Ordnung für die Vergabe von Studienpreisen Fakultät V

03.06.2013 - 1. Änderung der Ordnung der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover für die. Vergabe von Studienpreisen (Studienpreis-Ordnung). Seite 1 von 4. Ordnung der Fakultät V – Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule. Hannover für die Vergabe von Studienpreisen ...
63KB Größe 5 Downloads 50 Ansichten
Ordnung der Fakultät V – Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover für die Vergabe von Studienpreisen (Studienpreis-Ordnung) Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 1/2009 vom 23.2.2009, 1. Änderung veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. Nr. 5/2013 vom 3.7.2013.

§1 Allgemeines Die Fakultät V – Diakonie, Gesundheit und Soziales entscheidet nach Maßgabe der „Rahmenordnung der Hochschule Hannover zur Vergabe von Stipendien (Stipendienordnung)“ vom 30. 10. 2012 sowie der nachfolgenden Bestimmungen über die Vergabe von Studienpreisen an Studierende der Fakultät. §2 Ausschreibung (1) 1Die Studienpreise sind hochschulöffentlich auf den Internetseiten der Fakultät auszuschreiben. 2Darüber hinaus kann die Ausschreibung einmalig durch E-Mail an alle Studierenden der Fakultät bekannt gemacht werden. (2) Die Ausschreibung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. den Förderzweck, 2. den Adressatenkreis, 3. die voraussichtliche Zahl der Studienpreise, 4. die für die Beantragung geltende Frist, 5. die Form der Beantragung und die Stelle, bei der der Antrag einzureichen ist, 6. die einzureichenden Unterlagen 7. die Vergabekriterien sowie 8. die an der Auswahl beteiligten Gremien. §3 Höhe der Studienpreise; Bewilligungszeitraum (1) 1Die Höhe eines Studienpreises beträgt in der Regel, jedoch in keinem Fall mehr als 500,Euro pro Semester, der Gewährungszeitrahmen ist in der Regel auf die Regelstudienzeit begrenzt. 2Von der Begrenzung kann insbesondere in den Fällen von § 7 Abs. 4 abgewichen werden. (2) 1Auf Antrag wird über die Gewährung eines Studienpreises für die Dauer eines Semesters entschieden. 2Wiederholte Anträge sind möglich. §4 Antrag (1) 1Über die Vergabe eines Studienpreises wird aufgrund eines schriftlichen Antrags entschieden. 2Ein Antrag ist nur wirksam gestellt, wenn das Antragsformular gemäß dem Muster in der Anlage verwendet wird. 3Antragsberechtigt sind die Studierenden der Fakultät V. (2) Der Antrag ist bis zum 15. Dezember für das darauf folgende Sommersemester und bis zum 15. Mai für das darauf folgende Wintersemester bei der Studienkommission einzureichen.

1. Änderung der Ordnung der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover für die Vergabe von Studienpreisen (Studienpreis-Ordnung) Seite 1 von 4

(3) 1Der Antrag ist unter Zugrundelegung der Vergabekriterien nach § 7 zu begründen; Nachweise sind beizufügen. 2Soweit er auf § 7 Abs. 3 gestützt wird, ist ihm ein Gutachten einer/eines hauptamtlich Lehrenden der Fakultät beizufügen. §5 Vergabeverfahren (1) 1Die eingereichten Anträge werden der Vergabekommission vorgelegt. 2Diese prüft die Anträge anhand der Vergabekriterien nach § 7 und unterbreitet der Studienkommission eine Beschlussvorlage, in der die geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten nach Prioritäten innerhalb der in § 7 Abs. 1 genannten Gruppen ausgewählt worden sind. 3 Für jede Gruppe sind mindestens zwei Nachrückerinnen oder Nachrücker zu benennen. 4Die Studienkommission prüft diese Beschlussvorlage und leitet sie mit einer Stellungnahme an den Fakultätsrat weiter. (2) 1Der Fakultätsrat entscheidet im Januar bzw. Juni eines Jahres über die Vergabe. 2Die Dekanin oder der Dekan informiert die designierten Studienpreisträgerinnen und Studienpreisträger und zeigt dem Präsidium die beschlossenen Studienpreise an, nachdem die Bedachten die Annahme der Studienpreise erklärt haben. §6 Vergabekommission (1) 1Die Vergabekommission besteht aus je einer/einem Studierenden je Abteilung, zwei hauptberuflich Lehrenden sowie einer Vertreterin/einem Vertreter der MTV-Gruppe. 2Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat für die Dauer von zwei Semestern gewählt. 3 Die Vergabekommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 4Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. 6Beschlüsse sind zu protokollieren. (2) Die Vergabekommission soll sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Über die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 hinaus beobachtet die Vergabekommission die Entwicklung des gesamten Studienpreiswesens an der Fakultät V und erarbeitet ggfs. Änderungsvorschläge. §7 Vergabekriterien (1) 1Die Studienpreise werden je zur Hälfte nach Leistung (Abs. 2) oder einem besonderen Engagement (Abs. 3 bis 6) vergeben. 2Liegt in einer Gruppe keine ausreichende Zahl von Anträgen vor, werden die überzähligen Studienpreise an Bewerberinnen oder Bewerber der anderen Gruppe vergeben. 3Die Verteilung der Studienpreise auf die einzelnen Abteilungen der Fakultät erfolgt proportional zur Zahl der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekommission jeweils eingeschriebenen Studierenden. 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Einen Studienpreis erhält nicht, wer in dem Zeitraum des Semesters, für das der Studienpreis beantragt wird, ein WIR/Deutschlandstipendium erhält. (2) 1Studienpreise wegen besonderer Leistung werden aufgrund der in den bis zur Antragstellung absolvierten Prüfungen erzielten Durchschnittsnote vergeben. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote findet eine Gewichtung nicht statt. 3Noten, die vor der Antragstellung für eine frühere Zuerkennung eines Studienpreises wegen besonderer Leistungen erzielt wurden, können bei einer späteren Beantragung nicht erneut berücksichtigt werden. 1. Änderung der Ordnung der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover für die Vergabe von Studienpreisen (Studienpreis-Ordnung) Seite 2 von 4

