Sachkundig im Pflanzenschutz

hörde den Sachkundenachweis widerrufen. Kein Sachkundenachweis ist erforderlich, für. • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche ...
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Wilhelm Klein | Werner Grabler | Dr. Helmut Tischner

Sachkundig im Pflanzenschutz Arbeitshilfe zum Erlangen des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz

+mitPrüfungsfragen Antworten ...

15. aktualisierte Auflage

Wilhelm Klein Werner Grabler Dr. Helmut Tischner

Sachkundig im Pflanzenschutz Arbeitshilfe zum Erlangen des Sachkundenachweises im Pflanzenschutz plus Prüfungsfragen mit Antworten 15., neu bearbeitete Auflage 30 Schwarzweißzeichnungen 11 Tabellen

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Inhaltsverzeichnis Vorwort  7 1 Sachkundig im Pflanzenschutz   9 1.1 Persönliche Anforderungen  9 1.2 Abgabe von Pflanzenschutz­ mitteln  11 1.3 Kenntnisse und Fertigkeiten   12 2 Schadursachen bei Pflanzen und erzeugnissen  14 Pflanzen­ 2.1 Nichtparasitäre Schadursachen  14 2.2 Parasitäre Schadursachen  16 2.2.1 Konkurrenzpflanzen – ­Unkräuter und Ungräser   16 2.2.2 Pilzkrankheiten  17 2.2.3 Tierische Schädlinge  18 2.2.4 Bakterien  22 2.2.5 Viren  23 3 Rechtsvorschriften im Bereich des Pflanzenschutzes  26 3.1 Pflanzenschutzrecht  26 3.1.1 Verordnung (EG) NR. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln („EU-Zulassungs-Verordnung“)  26 3.1.2 Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden („EU-Pestizidricht­ linie“)  26 3.1.3 Gesetz zum Schutz der ­Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)   26 3.1.4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung  34 3.1.5 Bienenschutzverordnung  34

3.1.6 Pflanzenschutzmittelver­ ordnung  34 3.1.7 Pflanzenschutzgerätever­ ordnung   35 3.2 Lebensmittelrecht  35 3.2.1 Rückstands-Höchstgehalte­ verordnung  35 3.2.2 Trinkwasserverordnung  35 3.3 Wasserrecht  35 3.4 Chemikalienrecht  36 3.4.1 Gefahrstoffverordnung  36 3.4.2 Chemikalien-Verbotsverordnung  36 4 Zulassung, Genehmigung und Kennzeichnung von Pflanzen­ schutzmitteln  38 4.1 Gang der Zulassung eines Pflanzen­ schutzmittels  39 4.2 Informationen auf der Packung und in der ­­Gebrauchsanleitung   41 5 Eigenschaften, Wirkungen und A­nwendungsverfahren von ­Pflanzenschutzmitteln  46 5.1 Begriffserklärungen  46 5.2 Bestandteile eines Pflanzenschutz­ mittels  47 5.3 Saat- und Pflanzgutbehandlung   47 5.4 Herbizide  49 5.5 Fungizide  52 5.6 Insektizide  54 5.7 Wachstumsregler und Keimhem­ mungsmittel  56 5.8 Rodentizide  56 5.9 Verhalten chemischer Pflanzen­ schutzmittel  57

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6 Gute fachliche Praxis   59 6.1 Integrierter Pflanzenschutz  59 6.1.1 Allgemeine Grundsätze des ­Integrierten Pflanzenschutzes  59 6.1.2 Instrumente des Integrierten Pflanzenschutzes  62 6.1.3 Vorbeugende Pflanzenschutzmaßnahmen  66 6.1.4 Direkte Pflanzenschutzmaßnahmen  67 6.2 Erfolgskontrolle und Dokumen­ tation  71 6.3 Anwenderschutz  73 6.3.1 Einkauf von Pflanzenschutzmitteln  73 6.3.2 Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln  74 6.3.3 Transport von Pflanzenschutzmitteln  74 6.3.4 Ansetzen von Pflanzenschutzmitteln  75 6.3.5 Schutzkleidung für Anwender  75 6.3.6 Verhalten bei Unfällen mit Pflanzenschutzmitteln  77 6.4 Verbraucherschutz  78 6.4.1 Höchstgehaltefestsetzung  78 6.4.2 Wartezeiten  82 6.4.3 Anwendungsverbote und ­-beschränkungen  83 6.5 Schutz des Naturhaushaltes   84 6.5.1 Beseitigung von Pflanzenschutzmittelresten und ­-behältnissen   85 6.5.2 Trink- und Grundwasserschutz  87 6.5.3 Schutz der Oberflächenge­ wässer  90 6.5.4 Bienenschutz  93 6.5.5 Schutz von Nützlingen   95 6.5.6 Wildschutz  98

