leitlinien für die haushaltspolitik der eu - Bernd Kölmel

Agrarpolitik mittelfristig nur an strukturschwache Regionen fließen, mit dem ... Diese sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, ...
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EKR-ARBEITSGRUPPE ZUM EU-HAUSHALT

EFFIZIENZ SUBSIDIARITÄT LEITLINIEN FÜR DIE HAUSHALTSPOLITIK DER EU

EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt

Eine Reform des EU-Haushaltes ist dringend notwendig, um die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen in Europa angemessen bewältigen zu können. In diesem umfassenden Konzept stellen Bernd Kölmel, Anders Vistisen und Richard Sulík ihre Vorschläge zur Sicherstellung eines nachhaltigen, ausgeglichenen und transparenten EU-Haushaltes vor, welcher auf einer effizienten, leistungsorientierten und subsidiären Haushaltspolitik gründet.

Bernd Kölmel ist der Leiter der EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt und haushaltspolitischer Sprecher der EKR-Fraktion. Im Europäischen Parlament ist er Abgeordneter der Partei Allianz für Fortschritt und Aufbruch und damit Teil der deutschen EKR-Delegation

Anders Vistisen ist Mitglied der beiden Ausschüsse Haushalt und Haushaltskontrolle im Europäischen Parlament. Er gehört der Dansk Folkeparti DF (= Dänische Volkspartei) an und ist damit Teil der dänischen EKR-Delegation.

Richard Sulík ist Mitglied des Haushaltskontrollausschusses im Europäischen Parlament. Er vertritt die Partei Sloboda a Solidarita SaS (= Freiheit und Solidarität) und gehört der slowakischen EKR-Delegation an.

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Inhalt: 1

Abkürzungsverzeichnis

2

Zusammenfassung

3

Einleitung

4

Allgemeine Grundsätze

......................................................................................................................................................................................................................... 3

.................................................................................................................................................................................................................................. 4

........................................................................................................................................................................................................................................................ 5 ......................................................................................................................................................................................................................... 5

4.1 Nachhaltigen Haushaltsausgleich sicherstellen ............................................................................................................................................................ 6 4.2 RAL (Reste à liquider) begrenzen

.......................................................................................................................................................................................... 6

4.3 Unbezahlte Rechnungen (Schulden) vermeiden .......................................................................................................................................................... 7 4.4 Subsidiarität im EU-Haushalt einhalten .............................................................................................................................................................................. 8 4.5 Mehrwert schaffen mit EU-Mitteln

......................................................................................................................................................................................... 8

4.6 Mehrjährigen Finanzrahmen aktuell halten

...................................................................................................................................................................... 8

4.7 Jährliche Haushaltsaufstellung vereinfachen 4.8 Haushaltsklarheit herstellen 5

Einnahmenbereich

................................................................................................................................................................. 9

.................................................................................................................................................................................................... 11

................................................................................................................................................................................................................................. 12

5.1 Keine neuen EU-Steuern

.......................................................................................................................................................................................................... 12

5.2 Sogenannte Innovative Finanzierungsquellen

............................................................................................................................................................ 13

5.3 Optionsmöglichkeiten für Mitgliedsstaaten einführen ............................................................................................................................................ 13 6

Ausgabenbereich

................................................................................................................................................................................................................................... 17

6.1 Prioritäten setzen

........................................................................................................................................................................................................................... 17

6.2 Verwaltungsausgaben minimieren ...................................................................................................................................................................................... 18 6.3 Koinanzierung von Fördermaßnahmen deinieren .................................................................................................................................................. 19 6.4 Für mehr Anschubinanzierung und weniger Dauerinanzierung sorgen .................................................................................................. 20 6.5 Leistungsorientierter Haushalt

.............................................................................................................................................................................................. 21

6.5.1 Wirkungen messen und verbessern

................................................................................................................................................................... 21

6.5.2 Vorschläge konsequent umsetzen

....................................................................................................................................................................... 22

6.5.3 Kommissar für Haushaltskontrolle

........................................................................................................................................................................ 22

6.5.4 Zusammenlegung von EU-Agenturen

................................................................................................................................................................ 22

Anlage 1 Ausführungen zu den Haushaltsreserven ................................................................................................................................................................. 23 Anlage 2 Europäischer Globalisierungsfonds

.............................................................................................................................................................................. 25

Anlage 3 Saldobeiträge der EU-Staaten in absoluten Zahlen (2014) Anlage 4 Saldobeiträge der EU-Staaten pro Kopf (2014)

.......................................................................................................................... 32

................................................................................................................................................... 33

3

4

1 Abkürzungsverzeichnis

ABl.

Amtsblatt der Europäischen Union

BNE

Bruttonationaleinkommen

EFRE

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EFSI

Europäischer Fonds für strategische Investitionen

EGF

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

EIB

Europäische Investitionsbank

EKR

Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer

EPRS

Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments

ESF

Europäischer Sozialfonds

EU

Europäische Union

EUR

Euro

EUV

Vertrag über die Europäische Union

FI

Flexibilisierungsinstrument

GAP

Gemeinsame Agrarpolitik

KMU

Kleine und mittelständische Unternehmen

MFR

Mehrjähriger Finanzrahmen

NUTS

Nomenclature des unités territoriales

ÖPP

Öffentlich-private Partnerschaften

RAL

Reste à liquider

VO

Verordnung

5

6

2 Zusammenfassung

1. Übergeordnetes Ziel: Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt möchte, dass die EU auch aus haushaltspolitischer Sicht it für die Zukunft ist. Hierzu ist ein nachhaltig ausgeglichener, transparenter Haushalt erforderlich, welcher auf einer efizienten, leistungsorientierten und subsidiären Haushaltspolitik gründet. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte, partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten. 2. Nachhaltiger Haushaltsausgleich: Mit dem EU-Haushalt müssen alle anfallenden Rechnungen gezahlt und alle fälligen Zahlungsversprechen fristgerecht eingelöst werden können. Wir respektieren, dass die Mitgliedsstaaten keine höheren Beiträge als derzeit vereinbart leisten wollen. Daher dürfen Zahlungsverplichtungen nicht weiter anwachsen, so lange bestehende reduziert werden, bis sie mit den Zahlungsmitteln sicher beglichen werden können (vgl. Kap. 4.1 bis 4.3). 3. Subsidiarität und Mehrwert: Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt tritt für eine efiziente, subsidiäre Haushaltspolitik ein. Wir stimmen nur dann für eine Aufgabenwahrnehmung durch die EU, wenn dadurch eine bessere Leistung erzielt wird als bei einer Aufgabenwahrnehmung durch die Mitgliedsstaaten. Der Haushalt der EU darf nur verwendet werden, wenn hierdurch ein Mehrwert für die Bürger geschaffen wird (vgl. Kap. 4.4 und 4.5). 4. Transparenz, Verantwortlichkeit: Der EU-Haushalt ist sowohl bei der Aufstellung als auch bei seiner Bewirtschaftung sehr komplex. Die Bürger erwarten aber zu Recht hohe Transparenz und wollen sehen, wer für die Maßnahmen der EU verantwortlich ist. Alle Haushaltsmittel sollten konkret ausgewiesen werden. Daher sollten beispielsweise Reserven nur in geringer Höhe vorgesehen werden (vgl. Kap. 4.8). 5. Steuerhoheit der EU: Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt lehnt ein eigenes, neues Recht zur Erhebung von Steuern ab. Nach aller Erfahrung wird dies zu einer höheren Belastung der Bürger führen (vgl. Kap. 5.1). 6. Risikovorsorge: Die EU muss für alle Risiken, beispielsweise durch Garantien, ausreichend Vorsorge treffen (vgl. Kap. 5.2). 7. Optionsrechte für Mitgliedsstaaten bei Beiträgen und Programmen: Die Haushaltshoheit der Mitgliedsstaaten, welche Netto-Beitragszahler sind, kann gestärkt werden. Sie sollten entscheiden dürfen, ob sie an Förderprogrammen der EU teilnehmen wollen oder nicht. Falls sie verzichten, müssten sie einen entsprechend geringeren Finanzierungsbeitrag an die EU leisten. Dies würde auch erheblichen Verwaltungsaufwand sparen. Dabei bleiben die bisherigen Nettobeiträge für die einzelnen Mitgliedsstaaten auf gleicher Höhe bestehen. Der Solidaritätsgedanke wird daher nicht aufgeweicht (vgl. Kap. 5.3). 8. Ausgabenprioritäten: Die Ausgaben sollten mehr auf die zukünftigen Herausforderungen konzentriert werden und weniger auf eine jährliche Fortschreibung des Status quo (vgl. Kap. 6.1). Alle Verwaltungsausgaben müssen überprüft werden, um Einsparungen identiizieren zu können (vgl. Kap. 6.2). Fördermaßnahmen sollen generell darauf zielen, einen Anreiz für den Start eines Projekts zu geben. Dauerinanzierungen und Mitnahmeeffekte sind zu vermeiden (vgl. Kap. 6.3 und 6.4). 9. Leistungsorientierter Haushalt: Neben der Ordnungsmäßigkeit muss künftig wesentlich stärker geprüft werden, ob die EU-Haushaltsmittel auch efizient und effektiv eingesetzt werden. Daher ist deren nachhaltige Wirkung zu messen. Wir müssen für die Bürger Mehrwerte schaffen (vgl. Kap. 6.5).

