Iphöfer Nachrichten

vor 4 Tagen - Söhne Hermann und Heinrich-974 anschl. Sitzung der Kirchenverwaltung ..... Sachpreise zu gewinnen. Der Bürgerkönig und seine Ritter sind.
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Jahrgang 46 | Freitag, den 15. September 2017 | Nr. 37

Abendliche Dämmerung am See  und im Hintergrund der Schwanberg

Foto: Reinhold Holthausen

zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung

Bezeichnung und genaue Anschrift des Wahlraums

Stimmbezirk Iphofen 1, Kath. Pfarrzentrum Am Stadtgraben-West 2, 97346 Iphofen Stimmbezirk Iphofen 2, Feuerwehrgerätehaus Einersheimer Str. 7, 97346 Iphofen Stimmbezirk Iphofen 3, Dr.KH-Spielmann-Schule Valentin-Arnold-Str. 6, 97346 Iphofen Stimmbezirk Iphofen 4, Dornheim, Bürgerzentrum Altmannshäuser Str. 7, 97346 Iphofen, Dornheim Stimmbezirk Iphofen 5, Hellmitzheim, Bürgerhaus Mönchsondheimer Str. 8, 97346 Iphofen, Hellmitzheim Stimmbezirk Iphofen 6, Mönchsondheim, Rathaus An der Kirchenburg 2, 97346 Iphofen, Mönchsondheim Stimmbezirk Iphofen 7, Nenzenheim, Jugendhaus Breitbachstr. 11, 97346 Iphofen, Nenzenheim Stimmbezirk Iphofen 8, Possenheim, Bürgerhaus Schulstr. 11, 97346 Iphofen, Possenheim nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

ja

barrierefrei ja/nein

4. Jede Wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17.30 Uhr im Rathaus und im Dienstleistungszentrum Iphofen zusammen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2017 bis 03.09.2017 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

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Nr. des Wahlbezirks

2. Die Stadt Iphofen ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:

1. Am 24. September 2017 findet die Bundestagswahl statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

für die Stadt Iphofen

Verwaltungsgemeinschaft Iphofen

Demmler Verwaltungsgemeinschaft Iphofen

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Iphofen, 12.09.2017

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

6. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort bis spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung, b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

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Sitzungen Die nächste Sitzung des Stadtrates findet am Montag, 06.11.2017 um 19 Uhr statt. Die nächste Sitzung des Bau- und Umweltausschusses findet am Montag, 09.10.2017 um 19 Uhr statt. Wir bitten Bauanträge, Anfragen etc. zur evtl. Vorprüfung bis spätestens Montag, 02.10.2017 vollständig einzureichen. Die jeweilige Tagesordnung können Sie ab Donnerstag vor der Sitzung unter www.stadt-iphofen.de einsehen. Mend, 1. Bürgermeister

Notarsprechtag in Iphofen Die Notare Dr. Münch / Dr. Hofstetter werden am Mittwoch, den 20.09.2017 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Iphofen, ihren Stadtteilen und der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen angeschlossenen Gemeinden, einen Notarsprechtag in Iphofen abhalten. Der Sprechtag findet im Rathaus im 1. Stock (Besprechungszimmer) am Marktplatz statt. Um telefonische Terminvereinbarung mit dem Notariat in Kitzingen, Friedenstraße 5, Tel. 09321/22000, wird gebeten.

Service Ihres Einwohnermeldeamtes Das Einwohnermeldeamt ist zusätzlich am Samstag, 29.09.2017 von 10.00 – 12.00 Uhr für Sie geöffnet. Dies ist ein zusätzlicher Service für die Bürgerinnen und Bürger, denen es während der allgemeinen Öffnungszeiten nicht möglich ist, ihre Anliegen, die das Einwohnermeldeamt betreffen, zu erledigen.

3 Wegen der wasserwirtschaftlichen Auflagen werden während der Weinkampagne verstärkt Kontrollen im Kanalnetz durchgeführt. 1. In der Kampagne sollten sich die Winzer vor der Fahrzeugentleerung beim Kläranlagenpersonal melden. 2. Die von der Stadt ausgegebenen Magnetkarten sind nicht übertragbar. 3. Durch Stecken von der Magnetkarte im Schalter vor der Kläranlage wird der Anlieferer identifiziert und das Tor öffnet sich. 4. Trub und hochkonzentrierte Vorspülabwässer sind stets getrennt anzuliefern. 5. Es nicht erlaubt, sonstige Abwässer anzuliefern. 6. Die Anlieferungszeiten während der Kampagne bis zum Ende der Weinlese: Montag-Freitag ........................................... 07.00 - 19.00 Uhr Samstag...................................................... 08.00 - 12.00 Uhr 7. Die verschiedenen Abwasserarten Trub und Vorspülwässer sind an dem dafür vorgesehenen Anlieferungsstellen abzugeben. Hierzu ist erneut die Magnetkarte zu stecken. Keinesfalls darf Trub in die Anlieferungsstelle für Vorspülwässer gelangen und umgekehrt. 8. Die Anlieferungsstellen sind sauber zu halten. Auf vollständige Entleerung aller Druck- und Saugschläuche ist zu achen. 9. Auf Wunsch wird vom Kläranlagenpersonal eine Aufstellung der gelieferten Abwassermenge ausgedruckt. 10. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Bitte helfen Sie mit, einen reibungslosen Betrieb der Kläranlage zu ermöglichen. Besten Dank für Ihre Bemühungen. Stadt Iphofen Mend 1. Bürgermeister

Ihr Einwohnermeldeamt

Wertstoffhof und Häckselplatz Iphofen Es wird darauf hingewiesen, dass • Elektrokleingeräte (maximale Kantenlänge von bis zu 50 cm und einem Maximalgewicht von 10 kg) • Kartonagen • und holzige Abfälle zu folgenden Zeiten am Häckselplatz gegenüber der Bauschuttdeponie abgeliefert werden können: Freitags ............................................................ 16.00 - 18.00 Uhr Samstags ......................................................... 10.00 - 12.00 Uhr Im Ausnahmefall kann der Schlüssel im Bauhof nach vorheriger Absprache während den allgemeinen Arbeitszeiten: Montag bis Donnerstag ............................... 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag ...................................................... 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr abgeholt werden. Bitte melden Sie sich unter Tel. 09323/875671 an.

