Pflegeversicherung

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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

2014 pronova BKK Brunckstraße 47 67063 Ludwigshafen [email protected]

www.pronovabkk.de Versicherungsschutz, Pflegeberatung, Leistungen und Pflegezeit

Wichtige Telefonnummern: Servicetelefon 0441 925138–4949 24-Stunden-Gesundheitsberatung 0621 53391–4911

02/2014

© KKF-Verlag, 84503 Altötting. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz, Satzung sowie Richtlinien und Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. (02/2014)

Inhalt Versicherungsschutz: Privat und gesetzlich

Die Pflegeversicherung ist unverzichtbarer Bestandteil der sozialen Sicherung für alle Bürger in Deutschland. Durch ihre Leistungen können viele Pflegebedürftige ihren persönlichen Wünschen folgend im häuslichen

Leistungen 4

Pflegegeld

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Befreiung auf Antrag

4

Kombinationspflege

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Private Versicherung

4

Verhinderungspflege

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Beiträge

4

Tages- und Nachtpflege

14

Private Pflegevorsorge

5

Kurzzeitpflege

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Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz

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Vollstationäre Pflege

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Pflegeberatung und Pflegestützpunkte Pflegeberatung

5

Pflegestützpunkte

6

Voraussetzungen für Leistungen

die damit zusammenhängenden finanziellen Aufwendungen zu tragen. Die Pflegeversicherung sieht auch Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen vor und beteiligt sich an den Kosten der vollstationären Pflege.

Bitte Antrag rechtzeitig stellen

7

Vorversicherungszeit

7

Ihre Pflegekasse der

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Wer ist pflegeversichert?

Bereich oder in ambulant betreuten Wohngruppen versorgt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung helfen,

Diese Broschüre kann nur einen allgemeinen Überblick über die vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung geben. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter.

Häusliche Pflege

Regelung bei Aufenthalt im Ausland 7 Andere Leistungsträger

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Medizinischer Dienst (MDK)

8

Pflegebedürftigkeit

8

Sonstige Leistungen Ambulant betreute Wohngruppen

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Das Wohnumfeld verbessern

18

Pflegehilfsmittel

18

Pflegekurse/Beratungsgespräch

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(Familien-)Pflegezeit für Angehörige Familienpflegezeit

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Soziale Sicherung Voraussetzungen „Pflegepersonen“ Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitsförderung Unfallversicherung (Familien-)Pflegezeit

22 22 22 22 23 23 23

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Versicherungsschutz: Privat und gesetzlich

Wer ist pflegeversichert? Entsprechend dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ gehören die Pflichtversicherten (z. B. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten, Arbeitslosengeldempfänger, Rentner, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) gleichzeitig unserer Pflegekasse an, ebenso freiwillig Versicherte. Familienversicherte Angehörigen wie Ehegatte und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Wer aus dem versicherungspflichtigen Personenkreis ausgeschieden ist, kann sich in der sozialen Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten freiwillig versichern, dies gilt entsprechend am Ende der Familienversicherung.

Befreiung auf Antrag Freiwillig Versicherte können auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden. Sie müssen nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre mitversicherten Angehörigen oder Lebenspartner Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten. Weil die Befreiung nicht widerrufen werden kann, sollten Sie sich von uns beraten lassen.

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Private Versicherung Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können den privaten Vertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dieses Recht haben auch Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

Beiträge Der Beitrag beträgt 2,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, er wird von Versicherten (1,025 %, ggf. plus 0,25 % Beitragszuschlag = 1,275 %) und Arbeitgebern (1,025 %) aufgebracht (in Sachsen zahlen Versicherte 1,525 % – mit Beitragszuschlag 1,775 %, Arbeit-

Private Pflegevorsorge geber 0,525 %). Die Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Mitglied allein getragen (2,05 %, ggf. plus 0,25 % Beitragszuschlag). Für andere Mitglieder gelten Sondervorschriften. Ein Beitragszuschlag ist vorgesehen für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres, ausgenommen sind u. a. vor dem 1.1.1940 Geborene sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II. Freiwillig Versicherte und Studenten zahlen den Beitrag allein. Beschäftigte, die freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen Zuschuss zum Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Studenten neben dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag auch einen solchen zur Pflegeversicherung erhalten.

Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese – sicher sinnvolle – Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Das Versicherungsunternehmen beantragt die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen.

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Voraussetzungen für Leistungen

Pflegeberatung und Pflegestützpunkte

Bitte Antrag rechtzeitig stellen

Pflegeberatung Jeder Pflegebedürftige hat einen umfassenden Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater der Pflegekasse. Diese Pflegeberatung kann ggf. im jeweiligen Pflegestützpunkt genutzt werden. Die Aufklärung und Beratung umfasst alle mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen sowie die Leistungen, auch die anderer Träger.

Pflegestützpunkte Pflege- und Krankenkassen haben in den meisten Bundesländern Pflegestützpunkte errichtet, weil sich die einzelnen Länder für deren Aufbau entschieden haben. In Pflegestützpunkten soll die Beratung über und die Vernetzung aller medizi-

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nisch-pflegerischen Leistungen gebündelt werden. Der Stützpunkt bildet das gemeinsame Dach, unter dem das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger alle bisherigen Dienstleistungen koordiniert vermittelt. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten hier alle wichtigen Antragsformulare, Informationen und konkrete Hilfestellungen. Wenn etwa eine Wohnung altersgerecht umgebaut werden soll, wird über mögliche Zuschüsse der Pflegekasse beraten. Ebenso über geeignete Pflegeeinrichtungen und ehrenamtliche Angebote. Im Pflegestützpunkt soll also das gesamte Leistungsgeschehen für Pflegebedürftige koordiniert werden.

Bitte stellen Sie rechtzeitig einen Antrag, eine ärztliche Bescheinigung ist dazu nicht erforderlich. Die Leistungen beginnen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen; werden sie später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit beantragt, leistet unsere Pflegekasse ab Beginn des Monats der Antragstellung. Unverzüglich nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Vergleichsliste über die Leistungen und die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote; Sie werden über die Pflegeberatung und ggf. den nächstgelegenen Pflegestützpunkt informiert. Unter Angabe einer Kontaktperson wird ein Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen angeboten; auf Wunsch des Versicherten findet er in seiner häuslichen Umgebung statt. Über Anträge auf Leistungen wird die Pflegekasse spätestens innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Es ist grundsätzlich eine Zusatzzahlung von 70 Euro für jede begonnene Woche einer Fristüberschreitung vorgesehen; dies gilt auch bei den verkürzten Begutachtungsfristen. Es besteht ein Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens über die Pflegebedürftigkeit und ggf. einer Rehabilitationsempfehlung. Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt, werden sie unverzüglich eingeleitet.

Vorversicherungszeit Die Vorversicherungszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung. Es gilt sowohl die eigene Versi-

cherung als auch die Familienversicherung. Für Kinder liegt sie vor, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Zeiten, die bis zum Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ununterbrochen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, werden angerechnet. Hat der Versicherte die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt, beginnen die Leistungen, sobald die Vorversicherungszeit erfüllt wird.

Regelung bei Aufenthalt im Ausland Der Anspruch auf Leistungen ruht grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, zum Beispiel durch Urlaub, werden folgende Leistungen bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr fortgezahlt: das Pflegegeld oder bei Begleitung durch eine professionelle Pflegekraft die Pflegesachleistung (einschl. Kombinationsleistung). Bei einer mitreisenden Ersatzpflegekraft gilt dies auch für Verhinderungspflege. Bei gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnort in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes – EWR (Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen Pflegeversicherung vorausgesetzt. Pflegesachleistungen sind möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).

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ständigen Übernahme von Verrichtungen oder in Beaufsichtigung bzw. Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme von Verrichtungen bestehen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind im Bereich der é Körperpflege (Grundpflege) das Waschen,

Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung. é Ernährung (Grundpflege) das mundgerech-

te Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung.