6.6 Sachgerechter Geräteeinsatz  98 6.6.1 Ausbringungsverfahren  98 6.6.2 Geeignete und funktions­ sichere Pflanzenschutzgeräte  100 6.6.3 Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte  100 6.6.4 Gebrauchsanleitung  101 6.6.5 Pflichtkontrolle von Pflanzenschutzgeräten  101 6.6.6 Sachgerechter Einsatz der Pflanzenschutzgeräte  103 6.6.7 Sachgerechtes Warten und Pflegen von Pflanzenschutz­ geräten  106 7 Praktische Einstellung von ­Pflanzenschutzgeräten  108 7.1 Kontrolle der Ausbringmenge   108 7.2 Ermittlung des Wasserbedarfes ­(Aufwandvolumen l/ha) bei Spritzund Sprühgeräten  109 7.3 Ermittlung der Fahrgeschwindig­ keit  112 7.4 Ermittlung der Aufwandmengen (g/m bzw. kg/ha) eines Reihen­ streugerätes  113 7.5 Ermittlung der Einfüll- bzw. Nach­ füllmengen bei ­Pflanzenschutzgeräten  115 8 Fundstellen wichtiger Rechts­ grundlagen zum Pflanzen­ schutz  117 8.1 Inverkehrbringen von Pflanzen­ schutzmitteln  117 8.2 Nachhaltige Verwendung von Pflanzen­schutzmitteln  117 8.3 Persönliche Anforderungen für ­Anwender und Verkäufer von Pflan­ zenschutzmitteln  117

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8.4 Aufbewahrung, Lagerung und ­Transport von Pflanzenschutzmit­ teln  118 8.5 Verwendung geeigneter und ein­ wandfrei arbeitender Pflanzen­ schutzgeräte  118 8.6 Anwender-, Verbraucher- und Um­ weltschutz  118 8.6.1 Allgemeine Regelungen  118 8.6.2 Schutz des Anwenders   119 8.6.3 Schutz des Verbrauchers   119 8.6.4 Schutz des Wassers   119 8.6.5 Schutz der Bienen   120 8.6.6 Artenschutz  120 8.7 Beseitigung von Pflanzenschutz­ mittelresten und -behält­nis­ sen  120

9 Erklärung wichtiger Fachausdrücke im Pflanzenschutz  121 10 Zentralen des Pflanzenschutz­ dienstes  131 11 Verzeichnis der Giftinformations­ zentren in Deutschland    135 Zentren mit durchgehendem 2­4-Stunden-Dienst  135 12 Beilage mit Fragenkatalog   137 13 Lösungsschlüssel  138 14 Stichwortverzeichnis  140