Merkblatt Anlieferung Weinbauabwasser Weinkampagne 2017/2018 Bei der Anlieferung von Weinbauabwasser auf der Kläranlage der Stadt Iphofen sind folgende Punkte zu beachten: Allgemein: Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Iphofen vom 06.09.93 § 15 Abs. 7 ist u.a. die Einleitung folgender Stoffe in die öffentliche Entwässerungsanlage verboten: • feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten. • Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, das einen pHWert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist. Gemäß der oben genannten Entwässerungssatzung § 17 werden Kontrollen im Kanalnetz durchgeführt werden, ob unerlaubte Einleitungen gemäß § 15 vorgenommen wurden.

Fischereiverband Unterfranken e.V. Vorbereitungslehrgang zur Fischerprüfung-Online in Feuerbach Landkreis Kitzingen Der Fischereiverband Unterfranken e.V. bietet in Feuerbach (Ortsteil des Marktes Wiesentheid) einen Vorbereitungslehrgang zur Fischerprüfung-Online unter Aufsicht eines staatlich geprüften Ausbilders an. Der Lehrgang beginnt am 03.11.2017 und endet am 25.11.2017. Die Online-Prüfung findet voraussichtlich am Samstag, den 09.12.2017 in Veitshöchheim statt. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Fischereiverbandes Unterfranken http://www.fischereiverband-unterfranken. de/fischerpruefung.html. Dort finden Sie einen Informationstext, das Anmeldeformular und den Stundenplan mit den genauen Lehrgangsterminen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Fischereiverband Unterfranken e.V.: Telefon: 0931- 414455 Fax: 0931- 415744 E-Mail: [email protected] Internet: www.fischereiverband-unterfranken.de

Wirtschafts- und Existenzgründerberatung „Aktivsenioren“ beraten Unternehmen und Privatleute Die AKTIVSENIOREN BAYERN e.V. bieten wieder Ihre Beratung für Klein- und Mittelbetriebe sowie für Existenzgründer aus dem Landkreis an. Beratungsschwerpunkte sind Planungs- und Finanzierungsfragen, das Rechnungswesen und die Optimierung von Organisationsabläufen, Produktion, Vertrieb und Marketing. Auch die Existenzsicherung oder die Unternehmensübergaben stehen im Mittelpunkt dieser Aktivitäten. Ziel der Beratung ist es, dem Mittelstand zu helfen, Betriebeund damit auch Arbeitsplätze langfristig zu erhalten.

4 Die ehrenamtliche und kostenfreie Beratung findet im Landratsamt Kitzingen, jeden dritten Mittwoch im Monat, von 10:00 bis 14:00 Uhr statt. Interessenten werden gebeten, sich telefonisch beim Landratsamt, Herrn Eckert (09321 928 1100) oder per E-Mail ([email protected]) anzumelden. Sprechtage / Infotage der AKTIVSENIOREN im Landratsamt Kitzingen - 2017 jeden dritten Mittwoch im Monat September 2017: 20.09. 2017 Ansprechpartner vor Ort: Eugen Volbers Tännigstraße 28 97318 Kitzingen Tel.: 09321-389834 [email protected]

Wilhelm Lermig Muldenweg 71 97318 Kitzingen Tel.: 09321-7435 [email protected]

Angebot Laufgruppen 65+ „Gesund älter werden – Jeder Schritt zählt“ Laufgruppen unter professioneller Anleitung Landkreis Kitzingen „Gesund älter werden“ ist das SchwerpunktMotto des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ab Oktober 2017. Dies nimmt das Landratsamt-Gesundheitsamt Kitzingen in Kooperation mit der vhs Marktbreit und der vhs Wiesentheid zum Anlass, Laufgruppen für Menschen ab 65 + anzubieten. Die Angebote richten sich an alle, die den häufigsten Erkrankungen im Alter vorbeugen wollen. Aber auch Personen, die bereits erkrankt sind (z. B. Diabetes, Osteoporose) sind herzlich willkommen. Ziel ist es, in der Gemeinschaft der Gruppe aktiv etwas für seine Gesundheit zu tun und den Herbst für mehr Bewegung an der frischen Luft mit all seinen gesundheitsfördernden Effekten zu nutzen. Der kostenlose 10-Wochenkurs zu jeweils 90 Minuten setzt keine besondere sportliche Kondition voraus. Angepasst an die Gruppe wird allmählich die Belastung durch Gehen und langsames Laufen gesteigert. Begonnen wird jeweils mit leichter Gymnastik im Stehen. Mit Dehnübungen wird die Laufrunde abgeschlossen. Interessierte treffen sich vor Beginn des Kurses: Marktbreit, Lagerhaus, Adam-Fuchs-Str. 2, Donnerstag, 05.10.2017, 10.00 Uhr Wiesentheid, Historisches Rathaus, Alban-Wolf-Saal, Am Schlossplatz 2, Donnerstag, 10.10.2017, 10.00 Uhr. Unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellungen wird der Ablauf geplant sowie der Tag, die Zeit und der Treffpunkt für das gemeinsame Laufen festgelegt. Trainerin ist Christine Henneberger, Leichtathletiktrainerin, B-Trainerin, Übungsleiterin B Prävention. Sie steht im Vorfeld für Fragen unter (09323) 445 zur Verfügung. Die Mindesteilnehmerzahl am Kurs sind sechs Personen. Anmeldung für das Treffen am 05. oder 10. Oktober unter: 09321/928-3304 oder [email protected]. (die Anmeldung verpflichtet nicht zur Teilnahme)

Niederschrift Öffentlicher Teil Stadtrat Iphofen Montag, 31.07.2017 Sozialstation Nenzenheim Vor Eintritt in die Tagesordnung informiert Bürgermeister Mend über die Mail von Stadtrat Schumann vom 30.07.2017 zur geplanten Verlegung der Diakoniestation von Nenzenheim nach Markt Einersheim. Er bittet darum, dem Diakonieverein als Alternative zur Standortverlegung das städtische Anwesen Friedhofstraße 10 anzubieten, um die Diakoniestation in Nenzenheim belassen zu können. Bürgermeister Mend sagt zu, mit Dekan Huber ein entsprechendes Gespräch kurzfristig zu führen.