Andere Leistungsträger Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ruhen in Höhe anderer Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit (ausgenommen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung). Beispiele: Bezieher einer Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Haus- oder Anstaltspflege, Pflegegeld) oder einer Unfallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht sowie Leistungen aus dem Ausland. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt für die Beiträge entsprechend. Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen zwar den Fürsorgeleistungen (z. B. Sozialgesetzbuch XII) vor, weitergehende Ansprüche bleiben jedoch bestehen.

é Mobilität (Grundpflege) das selbstständige é Notwendigkeit und Umfang von Maßnahmen

zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung von Pflegebedürftigkeit (z. B. Leistungen der Prävention und medizinischen Rehabilitation), é das Vorliegen einer erheblichen Einschrän-

kung der Alltagskompetenz (siehe „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“). Die Zuordnung zu einer Pflegestufe – die Anerkennung als Härtefall sowie Leistungen können befristet werden, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus erfolgt die Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung oder im Zusammenhang mit der (Familien-)Pflegezeit innerhalb einer Woche (befindet sich der Versicherte in häuslicher Umgebung gilt eine 2-Wochen-Frist).

Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. é Hauswirtschaftlichen Versorgung u. a. das

Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder das Waschen der Wäsche.

Maßstab für die Bemessung des Pflegeaufwandes ist die Pflegezeit, die nicht professionelle Personen (z. B. Familienangehörige) im Sinne einer Laienpflege benötigen würden. Maßgebend ist zwar stets die individuelle Pflegesituation, jedoch gibt es Orientierungswerte für die Pflegezeit, die bei der Begutachtung herangezogen werden können. Dadurch sollen pflegebedürftige Menschen mit ähnlichen Einschränkungen – unabhängig von der Pflegeperson (jünger, älter, mit oder ohne spezielle Pflegekenntnisse) – möglichst gleich behandelt, d. h. derselben Pflegestufe zugeordnet werden. Bitte berücksichtigen Sie dies, wenn Sie den Pflegeaufwand feststellen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt, muss aufgrund der individuellen Pflegesituation, bezogen auf eine Woche, im Tagesdurchschnitt bestimmte Mindestwerte erreichen.

Mindestwerte für die Pflegestufen (im Tagesdurchschnitt) Pflegestufe

Hilfebedarf (Körperpflege, Ernährung, Mobilität – Grundpflege)

insgesamt mind. ... Minuten

davon Grundpflege mehr als ... Minuten

davon hausw. Versorgung** mehrmals wöchentl. ... Minuten

Stufe I

wenigstens 2 Verrichtungen mind. 1 x täglich

90

45

45

Stufe II

mind. 3 x täglich zu versch. Tageszeiten

180

120

60

Stufe III

rund um die Uhr*, auch nachts

300

240

60

Pflegebedürftigkeit Medizinischer Dienst (MDK) Die Pflegekasse veranlasst unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung durch den unabhängigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen Gutachter. Festgestellt werden é der aktuelle Hilfebedarf für die Anerkennung

der Pflegestufe (I = erheblich Pflegebedürftige, II = Schwer- oder III = Schwerstpflegebedürftige),

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Maßgebend für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufen ist ausschließlich „der auf Dauer erforderliche Hilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung“. Der Hilfebedarf ist „regelmäßig“, wenn er mindestens einmal pro Woche und auf Dauer – mindestens sechs Monate – anfällt. Diese Hilfe kann in der Unterstützung, der teilweisen oder voll-

Anmerkungen: *Zu verschiedenen Tageszeiten (6–22 Uhr) und auch regelmäßig mindestens 1 x nachts (22–6 Uhr). **Eine überwiegend bzw. ausschließliche hauswirtschaftliche Versorgung erfüllt nicht die Voraussetzungen.

