Leitfaden des Landes Brandenburgfür Planung ... - MLUL

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Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes

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Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Mai 2014

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Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. 1.1. 1.2.

Technische Voraussetzungen für Windenergieanlagen im Wald Windausnutzung über den Wäldern Anlagenstandort, Zuwegung und Kranstellfläche

2. 2.1. 2.2.

Kriterien zur Beurteilung der Geeignetheit von Waldflächen in der Einzelfallprüfung Windhöffigkeit Landes- und Regionalplanung von Brandenburg

3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5

Besondere Anforderungen für Windkraftanlagen in Wäldern Waldfunktionen (WF) der Wälder Brandschutz Forstrechtliche Genehmigung Eingriffsregelung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Artenschutz/Habitatschutz bei WKA im Wald

4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Rechtliche Grundlagen, zuständige Behörde Antragsunterlagen Ablauf des Verfahrens, Behördenbeteiligung Überwachung während des Betriebs Nachsorgepflichten nach der Stilllegung

5.

Schlussbemerkungen Glossar und Impressum

4 Einleitung Warum ein Leitfaden? Die Motivation, einen Leitfaden zum Thema WKA im Wald zu erstellen, ergab sich daraus, dass an die zuständigen Stellen der Landesregierung und Verwaltung immer wieder Fragen zu diesem Thema gerichtet wurden, nachdem bei der Neuaufstellung und Fortschreibung der Regionalpläne auch Waldflächen für die Ausweisung von Windeignungsgebieten in den Blick genommen wurden. In diesen Fragen kamen die verschiedensten Bedenken gegen diese Inanspruchnahme von Waldflächen zum Ausdruck. Auch wurden vielfach Sicherheitsbedenken aus der Bevölkerung geäußert, die sich auf Gefahren durch Waldbrände oder aber Havarien an den WKA selbst bezogen. Diese Bedenken beruhen zu einem großen Teil auf fehlenden oder falschen Informationen. Wir wollen daher mit diesem Leitfaden in erster Linie aufklären, um Bedenken auszuräumen und die Grundlage für eine sachliche Diskussion zu diesem Thema zu schaffen. Was enthält der Leitfaden? Dieser Leitfaden enthält Empfehlungen und Informationen für alle mit der Planung, Genehmigung, Errichtung und dem Betrieb von WKA im Wald befassten Verantwortungsträger in Verwaltung und Wirtschaft. Außerdem bietet er Informationen für interessierte Bürger und politisch Verantwortliche. Der Leitfaden enthält keine neuen oder anderen Regelungen für WKA im Wald, sondern stellt dar, in welcher Weise bestehende rechtliche und technische Grundlagen angewendet werden sollten, um allen Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen und bei der Planung und Genehmigung ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu sichern. Worauf basiert der Leitfaden? Der Leitfaden wurde vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Einbeziehung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft sowie des Ministeriums des Innern erstellt. Die in ihm enthaltenen Informationen basieren auf den Erfahrungen von Praktikern aus den Bereichen Brandschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Forstwirtschaft. Es sind die Erfahrungen der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) über die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Bränden eingeflossen. Außerdem wird der aktuelle Stand der Technik beim Bau und Betrieb von WKA berücksichtigt. Dieser wird jedoch nur beispielhaft für eine Anlagenart dargestellt, so dass im konkreten Zulassungsverfahren für anderen Anlagentypen geringfügige Abweichungen möglich sind. Im Übrigen wurden wesentliche Teile des Leitfadens aus entsprechenden Leitfäden der Länder NordrheinWestfalen und Baden-Württemberg übernommen, die auf diesem Gebiet über große Erfahrung verfügen. Was ist nicht Gegenstand des Leitfadens? Der Leitfaden enthält nur diejenigen Anforderungen und Informationen, die für Standorte im Wald von besonderer Bedeutung sind. Alle Anforderungen, die bei WKA in der freien Landschaft in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, sind nicht enthalten. Das betrifft z. B. Regelungen zum Eiswurf, Anforderungen des Wasserschutzes, Lärmschutz und naturschutzrechtliche Anforderungen, die auch an Standorten außerhalb von Wäldern zu berücksichtigen sind. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine allumfassende Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen für WKA im Wald. Die übrigen Anforderungen an WKA außerhalb von Waldgebieten stehen in verschiedenen anderen Publikationen und veröffentlichten Erlassen und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung und sind zusätzlich zu den in diesem Leitfaden dargestellten Empfehlungen zu beachten. Wie geht es weiter? Der Leitfaden wird regelmäßig daraufhin überprüft, ob eine Anpassung an einen neuen Stand der Technik erforderlich ist oder ob sich neue Erkenntnisse z. B. aus Brandereignissen ergeben, die Änderungen notwendig machen.

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Technische Voraussetzungen für Windenergieanlagen im Wald1 1.1.

Windausnutzung über den Wäldern

Abbildung 2: Änderungen Windlinien über Wald, TÜV Süd Industrie Service GmbH 2011 Wälder galten lange Zeit als Landschaftselemente, die einen ertragreichen Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund ihrer Barriere-Funktion und der dadurch erzeugten Turbulenzen ausschlossen. Dies lag insbesondere an den geringeren Nabenhöhen und Rotordurchmessern früherer Anlagen. In den letzten Jahren haben sich aufgrund der technischen Entwicklung die Abmessungen der Windenergieanlagen deutlich verändert. Nabenhöhen größer 100 m sind auch im Binnenland ausgereifter Standard. Mit diesen Nabenhöhen erreichen die Windenergieanlagen Luftschichten, die nur wenig beeinflusst werden durch die Wirkung des Geländes auf den Wind über den Baumkronen. Die Windgeschwindigkeit nimmt zu, während die Turbulenzen abnehmen. Zudem strömt der Wind in größeren Höhen konstanter.

Abbildung 3: Änderung der Windgeschwindigkeit bei Überstreifen von Wald, TÜV Süd Industrie Service GmbH 2011

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Die nachfolgenden Darstellungen beziehen sich beispielhaft auf einen Anlagentyp. Die tatsächlichen technischen und räumlichen Anforderungen können je nach verwendetem Anlagentyp im konkreten Einzelfall hiervon abweichen.

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In einer Höhe von 120 Metern über dem Gelände (und darüber hinaus) lassen sich auch in früher als windschwach geltenden Gegenden mittlere Windgeschwindigkeiten von 5,8 bis 6,7 Metern pro Sekunde messen. In Kombination mit größeren Rotordurchmessern werden so Erträge erzielt, die bis vor einigen Jahren nur in Küstenregionen und exponierten Gebirgsregionen denkbar waren. Durch die hohen Anlagen wird folglich auch der Abstand zwischen der nach unten gerichteten Rotorspitze und dem darunter liegenden Baumkronendach erheblich vergrößert, sodass eine Beeinträchtigung von Fauna und Flora minimiert werden kann. Zur Bewertung der technischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) im Wald sind derzeit noch weniger Daten vorhanden als zur Bewertung von WEA im Offenland. In Bezug auf die unterschiedlichen Gegebenheiten eines Waldes kann bisher jedoch festgestellt werden, dass: 

bei WEA im Wald der Aspekt „Turbulenzen“ besonders zu beachten ist. Der in Windrichtung vorgelagerte Baumbestand ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass die Turbulenzintensität ansteigt. Besonders hohe Turbulenzgrade lassen sich in „Totwasserzonen“ von Waldlücken hinter hohen Beständen und im Leegebiet von Bergkegeln beobachten. Dies hat Auswirkungen auf die Windenergieanlage selbst, aber auch auf den zu erwartenden Ertrag. Aufgrund der höheren Turbulenz sind die Ertragsschwankungen, aber auch die Belastungen, die auf die Anlage wirken, größer. Dies veranschaulicht Abb. 4.

Abbildung 4: Waldwirkungen auf Wind, TÜV Süd Industrie Service GmbH 2011 

Über Verjüngungsflächen nimmt die Windausbeute ab, je älter und höher der Wald wird (es sei denn, die Nabenhöhe ist von vornherein höher als 100 Meter).