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Allerdings wurde von Dekan Huber bereits darauf hingewiesen, dass die Verlegung durch den geplanten Neubau einer Tagespflegestation in Markt Einersheim aus logistischen Gründen notwendig sei. Anerkennung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 03.07.2017 Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 03.07.2017 wird anerkannt. Bekanntgabe der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.07.2017 Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.072017 wird bekannt gegeben. Bekanntgaben aus nicht öffentlichen Sitzungen Aus nicht öffentlicher Sitzung ist nichts bekannt zu geben. Jahresantrag zum Städtebauförderungsprogramm 2018 Bürgermeister Mend informiert, dass das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm in der bisherigen Form (Grundprogramm) zum Jahr 2018 eingestellt wird. Es besteht lediglich für die Stadtteile Iphofen und Mönchsondheim die Möglichkeit, Jahresanträge für den Programmbereich „Städtebaulicher Denkmalschutz“ zu stellen. Die Weiterführung der Bauberatung und des Kommunalen Förderprogramms für alle Stadtteile, wird für deren Entwicklung und zur Sicherung der bisher erreichten städtebaulichen Qualität als notwendig angesehen und sollte daher weitergeführt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Stadtteile, die aus der Förderung fallen, neue Fördermöglichkeiten zu erschließen und neue Vorschläge zu erarbeiten, wie die Grundstückseigentümer unterstützt werden können (z. B. Übernahme des bisherigen Eigenanteils KommFP). Weiterhin ist eine Zusammenstellung der bisherigen Leistungen für diese Stadtteile dem Stadtrat vorzulegen. Stadtteil Iphofen Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Dem Jahresantrag 2018 für den StT Iphofen im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Stadtteil Birklingen Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Dem Jahresantrag 2018 für den StT Birklingen im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil des Beschlusses. Stadtteil Dornheim Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Dem Jahresantrag 2018 für den Stadtteil Dornheim im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Stadtteil Hellmitzheim Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Dem Jahresantrag 2018 für den Stadtteil Hellmitzheim im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Stadtteil Mönchsondheim Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Dem Jahresantrag 2018 für den Stadtteil Mönchsondheim im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Stadtteil Nenzenheim Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen.

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Dem Jahresantrag 2018 für den Stadtteil Nenzenheim im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Stadtteil Possenheim Der Besprechungsvermerk vom 21.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Dem Jahresantrag 2018 für den Stadtteil Possenheim im Rahmen der Städtebauförderung wird zugestimmt. Das beiliegende Kostenblatt vom 25.07.2017 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Neugestaltung des Parkplatzes am Einersheimer Tor Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses Die Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses, lfd. Nr. 152 vom 17.07.2017 wird zum Beschluss erhoben. Änderung des Planungsauftrages In Abänderung des Beschlusses des Stadtrates vom 04.04.2016 – Nr. 61.2 und der Empfehlung des Bauausschusses vom 21.03.2016 – Nr. 45 erhält ausschließlich das Ingenieurbüro Auktor GmbH, Würzburg, den Auftrag für die Planungen. Umbau ehem. Postgebäude für die städtische Forstverwaltung und Forstbetriebsgemeinschaft Kitzingen e.V. Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 24.07.2017 die Möglichkeit die Räumlichkeiten der derzeitigen Forstdienststelle im Anwesen Bahnhofstraße 29 zu besichtigen, um sich ein Bild von den beengten Verhältnissen zu machen. Bürgermeister Mend weist nochmals auf die besondere städtebauliche Bedeutung des Areals für die zukünftige Entwicklung der Stadt hin. Dies wurde in der Informationsveranstaltung am 19.07.2017 zum Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) ebenso deutlich. Alternativ zu einem Umzug der Forstdienststelle in das ehem. Postgebäude käme evtl. noch der Abriss und Neubau des Gebäudes in der Einersheimer Straße 3 in Betracht. Allerdings war dieses Gelände als Erweiterungsmöglichkeit für die Feuerwehr angedacht. Nach kurzer Diskussion des Für und Wider zur Nutzung des ehem. Postgebäudes für die Forstdienststelle und die Forstbetriebsgemeinschaft Kitzingen e. V. besteht mit dem Umbau des Gebäudes und der angedachten Nutzung Einverständnis. Die Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses, lfd. Nr. 141 vom 26.06.2017 wird zum Beschluss erhoben. Beschaffung eines Fahrzeuges;Bürgerrufbus Das Leasingangebot der Fa. Birnack e. K. vom 27.07.2017 wird zur Kenntnis genommen. Nachdem das Rufbusangebot sehr schwach angenommen wird schlägt Bürgermeister Mend vor, statt des Abschlusses eines Leasingvertrages ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Bei weiterer schlechter Ausnutzung des Rufbusses kann das Fahrzeug dann vom städtischen Bauhof oder der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen übernommen werden. Nach ausführlicher Diskussion wird der Erwerb eines Fahrzeuges abgelehnt. Das Angebot des Bürgerrufbusses wird aufgrund der schwachen Nachfrage eingestellt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Bedarf ergeben, ist über einen Bürgerbus neu zu beschließen. Ausbaggern Birklinger Seen; Auftragsvergabe Den Auftrag zur Sanierung der Weiher im Stadtteil Birklingen erhält der wirtschaftlichste Bieter, Fa. Teich- und Erdbau Peter Hofmann, Pfr. Bierbrodt Str. 7, 96132 Schlüsselfeld, gem. Angebot vom 18.07.2017. Es wird mit Kosten i. H. v. 12.350,00 € brutto gerechnet. LEADER-Antrag archäologische Sammlung Alt, Dornheim - LEADER-Antrag; Ergänzung des Angebots Die Stadt Iphofen setzt die Maßnahme „SteinAlt“ – ArchäologieErlebnis Dornheim in enger Zusammenarbeit mit der evangelischen Gemeinde und der Dorfgemeinschaft um.

5 Die Stadt Iphofen übernimmt für dieses Projekt die nötige Finanzierung und stellt anteilig einen kommunalen Beitrag bis maximal 61.000 € zur Verfügung (Im Falle des Ausfalls der Mittel aus der Unterfränkischen Kulturstiftung (Bezirk) übernimmt die Stadt deren Anteil an der Finanzierung. Kosten Planung und Inneneinrichtung ( Vitrinen, Texttafeln, Kurzfilm, Möblierung, Technik, Beleuchtung etc.) Beratung zur Imagebildung, Logo- / Sloganentwicklung, erste Öffentlichkeitsarbeit (Plakat, Flyer, Grafik, Druck etc.)

