2

Artikel VI.2

Alternatively, it shall be sufficient for a Party to enable the holder of a higher education qualification issued in one of the other Parties to obtain an assessment of that qualification, upon request by the holder, and the provisions of Article VI.1 shall apply mutatis mutandis to such a case.

Alternativement, il suffit qu’une Partie permette au titulaire d’une qualification d’enseignement supérieur délivrée dans une des autres Parties d’obtenir une évaluation de cette qualification, à la demande du titulaire, et les dispositions de l’article VI.1 s’appliquent, mutatis mutandis, à un tel cas.

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel VI.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Article VI.3

Article VI.3

Artikel VI.3

Recognition in a Party of a higher education qualification issued in another Party shall have one or both of the following consequences:

La reconnaissance, par une Partie, d’une qualification d’enseignement supérieur délivrée par une autre Partie entraîne les deux conséquences suivantes, ou l’une d’entre elles:

Die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation hat eine oder beide der nachstehenden Folgen:

(a) access to further higher education studies, including relevant examinations, and/or to preparations for the doctorate, on the same conditions as those applicable to holders of qualifications of the Party in which recognition is sought;

a) l’accès à des études d’enseignement supérieur complémentaires, y compris aux examens y afférents, et/ou aux préparations au doctorat, dans les mêmes conditions que celles qui sont applicables aux titulaires de qualifications de la Partie dans laquelle la reconnaissance est demandée;

a) Zugang zu weiteren Hochschulstudien, einschließlich der dazugehörigen Prüfungen, und/oder zur Vorbereitung auf die Promotion zu denselben Bedingungen, die für Inhaber von Qualifikationen der Vertragspartei gelten, in der die Anerkennung angestrebt wird;

(b) the use of an academic title, subject to the laws and regulations of the Party or a jurisdiction thereof, in which recognition is sought.

b) l’usage d’un titre académique, sous réserve des lois ou règlements de la Partie, ou d’une juridiction de la Partie, dans laquelle la reconnaissance est demandée.

b) Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird.

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In addition, recognition may facilitate access to the labour market subject to laws and regulations of the Party, or a jurisdiction thereof, in which recognition is sought.

En outre, la reconnaissance peut faciliter l’accès au marché du travail, sous réserve des lois et règlements de la Partie, ou d’une juridiction de la Partie, dans laquelle la reconnaissance est demandée.

Darüber hinaus kann die Anerkennung den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei oder eines der Gebiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung angestrebt wird, erleichtern.

Article VI.4

Article VI.4

Artikel VI.4

An assessment in a Party of a higher education qualification issued in another Party may take the form of:

L’évaluation, par une Partie, d’une qualification d’enseignement supérieur délivrée dans une autre Partie peut revêtir l’une ou l’autre des formes suivantes:

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:

(a) advice for general employment purposes;

a) des avis dispensés à des fins d’emploi;

a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;

(b) advice to an educational institution for the purpose of admission into its programmes;

b) des avis adressés à un établissement d’enseignement aux fins d’admission à ses programmes,

b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;

(c) advice to any other competent recognition authority.

c) des avis destinés à toute autre autorité compétente en matière de reconnaissance.

c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.

Article VI.5

Article VI.5

Artikel VI.5

Each Party may make the recognition of higher education qualifications issued by foreign educational institutions operating in its territory contingent upon specific requirements of national legislation or specific agreements concluded with the Party of origin of such institutions.

Chaque Partie peut, s’agissant de la reconnaissance de qualifications d’enseignement supérieur délivrées par un établissement d’enseignement supérieur situé sur son territoire, subordonner cette reconnaissance à des conditions spécifiques de la législation nationale ou à des accords spécifiques conclus avec la Partie d’origine de cet établissement.

Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Hochschulqualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei getroffen wurden, auf die diese Einrichtungen zurückgehen.

Section VII

Section VII.

Abschnitt VII

Recognition of qualifications held by refugees, displaced persons and persons in a refugee-like situation

Reconnaissance des qualifications des réfugiés, des personnes déplacées et des personnes assimilées aux réfugiés

Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehaben

Article VII

Article VII

Artikel VII

Each Party shall take all feasible and reasonable steps within the framework of its education system and in conformity with its constitutional, legal, and regulatory provisions to develop procedures designed to assess fairly and expeditiously whether refugees, displaced persons and persons in a refugee-like situation fulfil the relevant requirements for access to higher education, to further higher education programmes or to employment activities, even in cases in which the qualifications obtained in one of the Parties cannot be proven through documentary evidence.

Chaque Partie prend toutes les mesures possibles et raisonnables dans le cadre de son système éducatif, en conformité avec ses dispositions constitutionnelles, légales et administratives, pour élaborer des procédures appropriées permettant d’évaluer équitablement et efficacement si les réfugiés, les personnes déplacées et les personnes assimilées aux réfugiés, remplissent les conditions requises pour l’accès à l’enseignement supérieur, la poursuite de programmes d’enseignement supérieur complémentaires ou l’exercice d’une activité professionnelle et ce, même lorsque les qualifications obtenues dans l’une des Parties ne peuvent être prouvées par des documents les attestant.

Jede Vertragspartei unternimmt alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen die einschlägigen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen, auch in Fällen, in denen die in einer der Vertragsparteien erworbenen Qualifikationen nicht durch Urkunden nachgewiesen werden können.

Section VIII

Section VIII.

