Kommunale Pflichtaufgaben beim Aufbau der europäischen ...

08.01.2014 - Positionspapier mit Handlungsempfehlungen der kommunalen .... Die noch offenen Datensätze sind im Abschnitt E 4 (dort Tabelle 1) aufgelistet. .... Daraus entwickelte digitale Karten bilden fundierte Grundlagen für schnelle.
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Kommunale Pflichtaufgaben beim Aufbau der europäischen Geodateninfrastruktur INSPIRE Umsetzung im Rahmen der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg (GDI-BW) Positionspapier mit Handlungsempfehlungen der kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg Version 1.0 vom Januar 2014

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Stand

Januar 2014, Version 1.0

Herausgeber

 Städtetag Baden-Württemberg  Landkreistag Baden-Württemberg  Gemeindetag Baden-Württemberg

Copyright

© Kommunale Landesverbände Baden-Württemberg

Erhältlich über

 Städtetag Baden-Württemberg, Geschäftsstelle Königstraße 2, 70173 Stuttgart www.staedtetag-bw.de  Landkreistag Baden-Württemberg, Geschäftsstelle Panoramastraße 37, 70174 Stuttgart www.landkreistag-bw.de  Gemeindetag Baden-Württemberg, Geschäftsstelle Panoramastraße 31, 70174 Stuttgart www.gemeindetag-bw.de  Geoportal BW unter www.geoportal-bw.de

Arbeitsgruppe (federführende Personen)

 Städtetag Baden-Württemberg: Dr. Stephan Königer (Stadt Stuttgart), Dr. Steffen Volz (Stadt Stuttgart), Dieter-Georg Hielscher (Stadt Heidelberg), Stephan Erat (Stadt Karlsruhe)  Landkreistag Baden-Württemberg: Bernd Schindewolf (LRA Esslingen), Ingo Wanders (LRA Rhein-Neckar-Kreis), Gerald Bär (LRA Hohenlohekreis)  Gemeindetag Baden-Württemberg: Christian Berlin (Stadt Freudenberg am Main)

Zusätzliche Beratung bei betroffenen Geodatensätzen im Abschnitt C durch

     

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) GDI-Kompetenzzentrum beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (SM) Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (MFW)

-2-

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Präambel Die INSPIRE-Richtlinie (INfrastructure for SPatial InfoRmation in the European Community) von 2007 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU zum schrittweisen Aufbau einer europäischen GeoDatenInfrastruktur (GDI) bis zum Jahr 2020. Ziel dieses technischen und organisatorischen Netzwerks ist die Bereitstellung von raumbezogenen Informationen, sogenannten Geoinformationen. Die EU-Richtlinie wurde 2009 durch das GeodatenZugangsGesetz des Bundes (GeoZG) in Bundesrecht sowie durch das für Baden-Württemberg maßgebliche LandesGeodatenZugangsGesetz BW (LGeoZG BW) in Landesrecht umgesetzt. Die Realisierung des LGeoZG BW erfolgt im Rahmen der GeoDatenInfrastruktur Baden-Württemberg (GDI-BW), die von Landesverwaltung, kommunalem Bereich sowie Wirtschaft und Wissenschaft partnerschaftlich getragen wird, um Geodaten fach- und stellenübergreifend nutzbar zu machen. Vom LGeoZG BW sind alle Verwaltungsebenen und somit auch die kommunalen Stellen von der Großstadt bis hin zur kleinsten Gemeinde sowie die 35 Landkreise betroffen. Sobald kommunale Geodaten bestimmte Kriterien nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllen, ist ihre digitale Bereitstellung im vorgegebenen Rahmen durch die jeweilige kommunale Stelle verpflichtend. Das vorliegende Dokument entstand vor dem Hintergrund, dass den kommunalen Stellen ihre Pflichten im Rahmen der EU-Richtlinie INSPIRE an vielen Stellen noch unklar sind. Es besteht daher von kommunaler Seite aus die Notwendigkeit, in einem ersten Schritt die konkrete Betroffenheit und die damit verbundenen Pflichtaufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen in Baden-Württemberg zur Bereitstellung von kommunalen Geodaten im INSPIRE-Prozess zu identifizieren. Ziel des Positionspapiers ist es, die gemeinsame Sichtweise der kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg hinsichtlich der Umsetzung der kommunalen Pflichtaufgaben darzustellen, die sich aus dem LGeoZG BW ergeben. Dies gilt sowohl für die Identifizierung der betroffenen kommunalen Geodaten als auch für mögliche Szenarien zu deren INSPIRE-konformer Bereitstellung. Das vorliegende Dokument wurde 2011 vom Städtetag Baden-Württemberg initiiert und ab 2012 zunächst in Kooperation mit dem Landkreistag unter Federführung des Städtetags fortgeschrieben. Die Einbindung des Gemeindetags erfolgte 2013. Begleitend fand bzw. findet eine kontinuierliche Abstimmung zu den vom LGeoZG betroffenen kommunalen Geodaten mit den betroffenen Landesstellen in Baden-Württemberg statt. Das Dokument gliedert sich in sechs Abschnitte. Zu Beginn wird ein kurzer Überblick als Managementfassung gegeben (Abschnitt A), gefolgt von allgemeinen Informationen und Vorgaben aus der INSPIRE-Richtlinie und dem LGeoZG BW (B). Der Hauptteil umfasst die Identifizierung der kommunalen Betroffenheit und der Bereitstellungspflicht von kommunalen Geodatensätzen (C). Danach folgen Handlungsempfehlungen, wie mit einer Bereitstellungspflicht von Geodatensätzen umgegangen werden kann (D) sowie Bewertungen aus Sicht der kommunalen Landesverbände (E). Am Schluss befinden sich Abkürzungsverzeichnis und Glossar, Quellenangaben und der INSPIREZeitplan (F). Die Inhalte des vorliegenden Dokuments haben zwar einen hohen Aktualitätsstand, dennoch ergeben sich hinsichtlich der kommunalen Betroffenheit von INSPIRE in Baden-Württemberg noch offene Fragestellungen, die unter den beteiligten GDI-Partnern zu klären sind. Aus diesem Grund sowie infolge des andauernden INSPIRE-Prozesses muss das vorliegende Papier daher kontinuierlich weitergeführt und angepasst werden. Dies erfolgt in enger Abstimmung der kommunalen Landesverbände und unter Einbeziehung der betroffenen Landesbehörden. -3-

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Inhaltsverzeichnis Abschnitt

Seite

A

Management-Fassung

5

B

INSPIRE und GDI-BW

10

1.

Allgemeines

10

2.

Betroffenheit kommunaler Stellen

12

3.

Vorgaben aus den INSPIRE-Durchführungsbestimmungen

12

4.

Vorgaben des LGeoZG BW hinsichtlich kommunalen Stellen

13

5.

Zeitplanung nach INSPIRE zur Daten- und Dienstebereitstellung

15

6.

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von INSPIRE

16

7.

Betroffenheit und Bereitstellungspflicht von Geodaten

16

C

D

E

F

Bewertung der kommunalen Betroffenheit

17

1.

Erläuterungen zur Detailtabelle

17

2.

Aussagen zur Übernahme der Aufgabenerledigung zur Datenbereitstellung

18

3.

In Baden-Württemberg betroffene kommunale Geodatensätze

20

Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung

35

1.

Konkrete Aufgaben und Pflichten der kommunalen Stellen

35

2.

Betriebsmodelle: Szenarien für die Datenbereitstellung

41

3.

Kosten

42

4.

Schutzbedürftigkeit von Geodaten

42

Bewertungen der kommunalen Landesverbände

43

1.

Pflichten

43

2.

Risiken

43

3.

Chancen

44

4.

Fazit und Ausblick

45

5.

Hinweise der Autoren

48

Anhang

49

1.

Abkürzungsverzeichnis und Glossar

49

2.

Quellen

51

3.

INSPIRE-Zeitplan

51

-4-

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

A) Management-Fassung Geoinformationen sind Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug. Sie werden in Form von Geodaten elektronisch gespeichert. Die Unterscheidung der Begriffe Geodaten und Geoinformationen ist eher wissenschaftlicher Natur, im täglichen Sprachgebrauch werden beide häufig synonym verwendet. Die INSPIRE-Richtlinie (INfrastructure for SPatial InfoRmation in the European Community) von 2007 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau einer europäischen GeoDatenInfrastruktur (GDI) bis zum Jahr 2020. Die Richtlinie wurde 2009 durch das GeodatenZugangsGesetz des Bundes (GeoZG) in Bundesrecht sowie durch das für Baden-Württemberg maßgebliche LandesGeodatenZugangsGesetz (LGeoZG BW) in Landesrecht umgesetzt. Davon sind alle kommunalen Stellen in Baden-Württemberg von der Großstadt bis hin zur kleinsten Gemeinde sowie die 35 Landkreise betroffen. Nur ein Beispiel für Geodaten, die im Zuge der Umsetzung von INSPIRE durch kommunale Stellen bereitgestellt werden müssen, sind Bebauungs- und Flächennutzungspläne. Das vorliegende Positionspapier der kommunalen Landesverbände in BadenWürttemberg hat im Wesentlichen zum Ziel, in einem ersten Schritt die Pflichten und Aufgaben zu identifizieren und darzustellen, die für kommunale Stellen in BadenWürttemberg – Städte, Gemeinden und Landkreise – durch INSPIRE entstehen. Auch wenn sich aufgrund des andauernden INSPIRE-Prozesses noch Änderungen bei Inhalten des Dokumentes ergeben werden, so ist es bereits jetzt wichtig, den aktuellen Stand darzustellen sowie die kommunalen politischen und fachlichen Entscheidungsträger über die Auswirkungen von INSPIRE zu informieren, um notwendige Entscheidungsprozesse und Aktivitäten in Gang zu setzen. Eine Grundvoraussetzung ist die Identifizierung derjenigen kommunalen Geodaten, die bei den Städten, Gemeinden und Landkreisen in Baden-Württemberg durch die INSPIRE-Vorgaben betroffen sind und entsprechend bereitgestellt werden müssen. Die für kommunale Stellen in Baden-Württemberg relevanten Tatbestände laut LGeoZG BW, nach denen kommunale Geodatenbestände betroffen sind, umfassen im Wesentlichen, dass solche Geodaten 1. noch in Verwendung stehen (keine historischen Daten); 2. in elektronischer (digitaler) Form vorliegen; 3. einem der 34 INSPIRE-Themenbereiche zuzuordnen sind (siehe Übersichtstabellen 1 und 2 der Managementfassung); 4. die originären Ausgangsdaten (keine Kopien) darstellen; 5. aufgrund rechtlicher Vorgaben zu führen sind. Wenn ein Geodatensatz bei einer kommunalen Stelle diese Bedingungen erfüllt, spricht man von seiner kommunalen Betroffenheit durch INSPIRE. Die kommunale Stelle ist dann als datenführende bzw. -haltende Stelle verpflichtet, diesen Geodatensatz nach den Regularien von INSPIRE und LGeoZG BW über das Internet bereitzustellen (Bereitstellungspflicht). Es besteht jedoch keine Verpflichtung, neue Daten digital zu erfassen oder analoge Daten in eine digitale Form zu überführen.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass kommunale Stellen die Bereitstellung von Geodaten und der dazu gehörenden beschreibenden Metadaten an eine andere Verwaltungseinrichtung (z. B. Landesbehörden) oder einen anderen Dienstleister (z. B. kommunale Rechenzentren, Ingenieurbüros, usw.) übertragen können. Eine solche Übertragung der Aufgabenerledigung zur Geodatenbereitstellung erfolgt entweder aufgrund gesetzlicher Regelungen, verbindlicher Erklärungen, gesonderter Vereinbarungen oder ausdrücklicher Beauftragungen, aus denen hervorgeht, dass der Bereitsteller als Dienstleister für die kommunale Stelle fungiert. Nach dem LGeoZG BW ist die kommunale Stelle aber weiterhin als zuständige geodatenhaltende Stelle für die gesetzeskonforme Geodatenbereitstellung sowie die Inhalte ihrer Geodatensätze verantwortlich, auch wenn die Aufgabenerledigung durch eine andere Stelle erfolgt (ausgenommen bei gesetzlichen Regelungen). Generell werden alle bereitzustellenden Geodaten in Baden-Württemberg über das Geoportal Baden-Württemberg (www.geoportal-bw.de) als zentralem Zugangsknoten (nach LGeoZG BW § 10) erschlossen. Die Übersichtstabelle 1 zeigt, bei welchen der 34 INSPIRE-Themenbereiche nach aktuellem Stand kommunale Betroffenheiten von Geodaten (linker Bereich) sowie Zuständigkeiten für deren Bereitstellung (rechter Bereich) gesehen werden. Dabei kann zum einen ein INSPIRE-Themenbereich verschiedene Geodatensätze aus unterschiedlichen kommunalen Fachbereichen beinhalten oder ein kommunaler Geodatensatz kann zu mehreren INSPIRE-Themenbereichen gehören. Die letzte Spalte zeigt, bei welchen Themenbereichen Landesbehörden oder -stellen auch kommunale Geodaten aufgrund  einer gesetzlichen Regelung (G) zentral bereitstellen müssen,  einer einseitigen verbindlichen Erklärung (E) zentral bereitstellen,  und wo eine mögliche Bereitstellung über eine zentrale Stelle (noch) offen ist (?). Die noch offenen Datensätze sind im Abschnitt E 4 (dort Tabelle 1) aufgelistet. Die Übersichtstabelle 2 zeigt, dass viele kommunale Fachbereiche von INSPIRE betroffen sind, was auch für die IT bzw. IuK nicht ohne Folgen bleibt, die die technische Infrastruktur zur Datenbereitstellung sicherzustellen haben wird. Detaillierte Angaben, welche einzelnen kommunalen Geodatensätze betroffen und bereitzustellen sind, finden sich in der Detailtabelle zur kommunalen Betroffenheit im Abschnitt C 3. Die Angaben in den Übersichtstabellen und der Detailtabelle haben zwar einen hohen Aktualitätsgrad, können aber in Folge des andauernden INSPIREProzesses noch Änderungen unterliegen. Für alle Inhalte und Angaben des vorliegenden Positionspapiers besteht daher keine Gewähr. Aus den festgestellten Betroffenheiten kommunaler Geodatensätze ergeben sich für die kommunalen Stellen konkrete Aufgaben und Pflichten, diese Geodaten INSPIREkonform aufzubereiten und über das Internet zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst  die Erfassung und Bereitstellung von Metadaten, also beschreibenden Daten, zu Geodatensätzen und -diensten,  die INSPIRE-konforme Bereitstellung der betroffenen kommunalen Geodaten über Geodatendienste, u. a. zur Darstellung und zum Download der Daten,  und die Einrichtung standardisierter Geodatendienste. In der Regel werden aber die Kommunen zu einer eigenständigen Bereitstellung der geforderten (Online-) Dienste nicht in der Lage sein, weshalb vielfach Kooperationen mit anderen Stellen einzugehen sein werden. Im Abschnitt D 2 werden hierzu verschiedene mögliche Betriebsmodelle vorgestellt. -6-

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Landesbehörden / -stellen

Landkreise als kommunale Behörde

Die 34 INSPIRE-THEMENBEREICHE

BEREITSTELLUNG durch … Städte und Gemeinden (inkl. Stadtkreise) Stadtkreise (Städte) als untere Verwaltungsbehörde Landkreise als untere Verwaltungsbehörde

KOMMUNALE BETROFFENHEIT

Übersichttabelle 1 zur Betroffenheit und Bereitstellung kommunaler Geodaten

ANNEX / ANHANG I 1. Koordinatenreferenzsysteme 2. Geografische Gittersysteme 3. Geografische Bezeichnungen

X

G

4. Verwaltungseinheiten

X

G

5. Adressen

X

G

6. Flurstücke / Grundstücke (Katasterparzellen)

X

7. Verkehrsnetze

X

8. Gewässernetze

X

9. Schutzgebiete

X

G, E X

X

X

X

G, ? G, E

X

X

X

E, ?

ANNEX / ANHANG II 1. Höhe 2. Bodenbedeckung

X

G, E

X

G

3. Orthofotografie 4. Geologie ANNEX / ANHANG III 1. Statistische Einheiten 2. Gebäude 3. Boden 4. Bodennutzung

X

X

G, E, ?

5. Gesundheit und Sicherheit

X

6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

X

X

7. Umweltüberwachung

X

X

8. Produktions- und Industrieanlagen

X

X

X

E, ?

9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

X

X

X

E, ?

10. Verteilung der Bevölkerung – Demografie 11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

X

E

X

E

X

X

? E, ? E, ?

