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10.06.2010 - Sachverhalt: Eine Beraterin führte ihr Unternehmen von ihrem häuslichen ...... Honorar für den Treuhänder als Werbungskosten geltend.
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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe n

Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände

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Benzinkosten des Arbeitnehmers

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Anhebung der Schwelle bei GWG

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Bonuszahlung der Krankenversicherung

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BFH verwirft Sanierungserlass

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Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

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Das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer

Ausgabe Nr. 3/2017 (Mai/Juni) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen Unternehmer, die im Jahr 2016 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31.5.2017 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

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Hintergrund: Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen genutzt und teilweise privat, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand. 1. Wahlrecht des Unternehmers Bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischtgenutzten Gegenstands hat der Unternehmer folgende Möglichkeiten: n

Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privatvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung (sog. unentgeltliche Wertabgabe bzw. Entnahme).

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater n n Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater n n

DIE MANDANTEN n

Er ordnet den Gegenstand nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zu und macht die Vorsteuer nur insoweit und damit anteilig geltend. Soweit er den Gegenstand privat nutzt, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich; dafür braucht er insoweit die Privatnutzung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hinweis: Die unternehmerische Nutzung muss aber mindestens 10 % ausmachen. Ist sie geringer als 10 %, gehört der Gegenstand vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

n

Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zu. Die Vorsteuer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden. Dafür muss der Unternehmer die Privatnutzung als sog. unentgeltliche Wertabgabe jährlich der Umsatzsteuer unterwerfen. Hinweis: Bei gemischt-genutzten Gebäuden gilt eine Besonderheit; hier ist der Vorsteuerabzug nur in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils möglich.

2. Frist für Zuordnung zum Unternehmensvermögen Soll der im Jahr 2016 angeschaffte oder hergestellte gemischt-genutzte Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden, muss diese Zuordnung bis zum 31.5.2017 erfolgen. Dies ist der gesetzliche Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Beim 31.5.2017 bleibt es auch dann, wenn im konkreten Fall eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gewährt worden ist, z. B. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater. Hinweis: Für Veranlagungszeiträume ab 2018 wird die Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen bis zum 31.7. verlängert, z. B. bis zum 31.7.2019 für die Umsatzsteuererklärung 2018. Dies dürfte sich dann auch auf die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auswirken. 3. Ausübung des Wahlrechts Die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischtgenutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen kann durch eine Erfassung des Gegenstands in der Buchführung und durch die Geltendmachung des vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzugs in der UmsatzsteuerVoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Die Voranmeldung bzw. Erklärung muss dann bis zum 31.5.2017 beim Finanzamt eingehen. Hinweis: Ohne Buchführung oder ohne Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. UmsatzsteuerJahreserklärung kann die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.5.2017 erfolgen. Damit wir diese Frist einhalten können, sollten Sie uns rechtzeitig mitteilen, dass Sie ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das Sie gemischt nutzen wollen.

Anhebung der Schwelle bei GWG

I INFORMATION

ringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geeinigt. Statt bislang 410 € sollen künftig Anschaffungen wie beispielsweise Büromaterialien oder auch Tablets bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden können. Hinweis: Die neue Schwelle soll ab dem 1.1.2018 gelten. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.

BFH verwirft Sanierungserlass Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig. Damit kann die Steuer auf Sanierungsgewinne nicht mehr ohne Weiteres erlassen werden. Dies erschwert die Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen. Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn eine Verbindlichkeit des insolvenzbedrohten Unternehmers vom Gläubiger erlassen wird. Der Unternehmer muss dann seine Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Diese Gewinnerhöhung ist nicht steuerfrei, weil der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne ab 1998 aufgehoben hat. Der Unternehmer kann den Sanierungsgewinn nur mit einem Verlustvortrag verrechnen. Allerdings geht dies uneingeschränkt nur bis zur Höhe von 1 Mio. €. Darüber hinaus ist dies nur im Umfang von 60 % möglich, so dass ein Gewinn von 40 % verbleibt (sog. Mindestbesteuerung). Um die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen abzumildern, hat die Finanzverwaltung im Jahr 2003 den sog. Sanierungserlass veröffentlicht. Er ermöglicht in Sanierungsfällen einen Ausschluss der Mindestbesteuerung und eine vorläufige Stundung, bis die Sanierung abgeschlossen ist, sowie anschließend einen Erlass der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Streitfall: Das Unternehmen des Klägers befand sich in der Krise. Im Jahr 2007 verzichtete die Bank des Klägers auf Forderungen in Höhe von ca. 620.000 €, die das Finanzamt als steuerpflichtigen Sanierungsgewinn ansah. Es verneinte außerdem die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses, weil die Sanierungseignung fehlte; denn der Kläger erzielte auch nach dem Forderungserlass weiterhin Verluste. Der Kläger hielt den Sanierungserlass der Finanzverwaltung dagegen für anwendbar. Der zuständige Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an, damit dieser klärt, ob der Sanierungserlass überhaupt rechtmäßig ist. Entscheidung: Der Große Senat des BFH hält den Sanierungserlass für rechtswidrig: n

Der Sanierungserlass der Finanzverwaltung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Gesetzgeber sieht nämlich Sanierungsgewinne als steuerpflichtig an, nachdem er die Steuerbefreiung ab 1998 aufgehoben hat.

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Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf die Finanz-verwaltung nicht unterlaufen, indem sie nun die Steuern, die auf Sanierungsgewinne entstehen, zunächst stundet und anschließend erlässt. Im Ergebnis nimmt die Finanzverwaltung damit eine Gesetzeskorrektur vor, die ihr nicht zusteht.

Die Regierungskoalition hat sich Anfang März auf die Anhebung der Schwelle zur Sofortabschreibung für sog. genn

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Unbeachtlich ist, dass der Sanierungserlass nicht die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns anordnet, sondern nur eine Billigkeitsregelung enthält, die zum Erlass der Steuer führt. Denn damit unterstellt die Finanzverwaltung eine sachliche Unbilligkeit der Steuerpflicht des Sanierungsgewinns. Diese Entscheidung steht jedoch ebenfalls nur dem Gesetzgeber zu.

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Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer gewährt, sondern personenbezogen für jeden Steuerpflichtigen, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer getragen hat und dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei einem Paar, das zusammenlebt, kann also jeder der beiden den Höchstbetrag geltend machen.

Hinweise: Allerdings können die Finanzämter künftig ausnahmsweise eine Billigkeitsentscheidung treffen und die Steuer stunden bzw. erlassen. Dies erfordert dann eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

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Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Auch ein Ehepaar bzw. Lebensgefährten werden daher nicht als Paar besteuert, sondern als zwei Einzelpersonen.

Nach dem aktuellen Beschluss des Großen Senats muss der Gesetzgeber tätig werden, wenn er für eine steuerliche Entlastung bei Sanierungsgewinnen sorgen will. Eine entsprechende Regelung wurde bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die Neuregelung wird allerdings von der Genehmigung durch die Europäische Kommission abhängen.

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Voraussetzung für die Gewährung des Höchstbetrags für jeden Partner ist aber, dass jeder der beiden das Arbeitszimmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit nutzen kann. Das Arbeitszimmer muss also so ausgestaltet sein, dass jeder Partner seiner Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang in dem Arbeitszimmer nachgehen kann.

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Sind die beiden Partner zur Hälfte Miteigentümer oder haben sie die Wohnung gemeinsam angemietet, kann jeder der beiden die von ihm getragenen Kosten für das Zimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten absetzen, wenn er bzw. sie die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt, also das Arbeitszimmer beruflich oder betrieblich nutzt und ihm bzw. ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Arbeitgeber/Arbeitnehmer Das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer Nutzen Ehegatten oder Paare ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen den steuerlichen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich geltend machen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und beide die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in entsprechender Höhe getragen haben. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird also nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer, sondern personenbezogen für jeden Steuerpflichtigen gewährt, der das Arbeitszimmer nutzt. Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von 1.250 € abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Zimmer nicht absetzbar. Hingegen sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Streitfälle: In zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) nun entscheiden, wie der Höchstbetrag von 1.250 € anzuwenden ist, wenn das Arbeitszimmer von einem Paar gemeinsam genutzt wird. In einem Fall lebte ein LehrerEhepaar zusammen in einem in Miteigentum stehenden Einfamilienhaus. Die beiden nutzten das Arbeitszimmer gemeinsam. Jeder von ihnen machte den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten geltend. In dem anderen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mit seiner Freundin in einer Wohnung lebte. Beide nutzten das Arbeitszimmer ebenfalls gemeinsam. Der Arbeitnehmer machte den Höchstbetrag von 1.250 € geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen in der jeweils geltend gemachten Höhe nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klagen im Grundsatz statt, verwies die beiden Fälle aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: nn

Hinweis: Der BFH ändert mit den beiden Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, die den Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen verstanden hat, also nur einmal für das gesamte Arbeitszimmer gewährt hat. Im Ergebnis kann nun jeder (Ehe-)Partner den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten abziehen, sofern er entsprechende Aufwendungen für das Zimmer getragen hat. Die Zurückverweisung erfolgte in beiden Fällen, weil das FG nun noch ermitteln muss, ob tatsächlich jeder Partner das Arbeitszimmer während des gesamten Jahres für seine berufliche Tätigkeit genutzt hatte.

Benzinkosten des Arbeitnehmers Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen und muss er die gesamten Benzinkosten für den Pkw selbst tragen, so mindern diese Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung. Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, den dieser auch privat nutzen darf, führt zu einem geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist. Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Da der Bruttolistenpreis des Dienstwagens ca. 52.000 € betrug, ergab sich ein geldwerter Vorteil von rund 6.240 €. Der Kläger musste aber alle Benzinkosten für den Wagen selbst tragen; dies waren im Streitjahr ca. 6.000 €. Er wollte diese Kosten steuerlich absetzen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof ließ einen Abzug zu:

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DIE MANDANTEN n

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Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens mindert sich zum einen um ein pauschales Entgelt, das der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zahlen muss. Zum anderen mindert es sich aber auch um die einzelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. In beiden Fällen – pauschales Nutzungsentgelt oder vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten – ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert. Nur hinsichtlich der verbleibenden Differenz entsteht bei ihm ein Vorteil. Der Gesetzgeber ist sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle Kfz-Kosten trägt. Ist dies im Einzelfall nicht so, weil tatsächlich der Arbeitnehmer bestimmte Kfz-Kosten selbst trägt oder ein pauschales Nutzungsentgelt an seinen Arbeitgeber zahlen muss, mindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers. Damit kam es bei dem Kläger nur in Höhe von 240 € zu einer Bereicherung, nämlich in Höhe der Differenz zwischen dem Wert nach der 1 %-Methode und den vom Kläger bezahlten Benzinkosten.

Hinweise: Der BFH unterscheidet nicht zwischen einem pauschalen Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers und einzelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. Damit widerspricht das Gericht der Finanzverwaltung, die nur die Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt, nicht aber einzelne KfzKosten des Arbeitnehmers. Der BFH weist darauf hin, dass in Leasingraten auch einzelne Kfz-Kosten enthalten sind, so dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist. Zugleich stellt der BFH aber auch klar, dass der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Ein pauschaler Vortrag des Arbeitnehmers, er habe einzelne Kosten selbst getragen, reicht nicht aus. Der BFH hat sich in einer weiteren Entscheidung zur Frage geäußert, ob die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu einem negativen steuerlichen Wert führen können. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Ein „geldwerter Nachteil“ kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung also nicht entstehen.

Alle Steuerpflichtigen Bonuszahlung der Krankenversicherung Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Erstattungen und Zuschüssen der gesetzlichen Krankenversicherungen geäußert, die an den Steuerpflichtigen für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt werden. Danach werden die Krankenkassen über derartige Erstattungen und Zuschüsse im Laufe des Jahres 2017 Papierbescheinigungen ausstellen, die dann beim Finanzamt zur Überprüfung eingereicht werden können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Erstattungen steuerlich nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

I INFORMATION

Hintergrund: Verschiedene Krankenkassen bieten sog. Bonusprogramme an: Lässt der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen oder nimmt er an bestimmten gesundheitsfördernden Maßnahmen teil, erhält er einen Zuschuss für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie Brillen, Massagen etc., die der Versicherte selbst zahlen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass derartige Zuschüsse keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug haben dürfen. Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird also durch diese Zuschüsse nicht gemindert. Information des BMF: Das BMF geht nun auf das Problem ein, dass die Krankenkassen in ihren elektronischen Bescheinigungen die Zuschüsse im Rahmen des Bonusprogramms als Beitragsrückerstattungen ausweisen. Dies würde entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs zulasten des Steuerzahlers führen. Um dies zu verhindern, werden die Krankenkassen Bescheinigungen in Papierform ausstellen, in denen die Höhe der Zuschüsse aufgrund eines Bonusprogramms ausgewiesen ist. Der Steuerpflichtige kann diese Bescheinigung bei seinem Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüft dann, ob die elektronisch übermittelte Beitragsrückerstattung zu hoch war und ändert ggf. den Bescheid. Steuerpflichtige, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, sollen dem BMF zufolge davon ausgehen können, dass die Bonusleistungen aus ihrem Bonusprogramm von der Neuregelung nicht umfasst sind. Hinweise: Wie lange das Verfahren um die Ausstellung der Bescheinigungen dauern soll, ist unklar. Fragen Sie daher im Zweifel bei Ihrer Kasse nach. Möglicherweise werden die Bescheide hinsichtlich der Höhe des Sonderausgabenabzugs vorläufig ergehen, um eine Änderung nach Übersendung der Bescheinigung in Papierform zu ermöglichen.

Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Denn mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages (dieser besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen) das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Damit hat der Bausparer das korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt, unabhängig davon ob der Bausparer verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen. Hinweis: Bausparverträge sind somit im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Gegen Steuerbetrug an Ladenkassen

Aktuelles zu Betriebsveranstaltungen

Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften

Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung

Ausgabe Nr. 2/2017 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Gegen Steuerbetrug an Ladenkassen Zum 31.12.2016 ist eine Übergangsfrist zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 3/2016). Darüber hinaus wurde nun das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet. Das Gesetz schreibt den nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung bereits zuvor geltenden Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht ab dem 29.12.2016 fest. Einzelauf-

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zeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung und nur dann, wenn eine „offene Ladenkasse“ verwendet wird. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit einer „KassenNachschau“ eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können. Ferner sieht das Gesetz die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor.

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Die Aufzeichnungssysteme müssen im Grundsatz ab 2020 durch eine vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Eine Übergangsregelung gilt für Registrierkassen, die den Anforderungen der sog. Kassenrichtlinie des Bundesfinanzministeriums genügen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Solche Kassen dürfen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Einzelheiten zu den verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen dem zuständigen Finanzamt ab dem 1.1.2020 nach amtlichem Vordruck mitgeteilt werden. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten. Außerdem wird – ebenfalls ab dem 1.1.2020 – eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Hiervon können sich Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, befreien lassen. Würstchenverkäufer auf Sportplätzen und Schützenfesten sind so z.B. nicht betroffen.

Neureglung zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften getroffen. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % rückwirkend ab dem 1.1.2016 verhindert werden. Allerdings dürfen dann künftig bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise oder vollständig unter, wenn mehr als 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden (sog. Mantelkauf). Hierdurch soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie „fremde“ Verluste nutzen. Ausnahmen gelten für Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns und für Kapitalgesellschaften, die stille Reserven in Höhe des betroffenen Verlustvortrags haben. Neuregelung: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Regelung zum Verlustuntergang in vielen Fällen Kapitalgesellschaften behindert, insbesondere wenn es sich um junge Unternehmen handelt, die neues Kapital durch die Aufnahme neuer Gesellschafter benötigen. Denn dann kann es zu einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % kommen. Die Neuregelung hat folgenden Inhalt: 1. Voraussetzungen In den drei Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anteilsübertragung erfolgt ist, und bis zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres muss die Kapitalgesellschaft denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben und darf keine der folgenden Maßnahmen durchgeführt haben: Der Geschäftsbetrieb darf weder geruht haben, noch darf er eingestellt worden sein. Hinweis: Diese Regelung ist relativ kompliziert, weil sie verschiedene Besonderheiten aufweist. So ist zu beachAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

ten, dass eine Einstellung bzw. ein Ruhen des Geschäftsbetriebs zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1.1.2016 die Neuregelung von vornherein ausschließt. Hat der Geschäftsbetrieb also im Jahr 2010 geruht, gilt die Neuregelung nicht. Kommt es hingegen erst ab dem 1.1.2016 zu einer Einstellung oder einem Ruhen des Geschäftsbetriebs, ist die Neuregelung nur anwendbar, wenn der DreiJahres-Zeitraum eingehalten wird: Die Einstellung oder das Ruhen des Geschäftsbetriebs darf also nicht in den drei Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anteile übertragen worden sind, erfolgt sein. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind in jedem Fall die Verluste aus dem Zeitraum vor der Einstellung bzw. dem Ruhen des Geschäftsbetriebs von der Neuregelung ausgeschlossen. Es darf kein Branchenwechsel durchgeführt und es darf kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen worden sein. Die Kapitalgesellschaft darf weder als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt gewesen sein, noch darf sie Organträgerin im Rahmen einer Organschaft gewesen sein. Hinweis: Schädlich ist es insoweit nicht nur, wenn es innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums zu einer Beteiligung als Mitunternehmerin oder zur Begründung einer Stellung als Organträgerin kommt. Es darf bereits am 1.1. des dritten Jahres vor dem Anteilsübertragungsjahr keine Mitunternehmer- oder Organträgerstellung bestanden haben. Außerdem dürfen auf die Kapitalgesellschaft keine stillen Reserven übertragen worden sein, also Wirtschaftsgüter zu einem Wert unterhalb des gemeinen Wertes. Hinweis: Zu einer solchen Übertragung zum Buch- oder Zwischenwert kann es insbesondere bei einer Umwandlung kommen. Soll die Neuregelung genutzt werden, müssen die übertragenen Wirtschaftsgüter bei einer Umwandlung also mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. 2. Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags Die Kapitalgesellschaft muss in ihrer Steuererklärung einen Antrag stellen, wenn sie von der Neuregelung Gebrauch machen will. Es handelt sich also um ein Wahlrecht. Der Antrag darf nur einheitlich für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausgeübt werden. 3. Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, stellt das Finanzamt den fortführungsgebundenen Verlustvortrag in der Höhe fest, in der er sich ohne Anteilsübertragung zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres ergeben würde. Hinweis: Als fortführungsgebunden festgestellt wird damit auch der gesamte Verlust des Anteilsübertragungsjahres. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verlust ganz oder teilweise untergegangen wäre. Auch bei einer Anteilsübertragung von 40 %, die zu einem Verlustuntergang von 40 % geführt hätte, setzt sich der fortführungsgebundene Verlustvortrag also aus dem vollständigen Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und aus dem vollständigen Verlust des Anteilsübertragungsjahres zusammen. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN 4. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht unter, wenn es in irgendeinem Folgejahr zu einem der in Abschnitt 1 genannten Ereignisse kommt, also z. B. der Geschäftsbetrieb eingestellt wird oder sich die Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt. Hinweis: Hierfür gibt es keine Frist. Daher wäre eine Einstellung des Geschäftsbetriebs selbst nach zwölf Jahren schädlich. Unschädlich ist das Ereignis jedoch dann, wenn der fortführungsgebundene Verlustvortrag bereits mit Gewinnen vollständig verrechnet worden und somit aufgebraucht worden ist. Kommt es zu einem schädlichen Ereignis und ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag noch nicht vollständig aufgebraucht, bleibt der Verlustvortrag aber erhalten, soweit die Kapitalgesellschaft am 31.12. des Jahres, das vor dem schädlichen Ereignis liegt, über stille Reserven verfügte. 5. Anwendungsbereich Die Neuregelung gilt sowohl für den körperschaftsteuerlichen als auch für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag; außerdem wird auch noch der sog. Zinsvortrag erfasst. Zeitlich ist die Neuregelung bereits ab 1.1.2016 anwendbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft irgendwann einmal vor dem 1.1.2016 geruht hat oder eingestellt gewesen ist (s. oben unter 1). Hinweise: Die Neuregelung muss nicht in jedem Fall vorteilhaft sein. Bevor der Antrag auf Anwendung der Neuregelung gestellt wird, sollte eine steuerliche Prognoseplanung aufgestellt werden, bei der auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädlichen Ereignisses berücksichtigt wird.

Vorsteuer bei Rechnungsberichtigung Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen, wenn eine unrichtige Rechnung von seinem Vertragspartner berichtigt wird. Die Berichtigung der Rechnung kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht erfolgen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kann berichtigt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (s. hierzu unsere Ausgabe 6/2016) wirkt die Berichtigung der Rechnung zurück, so dass der Vorsteuerabzug bereits im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung geltend gemacht werden kann. Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Dentallabor und erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 Rechnungen von ihrem Rechtsanwalt, in denen dieser „das vereinbarte Beraterhonorar“ abrechnete, ohne die erbrachten Leistungen zu beschreiben. Außerdem erhielt sie Rechnungen eines Unternehmensberaters, der eine „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ in Rechnung stellte. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Leistungsbeschreibung unzureichend war. Die Klägerin klagte gegen die Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

I INFORMATION

Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und legte im Finanzgerichtsverfahren im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, in denen die jeweilige Leistung hinreichend bezeichnet wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Berichtigungen nicht rückwirkend in den Streitjahren an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Nach der o. g. Grundsatzentscheidung des EuGH wirkt eine Rechnungsberichtigung in das Jahr der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Denn auch eine berichtigte Rechnung ist eine Rechnung. Die Berichtigung der Rechnungen durch den Rechtsanwalt und durch den Unternehmensberater im Jahr 2013 ermöglicht also einen Vorsteuerabzug in den Jahren 2005 bis 2007. Die ursprüngliche Rechnung muss allerdings berichtigungsfähig sein, d. h., sie muss zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger), zur Leistungsbeschreibung, zum NettoEntgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Diese Angaben müssen zwar nicht richtig sein; sie dürfen aber nicht fehlen und auch nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie wie fehlende Angaben anzusehen wären. Im Streitfall genügten die Rechnungsangaben in den Jahren 2005 bis 2007 diesen Anforderungen, so dass diese Rechnungen berichtigt werden konnten. Die Rechnung muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden. Auch diese Voraussetzung hatte der Kläger erfüllt, weil er die berichtigten Fassungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG eingereicht hatte. Hinweise: Der BFH folgt dem EuGH und stellt klar, dass eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Der EuGH hatte den Berichtigungszeitpunkt offen gelassen. Der Vorteil der rückwirkenden Rechnungsberichtigung liegt in der Vermeidung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Bis zur Entscheidung des EuGH im Jahr 2016 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Berichtigung der Rechnung erst im Zeitpunkt der Berichtigung einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Damit hätte im Streitfall die im Jahr der ursprünglichen Rechnungsausstellung 2005 (bzw. 2006 oder 2007) geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen; auf diese Rückzahlung wären Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr festgesetzt worden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Aktuelles zu Betriebsveranstaltungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen beantwortet. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € für die Teilnahme des Arbeitnehmers an Betriebsveranstaltungen eingeführt. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und maximal für je zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Entfallen auf den Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

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Arbeitnehmer höhere Kosten, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Die wichtigsten Aussagen des BMF: Die Kosten der Betriebsveranstaltung sind durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und nicht durch die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer zu teilen. Hinweis: Dies führt zu höheren Kosten pro Arbeitnehmer. Melden sich z. B. 100 Arbeitnehmer an und bestellt der Arbeitgeber daraufhin ein Buffet für 100 Personen zum Preis von 10.000 €, nehmen dann aber nur 50 Arbeitnehmer teil, ergeben sich pro Arbeitnehmer Kosten von 200 €, die somit über dem Freibetrag liegen. Würde man auf die 100 angemeldeten Arbeitnehmer abstellen, ergäben sich lediglich Kosten von 100 € pro Arbeitnehmer. Werden bei einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer im Wert von maximal 60 € pro Arbeitnehmer überreicht, werden diese Kosten in die Kosten der Betriebsveranstaltung einbezogen und bleiben daher steuerfrei, wenn sich insgesamt nicht mehr als 110 € an Aufwendungen pro Arbeitnehmer ergeben. Ist der Wert des einzelnen Geschenks jedoch höher als 60 €, muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen, damit der Freibetrag von 110 € angewendet werden kann. Hinweis: Hat der Arbeitgeber die sog. Pauschalsteuer von 30 % für den Arbeitnehmer übernommen, bleibt der Wert des Geschenks bei der Ermittlung der auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten außer Ansatz. Entstehen bei der Betriebsveranstaltung Reisekosten für die Anfahrt zum auswärtigen Veranstaltungsort, der außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, z. B. in der Zentrale des Arbeitgebers, während der Arbeitnehmer in einer Filiale arbeitet, gehören die Reisekosten zu den Kosten der Betriebsveranstaltung, wenn der Arbeitgeber die Reise organisiert. Dies kann also dazu führen, dass der Freibetrag von 110 € überschritten wird. Hinweis: Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer die Anreise selbst organisiert. In diesem Fall kann ihm der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten. In der Praxis ist es daher ratsam, dass die Organisation der Anreise den Arbeitnehmern überlassen wird. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden, von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen (d. h. anderer Unternehmen desselben Konzerns) sowie von Leiharbeitnehmern und jeweils deren Begleitpersonen unterliegt der gesetzlichen Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für geschäftliche Bewirtung. Diese Bewirtungskosten können daher nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hinweis: Das BMF folgt damit nicht der Auffassung der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft, die diese Bewirtungskosten – ebenso wie bei eigenen Arbeitnehmern – als rein betrieblich (und nicht geschäftlich) veranlasst ansehen wollten. Damit muss nun eine Aufteilung der Bewirtungskosten auf eigene Arbeitnehmer mit Begleitpersonen einerseits und auf Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen und Leiharbeitnehmer mit jeweiliger Begleitperson andererseits erfolgen. Auch Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltung. Hierunter versteht man Veranstaltungen, die nur für solche

Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Jubiläum gefeiert haben. Die Teilnahme an einer Jubilarfeier kann daher zu einem Verbrauch des 110 €-Freibetrags führen; denn nach dem Gesetz kann der Freibetrag jeweils nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Hinweis: Umsatzsteuerliche Einzelfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen werden vom BMF noch in einem gesonderten Schreiben beantwortet werden.

Kapitalauszahlung einer Pensionskasse Für eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse wird keine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte gewährt, wenn die Kapitalauszahlung auf einem Kapitalwahlrecht beruht, das bereits im Vertrag vereinbart war. Es handelt sich dann um eine vereinbarungsgemäße Auszahlung des angesparten Kapitals und damit nicht um außerordentliche Einkünfte. Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kommt es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, die zu einer Progressionsbelastung führt, weil sich der Steuersatz nun deutlich erhöht. Diese Progressionsbelastung wird durch die Steuerermäßigung abgemildert. Sachverhalt: Der Klägerin war im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Pensionskassenleistung zugesagt worden. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin mit Erreichen der Altersgrenze eine Pension erhalten; sie hatte allerdings das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen. Von diesem Recht machte sie im Jahr 2010 Gebrauch und erhielt eine einmalige Kapitalleistung von ca. 17.000 €. Die Klägerin beantragte für die Kapitalabfindung eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab: Die Kapitalabfindung war steuerpflichtig, weil die Beiträge zur Pensionskasse, die ab 2003 gezahlt wurden, als steuerfrei behandelt worden waren. Dabei kann offen bleiben, ob die Steuerfreiheit zu Recht bestand. Denn in jedem Fall müssen die Leistungen aus der Pensionskasse einmal besteuert werden. Werden die Beiträge zur Pensionskasse als steuerfrei behandelt, muss die spätere Auszahlung der Pensionskasse zwingend besteuert werden, weil die Steuerfreiheit der Beiträge möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Steuerermäßigung war nicht zu gewähren, obwohl es sich bei der Kapitalauszahlung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelte. Bei Alterseinkünften besteht die Tätigkeit in der Entrichtung von Beiträgen in der Vergangenheit. Diese Tätigkeit, nämlich die Entrichtung von Beiträgen, war auch mehrjährig, weil sie sich über mehr als zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckte. Die Einkünfte waren jedoch nicht außerordentlich, weil die Kapitalabfindung bereits in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 als Wahlrecht vereinbart war. Damit handelte es sich um eine vertragsgemäße Leistung und nicht um eine außerordentliche Zahlung.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Steuerfreiheit trotz fehlender USt-IdNr.

Steuervorteile für Elektroautos

Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

Pauschalierung bei Sachzuwendungen

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Ausgabe Nr. 1/2017 (Januar/Februar) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Steuerfreiheit trotz fehlender USt-IdNr. Eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Verbringung ist umsatzsteuerfrei, auch wenn der Unternehmer dem Finanzamt keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.) mitteilt. Es dürfen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, und die Ware muss in den anderen EU-Staat gelangt sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof aktuell entschieden und damit die Rechte von Unternehmern gestärkt.

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Hintergrund: Lieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind umsatzsteuerfrei. Der deutsche Gesetzgeber knüpft dies aber noch an bestimmte formelle Voraussetzungen, wie z. B. die Vorlage der USt-IdNr. des Abnehmers im EU-Ausland. Einer Lieferung gleichgestellt ist die sog. Verbringung, bei der der Unternehmer die Ware in das EU-Ausland zu seiner eigenen Verfügung in einen dortigen Unternehmensteil verbringt. Hier muss der Unternehmer die Anschrift und die USt-IdNr. des im anderen EUStaat gelegenen Unternehmensteils aufzeichnen. Sachverhalt: Der Kläger war deutscher Kfz-Händler und erwarb im Jahr 2006 ein Kfz. Er versandte das Auto an einen Kfz-Händler in Spanien, um es selbst in Spanien zu verkaufen. Der Verkauf des Kfz fand dann im Jahr 2007 statt. Das Finanzamt hielt die Verbringung des Kfz im Jahr

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

2006 nach Spanien für umsatzsteuerpflichtig, weil der Kläger keine spanische USt-IdNr. vorlegte. Der Fall kam zum Finanzgericht München, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrief. Entscheidung: Der EuGH bejahte die Umsatzsteuerfreiheit: Die Umsatzsteuer muss generell neutral sein, darf also den Unternehmer nicht belasten. Der Gesetzgeber darf daher die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung oder Verbringung nicht von der Erfüllung formeller Pflichten abhängig machen, ohne zu berücksichtigen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind, also z. B. die Ware in das EU-Ausland gelangt ist. Das Fehlen der USt-IdNr. des Unternehmers des anderen EU-Staates allein rechtfertigt daher grundsätzlich nicht die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit. Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Der Unternehmer darf sich nicht an einer UmsatzsteuerHinterziehung beteiligt haben. Im Streitfall gab es jedoch keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an einer Steuerhinterziehung. Ohne die formelle Voraussetzung wie z. B. die USt-IdNr. kann nicht sichergestellt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind, d. h. die Ware in den anderen EU-Staat gelangt ist und der Abnehmer ein Unternehmer ist. Im Streitfall ging aber selbst das Finanzamt davon aus, dass diese materiellen Voraussetzungen erfüllt waren. Kann eine Beteiligung an einer UmsatzsteuerHinterziehung ausgeschlossen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dem Finanzamt die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmers mitzuteilen. Hinweise: Das Urteil ist unternehmerfreundlich, weil es die Anforderungen an die Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen und Verbringungen innerhalb der EU reduziert. Der deutsche Gesetzgeber darf zwar formelle Anforderungen wie die Aufzeichnung der USt-IdNr. aufstellen. Diese Anforderungen haben aber keinen Selbstzweck, sondern verlieren an Bedeutung, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind und keine Umsatzsteuer-Hinterziehung vorliegt. Zwar dient die USt-IdNr. insbesondere der Kontrolle, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dem EuGH zufolge rechtfertigt dies aber nicht, das Fehlen der USt-IdNr. wie die Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen zu behandeln und allein deshalb die Umsatzsteuerfreiheit zu versagen. Der deutsche Gesetzgeber darf jedoch eine gesetzliche Regelung einführen und das Fehlen der UStIdNr. mit einer angemessenen Geldbuße sanktionieren.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und HandAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

werkerleistungen im Haushalt aktualisiert. Es reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der in mehreren Fällen die Steuerermäßigung entgegen der bisherigen Auffassung des BMF gewährt hat (lesen Sie hierzu u. a. die Beiträge in unserer Mandanten-Information 5/2014 „Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss“ und der Ausgabe 1/2016 „Haustierbetreuung steuerlich begünstigt“). Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für bestimmte Leistungen im Haushalt eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, d. h. der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der Steuer abgezogen. Die Steuerermäßigung wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen sowie für Handwerkerleistungen im Haushalt gewährt. Allerdings gibt es für jede dieser drei Gruppen unterschiedliche Höchstbeträge bei der Steuerermäßigung, nämlich 510 € für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen. Schreiben des BMF: Das BMF erkennt nunmehr auch folgende Leistungen als steuerbegünstigt an: Kosten für den Hausanschluss an ein Versorgungs- oder Entsorgungsnetz, wie z. B. an ein Wasser- oder Stromnetz oder an das Internet. Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten und nicht die Materialkosten. Außerdem darf es sich nicht um einen Neubau handeln. Schließlich sind auch solche Baumaßnahmen nicht begünstigt, die von der öffentlichen Hand oder von einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Kosten für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Haus. Die Kosten für den Winterdienst auf dem eigenen Grundstück wurden bislang ohnehin anerkannt. Tierbetreuungskosten und Tierpflegekosten, die innerhalb des Haushalts erbracht werden, z. B. das Füttern des Tieres sowie die Fellpflege. Das Ausführen des Hundes gehört auch noch hierzu. Nicht begünstigt sind dagegen die Kosten, die anfallen, wenn das Tier zur auswärtigen Pflege abgegeben wird, z. B. die Kosten für die Unterbringung in einer Tierpension. Kosten für einen Handwerker, der die ordnungsgemäße Funktion einer Leitung oder Anlage überprüft, z. B. die Prüfung einer Blitzschutzanlage, die Dichtheitsprüfung einer Wasserleitung oder die Kosten für den TÜV, der den Fahrstuhl überprüft. Die Kosten für die Wartung und Reparatur eines Fahrstuhls sind ohnehin begünstigt, nicht jedoch dessen Betriebskosten. Die Kosten für ein Notrufsystem in einem Pflegeheim oder im sog. betreuten Wohnen, das eine Hilfeleistung für 24 Stunden am Tag sicherstellt. Hinweise: Die Änderungen beruhen auf der Rechtsprechung des BFH. Unverändert begünstigt sind Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt zur Reparatur von Geräten oder Anlagen sowie haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, wie die Zubereitung von Mahlzeiten, die Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die Kinderbetreuung oder die Versorgung pflegebedürftiger Personen.

geänderten Lohnsteueranmeldung für den Dezember zu erklären, eine formlose Widerrufserklärung genügt nicht.

Auch das neue BMF-Schreiben enthält eine mehrseitige Tabelle mit zahlreichen Positiv- und Negativbeispielen.

Hinweise: Das FG muss nun die Pauschalsteuer auf die Geschäftsfreunde und auf die Arbeitnehmer aufteilen und prüfen, ob die Klägerin mittlerweile eine geänderte Lohnsteueranmeldung für Dezember abgegeben und damit wirksam widerrufen hat.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist in allen Fällen, dass man für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Pauschalierung bei Sachzuwendungen Das Wahlrecht des Unternehmers, die Steuer für Geschenke an Geschäftsfreunde sowie für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu übernehmen, kann für beide Gruppen – Geschäftsfreunde sowie Arbeitnehmer – unterschiedlich ausgeübt werden; es ist aber für die jeweilige Gruppe einheitlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechts kann durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung widerrufen werden. Hintergrund: Unternehmer können Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Sachverhalt: Die Klägerin machte ihren Geschäftsfreunden im Jahr 2008 Geschenke und wandte ihren Arbeitnehmern Eintrittskarten für Sportveranstaltungen zu. Hinsichtlich der Geschenke an Geschäftsfreunde übernahm die Klägerin die Versteuerung und meldete eine Pauschalsteuer von 30 % an. Das Finanzamt forderte von der Klägerin auch eine Pauschalsteuer für die Eintrittskarten der Arbeitnehmer. In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) erklärte die Klägerin, dass sie ihr Pauschalierungswahlrecht widerrufe. Das FG gab der Klage daraufhin statt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück: Die Pauschalierung ist möglich bei Geschenken und Zuwendungen an Geschäftsfreunde sowie bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Das Pauschalierungswahlrecht ist zwar einheitlich für die jeweilige Gruppe auszuüben; der Unternehmer kann sich für beide Gruppen aber unterschiedlich entscheiden. Beispiel: Der Unternehmer kann also die Pauschalsteuer für die Geschenke an Geschäftsfreunde übernehmen und eine Pauschalsteuer auf die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ablehnen oder umgekehrt. Innerhalb der jeweiligen Gruppe darf das Wahlrecht jedoch nicht aufgespalten werden auf einzelne Geschenke an Geschäftsfreunde oder einzelne Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Ausgeübt wird das Pauschalierungswahlrecht durch Abgabe einer Lohnsteueranmeldung für den Dezember, in der die Pauschalsteuer für die Geschäftsfreunde und/oder für die Arbeitnehmer angemeldet wird. Dieses Wahlrecht kann widerrufen werden, solange die Lohnsteuer für Dezember noch nicht bestandskräftig und noch nicht verjährt ist. Der Widerruf ist durch Abgabe einer Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Der BFH deutet an, dass ein wirksamer Widerruf erfordert, dass der Unternehmer den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer über den Widerruf informiert; denn nun muss der Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer das Geschenk bzw. die Sachzuwendung versteuern. Für den Geschäftsfreund bzw. Arbeitnehmer stellt sich der Widerruf als sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung führt und daher noch eine nachträgliche Versteuerung ermöglicht.

Alle Steuerpflichtigen Erbschaftsteuerreform beschlossen Am 14. 10. 2016 hat der Bundesrat der Erbschaftsteuerreform zugestimmt. Die neuen Regelungen sind größtenteils rückwirkend für alle Erwerbe ab dem 1. 7. 2016 anzuwenden. Hintergrund: Bereits im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die im Erbschaftsteuerrecht verankerten Verschonungsregelungen für vererbtes Betriebsvermögen für zu weitreichend erachtet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung zu finden. Dem sind Bundestag und Bundesrat, wenn auch verspätet, nachgekommen. Auch nach dem nun geltenden Recht bleibt Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit, wenn die Erben das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Damit soll verhindert werden, dass sie gezwungen werden, Unternehmensteile zu verkaufen, um die Steuer bezahlen zu können. Die wesentlichen Regelungen: Neue Steuererleichterung, insbesondere für Familienunternehmen (sog. Vorababschlag): Künftig erhalten Unternehmen einen Vorababschlag von max. 30 % auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Der Abschlag wird gewährt, wenn die Gesellschafter eine enge Bindung an das Unternehmen nachweisen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem gemeinen Wert. Zusätzlich müssen Beschränkungen der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie Verfügungsbeschränkungen für die Unternehmensanteile vereinbart sein. Zudem setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen und tatsächlich praktiziert werden. Diese Neuregelung gilt insbesondere für Familienunternehmen. Verschonung von Betriebsvermögen: Begünstigtes Betriebsvermögen wird wie bisher zu 85 % oder 100 % von Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre lang fortgeführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt. Von der Lohnsummenregelung sind Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten befreit, wobei bestimmte Gruppen von Beschäftigten, wie z. B. Saisonarbeiter oder Auszubildende, nicht als Mitarbeiter zählen. Die Herabsenkung der Beschäftigtenzahl auf fünf Beschäftigte stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar, da die Lohnsummenregelung nach altem Recht erst bei einer Grenze von 20 Beschäftigten galt. Um kleinere Betriebe mit der neuen Regelung nicht zu überfordern, wurden die Mindestlohnsummenanforderungen bei einer Mitarbeiterzahl zwischen 6 und 10 sowie zwischen 11 bis 15 gestaffelt herabgesetzt. Erben von Großvermögen: Bei einem vererbten begünstigten Vermögen über 26 Millionen € gilt nunmehr die sog. Verschonungsbedarfsprüfung oder das sog. Abschmelzmodell. Im ersten Fall gibt es einen Steuererlass nur, soweit der Erbe nachweist, dass er mehr als 50 % des nicht begünstigten geerbten Vermögens und des bereits vorhandenen Privatvermögens zur Bezahlung der Erbschaftsteuer einsetzen müsste. Sein Privatvermögen kann also zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden, während der darüber hinausgehende Betrag zu erlassen ist. Beim Abschmelzmodell wird der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gekürzt. Mit wachsendem Firmenvermögen wird ein immer größerer Teil des begünstigten Vermögens versteuert. Ab einem Erbe von 90 Millionen € ist keine Verschonung mehr vorgesehen. Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen: Künftig besteht eine grundsätzliche Steuerpflicht für Vermögensgegenstände des betrieblichen Verwaltungsvermögens, wie z. B. betriebliche Geldmittel. Diese unterliegen der regulären Besteuerung, soweit der Wert des Verwaltungsvermögens 10 % des gesamten Unternehmensvermögens überschreitet. Beträgt das Verwaltungsvermögen 90 % des Werts des gesamten Unternehmens und mehr, entfällt sogar eine Begünstigung der verbleibenden max. 10 % des begünstigten Betriebsvermögens. Stundung der Steuer: Da die Zahlung der Erbschaftsteuer die Existenz des Unternehmens nicht gefährden soll, wurde die Möglichkeit einer Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer von bis zu zehn Jahren eingeführt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist des Unternehmens. Die Stundungsmöglichkeit gilt nicht im Falle einer Schenkung.

gen wesentlich komplexer geworden sind. Sprechen Sie uns an, wenn Sie zum Thema Erbschaftsteuer Fragen haben.

Steuervorteile für Elektroautos Ebenfalls am 14. 10. 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zugestimmt. Damit erhalten Käufer von Elektro-Autos neben der sog. Kaufprämie weitere Steuererleichterungen. Einzelheiten hierzu können Sie in unserer Mandanten-Information 4/2016 (Juli/August) nachlesen.

Grundfreibetrag und Kindergeld steigen In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Ein entsprechendes Gesetz ist im Dezember 2016 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet worden und wird aller Voraussicht nach auch in dieser Form den Bundesrat passieren. Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten von 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018) angehoben werden. Der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil soll von 2.304 € um 54 € auf 2.358 € (2017) und um weitere 36 € auf 2.394 € (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 € monatlich je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1. 1. 2017 um monatlich 10 € auf 170 € je Kind erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll der sog. Unterhaltshöchstbetrag entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018). Die „kalte Progression“ soll durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) ausgeglichen werden.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt Die von der Bundesregierung Ende Oktober beschlossene Mindestlohnanpassungsverordnung wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gilt ab dem 1. 1. 2017 in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 € brutto je Zeitstunde.

Bewertung des Unternehmensvermögens: Der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren wird rückwirkend zum 1. 1. 2016 auf 13,75 festgelegt. Dies führt zu einer Minderung der Werte des Unternehmensvermögens. Zugleich wird das Bundesministerium der Finanzen (mit Zustimmung des Bundesrates) ermächtigt, den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Hinweis: Bis zum 31. 12. 2017 sind noch Ausnahmen zulässig. So sind abweichende Stundenlöhne in Branchen möglich, bei denen ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies betrifft z. B. die Fleischwirtschaft, die Landund Forstwirtschaft einschließlich Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Hier darf allerdings ein Stundenlohn von 8,50 € brutto nicht unterschritten werden.

Hinweis: Insbesondere kleine Unternehmen müssen die Verschärfung bei der Lohnsummenregelung beachten, während die Begünstigungsvorschriften für große Vermö-

Ab dem 1. 1. 2018 gilt dann der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Alle Jahre wieder! Spendenaufruf Weihnachten 2016 Wie bereits in den letzten Jahren (seit 2011!!!) möchten wir auch zu diesem Weihnachtsfest wieder zu einer Spende für die Kinder des Kindernestes in Markneukirchen aufrufen. Wir wollen auch in diesem Jahr wieder einen Scheck zum Weihnachtsfest überreichen. Dieses Jahr sammeln wir wieder einmal für einen schönen Urlaub mit Sonne und Wasser zum Baden gehen! Die Kinder der Gruppe haben sich schön entwickelt und leben wie Geschwister in einer großen Familie zusammen. Ab und zu sind sie bei uns Gäste oder wir verbringen Zeit mit ihnen, zum Beispiel zum jährlichen Plätzchen backen oder zu Feiern. In diesem Jahr erhielten drei Kinder ihre feierliche Jugendweihe und dazu gab es natürlich eine große Party mit gutem Essen, viel selbstgemachter Musik und lustigen Einlagen. Ein richtig schönes Fest. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich auch in diesem Jahr an einer Spende beteiligen. Ihre Spende überweisen Sie bitte an:

TEBECO GmbH - IBAN: DE69870500003625001020 BIC: CHEKDE81XXX - Sparkasse ChemnitzBetreff: Kindernest Kirchsteig Natürlich erhalten Sie wieder die Spendenbescheinigung. Wir danken im Namen der Kinder und Erzieher und wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit sowie ein erfolgreiches Neues Jahr. Ihre TEBECO GmbH

Steffen Schmutzler

Glauchau, November 2016

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Berichtigung fehlerhafter Rechnungen

Kosten eines Dienstjubiläums

Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag

Bonus einer gesetzlichen Krankenkasse

Abzug einer Umsatzsteuervorauszahlung

Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung

Ausgabe Nr. 6/2016 (November/Dezember) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Berichtigung fehlerhafter Rechnungen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält eine rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für möglich. Damit können fehlerhafte Eingangsrechnungen noch während einer Außenprüfung berichtigt werden, ohne dass es zu einer Zinsbelastung kommt. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung aber nicht zurück. Es droht deshalb eine Verzinsung der UmsatzsteuAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

ernachzahlung für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug zunächst geltend gemacht worden war. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und machte u. a. im Jahr 2011 die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend, in denen die Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers fehlte. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Rechnungen. Der Kläger ließ daraufhin noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 einen Teil der Eingangsrechnungen berichtigen und legte diese dem Außenprüfer vor; die restlichen beanstandeten Rechnungen ließ er im Jahr 2014 im anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid berichtigen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für 2011. Das Finanzgericht rief den EuGH an. Entscheidung: Der EuGH hält eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung und damit einen rückwirkenden Vorsteuerabzug für zulässig: Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen kann. Eine berichtigte Rechnung ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug soll den Unternehmer entlasten und zu einer steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer für Unternehmer führen. Versagt man eine rückwirkende Berichtigung, könnte der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtigung geltend gemacht werden. Es käme dann zu einer Zinsbelastung für das Jahr, in dem die Vorsteuer aufgrund der fehlerhaften Rechnung erstmalig geltend gemacht worden ist. Das Umsatzsteuersystem wäre dann nicht mehr steuerlich neutral. Sofern die Finanzverwaltung die verspätete Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung sanktionieren will, darf sie dies nicht durch eine pauschale Verschiebung des Vorsteuerabzugs tun. Eine Sanktion wäre allenfalls in Gestalt einer Geldbuße oder einer ähnlichen finanziellen Sanktion denkbar, bei der die Schwere des Verstoßes im Einzelfall berücksichtigt werden kann. Hinweise: Somit kann künftig eine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen noch während der Außenprüfung vorgenommen werden, nachdem der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit einzelner Rechnungen beanstandet hat. Dennoch gilt: Fallen Fehler in den Eingangsrechnungen auf, sollte die Berichtigung durch den Rechnungsaussteller so schnell wie möglich veranlasst werden. Wartet man zu lange, kann eine Berichtigung, z. B. wegen Insolvenz des leistenden Unternehmers, unmöglich werden. In einer weiteren Entscheidung machte der EuGH deutlich, dass der Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund formaler Mängel der Rechnung versagt werden kann, z. B. weil hier die Leistung nicht genau genug beschrieben worden ist. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen die Finanzverwaltung anhand weiterer Unterlagen selbst prüfen kann, ob das Recht zum Vorsteuerabzug besteht. Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Rechnungen dennoch sämtliche formale Anforderungen erfüllen.

Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch noch nach einer Außenprüfung für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden, um ein Mehrergebnis aufgrund der Außenprüfung zu kompensieren. Der Unternehmer muss allerdings nach der bis einschließlich 2015 geltenden Rechtslage bereits am Bilanzstichtag die Absicht gehabt haben, die Investition durchzuführen. Dies haben jetzt zwei Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in zwei verschiedenen Fällen entschieden. Hintergrund: Bestimmte Unternehmen können für künftige Investitionen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Bis einschließlich 2015 war zudem erforderlich, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag die Absicht hat, die Investition innerhalb von drei Jahren durchzuführen und das Wirtschaftsgut in seinem Betrieb zu nutzen. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Streitfälle: In dem vom IV. Senat des BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt im Jahr 2012 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2007 bis 2009 durchgeführt und ein Mehrergebnis festgestellt. Der Kläger bildete daraufhin im Jahr 2012 für den VZ 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Schleppers, den er im Jahr 2011 angeschafft hatte. In dem vom I. Senat entschiedenen Fall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung für den VZ 2007 durchgeführt, die zu Mehrergebnissen geführt hatte. Das Finanzamt änderte daraufhin im Jahr 2010 den Steuerbescheid für 2007 entsprechend. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte noch im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für 2007 für einen Anfang 2010 angeschafften Lkw geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht an. Entscheidungen: Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gab der Klage statt, während der IV. Senat die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Prüfung der Investitionsabsicht zurückverwies: Ein Investitionsabzugsbetrag kann gebildet werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und der dreijährige Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Deshalb war in beiden Fällen die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags möglich. Unschädlich war in beiden Fällen, dass der Investitionsabzugsbetrag ein Mehrergebnis aus einer Außenprüfung kompensieren sollte. Der Investitionsabzugsbetrag führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut und verbessert damit die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe sowie deren Liquidität und deren Eigenkapitalbildung. Dieser Zweck wird auch dann erreicht, wenn der Investitionsabzugsbetrag ein steuerliches Mehrergebnis kompensieren und damit eine steuerliche Mehrbelastung vermeiden soll. Ein sog. Finanzierungszusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der geplanten Investition ist beim Investitionsabzugsbetrag nicht erforderlich. Der Investitionsabzugsbetrag kann daher auch noch nach der Durchführung der Investition gebildet werden. Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation eines Mehrergebnisses aufgrund einer Außenprüfung nicht akzeptiert. Die beiden Senate des BFH unterscheiden hinsichtlich der Prüfung der Investitionsabsicht. Der I. Senat bejahte eine Investitionsabsicht zum 31. 12. 2007, dem streitigen Bilanzstichtag. Dabei stützte sich der I. Senat insbesondere auf die Begründung des FG, das u. a. das Alter des ersetzten Lkw als Indiz für die Investitionsabsicht herangezogen hatte. Der IV. Senat hingegen verwies die Sache an das FG zurück, das nun die Investitionsabsicht zum 31. 12. 2010 prüfen muss. Zwar hatte der Unternehmer den Schlepper tatsächlich im Jahr 2011 angeschafft; nach Auffassung des IV. Senats des BFH kann dies aber nur ein Indiz für eine Investitionsabsicht sein. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN Für Wirtschaftsjahre ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags eine konkrete Investitionsabsicht nicht mehr erforderlich. Auch müssen die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsguts sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr genannt werden. Dies erleichtert die nachträgliche Bildung ab 2016. In einer weiteren Entscheidung zum Investitionsabzugsbetrag hat der BFH klargestellt, dass ein Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden kann, wenn bereits feststeht, dass der Betrieb unentgeltlich übertragen werden soll. Diese Fallkonstellation betrifft. z. B. die Übergabe des Unternehmens an das eigene Kind. Voraussetzung ist dem BFH zufolge allerdings, dass der Unternehmer ohne die Betriebsübertragung die Investition selbst durchgeführt hätte und er erwarten konnte, dass der Betriebsübernehmer die Investition durchführen wird. Diese Entscheidung ist auf die unentgeltliche Betriebsübertragung beschränkt. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht mehr möglich, wenn der Betrieb bereits verkauft oder aufgegeben worden ist.

