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untezeichnet und nicht widerrufen haben. Geschehen in l/Vien, am 19. Juli 2010. Die für das ADR zuständige Behöde der Reoublik Österreich: ,_2-r- ' \-. --).
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MultilateraleVercinbarungM222gemäßAbschnitt 1.5.1ADR über die Befäderung bestimmterAbtälle,die gefährlacheGilter enthalten 1 Einleitung gilt nur im Zusammenhang 1.1 DieseVereinbarung mit der Sammlungund Beförderung von Abfällenim Rahmenderjeweiligenabfallwirtschaftsrechüichen Vorgaben. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen desADRdurfenjeneAbfälle,die gefährliche Gütersind oderenthalten,unterden Bedingungen der nachstehenden Abschnitte2 bis 7 befördertwerden. gilt nichtfür den Transportvon Abfällender Klassen1,6.2 und 7. 1.3 DieseBestimmung 2 2.1

2.2

2.3

Klassifizierung VereinfachteZuodnung gemäß2.1.3.5.5ADR darfauchangewendet Die Einstufung werdenauf a) UN 1950AbfalFDruckgaspackungen und b) die Zuordnungals flüssigerStoff,wenndasAuftreteneinerflüssigenPhasenicht ausgeschlossen werdenkann. Fehlwüfie SindAbfällegemäßADRauszustufen odereinerUN-Nummer zuzuordnen, so könnenFehlwurfe,durchdie anderszu klassifizierender Abfallbeigemengt ist,der keinegefährlichen ReaKionenerwartenlässtundder keinenwesentlichen Einflussauf die Gefahrder Gesamtmengehat,unberucksichtigt bleiben. Medikamente Die Sondervorschrift 601desKapitels3.3ADR ist auchdannanwendbar, wenndie Abfälleder Medikamente nichtmehrin Handels-oderHaushaltspackungen abgepacktsind.

3 Verpackung 3.1 Es sinddie gemäßKapitel3.2TabelleA für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu venvenden. 3.2 FtirfolgendeAbfälledurfennichtgeprufteVerpackungen odergeprüfteVerpackungen, deren zulässigeVeMendungsdauer uberschritten ist,verwendetwerden: a) Gefährliche Abfälleder Verpackungsgruppe lll b) Gefährliche AbtällederVerpackungsgruppe ll, die den in der Tabelleim Anhangmit UNNummerund Beschreibung festgelegten Abfällenentsprechen. 3.3 DieVerpackungen dtlrfenVerbeulungen oderEindellungen auniveisen. lhr Zustandund Inhalt sowiedie Beförderungsumst€lnde dürfendie Einhaltung der Schuzzieleder allgemeinen Verpackungsbestimmungen desAbschnittes 4.1.1ADR nichtgefährden. 4

Beföderung in lo€er Schüttung Fürdie Beförderung in loserSchüttunggeltenfolgendeAusnahmen: 4.1 UN 1950Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahmevon undichtenoderstarkverformten, dürfenin gedecktenoderbedecktenFaheeugen,in geschlossenen Containernoderin bedecKenGroßcontainem in loserSchtlttungbefördertwerden. Sie mussennichtgegenunbeabsichtigtes Entleerengeschütztsein,vorausgesezt,es werden getroffen, Maßnahmen um einengefährlichen Druckaufbau unddie Bildungeinergefährlichen AtmosDhäre zu verhindem (wieVeMendungvon absorbierendem DurchbaulicheodersonstigeMaßnahmen Materialoder dichterWannen)musssichergestellt werden,dassbei der Beförderung keineflüssigenStoffe aus den Laderäumen der FahzeugeoderContaineraustreten. Die Laderäumeder FahrzeugeoderContainer,einschließlich ihrerAusrustung,sindvor der Befüllungzu untersuchen. FahzeugeoderContainermit beschädigten Laderäumen dtlrfen nichtbefülltwerden.Die Laderäumeder FahzeugeoderContainerdUrfennichtliber die Höhe derWändehinausbefillltwerden.

4.2

FürAbfällevon UN 3175ist der Transportin loserSchüttungin gedecktenFahzeugenundin geschlossenen Containemmit ausreichender Belüfiurgzulässig.

5

Kennzeichnung der Versandstücke Es geltendie in Kapitel5.2 ADRfür Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschrifien mitfolgendenAblveichungen: 5.1 Die Gefahrzetleldürfenin der gemäß5.2.2.1.6ADR letzterSaE vorges€henen Weiseauchin gemäß solchenFällenangebracht werden,in denendieVoraussetzungen dergenannten Bestimmung nichtvodiegen. 5.2 DasKennzeichen für umweltgefährdende Stoffeist nichterforderlich. 6

6.1 6.2

6.3 6.4

Angabenim Beförderungspapier Es geltendie in Abschnitt 5.4.1ADRvorgesehenen Angabenim Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen: Diegemäß5.4.1.1.1lit.f ADRanzugebende Mengekannauchgeschätäsein. gemäß5.4.1.1.6 ADRdarfanstellevonAngaben Für ungereinigte leereUmschließungsmittel gemäß5.4.1.1.1. lit.e ADReinezuf Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladungoderdes betreffenden Teilesder Ladunggefährlicher Güter,ohne BeifügungeinerAnzahl,angegeben werden. gemäß5.4.1.1.18ADR ist nichterforderlich. Derzusätzliche Ausdruck"umweltgefähdend" gemäß1.5.1ADR Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: vereinbart ,,Beförderung (M222)".