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Konzeption der Museumspädagogik Graphische Anpassung von Tafeln, Schildern und Aufstellern ans Corporate Design der Stadt Iphofen

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Schulung der Ehrenamtlichen, Ausarbeitung Museumsralley

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SUMME (brutto) Kosten (netto)

  

Finanzierung Finanzierung LEADER (50% vom netto)

 

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Ufr. Kulturstiftung

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Stadt Iphofen

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SUMME



Anfragen Digitalfunkausstattung im Landkreis Kitzingen Das Dankschreiben des Landkreises Kitzingen vom 28.06.2017 für die Unterstützung der Landkreisgemeinden bei der Einführung der neuen Digitalfunktechnik für Freiwillige Feuerwehren wird zur Kenntnis genommen. Der Landkreis Kitzingen ist neben der Stadt Würzburg der erste Landkreis, der im ILS Bereich Würzburg alle Feuerwehren mit der neuen digitalen Funktechnik flächendeckend ausgestattet hat. Verkehrsspiegel Frankenbergstraße Der Sachstand des beantragten Verkehrsspiegels im Bereich der Frankenbergstraße / Ecke Anwesen Rautenbach wird erfragt. Beim Landratsamt ist der derzeitige Stand zu eruieren.

Niederschrift öffentlicher Teil Bau- und Umweltausschuss Iphofen Montag, 07.08.2017 Bauantrag zum Anbau eines Vordachs an das best. Gebäude, Fl.Nr. 132, Marktplatz 2, Gemarkung Iphofen, Renate Roßkopf, Iphofen Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflage eingehalten werden. Roßkopf, Renate, Ringsbühlweg 52, 97346 Iphofen Anbau eines Vordaches an das best. Gebäude, Fl.Nr. 132, Gemarkung Iphofen Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis. Die Zustimmung zur Befreiung vom Abstandsflächenrecht wird erteilt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 750/98, Am Hündlein 2, Gemarkung Iphofen, Marco Poslawski, Kitzingen Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden. Poslawski, Marco, An der Staustufe 13, 97318 Kitzingen Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 750/98, Gemarkung Iphofen Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis.

6 Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung und Dachfarbe sowie der Größe von Anbauten werden erteilt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport, Fl.Nr. 796/3, Rödelseer Straße 22, Gemarkung Iphofen, Bernd Hartmann, Nenzenheim Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden. Hartmann, Bernd, Kaiserstr. 8, 97346 Iphofen-Nenzenheim Neubau eines Doppelhauses mit Carport, Fl.Nr. 796/3, Gemarkung Iphofen Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis. Die notwendige Befreiung vom östlichen Baufenster des Bebauungsplanes wird erteilt. Auf dem Grundstück sind, wie im Bebauungsplan gefordert, sechs Stellplätze nachzuweisen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO In diesem Zusammenhang wird der Sachstand für die Ablösung der Zisternen für das Baugebiet Hündlein III erfragt. Tektur zum Bauantrag, Neubau Zweifamilienwohnhaus mit Doppelgarage, Fl.Nr. 116/1, Casteller Str. 2b, Gemarkung Birklingen, Andreas und Nadja Müller, Iphofen Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der geänderten Planung Kenntnis. Aufgrund des Wegfalles des Nebengebäudes tritt die Westfassade des Wohnhauses, von der Straße aus betrachtet, hervor. Es wird die Empfehlung ausgesprochen, mit Unterstützung durch den Stadtplaner, an der Fassadengliederung (Fensterformate und dergleichen) eine Verbesserung anzustreben. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauvoranfrage zur Erweiterung des Wohnhauses, Fl.Nr. 3032/2, Kalbweg 6, Gemarkung Iphofen, Lisa Meier, Iphofen Mit dem Vorhaben zur Erweiterung des Wohnhauses durch Lisa Meier, Iphofen, besteht Einverständnis. Die Firsthöhe des bestehenden Wohnhauses darf nicht überschritten werden. Die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ost II“, StT Iphofen, werden in Aussicht gestellt. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Sichtachsen sind einzuhalten. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses und eines Betriebsgebäudes, Fl.Nrn. 644/25, 644/26 u. 644/27, Gemarkung Nenzenheim, Alexandra und Rüdiger Gleißner Das Vorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses und eines Geschäftshauses auf den Grundstücken Fl.Nr. 644/25, 644/26 u. 644/27, Gemarkung Nenzenheim, der Eheleute Gleißner, Nenzenheim kann mit den vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Eine Entscheidung wird zurückgestellt, bis vom Bauherrn aussagekräftige Skizzen zur Geschoßigkeit, Gebäudeeinstellung, Ansichten und Traufhöhen eingereicht werden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauvoranfrage zur Nachverdichtung des Grundstückes Fl.Nr. 687, Sudetenstraße 37, Gemarkung Iphofen, Antje und Bernd Gotthold, Iphofen Mit der Grundstücksteilung und der damit verbundenen Nachverdichtung des Grundstückes Fl.Nr. 687, Gemarkung Iphofen besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Erschließung für das südliche Grundstück ist durch eine eigene Zufahrt zur Schlesienstraße zu sichern. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Baugebiet „Geiersberg II“, StT Iphofen Billigung der Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit (2. Auslegung) in der Zeit vom 23.06.2017 bis einschließlich 24.07.2017 und parallel im gleichen Zeitraum die Beteiligung der Behörden und

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sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Geiersberg II“ durchgeführt. Am Verfahren wurden 41 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Geierberg II“ vorgebracht werden: • Markt Sugenheim • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung • Naturpark Steigerwald e. V. • Markt Willanzheim • Landratsamt – Gesundheitsamt • Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern • Staatliches Bauamt Würzburg • Fernwasserversorgung Franken • Stadt Mainbernheim • Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Kitzingen • Gemeinde Rödelsee • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen • Deutsche Bahn AG • Bayernwerk Netz GmbH • Markt Einersheim Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg • Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt • Bund Naturschutz • Deutsche Post AG • Markt Ippesheim • Markt Bibart • Gemeinde Oberscheinfeld • Gemeinde Castell • Gemeinde Wiesenbronn • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nachfolgend aufgeführte Stellungnahmen von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange werden abgewogen und beschlussmäßig behandelt: Stellungnahme Main-Donau-Netzgesellschaft vom 29.06.2017 Nach Prüfung der Unterlagen haben sich keine neuen Anregungen oder Bedenken ergeben. Unsere Stellungnahme vom 24.03.2017 (ARB02201706247) behält somit weiterhin Gültigkeit. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die vorhandenen Leitungen inkl. Schutzzonen in dem Bebauungsplan sowie die Begründung aufgenommen wurden. Die weiteren Anmerkungen werden -wie bereits schon am 08.05.2017 beschlossen- in der Erschließungsplanung berücksichtigt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 29.06.2017 Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt. Das Plangebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des Flugplatzes Niederstetten, im Interessengebiet des Luftverteidigungsradars Freising, sowie im Interessengebiet militärischer Funk. Anhand der im Bezug übersandten Unterlagen bestehen aus Sicht der Bundeswehr keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Aufgrund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz ist mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Unsere Stellungnahme vom 28.03.2017 wird somit weiterhin aufrechterhalten.