Abschnitt VIII

Information on the assessment of higher education institutions and programmes

Information sur l’évaluation des établissements et des programmes d’enseignement supérieur

Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Article VIII.1

Article VIII.1

Artikel VIII.1

Each Party shall provide adequate information on any institution belonging to its higher education system, and on any programme operated by these institutions, with a view to enabling the competent

Chaque Partie fournit l’information nécessaire sur tout établissement relevant de son système d’enseignement supérieur ainsi que sur tout programme organisé par ces établissements, en vue de permettre

Jede Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchgeführten Programme zur Verfü-

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authorities of other Parties to ascertain whether the quality of the qualifications issued by these institutions justifies recognition in the Party in which recognition is sought. Such information shall take the following form:

aux autorités compétentes des autres Parties de vérifier si la qualité des qualifications délivrées par ces institutions justifie la reconnaissance dans la Partie dans laquelle la reconnaissance est demandée. Une telle information se présente comme suit:

gung, um die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, rechtfertigt. Diese Informationen ergehen in folgender Form:

(a) in the case of Parties having established a system of formal assessment of higher education institutions and programmes: information on the methods and results of this assessment, and of the standards of quality specific to each type of higher education institution granting, and to programmes leading to, higher education qualifications;

a) dans le cas des Parties ayant établi un système officiel d’évaluation des établissements et des programmes d’enseignement supérieur: information sur les méthodes et résultats de cette évaluation et sur les normes de qualité spécifiques à chaque type d’établissement d’enseignement supérieur délivrant des qualifications d’enseignement supérieur et aux programmes y menant;

a) im Fall von Vertragsparteien, die ein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Methoden und Ergebnisse dieser Bewertung sowie die Qualitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqualifikationen erteilt, und jede Art von Hochschulprogramm, das zu Hochschulqualifikationen führt;

(b) in the case of Parties which have not established a system of formal assessment of higher education institutions and programmes: information on the recognition of the various qualifications obtained at any higher education institution, or within any higher education programme, belonging to their higher education systems.

b) dans le cas des Parties n’ayant pas établi de système officiel d’évaluation des établissements et des programmes d’enseignement supérieur: information sur la reconnaissance des différentes qualifications obtenues dans tout établissement ou par le biais de tout programme relevant de leur système d’enseignement supérieur.

b) im Fall von Vertragsparteien, die kein System der formalen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen eingerichtet haben: Informationen über die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqualifikationen, die an den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhalb der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogramme erworben wurden.

Article VIII.2

Article VIII.2

Artikel VIII.2

Each Party shall make adequate provisions for the development, maintenance and provision of:

Chaque Partie prend les dispositions nécessaires pour établir, tenir à jour et diffuser:

Jede Vertragspartei trifft angemessene Vorkehrungen für die Ausarbeitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlagen:

(a) an overview of the different types of higher education institutions belonging to its higher education system, with the typical characteristics of each type of institution;

a) une typologie des différents types d’établissements d’enseignement supérieur relevant de son système d’enseignement supérieur, comprenant les caractéristiques spécifiques de chaque type d’établissements;

a) eines Überblicks über die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmalen jeder Art von Einrichtung;

(b) a list of recognized institutions (public and private) belonging to its higher education system, indicating their powers to award different types of qualifications and the requirements for gaining access to each type of institution and programme;

b) une liste des établissements (publics et privés) reconnus comme relevant de son système d’enseignement supérieur, indiquant leur capacité à délivrer les différents types de qualifications ainsi que les conditions requises pour l’accès à chaque type d’établissements et de programmes;

b) einer Liste der zu ihrem System gehörenden anerkannten (öffentlichen und privaten) Einrichtungen, aus der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qualifikationen sowie die Voraussetzungen für den Zugang zu jeder Art von Einrichtung und Programm hervorgehen;

(c) a description of higher education programmes;

c) une description des programmes d’enseignement supérieur;

c) einer Beschreibung der Hochschulprogramme;

(d) a list of educational institutions located outside its territory which the Party considers as belonging to its education system.

d) une liste des établissements d’enseignement situés hors de son territoire et qu’elle considère comme relevant de son système d’enseignement.

d) einer Liste der außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertragspartei als zu ihrem Bildungssystem gehörend betrachtet.

Section IX

Section IX.

Abschnitt IX

Information on recognition matters

Information en matière de reconnaissance

Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Article IX.1

Article IX.1

Artikel IX.1

In order to facilitate the recognition of qualifications concercing higher education, the Parties undertake to establish transparent systems for the complete description of the qualifications obtained.

Afin de faciliter la reconnaissance des qualifications d’enseignement supérieur, les Parties s’engagent à établir des systèmes transparents permettant une description complète des qualifications décernées.

Um die Anerkennung von Qualifikationen in Bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.

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Article IX.2

Article IX.2

Artikel IX.2

1. Acknowledging the need for relevant, accurate and up-to-date information, each Party shall establish or maintain a national information centre and shall notify one of the depositories of its establishment, or of any changes affecting it.

1. Reconnaissant la nécessité de disposer d’informations appropriées, précises et mises à jour, chaque Partie crée ou maintient un centre national d’information et notifie, à l’un des dépositaires, cette création ou toute modification y afférente.

(1) In Anbetracht des Bedarfs an angemessenen, genauen und aktuellen Informationen errichtet oder unterhält jede Vertragspartei ein nationales Informationszentrum und notifiziert einem der Verwahrer dessen Errichtung oder alle diesbezüglichen Veränderungen.

2. In each Party, the national information centre shall:

2. Dans chaque Partie, le centre national d’information:

(2) Das nationale Informationszentrum jeder Vertragspartei

(a) facilitate access to authoritative and accurate information on the higher education system and qualifications of the country in which it is located;

a) facilite l’accès à des informations exactes et fiables sur le système d’enseignement supérieur et les qualifications du pays dans lequel il est situé;

a) erleichtert den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulqualifikationen des Staates, in dem es sich befindet;

(b) facilitate access to information on the higher education systems and qualifications of the other Parties;

b) facilite l’accès aux informations sur les systèmes d’enseignement supérieur et les qualifications des autres Parties;

b) erleichtert den Zugang zu Informationen über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien;

(c) give advice or information on recognition matters and assessment of qualifications, in accordance with national laws and regulations.

c) donne des conseils ou des informations en matière de reconnaissance et d’évaluation des qualifications, dans le respect des lois et des règlements nationaux.

c) berät oder informiert über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

3. Every national information centre shall have at its disposal the necessary means to enable it to fulfil its functions.