13. Atmosphärische Bedingungen 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte 16. Meeresregionen 17. Biogeografische Regionen 18. Lebensräume und Biotope 19. Verteilung der Arten 20. Energiequellen 21. Mineralische Bodenschätze Bereitstellung: X = als geodatenhaltende Stelle verantwortlich für die gesetzeskonforme Datenbereitstellung; Letzte Spalte „Landesbehörden/-stellen“: Zentrale Bereitstellung von Geodaten aufgrund G = gesetzlicher Regelung, E = einseitiger verbindlicher Erklärung, ? = noch offen.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Die INSPIRE-Richtlinie und das LGeoZG BW sind gesetzliche Aufgaben und müssen umgesetzt werden. Dies hat teils erhebliche Auswirkungen auf kommunale Stellen. Einerseits ist für die Umsetzung ein erhöhter personeller und finanzieller Aufwand zu erwarten, andererseits bieten standardisierte Regelungen und Prozessabläufe viele Optimierungsmöglichkeiten und Chancen. Hierbei ist zu betonen, dass die GDI-BW nicht mit INSPIRE gleichzusetzen ist, sondern in ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung teilweise über INSPIRE hinausgeht und weitere Mehrwerte für den kommunalen Bereich schafft, insbesondere auch für kommunale Geschäftsprozesse. Bisher dezentral geführte und selbst innerhalb einer einzelnen Verwaltung wenig genutzte Geodaten können über Geodateninfrastrukturen auch von anderen (Verwaltungs-) Stellen verwendet werden. Dies vermindert eine doppelte Führung von Daten mit häufig unterschiedlicher Aktualität und es ergeben sich gleichzeitig Synergien durch kombinierte Auswertungen unterschiedlichster Fachdaten mit vergleichsweise hoher Aktualität. Daraus entwickelte digitale Karten bilden fundierte Grundlagen für schnelle Verwaltungsentscheidungen und haben eine große Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung unserer Kommunen. Sie können zudem anderen Nutzern wie Bürgerinnen und Bürgern über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Neben den zwingend durch INSPIRE betroffenen Themen aus unterschiedlichsten Verwaltungsbereichen (siehe Übersichtstabelle 2) können (und sollten) viele weitere Themen (z. B. Katastrophenschutz, Tourismus, Lebenslagen (Service-BW), Jagdkataster, usw.) optional in die GDI-BW eingebracht werden, damit sie von interessierten und beteiligten Stellen besser genutzt werden können. Das vorliegende Dokument ist der erste Schritt für eine erfolgreiche Umsetzung der GDI-BW auch bei kommunalen Stellen. Nach der erstmaligen Identifizierung betroffener kommunaler Geodaten sind hier für viele Datensätze bereits schon feststehende Bereitstellungswege dargestellt. In der Folge sollen nun über Arbeitsgruppen der kommunalen Landesverbände Lösungsansätze für diejenigen Geodatensätze erarbeitet werden, für die (derzeit noch) keine zentrale Bereitstellung erfolgt. Dabei sind auch verbindliche Regelungen durch und für die kommunalen Stellen zu schaffen, weshalb die Unterstützung kommunaler Stellen benötigt wird, u. a. durch Mitarbeit in (teils schon eingerichteten) Arbeitsgruppen. Es gibt für alle beteiligten Stellen weiterhin noch viel zu tun: Lassen Sie uns dies gemeinsam INSPIRiErt angehen!

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

X

Gewerbeaufsicht

Baurecht

X

Gesundheitswesen

Denkmalschutz

Stadtplanung

Ver- und Entsorgung, Abfallwirtschaft

Tiefbau

Umwelt- / Boden- / Wasserschutz, Altlasten

Naturschutz

Landwirtschaft, Forst

Flurbereinigung

INSPIRE-THEMENBEREICH

Vermessung

Übersichtstabelle 2 zu betroffenen kommunalen Fach- bzw. Verwaltungsbereichen

ANNEX / ANHANG I 3. Geografische Bezeichnungen

X

4. Verwaltungseinheiten

X

5. Adressen

X

6. Flurstücke / Grundstücke (Katasterparzellen)

X

7. Verkehrsnetze

X

8. Gewässernetze

X

X X X

9. Schutzgebiete

X

ANNEX / ANHANG II 2. Bodenbedeckung

X

X

ANNEX / ANHANG III 2. Gebäude

X

4. Bodennutzung

X

X

X

X

5. Gesundheit und Sicherheit 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste 7. Umweltüberwachung

X

8. Produktions- und Industrieanlagen 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen 11. Bewirtschaftungsgebiete / Schutzgebiete / geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten 18. Lebensräume und Biotope

X

X

X

X

X X

-9-

X

X

X

X

X

X

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

B) INSPIRE und GDI-BW

B 1. Allgemeines Digitale Geodaten können durch GeoInformationsSysteme (GIS) übersichtlich und leicht abrufbar zur Verfügung gestellt werden. GIS werden inzwischen von der Mehrheit kommunaler Verwaltungen eingesetzt. Über GeoDatenInfrastrukturen (GDI) können kommunale Geodaten sowohl verwaltungsinternen als auch externen Nutzern wie Bürgern oder Unternehmen zugänglich gemacht werden. Eine GDI besteht zum einen aus einer technischen Infrastruktur, in der über Internet und/oder Intranet Geodaten ausgetauscht werden, zum anderen aus rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Regelungen. Die technische Infrastruktur umfasst an der Basis dezentral vorliegende Geodaten auf Geodatenservern (Datenbanken). Bei den Geodaten unterscheidet man nach Geobasisdaten (z. B. Gebäude, Flurstücke) und Geofachdaten (z. B. Umweltoder Planungsdaten). Sie werden durch beschreibende Daten (Metadaten) erläutert. Standardisierte Geodatendienste greifen auf Anforderung auf Geodaten zu, während Geoportale als Zugangsstellen für Nutzer dienen. Eine GDI dient also dazu, leichter auf die bei den unterschiedlichsten (meist öffentlichen) Stellen vorhandenen Geodaten zugreifen und diese miteinander kombinieren zu können. Die INSPIRE-Richtlinie (siehe [1]) vom 15.05.2007 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zum schrittweisen Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur bis zum Jahr 2020. Grundsätzliches Ziel von INSPIRE ist eine Vereinheitlichung von Geodaten – vor allem von umweltrelevanten Themenbereichen – für eine europaweite Umweltpolitik und weitere Politikfelder. Hierzu soll eine europäische GDI mit einer einheitlichen GeoDatenBasis (GDB) geschaffen werden, die insgesamt 34 INSPIRE-Themenbereiche in drei Anhängen (Annexe I bis III) umfasst (Abb. 1).

Abbildung 1: Die 34 Themenbereiche in den 3 Anhängen (Annexe) von INSPIRE. Die 17 Themenbereiche mit einer kommunalen Betroffenheit in Baden-Württemberg sind grau markiert. - 10 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Auf die Geodatenbasis soll mit standardisierten Geodatendiensten zugegriffen werden können. Die 34 INSPIRE-Themenbereiche sollen letztendlich zahlreiche einzelne Geodatensätze aus den EU-Mitgliedsstaaten beinhalten, die auf Basis vorliegender Durchführungsbestimmungen zu INSPIRE einheitlich strukturierte, miteinander kombinierbare Inhalte aufweisen. Die INSPIRE-Richtlinie wurde nachfolgend durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes (GeoZG) vom 10.02.2009 in Bundesrecht sowie durch das für die Kommunen in Baden-Württemberg maßgebliche Landesgeodatenzugangsgesetz (LGeoZG BW) vom 17.12.2009 in Landesrecht umgesetzt.

Abbildung 2: Unterschiedliche GDI-Ebenen in Europa

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt hierarchisch auf unterschiedlichen, miteinander verknüpften Ebenen (Abb. 2). Beim Aufbau der GDI-BW ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) federführend, die Koordinierung auf fachlich-technischer Ebene obliegt dem GDI-KompetenzZentrum (GDI-KomZ) beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL). Das Geodatenzentrum beim LGL stellt zentrale Basiskomponenten der GDI-BW bereit, die Partner aus Landesverwaltung, kommunalem Bereich, Wirtschaft und Wissenschaft bauen die GDI-BW gemeinsam auf (Abb. 3).

Abbildung 3: Organisatorischer Aufbau der GDI-BW

Einen sehr anschaulichen Überblick über das Thema INSPIRE und seine vielen Aspekte gibt die GDI InfoTour der GDI Südhessen unter www.gdi-infotour.de. Hinsichtlich der kommunalen Betroffenheit in Baden-Württemberg findet sich eine gute und anschauliche Zusammenfassung in dem Artikel „Die Auswirkungen von INSPIRE und GDI-BW auf Städte, Gemeinden und Landkreise“ [2]. - 11 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

B 2. Betroffenheit kommunaler Stellen Grundsätzlich unterliegen alle Verwaltungsebenen bei Bund, Ländern und Kommunen, die digitale Geodaten aus den 34 INSPIRE-Themenbereichen im Rahmen einer gesetzlichen Pflichtaufgabe führen müssen, dem Geltungsbereich von INSPIRE. Insbesondere für die kommunalen Stellen – Städte, Gemeinden und Landkreise – ist jedoch die jeweilige Betroffenheit noch im Detail zu klären. In Baden-Württemberg betrifft INSPIRE alle 1.101 Kommunen – von der Großstadt Stuttgart mit 590.000 Einwohnern bis hin zu den kleinsten Kommunen mit weniger als 500 Einwohnern sowie die 35 Landratsämter. Dabei wird schnell klar, dass hier sehr heterogene Voraussetzungen bestehen. Das vorliegende Positionspapier hat daher zum Ziel, die kommunale Betroffenheit in Baden-Württemberg von INSPIRE zu identifizieren (Abschnitt C) und daraus resultierende Pflichten, Anforderungen und Auswirkungen bei der Bereitstellung von Geodaten darzustellen (Abschnitt D), ergänzt durch konkrete Handlungsempfehlungen für kommunale Stellen zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben. INSPIRE ist eine gesetzliche Aufgabe und muss zur Vermeidung möglicher Sanktionen im vorgegebenen Zeitrahmen umgesetzt werden. Die Erfüllung der INSPIRE-Vorgaben erfordert personelle und finanzielle Ressourcen bei kommunalen Stellen. Deren anhaltende Zurückhaltung ist daher nachvollziehbar, denn der Nutzen einiger INSPIRE-Anforderungen war und ist ihnen bisher nicht klar ersichtlich. Aufgrund des vorgegebenen INSPIRE-Zeitrahmens ergibt sich jedoch ein dringender Handlungsbedarf. INSPIRE und GDI-BW sollten allerdings nicht vorrangig als Pflichtaufgabe gesehen werden, da sie auch viele Optimierungsmöglichkeiten und Chancen bieten. Die Vorgaben zum Aufbau einer europaweiten GDI für eine zeitgemäße Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die konsequente Nutzung der Informationstechnologie – auch zum Ausbau eines modernen eGovernment im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Prozessoptimierung – sind grundsätzlich zu begrüßen [3]. Wenn Verwaltungen nun gesetzlich vorgeschriebene INSPIRE-Anforderungen umsetzen (müssen), können die dabei verwendeten Mechanismen und Strukturen auch auf weitere Aufgabenbereiche der kommunalen Selbstverwaltung mit Geodatenbezug übertragen werden. Durch diese erweiterte Nutzung machen sich die (GDI-)Aufwendungen zusätzlich bezahlt.

B 3. Vorgaben aus den INSPIRE-Durchführungsbestimmungen Das Fundament für den Aufbau von INSPIRE bilden die sogenannten Durchführungsbestimmungen (englisch Implementing Rules, IR). Diese präzisieren die Aussagen der INSPIRE-Richtlinie fachlich und geben vor, was für die Bereitstellung von Geodaten zu tun ist. Sie sind als Verordnungen rechtlich bindend und treten jeweils 24 Monate nach ihrer Verabschiedung auf EU-Ebene unmittelbar und automatisch in den EUMitgliedsstaaten in Kraft. Insgesamt sind inzwischen die folgenden sechs Durchführungsbestimmungen definiert worden (siehe aktuelle Dokumente aus [4] und [5]): 1. Metadaten: Hierin wird definiert, was beschreibende Daten (= Metadaten) über Geodatensätze und Geodatendienste sind und welche Merkmale diese beinhalten. 2. Datenspezifikationen: Hierin wird zu jedem der 34 INSPIRE-Themenbereiche der Annexe I bis III festgelegt, welche Inhalte und Datenstrukturen die Geodaten in je- 12 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

dem Thema umfassen müssen. Dies ist notwendig, um die Interoperabilität – sprich den Austausch und die gemeinsame Verarbeitung – von Daten zu ermöglichen. 3. Netzdienste: Hierin werden Vorgaben zu Diensteoperationen und ihren Parametern und Attributen sowie auch zum erforderlichen Leistungsvermögen von Diensten gemacht, um damit den Zugang zu Geodaten über das Internet (= webbasierte Zugangsfunktionen) zu gewährleisten. Dies beinhaltet folgende Dienste:  Suchdienste zum „Suchen“ und „Finden“ von Geodaten und Geodatendiensten  Darstellungsdienste zum Visualisieren von Geodaten  Download-Dienste zum Download von Geodaten  Transformationsdienste zur Transformation (Umwandlung) von Geodaten 4. Gemeinsame Nutzung von Daten und Diensten: Hierin wird geregelt, wie harmonisierte Nutzungsbedingungen für Organe bzw. Institutionen der EU zu erstellen sind. Damit soll eine möglichst einheitliche Entwicklung von Lizenzen, Copyrights, usw. erreicht werden, um europaweit eine gemeinsame Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten ermöglichen zu können. 5. Überwachung und Berichtswesen: Hierin wird festgelegt, welche Indikatoren für ein Qualitätsmanagement von Geodaten und Geodatendiensten zu beachten sind und was die Berichtspflichten von nationalen GDIs und ihren jeweiligen datenführenden Stellen umfassen müssen. Dies sind Überwachungsmechanismen zur Umsetzung und Einhaltung der INSPIRE-Richtlinie. 6. Weitere Geodatendienste (Inkrafttreten voraussichtlich Anfang 2014): Hierin werden Kategorien von Geodatendiensten festgelegt und den Kategorien bestimmte Eigenschaften zugewiesen, die die Dienste dieser Kategorie gemäß INSPIRE aufweisen müssen. So gibt es z. B. die Kategorie der Geodatendienste, die über Suchdienste auffindbar sein müssen. Dieser Kategorie müssen alle INSPIRE-Dienste angehören. Alle Netzdienste (siehe oben) sind auch Geodatendienste. Darüber hinaus existieren weitere Geodatendienste wie z. B. Gazetteer Services, die es erlauben, Angaben mit indirektem Raumbezug (z. B. Adressen) in Angaben mit direktem Raumbezug (Koordinaten) zu übertragen.

B 4. Vorgaben des LGeoZG BW hinsichtlich kommunalen Stellen Entsprechend dem LGeoZG BW § 4 (siehe [6]) unterliegen Geodaten von kommunalen Stellen in Baden-Württemberg den INSPIRE-Regelungen, wenn sie im Wesentlichen die folgenden Tatbestände in Gänze erfüllen: a. Die Geodaten müssen noch in Verwendung stehen. Nicht mehr genutzte „historische“ Datensätze sind nicht betroffen. b. Die Geodaten müssen in elektronischer Form vorliegen. Alle strukturiert geführten, digitalen Geodaten, die entweder über Koordinaten einen direkten oder über die Angabe von beispielsweise geographischen Namen, Verwaltungseinheiten, Adressen oder Flurstücksnummern einen indirekten Bezug zu einer geographischen Position oder zu einem geographischen Gebiet haben, sind Geodaten und fallen damit unter die INSPIRE-Richtlinie (z. B. auch strukturierte, nur in alphanumerischer Form vorliegende Daten in Excel-Tabellen, usw.). - 13 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

c. Die Geodaten müssen einem der 34 INSPIRE-Themenbereiche zuzuordnen sein. d. Die Geodaten müssen die Referenzversion darstellen, d. h. es handelt sich um die originären Ausgangdatenbestände und nicht um eine Kopie. Wenn bei einer oder mehreren Behörden Zweitdatenbestände, also identische Kopien einer Referenzversion geführt werden, betrifft die INSPIRE-Richtlinie nur die originären Ausgangsdatenbestände (Referenzversionen), aus denen die Sekundärdaten abgeleitet sind, und dementsprechend die für die Führung des Primärbestandes verantwortliche Stelle. Wenn jedoch eine Referenzversion kopiert wird und innerhalb dieses kopierten Geodatensatzes INSPIRE unterliegende Objekte neu erfasst oder bestehende Objekte in Inhalt, Geometrie oder Topologie verändert wurden, so muss auch der kopierte Geodatensatz im Rahmen von INSPIRE bereitgestellt werden, da er in diesem Fall keine identische Kopie mehr darstellt. e. Die Geodaten sind von kommunalen Stellen aufgrund rechtlicher Vorgaben zu sammeln oder zu verbreiten. Die Sammlung oder Verbreitung von Geodaten nach LGeoZG § 4 (5) muss den unteren Verwaltungsbehörden und den kommunalen Stellen (einschließlich den unter ihrer Kontrolle stehenden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, LGeoZG § 3 (8)) in Form von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften verpflichtend auferlegt sein.

Im Zusammenhang mit diesen Kriterien sind folgende Aspekte wichtig: Sind alle genannten Kriterien für einen Geodatensatz erfüllt, der bei einer kommunalen geodatenhaltenden Stelle nach LGeoZG BW geführt wird, so ist dieser Datensatz von INSPIRE betroffen. Mit der Betroffenheit sind verschiedene Pflichten verbunden, vor allem die Bereitstellung der entsprechenden Geodaten und der dazu gehörenden beschreibenden Metadaten. Für die Bereitstellung ist grundsätzlich die geodatenhaltende Stelle verantwortlich. Diese kann aber durch eine Übertragung der Aufgabenerledigung an eine andere Stelle abgegeben werden (siehe Abschnitte C und D). Die Erfassung und Sammlung von neuen Geodaten – auch von fehlenden Pflichtattributen eines bestehenden Geodatensatzes – ist durch INSPIRE und LGeoZG BW nicht vorgeschrieben. Wenn aber eine geodatenführende Stelle beabsichtigt, dass bisher bei ihr in analoger Form vorliegende Geoinformationen, die den oben genannten Kriterien (außer natürlich b.) entsprechen, in eine digitale Form als Geodaten umgewandelt werden sollen – sprich eine digitale Führung dieses vorher analogen Geodatensatzes herbeigeführt wird – , unterliegt dieser digitale Datensatz dann den Regelungen nach INSPIRE. Hierbei gilt erneut, dass bei diesem „neuen digitalen“ Geodatensatz fehlende Pflichtattribute nach INSPIRE nicht nacherfasst werden müssen. Es ist aus GDI-Sicht grundsätzlich wünschenswert, dass bei der Erfassung bzw. Erstellung von „neuen“ digitalen Datensätzen die bestehenden INSPIREDatenspezifikationen bereits im Originaldatenbestand berücksichtigt werden – eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

B 5. Zeitplanung nach INSPIRE zur Daten- und Dienstebereitstellung Wenn für eine kommunale Stelle auch nur für einen einzigen Geodatensatz eine Betroffenheit und Bereitstellungspflicht nach INSPIRE besteht, müssen von dieser Stelle die Leistungen entsprechend des INSPIRE-Zeitplans erbracht werden. Der Zeitplan wird vom Datum des Inkrafttretens der INSPIRE-Richtlinie (15.05.2007) sowie von Rechtsetzungsterminen einzelner Durchführungsbestimmungen (Verordnungen, Entscheidungen) bestimmt. Die Zeitangaben in der Übersicht (Abb. 4) und im detaillierten Zeitplan im Anhang (Abschnitt F 3) sind grundlegend und hilfreich, da sie einen guten Überblick über den gesamten INSPIRE-Prozess vermitteln. Für die von INSPIRE betroffenen geodatenhaltenden Stellen ist es wichtig, sich auf die Umsetzungstermine zu konzentrieren, die für die Mitgliedsstaaten relevant sind. Die Erläuterungen im detaillierten INSPIRE-Zeitplan sind bewusst kurz gehalten, sollen aber stichpunktartig die Einschätzung der Koordinierungsstelle GDI-DE über die notwendigen praktischen Maßnahmen wiedergeben.