Bei der Feststellung des Zeitaufwandes werden auch verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen berücksichtigt, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf

untrennbarer Bestandteil dieser Verrichtungen ist oder in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

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Leistungen

Pflegegeld dürftigen vorgeschrieben. Darin sind Art, Inhalt und Umfang der Leistung (einschl. vom Zeitaufwand unabhängige bzw. zeitbezogene Vergütung) geregelt. Der Pflegedienst händigt dem Pflegebedürftigen unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages aus; nach Aufforderung auch der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige kann den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Pflegedienst teilt wesentliche Änderungen des Zustandes des Pflegebedürftigen der Pflegekasse unverzüglich mit. Pflegeeinsätze Pflegestufe

im Wert bis zu monatlich

Stufe I

450 Euro

Stufe II

1.100 Euro

Stufe III

1.550 Euro

Zur Vermeidung von Härten können Pflegebedürftige der Pflegestufe III auf Antrag weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich erhalten, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt.

Häusliche Pflegehilfe Voraussetzungen Pflegebedürftige erhalten bei häuslicher Pflege Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung als Sachleistung. Dazu zählen u. a. die Unterstützung, den häuslichen Alltag zu gestalten, insbesondere auch die bedürfnisgerechte Beschäftigung (einschl. Kommunikation, soziale Kontakte) sowie das Aufrechterhalten eines geregelten Tag-/Nacht-Rhythmus. Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung/einem Altenwohnheim lebt. Es spielt keine Rolle, ob er die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Häusliche Pflegehilfe ist dann nicht möglich, wenn es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Pflege-

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heim handelt. Kein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht, wenn Pflegebedürftige zum Beispiel in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internaten, Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen gepflegt werden bzw. im Rahmen häuslicher Krankenpflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erhalten. Pflegevertrag Die häusliche Pflegehilfe wird durch professionelle Pflegedienste und ggf. geeignete Einzelpersonen (Pflegefachkräfte) erbracht, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Dabei sind schriftliche Pflegeverträge mit dem Pflegebe-

Besteht der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe (z. B. bei einem Krankenhausaufenthalt) nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt keine anteilige Kürzung. Gemeinsame Leistungen Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam in Anspruch nehmen, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Dies können Menschen zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, in einem Gebäude oder in der Umgebung, etwa in einer Straße, sein. Die hierdurch entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen können für besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung genutzt werden. Auf Antrag sind bestimmte Leistungen auch als trägerübergreifendes Budget möglich.

Voraussetzungen Wenn Pflegebedürftige die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen, erhalten sie Pflegegeld entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt; wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig. Höhe Pflegestufe

Pflegegeld je Kalendermonat

Stufe I

235 Euro

Stufe II

440 Euro

Stufe III

700 Euro

Ausnahmen Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim aufhält. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Aufnahme in eine Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung oder häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wird Pflegegeld (einschl. Kombinationsleistung) für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch). Bei beschäftigten Pflegekräften gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung. Bei Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt (siehe „Kurzzeitpflege“, „Verhinderungspflege“). Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege.

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Beratungseinsätze Wird ausschließlich Pflegegeld bezogen, haben Pflegebedürftige é bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich é bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

einen Beratungseinsatz, zum Beispiel durch eine Vertragspflegeeinrichtung, abzurufen. Besteht ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, kann der Beratungseinsatz in den genannten Zeiträumen zweimal in Anspruch genommen werden. Dadurch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden (einschl. praktische pflegefachliche Unterstützung und Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation).

Die Vergütung für die Beratung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, die Erkenntnisse werden mitgeteilt – das Einverständnis des Pflegebedürftigen vorausgesetzt. Wird die Beratung nicht abgerufen bzw. nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld gekürzt bzw. eingestellt.