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3 Einleitung

Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt sieht in einem nachhaltig inanzierten Haushalt und einer efizienten, subsidiären Haushaltspolitik der Europäischen Union eine Schlüsselfunktion für eine dauerhaft partnerschaftliche Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten. Der Haushalt muss strategischen Grundsätzen folgen, damit das Ziel eines wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit dem Budget erreicht wird. Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt hat entsprechende grundsätzliche Leitlinien für eine solide Haushaltspolitik erarbeitet.

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4 Allgemeine Grundsätze

4.1 Nachhaltigen Haushaltsausgleich sicherstellen Der EU-Haushalt muss nachhaltig ausgeglichen sein. Dies bedeutet, dass die Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben decken müssen. Jeglicher Schattenhaushalt ist unzulässig. Der EU muss weiterhin verboten bleiben, Schulden aufzunehmen. Beim EU-Haushalt kann es durch die Programmdurchführung in den Mitgliedsstaaten immer wieder vorkommen, dass die Zahlungen temporär die vorhandenen liquiden Mittel überschreiten. Daher soll die Liquiditätsversorgung über ein neu zu schaffendes Instrument, nämlich einen temporären Kassenkredit möglich sein. Dieser darf max. 10% des Jahresbudgets betragen und muss spätestens zum 31. Januar des nächsten Jahres getilgt werden. Im Folgejahr muss er bis zum Jahresende auf max. 5% des Jahresbudgets, im daran anschließenden Jahr auf Null zurückgeführt werden. Falls Garantien übernommen werden, muss hierfür nach den Grundsätzen eines sorgfältig kalkulierenden Kaufmanns eine Risiko-Vorsorge getroffen werden. Das Risiko ist dabei nach den Erfahrungswerten für den höchsten zu erwartenden Ausfall zu bemessen. Hierüber ist dem Europaparlament jeweils zum Quartalsende zu berichten.

4.2 RAL (Reste à liquider) begrenzen Die „reste à liquider“ (RAL) sind Mittelbindungen für zugesagte EU-Ausgaben. Der Auszahlungstermin steht nicht genau fest. Die RAL sind für den EU-Haushalt als einen Programm-Haushalt systemimmanent. Der notwendige Zeitversatz zwischen dem Beschluss über die Haushaltsmittel, der Deinition, dem Start und der Abwicklung von Programmen führt zwangsläuig dazu, zunächst Zahlungsversprechen zu machen. Diese werden erst in der Folgezeit fällig. Der mehrjährige Charakter politischer Grundsatzprogramme der EU und insbesondere die Kohäsionspolitik haben den Effekt, dass die Zahlungen gegen Ende des mehrjährigen Finanzrahmens meist zunehmen. Denn die Programme werden dann (vorläuig) abgeschlossen. Die Zahlungsversprechen müssen jedoch so gesteuert werden, dass sie das Gestaltungsrecht des Parlaments nicht über Gebühr beeinträchtigen. Die RAL nehmen jedoch seit Jahren zu. Im Jahr 2000 betrugen sie 66 Mrd. Euro. Bis zum Jahr 2013 sind sie um 156 Mrd. Euro auf 222 Mrd. Euro gestiegen. Zwar ging die Höhe der RAL zum 31.12.2014 auf 189 Mrd. EUR zurück. Allerdings sind sie bis Anfang Dezember 2015 wieder auf 219 Mrd. EUR gestiegen.1 Abbildung 1 Entwicklung der RAL von 2007 – 2015 Evolution of RAL 230 000

EUR million

Total 180 000

Shared management programmes in heading 1b, 2 and 3

130 000

80 000 Other programmes/headings 30 000 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Quelle: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2015-0263+0+DOC+XML+V0//DE (Abgerufen am 15.01.16) 1

4. Wochenbericht „Implementation of the Budget 2015, Zahlen geliefert vom wissenschaftlichen Dienst EPRS

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RAL in dieser Höhe bergen das große Risiko, dass nicht alle Zahlungsversprechen rechtzeitig erfüllt werden können. Daher sollten die RAL wieder auf eine Höhe zurückgeführt werden, die eine fristgerechte Bezahlung anfallender Rechnungen sicher erwarten lässt. Das Europäische Parlament ist jeweils zum Quartalsende über den Stand der RAL zu informieren.

4.3 Unbezahlte Rechnungen (Schulden) vermeiden Der EU ist es verboten Schulden zu machen. Rechnungen, die nicht fristgerecht gezahlt werden können, sind wie Schulden zu bewerten. Dennoch hat die EU zum 31.12.2014 Rechnungen über einen Betrag von 24,7 Mrd Euro alleine aus den Kohäsionsprogrammen 2007-20132 nicht fristgerecht begleichen können. Die EU-Institutionen müssen künftig ordnungsgemäß eingehende Rechnungen innerhalb von vier Wochen prüfen und bezahlen. Dies ist verbindlich zu regeln. Sobald eine zahlungsplichtige EU-Institution erkennt, dass sie nicht in der Lage sein wird, eingehende Rechnungen fristgerecht zahlen zu können, muss sie künftig bei der Kommission einen Liquiditätskredit beantragen. Die Kommission hat für liquide Mittel zu sorgen und muss alle Maßnahmen ergreifen, dass der Haushaltsausgleich so schnell wie möglich herbeigeführt wird. Grundsätze zu Liquiditätskrediten sind unter Nr. 4.1 beschrieben. Dem Europaparlament ist jeweils zum Quartalsende über den Stand eventuell unbezahlter Rechnungen zu berichten.

4.4 Subsidiarität im EU-Haushalt einhalten Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt tritt für eine weit gehende Souveränität der Mitgliedsstaaten ein. Daher steht sie im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags von Lissabon (EUV)3 für einen subsidiären EU-Haushalt mit einem schlanken Budget und für eine Konzentration der Ressourcen auf wichtige Projekte. Der Aufgabenerledigung durch die Mitgliedsstaaten ist der Vorzug zu geben. Die EU sollte nur Maßnahmen inanzieren, bei denen sie eine bessere Leistung erbringen kann als die Summe der Einzelmaßnahmen der Mitgliedsstaaten. Beispielsweise erfordern im Umwelt- oder Energiebereich viele Maßnahmen gesamteuropäisches Handeln. Grundsätzlich ist die Wirtschaftlichkeit durch eine angemessene Berechnung zu belegen.

4.5 Mehrwert schaffen mit EU-Mitteln Selbst wenn EU-Maßnahmen dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen, ist jeweils streng zu prüfen, ob diese Maßnahmen erforderlich sind und dem Bürger einen Mehrwert bringen. Ein Mehrwert für die Bürger entsteht dann, wenn die Bürger nachhaltig einen zusätzlichen Nutzen erhalten. Dies umfasst zum Beispiel Projekte in den Bereichen Forschung und Entwicklung, den Binnenmarkt und grenzüberschreitende Förderung der Infrastruktur. Der Mehrwert muss sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher mindestens der Projektlaufzeit entspricht. Es gilt dabei vorab zu klären: welche Gesamtkosten fallen für das Projekt an, wie lange kann es genutzt werden, kann es dauerhaft betrieben werden, welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein, welche Risiken bestehen? Oft erzeugt nicht alles, was im Rahmen eines Programms geschaffen und inanziert wird, einen Mehrwert. Ganz im Gegenteil – Zuweilen führt eine reduzierte Anzahl von Maßnahmen zu mehr Freiraum und Kreativität.

4.6 Mehrjährigen Finanzrahmen aktuell halten Der EU-Haushalt wird innerhalb eines „Mehrjährigen Finanzrahmens“ (MFR) für sieben Jahre geplant und ausgeführt. Der aktuelle MFR gilt für den Zeitraum 2014 – 2020. Er enthält eine Obergrenze von 960 Mrd. EUR für Verplichtungen 908 Mrd. EUR für Zahlungen. Es ist fraglich, ob die starre Festlegung auf einen 7-Jahres-Zeitraum in einer sich dynamisch verändernden EU noch angemessen ist. Grundsätzlich ist zu überlegen, ob der Zeitraum auf eine Legislaturperiode von 5 Jahren begrenzt werden soll. Dies würde die 2 3

Mitteilung der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2015, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-5045_en.htm Vertrag über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C326 vom 26.10.2012.

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Möglichkeit eröffnen, dass ein gewähltes Parlament sowie die Kommission im Wahljahr mit der Erstellung eines MFR beginnen und ihn im kommenden Jahr beschließen kann. Der MFR könnte anschließend im übernächsten Jahr beginnen. Damit wäre sichergestellt, dass die Verantwortlichkeiten für den MFR teilweise deckungsgleich sind mit der Wahlperiode (Wahljahr +2 Jahre).