Abzug einer Umsatzsteuervorauszahlung Eine am 8. 1. 2015 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Jahr 2014 absetzbar, weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb der ersten zehn Tage des Folgejahres 2015 gezahlt worden ist und die auch am Samstag, dem 10. 1. 2015, fällig war. Die Fälligkeit verschiebt sich nicht etwa auf Montag, den 12. 1. 2015. Hintergrund: Grundsätzlich gilt bei der EinnahmenÜberschussrechnung das Zufluss- und Abflussprinzip. Die Umsatzsteuer wird also im Zeitpunkt ihrer Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt. Nach dem Gesetz werden aber sog. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb der ersten zehn Tage des neuen Jahres geleistet werden und wirtschaftlich das Vorjahr betreffen, im Vorjahr steuerlich abgezogen. Dieser Grundsatz gilt auch für Umsatzsteuervorauszahlungen. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Sie bezahlte ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8. 1. 2015 und machte die Zahlung für das Jahr 2014 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte die Zahlung lediglich als Betriebsausgabe des Jahres 2015 an, weil die Umsatzsteuervorauszahlung erst am Montag, dem 12. 1. 2015, fällig gewesen sei; denn der eigentliche Fälligkeitstag, der 10. 1. 2015, war ein Samstag. Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Abzug einer im Jahr 2015 geleisteten Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2014 hängt davon ab, dass die Zahlung innerhalb der ersten zehn Tage des Jahres 2015 geleistet worden und fällig gewesen ist. Die Zahlung ist am 8. 1. 2015 und damit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums (1. 1. 2015 bis 10. 1. 2015) erfolgt. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

I INFORMATION

Die Umsatzsteuer für Dezember 2014 war auch am 10. 1. 2015 und damit innerhalb des Zehntageszeitraums, einem Samstag, fällig. Die Fälligkeit verschob sich nicht etwa auf den 12. 1. 2015. Zwar verschiebt sich das Ende einer Frist, die auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, nach dem Gesetz auf den nächsten Werktag. Dies gilt aber nicht bei der Prüfung des Fälligkeitstermins im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Ausgaben. Ansonsten würde deren Abzug im Vorjahr grundsätzlich scheitern, wenn der 10. 1. des Folgejahres ein Samstag oder Sonntag ist; denn dann würde sich die Fälligkeit auf den 11. 1. oder 12. 1. und damit auf einen Tag außerhalb des Zehn-TagesZeitraums verschieben. Hinweise: Dem FG zufolge ist der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember stets der 10. 1. des Folgejahres, auch wenn es sich hierbei um einen Samstag oder Sonntag handelt. Für den Abzug der Umsatzsteuervorauszahlung im Vorjahr ist also lediglich erforderlich, dass die Zahlung bis zum 10. 1. erfolgt. Die Entscheidung ist auch für den Betriebsausgabenabzug 2015 für eine 2016 geleistete Zahlung relevant. Denn im Jahr 2016 fiel der 10. 1. auf einen Sonntag. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten abschlägige Bescheide offengehalten werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Kosten eines Dienstjubiläums Die Kosten für ein Dienstjubiläum sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer alle Kollegen eingeladen hat und die Feier in den Diensträumen während der Arbeitszeit stattfindet. Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung; die Kosten können dann nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 anteilig abgesetzt werden, soweit sie beruflich veranlasst sind und sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar ermitteln lässt. Streitfall: Der Kläger war Beamter und feierte sein 40jähriges Dienstjubiläum. Er lud alle Kollegen zu einer Feier im Sozialraum seiner Behörde in der Zeit von 11 bis 13 Uhr ein. Er machte die Kosten von ca. 800 € für Häppchen, Wein und Sekt für 50 Gäste als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die berufliche Veranlassung einer Feier hängt grundsätzlich vom Anlass der Feier ab. Außerdem ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste festlegt, wo und zu welcher Zeit die Veranstaltung stattfindet, ob die Feier eher einen privaten Charakter hat, ob sich die Kosten im Rahmen einer vergleichbaren betrieblichen Veranstaltung bewegen und ob es sich bei den Gästen Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

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um Kollegen, Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, Pressevertreter ö. Ä. handelt oder sie private Bekannte des Arbeitnehmers sind.

te. Die Erstattung betraf also Aufwendungen, die über die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz hinaus getätigt wurden.

Im Streitfall war der Anlass der Feier beruflich, da es um das Dienstjubiläum des Klägers ging; denn hier würdigt der Dienstherr die Verdienste des Beamten. Die Feier fand zudem während der Arbeitszeit im Behördengebäude statt und war vom Behördenleiter genehmigt worden. Außerdem hatte der Kläger alle Kollegen und nicht nur einen Teil hiervon eingeladen. Schließlich hielten sich auch die Kosten im Rahmen einer beruflichen Feier.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass der Zuschuss auch nicht als Einnahme versteuert werden muss.

Hinweise: Bereits im vergangenen Jahr hat der BFH die Kosten für eine Feier, mit der zum einen das Bestehen einer beruflichen Prüfung und zum anderen ein runder Geburtstag gefeiert wurde, anteilig steuerlich anerkannt (lesen Sie hierzu auch unsere Mandanten-Information 1/2016). Soweit zu einer beruflichen Feier auch Freunde eingeladen werden, sind die auf sie entfallenden Kosten nicht absetzbar. Dabei ist zu beachten, dass auch Kollegen zu der Gruppe der Freunde zählen können, wenn nämlich nur einzelne Kollegen eingeladen werden. Lädt der Arbeitnehmer hingegen die Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein (Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion), spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

Alle Steuerpflichtigen Bonus einer gesetzlichen Krankenkasse Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird nicht durch Zuschüsse der Krankenkasse gemindert, die diese im Rahmen eines Bonusprogramms für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen gewährt. Derartige Zuschüsse mindern nämlich nicht die Beitragslast. Hintergrund: Die Beiträge für eine Krankenversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit es um die sog. Basisabsicherung geht. Sachverhalt: Der Kläger war bei der BKK krankenversichert. Die BKK bot ein Bonusmodell an, wenn der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ: Der Versicherte erhielt dann einen Zuschuss von 150 € für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Brillen, Massagen etc., die er selbst zahlen musste. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen solchen Zuschuss, den die BKK als Beitragsrückerstattung auswies. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben um 150 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Der Sonderausgabenabzug setzt Aufwendungen und damit eine wirtschaftliche Belastung voraus, so dass Erstattungen abgezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen erstattet werden. Im Streitfall wurden nicht die Aufwendungen des Klägers für den Krankenversicherungsschutz erstattet, sondern es wurde ein Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Klägers geleistet, die er privat zahlen muss-

Eine klassische Beitragsrückerstattung ist hingegen von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, abzuziehen. Unbeachtlich war im Streitfall, dass die BKK den Zuschuss als Beitragsrückerstattung ausgewiesen hatte.

Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung Ob eine mit einem nahen Angehörigen vereinbarte Miete ortsüblich ist, richtet sich nach der ortsüblichen Warmmiete und nicht nach der ortsüblichen Kaltmiete. Beträgt die vereinbarte Warmmiete weniger als 66 % der ortsüblichen Warmmiete, wird ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung nur teilweise anerkannt. Hintergrund: Bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen ist zu prüfen, ob der Mietvertrag einem sog. Fremdvergleich standhält und insbesondere die vereinbarte Miete fremdüblich ist. Der Gesetzgeber fordert insoweit aber nur eine Miethöhe von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; der aus der unentgeltlichen Vermietung resultierende Verlust wird dann nicht anerkannt. Streitfall: Der Kläger vermietete eine Wohnung an seine Mutter und vereinbarte eine Kaltmiete von ca. 2.900 € jährlich sowie Betriebskosten von ca. 1.800 €. Das Finanzamt ging von einer ortsüblichen Kaltmiete von ca. 4.600 € aus, so dass die vereinbarte Miete nur 63 % der ortsüblichen Miete betrug (2.900 : 4.600). Es erkannte daher einen Teil des geltend gemachten Verlustes nicht an. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, und der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH). Entscheidung: Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück: Bei der ortsüblichen Miete handelt es sich um die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, d. h. es handelt sich um die Warmmiete. Das FG hat vorliegend jedoch nur die ortsübliche Kaltmiete zu Grunde gelegt. Das FG muss nun die ortsübliche Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten) ermitteln und diesem Betrag die vereinbarte Warmmiete gegenüberstellen. Erreicht die vereinbarte Warmmiete die gesetzliche Grenze von 66 % der ortsüblichen Warmmiete, ist der Verlust steuerlich anzuerkennen. Hinweise: Bei der Ermittlung der ortsüblichen Warmmiete müssen Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung herangezogen werden. Im Übrigen muss auch geprüft werden, ob der Mietvertrag tatsächlich durchgeführt wurde und insbesondere die Miete gezahlt und die Betriebskosten abgerechnet und gezahlt wurden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Anschrift in der Rechnung

Nebenräume eines Arbeitszimmers

Steuerneutrale Unternehmernachfolge

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Erbschaftsteuerreform im Vermittlungsausschuss

Förderung der Elektromobilität

Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Ausgabe Nr. 5/2016 (September/Oktober) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Anschrift in der Rechnung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, damit dieser klärt, ob der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Anschrift angeben muss, unter der er wirtschaftlich aktiv ist, oder ob es genügt, dass er eine Anschrift angibt, unter der er lediglich postalisch erreichbar ist. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach dem Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Umsatzsteuergesetz muss der leistende Unternehmer in der Rechnung seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben. Streitfälle: In beiden Fällen ging es jeweils um einen KfzHändler, der die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Online-Händlers abziehen wollte. Der Online-Händler hatte in den Rechnungen jeweils eine Anschrift angegeben, unter der er zwar postalisch erreichbar, tatsächlich aber nicht wirtschaftlich aktiv war. Der Online-Händler übte seine wirtschaftliche Tätigkeit nämlich an einem anderen Ort aus. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des KfzHändlers nicht an. Entscheidungen: Beide für die Umsatzsteuer zuständigen Senate stellten nun sog. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, damit das Gericht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung klärt: Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Nach deutschem Recht und der Rechtsprechung des BFH ist die Angabe einer Briefkastenadresse nicht ausreichend. Denn die Rechnungsangaben sollen u. a. auch eine Steuerhinterziehung erschweren. Dieser Zweck wäre aber gefährdet, wenn die Angabe einer Briefkastenadresse genügen würde, durch die die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers verschleiert wird. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung jedoch anklingen lassen, dass die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Anschrift ausreicht, selbst wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift wirtschaftlich gar nicht aktiv ist. Daher soll der EuGH jetzt entscheiden, ob die Angabe einer Briefkastenadresse ausreicht. Außerdem soll sich der EuGH zu den Rechtsfolgen äußern, falls die Angabe einer Briefkastenadresse nicht ausreichen sollte. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob der Leistungs- und Rechnungsempfänger möglicherweise aus Billigkeitsgründen die Vorsteuer geltend machen kann. Hierzu soll der EuGH darlegen, ob der Vorsteuerabzug bereits dann zu gewähren ist, wenn der Leistungsund Rechnungsempfänger an einer Umsatzsteuerhinterziehung des leistenden Unternehmers nicht beteiligt war und von dieser auch keine Kenntnis hatte. Oder ob es erforderlich ist, dass der Leistungs- und Rechnungsempfänger alles für ihn Zumutbare getan hat, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen. Hinweise: Die beiden Umsatzsteuersenate des BFH haben sich offensichtlich abgestimmt und am selben Tag jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen in einem vergleichbaren Fall an den EuGH gerichtet. Die Beantwortung dieser Fragen hat erhebliche Auswirkungen für Unternehmer. In der Praxis kommt es nämlich bei Außenprüfungen immer wieder dazu, dass der Prüfer behauptet, die in der Rechnung genannte Adresse des Rechnungsausstellers sei nur eine Briefkastenadresse gewesen – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug versagt wird. Möglicherweise ist der EuGH großzügiger als der BFH und erkennt Briefkastenadressen an oder gewährt einen Vorsteuerabzug zumindest im Billigkeitswege, wenn der Leistungsempfänger die unrichtige Anschrift des leistenden Unternehmers nicht erkennen konnte. Wir werden über das Thema weiter berichten.

Steuerneutrale Unternehmernachfolge bei Personengesellschaften Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert die sog. gleitende Generationennachfolge bei Personengesellschaften. Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft, der seiner Personengesellschaft auch Grundbesitz vermietet, ist steuerlich nicht gezwungen, seinem Kind, das an der Personengesellschaft unentgeltlich beteiligt werden soll, auch sogleich den Grundbesitz zu übertragen. Vielmehr kann der Gesellschafter den Grundbesitz zunächst behalten und ihn auf eine andere Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, steuerneutral übertragen. Hintergrund: Vermietet ein Gesellschafter seiner unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Grundstück, gehört das Grundstück zum sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die stillen Reserven des Grundstücks, d. h. die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Buchwert des Grundstücks, werden also grundsätzlich besteuert, wenn das Grundstück in das Privatvermögen übernommen oder verkauft wird. Streitfall: Der Kläger war an der A-GmbH & Co. KG als alleiniger Kommanditist beteiligt. Außerdem war er alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH. Er vermietete an die A-GmbH & Co. KG ein Grundstück. Sowohl das Grundstück als auch die Beteiligung an der A-GmbH gehörten zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Im Jahr 2008 übertrug der Kläger 90 % seiner Beteiligung an der AGmbH & Co. KG sowie 25 % seiner Beteiligung an der AGmbH auf seinen Sohn S – und dies unentgeltlich. Der Kläger behielt jedoch das Grundstück und vermietete dieses auch weiterhin an die A-GmbH & Co. KG. Im Jahr 2011 übertrug er das Grundstück unentgeltlich auf die B-GmbH & Co. KG, an deren Vermögen er zu 100 % beteiligt war. Das Finanzamt hielt die Übertragung im Jahr 2011 für steuerlich schädlich und löste rückwirkend die stillen Reserven aus den im Jahr 2008 übertragenen Beteiligungen an der A-GmbH & Co. KG sowie A-GmbH auf. Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt: Der Kläger konnte seine Beteiligungen im Jahr 2008 zum Buchwert auf seinen Sohn übertragen. Denn nach dem Gesetz müssen bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer unternehmerischen Personengesellschaft keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Dies gilt dem Gesetz zufolge nicht nur dann, wenn der gesamte Anteil an der Personengesellschaft übertragen wird, sondern auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils des Anteils. Der Kläger konnte also 90 % seiner 100 %igen Beteiligung unentgeltlich auf seinen Sohn steuerlich unschädlich zum Buchwert übertragen. Die Übertragung zum Buchwert, d. h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven, setzte nicht voraus, dass der Kläger auch sein Sonderbetriebsvermögen auf den Sohn überträgt. Der Kläger konnte daher sein Grundstück behalten. Auch seine Beteiligung an der A-GmbH, die ebenfalls zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte, musste nicht im selben Umfang wie die Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG zu 90 % übertragen werden, sondern es genügte eine sog. unterquotale Übertragung von 25 %. Die Buchwertübertragung wurde nicht durch die spätere Übertragung des Grundstücks durch den Kläger auf die BGmbH & Co. KG hinfällig. Denn das Gesetz sieht keine Behaltensfristen für den übertragenden Kläger vor. Nur für den Sohn als Rechtsnachfolger bestimmt das Gesetz eine fünfjährige Behaltensfrist für die übernommene Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG. Hinweise: Der BFH erleichtert die schrittweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Kinder im Wege der sog. gleitenden Generationennachfolge. Der übertragende Elternteil ist somit nicht gezwungen, sein gesamtes Vermögen auf einen Schlag auf das Kind zu übertragen. Vielmehr kann der Elternteil sein Sonderbetriebsvermögen, das in der Regel häufig aus Immobilien besteht, die an die Personengesellschaft vermietet werden, zurückbehalten und zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zum Buchwert auf eine andere Personengesellschaft übertragen, an der der Elternteil beteiligt ist. Mit dem Urteil widerspricht der BFH Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine gewinnneutrale gleitende Generationennachfolge nicht akzeptiert.

Erbschaftsteuerreform im Vermittlungsausschuss Der Bundesrat hat am 8. 7. 2016 zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz der Erbschaftsteuerreform den Vermittlungsausschuss angerufen, um die geplanten Regeln für Firmenerben in dem gemeinsamen Gremium grundlegend überarbeiten zu lassen. Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung zu finden (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 2/2015). Dieses Vorhaben ist nun gescheitert. Zwar hat der Bundestag am 24. 6. 2016 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die dortigen Regelungen zur Privilegierung von Firmenerben gingen dem Bundesrat allerding zu weit, sodass die Länderkammer ihre Zustimmung zu dem Gesetz verweigerte. Nun wird der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat voraussichtlich am 8. 9. 2016 über die Reform verhandeln. Es bleibt zu hoffen, dass hier eine tragfähige Lösung gefunden wird. Denn auch der Geduldsfaden der Verfassungsrichter scheint langsam zu reißen. So hat das Gericht eine schnelle Lösung angemahnt. Sollte diese nicht gefunden werden, ist denkbar, dass das Gericht sämtliche Privilegierungen für Firmenerben kippt. Oder sogar das gesamte Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Für den Moment sollen die bisherigen Regelungen zumindest weiter gelten. Wir werden über das Ergebnis berichten.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. Dabei macht es deutlich, dass die lohnsteuerliche Ersetzung der Freigrenze von 110 € durch einen Freibetrag in gleicher Höhe keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug hat. Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € bei Betriebsveranstaltungen eingeführt. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einer Betriebsveranstaltung eingeladen und entfallen auf den Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 €, ist nur der den Freibetrag von 110 € übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. Anders war dies bei der früheren Freigrenze: Bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Freigrenze waren die gesamten auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten lohnsteuerpflichtig. Die Freigrenze hatte auch umsatzsteuerlich Bedeutung: Stand nämlich von Anfang an fest, dass auf den Arbeitnehmer mehr als 110 € Kosten entfallen werden, durfte der Arbeitgeber die ihm für die Betriebsveranstaltung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (z. B. für Speisen und GetränAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

I INFORMATION

ke, Miete des Festsaals) nicht als Vorsteuer geltend machen. Stellungnahme des BMF: Das BMF hält daran fest, dass auch künftig ein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, wenn von Anfang an feststeht, dass auf den einzelnen Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 € entfallen. Denn dann dient die Betriebsveranstaltung vorrangig nicht dem unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers, sondern dem Interesse des Arbeitnehmers und damit des Endverbrauchers. Die Ersetzung der bisherigen Freigrenze von 110 € durch einen Freibetrag hat umsatzsteuerlich also keine Bedeutung. Nicht zulässig ist damit eine Aufteilung der Kosten in unternehmerisch veranlasste Kosten bis zu einem Betrag von 110 €, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und in einen nichtunternehmerisch veranlassten Anteil, der den Freibetrag von 110 € übersteigt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Ergebnis kann damit eine Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein. Hinweis: Die Stellungnahme des BMF beruht auf einer Anfrage des Bundes der Steuerzahler. Dieser wollte einen Vorsteuerabzug bis zur Kostenhöhe von 110 € erreichen. Dem ist das BMF nun nicht gefolgt. Allerdings gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage des Vorsteuerabzugs nach Einführung des lohnsteuerlichen Freibetrags. Der Bundesfinanzhof hatte sich lediglich zur früheren Freigrenze geäußert und einen Vorsteuerabzug bei Überschreitung der Freigrenze abgelehnt.

Nebenräume eines Arbeitszimmers Ein Steuerpflichtiger, der ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die Kosten für die Nebenräume, wie z. B. Bad, Flur oder Küche, nicht anteilig absetzen. Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Ausnahmsweise ist aber ein steuerlicher Abzug möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sachverhalt: Eine Beraterin führte ihr Unternehmen von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus. Sie machte die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers sowie die hälftigen Kosten für Bad, Flur und Küche als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für das Arbeitszimmer selbst an, nicht aber die hälftigen Kosten für Bad, Flur und Küche. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Damit die Kosten ausnahmsweise abgesetzt werden können, muss das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Eine solche nahezu oder gar vollständige berufliche Nutzung kann aber nur beim häuslichen Arbeitszimmer selbst vorliegen, nicht jedoch bei den Nebenräumen wie Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Bad, Flur oder Küche im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung. Diese werden in nicht unerheblichem Maße auch privat genutzt. Die auf diese Nebenräume entfallenden Kosten sind daher nicht absetzbar, und zwar auch nicht anteilig. Die Kosten für das Arbeitszimmer selbst sind hingegen absetzbar und wurden vom Finanzamt auch anerkannt. Würde man die Nebenräume zum häuslichen Arbeitszimmer hinzurechnen, könnte sich dies für den Steuerpflichtigen sogar negativ auswirken. Denn dann würde der Arbeitsbereich, der sich aus dem Arbeitszimmer und den Nebenräumen zusammensetzen würde, nicht mehr nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, so dass überhaupt keine Kosten mehr absetzbar wären. Hinweise: Hätte die Klägerin Geschäftsräume angemietet, hätte sie die gesamte Miete als Betriebsausgaben absetzen können und damit auch die auf die Nebenräume entfallende Miete. Bei auswärtigen Räumen besteht aber auch kein Bezug zur privaten, häuslichen Sphäre. Die Urteilsgrundsätze gelten übrigens auch für eine Arbeitsecke. Hier sind die Kosten ebenfalls nicht abzugsfähig, da ein solcher Raum auch immer nicht nur untergeordnet privat genutzt wird.

Alle Steuerpflichtigen Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Der Bundesrat hat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Ziel des Vorhabens ist u. a. eine Automatisierung des Steuerverfahrens sowie die Vereinfachung der Steuererklärungen. Das Gesetz tritt weitgehend am 1. 1. 2017 in Kraft. Anbei die wichtigsten Änderungen in Überblick: Künftig können von der Finanzverwaltung Risikomanagementsysteme eingesetzt werden, um zu bewerten, ob für Steuersachverhalte weitergehende Ermittlungen oder Prüfungen erforderlich sind. Besteht kein Anlass für eine personelle Prüfung des Sachverhalts, können die Behörden Steuerfestsetzungen automatisch vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben und ändern. Zudem wird die bisherige Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Künftig müssen Papierbelege – wie beispielsweise Spendenquittungen – nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden, sondern sind nur noch zu Nachweiszwecken aufzubewahren. Auch die Abgabefristen für Steuererklärungen ändern sich. So wird die Steuererklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger um zwei Monate verlängert (31. 7. des Folgejahres statt bisher 31. 5.). In Beraterfällen wird die Steuererklärungsfrist ebenfalls um zwei Monate verlängert (28. 2. des Zweitfolgejahres statt bisher 31. 12. des Folgejahres). Im Gegenzug werden die Anforderungen an eine Fristverlängerung verschärft. Änderungen gibt es auch beim Verspätungszuschlag. Stand dieser bisher im Ermessen der Finanzbehörde, gilt künftig eine Pflicht des Finanzamts, den Zuschlag festzu-

setzen, wenn die Steuererklärung erst nach Ablauf von 14 Monaten oder nach Ablauf der in einer Vorabanforderung genannten Frist eingereicht wird. Das Ermessen der Finanzbehörde besteht weiterhin, wenn die Steuererklärung vor Ablauf von 14 Monaten, aber nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für nicht vertretene Steuerpflichtige, abgegeben wird und auch dann, wenn sich eine Erstattung ergibt oder wenn die Steuer auf Null festgesetzt wird oder wenn es sich um eine jährlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldung handelt. Zudem ändert sich die Höhe des Zuschlags: Statt eines einheitlichen Verspätungszuschlags von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer gibt es bei Jahreserklärungen (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärungen) künftig einen für jeden verspäteten Monat bemessenen Verspätungszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung beträgt er 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 € pro Monat. Bei monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen sowie bei jährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen bleibt es bei den bisherigen Bemessungskriterien wie Dauer und Häufigkeit der Verspätung sowie Höhe der Steuer. Hinweis: Die Änderungen die Fristen und den Verspätungszuschlag betreffend sind ab dem Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden.

Förderung der Elektromobilität Wie in der letzten Ausgabe berichtet, soll der Kauf von Elektroautos staatlich gefördert werden. Die EUKommission hat inzwischen grünes Licht gegeben, die einschlägige Förderrichtlinie wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Nun kann der sog. Umweltbonus, der jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und der Industrie finanziert wird, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird. Das zu fördernde Elektroauto darf in seiner Basisausführung nicht mehr als 60.000 € netto kosten. Die Förderung wird so lange gewährt, bis der Fördertopf von 600 Millionen Euro leer ist, längstens jedoch bis 2019. Hinweis: Weitere Infos hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de in der Rubrik Wirtschaftsförderung, Unterpunkt Elektromobilität (Umweltbonus). Hier stellt das Bundesamt auch ein elektronisches Antragsformular bereit und beantwortet häufig gestellte Fragen. Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität“, das u. a. eine Verlängerung der Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge rückwirkend zum 1. 1. 2016 vorsieht (s. hierzu ebenfalls die letzte Ausgabe dieser Mandanten-Information), hat zum jetzigen Zeitpunkt das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis

Förderung des Mietwohnungsneubaus

Übertragung des Betriebsgrundstücks auf das Kind

Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften

Unfallkosten und Entfernungspauschale

Förderung der Elektromobilität

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Urlaubs-/Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Ausgabe Nr. 4/2016 (Juli/August) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Mitunternehmerstellung in einer Gemeinschaftspraxis In einer Freiberuflerpraxis kann eine Mitunternehmerstellung der einzelnen Gesellschafter nur dann angenommen werden, wenn diese Mitunternehmerinitiative ausüben und Mitunternehmerrisiko tragen. Ist ein Mindergesellschafter von den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen und erhält er eine von der Gewinnsituation abhängige, nur am eigenen Umsatz orientierte Vergütung, scheidet eine Mitunternehmerstellung in der Regel aus. Der Gewinn der Praxis wird dann nur den „echten“ Gesellschaftern zugeAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

rechnet. Zudem unterliegen die Einkünfte der Praxis der Gewerbesteuer, wenn der Mindergesellschafter eigenverantwortlich tätig ist und nicht von den Alt-Gesellschaftern überwacht wird. Hintergrund: Eine Personengesellschaft wird steuerlich anerkannt, soweit die einzelnen Gesellschafter Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben. Die Gesellschafter sind dann Mitunternehmer, so dass ihnen der Gewinn entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet wird. Sachverhalt: An einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis waren die Ärzte A und B als Mitunternehmer beteiligt. Im Jahr 1998 schlossen sie mit der Ärztin C einen Gesellschaftsvertrag: C sollte als Ärztin der Praxis tätig werden, nur einen Anteil ihrer eigenen Umsätze erhalten und nicht an den materiellen Werten der Praxis beteiligt sein. Sie Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

sollte nach Ablauf von drei Jahren ein Drittel der Praxis erwerben können. Dieses Recht übte C nicht aus. Sie war seit 1998 eigenverantwortlich tätig. Das Finanzamt griff das Jahr 2007 auf und erließ zum einen gegenüber der Praxis einen Gewerbesteuermessbescheid und rechnete den Gewinn des Jahres 2007 nur A und B zu, nicht aber der C. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. C war keine Mitunternehmerin, da sie weder Mitunternehmerrisiko trug noch Mitunternehmerinitiative ausübte: Für das Mitunternehmerrisiko hätte C am Gewinn und am Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt werden müssen. Sie erhielt jedoch nur einen Anteil an ihren selbst erwirtschafteten Umsätzen. Eine Beteiligung an den materiellen Werten der Praxis war ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasste bei Auslegung des Gesellschaftsvertrags auch die immateriellen Werte wie den Patientenstamm; denn ansonsten hätte sich der Kaufpreis im Fall des Beitritts nach drei Jahren entsprechend reduzieren müssen – und eine derartige Minderung des Kaufpreises war nicht vorgesehen. Die C übte auch keine ausreichende Mitunternehmerinitiative aus, weil sie in bestimmten Bereichen keinen Einfluss hatte. So hatte sie keine Verfügungsmacht über die Praxiskonten, und die Neuinvestitionen sollten nur im Namen von A und B getätigt werden. Hinweise: Damit war der Gewinn des Jahres 2007 nur dem A und dem B jeweils zur Hälfte zuzurechnen, nicht aber der C. Die Einnahmen der C sind im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Doch damit nicht genug: Hinzu kam, dass die Einkünfte der Praxis insgesamt als gewerbliche zu qualifizieren waren. Denn C, die ja nicht Mitunternehmerin war, hatte ihre Patienten im Namen der Praxis eigenverantwortlich behandelt, ohne dass A und B hierauf irgendeinen Einfluss gehabt hätten. Somit erzielte sie gewerbliche Einkünfte, die vorliegend auf die gesamten Einkünfte der Praxis abfärbten. Das Urteil macht das Risiko deutlich, dass sich für eine Freiberufler-Sozietät ergibt, wenn sie einen Neugesellschafter aufnimmt, diesem aber nicht das erforderliche Mitunternehmerrisiko und die erforderliche Mitunternehmerinitiative einräumt. Es droht dann eine sog. Infektion der freiberuflichen Einkünfte, die bei Überschreiten einer gewissen Bagatellgrenze insgesamt gewerbesteuerpflichtig werden.

Übertragung des Betriebsgrundstücks auf das Kind Errichtet ein Unternehmer auf einem Grundstück, das ihm und seiner Ehefrau, die nichtunternehmerisch tätig ist, gemeinsam gehört, ein Betriebsgebäude, so gehört das Gebäude zur Hälfte seiner Frau und ist insoweit ihrem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen. Wird das Grundstück später unentgeltlich auf ein Kind übertragen, das den Betrieb fortführt, muss das Kind die beiden Gebäudehälften unterschiedlich hoch abschreiben und kann hinsichtlich der Gebäudehälfte seiner Mutter Abschreibungen auf den höheren Teilwert vornehmen. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Hintergrund: Bebaut ein Unternehmer ein Grundstück, das seinem Ehegatten gehört, auf eigene Kosten mit einem Betriebsgebäude, wird der Ehegatte des Unternehmers zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes. Gehört das Grundstück beiden Ehegatten gemeinsam, ist das Gebäude zur Hälfte steuerlich dem Unternehmer und zur anderen Hälfte dem nichtunternehmerisch tätigen Ehegatten zuzurechnen. Dennoch kann der Unternehmer-Ehegatte seine Herstellungskosten auch insoweit steuerlich absetzen. Streitfall: Der Vater des Klägers war Betriebsinhaber. Er hatte 1960 mit eigenen finanziellen Mitteln ein Betriebsgebäude auf einem Grundstück errichtet, das ihm und seiner Ehefrau (der Mutter des Klägers) gehörte. Im Jahr 1994 übertrug der Vater den Betrieb auf den Kläger, und sowohl Mutter als auch Vater übertrugen das bebaute Grundstück unentgeltlich auf den Kläger. Dieser aktivierte die vom Vater übertragene Gebäudehälfte mit dem Buchwert und führte insoweit die Abschreibungen des Vaters fort. Hingegen bewertete der Kläger die von der Mutter übertragene Gebäudehälfte mit dem aktuellen höheren Teilwert und nahm darauf entsprechend höhere Abschreibungen vor. Das Finanzamt erkannte insoweit auch nur die Abschreibungen in der bisherigen Höhe an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Dem Vater des Klägers gehörte nur diejenige Hälfte des Gebäudes, die auf seiner Grundstückshälfte stand. Insoweit, d. h. zu 50 %, konnte er die Herstellungskosten als Gebäude aktivieren und jährlich abschreiben. Die andere Hälfte des Gebäudes gehörte der Mutter des Klägers, weil sie zur Hälfte Eigentümerin des Grundstücks war und das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude in ihr Eigentum überging. Steuerlich war diese Gebäudehälfte damit dem Privatvermögen der Mutter zuzurechnen. Der Vater konnte aber seine Herstellungskosten insoweit ebenfalls wie ein Gebäude abschreiben. Die Grundstückshälfte des Vaters musste der Kläger zum Buchwert übernehmen, d. h. zu dem Wert, mit dem sie in der Bilanz des Vaters stand. Der Kläger musste auch die Abschreibungen des Vaters fortführen, bis die verbleibende gesetzliche Nutzungsdauer des Gebäudes von insgesamt 40 Jahren, die im Jahr 1960 begann, ablief. Die Grundstückshälfte der Mutter stammte jedoch aus ihrem Privatvermögen und konnte deshalb vom Kläger zum Teilwert, d. h. zum aktuellen Wert im Jahr 1994, in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Auf diesen Teilwert konnte der Kläger nun entsprechend hohe Abschreibungen über die neu im Jahr 1994 beginnende Nutzungsdauer vornehmen. Hinweise: Das Urteil ist positiv. Denn der Kläger kann die Gebäudehälfte, die er von dem nichtunternehmerisch tätigen Elternteil erhält, zum höheren Teilwert einlegen und neu abschreiben. Auf diese Gebäudehälfte hatte auch schon sein Vater 34 Jahre lang faktisch Abschreibungen vornehmen können, weil er seine Herstellungskosten insoweit wie ein Gebäude steuerlich absetzen durfte. Im Ergebnis kann diese Gebäudehälfte also zweimal hintereinander abgeschrieben werden, ohne dass der Vater des Klägers oder dessen Mutter einen Gewinn aus der Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

unentgeltlichen Übertragung der Gebäudehälfte auf den Kläger versteuern müssen. Die Urteilsgrundsätze gelten jedoch nicht bei einem Verkauf des Grundstücks an den Sohn.

hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Mit der allgenmeinen Anwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht.

Unfallkosten und Entfernungspauschale Die Bundesregierung hat sich zum Abzug von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale geäußert. Die überraschende Aussage: Ein Werbungskostenabzug soll weiterhin möglich sein.

Vermieter Förderung des Mietwohnungsneubaus

Hintergrund: Seit einer Gesetzänderung im Jahr 2001 sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Hierunter fallen auch Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit entstehen. Dies wurde erst kürzlich wieder durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Insofern sei der Gesetzeswortlaut eindeutig, so das Gericht.

Das Gesetzesvorhaben zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (s. hierzu unseren Beitrag in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information) ist kurz vor seiner Abstimmung im Bundestag am 26. 4. 2016 vorerst gestoppt worden. Es bestehe weiterer Klärungsbedarf, hieß es aus Regierungskreisen. Wie es jetzt weitergeht, ist unklar. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Bisher hat die Finanzverwaltung allerdings weiterhin Unfallkosten anerkannt, sofern sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat. Und dabei scheint es vorerst zu bleiben.

Entfernungspauschale bei Vermietungseinkünften

Dies geht aus einer schriftlichen Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesfinanzministerium, Dr. Michael Meister, hervor: Zwar sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Allerdings soll es verwaltungsseitig ausnahmsweise nicht beanstandet werden, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist. Hinweis: Sie sollten also weiterhin Unfallkosten auch neben der Entfernungspauschale geltend machen. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung besteht allerdings nicht.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer anzusetzen, wenn der Vermieter permanent zu seiner Mietimmobilie fährt. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass die Immobilie den Mittelpunkt seiner Vermietungstätigkeit darstellt. Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nicht nur für Arbeitnehmer, sondern ist auch für andere Einkunftsarten anwendbar. Streitfall: Die Kläger sind Eheleute, die drei Wohnungen vermieteten. Die Wohnungen lagen zwei, fünf und sieben km von ihrer eigenen Wohnung entfernt. Die Kläger gaben in ihrer Einkommensteuererklärung insgesamt 380 Fahrten zu den drei Wohnungen an und machten pro Fahrt 0,30 € für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer („einfache Strecke“) an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Die Finanzverwaltung wendet die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Abfindungszahlungen, die in zwei Teilbeträgen geleistet wurden, nun allgemein an (lesen Sie zum Thema unseren vierten Beitrag in der Ausgabe Nr. 2/2016 (März/April).

Die Entfernungspauschale wird angesetzt, wenn der Steuerpflichtige von seiner Wohnung aus den Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufsucht. Bei den Vermietungseinkünften befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit zwar regelmäßig nicht am Ort der vermieteten Immobilien, sondern in der Wohnung des Steuerpflichtigen; denn von zu Hause aus erfolgt die Verwaltung der Immobilie.

Danach gilt die Steuerbegünstigung für die AbfindungsHauptleistung auch dann, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen. Darüber

Anders ist es aber, wenn der Vermieter immer wieder zur Mietimmobilie fährt, z. B. täglich. Dann liegt der Mittelpunkt seiner Vermietungstätigkeit am Ort der Immobilie. In diesem Fall ist der Abzug der Fahrtkosten auf die Entfer-

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

nungspauschale beschränkt, so dass nur eine einfache Fahrt mit 0,30 € pro Kilometer absetzbar ist. Im Streitfall waren die Kläger insgesamt 380 Mal im Jahr zu ihren Wohnungen gefahren. Dies rechtfertigte die Beschränkung der Fahrtkosten auf die Pauschale.

desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es wird den Bonus auszahlen. Die Anträge sollen online beim Bafa gestellt werden können. Das Amt vergibt die Förderung solange, bis die Mittel von 600 Millionen € aufgebraucht sind. Das Programm soll spätestens 2019 auslaufen.

Hinweise: Im Regelfall ändert sich durch dieses Urteil nichts. Wer nur gelegentlich zu seiner Mietimmobilie fährt, um dort Gespräche mit den Mietern oder Mietinteressenten zu führen, Reparaturen zu überwachen oder Zählerstände abzulesen, kann die Fahrten zur Mietimmobilie in Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt, absetzen. Nur in Fällen, in denen der Vermieter täglich oder nahezu täglich zur Mietimmobilie fährt, ist eine Beschränkung auf die Entfernungspauschale geboten.

Der Starttermin der Kaufprämie ist derzeit offen, die Förderrichtlinie muss noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Infos hierzu hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht.

Alle Steuerpflichtigen

Streitfall: Die Klägerin erhielt neben ihrem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes schloss ihre Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt sie der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten, ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin lediglich Nachtarbeitszuschläge i. H. v. 0,80 € brutto zu und wies im Übrigen die Berufung der Klägerin zurück.

Förderung der Elektromobilität Die Bundesregierung hat am 18. 5. 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vor: Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge soll rückwirkend zum 1. 1. 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt werden. Darüber hinaus ist eine Ausweitung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen geplant. Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung). Der Arbeitgeber soll zudem die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen sollen befristet für die Zeit vom 1. 1. 2017 bis zum 31. 12. 2020 gelten. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen. Hinweise: Flankierend hierzu hat die Bundesregierung den Entwurf einer Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge zur Kenntnis genommen. Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge – die sogenannte Kaufprämie. Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 € für Plug-in-Hybride zu gewähren. Bund und Industrie sollen jeweils die Hälfte des Zuschusses tragen. Zuständig für die Vergabe ist das Bun-

Urlaubs-/Weihnachtsgeld und Mindestlohn Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz entschieden.

Entscheidung: Die Richter des BAG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab: Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Zwar tritt der gesetzliche Mindestlohn als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen. Allerdings verändert er diese nicht. Der Arbeitgeber erfüllt den Lohnanspruch des Arbeitnehmers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die – wie z. B. bei der Nachtarbeit – auf einer besonderen gesetzlichen Regelung beruhen. Hinweis: Aus dem Urteil folgt nicht, dass eine Anrechnung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld immer möglich ist. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen. Hieraus muss hervorgehen, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung entrichtet werden. Wird z. B. Urlaubsgeld ausbezahlt, um die erhöhten Kosten des Urlaubs abzudecken, dürfte eine Anrechnung wohl ausscheiden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Reverse-Charge in Bauträgerfällen

Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Grundsatzentscheidungen zur Organschaft

Förderung des Mietwohnungsneubaus

Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen

Immobilienkredite: Ende des ewigen Widerrufsrechts

Minijob-Zentrale: Geänderte Bankverbindung

Ausgabe Nr. 3/2016 (Mai/Juni) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Reverse-Charge: Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt Bauunternehmern, die nachträglich als Umsatzsteuerschuldner für Bauleistungen in Anspruch genommen werden und statt ihres Auftraggebers Umsatzsteuer abführen sollen, Aussetzung der Vollziehung. Sie müssen daher ihre Umsatzsteuer bis auf weiteres nicht bezahlen, bis der BFH die Frage klärt, ob ihre nachträgliche Inanspruchnahme als Steuerschuldner rechtmäßig ist. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Hintergrund: Bei Bauleistungen gilt grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren. Es schuldet also nicht der Bauunternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer ist. Im Jahr 2013 hat der BFH jedoch den Anwendungsbereich des Reverse-ChargeVerfahrens bei Bauleistungen, die gegenüber Bauträgern erbracht werden, eingeschränkt. Die Bauträger können jetzt ihre Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, während die leistenden Bauunternehmer die Umsatzsteuer nachzahlen müssen. Zwar genießen die Bauunternehmer an sich einen gesetzlichen Vertrauensschutz vor einer nachteiligen Änderung ihrer Umsatzsteuerbescheide; der Gesetzgeber hat diesen Vertrauensschutz aber in einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 ausdrücklich ausgeschlossen. Sachverhalt: Ein Bauunternehmer erbrachte in den Jahren 2011 bis 2013 Bauleistungen an einen Bauträger. Seine Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Umsätze wurden dem Reverse-Charge-Verfahren unterworfen, so dass der Bauträger (Auftraggeber) die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführte. Nachdem der BFH seine Rechtsprechung geändert hatte, forderte der Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Daraufhin forderte nun das Finanzamt vom Bauunternehmer (Auftragnehmer) die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 nach. Der Bauunternehmer beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2011 und 2012 statt: Zwar war die Anwendung des Reverse-ChargeVerfahrens in den Jahren 2011 und 2012 falsch, weil das Verfahren nach der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2013 bei Umsätzen, die an einen Bauträger erbracht werden, grundsätzlich nicht gilt. Der Bauunternehmer blieb also Schuldner der Umsatzsteuer und hätte daher die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen müssen. Grundsätzlich ist der Bauunternehmer vor einer Änderung seiner Umsatzsteuerbescheide auch geschützt, wenn die Änderung auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt wird. Zwar hat der Gesetzgeber diesen gesetzlichen Vertrauensschutz im Jahr 2014 aufgehoben. Diese Aufhebung könnte aber gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen. Ob dies der Fall ist, muss nun im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Hinweise: Für das Jahr 2013 gewährte der Elfte Senat des BFH in diesem Verfahren keine Aussetzung der Vollziehung, weil seiner Auffassung nach der gesetzliche Vertrauensschutz nur vor nachteiligen Änderungsbescheiden, nicht aber vor nachteiligen Erstbescheiden schützt. Dies sehen die Richter des Fünften Senats des BFH anders und haben in einem weiteren Verfahren auch für das Jahr der erstmaligen Veranlagung Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach den BFH-Beschlüssen bleibt vorerst offen, ob der gesetzliche Vertrauensschutz rückwirkend beseitigt werden durfte. Die von einer Nachzahlung betroffenen Bauunternehmer können jetzt mit Erfolg die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Haben später der Einspruch oder die Klage keinen Erfolg, werden allerdings Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % fällig.

Grundsatzentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vier Grundsatzentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Danach kann eine Organschaft auch mit einer Tochterpersonengesellschaft begründet werden. Eine Organschaft zwischen zwei Schwestergesellschaften ist nicht möglich. Ein Hoheitsträger, der nicht Unternehmer ist, kann kein Organträger sein. Und bei einer Unternehmensübertragung auf zwei Gesellschaften eines Organkreises handelt es sich um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung. Hintergrund: Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerbar sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. 1. Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft möglich: In dem ersten Verfahren ging es um die Frage, ob eine Tochterpersonengesellschaft Organgesellschaft sein kann. Eine AG erbrachte Leistungen an zwei Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt war. Das Finanzamt hielt diese Leistungen für umsatzsteuerbar und forderte von der AG Umsatzsteuer. Die beiden Kommanditgesellschaften konnten die Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer geltend machen, weil sie umsatzsteuerfreie Leistungen erbrachten und daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Der BFH hielt eine Organschaft zwischen der AG als Organträgerin und den beiden Kommanditgesellschaften als Organgesellschaften in engen Grenzen für möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Es dürfen also keine konzernfremden Personen beteiligt sein. Dies muss das Finanzgericht im zweiten Rechtszug noch überprüfen. Hinweis: Bislang konnte nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein. Der BFH erweitert den Kreis der Organgesellschaften nun auch auf Personengesellschaften. 2. Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften Im zweiten Fall ging es um eine GmbH, die an eine Kommanditgesellschaft Leistungen erbrachte; beide Gesellschaften hatten dieselben Gesellschafter und waren daher sog. Schwestergesellschaften. Der BFH verneinte eine Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften. Eine Organschaft kann nicht zwischen zwei gleichberechtigten Schwestergesellschaften bestehen, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Es fehlt dann an der Beherrschung einer der Gesellschaften. Weder beherrscht die GmbH die KG, noch beherrscht die KG die GmbH. Hinweis: Die Organschaft setzt also ein Über- / Unterordnungsverhältnis voraus. Der Organträger muss die Organgesellschaft beherrschen. Bei Schwestergesellschaften fehlt es an der Beherrschung. Es genügt nicht, dass der Gesellschafter auf die jeweils andere Gesellschaft einwirken kann. 3. Keine Organschaft mit Hoheitsträgern Im dritten Fall hatte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig war, die bisher bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH), deren Alleingesellschafterin sie war, ausgelagert. Die GmbH stellte ihr das Personal gegen Entgelt wieder zur Verfügung. Die Körperschaft und die GmbH gingen von einer Organschaft und damit von nicht steuerbaren Leistungen aus. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN Dem widersprach der BFH: Eine Organschaft setzt eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraus. Dies sei zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Die Leistungen zwischen GmbH und der Körperschaft des öffentlichen Rechts waren somit steuerbar und auch steuerpflichtig. 4. Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Im vierten Fall übertrug ein Unternehmer sein Unternehmen auf zwei Personengesellschaften. Zwischen den beiden Personengesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, aber kein Über- und Unterordnungsverhältnis (s. oben zu Fall 2). Der Unternehmer übertrug sein Anlagevermögen auf die Besitzpersonengesellschaft und das übrige Unternehmensvermögen auf die Betriebspersonengesellschaft, die die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzte. Der BFH bejahte eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Verkaufs an die Betriebspersonengesellschaft. Insoweit entstand also keine Umsatzsteuer. Hingegen stellte die Übertragung des Anlagevermögens auf die Besitzpersonengesellschaft keine Geschäftsveräußerung dar; sie war daher umsatzsteuerbar. Denn die Besitzpersonengesellschaft führte das Unternehmen nicht fort, und sie vermietete das Anlagevermögen auch nicht an die Betriebspersonengesellschaft, sondern überließ es unentgeltlich an sie. Hinweis: Hätte zwischen den beiden Personengesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden, wären beide Personengesellschaften als ein einziger Erwerber anzusehen und beide Verkäufe wären nicht umsatzsteuerbar gewesen. Die Organschaft scheiterte aber daran, dass weder die Besitzpersonengesellschaft die Betriebspersonengesellschaft beherrschte noch umgekehrt; es handelte sich vielmehr um zwei Schwester-Gesellschaften, zwischen denen keine Organschaft bestehen kann (s. oben Fall 2).

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an Registrierkassen Das Bundesfinanzministerium plant mit einem neuen Gesetz, Manipulationen an Kassen künftig wirksamer zu bekämpfen. Damit sollen die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. Kassenaufzeichnungen, sichergestellt und Manipulationen ein Riegel vorgeschoben werden. Die Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten: Verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, Einführung einer Kassen-Nachschau, Sanktionierung von Verstößen. Elektronische Aufzeichnungssysteme sollen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dadurch soll jede digitale Aufzeichnung (z. B. Geschäftsvorfall oder Trainingsbuchung) protokolliert werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

I INFORMATION

soll die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen und zertifizieren. Zudem soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann während der üblichen Geschäftszeiten (in der Gastronomie also auch abends) unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar. Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 € geahndet werden können, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht. Hinweis: Bereits jetzt hagelt es Kritik an dem Entwurf. Es bleibt also abzuwarten, in welcher Form das Gesetz letztendlich umgesetzt wird. Was allerdings sicher ist: Ende des Jahres läuft eine Übergangsfrist aus dem Jahr 2010 für alte Registrierkassen aus. Betroffen hiervon sind Geräte, die ohne Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeiten arbeiten. Sofern Sie eine solche Kasse im Einsatz haben, sollten Sie sich spätestens jetzt mit der Anschaffung eines neuen Systems auseinandersetzen.

Minijob-Zentrale: Geänderte Bankverbindung Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, müssen Sozialversicherungsbeiträge sowie Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale abführen. Dafür stehen verschiedene Bankverbindungen zur Verfügung. Aktuell macht die Minijob-Zentrale darauf aufmerksam, dass ihr Konto bei der SEB AG, Essen (IBAN: DE03 3601 0111 1828 1412 00) nur noch bis zum 30. 4. 2016 für Überweisungen genutzt werden kann. Stattdessen sollte eine der folgenden Bankverbindungen verwendet werden: Commerzbank AG, Cottbus, IBAN: DE86 1804 0000 0156 6066 00 Deutsche Bank AG, Cottbus, IBAN: DE60 1207 0000 0511 0382 00 Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN: DE17 3005 0000 0000 6666 44

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers Der Abschluss einer Berufshaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zur Absicherung des eigenen Risikos führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen entschieden, die eine Rechtsanwalts-GmbH und deren Rechtsanwälte sowie ein Krankenhaus und dessen Klinikärzte betrafen. Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch geldwerte Vorteile, wenn sie für die Arbeitsleistung gewährt werden. Streitfälle: Im ersten Fall ging es um eine RechtsanwaltsGmbH, die auf ihren Namen eine BerufshaftpflichtversicheAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

rung abgeschlossen hatte. Damit waren die Risiken aus der Tätigkeit der GmbH abgedeckt, wenn der Schaden durch die GmbH oder einen ihrer Angestellten verursacht wurde. Im Versicherungsschein waren die einzelnen Rechtsanwälte und der auf sie entfallende Anteil der Versicherungsprämie genannt.

Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu 10 % betragen. Im dritten Jahr sollen es bis zu 9 % sein. Somit können innerhalb dieses Begünstigungszeitraums mit der „normalen“ Abschreibung insgesamt bis zu 35 % der Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Im zweiten Fall hatte ein Krankenhaus eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen abgeschlossen. Diese Versicherung deckte das Haftungsrisiko des Krankenhauses aus ärztlichen Behandlungsfehlern ab.

Begünstigt werden sollen Investitionen, für die zwischen dem 1. 1. 2016 und dem 31. 12. 2018 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt wird. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung soll letztmalig im Jahr 2022 möglich sein.

Das Finanzamt sah sowohl in der Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GmbH als auch in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für die Anwälte bzw. Ärzte und nahm die Anwalts-GmbH sowie das Krankenhaus für die Lohnsteuer in Haftung. Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt: Beide Versicherungen dienten jeweils dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers; insoweit war es unerheblich, dass im Versicherungsschein auch die einzelnen Arbeitnehmer aufgeführt waren. Denn es ging um die Absicherung der Rechtsanwalts-GmbH bzw. des Krankenhauses. Die Haftpflichtversicherungen waren zudem gesetzlich vorgeschrieben, so dass weder die Rechtsanwalts-GmbH noch das Krankenhaus ohne Haftpflichtversicherung hätten tätig werden dürfen. Die Haftpflichtrisiken der angestellten Anwälte bzw. Ärzte waren durch die Versicherungen nicht abgedeckt. Zwar verfügten die angestellten Rechtsanwälte auch über eine eigene Haftpflichtversicherung, für die die RechtsanwaltsGmbH die Prämien übernommen hatte; hierfür hatte die GmbH aber auch Lohnsteuer abgeführt. Hinweis: Zwar kommt die eigene Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers den Arbeitnehmern auch mittelbar zu Gute, weil dadurch ihr eigenes Risiko, in Anspruch genommen zu werden, sinkt, und weil sie dann die Haftungssumme bei Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung geringer halten können. Dies ist aber nur eine sog. Reflexwirkung und begründet keinen eigenständigen lohnsteuerlichen Vorteil. Schließt der Arbeitnehmer eine eigene Haftpflichtversicherung ab und übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsprämien, ist dies lohnsteuerpflichtig.

Wirtschaftsrecht Förderung des Mietwohnungsneubaus Die Bundesregierung will den Mietwohnungsbau besonders in Gebieten mit angespannter Wohnungslage fördern. Hierzu hat sie einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt, mit dem eine neue Sonderabschreibungsmöglichkeit eingeführt werden soll. Die wesentlichen Eckpunkte: Begünstigt werden soll die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen, soweit sie mindestens zehn Jahre nach deren Anschaffung oder Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.