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Vorwort Ziel des Pflanzenschutzes ist es, insbesondere Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, Ertragsverluste abzuwehren und die Qualität der Ernteprodukte zu sichern. Mit dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 wird in Deutschland den Erforder­nissen einer EU-weiten Harmonisierung des Pflanzenschutzrechtes entsprochen. Das Gesetz dient Anwendern, Verbrauchern und der Umwelt gleichermaßen und soll Gefahren abwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt entstehen können. Das Gesetz verlangt für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln persönliche Zuver­lässigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten, um seitens des Anwenders und des Beraters die gute fachliche Praxis, seitens des Verkäufers die sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten (Sachkunde). Die neue Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung ist inzwischen in Kraft getreten. Das vorliegende Buch ist als Arbeitshilfe zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz gedacht. Es enthält den Lernstoff für den Pflanzenschutz-Sach­ kundenachweis für Anwender und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sowie für Pflanzenschutzberater. Dabei steht nicht die Vermittlung produktionstechnischen Detailwissens im Vordergrund. Vielmehr geht es darum, die hohe Verantwortung des Anwenders von Pflanzenschutzmitteln zu verdeutlichen. Die Abfassung des Textes erfolgte nicht vorrangig unter wissenschaftlichen oder juristischen Aspekten, sondern im Hinblick auf eine für den Praktiker verständliche Ausdrucksweise. In der Beilage sind Beispiele möglicher Fragen für die Sachkundeprüfung ­enthalten, deren richtige Beantwortung mit dem Textteil dieses Buches möglich ist. Zur Kontrolle des eigenen Wissens und des Lernerfolges sind die richtigen ­Antworten in Form eines Lösungsschlüssels am Schluss des Buches angegeben. Dieses Buch zielt in erster Linie ab auf die Zielgruppe Landwirte, Gärtner, Forstwirte und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln. Zu wünschen ist, dass es d ­ arüber hinaus als übersichtliches Nachschlagewerk weitere Interessenten findet und damit zur Versachlichung der Diskussion über den modernen Pflanzenschutz beitragen kann. Die Autoren

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1 Sachkundig im Pflanzenschutz Der Mangel an Arbeitskräften, steigende Lohnkosten sowie die hohen Anforderungen des Verbrauchers und des Marktes an die Qualität pflanzlicher Produkte für die Ernährung von Mensch sowie Tier und als Rohstoffe verlangen eine ausgefeilte Produktionstechnik, die auf chemische Pflanzenschutzmaßnahmen nicht verzichten kann. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel kann aber – besonders bei ­einseitigem oder unsachgemäßem Einsatz – auch negative Auswirkungen haben, so z. B. • die Möglichkeit der Umweltbelastung (Boden, Wasser, Luft), • das Problem unzulässsiger Rückstände auf oder in den Ernteprodukten, • die Zunahme resistenter Schädlinge, Krankheiten oder Unkräuter, gegen die die bisher eingesetzten Pflanzenschutzmittel wirkungslos werden oder • die schnellere Aufeinanderfolge der Massenvermehrung von Schadorganismen durch Ausschaltung natürlicher Gegenspieler. Solche möglichen Auswirkungen geben Anlass dazu, sich mit der Anwendung und der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln kritisch auseinander zu setzen. Aus dieser Erkenntnis heraus fordert der Gesetzgeber die Sachkunde von Anwen­ dern, Beratern und Vertreibern von Pflanzenschutzmitteln. Der genannte Personenkreis darf seine jeweilige Tätigkeit nur aufnehmen, wenn er über einen Sachkundenachweis verfügt. Rechtliche Grundlagen für die Sachkunde im Pflanzenschutz sind das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) und die PflanzenschutzSachkundeverordnung in der jeweils geltenden Fassung. In § 9 des Pflanzenschutzgesetzes sind die persönlichen Anforderungen für Anwen­der und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln sowie für Pflanzenschutz­ berater beschrieben.

1.1 Persönliche Anforderungen Eine Person darf nur 1. Pflanzenschutzmittel anwenden, 2. über den Pflanzenschutz beraten, 3. Personen beaufsichtigen und anleiten, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, 4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen oder 5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger ­Tätigkeiten in den Verkehr bringen, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkunde­ nachweis verfügt. Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er

10 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten hat, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet auch außerhalb gewerb­licher Tätigkeiten in den Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu informieren über • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, • die damit verbundenen Risiken, • mögliche Maßnahmen zur Risikominderung sowie • die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten. Der Sachkundenachweis muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Er ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu­legen. Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen verstoßen hat. Sachkundige Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen. Diese ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der Sachkundige den Nachweis nicht erbringen, setzt die Behörde eine Frist für die Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine entsprechende Fort- oder Weiterbildung, soll die Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. Kein Sachkundenachweis ist erforderlich, für • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich, • die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht eines Sachkundigen, • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung eines Sachkundigen, sowie • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, ­ ähere Vorschriften zu erlassen über n • Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

11 • das Verfahren für deren Nachweis, • die Gestaltung des Sachkundenachweises, • Informationspflichten von Inhabern eines Sachkundenachweises, • die Wiedererlangung des Sachkundenachweises, wenn dieser entzogen oder ­widerrufen worden ist, • die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und • Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten.