3. Chaque centre national d’information doit avoir à sa disposition les moyens nécessaires pour lui permettre de remplir ses fonctions.

(3) Jedes nationale Informationszentrum muss über die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lage versetzen, seine Aufgaben zu erfüllen.

Article IX.3

Article IX.3

Artikel IX.3

The Parties shall promote through the national information centres or otherwise, the use of the UNESCO/Council of Europe Diploma Supplement or any other comparable document by the higher education institutions of the Parties.

Les Parties encouragent, par l’intermédiaire des centres nationaux d’information ou par d’autres moyens, l’utilisation, par les établissements d’enseignement supérieur des Parties, du Supplément au Diplôme de l’UNESCO/Conseil de l’Europe ou de tout autre document comparable.

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom („Diploma Supplement“) der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokuments durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.

Section X

Section X.

Abschnitt X

Implementation mechanisms

Mécanismes de mise en œuvre

Durchführungsmechanismen

Article X.1

Article X.1

Artikel X.1

The following bodies shall oversee, promote and facilitate the implementation of the Convention:

Les organes suivants surveillent, promeuvent et facilitent la mise en œuvre de la Convention:

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:

(a) the Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region;

a) le Comité de la Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l’enseignement supérieur dans la région européenne;

a) der Ausschuss für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;

(b) the European Network of National Information Centres on academic mobility and recognition (the ENIC Network), established by decision of the Committee of Ministers of the Council of Europe on 9 June 1994 and the UNESCO Regional Committee for Europe on 18 June 1994.

b) le Réseau Européen des Centres Nationaux d’information sur la reconnaissance et la mobilité académiques (le réseau ENIC) créé par décision du Comité des Ministres du Conseil de l’Europe le 9 juin 1994 et du Comité régional pour l’Europe de l’UNESCO le 18 juin 1994.

b) das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENICNetzwerk), das durch Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.

Article X.2

Article X.2

Artikel X.2

1. The Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region (hereafter referred to as “the Committee”) is hereby established. It shall be composed of one representative of each Party.

1. Le Comité de la Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l’enseignement supérieur dans la région européenne (dénommé ci-après «Le Comité») est créé par la présente Convention. Il est composé d’un représentant de chaque Partie.

(1) Hiermit wird der Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen.

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2. For the purposes of Article X.2, the term “Party” shall not apply to the European Community.

2. Aux fins de l’article X.2, le terme «Partie» ne s’applique pas à la Communauté européenne.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt der Begriff „Vertragspartei“ nicht für die Europäische Gemeinschaft.

3. The States mentioned in Article XI.1.1 and the Holy See, if they are not Parties to this Convention, the European Community and the President of the ENIC Network may participate in the meetings of the Committee as observers. Representatives of governmental and non-governmental organizations active in the field of recognition in the Region may also be invited to attend meetings of the Committee as observers.

3. Les Etats mentionnés à l’article XI.1.1 et le Saint-Siège, s’ils ne sont pas Parties à la présente Convention, la Communauté européenne ainsi que le Président du Réseau ENIC peuvent participer aux réunions du Comité en tant qu’observateurs. Des représentants d’organisations gouvernementales ou non-gouvernementales actives dans le domaine de la reconnaissance au niveau de la Région pourront également être invités à participer aux réunions du Comité en tant qu’observateurs.

(3) Die in Artikel XI.1 Absatz 1 bezeichneten Staaten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Europäische Gemeinschaft und der Präsident des ENICNetzwerks können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen. Vertreter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können auch eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

4. The President of the UNESCO Regional Committee for the Application of the Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region shall also be invited to participate in the meetings of the Committee as an observer.

4. Le Président du Comité régional de l’UNESCO pour l’application de la Convention sur la reconnaissance des études et des diplômes relatifs à l’enseignement supérieur dans les Etats appartenant à la Région Europe sera également invité à participer aux réunions du Comité en qualité d’observateur.

(4) Der Präsident des UNESCO-Regionalausschusses für die Anwendung des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region wird ebenfalls eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

5. The Committee shall promote the application of this Convention and shall oversee its implementation. To this end it may adopt, by a majority of the Parties, recommendations, declarations, protocols and models of good practice to guide the competent authorities of the Parties in their implementation of the Convention and in their consideration of applications for the recognition of higher education qualifications. While they shall not be bound by such texts, the Parties shall use their best endeavours to apply them, to bring the texts to the attention of the competent authorities and to encourage their application. The Committee shall seek the opinion of the ENIC Network before making its decisions.

5. Le Comité promeut l’application de la présente Convention et surveille sa mise en œuvre. A cette fin, il peut adopter, à la majorité des Parties, des recommandations, des déclarations, des protocoles et des codes de bonne pratique, pour aider les autorités compétentes des Parties dans la mise en œuvre de la Convention et dans l’examen des demandes de reconnaissance des qualifications d’enseignement supérieur. Bien qu’elles ne soient pas liées par de tels textes, les Parties n’épargnent aucun effort pour les appliquer, les soumettre à l’attention des autorités compétentes et encourager leur application. Le Comité demande l’avis du Réseau ENIC avant de prendre ses décisions.