Da Laubwald im belaubten Sommerzustand gegenüber dem unbelaubten Winterzustand einen doppelt so hohen Rauigkeitsfaktor aufweist, ist die Windausbeute im Laubwald im Sommer niedriger. Der Rauigkeitsunterschied von Laubwald zu Nadelwald ist noch nicht abschließend erforscht.

Aus technischer Sicht sowie zur Erreichung möglichst optimaler wirtschaftlicher Erträge empfiehlt sich die Projektierung von Windenergieanlagen mit Nabenhöhen größer 120 Meter.

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1.2.

Anlagenstandort, Zuwegung und Kranstellfläche

Für den Bau von WEA in Wäldern ist die Summe der Waldinanspruchnahmen für unterschiedliche Baumaßnahmen zu ermitteln. Neben dem Anlagenstandort sind insbesondere die Kranstellfläche, die Zuwegung zum konkreten Standort sowie die Kabeltrasse zu betrachten. Der Bau einer WEA erfordert eine Mindestfläche, die für das Fundament des konkreten Anlagenstandorts gerodet und dauerhaft frei gehalten werden muss. Ebenso benötigt man für den Kranstellplatz, die Montagefläche, die Zuwegung sowie Ableitung Flächen, deren Größe je nach Örtlichkeit, Bauausführung und Anlagentyp unterschiedlich ausfällt. Die Angaben variieren von insgesamt 0,2 bis 1 Hektar Fläche an frei zu haltender (bestockungsfreier) Grundfläche. Die direkte Flächeninanspruchnahme soll dabei so gering wie möglich gestaltet werden. Weitere Rodungen über diese notwendigen Flächen hinaus bieten keinen energetischen Vorteil, da sich die Windgeschwindigkeit hierdurch nur in Bodennähe erhöht, nicht aber in Nabenhöhe der WEA. Die Zuwegung zur Anlagenfläche, d. h. die Straßen, Brücken und Waldwege, muss für Schwerlasttransporte mit einer maximalen Achslast von 12 Tonnen und einem maximalen Gesamtgewicht von 144 bis 164 Tonnen ausgelegt sein. Die Zufahrt ist dauerhaft für einen ganzjährigen Betrieb herzustellen. Die in der folgenden Zusammenstellung Abbildung 5 und in Abbildung 7 dargestellten Mindestanforderungen an die Zuwegung und an Kurvenradien kann variieren je nach den jeweiligen technischen Erfordernissen und Anlagentypen. Mindestanforderungen an die Zuwegung Nutzbreite der Fahrbahn

4,00 m

Lichte Durchfahrtsbreite

5,50 m

Lichte Durchfahrtshöhe

4,60 m

Kurvenradius außen Steigungen/Gefälle bei ungebundener Deckschicht

32,00 m ≤7%

Steigungen/Gefälle bei gebundener Deckschicht

≤ 12 %

Seitenneigung der Zuwegung (nur auf geraden Strecken ohne Steigung/Gefälle)

≤ 10 %

Seitenneigung der Zuwegung (nur auf geraden Strecken ohne Steigung/Gefälle)

≤ 1,5 %

Bodenfreiheit der Transportfahrzeuge

0,10 m

Abbildung 5: Mindestanforderung an die Zuwegung (exemplarisch) Die Fahrbahnbreite in Kurvenbereichen sollte mindestens 5,50 Meter betragen. Auch in den Kurvenbereichen (innen und außen) sollte Hindernisfreiheit herrschen. Eine dafür notwendige Entnahme von Waldbäumen und Bestandesrändern wird in die Kompensationsberechnungen mit einbezogen.

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Abbildung 6: Kurvenradius einer Zuwegung zu Windenergiestandorten im Gelände

Abbildung 7: Mindestanforderung an Kreuzungs- und Kurvenbereiche, abhängig von Rotorblattgröße, Beispielsabbildung bereitgestellt durch Enercon GmbH 2011

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Abbildung 8: Kurvenfahrt eines Blatttransporters, abhängig von Rotorblattgröße, Enercon GmbH 2011 Im Zusammenhang mit dem Wegeausbau für den Aufbau von WEA sollte sowohl bei der Projektierung als auch bei der Ausführung auf eine angemessene Waldrandgestaltung geachtet werden. Dies empfiehlt sich insbesondere für Waldwege in Waldgebieten, die eine hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung besitzen. Kranstellflächen sind für eine optimale Aufbauphase der WEA von entscheidender Bedeutung. Sie werden dauerhaft und frostsicher erstellt. Die Abbildungen 9 und 10 verdeutlichen exemplarisch den unterschiedlichen Platzbedarf für unterschiedliche Masttypen (Spalte 1 in Abbildung 9 ist leer, da WEA mit Nabenhöhen von 60 m heute nicht mehr gebräuchlich sind.):

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Abbildung 9: Kranstellfläche Errichtung WEA Rohrturm, Technical Description Fuhrländer AG/W2E GmbH 2006

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Abbildung 10: Stellfläche zur Errichtung WEA auf Gittermast, Technical description Fuhrländer AG 2006

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Abbildung 11 verdeutlicht den Flächenbedarf einer Kranstellfläche in Waldgebieten (Enercon E-82 137 m BFT) und bildet überdies die Kranstellbereiche ab, die von Bewuchs frei zu halten sind. Diese Kranstellflächen können jedoch für Maßnahmen der Wald- und Wildbewirtschaftung genutzt werden (z. B. als Lagerfläche für Holz, Wildäsungsfläche).

Abbildung 11: Ausführung Kranstellfläche in Waldgebieten, Enercon GmbH Juli 2011

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Abbildung 12: Standort, Zuwegung und Kranstellfläche Eine Wegebefestigung mit ortsüblichem und geprüftem Material ist vorzusehen. Schwarzdecken sollten grundsätzlich ausgeschlossen werden. Sollte eine Ausführung als Schwarzdecke in zu begründenden Ausnahmefällen (z. B. bei extremen Steigungen) unumgänglich sein, so ist eine Rückbauverpflichtung zu vereinbaren. 2.

Kriterien zur Beurteilung der planerischen Zulassung von Windenergieanlagen im oder am Wald in der Einzelfallprüfung

2.1

Windhöffigkeit

Die Windhöffigkeit ist definiert als durchschnittliches Windaufkommen an einem Standort. Der Energieertrag eines Standorts ist dabei umso höher, je höher die Windgeschwindigkeit ist und je konstanter der Wind mit dieser Geschwindigkeit weht. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzung ist daher die Windhöffigkeit eines Standortes von entscheidender Bedeutung. Ein gutes Maß für die Beurteilung der Tauglichkeit eines Standortes für den Betrieb von Windenergieanlagen stellt der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierte Referenzertrag dar. Bis Ende 2011 war ein Jahresertrag für die Windenergieanlage(n) am Standort von mindestens 60 % in Bezug auf einen im EEG definierten Referenzstandort Voraussetzung für eine Stromvergütung nach dem EEG. Diese Grenze ist weiterhin ein Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die ein Standort bieten sollte. Je nach Anlagentyp, Turmhöhe und Höhe des Standortes über dem Meer ist zum Erreichen dieser Mindestertragsschwelle eine für den jeweiligen Standort ermittelte durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 bis 5,5 Meter pro Sekunde in 100 m über Grund erforderlich.

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Da die Wirtschaftlichkeit keine Genehmigungsvoraussetzung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist, dient die Betrachtung der Windhöffigkeit des geplanten Standortes nur der unternehmerischen Entscheidung des Vorhabenträgers bei der Standortwahl. Im Rahmen der Aufstellung von Regionalplänen wird in Brandenburg die Windhöffigkeit als gegeben angesehen. 2.2

Regionalplanung im Land Brandenburg

2.2.1 Stand der Regionalplanung zum Thema Windenergie Die Regionalplanung in Brandenburg ist kommunal verfasst und wird durch fünf Regionale Planungsgemeinschaften (RPG) wahrgenommen.