(3) Ein besonderes Engagement im Studium wird durch besondere Studienleistungen oder die engagierte und reflektierte Teilnahme an oder der Gestaltung von Lehrveranstaltungen, Praktika oder Projekten angezeigt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1Ein besonderes hochschulpolitisches Engagement liegt in der Regel bei einer mindestens ein Semester dauernden aktiven Mitarbeit in der Selbstverwaltung, insbesondere in einem Organ oder sonstigem Gremium der Studierendenschaft oder der Hochschule vor. 2Zeiten der Mitarbeit die vor der Antragstellung für eine frühere Zuerkennung eines Studienpreises wegen eines besonderen hochschulpolitischen Engagements zurückgelegt wurden, können bei einer späteren Beantragung nicht erneut berücksichtigt werden. (5) Ein besonderes gesellschaftliches Engagement wird in der Regel durch eine sachlich und zeitlich erhebliche gegenwärtige ehrenamtliche Tätigkeit in politischen, gewerkschaftlichen, kirchlichen, kulturellen oder der Bildung dienenden Einrichtungen, Organisationen und Initiativen innerhalb und außerhalb der Hochschule angezeigt. (6) Ein besonderes soziales Engagement zeigt sich in einem überdurchschnittlichen gegenwärtigen ehrenamtlichen Einsatz für unterstützungsbedürftige Personen innerhalb oder außerhalb der Hochschule, der über das von einem/einer Studierenden an der Fakultät Diakonie, Gesundheit und Soziales zu erwartende Maß hinausgeht. (7) 1Ergibt sich bei Anwendung der vorstehenden Absätze 2 bis 6 eine gleiche Berechtigung mehrerer Antragstellerinnen oder Antragsteller, so hat, sofern die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um allen einen Studienpreis zu gewähren, Vorrang, wer in der Vergangenheit noch keinen Studienpreis oder in geringerem Umfang Studienpreise der Fakultät V erhalten hat. Ergibt sich auch danach ein Gleichstand, entscheidet das Los. §8 Datenschutz 1

Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt sich durch die Antragstellung mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der für die Vergabe des Studienpreises erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auswahl sowie der Verwaltung des jeweiligen Stipendiums einverstanden. 2Das Einverständnis erstreckt sich insbesondere darauf, dass die mit der Vergabe befassten Gremien der Fakultät beim Prüfungsamt Auskünfte über die von ihr oder ihm erzielten Noten einholen. §9 Inkrafttreten 1

Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung in der Fassung vom 13.1.2009 außer Kraft. ***** Beschluss des Präsidiums vom 8.12.2008 Verkündungsblatt Nr. 1/2009 vom 23.2.2009 1. Änderung Beschluss des Fakultätsrat am: 18.6.2013 Genehmigung Präsidium am: 3.6.2013 Verkündungsblatt der HsH Nr. 5/2013 vom 3.7.2013 1. Änderung der Ordnung der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Hochschule Hannover für die Vergabe von Studienpreisen (Studienpreis-Ordnung) Seite 3 von 4