(5) Der Ausschuss fördert die Anwendung dieses Übereinkommens und überwacht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck kann er mit der Mehrheit der Vertragsparteien Empfehlungen, Erklärungen, Protokolle und Muster für ein einwandfreies Verfahren beschließen, um die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens und der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Hochschulqualifikationen anzuleiten. Die Vertragsparteien sind durch diese Anleitungen zwar nicht gebunden, bemühen sich jedoch nach Kräften, sie anzuwenden, die zuständigen Behörden auf sie hinzuweisen und ihre Anwendung anzuregen. Der Ausschuss holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, bevor er seine Beschlüsse fasst.

6. The Committee shall report to the relevant bodies of the Council of Europe and UNESCO.

6. Le Comité fait rapport aux instances concernées du Conseil de l’Europe et de l’UNESCO.

(6) Der Ausschuss erstattet den zuständigen Gremien des Europarats und der UNESCO Bericht.

7. The Committee shall maintain links to the UNESCO Regional Committees for the Application of Conventions on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education adopted under the auspices of UNESCO.

7. Le Comité assure la liaison avec les Comités Régionaux de l’UNESCO pour l’application des Conventions sur la reconnaissance des études, des diplômes et des grades d’enseignement supérieur adoptées sous les auspices de l’UNESCO.

(7) Der Ausschuss unterhält Verbindungen zu den UNESCO-Regionalausschüssen in Bezug auf die Anwendung der unter der Schirmherrschaft der UNESCO geschlossenen Übereinkommen über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich.

8. A majority of the Parties shall constitute a quorum.

8. Le quorum est atteint lorsque la majorité des Parties est présente.

(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist.

9. The Committee shall adopt its Rules of Procedure. It shall meet in ordinary session at least every three years. The Committee shall meet for the first time within a year of the entry into force of this Convention.

9. Le Comité adopte son règlement intérieur. Il se réunit en session ordinaire au moins tous les trois ans. Le Comité se réunit pour la première fois dans un délai d’un an à dater de l’entrée en vigueur de la présente Convention.

(9) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuss tritt erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zusammen.

10. The Secretariat of the Committee shall be entrusted jointly to the Secretary General of the Council of Europe and to the Director-General of UNESCO.

10. Le Secrétariat du Comité est confié conjointement au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe et au Directeur général de l’UNESCO.

(10) Das Sekretariat des Ausschusses wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

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Article X.3

Article X.3

Artikel X.3

1. Each Party shall appoint as a member of the European network of national information centres on academic mobility and recognition (the ENIC Network) the national information centre established or maintained under Article IX.2. In cases in which more than one national information centre is established or maintained in a Party under Article IX.2, all these shall be members of the Network, but the national information centres concerned shall dispose of only one vote.

1. Chaque Partie désigne comme membre du Réseau européen des centres nationaux d’information sur la mobilité et la reconnaissance académiques (le Réseau ENIC) le centre national d’information créé ou maintenu dans la Partie en vertu de l’article IX.2. Dans l’hypothèse où plus d’un centre national d’information est créé ou maintenu dans une Partie en vertu de l’article IX.2, tous ces centres sont membres du Réseau, mais les centres nationaux d’information concernés ne disposent que d’une voix.

(1) Jede Vertragspartei ernennt ihr nach Artikel IX.2 errichtetes oder unterhaltenes nationales Informationszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENICNetzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertragspartei mehr als ein nationales Informationszentrum nach Artikel IX.2 errichtet oder unterhalten wird, sind alle diese Zentren Mitglieder des Netzwerks, doch haben die betreffenden nationalen Informationszentren zusammen nur eine Stimme.

2. The ENIC Network shall, in its composition restricted to national information centres of the Parties to this Convention, uphold and assist the practical implementation of the Convention by the competent national authorities. The Network shall meet at least at once a year in plenary session. It shall elect its President and Bureau in accordance with its terms of reference.

2. Le réseau ENIC, dans sa composition limitée aux centres nationaux d’information des Parties à la présente Convention, apporte son soutien et aide à la mise en œuvre pratique de la Convention par les autorités nationales compétentes. Le Réseau se réunit au moins une fois par an en session plénière. Il élit son Président et son Bureau conformément à son mandat.

(2) Das ENIC-Netzwerk, in seiner auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens begrenzten Zusammensetzung, gewährleistet und unterstützt die praktische Durchführung des Übereinkommens durch die zuständigen nationalen Behörden. Das Netzwerk tritt mindestens einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen. Es wählt in Übereinstimmung mit seinem Mandat seinen Präsidenten und seinen Präsidialausschuss.

3. The Secretariat of the ENIC Network shall be entrusted jointly to the Secretary General of the Council of Europe and to the Director-General of UNESCO.

3. Le Secrétariat du Réseau ENIC est confié conjointement au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe et au Directeur général de l’UNESCO.

(3) Das Sekretariat des ENIC-Netzwerks wird dem Generalsekretär des Europarats und dem Generaldirektor der UNESCO gemeinsam übertragen.

4. The Parties shall cooperate, through the ENIC Network, with the national information centres of other Parties, especially by enabling them to collect all information of use to the national information centres in their activities relating to academic recognition and mobility.

4. Les parties coopèrent, à travers le Réseau ENIC, avec les centres nationaux d’information des autres Parties, en leur permettant, notamment, de recueillir toute information utile à la réalisation des activités des centres nationaux d’information relatives à la reconnaissance et la mobilité académiques.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten durch das ENIC-Netzwerk mit den nationalen Informationszentren der anderen Vertragsparteien zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die den nationalen Informationszentren bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der akademischen Anerkennung und Mobilität von Nutzen sind.

Section XI

Section XI.