Die Sonderabschreibung ist begrenzt auf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche. Eine weitere Grenze gibt es bei den Baukosten: Hier ist die Förderung auf solche Baumaßnahmen begrenzt, bei denen die abschreibungsfähigen Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Zudem soll die Sonderabschreibung nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Dies sind ausgewiesene Fördergebiete, welche an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI) anknüpfen sowie Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter Kappungsgrenze. Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Auch steht das Gesetz in beihilferechtlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Immobilienkredite: Ende des ewigen Widerrufsrechts Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften am 26. 2. 2016 eine Regelung zur Beendigung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts bei Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen beschlossen. Danach erlischt künftig das Widerrufsrecht bei Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags. Für Altverträge, die zwischen dem 1. 9. 2002 und dem 10. 6. 2010 geschlossen wurden und deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Das Gesetz sieht ein Ende des Widerrufsrechts mit Ablauf des 21. 6. 2016 vor. Zwar haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bei Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung gefordert, diese Frist um ein Jahr zu verlängern. Ob dieser Vorschlag allerdings noch Eingang in ein neues Gesetzgebungsverfahren finden wird, ist offen. Hinweis: Sofern Sie den Widerruf Ihres alten Immobilienkredits in Betracht ziehen, sollten Sie spätestens jetzt alle notwendigen Schritte in die Wege leiten. Lassen Sie die Klauseln in Ihrem Vertrag überprüfen. Bedenken Sie, dass Sie Ihre Rechte nicht sofort und oft nur mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen können. Auch um eine Anschlussfinanzierung werden Sie sich in den meisten Fällen kümmern müssen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags

Mietvertrag mit dem Nachwuchs

Aufteilung eines Immobilienkaufpreises

Aufwendungen für ein Notrufsystem

Grenzen eines Auskunftsersuchens

Arbeitsecke und Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Abfindung bei Auszahlung in zwei Teilbeträgen

Ausgabe Nr. 2/2016 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags Stellung genommen und sich dabei der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen. Hintergrund: Kleinere und mittlere Betriebe können für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen (Maschinen, Geschäftseinrichtung o. ä.) einen gewinnmin-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

dernden Investitionsabzugsbetrag i. H. von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufgelöst. Die wichtigsten Aussagen des BMF: Das BMF erkennt die neuere Rechtsprechung des BFH an (lesen Sie hierzu unseren Beitrag in der MandantenInformation April 2015) und lässt die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr des insgesamt dreijährigen Investitionszeitraums zu, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden ist. Beispiel: A will im Zeitraum 2017 bis 2019 eine Maschine im Wert von 100.000 € anschaffen. Er könnte im Jahr 2016

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € (40 % von 100.000 €) bilden, bildet diesen aber nur in Höhe von 25.000 €. Den verbleibenden Betrag von 15.000 € kann er in einem Folgejahr nachholen. Die Nachholung ist dem BMF zufolge jedoch nur dann zulässig, wenn der Betrieb am Ende des jeweiligen Abzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. So darf z. B. das Betriebsvermögen nicht größer sein als 235.000 €. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll; wenn die Investition noch möglich ist und der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Beispiel: Eine Aufstockung nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums ist nicht zulässig. Auch darf die Aufstockung nicht im Jahr der Durchführung der Investition erfolgen, weil der Investitionsabzugsbetrag immer nur für künftige Investitionen gebildet wird. Die Aufstockung führt nicht zu einer Verlängerung des dreijährigen Investitionszeitraums. Der Investitionszeitraum beginnt also mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags. Soweit die Investitionssumme später tatsächlich niedriger ist als prognostiziert, ist zunächst der Aufstockungsbetrag (im Beispiel oben: der Betrag von bis zu 15.000 €) und nicht der zuerst gebildete Investitionsabzugsbetrag (im Beispiel: 25.000 €) rückgängig zu machen. Dies mindert die Zinsbelastung. Hinweis: Das BMF hält eine Aufstockung für unzulässig, wenn die Investition bereits durchgeführt worden ist und die Aufstockung erkennbar nachträgliche Einkommenserhöhungen ausgleichen soll, z. B. Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist allerdings höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ermöglicht eine steuerlich optimale Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere Jahre, weil die Progressionswirkung der Einkommensteuer abgemildert werden kann.

Aufteilung eines Immobilienkaufpreises Die vertragliche Aufteilung eines Immobilienkaufpreises durch die Kaufparteien in einen Anteil für das Gebäude und in einen Anteil für das Grundstück ist grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt oder wenn sie die realen Wertverhältnisse verfehlt und deshalb wirtschaftlich nicht haltbar ist. Hintergrund: Der Kaufpreis für eine vermietete oder betrieblich genutzte Immobilie muss für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden. Ein Immobilienkaufpreis kann nämlich nur insoweit abgeschrieben werden, als er auf das abnutzbare Gebäude entfällt. Soweit der Kaufpreis auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist eine Abschreibung nicht möglich. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Sachverhalt: Der Kläger kaufte zwei Eigentumswohnungen, die er vermieten wollte. Der Kaufpreis von jeweils 250.000 € sollte nach der Vereinbarung im Kaufvertrag zu 60 % auf das Gebäude entfallen. Das Finanzamt nahm jedoch eine eigenständige Aufteilung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der höheren Bodenrichtwerte vor und gelangte zu einem Gebäudeanteil von lediglich 25 %. Dementsprechend minderten sich die Abschreibungen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück: Zwar ist eine vertragliche Kaufpreisaufteilung für das Finanzamt grundsätzlich bindend – allerdings hat sie ihre Grenzen: Sie darf nicht zum Schein vereinbart worden sein oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Außerdem muss überprüft werden, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen, weil sie z. B. von den Marktpreisen bzw. Verkehrswerten, insbesondere den Bodenrichtwerten, abweicht und wirtschaftlich nicht haltbar ist. Eine Abweichung von den Bodenrichtwerten ist allerdings nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung von den realen Werten abweicht. Ein höherer Gebäudeanteil könnte aufgrund der besonderen Eigenschaften der Immobilie durchaus gerechtfertigt sein. Als gebäudebezogene Vor- bzw. Nachteile benennt der BFH außer der Bauqualität z. B. den durch die Lage und das soziale Umfeld geprägten Wohnwert, der auch Veränderungen unterliegen kann; dazu gehören etwa die Nähe zu Einkaufszentren, Ärzten, Kindergärten und Schulen. Hinweis: Das FG muss nun die vertragliche Kaufpreisaufteilung überprüfen und ermitteln, ob die Abweichung von den Bodenrichtwerten aufgrund der Besonderheiten der Wohnungen gerechtfertigt war. Falls nicht, muss das FG die vertragliche Kaufpreisaufteilung durch eine eigene Aufteilung ersetzen, die sich an den realen Verkehrswerten des Gebäudes und des Grund und Bodens orientiert. Eine von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises ist meist für beide Vertragspartner vorteilhaft: Der Käufer kann bei einem hohen Gebäudewert höhere Abschreibungen vornehmen, was sich wiederum positiv auf den Kaufpreis auswirken kann. Daher wird eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von den Finanzämtern häufig nicht akzeptiert.

Grenzen eines Auskunftsersuchens Das Finanzamt darf Geschäftspartner des Steuerpflichtigen nur dann um Auskunft ersuchen, wenn es zuvor versucht hat, den Sachverhalt mit Hilfe des Steuerpflichtigen aufzuklären oder wenn die Finanzbehörde aufgrund konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen erfolglos bleiben wird. Hintergrund: Das Finanzamt darf an Dritte Auskunftsersuchen richten und diese zur Vorlage von Unterlagen auffordern. Auf diese Weise kann es sich z. B. an Geschäftspartner des Steuerpflichtigen wenden. Allerdings sollen Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN Dritte nach dem Gesetz erst dann um Auskunft oder um Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht erfolgreich ist oder keinen Erfolg verspricht. Streitfall: Bei dem Kläger war im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre bis 2001 eine Provisionszahlung seines Vertragspartners A in Höhe von ca. 8.000 DM festgestellt worden. Es kam zu einer Folgeprüfung für die Streitjahre 2002 bis 2004. Das Finanzamt stellte nun fest, dass der Kläger auch zu B Vertragsbeziehungen unterhalten hatte. Es richtete daher an B ein Auskunftsersuchen, ob B in den Jahren 2002 bis 2004 Provisionszahlungen an den Kläger geleistet habe. Das Finanzamt hatte den Kläger zuvor nicht um Auskunft gebeten. B teilte dem Finanzamt mit, dem Kläger keine Provision gezahlt zu haben. Der Kläger klagte gegen das an B gerichtete Auskunftsersuchen. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt das Auskunftsersuchen für rechtswidrig und gab der Klage statt: Das Finanzamt darf Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen selbst oder an Dritte bei einem hinreichenden Anlass stellen, wenn die Auskunft aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung zur Aufdeckung steuerlich relevanter Tatsachen führen könnte. Ermittlungen ins Blaue hinein sind jedoch nicht zulässig. An Dritte soll ein Auskunftsersuchen jedoch erst dann gerichtet werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Im Streitfall hätte das Finanzamt daher zunächst den Kläger fragen müssen, ob er in den Streitjahren Provisionszahlungen von B erhalten hat. Das Finanzamt hätte sich erst dann an B wenden dürfen, wenn der Kläger bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt hätte oder offenkundig gewesen wäre, dass die Mitwirkung des Klägers erfolglos bleiben wird. Hinweis: Der BFH schränkt damit Auskunftsersuchen gegenüber Dritten ein. Denn ein solches Auskunftsersuchen kann für den Betroffenen geschäftsschädigend sein, weil seine Vertragspartner den Eindruck gewinnen könnten, der Steuerpflichtige komme seinen steuerlichen Pflichten nicht nach. Das Urteil lässt sich auch auf Vorlageverlangen gegenüber Dritten übertragen, in denen das Finanzamt den Dritten zur Vorlage von Rechnungen/Verträgen auffordert. Für den Kläger hat das BFH-Urteil zur Folge, dass er bei künftigen Außenprüfungen nicht mehr befürchten muss, dass sich das Finanzamt sogleich an seine Geschäftspartner wendet, um Auskünfte oder Unterlagen zu erhalten.

I INFORMATION

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte werden mit einem günstigeren Steuersatz besteuert (sog. Tarifermäßigung), so dass die Progressionsbelastung, die durch die außerordentlichen Einkünfte entsteht, gemildert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. kündigungsbedingte Abfindungen. Streitfall: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Jahr 2010 durch Aufhebungsvertrag beendet. Er erhielt eine sog. Tarifabfindung in Höhe von 10.200 €, die ihm noch im Jahr 2010 ausgezahlt wurde sowie eine betriebliche Abfindung in Höhe von 104.800 €, die ihm im Jahr 2011 ausgezahlt wurde (zusammen 115.000 €). Der Kläger machte für das Jahr 2011 eine Tarifermäßigung in Höhe von 10.800 € für die betriebliche Abfindung von 104.800 € geltend. Das Finanzamt erkannte die Tarifermäßigung nicht an, weil die Abfindung in zwei Teilbeträgen in den Jahren 2010 und 2011 ausgezahlt worden war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Die Auszahlung einer Abfindung in zwei verschiedenen Jahren führt grundsätzlich zur Versagung der Tarifermäßigung. Denn durch die Verteilung der Abfindung auf zwei verschiedene Jahre kommt es zu einer Progressionsmilderung, so dass eine weitere Progressionsmilderung durch die Tarifbegünstigung nicht erforderlich ist. Ausnahmsweise ist die Auszahlung einer Abfindung in Teilbeträgen aber unschädlich. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Teilbetrag der Abfindung aufgrund einer persönlichen Notlage des Arbeitnehmers vorab gezahlt werden muss. Zum anderen ist dies der Fall, wenn es sich bei den Teilzahlungen um eine Hauptleistung und um eine geringfügige Nebenleistung handelt. Im Streitfall war der im Jahr 2010 ausgezahlte Teilbetrag von 10.200 € eine solche geringfügige Nebenleistung und daher steuerlich unschädlich. Denn der Teilbetrag betrug weniger als 10 % der Hauptleistung. Hinzu kam, dass der Teilbetrag niedriger war als die für die Hauptleistung geltend gemachte Tarifbegünstigung in Höhe von 10.800 €. Hinweis: Die Tarifbegünstigung wird nur für das Jahr 2011 gewährt, in dem der Kläger die Hauptleistung in Höhe von 104.800 € erhalten hatte. Für die Nebenleistung im Jahr 2010 wird keine Begünstigung eingeräumt.

Vermieter Mietvertrag mit dem Nachwuchs

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Abfindung bei Auszahlung in zwei Teilbeträgen Die Steuerbegünstigung für eine Abfindung wird auch dann gewährt, wenn ein Teilbetrag der Abfindung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dieser Teilbetrag nur eine geringfügige Nebenleistung darstellt. Die Steuerbegünstigung wird dann jedoch nur für die Hauptleistung gewährt. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Ein Mietvertrag mit einem Kind wird steuerlich nicht anerkannt, wenn das Kind die vereinbarte Miete nicht zahlt, sondern sie mit seinem – vorab nicht festgelegten – Anspruch auf Barunterhalt verrechnet. Ein Verlust aus der Vermietung wird dann nicht berücksichtigt. Hintergrund: Verträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sind, und tatsächlich durchgeführt werden. Ansonsten werden die Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

vertraglichen Leistungen als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen angesehen. Sachverhalt: Die Kläger vermieteten an ihre 18 Jahre alte Tochter eine Wohnung im Obergeschoss ihres Hauses. Die vereinbarte Miete betrug warm 475 € im Monat und sollte auf das Konto der Eltern überwiesen werden. Tatsächlich gingen auf dem Konto der Kläger aber keine Mietzahlungen ein. Die Kläger machten einen Verlust aus der Vermietung geltend, der sich aus der vereinbarten Miete und den Ausgaben für die Wohnung im Obergeschoss ergab. Sie machten geltend, dass ihre Tochter ihren Anspruch auf Barunterhalt mit ihrer Mietverpflichtung verrechnet habe. Entscheidung: Das FG Düsseldorf (FG) wies die Klage ab: Der Mietvertrag war steuerlich nicht anzuerkennen, weil es sich bei der Überlassung der Wohnung an die Tochter nicht um eine Vermietung, sondern um eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsgewährung handelte. Der Mietvertrag wurde nämlich tatsächlich nicht durchgeführt, weil die Tochter die Miete nicht überwiesen hatte. Auch die geltend gemachte Verrechnung der Miete mit dem Barunterhaltsanspruch ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin nicht erfolgt. Hierzu hätten sich die Kläger mit ihrer Tochter zunächst über die Höhe des Barunterhaltsanspruchs und über die weiteren Unterhaltsverpflichtungen einigen müssen, damit feststeht, in welcher Höhe die Tochter überhaupt einen verrechenbaren Barunterhaltsanspruch hat. Hinweis: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Allerdings macht die Entscheidung deutlich, dass Mietverträge mit nahen Angehörigen nicht nur fremdüblich sein, sondern auch tatsächlich durchgeführt werden müssen. Die Miete sollte also tatsächlich geleistet werden, und zwar möglichst durch Überweisung, wenn dies vereinbart worden ist. Auch die Betriebskosten müssen wie vereinbart abgerechnet und bezahlt werden. Eine Verrechnung der Mietzahlung mit Barunterhalt wird auf Skepsis des Finanzamts stoßen und nicht anerkannt, wenn die Höhe des Barunterhalts vorab nicht festgelegt wird.

Alle Steuerzahler Aufwendungen für ein Notrufsystem Die Kosten des Bewohners eines Seniorenheims für eine Notrufbereitschaft, die 24 Stunden am Tag erreichbar ist, sind steuerlich begünstigt. Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt, maximal 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen. Sachverhalt: Die 84 Jahre alte Klägerin wohnte in einer Seniorenresidenz im Rahmen des betreuten Wohnens. Mit dem Betreiber schloss sie auch einen Betreuungsvertrag ab, der u. a. die Bereitstellung eines 24-StundenNotrufsystems umfasste. Hierfür zahlte sie jährlich rund

1.400 €. 20 % hiervon machte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Durch die Notrufbereitschaft wird sichergestellt, dass die Klägerin im Notfall rund um die Uhr Hilfe erhält. Eine solche Hilfeleistung wird typischerweise von anderen Haushaltsmitgliedern erbracht, die im selben Haushalt leben. Da der Leistungserfolg im Fall der Fälle in der Wohnung der Klägerin eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befand. Hinweis: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, wie z. B. das Putzen der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten oder die Pflege, Versorgung und Betreuung der Haushaltsmitglieder oder auch des Haustieres.

Arbeitsecke und Eigenbelastung bei Krankheitskosten Schlechte Nachrichten vom BFH gibt es dagegen hinsichtlich des Werbungskostenabzugs der Aufwendungen für eine Arbeitsecke und den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung beim Abzug von Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen: Im ersten Fall hat der Große Senat des BFH nun geurteilt, dass der anteilige Abzug der Kosten für einen teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum ausscheidet. Nach Ansicht des Gerichts können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung dient und hinreichend von den privaten Wohnräumen abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Hinsichtlich der zumutbaren Eigenbelastung bei den Krankheitskosten, die u. a. vom Einkommen und der Zahl der Kinder abhängt, hat das Gericht in zwei Urteilen entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn der Gesetzgeber könne Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen beteiligen, wenn es ihnen finanziell zugemutet werden kann. Und das war in den Urteilsfällen angesichts der hohen Einkünfte der Kläger und deren vergleichsweise geringen Aufwendungen für die Krankheitskosten der Fall. Daher konnte das Gericht auch offenlassen, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen etwas anderes gilt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Dienstwagennutzung durch Unternehmer

Masterstudium als Erstausbildung

Neues zu Betriebsveranstaltungen

Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt

Kosten einer beruflichen und privaten Feier

Haustierbetreuung steuerlich begünstigt

Bauabzugsteuer bei Photovoltaik

Steueränderungsgesetz 2015

Ausgabe Nr. 1/2016 (Januar/Februar) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Dienstwagennutzung durch Unternehmer Ein Unternehmer, der zugleich Arbeitnehmer ist und seinen Dienstwagen auch privat und für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen darf, kann den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht anteilig als Betriebsausgabe bei seiner unternehmerischen Tätigkeit abziehen. Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern. Führen sie kein

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt. Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater sowohl selbständig als auch als Arbeitnehmer tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km als Arbeitnehmer. Der Kläger machte 78,3 % des geldwerten Vorteils (18.000 km : 23.000 km [18.000 km + 5.000 km]) und damit 3.915 € als Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater geltend.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab:

trag von 110 € abzuziehen ist. Für A muss somit ein Betrag von 90 € (lohn-)versteuert werden.

Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, weil der Kläger keine Aufwendungen hatte. Denn sämtliche Kfz-Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand des Arbeitgebers kann dem Kläger nicht im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges zugerechnet werden.

Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung gehören neben den Aufwendungen für Speisen, Getränke, Musik, Geschenke und Raummiete auch die Kosten für die Beleuchtung, einen Eventmanager, für Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten und für Trinkgelder. Nicht einzubeziehen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers wie z. B. die anteiligen Raumkosten für die betrieblichen Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, oder die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung.

Die einzigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind, sind seine Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens. Die Lohnsteuer ist aber steuerlich nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte Vorteil unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe von rund 5.000 € entstanden. Hinweis: Der BFH deutet an, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann hätten die unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils geführt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neues zu Betriebsveranstaltungen Kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 geäußert. Hintergrund: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge oder Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern. Der Gesetzgeber gewährt seit dem 1. 1. 2015 einen Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs (oder Betriebsteils) offen steht. Vor 2015 waren die 110 € als Freigrenze ausgestaltet, sodass hier auch nur die geringste Überschreitung insgesamt steuerschädlich war. Die Kernaussagen des BMF: Für die Berechnung des Freibetrags sind die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dem Arbeitnehmer sind dabei auch die Kosten für seine Begleitperson zuzurechnen, so dass dies schnell zu einer Überschreitung des Freibetrags führen kann.

Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kann ausgewählt werden, für welche zwei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von jeweils 110 € gelten soll. Hierzu müssen allerdings detaillierte Teilnehmerlisten geführt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten für die Fahrt zu einer außerhalb des Betriebs stattfindenden Betriebsveranstaltung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz, sofern die Arbeitnehmer in Eigenregie anreisen. Dagegen zählen Reisekosten zu den Zuwendungen der Feier und sind den 110 € zuzurechnen, wenn die Kosten für eine gemeinsame Fahrt mit dem Bus, dem Schiff oder der Bahn zum Ausflugsziel aufgewendet werden. Der Arbeitgeber kann auch bei Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen umsatzsteuerlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Bruttokosten pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung mehr als 110 € betragen und ein Überschreiten dieser Grenze von Anfang an ersichtlich ist. (Achtung: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht wie bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 110 €-Grenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber eine sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen; dafür ist aber ein Vorsteuerabzug möglich. Hinweise: Das Schreiben gilt grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. 1. 2015. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Regelungen muss es allerdings erst ab dem 10. 11. 2015 (Tag nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) angewendet werden. Für Veranlagungszeiträume vor 2015 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten. Danach zählen zu den Gesamtaufwendungen nur konsumierbare Aufwendungen (Speisen, Getränke, Entertainment), nicht jedoch Aufwendungen für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z. B. die Saalmiete). Anteilige Gesamtaufwendungen für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zugerechnet.

Beispiel: Die Kosten für die Betriebsveranstaltung, an der 100 Gäste teilnehmen, betragen 10.000 €. Auf jeden Gast entfallen also 100 €. Zu den Gästen gehören Arbeitnehmer A und seine Ehefrau. Dem A sind auch die Kosten für seine Ehefrau zuzurechnen, so dass auf A ein geldwerter Vorteil von 200 € entfällt, von dem ein Freibe-

Kosten einer beruflichen und privaten Feier

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Und noch einmal Party: Die Kosten für eine Feier, mit der zum einen eine berufliche Prüfung und zum anderen der Geburtstag gefeiert wird, sind anteilig abziehbar. Der Umfang des Abzugs richtet sich dann nach dem Anteil der aus

DIE MANDANTEN dem beruflichen Umfeld stammenden Gäste an der Gesamtteilnehmerzahl. Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar, nicht aber private Kosten. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 war bei gemischter Veranlassung ein anteiliger Abzug der Kosten, soweit sie beruflich veranlasst waren, grundsätzlich nicht möglich (sog. Aufteilungsverbot). Seit der BFHEntscheidung können die anteiligen Kosten abgezogen werden, soweit sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar vom privat veranlassten Teil abgrenzen lässt. Streitfall: Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46 Gäste Kollegen. 46 % der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach ebenso, verwies den Fall jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück: Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d. h. nach der Anzahl der Kollegen einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits. Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d. h. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion (z. B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung. Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern kein Aufteilungsverbot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z. B., wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie der Charakter der Feier.

I INFORMATION

ins öffentliche Netz einspeisen, sind unternehmerisch tätig. Durch eine Änderung der Verwaltungsauffassung hat dies ab 2016 auch Auswirkungen auf die sog. Bauabzugsteuer. Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen mit Bauleistungen, hat er 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Hiermit soll die Besteuerung von Bauleistungen sichergestellt werden. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach geänderter Verwaltungsauffassung stellt ab 2016 nun auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar, mit der Folge, dass künftig auch hier Bauabzugsteuer vom Auftraggeber abzuführen ist, es sei denn, der Auftraggeber lässt sich vom Installateur der Anlage eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige sog. Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug nach § 48b EStG vorlegen. Hinweis: Die neue Rechtsauffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle bis zum 31. 12. 2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) wird es nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.

Masterstudium als Erstausbildung Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Die Folge: Auch nach Abschluss des Bachelorstudiums kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, unabhängig davon, ob das Kind nebenher arbeitet oder nicht. Hintergrund: Eltern von erwachsenen Kindern erhalten für diese bis zu deren 25. Lebensjahr u. a. dann Kindergeld, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind allerdings nur dann berücksichtigt, wenn es nebenher nicht zu viel arbeitet. Hier gilt eine Grenze von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls unbeachtlich. Streitfall: Der Sohn der Klägerin beendete sein Studium der Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor. Danach führte er es als Masterstudium fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich u. a. als studentische Hilfskraft tätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet und seine Nebentätigkeit kindergeldschädlich sei. Entscheidung: Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt.

Bauabzugsteuer bei Photovoltaik

Das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium ist nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten.

Immobilieneigentümer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung

Denn vorliegend wurden Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitli-

Alle Steuerzahler

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

chen Zusammenhang durchgeführt (sog. konsekutives Masterstudium). Sie sind daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen. Hinweis: Da die Erstausbildung im Streitfall mit dem Bachelor-Abschluss noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt Für Schornsteinfegerleistungen wird dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, weil z. B. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Hintergrund: Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog. Feuerstättenschau. Neue Verwaltungsauffassung: Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden. Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. 11. 2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung begünstigt werden. Hinweis: Ebenfalls als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz. Auch hier muss keine Aufteilung erfolgen nach Arbeiten auf dem eigenen Grundstück und Leistungen, die im öffentlichen Raum vorgenommen werden.

Haustierbetreuung steuerlich begünstigt Die Versorgung eines Haustieres im eigenen Haushalt, z. B. durch einen Betreuungsdienst, ist als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt. Hintergrund: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit einem Anteil von 20 % (max. 4.000 €) von der Steuer abgezogen werden. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, das Kochen, die Reinigung sowie die Pflege und Versorgung von Kindern und kranken Haushaltsmitgliedern.

Streitfall: Die Kläger hatten eine Katze, die sie während ihres Urlaubs durch eine Tierbetreuung versorgen ließen. Die Katze blieb während des Urlaubs im Haus der Kläger. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 300 €. 20 % hiervon machten sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend – zunächst erfolglos. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klägern dagegen Recht: Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden und regelmäßig anfallen. Auch die Tierpflege im eigenen Haushalt zählt hierzu, d. h. das Füttern, die Fellpflege oder das Ausgehen mit dem Haustier. Denn diese Aufgaben werden üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt. Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die Tierbetreuungskosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennt. Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn das Tier im Haushalt des Steuerpflichtigen versorgt wird, nicht aber, wenn es zur auswärtigen Pflege abgegeben wird.

Steueränderungsgesetz 2015 Ende letzten Jahres wurde das Steueränderungsgesetz 2015 verkündet. Anbei einige Neuerungen im Überblick: Für Umsätze im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen gilt nunmehr das sog. Reverse Charge-Verfahren. Das heißt, die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, wenn dieser ein Bauunternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Betroffen sind Bauleistungen an Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude/Bauwerk zerstört oder verändert wird. Mit dieser Regelung wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. Ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich, dass die Funktion des anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsguts genannt wird. Hierdurch wird die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erheblich erleichtert. Zu beachten bleibt jedoch weiterhin, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden muss, soweit die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt wird. Daneben ist ein Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen i. H. von bis zu 13.805 € pro Jahr durch den Geber nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich. Letzterer muss die Leistungen weiterhin als sonstige Einkünfte versteuern. Bei der Grunderwerbsteuer wird u. a. eine höhere Bemessungsgrundlage in Fällen eingeführt, in denen für das Grundstück kein Kaufpreis vereinbart wird, weil z. B. nur Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz übertragen werden. Bislang galten hier niedrigere Grundstückswerte, die deutlich unter den tatsächlichen Grundstückswerten lagen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht moniert.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Belegnachweis durch Zeugen

Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Fehler in den ELStAM

Steuerbefreiung für das Familienheim

Reverse-Charge-Verfahren bei Betriebsvorrichtungen

Kosten einer Abschiedsfeier

Neue Regeln für Blockheizkraftwerke

Ausgabe Nr. 6/2015 (November/Dezember) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Reverse-Charge-Verfahren bei Betriebsvorrichtungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) widerspricht der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Nichtanwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei Betriebsvorrichtungen. Es hat in einem sog. Nichtanwendungserlass die Finanzämter angewiesen, die BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Hintergrund: Bei Bauleistungen geht die Umsatzsteuerschuldnerschaft vom Auftragnehmer (Bauunternehmer) auf Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

den Auftraggeber über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Der Auftraggeber muss dann die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, während der Auftragnehmer vom Auftraggeber nur den Nettobetrag erhält. Zu den Bauleistungen gehören insbesondere Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Entscheidung des BFH: Der BFH hat im letzten Jahr entschieden, dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht gilt, wenn der Auftragnehmer eine Betriebsvorrichtung einbaut oder montiert. Betriebsvorrichtungen seien nämlich keine Bauwerke, so dass auch keine Bauleistungen vorliegen. Eine Betriebsvorrichtung ist dem BFH zufolge anzunehmen, wenn in ein Bauwerk eine Anlage eingebaut wird, die nicht für die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes benötigt wird, sondern einen eigenständigen Zweck verAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

folgt, z. B. ein Transformator für die Stromerzeugung des Betriebs oder ein Lastenfahrstuhl. Schreiben des BMF: Das BMF hält das BFH-Urteil für falsch, weil der Begriff der Bauleistung entsprechend dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ausgelegt werden muss. Danach zählt eine Betriebsvorrichtung grundsätzlich zum Gebäude, so dass auch das Reverse-ChargeVerfahren gilt. Nur wenn die Betriebsvorrichtung nicht auf Dauer installiert ist oder bewegt werden kann, ohne dass das Gebäude zerstört oder verändert wird, zählt sie nicht zum Grundstück. Hinweis: Sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer kommt es nun zu einer misslichen Situation, weil Finanzverwaltung und BFH unterschiedlicher Auffassung sind. Zwar sind die Gerichte an die Auffassung des BMF nicht gebunden, so dass ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt riskiert werden kann. Die Rechtsprechung des BFH hat jedoch den Nachteil, dass das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung häufig nicht eindeutig festgestellt werden kann und zudem einzelfallabhängig ist. Es kann daher ratsam sein, dem BMF zu folgen und im Zweifel von einer Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens auszugehen. Betroffene Bauleister sollten sich vorsichtshalber schriftlich über bestehende Zweifel verständigen, ob die jeweiligen Arbeiten wirklich Betriebsvorrichtungen betreffen, die später auch als solche genutzt werden sollen.

Belegnachweis durch Zeugen Für die Umsatzsteuerfreiheit einer grenzüberschreitenden Lieferung innerhalb der EU ist ein Beleg- und Buchnachweis zu führen. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nicht durch einen Zeugenbeweis ersetzt werden. Hintergrund: Lieferungen in der EU an andere Unternehmer sind umsatzsteuerfrei (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen). Grundsätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer durch Belege und Aufzeichnungen nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Streitfall: Der Kläger lieferte nach eigenen Angaben Waren nach Italien. In den Frachtbriefen fehlten Aufzeichnungen zum Bestimmungsort. Das Finanzamt behandelte die Lieferungen daher als umsatzsteuerpflichtig. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) bot der Kläger eine Vernehmung eines Mitarbeiters der italienischen Firma an, der bestätigen sollte, dass die Waren dorthin gelangt waren. Das FG verweigerte die Zeugenvernehmung und wies die Klage ab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht: Zwar kann die Umsatzsteuerfreiheit auch ohne Belegnachweis gewährt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Ware in das EU-Ausland gelangt ist. Eben dies war streitig, so dass auf den Belegnachweis nicht verzichtet werden konnte. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht – weder von Amts wegen noch auf Antrag. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unternehmer an der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert war oder dieser für ihn unzumutbar gewesen sein könnte. Hinweis: Der Fall zeigt, dass Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, die gesetzlichen Formalien für den Beleg- und Buchnachweis erfüllen sollten, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Fehler in den ELStAM Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) macht auf einen bundesweiten Fehler in der ELStAM-Datenbank aufmerksam, infolge dessen bei einzelnen Arbeitnehmern die Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4 geändert wurde. Hintergrund: Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale (z. B. Steuerklasse) in einer zentralen Datenbank (sogenannte ELStAM-Datenbank) und teilt diese den Arbeitgebern monatlich automatisch mit. Hierzu führt die OFD weiter aus: Aufgrund eines technischen Fehlers in der ELStAMDatenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt (betroffen sind bundesweit mehrere zehntausend Personen). Da die Finanzämter die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen können, müssen betroffene Arbeitnehmer eine Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen. Sie erhalten dann eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Vorlage beim Arbeitgeber, aufgrund derer dieser dann den Lohnsteuerabzug ändern kann. Zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats erhalten Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Hinweis: Bereits im Juli wurden falsche Steuerklassen aus der ELSTAM-Datenbank übermittelt. Hier wurde statt der bisherigen Steuerklasse 3 die Steuerklasse 1 eingetragen und zwar rückwirkend zum 1. 1. 2015. Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnungen der vergangenen Monate überprüfen und ggf. eine Korrektur bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Kosten einer Abschiedsfeier Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für seine Abschiedsfeier beim bisherigen Arbeitgeber als Werbungskosten absetzen, wenn eine private Mitveranlassung für das Fest ausgeschlossen ist, insbesondere also – mit Ausnahme des Ehepartners – keine privaten Gäste eingeladen sind. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

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I INFORMATION

Hintergrund: Aufwendungen eines Arbeitnehmers sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind.

werden, wenn sich der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Mit seiner neuen Entscheidung rudert das Gericht nun zurück.

Streitfall: Der Kläger war bis zum Jahr 2010 in leitender Stellung für die A-AG tätig. Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud er ca. 100 Kollegen, Kunden sowie Mitarbeiter von Behörden und Verbänden in ein Restaurant ein. Die Anmeldungen für die Feier nahm seine bei der A-AG beschäftigte Sekretärin entgegen. Während der Feier hielt der Vorstandsvorsitzende der A-AG eine kurze Abschiedsrede. Die Kosten von rund 5.000 € machte der Kläger als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Streitfall: Die Klägerin führte gegen ihren Bruder einen Erbrechtsstreit, der sie ca. 7.000 € kostete. Diese Kosten machte sie beim Finanzamt erfolglos als außergewöhnliche Belastung geltend.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt: Die Feier des Klägers war überwiegend beruflich veranlasst. Denn die Verabschiedung stellte den letzten Akt der beruflichen Tätigkeit dar. Die Gäste stammten ganz überwiegend aus dem beruflichen Umfeld des Klägers und waren überwiegend ohne Ehegatten eingeladen worden. Ferner sprach für die berufliche Veranlassung, dass die Sekretärin des Klägers in die Organisation der Feier eingebunden war und die Anmeldungen entgegennahm. Schließlich hat auch der Vorstandsvorsitzende eine Laudatio gehalten, was bei privaten Feiern eher unüblich ist. Die weiteren Kriterien sprachen weder für noch gegen eine berufliche Veranlassung. Entscheidend war, dass keine private Mitveranlassung festgestellt werden konnte. So fand die Feier weder in der Privatwohnung des Klägers noch am Wochenende statt, sondern an einem Werktag. Unschädlich war, dass der Kläger selbst eingeladen und die Gästeliste festgelegt hatte. Hinweis: Ausschlaggebendes Kriterium für den Abzug der Kosten ist neben der Gästeliste der Anlass der Feier. Geburtstage und auch Dienstjubiläen werden i. d. R. der Privatsphäre zugeordnet, so dass die Kosten hierfür nicht absetzbar sind. Der Eintritt in den Ruhestand sowie die Verabschiedung bei einem Arbeitgeberwechsel werden dagegen eher der beruflichen Sphäre zugeordnet.

Alle Steuerzahler Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen Die Kosten eines Zivilprozesses sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt damit seine geänderte Rechtsprechung wieder auf. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Zivilprozess für den Steuerpflichtigen existenziell notwendig ist. Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, wie z. B. Krankheitskosten. Im Jahr 2011 entschied der BFH, dass auch Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen anerkannt Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Entgegen der im Jahr 2011 entwickelten Rechtsprechungsänderung entstehen Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig. Vielmehr hängt es vom freien Willen des Steuerpflichtigen ab, ob er seine zivilrechtlichen Ansprüche einklagt oder zivilrechtliche Ansprüche eines Dritten abwehrt. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Zivilprozess einen existenziell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen oder den sog. Kernbereich des menschlichen Lebens betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage verlieren könnte. Der Erbrechtsstreit der Klägerin berührte die Existenzgrundlage der Klägerin nicht. Ein Abzug der Kosten schied daher aus. Hinweise: Der BFH gibt damit seine erst im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung wieder auf. Diese war auf erhebliche Kritik gestoßen, weil z. B. auch ein Prozess wegen einer Luxusreise zu steuerlich abziehbaren Aufwendungen geführt hätte. Der Gesetzgeber hatte auf die geänderte Rechtsprechung des BFH reagiert und ab 2013 geregelt, dass Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Das neue Urteil entspricht dieser geänderten Rechtslage, und zwar auch für frühere Veranlagungszeiträume.

Steuerbefreiung für das Familienheim Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Haus („Familienheim“) gilt auch dann, wenn der Erbe erst nach mehr als einem halben Jahr nach dem Erbfall das Haus selbst nutzt. Er muss allerdings darlegen, weshalb er das Haus nicht früher nutzen konnte. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim erfasst auch den Miteigentumsanteil am Familienheim, den der Erbe erst im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten hat. Hintergrund: Ein sog. Familienheim kann steuerfrei vererbt werden. Unter einem Familienheim versteht das Gesetz eine Immobilie, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat – oder aus zwingenden Gründen nicht selbst nutzen konnte – und beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung vorgesehen ist. Kindern wird die Steuerbefreiung nur soweit gewährt, wie die Wohnfläche der Immobilie 200 qm nicht übersteigt. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

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Streitfall: Der Kläger und seine Schwester erbten von ihrem Vater mehrere Immobilien, darunter ein Zweifamilienhaus, das von der Schwester und dem Vater bis zu dessen Tod Ende 2010 bewohnt wurde. Ende 2011 zog die Schwester aus der Doppelhaushälfte aus und der Kläger ein. Im März 2012 kam es zur Erbauseinandersetzung zwischen Kläger und Schwester, aufgrund derer der Kläger das Zweifamilienhaus, die Schwester die übrigen Immobilien erhielt. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für Familienheime nur zu 50 % der selbstgenutzten Doppelhaushälfte im Umfang der Erbquote des Klägers.

freiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen will, die Beweislast dafür trägt, dass eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen ist. Verzögert er eine Erbauseinandersetzung, könnte das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen, wenn die Selbstnutzung erst nach Abschluss der zögerlich betriebenen Erbauseinandersetzung erfolgt. War von vornherein eine Eigennutzung des Familienheims durch den Erben nicht geplant oder – z. B. wegen beruflicher Gründe – nicht möglich, scheidet eine Steuerbefreiung aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

Neue Regeln für Blockheizkraftwerke

Die Steuerbefreiung war dem Grunde nach zu gewähren, weil die Doppelhaushälfte vom Erblasser selbst genutzt worden war und auch vom Kläger unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt war und auch tatsächlich selbstgenutzt wurde. Zwar ist für eine „unverzügliche“ Selbstnutzung grundsätzlich eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers erforderlich. Eine spätere Selbstnutzung kann aber unschädlich sein, wenn der Erbe nachvollziehbar glaubhaft macht, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat und weshalb er unverschuldet nicht früher einziehen konnte. Unschädlich ist es bspw., wenn sich der Einzug verzögert, weil – wie im Streitfall – noch eine Erbauseinandersetzung läuft oder bei einer Renovierung gravierende Baumängel entdeckt werden, die noch beseitigt werden müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht nur auf die Erbquote von 50 % an dem Haus, sondern gilt für den Wert der gesamten Doppelhaushälfte, also auch für die weiteren 50 %, die der Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten hat. Dies folgt aus einer gesetzlichen Regelung, nach der der Miterbe, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerbefreites Vermögen erwirbt, so behandelt wird, als ob er von Anfang an steuerbefreites Vermögen erhalten hat. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Hinweise: Die Schwester kann für ihre Erbquote an der Doppelhaushälfte keine Steuerbefreiung verlangen. Diese steht allein ihrem Bruder zu, weil er 50 % der selbstgenutzten Doppelhaushälfte geerbt und weitere 50 % im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzuerworben hat. Das Gesetz ermöglicht damit einen sog. Begünstigungstransfer unter den Miterben. Dem Erben werden nicht andere Eigentumsanteile zugerechnet, sondern es erhöht sich lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung. Das Urteil ist positiv, weil eine Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von sechs Monaten gefordert wird. Der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung. Allerdings sollte beachtet werden, dass der Erbe, der die Steuerbe-

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zum Abzug der Kosten für Blockheizkraftwerke ab 2016. Dabei räumt sie Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, wenn das Blockheizkraftwerk bis zum Jahresende 2015 angeschafft wird. Hintergrund: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung stellten Blockheizkraftwerke bei vermieteten oder gewerblichen Immobilien selbständige Wirtschaftsgüter dar, die über zehn Jahre abzuschreiben waren, also mit jährlich 10 %. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aber im Jahr 2014 Blockheizkraftwerke als unselbständige Gebäudebestandteile angesehen. Neue Verwaltungsauffassung: Die Finanzverwaltung schließt sich nun der Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz an und sieht Blockheizkraftwerke als unselbständigen Gebäudebestandteil an. Das bedeutet: Wird ein bereits vorhandenes Blockheizkraftwerk durch ein neues Blockheizkraftwerk ersetzt, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar. Wird erstmalig ein Blockheizkraftwerk eingebaut, sind die Kosten hierfür ebenso abzuschreiben wie das Gebäude selbst, im Regelfall also über 50 Jahre, d. h. jährlich mit 2 %. Ein Investitionsabzugsbetrag kann für den geplanten Einbau eines Blockheizkraftwerks nicht mehr gewährt werden, weil es sich nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt. Auch Sonderabschreibungen sind nicht mehr möglich. Bei Blockheizkraftwerken, die bis zum 31. 12. 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann also die Kosten entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung über zehn Jahre abschreiben und hat die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden sowie Sonderabschreibungen vorzunehmen. Hinweise: Steuerlich wirken sich die Kosten für Blockheizkraftwerke bei Vermietungseinkünften sowie bei Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. Stellt das Blockheizkraftwerk eine sog. Betriebsvorrichtung dar, die demnach nicht für die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes benötigt wird, sondern einen eigenständigen Zweck für den Gewerbebetrieb verfolgt, ist das Blockheizkraftwerk wie bisher als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und auf seine Nutzungsdauer abzuschreiben.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Alle Jahre wieder! Spendenaufruf Weihnachten 2015 Wie bereits in den letzten Jahren möchten wir auch zu diesem Weihnachtsfest wieder zu einer Spende für die Kinder des Kindernestes in Markneukirchen aufrufen. Seit einigen Monaten wohnen die Kinder nun zusammen mit Ihren Erziehern im neuen Kindernest. Die Gruppenwohnung und die Zimmer der Kinder sind liebevoll gestaltet und alle fühlen sich „pudelwohl“. Auch die Lichterbögen vom letzten Spendenaufruf von 2014 sind angekommen und die Kinder können`s kaum erwarten, dass die Adventszeit endlich da ist. Wir wollen auch in diesem Jahr wieder einen Scheck zum Weihnachtsfest überreichen. Dieses Jahr sammeln wir für Gartenmöbel für die großzügige Terrasse vor der Küche. So können im Sommer die Mahlzeiten auch draußen eingenommen werden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich auch in diesem Jahr daran beteiligen. Ihre Spende überweisen Sie bitte an:

TEBECO GmbH - IBAN: DE69870500003625001020 BIC: CHEKDE81XXX - Sparkasse ChemnitzBetreff: Kindernest Lessingstraße Natürlich erhalten Sie wieder die Spendenbescheinigung. Wir bedanken uns im Namen der Kinder und Erzieher und wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit sowie ein erfolgreiches Neues Jahr. Ihre TEBECO GmbH

Steffen Schmutzler

Glauchau, November 2015

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe USt-IdNr. stets kostenfrei

Zweifelsfragen zum Reisekostenrecht

Entlastung von Bürokratie

Familienleistungen steigen

Rückwirkende Besteuerung von Bauleistungen

Kassen-Bonus und Sonderausgaben

Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt zulässig

Mindestlohn: Dokumentationspflichten gelockert

Ausgabe Nr. 5/2015 (September/Oktober) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUER / WIRTSCHAFTSRECHT Unternehmer USt-IdNr. stets kostenfrei Aktuell befinden sich amtlich aussehende Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von UmsatzsteuerIdentifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird. Unternehmer sollten keinesfalls derartige Schreiben ausfüllen und zurücksenden. Denn die Vergabe von USt-IdNrn. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.

Entlastung von Bürokratie Der Bundesrat hat kürzlich das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie gebilligt. Damit werden die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Mitteilungspflichten für zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete verringert. Das Gesetz sieht u. a. folgende Entlastungen vor: Von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind mehr kleine Unternehmen Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

als bisher befreit. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 Prozent auf 600.000 € beziehungsweise 60.000 €. Durch die Anhebung der Schwellenwerte in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen auf 800.000 € beginnt die Meldepflicht für Startups erst drei Jahre nach der Gründung. Für die Umweltstatistik gilt erstmals ebenfalls ein Schwellenwert von 800.000 €. Die bisher geltenden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik, also die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, werden erhöht und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Die bisherige jährliche Informationspflicht aller Kirchensteuerabzugsverpflichteten gegenüber allen Kunden und Anteilseignern wird durch eine einmalige und gezielt individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung ersetzt. Zudem wird die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf 68 € angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht. Hinweis: Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft. Vorgesehen ist u. a. eine Vereinfachung und Verringerung der Berichtspflichten für das sog. Biogasmonitoring.

Rückwirkende Besteuerung von Bauleistungen Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Streitfall: Der Antragsteller, ein Bauunternehmer, hatte im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals geltenden Richtlinien des Bundesfinanzministeriums nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. ReverseCharge-Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im August 2013 entschieden hatte, dass die für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche Vorschrift – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei (lesen Sie hierzu u. a. unsere Mandanten-Information Mai 2014), und die Bauträger die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Die Behörde stützte sich dabei auf eine im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFHEntscheidung – neu geschaffene gesetzliche Regelung, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt. Das Problem des Antragstellers

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

bestand nun darin, dass er seinerseits aufgrund zivilrechtlicher Verjährung von den Bauträgern keine Umsatzsteuer mehr zurückfordern konnte. Zur Vollstreckungsabwehr gegenüber der Finanzverwaltung beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung: Die Richter des Finanzgerichts gaben seinem Antrag statt: Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss des Vertrauensschutzes. Möglicherweise ist ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gegeben: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der rückwirkenden Vorschrift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen. Insofern erscheint eine unzulässige „echte Rückwirkung“ jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dem Antragsteller droht zudem ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann. Hinweis: Die endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Betroffene Bauunternehmer sollten sich gegen entsprechende Forderungen des Finanzamts wehren und die Verfahren offen halten.

Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt zulässig Ein sog. Zeitreihenvergleich ist nur eingeschränkt als Schätzungsmethode zulässig. Damit darf das Finanzamt nur unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen auf dieser Grundlage vornehmen. Dies hat vor allem für bargeldintensive Unternehmen wie z. B. Gaststätten erhebliche Bedeutung. Hintergrund: Ein Zeitreihenvergleich beruht auf der Annahme, dass der Rohgewinn während des gesamten Jahres gleichmäßig hoch ist, d. h. das Verhältnis vom Wareneinsatz zu den Erlösen gleichmäßig ist. Ergeben sich also Schwankungen beim Rohgewinnaufschlag innerhalb des Jahres, kann dies nach Auffassung der Finanzverwaltung nur auf einer Steuerverkürzung (z. B. Nichterfassung von Erlösen) beruhen. Der Zeitreihenvergleich funktioniert wie folgt: Der Außenprüfer des Finanzamts ermittelt für jede Woche den Wareneinsatz und Warenverkauf und leitet daraus einen Rohgewinnaufschlag ab. Anschließend fasst er jeweils mehrere Wochen zusammen, z. B. zu 10Wochen-Zeiträumen, und ermittelt für jeden Zeitraum den Rohgewinnaufschlag. Den höchsten Rohgewinnaufschlag dieser Zeiträume übernimmt er für das gesamte Jahr und gelangt so zu Hinzuschätzungen. Streitfall: Der bilanzierende Kläger führte eine Gaststätte. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer verschiedene Mängel in der Buchführung fest, konnte aber keine konkre-

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

ten Steuerverkürzungen feststellen. Er führte einen Zeitreihenvergleich durch und gelangte so zu Mehrerlösen von ca. 45.000 €. Hiergegen klagte der Gastwirt.

prüfung der Buchführungsaufzeichnungen im konkreten Einzelfall von Bedeutung sind.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

Zweifelsfragen zum Reisekostenrecht

Ein Zeitreihenvergleich ist als Schätzungsmethode nur bedingt geeignet, da er u. a. folgende Besonderheiten aufweist: Selbst bei Betrieben mit einer korrekten Buchführung führt er zu Mehrergebnissen, weil stets der höchste Rohgewinnaufschlag eines 10Wochen-Zeitraums für das ganze Jahr übernommen wird. Auch kann ein Zeitreihenvergleich den Einsatz einer Manipulationssoftware in der Registrierkasse ebenso wenig zwingend aufdecken wie sog. Doppelverkürzungen, bei denen sowohl Einkauf als auch Verkauf „schwarz“ getätigt werden. Ein Zeitreihenvergleich ist daher bei solchen Betrieben unzulässig, bei denen das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Erlösen im Wirtschaftsjahr nicht konstant ist oder bei denen die Betriebsstruktur derart geändert worden ist, dass dies die Aussage des Zeitreihenvergleichs beeinflussen könnte. Ein Zeitreihenvergleich ist grundsätzlich keine geeignete Schätzungsmethode, wenn die Buchführung formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist. Eine Hinzuschätzung kann dann also nicht allein auf einen Zeitreihenvergleich gestützt werden, sondern muss anhand anderer Feststellungen begründet werden. Ist die Buchführung dagegen formell nicht ordnungsgemäß, ohne dass konkrete Schwarzverkäufe festgestellt worden sind, ist der Zeitreihenvergleich nachrangig gegenüber besser geeigneten Schätzungsmethoden wie der Nachkalkulation oder einer Geldverkehrsrechnung. Nur wenn diese Schätzungsmethoden nicht sinnvoll eingesetzt werden können, weil z. B. der Unternehmer nicht mitwirkt oder der Fall zu komplex ist, kommt der Zeitreihenvergleich in Betracht. Ist die Buchführung dagegen sowohl formell als auch inhaltlich falsch (z. B. nicht erfasste Erlöse, Kassenfehlbeträge), kommt der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode in Betracht, sofern es keine andere Schätzungsmethode gibt, die mit vertretbarem Aufwand genutzt werden kann und die zu genaueren Ergebnissen führt. Hinweise: Mit seiner Entscheidung stärkt der BFH die Rechte des Unternehmers, weil er den Anwendungsbereich des Zeitreihenvergleichs erheblich einschränkt und die Anforderungen an die Durchführung verschärft. Zu beachten ist, dass der BFH das Fehlen von Bedienungsanleitungen für eine elektronische Registrierkasse sowie von Anweisungen zur nachträglichen Kassenprogrammierung, insbesondere von Programmierprotokollen, als gravierenden formellen Mangel der Buchführung ansieht. Auch Speisekarten sind bei einem Gastronomiebetrieb aufbewahrungspflichtig, wenn sie für das Verständnis und zur Über-

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf Bitte verschiedener Wirtschaftsverbände zwei streitige Rechtsfragen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht, welches seit dem 1. 1. 2014 gilt, geklärt. Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten Zum einen geht es um die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber (z. B. durch Busse, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt), wenn die Arbeitnehmer keine feste Tätigkeitsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten arbeiten. Die Finanzverwaltung hat in ihrer Verwaltungsrichtlinie für 2015 die Steuerfreiheit für diese Sammelbeförderung nicht mehr erwähnt, weil die gesetzliche Grundlage hierfür weggefallen ist. Damit war zweifelhaft, ob die Steuerfreiheit noch gewährt werden kann. Das BMF stellt jetzt klar, dass die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten weiterhin gewährt wird, und zwar aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift. Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, also nicht bei einer Sammelbeförderung zwischen Wohnung und fester Tätigkeitsstätte. Verpflegungspauschale bei kostenlosen Knabbereien Zum anderen stellt das BMF klar, dass eine Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitnehmer während der Reise, z. B. im Flugzeug, kostenlos einen Snack erhält. Je nach Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der Tätigkeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 12 bis 24 € pro Tag. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich eine oder mehrere Mahlzeiten erhält. Bei einem kostenlosen Frühstück wird die Verpflegungspauschale um 20 %, bei einem kostenlosen Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % gekürzt. Diese Kürzung unterbleibt nach der aktuellen Stellungnahme des BMF bei der kostenlosen Gewährung von Knabbereien (z. B. Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel) bei Kurzstreckenflügen, Zug- oder Schiffsreisen. Hinweis: Auch Kuchen, der zum Nachmittagskaffee gereicht wird, führt nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.