Abb. 13: Regionale Planungsgemeinschaften im Land Brandenburg (http://gl.berlin-brandenburg.de/regionalplanung/regionen/index.html) Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG -18. März 1993, letztmalig geändert am 8.2.2012, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 13 vom 20. Februar 2012). Die RPG werden vom Land Brandenburg finanziert und haben als Pflichtaufgabe die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen. Die Steuerung der Windenergienutzung erfolgt in Brandenburg über die Ausweisung von Eignungsgebieten Windenergienutzung (WEG) in den Regionalplänen / sachlichen Teilregionalplänen der RPG. In Eignungsgebieten sollen gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 3 Raumordnungsgesetz (ROG, (BGBl. I S. 2585)) raumbedeutsame Maßnahmen wie die Errichtung von WEA im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gesteuert werden. Bestimmte Gebiete einer Region werden für die Windenergie als geeignet erklärt mit

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der Folge, dass die Errichtung von WEA außerhalb dieser Gebiete nach Inkrafttreten des Regionalplanes regelmäßig ausgeschlossen ist. Auch der Ersatz von Altanlagen durch neuere und leistungsfähigere Anlagen (Repowering) ist in der Regel nur noch innerhalb von WEG zulässig. Dieser Ausschluss ist ein wesentliches Element der Steuerung, denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB, BGBl. I S. 1509) ist die Windkraft eine privilegierte Nutzung im Außenbereich. Ohne raumplanerische Steuerung könnten überall im Außenbereich Windkraftanlagen errichtet werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Ausweisung von WEG ist das Ergebnis eines aufwändigen Planungsprocederes (s. 2.2.2), in dem auch ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichsten öffentlichen und privaten Interessen versucht wird. Vor dem Hintergrund der o. g. Privilegierung ist ein vollständiger Interessenausgleich jedoch nicht immer möglich. Eignungsgebiete sind ein Instrument zur Konzentration der Windenergieanlagen an raumverträglichen Standorten in der jeweiligen Planungsregion. Einen Überblick über den Stand der Regionalplanung zum Thema Wind gibt folgende Abbildung: Standorten in der jeweiligen Planungsregion. Einen Überblick über den Stand der Regionalplanung zum Thema

Sachlicher Teilplan „Windnutzung und Roh–gewinnung“ 2004 : In Windstoffsicherung gibt folgendeund Abbildung: Kraft Fortschreibung: 3. Beteiligungsverfahren vom 01.04.–30.06.2014

Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ 2003: In Kraft

Regionalplan „Freiraum und Windenergie“: Aufstellungsbeschluss: 16.04.2012

Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ 2004: In Kraft

„Regionalplan 2020“: 2. Beteiligungsverfahren abgeschlossen: 10.02.2014

Fortschreibung: 1. Beteiligungsverfahren abgeschlossen: 01.11.2012

Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“: 2. Beteiligungs-verfahren vom 21.05.-23.07.2014

Abb. 14: Stand der Regionalplanung zum Thema Windenergie

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Die Waldfläche im Land Brandenburg beträgt rund 1,1 Mio. Hektar. Nach den aktuellen Planungen der RPG sind derzeit etwa 17.000 Hektar Wald als WEG vorgesehen. Das sind 1,5 % der Waldfläche des Landes. Bei einem Ansatz von 6 WEA auf 100 Hektar können dort schätzungsweise 1.020 WKA errichtet werden. In Abhängigkeit von der Anlagengröße werden pro WEA lediglich 0,5 bis 0,7 Hektar dauerhaft (Fundament und Kranstellplatz) der forstlichen Nutzung entzogen und forstrechtlich in eine andere Nutzungsart umgewandelt. Mit der Errichtung von 1.020 WEA im Wald würden ca. 0,05 % des Waldbestandes in Anspruch genommen werden. 2.2.2

Planungsmethodik

Nach der ständigen Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein schlüssiges Planungskonzept Voraussetzung für die Festlegung von WEG. Die Ermittlung geeigneter Gebiete für die Windenergienutzung erfolgt dabei abschnittsweise in mehreren Schritten, die nachfolgend dargelegt werden. In einem ersten Schritt sind zunächst abstrakt, einheitlich und typisiert für den Planungsraum jene Bereiche zu ermitteln, die für die Windenergienutzung generell nicht geeignet sind. Dabei ist zwingend zwischen harten und weichen Tabuzonen zu unterscheiden. In harten Tabuzonen ist die Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die Flächenkulisse, die nach Abzug der harten Tabuzonen übrig bleibt, bildet den Maßstab dafür, ob mit der Planung im Ergebnis ausreichend Raum („substanziell“) für die Windenergienutzung geschaffen wurde. In weichen Tabuzonen ist die Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht ausgeschlossen; sie ist auf diesen Flächen generell möglich. Der Flächenausschluss erfolgt durch einheitlich angewendete Kriterien, die die Region nach den regionalen Gegebenheiten selbst setzt. Im Ergebnis bleiben nach Aussonderung der harten und weichen Tabuzonen die Potenzialflächen übrig, die für die Festlegung von Windeignungsgebieten in Betracht kommen. Im zweiten Schritt hat eine Abwägung innerhalb dieser Potenzialflächen zu erfolgen zwischen der vorliegenden Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB und weiteren, sowohl für als auch gegen die Windenergienutzung sprechenden öffentlichen und privaten Belangen (Restriktionskriterien). Im dritten Schritt erfolgt dann eine Prüfung, ob der Windenergienutzung mit dieser Herangehensweise substanziell Raum geschaffen wurde. Die maßgebende Bezugsgröße dafür stellt das Flächenpotenzial dar, das nach Abzug der „harten“ Tabuzonen in einer Planungsregion übrig bleibt. Erkennt der Plangeber im Ergebnis, dass der Windenergienutzung nicht ausreichend Raum geschaffen wurde, muss er das Konzept für die Auswahl der Eignungsgebiete überprüfen und ggf. abändern.

2.2.3

Berücksichtigung der Waldflächen innerhalb der Planungsmethodik zur Aufstellung von Windeignungsgebieten

Bei dieser Vorgehensweise sind auch die Waldflächen bei der Aufstellung des Kriterienkataloges zu berücksichtigen. Sie werden im Land Brandenburg (mit Ausnahme der wenigen Flächen, die nach § 12 LWaldG einen besonderen Schutzstatus haben) als Restriktionskriterium verwendet, sofern nicht weitere Schutzkategorien den Wald schützen (s. u.). Beurteilungsgrundlage aus forstfachlicher Sicht ist die Waldfunktionskartierung des Landes Brandenburg mit Stand vom 30.11.2010 (s. 3.1). Aus diesen Daten ist die differenzierte Inanspruchnahme der Wälder erkennbar. Grundsätzlich können Wälder auf der Ebene der Regionalplanung überplant werden. Entscheidend ist die nachfolgende Differenzierung