1.2 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln schreibt das Pflanzenschutzgesetz in § 23 vor: 1. Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber einen Sachkundenachweis besitzt. Der Abgebende hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis des Erwerbers vorlegen zu lassen. Diese Vorschrift ist ab 26. November 2015 anzuwenden. 2. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend. 3. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, ins­ besondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten. 4. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Anwender stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Diese berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. 5. Die zuständige Behörde soll die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel ganz oder teilweise für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen und den Sachkundenachweis entziehen, wenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes oder andere einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat. Die Frist zur Beantragung der Ausstellung des Sachkundenachweises für nach ­bisherigem Recht sachkundige Abgeber endet am 26. November 2015. Der Abgeber von Pflanzenschutzmitteln hat seine Kenntnisse nachweislich inner­ halb eines Zeitraums von drei Jahren durch den Besuch einer anerkannten Fortoder Weiterbildungsmaßnahme aufzufrischen. Die Frist für die nach bishe­rigem Recht Sachkundigen beginnt am 1. Januar 2013.

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1.3 Kenntnisse und Fertigkeiten In der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sind detaillierte Regelungen enthalten über 1. die Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises, 2. den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, 3. die Prüfungen, 4. die Wiedererlangung der Sachkunde nach Entzug des Sachkundenachweises, 5. die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten, 6. die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und 7. den Nachweis einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme. In Anlage 1 dieser Verordnung sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Erlangung des Sachkundenachweises aufgeführt.

Für Anwender, Berater und Ausbilder: Kenntnisse über 1. die Inhalte des Aktionsrahmens der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, 2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeug­ nissen, 3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln, 4. Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Fertigkeiten im 1. bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutz­mitteln, 2. Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten.

Für Abgeber von Pflanzenschutzmitteln: Neben den oben genannten Kenntnissen sind zusätzlich nachzuweisen 1. Kenntnisse und Fertigkeiten für eine sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt, über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel und zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt, 2. Kenntnisse und Fertigkeiten über die sachgerechte Information eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der keinen Sachkundenachweis besitzt, für die nicht-berufliche Anwendung, einschließlich der Bereitstellung von Informa­ tionen über die ­Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesund­heit von Mensch und Tier und Naturhaushalt sowie die bestimmungs­ gemäße und sachgerechte Hand­habung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln sowie über Alternativen mit geringem Risiko.

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Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Der Nachweis wird erbracht durch 1. eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung, 2. Vorlage eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer, landwirtschaftlicher Laborant, landwirtschaftlich-technischer Assistent, Fachkraft Agrar­service, Schädlingsbekämpfer, Pflanzentechnologe (für Anwendung, Bera­tung, Ausbildung) und Florist (Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). 3. Vorlage eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium sowie einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass die erforder­ lichen Kenntnisse und Fertigkeiten für Anwender, Berater und Ausbilder bzw. Abgeber von Pflanzenschutzmitteln Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren oder 4. eine entsprechende Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der EU.

➜ Überprüfen Sie Ihr Wissen mit den Fragen 101–114 des Fragen­katalogs. Die Lösungen finden Sie am Ende des Buches.

Abb. 1.  Sachkundenachweis, Vorder- und Rückseite

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2 Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzen­erzeugnissen Pflanzen können ebenso wie Menschen erkranken oder in ihrer Entwicklung gestört werden. Vor allem Schadorganismen, Witterungseinflüsse, falsche oder mangelhafte Nährstoffversorgung und falsche Anbautechnik können zu Schäden führen. Auch wild wachsende Pflanzen – in Kulturpflanzenbeständen allgemein als Unkräuter bezeichnet – können die Kulturpflanzen in ihrem Lebensraum beeinträchtigen. Wer wirkungsvollen Pflanzenschutz betreiben will, muss die Schadursachen ­kennen, um gezielt gegen sie vorgehen zu können. Man kann grundsätzlich unterscheiden zwischen parasitären und nichtpara­ sitären Schadursachen. Nichtparasitäre Schadursachen werden durch unbelebte Einflüsse ausgelöst. ­Parasitäre Schadursachen werden von Lebewesen bzw. Kleinstlebewesen hervorgerufen, die auf Kosten eines anderen, eines Wirts, leben.