Alle Steuerzahler Familienleistungen steigen Der Bundesrat hat am 10. 7. 2015 einem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit

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soll die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut werden. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Die Neuerungen: Zum Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird der Grundfreibetrag (aktuell 8.354 €) im Jahr 2015 um 118 € auf 8.472 € und im Jahr 2016 um weitere 180 € auf 8.652 € angehoben. Zugleich wird der Steuertarif ab 2016 um die Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben. Daneben wird der Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 €) einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ab dem 1. 1. 2015 um 144 € auf 7.152 € sowie ab dem 1. 1. 2016 um weitere 96 € auf 7.248 € angehoben. Das Kindergeld (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder) steigt rückwirkend zum 1. 1. 2015 um 4 € monatlich je Kind sowie ab dem 1. 1. 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind. Der Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 €/Monat) wird ab dem 1. 7. 2016 um 20 € monatlich, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 € für das erste Kind) wird ab dem 1. 1. 2015 um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind erhöht.

am Jahresende einen Zuschuss zu den privat getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Aufwendungen für Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio). Streitfall: Die Kläger hatten an dem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse (im Streitfall Bonusmodell Vorsorge PLUS) teilgenommen und den Bonus erhalten. Daraufhin kürzte das Finanzamt die von der Klägerin im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemachten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung (Basisabsicherung). Entscheidung: Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kürzung zu Unrecht. Nach der seit 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Basisabsicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Dies betrifft solche Ausgaben, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist, so dass eine Verrechnung mit Beitragsrückerstattungen grundsätzlich möglich ist. Allerdings setzt die Verrechnung eine Gleichartigkeit der Zahlungen voraus.

Der Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 €) wird für 2015 auf 8.472 € erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Und diese war vorliegend nicht gegeben: Denn mit der Bonuszahlung wurden nur Aufwendungen für solche Leistungen erstattet, die außerhalb der Basisabsicherung der Versicherung liegen und somit von der Klägerin selbst getragen worden sind.

Hinweise: Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet. Damit bleibt die Erhöhung in voller Höhe bei den Betroffenen. Zudem wird Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

Hinweis: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene sollten gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird übrigens nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann gewährt, wenn das Kind gar nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Entscheidend ist allein der melderechtliche Status des Kindes. Somit genügt im Zweifel eine Bescheinigung der Meldebehörde über die Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden, um in den Genuss des Entlastungsbetrags zu kommen.

Kassen-Bonus und Sonderausgaben Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge für die Basisversorgung darf nicht um Bonuszahlungen der Krankenkassen gekürzt werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – soweit ersichtlich – als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden. Hintergrund: Viele Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an. Danach erhalten diejenigen, die bestimmte Vorsorgemaßnahmen durchführen,

Mindestlohn: Dokumentationspflichten gelockert Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die umstrittene Dokumentationspflicht beim Mindestlohn gelockert. Mit der nun verabschiedeten sog. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. 7. 2015 wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden. Hinweis: Die Verordnung ist am 1. 8. 2015 in Kraft getreten.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN INFORMATION Themen dieser Ausgabe Zugriff auf Kassendaten

Wirtschaftliche Betätigung eines Vereins

Pauschalsteuer bei Geschenken

Bemessung der Grunderwerbsteuer

Spekulationsgewinn beim Grundstücksverkauf

Mindestlohn: Urlaubsgeld und Sonderzahlung

Feststellung von Verlustvorträgen

Ausgabe Nr. 4/2015 (Juli/August) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUER / WIRTSCHAFTSRECHT Unternehmer Zugriff auf Kassendaten Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, auf die Daten des Warenwirtschaftssystems eines Einzelhändlers zuzugreifen, mit dem alle Einzelverkäufe aufgezeichnet worden sind. Die Pflicht zur Aufzeichnung der jeweiligen Verkäufe ist auch zumutbar, wenn der Unternehmer eine sog. PC-Kasse verwendet, die eine Aufzeichnung der Informationen zu den einzelnen Barverkäufen und deren dauerhafte Speicherung ermöglicht. Hintergrund: Das Finanzamt hat das Recht zur „digitalen Außenprüfung“. Es kann im Rahmen einer Außenprüfung Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

die Vorlage der Buchführungsdateien fordern, um sie auf einem PC des Prüfers mit spezieller Software auszuwerten. Streitfall: Eine bilanzierende Apothekerin verwendete eine PC-Kasse, die mit einem Warenwirtschaftssystem verbunden war. Auf diese Weise wurde jeder einzelne Verkauf gesondert erfasst. Im Rahmen einer Außenprüfung forderte der Prüfer die Vorlage der Einzeldaten dieser Kasse in elektronisch auswertbarer Form. Gegen diese Aufforderung wehrte sich die Apothekerin. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Datenzugriff des Finanzamts für zulässig und wies die hiergegen gerichtete Klage ab: Als Einzelhändlerin war die Apothekerin grundsätzlich zur Aufzeichnung jedes einzelnen Verkaufs verpflichtet. Hierzu gehört die Dokumentation von Inhalt und Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Ablauf des Geschäfts, insbesondere des Kaufpreises, aber auch des Namens des Vertragspartners.

Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist. Auch hier übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH.

Begrenzt wird die Einzelaufzeichnungspflicht nur durch den Grundsatz der Zumutbarkeit, der insbesondere bei Bargeschäften gilt. Bei einer Vielzahl von Bargeschäften mit kleineren Beträgen und namentlich nicht bekannten Käufern ist die Einzelaufzeichnungspflicht eingeschränkt, so dass es genügen kann, nur die Summe der Tagesverkäufe zu erfassen.

Die Bewirtung eines Geschäftsfreundes führt nicht zu einer Pauschalsteuer, es sei denn, sie ist Teil einer sog. Incentive-Reise oder einer Repräsentationsveranstaltung, wie einem Golfturnier. Das BMF hält hier an seiner bisherigen Auffassung fest und folgt den Bedenken des BFH nicht, der bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden generell von einer pauschalierbaren Zuwendung ausgeht.

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Einzelhändler eine PC-Kasse verwendet, die jedes einzelne Geschäft aufzeichnet, insbesondere den vereinnahmten Geldbetrag und die verkaufte Ware. In diesem Fall kann der Einzelhändler seine Einzelaufzeichnungspflicht auf zumutbare Weise erfüllen. Aus der sich danach ergebenden Aufzeichnungspflicht folgt eine Aufbewahrungspflicht der Daten sowie eine Vorlagepflicht bei einer Außenprüfung. Hinweise: Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Rechte der Finanzverwaltung. Das Finanzamt darf danach auf elektronische Daten zugreifen und sie auswerten, wenn ein buchführungspflichtiger Händler Verkaufs- und Warenwirtschaftsdaten mithilfe einer PC-Kasse erfasst. Aus dem Urteil folgt zwar keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen, eine derartige PC-Kasse zu verwenden. Benutzt er sie, muss er die damit aufgezeichneten Daten speichern und auf Anforderung des Außenprüfers auch vorlegen. Das Urteil gilt für buchführungspflichtige Steuerpflichtige, also insbesondere für Kaufleute. Nicht geäußert hat sich der BFH zu der Frage, ob die Einzelaufzeichnungspflicht auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Pauschalsteuer bei Geschenken Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Stellung genommen. Hierbei ist es auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem Thema eingegangen (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Info 2/2014). Hintergrund: Arbeitgeber können für bestimmte Sachzuwendungen die Steuer für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Sie entrichten dann eine pauschale Einkommensteuer von 30 % zzgl. Kirchensteuer auf den Wert der Zuwendung. Eine derartige Pauschalsteuer kommt zum einen bei Geschenken an Geschäftsfreunde oder bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden, in Betracht. Wichtige Aussagen des BMF: Pauschalierbar sind nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen. Nicht pauschaliert werden können Zuwendungen, die der Gesellschafter einer GmbH aus privaten Mitteln an die Arbeitnehmer der GmbH erbringt. Insoweit folgt das BMF dem BFH. Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig sein. Eine Pauschalsteuer ist daher nicht möglich, wenn der Empfänger in Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Für Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 € (z. B. Kalender und Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) muss ebenfalls keine Pauschalsteuer entrichtet werden. Der BFH hingegen sieht dies anders. Hinweise: Das neue BMF-Schreiben ist erfreulich, denn es übernimmt die BFH-Rechtsprechung, soweit sie für den Steuerzahler positiv ist, und weicht von ihr ab, soweit sie für diesen nachteilig ist. Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht übrigens nicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer gegen eine Pauschalierung, muss der Zuwendungsempfänger die Zuwendung versteuern.

Kapitalanleger Spekulationsgewinn beim Grundstücksverkauf Ein Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist auch dann steuerpflichtig, wenn der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und die Bedingung erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eintritt. Hintergrund: Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Diese beträgt grundsätzlich ein, bei Grundstücken zehn Jahre zwischen An- und Verkauf. Streitfall: Der Kläger kaufte im März 1998 ein Grundstück, das zuvor der Bahn gehörte und das er privat nutzte. Am 30. 1. 2008 – also innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist – verkaufte er das Grundstück mit Gewinn. Der Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass die Bahn das Grundstück entwidmet; hierzu kam es am 10. 12. 2008, also nach Ablauf der Spekulationsfrist. Das Finanzamt nahm einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn an. Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH): Für die Berechnung der Spekulationsfrist kommt es grundsätzlich auf den Abschluss des Kaufvertrags an. Dies gilt auch bei einem unter einer Bedingung stehenden Vertrag. Denn die Vertragspartner haben sich bereits mit Vertragsabschluss gebunden und können sich vom Vertrag nicht mehr einseitig lösen. Die Bedingung tritt später von selbst ein, ohne dass die Vertragspartner deren Eintritt verhindern könnten. Hinweise: Verkäufer sollten darauf achten, den Kaufvertrag erst nach Ablauf der Spekulationsfrist abzuschließen. Durch Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung kann die Spekulationsfrist nicht umgangen werden. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Vertrag durch einen Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wird. Hier kann der Vertretene die Genehmigung, die für die Wirksamkeit des Kaufvertrags erforderlich ist, jederzeit ablehnen, so dass noch keine bindenden Vertragserklärungen vorliegen. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt der Genehmigung.

Alle Steuerzahler Feststellung von Verlustvorträgen Ein Steuerpflichtiger kann auch dann noch die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen, wenn keine Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr festgesetzt worden ist und die vierjährige Verjährungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung bereits abgelaufen ist. Hintergrund: Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden, können in Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Hierzu erlässt das Finanzamt einen sog. Verlustfeststellungsbescheid. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 richtet sich die Höhe des festzustellenden Verlustes nach dem sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Verlust. Streitfall: Die Klägerin beantragte im Jahr 2012 die Feststellung von Verlusten zum 31. 12. 2005 bis 31. 12. 2007, die ihr aufgrund ihrer Erstausbildung entstanden waren. In den Jahren 2005 bis 2007 hatte sie keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, so dass auch keine Einkommensteuer festgesetzt worden war. Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab, weil es keine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 gab, in denen Verluste angesetzt worden waren. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: Zwar ist der Einkommensteuerbescheid für die Verlustfeststellung grundsätzlich bindend, weil der Verlust nur in der Höhe festgestellt werden darf, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Diese Bindung besteht allerdings nur dann, wenn es tatsächlich einen Einkommensteuerbescheid gibt. Im Streitfall waren jedoch keine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 ergangen. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, gibt es keinen verfahrensrechtlichen Grund, der gegen eine Verlustfeststellung spricht. Der Gesetzgeber wollte lediglich verhindern, dass der Steuerpflichtige eine Verlustfeststellung beantragen kann, obwohl im Einkommensteuerbescheid nur positive Einkünfte angesetzt worden sind und der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist. Hinweise: Das Urteil ist für Steuerpflichtige bedeutsam, die nachträglich Verluste im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung geltend machen wollen. Hier fehlt es meist an einer Steuerfestsetzung im Ausbildungsjahr, weil keine Einnahmen erzielt wurden und dementsprechend keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurde. Die Einkommensteuererklärung kann nachträglich nur für die letzten vier Jahre abgegeben werden, weil die Verjährungsfrist bei

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I INFORMATION

fehlender Verpflichtung zur Abgabe (sog. Antragsveranlagung) vier Jahre beträgt. Dem BFH zufolge ist die fehlende Steuerfestsetzung nun unschädlich, selbst wenn die Verjährungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung bereits abgelaufen ist. Demgegenüber beläuft sich die Feststellungsfrist für Verlustfeststellungen auf insgesamt sieben Jahre, weil eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Verlustfeststellungserklärungen besteht. Im Jahr 2015 könnte deshalb noch eine Verlustfeststellung für die Jahre 2008 bis 2010 beantragt werden (für Jahre ab 2011 ist die Antragsveranlagung noch möglich). Nicht entschieden hat der BFH die Frage, ob Kosten für eine Erstausbildung tatsächlich zu steuerlichen Verlusten führen. Der Gesetzgeber hat dies grundsätzlich verneint. Der BFH hält dieses gesetzliche Abzugsverbot jedoch für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Bis zu dessen Entscheidung sollten Verluste vorsorglich für abgelaufene Jahre (ab 2008) geltend gemacht werden.

Wirtschaftliche Betätigung eines Vereins Ein nicht gemeinnütziger Sportverein kann Aufwendungen, die sowohl seinen ideellen Bereich (Sportbetrieb) als auch seinen wirtschaftlichen Bereich (Werbung) betreffen, anteilig abziehen. Die Aufwendungen müssen aber nach objektivierbaren Kriterien aufteilbar sein. Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind steuerfrei; die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. die Werbung des Vereins). Bei einem nicht gemeinnützigen Verein ist nur der Teil des Vereins nicht steuerpflichtig, der nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, dies ist i. d. R. der typische Vereinsbereich (z. B. Sportbetrieb). Streitfall: Ein Verein war ursprünglich gemeinnützig, verstieß aber gegen zahlreiche steuerliche Vorschriften, so dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannte. Der Verein unterhielt einen Sportbetrieb und erzielte zudem Werbeeinnahmen. Er war der Ansicht, dass ein Teil der Aufwendungen für den Sportbetrieb dem Werbebereich zugeordnet werden könne, weil ein erfolgreicher Sportbetrieb auch die Werbeeinnahmen gesteigert habe. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss einen anteiligen Abzug der Aufwendungen für den Sportbetrieb nicht aus und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Zwar war der Verein nicht mehr gemeinnützig und deshalb nicht mehr steuerbefreit. Der Sportbetrieb war dennoch nicht steuerpflichtig, weil er ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt wurde. Steuerpflichtig war daher nur der Werbebereich des Vereins. Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aus der Werbung können die Aufwendungen aus dem Sportbereich grundsätzlich nicht abgezogen werden, da sie zur „außersteuerlichen Sphäre“ des Vereins gehören, also zum nicht steuerpflichtigen Sportbetrieb.

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Ein Abzug der Aufwendungen für den Sportbetrieb ist jedoch dann anteilig möglich, wenn der Sportbetrieb dazu dient, die Attraktivität des Vereins für Werbepartner zu erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Aufwendungen für den Sportbereich (z. B. für Spieler, Trainer, Schiedsrichter) nach objektivierbaren Kriterien aufteilen lassen, z. B. nach zeitlichen oder quantitativen Kriterien. Sind die betrieblichen und sportlichen Beweggründe hingegen untrennbar miteinander verwoben, scheidet ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für den Sportbetrieb aus. Hinweise: Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung zugunsten wirtschaftlich tätiger Vereine. Bislang nahm das Gericht ein Aufteilungsverbot an, so dass zu prüfen war, ob die Aufwendungen vorrangig durch den ideellen Bereich (Folge: kein Abzug) oder vorrangig durch den wirtschaftlichen Bereich (Folge: Abzug) veranlasst waren; im Zweifel schied ein Abzug der Aufwendungen aus. Nun ist auch ein anteiliger Abzug der Aufwendungen möglich, wenn sie sich nach objektiven Kriterien aufteilen lassen.

Bemessung der Grunderwerbsteuer Die Kosten für den Innenausbau eines Neubaus erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, wenn der Verkäufer des unbebauten Grundstücks oder ein mit ihm verbundener Unternehmer dem Käufer den Innenausbau vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags angeboten und der Käufer dieses Angebot angenommen hat. Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis. Beim Kauf eines unbebauten Grundstücks, das der Käufer anschließend selbst bebaut, ist die Grunderwerbsteuer somit niedriger als beim Kauf eines bereits bebauten Grundstücks. Eine Ausnahme gilt beim sog. einheitlichen Erwerbsgegenstand, wenn bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags feststeht, dass der Käufer ein bebautes Grundstück erhalten soll. Dies ist der Fall, wenn sich der Verkäufer zur Bebauung verpflichtet. Die Grunderwerbsteuer richtet sich dann nach dem Preis für das Grundstück und dem Preis für das Gebäude. Streitfall: Die Klägerin erwarb ein unbebautes Grundstück von der X-GmbH, die zugleich die Rohbauarbeiten übernahm. Der Preis für Grundstück und Rohbau betrug ca. 525.000 €. Die X-GmbH empfahl dem Ehemann der Klägerin Z als Bauleiter für den Innenausbau. Z hatte bereits den Rohbau betreut. Der Ehemann folgte der Empfehlung und beauftragte Z. Das Finanzamt erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um geschätzte Innenausbaukosten in Höhe von 180.000 €. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt grundsätzlich Recht, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: Die Kosten für den Rohbau gehören unstreitig zur Bemessungsgrundlage, weil sich die X-GmbH als Verkäuferin zur Errichtung des Rohbaus verpflichtete. Auch die Kosten des Innenausbaus können die Bemessungsgrundlage erhöhen, wenn sich entweder die X-GmbH oder ein mit ihr verbundenes Unterneh-

men bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags zum Innenausbau verpflichtet hatte. Z als Bauleiter ist als verbundenes Unternehmen anzusehen, weil er von der X-GmbH empfohlen worden war und bereits vorher mit ihr zusammenarbeitete. Unbeachtlich ist, dass Z nicht von der Klägerin selbst sondern von deren Mann beauftragt worden war. Denn die Klägerin war mit der Beauftragung einverstanden. Zu prüfen ist nun, ob der Klägerin die Gestaltung des Innenausbaus bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags angeboten worden war; nur dann wäre die Einbeziehung der Innenausbaukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gerechtfertigt. Außerdem muss die Höhe der Innenausbaukosten ermittelt werden; in jedem Fall gehört zur Bemessungsgrundlage die Bauleitervergütung an Z. Hinweise: Die Beweislast für den einheitlichen Vertragsgegenstand trägt das Finanzamt. Die Finanzämter ermitteln aber häufig, mit welchen Unternehmen gewerbliche Verkäufer zusammenarbeiten und erhöhen dann die Grunderwerbsteuer.

Mindestlohn: Urlaubsgeld und Sonderzahlung Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam. Hintergrund: Das Mindestlohngesetz selbst trifft keine Aussage dazu, welche Vergütungsbestandteile neben dem Festgehalt in den Mindestlohn eingerechnet werden können und welche nicht. Nunmehr hat das Arbeitsgericht Berlin in einer ersten Entscheidung zum Thema geurteilt, ob eine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung zulässig ist. Streitfall: Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 €/Stunde zzgl. Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte der Klägerin und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall sämtlicher Sonderzahlungen fortzusetzen. Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg: Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Daher darf der Arbeitgeber die Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Die Änderungskündigung war daher unzulässig. Hinweis: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, die Berufung wurde zugelassen. Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten einen Grundlohn zahlen, der ohne jegliche Zulagen einen Stundenlohn von 8,50 € brutto nicht unterschreitet.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe Abfärbung gewerblicher Einkünfte

Entrümpelungskosten als Nachlassverbindlichkeiten?

Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen

Arbeitszimmer eines Pensionärs

Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung

Renovierungsklauseln bei Schönheitsreparaturen

Fahrtkosten bei wechselnden Betriebsstätten

Ausgabe Nr. 3/2015 (Mai/Juni) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUER / WIRTSCHAFTSRECHT Unternehmer Fahrtkosten bei wechselnden Betriebsstätten Ein Unternehmer kann die Fahrten zwischen seiner Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten mit den tatsächlichen Kosten absetzen, wenn keine der Betriebsstätten eine besondere zentrale Bedeutung hat. Er ist dann nicht auf den Abzug der Entfernungspauschale beschränkt. Hintergrund: Unternehmer dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eigentlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer, also für die einfache Strecke, geltend machen. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Streitfall: Eine selbständige Musiklehrerin gab an mehreren Schulen Unterricht. In der Regel fuhr sie zu jeder Schule einmal pro Woche. Außerdem fuhr sie sieben Mal im Jahr zur Musikschule. Ihre Fahrtkosten setzte sie mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale (= einfache Strecke) an. Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht: Zwar können Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei den einzelnen Schulen handelte es sich auch um Betriebsstätten, weil die Musiklehrerin dort ihre Leistungen erbrachte. Selbständige dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer wiederum können die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen, wenn Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

sie an ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten tätig sind. Dieser Grundsatz muss auch für Selbständige gelten, wenn diese keine zentrale Betriebsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Betriebsstätten tätig sind. Hinweis: Obwohl das Urteil altes Recht betraf, soll es nach Auffassung der Richter auch heute gelten. Sobald jedoch der Selbständige eine zentrale Betriebsstätte hat, sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.

Abfärbung gewerblicher Einkünfte Übt eine freiberufliche Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GbR) nur in geringem Umfang auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, führt dies nicht zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft. Ein geringer Umfang ist anzunehmen, wenn die gewerblichen Umsätze der Personengesellschaft eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zudem einen Betrag von 24.500 € im Jahr nicht übersteigen. Hintergrund: Bei freiberuflich oder sonstigen nicht gewerblich tätigen Personengesellschaften kann es zu einer sog. Abfärbung kommen, wenn sie neben der freiberuflichen noch eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausüben. Ihre gesamten Einkünfte unterliegen dann der Gewerbesteuer. In drei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun diese Abfärbewirkung eingeschränkt. Streitfälle: In den drei Fällen ging es jeweils um Personengesellschaften in Gestalt einer GbR, die grundsätzlich freiberufliche Einkünfte erzielten. Hinzu kamen jedoch auch gewerbliche Einkünfte. Klägerin in einem Verfahren war eine Band, die mit ihren Auftritten Nettoumsätze in Höhe von ca. 216.000 € erzielte. Daneben erwirtschaftete sie gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf sog. Merchandising-Artikel i. H. von 5.000 €. Das Finanzamt nahm eine Abfärbung an und behandelte die gesamten Einkünfte als gewerblich. Entscheidung: Der BFH verneinte eine Abfärbewirkung. Die Musikgruppe erzielte daher freiberufliche Einkünfte i. H. von 216.000 €, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind und gewerbliche Einkünfte i. H. von 5.000 €, die zwar grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind, aber unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag lagen. Zu einer Abfärbewirkung kommt es nicht, wenn die gewerblichen Umsätze nur von untergeordneter Bedeutung sind und mit den freiberuflichen Einkünften nicht inhaltlich verflochten sind. Es wäre unverhältnismäßig, alle Einkünfte als gewerblich zu behandeln, nur weil ein geringer Teil der Umsätze gewerblich ist. Von untergeordneter Bedeutung sind gewerbliche Umsätze dann, wenn sie 3 % der Nettoumsatzerlöse nicht übersteigen und außerdem nicht höher sind als der gewerbesteuerliche Freibetrag (für natürliche Personen und Personengesellschaften: 24.500 €). Im Streitfall beliefen sich die gewerblichen Umsätze auf 2,26 % und lagen damit unter der Bagatellgrenze von 3 %. Außerdem lag der gewerbliche Umsatz unter dem o. g. Freibetrag. Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

Hinweise: In den beiden anderen Fällen kam es einmal zu einer Klagestattgabe und einmal zur Klageabweisung. Im letzten Fall hatte eine künstlerisch tätige Agentur gewerbliche Umsätze aus der Vermittlung von Druckaufträgen in Höhe von ca. 10.000 € bei einem Gesamtnettoumsatz von ca. 250.000 € erzielt (entspricht 4 %); hier war für den gewerblichen Anteil die Bagatellgrenze überschritten. Zu beachten ist, dass die Bagatellgrenze nicht anwendbar ist, wenn an der freiberuflichen Personengesellschaft ein berufsfremder Mitunternehmer beteiligt ist (z. B. Beteiligung eines Kaufmanns an einer Architekten-GbR). Hier erfüllen bereits die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit – die gesamten Einkünfte der Personengesellschaft sind dann gewerblich. Ebenso wenig greift die Bagatellgrenze, wenn die gewerblichen und die freiberuflichen Einkünfte derart miteinander verflochten sind, dass die eine Tätigkeit nicht ohne die andere ausgeübt werden kann. Bei der Musikgruppe konnten die Auftritte auch ohne den Verkauf der Waren stattfinden, hier war eine Trennung in gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit möglich.

Kapitalanleger Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender Ehegatte von ihm finanziell abhängig ist und die Zinsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Der Darlehensgeber muss dann seine Zinseinnahmen mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Hintergrund: Grundsätzlich unterliegen Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Dieser Steuersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Darlehensnehmer die von ihm gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Streitfall: Ein Mann gewährte seiner Frau ein Darlehen über rund 280.000 €, das die Frau zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie einsetzte. Außer den Vermietungseinkünften hatte sie kein eigenes Einkommen. Ihre Zinsaufwendungen in Höhe von ca. 27.000 € machte sie als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Der Ehemann unterwarf seine Zinseinnahmen in gleicher Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, da diese Variante für ihn günstiger war, als die Versteuerung mit seinem individuellen Steuersatz. Das Finanzamt erkannte den Abgeltungsteuersatz nicht an. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls nicht: Der Abgeltungsteuersatz von 25 % ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Eheleute einander nahestehende Personen sind und die Ehefrau die Zinsaufwendungen als Werbungskosten geltend machte. Der Rechtsprechung zufolge reicht allein ein Eheverhältnis für den Ausschluss des AbgeltungsteuersatAktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

DIE MANDANTEN zes nicht aus. Hinzukommen muss, dass der darlehensnehmende Ehegatte von dem darlehensgewährenden Ehegatten finanziell abhängig ist und damit finanziell beherrscht wird. Dies war vorliegend der Fall; denn ein fremder Dritter, insbesondere eine Bank, hätte der Frau kein Darlehen in dieser Höhe gewährt, da sie über kein eigenes Einkommen verfügte. Hinweis: Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen unter Ehegatten hängt damit u. a. von der finanziellen Unabhängigkeit des Darlehensnehmers von seinem darlehensgewährenden Ehegatten ab. Zudem muss der Darlehensvertrag nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten – also dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbart hätten. Sind diese Voraussetzungen gegeben, führt der Abgeltungsteuersatz von 25 % zu einer finanziellen Entlastung der Eheleute, wenn das Darlehen vom Darlehensnehmer zur Einkünfteerzielung (z. B. im Bereich der Vermietung) eingesetzt wird: der darlehensgebende Ehegatte kann seine Zinseinnahmen mit 25 % versteuern, der darlehensnehmende Ehegatte seine Zinsaufwendungen in voller Höhe absetzen.

Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung Im Bereich der Kapitaleinkünfte ist der tatsächliche Werbungskostenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn die sog. Günstigerprüfung zur Anwendung eines niedrigeren individuellen Steuersatzes anstelle des Abgeltungsteuersatzes von 25 % führt. Abziehbar ist lediglich der SparerPauschbetrag von 801 € bei Alleinstehenden bzw. von 1.602 € bei zusammenveranlagten Ehegatten. Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer i. H. von 25 % kann grundsätzlich nur noch der SparerPauschbetrag abgezogen werden. Höhere Werbungskosten werden also nicht mehr berücksichtigt. Steuerpflichtige mit einem niedrigen Einkommen können jedoch eine sog. Günstigerprüfung beantragen. Es wird dann der niedrigere individuelle Steuersatz angewendet. Fraglich ist, ob in diesem Fall nicht doch – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abgezogen werden können. Streitfall: Eine pflegebedürftige Rentnerin erzielte neben ihren Renteneinkünften auch Kapitaleinkünfte in Höhe von ca. 30.000 €. Ihr Kapitalvermögen wurde durch einen Treuhänder verwaltet, der hierfür ein Honorar von ca. 10.000 € erhielt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Rentnerin die Günstigerprüfung und machte zudem das Honorar für den Treuhänder als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte zwar den niedrigeren individuellen Steuersatz, erkannte aber die Werbungskosten nicht an. Es berücksichtigte lediglich einen Teilbetrag der Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil der Treuhänder auch die Betreuung der Rentnerin übernommen hatte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:

I INFORMATION

zes, nicht aber zu einer geänderten Ermittlung der Einkünfte. Damit ist sowohl beim Abgeltungsteuersatz als auch beim individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung der Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verfolgt u. a. einen Vereinfachungszweck, der ebenfalls bei Kleinanlegern bei der Günstigerprüfung zu beachten ist. Es war vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten, einen Werbungskostenabzug aufgrund des ungewöhnlichen Falls zuzulassen; denn die Rentnerin hatte trotz ihrer nicht übermäßig hohen Erträge eine ungewöhnlich hohe Treuhandvergütung gezahlt.

Alle Steuerzahler Entrümpelungskosten als Nachlassverbindlichkeiten? Die Kosten für die Entrümpelung einer geerbten Immobilie sind keine Nachlassverbindlichkeiten und mindern daher die Erbschaftsteuer nicht. Es handelt sich vielmehr um nicht abziehbare Kosten der Nachlassverwaltung. Hintergrund: Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt u. a. vom Wert des Erbes ab. Hiervon sind sog. Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, d. h. Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Nicht zu den abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten gehören nach dem Gesetz die Kosten der Nachlassverwaltung. Streitfall: Der Kläger erbte im Mai 2012 eine Immobilie, die völlig vermüllt war. Er ließ das Grundstück entrümpeln und zahlte hierfür rund 17.000 €. Diese Kosten machte er in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Im September 2013 verkaufte er die Immobilie. Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg erkannte die Entrümpelungskosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und wies die Klage ab: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht die Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Sobald der Erbe die rechtliche Herrschaft über den Nachlass erlangt hat und der Wert des Nachlasses weder gegenüber etwaigen Miterben noch gegenüber dem Finanzamt streitig ist, wird es sich in der Regel nur noch um Verwaltungskosten handeln. Im Streitfall lagen nicht abziehbare Verwaltungskosten vor. Denn der vermüllte Zustand des Grundstücks hinderte den Kläger nicht, sein Erbe anzutreten. Die Entrümpelung war vielmehr erforderlich, um das Grundstück möglichst gewinnbringend zu verkaufen.

Auch bei der Günstigerprüfung ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die Günstigerprüfung führt lediglich zur Anwendung eines niedrigeren (individuellen) Steuersatzes anstelle des Abgeltungsteuersat-

Hinweise: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören u. a. die Kosten der Nachlassabwicklung wie die Kosten der Eröffnung des Testaments, der Erteilung des Erbscheins, der Feststellung des Umfangs und des Wertes des Nachlasses, die für die Umschreibung des Grundbuchs anfal-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater

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DIE MANDANTEN

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lenden Kosten sowie die Kosten der Testamentsvollstreckung. Ebenfalls abziehbar sind die Kosten zur Erlangung des Nachlasses wie z. B. Prozess- und Beratungskosten in einem Rechtsstreit gegen einen Miterben, der einen höheren Anteil am Nachlass geltend macht. Die Erbschaftsteuer selbst ist übrigens nicht abziehbar.

Arbeitszimmer eines Pensionärs Ein Pensionär, der selbständig tätig ist, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer im Keller seines Einfamilienhauses absetzen, wenn er das Zimmer für seine selbständige Tätigkeit nutzt. Das Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar. Bei der Berechnung des abziehbaren Anteils der Kosten bleibt die Fläche der übrigen Kellerräume, die nicht als Arbeitszimmer genutzt werden, außer Ansatz. Hintergrund: Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ein beschränkter Abzug bis maximal 1.250 € ist möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzbar. Streitfall: Der Kläger bezog als Pensionär Versorgungsbezüge und war daneben als Gutachter selbständig tätig. Außerdem erzielte er zusammen mit seiner Ehefrau Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein 27 qm großes Arbeitszimmer im Keller; die restliche Fläche des Kellers betrug 82 qm. Die Wohnfläche im Erdgeschoss seines eingeschossigen Einfamilienhauses betrug 136 qm. Der Kläger machte die auf das Arbeitszimmer im Keller entfallenden Gebäudekosten als Betriebsausgaben seiner Gutachtertätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich 1.250 € an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt: Bei dem Kellerraum handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Denn auch Kellerräume gelten als Arbeitszimmer, wenn sie – wie im Streitfall – mit den eigentlichen Wohnräumen räumlich verbunden sind. Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Klägers. Insbesondere waren seine Versorgungsbezüge nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einzubeziehen. Denn die Versorgungsbezüge erhielt er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer, während er im Streitjahr keine Gegenleistung mehr für seinen früheren Arbeitgeber erbrachte. Die Tätigkeit als Vermieter war hingegen gegenüber der Tätigkeit als Gutachter geringfügig und blieb deshalb unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Flächenanteils des Arbeitszimmers war die Fläche des Arbeitszimmers (27 qm) ins Verhältnis zu setzen zur Wohnfläche im Erdge-

schoss (136 qm) zuzüglich der Fläche des Arbeitszimmers (27 qm). Dies führte zu einem steuerlich anzuerkennenden Anteil von 16,6 % (27qm im Verhältnis zu insgesamt 163 qm). Die übrigen Kellerräume waren nicht in die Berechnung einzubeziehen, weil es sich hierbei nicht um Wohn-, sondern um Nebenräume handelte. Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass es für die Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeit nicht auf die Einkünfte ankommt, sondern auf die tatsächliche Betätigung. Deshalb bleiben Pensionsbezüge ebenso wie Rentenbezüge unberücksichtigt, weil der Steuerpflichtige insoweit nicht mehr tätig werden muss.

Klauseln bei Schönheitsreparaturen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in drei Entscheidungen mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungsund Abgeltungsklauseln beschäftigt und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Zum einen hat der BGH formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln gekippt. Zum anderen halten die Richter die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann für unwirksam, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Hintergrund: Durch Renovierungsklauseln wird die (grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Im ersten Streitfall hatte der Vermieter den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen auf Schadensersatz verklagt. Der BGH wies die Klage ab: Die formularmäßige Abwälzung der Reparaturen auf die Mieter ist unwirksam, denn nach den Feststellungen des Gerichts waren bei Mietbeginn Streicharbeiten erforderlich, sodass die Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. Der ihnen gewährte Nachlass von einer halben Monatsmiete stellte keinen angemessenen Ausgleich dar. Im zweiten Streitfall wies der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück: Hier muss der Mieter nun nachweisen, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist. Es kommt darauf an, ob etwaige Gebrauchsspuren so erheblich sind, dass die Räume den Gesamteindruck einer unrenovierten Wohnung vermitteln. Zusätzlich hat der Senat entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin hilfsweise geltend gemachter – Anspruch auf anteilige Kostentragung nach einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht. Im dritten Streitfall hat der BGH eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ebenso verneint; denn die dortige Formularklausel stellte z. T. auf starre Fristen ab und war deshalb insgesamt unwirksam. Auf die Frage, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert übergeben worden war, kam es nicht an.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Erbschaftsteuer verfassungswidrig



Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen



Vorsteuerabzug bei Rechnungsverlust



Definition der Erstausbildung



Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung



Verpflegungsmehraufwendungen bei Wegverlegung



Einkünfte einer Gemeinschaftspraxis



Antrag auf Erlass der Grundsteuer

Ausgabe Nr. 2/2015 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

Am 17. 12. 2014 hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dennoch sind die Vorschriften zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung schaffen.

mögens, seines Erhalts in der Hand des Erwerbers und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erfüllt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verschonung sogar 100 Prozent betragen. 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob diese Vergünstigungen verfassungsgemäß sind. Nach Auffassung des BFH ist dies nicht der Fall, da sie eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstellen. Im Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme – so der BFH.

Hintergrund: Das derzeitige Erbschaftsteuerrecht sieht beim Übergang betrieblichen Vermögens eine Steuerbefreiung i. H. von 85 Prozent vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Ver-

Entscheidung: Das BVerfG folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht verfassungsgemäß ist:

STEUERRECHT Unternehmer Erbschaftsteuer verfassungswidrig

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Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION



Zwar liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen steuerlich zu begünstigen.



Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie ohne eine Bedürfnisprüfung über den Bereich der KMU hinausgeht.



Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. Die Regelungen sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.



Diese Verstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt verfassungswidrig sind.

Hinweis: Bis zum Inkrafttreten einer nun zu treffenden Neuregelung gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen können deshalb nach den derzeitigen Regeln begünstigt werden. Allerdings müssen Unternehmer, die bis zum 30. 6. 2016 von den nun als verfassungswidrig erachteten Vergünstigungen Gebrauch machen möchten, aufpassen: Denn das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass es dem Gesetzgeber erlaubt ist, die verfassungswidrigen Vergünstigungen rückwirkend aufzuheben. Auf einen uneingeschränkten Vertrauensschutz können sich Steuerpflichtige daher nur bis zum 16. 12. 2014 berufen.

Vorsteuerabzug bei Rechnungsverlust Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Aus der Rechnung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Aussteller der Rechnung eine Leistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erbracht hat. Streitfall: Ein Unternehmer konnte bei einer Außenprüfung die Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Er machte geltend, sie seien ihm gestohlen worden. Der Außenprüfer kürzte die geltend gemachten Vorsteuern um 40 %. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte ebenfalls nur 60 % der Vorsteuern an und wies die Klage ab: 





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Zwar setzt der Vorsteuerabzug die Vorlage einer Originalrechnung voraus. Besitzt der Unternehmer diese jedoch nicht mehr, kann er auf andere Art nachweisen, dass er im Besitz einer solchen war. Dieser Nachweis kann durch jedes zulässige Beweismittel erfolgen, z. B. durch Zweitausfertigungen oder Kopien der Rechnungen, die vom Lieferanten besorgt werden können. Der Unternehmer kann auch durch Zeugen oder eidesstattliche Versicherungen, etwa von Mitarbeitern, nachweisen, dass er im Besitz der Originalrech-

nungen war. Aus der Aussage muss sich jedoch ergeben, dass für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung die Originalrechnung vorlag. 

Im Streitfall hatte der Unternehmer lediglich unkonkrete Beweisanträge gestellt, was für einen Nachweis nicht ausreichte.

Hinweis: Bei Verlust der Originalrechnungen sollten möglichst umgehend vom Lieferanten Rechnungskopien angefordert werden. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Zeugenaussage helfen, die sich nach dem aktuellen BFH-Urteil allerdings auf eine konkrete Eingangsleistung beziehen muss. In keinem Fall ausreichend ist die Vorlage einer Kopie des Vorsteuerkontos aus der Buchführung.

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, ob eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. Sollte der EuGH dies bejahen, könnten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer vermieden werden. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist eine Rechnung fehlerhaft, kann sie berichtigt werden. Der Finanzverwaltung zufolge wirkt die Berichtigung jedoch nicht zurück. Es droht deshalb eine Verzinsung der Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr, in dem die fehlerhafte Rechnung ausgestellt wurde. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und machte u. a. im Jahr 2011 die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend, in denen die Steuernummer fehlte. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch und beanstandete die Rechnungen. Der Kläger ließ daraufhin noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 einen Teil der Eingangsrechnungen berichtigen und legte diese dem Außenprüfer vor; den verbleibenden Teil der beanstandeten Rechnungen ließ er erst im Jahr 2014 im anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid berichtigen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für 2011. Entscheidung: Das FG möchte nun vom EuGH wissen, ob – und ggf. unter welchen Bedingungen – einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt. Sollte der EuGH eine Rückwirkung bejahen, ist zu klären, welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, z. B., ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer/UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Ausstellers enthalten muss. Sollte es sich bei der Angabe der Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nämlich um eine sog. Mindestanforderung für eine ordnungsgemäße Rechnung handeln, wären die streitigen Unterlagen aus dem Jahr 2011 nicht als Rechnung anzusehen. Eine rückwirkende Berichtigung wäre dann nicht möglich, weil die „berichtigten Rechnungen“ aus den Jahren 2013 und 2014 als erstmalige Rechnungen einzustufen wären. Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Die Frage der Rückwirkung hat Bedeutung für die Zinsen zur Umsatzsteuer. Ohne Rückwirkung würde der Kläger die Vorsteuer in den Jahren 2013 und 2014 erhalten und müsste im Gegenzug die geltend gemachte Vorsteuer für das Jahr 2011 zurückzahlen; diese Rückzahlung wäre mit Nachzahlungszinsen von jährlich 6 % zu leisten.

Einkünfte einer Gemeinschaftspraxis Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ist auch dann freiberuflich tätig, wenn sie einen angestellten Arzt beschäftigt, die wesentlichen Behandlungsentscheidungen jedoch von den Praxisinhabern getroffen werden. Die Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis sind dann nicht gewerbesteuerpflichtig. Hintergrund: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freiberuflichen Einkünften gehören u. a. auch Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit. Sobald der Arzt jedoch angestellte Ärzte beschäftigt, besteht die Gefahr, den Status der Freiberuflichkeit zu verlieren – denn dann ist er möglicherweise nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig. Folge: Gewerbesteuer wird fällig. Streitfall: Eine Gemeinschaftspraxis war auf dem Gebiet der Anästhesie spezialisiert und übernahm für andere Ärzte, die ambulant behandelten, die Anästhesie der Patienten. Die Gemeinschaftspraxis beschäftigte eine angestellte Ärztin, die die Anästhesie in einfachen Fällen übernahm. Die jeweilige Voruntersuchung der Patienten wurde von einem der Praxisinhaber durchgeführt, der auch jeweils eine Behandlungsmethode vorschlug. Die Praxisinhaber behielten sich die Behandlung in problematischen Fällen vor. Das Finanzamt ging wegen der Beschäftigung einer Ärztin von gewerblichen Einkünften der Praxis aus. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage der Gemeinschaftspraxis statt: 





Bei einem Arzt ist die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter steuerlich unschädlich und führt nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Den wesentlichen Teil der ärztlichen Behandlung muss der Praxisinhaber also selbst übernehmen. Allerdings genügt es, wenn der Praxisinhaber durch eine regelmäßige und eingehende Kontrolle Einfluss auf die Tätigkeit seiner Mitarbeiter nimmt und damit die Behandlung prägt. Im Streitfall war eine derartige Eigenverantwortlichkeit der Praxisinhaber zu bejahen. Denn sie führten die Voruntersuchungen selbst durch, legten die Behandlungsmethode fest und behielten sich die Behandlung problematischer Fälle vor. Die angestellte Ärztin durfte nur in einfachen Fällen die Anästhesie übernehmen.

Hinweise: Nicht erforderlich ist damit die unmittelbare Ausführung der Anästhesie durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis. Dies würde die Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit überdehnen und dazu führen, dass der Einsatz fachlich qualifizierten Personals im Bereich der Medizin stets zu gewerblichen Einkünften führt.

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I INFORMATION

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen Mit dem Ende letzten Jahres verabschiedeten ZollkodexAnpassungsgesetz werden die Regelungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen, so wie sie bisher von der Finanzverwaltung gehandhabt worden sind, größtenteils gesetzlich festgeschrieben. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass für die Berechnung der 110 €Freigrenze nur die Kosten anzusetzen sind, die der Arbeitnehmer konsumieren kann. Organisationskosten, wie z. B. die Raummiete, Kosten für einen Event-Manager und auch die Kosten für eine Begleitperson sollten nach Ansicht der Richter außen vor bleiben (s. hierzu unsere Beiträge in den Mandanten-Informationen 1/2014 sowie 6/2014). Dem hat der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung nun einen Riegel vorgeschoben. Ab dem 1. 1. 2015 gilt in Bezug auf die Berechnung der 110 €-Grenze Folgendes: 

Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.



Die Kosten des Arbeitgebers, die auf eine Begleitperson eines Arbeitnehmers entfallen, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.



Begünstigt werden maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.



Einziger Vorteil: aus der Freigrenze wird ein Freibetrag, d. h. künftig wird lediglich der Betrag besteuert, der die 110 € pro Arbeitnehmer übersteigt.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen beschlossen, die o. g. günstigere BFH-Rechtsprechung bis Ende 2014 anwenden. In allen noch offenen Fällen können damit zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden.

Definition der Erstausbildung Ebenfalls wurde mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz nunmehr der Begriff der Erstausbildung näher definiert. Hintergrund: Aufwendungen für eine Ausbildung oder für ein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung/Studium) abgeschlossen hat oder die Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Was unter einer erstmaligen Berufsausbildung zu verstehen ist, war nicht näher definiert und führte häufig zu Streit. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) von Anfang 2013 erschwerte zusätzlich die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung. Nach der ab 2015 geltenden Neuregelung ist eine Erstausbildung eine „geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Mona-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

ten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung“. „Vollzeit“ heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Zum anderen muss die Ausbildung abgeschlossen werden. Ein Abschluss erfolgt in der Regel durch eine bestandene Abschlussprüfung. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Keine erste Berufsausbildung sind beispielsweise Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr. Hinweis: Nach wie vor ist zu der Frage, ob die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind, ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (vgl. Sie hierzu den Beitrag „Kippt das Abzugsverbot für Studienkosten“ der vorherigen Ausgabe der MandantenInformation). Sie sollten daher die Kosten für die Erstausbildung/das Erststudium trotz entgegenstehender Gesetzeslage weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen. Derzeit ist ein Abzug der Kosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu einem Betrag von 6.000 € möglich (in der letzten Ausgabe hatten wir versehentlich den bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Höchstbetrag von 4.000 € genannt).

rung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet. 

Dem Steuerpflichtigen stehen auch in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu.



Denn in diesen Fällen wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet.



Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt daher die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen zu laufen.



Das Ziel der einschlägigen Vorschrift – die Steuervereinfachung – wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können, entfallen kann.



Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist und ob dem Kläger die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bekannt war.

Verpflegungsmehraufwendungen in Wegverlegungsfällen

Vermieter

Mehraufwendungen für die Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können auch in sog. Wegverlegungsfällen für die ersten drei Monate nach Verlegung des Haupthausstandes berücksichtigt werden.

Anträge auf Erlass der Grundsteuer müssen bis zum 31. 3. gestellt werden.

Hintergrund: Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Umstritten war, ob dies auch in sog. Wegverlegungsfällen gilt. Damit sind Fälle gemeint, in denen der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt. Streitfall: Der Kläger war nichtselbständig tätig. Er wohnte mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlagerte er mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, da der Kläger bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt habe und die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes somit abgelaufen sei.

Antrag auf Erlass der Grundsteuer

Hintergrund: Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies unter Umständen zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes: 

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden (in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) gestellt werden.



Die Grundsteuer wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 % hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 % der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 %.



Ein Erlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter den Mietausfall nicht zu vertreten hat. Denkbar sind bspw. Mietausfälle aufgrund von Unwettern, Brand- oder Wasserschäden oder wegen strukturellen Leerstandes.



Dies muss der Vermieter nachweisen (z. B. durch Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).



Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2014 läuft am 31. 3. 2015 ab.

Entscheidung: Die Richter des BFH folgten dem nicht: 

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt, so wird die doppelte Haushaltsfüh-

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Midi-Jobs: Übergangsregelung entfällt



Rentenbeitrag sinkt, Pflegeversicherung steigt



Betriebsausgaben bei Nutzung des Ehegatten-Pkw



Kippt das Abzugsverbot für Studienkosten?



Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung



Scheidungskosten zum Teil absetzbar



Neues Schreiben zu den Reisekosten



Elterngeld Plus

Ausgabe Nr. 1/2015 (Januar/Februar) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Midi-Jobs: Übergangsregelung entfällt Ab 2015 gibt es vollen Sozialversicherungsschutz nur noch für Beschäftigte mit einem Einkommen ab 450,01 €. Der Bestandsschutz mit vollständiger Versicherungsleistung für Alt-Midi-Jobber mit einem Einkommen von 400 € bis 450 € endet zum 1. 1. 2015. Hintergrund: Zum 1. 1. 2013 wurde die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 € angehoben. In diesem Zusammenhang haben sich auch

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die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone („Midi-Jobs“) von ehemals 400,01 € bis 800 € auf 450,01 € bis 850 € verschoben. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. 1 2013 zwischen 400,01 und 450,00 € verdient haben, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, wonach weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der damaligen Gleitzonenregelung bestand. Diese Übergangsregelung ist nun ausgelaufen. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. 12. 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status: Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung entfällt, in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, hier gelten die Regelungen für 450-€-Minijobs.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Hinweise: Betroffene können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten bleiben soll, müssen der Arbeitsvertrag angepasst und die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. 1. 2015 auf über 450 € erhöht werden.

Betriebsausgaben bei Nutzung des Ehegatten-Pkw Ein Unternehmer kann keine Betriebsausgaben für die Nutzung eines Pkw geltend machen, wenn der Wagen seinem Ehegatten gehört und letzterer auch sämtliche Aufwendungen getragen hat. Der Unternehmer hat dann keine eigenen Aufwendungen, die steuerlich abgesetzt werden könnten. Hintergrund: Betrieblich oder beruflich veranlasste eigene Aufwendungen sind grundsätzlich absetzbar. Geht es jedoch um den Abzug von Aufwendungen eines Dritten, spricht man von sog. Drittaufwand. Dieser ist nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Sachverhalt: Die Klägerin war Unternehmerin und nutzte den Pkw ihres Ehemanns gelegentlich für betriebliche Fahrten. Der Pkw gehörte zum Betriebsvermögen des Mannes, der sämtliche Aufwendungen für den Pkw trug und als Betriebsausgaben seines eigenen Betriebs geltend machte. Die private Nutzung des Pkw versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw pro Monat. Die Klägerin machte für die Nutzung des Pkw einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt erkannte die pauschalen Kfz-Kosten der Unternehmerin nicht an. Entscheidung: Ebenso wenig der Bundesfinanzhof (BFH): 



Der Betriebsausgabenabzug setzt eigene Aufwendungen des Unternehmers voraus. Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich des Pkw ihres Mannes keine Kosten getragen: sowohl die Anschaffung als auch den laufenden Unterhalt des Wagens hatte allein der Mann gezahlt. Ein Steuerpflichtiger kann die Aufwendungen eines Dritten nur dann als eigene Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich entweder um einen abgekürzten Zahlungsweg oder um einen abgekürzten Vertragsweg handelt.



Für einen abgekürzten Zahlungsweg wäre erforderlich gewesen, dass der Ehemann für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger gezahlt hätte; dies war offenkundig nicht der Fall, da der Ehemann sein eigenes Auto finanzierte.



Für einen abgekürzten Vertragsweg hätte der Ehemann den Kaufvertrag über den Pkw abschließen und den Pkw bezahlen müssen, um damit der Klägerin etwas zuwenden zu können. Auch dies war zu verneinen, weil der Ehemann der Klägerin nichts zuwenden wollte.

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Hinweise: Ein Betriebsausgabenabzug wäre möglich gewesen, wenn die Klägerin mit ihrem Ehemann einen fremdüblichen Mietvertrag abgeschlossen und Miete an ihren Mann gezahlt hätte; dieser hätte die Miete dann aber als Betriebseinnahme versteuern müssen. Das Urteil ist nachvollziehbar, weil der Ehemann sämtliche Ausgaben für den Pkw als Betriebsausgaben geltend machen kann. Hätte die Klägerin nun auch noch pauschale Fahrtkosten absetzen können, wäre es zu einem zusätzlichen Betriebsausgabenabzug über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen hinaus gekommen. Mit dem Ansatz der 1 %-Methode war sowohl die private Pkw-Nutzung durch den Ehemann als auch die betriebliche Pkw-Nutzung durch die Klägerin abgegolten; der Wert muss also nicht etwa deshalb erhöht werden, weil der Pkw auch von der Klägerin genutzt wurde.

Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung Der für die Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung erforderliche Buchnachweis kann dadurch erbracht werden, dass der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto bucht und dabei unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auf die einzelnen Rechnungen Bezug nimmt. Hintergrund: Lieferungen an Unternehmer außerhalb der EU (sog. Ausfuhrlieferungen) sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer den sog. Buch- und Belegnachweis führt. Er muss also anhand bestimmter Belege und mit Hilfe seiner Aufzeichnungen nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit erfüllt sind. Streitfall: Ein Unternehmer buchte die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto und zeichnete dabei die jeweilige Rechnungsnummer auf. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit, weil der Unternehmer kein Warenausgangsbuch geführt hatte und seine Buchführung nicht ordnungsgemäß war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 

Für den Buchnachweis genügt es, wenn die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto gebucht werden und dabei die jeweilige Rechnungsnummer aufgezeichnet wird.



Für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Führung eines Warenausgangsbuchs nicht erforderlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Finanzamt die Buchführung für ordnungsgemäß hält.