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Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, an dem bereits gefassten Beschluss vom 08.05.2017 festzuhalten, da bauliche Anlagen aufgrund der Festsetzungen keinesfalls eine Höhe von 30 m erreichen werden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 10.07.2017 Wir müssen erneut zur Kenntnis nehmen, dass eine Übernahme der vermuteten Bodendenkmäler in den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 6 BauGB nicht erfolgt ist. In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler: • D-6-6227-0084 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.“ • D-6-6227-0065 „Siedlung des Mittelneolithikums.“ Darüber hinaus gilt die Region aufgrund ihrer guten Böden als sog. Altsiedelland, wovon die zahlreichen Bodendenkmäler, vor allem prähistorische Siedlungen, zeugen. Aufgrund der siedlungsgünstigen Topographie, der Bodengüte und der Vielzahl an prähistorischen Siedlungsstellen in der Umgebung sind auch im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplans weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Deshalb weisen wir erneut darauf hin, dass der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG nicht ausreichend ist. Die Fachbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass im Vorhabensbereich Befunde und Funde auftreten können. Diese ausgesprochene Vermutung erfordert nach dem Denkmalschutzgesetz (Art. 7.1 BayDSchG) zwingend die Erlaubnispflicht für alle Arten von Bodeneingriffen. Eine Übernahme der vermuteten Bodendenkmäler in den Bebauungsplan muss nach § 9 Abs. 6 BauGB erfolgen. Unabhängig dieser Aspekte geht es der Fachbehörde auch um Ihre Planungssicherheit. Wenn im Rahmen der Erdarbeiten die Befunde und Funde auftreten und die Erdarbeiten eingestellt werden müssten, könnten sich erhebliche Verzögerungen im Bauablauf ergeben. Im Rahmen des zunächst bis Ende 2017 befristeten Modellprojektes „Denkmalfeststellung im Vermutungsfall (DFV)“ bietet das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) an, in bestimmten Fällen bei kommunaler oder privater Trägerschaft den Oberbodenabtrag archäologisch durch einen Grabungstechniker des BLfD zu beaufsichtigen oder die Fläche vorab zu sondieren. Dieser Service zur „Denkmalfeststellung im Vermutungsfall“ des BLfD verursacht für Sie zunächst keine Kosten und bietet Ihnen volle Planungssicherheit im Bauablauf. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Deshalb fordern wir Sie auf folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Nach § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach Landesrecht geschützte Denkmäler in die Festsetzung des Bebauungsplans aufgenommen werden. Diese nachrichtliche Übernahme dient wie auch die Begründung des Bebauungsplanes dazu, dass die vom Bebauungsplan Betroffenen vollständig die Nutzungsmöglichkeiten in dem Planungsgebiet ersehen können (Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn.116). Nach bayerischem Landesrecht ist aber auch eine Fläche, auf der Bodendenkmäler lediglich vermutet werden, der völlig uneingeschränkten Nutzung entzogen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Alt. 2 BayDSchG bedarf derjenige, der auf einem Grundstück u. a. Erdarbeiten durchführen will, obwohl er – auf der Grundlage des Kenntnis- und Vermittlungsstandes der Denkmalfachbehörde – vermuten muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Um für den Betroffenen die Informationsfunktion des Bebauungsplanes wirksam werden zu lassen, ist daher in jedem Falle auch die Übernahme sämtlicher mit dem Denkmal verbundenen Pflichten, daher auch die Übernahme der u. a. bei evtl. Baugesuchen ordnungsrechtlich relevante

7 Erlaubnispflichten auslösenden sog. „Vermutungsflächen“, angezeigt. Ansonsten vertraut der Bauherr auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks, die ihm seitens der planenden Kommune auch so suggeriert wurde. Unbeschadet der dadurch ebenfalls eintretenden Erschwerung eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Vollzug u. a. des Denkmalschutzgesetzes, sollten auch Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Kommune nicht einmal ansatzweise entstehen können (s. hierzu unten die Hinweise zur Rechtsprechung des BayVerfGH). Um der Informationsfunktion des Bebauungsplanes über die erlaubte Nutzung gerecht zu werden, regen wir die nachrichtliche Übernahme eines Hinweises auf die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis an, die bei konkreten Vorhaben mit fachlichen Nebenbestimmungen voraussichtlich erteilt werden wird. Angesichts der oben genannten Entscheidung weisen wir nochmals eindringlich darauf hin, dass die Gemeinden bei ihrer Planung auf die Belange des Denkmalschutzes – hier das Bodendenkmalschutzes – Rücksicht zu nehmen haben (vgl. hierzu Göhner, in Eberl/ Martin/ Greipl, Kommentar zum BayDSchG, Art. 3 Erl. Nr. 11 ff.). Die Planungshoheit ist verfassungsrechtlich schon von vornherein durch die Bodendenkmäler einige- und beschränkt. In diesem Zusammenhang haben die Gemeinden auch durch Ausweisung der Boden- und Baudenkmäler in ihren Bebauungsplänen dafür zu sorgen, dass Bauherrn über ihre Nutzungsmöglichkeiten Bescheid wissen und nicht ggf. versehentlich in Versuchung kommen bzw. im Grunde hierzu verführt werden, bauliches wie archäologisches kulturelles Erbe zu überplanen bzw. dann folgerichtig zu zerstören. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die beiden Bodendenkmäler befinden sich westlich der St 2420 in mindestens 390 m Entfernung. Die tatsächliche Größe kann nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wird beschlossen, dass aufgrund der Vermutungsfläche der o.g. Text „Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“Als Hinweis in dem Bebauungsplan nachrichtlich ergänzt wird. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 04.07.2017 Von den vom LfU zu vertretenden Fachbelangen (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz) wird weiterhin der vorsorgende Bodenschutz berührt: Die bereits mit Schreiben 15-8681.1-24034/2017 vom 30.03.2017 bzgl. des vorsorgenden Bodenschutzes gemachten Anmerkungen behalten weiter Gültigkeit. Bei weiteren Fragen zum vorsorgenden Bodenschutz wenden Sie sich bitte an Frau Katrin Köstner (Referat 107, Tel. 09281 1800-4787). Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass mittels Bodengrundgutachten keine Gipseinlagerungen im Planungsgebiet erkundet wurden. Vorsorglich wird aufgrund der bekannten umliegenden Gipsvorkommen der Empfehlung des Baugrundgutachters entsprochen, einen mittleren chemischen Angriffsgrad in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen, um Geogefahren zu vermeiden. Die Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz sind bereits in der Erschließungsplanung enthalten. Es kann außerdem festgehalten werden, dass der örtliche Boden als nicht versickerungsfähig eingestuft wurde und somit keine wasserdurchlässigen Beläge bei den Stellplätzen verwendet werden müssen, da der Boden kein Wasser aufnehmen kann.