Kombinationsleistung Voraussetzungen Nimmt der Pflegebedürftige die häusliche Pflegehilfe nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

Kombinationsleistung Häusliche Pflegehilfe Stufe der Pflegebedürftigkeit

Noch anteilig zu zahlendes monatliches Pflegegeld

zustehender monatlicher Gesamtwert Euro

in Anspruch genommen monatlich im Werte von Euro

ausgeschöpft in %

% aus Pflegegeld Euro

Zahlbetrag Euro

Stufe I

450,00

270,00

60

40 % aus 235,00

94,00

Stufe II

1.100,00

550,00

50

50 % aus 440,00

220,00

Stufe III

1.550,00

1.085,00

70

30 % aus 700,00

210,00

Härtefall (III)

1.918,00

1.591,94

83

17 % aus 700,00

119,00

Verhinderungspflege Voraussetzungen Ist eine Pflegeperson (z. B. Angehörige, Bekannte) an der Pflege gehindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr übernommen und zwar bis zu 1.550 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson(en) den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (haben). Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich teilen. Leistungen Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt. Diese Leistung kann z. B. auch in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten,

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einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es können die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse das Pflegegeld der entsprechenden Pflegestufe nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z. B. Verdienstausfall, Fahrkosten) ist eine Kostenerstattung bis zu 1.550 Euro möglich; dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird. Über die Möglichkeit der häuslichen Pflegehilfe neben der Verhinderungspflege sowie die Auswirkungen auf das Pflegegeld berät Sie unsere Pflegekasse gern individuell.

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Beispiel 1: Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II besteht Anspruch auf Pflegehilfe oder Tagespflege jeweils bis zu 1.100 Euro monatlich. Werden beide Ansprüche kombiniert, beträgt die Gesamtleistung bis zu 1.650 Euro (1.100 Euro x 1,5). Werden für Tagespflege 1.100 Euro abgerufen (100 %), kann noch Pflegehilfe von 550 Euro (50 %) beansprucht werden. Beispiel 2: Wird für Pflegehilfe weniger als 550 Euro beansprucht, werden für Tagespflege ebenso maximal 1.100 Euro aufgewendet (Höchstbetrag!). Daneben kann auch ein anteiliges Pflegegeld bezahlt werden, weil der Gesamtleistungsanspruch von 150 % nicht ausgeschöpft wird. Beispiel 3: Leistung der Tages- und Nachtpflege 220 Euro (20 %), Pflegehilfe 550 Euro (50 %), das anteilige Pflegegeld beträgt 220 Euro (50 %). Die insgesamt mögliche Leistung ist noch nicht ausgeschöpft (120 %) – Tages-/Nachtpflege könnte bis auf 50 % erhöht werden.

Kurzzeitpflege

Tages- und Nachtpflege Voraussetzungen

Höhe

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei kurzfristiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, um eine (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson zu ermöglichen, eine teilweise Entlastung der Pflegeperson zu erreichen oder bei einer nur für einige Stunden notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.

Die Aufwendungen der Pflege, sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen wie folgt übernommen:

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Tages- und Nachtpflege Pflegestufe

im Gesamtwert bis zu monatlich

Weitere Kombinationsleistungen

Voraussetzungen

Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegehilfe nach ihrer Wahl miteinander kombinieren. Je weniger Leistungen der Tages- und Nachtpflege beansprucht werden, umso höher sind Pflegehilfe und Pflegegeld. Der höchstmögliche Gesamtanspruch beträgt das 1,5fache. Vergütungen für Pflegehilfe werden vorrangig vor Vergütungen für Tages- und Nachtpflege bezahlt.

Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen). Dieser Anspruch besteht auch in Vorsorge-/ Rehabilitationseinrichtungen, wenn während einer Maßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Bei zu Hause gepflegten Kindern besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen zum Beispiel der Hilfe für behinderte Menschen.

Kombinationsmöglichkeiten Tages-/ Nachtpflege

Pflegehilfe oder Pflegegeld

100 %

50 %

90 %

60 %

80 %

70 %

I

450 Euro

70 %

80 %

II

1.100 Euro

60 %

90 %

III

1.550 Euro

50 % und weniger

100 %

Höhe Der Anspruch besteht für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) bis zum Gesamtbetrag von 1.550 Euro im Kalenderjahr. Sofern der Leistungsrahmen ausgeschöpft ist, beraten wir Sie gern über weitere mögliche Leistungen (z. B. Verhinderungspflege).

