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Page 1. Legetiefe und Suchschlitze. Die Kabel liegen im Allgemeinen in einer Tiefe zwischen. 40 und 120 cm. Diese Werte stellen nur einen Anhaltspunkt.
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Merkblatt

Merkblatt für Baufachleute Arbeiten in der Nähe von Kabeln und Leitungen Dieses Merkblatt gilt für Arbeiten im Erdbereich, wie z. B. Aushub-, Bohr- oder Rammarbeiten.

Markierung Vor dem Maschineneinsatz ist der Trassenverlauf nach Möglichkeit zu kennzeichnen, z. B. mit Trassierstangen, Pflöcken oder Markierfarbe. Dabei ist die Einschlagtiefe entsprechend zu begrenzen, um eine Beschädigung des Kabels auszuschliessen. Vorsicht geboten ist beim Einschlagen von Pfählen und Bohlen, bei Bohrungen und Pressungen sowie beim Einspülen von Sonden für eine Grundwasserabsenkung in der Nähe von Kabeln.

Unbekannte Leitungen Werden Warnbänder, Abdeckungen oder Kabel an Stellen gefunden, die vorher vom Betreiber nicht genannt wurden, so sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und erst nach Absprache mit dem Betreiber wieder aufzunehmen.

Freilegen von Kabeln Legetiefe und Suchschlitze Die Kabel liegen im Allgemeinen in einer Tiefe zwischen 40 und 120 cm. Diese Werte stellen nur einen Anhaltspunkt dar, da die ursprüngliche Legetiefe nicht als feste, unveränderliche Grösse angesehen werden kann. Die Änderung der ursprünglichen Legetiefe muss nicht notwendigerweise durch bewusst vorgenommene Baumassnahmen verursacht worden sein. Lage und Tiefe der Kabel können sich auch durch Bodenabtragungen, Bodenbewegungen oder Aufschüttungen verändert haben. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass solche Änderungen im Planwerk vermerkt sind. Es besteht daher die Pflicht, die genaue Tiefe und Lage durch Querschläge und Suchschlitze festzustellen. Da zudem die Kabel zwischen zwei Aufgrabestellen nicht zwingend geradlinig verlaufen, sind beim geplanten Einsatz von mechanischem Grossgerät in unmittelbarer Kabelnähe die Kabel durch Handgrabung gänzlich freizulegen.

In der Nähe von Kabelanlagen dürfen Baumaschinen nur so eingesetzt werden, dass eine Gefährdung der Kabel ausgeschlossen ist. Nur bei Kenntnis der genauen Lage des Kabels ist ein maschineller Aushub zulässig. Ein Abstand von 30 cm zum Kabel darf in der Regel nicht unterschritten werden. Abweichungen sind mit dem Betreiber zu vereinbaren. Das Freilegen von Kabeln darf nur in Handarbeit erfolgen. Dabei sind zwingend stumpfe Geräte, und nicht Spaten oder dergleichen, zu verwenden, die möglichst waagerecht zu führen und vorsichtig zu bedienen sind.

Massnahmen an freigelegten Kabeln Freigelegte Kabel dürfen in ihrer Lage nicht verändert werden. Sollte es dennoch erforderlich sein, so dürfen Lageänderungen der Kabel nur nach Rücksprache mit dem Betreiber und nur in Zusammenarbeit mit diesem vorgenommen werden. Freigelegte Kabel sind nach Anweisung des Betreibers zu sichern, z. B. durch Abstützen, Unter-

Merkblatt für Baufachleute I Arbeiten in der Nähe von Kabeln und Leitungen

bauen, Aufhängen, Umlegen auf Konsolen, provisorische Abdeckung mit Bohlen, etc. Eine Unterhöhlung der Kabel darf nur nach vorgängiger Rücksprache mit dem Netzbetreiber vorgenommen werden. Die Kabel dürfen nicht als Standplatz oder Aufstiegshilfe benutzt oder anderweitig mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt werden.

Beschädigte oder durchtrennte Kabel müssen umgehend durch den Betreiber isoliert und hermetisch verschlossen werden. Unterbrochene oder freiliegende Erder können die Personensicherheit gefährden sowie eine zuverlässige Energieversorgung stören.

Aufsicht Alle Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht des Bauunternehmers ausgeführt werden. Die Aufsicht muss gewährleisten, dass mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wird.

Oberirdische Anlagen Oberirdische Anlagen wie Armaturen, Kabelverteilschränke und Schachtdeckel müssen während der Bauzeit jederzeit zugänglich bleiben.

Beschädigung an Kabeln, Erdungsleitungen

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Bei Beschädigung von Kabel oder Erder muss – auch bei zunächst geringfügig erscheinender Beschädigung – sofort der Bereich abgesperrt und der Betreiber informiert werden. Beschädigungen sind nicht nur Leckagen, sondern auch Verletzungen der Rohrumhüllung bzw. Druckstellen im Kabelmantel.

Wiederverlegen der Kabel und Leitungen Wenn freigelegte Kabel oder Erder wieder verlegt werden, sind die Anweisungen des Betreibers zu beachten. Schutzund Warneinrichtungen, z. B. Warnbänder und Abdeckplatten, sind wieder einzubauen. Der Betreiber ist rechtzeitig für die Abnahme der Anlage aufzubieten.

Meldestelle bei Beschädigungen an Kabel und Leitungen Zentrale Leitstelle Mühleberg Tel. 0844 121 175

BKW Energie AG Viktoriaplatz 2 3000 Bern 25 www.bkw.ch