4.7 Haushaltsaufstellung vereinfachen Das Verfahren zur Haushaltsaufstellung ist ausgesprochen zeit- und arbeitsaufwändig. Die Erörterungen mit großem Personaleinsatz sollten daher in den vorgesehenen Zeitfenstern zu Beschlüssen führen. Verzögerungen sind für das Ansehen der EU schädlich. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 ist das Europäische Parlament in seinen Mitbestimmungsrechten gestärkt worden. Seither legen das Europäische Parlament und der Rat den Jahreshaushaltsplan gemeinsam fest. Grundlage für den Jahreshaushaltsplan ist ein Entwurf, der von der Kommission vorgelegt wird. Spätestens zum 1. Oktober muss der Rat hierzu seinen Standpunkt festlegen. Innerhalb von 42 Tagen muss das Europäische Parlament Stellung zur Ratsposition nehmen. Falls es die Ratsposition ändert, wird der aus Kommission, Rat und Parlament bestehenden Vermittlungsausschuss einberufen. Dieser hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner Einberufung eine Einigung zwischen den Standpunkten des Rates und des Europäischen Parlaments zu vermitteln. Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht innerhalb dieser Frist, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor und das Verfahren beginnt von vorne. Für den Fall, dass zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein endgültiger Haushaltsplan aufgestellt wurde, tritt ein Nothaushalt in Kraft. Dabei können monatliche Ausgaben in Höhe von höchstens einem Zwölftel der im Haushaltsplan des Vorjahres bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Das Verfahren zur Aufstellung des EU-Haushalts 2016 dauerte vom 27. Mai 2015 (Kommissionsvorschlag) bis zur Verabschiedung im Parlament am 25. November 2015. Dazwischen lagen dutzende Besprechungen auf unterschiedlicher Ebene. In den sechs Jahren seit Einführung dieses Haushaltsaufstellungsverfahrens hat es der Vermittlungsausschuss dreimal versäumt, eine Einigung zu erzielen. Dies lässt eine dringende Notwendigkeit erkennen, das Verfahren zu ändern. Beachtlich ist die Entwicklung des Budgets vom ersten Vorschlag bis zur Verabschiedung, was in der folgenden Tabelle dargestellt wird. Tabelle 1 Entwicklung des EU-Budgets 2015 vom ersten Vorschlag bis zur Verabschiedung4 Institution / Datum

Verpflichtungen

Zahlungen

Kommission (Vorschlag vom 27.Mai 2015)

153,52 Mrd. EUR

143,54 Mrd. EUR

Rat (Vorschlag vom 9. Juli 2015

153,26Mrd. EUR

142,11 Mrd. EUR

Europäisches Parlament (Vorschlag vom 17. Oktober 2015)

157,42 Mrd. EUR

146,45 Mrd. EUR

Ergebnis Trilog (am 25.11.2015 beschlossenes Budget)

155,00 Mrd. EUR

143,88 Mrd. EUR

Beachtlich ist, dass der am 25.11.2015 beschlossene Haushalt ziemlich exakt in der Höhe der Vorschläge von Kommission und Rat liegt. Die meisten vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen wurden nicht berücksichtigt. Diese Fakten zeigen, dass das derzeitige Haushalts-Aufstellungsverfahren nicht efizient ist. Es ist daher zu überlegen, ob es bessere Alternativen gibt. Dabei ist zunächst zu beachten, wie die Einnahmen der EU inanziert werden. Der EU-Haushalt wird durch verschiedene Beiträge inanziert. Die drei wichtigsten Finanzierungsquellen sind die traditionellen Eigenmittel (Zölle und Zuckerabgaben), die sogenannten Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die auf Basis der Brutto-National-Einkommen (BNE) berechneten Beiträge der Mitgliedstaaten. In der ursprünglichen Finanzierung des EU-Haushaltes spiegelte sich die Gründungsidee wider: Einnahmen aus der Zuständigkeit der EU erzielen. So stellten in den 1970er Jahren die „traditionellen Eigenmittel“ einen Anteil von 60% an den Gesamteinnahmen. Mit dem ersten Eigenmittelbeschluss von 1970 wurden Mehrwertsteuer Eigenmittel eingeführt, die bis 1998 die wichtigste Finanzierungsquelle der EU darstellte. Seit den 1980er Jahren bis zum Jahr 2013 ging der Anteil der traditionellen Eigenmittel auf ca. 10 % zurück. 4

Quellen: http://ec.europa.eu/budget/annual/index_de.cfm und http://ec.europa.eu/budget/explained/glossary/glossary_de.cfm

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Heute ist die wesentliche Einnahmequelle der BNE-Beitrag der Mitgliedstaaten mit einem Anteil von 75 % an den EU-Gesamteinnahmen. Für eine Vereinfachung des Haushalts-Aufstellungsverfahrens muss hier der Hebel angesetzt werden: Da die Mitgliedsstaaten souverän über die Höhe der Finanzierung der EU entscheiden können, wäre es folgerichtig, auch nur sie, vertreten durch den Rat, entscheiden zu lassen. Es ist nicht effektiv, wenn das Parlament seine Aufgabe darin sieht, stereotyp möglichst hohe Einnahmenbeiträge von den Mitgliedsstaaten zu verlangen. Die Mitgliedsstaaten müssen entscheiden, was ihnen die Aufgabenerledigung der EU wert ist. Die Erörterungen über die Ausgaben sollten wie bisher auf der Basis eines Entwurfs der Kommission erfolgen. Anschließend erörtern der Rat und das Parlament die Aufteilung der Mittel auf die Haushalts-Hauptlinien. Bei Unstimmigkeiten würde der Rat entscheiden. Das Aufstellungsverfahren wird bei einer Umsetzung dieser Maßnahmen erheblich einfacher, schneller und transparenter. Insbesondere werden die Verantwortlichkeiten klar. Dies ist ein erheblicher Beitrag für ein bürgernahes Europa!

4.8 Haushaltsklarheit herstellen Eines der Prinzipien eines jeden Haushalts ist die Haushaltsklarheit. Dieses Prinzip bedeutet, dass von Anfang an aus dem Haushalt leicht zu erkennen sein muss, für welche Zwecke welche Mittel zur Verfügung stehen sollen. Der EU-Haushalt ist insbesondere bei den unterschiedlichen Flexibilitäts- und Sonderinstrumenten unübersichtlich. Diese sogenannten Flexibilitätsmechanismen sollten ursprünglich die Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notfallsituationen ermöglichen. Dazu zählen: 1. Soforthilfereserve (EAR) – maximal 280 Millionen Euro (Stand 2011) pro Jahr 2. Solidaritätsfonds (EUSF) – maximal 50 Millionen Euro pro Jahr 3. Flexibilitätsinstrument – maximal 471 (Stand 2011) Millionen Euro pro Jahr Weitere Ausführungen zu diesen Reserven sowie zu allen weiteren Flexibilitätsmechanismen sind in der Anlage 1 enthalten. Soweit aus diesen Reserven tatsächlich die Folgen unvorhersehbarer Katastrophen beseitigt werden, ist dagegen nichts einzuwenden – die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt hat in den vorangegangenen Jahren die Freigabe der Mittel hierfür jedenfalls unterstützt. Diese Reserven sollten jedoch nach unserer Auffassung insgesamt daraufhin überprüft werden, ob sie in dieser Höhe erforderlich sind. Es ist im Sinne der Haushaltsklarheit besser, wenn diese Mittel in die Haushaltslinien des EU-Haushalts integriert werden. Jedenfalls dürfen sie nur unter den festgelegten Bestimmungen verwendet werden. 4. Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – maximal 150 (Stand 2011) Millionen Euro pro Jahr Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt steht auch diesem Fonds kritisch gegenüber. Sie ist der Auffassung, dass die Europäische Union für solche Zahlungen nicht originär zuständig ist und hierdurch kein Mehrwert entsteht. Ein Vorteil für die Mitgliedsstaaten außerhalb deren Budgetentlastung ist nicht ersichtlich. Eine Budgetentlastung könnte aber auch schon über die vorhandenen Kohäsionsmaßnahmen erreicht werden. Außerdem ist durch die Förderung der EU die Kontrolle erschwert, was leicht zu Missbräuchen führen kann. Daher sollte die Verlagerung solcher sozialen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union eingestellt werden. Nähere Aussagen hierzu siehe Anlage 2. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen Nachträge im Haushalt aus, wenn Mittel für Ausgaben fehlen, deren Notwendigkeit bereits zu Beginn der Haushaltsverhandlungen erkennbar notwendig waren. Für deren rechtzeitige Einplanung fehlt der politische Wille. Es scheint mittlerweile im Parlament üblich zu sein, notwendige Ausgaben als unvorhersehbar zu deklarieren, um andere Projekte in den Haushalt aufzunehmen, die bei Aufstellung des Haushalts nicht inanzierbar waren.

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5 Einnahmenbereich

5.1 Keine neuen EU-Steuern Unter Nr. 4.7 wurde aufgezeigt, dass der Anteil der sogenannten traditionellen Eigenmittel (Zoll- und Zuckerabgaben) seit Jahren kontinuierlich zurückgeht. Einige Politiker fordern, der EU einen Ersatz für die geringer werdenden eigenen Ressourcen zu geben. Beispielsweise soll ein festgelegter Betrag vom Brutto-Nationaleinkommen deiniert werden, der ohne weitere Verhandlungen der EU zusteht. Oder es sollen bestimmte Steuerarten, beispielweise eine noch einzuführende Kapitalverkehrssteuer, nur der EU zustehen. Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt hält dies für einen Schritt in die falsche Richtung. Wir wollen die EU als Ergänzung zu den souveränen Mitgliedsstaaten. Ein eigenes Einnahme-Erhebungsrecht würde aber den Weg hin zu einem eigenen Staatsgebilde einer EU beschreiten.