2.1 Nichtparasitäre Schadursachen Zu den nichtparasitären Ursachen von Erkrankungen bzw. Entwicklungsstörungen zählen: • Ungünstige Witterungsbedingungen wie Kälte, Frost, Hitze, Nässe, Trockenheit, Hagel, Sturm, • ungünstige Bodenbeschaffenheit wie Verdichtung, Bodenreaktion (sauer, akalisch), mangelnde Durchlüftung, • sorgloser Umgang mit Maschinen und Geräten, der zu Pflanzenverletzungen führt und damit Eintrittspforten für Krankheitserreger schafft, • Nährstoffmangel oder Nährstoffüberversorgung. Die Unterversorgung mit bestimmten Nährstoffen kann zu typischen Mangelkrankheiten führen. Beispiele sind: Herz- und Trockenfäule der Rüben bei Bor-Mangel oder helle perlschnurartige Streifigkeit auf den Blättern von Mais und Getreide oder spiegelbildlich angeordnete Blattverbräunungen der Kartoffel bei Magnesium-Mangel. Eine Überversorgung mit Stickstoff führt beispielsweise zu Lager bei Getreide oder Überhandnehmen von Ampfer auf Grünland. Kalküberschuss kann die Festlegung von Spurenelementen im Boden zur Folge haben. Mangelkrankheiten und Nährstoffüberschuss lassen sich nur durch regelmäßige Bodenuntersuchungen auf den Gehalt an Nährstoffen und eine darauf abgestimmte Düngung vermeiden.

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Pflanzenschäden durch unbelebte

Ursachen

belebte

Witterung Hitze, Kälte, Hagel, Sturm, Überflutung

Schädlinge Insekten, Würmer, Schnecken, Mäuse

Pflanzenschutzmittel falsche Dosierung, falsches Mittel, falscher Zeitpunkt, Nachwirkung in der Folgefrucht

Krankheiten Pilze, Bakterien, Viren

Produktionstechnik Saattiefe, Pflegearbeiten Düngung

Konkurrenzpflanzen

Überversorgung, Unterversorgung, Verätzung Boden Wassermangel, Luftmangel, Nährstoffmangel Umweltbelastung Abwasser, Abgase, Strahlung

Abb. 2.  Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Unkräuter, Ungräser

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2.2 Parasitäre Schadursachen 2.2.1 Konkurrenzpflanzen – Unkräuter und Ungräser Dies ist ein Sammelbegriff für alle Pflanzen, die auf bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen hinsichtlich • Nährstoffen, • Platz, • Licht in Konkurrenz zum Kulturpflanzenbestand stehen. • Sie können Zwischenträger von Krankheiten und Schädlingen sein (z. B. Getreidezystenälchen an Flughafer, Halmbruch an Gräsern). • Sie behindern Pflege und Ernte des Kulturbestandes (z. B. Klettenlabkraut, ­Kamille). • Sie können Träger von Giftstoffen sein (z. B. Herbstzeitlose, Hahnenfuß). • Auch Kulturpflanzen können zu Unkräutern werden, wenn sie dort wachsen, wo sie nicht erwünscht sind (z. B. Durchwuchskartoffeln in Getreide, Ausfall­ getreide in Raps). Es gibt zwei große Gruppen von Konkurrenzpflanzen: • Unkräuter, • Ungräser. Zweikeimblättrige Pflanzen (Gruppe der Unkräuter): Sie entwickeln 2 Keim­ blätter. Diese sind in der Regel breit auslaufend. Einkeimblättrige Pflanzen (Gruppe der Ungräser): Sie entwickeln nur 1 Keimblatt. In der Regel haben sie einen aufrechten Wuchs und schma­le, spitz zulaufende Blätter.

Abb. 3.  Einkeimblättrige Pflanze: Gräser

Abb. 4.  Zweikeimblättrige Pflanze: K ­ rautige Pflanzen