8 - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 06.07.2017 Der immer größer werdende Verlust an wertvoller Ackerfläche für Verkehrsfläche und Bebauung sowie für den „ökologischen“ Ausgleich ist unerträglich. Die Weltbevölkerung ist mittlerweile auf über 7 Milliarden Menschen angewachsen. Die für die Welternährung am besten geeigneten Gebiete liegen aufgrund des gemäßigten Klimas und der hohen Bodenqualitäten bei uns in Zentraleuropa. Dies ist nicht nur ein Segen, sondern auch Verantwortung. Der sparsame Umgang mit landwirtschaftlichen Flächen ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Nach Baugesetzbuch § 1a Abs. 2 sind Belange der Landwirtschaft besonders zu berücksichtigen. Darin heißt es: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“ Dem Verlust an nutzbarer Fläche stehen steigende Ansprüche an die landwirtschaftliche Produktion gegenüber. Neben der Erzeugung von Nahrungsmitteln und Rohstoffen für die energetische und stoffliche Nutzung, müssen auch Landschaftsfunktionen wie Trinkwasserspende und gesellschaftliche Ansprüche wie der Erholungswert der Landschaft berücksichtigt werden. Auch hier gehen 4,52 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für immer verloren. Kommt es dennoch zu einer Umsetzung des Bebauungsplanes, so müssen die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Es ist leider nicht zu verkennen, dass die Empfindlichkeit der Menschen gegenüber den Immissionen sei es Geruch, Lärm, Staub aber auch Fliegen, besonders auch außerhalb der ortsüblichen Zeiten, von Seiten der Landwirtschaft immer mehr zunimmt. Durch den landwirtschaftlichen Verkehr, die Bearbeitung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind Emissionen vorhanden. Es kann erfahrungsgemäß zu Beschwerden, Anzeigen kommen, die Landwirte müssen sich rechtfertigen. Beim Ausgleich der Bauflächen fordern wir den Ausgleich außerhalb landwirtschaftlicher Flächen oder über produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen. Produktionsintegrierte Anbausysteme, wie z. B. der Anbau alternativer Energiepflanzen, Agroforstsystemen, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. sind ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und trägt damit auch zu mehr Vielfalt sowie Biotopvernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei. Die BBV Landsiedlung kann Sie bei allen Agrar- und Umweltplanungen unterstützen, um so Maßnahmen zum Wohle der Gesellschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu finden. Kontakt: Bayerische Kulturlandstiftung, Barer Str. 14, 80333 München, http:// www.bayerischekulturlandstiftung.de oder BBV Landsiedlung, Herr Steffen Moninger, Werner- von-SiemensStraße 55a, 97076 Würzburg, Tel: 0931/ 2795 720, http://www. bbv-ls.de Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen wird. Da innerörtlich keine Flächen im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen, muss eine Neuausweisung von Wohnbauflächen auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, um die Nachfrage teilweise decken zu können. Hierzu wurde bereits eine Alternativflächenprüfung

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durchgeführt, die seitens der Regierung von Unterfranken anerkannt wurde und die Bedenken gegenüber der Flächeninanspruchnahme zurückgenommen werden konnten. Demnach sind diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Bezüglich der Abstände zu benachbarten landwirtschaftlichen Flächen kann außerdem festgehalten werden, dass im Bebauungsplan bereits ein Hinweis enthalten ist, dass periodisch auftretende Emissionen hinzunehmen sind. Die externen Ausgleichsflächen werden mit dem Ökokonto der Stadt Iphofen verrechnet. Lediglich auf einer kleiner Fläche (255 m2) wird ein Blühstreifen neu angelegt. Produktionsintegrierte Maßnahmen sind bei dieser Art der Ausgleichsflächen nicht möglich, da diese Flächen nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme der LKW Kitzingen GmbH vom 06.07.2017 Zunächst bedanken wir uns für die Informationen zur oben geplanten Erschließungsmaßnahme. In der Funktion als örtliches Gasversorgungsunternehmen bringen wir keine Einwände bzw. Ergänzungen gegen die Realisierung oben genannten Bebauungsplanes vor. Die Erdgasversorgung o. g. Baugebietes kann entsprechend der Nachfrage durch die Erweiterung des bestehenden Versorgungsnetzes in Iphofen realisiert werden. Die Erschließung des Baugebietes mit Gasversorgungsleitungen ist mit der gemeindlichen Erschließung vorgesehen. Darüber hinaus wären wir Ihnen dankbar, wenn wir frühzeitig zu einem Koordinierungsgespräch aller an der Baumaßnahme Beteiligten eingeladen würden, um im Bedarfsfall sich mit dem beteiligten Ingenieurbüro bzw. den anderen Versorgungsträgern (gemeinsame Ausschreibung, Trassenführung usw.) abstimmen zu können. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass in Kürze ein Koordinierungsgespräch stattfinden soll. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 24.07.2017 Mit Schreiben vom 10.05.2017 haben wir bereits zum Bebauungsplan „Geiersberg II“ Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass auf vorhandene Telekommunikationslinien im Rahmen der Erschließungsplanung Rücksicht genommen wird. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Landratsamt Kitzingen vom 26.07.2017 Technischer Umweltschutz Mit dem Ergebnis der beigefügten schalltechnischen Untersuchung, das für den westlichen Planbereich Lärmschutzmaßgaben vorsieht, erscheint es sinnvoll, diese auch zum Schutz vor eventuellen Geruchsimmissionen der Kläranlage weiterzuentwickeln. D. h. Fenster, die zum Lüften von Schlafräumen genutzt werden sollen, generell nur an von der Kläranlage und der B8 abgewandten/abgeschirmten Wohngebäudeseiten anzuordnen und dies so für die Gebäudegestaltung zwingend vorzugeben. Es beträfe den Planbereich, für den das Lärmgutachten entsprechen passiven Schallschutz empfiehlt. Insofern könnte eine bisher noch fehlende nähere Betrachtung zu möglichen Geruchseinwirkungen durch die Kläranlage im Rahmen der gemeindlichen Einschätzung für entbehrlich gehalten werden. Die zum Lärmschutz empfohlenen Maßgaben würden insofern nur geringfügig verschärft, nämlich dahingehend, dass Lüftungsmöglichkeiten für Schlaf- und Kinderzimmer grundsätzlich abgewandt/abgeschirmt von der B 8 und von der Kläranlage gegeben sein müssen. Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft Für die Einleitung von Niederschlagswasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