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der unterschiedlichen Funktionen der Wälder, die Auswirkungen auf das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach BImSchG haben muss. Die Waldfunktionenkartierung hat als kleinste Einheit die Abteilung. Die funktionsprägenden Merkmale sind jedoch zum Teil nur auf sehr kleinen Flächen der jeweiligen forstlichen Abteilung vorhanden, obwohl in der Funktionskartierung aus technischen Gründen die gesamte Abteilung mit dieser Funktion belegt wurde. Daher kann die in der Funktionskartierung dargestellte Waldfunktion nicht pauschal den Ausschluss der ganzen Abteilung für die Errichtung von Windenergieanlagen begründen, sondern es ist im Einzelfall ortskonkret zu prüfen, ob und ggf. auf welchen Flächenanteilen die funktionsprägenden Merkmale gegen die Errichtung von Windenergieanlagen sprechen. Neben den zu berücksichtigenden Waldfunktionen sind große Teile der Waldflächen in Brandenburg bereits durch andere Kriterien geschützt: Flächen des Freiraumverbundes des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg oder Nationalparkflächen sind ebenso wie Naturschutzgebiete in der Planungsmethodik als harte Tabuzone einzustufen, so dass hier bereits im ersten Planungsschritt die entsprechenden Waldflächen aus der weiteren Betrachtung herausgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Landschaftsschutzgebiete, weitere Flächen der Natura-2000-Kulisse sowie die Biosphärenreservate. Die Grundsätze für die Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sind in dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1.1.2011 geregelt. (www.mugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/erl_windkraft.pdf) Um die zukünftige vollständige Nutzbarkeit der Fläche des Windeignungsgebietes abzusichern, sollte zum Schutz von Fledermausvorkommen wegen der kaum zu kompensierenden Eingriffe aus naturschutzrechtlicher Sicht auf die Ausweisung von Windeignungsgebieten in den Laub- und Laubmischwäldern nach TAK-Erlass, Anlage 1 Pkt. 9 verzichtet werden. Als Laubwälder gelten alle von gebietsheimischen Laubbaumarten dominierten Bestände. Dazu gehören die Bestände natürlicher Waldgesellschaften (geschützte Biotope gem. § 18 BbgNatSchAG i. V. m. § 30 BNatSchG) und naturnahe Laubwälder aus heimischen Baumarten (Anteil nicht heimischer Arten bis 10 % oder ggf. Nadelholzanteil bis 10 %). Laubmischwälder sind alle Bestände mit einem Anteil von gebietsheimischen Laubholzarten über 50 % und einem Nadelholzanteil unter 50 %. Die relevanten Informationen werden von den Naturschutzbehörden im Verfahren zur Planaufstellung zur Verfügung gestellt.

3.

Besondere Anforderungen für Windkraftanlagen in Wäldern

3.1

Waldfunktionen (WF) der Wälder

Die Wälder des Landes Brandenburg sind mit ihren verschiedenen Waldfunktionen flächendeckend erfasst und kartiert worden. Grundlage hierfür ist die Kartieranleitung „Waldfunktionen im Land Brandenburg“. Aufgrund der unterschiedlichen Schutz- und Erholungsbedeutung der brandenburgischen Wälder gibt die untere Forstbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme an die Regionalen Planungsgemeinschaften eine entsprechende Empfehlung zur Windkraftnutzung ab. Besonders bedeutungsvolle (z. B. stark frequentierte Erholungswälder) oder sensible Wälder sollen dabei von der Windkraftnutzung ausgenommen werden. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Belange obliegt es im Weiteren den Planungsgemeinschaften, sich mit diesen Hinweisen auseinanderzusetzen (vgl. 2.2).

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3.2

Brandschutz

Die Gewährleistung des Brandschutzes ist nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich, die einheitlich festgelegt werden müssen. Der Brand einer WEA ist durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen. Die abwehrenden Maßnahmen können sich ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf Bereiche um die WEA beschränken. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten und den gefährdeten Bereich zu minimieren, sind vorbeugende Maßnahmen notwendig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind stets die Brandschutzdienststellen der Landkreise und kreisfreien Städte zu beteiligen. Diese entscheiden im Einzelfall über die notwendigen Maßnahmen des Brandschutzes. Unabhängig von dieser Einzelfallentscheidung werden die folgenden Anforderungen grundsätzlich gestellt: Technische Ausstattung der Anlage - Die Anlage muss über eine bauliche Vorrichtung verfügen, welche die Anlage im Gefahrenfall abschalten und die Rotorblätter in Fahnenstellung bringen kann, um den Rotor zuverlässig abzubremsen. Das Abschalten der Anlage und das Abbremsen des Rotors muss automatisch bei Ansprechen der eingebauten Meldeeinrichtungen und von der Überwachungszentrale des Betreibers gewährleistet werden. Die Anlage muss im Schadenfall allpolig vom Netz getrennt werden. Die genannten Vorrichtungen müssen so ausgeführt werden, dass sie trotz Ausfall von Einrichtungen wirksam werden („fail-safe“). - Die Anlage muss über eine automatische Löschanlage im Bereich der Gondel verfügen, die einen Vollbrand der Kanzel wirksam verhindern kann. Dies kann durch Löschanlagen an einzelnen Bauteilen realisiert werden. Das Feuerlöschsystem muss ohne Fremdenergie selbstständig funktionieren. Die Anlage muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein. Zufahrt und Kennzeichnung - Die Anlage muss über zwei voneinander unabhängige Zufahrten verfügen. - Die Zufahrtswege müssen mindestens 4 m breit sein und ein Lichtraumprofil mit einer Höhe von mindestens 4 m aufweisen. - Die Anlage muss eindeutig gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss aus der Zufahrtsrichtung eindeutig erkennbar und die Schrift mit einer Mindesthöhe von 20 cm ausgeführt sein. - An den Zufahrtswegen sind Wegweiser zu den einzelnen Anlagen aufzustellen. Löschwasserversorgung - Es ist ein Löschwasservorrat bereitzustellen. Dieser differiert nach Anzahl der Anlagen: Anzahl der Anlagen 3 bis 5 6 bis 19 > 20

Löschwasservorrat in m³ > 75 > 150 > 300

Die Art der Löschwasservorhaltung ist freigestellt. Es muss sichergestellt werden, dass der Löschwasservorrat ganzjährig verfügbar ist. Bei mehr als sechs Anlagen ist der Löschmittelvorrat auf mindestens zwei Löschwasserentnahmestellen aufzuteilen, die sich in verschiedenen Bereichen des Windparks befinden. Die Planung der Löschwasserversorgung hat die im Brandfall zu berücksichtigenden Gefahrenbereiche (Sperrkreise) zu berücksichtigen.

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Freizuhaltende Flächen - Der Bereich um die Anlage ist baumfrei zu halten. Der Radius der baumfreien Fläche (gemessen ab Außenkante Turm) entspricht der maximalen zu erwartenden Wipfelhöhe der die Anlage umgebenden Bäume. In diesem Bereich ist niedriger Bodenbewuchs zulässig. - Der Nahbereich um die Anlage ist von jeglichem Bewuchs freizuhalten. Als Nahbereich ist ein Radius von 2 m um den Turm (gemessen ab Außenkante) zu betrachten. Sonstiges - Das Waldbrandfrüherkennungssystem „Fire Watch“ und etwaige Funkstrecken für das Waldbrandfrüherkennungssystem dürfen durch den geplanten Betrieb der WEA nicht erheblich eingeschränkt werden. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der WEA wiederholt zu Alarmmeldungen kommt, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben oder die Standortdichte der WEA so groß ist, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt sein. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung. Dies ist durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Antragsteller. Durch den Antragsteller sollte dazu mit der Antragstellung ein Gutachten der Firma IQ Wireless oder eines von ihr benannten Dritten eingereicht werden. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, dass die WEA keine Auswirkungen auf die Waldbrandfrüherkennung hat. Sofern eine Beeinträchtigung vorliegt, müssen die Maßnahmen, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit (z.B. Installation einer weiteren Kamera oder Funkstation), wieder herzustellen, genannt sein. Diese Maßnahmen sind als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Kommt es zu einer Einschränkung, so ist diese auf Kosten des Betreibers zu kompensieren. - Für die Anlage bzw. den Windpark muss ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstellt werden. Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen. Die örtliche Feuerwehr ist über die Art der Anlagen und das Handeln im Gefahrenfall zu schulen. Ebenso hat eine Einweisung der Feuerwehreinheiten vor Ort zu erfolgen. Die ständige Erreichbarkeit der Überwachungszentrale, welche die Anlage überwacht, durch die zuständige Regionalleitstelle ist zu gewährleisten. 3.3

Forstrechtliche Genehmigung

Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von § 8 LWaldG erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das BImSchG-Genehmigungsverfahren gebündelt und in dieses integriert. Grundlage für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Änderung der Nutzungsart Wald ist die „Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (VV § 8 LWaldG)“. Diese dient u.a. grundsätzlich zur Festsetzung der forstrechtlichen Kompensation zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes. Für die Bewertung des Einzelfalls ist die untere Forstbehörde frühzeitig zu beteiligen.