Ist der Buch- und Belegnachweis erbracht, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit vorliegen. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn sich die Angaben zum Buch- und Belegnachweis bei einer Überprüfung als falsch herausstellen oder wenn zumindest berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Selbst dann ist jedoch die Umsatzsteuerfreiheit zu gewähren, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Lieferung an einen Unternehmer im Ausland tatsächlich ausgeführt worden ist.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Hinweise: Der Buchnachweis muss bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung geführt werden. Danach darf der Unternehmer seine BuchführungsAufzeichnungen noch berichtigen oder ergänzen. Hingegen kann der Belegnachweis noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erbracht werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neues Schreiben zu den Reisekosten Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Reform des „neuen“ steuerlichen Reisekostenrechts veröffentlicht und die Anwendung verschiedener Regelungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit konkretisiert. So stellt das BMF u. a. klar, dass die Verpflegungspauschale zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Snack oder Imbiss während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), sofern dieser an die Stelle einer Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) tritt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter die Mahlzeit tatsächlich einnimmt oder nicht. Eine im Flugzeug/Schiff oder Zug gewährte Verpflegung gilt als Mahlzeit, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Die Kürzung der Verpflegungspauschale darf nur unterbleiben, wenn feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung ohne unentgeltlich angebotene Mahlzeit handelt. Kleine Snacks (Schokoriegel, Laugenstange, Kekse), z. B. auf innerdeutschen Flügen, sind dagegen keine Mahlzeit, da sie eine solche nicht ersetzen. Bei Mahlzeiten, die von Dritten bezahlt werden, ist eine Kürzung der Pauschale nicht nötig, da sie nicht vom Arbeitgeber veranlasst sind. Hinweise: Darüber hinaus hat das BMF den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ näher konkretisiert. Relevant sind die Ausführungen insbesondere für die Bauwirtschaft, da hier auf die Einordnung von Baucontainern näher eingegangen wird (=> entspricht einer Tätigkeitsstätte, auch wenn mehrere hiervon auf dem Betriebs-/Werksgelände verteilt sind). Daneben hat das BMF anhand einiger neuer Beispiele klargestellt, wie Verpflegungspauschalen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten im Inland zu berechnen sind, wenn der Arbeitnehmer mehrfach (oder über Nacht) auswärts tätig ist. Auch wird auf die Ermittlung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten näher eingegangen. Die Grundsätze des Schreibens sind rückwirkend ab dem 1. 1. 2014 anzuwenden. Hinsichtlich der Mahlzeitengestellung im Flugzeug, Schiff oder Zug wird es nicht beanstandet, wenn diese ab 1. 1. 2015 angewendet werden. Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns an.

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I INFORMATION

Rentenbeitrag sinkt, Pflegeversicherung steigt Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wird ab Januar 2015 von 18,9 auf 18,7 % gesenkt. Auch der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. 1. 2015 von 25,1 auf 24,8 %. Parallel dazu werden die Beiträge zur Pflegeversicherung auf 2,35 % angehoben, um die Pflegereform zu finanzieren.

Alle Steuerzahler Kippt das Abzugsverbot für Studienkosten? Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das gesetzliche Abzugsverbot für die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abziehbar, es sei denn, die Berufsausbildung oder das Erststudium finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Dieses Abzugsverbot wurde 2011 rückwirkend ab 2004 eingeführt. Es war eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine Rechtsprechungsänderung durch den BFH, der im Jahr 2011 entgegen der damaligen Rechtslage entschieden hatte, dass Kosten für ein Erststudium steuerlich abgesetzt werden können, wenn das Erststudium im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen wird. Gegen dieses Abzugsverbot richten sich nun die aktuellen Vorlagebeschlüsse. Streitfälle: In einem der beiden Fälle ging es um die Kosten für eine Piloten-Ausbildung. Der Kläger bezahlte die Ausbildungskosten selbst und arbeitete danach als Verkehrspilot bei einer Fluggesellschaft. In dem anderen Fall ging es um die Kosten für ein Auslandssemester im Rahmen eines Erststudiums der internationalen Betriebswirtschaftslehre. Nach Abschluss seines Studiums wurde der Kläger dieses Verfahrens Assistent des Vorstands einer AG. Beide Kläger machten ihre Ausbildungs- bzw. Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Entscheidung: Dem BFH zufolge scheitert in beiden Fällen der Werbungskostenabzug am gesetzlichen Abzugsverbot. Dieses hält der BFH jedoch für verfassungswidrig: 

Das Abzugsverbot verhindert eine gleichmäßige Besteuerung, weil es nicht darauf ankommt, ob die Ausbildungs- oder Studienkosten durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind.



Der Gesetzgeber darf nicht unterstellen, dass jedes Erststudium oder jede Berufsausbildung privat veranlasst sind. Immerhin können die Kosten einer Zweitausbildung bzw. eines Zweitstudiums steuerlich abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit besteht. Abziehbar sind auch die Kosten für eine Erstausbildung oder ein

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN





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Erststudium, wenn es im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird. Diese Unterscheidungen sind nicht begründbar, weil in allen Fällen eine berufliche Veranlassung bestehen kann. Verletzt wird damit auch der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Streitfall: Der Kläger ließ sich im Jahr 2013 scheiden und traf im Scheidungsprozess mit seiner (Noch-)Ehefrau auch Folgeregelungen zur Scheidung. Die Kosten sowohl für den Scheidungsprozess selbst als auch für die Regelung der Folgesachen machte der Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Zwar können Ausbildungs- und Studienkosten aktuell bis 6.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden; dies nützt aber nur demjenigen, der Einkünfte erzielt, von denen er Sonderausgaben abziehen kann. Üblicherweise haben Studenten/Auszubildende aber keine hohen Einkünfte, sodass der Sonderausgabenabzug ins Leere geht.

Entscheidung: Das FG erkannte die Kosten für den Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastungen an, nicht aber die Kosten für die Folgeregelungen:

Das gesetzliche Abzugsverbot wird auch nicht durch die Gewährung von Kindergeld kompensiert. Denn das Kindergeld steht den Eltern zu, nicht aber den Studenten bzw. Auszubildenden.

Hinweise: Ausbildungs- bzw. Studienkosten sollten jetzt als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierzu kann – sofern noch nicht geschehen – eine Steuererklärung erstellt und abgegeben werden, in der vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden (entsprechende Belege sammeln!). Sofern bereits ein Steuerbescheid vorliegt, aber die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollte Einspruch eingelegt und die Ausbildungs- bzw. Studienkosten geltend gemacht werden. Bei einem Erfolg der Vorlagebeschlüsse vor dem Bundesverfassungsgericht käme es dann zur Feststellung von Verlusten, die in Folgejahren von den dann anfallenden Einkünften abgezogen werden könnten. Nicht beanstandet hat der BFH übrigens die Rückwirkung des gesetzlichen Abzugsverbots zurück in das Jahr 2004. Denn aufgrund der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2011 und der unmittelbar darauf folgenden Gesetzesänderung konnten die Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abzug von Ausbildungs- oder Studienkosten bilden; in den Jahren 2004 bis 2011 galt es nämlich als geklärt, dass diese Kosten nicht abziehbar sind.

Scheidungskosten zum Teil absetzbar Scheidungskosten sind auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Die gesetzliche Neuregelung, nach der Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, gilt nicht für die Kosten eines Scheidungsprozesses. Nicht absetzbar sind allerdings die Kosten für die Regelung der Scheidungsfolgesachen wie z. B. Unterhalt, Wohnung oder Sorgerecht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kürzlich entschieden. Hintergrund: Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeschränkt. Prozesskosten sind seitdem nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.



Scheidungskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, weil sie zwangsläufig entstehen. Denn für einen Ehegatten ist es existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen.



Bereits vor der Änderung der BFH-Rechtsprechung im Jahr 2011 wurden Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2013 nichts geändert. Der Gesetzgeber wollte lediglich verhindern, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH nun auch weitere Prozesskosten steuerlich abgesetzt werden, z. B. für Zivilprozesse außerhalb einer Familienrechtsangelegenheit.



Nicht absetzbar sind die Prozesskosten für die Regelung der Scheidungsfolgen wie z. B. Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Güter-, Sorge- oder Umgangsrecht. Denn diese Dinge können auch außergerichtlich geregelt werden, so dass die Prozesskosten hierfür nicht zwangsläufig entstehen.

Hinweise: Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der BFH – sofern Revision eingelegt wird – klären muss, ob die Prozesskosten für eine Scheidung auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind weder Zivilprozesskosten noch Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens absetzbar, wenn es in dem Prozess um nichtexistenzielle Angelegenheiten geht (z. B. beim Streit um eine Pauschalreise, einen Autokauf oder – im Verwaltungsrecht – um Gebühren). Hingegen sind Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozess grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.

Elterngeld Plus Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus in seiner Sitzung am 28. 11. 2014 gebilligt. Damit kann es am 1. 1. 2015 in Kraft treten. Folgende Regelungen sind vorgesehen: Arbeiten Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit, können sie künftig bis zu 28 Monate lang Elterngeld beziehen. Bisher war die Bezugszeit auf 14 Monate begrenzt. Zudem gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel nur zwischen 25 und 30 Wochenstunden, können sie das Elterngeld Plus vier Monate zusätzlich erhalten.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

DIE MANDANTEN I INFORMATION Sonderausgabe zum Mindestlohn ab 1. 1. 2015 I.

Was ist der neue Mindestlohn?

S. 1

II.

Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen?

S. 2

III.

Wer erhält Mindestlohn?

S. 2

IV.

Was gilt für Minijobber?

S. 2

V.

Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?

S. 2

VI.

Was gilt für Praktikanten?

S. 3

VII.

Ist ein höherer Lohn möglich?

S. 3

VIII. Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge?

S. 3

IX.

Besonderheiten bei variabler Vergütung?

S. 4

X.

Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit?

S. 4

XI.

Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst?

S. 4

XII.

Welche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber?

S. 4

XIII. Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns?

S. 4

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, Deutschland erhält ab dem 1. 1. 2015 einen flächendeckenden Mindestlohn. Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (MiLoG) wurde der gesetzliche Rahmen geschaffen, wonach grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde haben. Doch wie so oft wirft ein neues Gesetz mehr Fragen auf als es zunächst beantwortet. Wer ist vom Mindestlohn betroffen? Was gilt für Praktikanten? Was ist bei variabler Vergütung? Was passiert, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird? Die folgenden Ausführungen (Rechtsstand 1. 11. 2014) sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

I.

Was ist der neue Mindestlohn?

Mindestlohn bedeutet übersetzt ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer als Minimum zusteht. In den meisten europäischen Ländern gibt es

bereits einen gesetzlichen Mindestlohn. Nun zieht auch Deutschland nach. Der neue gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. 1. 2015 8,50 € brutto pro Stunde. Jeder Arbeitnehmer hat demnach Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 € brutto.

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DIE MANDANTEN

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Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Kommission entscheidet erstmals bis zum 30. 6. 2016 mit Wirkung zum 1. 1. 2017 über eine Anpassung des Mindestlohns. Danach wird alle zwei Jahre über weitere Anpassungen entschieden.

III. Wer erhält Mindestlohn?

Aber was wird dem Mindestlohn hinzugerechnet? Nach der Rechtsprechung fließt beispielsweise eine tarifliche Einmalzahlung, die die Zeit bis zur tariflichen Lohnerhöhung überbrücken soll, in die Berechnung der Gesamtvergütung mit ein, nicht aber vermögenswirksame Leistungen. Denn vermögenswirksame Leistungen sind kein Lohn im eigentlichen Sinne.



für bestimmte Praktika (s. dazu weiter unten unter VI.),



für ehrenamtliche Tätigkeiten,



für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,



für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit,



für Auszubildende und



bei einer (der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerten, von der Arbeitsagentur nach § 54a SGB III geförderten) Einstiegsqualifizierung oder bei einer Berufsausbildungsvorbereitung i. S. der §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz.

Der Mindestlohn bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge, die als Gegenleistung für eine besondere Arbeit des Arbeitnehmers dienen, sind daher zusätzlich neben dem Grundlohn zu zahlen. Ganz klar ist das bei der Überstundenvergütung: Selbstverständlich erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Mindestlohn einen Ausgleich für Mehrarbeit. Auch Trinkgelder können kein Bestandteil des Mindestlohns sein, da diese von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten entrichtet werden. Hinweis: Als Faustformel kann man festhalten: Vergütungsbestandteile sind entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung Bestandteil des Mindestlohns, wenn hiermit die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet wird. Etwas anderes gilt, wenn mit Zulagen oder Zuschlägen besondere Leistungen des Arbeitnehmers vergütet werden, wie etwa Akkordprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gefahrenzulagen.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, s. dazu weiter unten unter IV.) Anspruch auf Mindestlohn. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. Der Mindestlohn gilt nicht

Bei Zeitungszustellern wird der Mindestlohn nur schrittweise eingeführt. Demnach können Verleger im ersten Jahr 25 % unter dem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr nur noch 15 %. 2017 haben dann auch Zeitungszusteller Anspruch auf den vollen Mindestlohn. Während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses und der einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probezeit ist Mindestlohn zu zahlen, da es sich hierbei um einen ganz normalen Arbeitsvertrag handelt.

II. Ab wann ist Mindestlohn zu zahlen? Das Mindestlohngesetz tritt am 1. 1. 2015 in Kraft. Das bedeutet nicht zwingend, dass sofort am 1. 1. 2015 auch auf Mindestlohn umzustellen ist. Es gilt für einige Branchen eine Übergangsphase von zwei Jahren. Bis zum 31. 12. 2016 darf noch durch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Von dieser Regelung haben bisher z. B. die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk Gebrauch gemacht. Der Anspruch auf Mindestlohn ist grundsätzlich unabdingbar, es darf also hiervon nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nicht möglich. Hinweis: Lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann der Arbeitnehmer auf seinen Mindestlohn ausnahmsweise verzichten.

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IV. Was gilt für Minijobber? Auch Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Entgegen landläufiger Meinung ist die geringfügige Beschäftigung ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten. Da sich der Mindestlohn brutto versteht und der Minijobber durch die Pauschalierung der Lohnsteuer und den regelmäßigen Verzicht auf die Rentenversicherung keine Abzüge gewärtigen muss, wird auf das auszubezahlende Entgelt (z. B. 450 €) abzustellen und dieses durch die zu arbeitenden Stunden zu dividieren sein. Im Ergebnis müssen sodann mindestens 8,50 € pro Stunde herauskommen. Es ist also unzulässig, bei Minijobbern Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf den Mindestlohn anzurechnen. Hinweis: Das MiLoG gilt auch für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte; die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung wurde im Zuge der Einführung des MiLoG auf 70 Tage angehoben.

DIE MANDANTEN

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V. Mindestlohn bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?



Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,



Zahlung und Höhe der Vergütung,

Auch wenn beispielsweise Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen, unterfällt dieser dem Mindestlohn. Anderes gilt lediglich, wenn der Ehegatte zugunsten des anderen unentgeltlich oder gegen ein Taschengeld Tätigkeiten verrichtet, zu denen er auch unterhaltsrechtlich verpflichtet ist. Denn in diesem Fall liegt bereits kein Arbeitsverhältnis vor, welches Voraussetzung für den Anspruch auf Mindestlohn wäre. Insoweit ändert sich nichts.



Dauer des Urlaubs sowie



ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

VI. Was gilt für Praktikanten? Der Mindestlohn gilt nicht für 

Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,



dreimonatige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Praktikanten bestanden hat, oder



Praktika, die verpflichtend im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung geleistet werden müssen sowie



sog. Einstiegsqualifizierungen i. S. des § 54a SGB III.

Hinweis: Anspruch auf Mindestlohn haben demnach alle Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach einem Studienabschluss oder nach einer Berufsausbildung leisten. Durch die Ausnahmenregelung wird – zeitlich beschränkt – der Lerncharakter eines Pflichtpraktikums bzw. ein das Hochschulstudium begleitendes Praktikum „privilegiert“. Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Pflichtpraktikums oder eines begleitenden Praktikums nach drei Monaten Mindestlohn zu bezahlen ist (keine Rückwirkung!). Ferner muss es sich um ein Praktikum im rechtlichen Sinne und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis (bei Arbeitspflicht gegeben) handeln. Im letzteren Fall wäre definitiv Mindestlohn zu zahlen. Hinweis: Zeitgleich wurde das sog. Nachweisgesetz (NachwG) auf Praktikanten ausgeweitet. Somit hat das Unternehmen unverzüglich nach Abschluss des Praktikantenvertrags bis spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit diesen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. Beinhalten muss der Vertrag die folgenden Angaben: 

Name und Anschrift der Vertragsparteien,



die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,



Beginn und Dauer des Praktikums,

Vorgenanntes gilt jedoch ausdrücklich nicht für ein duales Studium, d. h. ein Studierender, der ein duales Studium absolviert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn. Grund: bei einem dualen Studium liegt der Schwerpunkt auf dem Erlangen von Wissen und nicht auf der Arbeitsleistung des Studierenden. Hinweis: Schließlich gilt das MiLoG auch nicht für sog. Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen. Aber Achtung: Hier kann es ggf. bereits bestehende Tarifverträge geben, die einen Mindestlohn garantieren!

VII. Ist ein höherer Lohn möglich? Selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer auch Anspruch auf einen Mindestlohn haben, der die 8,50 €-Grenze übersteigt. Es gibt nämlich nicht nur den Mindestlohn nach dem MiLoG. Einen Mindestlohn gibt es auch dann, wenn ein nach § 5 Tarifvertragsgesetz allgemeinverbindlicher oder ein durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag dies festlegt. Hinweis: Daneben kann sich im Einzelfall gemäß der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein den Mindestlohn übersteigender Lohnanspruch ergeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Diese Rechtsprechung wird durch das MiLoG nicht außer Kraft gesetzt.

VIII. Was gilt für Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachbezüge? Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs können zusätzliche Leistungen wie Weihnachts- und auch Urlaubsgeld nur dann als Bestandteil des Mindestlohns angesehen werden, wenn diese dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns tatsächlich und unwiderruflich zufließen. In seiner klassischen Struktur stellt das Weihnachtsgeld eine sog. freiwillige (Einmal-) Zahlung dar, die rein die Betriebstreue belohnt und kein Entgelt als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit ist. Dieser Fall ist einfach. Hier darf das Weihnachtsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für das Urlaubsgeld. Aber auch eine Gratifikation mit Mischcharakter, bei der über die Betriebstreue hinaus auch die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers honoriert werden sollen, und ein 13. Monatsgehalt, d. h. eine zeitanteilig verdiente, lediglich in der Fälligkeit auf November bzw. Dezem-

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

ber verschobene Leistung mit reinem Entgeltcharakter, fließen dem Arbeitnehmer nur einmal im Jahr zu und nicht zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum. Zu befürchten ist daher, dass eine einmal jährlich ausbezahlte Leistung generell nicht auf die übrigen elf Monate umgelegt werden kann. Für endgültige Klarheit werden hier die Gerichte sorgen müssen. Auch zum Thema Sachbezüge – wie etwa ein Dienstwagen, Jobtickets, Haustrunk – trifft das MiLoG keinerlei Aussagen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich vereinbaren, dass ein Sachbezug Teil der Vergütung ist. Allerdings darf der Wert des Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Lohns nicht übersteigen. Konsequenz ist, dass in der Praxis für Sachbezüge bei Mindestlohnzahlung kaum Raum bleibt. Beispiel: Die Pfändungsfreigrenze für den alleinstehenden „Ottonormalverbraucher“ ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt bei etwa 1.050 € netto im Monat. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 170 Stunden im Monat und einem Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde erhält der Arbeitnehmer 1.445 € brutto, das bedeutet für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.061,25 € netto. Der noch verbleibende Sachbezug dürfte rechnerisch demnach 11,25 € nicht übersteigen.

einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Kurzum: Auch der Bereitschaftsdienst ist mit dem Mindestlohn zu vergüten, da es sich hierbei um reguläre Arbeitszeit handelt.

XII. Welche Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber? Der Arbeitgeber hat nunmehr bestimmten Dokumentationspflichten nachzukommen. Allgemeine Regel ist und bleibt das Arbeitszeitgesetz, wonach die 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit zu dokumentieren ist. § 17 MiLoG geht jedoch weiter: Der Arbeitgeber muss demnach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen: 

für geringfügig Beschäftigte (Minijobber auf 450 € Basis oder bei Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage); Ausnahme: geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten;



für Beschäftigte in besonderen Gewerbebranchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, als da wären: Baugewerbe, Gaststätten – und Beherbergungsgewerbe, Personalbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen des Messeaufbaus und Fleischwirtschaft;



für Beschäftigte in den oben genannten Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit ihrer Leiharbeitnehmer aufzeichnen.

IX. Besonderheiten bei variabler Vergütung? Auch in Zukunft können Arbeitgeber und Arbeitnehmer fixe und variable Vergütung kombinieren. Somit können auch weiterhin leistungsbezogene Vergütungselemente vereinbart werden. Allerdings hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Grundlohn in Höhe von mindestens 8,50 € brutto pro Stunde. Ist diese „Basis“ gewährleistet, steht es dem Arbeitgeber frei, ein leistungsbezogenes Vergütungssystem in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

X. Was gilt bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit? Während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gilt das sog. Lohnausfallprinzip. Demnach hat der Arbeitnehmer auch während dieser Zeiten ungekürzten Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Daran ändert auch das MiLoG nichts.

XI. Gilt der Mindestlohn beim Bereitschaftsdienst? Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8,50 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten grundsätzlich auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Denn: Bereitschaftsdienst ist keine Freizeit für den Arbeitnehmer, da er jederzeit damit rechnen muss, zum Dienst beordert zu werden. Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer immer dann, wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeiten an

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Die Dokumentation hat spätestens am 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag zu erfolgen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre im Inland in deutscher Sprache verfasst aufbewahrt werden. Ferner sind die Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

XIII. Folgen bei Unterschreiten des Mindestlohns? Der „unterbezahlte“ Arbeitnehmer kann die Entgeltdifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen („Differenzlohnklage“). Da die Sozialversicherungsträger grundsätzlich vom Mindestlohn ausgehen, können auch sie Nachforderungen an den Arbeitgeber stellen, sollte dieser den Mindestlohn unterschreiten. Der aus dem Lohn resultierende Beitragsanspruch steht den Sozialversicherungsträgern zu. Relevant sind zum einen der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, zum anderen der (nur vom Arbeitgeber zu entrichtende) Beitrag zur Unfallversicherung. Hier gilt grundsätzlich das sog. Entstehungsprinzip. Die Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Arbeitnehmer oder sogar der Zufluss des Entgelts ist für den Beitragsanspruch irrelevant.

DIE MANDANTEN Die Auftraggeberhaftung kommt nun auch mit Blick auf den Mindestlohn nach dem MiLoG zum Tragen. Demnach haftet der Auftraggeber im Rahmen eines Werkoder Dienstvertrags im Ergebnis verschuldensunabhängig wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür, dass auch seine Subunternehmer, derer er sich zur Verrichtung seines Werks bedient, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Zahlt der Subunternehmer also nicht, kann – ohne dass der Auftraggeber Vorausklage gegen den Subunternehmer einwenden könnte – der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Hinweis: Dahinter steckt die Hoffnung des Gesetzgebers, auf diese Weise „schwarze Schafe“ unter den Subunternehmern auszurotten. Denn ein Auftraggeber muss sich ab jetzt dreimal überlegen und genauestens prüfen, welche Subunternehmer er beauftragen wird. Großer Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Auftraggeber in der Praxis kaum Einblicke in die Betriebsabläufe seiner

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Subunternehmer hat, für die Vorgänge dort aber verschuldensunabhängig haften soll. Hier können Auftraggeber mit vertragsstrafenflankierten Zusicherungen des Subunternehmers arbeiten. Schließlich hält das MiLoG hohe Geldbußen bereit. So hat ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder diesen nicht rechtzeitig zahlt, sowie ein Auftraggeber, der dies weiß oder fahrlässig nicht weiß, mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € zu rechnen. Im schlimmsten Fall können sich Arbeitgeber und Auftraggeber wegen Wucher (bzw. Beihilfe hierzu) oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen. Stand: 1. 11. 2014; alle Informationen und Angaben in dieser Mandanten-Information haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Zur Anwendung der AfA-Tabellen



Abgeltungsteuer bei Angehörigen-Darlehen



Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen



Abgeltungsteuer bei Gesellschafter-Darlehen



Antrag auf Verlustbescheinigung



Behandlung von Photovoltaikanlagen



Verschärfung der Selbstanzeige



Erbschaftsteuer und Ehegatten-Wohnrecht

Ausgabe Nr. 6/2014 (November/Dezember) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Zur Anwendung der AfA-Tabellen Ein Unternehmer hat einen Anspruch auf die Abschreibungshöhe, die sich aus den amtlichen AfA-Tabellen ergibt, d. h. aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Tabellen für die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Die Finanzämter dürfen hiervon grundsätzlich nicht abweichen. Hintergrund: Die AfA richtet sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren beträgt die jährliche AfA also 20 %. Die Finanzverwaltung hat zahlreiche AfA-Tabellen veröffentlicht, aus

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denen sich für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern die jeweilige Nutzungsdauer und damit auch der AfA-Satz ergeben. So ergibt sich z. B. nach der amtlichen AfA-Tabelle eine jährliche AfA von 6 % für Lagerhallen in Leichtbauweise, wenn die Lagerhalle von einem Landwirt genutzt wird. Streitfall: Ein Landwirt nahm auf eine Kartoffelhalle, die in Leichtbauweise errichtet worden war, entsprechend der amtlichen AfA-Tabelle eine jährliche AfA von 6 % auf die Herstellungskosten vor. Das Finanzamt erkannte lediglich eine AfA von 3 % an und stützte sich auf das Gutachten eines Bausachverständigen des Finanzamts, wonach die Kartoffelhalle tatsächlich eine Nutzungsdauer von 34 Jahren habe. Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und erkannte eine AfA von 6 % an:

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION



Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf den AfASatz, der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle ergibt. Die amtlichen AfA-Tabellen berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts und beanspruchen deshalb die Vermutung der Richtigkeit für sich. Zudem dienen sie der Verwaltungsvereinfachung und sollen für eine gleichmäßige Anwendung sorgen.



Für den Steuerpflichtigen stellen die amtlichen AfATabellen ein Angebot zur Übernahme des AfA-Satzes dar; dieses kann der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – annehmen, muss es aber nicht.



Da die amtlichen AfA-Tabellen für Lagerhallen in Leichtbauweise eine AfA von 6 % vorsehen, konnte der Landwirt diesen AfA-Satz in Anspruch nehmen.

Hinweise: Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei den AfA-Tabellen um sog. Dienstanweisungen. Wollen die Finanzämter hiervon abweichen, müssen sie sich detailliert mit den eigenen Erkenntnisgrundlagen auseinandersetzen, aufgrund derer die AfA-Tabellen gebildet wurden. Im Streitfall hätte das Finanzamt also darlegen müssen, weshalb die Leichtbauhalle des Landwirts völlig anders zu beurteilen ist als die in den amtlichen AfA-Tabellen aufgeführten Leichtbauhallen von Landwirten. Für die Gerichte sind die AfA-Tabellen übrigens nicht bindend.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen nicht an. Zugleich bereitet der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung zum Nachteil von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor. Hintergrund: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung führt aktuell zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 € (sog. Freigrenze) entfallen. Rechtsprechung: Der BFH hat kürzlich hinsichtlich der Ermittlung der Freigrenze folgende Vorgaben gemacht: 



Zum einen gehen solche Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage ein, die der Arbeitnehmer nicht konsumieren kann, z. B. die anteilige Saalmiete oder die Kosten der Eventagentur, die die Betriebsveranstaltung organisiert. Diese Aufwendungen können dem Arbeitnehmer also nicht zugerechnet werden. In die Bemessungsgrundlage fließen damit nur Kosten für das Essen, die Getränke oder die Musik ein. Zum anderen werden dem Arbeitnehmer die Kosten nicht zugerechnet, die auf seine Begleitung (Partner/Kinder) entfallen. Denn die Teilnahme der Begleitpersonen liegt dem BFH zufolge im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. hierzu auch die Ausgabe 1/2014 dieser Mandanten-Information).

Stellungnahme der Finanzverwaltung: Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechtsprechung bis auf Weiteres

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nicht. Einspruchsverfahren sollen daher weiterhin ruhen. Gleiches gilt für Anträge von Arbeitgebern auf Erstattung von Lohnsteuer, weil sie in vergangenen Jahren von einer Überschreitung der Freigrenze ausgegangen und deshalb zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt haben. Allerdings soll auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Hinweise: Die Haltung der Finanzverwaltung ist insoweit konsequent, als sie die BFH-Urteile bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit nicht für allgemein anwendbar erklärt hat. Wer sich damit nicht abfinden will, muss den Rechtsweg beschreiten. Derzeit ist eine gesetzliche Neuregelung geplant, mit der die BFH-Rechtsprechung ab 2015 praktisch ausgehebelt wird: Danach sollen in die Freigrenze die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten eingerechnet werden. Auch soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Veranstaltung handelt. Die Freigrenze soll jeweils für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten. Einziger Trost: Die Freigrenze soll von 110 € auf 150 € steigen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung in dieser Sache auf dem Laufenden halten.

Kapitalanleger Antrag auf Verlustbescheinigung Kapitalanleger, die z. B. bei mehreren Banken Wertpapierdepots unterhalten und ihre angefallenen Verluste verrechnen wollen, müssen den Stichtag 15. 12. 2014 beachten. Denn eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei verschiedenen Kreditinstituten ist nur im Rahmen der persönlichen Steuererklärung möglich. Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer wird dann insoweit erstattet, als eine Verrechnung der Gewinne mit Verlusten erfolgt. Dazu sind bei der Einkommensteuererklärung Verlustbescheinigungen vorzulegen, die bei den Geldinstituten bis zum 15. 12. eines jeden Jahres beantragt werden können; hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird die Frist versäumt, werden die Verluste automatisch auf das Folgejahr übertragen und können nur im „selben Verrechnungstopf“ mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Verschärfung der Selbstanzeige Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Danach sollen die bisherigen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige mit Wirkung zum 1. 1. 2015 verschärft werden. Hintergrund: Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen blieb es grundsätzlich bei der Strafbarkeit, jedoch wurde die Steuerhinterziehung bei der Entrichtung eines sog. Strafzuschlages nicht weiter verfolgt.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Der nun veröffentlichte Gesetzentwurf sieht u. a. folgende Maßnahmen vor: 

Absenkung der 50.000 €-Grenze auf 25.000 €. Ab diesem Hinterziehungsbetrag wird nur bei Zahlung eines Strafzuschlags von der Strafverfolgung abgesehen.



Deutliche Erhöhung des Strafzuschlags: Künftig gilt ein Stufentarif: Bei einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € bis 100.000 € wird ein Zuschlag von 10 % der hinterzogenen Steuern fällig, zwischen 100.000 € und einer Million € liegt er bei 15 %, über einer Million € bei 20 % (bisher pauschal 5 % bei Überschreiten der 50.000 €-Grenze). Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von sechs Prozent im Jahr.



Ausdehnung des Berichtigungszeitraums für eine wirksame Selbstanzeige auf zehn Jahre – auch in Fällen einer „einfachen“ Steuerhinterziehung.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundestags und der Länderkammer. Der bisherige Fahrplan sieht eine Verabschiedung des Gesetzes Ende des Jahres vor, die Regelungen sollen ab dem 1. 1. 2015 gelten.

Alle Steuerzahler Abgeltungsteuer bei AngehörigenDarlehen Die Abgeltungsteuer von 25 % kann für Zinseinnahmen in Anspruch genommen werden, die ein Darlehensgeber aus einer Darlehensgewährung an einen nahen Angehörigen erzielt. Damit erweitert der Bundesfinanzhof (BFH) den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Hintergrund: Kapitaleinnahmen unterliegen seit 2009 grundsätzlich einer Abgeltungsteuer von 25 %. Dieser Steuersatz ist gesetzlich jedoch u. a. dann ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

I INFORMATION

heverhältnis entweder ein beherrschender Einfluss des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer oder umgekehrt erforderlich. Oder einer der Vertragspartner hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass der jeweils andere Vertragspartner Einkünfte erzielt. 

Allein ein persönliches Interesse, das sich aus der Familienangehörigkeit oder Ehe ergibt, reicht nicht aus, um die Abgeltungsteuer auszuschließen. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie nicht vereinbar.



In den Streitfällen bestanden keine Anhaltspunkte für einen beherrschenden Einfluss der Darlehensgeber auf die Darlehensnehmer oder umgekehrt. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes lag damit nicht vor.

Hinweis: Der BFH schränkt den gesetzlichen Ausschluss der Abgeltungsteuer im Bereich der Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen ein. Die Abgeltungsteuer ist also grundsätzlich anwendbar, wenn die Zinsen von einem Angehörigen gezahlt werden und kein beherrschender Einfluss in die eine oder andere Richtung besteht.

Abgeltungsteuer bei GesellschafterDarlehen Ausgeschlossen ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes dagegen auf Zinsen, die von einer GmbH an einen mit mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter gezahlt werden. Hier greift der gesetzlich normierte Ausschluss der Anwendung der Abgeltungsteuer ein, den der BFH nun für verfassungsgemäß erachtet hat. Streitfall: Ein Alleingesellschafter einer GmbH gewährte seiner GmbH verzinsliche Darlehen und erhielt im Jahr 2009 Zinsen in Höhe von ca. 16.000 €. Die Zinsen wollte er der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % unterwerfen. Das Finanzamt setzte jedoch seinen individuellen Steuersatz an, der höher war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 

Nach dem Gesetz scheidet die Abgeltungsteuer aus, wenn die Zinsen von einer GmbH an ihren Gesellschafter gezahlt werden, der mit mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist.



Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klägern Recht:

Dieser Ausschluss ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % auf die GmbH einwirken kann, um dieser Fremdkapital (Darlehen) zu gewähren, so dass die GmbH die Zinsen absetzen kann und der Gesellschafter von der Abgeltungsteuer profitiert. Aufgrund dieser Einwirkungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber den Gesellschafter ab einer Beteiligung von 10 % von der Abgeltungsteuer ausgeschlossen.

Zwar gelten Angehörige grundsätzlich als nahe stehende Personen, so dass die Abgeltungsteuer dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ausgeschlossen wäre. Jedoch ist nach der Gesetzesbegründung für ein Nä-

Hinweis: In einer weiteren Entscheidung hat der BFH die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH dagegen zugelassen: hier hatte nicht der Gesellschafter selbst, sondern dessen Verwandter das

Streitfälle: Der BFH musste über drei Fälle entscheiden. Dabei ging es um Zinseinnahmen aus Darlehen, die die Eltern ihrem Sohn und ihren Enkeln gewährt hatten bzw. ein Ehemann seiner Ehefrau gewährt hatte. Zum anderen ging es um Zinseinnahmen, die eine Schwester für die Stundung ihrer Kaufpreisforderung von ihrem Bruder erhalten hatte. Die jeweiligen Darlehensnehmer konnten ihre Zinszahlungen steuerlich absetzen. Die Kläger wollten, dass ihre Zinseinnahmen mit 25 % besteuert werden. Dies war für sie vorteilhafter als die Besteuerung mit ihrem individuellen Steuersatz.



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Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION lierter Leistung) geschätzt werden. Weist der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nach (z. B. durch einen Stromzähler oder Wechselrichter), ist dieser Wert maßgebend.

Darlehen gewährt. Auch hier reicht – wie bei den „Angehörigen-Darlehen“ (s. o.) – ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen.

Behandlung von Photovoltaikanlagen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen Stellung genommen. Dort wird u. a. erläutert, welche Folgen sich aus der Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 ergeben. Hintergrund: Durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 (nicht zu verwechseln mit der EEG-Reform 2014, die am 1. 8. 2014 in Kraft getreten ist) wurde der Eigenverbrauchsbonus für dezentral verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen abgeschafft. Hiervon sind – bis auf wenige Ausnahmen – alle Photovoltaikanlagen betroffen, die seit dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen worden sind. Betreiber dieser Photovoltaikanlagen erhalten vom Netzbetreiber für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung mehr. Die nicht vergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Die Fiktion einer Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms gilt nur noch für sog. Bestandsanlagen, bei denen der Eigenverbrauchsbonus weiterhin gezahlt wird. Zur Behandlung der seit dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen Photovoltaikanlagen führt das BMF u. a. weiter aus: 

Die Stromlieferung des Betreibers einer neuen Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom. Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.



Im Fall einer teilunternehmerisch privaten Nutzung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.



Hat der Anlagenbetreiber die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zugeordnet und nutzt er den erzeugten Strom zum Teil für private Zwecke, unterliegt der dezentral verbrauchte Strom insoweit der sog. Wertabgabenbesteuerung.



Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten.



Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist.



Aus Vereinfachungsgründen kann die erzeugte Strommenge unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt instal-

Anmerkung: Das BMF-Schreiben enthält weiterhin Ausführungen zur Direktvermarktung der erzeugten Strommengen und zur Behandlung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Das Schreiben enthält jedoch mehrere Übergangsregelungen, nach denen es u. a. nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer die Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe auf Grundlage der Selbstkosten vorgenommen hat, sofern die Entnahme des Gegenstandes vor dem 1. 1. 2015 erfolgt ist.

ErbSt und Ehegatten-Wohnrecht Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gilt nur, wenn der Ehegatte das Eigentum an dem selbstgenutzten Familienheim erbt, nicht dagegen, wenn ihm lediglich ein dingliches Wohnrecht zugewendet wird. Hintergrund: Dem Erbschaftsteuergesetz zufolge bleibt die Vererbung des Eigentums/Miteigentums an einem selbstgenutzten Familienheim an den Ehegatten erbschaftsteuerfrei, wenn der Ehegatte das Familienheim ebenfalls selbst nutzt. Streitfall: Der Ehemann der Klägerin hinterließ bei seinem Tod das von den Ehegatten bewohnte Zweifamilienhaus. Er vererbte das Eigentum an dem Haus jeweils zu 50 % den gemeinsamen Kindern, während er seiner Ehefrau, der Klägerin, ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an dem Haus vermachte. Das Finanzamt versagte der Klägerin die Steuerbefreiung für Familienheime und setzte für das dingliche Wohnrecht Erbschaftsteuer fest. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte ebenfalls keine Steuerbefreiung und wies die Klage ab: 

Steuerbefreit ist nur das Erbe am Eigentum oder Miteigentum am Familienheim. Das dingliche Wohnrecht ist nicht steuerbefreit, weil der Wohnberechtigte nicht Eigentümer des Familienheims wird, sondern nur Nutzungsberechtigter ist.



Eine Erweiterung der Steuerbefreiung für das Eigentum am Familienheim auf dingliche Wohnrechte ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn immerhin ist bereits die Steuerbefreiung auf den Eigentumserwerb am Familienheim verfassungsrechtlich zweifelhaft.

Hinweise: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klärt zurzeit, ob das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Sollte es dies bejahen, steht die Klägerin jedoch nicht mit leeren Händen da. Denn ihr Erbschaftsteuerbescheid bleibt weiterhin vorläufig und würde bei einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG zu ihren Gunsten geändert bzw. aufgehoben werden können. Der BFH hat offen gelassen, ob die Erbschaftsteuerbefreiung dann greifen würde, wenn die Klägerin das Eigentum am Familienheim geerbt hätte und es unter dem Vorbehalt eines Wohnrechts zu ihren Gunsten auf einen Dritten übertragen hätte, ohne hierzu testamentarisch verpflichtet gewesen zu sein. Für eine Steuerbefreiung spräche, dass die Klägerin immerhin das Eigentum am Familienheim erlangt hätte.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Alle Jahre wieder! Spendenaufruf Weihnachten 2014 Wie bereits in den letzten Jahren möchten wir auch zu diesem Weihnachtsfest wieder zu einer Spende für die Kinder des Kindernestes in Markneukirchen aufrufen. Zunächst wollen wir Sie wie im letzten Jahr über den bereits vor 2 Jahren angekündigten Umzug in das neue Haus informieren.

Das Haus steht! Nach nunmehr über zweijähriger Bautätigkeit soll in den Winterferien 2015 Einzug gehalten werden. Letzte Baumaßnahmen im Innenbereich und an den Außenanlagen werden noch beendet und dann beziehen die Kinder ihr neues Domizil. Wir wollen auch in diesem Jahr wieder einen Scheck zum Weihnachtsfest übergeben. Diesmal soll er für Weihnachtsdekoration, wie Lichterbögen und Weihnachtssterne genutzt werden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich auch in diesem Jahr daran beteiligen. Ihre Spende überweisen Sie bitte an:

TEBECO GmbH - IBAN: DE69870500003625001020 BIC: CHEKDE81XXX - Sparkasse ChemnitzBetreff: Kindernest Lessingstraße Natürlich erhalten Sie wieder die Spendenbescheinigung. Wir bedanken uns im Namen der Kinder und Erzieher und wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit sowie ein erfolgreiches Neues Jahr. Ihre TEBECO GmbH

Steffen Schmutzler

Glauchau, Dezember 2014

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen



Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale



Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen



Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss



Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer



Details zum Mindestlohn



Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Ausgabe Nr. 5/2014 (September/Oktober) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Zurück auf Los Der Bundesrat hat vor der Sommerpause unter anderem den Neuregelungen für die Steuerschuldnerschaft von Bauunternehmern und Gebäudereinigern zugestimmt. Dies führt vereinfacht gesagt dazu, dass die durch die Rechtsprechung gekippte Verwaltungsauffassung wieder gilt. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die seinerzeitige gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen einschrän-

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kend dahingehend ausgelegt, dass die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) übergehen soll, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Die Finanzverwaltung hatte dagegen den Übergang der Steuerschuldnerschaft vom Umfang der vom Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen abhängig gemacht (ermittelt anhand der Quote der VorjahresUmsätze), sich dann aber der Auffassung des BFH angeschlossen (s. hierzu unsere Mandanten-Info 3 und 4/2014). Mit dem nun verabschiedeten sogenannten KroatienAnpassungsgesetz gilt ab dem 1. 10. 2014 Folgendes: 

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift dann, wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN 





I INFORMATION

Das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen wird angenommen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung ausgestellt hat. Die Bescheinigung gilt maximal drei Jahre und kann nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung an der von der Verwaltung anerkannten 10 %-Grenze (Bauleistungen des Vorjahres müssen mehr als 10 % des Weltumsatzes des Unternehmers ausmachen) orientieren.

Hinweise: Für Umsätze, die zwischen dem 15. 2. 2014 und dem 30. 9. 2014 ausgeführt werden, gelten die in der Mai/Juni-Ausgabe dieser Mandanten-Information dargestellten Grundsätze. Komplizierter wird es in Fällen, in denen der Leistungsempfänger für vor dem 15. 2. 2014 erbrachte Bauleistungen nicht die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Übergangsregelungen in Anspruch nimmt, sondern sich für eine Rückabwicklung entscheidet. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen an.

Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat kürzlich die Anforderungen an die Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen im unternehmerischen Bereich näher erläutert. Hintergrund: Kontoauszüge werden zunehmend digital von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Viele Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Online-Banking sehen darüber hinaus die Übermittlung von Kontoauszugsdaten ausschließlich in elektronischer Form vor. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Das BayLfSt stellt in diesem Zusammenhang klar:





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Das zum Einsatz kommende Datenverarbeitungsverfahren muss gewährleisten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden, erfasst werden und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können.



Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium eine Bearbeitung nicht möglich ist.

Für Gebäudereinigungsleistungen gelten dieselben Grundsätze.

Anmerkung: Leistungsempfänger und Bauunternehmer bzw. Gebäudereiniger müssen künftig nicht mehr untereinander klären, ob die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt oder nicht. Die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dürfte hier für Klarheit sorgen.



gangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.

Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Denn der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt. Bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern muss sichergestellt sein, dass während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Aus der System- und Verfahrensdokumentation muss erkennbar sein, auf welche Weise elektronische Ein-

Anmerkung: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Unternehmen. Auch Privatpersonen mit positiven Einkünften (insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung) von mehr als 500.000 € im Jahr müssen sich hieran halten. Hier besteht allerdings eine Aufbewahrungsfrist von sechs, und nicht wie bei Unternehmen, von zehn Jahren.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer Erleichterungen für Kapitalgesellschaften Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seine Fragen-Antworten-Kataloge zur Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens ergänzt und eine weitere wichtige Ausnahme für betroffene Kapitalgesellschaften geschaffen. Hintergrund: Ab dem 1. 1. 2015 sind Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete (dies sind neben Banken, Kreditinstituten und Versicherungen auch Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten) verpflichtet, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln und in einem automationsunterstützten Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen. Dafür müssen sie jährlich im Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 10. – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden ihrer Gesellschafter elektronisch beim BZSt abfragen (sog. Regelabfrage). Inzwischen wurden verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften getroffen. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob in Ihrem Fall – aufgrund einer der folgenden Punkte – die geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst unterbleiben kann. Ausgenommen sind: 

Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Achtung: Sobald der Gesellschaft eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen – selbst dann, wenn diese Person ebenfalls konfessionslos ist/keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.



Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (jeweils 1. 9. – 31. 10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) und des KiStAM beim BZSt erfolgen. 



Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben. Allerdings muss jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt. Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.

Hinweis: Darüber hinaus hat das BZSt in einem weiteren Katalog nunmehr auch Antworten auf vielfach aufgeworfene Einzelfragen zur Registrierung im BZSt-Online-Portal und zur Verfahrenszulassung veröffentlicht. Darunter u. a. den Hinweis, dass jede Gesellschaft, die zur Verfahrensteilnahme verpflichtet ist, aber einen Datenübermittler zur Abfrage beauftragt, sich dennoch selbst registrieren muss.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode Ein Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch privat nutzt, darf nicht mitten im Jahr von der sog. 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Die Fahrtenbuchmethode ist nur anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. Hintergrund: Die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Wert der Privatnutzungsmöglichkeit kann entweder mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat ermittelt werden (1 %-Regelung) oder mit den tatsächlich aufgrund der Privatfahrten entstandenen Kosten, wenn der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt (Fahrtenbuchmethode). Streitfall: Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzungsmöglichkeit ermittelte er für den Zeitraum Januar bis April 2008 nach der 1 %- Regelung und für den Zeitraum Mai bis Dezember 2008 nach der Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt setzte für das gesamte Jahr 2008 den Wert an, der sich nach der 1 %- Regelung ergab. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 

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Die Fahrtenbuchmethode gründet auf einem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung des Jahres und

I INFORMATION

dem Ansatz der gesamten jährlichen Kfz-Kosten. Die Fahrtenbuchmethode setzt daher ein für das ganze Jahr geführtes Fahrtenbuch voraus. 

Zwar wird nach der 1 %- Regelung der geldwerte Vorteil monatlich ermittelt. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Fahrtenbuch ebenfalls nur monatlich geführt werden muss. Denn der Monatsbezug nach der 1 %- Regelung regelt nur den Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils.

Hinweise: Um die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzungsmöglichkeit eines Kfz nach der Fahrtenbuchmethode vornehmen zu können, muss der Arbeitnehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Zudem muss er die Kfz-Kosten durch Belege nachweisen. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %- Regelung zur Fahrtenbuchmethode kommt allerdings bei einem Fahrzeugwechsel infrage.

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Streitfall Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit irrtümlich Benzin statt Diesel getankt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben der Entfernungspauschale auch die hierdurch entstandenen Reparaturkosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten. Entscheidung: So auch der BFH. 

Reparaturkosten sind neben der Entfernungspauschale nicht als Werbungskosten abziehbar – auch außergewöhnliche Aufwendungen sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.



Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Norm: Mit dem Gesetz zur Einführung der Entfernungspauschale wurden zugleich zwei – im Streitfall nicht einschlägige – Ausnahmen geregelt (Ansatz übersteigender Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Ansatz der tatsächlichen Kosten durch behinderte Menschen). Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft gemeint waren.



Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Denn die Entfernungspauschale bezweckt neben umwelt- und verkehrspolitischen Zielen vor allem eine Steuervereinfachung. Und diese wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale tatsächlich sämtliche Aufwendungen abgegolten werden.

Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst auch Park- oder Mautgebühren oder die Abschreibung für das Auto. Darüber hinaus dürfte das Urteil auch für die Kosten eines Unfalls gelten, der nicht auf einer Dienstreise, sondern auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit bzw. auf dem Rückweg passiert. Dies sieht die Finanzverwaltung derzeit zum Glück noch anders, sodass diese Kosten weiterhin geltend gemacht werden sollten.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Alle Steuerzahler Kosten für Winterdienst und Hauswasseranschluss Die Kosten für einen Winterdienst stellen eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar, für die eine Steuerermäßigung von 20 % (max. 4.000 €), gewährt wird. Dies gilt auch, wenn der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus des Steuerpflichtigen erledigt wird. Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch die Haushaltsmitglieder erledigt werden, z. B. die Reinigung der Wohnung. Sachverhalt: Ein Hausbesitzer zahlte an einen Winterdienst ca. 140 €, damit dieser die Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem selbst genutzten Haus übernimmt. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung, weil der Gehweg nicht zum Haushalt des Hausbesitzers gehöre. Entscheidung: Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) sahen dies erfreulicherweise anders: 

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Dienstleistung üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird.



Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt: Der Begriff des Haushalts ist nämlich räumlich-funktional auszulegen und daher nicht auf die Grundstücksgrenzen beschränkt.



Zum Haushalt gehören somit nicht nur die selbstgenutzte Wohnung und der Grund und Boden (Garten), sondern auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus, wenn der Steuerpflichtige entweder als Eigentümer oder als Mieter zur Reinigung und Schneeräumung des öffentlichen Gehwegs vor seinem Haus/seiner Wohnung verpflichtet ist.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung, die den Winterdienst nur insoweit als steuerlich begünstigt ansieht, als er auf dem Privatgelände des Steuerpflichtigen erledigt wird. Ebenfalls begrenzt abzugsfähig (und ebenfalls im Widerspruch zur Finanzverwaltung) sind dem BFH zufolge die Handwerkerkosten für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Trink- und Abwassernetz im Rahmen einer Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Zwar werden auch hier die Leistungen z. T. jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund und Boden erbracht. Allerdings gebietet auch hier die räumlichfunktionale Betrachtungsweise den Abzug der „grenzüberschreitenden“ Leistung, sofern diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für den Anschluss eines Neubaus gelten diese Grundsätze jedoch nicht.

WIRTSCHAFTSRECHT Details zum Mindestlohn Mit dem kürzlich beschlossenen Tarifautonomiestärkungsgesetz ist es amtlich: Ab dem 1. 1. 2015 gilt in Deutschland in den meisten Branchen ein Mindestlohn von 8,50 €/Stunde. Hier die Fakten im aller Kürze: Ab dem 1. 1. 2015 gilt grundsätzlich ein Mindestlohn von 8,50 €. Bis zum 31. 12. 2016 sind niedrigere Löhne nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde. Dies betrifft beispielsweise die fleischverarbeitende Industrie, die Zeitarbeitsbranche und das Friseurhandwerk. Im Hotel- und Gaststättengewerbe dagegen sind die Tarifgespräche gescheitert, sodass hier der Mindestlohn zum 1. 1. 2015 anzuwenden ist. Ab dem 1. 1. 2017 wird der Mindestlohn dann für alle Beschäftigten bei mindestens 8,50 € liegen und ausnahmslos für alle Brachen gelten. Ab dem 1. 1. 2018 gilt dann ein von der Mindestlohnkommission festgesetzter allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Für Zeitungszusteller gilt eine stufenweise Einführung des Mindestlohns: Ab dem 1. 1. 2015 erhalten sie mindestens 75 Prozent, ab dem 1. 1. 2016 mindestens 85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. 1. bis zum 31. 12. 2017 sind es dann 8,50 €. Danach steht ihnen der von Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohn ohne Einschränkung zu. Der Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Jedoch wird hier die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (befristet auf vier Jahre). Die Höhe des Mindestlohns wird hierdurch nicht beeinflusst. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Für ein (Pflicht)-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium wird kein Mindestlohn gezahlt. Auch freiwillige Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen, sind ausgenommen. Praktikanten, die während eines Studiums/einer Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den Mindestlohn für Zeiten, die über drei Monate hinausgehen. Anspruch auf Mindestlohn hat auch, wer außerhalb einer Ausbildung/eines Studiums ein Praktikum macht und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss hat. Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. Zum 1. 6. 2016 wird die Bundesregierung darüber berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung dazu abgeben, ob sie fortbestehen soll.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Neues zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen



Nachweis der Privatnutzung eines Dienstwagens



Rechnung: Verweis auf andere Unterlagen zulässig



Kosten für die Unterbringung in einem Wohnstift



Weiterbeschäftigung eines GesellschafterGeschäftsführers nach Auszahlung der Pension



Dienstwagen erhöht Unterhalt

Ausgabe Nr. 4/2014 (Juli/August) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein weiteres Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen veröffentlicht. Hierbei geht es um die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet und ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits gestellte Rechnungen berichtigt werden müssen. Hintergrund: Dem Gesetz zufolge geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Der BFH hat diese Regelung neu

lich jedoch eingeschränkt und verlangt für den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber), dass dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Das BMF hatte bereits Anfang Februar mit einem Schreiben auf die neue Rechtsprechung reagiert und für Bauleistungen, die bis zum 14. 2. 2014 erbracht wurden, eine sog. Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen (s. hierzu Mandanten-Information 3/2014). Die wesentlichen Punkte des neuen BMF-Schreibens: 1. Vereinbarung über den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger Die Vertragspartner können durch eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers (Leistungsempfängers) den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf ihn bewirken. Bestätigt

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

der Auftraggeber, dass er die Bauleistung für eine eigene Bauleistung weiterverwenden wird, geht die Umsatzsteuerschuld auf ihn über. Die Bestätigung kann entweder im Vertrag oder aber in einem gesonderten Bestätigungsschreiben, in dem konkret auf den Vertrag Bezug genommen wird, erfolgen. Hinweis: Diese Bestätigung gilt auch dann, wenn sie unrichtig ist, weil der Leistungsempfänger die Bauleistung tatsächlich nicht für eine eigene Bauleistung verwendet. Der Auftragnehmer (leistende Unternehmer) darf allerdings von der Unrichtigkeit keine Kenntnis haben. Mittels dieser Bestätigung können die Vertragspartner den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) bewirken. Das BMF umgeht damit die Aussage des BFH, wonach ein einvernehmlicher Übergang der Umsatzsteuerschuld nicht mehr zulässig sein soll. 2. Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung Sind die Vertragspartner hinsichtlich einer vor dem 15. 2. 2014 ausgeführten oder begonnenen Bauleistung von einem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen, weil dies der damaligen Rechtslage – vor der Einschränkung durch den BFH – entsprach, können sie daran festhalten. Es ist dann unbeachtlich, dass nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer wäre. Hinweis: Diese Nichtbeanstandungsregel gilt für alle noch offene Fälle. 3. Berichtigung von Rechnungen über Anzahlungen Eine Rechnungsberichtigung kann erforderlich werden bei vor dem 15. 2. 2014 geleisteten Anzahlungen, wenn die Bauleistung nach dem 14. 2. 2014 erbracht worden ist. Hat der leistende Unternehmer zu Unrecht keine Umsatzsteuer in seiner Anzahlungsrechnung ausgewiesen, weil er von einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgegangen ist, muss er an sich die Anzahlungsrechnung berichtigen. Hinweis: Die Berichtigung der Anzahlungsrechnung kann allerdings unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Entgelt (also mit den Anzahlungen) in Rechnung stellt. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, genügt es, wenn die Umsatzsteuer nur auf den verbleibenden Schlussbetrag berechnet wird; der Leistungsempfänger muss dann aber die Umsatzsteuer auf die Anzahlungsrechnungen abgeführt haben. Machen die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch (s. unter 2.) und gehen sie einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus, braucht in der Schlussrechnung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Hinweis: In diesem Fall sollte in der Rechnung ein Hinweis erfolgen, dass die Vertragspartner aufgrund der bis zum 14. 2. 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen von einer

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen. Hat der leistende Unternehmer vor dem 15. 2. 2014 eine Anzahlung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und zahlt der Auftraggeber erst nach dem 14. 2. 2014, muss an sich die Anzahlungsrechnung berichtigt und Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn nach der neuen BFH-Rechtsprechung der Leistungsempfänger nicht Schuldner der Umsatzsteuer ist. Hinweis: Auch hier gilt, dass die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch machen können (s. unter 2.). Dann besteht keine Pflicht zur Berichtigung der Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Anmerkung: Mit seinem aktuellen Schreiben will das BMF den Beteiligten in Übergangsfällen eine Abwicklung der Leistungen nach alter Rechtslage ermöglichen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings enthält das Schreiben noch keine Ausführungen zu einer Vertrauensschutzregelung für Altfälle. In diesem Zusammenhang hat das BMF bereits ein weiteres Schreiben angekündigt. Das Thema bleibt also spannend. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an.