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Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gibt es zusätzliche (Betreuungs-) Leistungen. Voraussetzungen Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III in häuslicher Pflege mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind und einen erheblichen allgemeinen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf haben, erhalten Betreuungs- und Zusatzleistungen. Dies gilt auch für Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sog. Pflegestufe 0). Höhe der zusätzlichen Betreuungsleistungen Für zusätzliche Betreuungsleistungen stehen 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag) zur Verfügung, insgesamt bis zu 1.200 bzw. 2.400 Euro im Kalenderjahr. Personen mit einem vergleichsweise geringerem allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag, solche mit einem höheren Bedarf den erhöhten Betrag. Sofern im laufenden Kalenderjahr nicht der ganze Betrag aufgebraucht wurde, kann der Restanspruch ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Als zusätzliche Betreuungsleistungen gelten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege, Tages-/ Nachtpflege (teilstationäre Pflege), außerdem besondere Angebote der Pflegedienste zur allgemeinen Anleitung und Betreuung oder sogenannte niedrigschwellige Betreuungsleistungen, die insbesondere von ehrenamtlichen Helfern unter fachlicher Anleitung durchgeführt werden. Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllt, können Versicherte halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

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Weitere Leistungen é Versicherte mit erheblich eingeschränkter

Alltagskompetenz ohne Pflegestufe („0“) erhalten 120 Euro Pflegegeld monatlich oder Pflegehilfe in Höhe von bis zu 225 Euro monatlich, wobei eine Kombination beider Leistungen möglich ist. Bei einer Verhinderung der Pflegeperson können Kosten der Ersatzpflege bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr erstattet werden. Außerdem sind Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, die Pflegeberatung und Pflegekurse (z. B. für Angehörige) vorgesehen. é In der Pflegestufe I wird

… das Pflegegeld von 235 Euro auf 305 Euro erhöht … die Pflegehilfe von 450 auf 665 Euro erhöht é In der Pflegestufe II wird

… das Pflegegeld von 440 Euro auf 525 Euro erhöht … die Pflegehilfe von 1.100 auf 1.250 Euro erhöht Pflegehilfe und Pflegegeld können auch kombiniert werden. In der Pflegestufe III gibt es keine zusätzlichen Leistungen (Das Pflegegeld beträgt 700 Euro, die Pflegehilfe 1.550 Euro monatlich). In den Pflegestufen I, II und III besteht grundsätzlich Anspruch auf alle übrigen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegehilfeleistungen können auch für die häusliche Betreuung eingesetzt werden, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind (siehe „Häusliche Pflegehilfe“).

Vollstationäre Pflege Voraussetzungen Anspruch auf Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in vollstationären Einrichtungen besteht, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt. Höhe Pflegestufe

Monatlich pauschal

I

1.023 Euro

II

1.279 Euro

III

1.550 Euro

III (Härtefälle)

1.918 Euro

Insgesamt dürfen 75 Prozent des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht überschritten werden. Sowohl bei teil- als auch vollstationärer Pflege besteht der Grundsatz, dass Pflegebedürftige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen. Für zusätzliche Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Heimbewohnern mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichti-

gung und Betreuung trägt die Pflegekasse einen Vergütungszuschlag. Wenn Pflegebedürftige vollstationäre Pflege wählen, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von monatlich 450 Euro in Pflegestufe I und 1.100 Euro in Pflegestufe II. In Pflegestufe III wird die Notwendigkeit vollstationärer Pflege unterstellt. Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Für Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, wird zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer Pflege ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser beläuft sich auf zehn Prozent des Heimentgelts, welches der Träger der Sozialhilfe mit der Einrichtung vereinbart hat (maximal 256 Euro monatlich). Über zusätzliche Leistungen für die Pflege – zum Beispiel an Wochenenden oder während der Ferien – berät Sie unsere Pflegekasse gern persönlich.