7

SonstigeBestimmungen Alle sonstigenVorschriften desADR sindanzuwenden.

8

Geltung gilt für Beförderungen DieseVereinbarung auf den Hoheitsgebieten derADR-Vertragsparteien, welchedie Vereinbarung untezeichnethaben,vom2. August2010bis zum 1. Augusl2015. \Mtd sie vorhervon einerVertragspartei, welchedie Vereinbarung untezeichnethat, gitt widerrufen,so die Vereinbarung bis zumvorgenannten Zeitpunktnur nochfür jenerADR-Vertragspafteien, Beförderungen aufdenHoheitsgebieten diedieseVereinbarung untezeichnetund nichtwiderrufenhaben.

Geschehen in l/Vien, am 19.Juli2010 Diefür dasADRzuständigeBehöde derReoublik Österreich:

,_2-r- '

\-

Mag.OthmarKrammer

--)

dieserTabelleentsprechen, dtlrfendieerleichternden Anhang- Nurfür Abfälle,dieden Eintragungen gemäß3.2b) derVereinbarung genommen werden in Anspruch Bestimmungen UNNr.

nachADR Benennung

Eingeschränkt auf Abfallgemäßfolgender Beschreibung

1263 FARBE

Altlacke,Altfarbe,Lack-und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb-u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oderschwermetallhaltig, sowie nichtvoll ausgehärtete Restein Gebinden(flüssige Phasenichtauszuschließen)

N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE,

Petroleum

mitschädlichen Verunreinigungen, ENTZÜNDBARER ORGANISCHER Verpackungen 1325 FESTERSTOFF,N.A.G. vorwiegendorganisch,flüssig mit ätzendenInhalten,fest 1759 ATZENDER FESTERSTOFF,N.A.G. Verpackungen 1866 HARZLÖSUNG

Harzrückstände, nichtausgehärtet

1992

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF.GIFTIG.N.A.G.

undlösemittelhaltige Schlämme, Lösemittelgemische halogenhaltig

1993

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,N.A.G.

,qRn

PESTIZID,FEST,GIFTIG,N.A.G.

und lösemittelhaltige Kaltreiniger, Lösemiftelgemisch organischeBestandteile Schlämmeohnehalogenierte mit giftigenInhalten,fest Verpackungen

FESTER ORGANISCHER mit giftigenInhalten,fest 2811 GIFTIGER Verpackungen STOFF,N.A.G. 3021

PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR,Altbestände von Pflanzenund Schädlingsbekämpfu ngsmitteln GIFTIG,N.A.G.

SELBSTERHITZUNGSFAHIGER Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen FESTERSTOFF, 3088 ORGANISCHER vorwiegendanorganisch schädlichen Beimengungen, N.A.G. FESTESTOFFE,DIEENTZÜNDBARE Festefeft- undölverschmuEte Betriebsmittel STOFFEENTHALTEN, (Werkstättenabfälle) 3175 FLÜSSIGE N.A.G. FESTESTOFFE,DIEENTZÜNDBARE festeBetriebsmittel ohne Lösemiftelhaltige 3175 FLÜSSIGE STOFFEENTHALTEN, (nichtselbstentzündlich) halogenierte Bestandteile N.A.G. FESTESTOFFE,DIEENTZÜNDBARE mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungen 3175 FLÜSSIGE STOFFEENTHALTEN, vorwiegend organisch,flüssig N.A.G. 3243

FESTESTOFFEMITGIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF,N.A.G.

mit giftigenInhalten,flüssig Verpackungen

FESTESTOFFEMITATZENDEM 3244 FLÜSSIGEM STOFF,N.A.G.

Verpackungen mit ätzendenlnhalten,flüssig

ATZENDERSAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF,N.A.G.

Säuren,Säuregemische mitanwendungsspezifischen Beimengungen

JZbb

ATZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLUSSIGER STOFF,N.A.G.

Laugen,Laugengemische mitanwendungsBeimengungen spezifischen

3286

ENTZÜNDBARERFLÜSSIGER STOFF,N.A.G.

Reiniger; als enEündlich, ätzend,mindergiftig gekennzeichnet

3288

GIFTIGER ANORGANISCHER FESTERSTOFF.N.A.G.

Verpackungen mit giftigenInhalten,fest