Abbildung 4: INSPIRE-Zeitplan im Überblick, Stand Januar 2014 (Quelle: MLR BW)

Der INSPIRE-Zeitplan zeigt, dass die Geodatendienste entsprechend der Durchführungsbestimmung zu den Netzdiensten schon bereitgestellt werden müssen, bevor die Fristen zur Geodatenbereitstellung aus der Durchführungsbestimmung zu den Datenspezifikationen wirksam werden. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung zu den Datenspezifikationen müssen betroffene Geodaten demnach in der derzeit bei der datenführenden Stelle vorhandenen Form bereitgestellt werden, aber noch nicht im von INSPIRE vorgegebenen Datenmodell. Der detaillierte Zeitplan (Abschnitt F 3) beschränkt sich auf die Durchführungsbestimmungen zu Metadaten, Netzdiensten und Datenspezifikationen (Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten). Nicht dargestellt sind die Termine nach den Durchführungsbestimmungen zu harmonisierten Zugangsbedingungen, das regelmäßige Monitoring und Reporting nach den Durchführungsbestimmungen zur Überwachung und Berichterstattung (siehe Abschnitt B 6), die Regularien nach den Durchführungsbestimmungen zu den weiterführenden Geodatendiensten sowie ggf. Termine - 15 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

aufgrund möglicher, aber noch nicht absehbarer zusätzlicher Durchführungsbestimmungen.

B 6. Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von INSPIRE Im Rahmen des INSPIRE-Berichtswesens findet jährlich ein INSPIRE-MonitoringVerfahren (Überwachung) sowie im 3-Jahres-Rhythmus (bisher 2010 und 2013) ein INSPIRE-Reporting-Verfahren (Berichterstattung) statt. Für das jährliche Monitoring werden voraussichtlich ab 2015 die für Baden-Württemberg in der GDI-BW erfassten Geodatensätze, Geodatendienste und Geodatenanwendungen anhand der Metadaten automatisiert an die EU gemeldet. Die Metadatenerfassung kann – muss aber nicht – über den Metadateneditor GDI-BW im Geoportal BW erfolgen. Wenn dies über diesen Weg erfolgt, dann müssen die jeweiligen Geodatensätze, -dienste und -anwendungen im Metadateneditor GDI-BW für INSPIRE markiert sein (siehe Abschnitt D 1). Die Überwachung der Pflichterfüllung der geodatenhaltenden Stellen in den EUMitgliedsstaaten erfolgt entsprechend den Durchführungsbestimmungen zur Überwachung und Berichterstattung. Sollten die Terminvorgaben nach INSPIRE nicht eingehalten werden, kann die EU-Kommission nach eigenem Ermessen ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstrengen. Sollten daraus Strafzahlungen resultieren, kann der entsprechende Betrag von derjenigen staatlichen oder kommunalen Behörde, die die Vertragsverletzung begangen hat, eingefordert werden.

B 7. Betroffenheit und Bereitstellungspflicht von Geodaten Bis 2013 haben die kommunalen Stellen in Baden-Württemberg aufgrund von Empfehlungen des Städtetags und Landkreistags auf die Meldung von kommunalen Geodatensätzen im Rahmen des jährlichen INSPIRE-Monitorings für das jeweils vorangegangene Jahr verzichtet. Gründe waren die bislang nicht geklärten Betroffenheiten kommunaler Stellen zur Bereitstellung von Geodaten, ungeklärte Zuständigkeiten zur Datenbereitstellung zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen und offene Fragen darüber, ob eine flächendeckende Datenbereitstellung für ganz Baden-Württemberg zweckmäßigerweise nicht durch Landesbehörden erfolgen kann bzw. erfolgen sollte. Genau diese Aspekte waren der Anlass zur Erstellung des vorliegenden Dokuments. Mit dem vorliegenden Positionspapier wurden nun anhand der unter B 4 aufgeführten Kriterien diejenigen Geodatensätze bei kommunalen Stellen in Baden-Württemberg identifiziert, die nach aktuellem Stand die Vorgaben nach LGeoZG BW für eine INSPIRE-Betroffenheit erfüllen (siehe Detailtabelle Abschnitt C 3). Mit der Betroffenheit eines Geodatensatzes sind nachfolgend Pflichten verbunden, vor allem die Bereitstellung der Geodaten und seiner Metadaten. Seit dem 03.12.2010 stehen auch die kommunalen Stellen in Baden-Württemberg in der Pflicht, die fachlichen und zeitlichen Vorgaben nach INSPIRE nach den aktuell geltenden und klar definierten Bedingungen zu erfüllen. Wie dies erfolgen kann, ist im Abschnitt D beschrieben. Grundsätzlich besteht für eine kommunale Stelle die Möglichkeit, die praktische Erledigung der Bereitstellung ihrer Geo- und Metadaten an einen Dienstleister zu übertragen (siehe Abschnitte C und D). Dies befreit diese kommunale Stelle aber nicht von der ihr im LGeoZG BW auferlegten Verantwortung für eine gesetzeskonforme Aufgabenerledigung (ausgenommen bei gesetzlichen Regelungen). - 16 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

C) Bewertung der kommunalen Betroffenheit Die nachfolgende Bewertung zur Betroffenheit und Bereitstellungspflicht von kommunalen Geodatensätzen durch die INSPIRE-Richtlinie gilt aufgrund der föderalen Gesetzgebung in den Bundesländern nur für Baden-Württemberg. Für die Identifizierung von INSPIRE-relevanten Daten sind ausschließlich die in LGeoZG BW § 4 (in Übereinstimmung mit der INSPIRE-RL Art. 4 und Anhängen) genannten Kriterien maßgeblich (vergleiche Abschnitt B 4). Die Angaben in der folgenden Detailtabelle können aber in Folge des andauernden INSPIREProzesses und des weiterlaufenden Identifizierungsprozesses durch die kommunalen Landesverbände an der einen oder anderen Stelle noch Anpassungen unterliegen, die in Fortschreibungen des vorliegenden Positionspapiers vorgenommen werden. Die Ergebnisse in der Detailtabelle in Abschnitt C 3 wurden gemeinsam mit den betroffenen Fachministerien und Landesbehörden erarbeitet, insbesondere mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) sowie dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL). Allen beteiligten Institutionen sei an dieser Stelle für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit gedankt.

C 1. Erläuterungen zur Detailtabelle In der Tabelle im Abschnitt C 3 sind alle 34 Themenbereiche der INSPIRE-Anhänge bzw. -Annexe I bis III aufgeführt. Zu jedem Themenbereich werden hier aber ausschließlich diejenigen Geodatensätze aufgeführt, für deren Führung kommunale Stellen rechtlich verpflichtet und damit von INSPIRE bzw. LGeoZG BW betroffen sind. Welche Aufgaben und Pflichten aus der Betroffenheit jeweils resultieren und welche Punkte derzeit noch offen sind, wird in den Abschnitten D und E erläutert. Die Bezeichnungen der Spalten haben folgende Bedeutung:  Datensatz: Name des Geodatensatzes, der unter den entsprechenden INSPIREThemenbereich fällt.  Rechtsgrundlage: Angabe der rechtlichen Regelung, wonach kommunale Stellen für die (analoge oder digitale) Datenführung verantwortlich sind.  Betroffenheit: Angabe der betroffenen, d. h. originär für die Datenführung zuständigen kommunalen Stelle.  Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung: Angabe einer gesetzlichen Regelung, einseitigen verbindlichen Erklärung oder Vereinbarung/Vertrag, wonach die INSPIRE-konforme Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten durch eine/n andere/n Behörde, Institution oder Dienstleister erledigt wird.  Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten: Angabe von Behörden, Institutionen oder Dienstleistern, die die Aufgabe zur INSPIRE-konformen Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten erledigt.  Bemerkungen: sonstige Angaben, u. a. zur Art einer zentralen Bereitstellung, zu Inhalten eines Geodatensatzes, offenen Aspekte, usw.. - 17 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

 Fachressort: Hier ist für jeden Geodatensatz angegeben, welchem Ministerium dieser fachlich zugeordnet werden kann. Es gelten folgende Abkürzungen: MLR UM MVI SM MFW

Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium

für für für für für

Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Verkehr und Infrastruktur Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Finanzen und Wirtschaft

Die Farbgebung in der Tabelle hat folgende Bedeutung: Gelbe Hintergrundfarbe in Zellen

Hier ist noch grundsätzlich mit Fachministerien zu klären, ob es eine Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung gibt und durch wen die Bereitstellung eines Geodatensatzes erfolgt.

C 2. Aussagen zur Übernahme der Aufgabenerledigung zur Datenbereitstellung Ressortbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Mit Schreiben vom 28.08.2013 [7] hat das MLR alle unter seiner Fachaufsicht stehenden geodatenhaltenden Stellen hinsichtlich der Umsetzung der GDI-BW in seinem Ressortbereich über folgenden Sachverhalt unterrichtet. In nahezu allen Fachbereichen des MLR werden in ihren Funktionen als Vermessungs-, Flurneuordnungs-, Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz- oder Verbraucherschutzbzw. Ernährungsbehörden eine Vielzahl von Geodaten bei der Erledigung gesetzlicher Aufgaben erfasst, die zukünftig im Rahmen der GDI-BW mittels standardisierter Geodatendienste bereitgestellt werden müssen. Um eine ressourcenschonende Umsetzung der komplexen GDI-Aufgaben nach dem verbindlichen INSPIRE-Zeitplan zu gewährleisten und um die weitergehenden Ziele der Landesregierung zu Transparenz und zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts zu unterstützen, bündelt das MLR die Bereitstellung der unter seiner Fachaufsicht zu führenden Geodaten über Geodatendienste. Dies betrifft die Geodaten aus 1. den Fachbereichen Vermessung, Flurneuordnung, Landwirtschaft, Forst und Verbraucherschutz/Ernährung (sowie einzelne vom LGL geführte Daten des Naturschutzes), die vom LGL bereitgestellt werden, und 2. dem Fachbereich Naturschutz, die von der LUBW bereitgestellt werden. Eine aufwändige Bereitstellung durch die einzelnen geodatenhaltenden Stellen kann damit unterbleiben. Die nach dem LGeoZG BW diesen Stellen zugewiesenen Verantwortlichkeiten, insbesondere für die Inhalte der Geodaten, bleiben unberührt. Diese einseitige verbindliche Erklärung bedeutet, dass das LGL und die LUBW betroffene – auch kommunale – Geodatensätze, die in der fachlichen Zuständigkeit des MLR liegen, entsprechend den INSPIRE-Regularien zentral für Baden-Württemberg über Geodatendienste zur Verfügung stellen wird. Ressortbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) Im Ressortbereich des UM werden seit langer Zeit zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben – seit 01.06.2012 im Einzelnen geregelt durch die Verwaltungsvorschrift bzw. Verwaltungsvereinbarung des Staatlich-Kommunalen Datenverbundes Baden-Württemberg (VwV bzw. VV SKDV BW) [8] – Umweltdaten der Umweltbehörden zentral für BadenWürttemberg bei der LUBW gesammelt, für die Umweltberichterstattung gegenüber - 18 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

dem Bund bzw. der EU-Kommission, aber auch im Land (u. a. für Anfragen aus dem Landtag) verwendet sowie zur Information der Öffentlichkeit über Portale des Umweltinformationssystems (UIS) im Internet veröffentlicht. Das UM hat mit den Vertretern der LUBW, der Regierungspräsidien sowie der Stadtund Landkreise in den zuständigen Gremien „AG Daten WIBAS“ und „Lenkungsausschuss WIBAS“ beschlossen, Geodaten, welche einen engen Umweltbezug aufweisen, formal wie eine Berichtsdatenabgabe zu behandeln und diese Geodaten über konforme Dienste der LUBW im Sinne der INSPIRE-Richtlinie so bereitzustellen, dass die Bereitstellungspflichten der Unteren Verwaltungsbehörden und Regierungspräsidien als Geodaten haltende Umweltdienststellen damit erfüllt werden. Soweit es sich hierbei um schutzbedürftige Geodaten handelt, ist deren Veröffentlichung im Internet erst möglich, wenn die Umweltdatenveröffentlichungsverordnung des UM in Kraft getreten ist. Aufgrund der umfangreichen Geodatensätze im Umweltbereich sowie der Komplexität, deren Pflichtattribute (nach INSPIRE) und die optionalen Attribute (für die GDI-BW) zu definieren, soll die Umsetzung in Stufen erfolgen und über die AG Daten WIBAS mit den Vertretern der Umweltdienststellen abgestimmt werden. Durch Beschlüsse der AG Daten WIBAS werden die im SKDVObjektartenkatalog als INSPIRE-relevant bezeichneten Daten eine verbindliche inhaltliche Vorgabe für die Bereitstellung durch die LUBW als Datenverarbeitung im Auftrag. Durch dieses kooperative Verfahren können die durch die INSPIRE-RL entstehenden Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erledigt, die Einheitlichkeit der bereitgestellten Geodatensätze herbeigeführt und damit optimale Nutzungsbedingungen erreicht werden (siehe [9]). Ressortbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI) Das MVI hat erklärt, dass es für kommunale Geodatensätze, die in der fachlichen Zuständigkeit des MVI liegen, keine zentrale Bereitstellung übernehmen kann. Dies betrifft die INSPIRE-Themenbereiche I.7 Verkehrsnetze, III.4 Bodennutzung und III.7 Umweltüberwachung. Ressortbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (SM) Aus dem SM liegen derzeit keine Aussagen für eine mögliche Übernahme einer zentralen Datenbereitstellung vor, da hier für verschiedene Datensätze im INSPIREThemenbereich III.5 Gesundheit und Sicherheit noch eventuelle rechtliche Grundlagen für eine zentrale Datenführung zu klären sind. Ressortbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft (MFW) Hinsichtlich des INSPIRE-Themenbereichs I.9 Schutzgebiete beabsichtigt das MFW derzeit eine umfassende Überarbeitung und Neufassung der VwV Kulturdenkmallisten und hierbei die Klärung der Zuständigkeiten für die Erstellung und Führung der Listen. Das MFW ist bereit, die Frage der INSPIRE-konformen Bereitstellung durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart nach der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zu prüfen.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

C 3. In Baden-Württemberg betroffene kommunale Geodatensätze

Anhang I GEODATEN-THEMEN GEMÄSS INSPIRE-RICHTLINIE ARTIKEL 6, BUCHSTABE A, ARTIKEL 8, ABSATZ 1, UND ARTIKEL 9, BUCHSTABE A INSPIRE ANHANG I.1 – Koordinatenreferenzsysteme

Fachressort

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

INSPIRE ANHANG I.2 – Geografische Gittersysteme Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

INSPIRE ANHANG I.3 – Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Geografische Namen aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten.

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS). Inhalt: z. B. Gemarkungen, Flurnamen, Ortsteilnamen

MLR

INSPIRE ANHANG I.4 – Verwaltungseinheiten Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. Hinweis: Verwaltungseinheiten sind nur bis zur Ebene der Gemeindegrenzen für INSPIRE relevant. Die von den Kommunen gepflegten Daten zur weiteren verwaltungsmäßigen Unterteilung der Gemeindegebiete (Stadtteile, Stadtbezirke, Baublöcke etc.) sind für INSPIRE nicht von Bedeutung. Die Verwaltungsgrenzen wie Gemeindegrenze usw. werden in ALKIS von den unteren Vermessungsbehörden geführt und daraus für andere Produkte abgeleitet.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Gemeindegebiet aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. - 20 -

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS). Inhalt: EIN Gemeindegebiet je untere Vermessungsbehörde, keine der Gemeindeebene untergeordneten Verwaltungseinheiten.

MLR

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG I.5 – Adressen Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

BETROFFENHEIT Datensatz

Rechtsgrundlage

BEREITSTELLUNGSPFLICHT Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten Adressen VermG BW Stadt- und LGL aus ALKIS Landkreise, Zusätzliche Bereitstellung nach Städte als LGeoZG BW § 2 (2) möglich untere Verdurch Städte, die nach den messungsbeVoraussetzungen VermG § 8 hörden (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. INSPIRE ANHANG I.6 – Flurstücke / Grundstücke (Katasterparzellen)

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS). Inhalt: Adressdaten aus dem Liegenschaftskataster = „Hauskoordinaten“

MLR

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Flurstücke aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Flurstücke im neuen Eigentum

FlurbG § 58

Landkreise als untere Flurbereinigungsbehörden, für Stadtkreise durch LGL

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

IuK-Vereinbarung FNO, landesweite Bereitstellung nach VermG und FlurbG durch LGL Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. LGL

- 21 -

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS).

MLR

Die Daten sind Teil des von den unteren Flurbereinigungsbehörden aufzustellenden Flurbereinigungsplans, der nach der Ausführungsanordnung insoweit das Liegenschaftskataster ersetzt.