Abschnitt XI

Final clauses

Clauses finales

Schlussklauseln

Article XI.1

Article XI.1

Artikel XI.1

1. This Convention shall be open for signature by:

1. La présente Convention est ouverte à la signature:

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

(a) the member States of the Council of Europe;

a) des Etats membres du Conseil de l’Europe;

a) die Mitgliedstaaten des Europarats,

(b) the member States of the UNESCO Europe Region;

b) des Etats membres de la Région Europe de l’UNESCO;

b) die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,

(c) any other signatory, contracting State or party to the European Cultural Convention of the Council of Europe and/or to the UNESCO Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region,

c) de tout autre signataire, Etat contractant ou partie à la Convention culturelle européenne du Conseil de l’Europe et/ou à la Convention de l’UNESCO sur la reconnaissance des études et des diplômes relatifs à l’enseignement supérieur dans les Etats de la Région Europe,

c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region,

which have been invited to the Diplomatic Conference entrusted with the adoption of this Convention.

qui ont été invités à participer à la Conférence diplomatique chargée de l’adoption de la présente Convention.

die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurden.

2. These States and the Holy See may express their consent to be bound by:

2. Ces Etats et le Saint-Siège peuvent exprimer leur consentement à être liés par:

(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

(a) signature without reservation as to ratification, acceptance or approval; or

a) signature, sans réserve de ratification, d’acceptation ou d’approbation; ou

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

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(b) signature, subject to ratification, acceptance or approval, followed by ratification, acceptance or approval; or

b) signature, soumise à ratification, acceptation ou approbation, suivie de la ratification, acceptation ou approbation; ou

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

(c) accession.

c) adhésion.

c) indem sie ihm beitreten.

3. Signatures shall be made with one of the depositories. Instruments of ratification, acceptance, approval or accession shall be deposited with one of the depositories.

3. Les signatures auront lieu près l’un des dépositaires. Les instruments de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion seront déposés près l’un des dépositaires.

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Article XI.2

Article XI.2

Artikel XI.2

This Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of the period of one month after five States, including at least three member States of the Council of Europe and/or the UNESCO Europe Region, have expressed their consent to be bound by the Convention. It shall enter into force for each other State on the first day of the month following the expiration of the period of one month after the date of expression of its consent to be bound by the Convention.

La présente Convention entrera en vigueur le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai d’un mois après que cinq Etats, dont au moins trois Etats membres du Conseil de l’Europe et/ou de la Région Europe de l’UNESCO, auront exprimé leur consentement à être liés par la Convention. Elle entrera en vigueur, pour chaque autre Etat, le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai d’un mois après la date de l’expression de son consentement à être lié par la Convention.

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Article XI.3

Article XI.3

Artikel XI.3

1. After the entry into force of this Convention, any State other than those falling into one of the categories listed under Article XI.1 may request accession to this Convention. Any request to this effect shall be addressed to one of the depositories, who shall transmit it to the Parties at least three months before the meeting of the Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region. The depository shall also inform the Committee of Ministers of the Council of Europe and the Executive Board of UNESCO.

1. Après l’entrée en vigueur de la présente Convention, tout Etat autre que ceux appartenant à l’une des catégories énumérées à l’article XI.1 peut introduire une demande d’adhésion à la Convention. Toute demande en ce sens devra être communiquée à l’un des dépositaires, qui la transmettra aux Parties trois mois au moins avant la réunion du Comité de la Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l’enseignement supérieur dans la région européenne. Le dépositaire en informera également le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe et le Conseil Exécutif de l’UNESCO.

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht einer der in Artikel XI.1 aufgeführten Gruppen angehört, um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersuchen. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird an einen der Verwahrer gerichtet, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses1) an die Vertragsparteien weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

2. The decision to invite a State which so requests to accede to this Convention shall be taken by a two-thirds majority of the Parties.

2. La décision d’inviter un Etat qui en a fait la demande à adhérer à la présente Convention est prise à la majorité des deux tiers des Parties.

(2) Die Entscheidung, einen Staat, der um den Beitritt zu diesem Übereinkommen ersucht hat, zum Beitritt einzuladen, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien getroffen.

3. After the entry into force of this Convention the European Community may accede to it following a request by its member States, which shall be addressed to one of the depositories. In this case, Article XI.3.2 shall not apply.

3. Après l’entrée en vigueur de la présente Convention, la Communauté européenne peut y adhérer, à la demande de ses Etats membres, adressée à l’un des dépositaires. Dans ces circonstances, l’article XI.3.2 ne s’applique pas.

(3) Nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann die Europäische Gemeinschaft ihm aufgrund eines an einen der Verwahrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstaaten beitreten. In diesem Fall findet Absatz 2 keine Anwendung.

4. In respect of any acceding States or the European Community, the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of the period of one month after the deposit of the instrument of accession with one of the depositories.

4. Pour tout Etat adhérant, et pour la Communauté européenne, la Convention entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’un délai d’un mois après la date du dépôt de l’instrument d’adhésion près l’un des dépositaires.

(4) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei einem der Verwahrer folgt.

1)

1)

1)

Anm. d. Übers.: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1.

Anm. d. Übers.: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1.

Anm. d. Übers.: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1.