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Untere Naturschutzbehörde Beschreibung des Vorhabens sowie vorgelegte Unterlagen: Am westlichen Ortsrand von Iphofen und nördlich des bestehenden Baugebietes „Geiersberg“ soll an einem nach Norden abfallendem Hang ein allgemeines Wohngebiet entstehen. Es handelt sich um einen West-Ost verlaufenden, exponierten Höhenrücken. Das Wohngebiet beansprucht eine Fläche von ca. 4,5ha. Der Bereich wird von einer, an einer Böschung stockenden und in West-Ost-Richtung verlaufenden, landschaftsprägenden Hecke (durchgewachsene Zwetschgenhecke, ca. 120m – wurde bereits beseitigt), einzelnen Obstbäumen (ca. 130m), kleinen mit Obstbäumen bestandenen Grundstücken und Äckern und Wiesen geprägt. Es liegen eine Begründung zum Bebauungsplan und zur Grünordnung, ein Umweltbericht und eine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange wurden entsprechend abgeprüft und bearbeitet. Es wurden Ausgleichsflächen, -maßnahmen innerhalb des Baugebietes festgesetzt. Für die Ausgleichsflächen / -maßnahmen außerhalb des Baugebietes werden die Grundstücke in der Gemarkung Hellmitzheim, Fl.Nr.n 1280/1 und 1225/2 herangezogen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen und -maßnahmen sind nach den Vorgaben des Bebauungsplanes umzusetzen (Punkt B 2.5). Die Flächengrößen und die Lage der Ausgleichsflächen sind vor Ort deutlich zu markieren und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Gestaltung im Detail ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Dem Aufbau eines neuen charaktervollen, dörflichen Ortsrandes kommt bei der Landschaftsgestaltung die größte Bedeutung zu. Deshalb sind die Festsetzungen zur Durchgrünung, für die Ortsrandgestaltung und zum Ausgleich von der Gemeinde streng zu überwachen und ggfls. durchzusetzen. Allgemeiner Hinweis Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters wird ggf. nachgereicht. Falls Sie Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung. Nachtrag Landratsamt Kitzingen Kreisbauamt vom 25.07.2017 Nach Rücksprache mit Herrn Kreisbaumeister Gattenlöhner hat er keine Anmerkungen zu der Planung. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass auf eventuelle Geruchsimmissionen der Kläranlage in der Begründung näher eingegangen werden soll und folgender Hinweis in den Bebauungsplan als nachrichtliche Ergänzung aufgenommen wird: „Südwestlich des Plangebietes befindet sich in ca. 250 m die Kläranlage der Stadt Iphofen. Eventuell auftretende Geruchsimmissionen sind von den zukünftigen Eigentümern zu dulden.“ Bezüglich der Wasserwirtschaft kann festgehalten werden, dass die Antragsunterlagen bereits erstellt werden, um eine wasserrechtliche Erlaubnis zu bewirken. Hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung der externen Ausgleichsflächen wird beschlossen, dass die Details im Rahmen der Erschließungsplanung - Freianlagenplanung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Außerdem kann festgehalten werden, dass die grünordnerischen Festsetzungen im Rahmen der Bauleitung überwacht werden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Regierung von Unterfranken vom 18.07.2017 Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 29.03.2017 Nr. 24-8314.1304-14-4-1 zu dem genannten Bauleitplanentwurf, mit dem eine Wohnbaufläche mit einem Umfang von 4,52 ha ausgewiesen werden soll, Stellung genommen und dabei Bedenken erhoben. Unter Berücksichtigung der nun ergänzten Begründung der Notwendigkeit der Planung werden die Bedenken zum Thema Flächensparen zurückgestellt. Die Bedenken hinsichtlich der westlichen Teilfläche (Punkt 2 unserer vorigen Stellungnahme) werden dagegen aufrechterhalten, zumal die Fläche von einem im Regionalplan dargestellten Trenngrün überlagert wird (vgl. Regionalplan Region 2 B I 3.1.1 i.V.m. Karte 2 „Siedlung und Versorgung“). Trenngrün hat u.a. die Aufgabe,