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Flächenname (Zufahrt) variabel Materiallagerplatz Montagefläche Kranausleger Rangierschräge Überschwenkbarer Bereich Kranstellfläche Turmfuß

WU zeitweilig zeitweilig zeitweilig zeitweilig zeitweilig dauerhaft dauerhaft

Fläche m² 3.054 1.906 807 113 1350 1.050 468

Summe

gesamt 8.748 dav. zeitweilig 7.230 dav. dauerhaft 1.518

Eine Waldumwandlung kann erst vollzogen werden, wenn die erforderliche Ersatzfläche (für Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 sowie ggf. weitere waldverbessernde Maßnahmen) durch den Antragsteller vorgewiesen ist. Ggf. ist eine grundbuchliche Sicherung der Flächen erforderlich. Sofern bei Abgabe der Stellungnahme im konzentrierenden Verfahren der Antragsteller keine Erstaufforstungsflächen nachweist, wird nachfolgende aufschiebende Bedingung festgesetzt: „Mit der Waldumwandlung darf erst begonnen werden, wenn zum Ersatz der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung die Flächen zur festgesetzten Ersatzaufforstung durch den Antragsteller benannt und durch die Forstbehörde anerkannt sowie die zuständige Naturschutzbehörde (LUGV) dazu das Einvernehmen erklärt hat.“ Zum Schutz des Waldes vor biotischen Schäden sind die Waldbesitzer gem. § 19 Abs. 2 LWaldG verpflichtet, vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Gem. § 19 Abs. 3 LWaldG kann die Forstbehörde dazu Maßnahmen anordnen oder bei Gefahr im Verzug oder aus anderen vorbeugenden Gründen selbst durchführen. Die zu errichtenden und im Betrieb befindlichen WEA stellen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen im Einzelfall ein Hindernis zur Befliegung der angrenzenden Waldbestände dar. Um dennoch flächendeckend der gesetzlichen Verpflichtung zum vorbeugenden und

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bekämpfenden Tätigwerden nachkommen zu können, ist auf Anordnung der unteren Forstbehörde das durch die Genehmigung geschaffene Hindernis in einen für die Bekämpfung gefahrlosen Betriebszustand zu versetzen. Daher wird nachfolgende Nebenbestimmung Bestandteil der Genehmigung: „Wird durch die Forstbehörde das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Umgebung von Windenergieanlagen angeordnet, so ist dies vom Anlagenbetreiber forderungsfrei zu dulden. Die Duldungspflicht erfasst insbesondere das ggf. technologisch notwendig werdende Abschalten der WEA bei der Ausbringung der PSM mit Luftfahrzeugen.“ 3.4

Eingriffsregelung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Die fachgesetzlichen Grundlagen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bilden die §§ 13 - 18 des BNatSchG (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21.Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist sowie die §§ 6 - 7 des BbgNatSchAG. Die Anwendung der Eingriffsregelung richtet sich nach den Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE. 

Vermeidung und Minderung von Eingriffsfolgen

Nach § 15 Absatz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind die Eingriffsfolgen so gering wie möglich zu halten. Beim Bau von Windenergieanlagen im Wald kommen z.B. folgende Maßnahmen in Betracht (diese Aufzählung ist nicht abschließend):  Schutz von Waldbereichen außerhalb der Baustelle vor Betreten, Befahren und Ablagerungen  Sicherung und sachgerechte Lagerung von Oberboden  Trennung von Ober- und Unterboden  Schutz von Bäumen einschließlich der Wurzelbereiche außerhalb der Baustelle  Flächensparende Einrichtung der Baustelle  Bauzeitensteuerung zugunsten von Brut,- Setz- und Aufzuchtzeiten  Einsatz lärmgedämpfter Maschinen  Verzicht auf nächtliche Baumaßnahmen in Lebensräumen nachtaktiver Tierarten  Renaturierung von Baustellenflächen  Absicherung von Kabeltrassen (sofortiges Verfüllen, Absuchen von Kabelschächten) zum Schutz von Amphibien und Reptilien  Vermeidung von Lichtemissionen  Einsatz einer ökologischen Baubegleitung 

Monitoring

Über die naturschutzfachliche Baubegleitung hinaus kann es bei größeren Vorhaben zur Überprüfung der Effektivität der Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen erforderlich sein, Langzeitbeobachtungen (Monitoring) festzulegen. Damit können spezifische Umweltauswirkungen, die in der Planungsphase noch nicht abschließend eingeschätzt werden konnten und erst bei der Umsetzung des Vorhabens zu Tage treten, erkannt werden. Für den Fall, dass die Prognose der Auswirkungen von den tatsächlich auftretenden Beeinträchtigungen abweicht, sind ggf. die Kompensationsmaßnahmen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. 

Ausgleich und Ersatz

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Beim Bau von Windenergieanlagen sind sowohl die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG als auch die Anforderungen des § 8 Abs. 3 und 4 LWaldG bezüglich der forstrechtlichen Kompensation einzuhalten. Die Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bilden das Kernstück beider Regelungen. Zur Vermeidung einer Doppelkompensation stimmen sich Forst- und Naturschutzbehörden über den erforderlichen Umfang der Kompensation bei Eingriffen in den Waldbestand durch Windenergieanlagen ab. Sofern Flächen für eine Ersatzaufforstung vorhanden sind, kann diese in der Regel gleichfalls als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anerkannt werden. Da Flächen für Ersatzaufforstungen im Eingriffsgebiet oftmals nur in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, kommen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ökologisch aufwertende Maßnahmen wie der Waldumbau (Unterpflanzung von Kiefernreinbeständen mit Laubbäumen der pnV zur Erhöhung des Laubholzanteils) sowie die Anlage bzw. Gestaltung von Waldinnen- und -außenrändern in Betracht. Eine besondere Bedeutung kommt den Waldrändern zu, denn die Errichtung von WEA im Wald stellt eine ungewohnte und damit erhebliche Störung der waldästhetischen und waldökologischen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit dar. Das Waldbild wird dadurch nachteilig und langfristig verändert. Es kommt zur Öffnung des Waldes durch baubedingte Freiflächen, zu Veränderungen in der Waldstruktur, zur Beseitigung bestehender Waldträufe und damit zur Erhöhung des Schadrisikos (z.B. gegenüber Sturm, Schadinsekten) für den verbleibenden Waldbestand. Kompensationsmaßnahmen sollen deshalb in erster Linie der Stabilisierung des Waldes im Eingriffsgebiet dienen. Waldinnenränder sind Bestandsränder innerhalb des Waldes entlang von Freiflächen, Wegen und Trassen und Bachläufen. Sie haben ihre Bedeutung als Rückzugsraum vieler Tier- und Pflanzenarten, zur Minderung von Zerschneidungseffekten und zur Biotoperhaltung im Wald. Sie entfalten ihre Wirksamkeit bei einer Breite von ca. 10 m. Generell ist deshalb um jede Windenergieanlage im Wald sowie entlang der Zufahrtswege die Anlage eines Waldinnenrandes vorzusehen. Für die Anlage eines Waldaußenrandes ist entscheidend, ob das für WEA genutzte Waldgebiet Anschluss an die offene Landschaft hat. Waldaußenränder umgeben den Wald. Sie schützen ihn vor Windwurf, Stoffeinträgen, Bodenerosion etc. und sind besonders geeignet, ein gestörtes Landschaftsbild zu gestalten. Für die Anlage eines Waldaußenrandes ist eine Gesamtbreite von 15 - 30 m Breite vorzusehen. Er besteht bei optimaler Ausprägung aus drei unregelmäßig ineinander übergehende Zonen (Kraut,- Strauch und Baumzone II. Ordnung). Waldaußenränder beanspruchen einen dem Wald vorgelagerten Flächenanteil, der bereits im Rahmen der Planung vom Projektträger vorzusehen und vertraglich zu binden ist. Grundlage und Orientierung für die Anlage und Pflege von Waldrändern ist die Waldbau-Richtlinie 2004 („Grüner Ordner„) der Landesforstverwaltung Brandenburg. Die Verwendung gebietsheimischer Gehölze (Gemeinsamer Erlass des MIL und MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur vom 18. September 2013 http://www.mil.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/ErlassGG2013.pdf ) ist vorzusehen. In reinen Kieferngebieten sind ergänzend zur Waldrandentwicklung alle Möglichkeiten des Waldumbaus zu nutzen, um naturnähere Laub-Nadel-Mischbestände im Eingriffsgebiet zur Risikominimierung für den verbleibenden Waldbestand zu entwickeln. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf in Text und Karte darzustellen. Die entstehenden Beeinträchtigungen sind zu bilanzieren und den Kompensationsmaßnahmen gegenüberzustellen, verbleibende Beeinträchtigungen sind darzulegen. Weiter-

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hin ist darzustellen, durch welche Maßnahmen die rechtliche Sicherung der Kompensationsflächen erfolgt und wie der dauerhafte Erfolg der Kompensationsmaßnahmen gewährleistet wird. Die genannten Unterlagen sind Teil der Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen. 