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Article XI.4

Article XI.4

Artikel XI.4

1. Parties to this Convention which are at the same time parties to one or more of the following Conventions:

1. Les Parties à la présente Convention, qui sont en même temps parties à l’une ou plusieurs des Conventions suivantes:

(1) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die gleichzeitig Vertragsparteien einer oder mehrerer der folgenden Übereinkünfte sind, nämlich

European Convention on the Equivalence of Diplomas leading to Admission to Universities (1953, ETS No. 15), and its Protocol (1964, ETS No. 49);

Convention européenne relative à l’équivalence des diplômes donnant accès aux établissements universitaires (1953, STE N° 15) et son Protocole (1964, STE N° 49);

der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, ETS 15) und des Zusatzprotokolls dazu (1964, ETS 49),

European Convention on the Equivalence of Periods of University Study (1956, ETS No. 21);

Convention européenne sur l’équivalence des périodes d’études universitaires (1956, STE N° 21);

des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (1956, ETS 21),

European Convention on the Academic Recognition of University Qualifications (1959, ETS No. 32);

Convention européenne sur la reconnaissance académique des qualifications universitaires (1959, STE N° 32);

des Europäischen Übereinkommens über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen (1959, ETS 32),

International Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education in the Arab and European States bordering on the Mediterranean (1976);

Convention internationale sur la reconnaissance des études, des diplômes et des grades d’enseignement supérieur dans les Etats arabes et les Etats européens riverains de la Méditerranée (1976);

des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten (1976),

Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees concerning Higher Education in the States belonging to the Europe Region (1979);

Convention sur la reconnaissance des études et des diplômes relatifs à l’enseignement supérieur dans les Etats de la Région Europe (1979);

des Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (1979),

European Convention on the General Equivalence of Periods of University Study (1990, ETS 138),

Convention européenne sur l’équivalence générale des périodes d’études universitaires (1990, STE 138),

des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten (1990, ETS 138),

(a) shall apply the provisions of the present Convention in their mutual relations;

a) appliqueront les dispositions de la présente Convention dans leurs relations réciproques;

a) wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur das vorliegende Übereinkommen an;

(b) shall continue to apply the above mentioned Conventions to which they are a party in their relations with other States party to those Conventions but not to the present Convention.

b) continueront à appliquer les Conventions mentionnées ci-dessus, auxquelles elles sont déjà parties, dans leurs relations avec d’autres Etats parties auxdites Conventions mais pas à la présente Convention.

b) wenden die oben genannten Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, in ihren Beziehungen zu anderen Staaten, die Vertragsparteien jener Übereinkünfte, nicht aber des vorliegenden Übereinkommens sind, weiterhin an.

2. The Parties to this Convention undertake to abstain from becoming a party to any of the Conventions mentioned in paragraph I, to which they are not already a party, with the exception of the International Convention on the Recognition of Studies, Diplomas and Degrees in Higher Education in the Arab and European States bordering on the Mediterranean.

2. Les Parties à la présente Convention s’engagent à s’abstenir de devenir parties aux Conventions mentionnées au paragraphe 1, auxquelles elles ne seraient pas encore parties, à l’exception de la Convention internationale sur la reconnaissance des études, des diplômes et des grades d’enseignement supérieur dans les Etats arabes et les Etats européens riverains de la Méditerranée.

(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, davon abzusehen, Vertragsparteien einer der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte zu werden, deren Vertragspartei sie noch nicht sind, mit Ausnahme des Internationalen Übereinkommens über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den an das Mittelmeer angrenzenden arabischen und europäischen Staaten.

Article XI.5

Article XI.5

Artikel XI.5

1. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, specify the territory or territories to which this Convention shall apply.

1. Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, désigner le ou les territoires auxquels s’applique la présente Convention.

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Any State may, at any later date, by a declaration addressed to one of the depositories, extend the application of this Convention to any other territory specified in the declaration. In respect of such territory the Convention shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of receipt of such declaration by the depository.

2. Tout Etat peut, à tout autre moment par la suite, par une déclaration adressée à l’un des dépositaires, étendre l’application de la présente Convention à tout autre territoire. La Convention entrera en vigueur, à l’égard de ce territoire, le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai d’un mois après la date de réception d’une telle déclaration par le dépositaire.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007

3. Any declaration made under the two preceding paragraphs may, in respect of any territory specified in such declaration, be withdrawn by a notification addressed to one of the depositaries. The withdrawal shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of receipt of such notification by the depository.

3. Toute déclaration faite en vertu des deux paragraphes précédents, à l’égard de tout territoire désigné dans une telle déclaration, peut être retirée par notification adressée à l’un des dépositaires. Elle prendra effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai d’un mois après la date de réception d’une telle notification par le dépositaire.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Article XI.6

Article XI.6

Artikel XI.6

1. Any Party may, at any time, denounce this Convention by means of a notification addressed to one of the depositories.

1. Toute Partie peut, à tout moment, dénoncer la présente Convention par notification adressée à l’un des dépositaires.

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

2. Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of twelve months after the date of receipt of the notification by the depository. However, such denunciation shall not affect recognition decisions taken previously under the provisions of this Convention.

2. La dénonciation prendra effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de douze mois après la date de réception de la notification par le dépositaire. Toutefois, cette dénonciation n’affectera pas les décisions de reconnaissance prises antérieurement en vertu des dispositions de la présente Convention.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung lässt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor aufgrund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt.

3. Termination or suspension of the operation of this Convention as a consequence of a violation by a Party of a provision essential to the accomplishment of the object or purpose of this Convention shall be addressed in accordance with international law.

3. L’extinction de la présente Convention ou la suspension de son application comme conséquence de la violation par une Partie d’une disposition essentielle pour la réalisation de l’objet ou du but de la Convention se fera conformément au droit international.

(3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Article XI.7

Article XI.7

Artikel XI.7

1. Any State, the Holy See or the European Community may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance or approval or accession, declare that it reserves the right not to apply, in whole or in part, one or more of the following Articles of this Convention:

1. Tout Etat, le Saint-Siège, la Communauté européenne peuvent lors de la signature ou au moment du dépôt de leur instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, déclarer qu’ils se réservent le droit de ne pas appliquer, partiellement ou totalement, un ou plusieurs des articles suivants de la présente Convention:

(1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden:

Article IV.8

Article IV.8

Artikel IV.8

Article V.3

Article V.3

Artikel V.3

Article VI.3

Article VI.3

Artikel VI.3

Article VIII.2

Article VIII.2

Artikel VIII.2

Article IX.3

Article IX.3

Artikel IX.3

No other reservation may be made.