MLR

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG I.7 – Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. Es besteht eine VV „IS-SBV“ offen zwischen Landkreisen (nicht ggf. Regierungspräsidium TüStadtkreise) und Land. bingen, Landesstelle für Straßentechnik (LST) für LandkreiKlärung erforderlich, ob se (ggf. auch für Stadtkreise, - in VV auch INSPIRE-konforme siehe links) Bereitstellung für Landkreise aufgenommen werden kann - ggf. auch VV zur Bereitstellung für Stadtkreise Keine Regelung bekannt offen

Straßennetz aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Kreisstraßen

StrG BW § 4, § 61

Landkreise

Gemeindeverbindungsstraßen

StrG BW § 4, § 61

Gemeindestraßen

StrG BW § 61

Landkreise, Städte und Gemeinden als Straßenbaulastträger Städte und Keine Regelung bekannt Gemeinden als Straßenbaulastträger

offen

- 22 -

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS). Inhalt: Tatsächliche Nutzung Straße

MLR

Bereitstellung von Daten der Straßen, die in TT-SIB geführt werden.

MVI

MVI

Im Freistaat Thüringen wurde herausgearbeitet, dass Kommunen, deren Straßendaten nach OKSTRA (Objektkatalog Straße) vorliegen, von INSPIRE betroffen sind. Im Rahmen des OKSTRA®-Änderungsantrags A0108 wird das bislang vom Verein KIM-Straße e.V. gepflegte Datenmodell OKSTRA kommunal in den OKSTRA® aufgenommen. Damit wird der OKSTRA®-Standard zukünftig die Abbildung des gesamten deutschen Straßennetzes ermöglichen; die bisherige Beschränkung auf das überörtliche Netz entfällt.

MVI

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG I.8 – Gewässernetze Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Gewässernetz aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Gewässernetz und Einzugsgebiete

WHG, WG

Städte, Gemeinden

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

WHG, WG Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. LUBW

(AWGN)

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS).

MLR

Betrifft die Objektklassen des WIBAS-OK 1.1.1.1. Fließgewässernetz 1.1.1.2 Stehende Gewässer 1.1.2.1 Gewässereinzugsgebiet Datenführung und Datenhaltung ist Aufgabe der LUBW. Kommunen melden Korrekturen an die LUBW und sind somit fachlich an der Fortführung für Vollzug und Berichtswesen beteiligt.

UM

INSPIRE ANHANG I.9 – Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

BETROFFENHEIT Datensatz

Rechtsgrundlage

Landschaft- LNatSchG § sschutz29, § 74 gebiete BNatSchG § 26

BEREITSTELLUNGSPFLICHT Betroffenheit

Stadt- und Landkreise als untere Naturschutzbehörden

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Nach LNatSchG § 74 (8) sind Landschaftsschutzgebiete von der zuständigen Naturschutzbehörde in Verzeichnisse einzutragen, die bei der LUBW zusammengeführt und in elektronischer Form veröffentlicht werden. Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LUBW

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Bemerkungen

Auf Basis der NAIS-Vereinbarung vom 26.11.2007 wird den Naturschutzbehörden vom Land ein landesweit einheitliches IuKVerfahren zur Verfügung gestellt, welches die Erfassung und Zusammenführung der Daten zu einem landesweit mit einheitlichen Standards erhobenen Referenzdatenbestand ermöglicht.

MLR

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Flächenhaf- LNatSchG § te Natur31, § 74 denkmale BNatSchG § 28

Stadt- und Landkreise, große Kreisstädte, Verwaltungsgemei nschaften als untere Naturschutzbehörden

Nach LNatSchG § 74 (8) sind Naturdenkmale von der zuständigen Naturschutzbehörde in Verzeichnisse einzutragen, die bei der LUBW zusammengeführt und in elektronischer Form veröffentlicht werden. Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung Denkmallis- DSchG BW Stadt- und Derzeit ist eine umfassende te § 7 (4) Landkreise als Überarbeitung und Neufassung i. V. m. VwV untere Denkder VwV Kulturdenkmallisten Kulturmalschutzbeund hierbei die Klärung der denkmallis- hörden, Zuständigkeiten für die Erstelten (derzeit Gemeinden lung und Führung der Listen außer mit Baurechts- beabsichtigt. Kraft); VwV zuständigkeit Das MFW ist bereit, die Frage Vollzug der INSPIRE-konformen BereitDSchG stellung durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart nach der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zu prüfen.

LUBW

Nach Änderung des LVG § 16 haben die Großen Kreisstädte und vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften die Zuständigkeit als verordnungsgebende Behörde für Naturdenkmale in ihren Gebieten erhalten. Auf Empfehlung des LA NAIS erfassen und übermitteln diese in einem Offline-Verfahren die Sachdaten mittels elektronischer Formulare und die Geoinformationen in analoger Form oder in Abhängigkeit ihrer GIS-Ausstattung in gängigem digitalem Format.

MLR

Noch offen Ggf. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege (Abteilung 8)

Nur flächenhafte Denkmale. Laut VwV Kulturdenkmalliste, Ziffer 3.8 „erstellt die untere Denkmalschutzbehörde in den Fällen der §7 (5) DSchG unter Beteiligung der höheren Denkmalschutzbehörde die endgültige Liste“. Die VwV ist 2008 außer Kraft getreten und wird derzeit neu aufgelegt. Die Zuständigkeiten müssen dann neu geprüft werden. Allerdings gibt es auch eine "VwV Vollzug DSchG" des Innenministeriums von 2005. Darin findet sich der Passus: "Die Referate Denkmalpflege erarbeiten für die unteren Denkmalschutzbehörden die Denkmallisten nach fachlichen Kriterien, schreiben sie fort und erstellen Denkmaltopografien sowie archäologische Stadtkataster.“ Die Kulturdenkmäler führen die Regierungspräsidien bzw. die Abteilung 8 im RP Stuttgart, die sich „Landesamt für Denkmalpflege“ nennt. Die Führung geschieht im System ADABweb.

MFW

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Anhang II GEODATEN-THEMEN GEMÄSS INSPIRE-RICHTLINIE ARTIKEL 6, BUCHSTABE A, ARTIKEL 8, ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9, BUCHSTABE B

Fachressort

INSPIRE ANHANG II.1 – Höhe Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

INSPIRE ANHANG II.2 – Bodenbedeckung Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Nutzungen aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Landwirtschaftliche Nutzungsarten

Lw/KultG BW, EUVerordnungen (s. r.)

Landkreise als untere Landwirtschaftsbehörden (auch für zugewiesene Stadtkreise)

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Lw/KultG BW, EU-Verordnungen 1593/2000, 73/2009, 1122/2009 i. V. m. EinheitlicherDVVerfVO, IuK-Vereinbarung Landwirtschaft mit VwV Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung INSPIRE ANHANG II.3 – Orthofotografie

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. LGL

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS).

MLR

Die Daten sind Teil der zentral vom LGL bereit gestellten und verpflichtend anzuwendenden landwirtschaftlichen IuKFachverfahren im Rahmen des Förder- und Beratungsauftrags der unteren (kommunalen) und höheren (staatlichen) Landwirtschaftsbehörden, insb. im Rahmen der InVeKoS-Maßnahmen (= ebeneübergreifende Zuständigkeiten)

MLR

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

INSPIRE ANHANG II.4 – Geologie Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Anhang III GEODATEN-THEMEN GEMÄSS INSPIRE-RICHTLINIE ARTIKEL 6, BUCHSTABE B UND ARTIKEL 9, BUCHSTABE B

Fachressort

INSPIRE ANHANG III.1 – Statistische Einheiten Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

INSPIRE ANHANG III.2 – Gebäude Geografischer Standort von Gebäuden.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Gebäude aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten.

Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS).

MLR

INSPIRE ANHANG III.3 – Boden Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

INSPIRE ANHANG III.4 – Bodennutzung Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Nutzungen aus ALKIS

VermG BW

Stadt- und Landkreise, Städte als untere Vermessungsbehörden

Landwirtschaftliche Nutzungsarten

Lw/KultG BW, EU-VO (siehe rechts)

Landkreise als untere Landwirtschaftsbehörden (auch für zugewiese-

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Die landesweite Bereitstellung von Geobasisdaten ist per VermG § 8 (4) Nr. 3 dem LGL zugewiesen.

Lw/KultG BW, EU-Verordnungen 1593/2000, 73/2009, 1122/2009 i. V. m. EinheitlicherDVVerfVO, IuK-Vereinbarung Landwirt-

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LGL Zusätzliche Bereitstellung nach LGeoZG BW § 2 (2) möglich durch Städte, die nach den Voraussetzungen VermG § 8 (1) Satz 2 einen eigenen Datenbestand vorhalten. LGL

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Bemerkungen

Die unteren Vermessungsbehörden bei der Mehrzahl der Stadtkreise und der Städte nach VermG § 10 halten die Referenzversion der Daten (ab Einführung von ALKIS).

MLR

Die Daten sind Teil der zentral vom LGL bereit gestellten und verpflichtend anzuwendenden landwirtschaftlichen IuKFachverfahren im Rahmen des Förder- und Beratungsauftrags der unteren (kommunalen) und höheren (staatlichen) Landwirt-

MLR

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

ne Stadtkreise) Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte Nutzung im neuen Besitzstand / im neuen Eigentum Flächennutzungspläne Bebauungspläne und Satzungen

FlurbG § 41

Landkreise als untere Flurbereinigungsbehörden

schaft mit VwV Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung IuK-Vereinbarung FNO Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung

FlurbG § 58

Landkreise als untere Flurbereinigungsbehörden

BauGB § 1 (3)

schaftsbehörden, insb. im Rahmen der InVeKoS-Maßnahmen (= ebenenübergreifende Zuständigkeiten)

LGL

Die Daten sind Teil des von den unteren Flurbereinigungsbehörden aufzustellenden Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach FlurbG § 41.

MLR

IuK-Vereinbarung FNO Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung

LGL

Die Daten sind Teil des von den unteren Flurbereinigungsbehörden aufzustellenden Flurbereinigungsplans, der nach der Ausführungsanordnung insoweit das Liegenschaftskataster ersetzt.

MLR

Städte, Gemeinden

Keine Regelung bekannt

offen

MVI

BauGB § 1 Städte, (3), § 2 (1) Gemeinden und BauGB § 34 (4), § 35 (6)

Keine Regelung bekannt

offen

Sanierungsgebiete

BauGB § 142

Städte, Gemeinden

Keine Regelung bekannt

offen

Entwicklungsgebiete

BauGB § 165

Städte, Gemeinden

Keine Regelung bekannt

offen

Auszug aus dem BauGB: "...Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. ...". Da die im Gesetz genannte Erforderlichkeit nahezu ausnahmslos gegeben ist, besteht eine Pflicht, die Daten gemäß BauGB zu führen, inkl. Begleitpläne wie z. B. Landschafts/Grünordnungspläne, sofern eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung gegeben ist. Nur eingeschränkte Betroffenheit. Betroffen sind lediglich Abgrenzungen eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes und die der Sanierung ggf. zugrunde liegenden Bebauungsplänen (je nach Verfahrensart vorhanden bzw. nicht vorhanden), jedoch nicht die im Zuge der vorbereitenden Untersuchung erhobenen Daten (z. B. Erhebung leer stehender Gebäude). Nur eingeschränkte Betroffenheit. Betroffen sind lediglich Abgrenzungen des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs und die von den Gemeinden ohne Verzug aufzustellenden Bebauungspläne, die dem Entwicklungsbereich zugrunde zu legen sind.

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MVI

MFW

MFW

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG III.5 – Gesundheit und Sicherheit Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). Hinweis: Bei Daten aus dem Gesundheitsbereich ist der Datenschutzaspekt zentral. Eine Bereitstellung gemäß INSPIRE kann daher – wenn überhaupt – nur unter Berücksichtigung des LDSG geschehen.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Epidemiologische Daten, Infektionskrankheiten Todesursachen

IfSG § 11 (1)

Stadt- und Landkreise als untere Gesundheitsbehörden Stadt- und Landkreise

LKrebsRG, BestattG BestattVO

BadegeBadegVO § wässerquali 3 (1) und § tät 13 (1+2)

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Noch zu klären

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten offen ggf. Landesgesundheitsamt, Robert-Koch-Institut als Bundesbehörde

Noch nicht verfügbar

offen

(Gesundheitsamt, Statistisches Landesamt, mit XPersonenstand auch Standesamt)

Stadt- und Landkreise als untere Gesundheitsbehörden

Noch zu klären

Bemerkungen

Arbeitstägliche Übermittlung vom Gesundheitsamt an Landesgesundheitsamt sowie von dort am folgenden Arbeitstag an RobertKoch-Institut. Erfassung erfolgt mit Software Octoware.

SM

Derzeit wird ein Datenbestand nach einem bundesweiten Standard (XPersonenstand) aufgebaut, der ggf. als Ausgangspunkt der Bereitstellung für INSPIRE dienen kann; hinsichtlich der Übermittlung der Daten sind die Kreisbehörden als untere Gesundheitsbehörden betroffen, die Zusammenführung erfolgt auf staatlicher Ebene (Land, Bund). Der weitere Fortgang bleibt abzuwarten. Abgabe der Daten an Landesgesundheitsamt offen ggf. über LUBW im Auftrag des nach § 3 (1) spätestens bis 28.02. jeden SM denkbar, zu klären vom SM Jahres und nach § 13 (2) bis zum 31.10. jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison. Das LGA BW liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

SM

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SM

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG III.6 – Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LUBW

Bemerkungen

Grundwasserdaten für GWSchutz und Wasserversorgung Einleitstellen von Abwasser

WHG / WG

Stadt- und Landkreise als untere Wasserbehörden

Die Daten werden im Landessystem WIBAS geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM. Betrifft die Objektklasse des WIBAS-OK 1.3.2 Grundwasseraufschlüsse, Grundwasseruntersuchungen

UM

Stadt- und Landkreise als untere Wasserbehörden

VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Die Daten werden im Landessystem WIBASModul AGS (Anlagenbezogener Gewässerschutz) geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM. Betrifft die Objektklasse des WIBAS-OK 1.1.1.3 Einleitungsstelle

UM

Abwasseranlagen

WHG / WG

Stadt- und Landkreise als untere Wasserbehörden

VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Die Daten werden im Landessystem WIBASModul AKWB (Anlagenkataster Wasserbau) geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM. Betrifft die Objektklasse im WIBAS-OK 1.2.1 Anlagen zum Gewässerschutz

UM

Wasserbau- WHG / WG liche Anla- (§ wird nach grundlegengen (Hoch-

Stadt- und Landkreise als untere Wasserbehörden

VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Die Daten werden im Landessystem WIBASModul AKWB (Anlagenkataster Wasserbau) geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM. Betrifft die Objektklasse im WIBAS-OK 1.1.3 Wasserbauliche Anlagen

UM

Wasserbauliche Anlagen, Wasserentnahmestellen

Stadt- und Landkreise als untere Wasserbehörden

VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Die Daten werden im Landessystem WIBASModul AKWB (Anlagenkataster Wasserbau) geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM. Betrifft die Objektklasse im WIBAS-OK 1.1.1.4 Entnahmestelle

UM

(Mischwasser, KLA-Abläufe, Regenwasser etc.)

(Kläranlagen, Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe etc.)

(§ wird nach grundlegender Novellierung des WG ergänzt)

WHG / WG (§ wird nach grundlegender Novellierung des WG ergänzt) (§ wird nach grundlegender Novellierung des WG ergänzt)

wasserrückhal- der Novellietebecken, rung des WG Wasserkraftergänzt) anlagen etc.)

WHG / WG (§ wird nach grundlegender Novellierung des WG ergänzt)

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Indirekteinleiter

WG § 83

Stadt- und Landkreise als untere Wasserbehörden, Städte und Gemeinden

Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Abfallwirtschaft

KrWG § 35 (2), § 42 i. V. m. DepV § 21, § 21a

Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Generalentwässerungsplan (GEP)

Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach WG § 45b (künftig WG § 46)

Landkreise, Städte und Gemeinden als Betreiber; Landkreise und RP als Aufsichtsbehörden Städte, Gemeinden

Keine Regung bekannt

offen

Leitungen Offen (siehe (Gas, Was- rechts) ser, Strom)

Das Indirekteinleiterkataster besteht aus Angaben über die Betriebe nach § 83 Abs. 3 WG, insbesondere über den Namen der Betriebe, der Verantwortlichen, die Art und den Umfang der Produktion, die eingeleitete Abwassermenge, die Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie die Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Betriebe sind in einem Übersichtsplan, der die öffentlichen Abwasseranlagen enthält, zu kennzeichnen. Das Indirekteinleiterkataster ist jährlich zu aktualisieren. I. d. R. sind die Tiefbauämter die Netzbetreiber / Kläranlagenbetreiber. Für die Aufsichts- und Berichtstätigkeit des RP wurden die Deponieflächen landesweit erfasst. Betrifft die Objektklasse in WIBAS-OK 2.1.1 Abfalldeponie

Für den Generalentwässerungsplan sind die Städte und Gemeinden zuständig, die Wasserbehörden haben keine eigenen Daten. Im WHG und WG wurden keine gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Entwässerungsplänen erlassen. Mittelbar ergibt sich die Verpflichtung, diese Planunterlagen als unverzichtbare Hilfsmittel zu erstellen, aus der Verpflichtung der Gemeinde, die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu gewährleisten. Nach dem Wegfall der Genehmigungserfordernisse für Leitungen besteht keine Bereitstellungspflicht des UM bzw. der Städte, LUBW. Es gibt keine wassergesetzlichen Vorschriften, die zur Führung von Plänen für Versorgungsnetze von Wasser und Gemeinden, Abwasser verpflichten; die Planführung beruht mittelbar auf Ver- und Entsorgungspflicht. falls Daten Das Thema „Leitungen“ ist sehr komplex aufgrund zahlreicher betroffener und zuständiger Stellen sowie aus rechtlichen durch EigenbeGesichtspunkten. Es bestehen hierbei unverzichtbare sicherheitsrelevante Aspekte und Fragestellungen, weshalb eine trieb geführt vollständige Offenlegung von Leitungsnetzen im Internet genau überdacht und ggf. auf politischer Ebene entschieden werden werden muss. Derzeit sind Zugänge zu Leitungsdaten im Internet meist nur mit einer passwortgeschützten Authentifizierung möglich. Dieses Thema bedarf einer weiteren Klärung, ggf. in einer nachfolgenden Version des Positionspapiers.