5.2 Sogenannte Innovative Finanzierungsquellen Staatshaushalte sind traditionell grundsätzlich in Einnahmen und Ausgaben gegliedert („kamerale Buchhaltung“). Diese Einteilung macht es leicht, den Überblick zu behalten, ob die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben reichen. Probleme ergeben sich allerdings bei Investitionen. Diese werden in der kameralen Buchhaltung im „Zahlungsjahr“ mit dem vollen Betrag gebucht. Durch das Aufkommen von sogenannten innovativen Finanzierungsquellen wird diese Übersicht erschwert. Denn diese Finanzierungen lassen sich nicht mehr genau einem Haushaltsjahr mit exakten Beträgen zuordnen. Beispiele für innovative Finanzierungsquellen sind: •

Finanzierungen, die nicht direkt durch die EU, sondern durch nachgelagerte Institutionen erfolgen (exemplarisch: die Europäische Investitionsbank EIB). Hierfür muss die EU notfalls haften.



Übernahme von Garantien durch nachgelagerte Institutionen wie den EFSI. Hier muss das Haftungsrisiko marktgerecht bewertet werden.



Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP). Für den Haushalt haben ÖPP zur Konsequenz, dass Ausgaben über Jahre hinweg in kleinen Beträgen gestreckt werden können und damit der Haushalt auf dem Papier zunächst nicht so hoch belastet wird wie bei einer Investition. Allerdings wird hierdurch die Handlungsfähigkeit des Haushaltsgesetzgebers eingeschränkt, denn die Ausgaben belasten den Haushalt über lange Jahre hinweg.



Finanzderivate zur Absicherung von Kursrisiken. Hier sind die Gebühren und Ausfallrisiken der Emittenten zu berücksichtigen.

Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt verschließt sich auch im Finanzsektor nicht den fortschreitenden Entwicklungen. Bei innovativen Finanzierungsquellen muss jedoch streng überprüft und dokumentiert werden, dass die eingegangenen Risiken überschaubar sind. Für Risiken muss im Haushalt eine Vorsorge getroffen werden. Die Höhe ist nach mindestens durchschnittlichen Ausfallerwartungen zu bemessen.

5.3 Optionsmöglichkeiten für Mitgliedsstaaten einführen Die Mitgliedsstaaten leisten für das Budget entsprechend ihres BNE Beiträge. Gleichzeitig haben sie Zahlungen für Maßnahmen in ihren Staaten erhalten. Die geleisteten und erhaltenen Zahlungen sind in Tabelle 2 dargestellt.

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Tabelle 2 Budget 2014: Beiträge und erhaltene Zahlungen der Mitgliedsstaaten – Umrechnungsbetrag nach der offiziellen Methode5 Mitgliedsstaat

Beitrag in Mio. EUR

Erhaltene Zahlungen in

Saldo berechnet nach

Mio. EUR

der offiziellen Methode in Mio. EUR

Belgien

5.233

7.044

- 1.478

467

2.255

1.824

Tschechien

1.507

4.377

3.004

Dänemark

2.508

1.512

- 836

29.143

11.484

- 15.502

200

668

474

Irland

1.651

1.563

39

Griechenland

1.950

7.095

5.163

Spanien

11.111

11.539

1.091

Frankreich

20.968

13.479

-7165

430

584

173

15.889

10.695

-4.467

Zypern

161

273

115

Lettland

270

1.062

800

Litauen

385

1.886

1.543

Luxemburg

246

1.714

80

Ungarn

996

6.620

5.682

76

255

179

Niederlande

8.373

2.014

- 4.711

Österreich

2.870

1.573

- 1.241

Polen

3.955

17.436

13.748

Portugal

1.748

4.943

3.211

Rumänien

1.459

5.944

4.520

Slowenien

385

1.142

794

Slowakei

720

1.669

1.010

Finnland

1.904

1.062

- 809

Schweden

4.294

1.691

- 2.313

14.072

6.985

- 4.930

Gesamt

132 961

128 565

+43 450

Summe nur Nettozahler

105 253

57 539

-43 450

Bulgarien

Deutschland Estland

Kroatien Italien

Malta

Verein. Königreich

Quelle: Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/budget/financialreport/2014/Anlage/2/index_en.html

5

Vgl. auch Anlagen 3 und 4, Aufstellung nach absoluten Saldobeträgen der EU-Länder (2014) und nach Pro-Kopf-Nettobeiträgen (2014)

16

Die Zahlungen für 2014 sind zwar nicht bindend für die Folgejahre. Sie zeigen aber die Dimensionen auf, die in den Folgejahren zu erwarten sind. Bei den folgenden Erörterungen werden diese Zahlen zu Grunde gelegt. Aus Haushaltssicht ist maßgeblich, ob ein Staat per Saldo einen Nettobetrag an die EU zahlt oder mehr Geld zurückerhält, als er zahlt. Diese Betrachtung blendet aber zwei wichtige Aspekte aus: •

die Haushaltssouveränität jedes einzelnen EU-Mitgliedsstaates und



den Verwaltungsaufwand für die erforderlichen Maßnahmen.

Alle Staaten geben in Höhe des Bruttobetrags ihre Haushaltssouveränität auf. Sie können für diese Beträge nicht mehr entscheiden, ob sie das Geld für die von der EU deinierten Projekte ausgeben wollen. Dies ist ambivalent: Falls die EU Projekte mit Mehrwert für die Bürger inanziert, ist dies positiv. Denn die Staaten sollten in diesen Fällen auch aus Eigeninteresse an den Maßnahmen teilnehmen. Falls die Projekte jedoch keinen Mehrwert für die Bürger schaffen, wirkt die gemeinsame Finanzierung schon aus diesem Grund negativ. Denn die Staaten müssen Maßnahmen inanzieren, die sie aus eigener Souveränität heraus nicht realisieren würden. Entscheidend ist aus dieser Perspektive also, ob ein Mehrwert geschaffen wird. Dies sollte aber von jedem Staat für sich entschieden werden können. Ansonsten werden in einer EU mit 28 Mitgliedsstaaten immer einzelne Staaten dies in Frage stellen. Unabhängig von der Haushaltssouveränität ist beachtlich, welcher Verwaltungsaufwand für eine öffentliche Aufgabenwahrnehmung entsteht. Es ist leicht ersichtlich, dass dieser Verwaltungsaufwand zunimmt, je größer das Gebiet ist, das von der Aufgabe betroffen ist. Wenn also die EU eine Aufgabe in allen Mitgliedsstaaten erledigt, muss sie die regionalen Besonderheiten entweder ausblenden oder aber detailliert berücksichtigen. Im ersten Fall werden sicher auch wichtige Unterschiede eingeebnet, im zweiten Fall entstehen hoch komplexe Vorschriften. Jedenfalls wird durch die EU eine zusätzliche Verwaltungsebene für die Mitgliedsstaaten geschaffen. Um den komplexen Zahlungsvorgang zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten zu illustrieren werden einige Prozessschritte in der folgenden Aulistung – stark vereinfacht – dargestellt: 1. Haushaltsplanung (Kommission kalkuliert, Mitgliedsstaaten bringen ihre Interessen ein) 2. Projektdeinition 3. Vorschriftenabstimmung (Unterschiede der Mitgliedsstaaten berücksichtigen) 4. Information 5. Monitoring für Projekte (Formalitäten, Qualitäten und Budget) 6. Hinzuziehung von nationalen Institutionen zur Verwaltungs- und Zahlungshilfe 7. Beantragungen durch Projektteilnehmern 8. Projektbewilligung und Abrechnung 9. Rechnungskontrolle Der spezielle Verwaltungsaufwand hierfür ist beträchtlich. Alleine auf Seiten der Kommission fallen für das Jahr 2015 rund 1,2 Mrd. Euro an.6 Um die Nachteile dieser beiden Aspekte zu vermeiden, bietet es sich an, den Mitgliedsstaaten eine möglichst große Souveränität über ihre Haushaltsmittel zu lassen. Theoretisch könnte dies bedeuten, dass die Mitgliedsstaaten nur noch die Zahlungen an die EU leisten, die nicht wieder an sie zurückließen. Den Mitgliedsstaaten könnte das Recht eingeräumt werden, im Extremfall nur noch den Netto-Beitrag (bei Nettozahlern) oder nichts mehr (bei Nettoempfängern) an die EU zu zahlen. Über große Teile des heute an die EU gezahlten Budgets könnten die Mitgliedstaaten wieder in eigener Souveränität entscheiden. Falls sie an einem Projekt teilnehmen wollen, machen sie dies in eigener Regie, nicht über den Haushalt der EU, mit eigenen Regularien. Falls sie nicht teilnehmen wollen, können sie über die ersparten Haushaltsmittel frei verfügen. 6

Vgl. http://eur-lex.europa.eu/budget/data/DB/2015/en/SEC00.pdf, S. 77.