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Sonstige Leistungen

Ambulant betreute Wohngruppen Es besteht ein Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag von je 200 Euro monatlich bei einem organisierten gemeinschaftlichen Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen (mindestens Pflegestufe I), die Pflegehilfe bzw. Pflegegeld (ggf. kombiniert) beziehen. In der Wohngruppe muss eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichten. Neugründungen von solchen Wohngruppen werden neben dem Zuschuss für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen einmalig mit 2.500 Euro je Pflegebedürftigen gefördert. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt.

griffe in die Bausubstanz (z. B. Türverbreiterung) und technische Hilfen im Haushalt (z. B. Einund Umbau von Mobiliar). Auch der Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung zählt zu den förderungsfähigen Maßnahmen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung wird der Zuschuss von höchstens 2.557 Euro je pflegebedürftige Person bis zum Gesamtbetrag von 10.228 Euro je Maßnahme gezahlt. Dieser Betrag wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt.

Dieser Förderbetrag kann für (weitere) altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung verwendet werden. Dieser Zuschuss ist einerseits durch einen Höchstbetrag (30 Millionen Euro für alle Pflegekassen in Deutschland), andererseits zeitlich bis 31. Dezember 2015 begrenzt.

Pflegehilfsmittel

Das Wohnumfeld verbessern Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden insgesamt bis zu 2.557 Euro bezuschusst. Dadurch soll die häusliche Pflege ermöglicht bzw. erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen erreicht werden. Dazu zählen Maßnahmen, die eine Anpassung bezwecken und in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendigerweise benötigt werden (z. B. Treppenlift); außerdem Ein-

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der Krankenversicherung als auch Pflegehilfsmittel, beträgt die Zuzahlung 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Wie in der Krankenversicherung gibt es Regelungen zur Vermeidung von Härten. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht haben bzw. sie durch vorstehende Zuzahlungen erreichen, werden hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags befreit. Für Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung können die Krankenversicherung – auch in vollstationären Einrichtungen –

oder andere Leistungsträger zuständig sein. Die Aufwendungen für Hilfsmittel zum Verbrauch (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) werden monatlich bis zu 31 Euro übernommen.

Pflegekurse/Beratungsgespräch Zur Entlastung der Pflegenden und zur Verbesserung der Pflegesituation werden Beratungsgespräche und Pflegekurse angeboten.

Unsere Pflegekasse leistet im häuslichen Bereich Pflegehilfsmittel, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Dazu zählen zur Erleichterung der Pflege Rollstühle, Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen, spezielle Pflegebetttische; zur Körperpflege/Hygiene Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett; zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität Notrufsysteme und zur Linderung von Beschwerden Lagerungsrollen. Zu Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, leistet der Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Mittel. Ist ein Mittel sowohl Hilfsmittel im Sinne

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(Familien-) Pflegezeit für Angehörige

Beispiel: Die Beschäftigte erzielte in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000 Euro (36.000 Euro jährlich). Sie arbeitete 40 Std./ Woche und damit in den letzten 12 Monaten 2.080 Stunden. Während der Familienpflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 20 Std./ Woche und erzielt ein Arbeitseinkommen in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Der Aufstockungsbetrag wird wie folgt berechnet:

Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Diese kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße. Der Arbeitgeber kann die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit nur aus dringenden Gründen ablehnen. Ein Beschäftigter hat darüber hinaus für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Tage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden. Hierbei hat der Beschäftigte mitzuteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Wenn der Beschäftigte nur eine teilweise Freistellung verlangt, muss er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angege-

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13 (40 Std. – 20 Std.) x 36.000 Euro x x 3 2.080 Std.

1 = 750 Euro 2

Familienpflegezeit ben. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beenden. Ausnahmsweise endet sie vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird. Bei einer teilweisen Freistellung treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Familienpflegezeit.