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UM

UM

(UM), Betreiber

(UM), Betrei ber

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG III.7 – Umweltüberwachung Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

BETROFFENHEIT Datensatz

Rechtsgrundlage

BEREITSTELLUNGSPFLICHT Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Keine Regelung bekannt

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten offen

Bemerkungen

Ballungsraum-Kommunen haben Lärmkarten für Straßen, nicht bundeseigene Schienenwege, Industriegelände (inkl. Häfen) und Flughäfen zu erstellen und darüber die Öffentlichkeit zu informieren.

MVI

Das kostenpflichtige Fachverfahren auf Basis der GWDB (WIBAS) wurde 2011 von 26 Kreisen beschafft und für Deponieüberwachungszwecke als GWDB+D für Abfallwirtschaftsbetriebe fortentwickelt. Die Geschäftsstelle ist bei der Datenzentrale Stuttgart. GWDB+D dient der Erfassung wichtiger Deponiebetriebsdaten zur Erstellung von Reports an die überwachenden RPen (Pflichtaufgabe). Die Server stehen beim KIVBF (Terminalserveranwendung). Deponiedaten werden künftig regelmäßig auch an das Land (LUBW) übertragen. Im Rahmen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung des Landes werden auf ausgewählten Flächen in Wasser- und Quellenschutzgebieten die Nitratgehalte im Boden ermittelt, keine GIS-Daten. Diese Daten dienen aber wasserwirtschaftlichen Zwecken.

UM

Lärmkartie- BImSchG § rung 47c, Lärmkarten § 47e i. V. m. ImSchZuVO § 6, zuständige Behörden, 34. BimSchV, EU-Richtlinie 2002/49/EG zu Umgebungslärm Grundwas- DepV, BGBl. serdatenI, Nr. 22, S. bank für 900 Deponien

Städte und Gemeinden in Ballungsräumen gem. BImSchG § 47b (Städte S inkl. Teile von ES, KA, MA, FR, HD, PF, HN, RT, UL; Stand 09/2013)

Stadt- und Landkreise, die Abfallwirtschaftsbetrieb e in unterschiedlichen Rechtsformen betreiben

Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung GWDB+D könnte zwischen Deponiebetreibern und LUBW die Übertragung der Bereitstellung vereinbart werden. Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

Bodenproben

Stadt- und Landkreise als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörden

WAABIS-Vereinbarung 1998 zwischen UM, Landkreistag und Städtetag, VwV SKDV BW Aufgabenübernahme per Beschluss in den zuständigen WIBAS-Gremien

LUBW

LBodSchAG § 10, § 11, SchALVO § 6

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UM

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG III.8 – Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

BETROFFENHEIT Datensatz

Rechtsgrundlage

BEREITSTELLUNGSPFLICHT Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Stelle zur Bereitstellung von Aufgabenerledigung der Daten- Geodaten und Geodatendiensbereitstellung ten Daten der GewerbeO, Stadt- und VwV SKDV BW für Stadt- und LUBW Arbeitsstät- BImSchG, u. Landkreise als Landkreise ten und a. untere Verwal- Aufgabenübernahme per BeAnlagen, tungsbehörden schluss in den zuständigen Teil Wasser /Gewerbeaufsi WIBAS-Gremien und Gecht werbeaufsicht Daten der GewerbeO, Stadt- und Noch zu klären offen Arbeitsstät- BImSchG, u. Landkreise als Hinsichtlich der GIS-Daten ist ten und a. untere Gewer- eine Unterscheidung in ArbeitsAnlagen, beaufsichtsbeh schutz und Umweltschutz nicht Teil Arörde zielführend (siehe Bemerkunbeitsschutz gen). INSPIRE ANHANG III.9 – Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Bemerkungen

Die Daten werden im Landessystem WIBAS und in Fachanwendungen der Gewerbeaufsicht und der unteren Wasserbehörden geführt.

UM

Die Daten werden im Landessystem WIBAS und in Fachanwendungen der Gewerbeaufsicht und der unteren Wasserbehörden geführt.

SM

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

BETROFFENHEIT Datensatz

Rechtsgrundlage

BEREITSTELLUNGSPFLICHT Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung LandwirtGewerbeO, Stadt- und VwV SKDV BW für Stadt- und schaftliche BImSchG, u. Landkreise als Landkreise Arbeitsstät- a. untere Verwal- Aufgabenübernahme per Beten und tungsbehörden schluss in den zuständigen Anlagen, /Gewerbeaufsi WIBAS-Gremien Teil Wasser cht und Gewerbeaufsicht LandwirtGewerbeO, Stadt- und Noch zu klären schaftliche BImSchG, u. Landkreise als Hinsichtlich der GIS-Daten ist Arbeitsstät- a. untere Gewer- eine Unterscheidung in Arbeits-

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LUBW

Bemerkungen

Die Daten werden im Landessystem WIBAS und in Fachanwendungen der Gewerbeaufsicht und der unteren Wasserbehörden geführt.

UM

offen

Die Daten werden im Landessystem WIBAS und in Fachanwendungen der Gewerbeaufsicht und der unteren Wasserbehörden geführt.

SM

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

ten und beaufsichtsbeh schutz und Umweltschutz nicht Anlagen, örde zielführend (siehe BemerkunTeil Argen). beitsschutz INSPIRE ANHANG III.10 – Verteilung der Bevölkerung - Demografie Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

INSPIRE ANHANG III.11 – Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Quellenschutzgebiete

WG § 113

Wasserschutzgebiete

WG § 113

ÜberWG schwemmu § 110 ngsgebiete

INSPIRE ANHANG

Betroffenheit

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Stadt- und VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise als Landkreise untere WasAufgabenübernahme per Beserbehörden schluss in den zuständigen WIBAS-Gremien Stadt- und VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise als Landkreise untere WasAufgabenübernahme per Beserbehörden schluss in den zuständigen WIBAS-Gremien Stadt- und VwV SKDV BW für Stadt- und Landkreise als Landkreise untere WasAufgabenübernahme per Beserbehörden schluss in den zuständigen WIBAS-Gremien III.12 – Gebiete mit naturbedingten Risiken

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LUBW

Bemerkungen

Die Daten werden im Landessystem WIBAS, in der Fachanwendung WAWIG sowie bzgl. der Grundwasserdatenbank geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM.

UM

LUBW

Die Daten werden im Landessystem WIBAS, in der Fachanwendung WAWIG sowie bzgl. der Grundwasserdatenbank geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM.

UM

LUBW

Die Daten werden im Landessystem WIBAS in der Fachanwendung WAWIG geführt. Zentrale Bereitstellung durch die LUBW im Auftrag des UM.

UM

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

INSPIRE ANHANG III.13 – Atmosphärische Bedingungen Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

INSPIRE ANHANG III.14 – Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

INSPIRE ANHANG III.15 – Ozeanografisch-geografische Kennwerte Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

INSPIRE ANHANG III.16 – Meeresregionen Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

INSPIRE ANHANG III.17 – Biogeografische Regionen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

INSPIRE ANHANG III.18 – Lebensräume und Biotope Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

BETROFFENHEIT

BEREITSTELLUNGSPFLICHT

Datensatz

Rechtsgrundlage

Betroffenheit

Biotopkartierung

LNatSchG § 32

Stadt- und Landkreise als untere Naturschutzund/oder untere Forstbehörden

Regelung zur Übertragung der Aufgabenerledigung der Datenbereitstellung Einseitige verbindliche Erklärung des MLR zur Aufgabenerledigung

Stelle zur Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten LUBW übernimmt Bereitstellung auf Basis der NAISVereinbarung.

Bemerkungen

Biotope wurden vor vielen Jahren durch die unteren Naturschutzbehörden erfasst und an die LUBW zum Aufbau der landesweiten Biotopdatenbank weitergegeben. § 32-Biotope im Wald wurden von der Waldbiotopkartierung des Forstes erfasst und aktualisiert. Auf Basis der NAIS-Vereinbarung vom 26.11.2007 wird den Naturschutzbehörden vom Land ein landesweit einheitliches IuKVerfahren zur Verfügung gestellt, das Erfassung und Zusammenführung der Daten zu einem landesweit mit einheitlichen Standards erhobenen Referenzdatenbestand ermöglicht.

INSPIRE ANHANG III.19 – Verteilung der Arten Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

INSPIRE ANHANG III.20 – Energiequellen Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

INSPIRE ANHANG III.21 – Mineralische Bodenschätze Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

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MLR

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

D) Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung D 1. Konkrete Aufgaben und Pflichten der kommunalen Stellen Die kommunalen Stellen in Baden-Württemberg stehen in der Pflicht, die fachlichen und zeitlichen Vorgaben nach INSPIRE nach den aktuell geltenden und klar definierten Bedingungen zu erfüllen. Dies beinhaltet die Meldung betroffener kommunaler Geodatensätze an das Land, die Erstellung von Metadaten zu Geodaten und Geodatendiensten und natürlich die INSPIRE-konforme Bereitstellung von Geodaten über Geodatendienste. Mit den Festlegungen in diesem Dokument, welche kommunalen Geodatensätze unter die Regelungen nach INSPIRE fallen (siehe Abschnitt C), wird diese Aufgabe konkretisiert. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass kommunale Stellen, die mit Geodatensätzen betroffen sind, die Aufgabenerledigung zur Bereitstellung von Geo- und Metadaten über Geodatendienste – also die praktische Erledigung der INSPIRE-Pflichten – an eine andere Verwaltungseinrichtung (z. B. Landesbehörden) oder einen Dienstleister (z. B. kommunale Rechenzentren, kommerzielle Unternehmen, Ingenieurbüros, usw.) übertragen können, sofern sie die von INSPIRE geforderten Leistungen nicht selbst erbringen können oder wollen (z. B. aufgrund der hohen Anforderungen an die technische Infrastruktur oder an die Vorgaben zur Datenverfügbarkeit). Voraussetzung für eine stellvertretende Dienstleistung durch eine beauftragte Stelle ist, dass die Geodaten, die durch die beauftragte Stelle für INSPIRE bereitgestellt werden, in Inhalt und Aktualität mit der bei der kommunalen Stelle weiterhin geführten Referenzversion (= Originaldaten) übereinstimmen. Auch wenn die praktische Aufgabenerledigung an eine andere Stelle abgegeben wurde, bleibt die zuständige kommunale Stelle als datenhaltende Stelle für die gesetzeskonforme Aufgabenerledigung nach INSPIRE und LGeoZG BW rechtlich verantwortlich. Die Übertragung der Aufgabenerledigung zur Datenbereitstellung auf eine andere Institution erfolgt entweder auf der Basis gesetzlicher Regelungen, aufgrund verbindlicher einseitiger Erklärungen oder mittels gesonderter Vereinbarungen bzw. ausdrücklicher Beauftragungen, aus denen hervorgeht, dass der Bereitsteller als Dienstleister der nach dem LGeoZG weiterhin zuständigen geodatenhaltenden Stelle fungiert. Die nachfolgend dargestellten Aufgaben müssen von derjenigen Stelle durchgeführt werden, die die Bereitstellung eines (kommunalen) Geodatensatzes einschließlich der Bereitstellung von Metadaten praktisch vornimmt.

1.1. Metadaten erfassen und bereitstellen Gemäß INSPIRE müssen Metadaten für Geodaten und Geodatendienste geführt werden. Metadaten enthalten Angaben über die Eigenschaften von Geodatensätzen (z. B. Ersteller, Genauigkeit, Aktualität) und Geodatendiensten (z. B. zuständige Stelle, Internetadresse, usw.). Metadaten sind erforderlich, um Geodatensätze und -dienste überhaupt in einer GDI finden und Informationen über diese abfragen zu können. Metadaten müssen laut LGeoZG BW nach den entsprechenden Durchführungsbestimmungen erstellt werden. Beim Aufbau der GDI-BW ist es jedoch sinnvoller, die Metadaten nach dem Metadatenprofil GDI-BW zu erstellen und bereitzustellen. Es ist kon- 35 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

form zum INSPIRE-Metadatenprofil und enthält Ergänzungen, die für die GDI-BW von Bedeutung sind. Das Metadatenprofil GDI-BW ist als Grundlage für den Metadatenkatalog GDI-BW verbindlich für alle öffentlichen und privaten Stellen in BadenWürttemberg, die ihre Daten und Dienste in die GDI-BW einbringen. Es legt den Mindestumfang für weitere fach- oder stellenspezifische Metadatenprofile fest. Die jeweils aktuelle Version des Metadatenprofils GDI-BW steht als PDF-Dokument im Geoportal BW www.geoportal-bw.de zur Verfügung unter „Informationen“  „Broschüren, Dokumente, Publikationen“  „Regelungen GDI-BW“. Metadaten können auf verschiedene Arten im Rahmen der GDI-BW erfasst und bereitgestellt werden: a. Metadaten können über den zentralen Metadateneditor GDI-BW des Geoportals BW online erfasst und bereitgestellt werden. Der zentrale Metadateneditor kann im Geoportal BW unter www.geoportal-bw.de unter dem Bereich „Metadateneditor“ gestartet und von allen GDI-Partnern für die Zwecke der GDI-BW kostenfrei genutzt werden. Um dieses Angebot nutzen zu können, ist eine Anmeldung beim GDI-Kompetenzzentrum des LGL über ein Rückmeldeformular erforderlich, das über diese Internetseite aufgerufen werden kann. Nach Mitteilung einer Kennung durch das GDI-Kompetenzzentrum kann der Metadateneditor über diese Internetseite gestartet werden. Durch diese Landeslösung wird eine einheitliche Metadatenerfassung in der GDI-BW gewährleistet und eine kommunale Stelle muss keine eigene Software für die Erfassung von Metadaten einrichten. Im Metadateneditor GDI-BW sind Eingabefelder vorhanden, die entsprechend der zu beschreibenden Geodatensätze, -dienste oder -anwendungen auszufüllen sind. Im Dezember 2013 wurde vom LGL ein Leitfaden mit Erfassungshinweisen zum Metadatenprofil GDI-BW veröffentlicht. Dieser ist als PDF-Dokument im Geoportal BW www.geoportal-bw.de unter „Informationen“  „Broschüren, Dokumente, Publikationen“  „Publikationen GDI-BW“ abrufbar. Der Leitfaden richtet sich an alle geodatenhaltenden Stellen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft, die im Zuge des Aufbaus der GDI-BW Metadaten zu ihren Geodaten, Geodatendiensten und Geoanwendungen erfassen. Er bietet eine verständliche Einführung in das Thema Metadaten und enthält Erläuterungen zur einheitlichen Erfassung qualitativ hochwertiger Metadaten. Der Leitfaden kann von allen Stellen genutzt werden, die entweder mit dem Metadateneditor GDI-BW im Geoportal Baden-Württemberg oder mit eigenen Metadateneditoren ihre Metadatensätze erfassen (siehe unten unter b.). Vertiefte Kenntnisse der Geodateninfrastruktur werden dabei nicht vorausgesetzt. Über den zentralen Metadateneditor des Geoportals BW kann zudem eine weitere Anforderung von INSPIRE erfüllt werden, und zwar die verpflichtende Meldung der von INSPIRE betroffenen Geodatensätze im Rahmen des INSPIRE-Berichtswesens mit dem jährlichen INSPIRE-Monitoring (siehe Abschnitt B 6). Entscheidend ist hierbei das Feld „INSPIRE-identifiziert“. Wenn Geodatensätze, -dienste oder -anwendungen für INSPIRE gemeldet werden sollen, ist im Metadateneditor GDI-BW bei diesem Feld ein Häkchen zu setzen. Damit werden die so markierten Geodatensätze und -dienste automatisiert in das INSPIRE-Monitoring und -Reporting aufgenommen. Dieses automatisierte Verfahren wird voraussichtlich ab 2015 funktionsfähig sein. Bis dahin erfolgt das INSPIRE-Monitoring wie nachfolgend in 1.4 beschrieben. Hinsichtlich der zukünftigen Mehrwerte der GDI-BW für kommunale Stellen (über die INSPIRE-Pflichtaufgaben hinaus) soll auf folgendes bei der Nutzung des Metadateneditors GDI-BW hingewiesen werden: Es gibt hier bei der Angabe von Geodaten und - 36 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

diensten eine Wahlmöglichkeit, diese als „öffentlich“ oder „intern“ zu markieren. Damit ist es möglich, auch Metadaten von internen Geodaten und -diensten einer kommunalen Stelle im Metadateneditor GDI-BW zu führen, die dann nur für die betreffende kommunale Stelle sichtbar sind. Hierzu wird im Metadateneditor GDI-BW ein personalisierter Zugriff auf interne Metadatensätze eingerichtet, womit diese dann über die Geo-Suche des Geoportals BW für angemeldete Benutzer recherchierbar und sichtbar sind. Grundsätzlich empfehlen die kommunalen Landesverbände die Online-Anwendung des zentralen Metadateneditors GDI-BW insbesondere den kommunalen Stellen, die noch nicht über ein eigenes System zur Erfassung und Pflege von Metadaten verfügen. b. Metadaten können aus einer lokalen Datenbank der kommunalen Stelle bereitgestellt werden. Eine kommunale Stelle kann ihre Metadaten in einem eigenen lokalen Metadatenkatalog intern führen (z. B. im Intranet) und durch einen eigenen, selbst von der kommunalen Stelle einzurichtenden Suchdienst bereitstellen bzw. periodisch über die standardisierte Schnittstelle Catalogue Service for the Web (CSW) an den Metadatenkatalog GDI-BW anbinden. Dies erfordert die Einrichtung einer konkreten Web-Adresse, wobei die Anforderungen für Geodatendienste zu beachten sind (siehe 1.3). Dieser lokale Suchdienst der kommunalen Stelle muss über das GDIKompetenzzentrum des LGL über ein Rückmeldeformular – das über die Internetseite www.geoportal-bw.de  „Metadateneditor“ erhältlich ist – registriert werden, denn die Metadaten des lokalen Suchdienstes müssen im Zuge eines sogenannten „Harvesting“-Prozesses vom Suchdienst der GDI-BW eingesammelt, in die Metadatenauskunft der GDI-BW aufgenommen und im selben Verfahren an den Metadatensuchdienst der GDI-DE weitergegeben werden. Nur der Suchdienst der GDI-DE wird von INSPIRE-Seite als Metadatensuchdienst angesprochen, d. h. nur dieser Dienst muss die Performance- und Verfügbarkeitsanforderungen von INSPIRE (siehe 1.3) erfüllen.