Rechnung: Verweis auf andere Unterlagen zulässig Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist auch dann möglich, wenn in der Rechnung in Bezug auf die erbrachte Leistung auf eine eindeutig bezeichnete Vereinbarung Bezug genommen und diese Vereinbarung aufbewahrt wird. Die Vereinbarung muss der Rechnung nicht beigefügt werden. Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u. a. Angaben zum leistenden Unternehmer, zum Leistungsempfänger, zur erbrachten Leistung und zum Entgelt sowie zur Umsatzsteuer und zum Umsatzsteuersatz enthalten. Streitfall: Ein Makler machte im Streitjahr 2004 Vorsteuer aus zwei Rechnungen der C-GmbH geltend. In diesen Rechnungen hieß es zur erbrachten Leistung: „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG“. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Vorsteuer nicht an, da die abgerechnete Leistung in der Rechnung nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Makler grundsätzlich Recht, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück: 

Die Rechnung muss Angaben zur Identifizierung der erbrachten Leistung enthalten. Wie viele Angaben dies sein müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.



Zur Identifizierung der erbrachten Leistung kann in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen wie z. B. Vereinbarungen verwiesen werden, in denen die Leistungen genau beschrieben sind; dabei ist die in

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67. Lebensjahres unter gleichzeitigem Bezug der Pension. Entweder hätte eine Anrechnung der Pension auf das Gehalt erfolgen müssen, oder es hätte der Beginn der Pensionszahlungen – ggf. unter Vereinbarung eines Barwertausgleichs – hinausgeschoben werden müssen, bis G seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet. Es genügte also nicht, dass G lediglich seine Geschäftsführertätigkeit reduziert.

Bezug genommene Geschäftsunterlage eindeutig zu bezeichnen. Die entsprechende Geschäftsunterlage muss der Rechnung nicht beigefügt werden – es genügt ihre Aufbewahrung. 

Im zweiten Rechtszug muss das FG nun prüfen, ob sich aus der in Bezug genommenen Vereinbarung eine ausreichend bezeichnete Leistung ergibt. Außerdem muss das FG noch ermitteln, ob der Makler die Rechnungen bereits im Jahr 2004 erhalten hat. Denn nur dann kann er im Jahr 2004 die Vorsteuer geltend machen. Hat er die Rechnungen im Jahr 2005 erhalten, ist der Vorsteuerabzug erst dann möglich.

Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen Bezug genommen werden darf. Allerdings können möglicherweise in den in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen unterschiedliche Leistungen enthalten sein, (z. B. bei Rahmenverträgen mit einer Vielzahl von Leistungen), so dass bei der Rechnungsstellung und -prüfung darauf geachtet werden muss, über welche der unterschiedlichen Leistungen abgerechnet wird.

Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Auszahlung der Pension Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt und beschäftigt sie ihn nach Eintritt der vereinbarten Altersgrenze weiter, ist die Pensionszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn das Geschäftsführergehalt nicht auf die Pension angerechnet wird oder wenn der Beginn der Pensionszahlungen nicht bis zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.

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Hinweis: Der BFH stellt auf den Zweck der betrieblichen Altersversorgung ab, die den Wegfall der Bezüge aus dem Dienstverhältnis ersetzen soll. Wird das Dienstverhältnis fortgesetzt, besteht kein Versorgungsbedarf mehr. Deshalb muss entweder eine Anrechnung vereinbart oder der Beginn der Pensionszahlung nach hinten hinausgeschoben werden. Zulässig ist es allerdings, wenn der Geschäftsführer nunmehr als Berater tätig wird und neben seinen Beraterhonoraren die vereinbarte Pension erhält.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Nachweis der Privatnutzung eines Dienstwagens Ob ein Dienstwagen privat genutzt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Das Finanzamt kann daher auch die Kollegen des Arbeitnehmers befragen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse im Einspruchsverfahren berücksichtigen. Hintergrund: Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Dienstwagen privat nutzen zu können, ist als Arbeitslohn zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Vorteil aus der Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu versteuern (sog. 1 %-Regelung).

Hintergrund: Eine GmbH kann ihren Gesellschaftern eine Pensionszusage erteilen. Ist die Zusage oder aber die spätere Auszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist die Gewinnminderung durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung zu kompensieren.

Streitfall: Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte mit der GmbH keine Regelung darüber getroffen, ob er den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen darf. Im Versicherungsschein des Fahrzeugs war als Nutzung des Pkw notiert: „privat/geschäftlich/freiberuflich“.

Streitfall: Eine GmbH erteilte ihrem mit 50 % beteiligten 58 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer G im Jahr 1991 eine Pensionszusage. Danach sollte G ab Vollendung des 67. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von rund 1.400 € erhalten. Als G 67 Jahre alt wurde, blieb er weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH tätig, allerdings auf Teilzeitbasis zu einem reduzierten Gehalt. Zudem erhielt er nun die Pension in der vereinbarten Höhe. Das Finanzamt behandelte die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen und erhöhte das Einkommen der GmbH.

Das Finanzamt ging von einer Privatnutzungsmöglichkeit aus und setzte Arbeitslohn nach der 1 %-Regelung an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht: 

Zwar war die Pensionszusage nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die Auszahlung der Pension nicht an das vorherige Ausscheiden des G als Geschäftsführer geknüpft werden, sondern es genügte die Vereinbarung eines Pensionsalters.



Steuerlich zu beanstanden ist aber die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit nach Vollendung des

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Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage des Geschäftsführers ab: Bereits die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ist als Arbeitslohn zu versteuern. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt. Ob eine private Nutzungsmöglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall sprachen folgende Umstände hierfür: 

Der Geschäftsführer selbst hatte noch im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass er den Dienstwagen privat genutzt hatte. Erst im Klageverfahren rückte er von diesem Vortrag ab.



Der Mitgeschäftsführer bestätigte gegenüber dem Finanzamt, dass der Geschäftsführer (Kläger) sich entschieden habe, keine Privatfahrten zu machen, weil

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I INFORMATION

dies steuerlich zu ungünstig erscheine. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer eine Entscheidungsmöglichkeit hatte. Ein Privatnutzungsverbot bestand damit nicht, sondern eine Privatnutzungsmöglichkeit – und diese stellt Arbeitslohn dar.

sichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen. 

Hinweis: Hat der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Nutzungsvorteil auch nach der Fahrtenbuchmethode versteuert werden, d. h. in Höhe der durch die Privatfahrten veranlassten Aufwendungen. Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich günstiger, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Privatfahrten unternommen hat.

Alle Steuerzahler Kosten für die Unterbringung in einem Wohnstift Die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Unterbringung – z. B. wegen der Größe der Wohnung – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand steht. Die Aufwendungen sind jedoch um eine Haushaltsersparnis sowie um Erstattungen der Pflegeversicherung zu kürzen. Hintergrund: Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall dieser „außergewöhnlicher Belastungen“ sind Krankheitskosten. Streitfall: Die Klägerin war seit 1998 zu 100 % schwerbehindert und gehörte der Pflegestufe III an. Im Jahr 2003 zog sie mit ihrem Ehemann, der 2005 verstarb, in ein Wohnstift und bezog dort eine 75 qm große Wohnung. Der Vertrag mit dem Wohnstift umfasste neben der Wohnung auch eine altengerechte Grundbetreuung sowie die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen. Die Klägerin machte in den Steuererklärungen für 2004 und 2005 die Aufwendungen für das Wohnstift in Höhe von 41.000 € bzw. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nur zu einem geringen Teil anerkannte. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grunde statt und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück: 

Zu den Krankheitskosten gehören auch Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung.



Abziehbar sind die in diesem Zusammenhang üblichen Kosten.



Diese sind nicht auf die Aufwendungen für eine Mindestversorgung beschränkt, sondern umfassen alle medizinisch indizierten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die bei einer Erkrankung gerechtfertigt sind.



Ein Abzug der Kosten ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Unterbringungskosten (beispielsweise aufgrund der Größe des Apartments) in einem offen-

Im Streitfall handelte es sich um eine krankheitsbedingte Unterbringung, da die Klägerin schwerbehindert und pflegebedürftig war. Als außergewöhnliche Belastungen waren daher die eigentlichen Pflegekosten sowie die Unterbringungskosten abziehbar. Die Vorinstanz muss nun noch klären, welche Kosten für die Unterbringung nur einer Person entstanden wären; denn nur die für die Unterbringung der Klägerin angefallenen Beträge sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Zudem sind die Aufwendungen um die sog. Haushaltsersparnis und um einen etwaigen Ersatz durch die Pflegeversicherung zu kürzen. Außerdem ist noch die sog. zumutbare Belastung abzuziehen.

Hinweise: Nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in das Wohnstift zieht. Ob der Abzug einer zumutbaren Belastung verfassungswidrig ist, muss noch vom BFH geklärt werden. Bis dahin können Steuern insoweit vorläufig festgesetzt werden.

Dienstwagen erhöht Unterhalt Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er Aufwendungen für die Unterhaltung eines eigenen Pkw spart. Streitfall: Die Beteiligten, getrennt lebende Eheleute, streiten über Trennungsunterhalt. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzt der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 € brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und danach als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Der Ehemann ist der Ansicht, dass dieser Betrag bei Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Entscheidung: Dies sahen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm anders: 

Der Ehemann hat einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen ist.



Dieses erhöht sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.



Der Vorteil kann mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden; einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung hat der Ehemann nicht dargelegt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen



Minijobs und Rentenversicherungspflicht



Leistung an Unternehmer und Nichtunternehmer



Gebäudekosten bei Betrieb einer Solaranlage



Investitionsabzugsbetrag bei 1 %-Regelung



Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige



Kapitalabfindung einer Pensionszusage



Provisionen beim Elterngeld

Ausgabe Nr. 3/2014 (Mai/Juni) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Übergang der Umsatzsteuerschuld („Reverse-ChargeVerfahren“) bei Bauleistungen geäußert. Hintergrund: Nach dem Gesetz geht bei Bauleistungen die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Der BFH hat dies jüngst eingeschränkt:

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Zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) soll es nur dann kommen, wenn der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Der BFH hat dabei in verschiedenen Punkten der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Inhalt des nun ergangenen BMF-Schreibens: Das BMF schließt sich nun der neuen BFHRechtsprechung insofern an, als der Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung gegenüber seinem Kunden verwenden muss, damit die Umsatzsteuerschuld übergeht. Es bleibt damit bei der Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers (Auftragnehmers), wenn der Auftraggeber lediglich Baumaterial liefert oder als reiner Bauträger

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

eigene Grundstücke bebaut/bebauen lässt und sie nach deren Fertigstellung verkauft. Entgegen der bisherigen Auffassung des BMF kommt es nun nicht mehr darauf an, wie groß der Anteil der vom Auftraggeber erbrachten Bauleistungen an seinen Gesamtumsätzen ist: Denn bisher stellte die Finanzverwaltung auf eine nachhaltige Erbringung von Bauleistungen beim Auftraggeber ab. Diese sollte dann gegeben sein, wenn der Anteil der erbrachten Bauleistungen – gemessen am Gesamtumsatz – mehr als 10 % betrug. War dies der Fall, sollte der Auftraggeber die Umsatzsteuer schulden. Der leistende Bauunternehmer kann mit allen geeigneten Beweismitteln nachweisen, dass sein Auftraggeber Bauunternehmer ist und die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für eine eigene Bauleistung verwenden wird. Hinweis: Legt der Auftraggeber dem leistenden Bauunternehmer eine steuerliche Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen vor, ist dies dem BMF zufolge ein Indiz für die Verwendung im Rahmen einer eigenen Bauleistung und damit für den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber. Will der leistende Bauunternehmer auf Nummer sicher gehen, sollte er sich vom Auftraggeber schriftlich versichern lassen, dass dieser seinerseits „die Leistung unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG verwendet.“ Auch bei Gebäudereinigungsarbeiten kommt es künftig darauf an, dass der Auftraggeber die an ihn erbrachte Gebäudereinigung seinerseits zur Erbringung von Gebäudereinigungsarbeiten verwendet. Dies kann angenommen werden, wenn der Auftraggeber dem leistenden Gebäudereiniger ein sog. „USt 1 TG“-Formular vorlegt. Hinweise: Das neue BMF-Schreiben gilt für alle Fälle, die ab dem 15. 2. 2014 ausgeführt werden. Um eine Vielzahl von Rechnungsberichtigungen zu vermeiden, gilt für Altfälle eine Nichtbeanstandungsregelung: Für Bauleistungen, die nach Veröffentlichung des dem Schreiben zugrundeliegenden BFH-Urteils am 27. 11. 2013 und bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens (Stichtag: 14. 2. 2014) ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, diese anhand der bislang geltenden Verwaltungsauffassung abzuwickeln – sie demnach der Steuerschuldumkehr zu unterwerfen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich beide Vertragspartner über diese Vorgehensweise ausdrücklich einig waren bzw. sind. Wendet sich der Auftraggeber später gegen den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf ihn, würde der leistende Bauunternehmer keinen Vertrauensschutz genießen. Unklar ist derzeit, wie mit Bauvorhaben umzugehen ist, die vor Veröffentlichung des BFH-Urteils ausgeführt wurden. Hierzu soll dem Vernehmen nach in naher Zukunft ein weiteres BMF-Schreiben folgen. Sollten Sie zu diesem komplexen Thema Fragen haben, sprechen Sie uns an.

Vorsteuerabzug bei Leistung an Unternehmer und Nichtunternehmer Ein Unternehmer kann die Vorsteuer nur zur Hälfte geltend machen, wenn die Leistung nicht nur an ihn, sondern zugleich auch an seinen nichtunternehmerisch tätigen Ehe

gatten erbracht wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Unternehmer Gewerberäume pachtet und der Pachtvertrag auch auf den Namen der Ehefrau lautet. Streitfall: Der Kläger betrieb eine Werkstatt auf einem gepachteten Gelände. Der Pachtvertrag und die Rechnungen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, lauteten auf den Kläger und seine Frau, die keine Unternehmerin war. Der Kläger machte die Vorsteuer in voller Höhe geltend. Das Finanzamt erkannte sie nur zur Hälfte an. Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage aus folgenden Gründen ab: 

Der Verpächter hat nicht nur eine Leistung an den Kläger, sondern auch an dessen Ehefrau erbracht – diese ist jedoch keine Unternehmerin und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.



Entscheidend für die Frage, an wen die Leistung erbracht wird, ist der zugrundeliegende Vertrag, d. h. hier der Pachtvertrag. Danach hatten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau einen Anspruch gegen den Verpächter. Unbeachtlich war, dass allein der Kläger das Gelände für seine Werkstatt nutzte und er allein die Pacht zahlte.



Da der Kläger und seine Ehefrau Pächter waren, war es sachgerecht, die an sie erbrachte Verpachtung je zur Hälfte aufzuteilen. Damit stand dem Kläger nur ein hälftiger Vorsteuerabzug zu.

Hinweise: Ist nur einer der Eheleute Unternehmer und zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, sollte nur der unternehmerisch tätige Ehegatte die dem Unternehmen dienenden Verträge abschließen. Ein Vertragsabschluss durch beide Eheleute gefährdet den vollständigen Vorsteuerabzug. Alternativ hätten die Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen können, die das Betriebsgelände pachtet und anschließend an den Kläger umsatzsteuerpflichtig weiterverpachtet. Die GbR hätte dann die Vorsteuer abziehen und die dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abführen müssen, während der Kläger als alleiniger Leistungsempfänger die ihm von der GbR in Rechnung gestellte Vorsteuer in vollem Umfang hätte abziehen können.

Investitionsabzugsbetrag bei 1 %-Regel Ein Unternehmer darf keinen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung eines Pkw bilden, dessen Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert wird. Denn die 1 %-Regelung spricht dafür, dass der Pkw nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Hintergrund: Unternehmer können für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd bilden, wenn das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mind. zu 90 %) betrieblich genutzt werden wird. Streitfall: Ein Unternehmer bildete zum 31. 12. 2008 einen Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb eines Pkw. Er kaufte den Wagen im Jahr 2010 und versteuerte die Privatnutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises/Monat. Das Finanzamt machte daraufhin die Bildung des Investitionsabzugsbetrags für das Jahr 2008 rückgängig.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Entscheidung: Zu Recht, wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) entschied: 



Der Pkw, für den der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, wurde nicht nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Denn der Unternehmer versteuerte die Privatnutzung des Pkw nach der sog. 1 %-Regelung, jährlich also mit 12 % des Bruttolistenpreises. Wirtschaftlich betrachtet steckt hinter der 1 %-Regelung aber eine geschätzte Privatnutzung von 20 – 25 %.

Kapitalabfindung einer Pensionszusage Erhält ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anlässlich des Verkaufs seiner Beteiligung eine Abfindung von der GmbH für seinen Verzicht auf die Pensionszusage, stellt der Abfindungsbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn in der Vereinbarung über die Pensionszusage eine Abfindung nicht vereinbart war. Hintergrund: Eine Pensionszusage kann zwar steuerlich zunächst vorteilhaft sein, weil sie aufgrund der zu passivierenden Pensionsrückstellung den Gewinn der GmbH mindert, ohne dass Liquidität abfließt. Soll die GmbHBeteiligung jedoch verkauft werden, ist die Pensionszusage oftmals ein Hindernis, da ein Erwerber die GmbH in der Regel ohne Pensionslasten übernehmen möchte. Für den Gesellschafter stellt sich dann die Frage, ob er auf seine Pensionsanwartschaft gegen Zahlung einer Abfindung verzichten sollte. Streitfall: An einer GmbH waren ein Vater mit 97,6 % und sein Sohn mit 2,4 % beteiligt. Die GmbH hatte im Jahr 1990 dem damals 36 Jahre alten Vater als Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, nach der er ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente von 6.000 DM erhalten sollte. Im Sommer 2006 wollte der 52 Jahre alte Vater seine GmbHBeteiligung auf seinen Sohn übertragen. Er verzichtete deshalb auf seinen Pensionsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von ca. 170.000 €. Die GmbH behandelte die Abfindung als Arbeitslohn und damit als Betriebsausgabe, während das Finanzamt in der Abfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung sah. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der GmbH ab: 

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Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ergab sich daraus, dass es keine vorherige klare und eindeutige Regelung über die Abfindungsmöglichkeit gab. Die Vereinbarung über die Pensionszusage sah lediglich eine monatliche Zahlung der Pension ab dem 65. Lebensjahr vor. Im Jahr 2006 war der Vater jedoch erst 52 Jahre alt und hatte somit noch keinen Zahlungsanspruch gegen die GmbH.



Unbeachtlich ist, dass die Abfindung und der gleichzeitige Verzicht auf die Pensionszusage für die GmbH möglicherweise vorteilhaft waren, weil sie hierdurch für die Zukunft von der Pensionsverpflichtung entlastet wurde und der Abfindungsbetrag unter dem Anwartschaftsbarwert lag. Entscheidend ist, dass die Abfindung zu einer Vermögensminderung bei der GmbH führte und dass diese Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

Der Unternehmer hätte daher ein Fahrtenbuch führen müssen, um eine Privatnutzung von maximal 10 % nachweisen zu können. Das vom Unternehmer vorgelegte Fahrtenbuch war jedoch unvollständig, weil er weder den Ort noch den Namen der aufgesuchten Kunden aufgezeichnet hatte.

Hinweis: Wer für die künftige Anschaffung eines Pkw einen Investitionsabzugsbetrag bilden möchte, sollte darauf achten, nach Anschaffung des Pkw den Umfang der Privatnutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil darf max. 10 % betragen.

Die Abfindung war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen. Sie minderte daher nicht die Körperschaftsteuer.

I INFORMATION

Hinweis: Das Urteil des BFH macht deutlich, dass „spontane“ Abfindungen von Pensionsansprüchen beherrschender Gesellschafter anlässlich eines Beteiligungsverkaufs steuerlich riskant sind. Ist die Abfindung dem Grunde und der Höhe nach nicht von vornherein schriftlich vereinbart, wird in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sein, die zu einer erheblichen steuerlichen Belastung der GmbH führen kann.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Minijobs und Rentenversicherungspflicht Die Minijob-Zentrale hat in sog. Aufstockungsfällen die Frist für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer-Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Einzugsstelle zu melden, einmalig verlängert. Hintergrund: Bereits zum 1. 1. 2013 wurde die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Für bis zu diesem Zeitpunkt bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Vergütung bis maximal 400 € änderte sich hierdurch nichts – sie bleiben auch für die Zukunft rentenversicherungsfrei. Für ab dem 1. 1. 2013 aufgenommene neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde (sog. Aufstockungsfälle), tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein, es sei denn, 

der Arbeitnehmer hat einen schriftlichen Antrag gegenüber seinem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt und



die gewünschte Befreiung wurde durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle – spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags – gemeldet.

Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ fehlt es gegenwärtig häufig an der Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle. Die so ent-

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

standenen Fehlbeträge wurden vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert. In diesem Zusammenhang gibt die Minijob-Zentrale nun vorerst Entwarnung und stellt Folgendes klar: 



Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag vom Arbeitnehmer auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Dies gilt bis zum 30. 6. 2014. Fehlt es dagegen bereits am Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

Hinweis: Ab dem 1. 7. 2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale anzeigen.

Alle Steuerzahler Gebäudekosten bei Betrieb einer Solaranlage Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können weder vollständig noch anteilig abgesetzt werden, wenn auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Hintergrund: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn er den selbst erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einspeist.

der Einkommensteuer nämlich keinen Verwendungszusammenhang zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsumsätzen. Hinweise: Der Kläger hätte die Gebäudekosten steuerlich als Werbungskosten absetzen können, wenn er die Gebäude an seine Ehefrau steuerlich wirksam vermietet hätte. Einen Vorteil hat das Urteil für den Kläger: Wenn er das Gebäude nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Gewinn nicht steuerpflichtig. Bei einer Zuordnung der Gebäude zum Betriebsvermögen der Solaranlage wäre ein Gewinn hingegen stets steuerpflichtig.

Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich auf erste Eckpunkte zur Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt. Danach soll der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet werden. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur fünf Jahre. Die Strafverfolgungsverjährung soll auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 € von bislang fünf auf zehn Prozent erhöht werden. Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die Selbstanzeige sein soll. Schließlich soll geprüft werden, ob eine Obergrenze für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt. Eine Abschaffung der Selbstanzeige steht somit zurzeit nicht zur Debatte.

Provisionen beim Elterngeld

Streitfall: Dem Kläger gehörten zwei Hallen, auf deren Dächern er Solaranlagen installierte. Den Strom speiste er in das Netz ein. Die Hallen selbst wurden von seiner Ehefrau genutzt; ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand nicht. Der Kläger machte die anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Bundessozialgericht hatte Erfolg:



Die Gebäudekosten können weder vollständig noch anteilig als Betriebsausgaben beim Betrieb der Solaranlagen berücksichtigt werden. Die Dächer wurden nämlich sowohl für die Stromerzeugung als auch für die privaten Zwecke der Ehefrau genutzt; ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung der Kosten besteht nicht:



Weder kann eine sinnvolle Aufteilung anhand der Grundflächen (Dachfläche einerseits und Nutzfläche des Gebäudeinneren) erfolgen, noch kommt bei der Einkommensteuer eine Aufteilung nach Umsätzen in Betracht. Anders als im Umsatzsteuerrecht gibt es bei

Provisionen sind beim Elterngeld nicht allein deshalb außen vor zu lassen, weil sie der Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat. Sie bleiben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, wenn sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es dadurch zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) kommt. Denn hier könnte die Berücksichtigung dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt.

Streitfall: Die Klägerinnen bezogen ein Grundgehalt, das bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt wurde. Die arbeitsvertraglich zugesagten und mehrmals im Jahr auszahlten Provisionen flossen in die Berechnung nicht ein.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Steuersatz für ein Hotelfrühstück



Kosten für ein Erststudium



Neue Übergangsfrist für SEPA



Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen



Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken



Kindergeld für verheiratete Kinder



Kleinunternehmer: Option zur Regelbesteuerung

Ausgabe Nr. 2/2014 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer

begünstigen, nicht aber die sonstigen Hotelleistungen wie z. B. Bezahlfernsehen, Sauna, Schwimmbad, Verpflegung und die Vermietung von Tagungsräumen.

Steuersatz für ein Hotelfrühstück

Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.

Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Mit Einführung des sog. Hotelsteuer-Privilegs wollte der Gesetzgeber nur die kurzfristige Vermietung (d. h. die Übernachtung selbst)

Hinweis: Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Transferkosten gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

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Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Neue Übergangsfrist für SEPA Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europarlaments haben die Übergangsfrist für das neue Zahlungssystem SEPA um sechs Monate verlängert. Durch den zusätzlichen Übergangszeitraum sind Geldtransfers von Unternehmen und Vereinen im bisherigen Format bis zum 1. 8. 2014 weiterhin möglich. Ob Kundeneinreichungen im Altverfahren angenommen werden, entscheidet allerdings die Bank. Ursprünglich sollte Sepa zum 1. 2. 2014 starten. Wegen der schleppenden Umstellung hatte die EUKommission vorgeschlagen, eine Übergangsfrist zu gewähren.

Das Finanzamt ging in allen drei Fällen von Sachzuwendungen bzw. Geschenken aus und schlug dem jeweiligen Unternehmer eine pauschale Versteuerung mit 30 % vor. Nach den entsprechenden Anträgen der Unternehmer erließ das Finanzamt Nachforderungsbescheide, in denen es die Einkommensteuer mit dem Pauschsteuersatz erhob. Entscheidungen: Der BFH gab den Klagen in den ersten beiden Fällen statt und verwies den dritten Fall an das Finanzgericht zurück: 

Hinweis: Der deutsche SEPA-Rat empfiehlt Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Verwaltungen, die SEPAUmstellung zeitnah abzuschließen. Auch die EUKommission hat klargestellt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht infrage kommt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich hierdurch nichts. Wer für eine Überweisung die IBAN nicht zur Hand hat, kann bis zum 1. 2. 2016 noch Kontonummer und Bankleitzahl nutzen. Die Bank „übersetzt“ die Angaben dann in das neue System.

Hinweis: Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für unerheblich hält, ob die Zuwendung beim Empfänger zu Einkünften führt. Für die drei entschiedenen Streitfälle bedeutet dies: 

Im ersten Fall ist die Pauschalierung auf die Zuwendungen an die inländischen Arbeitnehmer beschränkt – denn die Zuwendungen an die ausländischen Kollegen führen in Deutschland nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften.



Im zweiten Fall war eine Pauschalierung hinsichtlich der Arbeitnehmer unzulässig. Denn deren Teilnahme an der Begleitfahrt lag im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sodass ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil gar nicht vorlag. Der BFH machte deutlich, dass eine Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht etwa deshalb zu Arbeitslohn führt, weil sie in einer touristischen oder attraktiven Umgebung zu erbringen ist. Nicht zu beanstanden war dagegen die Pauschalierung hinsichtlich der Zuwendungen, die den eingeladenen Geschäftsfreunden zugute kamen.



Im dritten Fall lagen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung dem Grunde nach vor, da es sich um Geschenke handelte. Das Finanzgericht muss allerdings noch prüfen, ob und inwieweit es sich um Geldgeschenke handelte (eine Pauschalierung wäre bei Geldgeschenken unzulässig) und ob die Geschenke bei den Empfängern zu Betriebseinnahmen führten – nur dann wäre eine Pauschalierung zulässig.



Nach Auffassung des BFH spielt der Wert des Geschenks keine Rolle. Sofern der Empfänger dadurch Einkünfte erzielt, kommt eine Pauschalierung in Betracht. Dies gilt auch für sog. Streuwerbeartikel (Geschenke bis zu einem Wert von maximal 10 €), die nach Auffassung der Finanzverwaltung der Einfachheit halber außen vor bleiben. Der BFH hält es ebenfalls für zulässig, dass die Teilnahme an einem Geschäftsessen – ebenfalls entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – zu einer Pauschalierung führen kann.

Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Pauschalierung der Einkommensteuer für Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschenke beim Empfänger (Geschäftsfreund/ Arbeitnehmer) zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Unabhängig davon sind Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungskosten für die Geschenke pro Geschäftsfreund und Jahr 35 € übersteigen. Die Streitfälle im Einzelnen: Im ersten Fall gewährte ein Konzern sowohl seinen inländischen als auch seinen ausländischen Arbeitnehmern Sachzuwendungen zusätzlich zum Lohn. 34 % der Zuwendungen entfielen auf die ausländischen Arbeitnehmer. Im zweiten Fall nahmen Arbeitnehmer an einer Begleitfahrt auf einer Segelyacht im Rahmen der Kieler Woche teil, um die ebenfalls eingeladenen Kunden des Arbeitgebers während der Begleitfahrt zu beraten und zu betreuen. Im dritten Fall machte ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke, deren Anschaffungskosten sowohl über als auch unter dem Betrag von 35 € lagen.

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Die Pauschalierung für Zuwendungen und Geschenke setzt voraus, dass der Empfänger dadurch steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Die Pauschalierung ist nämlich nur eine bestimmte Erhebungsform der Einkommensteuer und setzt damit Einkünfte beim Empfänger voraus, deren Steuerlast der Unternehmer übernimmt. Die Pauschalierungsregelung schafft also keine eigenständige Steuerpflicht.

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DIE MANDANTEN

überschritten hatte, hätte es die Umsatzsteuererklärung für 2006 nicht als Option zur Regelbesteuerung verstehen dürfen. Denn dann wäre der Kläger aus der (fehlerhaften) Sicht des Finanzamts ohnehin zur Versteuerung seiner Umsätze verpflichtet gewesen. Unbeachtlich für die Auslegung ist, ob der Kläger eine Option zur Regelbesteuerung überhaupt abgeben wollte. Denn ein Erklärungsbewusstsein ist aus zivilrechtlicher Sicht kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung.

Hinweis: Während die ersten beiden Entscheidungen erfreulich sind, vertritt das Gericht im dritten Urteil eine strengere Auffassung als die Finanzverwaltung, die immerhin Streuwerbeartikel und Einladungen zu Geschäftsessen nicht als pauschalierbare Zuwendungen und Geschenke ansieht. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert.

Kleinunternehmer: Option zur Regelbesteuerung Gibt ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Kleinunternehmer zu Unrecht davon ausging, die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten zu haben. Hintergrund: Kleinunternehmer, die jährlich Umsätze von bis zu 17.500 € erbringen, brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen. Sie können aber zur sog. Regelbesteuerung optieren und unterliegen dann ebenso der Umsatzsteuer wie „normale“ Unternehmer – sie können dann auch Vorsteuer geltend machen. Diese Option bindet den Kleinunternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Haben sie die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten, sind sie im laufenden Jahr zur Regelbesteuerung verpflichtet; ein Wahlrecht besteht dann nicht mehr. Streitfall: Ein Kleinunternehmer erzielte im Jahr 2005 steuerpflichtige Umsätze von ca. 16.000 €. Er ging versehentlich davon aus, dass bei der Prüfung der Umsatzgrenze die Umsatzsteuer von damals 16 % (ca. 2.500 €) mit zu berücksichtigen sei. Deshalb war er der Auffassung, seinen Kleinunternehmerstatus ab 2006 wegen Überschreitung der Umsatzgrenze verloren zu haben. Er gab daher sowohl für 2006 als auch für 2007 Umsatzsteuerklärungen ab, in denen er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf und Vorsteuer geltend machte. Nachdem die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 bestandskräftig geworden waren, beantragte er die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2007 auf 0 € mit der Begründung, dass er immer noch Kleinunternehmer sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück: 

Zwar kann ein Kleinunternehmer auch dadurch zur Regelbesteuerung optieren, dass er eine Umsatzsteuererklärung abgibt, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft und Vorsteuer geltend macht.



Im Streitfall konnte allerdings nicht abschließend festgestellt werden, ob die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war. Bei der erforderlichen Auslegung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So sind z. B. auch die Aktenvermerke des Finanzamts zu würdigen. Sollte das Finanzamt beispielsweise ebenfalls zu Unrecht angenommen haben, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 die Umsatzgrenze von 17.500 €

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I INFORMATION

Hinweise: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war, kann der Kläger diese Option nicht mehr zurücknehmen oder anfechten – er bleibt für fünf Kalenderjahre an diese Option gebunden. Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Kleinunternehmer in jedem Fall zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind; denn nur so kann das Finanzamt prüfen, ob dieser seinen Status als Kleinunternehmer behält. Der Kleinunternehmer muss in der Umsatzsteuererklärung – wenn er nicht zur Regelbesteuerung optieren will – darauf hinweisen, dass er Kleinunternehmer ist. Unterwirft er seine Umsätze hingegen der Umsatzsteuer, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Kosten für ein Erststudium Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich ergangene anderweitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2011 nichts. Streitfall: Der Kläger hatte ein Jurastudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH – seine Studienkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da der Gesetzgeber als Reaktion auf die neue BFHRechtsprechung die einschlägige Regelung des Einkommensteuergesetzes Ende 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich geregelt habe, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004. Entscheidung: Der BFH hält die mit Wirkung für die Vergangenheit geltende gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß: 

Zwar ist eine sog. echte Rückwirkung eines Gesetzes grundsätzlich verfassungswidrig.



Anders ist dies aber dann, wenn – wie im Streitfall – noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflich-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

tigen entstanden ist. Nach der ursprünglich in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Rechtslage musste der Student davon ausgehen, dass er seine Studienkosten weder als vorweggenommene Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzen kann. 

Erst aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH im Juli 2011 – und damit mehr als sechs Jahre später – eröffnete sich für den Kläger kurzfristig die Möglichkeit zum Abzug, die aber aufgrund der Gesetzesänderung kurz darauf wieder entfiel.

Hinweise: Der BFH bestätigt damit den Gesetzgeber, der rückwirkend ab 2004 die Möglichkeit beseitigen wollte, Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Die anderslautende BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 ist damit faktisch hinfällig. Die Ausbildungs- und Studienkosten können nach der aktuellen Gesetzeslage zwar bis zur Höhe von 6.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies nützt aber nur demjenigen, der positive Einkünfte erzielt, von denen er die Sonderausgaben abziehen kann. Ausnahmsweise bleiben die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Daneben sind die Kosten für eine Zweitausbildung (auch der „Master“ nach dem Bachelor-Abschluss) voll abzugsfähig.

Alle Steuerzahler Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen veröffentlicht. Hierin präzisiert die Behörde, welche Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind und welche nicht. U. a. stellt das BMF klar, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Neubaumaßnahmen sind dabei „alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.“ Berücksichtigungsfähig sind dagegen Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt. Damit können auch Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Gartenarbeiten, einem Dachausbau oder dem Anbau eines Wintergartens berücksichtigt werden, was bisher umstritten war. Auch äußert sich das BMF zur Berücksichtigung von Aufwendungen außerhalb des Grundstücks: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt.

Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht wie die Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (wie die Müllabfuhr). Auch Gutachtertätigkeiten, wie z. B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung oder die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, sind nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen SchornsteinKehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind. Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden. Sie können bis dahin als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab VZ 2014 ist allerdings ein gesonderter Ausweis der unterschiedlichen Arbeiten in der Rechnung erforderlich.

Kindergeld für verheiratete Kinder Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt ab dem Jahr 2012 nicht etwa deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Hintergrund: Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Heirat. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer „Studentenehe“ – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall). Entscheidung: Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben: 

Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab 1. 1. 2012) nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 €/Jahr) nicht überschreiten.



Damit ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen.

Hinweis: Der BFH hat damit gegen die Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Allerdings besteht auch nach neuem Recht kein Anspruch für ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung, es sei denn, das Kind arbeitet innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses oder eines Minijobs oder nicht mehr als 20 Stunden/Woche.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen



Beiträge für Zukunftssicherung des Arbeitnehmers



Entwarnung bei umsatzsteuerlichen Gutschriften



Besteuerung von Abfindungen



Reisekosten 2014



Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen



Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen



Schenkung zwischen Eheleuten

Ausgabe Nr. 1/2014 (Januar/Februar) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen Ein Arbeitsvertrag eines Unternehmers mit einem nahen Verwandten wird steuerlich auch dann anerkannt, wenn der Angehörige mehr leistet, als er dem Vertrag zufolge verpflichtet ist. Hintergrund: Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ist und die vereinbarten Leistungen (Lohnzahlung einerseits und Tätigkeit des Arbeitnehmers andererseits) tatsächlich erbracht werden.

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Streitfall: Der Kläger – ein Einzelunternehmer – stellte seinen Vater und seine Mutter an. Der Vater sollte zehn Wochenstunden tätig sein und 400 € monatlich verdienen; tatsächlich arbeitete er jedoch weit mehr als vereinbart. Die Mutter sollte für zwanzig Wochenstunden 800 € erhalten. Das Finanzamt erkannte beide Arbeitsverträge nicht an, weil der Kläger keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt hatte, und kürzte die Betriebsausgaben entsprechend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Arbeitsvertrags mit dem Vater statt und verwies die Sache hinsichtlich des Vertrags mit der Mutter an das Finanzgericht (FG) zurück: 

Der Arbeitsvertrag mit dem Vater ist steuerlich anzuerkennen. Unschädlich ist, dass der Vater mehr gearbeitet hat als vereinbart. Ebenso wäre es unschädlich,

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

wenn er für einen zu niedrigen Arbeitslohn arbeiten würde. Erst wenn der Arbeitslohn so gering ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit angesehen werden kann, wäre der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen. 

Der Kläger war nicht verpflichtet, Arbeitszeitnachweise vorzulegen. Solche Nachweise sind nur nötig, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob der Angehörige überhaupt wie vereinbart gearbeitet hat. Im Streitfall stand jedoch fest, dass der Vater mindestens zehn Wochenstunden für den Sohn tätig war.



Hinsichtlich des Arbeitsvertrags mit der Mutter muss das FG noch ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang sie tatsächlich für den Kläger tätig geworden ist.

Hinweis: Unschädlich ist demnach, wenn sich der Angehörige als Arbeitnehmer „unter Wert verkauft“ bzw. unentgeltlich Überstunden leistet. Dies spricht nicht gegen die Fremdüblichkeit des Arbeitsvertrags – denn auch bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden kommt es gelegentlich zur Übererfüllung des Vertrags durch den Arbeitnehmer, sei es, dass er Sorge um seinen Arbeitsplatz hat, sei es, dass derartige Mehrleistungen üblich sind. Problematisch bleiben jedoch Arbeitsleistungen unterhalb des vereinbarten Umfangs.

Entwarnung bei umsatzsteuerlichen Gutschriften Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutschriften geäußert. Hintergrund: In der Praxis gibt es zwei Arten von Gutschriften: 



Zum einen die sog. kaufmännische Gutschrift, mit der der Unternehmer seine bisherige Rechnung zu Gunsten des Kunden korrigiert. Eine solche Gutschrift wird mitunter auch als „Storno“ bezeichnet. Zum anderen die umsatzsteuerliche Gutschrift, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine solche Gutschrift hat die Wirkung einer Rechnung und ermöglicht dem Gutschriftaussteller den Vorsteuerabzug. Seit dem 1. 7. 2013 muss diese Gutschrift zwingend als „Gutschrift“ bezeichnet werden; die Bezeichnung z. B. als „Abrechnung“ oder „Honorarrechnung“ genügt nicht.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF stellt nun zum einen klar, dass die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift (d. h. Rechnungskorrektur) als „Gutschrift“ allein nicht dazu führt, dass der Unternehmer die in der kaufmännischen Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erneut an das Finanzamt abführen muss. Eine solche Rechnungskorrektur stellt keine Rechnung im Sinne einer umsatzsteuerlichen Gutschrift dar, sodass kein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt. Zum anderen ist es unschädlich, wenn in einer umsatzsteuerlichen Gutschrift, mit der also gegenüber dem leistenden Unternehmer abgerechnet wird, statt des Begriffs „Gutschrift“ ein vergleichbarer ausländischer Begriff eines

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anderen EU-Staates verwendet wird, z. B. „self-billing“ (englisch) oder „autofacturation“ (französisch). Zu beachten ist, dass der Begriff „Gutschrift“ bzw. ein vergleichbarer ausländischer Begriff auch dann verwendet werden muss, wenn in einem Dokument sowohl über Leistungen des Geschäftspartners (umsatzsteuerliche Gutschrift) als auch über eigene Leistungen (typische Rechnung) abgerechnet wird. Dem BMF zufolge muss in diesem Fall auch deutlich werden, welche Leistungen vom Geschäftspartner erbracht wurden und welche Leistungen der Unternehmer selbst erbracht hat. Eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen ist nicht zulässig. Hinweis: Das BMF-Schreiben sorgt für Entspannung. Denn nach der neuen Gesetzeslage seit dem 1. 7. 2013 war unklar, ob allein die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift als „Gutschrift“ dazu führt, dass die Umsatzsteuer erneut abgeführt werden muss. Man befürchtete, dass eine solche Rechnungskorrektur mit einer umsatzsteuerlichen Gutschrift verwechselt werden könnte. Diese Gefahr besteht nach dem aktuellen BMF-Schreiben nicht mehr. Die Verwendung eines ausländischen Begriffs für „Gutschrift“ wird in der Praxis bei Abrechnungen (d. h. umsatzsteuerlichen Gutschriften) gegenüber einem Geschäftspartner in einem anderen EU-Staat in Betracht kommen; denn dieser wird den deutschen Begriff „Gutschrift“ in der Regel nicht verstehen. Auch hier sorgt das BMF für Klarheit, indem es deutlich macht, dass ein vergleichbarer ausländischer Begriff verwendet werden darf.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Reisekosten 2014 Wie bereits berichtet, ändert sich zum Anfang des Jahres das steuerliche Reisekostenrecht. So werden beispielsweise die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es nun nur noch zwei betragsmäßige Pauschalen und zwar: 

12 € für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,



24 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist sowie



je 12 € für den Anreise- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung.

Auch gibt es künftig pro Arbeitsverhältnis nur noch eine Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist dies für die Beantwortung der Frage, ob Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden können. Daneben gibt es Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung sowie bei der Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (vgl. Sie hierzu unsere Ausführungen in der Ausgabe Nr. 3/2013 dieser Mandanteninformation). Hinweis: Zum neuen Reisekostenrecht hat nun das Bundesfinanzministerium ausführlich Stellung genommen.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, sprechen Sie uns an.

mer ergaben sich keine zu versteuernden Einnahmen aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung.

Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Hinweis: Fraglich ist zurzeit, ob die Finanzverwaltung die Urteile anwenden wird. Sollte dies nicht der Fall sein, steht zumindest der Rechtsweg offen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei erfreuliche Urteile in Sachen Betriebsfeiern gefällt: Hierin stellen die Richter klar, dass zum einen im Rahmen der Freigrenze von 110 € pro Arbeitnehmer solche Kosten nicht zu berücksichtigen sind, die den Arbeitnehmer nicht bereichern. Zum anderen bleiben auch diejenigen Kosten außer Ansatz, die auf teilnehmende Familienangehörige entfallen. Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt i. d. R. nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – denn die Betriebsveranstaltung findet meist im eigenbetrieblichen Interesse statt. Allerdings hält der Fiskus dann die Hand auf, wenn die durch die Feier gewährten Zuwendungen nicht mehr üblich sind. Als noch üblich werden zwei Veranstaltungen pro Jahr angesehen. Daneben dürfen die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten je Veranstaltung die Freigrenze von 110 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen – andernfalls liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Streitfälle: Der BFH hat nun darüber entschieden, welche Kosten bei der Prüfung der 110-€-Freigrenze zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall lud ein Konzern ca. 16.000 Mitarbeiter zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion ein. Die Kosten für das Catering, die Künstler, die Stadionmiete und den Eventveranstalter beliefen sich auf rund 2 Mio. €. Umgerechnet auf jeden Arbeitnehmer war die 110-€-Grenze überschritten, sodass das Finanzamt von Arbeitslohn ausging. Im zweiten Fall nahmen neben den Arbeitnehmern auch deren Partner an der Veranstaltung teil. Pro Teilnehmer ergaben sich Kosten von ca. 68 €, also unterhalb der Freigrenze. Jedoch rechnete das Finanzamt die auf die Partner entfallenden Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern hinzu und gelangte so zu einer Überschreitung der Freigrenze. Entscheidungen: In beiden Fällen gab der BFH den Klagen der Arbeitgeber, die sich gegen die LohnsteuerNachforderungsbescheide richteten, statt: Zu den Kosten, die bei Prüfung der 110-€-Freigrenze zu berücksichtigen sind, gehören nur Aufwendungen für Leistungen, die der Arbeitnehmer konsumieren kann – dies sind Kosten für das Catering sowie die Unterhaltung (Musik/Künstler). Nicht einzurechnen sind dagegen Aufwendungen, die die Organisation und Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen – wie die Kosten für die Raummiete und die Agentur, die die Veranstaltung organisiert. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für die teilnehmenden Familienangehörigen/Partner. Denn deren Teilnahme liegt im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, weil sie das Betriebsklima fördert. Folge: In beiden Fällen lagen die Kosten pro Arbeitnehmer somit unter der 110-€-Grenze, der Arbeitgeber musste keine Lohnsteuer nachentrichten. Auch für den Arbeitneh-

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Beiträge für Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur Steuerpflicht von Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Stellung. Danach stellen solche Beiträge keinen Sachbezug dar – mit der Folge, dass die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 € nicht anwendbar ist. Hintergrund: Sachbezüge des Arbeitgebers sind bis zu einer monatlichen Höhe von 44 € lohnsteuerfrei. Inhalt des Schreibens des BMF: Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung) sind kein Sachbezug, sondern Barlohn, wenn 

der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und damit Schuldner der Versicherungsbeiträge ist und der Arbeitgeber diese Beiträge übernimmt oder



der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer Versicherter ist.

Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld in Höhe der Beiträge zur Verfügung, die dieser für seine Zukunftssicherung verwendet. Damit gilt die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € nicht. Hinweise: Das Schreiben gilt für Zukunftssicherungsleistungen, die ab 2014 gezahlt werden.

Besteuerung von Abfindungen Ferner hat sich das BMF zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen geäußert. Hintergrund: Für Entlassungsentschädigungen gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Entlastung in Gestalt einer Tarifbegünstigung. Der Grund: Entschädigungen führen i. d. R. zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer höheren Steuerprogression, wenn z. B. im Rahmen einer Abfindung drei Jahresgehälter auf einen Schlag gezahlt werden. Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens: Das BMF stellt klar, dass die Tarifbegünstigung grundsätzlich nur bei Auszahlung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum (VZ) bzw. Kalenderjahr gewährt wird. Eine Verteilung der Auszahlung auf zwei oder mehrere VZ/Kalenderjahre ist somit grundsätzlich schädlich, es sei denn 

der größte Teil der Entschädigung (mindestens 95 %) fließt in einem VZ zu;



die Zahlung der Entschädigung war von vornherein in einer Summe vorgesehen – nur wegen ihrer Höhe

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DIE MANDANTEN





I INFORMATION

und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wurde sie auf zwei Jahre verteilt;

Das Finanzamt versagte wegen der Barzahlung die Steuerermäßigung.

der verteilte Zufluss beruht darauf, dass der Arbeitnehmer – bar aller Existenzmittel – dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war;

Entscheidung: Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH):

es kommt zu einer nicht geplanten Nachzahlung in einem Folgejahr, weil z. B. der Arbeitnehmer eine höhere Entschädigung eingeklagt hat und der Arbeitgeber deshalb eine Nachzahlung leisten muss.

Daneben muss geprüft werden, ob es aufgrund der Auszahlung der Entschädigung überhaupt zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, die die Tarifbegünstigung rechtfertigt. Eine solche liegt vor, wenn 

die Entschädigung höher ist als die aufgrund der Entlassung der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen oder



die Entschädigung zusammen mit den Einkünften aus einem neuen Arbeitsverhältnis höher ist als die bis zum Jahresende entfallenden Einnahmen.

Beispiel: Dem A wird zum 1. 7. 2013 gekündigt. Im zweiten Halbjahr 2013 hätte er noch 50.000 € Gehalt bezogen. Er erhält nun von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 40.000 €. A beginnt direkt ab 1. 7. 2013 eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber und erzielt im zweiten Halbjahr 2013 Einkünfte in Höhe von 30.000 €. A erhält die Tarifbegünstigung für die Entschädigungszahlung, weil die Summe aus Entschädigung (40.000 €) und den Einkünften aus dem neuen Arbeitsverhältnis (30.000 €) höher ist als die entgangenen Einkünfte in Höhe von 50.000 €. Hinweis: Muss der Arbeitnehmer in einem Folgejahr einen Teil der tarifbegünstigten Entschädigung zurückzahlen, wird die Rückzahlung erst im Zeitpunkt ihres Abflusses berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Entschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt worden ist, wird nicht korrigiert. Das BMF-Schreiben bindet die Finanzämter in allen noch offenen Fällen.

Alle Steuerzahler



Nach dem Gesetz ist eine Überweisung auf das Konto des Handwerkers erforderlich, eine Barzahlung genügt nicht. Zweck der Regelung: die Schwarzarbeitbekämpfung.



Diese Grundsätze gelten auch bei Zahlung an einen Bezirksschornsteinfegermeister. Zwar ist ein Bezirksschornsteinfegermeister öffentlich bestellt, sodass Schwarzarbeit nicht ohne Weiteres zu befürchten ist.



Eine Ausnahme zugunsten des Klägers ist dennoch nicht geboten. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Hinweise: Der BFH hält sich streng an den Gesetzeswortlaut. Wer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend machen will, muss den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweisen und von einer Barzahlung Abstand nehmen. Eine Unterscheidung zwischen Berufsgruppen des Handwerks, die für Schwarzarbeit anfälliger sind, und Berufsgruppen, die eher selten durch Schwarzarbeit auffallen, ist nicht geboten.