Beschäftigte können mit dem Arbeitgeber eine „Familienpflegezeit“ vereinbaren, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen und mindestens 15 Stunden wöchentlich (weiter-) arbeiten. Dabei wird die Hälfte des Ausfalls von Arbeitsentgelt aufgestockt. Der Arbeitgeber erhält vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen im Umfang der Aufstockung des Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer(in), die Näheres regelt über die Arbeitszeit vor Beginn, während der Familienpflegezeit und nach der Rückkehr (Nachpflegephase) sowie die Dauer der Familienpflegezeit, die für längstens 24 Monate möglich ist. Abzuschließen ist eine private zertifizierte Familienpflegezeitversicherung, um ein Negativguthaben gegen das Risiko der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit

oder des Todes abzusichern. Die Versicherungsprämie wird unabhängig von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person berechnet; eine Risikoprüfung findet nicht statt. Im Anschluss an die Familienpflegezeit wird in der sogenannten Nachpflegephase entweder bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt aufgestockt wurde oder zum Ausgleich des Arbeitszeitguthabens die Arbeitszeit nachgearbeitet. Der Arbeitgeber zahlt das Darlehen in monatlichen Raten zurück (ggf. zuzüglich der Versicherungsprämie für einen Gruppenversicherungsvertrag). Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen.

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Soziale Sicherung

Voraussetzungen aufgrund eines besonderen Fragebogens. Die Beiträge richten sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit. Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und damit die spätere Rente. Grundlage für die Beiträge ist die „Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung), die jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die Pflegekasse, der Pflegeperson werden die gemeldeten Daten schriftlich mitgeteilt. Bei Veränderungen des Pflegeaufwandes, Zubilligung einer Vollrente wegen Alters, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend unsere Pflegekasse. Damit können Sie nachträgliche Korrekturen vermeiden.

Voraussetzungen Wer Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung betreut, wird sozial abgesichert. Dadurch soll die Pflegebereitschaft gefördert und der hohe persönliche Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden.

„Pflegepersonen” Als Pflegeperson gilt, wer nicht erwerbstätig einen Pflegebedürftigen (Stufe I, II oder III) wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt im Rahmen der Begutachtung auch den zeitlichen Umfang der häuslichen Pflege fest. Bei der Pflegetätigkeit durch Familienangehörige wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung nicht das gezahlte Pflegegeld übersteigt.

Krankenversicherung Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die Pflege-person vom Pflegebedürftigen aus dessen Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.

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Arbeitsförderung

Ruhen? Die Leistungen zur sozialen Sicherung ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (EU, EWR und Schweiz siehe „Regelung bei Aufenthalt im Ausland“) bzw. Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Medizinischen Rehabilitation. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.

Rentenversicherung Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zwar mit dem Beginn ihrer für mindestens zwei Monate vorgesehenen Pflegeleistung bzw. -tätigkeit, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich, unsere Pflegekasse prüft die

Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) durch die Agentur für Arbeit gefördert werden. Pflegepersonen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen, können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (bei Pflege mehrerer Angehöriger werden die Zeiten zusammengerechnet).

Unfallversicherung

soziale Rehabilitation, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

(Familien-)Pflegezeit Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz bleibt der Sozialversicherungsschutz in der Regel bestehen. Voraussetzung und Umfang der Rentenversicherungspflicht sind vorstehend beschrieben. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit (unabhängig vom Pflegeumfang) fort, die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Der Krankenund Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Eine Mindestpflegezeit wird nicht vorausgesetzt. Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt besteht auch während der Familienpflegezeit die Sozialversicherungspflicht fort. Dabei mindern Familienpflegezeiten (einschl. Nachpflegephase) das Arbeitslosengeld nicht. In der Rentenversicherung werden Minderungen durch die Beiträge zum Pflegegeld weitgehend vermieden.

Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert, wobei es auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit nicht ankommt. Dazu zählen Hilfen im Bereich der Körperpflege und – soweit diese überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen – auch Pflegetätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegepersonen erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und

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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

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Wichtige Telefonnummern: Servicetelefon 0441 925138–4949 24-Stunden-Gesundheitsberatung 0621 53391–4911

02/2014

© KKF-Verlag, 84503 Altötting. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz, Satzung sowie Richtlinien und Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. (02/2014)