Ersatzzahlung

Eine Ersatzzahlung ist gemäß § 15 Abs. 6 BbgNatSchG in Verbindung mit § 6 BbgNatSchAG zu leisten, wenn die Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist und der Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zulässig ist. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Pflege. Bei erheblichen Beeinträchtigungen, dazu zählt die Veränderung des Landschaftsbildes, bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Für Windenergieanlagen richtet sich die Ersatzzahlung ausschließlich nach dem „Erlass zur landesplanerischen und naturschutzrechtlichen Beurteilung von Windkraftanlagen im Land Brandenburg“ (MUNR 1996). 3.5 Artenschutz/Habitatschutz bei WEA im Wald Die Zulassung eines Vorhabens nach dem besonderen Artenschutzrecht setzt stets einen genehmigungsfähigen Eingriff voraus. Ist dies der Fall, sind die speziellen rechtlichen Voraussetzungen zum Schutz der Arten im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zu klären. Relevant ist bei Windenergieanlagen im Wesentlichen die Prüfung möglicher Verstöße gegen das Tötungs-/Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aufgrund der Kollision mit den Rotoren. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann grundsätzlich durch Scheuchwirkung einer Windenergieanlage ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der jeweiligen Population einer Art verschlechtert. Kollisionen und Scheuchwirkungen sind nur bei Vogel- und Fledermausarten bekannt. Brandenburg hat für bestimmte Vogel- und Fledermausarten Abstände definiert, die beim Bau von Windenergieanlagen zu den Horststandorten und Nist- und Lebensstätten einzuhalten sind, um einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen zu vermeiden. Die Auswahl dieser Arten richtete sich einerseits nach der Bedeutung der Art im nationalen und internationalen Maßstab, ihrem Verbreitungsschwerpunkt und Gefährdungsgrad, andererseits nach der Betroffenheit und Störungssensibilität der Art in Bezug auf Windenergieanlagen auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen. Diese „Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK)“ sind als Anhang zum Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1.1.2011 im Internet veröffentlicht. Für die in den TAK aufgeführten Vogelarten ist davon auszugehen, dass, sofern die dort genannten Abstände eingehalten werden, kein signifikant erhöhtes Tötungs-/Verletzungsrisiko besteht. Für den Fall, dass diese Abstände unterschritten werden sollen, ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Hierbei ist anhand der speziellen Anforderung der Art an ihren Lebensraum (enge Beziehung zwischen Brutplatz und bestimmten Nahrungsgebieten) zu prüfen, ob die gesamte Abstandfläche im 360°- Radius für den Schutz der Art benötigt wird.

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Umgang mit Fledermäusen Die FFH-Richtlinie spricht in Art. 12 Abs. 4 die rechtliche Verpflichtung aus, sicherzustellen, dass das unbeabsichtigte Töten von Fledermäusen an Windenergieanlagen keine signifikante Auswirkung auf die betroffenen Arten hat. Aus der Auswertung der Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat sich herausgestellt, dass die Arten: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus, Zweifarbfledermaus und Rauhautfledermaus besonders kollisionsgefährdet sind. Für die betroffenen Arten sind Schutzbereiche definiert worden, die von Windenergieanlagen freizuhalten sind. Ein Radius von 1000m um die Fledermauswochenstuben und Männchenquartiere mit mehr als 50 Tieren und zu Fledermauswinterquartieren mit regelmäßig mehr als 100 überwinternden Tieren. Innerhalb von Wäldern sind auch Reproduktionsschwerpunkte als Schutzbereich eingestuft, wenn darin mehr als 10 Fledermausarten leben und sich fortpflanzen, sowie Hauptnahrungsflächen mit mehr als 100 zeitgleich jagenden Individuen. Regelmäßig ist auch ein Abstand von 200m zu Jagdgebieten und Flugkorridoren einzuhalten, die im Ergebnis von vertieften Untersuchungen festgestellt worden sind. Des Weiteren sind in Wäldern Anlagetypen einzusetzen, die einen geringen Rotordurchmesser aufweisen, um den Raum zwischen Baumkronen und Rotorspitze zu vergrößern und damit das Kollisionsrisiko für Fledermäuse zu verringern. Sofern Anlagen in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz liegen und nur dann, sind Festlegungen zu Abschaltzeiten der Anlagen zur Reduktion des Tötungsrisikos erforderlich. Diese richten sich im Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte September nach den folgenden Parametern: - bei Windgeschwindigkeiten in Gondelhöhe unterhalb von 5,0m/s, - bei einer Lufttemperatur ≥ 10°C im Windpark und - in der Zeit 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, - kein Niederschlag Bei Umsetzung dieser Parameter in den Steuerungsalgorithmus der Windenergieanlage können die Verluste bei der Energieerzeugung auf 1% der Jahresleistung reduziert werden (siehe auch Abschnitt 3.4 Eingriffsregelung). Soweit die ökologische Funktion der durch Windenergieanlagen betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Hierzu wird es erforderlich neben den oben bereits erwähnten Vermeidungsmaßnahmen gezielt Maßnahmen zu treffen, die als vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen die genannte Wirkung bereits zum Zeitpunkt des Baubeginns von Windenergieanlagen erfüllen. Als solche kommen in Betracht: 

   

Erhalt von alten Höhlenbäumen, stehendem Totholz und Altholzbeständen durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Vorhabenträger und Waldbesitzer, mindestens für die Laufzeit der Anlagen. Zur vertraglichen Absicherung müssen die Bäume markiert und mit GPS eingemessen werden. Einrichtung von Kastenquartieren einschließlich deren Pflege und Erfolgskontrolle mindestens für die Laufzeit der Anlagen. Erhalt und Neubau von baulichen Anlagen, die als Winterquartiere dienen. Errichtung von Gebäudequartieren oder Quartierbauten(Rocket- Boxen, Fledermausmauern, Fledermauspavillons) entsprechend den Quartieransprüchen der jeweiligen Art. Aufwertung oder Neuanlage von Jagdhabitaten.

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4.