Schenkung zwischen Eheleuten Nach dem Gesetz ist die Schenkung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses/einer Eigentumswohnung zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für die Schenkung einer Ferien- oder Zweitwohnung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt hat. Streitfall: Ein Ehemann schenkte seiner Frau eine Doppelhaushälfte auf Sylt, die als Ferienwohnung genutzt wurde. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Ehemann Schenkungsteuer fest. Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 

Nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist nur die Schenkung des Familienwohnheims steuerfrei, also der Immobilie, in der sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Begünstigt werden soll nämlich nur der „enge Kernbereich der ehelichen Lebensgemeinschaft“.



Dieses Kriterium ist weder bei einer Ferienwohnung noch bei einer Zweitwohnung erfüllt. Die Schenkungsteuerfreiheit für derartige Immobilien wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung von Ehegatten.

Ermäßigung für Handwerkerleistungen Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen wird keine Steuerermäßigung gewährt, wenn er den Handwerker bar bezahlt. Dies gilt auch bei Barzahlung an einen öffentlich bestellten Handwerker. Hintergrund: Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €. Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen einer Rechnung und zum anderen eine Überweisung auf das Bankkonto des Handwerkers. Streitfall: Der Kläger bezahlte einen Bezirksschornsteinfegermeister, der seinen Schornstein gereinigt hatte, in bar.

Hinweise: Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die gesetzliche Steuerbefreiung für Immobilien, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, überhaupt verfassungsgemäß ist. Seit 2009 ist auch die Vererbung einer als Familienwohnsitz genutzten Immobilie erbschaftsteuerfrei. Allerdings muss der Erbe die Immobilie dann zehn Jahre lang selbst nutzen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

Kosten für ein Golfturnier



Neues zum häuslichen Arbeitszimmer



Gelangensbestätigung: Übergangsfrist verlängert



Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter



Folgen fehlerhafter Angaben in der Steuererklärung



Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand



Gestohlene Rechnungen: Schätzung der Vorsteuer



Rechengrößen/Sachbezugswerte 2014

Ausgabe Nr. 6/2013 (November/Dezember) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Kosten für ein Golfturnier Ein Unternehmer kann die Kosten für ein Golfturnier mit anschließendem Abendessen für seine Geschäftspartner nicht absetzen. Denn diese unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind steuerlich nicht absetzbar. Hierzu gehören u. a. Aufwendungen für sog. Repräsentationsaufwendungen (Jagd, Fischerei, Jachten oder „ähnliche Zwecke“) und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

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Streitfall: Ein Versicherungsvertreter veranstaltete ein Golfturnier mit anschließendem Essen im Restaurant des Golfclubs. Er lud seine Geschäftsfreunde ein und bat um Spenden für krebskranke Kinder. Die Aufwendungen hierfür (rund 20.000 €) machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug. Entscheidung: Dem folgte das Finanzgericht: 

Zwar handelte es sich bei den Aufwendungen für das Golfturnier und das Abendessen um Betriebsausgaben – denn die Veranstaltung diente u. a. dazu, Werbung für das Unternehmen zu machen.



Die Aufwendungen unterlagen jedoch dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Bei den Kosten für ein Golfturnier handelte es sich um Auf-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

wendungen für einen „ähnlichen Zweck“ wie bei der Jagd, Fischerei oder bei Segel- oder Motorjachten. 



Das Abzugsverbot erfasst auch die Bewirtungsaufwendungen – sie standen in einem engen Zusammenhang mit dem Golfturnier. Der Zusammenhang ergab sich insbesondere daraus, dass der Versicherungsvertreter zu einem „Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung“ eingeladen hatte. Unerheblich war, dass bei der Veranstaltung Spenden für krebskranke Kinder gesammelt wurden – dieser Umstand spielt für die Frage, ob ein Betriebsausgabenabzugsverbot besteht, keine Rolle.

Hinweis: Das Urteil liegt auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach Kosten für RegattaBegleitfahrten und Golfturniere als unangemessene Repräsentationsaufwendungen angesehen werden. Diese Tendenz ist besonders für solche Unternehmer bitter, die um wohlhabende Kunden buhlen und daher gezwungen sind, repräsentative Veranstaltungen anzubieten.

tung, weil es davon ausging, bereits die vollständigen Gewinnanteile angesetzt zu haben. Im Jahr 2007 bemerkte die Behörde ihren Fehler und korrigierte den Einkommensteuerbescheid zulasten des Ehepaares. Diese meinten, dass die vierjährige Festsetzungsverjährung im Jahr 2007 bereits eingetreten sei. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die so begründete Klage ab: 

Im Streitfall betrug die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, weil die Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hatten. Denn sie hatten in ihrer Einkommensteuererklärung den Gewinnanteil der Ehefrau nur zur Hälfte erklärt. Dieser Fehler hätte ihnen auch bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt auffallen müssen, so dass von einer Leichtfertigkeit auszugehen ist.



Unbeachtlich ist, dass es das Finanzamt später unterlassen hat, den Feststellungsbescheid für die Arztpraxis auszuwerten und den richtigen Gewinnanteil für die Ehefrau zu übernehmen. Entscheidend für die fehlerhafte Festsetzung der Einkommensteuer waren die unzutreffenden Angaben hinsichtlich des Gewinnanteils der Ehefrau.



Damit betrug die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Sie begann mit Ablauf des 31. 12. 2002, da das Ehepaar in diesem Jahr die Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, und endete am 31. 12. 2007. Das Finanzamt durfte daher den Bescheid noch im Jahr 2007 korrigieren.

Gelangensbestätigung: Übergangsfrist verlängert Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 31. 12. 2013 verlängert. Bis dahin können die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen noch nach der alten (bis zum 31. 12. 2011 geltenden) Rechtslage geführt werden. Somit ist das neue Recht erstmals zwingend auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 01. 1. 2014 ausgeführt werden (Einzelheiten hierzu vgl. auch Ausgabe 4/2013 dieser Mandanten-Information).

Hinweis: Der BFH brauchte nicht über mögliche strafrechtliche Folgen für die Eheleute zu unterscheiden. Denn hierfür sind die Strafgerichte zuständig.

Folgen fehlerhafter Angaben in der Steuererklärung

Gestohlene Rechnungen: Schätzung der Vorsteuer

Erklärt ein Unternehmer den Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung in geringerer Höhe, als er den Gewinn in seiner Gewinnfeststellungserklärung erklärt hat, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung, die eine längere Verjährungsfrist auslöst.

Die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Originalrechnungen gestohlen worden sind und der Unternehmer nicht beweisen kann, dass er jemals im Besitz der Originalrechnungen war. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn er Zeugen benennt, die sich an die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnern können.

Hintergrund: Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt im Steuerrecht regelmäßig vier Jahre. Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sie sich jedoch auf fünf Jahre – bei einer Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre. Streitfall: Ein Ehepaar betrieb gemeinsam eine Arztpraxis. Hierfür gab es im Jahr 2002 eine sog. Gewinnfeststellungserklärung für 2001 ab, in der es den Gewinn von 446.250 DM jedem Ehegatten zur Hälfte (= 223.125 DM) zurechnete. Zugleich gab das Paar eine Einkommensteuererklärung ab, in der es den Gewinnanteil der Ehefrau fehlerhaft zu niedrig angab. Das Finanzamt folgte der Einkommensteuererklärung und setzte die Einkommensteuer zu niedrig fest. Als später der Feststellungsbescheid erging, in dem zutreffend ein Gewinn von 446.250 DM festgestellt wurde, unterließ das Finanzamt eine Auswer-



Hintergrund: Für den Abzug der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung. Ist eine Rechnung niemals erstellt worden, scheidet der Vorsteuerabzug aus – eine Schätzung ist ebenfalls nicht möglich. Anders kann dies sein, wenn die Rechnung zwar ursprünglich vorlag, später aber verloren ging. Streitfall: Ein Unternehmer konnte bei einer Außenprüfung die Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Er machte geltend, dass er die Buchführungsunterlagen wegen eines Umzugs seiner Buchführung auf einen Kleinlaster geladen habe, der dann gestohlen worden sei. Für einige Rechnungen konnte er Zweitschriften vorlegen. Für die übrigen Rechnungen benannte er seine Mitarbeiter als Zeugen: Diese könnten bestätigen, dass sie nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht hätten – an den Inhalt der einzelnen

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Rechnungen konnten sie sich jedoch verständlicherweise nicht mehr erinnern. Das Finanzamt erkannte nur 60 % der geltend gemachten Vorsteuern an. Entscheidung: Zu Recht, wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied: 



Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine ordnungsgemäße Rechnung zumindest ursprünglich vorgelegen hat. Dies hat hier der Unternehmer für 40 % der Vorsteuern nicht nachweisen können. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Leistungen an ihn erbracht worden sind. Der Nachweis ist ihm nicht gelungen, denn er konnte nur Zeugen benennen, die zum konkreten Inhalt der fehlenden Rechnungen nichts mehr sagen konnten.

Hinweis: Sind Rechnungen verloren gegangen, sollten Zweitschriften besorgt und Zeugen benannt werden, die bestätigen, dass für jede Zweitschrift von Anfang an ein Original vorlag. Im Streitfall gelang dies nicht, weil schon die erforderlichen Zweitschriften nur teilweise vorgelegt werden konnten.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neues zum häuslichen Arbeitszimmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einer gemischten – also beruflich wie privaten – Nutzung anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wohlmöglich doch abgezogen werden. Dies gilt nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Köln zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist. Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der 1. seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, 2. vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und 3. ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird - eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist hierbei allerdings unschädlich. Nach diesen Grundsätzen wird regelmäßig die Anerkennung der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer verweigert. Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig, d. h. in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils, steuerlich abgezogen werden können. Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts Köln nun gefolgt. Streitfälle: Streitig war, ob die Kläger die auf ihr Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Ver-

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I INFORMATION

mietung und Verpachtung deswegen nicht abziehen konnten, weil sie das Arbeitszimmer auch privat genutzt hatten. Entscheidung: Die Kölner Richter ließen einen anteiligen Abzug der auf die berufliche Nutzung des Zimmers entfallenden Kosten zu: 

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.



Jedoch ist die Rechtfertigung für ein grundsätzliches Aufteilungsverbot durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Reisekosten entfallen: Hier wird nunmehr bei gemischt veranlassten Reisen der Abzug der auf den beruflichen Teil entfallenden Kosten zugelassen. Gleiches muss dann auch für den Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gelten – zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

Hinweis: In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen. Die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen IX R 20/13 sowie IX R 21/13 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollten Sie ihre Steuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen halten.

Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter Durch eine in diesem Jahr erfolgte Gesetzesänderung wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer an europarechtliche Vorgaben angepasst. Danach befindet sich nun der Leistungsort an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die berechtigte Frage lautet: Was hat dies mit der Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter zu tun? Eine ganze Menge. Denn die Finanzverwaltung hat kürzlich klargestellt, dass unter die „Vermietung von Beförderungsmitteln“ auch die Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fällt. Die Folge: Überlässt der Chef seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für Privatfahrten, gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels – die Überlassung des Dienstwagens wird folglich umsatzsteuerlich dort erfasst, wo der Mitarbeiter wohnt. Problematisch wird dies, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn dann muss sich der Arbeitgeber auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechende Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Die Umsatzbesteuerung in Deutschland entfällt im Gegenzug. Hinweis: Von der Neuregelung sind Unternehmen betroffen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen einen Dienstwagen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellen. Sie sollten sich um das Thema kümmern – denn die neue Regelung gilt bereits seit dem 30. 6. 2013.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Vermieter Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand Der Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach führt zu Herstellungskosten, weil die Nutzfläche des Gebäudes erweitert wird. Die Kosten sind daher nur im Rahmen der jährlichen Abschreibung von 2 % absetzbar und stellen keine sofort abziehbaren Werbungskosten dar.

beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.765 €/Monat (2013: 2.695 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.345 €/Monat (2013: 2.275 €/Monat). Beitragsbemessungsgrenze West Renten- und Arbeitslosenversicherung (Monat/Jahr)

5.950 €/71.400 € (2013: 5.800 €/69.600 €)

Hintergrund: Bei Baumaßnahmen an einem Gebäude stellt sich in der Regel die Frage, ob es sich um sofort abziehbare Erhaltungsmaßnahmen handelt oder aber um Herstellungskosten, die nur im Wege einer jährlichen Abschreibung steuerlich abgesetzt werden können.

knappschaftliche Rentenversicherung (Monat/Jahr)

7.300 €/87.600 € (2013: 7.100 €/85.200 €)

Streitfall: Der Kläger vermietete ein Einfamilienhaus, das ein undichtes Flachdach hatte. Er ersetzte das Flachdach durch ein Satteldach für rund 30.000 €. Unter dem Satteldach befand sich ein nicht ausgebautes Dachgeschoss ohne Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Es konnte nur über eine Einschubleiter von der Garage aus betreten werden; außerdem war das neue Dachgeschoss über einen 1 qm großen Mauerdurchbruch mit dem Spitzboden der Garage verbunden. Der Kläger machte die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend.

Renten- und Arbeitslosenversicherung (Monat/Jahr)

5.000 €/60.000 € (2013: 4.900 €/58.800 €)

knappschaftliche Rentenversicherung (Monat/Jahr)

6.150 €/73.800 € (2013: 6.050 €/72.600 €)

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ dagegen nur eine jährliche Abschreibung von 2 % zu: 



Herstellungskosten sind Kosten für die Erweiterung des Gebäudes. Zu einer Erweiterung führen ein Anbau/Aufstockung durch Einfügung neuer Bestandteile oder die Vergrößerung der Nutzfläche, wenn hierdurch die Nutzungsmöglichkeit erweitert wird – die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. Im Streitfall war von einer Erweiterung der Nutzfläche auszugehen. Denn das neue Dachgeschoss konnte als Speicher bzw. Abstellraum genutzt werden. Hierfür war der Zugang über den Mauerdurchbruch ausreichend. Sonstige Abstellmöglichkeiten waren in dem Haus nicht vorhanden, da es nicht unterkellert war und die Wohnfläche nur 70 qm betrug. Unbeachtlich war, dass der Kläger das neue Dach nicht nutzte – die bloße Nutzungsmöglichkeit reicht aus.

Hinweis: Die Rechtsprechung hat auch in folgenden Fällen eine Erweiterung und damit Herstellungskosten angenommen: Errichtung eines Kelleranbaus unter der vergrößerten Terrasse; Errichtung eins ganzjährig nutzbaren Wintergartens; Einbau einer Dachgaube; Anbau von Balkonen.

SOZIALVERSICHERUNG Rechengrößen für 2014 Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 bekannt gegeben. Hiernach sollen die Werte der Sozialversicherung ab dem 1. 1. 2014 steigen. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (z. B. für die Festsetzung der Mindest-

Kranken- und Pflegeversicherung (Monat/Jahr)

4.050 €/48.600 € (2013: 3.937,50 €/47.250 €)

Beitragsbemessungsgrenze Ost

Kranken- und Pflegeversicherung (Monat/Jahr)

4.050 €/48.600 € (2013: 3.937,50 €/47.250 €)

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 53.550 € (2013: 52.200 €). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12. 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 48.600 € (2013: 47.250 €). Hinweis: Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 muss noch endgültig verabschiedet werden. Allerdings ist mit einer Änderung der Werte nicht zu rechnen, da es sich um statistische Rechengrößen handelt.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2014 Auch die Sachbezugswerte für 2014 werden voraussichtlich steigen. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen. Die Werte werden jedoch i. d. R. nicht mehr geändert. Auf Grundlage des gestiegenen Verbraucherpreisindex für Verpflegung werden in 2014 

der Monatswert für die Verpflegung von 224 € auf 229 €,



der Wert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen von 2,93 € auf 3 € und



der Wert für ein Frühstück von bisher 1,60 € auf 1,63 €

angehoben. Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 € auf 221 € monatlich, was bezogen auf den Quadratmeter 3,88 € monatlich (bisher 3,80 €) bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) 3,17 € monatlich (bisher 3,10 €) ausmacht. Wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann der Wert der Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

MERKBLATT

Reisekosten (ab 2014) Inhalt I.

Generelles zu Reisekosten

II. Diese Kosten können Sie absetzen 1. Fahrtkosten

IV. Geschäftsreise des Unternehmers 4. Wann liegt eine Geschäftsreise vor? 5.

Aufzeichnungspflichten Umsatzsteuer

2.

Verpflegungsmehraufwendungen

6.

3.

Übernachtungskosten

4.

Reisenebenkosten

V. Vermischung von beruflichem und privatem Anlass

III. Dienstreise des Arbeitnehmers 1. Wann ist eine Reise eine Dienstreise? 2.

Aufzeichnungspflichten

3.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Reisekosten sind Aufwendungen, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen. Bei der Frage wie diese Kosten steuerlich zu behandeln sind, gibt es häufig Unsicherheiten. In diesem Mandanten-Merkblatt zeigen wir Ihnen anhand kurzer Erläuterungen und praktischer Tipps den richtigen Umgang mit diesen Kosten auf.

Fragen an den Steuerberater I Notizen

I. Generelles zu Reisekosten Reisekosten eines Arbeitnehmers sind seine Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, die Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (Einzelheiten s. unten). Dabei wird nicht unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit oder einer Einsatzwechseltätigkeit (z. B. bei Bauoder

MERKBLATT Montagearbeiten). Entstehen bei der Auswärtstätigkeit Reisekosten, ist zu unterscheiden, ob die Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet werden oder Sie die Reisekosten (zum Teil) selbst tragen. Im letzteren Fall können Sie diese als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung (Anlage N) geltend machen.

(Nutzungsdauer eines Pkw: 6 Jahre) sowie die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen, bei einem Leasingfahrzeug die Leasingraten und -sonderzahlungen. Parkund Straßenbenutzungsgebühren, Beiträge für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder gehören nicht zu den Gesamtkosten.

Reisekosten fallen für den Unternehmer anlässlich einer Geschäftsreise an. Eine solche liegt vor, wenn der Gewerbetreibende oder Freiberufler vorübergehend außerhalb seiner Wohnung bzw. seines Betriebs tätig wird. In diesem Fall sind alle die Aufwendungen, wie sie auch beim Arbeitnehmer anfallen können, Betriebsausgaben.

Tipp: Wann und ob Unfallkosten zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören ist von vielen Faktoren abhängig. Bitte sprechen Sie uns im Zweifelsfall an.

II. Diese Kosten können Sie absetzen 1. Fahrtkosten Fahrtkosten sind die Aufwendungen, die durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels (z. B. eigener Pkw, angemieteter Pkw) entstehen. Werden fremde Verkehrsmittel genutzt (Bus, Taxi, Bahn, Flugzeug, Schiff), ist der entrichtete Fahrpreis anzusetzen. Hinweis: Die Ausgaben für eine Bahncard können angesetzt werden, wenn sich die Fahrtkosten für alle Auswärtstätigkeiten eines Jahres mindestens in Höhe der Kosten der Bahncard tatsächlich verringern. Fahren Sie mit dem eigenen Fahrzeug, können Sie die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen (z. B. 0,30 € pro gefahrenem Kilometer beim Pkw) ansetzen. Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mit dem Pkw mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um 0,02 €. Handelt es sich um Dienstreisen mit einem Firmen- bzw. Dienstwagen, können Sie keine Fahrtkosten geltend machen.

Hinweis: Werden für ein Jahr alle Kosten aufgelistet, der Kilometerstand am Anfang und Ende des Jahres festgehalten und der individuelle Kostensatz pro Kilometer berechnet, wird dies das Finanzamt im Allgemeinen nicht beanstanden. Der so errechnete Kilometersatz gilt in der Folgezeit solange wie das Fahrzeug genutzt wird bzw. die Abschreibungszeit dauert. Besonderheit „Sammelpunkt“: Liegt keine erste Tätigkeitsstätte (siehe III. 1.) vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass Sie sich typischerweise an einem festgelegten Ort (Sammelpunkt), der keine erste Tätigkeitsstätte ist, einfinden sollen, um von dort die unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fährhafen), werden Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten dürfen Sie Fahrtkosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale ansetzen. Besonderheit „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet“: Wird die berufliche Tätigkeit typischerweise in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausgeübt, gilt auch für diese Fahrten von der Wohnung die Entfernungspauschale. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

Benutzen Sie Ihr privates Fahrzeug, kann aber auch der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs angesetzt werden, der auf die beruflichen/betrieblichen Fahrten entfällt oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz. Hierfür müssen Sie die gefahrenen Kilometer nachweisen (z. B. anhand eines Fahrtenbuchs). Die Verwendung der Kilometersätze der ADAC-Tabellen ist nicht zulässig. Diese Möglichkeit empfiehlt sich, wenn Sie bei Dienstreisen längere Strecken fahren.

2. Verpflegungsmehraufwendungen

Zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören z. B. Treibstoff- sowie Wartungs- und Reparaturkosten, Garagenmiete, Kfz-Steuer, Beiträge für Halterhaftpflichtund Fahrzeugversicherungen, Abschreibungen

Für die Verpflegung können Sie für tatsächlich entstandene Mehraufwendungen für die Verpflegung aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nur Pauschbeträge geltend machen; und diese auch nur für die ersten drei

Fragen an den Steuerberater I Notizen

Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang können Sie weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen oder den maßgebliche pauschalen Kilometersatz für die gefahrenen Kilometer ansetzen.

MERKBLATT Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte (sog. Dreimonatsfrist). Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (siehe III.1.) Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich Verpflegungskosten in dieser Höhe entstanden sind. Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an 3 Tagen wöchentlich tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

Die konkrete Abwesenheitsdauer wird durch den Zeitpunkt der Abfahrt und der Rückkehr in die Wohnung ermittelt.

Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer. Dies gilt auch, wenn die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit schon vor dem 1.1.2014 begonnen hat.

Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung können Sie ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 € als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Reise von Ihrer Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antreten.

Hinweise: Verpflegungspauschalen können vom Arbeitnehmer insoweit nicht mehr zum Ansatz als Werbungskosten kommen, als er während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber „verpflegt“ wird. Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt, und zwar – um 20 % für ein Frühstück und – um jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung um 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- und Abendessen. Die Kürzung des Werbungskostenabzugs gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehende Reisekostenvergütung lediglich gekürzt ausbezahlt oder wenn der Arbeitgeber den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit pauschal besteuert hat. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für die Verpflegung vom Arbeitgeber, kommt ein Werbungskostenabzug insoweit nicht in Frage.

Hinweis: Die oben angesprochene Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit (Schiffspersonal, Zugbegleiter, Stewardess, Kurierdienstfahrer etc.) keine Anwendung.

Für das Inland Pauschbeträge:

gelten

ab

2014

die

folgenden

24 Stunden (bei mehrtägiger Reise)

24 €

mehr als 8 bis unter 24 Stunden

12 €

bis 8 Stunden



Jeweils für An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Reise unabhängig von der Abwesenheitsdauer

12 €

Fragen an den Steuerberater

I Notizen

Tipp: Vermerken Sie bei Überlandfahrten Verkehrsstaus oder die Zeit für Umwege.

z. B.

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung können Sie ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 € ansetzen. Dies gilt auch, wenn Sie über Nacht (also an zwei Kalendertagen) unterwegs sind.

Die Verpflegungspauschbeträge im Ausland sind je nach Land unterschiedlich hoch. Die vollen Verpflegungspauschbeträge des jeweiligen aufgesuchten Landes vermindern sich bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, so z. B. an den Tagen der Hin- und Rückreise, anteilig. Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Tipp: Zwecks optimaler Geltendmachung der Pauschbeträge können Sie z. B. bei Auslandsreisen ein „Reisetagebuch“ führen (z. B. Aufzeichnung der Abfahrt von zu Hause, Landung des Flugzeugs im Ausland und Rückkehr ins Heimatland etc.). Wir informieren Sie gerne im konkreten Fall über die Höhe der maßgeblichen Pauschbeträge.

3. Übernachtungskosten Sowohl im Inland als auch im Ausland angefallene Übernachtungskosten können in der Steuererklärung nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hotelrechnungen in Fremdwährung müssen mit dem gültigen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Abziehbar sind nur die reinen Übernachtungskosten; die Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen sind mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten.

MERKBLATT Hinweis: Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten zu kürzen (siehe II. 2.).

4. Reisenebenkosten Zu den Reisenebenkosten zählen z. B. Garage- und Parkplatzgebühren, Kosten für die Beförderung bzw. Aufbewahrung und Versicherung von Gepäck, Eintrittskarten und Aufwendungen für Kataloge von Messen und Ausstellungen und Mautgebühren, berufliche Telefonkosten. Im Einzelfall können ärztliche Zeugnisse, Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen, Reisekrankenversicherungsbeiträge bei beruflichen bedingten Auslandsreisen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein. Hinweis: Sammeln Sie alle Belege, um diese mit der Steuererklärung einreichen zu können. Wenn Sie für einzelne Reisekosten keine Belege haben, ist es sinnvoll, einen Eigenbeleg mit Ort, Tag, Art und Betrag der Aufwendungen anzufertigen. Erfahrungsgemäß erkennen einige Finanzämter auch diese an.

III. Dienstreise des Arbeitnehmers 1. Wann ist eine Reise eine Dienstreise? Eine Dienstreise (im steuerrechtlichen Sprachgebrauch; „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an der sog. ersten Tätigkeitsstätte auf Weisung des Arbeitgebers beruflich tätig wird. Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird ab 2014 durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Es kann höchstens eine „erste Tätigkeitsstätte“ je Dienstverhältnis geben. Hierbei handelt sich um eine ortsfeste betriebliche Tätigkeitsstätte des Arbeitsgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, sodass Schiffe, Fahrzeuge oder Flugzeuge nicht hierunter fallen. Auch Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine „ersten Tätigkeitsstätten“. Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung bzw. nach Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss die Zuordnung Fall dokumentieren (z. B. im Arbeitsvertrag,

Fragen an den Steuerberater I Notizen

Einsatzplänen, internen Reiserichtlinien, Protokollnotizen), da die Zuordnungsentscheidung eindeutig sein muss. Hinweis: Fehlt ein Hinweis oder eine Glaubhaftmachung einer eindeutigen Zuordnung, gelten quantitative Kriterien (s. u.). Der Arbeitgeber kann dienst- oder arbeitsrechtlich aber nicht festlegen, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat (Negativfestlegung). Er kann allerdings (ggf. auch ausdrücklich) darauf verzichten, eine erste Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich festzulegen, oder ausdrücklich erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitsstätte begründen sollen. Erste Tätigkeitsstätte kann auch eine Arbeitsstätte eines Dritten sein, die dem Arbeitnehmer dauerhaft zugewiesen wird, sodass z. B. hierunter in Fällen der Leiharbeit die Arbeitsstätte des Dritten zählt. Das häusliche Arbeitszimmer ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen Arbeitsraum in dessen Wohnung anmietet. Der Arbeitnehmer muss der Tätigkeitsstätte mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zugeordnet sein. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Zuordnung insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (dies ist also eine auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung). Die etwaige Änderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber wird mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt. Beispiel: Arbeitnehmer A (wohnt in H) und ist laut Arbeitsvertrag bis auf Weiteres an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in H und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale des Arbeitgebers in S tätig. Der Arbeitgeber hatte zunächst die Filiale in S als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Ab 1.7.2014 legt er H als erste Tätigkeitsstätte fest. Bis 30.6.2014 hat A in S seine erste Tätigkeitsstätte. Ab 1.7.2014 ist die erste Tätigkeitsstätte in H.

Fehlt es an einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Festlegung oder ist diese nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte herangezogen. Diese quantitativen Kriterien besagen, dass eine erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung ist, an der der Arbeitnehmer 

typischerweise arbeitstäglich oder

MERKBLATT 

je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit



dauerhaft tätig werden soll.

Dabei muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Auch obige quantitative Kriterien werden anhand einer in die Zukunft gerichteten Prognose beurteilt. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die erste Arbeitsstätte. Dies gilt z. B. für Monteure, die dort lediglich das Kundendienstfahrzeug, Material, Aufträge abholen bzw. Stundenzettel etc. abgeben. Weitere Beispiele für Auswärtstätigkeiten: Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu Kunden, auf eine Messe oder zu einer Fortbildungsveranstaltung schickt. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. Für Lehrer auf Klassenfahrten können Reisekosten anfallen, wenn der Dienstherr diese nicht ersetzt. Bei Fortbildungs- oder Sprachreisen eines Lehrers wird die berufliche Veranlassung vom Finanzamt allerdings genau geprüft (vgl. V „Vermischung von beruflichem und privatem Anlass“). Der LKW-Fahrer soll typischerweise arbeitstäglich den Betriebssitz des Arbeitgebers aufsuchen, um dort das Fahrzeit abzuholen sowie dessen Wartung und Pflege durchzuführen.

Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welche Auswirkungen die Neuregelungen für Sie haben wird. Erste Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

2. Aufzeichnungspflichten Um Reisekosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und der Reiseweg aufgezeichnet und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Hinweis: Bei der Höhe der Werbungskosten gilt für nachgewiesene Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten grundsätzlich keine Begrenzung.

Fragen an den Steuerberater

I Notizen

3. Erstattung durch den Arbeitgeber Die Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, soweit diese Aufwendungen auch als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden können (s. oben II. „Diese Kosten können Sie absetzen“). Erstattet der Arbeitgeber darüber hinausgehende Kosten, sind diese Zahlungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hinweis: Bleibt die Erstattung des Arbeitgebers unter den jeweils einschlägigen Pauschbeträgen (Verpflegungs- und Fahrtkostenpauschale, s. oben II.) oder den jeweils nachgewiesenen Kosten, kann die Differenz als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. a) Erstattung der Fahrtkosten Sollen die tatsächlichen Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs ersetzt werden, müssen die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs für den Arbeitgeber ersichtlich sein (s. auch II. 1). Der Arbeitgeber muss diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, muss er nicht prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind entweder die tatsächlichen Fahrtkosten laut Ticketpreis oder die pauschalen Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale (0,30 € je gefahrenen Kilometer) erstattungsfähig. b) Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist in Höhe der Pauschbeträge (s. II. 2.) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ist die Erstattung durch den Arbeitgeber höher als der Pauschbetrag, ist diese Differenz Arbeitslohn und muss versteuert werden. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung von 25 % vornimmt. Diese Möglichkeit besteht bis zu einem Betrag, der doppelt so hoch wie die Verpflegungspauschale ist. Der restliche Betrag unterliegt dem normalen (höheren) Einkommensteuersatz. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der „üblichen“ Mahlzeiten (bis zu 60 € incl. Getränken und incl. Umsatzsteuer), sind diese mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen und zu versteuern. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind bei der Prüfung der 60 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Die amtlichen Sachbezugswerte wurden zum 1. 1. 2014

MERKBLATT angepasst und betragen für ein Frühstück 1,63 € pro Kalendertag und für Mittag- bzw. Abendessen je 3,00 € pro Kalendertag. Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich Verpflegungspauschalen, müssen diese um die erhaltenen Sachbezugswerte gekürzt werden. Hinweis: Die steuerliche Erfassung einer üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn entfällt, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Auf die Höhe der tatsächlich als Werbungskosten anzusetzenden Verpflegungspauschale kommt es nicht an. c) Erstattung der Übernachtungskosten Übernachtungskosten (s. II. 3.) kann der Arbeitgeber in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen vollständig oder ohne Einzelnachweis für jede Übernachtung im Inland mit einem Pauschbetrag von 20 € lohnsteuerund sozialversicherungsfrei erstatten. Der Ansatz der Pauschale ist nur bei der Arbeitgebererstattung möglich, nicht jedoch beim Werbungskostenoder Betriebsausgabenabzug. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland, die der Arbeitgeber ohne Nachweis steuerfrei erstatten kann, wurden zum 1. 1. 2013 neu festgelegt und variieren zwischen den einzelnen Ländern. Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie Auskünfte zu Übernachtungspauschalen im Ausland benötigen.

Hinweis: Achten Sie darauf, dass die Rechnung auf Ihren Arbeitgeber ausgestellt wird, nur in diesem Fall ist er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € (brutto) kann der Vorsteuerabzug auch ohne Nennung des Arbeitsgebers genutzt werden. Übernachtung mit Frühstück: Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. Sind sie bekannt, ist die Hotelrechnung um diesen Betrag zu kürzen. Enthält die Rechnung keinen Hinweis auf den Preis des Frühstücks ist die Hotelrechnung um 4,80 € zu kürzen. 4,80 € entsprechen 20 % des vollen Verpflegungspauschbetrags bei 24-stündiger Abwesenheit. Für Mittag- und Abendessen beträgt die Kürzung jeweils 40 % (d. h. bei Inlandsreisen 9,60 €). Wird das Frühstück nicht allein, sondern im Rahmen eines „Business-Package“ angeboten, ist die Rechnung um die gleichen Beträge zu kürzen. Fragen an den Steuerberater I Notizen

Da nur die Übernachtung, nicht jedoch das Frühstück dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, muss das Frühstück gesondert ausgewiesen sein. Es ist jedoch zulässig, das Frühstück mit weiteren Nebenleistungen (z. B. Parkplatz) zu einer Servicepauschale zusammenzufassen. Auch hier werden wieder 4,80 € für ein Frühstück angesetzt. Dieses Mal jedoch nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den Betrag, den die Servicepauschale aufweist. Mahlzeiten seitens des Arbeitgebers sind nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zuzurechnen (s. oben II. 2., bei einem Frühstück sind das 1,63 €). Dies ist die günstigste Methode. Voraussetzung für eine arbeitgeberseitige Mahlzeitengestellung ist, dass 

der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit verrichtet,



die Mahlzeit nicht mehr als 60 € inkl. Umsatzsteuer kostet und



die Abgabe der Mahlzeit dienstlich veranlasst ist.

Von einer dienstlichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Aufwendungen durch den Arbeitgeber ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, die ihm im Original vorliegt. Diese Regelung gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug als Verpflegungsmehraufwand in Betracht käme. d) Erstattung der Reisenebenkosten Die Erstattung von tatsächlich aufgewendeten Reisenebenkosten (s. II. 4.) seitens des Arbeitgebers ist immer vollständig steuerfrei. Dem Arbeitgeber müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, die dieser als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren hat.

IV. Geschäftsreise des Unternehmers 1. Wann liegt eine Geschäftsreise vor? Eine betrieblich veranlasste Geschäftsreise liegt vor, wenn der Unternehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner Betriebsstätte tätig wird. Betriebsstätte ist jede von der Wohnung getrennte Beschäftigungsstätte, d. h. jede ortsfeste Einrichtung, an der oder von der die angelegte Tätigkeit auf Dauer ausgeübt wird. Räumlichkeiten, die einen Teil des Wohnhauses bilden, sind laut Rechtsprechung ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung keine Betriebsstätte.

MERKBLATT Betrieblich veranlasst sind Besuche bei Kunden, die Teilnahme an Messen oder Tagungen (IHK, Handwerkskammer) oder Fortbildungskongressen.

V. Vermischung von beruflichem und privatem Anlass

2. Aufzeichnungspflichten

Bei längeren Dienst- bzw. Geschäftsreisen kommt es vor, dass der Aufenthalt vor Ort auch für private Ausflüge und Besichtigungen von touristischen Zielen genutzt wird. Manchmal werden auch ein paar Tage Urlaub „angehängt“. In diesen Fällen muss der Anteil der beruflich/betrieblich veranlassten Kosten ermittelt werden, da der Anteil, der auf den privaten Teil entfällt, nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht werden darf.

Die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers sind genauso umfassend wie die des Arbeitnehmers (s. III. 2.). Damit der Zweck der Reise als Geschäftsreise nicht vom Finanzamt angezweifelt wird bzw. bei einer Vermischung von privatem und betrieblichem Anlass (s. V „Vermischung von beruflichem und privatem Anlass“) gegebenenfalls der betrieblich veranlasste Anteil herausgerechnet werden kann, sollten auch Tagungsbroschüren, Messekataloge, Eintrittskarten, zu den Belegen genommen werden. Hinweis: Der Nachweis der Nutzung des betrieblichen Pkw eines Handelsvertreters zu betrieblichen Zwecken durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass neben dem Datum und den Fahrtzielen der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner bzw. – wenn ein solcher nicht vorhanden ist – der konkrete Gegenstand der betrieblichen Verrichtung aufgezeichnet wird.

3. Umsatzsteuer Der Vorsteuerabzug ist nur bei Vorlage einer auf den Unternehmer ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer möglich (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen, also Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 € brutto). Bei Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass es entfernungsabhängig unterschiedliche Steuersätze gibt. So fallen nur 7 % Mehrwertsteuer an, wenn die Fahrten innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Werden Fahrscheine bei der Deutschen Bahn über das Internet erworben, wird der ausgedruckte Fahrschein als Beleg anerkannt, wenn er vom Bahnpersonal bei der Kontrolle „abgestempelt“ wird. Unterschiedliche Steuersätze gelten auch für Hotelübernachtung (7 %) und das Frühstück (19 %).

die

Die in Rechnung gestellte Vorsteuer aus Verpflegungskosten ist in voller Höhe abzugsfähig, auch wenn Verpflegungskosten höher sind als die Verpflegungspauschale. Für Reisekosten mit ausländischer Umsatzsteuer gelten Besonderheiten. Vorsteuern sind zwingend bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde geltend zu machen. Dabei helfen wir Ihnen gerne.

Fragen an den Steuerberater

I Notizen

Beispiel: Ein niedergelassener Zahnarzt besucht einen Fachkongress in Kopenhagen. Er bucht einen Flug und reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück. Die Kosten für 2 Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich betrieblich veranlasst und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und daher aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.

Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab richtig sein. Gegebenenfalls wird der Werbungskostenanteil geschätzt. Einen festgelegten Aufteilungsmaßstab gibt es nicht. Das Sächsische Finanzgericht hat z. B. in 2012 einen hälftigen Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie den vollen Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen einer Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador anerkannt. Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei Ihren Dienstreisen Fragen zum Aufteilungsmaßstab in private und betriebliche Teile haben.

Rechtsstand: 4. 11. 2013 Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

5

DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe 

SEPA kommt



Reparaturkosten für Falschbetankung abzugsfähig?



Entfernungspauschale für Familienheimfahrten



Steuererklärung via ELSTER



Neues zur Anwendung der 1%-Regelung



Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

Ausgabe Nr. 5/2013 (September/Oktober) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT

Unternehmer SEPA kommt Die Abschaltung der nationalen Zahlungsverfahren zum 1. 2. 2014 und damit der endgültige Umstieg auf die SEPAVerfahren rücken näher. Die Änderungen betreffen nicht nur den Wechsel von Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC, sondern erfordern in vielen Organisationen einen hohen Umstellungsaufwand. Auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren müssen sich Unternehmen jetzt vorbereiten. Es gibt grds. keine Über-



gangsfrist. Ausnahme: der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1. 2. 2016 weiter nutzen. Um als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigen Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können (unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de). Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die GläubigerIdentifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren: 

Die SEPA-Basislastschrift steht allen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann – wie eine Einzugser-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

mächtigung – innerhalb von acht Wochen nach Belastung zurückgegeben werden. 

Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Sie ähnelt den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe.

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPALastschriften sind die SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an die eigene Bank zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung. Die verbindlichen Mandatstexte für die SEPA-Mandate (SEPA-Lastschriftmandat und SEPA-Firmenlastschriftmandat) erhalten Sie u. a. bei Ihrem kontoführenden Institut. Hinweis: Sofern Sie sich bisher noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt haben sollten, wird es höchste Zeit: die Auswirkungen von SEPA sind – in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht – komplex und sollten nicht unterschätzt werden. Weitere Infos erhalten Sie auch unter www.sepadeutschland.de.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Entfernungspauschale für Familienheimfahrten Ein Arbeitnehmer kann unter Umständen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten geltend machen, wenn er gar keine Aufwendungen hierfür hatte. Von den sich danach ergebenden Werbungskosten sind aber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers abzuziehen. Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale i. H. von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Streitfall: Ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn machte insgesamt 48 Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Für elf Fahrten nutzte er seinen Pkw, den Rest absolvierte er mit Freikarten seiner Arbeitgeberin. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten mit dem Pkw an – schließlich hätten die Freifahrten den Kläger nichts gekostet. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihm im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, wo nun noch die Höhe der Werbungskosten ermittelt werden muss: 

Die Entfernungspauschale wird für Familienheimfahrten unabhängig von der Art des Transportmittels gewährt, also auch bei Nutzung des Fahrrads oder öffentlicher Verkehrsmittel.



Sie setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Familienheimfahrten



entstanden sind. Denn sie wird „zur Abgeltung der Aufwendungen“ gewährt – der Gesetzgeber unterstellt also Aufwendungen. Der Grund hierfür ist umwelt- und verkehrspolitischer Natur: so sollten zum einen alle Transportmittel gleich behandelt werden; zum anderen sollte das Finanzamt keine Nachforschungen anstellen müssen, ob der Arbeitnehmer die Familienheimfahrt allein oder z. B. in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat. Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer also für alle 48 Fahrten die Entfernungspauschale ansetzen. Von dem sich danach ergebenden Betrag sind aber möglicherweise steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers oder aber steuerfreie Sachbezüge (etwa Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers zählt) abzuziehen. Hinweis: Anders stellt sich die Lage dar, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen bekommen. Hier können Sie die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abziehen: denn nach Ansicht des BFH ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten, wenn der Arbeitgeber durch die Überlassung des Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen trägt.

Neues zur Anwendung der 1%-Regelung Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendung der 1%-Regelung korrigiert. Zunächst die schlechte Nachricht. Dem Gericht zufolge führt die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung grundsätzlich zu Arbeitslohn. Auf die Frage, ob der Wagen tatsächlich privat genutzt wurde, kommt es nicht an. Und nun die gute: Die 1%-Regelung darf erst dann angewendet werden, wenn feststeht, dass dem Arbeitnehmer der Dienstwagen arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grund einer stillschweigend getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde – die Überlassung zur privaten Nutzung darf nicht einfach unterstellt, sondern muss, z. B. im Fall eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen Nutzungsverbots, konkret nachgewiesen werden. Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Vorteil ist entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1%-Regelung zu bewerten. Streitfall 1: Hier stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Dem Anstellungsvertrag zufolge durfte er den Dienstwagen auch privat nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN Entscheidung: Dies sahen die Richter des BFH anders: 

Allein die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist.



Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch macht, ist egal. Der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.



Finanzamt und Finanzgericht konnten daher den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens für private Zwecke (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn ansehen.

Hinweis: Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf, führen beim Arbeitnehmer immer zu einem steuerpflichtigen Vorteil – auch wenn er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Bisher wurde die private Nutzung des Fahrzeugs lediglich vermutet, was der betroffene Steuerpflichtige unter engen Voraussetzungen widerlegen konnte. Diese Möglichkeit ist nun – zumindest im Lohnsteuerrecht – entfallen. Im Bereich der Gewinneinkünfte sollte ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert zu vergleichen sind). Streitfälle 2, 3, und 4: Hier hat der BFH (nochmals) verdeutlicht, dass die 1%-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen arbeitsvertraglich oder doch zumindest stillschweigend zur privaten Nutzung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gilt auch für einen angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens oder den GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wird oder der (Allein-) Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Alle Steuerzahler Reparaturkosten für Falschbetankung abzugsfähig? Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden und sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gestellt.



I INFORMATION

Streitfall: Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit aus Versehen Diesel statt Benzin getankt. Als der Motor kurz danach „unregelmäßig“ lief, bemerkte er das Unglück. Der Schaden wurde repariert, die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten von rund 4.300 € wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur die Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Und die Falschbetankung stelle keinen Unfall dar. Entscheidung: Die FG-Richter ließen dagegen einen Abzug der Kosten zu: 

Bei den strittigen Reparaturkosten handelt es sich um außergewöhnliche, nicht durch die Kilometerpauschbeträge abgegoltene Aufwendungen.



Die Pauschbeträge gelten lediglich die normalen, voraussehbaren Kosten des beruflich genutzten Pkw ab.



Nicht hierbei berücksichtigt sind Unfallkosten und sonstige Kosten, die außergewöhnlich sind und sich somit einer Pauschalierung entziehen.



Diese Auslegung entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers.

Hinweis: Ob die Entscheidung Bestand haben wird, hängt nun vom Bundesfinanzhof ab. Hier ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 29/13 anhängig

Steuererklärung via ELSTER Erstellt ein Steuerpflichtiger seine Einkommensteuererklärung elektronisch mit dem ELSTER-Programm und macht er versehentlich keine Unterhaltsleistungen für seine bedürftige Lebensgefährtin geltend, kann er die spätere Änderung des Einkommensteuerbescheids nur dann erfolgreich beantragen, wenn ihn kein grobes Verschulden trifft. Dies hängt davon ab, ob die Erläuterungen und der Aufbau des ELSTER-Formulars so ausreichend verständlich, klar und eindeutig waren, dass ein steuerlicher Laie die Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen hätte erkennen können. Hintergrund: Bemerkt ein Steuerpflichtiger nach Ablauf der Einspruchsfrist, dass er bestimmte Aufwendungen versehentlich nicht geltend gemacht hat, kann er die Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen beantragen. Eine Änderung zu seinen Gunsten setzt aber voraus, dass ihn am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden trifft. Streitfälle: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich über zwei ähnlich gelagerte Fälle entschieden, in denen die Kläger ihre Einkommensteuererklärung mithilfe des ELSTER-Programms elektronisch erstellt hatten. Beide machten jeweils Unterhaltsleistungen an ihre Lebensgefährtin nachträglich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im ersten Fall ging es um das Jahr 2006: Kläger war A. Er begründete seinen Antrag auf Änderung des Bescheids damit, dass er auch bei Durchsicht des Ausdrucks seiner

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Steuererklärung nicht bemerkt habe, dass die Unterhaltsleistungen fehlten; denn beim Ausdruck der ELSTERSteuererklärung würden nur die Felder ausgedruckt, in denen er auch Eintragungen vorgenommen habe, nicht aber die unausgefüllten Felder. Der zweite Fall betraf das Jahr 2008: Kläger war B. Er rügte, dass der Steuererklärungsvordruck im ELSTERProgramm auf eine Anlage U verweise, in der nur Eltern, Großeltern und Kinder als mögliche Unterhaltsempfänger aufgeführt seien, nicht aber die Lebensgefährtin. Deshalb habe er es versäumt, die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung geltend zu machen. Entscheidung: Der BFH wies die Klage des A für das Jahr 2006 wegen groben Verschuldens ab, gab der Klage des B dagegen statt, weil diesen kein grobes Verschulden traf: 

Eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids scheidet bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen aus. Als grobes Verschulden gilt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, die ihm persönlich zuzumuten ist, in ungewöhnlichem Maße verletzt.



Nach diesen Grundsätzen handelte Kläger A bei Erstellung seiner Einkommensteuererklärung grob fahrlässig. Denn er hat die Zeile 102 des elektronischen ELSTER-Vordrucks nicht beachtet, in der nach „Unterhalt für bedürftige Personen“ gefragt wurde. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2006 war auch die Mutter eines gemeinsamen Kindes als Beispiel für eine unterhaltsberechtigte Person genannt. A hätte daher die Unterhaltsleistungen an seine Lebensgefährtin, mit der er ein gemeinsames Kind hatte, in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen können. Sein Verschulden entfiel auch nicht dadurch, dass ELSTER keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärung liefert, sondern letztlich nur die Werte und Kennziffern wiedergibt, die zuvor ausgefüllt wurden.



Kläger B handelte dagegen nicht grob fahrlässig. Denn das ELSTER-Formular für 2008 war im Bereich der Unterhaltsleistungen unübersichtlich gestaltet, und die Erläuterungen waren unvollständig. So enthielt der Hauptvordruck des ELSTER-Formulars an der entscheidenden Stelle keine Erläuterungen zur Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen, sondern verwies ohne weitere Erläuterungen auf die Anlage U. Und hier wurden die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen beispielhaft aufgezählt („z.B. Eltern, Großeltern und Kinder”), die Mutter eines gemeinsamen Kindes als mögliche Unterhaltsberechtigte jedoch nicht genannt.

Hinweis: Die Urteile machen deutlich, dass es auf die Einzelheiten des Vordrucks und des Erläuterungstextes ankommt. Derjenige, der seine Einkommensteuererklärung selbst fertigt, sollte in jedem Fall den Steuererklärungsvordruck und den Erläuterungstext vollständig durchlesen.

MIETRECHT

Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (sogenannte Quotenabgeltungsklausel), ist unwirksam, wenn sie zur Berechnung der vom Mieter zu tragenden Aufwendungen folgende Regelung vorsieht: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“. Hintergrund: Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.

Die genannte Klausel geht allerdings zu weit: 

Grundsätzlich benachteiligt eine Quotenabgeltungsklausel den Mieter nicht. Denn die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen während der Mietzeit stellt rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung dar, die er anderenfalls über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste.



Bei der inhaltlichen Gestaltung einer solchen Klausel ist jedoch auf den Mieter Rücksicht zu nehmen. Diesen Anforderungen wird die hier streitige Klausel nicht gerecht – sie ist mehrdeutig. Denn sie macht nicht deutlich, ob der Kostenvoranschlag nur eine unverbindliche Berechnungsgrundlage sein soll oder ob er bindende Wirkung mit der Folge haben soll, dass dem Mieter Einwendungen abgeschnitten sind.



Bei der Inhaltskontrolle mehrdeutiger AGBs ist von der kundenfeindlichsten (hier also der zweiten) Auslegung auszugehen. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil dann der Kostenvoranschlag für die Bemessung der Abgeltungsbeträge auch dann verbindlich ist, wenn der vom Vermieter ausgewählte Fachbetrieb überhöhte Preise angesetzt hat.

Hinweis: Bei der Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist demnach darauf zu achten, dass der Mieter den Kostenvoranschlag uneingeschränkt bestreiten oder ihn jedenfalls überprüfen lassen kann, z. B. durch Einholung eines eigenen (günstigeren) Kostenvoranschlags.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe „

Lieferungen innerhalb der EU

„

Ehrenamt wird gestärkt

„

Steuersatz auf Restaurationsleistungen

„

Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche

„

Herstellungskosten für fremdes Gebäude

„

Scheidungskosten absetzbar

„

Kostenbeteiligung am Dienstwagen

Ausgabe Nr. 4/2013 (Juli/August) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

STEUERRECHT Unternehmer Lieferungen innerhalb der EU Mit Wirkung zum 1. 10. 2013 wird der Belegnachweis für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der EU neu geregelt. Statt der bislang grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen sog. Gelangensbestätigung kann der Nachweis, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist, größtenteils auch anders geführt werden (in sog. Abholfällen, d. h. in Fällen, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat

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befördert, ist die Gelangensbestätigung allerdings weiterhin erforderlich). Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist u. a. der sog. Belegnachweis: Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Seit 2012 verlangt der Gesetzgeber die sog. Gelangensbestätigung. Dies stieß auf große Kritik, weil diese in vielen EU-Staaten unbekannt ist und das hierfür vorgefertigte Formular nur in englischer, deutscher und französischer Sprache angeboten wurde. Deshalb beanstandete es die Finanzverwaltung bisher nicht, wenn der Belegnachweis nach den bis 2011 geltenden Vorschriften geführt wird.

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Inhalt der Neuregelung: Nunmehr kann der Unternehmer den Nachweis entweder durch eine Gelangensbestätigung oder aber – außer in Abholfällen – auch auf andere Weise erbringen. Die Gelangensbestätigung muss dabei folgende Angaben enthalten: „

Name und Anschrift des Abnehmers,

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handelsübliche Bezeichnung der Ware (bei Fahrzeugen auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer) und Warenmenge,

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Ort und Monat der Ankunft der Ware,

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Ausstellungsdatum,

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Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten.

Die Gelangensbestätigung ist grundsätzlich durch den Empfänger der Lieferung auszustellen. Dies kann auch durch eine Sammelbestätigung geschehen, in der die Umsätze eines Quartals zusammengefasst werden. Alternativ zur Gelangensbestätigung werden folgende Belege anerkannt: In Versendungsfällen kann der Nachweis durch einen Versendungsbeleg (CMR-Frachtbrief), durch ein Konnossement oder durch Doppelstücke des Frachtbriefs oder des Konnossements sowie durch die „weiße“ Spediteurbescheinigung geführt werden. Diese Belege müssen ihrerseits verschiedene Angaben und Unterschriften enthalten, über die wir Sie im Einzelfall gern informieren. Bei Kuriersendungen kann der Nachweis durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein vom Kurierdienstleister erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and-tracing-Protokoll“), erbracht werden. Bei Postsendungen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung versendet hat und wo eine Belegnachweisführung über das „tracking-andtracing-Protokoll“ nicht möglich ist, kann der Nachweis durch eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung erfolgen. Bei Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, kann der Nachweis durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im anderen EU-Staat geführt werden. Zusätzlich muss noch die Fahrzeug-Identifikationsnummer angegeben werden. Hinweis: Weitere Nachweismöglichkeiten bestehen für die Beförderung der Ware im gemeinschaftlichen Versandverfahren und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 1. 10. 2013 gilt die bisherige Rechtslage weiter. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne.