1.2. Geodatensätze INSPIRE-konform bereitstellen Gemäß dem INSPIRE-Zeitplan (siehe Abschnitt B 5) müssen Geodatensätze, die unter die INSPIRE-Anhänge I und II fallen, in ihrer bei der geodatenhaltenden Stelle derzeit vorliegenden Form bereits ab dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, an dem auch die entsprechenden Geodatendienste zur Verfügung gestellt werden müssen. So müssen die Geodatensätze der Anhänge I und II z. B. bereits seit dem 09.11.2011 über Darstellungsdienste und seit dem 28.12.2012 über Downloaddienste bereitgestellt werden. Ab dem 03.12.2013 müssen auch alle Geodatensätze des Anhangs III über Dienste angeboten werden, dies kann – neben den natürlich zu bevorzugenden INSPIRE-Datenmodellen – aber vorerst auch noch mit den bei den geodatenhaltenden Stellen derzeit vorhandenen Datenmodellen erfolgen. Geodatensätze nach Anhang I, die nach Erlass der Datenspezifikationen dieses Anhangs entstanden sind – also nach INSPIRE-Definition „neu erhobene oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze“ – müssen seit dem 23.11.2012 gemäß den INSPIREDatenspezifikationen zur Verfügung gestellt werden. Alle bereits vorhandenen Geodatensätze des Anhangs I, die also nicht neu gesammelt wurden, müssen erst ab dem 23.11.2017 INSPIRE-konform veröffentlicht werden. - 37 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Geodatensätze nach den Anhängen II und III, die nach Erlass der Datenspezifikationen dieser Anhänge entstanden sind – also nach INSPIRE-Definition „neu erhobene oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze“ – müssen ab dem 21.10.2015 gemäß den INSPIRE-Datenspezifikationen zur Verfügung gestellt werden. Alle bereits vorhandenen Geodatensätze der Anhänge II und III, die also nicht neu gesammelt wurden, müssen dann ab dem 21.10.2020 INSPIRE-konform veröffentlicht werden. Sofern eine INSPIRE-konforme Datenbereitstellung – also eine Bereitstellung von Geodaten in den INSPIRE-Datenmodellen und gemäß den vorgegebenen Darstellungsregeln – erforderlich ist, müssen betroffene kommunale Geodatensätze mit ihren jeweiligen Attributen – den einzelnen Datenelementen in einem Datensatz – aus ihren Ursprungsdatenmodellen in die Zieldatenmodelle von INSPIRE umgewandelt bzw. transformiert werden. Dazu sind sogenannte semantische Transformationsdienste nötig, die aber nicht unbedingt als Dienst zu realisieren sind, sondern auch im OfflineModus zur Transformation eingesetzt werden können. Bei der Transformation eines von INSPIRE betroffenen kommunalen Geodatensatzes bestehen hinsichtlich der Übertragung seiner Datenattribute folgende Möglichkeiten (siehe auch Abb. 5):  Vorhandene Attribute im kommunalen Datensatz, die Pflichtattributen nach INSPIRE entsprechen, müssen transformiert werden (Abb. 5, A).  Nicht vorhandene Attribute im kommunalen Datensatz, die nach INSPIRE als Pflichtattribute festgelegt sind, müssen von der kommunalen Stelle nicht nacherfasst werden (Abb. 5, B).

Abbildung 5: Schema einer Datentransformation aus einem (kommunalen) Ursprungsdatenmodell in ein gefordertes INSPIRE-Datenmodell

Bei kommunalen Geodatensätzen, die in die Ressortbereiche von MLR und UM fallen und über das LGL bzw. die LUBW zentral für Baden-Württemberg entsprechend den INSPIRE-Vorgaben bereitgestellt werden (vergleiche Abschnitt C), erfolgt die entsprechende Transformation über das LGL bzw. die LUBW. Hierbei bedarf es aber ggf. der Expertise der kommunalen Ebene für eine konkrete Definition der Transformationsregeln. - 38 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Kommunale Geodatensätze, für die (bisher) keine Institution eine zentrale landesweite, INSPIRE-konforme Bereitstellung übernimmt, müssen zusammen mit ihren Pflichtattributen gemäß INSPIRE und LGeoZG BW von der jeweiligen geodatenhaltenden kommunalen Stelle oder einem von ihr beauftragten Dienstleister zu gegebener Zeit in das jeweilige INSPIRE-Datenmodell überführt werden. Beispiele hierfür sind Bebauungs- und Flächennutzungspläne (INSPIRE-Themenbereich III.4 Bodennutzung). Detaillierte Informationen, was unter den jeweiligen INSPIRE-Themenbereichen zu verstehen ist und welche Fachthemen darunter fallen (könnten), sind über sogenannte „Steckbriefe“ (deutschsprachige Zusammenfassungen der umfangreichen englischsprachigen Data Specifications) unter www.geoportal.de erhältlich. Für Baden-Württemberg werden GDI-Relevanz und INSPIRE-Betroffenheit von Geodatensätzen in der GeoDatenbasis Baden-Württemberg (GDBW) aufgezeigt. Die GDBW ist über www.geoportal-bw.de  „Geodatenbasis BW“  „Themen der Geodatenbasis BW“ zugänglich. Das LGL überarbeitet derzeit die Präsentation eines Themenbeschreibungssystems, in dem alle Themen detailliert beschrieben und über die unmittelbar zugehörigen Metadaten aufgerufen werden sollen. Zum Aufbau von semantischen Transformationsdiensten ist die Kenntnis des Ursprungs- bzw. Quelldatenmodells der geodatenhaltenden Stelle zwingende Voraussetzung. Daher ist es in jenen Fällen, bei denen Geodatensätze in einer spezifischen Datenstruktur einer bestimmten kommunalen Stelle vorliegen, nötig, dass diese kommunalen Stellen mit ihren Fachexperten an der Erstellung der Regeln zur Transformation der Geodaten in das INSPIRE-Zieldatenmodell mitwirken, auch wenn die Transformationsdienste selbst von Dienstleistern bereitgestellt werden.

1.3. Geodatendienste bereitstellen Wenn sich eine kommunale Stelle dafür entscheidet, Geodatensätze nach INSPIRE selbst bereitzustellen, muss sie dafür die erforderlichen Netz- bzw. Geodatendienste zu Suche, Darstellung, Download, Transformation und ggf. Bezahlung einrichten (siehe Abschnitt B). Dabei sind – soweit es sich um die Annex-Themenbereiche I bis III handelt – die sehr hohen Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie an solche Netzdienste zu erfüllen. Bei einer Bereitstellung von zusätzlichen, optionalen kommunalen Geodaten in der GDI-BW sind dagegen nicht die hohen Anforderungen nach INSPIRE notwendig, die Anforderungen hierzu ergeben sich nach der Gesamtkonzeption GDIBW aus dem Architekturkonzept der GDI-DE mit den darin verbindlich erklärten „normalen“ Standards. Die Anforderungen an Netzdienste werden unter anderem anhand der Qualitätskriterien Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit formuliert (aktuelle Definitionen aus Dokumenten über [5] erhältlich), daneben bestehen weitere Anforderungen nach INSPIRE.  „Leistung“ ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRENetzdienstes bearbeitet werden kann.  „Kapazität“ ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienste-Anfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden.  „Verfügbarkeit“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht. Im Folgenden werden Beispiele dafür genannt, welche Dienste-Qualität von INSPIRE - 39 -

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gefordert wird. Die kompletten Angaben sind den aktuellen Dokumenten über [4] und [5] zu entnehmen.  Leistung: Zum Beispiel darf bei Suchdiensten die Zeit bis zur ersten Antwort auf eine Suchdienstanfrage in einer normalen Situation höchstens 3 Sekunden betragen. Mit einer normalen Situation ist ein Zeitraum ohne Spitzenbelastung gemeint. Eine normale Situation ist zu 90 % der Zeit gegeben.  Kapazität: An einen Darstellungsdienst müssen z. B. pro Sekunde mindestens 20 Anfragen in Einklang mit den Dienstqualitätskriterien gleichzeitig bearbeitet werden können.  Verfügbarkeit: Alle Netzdienste müssen zu 99 % der Zeit verfügbar sein, wobei sich die Gesamtzeit auf den Zeitraum des jeweiligen Berichtsjahrs des INSPIRE-Monitorings bezieht und 365 Tage x 24 Stunden betrifft. Bei der Messung der Verfügbarkeit werden vorher angekündigte Wartungszeiten von max. 10 Stunden pro Monat nicht berücksichtigt. Solche Wartungszeiten müssen aber mindestens eine Woche im Voraus angekündigt sein. Es ist davon auszugehen, dass nur sehr wenige kommunale Stellen die Anforderungen an die geforderte Dienstqualität in der geforderten Verfügbarkeit erfüllen können. Aus diesen Gründen sollten kommunale Stellen eine Bereitstellung ihrer Geodaten über Dritte anstreben. Welche Betriebsmodelle es hierzu gibt, ist im Abschnitt D 2 dargestellt.

1.4. Angaben zum jährlichen INSPIRE-Monitoring bereitstellen Wenn eine kommunale Stelle einen Geodatensatz oder -dienst identifiziert hat, den sie nach den fachlichen und zeitlichen Vorgaben von INSPIRE bereitstellen muss bzw. bereitstellt, so muss dieser Geodatensatz oder -dienst beim jährlichen INSPIREMonitoring von der geodatenhaltenden Stelle an das GDI-Kompetenzzentrum beim LGL gemeldet werden. Dies erfolgt derzeit noch über EXCEL-Listen, die jeweils etwa im Februar eines Jahres vom LGL-Kompetenzzentrum an die geodatenhaltenden Stellen in Baden-Württemberg verteilt und nachfolgend für eine gemeinsame Meldung aus Baden-Württemberg an die bundesweite Koordinierungsstelle der GDI-DE vom LGL zusammengefasst werden. In diesen Listen sollten schon in den vergangenen Jahren auch Städte, Gemeinden und Landkreise Angaben zum jeweiligen Vorjahr machen, was aber bis zum Jahr 2013 vom Städtetag und Landkreistag jährlich abgelehnt wurde aufgrund der bisher weitestgehend ungeklärten kommunalen Betroffenheiten. Aufgrund der im vorliegenden Positionspapier identifizierten kommunalen Betroffenheiten ist nun davon auszugehen, dass die Meldungen von Geodatensätzen von kommunalen geodatenhaltenden Stellen in den nächsten Jahren sukzessive zunehmen werden. Dies wäre angesichts des fortgeschrittenen INSPIRE-Prozesses vor allem gegenüber der EU dringlich. Dabei wäre es sinnvoll und zielführend, wenn die Meldung zum INSPIRE-Monitoring in der Regel von derjenigen Stelle vorgenommen wird, die die Metadaten erfasst und bereitstellt. Voraussichtlich ab 2015 werden die Meldungen zum jährlichen INSPIRE-Monitoring dann automatisiert über Angaben im zentralen Metadateneditor BW ablaufen (siehe 1.1.a), wenn hier bei Geodatensätzen das Feld für INSPIRE markiert wurde. - 40 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

D 2. Betriebsmodelle: Szenarien für die Datenbereitstellung Im Rahmen dieses Dokuments werden die Betroffenheiten und Pflichten kommunaler Stellen bei der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in Baden-Württemberg klar benannt. Somit müssen sich Städte, Gemeinden und Landkreise in der Folge auch aktiv am INSPIRE-Prozess beteiligen und ihre Pflichtaufgaben erfüllen. Wie im Abschnitt D 1 erwähnt, sind bereits mehrere Fristen für die Bereitstellung gemäß INSPIRE verstrichen. An dieser Stelle sollen mögliche Varianten für die Umsetzung der Pflichtaufgaben genannt werden. Dabei sind aus Sicht der kommunalen Stellen folgende Aspekte und Anforderungen für die Bereitstellung von Geodaten und den Betrieb von Geodatendiensten zu berücksichtigen:  Die meisten – ggf. sogar alle – kommunalen Stellen in Baden-Württemberg können die selbstständige Bereitstellung der von INSPIRE geforderten Geodaten über Geodatendienste nicht leisten.  Die Aufgabe der Bereitstellung der von INSPIRE geforderten Geodaten über INSPIRE-konforme Geodatendienste muss daher an Dienstleister übertragen werden.  Diese Aufgabenübertragung sollte – wenn nicht gesetzlich geregelt – in Vereinbarungen oder Beauftragungen vertraglich geregelt sein, ggf. in einer gemeinsamen GDI-Vereinbarung. Sofern nötig, sind auch bilaterale Verträge zwischen einzelnen Kommunen und den jeweiligen Dienstleistern abzuschließen.  Da die Bereitstellungspflicht weiterhin bei den Kommunen liegt, muss es sich bei dem Dienstleister um einen zuverlässigen Partner handeln, bei dem eine kontinuierliche Aufgabenübernahme gewährleistet ist. Neben einer landesweit zentralen Bereitstellung von Geodaten durch Landesbehörden aufgrund gesetzlicher Regelungen, wie z. B. durch das LGL für Daten des Liegenschaftskatasters nach dem Vermessungsgesetz BW, können Dienstleister die – ggf. ebenfalls landesweit zentrale – Bereitstellung von kommunalen Geodaten übernehmen. Dies können sein:  Landesbehörden aufgrund einer einseitigen verbindlichen Erklärung oder eines Erlasses: z. B. das LGL für Daten des Naturschutzes, der Landwirtschaft und des Forstes ([7]) oder die LUBW durch Beschlüsse der zuständigen WIBAS-Gremien über die Erteilung von Aufträgen zur Geodatenbereitstellung (für Umweltdaten) auf der Basis der VwV SKDV BW ([8] und [9])  Landesbehörden aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (wobei diese noch abzuschließen sind): z. B. Regierungspräsidien bei Straßendaten oder Denkmalliste  Kommunale IT-Dienstleister: z. B. kommunale Rechenzentren  Private Dienstleister: z. B. Ingenieurbüros, Firmen aus der Geobranche  Gemeinschaftsprojekte bzw. interkommunale Kooperationen: wie z. B. im Geodatenportal Münsterland, in der GDI Südhessen, im Landkreis Cham/Bayern Sofern die Übertragung der Bereitstellung auf eine andere Institution nicht gesetzlich geregelt ist, können im Rahmen von Vereinbarungen auch unterschiedliche Modelle zur Übertragung der Aufgabenerledigung ausgehandelt werden. So kann es sein, dass der Dienstleister alle Pflichten laut LGeoZG erfüllt oder vertraglich eine Aufgabenteilung vereinbart wird. Ein Beispiel für eine Aufgabenteilung wäre, wenn für einen kommunalen Geodatensatz die Metadatenerfassung durch die kommunale Stelle er- 41 -

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folgt, die Metadatenbereitstellung dann durch die kommunale Stelle oder durch das GDI-Kompetenzzentrum beim LGL. Auch der Prozess der Datenbereitstellung ließe sich aufteilen zum einen in die Überführung des Datensatzes in das geforderte INSPIRE-Datenmodell (z. B. per Transformation) durch eine kommunale Stelle oder einen Dienstleister und zum anderen in die auf Geodatendiensten basierende Bereitstellung des entsprechenden kommunalen Geodatensatzes durch eine Landesbehörde oder einen beauftragten Dienstleister.

D 3. Kosten Der Aufbau einer INSPIRE-konformen GDI bei einer kommunalen Stelle ist äußerst kostenintensiv und kann, wie oben bereits angesprochen, wohl von den wenigsten Städten, Gemeinden oder Landkreisen geleistet werden. Doch auch dann, wenn Aufgaben – z. B. zur Erfassung und Bereitstellung von Metadaten, zur Transformation von Geodaten in die INSPIRE-Datenmodelle oder zur Bereitstellung von INSPIRE-konformen Geodatendiensten – an einen Dienstleister übertragen werden, entstehen dafür Kosten bei Städten, Gemeinden und Landkreisen. Laut LGeoZG BW ist eine Übernahme der bei den kommunalen Stellen entstehenden Kosten durch das Land unter Geltendmachung des Konnexitätsprinzips ausgeschlossen, da man davon ausgeht, dass der Mehrwert von INSPIRE mindestens dem finanziell zu erbringenden Aufwand entspricht. Welche Kosten im Zuge von INSPIRE auf die kommunalen Stellen zukommen, ist derzeit nicht kalkulierbar.

D 4. Schutzbedürftigkeit von Geodaten Grundsätzlich sind alle auf Basis des LGeoZG BW identifizierten betroffenen – auch kommunalen – Geodaten entsprechend der Anforderungen nach INSPIRE bereitzustellen. Bei ihrer zukünftigen Bereitstellung sind aber übergeordnete Vorgaben und Gesetze zu beachten, die einer allgemeinen Veröffentlichung im Internet entgegenstehen. Dies betrifft vor allem den Datenschutz von persönlichen und personenbezogenen Daten nach dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) BW wie auch eine Schutzbedürftigkeit von Daten aufgrund einer möglichen Gefährdung durch terroristische oder kriminelle Anschläge, z. B. auf Leitungsnetze von Wasser, Strom und Gas. Trotzdem unterliegen diese Datensätze den Regularien nach INSPIRE und sind zuerst einmal bereitzustellen. Der Zugriff auf diese Daten muss dann über Zugangsberechtigungen geregelt werden. Dabei sind entsprechende Schutzmechanismen mit aufzubauen, die einen nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Aufwand bedeuten. So sind Geodatensätze zu „Leitungen“ im INSPIRE-Themenbereich III.6 Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste sehr komplex aufgrund zahlreicher betroffener und zuständiger Stellen sowie aus rechtlichen Gesichtspunkten. Es bestehen hierbei unverzichtbare sicherheitsrelevante Aspekte und Fragestellungen, weshalb eine vollständige Offenlegung von Leitungsnetzen im Internet genau überdacht und ggf. auf politischer Ebene entschieden werden muss. Derzeit sind Zugänge zu Leitungsdaten im Internet meist nur mit einer passwortgeschützten Authentifizierung möglich.