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

4.1

Rechtliche Grundlagen, zuständige Behörde

Windkraftanlagen (WKA) bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (§ 4 BImSchG, Nr. 1.6.1 Anhang der 4. BImSchV) bezogen auf die Einzelanlage. Für 1 bis 19 WKA ist grundsätzlich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, da sie in Spalte c Anhang 1 der 4. BImSchV mit eine „V“ gekennzeichnet sind. Für Anlagen mit 20 oder mehr WKA ist ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, da sie in Spalte c Anhang 1 der 4. BImSchV mit einem „G“ gekennzeichnet sind. Mehrere WKA können eine gemeinsame Anlage bilden, wenn sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Dabei ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Zur räumlichen Abgrenzung gilt bei gemeinsamen Anlagen, dass zwischen den einzelnen WKA der Abstand des 8-fachen Rotordurchmessers nicht überschritten wird. Außerdem ist für eine Anlage mit weniger als 20 WKA ein förmliches Verfahren durchzuführen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass für die Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist. Das kann auch der Fall sein, wenn mehrere WKA gleichzeitig von verschiedenen Vorhabenträgern verwirklicht werden sollen und nicht in einem Genehmigungsantrag beantragt werden. Eine standortbezogene Vorprüfung ist ab einer Anzahl von 3 bis weniger als 6 WKA und eine anlagenbezogene Vorprüfung bei 6 bis weniger als 20 WKA vorzunehmen. Werden 20 oder mehr WKA gleichzeitig errichtet und bilden zusammen eine Windfarm, ist die UVP durchzuführen. Eine UVP kommt unabhängig von der Anzahl der WKA auch dann in Betracht, wenn Waldflächen gerodet werden sollen. Eine standortbezogene Vorprüfung ist ab 1 ha bis weniger 5 ha und eine allgemeine Vorprüfung ab 5 ha bis weniger 10 ha Waldumwandlung durchzuführen. Ab 10 ha Waldumwandlung ist die UVP verpflichtend. Verschiedene Vorhaben in einem zusammenhängenden Wald sind dabei gemeinsam zu betrachten, wobei die Abgrenzung im Einzelfall erfolgen muss. Für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) zuständig (Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung- ImSchZV). Die Genehmigungsreferate des LUGV sind in den Regionalabteilungen angesiedelt. Näheres über das Genehmigungsverfahren ist dem Leitfaden für das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu entnehmen. Dort sind auch die Kontaktdaten der Genehmigungsbehörde zu entnehmen. 4.2

Antragsunterlagen

Welchen Inhalt ein Antrag haben muss und welche Antragsunterlagen dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung beizufügen sind, ergibt sich aus §§ 3 bis 4 e der 9. BImSchV. Das Land Brandenburg stellt für die Antragsformulare und zur Unterstützung bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen das Antragstellungsprogramm ELiA (Elektronische immissionsschutzrechtliche An-

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tragstellung) zur Verfügung. Welche Formulare auszufüllen und welche Unterlagen konkret vorzulegen sind, legt die Genehmigungsbehörde in einem Vorgespräch zur Antragstellung verbindlich fest. Es wird daher unbedingt empfohlen, die Möglichkeit zur Durchführung eines Vorgesprächs in Anspruch zu nehmen, da bei Standorten im Wald einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Weitere Informationen zur Antragstellung und zum Antragstellungsprogramm ELiA finden Antragsteller auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (http://www.mugv.brandenburg.de/info/elia) Bei der Errichtung von WKA in Waldgebieten ist immer auch ein Antrag auf Waldumwandlung und für die notwendig werdende Ersatzaufforstung auch ein Antrag auf Erstaufforstung gem. § 8 bzw. § 9 Landeswaldgesetz mit der Genehmigung zu beantragen. Die Antragsformulare sowie Hinweise zum forstrechtlichen Genehmigungsverfahren sind unter www.forst.brandenburg.de oder http://forst.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.234163.de verfügbar. Die Beantragung der Waldumwandlung sollte nach WKA getrennt und nach dauerhafter und zeitweiliger Waldumwandlung tabellarisch dargestellt erfolgen. WKA Gemarkung Flur Flurstück Gesamtfläche Umwandlungsfläche (m2) (m2) Nr. dauerhaft zeitweilig

Summen

x.xxxx

x.xxx

Im Antrag ist bei der kartenmäßigen Darstellung die dauerhafte Waldumwandlung rot schraffiert, die zeitweilige Waldumwandlung blau schraffiert und die Ersatzmaßnahmen grün schraffiert darzustellen und zu benennen. Um die Prüfung eines ausreichenden Brandschutzes an einem Standort im Wald zu gewährleisten, muss der Antrag folgende Unterlagen zum Brandschutz enthalten: - Brandschutzkonzept - Nachweise über die Wirksamkeit der geplanten sicherheits- und brandschutztechnischen Maßnahmen - Gutachten über die Beeinflussung des Waldbrandfrüherkennungssystems 4.3

Ablauf des Verfahrens, Behördenbeteiligung

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gem. § 13 BImSchG andere Entscheidung, die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlich sind ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtliche Erlaubnisse. Das bedeutet für WKA im Wald, dass neben der Baugenehmigung, der naturschutzrechtlichen Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft und ggf. notwendiger Ausnahmen von naturschutzrechtlichen Vorschriften auch die Waldumwandlung § 8 LWaldG eingeschlossen ist. Falls für die Errichtung der Anlage eine vorübergehende Grundwasserabsenkung erforderlich ist, muss hierfür parallel eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde beantragt werden. Die-

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se ist nicht Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann jedoch nur erteilt werden, wenn durch die untere Wasserbehörde bestätigt wird, dass diese in Aussicht gestellt wird. Das Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften der 9. BImSchV durchgeführt. Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, so ist diese unselbstständiger Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Insbesondere werden alle Behörden beteiligt, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben betroffen sein. Dies sind bei der Errichtung von WKA im Wald insbesondere:        

Landkreis als Bauaufsichtsbehörde, als untere Naturschutz- und Wasserbehörde Regionale Planungsgemeinschaft und Gemeinsame Landesplanungsabteilung obere Luftfahrtbehörde des Landes Berlin und Brandenburg Wehrbereichsverwaltung, sofern militärische Einrichtungen betroffen sein können untere Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg) untere Jagdbehörde Gemeinde, insbesondere auch als örtlicher Träger des Brandschutzes weitere Behörden in Abhängigkeit von besonderen Anforderungen des Standortes

Die beteiligten Behörden teilen der Genehmigungsbehörde mit, ob die von ihnen zu vertretenden öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder ob Auflagen zur Einhaltung der von ihnen zu vollziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Sind Auflagen erforderlich, werden diese so formuliert, dass sie in die Genehmigung übernommen werden können. Die Auflagen sind entsprechend zu begründen. Regelmäßig sind zum Schutz des Waldes folgende Auflagen erforderlich: 1. In allen WKA, deren äußere Rotorblattspitze (von der Anlage überstrichene Fläche) sich im/über Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand befindet, sind automatische Löschanlagen in den Kanzeln der WEA zu installieren. 2. Durch den Antragsteller ist sicherzustellen, dass die automatisierte Waldbrandfrüherkennung im Bereich der geplanten WKA und etwaige Funkstrecken für das Waldbrandfrüherkennungssystem durch den Betrieb der WKA nicht erheblich eingeschränkt werden. Der Antragsteller hat dazu vor Inbetriebnahme der WKA auf eigene Kosten einen Unbedenklichkeitsnachweis des Betreibers der Waldbrandfrüherkennung oder einem von Betreiber benannten Dritten vorzulegen 3. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf in Text und Karte darzustellen. Die entstehenden Beeinträchtigungen sind zu bilanzieren und den Kompensationsmaßnahmen gegenüberzustellen, verbleibende Beeinträchtigungen sind darzulegen. Weiterhin ist darzustellen, durch welche Maßnahmen die rechtliche Sicherung der Kompensationsflächen erfolgt und wie der dauerhafte Erfolg der Kompensationsmaßnahmen gewährleistet wird. Die genannten Unterlagen sind Teil der Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der Kompensationsplan ist im Einvernehmen mit der Naturschutz- und Forstbehörde aufzustellen. 4. Durch den Antragsteller ist sicher zu stellen, dass entsprechende Flächen zur Anlage von Waldinnen- und Waldaußenränder vorgehalten und mit dem Flächeneigentümer vereinbart werden. Die Flächensicherung ist eine Genehmigungsvoraussetzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen. 5. Falls aus Gründen des Brandschutzes zusätzliche Löschwasserentnahmestelle zu errichten sind, ist folgender Hinweis in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen: „Diese Löschwasserentnahmestellen gehören nicht zu den Obliegenheitspflichten des Waldbesitzers nach § 20 Abs. 1 LWaldG.

