Legionellenprüfung nach § 14 der Verordnung

Alles Wasser zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und. Getränken. • Außerdem Wasser für häusliche Zwecke (Reinigung und Pflege des ...
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Die Trinkwasser-Verordnung

Legionellenprüfung nach § 14 der Verordnung Markus Besler

Manuela Berg

Haus- und Grundstücksverwaltung Markus Besler Gepr. Immobilienfachwirt & Immobilienwirt (Dipl. DIA) Akkreditierter Trinkwasserprobenehmer n. § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001

Staatlich anerkannte medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin Akkreditierte Trinkwasserprobenehmerin n. § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001

Grundlage • EU Richtlinie - In Kraft getreten am 25.12.1998 • Richtlinien müssen innerhalb von 2 Jahren „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist“ (§ 37 IfSG)

Wassergewinnung

Trinkwasser ist zu: 61,5 % Grundwasser (aus einer Tiefe von ca. 50 m) 30,3 % Oberflächenwasser (z.B. Talsperren, Seen) 8,2 % Quellen (zutage tretendes Grundwasser) In jedem Liter Frischwasser sind ca. 1 bis 2 Legionellen vorhanden!

Durchschnittlicher Wasserverbrauch pro Kopf in Deutschland – ca. 122 Liter/Tag

Definitionen Trinkwasser

• Alles Wasser zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken • Außerdem Wasser für häusliche Zwecke (Reinigung und Pflege des Körpers, Reinigung von Gegenständen etc.) • Alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.

Wie kommt der Legionellenbefall und das Wachstum zustande: Einige Beispiele: • • • • •

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Biofilmbildung Überdimensionierung der Leitungen Falsche Installationswerkstoffe Stagnation in den Leitungen Günstige Temperaturen für Mikroorganismen Totleitungen Überdimensionierte Wasserspeicher Alte Zirkulationspumpen etc.

Legionella species: - ein im Süßwasser lebendes Bakterium

Legionellen kommen dort vor, wo warmes Wasser optimale Bedingungen für ihre Vermehrung bietet: • • • • • • • •

Hausinstallatation Schwimmbädern Klimaanlagen Duschen Whirlpool Luftbefeuchter Springbrunnen Kaltwasserleitungen mit Wärmeeinwirkung von außen

Legionella spec. – Krankheitsbilder Infektion durch Inhalation erregerhaltiger Aerosole; Legionärskrankheit/Schwere Lungenentzündung Beinträchtigung der Leber und Nierenfunktion; Kann tödlich sein (Letalität bei ca. 10 %); schätzungsweise 20 000 – 30 000 Legionellosen in Deutschland. Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen. •



Pontiac-Fieber (nach Schätzungen 10x häufiger als Legionärskrankheit): grippeähnlicher, fieberhafter Infekt mit Muskelschmerzen

Legionellen im Trinkwasser – Risikofaktoren

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Fortgeschrittenes Alter Rauchen Alkoholkonsum Männer häufiger als Frauen Immunschwäche Nierenschwäche Asthmatiker Cortison-Einnahme

Untersuchungspflichten § 14 TrinkwV Der Unternehmer/ Inhaber einer Wasserversorgungsanlage in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, haben, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf den festgelegten Parameter (Legionella spec.) zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Definition Großanlage zur Trinkwassererwärmung: eine Anlage mit: •





a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem DurchflussTrinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400l oder b) einem Inhalt von mehr als 3l in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung DGVW Vorgaben: (Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches)





Es muss eine Austrittstemperatur von 60 °C eingehalten werden können. Die Temperatur am Ende einer Zirkulationsleitung soll nicht um mehr als 5 °C unterhalb der Warmwasseraustrittstemperatur liegen.

Definition: •

Gewerbliche Tätigkeit: Die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit



Öffentliche Tätigkeit: Die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis; Häufig liegt sowohl eine gewerbliche als auch öffentliche Tätigkeit vor, hier zählt das weitergehende Kriterium der öffentlichen Tätigkeit. (z.B. Hotels, Campingplätze, Pensionen: öffentlich)

Anzeigepflichten einer Anlage gegenüber dem Amt:



Die Anzeigepflicht besteht, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.



Gewerblich genutzt: Keine Anzeigepflicht



Öffentlich genutzt: Anzeigepflicht besteht

Umfang & Häufigkeit der Kontrollen





Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 (öffentliche Tätigkeit) zu untersuchen.

Wasserversorgungsanlagen aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 3 zu Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren untersuchen. keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen



Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Die Legionellenprüfung in der Praxis:

Orientierende Untersuchung: • Am Ausgang des Warmwasserboilers • Am Rücklauf der Zirkulationsleitung vor Wiedereintritt in den Boiler • An der am weitesten entfernten Entnahmestelle jeder Steigleitung Die Entnahmestelle in der Peripherie sollte in Bereichen mit Vernebelung (z.B. Duschen) liegen (nahe gelegenes Waschbecken). Eine Probenahme direkt an Duschköpfen/ -schläuchen ist zu vermeiden (Empfehlung Umweltbundesamt)

Bei mehreren Steigleitungen, ist jede Steigleitung zu beproben oder nach Rücksprache - Anzahl der repräsentativen Steigleitungen ermitteln (Empfehlung Umweltbundesamt)!

Technischer Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes : (Anzeige u. Handlungspflichten) • • • •



Information an die Verbraucher Ortsbesichtigung und Gefährdungsbeurteilung Mitteilung an das Gesundheitsamt Maßnahmen ergreifen und Aufzeichnung darüber führen (10 Jahre Aufbewahrung) Veranlassung von weitergehenden Untersuchungen

Mögliche Abhilfen: - Temperaturerhöhung - Umwälzung kontrollieren - Leitungsnetz kontrollieren und ggf. Totleitungen entfernen - Rohrnetz an moderne Kennwerte (Gleichheits-wert) anpassen - Spülung - Thermische Desinfektion - Chemische Desinfektion

Straftaten §24 TrinkwV: bestraft wird, wer vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV begeht und dadurch eine Krankheit oder Krankheitserreger verbreitet : Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldbuße § 25 Ordnungswidrigkeiten handelt…wer vorsätzlich oder fahrlässig (wichtigsten Punkte): • • • • • • •



Trinkwasser zur Verfügung stellt, welches nicht den Anforderungen der TrinkwV entspricht nicht oder nicht rechtzeitig eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt ein Untersuchungsergebnis nicht rechtzeitig meldet oder nicht lange genug aufbewahrt das Gesundheitsamt nicht richtig unterrichtet nicht oder nicht rechtzeitig eine Gefährdungsanalyse erstellt oder erstellen lässt nicht oder nicht rechtzeitig Maßnahmen (nach Befall) durchführt oder durchführen lässt Aufzeichnungen nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht rechtzeitig vorlegt Einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Beachte: Imageschaden!

Trinkwasserlabor Dr. Gärtner in Ravensburg Das Labor verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung in der Legionellendiagonstik. Unsere Akkreditierung liegt vor, wir sind in das Qualitätsmanagement eingebunden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Markus Besler

Manuela Berg

Haus- und Grundstücksverwaltung Markus Besler Gepr. Immobilienfachwirt & Immobilienwirt (Dipl. DIA) Akkreditierter Trinkwasserprobenehmer n. § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001

Staatlich anerkannte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin Akkreditierte Trinkwasserprobenehmerin n. § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001

Probenehmer für: Mikrobiologische Parameter Chemisch/Physikalische Parameter Bade- und Beckenwasser Legionellen