17

Für alle Beteiligten würde sich bezogen auf einzelne Projektarten eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung ergeben. Die EU-Institutionen müssten bei ihrem Verwaltungshandeln einzelne Staaten nicht mehr berücksichtigen. Diese Mitgliedsstaaten bräuchten diese Projektarten nicht mehr mit den EU-Institutionen abzustimmen, könnten also wieder unabhängiger planen und handeln. Schließlich müssten auch die Zahlungsempfänger sich nur noch um die nationalen Vorschriften kümmern. Für die Netto-Empfänger-Staaten wäre dies keine Verschlechterung! Denn dieses Optionsrecht darf kein Anlass für Änderungen am Verteilschlüssel für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sein. So könnten Beiträge etwa im Rahmen der Kohäsions- und Agrarpolitik mittelfristig nur an strukturschwache Regionen ließen, mit dem Bruttonationaleinkommen als Referenzpunkt. Im Jahr 2014 waren 10 Staaten sogenannte Nettozahler, ihre Beiträge übersteigen die erhaltenen Zahlungen für Maßnahmen. Diese sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Finnland, Schweden, Österreich und das Vereinigte Königreich. Um die Nettozahlungen gerecht abschätzen zu können, bietet es sich an, diese über einen längeren Zeitraum hinweg zu betrachten. Ein möglicher Zeitraum könnte der letzte abgeschlossene „Mehrjährige Finanzrahmen“ von 2007 – 2013 sein. Beispielsweise hat Deutschland im Durchschnitt dieser Jahre netto 9,5 Milliarden Euro/Jahr an die EU gezahlt.7 Auf Basis des Jahres 2014 könnte der EU-Haushalt somit mindestens halbiert werden, wenn allein alle Netto-Zahler-Staaten diese Option wählen würden. Dies müsste zu keiner Verringerung der Effektivität der Programme führen. Vielmehr wäre es den Mitgliedsstaaten mit Nettozahlungen überlassen, an welchen Programmen sie teilnehmen wollen. Dies dürfte die Efizienz der Maßnahmen der EU sogar erhöhen.

7

Quelle: http://ec.europa.eu/budget/financialreport/2013/annex/3/index_en.html#note2#

18

6 Ausgabenbereich

6.1 Prioritäten setzen Die Ausgaben der EU sind für das Haushaltsjahr 2016 in folgenden Bereichen geplant: Figure 2 Breakdown of EU Budget 2016 by heading (percentages in commitment appropriations)8 Haushalt 2016 nach Rubriken

6% 6%

12% 1a Competitiveness for growth and jobs

3%

Wirthschaftlicher, sozialer und terriotaler Zusammenhalt Nachhaltiges Wachstum: natuerliche Ressorcen Sicherheit und Unionsbuergerschafr

33% 40%

4 Globales Europe Verwaltung

Anhand des Diagramms ist zu erkennen, dass eindeutig der Schwerpunkt des EU-Haushalts auf Agrarsubventionen (Nachhaltiges Wachstum, natürliche Ressourcen) mit rd. 62 Mrd. EUR (40 % des Haushalts) und der Kohäsionspolitik mit rund 50 Mrd. EUR (33 % des Haushalts) liegt. Es werden also in erster Linie die Landwirtschaft und unterentwickelte Regionen in Europa gefördert und darauf hingewirkt, dass die wirtschaftliche Situation und die Wettbewerbsfähigkeit in den ärmeren Mitgliedstaaten verbessert wird. Agrarsubventionen sind dabei eine inanzielle Unterstützung für die Leistungsempfänger, welche Dienstleistungen für die Gesellschaft bezüglich Versorgungs- und Lebensmittelsicherheit sowie Umwelt- und Landschaftsschutz erbringen.. Technische Neuerungen oder Innovationen bilden heute selten einen Programmschwerpunkt. Daher sind innovative Projekte im Agrarsektor nachhaltig voranzutreiben. Bedeutende Anteile der Kohäsionsmaßnahmen (insbesondere der Kohäsionsfonds) wenden sich per Deinition grundsätzlich nicht an Nettozahler-Mitgliedsstaaten. Dies zeigt nochmals, dass diese Staaten eine Optionsmöglichkeit erhalten sollten (vgl. Nr. 5.3). Die Optionsmöglichkeit könnte auch dazu führen, dass die EU unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ihre Budget-Schwerpunkte dort setzen könnte, wo die dringenden Probleme liegen. Dies sind beispielsweise die hohe Arbeitslosigkeit insbesondere Jugendlicher, die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschung und Entwicklung, die öffentliche Infrastruktur, Schutz der Außengrenzen und der Umweltschutz. In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass die EU-Kohäsionspolitik kein Selbstzweck sein darf, Vielmehr geht es darum, die Wettbewerbsfähigkeit von wirtschaftlich und sozial schwachen Regionen in Mitgliedstaaten mit einem vergleichsweise tiefen Einkommen zu fördern. Dementsprechend sind die Programme im Rahmen der Kohäsionspolitik in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sofern die messbaren Ziele nicht erreicht werden, ist eine Anpassung der Programme und gegebenenfalls auch eine Neudeinition der Ziele in Erwägung zu ziehen.

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Zudem ist die umfassende Privatsektorförderung und dabei insbesondere die direkte Zahlung an private Akteure im Rahmen der Kohäsionspolitik zu prüfen, da hier potentiell Wettbewerbsverzerrungen kreiert werden. Vielmehr ist das Schwergewicht auf öffentliche Investitionen zu legen, um gleichen Wettbewerb für alle zu gewährleisten.

6.2 Verwaltungsausgaben minimieren Die EU wird im Jahr 2016 für ihre Verwaltung rund 8,9 Mrd. Euro ausgeben8. Dies ist ein Anteil von 6 % der Ausgaben. Auch wenn der Anteil an den Gesamtausgaben gering ist, muss doch alles unternommen werden, die Ausgaben so gering wie möglich zu halten. Die EU-Bürger achten berechtigt darauf, dass die EU wirtschaftlich und sparsam handelt. Hierbei kommt neben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch dem Aufbau der Verwaltung und deren Größe eine hohe Bedeutung zu. Gerade die EU mit ihren Institutionen erscheint vielen Bürgern als zu aufgebläht. Dies liegt sicher auch darin begründet, dass diese Institutionen notwendigerweise meist weit weg von den Bürgern errichtet wurden – schließlich ist das Gebiet der EU viele Millionen Quadratkilometer groß, hier wohnen über 500 Millionen Menschen. Daher muss die EU alles tun, um ihre Institutionen schlank und transparent aufzustellen. Dies ist bisher nicht immer der Fall gewesen. Beispielsweise stehen die sogenannten dezentralen Agenturen in der Kritik, weil sie hohe Kosten verursachen, ihr Mehrwert sich jedoch nur schwer feststellen lässt. Der Europäische Rechnungshof hat sämtliche dezentrale Agenturen untersucht und festgestellt, dass fast alle Agenturen einer strafferen Organisation bedürfen. Insbesondere muss darüber nachgedacht werden, die Agenturen an möglichst wenigen Orten anzusiedeln, so dass Synergieeffekte wie die gemeinsame Nutzung von Personal und angemieteter Immobilien und Büroausstattung möglich sind. Eine (Selbst-) Kontrolle der Agenturen indet nach dem Bericht des Rechnungshofs nicht statt. Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt erachtet es als notwendig, Anzahl und Größe der Agenturen durch den Europäischen Rechnungshof nochmals überprüfen lassen. Ziel dabei ist es, Agenturen soweit wie möglich in die Verwaltungseinheiten der Kommission zu integrieren, damit so efizienter gewirtschaftet wird.

6.3 Kofinanzierung von Fördermaßnahmen definieren Derzeit können Maßnahmen in den Mitgliedsstaaten sowohl durch die EU als auch durch die Mitgliedsstaaten oder andere Institutionen gefördert werden. Die Koinanzierung zwischen der EU und dem Mitgliedstaat hat den Zweck, dass nur solche Projekte gefördert werden, die auch von den Mitgliedstaaten unterstützt und für sinnvoll erachtet werden. Im Rahmen der sog. „geteilten Mittelverwaltung“ verwalten die Mitgliedstaaten die Mittel dezentral. Jeder Mitgliedstaat kann in Eigenverwaltung Gelder aus einem Fonds abschöpfen, die ihm zuvor zugeteilt worden sind. In der Praxis hat das zur Folge, dass die Kommission selbst keinen Überblick mehr hat, wer in welcher Höhe Fördergelder erhält. Wenn Maßnahmen von mehreren Institutionen gefördert werden, steigt automatisch der Verwaltungsaufwand. Der Umfang des Verwaltungsaufwands wird ersichtlich, wenn man die Anzahl an Behörden betrachtet, die neben der EU-Kommission in den Nationalstaaten eingerichtet und an der Projektumsetzung beteiligt werden müssen: Zunächst verhandelt und beschließt die Kommission die durch die EU-Staaten vorgeschlagenen Programme und weist die Mittel zu. Die Mitgliedstaaten bzw. die Regionen verwalten wiederum die Programme in eigenen nationalen Behörden. Das heißt, dass sie für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programme zuständig sind. Darüber hinaus ernennt die nationale Behörde für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale, örtliche Behörde oder private Einrichtung, die das operationelle Programm verwaltet. Überdies richtet sie eine Zertiizierungsstelle ein. Schließlich gibt es eine Prüfstelle, die die Wirksamkeit des Kontroll- und Verwaltungssystems prüft. Dieser Aufwand ist nur dann zu rechtfertigen, wenn dadurch wichtige Ziele besser erreicht werden als bei getrennter Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Dies sind insbesondere:

8

http://ec.europa.eu/budget/annual/index_de.cfm?year=2016

20



Gute Programmauswahl



Wirtschaftliche und sparsame Planung und Ausführung



Effektive Kontrolle

Die Erreichung dieser Zielgrößen wird durch eigene Beiträge der Mitgliedsstaaten gefördert, da diese dann ein höheres Eigeninteresse an den Maßnahmen haben als bei einer vollständigen Fremdinanzierung. Dabei müssen aber die Rahmenbedingungen beachtet werden. Zum einen sollte dieselbe Maßnahme von möglichst wenigen öffentlichen Stellen gefördert werden, sonst steigt der Verwaltungsaufwand unnötig an. Gleichzeitig verschwimmt das Projektinteresse mit jedem zusätzlichen Projektverantwortlichen. Daher ist es ausreichend, wenn maximal zwei öffentlichen Stellen dieselbe Maßnahme fördern. Außerdem ist der EU-Förderbetrag in einer zu deinierenden sinnvollen Bandbreite festzulegen. Ist die Förderung anteilig zu gering, so wird dadurch kein Projektimpuls gesetzt. Falls die Förderung anteilig zu hoch ist, spielen Wirtschaftlichkeitsaspekte keine ausreichende Rolle mehr. Nach Angaben der EU-Kommission ist die Bandbreite der Förderquoten derzeit abhängig vom Entwicklungsstand der betroffenen Region. So soll im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 die Förderquote bei weniger entwickelten Regionen 80-85%, in den Übergangsregionen 60% und in den weiter entwickelten Regionen 50% nicht übersteigen. Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt hält eine Förderquote von bis zu 85% für zu hoch. Eine sinnvolle Förderquote könnte bei 20%-60% liegen. Als sinnvoll erachtete Projekte, bei denen auch bei 60 % Förderung keine Realisierung zu erwarten ist, müssen als Maßnahmen des Staats durchgeführt werden. Hierfür braucht es keine Koinanzierung. Zusätzlich kann ein kleiner Anteil des Budgets zur Durchführung von Projekten festgelegt werden, bei denen die EU keine oder nur eine geringe Beteiligung der Mitgliedsstaaten erwartet. Als Voraussetzung hierfür muss die EU an diesen Projekten ein besonderes Interesse haben. Die Förderung darf dann nur öffentlichen Stellen zugute kommen.

6.4 Für mehr Anschubfinanzierung und weniger Dauerfinanzierung sorgen Förderprogramme müssen grundsätzlich darauf ausgelegt sein, dass sie eine Entwicklung anstoßen, Probleme beheben oder abmildern und so zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation führen. Sie sollten also einen Impuls setzen, aber keine dauerhafte Subventionierung begründen. Da einmal begonnene Förderungen bei den Zahlungsempfängern Erwartungen wecken, muss jede Förderung zeitlich begrenzt sein. Dies gilt auch für die beiden großen Ausgabenbereiche Landwirtschaft und Kohäsion. Tatsächlich werden im Agrarbereich etliche Maßnahmen schon seit vielen Jahren gefördert. Hier ist streng zu prüfen, ob die Förderungen tatsächlich unbegrenzt und in gleicher Höhe erfolgen müssen. Zudem sind die Ziele der Agrarpolitik regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und Innovationen im Agrarbereich zu fördern. Durch die Kohäsionspolitik werden im aktuellen „Mehrjährigen Finanzrahmen“ elf thematische Ziele unterstützt, die das Wachstum fördern sollen: 1. Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung und Innovation 2. Verbesserung des Zugangs, der Nutzung und der Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien 3. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU 4. Unterstützung der Umstellung zu einer Wirtschaft mit niedrigem CO2 Ausstoß 5. Förderung von einer Anpassung aus die Klimaveränderungen, Risikoprävention und -management 6. Bewahrung und Schutz der Umwelt und Förderung einer Ressourcenefizienz 7. Förderung nachhaltigen Transports und Verbesserung eines Infrastrukturnetzwerkes 8. Förderung von nachhaltiger und qualitativer Arbeit und Unterstützung der Arbeitsmobilität 10

It should be noted that it is up to Member States to decide how to organise their own administration.

21

9.

Förderung von sozialer Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeder Form von Diskriminierung

10.

Investitionen in Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen

11.

Verbesserung der Efizienz von öffentlicher Verwaltung.

Gerade bei diesen Zielen muss darauf geachtet werden, dass die EU eine Anschubinanzierung zur nachhaltigen Entwicklung in den einzelnen Regionen leistet, dabei aber keine Dauersubventionen entstehen.

6. 5 Haushaltskontrolle 6.5.1 Wirkungen messen und verbessern Eine effektive und efiziente Haushaltskontrolle ist ein wesentlicher Baustein für einen wirtschaftlichen und sparsamen Haushalt. Neben den technischen und administrativen Aspekten muss es aus Sicht der Parlaments darum gehen, die Wirkung von Maßnahmen der EU messen und vergleichen zu können. Auf dieser Basis können dann Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Ergebnisverbesserung führen. Hierzu ist es erforderlich, dass sowohl die Europäische Kommission als auch insbesondere der Europäische Rechnungshof ihre Prüfungserkenntnisse transparent gegliedert nach Maßnahmenkategorien, Empfängergruppen und Empfängerländern darstellen. Es ist nicht ausreichend, hier nur Durchschnittswerte zu präsentieren. Hierfür sollen auch in transparenter Weise offene, übersichtliche Datenbanken von der Kommission zur Verfügung gestellt werden, damit jeder EU-Bürger die Zahlen entsprechend nachprüfen kann. Entscheidend ist aber auch, nicht nur die Einhaltung von Vorschriften zu prüfen. Die EU muss mehr darauf achten, welche (nachhaltigen) Wirkungen und Ergebnisse – unterteilt nach Outputs, Outcomes und Impacts – mit ihren Ausgaben erreicht wurden. Hierfür muss ein transparentes Controlling-System entwickelt werden, dessen Aufwand in angemessenem Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen steht. Zudem ist auf eine gute Verwendung der EU-Mittel zu achten. 6.5.2 Vorschläge konsequent umsetzen Der Europäische Rechnungshof macht dem Europäischen Parlament jährlich viele Vorschläge, wie das Handeln der europäischen Institutionen verbessert werden kann. Sobald die Vorschläge vom Europäischen Parlament angenommen sind, sollten sie zeitnah umgesetzt werden. Für die Verbesserungsvorschläge sollte ebenfalls ein Controlling-System entwickelt werden, damit die Vorschläge nachprüfbar umgesetzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Vorschläge in vielfältigen organisatorischen Ebenen der Institutionen versanden. 6.5.3 Kommissar für Haushaltskontrolle Eine effektive Haushaltskontrolle würde mit der Etablierung eines Kommissars für Haushaltskontrolle besser umgesetzt. Demzufolge müsste sich das Mandat eines solchen Kommissars ausschließlich auf umfassende Aufgaben im Bereich der Haushaltskontrolle konzentrieren. Die Forderung nach einem Kommissar für Haushaltskontrolle wurde von der EKR-Fraktion bereits in den vergangenen Jahren während des Entlastungsverfahrens der Kommission eingebracht. 6.5.4 Zusammenlegung von EU-Agenturen Die Gründung von EU-Agenturen erfolgte auf Grundlage von Entscheidungen von Fall zu Fall. Somit gab es zu Beginn kein ganzheitliches Konzept über deren Rolle innerhalb der Europäischen Union. Sofern sich die Kompetenzen einzelner EU-Agenturen überschneiden, entsprechende Synergieeffekte und damit eine Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, ist eine Zusammenlegung oder gar Streichung einzelner EU-Agenturen in Erwägung zu ziehen.