Aucune autre réserve ne peut être faite.

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

2. Any Party which has made a reservation under the preceding paragraph may wholly or partly withdraw it by means of a notification addressed to one of the depositories. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such notification by the depository.

2. Toute Partie ayant formulé une réserve en vertu du paragraphe précédent peut la retirer, en tout ou partie, par notification adressée à l’un des dépositaires. Le retrait prendra effet à la date de réception de la notification par le dépositaire.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

3. A Party which has made a reservation in respect of a provision of this Convention may not claim the application of that provision by any other Party; it may, however, if its reservation is partial or conditional, claim the application of that provision in so far as it has itself accepted it.

3. Une Partie ayant formulé une réserve à l’égard d’une disposition de la présente Convention ne peut pas prétendre à son application par une autre Partie; elle peut, toutefois, si la réserve est partielle ou conditionnelle, prétendre à l’application de cette disposition dans la mesure où elle l’a acceptée.

(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007

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Article XI.8

Article XI.8

Artikel XI.8

1. Draft amendments to this Convention may be adopted by the Committee of the Convention on the Recognition of Qualifications concerning Higher Education in the European Region by a twothirds majority of the Parties. Any draft amendment so adopted shall be incorporated into a Protocol to this Convention. The Protocol shall specify the modalities for its entry into force which, in any event, shall require the expression of consent by the Parties to be bound by it.

1. Le Comité de la Convention sur la reconnaissance des qualifications relatives à l’enseignement supérieur dans la région européenne peut adopter des projets d’amendements à la présente Convention par une décision prise à la majorité des deux tiers des Parties. Tout amendement ainsi adopté est incorporé dans un protocole à la présente Convention. Le protocole spécifie les modalités de son entrée en vigueur qui, en tout état de cause, nécessite l’accord des Parties afin qu’elles soient liées par le protocole.

(1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuss2) mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt.

2. No amendment may be made to Section III of this Convention under the procedure of paragraph 1 above.

2. Aucun amendement ne peut être apporté à la section III de la présente Convention en vertu de la procédure du paragraphe 1 ci-dessus.

(2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Absatz 1 ist nicht zulässig.

3. Any proposal for amendments shall be communicated to one of the depositories, who shall transmit it to the Parties at least three months before the meeting of the Committee. The depository shall also inform the Committee of Ministers of the Council of Europe and the Executive Board of UNESCO.

3. Toute proposition d’amendement doit être communiquée à l’un des dépositaires, qui la transmettra aux Parties trois mois au moins avant la réunion du Comité. Le dépositaire en informera également le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe et le Conseil Exécutif de l’UNESCO.

(3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Article XI.9

Article XI.9

Artikel XI.9

1. The Secretary General of the Council of Europe and the Director-General of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization shall be the depositories of this Convention.

1. Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe et le Directeur général de l’Organisation des Nations Unies pour l’Education, la Science et la Culture sont les dépositaires de la présente Convention.

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.

2. The depository with whom an act, notification or communication has been deposited shall notify the Parties to this Convention, as well as the other member States of the Council of Europe and/or of the UNESCO Europe Region of:

2. Le dépositaire auprès duquel est déposé un acte, une notification ou une communication notifiera aux Parties à la présente Convention, ainsi qu’aux autres Etats membres du Conseil de l’Europe et/ou de la Région Europe de l’UNESCO:

(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO

(a) any signature;

a) toute signature;

a) jede Unterzeichnung;

(b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval, or accession;

b) le dépôt de tout instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

(c) any date of entry into force of this Convention in accordance with the provisions of Articles XI.2 and XI.3.4;

c) toute date d’entrée en vigueur de la présente Convention en vertu des dispositions des articles XI.2 et XI.3.4;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;

(d) any reservation made in pursuance of the provisions of Article XI.7 and the withdrawal of any reservations made in pursuance of the provisions of Article XI.7;

d) toute réserve faite en application des dispositions de l’article XI.7 et le retrait de toute réserve faite en application des dispositions de l’article XI.7;

d) jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;

(e) any denunciation of this Convention in pursuance of Article XI.6;

e) toute dénonciation de la présente Convention en application de l’article XI.6;

e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;

(f) any declarations made in accordance with the provisions of Article II.1, or of Article II.2;

f)

f)

(g) any declarations made in accordance with the provisions of Article IV.5;

g) toute déclaration faite en vertu des dispositions de l’article IV.5;

g) jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;

(h) any request for accession made in accordance with the provisions of Article XI.3;

h) toute demande d’adhésion faite en vertu de l’article XI.3;

h) jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;

(i) any proposal made in accordance with the provisions of Article XI.8;

i)

toute proposition faite en vertu de l’article XI.8;

i) jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;

1)

1)

Anm. d. Übers.: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1 und die Anmerkung zu Artikel XI.3 Abs. 1

Anm. d. Übers.: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1 und die Anmerkung zu Artikel XI.3 Abs. 1

toute déclaration faite en vertu des dispositions de l’article II.1 ou de l’article II.2;

2)

jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;

Anm. d. Übers.: Vgl. Begriffsbestimmung in Artikel X.2 Abs. 1 und die Anmerkung zu Artikel XI.3 Abs. 1.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2007

(j) any other act, notification or communication relating to this Convention.

j)

tout autre acte, notification ou communication ayant trait à la présente Convention.

j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

3. The depository receiving a communication or making a notification in pursuance of the provisions of this Convention shall immediately inform the other depository thereof.