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Die Anlage und Unterhaltung der zusätzlichen Löschwasserentnahmestellen ist durch den Betreiber der WKA sicher zu stellen.“ 6. Wird durch die Forstbehörde das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) in der Umgebung von WKA angeordnet, so ist dies vom Anlagenbetreiber forderungsfrei zu dulden. Die Duldungspflicht erfasst insbesondere das ggf. technologisch notwendig werdende Abschalten der WKA bei der Ausbringung der Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen. 7. Mit der Waldumwandlung kann erst begonnen werden, wenn zum Ersatz der nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung die Flächen zur festgesetzten Ersatzaufforstung durch den Antragsteller benannt und durch die untere Forstbehörde anerkannt sowie die zuständige Naturschutzbehörde (LUGV) dazu das Einvernehmen erklärt hat. Diejenigen Behörden, die eigene Entscheidungen in Bezug auf die Anlage zu treffen haben, die unter die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fallen, teilen der Genehmigungsbehörde mit, ob diese Zulassungen erteilt werden. Dabei sind auch die Nebenbestimmungen mitzuteilen und zu begründen, die zur Einhaltung der in den jeweiligen Spezialgesetzen festgelegten Anforderungen erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die Baugenehmigung und die Genehmigung der Waldumwandlung. Sollten Gebühren für diese Entscheidungen anfallen, sind der Genehmigungsbehörde die Höhe der Gebühr und die Berechnungsgrundlage mitzuteilen. Werden Sicherheitsleistungen oder Ausgleichszahlungen erhoben, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, auf welches Konto und an wen die Zahlungen zu erfolgen haben sowie der Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen fällig werden. 4.4

Überwachung während des Betriebs

Nach der Errichtung der WKA wird eine Erstrevision durch das LUGV vorgenommen, um zu prüfen, ob die Anlagen wie genehmigt errichtet wurden. Das LUGV lädt zu diesem Termin auch die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden ein, die zu prüfen haben, ob die von ihnen geforderten Auflagen erfüllt wurden. Nach der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen obliegt die regelmäßige Überwachung den beteiligten Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Der Genehmigungsinhaber hat der Genehmigungsbehörde den Beginn der Errichtung sowie den Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Jeder Eigentümerwechsel ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Sollten Änderungen an der Anlage beabsichtigt sein, ist vor der Durchführung der Änderung eine Anzeige gem. § 15 BImSchG beim LUGV einzureichen. Das LUGV prüft, ob für die geplante Änderung ein Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG durchzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn durch die Änderung neue oder andere Auswirkungen auf die Umwelt oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Daher sind ggf. auch kleinere Veränderungen des Standortes oder der Höhe sowie Änderungen, die zu einer Erhöhung der Schallemissionen führen, genehmigungspflichtig, wenn sie eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich machen. Kontrollen aus besonderem Anlass sind durchzuführen, wenn aufgrund von Beschwerden anzunehmen ist, dass die Anlage nicht genehmigungskonform betrieben wird. Die Genehmigungsbehörde kann in diesem Fall Messungen aus besonderem Anlass gem. § 26 BImSchG anordnen. Weitere Maßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass die Auflagen zum Brandschutz, Naturschutz, Waldrecht, Baurecht und Gewässerschutz von den jeweils zuständigen Fachbehörden überwacht werden. Insbesondere werden die Erfolgskontrollen der Ersatzmaßnahmen durch die Forstsbehörde unabhängig von Beschwerden kontrolliert. Mit der Errichtung der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die festgelegten Sicherheitsleistungen und Ersatzzahlungen

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geleistet wurden. Bei vorgezogenen Maßnahmen zum Naturschutz müssen auch diese vor dem Beginn der Errichtung durchgeführt worden sein. 4.5

Nachsorgepflichten nach der Stilllegung

Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb der Anlage einzustellen, hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes dem LUGV anzuzeigen. Dabei hat er Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten gem. § 5 Abs. 3 BImSchG vorzulegen. Bei WKA ist insbesondere darzulegen, wie der Rückbau der Anlage erfolgen soll, wie die Entsorgung von in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffen erfolgen soll. Ist wegen der Beseitigung der WKA nach der Betriebeinstellung eine Sicherheitsleistung hinterlegt worden, so kann diese erst nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Beseitigung der Anlage durch die zuständige Behörde freigegeben werden. 5.

Schlussbemerkungen

Die Planung, Errichtung und der Betrieb von WKA in Waldgebieten stellen eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten dar. Neben den auch in der freien Landschaft an WKA zu stellenden hohen Anforderungen im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz der Nachbarschaft und zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt, führen die Besonderheiten von Waldstandorten zu zusätzlichen Anforderungen. Insbesondere muss an diesen Standorten einerseits ein Schutz der WKA vor den Auswirkungen möglicher Waldbrände gewährleistet werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass im Fall des Brandes an einer WKA selbst, die Auswirkungen auf den Wald so gering wie möglich gehalten werden. Zudem ergeben sich besondere Anforderungen daraus, dass der Wald selbst und seine Funktion als Lebensraum für zahlreiche besonders geschützte Wildtierarten beim Bau von WKA so weit wie möglich zu erhalten sind. Der zentrale Punkt ist jedoch der Schutz der Einsatzkräfte der Feuerwehr vor Ort, falls eine Brandbekämpfung im Umfeld einer WKA im Wald erforderlich wird. Aus diesem Grunde sind die hier aufgeführten Anforderungen schon bei der Standortwahl zu berücksichtigen. Es ist unbedingt zu empfehlen, möglichst frühzeitig in der Planungsphase den Kontakt zu den beteiligten Brandschutzdienststellen, den Naturschutz- und Forstbehörden zu suchen, damit Fehlplanungen vermieden werden. Finden die Anforderungen in der Planungsphase nicht ausreichend Berücksichtigung, führt dies zu Problemen im anschließenden Genehmigungsverfahren, die in vielen Fällen nicht mehr geheilt werden können.

Glossar Laubwald

besteht aus Laubbäumen. Bei einer Beimischung bis zu 10 % Nadelholz im Laubholzbestand wird noch von einem Laubholz-Reinbestand bzw. Laubwald gesprochen.

Laubmischwald besteht aus Laub- und Nadelbäumen. Bei einer Beimischung > 70 - 90 % Laubholz im Nadelholzbestand wird von einem Laubholz-Reinbestand mit Mischungsanteil gesprochen. Mischbestand Bei einer Beimischung > 30 - 70 % Laubholz im Nadelholzbestand wird der Bestand als Mischbestand angesprochen.

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WEA/WKA:

Die Begriffe Windenergieanlagen (WEA) und Windkraftanlage (WKA) werden in diesem Leitfaden gleichbedeutend verwendet. Die rechtlichen Grundlagen für die Planung, das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz, verwenden den Begriff „Windenergieanlagen“ während die 4. Durchführungsverordnung zum BundesImmissionsschutzgesetz, die Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist von Windkraftanlagen spricht.

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Verwendete Literatur und weiterführende Quellen:  Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen MKULNV 2012  Windenergieerlass Baden-Württemberg - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 9. Mai 2012 (GABl. Baden-Württemberg Nr. 7 vom 30.05.2012, S. 413) 

„Windkraft über Wald“, Positionspapier des Bundesamtes für Naturschutz, Bonn Juli 2011



„Windkraft im Wald“ der Bayerischen Forstverwaltung, (Informationen für Waldbesitzer und interessierte Bürger zu Projekten mit Windrädern, die in privaten Wäldern errichtet werden sollen.) http://www.stmelf.bayern.de/wald/forstpolitik/014062/

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“Potenzialstudie Windenergieanlagen im Wald“ Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) http://www.waldwissen.net/waldwirtschaft/nebennutzung/sonstiges/fva_windenergieanlagen_wald/in dex_DE



„Wie Windkraft und Waldschutz zusammenpassen“ http://www.greenpeace.de/themen/walder/waldnutzung/wie-windkraft-und-waldschutzzusammenpassen

Titelfoto: MUGV

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