22

Anlage 1

Ausführungen zu den Haushaltsreserven (vgl. Kap. 4.8) 1) Soforthilfereserve – maximal 309 Millionen Euro pro Jahr Mit dieser Soforthilfereserve sollen humanitäre Einsätze sowie zivile Krisenbewältigungs- und Katastrophenschutzoperationen in Nicht-EU-Ländern inanziert werden. Zudem soll die Reserve rasche Hilfe bei unvorhergesehenen Ereignissen ermöglichen. 2) Solidaritätsfonds – maximal 50 Millionen Euro pro Jahr Mittel aus dem Solidaritätsfonds gewähren inanzielle Soforthilfe bei einer Katastrophe größeren Ausmaßes in einem EU- oder Kandidatenland. 3) Flexibilitätsinstrument – maximal 475.4 Millionen Euro pro Jahr Ein nicht weiter bezeichnetes Flexibilitätsinstrument stellt Mittel angeblich nur für klar eingegrenzte Ausgaben bereit. Voraussetzung hierfür ist, dass diese wegen Unvorhersehbarkeit nicht aus dem Haushalt inanziert werden können, ohne dass der im MFR festgelegte Höchstbetrag für die jährlichen Ausgaben überschritten wird. Soweit aus diesen Reserven tatsächlich die Folgen unvorhersehbarer Katastrophen beseitigt werden, ist dagegen nichts einzuwenden – wir haben in den vorangegangenen Jahren die Freigabe der Mittel hierfür jedenfalls unterstützt. Diese drei Reserven sollten jedoch insgesamt daraufhin überprüft werden, ob sie in dieser Höhe erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für das Flexibilitätsinstrument (FI). Hieraus werden oftmals auch Mittel gewährt, obwohl die Ausgaben vorhersehbar waren. Als Beispiele für FI-Mittel nennt die Kommission auf ihrer Website die Finanzierung von Energieprojekten im Zusammenhang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm und die Stilllegung eines Kernkraftwerks in Bulgarien. Dies sind nach unserer Auffassung keine unvorhersehbaren Ereignisse, die eine Zahlung aus diesen Fonds rechtfertigten. Vielmehr handelt es sich bei Stilllegungen von Kernkraftwerken und Energieprojekten im Zusammenhang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm gerade um Ereignisse, die vorhersehbar sind und besonderer Planung, d.h. besonderer Verhandlung innerhalb des Ausschusses, des Plenums und interinstitutionell zwischen Parlament und Rat bedürfen. Hier Mittel aus einem Flexibilitätsinstrument zu mobilisieren erscheint uns als Fehlbewertung. 4) Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – maximal 165.6 Millionen Euro pro Jahr Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung soll jenen Beschäftigten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt helfen, die aufgrund weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge und seit neuerem auch infolge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden. Hierfür stehen maximal 165.6 Mio. Euro pro Jahr zur Verfügung. Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt steht auch diesem Fonds kritisch gegenüber und stimmt grundsätzlich gegen Anträge auf Zahlungen aus dem EGF. Sie ist der Auffassung, dass die Europäische Union für solche Zahlungen nicht originär zuständig ist und hierdurch kein Mehrwert entsteht. Ein Vorteil für die Mitgliedsstaaten außerhalb deren Budgetentlastung ist nicht ersichtlich. Eine Budgetentlastung könnte aber auch schon über die vorhandenen Kohäsionsmaßnahmen erreicht werden. Außerdem ist durch die Förderung der EU die Kontrolle erschwert, was leicht zu Missbräuchen führen kann. Daher sollte die Verlagerung solcher sozialen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union eingestellt werden. Nähere Aussagen hierzu siehe Anlage 2. Besorgt ist die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt auch deshalb, weil erst im letzten Jahr zusätzlich zu diesen bestehenden Instrumenten neue Flexibilitätsmaßnahmen in den MFR 2014–2020 aufgenommen wurden: •

Flexibilität bei Zahlungen: Unter bestimmten Voraussetzungen können innerhalb der im MFR festgelegten Gesamtobergrenzen nicht in Anspruch genommene Mittel und Spielräume auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.



Flexibilität bei den Verpflichtungen im Bereich Wachstum und Beschäftigung: Die im Zeitraum 2014–2017 nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verplichtungen bilden eine Rücklage für zusätzliche Ausgaben, die zwischen 2016 und 2020 zugunsten von Wachstum und Beschäftigung (insbesondere zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen) getätigt werden.



Sonderflexibilität für die Beschäftigung junger Menschen und die Forschung: Bis zu 2,1 Milliarden Euro der für die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche sowie bis zu 400 Millionen Euro der für Forschung, Erasmus und KMU für spätere Jahre veranschlagten Mittel können bereits 2015 eingesetzt werden.

23



Flexibilität bei der Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen: Die EU-Länder können auf freiwilliger Basis die ihnen dafür zugewiesenen Mittel um 1 Milliarde Euro aufstocken.



Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben: Dieses Instrument wurde als Mittel letzter Instanz zur Reaktion auf unvorhergesehene Umstände eingerichtet; dafür sind 0,03 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU veranschlagt.

Anlage 2

Der Europäische Globalisierungsanpassungsfonds In der EU sollen Aufgaben zunächst im Sinne des Subsidiaritätsprinzips auf mitgliedstaatlicher Ebene erledigt werden. Die EU soll erst dann zuständig werden, wenn dies zur Verbesserung und Vereinfachung führt. Es ist nicht ersichtlich, dass Zahlungen aus Mitteln des Europäischen Globalisierungsfonds (EGF) diese Anforderungen erfüllen. Daher sollte die EGF-Verordnung abgeschafft werden. Dadurch könnte das Budget der EU um jährlich 165,6 Mio. Euro entlastet werden. In einem ersten Schritt sind die direkten Barzahlungen aus dem EGF an Arbeitnehmer einzustellen. Sie ergänzen und ersetzen nationale Maßnahmen der Arbeitslosengeldzahlungen, was faktisch ein Schritt hin zu einer Sozialunion ist. Eine solche sieht der EU-Vertrag jedoch nicht vor. Selbst wenn die mit diesen Zahlungen verfolgten Zwecke anerkannt wären, könnten andere, bereits bestehende Fonds wie der Europäische Sozialfonds (ESF) oder auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) diese Maßnahmen besser und schneller finanzieren. Ausgangslage Von 2007 bis 2013 sind in 129 Fällen Hilfen durch Zahlungen aus dem EGF beantragt worden. Das Antragsvolumen betrug 498 Mio. EUR, von denen bisher 421 Mio. zur Zahlung freigegeben wurden. Durchschnittlich betrug eine Zahlung 3.2 Mio. EUR/Fall und reichte von 0.1 Mio. Euro (Polen) bis 26 Mio. EUR (Frankreich). Insgesamt wurden die Maßnahmen für über 100.000 Beschäftigte beantragt. Durchschnittlich wurden je Berechtigten 4.667 EUR ausgezahlt. Die einzelnen Zahlungen reichten von 498 EUR (Luxemburg) bis zu 23.272 EUR (Österreich). In nur 43 Fällen waren die Anträge auf große strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge und der damit einhergehenden Globalisierung gestützt. In 65 Fällen hingegen wurden die Anträge mit Auswirkungen der Europäischen Finanz- und Währungskrise begründet. Rechtliche Rahmenbedingungen Mit dem EGF unterstützt die Europäische Union die Eingliederung arbeitslos gewordener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt. Der EGF wurde mit Erlass einer Verordnung im Jahr 2007 geschaffen, seit 2013 existiert die EGF-Verordnung (EU) 1309/2013, die die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des EGF regelt. Ursprünglich sollte er ausschließlich grundlegende Änderungen im globalen Handelsgefüge ausgleichen. Nach seinem Sinn und Zweck soll der EGF von den Mitgliedstaaten entwickelte, individuelle aktive Arbeitsmarktmaßnahmen unterstützen, um betroffenen Arbeitnehmern dabei zu helfen, neue Fähigkeiten zu erwerben und neue Arbeit zu inden. Der Europäische Rat hat im Februar 2013 zugestimmt, den EGF außerhalb der Deckelung des 2014-2020 MFR zu belassen, aber sein maximales jährliches Budget von 500 Mio. EUR auf 150 Mio. EUR zu kürzen. Als eines der EU-Flexibilitätsinstrumente außerhalb des MFR-Höchstbetrags kann es nur im Falle einer speziellen Krise und auf Antrag eines Mitgliedstaates abgerufen werden. Die Kommission muss jeden einzelnen Fall dem Parlament und dem Rat zur Genehmigung übermitteln. Zahlungen aus dem EGF erfolgen nach den Bestimmungen der Verordnung entweder bei mindestens 500 Entlassungen eines Unternehmens, einschließlich Lieferanten und der weiterverarbeitenden Industrie, oder mehrerer verschiedener Unternehmen, 11

NUTS=Nomenclature des unités territoriales (bezeichnet eine hierarchische Systematik zur eindeutigen Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; NUTS2: „basic regions for the application of regional policies“. Es handelt sich dabei um mittelgroße Regionen und Millionenstädte.