3. Le dépositaire recevant une communication ou procédant à une notification en vertu des dispositions de la présente Convention en informera immédiatement l’autre dépositaire.

(3) Der Verwahrer, der aufgrund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

In witness thereof the undersigned representatives, being duly authorized, have signed this Convention.

En foi de quoi, les représentants soussignés, dûment autorisés, ont signé la présente Convention.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

Done at Lisbon on 11 April 1997, in the English, French, Russian and Spanish languages, the four texts being equally authoritative, in two copies, one of which shall be deposited in the archives of the Council of Europe and the other in the archives of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization. A certified copy shall be sent to all the States referred to in Article XI.1, to the Holy See and to the European Community and to the Secretariat of the United Nations.

Fait à Lisbonne, le 11 avril 1997, en anglais, français, russe et espagnol, les quatre textes faisant également foi, en deux exemplaires, dont un sera déposé dans les archives du Conseil de l’Europe et l’autre dans les archives de l’Organisation des Nations Unies pour l’Education, la Science et la Culture et dont une copie certifiée conforme sera remise à tous les Etats visés à l’article XI.1, au Saint-Siège et à la Communauté européenne, ainsi qu’au Secrétariat de l’Organisation des Nations Unies.

Geschehen zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.

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Vorsitzender des Akkreditierungsrates Akkreditierungsrat Adenauerallee 73 53113 Bonn

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Bonn, den 27.09.2011

Umsetzung der Lissabon Konvention

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, legt die Lissabon Konvention die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen als Regelfall fest, von dem lediglich abgewichen werden darf, wenn durch die Hochschule wesentliche Unterschiede nachgewiesen, also festgestellt und begründet werden. Kann die Hochschule den Nachweis über wesentliche Unterschiede nicht erbringen, sind die Studienzeiten und Hochschulqualifikationen anzuerkennen („Beweislastumkehr“). Dabei liegt der Fokus der Bewertung der Hochschule nicht mehr auf der „Gleichwertigkeit“ oder „Gleichartigkeit“ der anzuerkennenden Qualifikation, sondern auf der Wesentlichkeit von Unterschieden. Da bei der Feststellung unwesentlicher Unterschiede die extern erbrachten Hochschulqualifikationen anerkannt werden und bringt dies einen größeren Spielraum als bisher. In der Akkreditierung ist die Umsetzung der Lissabon Konvention zur Erfüllung von Kriterium 2.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ seit dem 08.12.2009 verbindlich vorgesehen. Das Studienkonzept eines zu akkreditierenden Studiengangs muss Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen festlegen und dabei gegebenenfalls die Lissabon Konvention anwenden. Unter dem übergeordneten Begriff der „extern erbrachte Leistungen“ werden die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium einerseits sowie die

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wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- oder Studiengangswechsel andererseits zusammengefasst. Der konditionale Verweis („gegebenenfalls“) auf die Lissabon Konvention trägt der Tatsache Rechnung, dass sich diese lediglich auf Studienzeiten und Hochschulqualifikationen, nicht jedoch auf Leistungen außerhalb des Hochschulbereichs bezieht. Beides, sowohl der Grundsatz der Anerkennung als Regelfall als auch die Begründungspflicht der Hochschule bei Nicht-Anerkennung müssen auch aus Gründen der Transparenz explizit in der Prüfungsordnung dokumentiert und veröffentlicht werden (Kriterium 2.7 der Regeln für die Akkreditierung). Dies gilt unabhängig davon, ob in das entsprechende Hochschulgesetz des Landes bereits die Anforderungen der Lissabon Konvention aufgenommen wurden.

Mit freundlichem Grüßen

Professor Dr. Reinhold R. Grimm

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Nur per Mail

Umsetzung der Lissabon Konvention Beschluss des Hochschulausschusses vom 13./14.12.2012

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie über einen Beschluss des Hochschulausschusses der KMK vom 13./14.12.2012 informieren, worin sich das Gremium mit meiner Anfrage aus dem September 2012 zur Auslegung der Lissabon-Konvention befasst hat. Der Hochschulausschuss bekräftigt, dass die in Ziffer 1.2 der „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ vorgesehene wechselseitige Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und Studiengangwechsel nach Maßgabe der Regelungen der Lissabon-Konvention gleichermaßen für an in- und ausländischen Hochschulen abgeschlossene Module gilt. Damit wird klargestellt, dass die Grundsätze der Konvention unabhängig davon gelten, ob die in Rede stehende Qualifikation in oder außerhalb eines Vertragsstaates der Konvention oder sogar an einer anderen Hochschule im Inland erlangt wurde. Auch sind danach die Grundsätze der Konvention bei der Anerkennung von Studienleistungen innerhalb einer Hochschule anzuwenden. Die wesentlichen Grundsätze der wechselseitigen Anerkennung - dies sind vor allem die Anerkennung als Regelfall und die Begründungspflicht bei Versagung der Anerkennung – sind nach Beschluss des Hochschulausschusses in der Weise in hochschulrechtlichen Vorschriften zu dokumentieren, dass Transparenz für die Studierenden gewährleistet wird. Ich bitte Sie, diese Grundsätze in den Akkreditierungsverfahren zu beachten. Ergänzend gilt weiterhin das Rundschreiben vom 27.09.2011, wobei abweichend hiervon die Anerken-

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nungsregeln nicht zwingend in der Prüfungsordnung, sondern auch in anderen, den Studierenden zugänglichen hochschulrechtlichen Vorschriften enthalten sein können.

Mit freundlichem Grüßen

Professor Dr. Reinhold R. Grimm

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