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Steuersatz auf Restaurationsleistungen Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Hintergrund: Seit vielen Jahren ist strittig, in welchen Fällen der Verkauf von Speisen, z. B. durch Imbissbuden, Caterer oder Partyservice-Betriebe, dem allgemeinen Steuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Hier soll das BMF-Schreiben Klarheit bringen: Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, führen zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung – mit der Folge, dass der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden ist, wenn folgende Merkmale qualitativ überwiegen: „

die Bereitstellung von Gasträumen, Garderoben, Kundentoiletten, Tischen, Stühlen und Bänken,

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das Servieren der Speisen und Getränke,

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die Gestellung von Bedienungs-, Koch- und Reinigungspersonal bzw. die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen beim Kunden,

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die Überlassung von Geschirr und Besteck (es sei denn, sie erfüllen eine Verpackungsfunktion),

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die Reinigung und Entsorgung von Gegenständen,

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die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke.

Unschädlich sind dagegen Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, wie z. B. „

die reine Zubereitung der Mahlzeit,

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der Transport der Speisen zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen,

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die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,

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die üblichen Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Zugabe von Einweggeschirr, Papierservietten oder Einwegbesteck),

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die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus o. Ä.,

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die Bereitstellung von Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf der Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden).

Hinweis: Sie sollten anhand der im Schreiben dargestellten Grundsätze prüfen, ob Ihre Dienstleistungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädlich sind. Hierbei sind wir gern behilflich. Beachten Sie, dass die Grundsätze des Schreibens spätestens für alle ab dem 1. 10. 2013 getätigten Umsätze gelten.

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Herstellungskosten für fremdes Gebäude

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Baut ein Einzelunternehmer auf dem Grundstück seiner Frau ein Haus, kann er auf seine Herstellungskosten Abschreibungen vornehmen. Endet die betriebliche Nutzung des Gebäudes, muss er keine stillen Reserven versteuern.

Kostenbeteiligung am Dienstwagen

Hintergrund: Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Gebäude auf einem fremden Grundstück, wird er zwar nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes. Allerdings kann er seine Herstellungskosten steuerlich geltend machen, wenn er das Gebäude zur Einkünfteerzielung nutzt. Streitfall: Ein Einzelunternehmer baute auf einem Grundstück, das zur Hälfte ihm und im Übrigen seiner Frau und seinem Sohn gehörte, ein Gebäude, das er unternehmerisch nutzte. Im Jahr 1994 endete die betriebliche Nutzung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass aufgrund der Beendigung der betrieblichen Nutzung die stillen Reserven des Gebäudes aufzudecken und vom Unternehmer zu versteuern seien. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten eines Dienstwagens, den er auch privat nutzen darf. Im Einzelnen gilt: Die Kostenbeteiligung mindert die Höhe des geldwerten Vorteils, der sich aus der Privatnutzung ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Beispiel: Arbeitnehmer A darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Er muss monatlich eine Kostenbeteiligung von 100 € an seinen Arbeitgeber zahlen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Methode ermittelt und beträgt 3.000 € jährlich. Von diesem Betrag ist die Kostenbeteiligung des A in Höhe von 1.200 € jährlich abzuziehen, sodass A lediglich 1.800 € versteuern muss.

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Der Einzelunternehmer konnte bis zum Jahr 1994 seine Herstellungskosten in voller Höhe im Wege von Abschreibungen geltend machen. Zwar gehörte ihm das Gebäude nur zur Hälfte. Aus dem sog. Nettoprinzip folgt aber, dass er betriebliche Aufwendungen auch steuerlich geltend machen darf.

Als Kostenbeteiligung ist nur ein pauschales Nutzungsentgelt anzusehen, das im Arbeitsvertrag oder in sonstiger Weise arbeitsvertraglich (z. B. durch Betriebsvereinbarung) geregelt ist. Hierbei kann es sich um eine Monats- oder Kilometerpauschale oder um die Übernahme von Leasingraten handeln.

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Der Herstellungsaufwand für die „fremde“ Gebäudehälfte war daher wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und wie ein Gebäude abzuschreiben.

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Allerdings waren dem Unternehmer die stillen Reserven aus der „fremden“ Gebäudehälfte nicht zuzurechnen. Diese standen steuerlich seiner Ehefrau und seinem Sohn zu.

Dagegen stellt die Übernahme einzelner Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) kein pauschales Nutzungsentgelt dar. Die Aufwendungen erkennt das Finanzamt im Rahmen der 1 %-Regelung nicht als Nutzungsentgelt an – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern muss.

Folge: Der Einzelunternehmer brauchte aufgrund der Beendigung der betrieblichen Nutzung des Gebäudes keine stillen Reserven für die „fremde“ Gebäudehälfte zu versteuern. Soweit die Herstellungskosten auf diese Gebäudehälfte noch nicht abgeschrieben waren, war der Restbetrag erfolgsneutral auszubuchen und der Ehefrau sowie dem Sohn als Herstellungskosten zuzurechnen. Hinweise: Der Bau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück des Ehepartners kommt häufig vor. Nur ausnahmsweise wird der bauende Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes und muss das Gebäude dann aktivieren. Dies ist der Fall, wenn der bauende Ehegatte den Eigentümer-Ehegatten für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von der Einwirkung auf das Gebäude wirtschaftlich ausschließen kann. In allen anderen Fällen – wie auch im Streitfall – kann der bauende Ehegatte seine Herstellungskosten lediglich wie ein Gebäude aktivieren und abschreiben. Bei Beendigung der betrieblichen Nutzung des Gebäudes ergeben sich für den bauenden Unternehmer nach dem aktuellen Urteil aber keine steuerlichen Auswirkungen, weil der noch nicht abgeschriebene Betrag gewinnneutral auszubuchen ist und stille Reserven nicht zu versteuern sind.

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Hinweis: Derartige Einzelkosten mindern bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der sog. Fahrtenbuchmethode aber die Gesamtkosten des Kfz und damit auch den auf die Privatfahrten entfallenden Anteil. Sie wirken sich daher bei der Fahrtenbuchmethode mittelbar aus. Beispiel: Arbeitnehmer A darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Er trägt die Benzinkosten für Privatfahrten selbst; dies sind 500 € jährlich. Die weiteren Kfz-Kosten von 5.000 € trägt der Arbeitgeber. Der Anteil der Privatfahrten des A beläuft sich auf 10 %. A muss daher einen geldwerten Vorteil von 500 € versteuern, nämlich 10 % von 5.000 €. Die Kosten für das Benzin, die er für die Privatfahrten selbst getragen hat, werden dabei nicht berücksichtigt.

Vereine Ehrenamt wird gestärkt Das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde verabschiedet. Damit werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und die Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € angehoben. Die Frist, in der steuerbegünstigte Vereine ihre

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

Mittel verwenden müssen, wird auf zwei Jahre verlängert (bisher galt eine Frist von einem Jahr ab Zufluss der Einnahmen). Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 1. 1. 2013. Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen wird zudem rückwirkend zum 1. 1. 2013 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung nicht mehr als 720 € pro Jahr beträgt. Daneben wird die Rücklagenbildung zum 1. 1. 2014 erleichtert: Die sog. Wiederbeschaffungsrücklage, die bereits in der verwaltungsrechtlichen Praxis anerkannt war, ist nun gesetzlich festgeschrieben. Sie ermöglicht die Rücklage von Mitteln, um teurere Ersatzinvestitionen (wie z. B. einen Vereinsbus) durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Eine weitere Erleichterung ist für die „freie Rücklage“ vorgesehen. Begünstigte Vereine können damit das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.

Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche Um eine einheitliche Behandlung von Ehrenamtlichen zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt. Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist bedeutsam, ob Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, bis zu welcher Höhe noch von einem angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Alle Steuerzahler Scheidungskosten absetzbar Die Kosten für eine Scheidung sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vollständig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch, soweit die Kosten den Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie die Regelung des nachehelichen Unterhalts betreffen. Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, z. B. Krankheitskosten oder Kosten aufgrund einer Schwerbehinderung. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht daneben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen an. Streitfall: Ein Ehepaar ließ sich im Jahr 2010 scheiden. Im Scheidungsverfahren wurden auch der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt geregelt. Die Ehefrau musste Gerichts- und Anwaltskosten von rund 9.000 € tragen, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit an, als sie auf die Scheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Kosten für den Zugewinnausgleich und die Regelung des nachehelichen Unterhalts wurden nicht anerkannt. Dem traten die Finanzrichter entgegen und erkannten auch die auf den Zugewinnausgleich und die Regelung über den nachehelichen Unterhalt entfallenden Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen an: „

Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind Kosten eines Zivilprozesses deshalb als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil der Bürger seine Rechte nicht ohne gerichtliche Hilfe durchsetzen kann.

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Ein Zugewinnausgleich kann zwar auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts geregelt werden. Wird aber im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von einem Ehegatten die Regelung einer anderen Familiensache beantragt, kommt es zu einem sog. Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungs- und der anderen Familiensache. Somit werden beide Sachen vom Gericht geregelt – den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen.

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Im Streitfall bestand ein solcher Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Zugewinnausgleich sowie der Regelung des nachehelichen Unterhalts. Ursächlich für die gesamten Kosten war damit die Scheidung, die zu dem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund führte.

Hiernach gilt u.a.: „

Keine Umsatzsteuerpflicht, wenn die Entschädigung je Stunde maximal 50 € und pro Jahr insgesamt nicht mehr als 17.500 € beträgt. Voraussetzung: Der tatsächliche Zeitaufwand wird schriftlich für das Finanzamt festgehalten. Ein echter Auslagenersatz, wie bspw. die Erstattung von Reisekosten, wird bei der Berechnung der Betragsgrenzen nicht mitgezählt.

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Neu ist, dass ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz nur dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn per Satzung oder Vorstandsbeschluss des Vereins bzw. der Organisation, eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und dadurch weder die Jahreshöchstgrenze noch der maximale Betrag pro Stunde überschritten wird.

Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich des letzten Punktes den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen bis spätestens zum 31. 3. 2014 Zeit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

Hinweis: Die Revision zum BFH wurde zugelassen, weil der BFH die Kosten für die Regelung des Zugewinnausgleichs bislang nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts Ihre Verfahren offen halten.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe „

Unternehmensteuer- und Reisekostenreform

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Jobticket: Freigrenze für Sachbezüge

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Vorsicht Falle: USt-IdNr. ist kostenfrei

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Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer

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Pauschalsteuer für Geschenke

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Kündigung wegen Eigenbedarfs

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1 %-Methode verfassungsgemäß

Ausgabe Nr. 3/2013 (Mai/Juni) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

GESETZGEBUNG Unternehmensteuer- und Reisekostenreform Nun ist es amtlich: Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde nach einem Gesetzgebungsmarathon nun doch verabschiedet. Folgende wichtige Änderungen ergeben sich im Unternehmensteuerrecht: Die Anerkennung der steuerlichen Organschaft wird erleichtert. So ist eine Heilungsmöglichkeit für Gewinnabführungsverträge (GAV) geschaffen worden, die nach bisheriger Rechtslage zu einer „verunglückten Organschaft“ geführt haben. Der GAV gilt nun auch als durchgeführt, wenn

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der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern „

der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde,

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die Fehler nicht hätten erkannt werden müssen und

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die Fehler im nächsten Jahresabschluss korrigiert werden.

Die Regelung ist auf alle noch offene Fälle anzuwenden. Neu ist, dass in Vereinbarungen mit anderen Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften über die Verlustübernahme ein ausdrücklicher Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorgesehen sein muss. Dies gilt für neu abgeschlossene GAV sowie in Fällen, in denen bestehende Verträge geändert werden. Unter Umständen

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION

ist bis zum 31. 12. 2014 auch eine Anpassung von Altverträgen erforderlich – wir beraten Sie gern. Weiterhin wird der sog. doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung einer Organschaft aufgegeben. Die Regelung gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Auch werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Neuregelung greift für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2013 beginnen. Bei der einkommensteuerlichen Verlustverrechnung wird die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben (Zusammenveranlagung: 2 Mio. €). Dies gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden. Im steuerlichen Reisekostenrecht sind ab 2014 u. a. folgende Änderungen zu beachten: Künftig gibt es nur noch eine Tätigkeitsstätte pro Arbeitsverhältnis. Wo diese liegt, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertag. Von Bedeutung ist dies für die Berücksichtigung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers: Die Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte” können lediglich mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, alle anderen mit den tatsächlichen Kosten. Daneben werden die Verpflegungsmehraufwendungen neu gestaffelt: Statt bisher drei gibt es ab 2014 nur noch zwei Pauschalen (12 € sowie 24 €): „

je 12 € für den Anreise- und Abreisetag,

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24 € für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist

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sowie 12 € für den Tag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Der Ansatz der Verpflegungspauschalen ist bei einer längeren Auswärtstätigkeit auf drei Monate beschränkt – die Frist beginnt bei einer Unterbrechung von vier Wochen erneut. Die tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können künftig bis zu einem Betrag von 1.000 €/Monat als Werbungskosten angesetzt werden. Die aufwendige Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten anhand der bisherigen Kriterien (ortsübliche Vergleichsmiete, Durchschnittsmietzins, 60 qm-Wohnung) fällt damit weg. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer am Heimatort eine gemietete oder gekaufte Wohnung unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung beteiligt. Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen auswärtigen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten – wie bisher – unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Danach können sie nur noch bis zum Betrag von 1.000 € pro Monat (wie bei der doppelten Haushaltsführung) berücksichtigt werden.

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STEUERRECHT Unternehmer Vorsicht Falle: USt-IdNr. ist kostenfrei! Zurzeit sind amtlich aussehende Schreiben im Umlauf, in denen die kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Pauschalsteuer für Geschenke Derzeit befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob Geschenke an Geschäftspartner mit einem Wert unter 35 € in die Pauschalbesteuerung des § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) einbezogen werden müssen oder außen vor bleiben können. Hintergrund: Nach § 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer auf betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % erheben. Dies hat für den Beschenkten den Vorteil, dass er das Geschenk nicht selbst versteuern muss. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: „

Sog. „Streuwerbeartikel“ (Artikel mit Anschaffungskosten bis zu 10 € wie bspw. Kugelschreiber, Feuerzeuge o. ä.) sind grundsätzlich nicht in die Pauschalierung mit einzubeziehen. Hierbei ist auf den Wert des einzelnen Gegenstands abzustellen, auch wenn der Beschenkte mehrere hiervon erhält. Ausnahme: Bei den Artikeln handelt es sich um eine Sachgesamtheit (z. B. Etui mit zwei Kugelschreibern). Hier ist auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.

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Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von 40 € (inklusive Umsatzsteuer), die aus einem besonderen persönlichen Anlass (also bspw. einem Geburtstag, einem Jubiläum, der Geburt eines Kindes, einer Hochzeit o. ä.) gewährt werden, sind ebenfalls nicht zu erfassen.

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Gleiches gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Wert von 40 € (inklusive Umsatzsteuer). Auch hier muss die Zuwendung aus einem besonderen persönlichen Anlass erfolgen (vgl. Sie hierzu unseren Beitrag der Februar-Ausgabe).

Hinweis: Wollen Sie sich an das o. g. BFH-Verfahren anhängen, sollten Sie Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Wert unter 35 € zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterwerfen. Danach sollten Sie unter Hinweis auf das BFH-Verfahren (Aktenzeichen VI R 52/11) Einspruch gegen die LohnsteuerAnmeldung einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinweisen. Hierbei sind wir gerne behilflich.

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DIE MANDANTEN Arbeitgeber/Arbeitnehmer 1 %-Methode verfassungsgemäß Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die sog. 1 %-Methode, nach der die Privatnutzung von Firmenwagen besteuert wird, für verfassungsgemäß. Die 1 %-Methode gilt daher auch bei der Privatnutzung von Gebrauchtfahrzeugen. Hintergrund: Die Nutzung eines Firmenwagens für Privatfahrten ist zu versteuern – und zwar entweder nach der sog. 1 %-Regelung, bei der monatlich 1 % des BruttoListenneupreises für das Fahrzeug angesetzt wird, oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode, bei der die auf die Privatfahrten tatsächlich angefallenen Kosten besteuert werden. Streitfall: Einem Arbeitnehmer wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt – auch für Privatfahrten. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen gebrauchten BMW 730, dessen Brutto-Listenpreis 81.400 € betrug. Der aktuelle Wert belief sich jedoch nur auf rund 32.000 €. Da der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führte, setzte das Finanzamt den geldwerten Vorteil in Höhe von monatlich 814 € (1 % von 81.400 €) an. Dies fand der Arbeitnehmer ungerecht und klagte. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab – das Gericht hält die 1 %-Methode für verfassungsgemäß: „

Die 1 %-Methode ist eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsmethode, die sich im Rahmen des dem Gesetzgeber erlaubten Gestaltungsspielraums bewegt.

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Sie ist insbesondere deshalb verfassungsgemäß, weil der Steuerpflichtige eine Alternative hat – nämlich die Fahrtenbuchmethode.

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Im Übrigen geht es bei der 1 %-Methode nicht nur um den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Pkw, sondern auch um die Erfassung der üblicherweise vom Arbeitgeber übernommenen laufenden Kosten wie Steuern, Versicherungen, Reparaturen und Benzin.

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Entscheidet sich der Steuerpflichtige gegen ein Fahrtenbuch und damit für die 1 %-Methode, muss er sich den Brutto-Listenpreis für ein Neufahrzeug entgegen halten lassen. Weder ist der Ansatz des Gebrauchtwagenwertes geboten, noch sind handelsübliche Rabatte vom Brutto-Listenpreis abzuziehen.

Hinweis: Gerade bei der Nutzung von älteren Gebrauchtfahrzeugen kann die Fahrtenbuchmethode vorteilhaft sein, wenn die laufenden Reparaturaufwendungen für das Fahrzeug (noch) nicht so hoch sind; denn in die auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen gehen nur vergleichsweise geringe Abschreibungen ein, weil der Kaufpreis für das gebrauchte Fahrzeug nicht so hoch war wie der BruttoListenpreis für ein Neufahrzeug.

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I INFORMATION

Jobticket: Freigrenze für Sachbezüge Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 € ist bei der verbilligten Überlassung eines sog. Jahres-Jobtickets durch den Arbeitgeber nicht anwendbar. Denn der Vorteil für den verbilligten Erwerb der Jahreskarte fließt dem Arbeitnehmer mit Erwerb der Jahreskarte auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von 44 € überschritten wird. Hintergrund: Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Vorteil für eine verbilligt überlassene Zeitkarte für den öffentlichen Nahverkehr (sog. Jobticket). Zwar gewährt der Gesetzgeber bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich 44 €. Wird diese Freigrenze aber auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Streitfall: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über Jobtickets. Der Arbeitgeber zahlte an den Verkehrsverbund monatlich 6 € pro Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer, die das Jobticket erwerben wollten, mussten wiederum einen Eigenanteil an den Verkehrsverbund entrichten. Dafür erhielten sie JahresJobtickets zu einem ermäßigten Preis. Das Finanzamt sah in den Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, für den die monatliche Freigrenze von 44 € nicht gilt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, weil die Höhe des geldwerten Vorteils nicht richtig ermittelt worden war. „

Dem Grunde nach führt die Überlassung eines (verbilligten) Jobtickets zu einem geldwerten Vorteil. Bei einem Jahres-Jobticket fließt der Vorteil aus der verbilligten Einräumung auf einen Schlag zu, sodass die Freigrenze von 44 € überschritten wird. Eine Verteilung des Vorteils auf 12 Monate, mit der Folge, dass monatlich ein Vorteil unterhalb der Freigrenze von 44 € entsteht, lehnte der BFH damit ab.

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Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich aber nicht nach der Zahlung des Arbeitgebers an den Verkehrsverbund, sondern nach der Differenz zwischen dem üblichen Preis für die Jahres-Fahrkarte und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Eigenanteil. Bei der Ermittlung des üblichen Preises für die JahresFahrkarte sind die üblichen Preisnachlässe zu berücksichtigen, die der Verkehrsverbund Arbeitnehmern im Rahmen eines Jobticketprogramms gewährt. Ein „Mengenrabatt“, der von den Verkehrsbetrieben üblicherweise gewährt wird, mindert also den geldwerten Vorteil.

Hinweise: Für Arbeitnehmer wäre es steuerlich zwar günstiger, wenn sie statt eines Jahrestickets ein Monatsticket erhielten; denn dann entstünde der Vorteil monatlich – und könnte unter der Freigrenze von 44 € liegen. Für den Arbeitgeber wird eine Vereinbarung über ein Jahresticket aber in der Regel praktikabler sein und wohl auch zu einem günstigeren Tarif führen.

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DIE MANDANTEN

I INFORMATION ten Steuerpflichtigen höher ist als die tatsächlich entstandenen Werbungskosten – schließlich gibt es auch in den unteren Einkommensgruppen Fälle, in denen höhere Werbungskosten als der SparerPauschbetrag anfallen.

Arbeitnehmer dagegen, die das Jobticket nicht erwerben, müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern - ihnen ist kein Vorteil zugeflossen. Der bloße Anspruch auf ein JobTicket löst keine steuerlichen Folgen aus.

Kapitalanleger Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) lässt den Abzug von Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer zu, wenn der Steuerpflichtige eine sog. Günstigerprüfung beantragt hat, weil sein Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Dem FG zufolge ist der Abzug von Werbungskosten in diesem Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Hintergrund: Seit 2009 unterliegen Kapitaleinkünfte grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Steuerpflichtige können aber eine sog. Günstigerprüfung beantragen: In diesem Fall nimmt das Finanzamt eine Prüfung des individuellen Steuersatzes vor. Kommt heraus, dass der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, werden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Ist dieser höher, gilt der Antrag als nicht gestellt – es greift der pauschale Abgeltungsteuersatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist in beiden Fällen per Gesetz nicht mehr möglich. Berücksichtigt wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung). Streitfall: Eine Rentnerin erzielte 2009 Zinsen in Höhe von ca. 30.000 €. Ihre Werbungskosten betrugen aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags ca. 7.000 €. Ihr Durchschnittsteuersatz belief sich auf ca. 14 %. Sie beantragte für ihre Kapitaleinkünfte die Günstigerprüfung. Das Finanzamt zog von den Einnahmen nur den SparerPauschbetrag von 801 € ab, sodass rund 6.200 € Werbungskosten unberücksichtigt blieben. Die Rentnerin klagte auf Anerkennung des Restbetrags. Entscheidung: Das FG gab der Rentnerin Recht und ließ die gesamten Werbungskosten im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zum Abzug zu: „

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Zwar ist dem Gesetz zufolge der Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dies gilt auch im Rahmen der Günstigerprüfung. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs ist jedoch dann verfassungswidrig, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt. Nach dem sog. Netto-Prinzip müssen grundsätzlich alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Abgeltungsteuer stellt hiervon eine Ausnahme dar, weil Werbungskosten gerade nicht mehr berücksichtigt werden. Für diese Ausnahme besteht jedoch kein sachlicher Grund. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei Ehegatten) bei den meis-

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Da nach der Gesetzesbegründung der Werbungskostenabzug nur „grundsätzlich“ ausgeschlossen ist, kann die Vorschrift auch so ausgelegt werden, dass sie in Fällen der Günstigerprüfung einen Werbungskostenabzug zulässt.

Hinweise: Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten – die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Unternehmerisch beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 25 % oder mit einer Beteiligung von mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft können beantragen, dass die Abgeltungsteuer für ihre Kapitaleinkünfte aus der Kapitalgesellschaft nicht gilt. Es gilt dann das sog. Teileinkünfteverfahren, bei dem die Einnahmen und Werbungskosten zu 60 % berücksichtigt werden.

MIETRECHT Kündigung wegen Eigenbedarfs Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich sein kann. Streitfall: Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 30. 6. 2011 mit der Begründung, sie brauche das Haus für ihren Enkel und dessen Familie. Einer entsprechenden Räumungsklage wurde stattgegeben. Hiergegen wehrten sich die Mieter mit dem Argument, die Eigenbedarfskündigung sein rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei die Kündigung bereits nach drei Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Auch habe der Sohn der Vermieterin den Mietern ihnen bei Anmietung des Hauses versichert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht – allenfalls ein Verkauf des Anwesens sei möglich. Entscheidung: Die Kündigung wegen Eigenbedarfs war hier nicht rechtsmissbräuchlich. „

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung bald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.

„

Dies war hier nicht der Fall. Denn bei Abschluss des Mietvertrags war es für die Klägerin noch nicht absehbar, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe „

Grundfreibetrag steigt

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Pauschalsteuer für Geschenke

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„

Entfernungspauschale bei mehreren Wohnsitzen

Übermittlung der Steuer(vor)anmeldungen

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Steuerbonus für neuen Kachelofen

„

Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsgründungen

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Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

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Sachbezugswerte 2013

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Basiszinssatz sinkt

Ausgabe Nr. 2/2013 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

GESETZGEBUNG Grundfreibetrag steigt Der steuerfreie Grundfreibetrag wird angehoben. Dies haben Bundestag und Bundesrat kürzlich mit Verabschiedung des Vermittlungsvorschlags zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Hintergrund: Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zur Bestreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums benötigte Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers

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wird der Grundfreibetrag für Erwachsene nun in zwei Schritten erhöht: „

in 2013 um 126 €,

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in 2014 um weitere 224 €.

Damit steigt der Grundfreibetrag für das Existenzminimum für 2013 auf 8.130 €, für 2014 auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Hinweis: Das mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression ebenfalls verfolgte Ziel, den Tarifverlauf im Bereich der Progressionszonen im gleichen prozentualen Ausmaß anzupassen, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

STEUERRECHT Unternehmer Pauschalsteuer für Geschenke Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft – und stärken die Kundenbeziehung. Damit aus der schönen Überraschung keine böse wird, übernimmt üblicherweise der Schenkende die Versteuerung der Präsente – in der Regel in Form der Pauschalbesteuerung. Ob der Unternehmer auch kleinere Geschenke bis zu einem Wert von 40 € (inklusive Umsatzsteuer) versteuern muss, war bisher umstritten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun mit einer Rundverfügung für Klarheit gesorgt. Ab sofort soll eine für Arbeitnehmer geltende Begünstigung auch für Zuwendungen an Dritte gelten – also zum Beispiel an Kunden. Hiernach müssen Aufmerksamkeiten, deren Wert inklusive Umsatzsteuer unter 40 € liegt, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Damit entfällt künftig die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken, wie einem Blumenstrauß zum Geburtstag eines Kunden. Diese Handhabung schafft Rechtssicherheit für die Fälle, in denen das Wahlrecht zur Pauschalsteuer nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte bei Betriebsprüfungen künftig jedenfalls keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen. Hinweis: Nach Angabe des Deutschen Steuerberaterverbands sind diese Erleichterungen bundesweit abgestimmt. Auch ist eine Änderung des entsprechenden Anwendungsschreibens zur Pauschalbesteuerung vorgesehen. Mit einer Veröffentlichung sei vorerst jedoch nicht zu rechnen.

Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsgründungen Bei einer Betriebsgründung ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zwar keine verbindliche Bestellung bis zum 31. 12. erforderlich. Jedoch genügt es nicht, wenn der Unternehmer bis zum Jahresende lediglich unverbindlich Angebote eingeholt hat, die Investition tatsächlich aber erst rund zwei Jahre später durchführt. Hintergrund: Unternehmer können für künftige Investitionen gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden. Bei Betriebsgründungen fordert die Finanzverwaltung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag. Streitfall: Der Kläger gab in seiner Steuererklärung für 2007 an, einen Betrieb für Solarstrom gründen zu wollen, und machte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 150.000 € geltend. Dabei verwies er auf drei Angebote von Photovoltaikanlagen-Herstellern aus Mai 2007. Die Solarstrom-Anlagen erwarb er in den Jahren 2009 und 2010. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da eine Bestellung zum 31. 12. 2007 nicht erfolgt war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht der ersten Instanz (FG) zurück. Das FG muss nun folgende Grundsätze beachten: „

Zwar ist bei Betriebsgründungen eine verbindliche Bestellung bis zum 31. 12. des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

„

Das Gesetz fordert lediglich eine Investitionsabsicht. An die Prüfung der Investitionsabsicht sind bei einer Betriebsgründung aber strenge Anforderungen zu stellen. Ansonsten könnte nämlich jeder Steuerpflichtige behaupten, einen Betrieb gründen zu wollen und seine Steuer durch einen Investitionsabzugsbetrag mindern. Dabei gelten für die Prüfung der Investitionsabsicht folgende Grundsätze:

„

Allein unverbindliche Kostenvoranschläge reichen nicht aus.

„

Die künftige Entwicklung, insbesondere die Durchführung der geplanten Investition, kann durchaus zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn die bis zum 31. 12. zutage getretenen Umstände keine sichere Beurteilung der Investitionsabsicht erlauben. Die Investitionsabsicht ist daher zu bejahen, wenn die vor dem 31. 12. geführten Verhandlungen über die Anschaffung des Wirtschaftsguts nach dem 31. 12. zur Investition führen und der zeitliche Abstand zwischen den Verhandlungen und der Investition einschließlich der erforderlichen Zwischenschritte den üblichen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet.

„

Für eine Investitionsabsicht spricht ferner, wenn der Steuerpflichtige vor dem 31. 12. bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, um die bereits in Gang gesetzte Betriebseröffnung in absehbarer Zeit verwirklichen zu können.

Übermittlung der Steuer(vor)anmeldungen Die Finanzverwaltung gewährt nun doch eine Übergangsfrist für die authentifizierte Übermittlung der UmsatzsteuerVoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Dauerfristverlängerungen. Hierauf wird im Elster-Portal der Finanzverwaltung hingewiesen. Hintergrund: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, LohnsteuerAnmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung von Sondervorauszahlungen sowie die Zusammenfassende Meldung müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. 1. 2013 muss dies grundsätzlich in authentifizierter Form erfolgen. Hierfür wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das im Rahmen der Registrierung im Elster-Online-Portal vergeben wird. Hintergrund ist eine Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zum 1. 1. 2013. Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass für eine Übergangszeit bis zum 31. 8. 2013 Abgaben auch ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert werden.

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Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „

DIE MANDANTEN Folge: Der Kläger konnte lediglich drei Kostenvoranschläge aus Mai 2007 vorweisen. Wäre die Investition Anfang 2008 erfolgt, hätte dies steuerlich ausgereicht. Der Erwerb der Solarstrom-Anlagen in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte aber in zu großem zeitlichem Abstand zu den Angeboten. Das FG muss nun prüfen, aus welchen Gründen es zu der zeitlichen Verzögerung gekommen ist und welche Zwischenschritte zur Umsetzung der Investition der Kläger in der Zwischenzeit unternommen hatte. Hinweise: Der BFH hat zwar nun erneut der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, indem er eine verbindliche Bestellung bei Betriebsgründungen für nicht erforderlich hält. Aus dem aktuellen Urteil wird aber deutlich, dass die Investitionsabsicht nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern gründlich zu prüfen ist. Je größer der zeitliche Abstand zwischen den Kostenvoranschlägen und der eigentlichen Investition ist, desto eher spricht dies gegen eine Investitionsabsicht. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für die Investitionsabsicht trägt.

nach B als Werbungskosten geltend, weil sie ihre Arbeitsstätte auch von X aus aufgesucht habe, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befunden habe. Die übrigen Fahrten zur Arbeit habe sie von ihrer Wohnung in B aus angetreten. Das Finanzamt ging nur von 12 nachgewiesenen Fahrten zwischen X und B aus und hielt dies für die Annahme eines Lebensmittelpunkts in X für unzureichend. Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg gab der Klage statt, weil die Arbeitnehmerin ihren Lebensmittelpunkt in X hatte: „

Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus er überwiegend zur Arbeit fährt. Ein anderer Wohnsitz ist nur dann Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Ort persönliche Beziehungen unterhält. Dies war bei der Arbeitnehmerin hinsichtlich ihres Wohnsitzes in X der Fall.

„

Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Vater in X teilzeitbeschäftigt, hatte in X ihre Bankverbindung, ihren Zahnarzt sowie ihren Lohnsteuerhilfeverein und war in Vereinen in X aktives Mitglied. Außerdem lebte ihr Freund in X.

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Nach Auffassung des Gerichts hatte die Arbeitnehmerin 28 Fahrten von X nach B nachgewiesen, und zwar durch selbst erstellte Aufstellungen auf der Grundlage ihres Haushaltsbuchs. Selbst wenn sie nur 12 Fahrten nachgewiesen hätte – wovon das Finanzamt ausging – wäre dies als Nachweis für ein regelmäßiges Aufsuchen ihres Hauptwohnsitzes X ausreichend gewesen. Denn von einem Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, dass er im Durchschnitt mindestens zweimal pro Monat seinen Lebensmittelpunkt aufsucht.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Sachbezugswerte 2013 Die amtlichen Sachbezugswerte wurden angepasst. Folgende Werte sind seit dem 1. 1. 2013 zu berücksichtigen: „

Mieten: 3,80 € pro Quadratmeter und Monat; 3,10 € pro Quadratmeter und Monat bei einfacher Ausstat-

tung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche) „

Unterkunft: 216 € pro Monat

„

Verpflegung: für alle Mahlzeiten 224 € pro Monat; Frühstück: 48 € pro Monat bzw. 1,60 € pro Kalendertag; Mittag- und Abendessen je 88 € pro Monat bzw. 2,93 € pro Kalendertag.

Entfernungspauschale bei mehreren Wohnsitzen Hat ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze, kann er für die Ermittlung der Entfernungspauschale die Entfernung zwischen dem weiter entfernten Wohnsitz und der Arbeitsstätte zugrunde legen. Voraussetzung ist, dass sich am weiter entfernten Wohnsitz sein Lebensmittelpunkt befindet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer den weiter entfernten Wohnsitz durchschnittlich mindestens zweimal im Monat aufgesucht hat.

I INFORMATION

Hinweise: Trotz dieses positiven Urteils sind Arbeitnehmer nach wie vor nachweispflichtig dafür, dass sie an ihrer weiter entfernten Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben. Hierfür sprechen sowohl geschäftliche Beziehungen zu ihrer Bank, zu ihren Ärzten, zu ihren Versicherungen als auch private Beziehungen zum Freund/Freundin und Freunden oder im Verein. Außerdem muss der Arbeitnehmer z. B. anhand von Tankbelegen oder Fahrscheinen nachweisen, dass er tatsächlich von seiner weiter entfernten Wohnung zur Arbeit gefahren ist.

Alle Steuerzahler Steuerbonus für neuen Kachelofen

Hintergrund: Die Entfernungspauschale wird auf Grundlage der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, ist der Lebensmittelpunkt für die Berechnung der Entfernung maßgeblich.

Für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens selbstgenutzten Haus wird eine Steuerermäßigung Handwerkerleistungen gewährt. Unbeachtlich ist, dass dem Kachelofen etwas Neues geschaffen und nicht bereits vorhandener Gegenstand modernisiert wird.

Streitfall: Eine ledige Arbeitnehmerin hatte eine Wohnung in B, wo sie auch arbeitete, während sich ihr Elternhaus im 280 km entfernten X befand. Sie machte 45 Fahrten von X

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird

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im für mit ein

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen gemindert, soweit die Aufwendungen auf die Arbeitsleistung des Handwerkers entfallen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 1.200 €. Streitfall: Die Kläger sind Ehegatten, die in ihrem Einfamilienhaus einen neuen Kachelofen sowie einen Edelstahlschornstein einbauen ließen. Die Handwerkerleistungen (ohne den Materialpreis für Ofen und Schornstein) betrugen 600 €. Hierfür machten sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

en auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen – mit der Folge, dass das KSchG in seinem Fall anzuwenden ist. Entscheidung: Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sahen dies - im Gegensatz zu den Vorinstanzen ebenso: „

Es ist nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Unerheblich ist, dass die in die Grenze möglicherweise einzubeziehenden Leiharbeiter nicht bei der Beklagten angestellt waren.

„

Kleinbetriebe sind u.a. wegen ihrer meist geringen Finanzausstattung aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen. Auch soll ihnen der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, erspart bleiben.

„

Diese mit § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG verfolgten Ziele rechtfertigen jedoch keine Unterscheidung danach, ob die regelmäßige Personalstärke des Betriebes auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: „

Begünstigt sind alle handwerklichen Maßnahmen im eigenen Haushalt im Rahmen einer Renovierung, Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme.

„

Es kommt nicht darauf an, ob ein bereits vorhandener Gegenstand renoviert, modernisiert oder erhalten wird oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Denn auch die Herstellung von etwas Neuem kann Teil einer Renovierung oder Modernisierung sein. Gefördert werden sollen handwerkliche Tätigkeiten im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sodass eine enge Auslegung des Gesetzes nicht geboten ist.

„

Die Ehegatten konnten damit ihre Einkommensteuer um 120 € mindern (20 % der Arbeitsleistungen der Handwerker von 600 €). Der Preis für das Material ist nicht begünstigt, d. h. den Kaufpreis für den Ofen und den Schornstein musste das Ehepaar selbst tragen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor Kurzem bereits eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Erd- und Pflanzenarbeiten im eigenen Garten gewährt. Dabei war es für den BFH ebenfalls unbeachtlich, ob der Garten neu angelegt wird oder ein bereits vorhandener Garten umgestaltet wird. Auf dieser Linie, die für die Steuerpflichtigen erfreulich ist, liegt nun auch das aktuelle Urteil des Sächsischen FG.

Hinweis: Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer „regelmäßig“ für den Betrieb tätig waren. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werden mit dem Urteil die Rechte von Festangestellten in kleineren Unternehmen durch die nunmehr mögliche Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gestärkt.

WIRTSCHAFTSRECHT Basiszinssatz sinkt

ARBEITSRECHT Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Bei der Berechnung der Betriebsgröße i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie hier dauerhaft eingesetzt werden. Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. 12. 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Angestellte beschäftigt sind. Streitfall: Der Kläger arbeitete seit Juli 2007 bei der Beklagten. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte dieser geltend, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sei-

Die Deutsche Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz berechnet. Er ist zum 1. 1. 2013 von 0,12 % um 0,25 Prozentpunkte auf minus 0,13 % gesunken und erreicht damit erstmals einen negativen Wert. Hintergrund: Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. 1. und 1. 7. angepasst und hat u. a. Bedeutung für die Berechnung von Verzugszinsen, die säumigen Schuldnern in Rechnung gestellt werden können. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich wiederum danach, ob ein Verbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist oder nicht. Im ersten Fall beträgt der gesetzliche Zinssatz beim Schuldnerverzug 5 % über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Damit betragen die Verzugszinsen ab 1. 1. 2013 „

zwischen Unternehmen 7,87 % pro Jahr,

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bei Beteiligung von Verbrauchern 4,87 % pro Jahr.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe „

Gesetzgebungsendspurt 2012

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Besteuerung von Jahreswagenrabatten

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Gelangensnachweis bei EU-Exporten

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Erbschaftsteuer-Festsetzungen nur noch vorläufig

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Vorsteuer bei gemischt-genutzten Gebäuden

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Ermäßigung für Handwerkerleistungen

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Schöner Wohnen – bei den Eltern

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Vorlage einer AU-Bescheinigung

Ausgabe Nr. 1/2013 (Januar/Februar) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

GESETZGEBUNG Unternehmer Gesetzgebungsendspurt 2012 Leider noch keine Neuigkeiten können wir Ihnen in Bezug auf die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen steuerlichen Vorhaben, nämlich das Jahressteuergesetz 2013 sowie das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vermelden. Denn der Bundesrat hat in

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seiner Sitzung am 23. 11. 2012 beiden Gesetzen die Zustimmung verweigert. Die Gesetze werden nun im Vermittlungsausschuss Mitte Dezember 2012 erneut verhandelt. Ebenfalls abgelehnt hat der Bundesrat das umstrittene Steuerabkommen mit der Schweiz, welches die nachträgliche Versteuerung von Schwarzgeld unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen sowie eine 25-prozentige Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag) auf Schweizer Kapitalerträge ab 2013 vorsah. Auch über das Abkommen soll im Vermittlungsausschuss erneut beraten werden – allerdings haben einige SPD-geführte Länder bereits anklingen lassen, dass sie eine Vermittlung ablehnen. Über den weiteren Gang werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Endgültig verabschiedet wurden dagegen die Sen-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „

DIE MANDANTEN

I INFORMATION

kung der Rentenbeiträge ab 2013 auf 18,9 % (im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine Senkung auf 19 % vorgesehen), die Erhöhung der Verdienstgrenzen bei den Mini- und Midijobs auf 450 € bzw. 850 € sowie die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2013 (Einzelheiten hierzu können Sie in der Ausgabe 6/2012 nachlesen).

STEUERRECHT Unternehmer Gelangensnachweis bei EU-Exporten Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Neuregelung der Vorschriften zur sog. Gelangensbestätigung herausgegeben (vgl. Sie hierzu den 2. Beitrag der Ausgabe Nr. 4/2012). Danach werden zusätzliche Möglichkeiten für den Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkannt. So sollen neben der Gelangensbestätigung Versendungsbelege (insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief), verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure, das sog. tracking-and-tracingProtokoll bei Transport durch Kurierdienstleister sowie die Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen als Belegnachweise anerkannt werden. Die Regelungen sollen am 1. 7. 2013 in Kraft treten.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung Die seit 2008 geltende Hinzurechnung von Zins- und Mietzahlungen bei der Gewerbesteuer ist voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Der Beschluss erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit widerspricht das Gericht einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und deswegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen hat. Wir hatten in der Ausgabe 3/2012 hierüber berichtet. Hintergrund: Grundlage der Gewerbesteuer ist zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Dieser Gewinn wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt” sein. Der Objektsteuer-Charakter ist in den letzten Jahren allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden. Das FG Hamburg hat daher Zweifel, ob die seit 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschriften noch im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Entscheidung: Der BFH teilt diese Bedenken nicht. Die Richter gehen davon aus, dass das Verfahren beim BVerfG keinen Erfolg haben wird. Hinweis: Die endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Hinzurechnungsvorschriften kann nur das BVerfG in dem vom FG Hamburg eingeleite-

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ten Verfahren treffen. Die Aussage des BFH ist aber sehr deutlich und wird dazu führen, dass bis zu einer Entscheidung des BVerfG keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden wird. In Betracht kommt allenfalls ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Gewerbesteuermessbescheids, falls die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens im Fall der Vollstreckung gefährdet wäre. Die Finanzämter wurden allerdings angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags insoweit vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.

Aufteilung der Vorsteuer bei gemischtgenutzten Gebäuden Die Aufteilung der Vorsteuer bei einem gemischt-genutzten Gebäude ist dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge nur dann zwingend nach dem sog. Flächenschlüssel vorzunehmen, wenn dieser eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermöglicht als der sog. Umsatzschlüssel. Andernfalls kann die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zur Höhe der Gesamtumsätze erfolgen (Umsatzschlüssel). Hintergrund: Bei Gebäuden, die sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig genutzt werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich, als das Gebäude umsatzsteuerpflichtig genutzt wird (z. B. für das eigene Unternehmen oder im Fall der Vermietung an andere Unternehmer). Die Aufteilung der Vorsteuer für das Gebäude muss nach deutschem Recht grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel erfolgen, d. h. nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nicht zulässig. Streitfall: Ein Baumarkt errichtete 2003 und 2004 ein Gebäude, das sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. Die Vorsteuer wurde nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Das Finanzamt legte dagegen den Flächenschlüssel zugrunde und kürzte die Vorsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der seinerseits den EuGH wegen des Ausschlusses des Umsatzschlüssels anrief. Entscheidung: Der EuGH hält die gesetzliche Vorgabe des Flächenschlüssels grundsätzlich für zulässig; allerdings kann im Einzelfall auch der Umsatzschlüssel anwendbar sein: „

Die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine Vorgaben zur Aufteilung der Vorsteuer. Daher darf der deutsche Gesetzgeber die Methoden und Regeln für die Aufteilung der Vorsteuer festlegen.

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Der deutsche Gesetzgeber muss aber den Zweck der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie beachten, wonach ein gesetzlicher Aufteilungsmaßstab, der vom Umsatzschlüssel abweicht, zu präziseren Ergebnissen führen soll. Daher ist der vom Gesetzgeber festgelegte Flächenschlüssel nur zulässig, wenn er eine präzisere Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs gewährleistet als der Umsatzschlüssel.

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „

DIE MANDANTEN Hinweis: Der BFH muss nun prüfen, ob der Flächenschlüssel eine präzisere Aufteilung ermöglicht als der vom Baumarkt begehrte Umsatzschlüssel. Vorgaben des EuGH gibt es insoweit nicht. Daher ist das weitere Verfahren im Auge zu behalten, da das Gericht möglicherweise zur Anwendbarkeit des Umsatzschlüssels gelangen könnte. Bescheide, in denen die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Flächenoder Umsatzschlüssel streitig ist, sollten durch Einspruch offen gehalten werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer Schöner Wohnen – bei den Eltern Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen und die Kosten hierfür steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass er am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand führt. Wann dies der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil präzisiert. Streitfall: Der ledige Kläger zog in eine andere Stadt, um zu studieren. Er mietete dort eine Wohnung. Nach Abschluss des Studiums nahm er am Studienort eine Arbeitsstelle an und blieb dort wohnen. Während der gesamten Zeit behielt er seinen ersten Wohnsitz bei seinen Eltern bei. Hier nutzte er zwei im Keller gelegene Räume. Ein Badezimmer stand ihm zur Verfügung. Die Küche sowie den Telefonanschluss nutzte er gemeinsam mit den Eltern. Miete musste er nicht zahlen. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Wohnsituation und finanzielle Beteiligung würden nicht für einen von den Eltern getrennten Haushalt sprechen. Entscheidung: Der BFH folgte dem nicht. „

Ein eigener Hausstand kann auch bei einer Wohngemeinschaft mit den Eltern vorliegen. Entscheidend ist die konkrete Wohnsituation.

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Ermöglichen die Räume eine eigenständige Haushaltsführung, ist es unerheblich, ob z. B. Bad oder Küche allein oder gemeinsam genutzt werden.

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Eine finanzielle Beteiligung ist keine zwingende Voraussetzung.

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Je größer die Zweitwohnung ist, desto eher spricht dies gegen einen eigenen Hausstand im Elternhaus.

„

Zu berücksichtigen sind auch die persönlichen Lebensumstände: Ein junger Steuerpflichtiger wird regelmäßig in den Haushalt der Eltern eingegliedert sein – auch dann, wenn er nach Beendigung seiner Ausbildung weiter hier wohnt. Hatte er dagegen schon woanders einen eigenen Hausstand begründet, liegt es nahe, dass er diesen fortführt – auch wenn er später zu den Eltern zurückzieht.

Hinweis: Nach der geplanten Reisekostenreform sind ab 2014 Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung vorgesehen: Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es nicht (mehr) ausreichen, wenn im Haushalt der Eltern ein

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I INFORMATION

oder mehrere Zimmer genutzt werden. Auch soll eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der Erstwohnung zwingend erforderlich sein.

Besteuerung von Jahreswagenrabatten Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dabei seine Rechtsprechung zur Jahreswagenbesteuerung fortgeführt. Hintergrund: Der BFH hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht geeignet ist, den lohnsteuerlichen Vorteil in Fällen zu bewerten, in denen der Hersteller seinen Angestellten Rabatte beim Neuwagenkauf gewährt. Denn auch einem „normalen“ Kunden werden heutzutage üppige Rabatte gewährt – kaum jemand kauft einen Pkw noch zum offiziellen Listenpreis. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit einem BMF-Schreiben reagiert. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) können bei der Bewertung des Personalrabatts 80 % der durchschnittlichen Händlerrabatte abgezogen werden. Nach einem früheren Schreiben sollte sogar nur die Hälfte abgezogen werden können. Streitfall: Arbeitnehmer eines Automobilkonzerns hatten von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den Listenpreisen lagen. Die Finanzämter setzten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer. Entscheidung: Der BFH gab den Klagen Recht: „

Erhält der Arbeitnehmer einen Rabatt, führt der Rabatt nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit er über den Rabatten liegt, die fremde Käufer üblicherweise erhalten.

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Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wegen eines überdurchschnittlich hohen Rabatts hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen zwei Bewertungsmethoden.

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Erstens kann er den sog. Angebotspreis des Arbeitgebers ansetzen, d. h. den Endpreis, zu dem der Arbeitgeber den Pkw fremden Privatkunden im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet – also unter Berücksichtigung der üblichen Rabatte. Von diesem Angebotspreis ist noch ein sog. Bewertungsabschlag von 4 % abzuziehen. Liegt der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Kaufpreis unter diesem Angebotspreis, ist insoweit ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Allerdings ist noch ein Rabattfreibetrag von 1.080 € zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

„

Zweitens kann der Arbeitnehmer den sog. Endpreis ansetzen, d. h. den günstigsten Preis am Markt, z. B. den von einem Konkurrenten geforderten Preis. Liegt der vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlte Preis unter dem günstigsten Preis, handelt es sich in-

Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater „ „

DIE MANDANTEN

I INFORMATION oder nicht. Die Pauschale wurde weder einem gesonderten Mieterkonto gutgeschrieben, noch wurde über die im Einzelnen angefallenen Schönheitsreparaturen abgerechnet.

soweit um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Allerdings ist dann weder ein Bewertungsabschlag von 4 % noch ein Rabattfreibetrag zu gewähren. Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die übliche Preisnachlässe bislang nur zu 50 % bzw. 80 % berücksichtigt hat. Dem BFH zufolge werden übliche Rabatte also nicht als Arbeitslohn behandelt.

Hinweis: Schädlich war im Streitfall demnach die pauschale Zahlung von Schönheitsreparaturen ohne konkreten Bezug zur Reparatur. Hingegen wird die Steuerermäßigung anerkannt, wenn „

die Schönheitsreparaturen in der JahresBetriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter abgerechnet werden – hier werden konkret erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt.

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eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Handwerkerleistungen mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder in Auftrag gibt und die Rechnung anschließend aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt wird – auch hier entstehen dem einzelnen Eigentümer Aufwendungen für die konkrete Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Alle Steuerzahler Erbschaftsteuer-Festsetzungen nur noch vorläufig Wie in der letzten Ausgabe berichtet, hält der Bundesfinanzhof (BFH) das seit 2009 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig und hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur weiteren Prüfung vorgelegt. Als Reaktion hierauf hat nun die Finanzverwaltung beschlossen, sämtliche Festsetzungen nach dem 31. 12. 2008 entstandener Erbschaft / Schenkungsteuer vorläufig durchzuführen. Es sollte somit künftig nicht mehr erforderlich sein, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG "offen" zu halten.

Ermäßigung für Handwerkerleistungen

ARBEITSRECHT Vorlage einer AU-Bescheinigung Der Arbeitgeber darf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt.

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Mieter an seinen Vermieter eine monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen zahlt – unabhängig davon, ob tatsächlich Schönheitsreparaturen anfallen oder nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zufolge spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist dem EntgFG zufolge allerdings berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt können auf Antrag 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € von der Steuer abgezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin ist angestellte Redakteurin. Sie stellte einen Dienstreiseantrag, den ihr Vorgesetzter nicht genehmigte. Auch ihr zweiter Antrag wurde nicht genehmigt. Daraufhin meldete sie sich krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Hiergegen wendete die Klägerin ein, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den ersten Tag der Erkrankung müsse sachlich gerechtfertigt sein.

Streitfall: Ein Pastor wohnte in einer Dienstwohnung des Kirchenamts. Sein Mietvertrag sah die Zahlung einer monatlichen Pauschale für Schönheitsreparaturen vor. Das Kirchenamt erfasste die Pauschalen aller Mieter in einem zentralen Fonds, aus dem dann die anfallenden Schönheitsreparaturen bezahlt wurden. Auch in der Wohnung des Pastors wurden verschiedene Schönheitsreparaturen durchgeführt und aus dem Fonds bezahlt. Der Pastor beantragte für die Pauschale eine Steuerermäßigung – ohne Erfolg. Entscheidung: Auch der BFH gewährte die Steuerermäßigung nicht: „

Der Pastor zahlte die Pauschale nämlich nicht für die Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung, sondern aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtung. Die Pauschale wurde nicht für die konkret geleistete Arbeit des Handwerkers gezahlt, sondern unabhängig davon, ob Handwerkerleistungen anfielen

Entscheidung: Gegen diese Praxis äußerte das BAG keine Bedenken. „

An die Einhaltung der Drei-Tage-Grenze im EntgFG ist der Arbeitgeber nicht gebunden.

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Nicht erforderlich ist, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit die Erkrankung nur vorgetäuscht.

Hinweis: Etwas anderes kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben. Ordnet dieser an, dass die AUBescheinigung nicht vor Ablauf von drei Tagen verlangt werden darf, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.

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