24

die alle derselben wirtschaftlichen Unternehmung nachgehen und in nicht mehr als zwei aneinander grenzenden Regionen ( 2 ) liegen. In Ausnahmefällen, also bei besonderer Hilfsbedürftigkeit und Interessenlage kann eine Zahlung aus dem EGF sogar bei weniger als 500 Entlassungen erfolgen. Seit Verabschiedung der VO (EU) 1309/2013, also der neuen erweiterten EGF-Verordnung, können Zahlungen nicht nur bei Entlassungen aufgrund der Globalisierung, sondern auch aufgrund der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise geleistet werden. Die EU inanziert jetzt 60% der Kosten (zuvor 50%). Zwischen Mai 2009 und 2011 koinanzierte sie sogar 65% der Kosten. Bargeldunterstützung darf in Höhe von 35% der Gesamtförderung geleistet werden. Nicht anwendbar ist der EGF für die landwirtschaftlichen Berufe, da hierfür die Mittel nicht ausreichen. Externe Untersuchungsergebnisse zum EGF Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2011, die für die Kommission durchgeführt wurde, konnten trotz der hohen Zahlungen von 421 Mio. EUR aus dem EGF nur 50% der betroffenen 106 711 Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Teilweise wurden durch die EGF-Mittel lediglich Zahlungen aus nationalen Programmen zur Unterstützung Arbeitsloser ersetzt. Im Jahr 2013 hat der Europäische Rechnungshof eine Studie zum EGF herausgegeben, in der er acht Fälle in vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Dänemark, Irland und Litauen) untersuchte, um beurteilen zu können, ob der EGF einen Mehrwert erzeugen kann. Fast allen entlassenen Arbeitnehmern in den untersuchten Fällen seien personalisierte und gut koordinierte Maßnahmen angeboten worden. Jede Maßnahme hätte aber auch durch den Europäischen Sozialfonds inanziert werden können. In diesen Fällen zogen einige Mitgliedstaaten tatsächlich die Finanzierung aus dem Sozialfonds vor. Darüber hinaus habe es keine Daten gegeben, die erlaubt hätten, die Effektivität der Reintegration der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu beurteilen. In allen Fällen seien Barzahlungen enthalten gewesen, die sonst von den Mitgliedstaaten selbst gezahlt worden wären. Es wurde also einfach ein Austausch von nationaler Arbeitslosenunterstützung gegen EGF-Zahlungen vorgenommen. Hierdurch wurde kein Mehrwert gegenüber der Aufgabenwahrnehmung durch die Mitgliedsstaaten geschaffen. Die durchschnittliche Dauer des Genehmigungsverfahrens sei mit 11 Wochen unverhältnismäßig lang im Vergleich zu anderen Entscheidungen, die die Kommission trifft.10 Bewertung der EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt Die EKR-Arbeitsgruppe zum EU-Haushalt ist der Auffassung, dass der EGF abgeschafft werden sollte. Er widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip und ist auch ineffektiv, da er keinen europäischen Mehrwert erzeugt. Dadurch werden auch die Vorschläge des Europäischen Rechnungshofs obsolet. Tabelle 1: EGF-Zahlungen in den Jahren 2007-2015 Jahr

Gesamt in Mio. EUR

Durchschnittliche Zahlungen in Mio. EUR Bandbreite der Zahlungen in Mio. EUR

2007

51.8

5.18

0.7 bis 12.8

2008

20.6

4.12

0.3 bis 10.5

2009

122.3

3.95

0.3 bis 24.5

2010

132.1

4.26

0.1 bis 21.7

2011

67.7

2.6

1.2 bis 5.2

2012

43.8

3.98

2.0 bis 7.5

2013

53.7

3.84

0.1 bis 22.8

2014

63.1

3.5

0.9 bis 12.7

2015

2.8

1.4

1.4

12

Neueste Studien hierzu: European Globalisation Adjustment Fund, Sgueo Gianluca, Plenary at a glance, European Parliamentary Research Service, 4 March 2015; Report on the activities of the European Globalisation Adjustment Fund in 2013-2014, European Commission, COM(2015) 355 final, 22 July 2015.

25

Tabelle 2: EGF-Fälle / Anzahl der Arbeitnehmer, die Zahlungen erhielten und die durchschnittliche Höhe der Zahlungen an die Arbeitnehmer Jahr

Gesamtanzahl

Durchschnittliche Zahlung pro

Varianz der Zahlungen pro Arbeitneh-

an begünstigten

Arbeitnehmer in EUR

mer in EUR

Arbeitnehmern 2007

10 679

4 847

1 009 bis 10 509

2008

5 435

3 795

498 bis 6 590

2009

26 332

4 643

538 bis 14 264

2010

26 867

4 917

604 bis 23 272

2011

15 052

4 495

1 144 bis 14 859

2012

9 657

4 540

2 569 bis 10 400

2013

12 184

4 406

1 177 bis 17 886

2014

15 657

4 032

1 208 bis 6 018

2015

9 076

306

2 730 bis 7 689

Quelle: http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=4558&langId=en Tabelle 3: EGF Anträge nach Branche in den Jahren 2013 - 2015 Wholesale trade Textiles Solar modules Slaughterhouse Shipbuilding Road transport Plublishing Metalworking industry Machinery and Equipment Jewellery Glass Food and beverage service Domestic appliances Construction of buildings Computer programming Chemicals Carpentry and joinery Broadcasting Bakery products Retail trade Basic metals Aircraft maintenance Air transport Automotive

Series 1

0

1

2

3

4

Quelle http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=4558&langId=en

26

5

6

Tabelle 4: EGF Anträge nach Rechtsgrundlage Es gibt zwei Möglichkeiten, Mittel aus dem EGF zu beantragen. Die eine Möglichkeit ist darzulegen, dass die Entlassungen auf der durch die Globalisierung ausgelösten Veränderung des Welthandelsgefüges basieren (Trade, blau; Beispiel: früher wurde Kleidung in Europa produziert, heute in Bangladesch => die Schneider in Europa werden entlassen und der Mitgliedstaat kann aus dem EGF Mittel beantragen), die andere Möglichkeit besteht darin, darzulegen, dass die Entlassungen durch die Wirtschafts- und Finanzkrise ausgelöst wurden (Crisis, rot). 12 10 8 Crisis Trade

6 4 2 0

2013

2014

2015

Quelle: http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=4558&langId=en Tabelle 5: EGF-Zahlungen sortiert nach Art der personalisierten Maßnahmen und nach den Mitgliedstaaten Mitgliedstaat

EGF Maßnahmen Aktive Maßnahmen

Einkommensunterstützung

Gesamt

EUR

%

EUR

%

EUR

Österreich

8 234 726

23 %

27 602 090

77 %

35 836 816

Deutschland

26 038 835

36 %

46 985 923

64 %

73 024 758

Italien

26 736 900

36 %

46 753 250

64 %

73 490 150

Frankreich

25 857 836

42 %

35 239 500

58 %

61 097 336

792 920

62 %

476 942

38 %

1 269 862

59 405 375

68 %

27 871 817

32 %

87 277 192

353 171

74 %

121 292

26 %

474 463

Litauen

3 273 610

77 %

969 200

23 %

4 242 810

Spanien

61 810 966

88 %

8 288 900

12 %

70 099 866

Polen

1 637 795

92 %

137 050

8%

1 774 845

Irland

86 027 249

92 %

7 153 436

8%

93 180 685

Griechenland

3 956 000

93 %

310 000

7%

4 266 000

Rumänien

4 036 200

93 %

310 000

7%

4 346 200

Schweden

29 242 680

93 %

2 151 000

7%

31 393 680

Portugal

13 739 582

97 %

464 000

3%

14 203 582

Finnland

3 783 575

98 %

94 500

2%

3 878 075

Niederlande

35 500 765

100 %

-

-

35 500 765

Belgien

27 864 008

100 %

-

-

27 864 008

Slowenien

3 325 370

100 %

-

-

3 325 370

421 617 563

67 %

204 928 900

33 %

626 546 463

Malta Dänemark Tschechische Republik

Gesamt

Alle Beträge in Euro mit Stand 31. Dezember 2012 Abgelehnte und zurückgezogene Fälle wurden nicht berücksichtigt Source: European Court of Auditors, based on Commission data for 89 cases accepted.

27

Anlage 3

Saldobeiträge der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in absoluten Zahlen gemäß Budget 2014 Mitgliedsstaat

Saldo berechnet nach der offiziellen Methode in Mio. EUR

Deutschland

- 15 502

Frankreich

- 7 165

Vereinigtes Königreich

-4 930

Niederlande

-4 711

Italien

- 4 467

Schweden

- 2 313

Belgien

- 1 478

Österreich

- 1 241

Dänemark

- 836

Finnland

- 809

Irland

- 39

Luxemburg

80

Zypern

115

Kroatien

173

Malta

179

Estland

474

Slowenien

794

Lettland

800

Slowakei

1 010

Spanien

1 091

Litauen

1 543

Bulgarien

1 824

Tschechien

3 004

Portugal

3 211

Rumänien

4 520

Griechenland

5 163

Ungarn

5 682

Polen

13 748

Gesamt Summe nur Nettozahler

-43.450

Gesamthaushalt 2014

148.468

Ausgaben

149.503

Einnahmen Quelle: Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/budget/financialreport/2014/annex/2/index_en.html http://ec.europa.eu/budget/figures/interactive/index_de.cfm

28

Anlage 4

Saldobeiträge der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten pro Kopf (2014) Mitgliedsstaat

Saldo in EUR

Schweden

-239

Dänemark

-148

Luxemburg

145

Deutschland

-191

Niederlande

-279

Belgien

-131

Österreich

-145

Frankreich

-108

Finnland

- 148

Vereinigtes Königreich

- 76

Italien

-73

Zypern

-133

Spanien

23

Irland

8

Malta

421

Bulgarien

251

Slowenien

385

Tschechien

285

Slowakei

186

Polen

361

Ungarn

575

Griechenland

472

Lettland

399

Portugal

307

Litauen

524

Estland

360

Quelle: EPRS; in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Europäische Kommission bis heute keine eigenen Zahlen zu Saldobeiträgen der einzelnen EU-Staaten pro Kopf liefert.

29

Notes

Die in diesem Dokument geäußerten Ansichten und Meinungen widerspiegeln diejenigen der Autoren und müssen nicht unbedingt die Position der EKR-Fraktion wiedergeben. Die EKR-Fraktion hat zum Ziel, eine breite Debatte zur Reform der EU zu eröffnen. Zu diesem Zweck publizieren die einzelnen EKR-Arbeitsgruppen entsprechende Konzeptpapiere. Diese Konzeptpapiere werden erst nach formeller Genehmigung durch die EKR-Fraktion zur allgemeinen Fraktionslinie.