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E) Bewertungen der kommunalen Landesverbände Die kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg legen Wert auf die Feststellung, dass neben den Pflichten bei der Umsetzung von INSPIRE beim Aufbau der GDIBW auch beträchtliche Chancen gesehen werden, um mit den vielfältigen kommunalen Geodaten auch über die INSPIRE-Pflichtdaten hinaus zukünftig Mehrwerte zu schaffen, unter anderem für kommunale Geschäftsprozesse.

E 1. Pflichten Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des LGeoZG BW müssen die kommunalen Stellen in Baden-Württemberg ihren Teil zum Aufbau der Geodateninfrastrukturen in Europa beitragen. Städte, Gemeinden und Landkreise sind als geodatenhaltende Stellen dazu verpflichtet, bei ihnen vorhandene kommunale Geodatensätze, die von den Vorgaben nach INSPIRE betroffen sind, nach den Regularien und dem Zeitplan von INSPIRE bereitzustellen. Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Geodatensätzen (und -diensten) von den jeweils zuständigen geodatenhaltenden Stellen wahrzunehmen. Den kommunalen Stellen steht es frei, zur effizienten Aufgabenerledigung übergeordnete Behörden, andere kommunale Stellen oder private Dienstleister zu beauftragen. Rechtlich verantwortlich für die gesetzeskonforme Aufgabenerledigung bleibt aber die geodatenhaltende (kommunale) Stelle. Die Meldung von betroffenen Geodatensätzen und -diensten im Rahmen des INSPIREMonitorings, mit der von der EU die gesetzliche Aufgabenerledigung der geodatenhaltenden Stellen in den Mitgliedstaaten überwacht wird, muss sich im Verwaltungswege grundsätzlich an die einzelne nach dem LGeoZG BW verpflichtete – auch kommunale – Stelle richten, ggf. über den Verteilungsweg über die kommunalen Landesverbände. Soweit die Meldung durch einen Dienstleister vorgenommen wird, muss dessen Legitimation von der kommunalen Stelle nachgewiesen werden. Die Anmeldung von Geodaten (und zugehörigen Geodatendiensten) für das INSPIRE-Monitoring erfolgt künftig hauptsächlich über die Metadaten. Die kommunalen Stellen müssen dem Thema INSPIRE künftig mehr Beachtung widmen. Hier gilt es für kommunale Stellen auch eine Holschuld von Informationen einzulösen, z. B. über Veranstaltungen. Die kommunalen Landesverbände geben alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen weiter und weisen auf entsprechende Informationsquellen hin, die ggf. erforderliche konkrete Bereitstellung von betroffenen Geodatensätzen ist aber von der jeweiligen geodatenhaltenden kommunalen Stelle selbst durchzuführen bzw. über einen Dienstleister in die Wege zu leiten.

E 2. Risiken Durch den Aufbau einer europaweiten GDI entsteht auch für die kommunalen Stellen ein personeller und finanzieller Aufwand. Laut einheitlicher Sichtweise von INSPIRE, GDI-DE und GDI-BW wird dieser Aufwand jedoch durch den Nutzen, den die kommunalen Stellen durch den bzw. in Folge des INSPIRE-Prozess haben, aufgewogen. Dem- 43 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

zufolge ist, wie schon in der INSPIRE-Richtlinie, auch im LGeoZG BW ein finanzieller Mehrbelastungsausgleich ausgeschlossen worden. Nur mittels abgestimmter Regelungen und Standards im Rahmen einer landesweiten GDI lassen sich zentrale politische Ziele wie eGovernment, Open Data, Bürgerpartizipation, usw. realisieren. Der entstehende Umsetzungsaufwand lässt sich zum einen aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Analyse und laufender notwendiger Anpassungen nicht beziffern. Andererseits wird durch die gewonnenen Erkenntnisse bei der vorgenommenen Identifizierung kommunaler Geodaten erkennbar, dass sich die Aufwendungen für die einzelnen Stellen durch die Nutzung möglicher Synergien stark reduzieren lassen und bei den derzeit identifizierten kommunalen Geodaten weitestgehend eine zentrale Bereitstellung mit geringen Kosten möglich ist. Inwieweit sich Synergieeffekte und Mehrwerte durch INSPIRE für die kommunalen Stellen erreichen lassen, wird sich erst im Laufe der zukünftigen Realisierung im Rahmen der GDI-BW zeigen. Dazu ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller an der GDI-BW beteiligten Stellen unerlässlich. Aufgrund der nun laufenden INSPIRE-Phase mit der Evaluierung, Fortschreibung und Umsetzung von INSPIRE kann es dazu kommen, dass es einerseits bei den im vorliegenden Positionspapier bereits identifizierten kommunalen Geodatensätzen zu erweiterten oder veränderten Dateninhalten oder andererseits zu einer Identifizierung weiterer von INSPIRE betroffenen kommunalen Geodaten kommen könnte. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass INSPIRE mit seiner europaweiten Bereitstellung von Geodaten vor allem das Ziel einer einheitlichen europaweiten Umweltpolitik verfolgt, um u. a. auch in Katastrophenfällen auf grenzüberschreitend einheitliche Datengrundlagen zugreifen zu können. Daneben soll INSPIRE aber auch weitere Politikfelder und alle Verwaltungsebenen in den EU-Mitgliedsstaaten unterstützen. Sowohl für INSPIRE als auch für die mit der GDI-BW verfolgten weitergehenden Ziele sind standardisierte, einheitliche Datenmodelle und Regelungen erforderlich. Diese werden von lokalen und regionalen Kunden der Städte, Gemeinden und Landkreise derzeit aber häufig nicht benötigt. Kommunale Stellen orientieren sich bei ihrer Bereitstellung von Geodaten und -anwendungen an den aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen ihrer Kunden und Partner, was häufig andere Datenmodelle und -formate erfordert als nach INSPIRE. Hier gilt es deshalb, einen möglichst effizienten Weg zwischen den Pflichtanforderungen nach INSPIRE und LGeoZG BW einerseits sowie den kundenorientierten Anforderungen andererseits zu finden. Dies ist allerdings häufig im Einzelfall zu betrachten und zu bewerten.

E 3. Chancen Kommunale Geodaten stellen einen bedeutenden Anteil am Gesamtdatenaufkommen in Deutschland dar und beinhalten ein hohes Mehrwertpotenzial. Ohne kommunale Geodaten sind INSPIRE, GDI-DE und GDI-BW nicht denkbar, ebenso wenig wie ein modernes, auf qualitativ hochwertige Geodaten angewiesenes eGovernment. Dabei gibt es bei den kommunalen Stellen noch viel mehr Geodaten als bisher extern bereitgestellt werden. Chancen entstehen insbesondere dann, wenn sich bei der Umsetzung von INSPIRE und GDI-BW Synergien ergeben wie z. B. die dezentrale Bereitstellung von Geodatensätzen durch unterschiedliche Fachbereiche innerhalb einer kommunalen Stelle mit einer zentralen Zugriffsmöglichkeit auf diese verteilten Geodaten. In diesem Fall ist nur die jeweilige geodatenhaltende Stelle für die Fortführung und Aktualität - 44 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

dieser Geodaten verantwortlich, die aber dann von zahlreichen anderen Stellen genutzt werden können. Standardisierte Geodaten eröffnen hervorragende Möglichkeiten für interkommunale Kooperationen, die bislang auch aufgrund proprietärer und unterschiedlichster verwendeter Datenformate häufig vor kaum lösbaren Schwierigkeiten stehen. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Partnern – z. B. Landesinstitutionen, Kunden, dienstleistenden Firmen, Vereinen – wird sich durch standardisierte Geodaten erheblich verbessern. Der Anteil an den Gesamtkosten, der für die Datenbeschaffung, konsolidierung und -harmonisierung aufgewendet werden muss, ist in den vielen Projekten beträchtlich und könnte erheblich reduziert werden. Der Aufbau einer GDI ist auch für den eigenen kommunalen Bereich eine grundlegende und strategisch entscheidende Infrastruktur- und Zukunftsinvestition. Kommunale GDI zu etablieren heißt, praktische Aufgabenlösungen innerhalb einer kommunalen Stelle anzubieten. Aufwandsneutral ist das nicht zu haben, denn jede Innovation erfordert auch entsprechende Investitionen. Die auferlegten Pflichten durch INSPIRE bzw. das LGeoZG BW geben eine Struktur vor, nach der auch die Daten aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung strukturiert und standardisiert erfasst und für vielfältige nachgelagerte Zwecke verfügbar und damit verwertbar gemacht werden können. Damit verringert sich anteilig auch wieder der Aufwand für die Datenerfassung. Die Mehrfachnutzung generiert einen messbaren Mehrwert. Es gibt bereits zahlreiche Beispiele für die fach- und ressortübergreifende Nutzung von Geodaten wie dies u. a. in den beiden Bänden zum deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesen aus den Jahren 2010 [10] und 2011 [11] dargestellt ist. Geoinformationssysteme und Geodateninfrastrukturen sind inzwischen unverzichtbare Werkzeuge und Netzwerke, um effektive Prozessabläufe bei einer Verwaltung oder unterschiedlichen Verwaltungsstellen zu unterstützen und um auf der Grundlage von umfangreichen (kommunalen) Geodaten nachhaltige politische Entscheidungen zu treffen. Dabei können INSPIRE, GDI-DE und GDI-BW einen Beitrag zur Kostenkonsolidierung bei kommunalen Stellen leisten. Und durch Geodaten in GDI können Bürgerbeteiligungsverfahren maßgeblich unterstützt werden. Wie in den Abschnitten C und D dargelegt, relativiert sich der Aufwand für die Kommunen bei den INSPIRE-Themen durch entsprechende zentrale Bereitstellungen und durch mögliche Kooperationen. Inwieweit sich dies auf weitere optionale GDI-Themen (z. B. Katastrophenschutz, Radverkehr, Tourismus, Jagdkataster, usw.) übertragen lässt, hängt weitestgehend auch von der Bereitschaft der kommunalen Stellen zur Anpassung der Verfahrenslösungen und Zusammenarbeit mit anderen Stellen ab sowie davon, dass bei diesen Themen geringere Anforderungen vereinbar sind, z. B. bei der Verfügbarkeit der Geodatendienste.

E 4. Fazit und Ausblick Mit der Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen für die Datenspezifikationen der Anhänge II und III ist Ende 2013 der Rechtsetzungsprozess zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie weitgehend abgeschlossen. Jedoch ist es nicht so, dass damit alle Fragen ausgeräumt sind, insbesondere zur konkreten technischen Umsetzung und Datenbereitstellung. Der Prozess zur Umsetzung – vor allem durch welche Stellen und Institutionen – bringt noch einige Herausforderungen mit sich. So existieren auch hinsichtlich der kommunalen Betroffenheit von INSPIRE in Baden-Württemberg noch of- 45 -

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fene Fragestellungen, die im weiteren Verlauf zu klären sind. Das vorliegende Positionspapier stellt in seiner 1. Version somit einen – wenn auch schon sehr weit fortgeschrittenen – aktuellen Zwischenstand dar, der kontinuierlich fortzuschreiben ist. Die in diesem Dokument festgehaltenen Angaben wurden von den Experten der kommunalen Landesverbände zusammen mit den zuständigen Fachleuten bei den Ministerien nach bestem Wissen und Gewissen bis zum aktuellen Stand hin entwickelt. Dennoch können Fehleinschätzungen nicht ausgeschlossen werden. Bei der Bewertung der Betroffenheit und Bereitstellung von kommunalen Geodaten in der Detailtabelle im Abschnitt C 3 gibt es für einige Datensätze bisher keine Regelungen, dass deren INSPIRE-konforme Bereitstellung von einer anderen Stelle zentral übernommen wird. Dies bedeutet, dass die Aufgabe der Bereitstellungspflicht für diese Datensätze (derzeit noch) bei der jeweiligen geodatenhaltenden Stelle liegt (Stadt, Gemeinde, Landkreis). Tabelle 1 zeigt, für welche kommunalen Geodatensätze bei welchen INSPIRE-Themenbereichen dies mit Stand Januar 2014 noch gilt. INSPIRE-Themenbereich

Geodatensatz

I.7

Verkehrsnetze

 Kreisstraßen  Gemeindeverbindungsstraßen  Gemeindestraßen

I.9

Schutzgebiete

 Denkmalliste

III.4 Bodennutzung

   

Flächennutzungspläne Bebauungspläne und Satzungen Sanierungsgebiete Entwicklungsgebiete

III.5 Gesundheit und Sicherheit

 Epidemiologische Daten, Infektionskrankheiten  Todesursachen  Badegewässerqualität

III.6 Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

 Generalentwässerungsplan  Leitungsnetze (Gas, Wasser, Strom)

III.7 Umweltüberwachung

 Lärmkartierung

III.8 Produktions- und Industrieanlagen

 Daten der Arbeitsstätten und Anlagen, Teil Arbeitsschutz

III.9 Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

 Landwirtschaftliche Arbeitsstätten und Anlagen, Teil Arbeitsschutz

Tabelle 1: Kommunale Geodatensätze, für die es bisher keine Regelungen einer Bereitstellung durch eine andere Stelle gibt (Stand Januar 2014).

Vordringlichste Aufgaben sind zum einen, umfassende Informationen für alle kommunalen Stellen im Land – auch für politische Entscheidungsträger bei kommunalen Stellen – bereitzustellen, und zum anderen, Konzepte für die Bereitstellung der kommunalen Geodaten zu entwickeln, für die derzeit noch keine übergreifenden Lösungen erkennbar sind. Im Interesse einer größeren Wirtschaftlichkeit verfolgen die kommunalen Spitzenverbände dabei den Ansatz, zentrale und landesweite Lösungen zur Datenbereitstellung anzustreben. In diesem Zusammenhang wurde eine Expertengruppe aus den kommunalen Landesverbänden Baden-Württemberg gebildet, die ab Beginn 2014 Aspekte und Möglichkeiten der INSPIRE-konformen Bereitstellung von Bebauungsplänen (siehe Tabelle 1, INSPIRE-Themenbereich III.4 Bodennutzung) zusammenstellt, um daraus konkrete Empfehlungen für Betriebsmodelle zu deren Bereitstellung abzuleiten. - 46 -

Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Die vorab zu leistenden Aufwände im Rahmen von INSPIRE können erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine koordinierte Nutzung weiterer Geodaten, die bei einer kommunalen Stelle vorhanden sind, im Rahmen der GDI-BW kompensiert werden. INSPIRE und GDI-BW dürfen jedoch generell nicht dazu führen, den kommunalen Stellen unzumutbare Aufwände aufzubürden. Daher werden die kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg (aber auch in Deutschland) die weiteren Entwicklungen bei INSPIRE aufmerksam und kritisch begleiten und dieses Papier kontinuierlich weiterentwickeln und aktuellen Entwicklungen anpassen. In den Gremien der GDI-BW werden die kommunalen Landesverbände weiterhin gemeinsam die Interessen der Städte, Gemeinden und Landkreise vertreten. Dabei werden auch mögliche Kooperationswege für die Datenbereitstellung abgestimmt, beispielsweise über schon bestehende technische Infrastrukturen bei der Umwelt- und Vermessungsverwaltung im Land. Über Aufgaben und Anforderungen für kommunale Stellen im Rahmen von INSPIRE und GDI-BW soll verstärkt informiert werden (Veröffentlichungen, Informationsveranstaltungen, Rundschreiben). Und letztendlich müssen natürlich betroffene kommunale Geodaten und Metadaten dann INSPIRE-konform aufbereitet und bereitgestellt werden. Bereits jetzt schon laufen auf EU-Ebene Vorbereitungen, um einen Rahmen für die Weiterentwicklung der INSPIRE-Regularien zu schaffen. Denn auch von EU-Seite hat man erkannt, dass es Bedarf zur Fortschreibung gibt. Weitere Modifikationen an geltenden Bestimmungen sind somit abzusehen – auch dies ist ein Grund dafür, das vorliegende Positionspapier regelmäßig anzupassen. Dies betrifft u. a. die folgenden Aspekte:  Klärung der in der Detailtabelle im Abschnitt C 3 derzeit noch offenen Aspekte.  Voraussichtlich werden einzelne kommunale Geodatensätze nicht zentral über Institutionen oder Dienstleister bereitgestellt bzw. es wird keine Regelung dazu geben. Wie können diese Datensätze von den kommunalen Stellen bereitgestellt werden?  Können kommunale Stellen für diese „restlichen“ dezentral bereitzustellenden Geodatensätze die hohen zur Erfüllung der Verpflichtungen aufzubringenden Investitionen tätigen? Vermutlich nicht. Wie kann damit umgegangen werden?  Wie kann die Bereitstellung von Metadaten bei einer zentralen landesweiten Bereitstellung von Geodatensätzen durch Landesbehörden geregelt werden?  Wer ist für die Prüfung von Zugangsberechtigungen und für den Abschluss von Nutzungsvereinbarungen zuständig, wenn kommunale Geodatensätze von Landesbehörden zentral bereitgestellt werden?  Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Bezahldiensten aus für gebühren/entgeltpflichtige Geodaten, z. B. aus dem Liegenschaftskataster?

Für die Zukunft gilt: Es gibt für alle beteiligten Stellen noch viel zu tun: Lassen Sie uns dies gemeinsam INSPIRiErt angehen!

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E 5. Hinweise der Autoren Die Autoren sind mit der Zielsetzung angetreten, mit dem vorliegenden Positionspapier einen Beitrag zum Thema der kommunalen Betroffenheit von INSPIRE und GDIBW zu leisten, um das Verständnis dafür im kommunalen Bereich zu fördern und die kommunalen Stellen bei ihrer Aufgabenerledigung möglichst praxisnah zu unterstützen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei INSPIRE um eine schwierige Materie handelt, bleibt zu hoffen, dass dies auch gelungen ist. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Dauerhaftigkeit der Aussagen in diesem Positionspapier keine Gewähr besteht. Hinweise, Anmerkungen, Anregungen und Fragen zum Positionspapier können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

[email protected] Ihre Hinweise werden bei der zukünftigen Fortschreibung des Positionspapiers berücksichtigt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Autoren aus Ressourcengründen nur bedingt Rückmeldungen auf einzelne Hinweise geben können.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

F) Anhang F 1. Abkürzungsverzeichnis und Glossar ADABweb

Zentrales Informationssystem der Landesdenkmalpflege Baden-Württemberg mit allen Daten zu Kulturdenkmalen des Landes. Diese Fachdaten werden mit Geodaten des Landes kombiniert, d.h. zusammen mit ALK, topographischen Karten, Ortholuftbildern und historischen Karten dargestellt AG Geodaten Arbeitsgruppe Geodaten Baden-Württemberg AGS Anlagenbezogener Gewässerschutz AKWB Anlagenkataster Wasserbau; WIBAS-Fachanwendung ALKIS® Amtliches Liegenschaftskataster Informationssystem; mit Angaben zu Flurstücken, Gebäuden, Eigentum und zur amtlichen Bodenschätzung, Nachfolgesystem für ALK und ALB AROK Automatisiertes Raumordnungskataster der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg AWGN Amtliches Wasserwirtschaftliches Gewässernetz BadegVO Badegewässerverordnung; Verordnung von Sozialministerium und Umweltministerium zur Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen BA GDI-BW Begleitausschuss Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg BauGB Baugesetzbuch; Gesetzes- und Verfahrenssammlung zur Regelung des Bauplanungs- oder auch Städtebaurechts; Teilgebiet des öffentlichen Baurechts, regelt u. a. die Festlegung der rechtlichen Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit, sowie die flächenbezogenen Anforderungen an geplante Bauvorhaben mit dem Ziel der Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung BestattG Bestattungsgesetz; Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen BestattVO Bestattungsverordnung; Rechtsverordnung des Sozialministeriums BW zur Durchführung des Bestattungsgesetzes BGBL Bundesgesetzblatt BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz; Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz; Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege BW Baden-Württemberg DB Datenbank DepV Deponieverordnung DSchG Denkmalschutzgesetz: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale DZ BW Datenzentrale Baden-Württemberg eGovernment Optimieren von Organisationsstrukturen und Verwaltungsprozessen für die Kommunikation mit anderen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern mittels Webtechnologie Einheitlicher Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Anwendung einheitlicher VerfahDVVerfVO ren der elektronischen Datenverarbeitung bei Durchführung von Förder- und Ausgleichsmaßnahmen EU Europäische Union FlurbG Flurbereinigungsgesetz FNO Flurneuordnung GDB Geodatenbasis GDI Geodateninfrastruktur; Bündelung von Geoinformationsressourcen aus technischen, organisatorischen und rechtlichen Regelungen zur Kooperation von Anbietern und Nutzern von Geodaten(-diensten); bestehend aus raumbezogenem Rahmenwerk, das Geobasisdaten mit Geofachdaten kombiniert. Anwender nutzen diese Dateninfrastruktur und fügen ihre speziellen Anwenderdaten hinzu. Sie integrieren und synchronisieren ihre Datenbestände mit der Dateninfrastruktur; die Geodateninfrastruktur besteht aus Geodaten und deren Metadaten, einem Geoinformationsnetzwerk, aus Diensten und Standards GDI-BW Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg GDI-DE Geodateninfrastruktur Deutschland GDI-KomZ GDI-Kompetenzzentrum beim LGL BW Geo(daten) Dienste, über die Geodaten und zugehörige Metadaten in strukturierter Form bereitgestellt werden, z. B. dienste Such- (CSW …), Darstellungs- (WMS, …), Download- (WFS, …), (Koordinaten)-Transformationsdienste GeoInfoDok Dokumentation zur Modellierung der Geoinformation des amtlichen Vermessungswesens Geodaten Digitale Daten, denen mittels Georeferenzierung eine bestimmte räumliche Lage auf der Erdoberfläche zugewiesen wird Geobasisda- Georeferenzierte Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche die Landschaft, die Liegenschaften ten und den einheitlichen geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben; Grundlage für Fachanwendungen mit Raumbezug Geofachdaten In Fachdisziplinen erhobene georeferenzierte Daten mit Raumbezug, entweder direkt über Koordinaten oder auch indirekt z. B. durch Adressen, Postleitzahlbezirke oder administrative Einheiten gegeben sein. Geofachdaten werden z. B. aufgrund von Regelungen in Fachgesetzen in den Verwaltungen geführt GeoPortal Zentraler Einstiegsknoten im Intra-/Internet bzw. einer GDI zu verteilten Geodaten/-diensten/anwendungen; hierüber können autorisierte Nutzer zentral und dezentral gehaltene Geodaten/-dienste registrieren, Anwendungen aus einer Kombination von Geodaten/-diensten erstellen und registrieren, im Portal registrierte Geodaten/-dienste über das Internet nutzen und im Portal registrierte kombinierte Anwendungen aus Geodaten/-diensten nutzen

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

Georeferenzierung GeoZG GewerbeO GIS GWDB GWDB+D IfSG INSPIRE INSPIREMonitoring INSPIREReporting InVekos

Zuordnung eines Lage- bzw. Raumbezugs (als Georeferenz) zu einem Datensatz oder Einpassung von Daten in ein geodätisches Referenzsystem oder Daten in ein Lage-Bezugssystem einbringen Geodatenzugangsgesetz des Bundes; Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten, Umsetzung der INSPIRE-Richtline in nationales deutsches Recht Gewerbeordnung Geoinformationssystem; zur Erfassung, Verarbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation von (Geo)Daten Grundwasserdatenbank; WIBAS-Fachanwendung Grundwasserdatenbank für Deponien; für Deponiebetreiber erweitertes WIBAS-Fachanwendung Infektionsschutzgesetz Infrastructure for Spatial Information in the European Community; Europäische Geodateninfrastruktur Jährliche Ermittlung, Auswertung und Veröffentlichung von Kennzahlen zu den Infrastrukturelementen und -inhalten wie Geodatensätze, Netzdienste und Metadaten Berichterstattung zum aktuell erreichten Stand der INSPIRE-Umsetzung im 3-Jahres-Turnus

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem; System von Verordnungen und Instrumenten zur Durchsetzung einer einheitlichen Agrarpolitik in den EU-Mitgliedstaaten u. a. mit einem GIS-gestützten System zur Identifizierung landwirtschaftlich genutzter Parzellen IR Implementing Rules; Durchführungsbestimmungen im Kontext von INSPIRE IuK Information und Kommunikation KIVBF Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken Konnexitäts- Verfassungsrechtliche/finanzwissenschaftliche Regel, nach der Kosten zur Erfüllung einer öffentlichen prinzip Aufgabe (Finanzierungshoheit) von demjenigen Aufgabenträger zu tragen sind, der über Art und Intensität der Aufgabenerfüllung entscheidet. (vgl. Art. 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes BadenWürttemberg besagt: „Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.") KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz LA Lenkungsausschuss, Entscheidungsinstanz für Organisationsuntersuchung , der über alle Fach- und Planungsfragen entscheidet, die außerhalb der Kompetenzen der Projektleitung liegen LABO Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz LBodSchAG Landesbodenschutz- und Altlastengesetz LDSG BW Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg LGA BW Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg LGeoZG BW Landesgeodatenzugangsgesetz Baden-Württemberg LGL BW Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württemberg LKrebsRG Landeskrebsregistergesetz; Gesetz über die Krebsregistrierung in Baden-Württemberg LKT BW Landkreistag Baden-Württemberg LNatSchG Landesnaturschutzgesetz LRA Landratsamt LST Landesstelle für Straßentechnik beim Regierungspräsidium Tübingen LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg LVG Landesverwaltungsgesetz Lw/KultG BW Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg Metadaten „Daten über Daten“; beschreibende Daten, die Recherche, Dokumentation, Beurteilung und Nutzung entsprechend standardisiert bereitgestellter Daten, Dienste und Anwendungen ermöglichen. Standardisierte Metadaten für Geodaten/-anwendungen werden in ISO-Normen 19115 und 19119 beschrieben MFW BW Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg MLR BW Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Baden-Württemberg MVI BW Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg NAIS Naturschutz-Informationssystem ÖGDG Öffentliches Gesundheitsdienstgesetz ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr Rasterdaten Daten zusammengesetzt aus Rastern von Bildpunkten (Pixeln), i.d.R. Bilddaten, wie sie aus Scannern, Digitalkameras und Bildverarbeitungssoftware aber auch Raster-GIS entstehen. Einzelne Bildpunkte oder Rasterzellen können auch Informationen tragen und mit Rasteranalysewerkzeugen ausgewertet werden. Simulationen werden häufig auf der Basis von Rasterdaten durchgeführt RP Regierungspräsidium; in den meisten Bundesländern für das Gebiet eines Regierungsbezirks zuständige staatliche Mittelbehörde, Mittler zwischen Ministerien und Landratsämtern sowie Städten und Gemeinden SchALVO Schutzgebiet- und Ausgleichsverordnung SKDV BW Staatlich kommunaler Datenverbund Baden-Württemberg SM BW Sozialministerium Baden-Württemberg ST BW Städtetag Baden-Württemberg StrG-BW Straßengesetz Baden-Württemberg TT-SIB Straßen-Informations-Bank (SIB) auf Grundlage der Anweisung Straßendatenbank (ASB) UM BW Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Vektordaten Daten, die als Punkt-, Linien-, Flächen und Text auftreten können. Sie tragen Informationen über Raumbezug (x,y,z), Lage zueinander (Topologie), Eigenschaften (Attribute) und Präsentationsregeln (Farbe, Strichstärke, Linienart, Symbole, Flächenfüllmuster, Texthöhen usw.) VermG BW Vermessungsgesetz Baden-Württemberg VO Verordnung VwV Verwaltungsvorschrift; allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden mit dem Ziel einer einheitlichen Verwaltungspraxis

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

VV WAABIS WAWIG WG WHG WIBAS WIBAS OK XPlanung

Verwaltungsvereinbarung; vertragliches Abkommen zwischen staatlichen Stellen, die keiner Legitimation der Parlamente bedürfen, da sie ausschließlich Angelegenheiten des Vollzugs regeln Informationssystem Wasser, Abfall, Altlasten und Boden; gemeinsames IuK-Vorhaben der Umweltverwaltungen von Land und Kommunen in Baden-Württemberg (heute WIBAS) Wasserwirtschaftliche Gebiete Wassergesetz für Baden-Württemberg Wasserhaushaltsgesetz; Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Informationssystem Wasser, Immissionsschutz, Boden, Abfall, Arbeitsschutz; gemeinsames IuKVorhaben der Umweltverwaltungen von Land und Kommunen in Baden-Württemberg (früher WAABIS) Objektartenkatalog Informationssystem Wasser; Immissionsschutz, Boden, Abfall, Arbeitsschutz Deutschland-Online-Vorhaben zur Unterstützung der internetgestützten Bereitstellung von Plänen (RPlan, FNP, BPlan, LPlan etc.) über standardisierte Web-Dienste, soll planübergreifende Auswertung und Visualisierung von Planinhalten ermöglichen; gehört zu XÖV-Projekten unter Vorgaben des XÖVFrameworks

F 2. Quellen [1] [2]

EU-Homepage INSPIRE: http://inspire.jrc.ec.europa.eu/ Die Auswirkungen von INSPIRE und GDI-BW auf Städte, Gemeinden und Landkreise. S. Königer, Zeitschrift Die Gemeinde des Gemeindetags Baden-Württemberg, BWGZ 17/2013. [3] Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRE). Umsetzung in NRW, Betroffenheit und Pflichten der Kommunen, 12/2010, Hrsg.: AG Kommunale Betroffenheit NRW [4] Rechtsverbindliche Dokumente zu INSPIRE und GDI-BW im Geoportal BW: http://www.geoportalbw.de/geoportal/opencms/de/informationen/dokumente/rechtliche_grundlagen.html [5] Technische Dokumente zu INSPIRE und GDI-BW im Geoportal BW: http://www.geoportalbw.de/geoportal/opencms/de/informationen/dokumente/regelungen_inspire.html [6] Landesgeodatenzugangsgesetz (LGeoZG) vom 24.12.2009: http://www.geoportalbw.de/download/LGeoZG%20BW-GBl23_2009+802-808.pdf) [7] Schreiben des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 28.08.2013, AZ 44-0278-1/31, an die unter der Fachaufsicht des MLR stehenden geodatenhaltenden Stellen zum Thema „Umsetzung der Geodateninfrastruktur im Ressortbereich“ [8] Verwaltungsvorschrift bzw. Verwaltungsvereinbarung des Staatlich-Kommunalen Datenverbundes BadenWürttemberg (VwV bzw. VV SKDV BW) des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) vom 01.06.2012 [9] Schriftliche Mitteilung per Mail vom Dezember 2013 vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) Baden-Württemberg [10] Das deutsche Vermessungs- und Geoinformationswesen 2010: Themenschwerpunkte 2010. Hrsg.: Kummer / Frankenberger, Wichmann-Verlag. [11] Das deutsche Vermessungs- und Geoinformationswesen 2011: Themenschwerpunkte 2011. Hrsg.: Kummer / Frankenberger, Wichmann-Verlag.

F 3. INSPIRE-Zeitplan

(Stand Januar 2014, Quelle Koordinierungsstelle der GDI-DE unter

www.geoportal.de) Datum

Maßnahme

Erläuterung

03.12.2010

Metadaten zu den TheGeodatensätze und -dienste, die unter die Themen der Anhänge I und II men der Anhänge I und II der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind konform zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich Metadaten mit Metadaten zu beschreiben. Hierfür kann man z. B. den von der Kommission bereitgestellten Metadateneditor verwenden. Die Erstellung der Metadaten beinhaltet zu diesem Zeitpunkt noch nicht deren Bereitstellung über Suchdienste. Diese ist erst im Jahr 2011 gefordert.

09.11.2011

Volle Betriebsfähigkeit der Die Geodatensätze und -dienste sind konform zur Verordnung (EG) Nr. Such- und Darstellungs976/2009 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Netzdienste dienste über Such- und Darstellungsdienste unter Einhaltung aller in der Verordnung festgelegten qualitativen Anforderungen zu Performanz, Kapazität und Verfügbarkeit bereitzustellen. Die Geodatensätze müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht im INSPIREDatenmodell gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten bereitgestellt werden, sondern lediglich in der Form, in der sie zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

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Kommunale Betroffenheit von INSPIRE und GDI-BW, V 1.0

23.11.2012

Neu erhobene oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze zu den Themen des Anhang I

Geodatensätze, die unter die Themen des Anhang I der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind konform zur Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen. Am 24.02.2011 trat darüber hinaus die Verordnung Nr. 102/2011 zur Änderung der genannten Verordnung in Kraft. Mit dieser Änderungsverordnung wurden die sogenannten Codelisten zu den Datenspezifikationen, die zunächst nur in den nicht rechtlich bindenden Guidance Dokumenten enthalten waren, in den Verordnungstext aufgenommen. Die Umsetzung der Änderungsverordnung, d.h. die Beachtung der Codelisten bei der Bereitstellung der Geodatensätze zu den Themen des Anhang I, muss bis zum 04.02.2013 erfolgen. Die Bereitstellung bezieht sich nicht auf bereits existierende Geodatensätze, sondern nur auf solche, die nach der Verabschiedung der hier genannten Verordnung (23.11.2010) neu erstellt oder weitgehend umstrukturiert worden sind.

28.12.2012

Volle Betriebsfähigkeit der Die Geodatensätze sind konform zur Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 zur Download- und Transfor- Änderung der Verordnung hinsichtlich der Netzdienste über Download- und mations-dienste Transformationsdienste unter Einhaltung aller in der Verordnung festgelegten qualitativen Anforderungen zu Performanz, Kapazität und Verfügbarkeit bereitzustellen. Die Geodatensätze müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht im INSPIREDatenmodell gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten bereitgestellt werden, sondern lediglich in der Form, in der sie zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

03.12.2013

Metadaten zu den Themen des Anhang III

Geodatensätze und -dienste, die unter die Themen des Anhang III der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind konform zur Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich Metadaten mit Metadaten zu beschreiben. Hierfür kann man z. B. den von der Kommission bereitgestellten Metadateneditor verwenden. Die Erstellung der Metadaten beinhaltet die unmittelbare Bereitstellung über konforme Suchdienste.

21.10.2015

Neu erhobene oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze zu den Themen der Anhänge II und III

Geodatensätze, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRERichtlinie fallen, sind konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen. Die Bereitstellung bezieht sich nicht auf bereits existierende Geodatensätze, sondern nur auf solche, die nach der Verabschiedung der hier genannten Verordnung im Oktober 2013 neu erstellt oder weitgehend umstrukturiert worden sind.

23.11.2017

Vorhandene Geodaten zu Geodatensätze, die unter die Themen des Anhang I der INSPIRE-Richtlinie den Themen des Anhang I fallen, sind konform zur Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der INSPIRE-Richtlinie hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen. Am 24.02.2011 trat darüber hinaus die Verordnung Nr. 102/2011 zur Änderung der genannten Verordnung in Kraft. Mit dieser Änderungsverordnung wurden die sogenannten Codelisten zu den Datenspezifikationen, die zunächst nur in den nicht rechtlich bindenden Guidance Dokumenten enthalten waren, in den Verordnungstext aufgenommen. Die Umsetzung der Änderungsverordnung, d.h. die Beachtung der Codelisten bei der Bereitstellung der Geodatensätze zu den Themen des Anhang I, muss bis zum 04.02.2018 erfolgen. Die Bereitstellung bezieht sich auf die Geodatensätze, die vor der Verabschiedung der hier genannten Verordnung (23.11.2010) bereits existierten.

21.10.2020

Vorhandene Geodaten zu Geodatensätze, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIREden Themen der Anhänge Richtlinie fallen, sind konform zu den Durchführungsbestimmungen hinII und III sichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen. Die Bereitstellung bezieht sich auf die Geodatensätze, die vor der Verabschiedung der hier genannten Verordnung im Oktober 2013 bereits existierten.

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