9 den Siedlungsbereich zu gliedern, Freiflächenausgleich zu bieten, der Luftverbesserung und Lufterneuerung zu dienen sowie Erholungsflächen bereitzustellen. Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis kann feststellen, dass die Stadt Iphofen seit Jahrzehnten eine nachhaltige Siedlungsflächenentwicklung verfolgt: Die Altstadt wurde in ihrer Funktion als Wohn- und Wirtschaftsstandort durch kommunal geförderte Sanierungsprogramme und Nachverdichtungen stabilisiert und aufgewertet. Ein übergeordnetes Ziel der Stadtentwicklung ist das Angebot an verdichteten, städtischen Wohnformen in der Kernstadt zu stärken. Die Neuausweisungen erfolgen bis heute bedarfsgerecht in größeren zeitlichen Abständen. Die aktuelle Angebotssituation an Leerständen und Sanierungsobjekten in der Altstadt und freien Bauplätzen in den vorhandenen Erweiterungsgebieten ist so gering und die Nachfrage nach Wohnraum so hoch, dass sich der Stadtrat entschlossen hat, das öffentliche Interesse aufzunehmen und eine neue Siedlungsfläche auszuweisen. Dafür wurden alternative Standorte im Norden, Osten, Süden und Westen der Stadt identifiziert und bewertet. Der Stadtrat der Stadt Iphofen hat sich dafür entschieden die Fläche im Westen am Geiersberg als neue Siedlungsfläche bauplanungsrechtlich zu entwickeln. Die für Erweiterung der Siedlung am Geiersberg gewählte Variante setzt die vorhandene lineare Siedlungsstruktur in diesem Bereich fort. Das in der Stellungnahme angesprochene und im Regionalplan zeichnerisch dargestellte Trenngrün wird von der Planung nicht berührt, es liegt südwestlich des Geiersbergs zwischen Ortsrand und B8, das Plangebiet liegt nördlich des Geiersbergs. Die fingerartige lineare Verlängerung über den bestehenden Siedlungskörper hinaus folgt den topographischen Gegebenheiten und fügt sich harmonisch in die Kulturlandschaft ein ohne die Silhouette des Ortsbildes zu beeinträchtigen. Diesem Ansatz des harmonischen Einfügens folgend sind die neuen Ortsränder räumlich gestaffelt, die Baufelder offen angeordnet und die Ränder freiraumplanerisch gestaltet und eingegrünt. Die „bandartige“ Siedlungsstruktur ist ein Charakteristikum der Stadtentwicklung in Iphofen und auch im ISEK und im wirksamen FNP ablesbar. Dort wird deutlich, dass die „Bänder“ als Strahlen bzw. Finger an die historische Altstadt andocken und im Gesamtbild einen Stern mit der Altstadt im Zentrum erzeugen. Hintergrund dieses Bildes ist, dass die Stadt Iphofen auf diese Weise bereits vor 40 Jahren eine Freihaltezone bauplanungsrechtlich gesichert hat, die die Silhouette der historischen Altstadt im Orts- und Landschaftsbild ablesbar hält. Im Ergebnis reicht bis heute die Kulturlandschaft bis an die historische Stadtmauer und die Wallanlagen. Und so, wie die grünen Finger „bandartig“ an den Rand der Altstadt reichen, strecken sich die gebauten Finger „bandartig“ in die Landschaft. Diese Struktur aus Grünzügen gliedert den Siedlungsbereich, unterstützt die Luftverbesserung sowie den Luftaustausch und verkürzt die fußläufige Erreichbarkeit der Erholungsflächen. Damit folgt Iphofen einem städtebaulichen Leitbild, das 1920 von dem Architekten und Stadtplaner Fritz Schumacher ausgearbeitet wurde und seitdem in vielen für ihre Entwicklung ausgezeichneten Städten als Grundlage einer harmonischen und qualitätsvollen Stadtentwicklung dient. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Regionaler Planungsverband Würzburg vom 19.07.2017 Der Regionale Planungsverbandhat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 03.04.2017 zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf, mit dem eine Wohnbaufläche mit einem Umfang von 4,52 ha ausgewiesen werden soll, Stellung genommen und dabei Bedenken erhoben. Unter Berücksichtigung der nun ergänzten Begründung der Notwendigkeit der Planung werden die Bedenken zum Thema Flächensparen zurückgestellt.

10 Die Bedenken hinsichtlich der westlichen Teilfläche (Punkt 2 unserer vorigen Stellungnahme) werden dagegen aufrechterhalten, zumal die Fläche von einem im Regionalplan dargestellten Trenngrün überlagert wird (vgl. Regionalplan Region 2 B I 3.1.1 i.V.m. Karte 2 „Siedlung und Versorgung“). Trenngrün hat u.a. die Aufgabe, den Siedlungsbereich zu gliedern, Freiflächenausgleich zu bieten, der Luftverbesserung und Lufterneuerung zu dienen sowie Erholungsflächen bereitzustellen. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis kann feststellen, dass die Stadt Iphofen seit Jahrzehnten eine nachhaltige Siedlungsflächenentwicklung verfolgt: Die Altstadt wurde in ihrer Funktion als Wohn- und Wirtschaftsstandort durch kommunal geförderte Sanierungsprogramme und Nachverdichtungen stabilisiert und aufgewertet. Ein übergeordnetes Ziel der Stadtentwicklung ist das Angebot an verdichteten, städtischen Wohnformen in der Kernstadt zu stärken. Die Neuausweisungen erfolgen bis heute bedarfsgerecht in größeren zeitlichen Abständen. Die aktuelle Angebotssituation an Leerständen und Sanierungsobjekten in der Altstadt und freien Bauplätzen in den vorhandenen Erweiterungsgebieten ist so gering und die Nachfrage nach Wohnraum so hoch, dass sich der Stadtrat entschlossen hat, das öffentliche Interesse aufzunehmen und eine neue Siedlungsfläche auszuweisen. Dafür wurden alternative Standorte im Norden, Osten, Süden und Westen der Stadt identifiziert und bewertet. Der Stadtrat der Stadt Iphofen hat sich dafür entschieden die Fläche im Westen am Geiersberg als neue Siedlungsfläche bauplanungsrechtlich zu entwickeln. Die für Erweiterung der Siedlung am Geiersberg gewählte Variante setzt die vorhandene lineare Siedlungsstruktur in diesem Bereich fort. Das in der Stellungnahme angesprochene und im Regionalplan zeichnerisch dargestellte Trenngrün wird von der Planung nicht berührt, es liegt südwestlich des Geiersbergs zwischen Ortsrand und B8, das Plangebiet liegt nördlich des Geiersbergs. Die fingerartige lineare Verlängerung über den bestehenden Siedlungskörper hinaus folgt den topographischen Gegebenheiten und fügt sich harmonisch in die Kulturlandschaft ein ohne die Silhouette des Ortsbildes zu beeinträchtigen. Diesem Ansatz des harmonischen Einfügens folgend sind die neuen Ortsränder räumlich gestaffelt, die Baufelder offen angeordnet und die Ränder freiraumplanerisch gestaltet und eingegrünt. Die „bandartige“ Siedlungsstruktur ist ein Charakteristikum der Stadtentwicklung in Iphofen und auch im ISEK und im wirksamen FNP ablesbar. Dort wird deutlich, dass die „Bänder“ als Strahlen bzw. Finger an die historische Altstadt andocken und im Gesamtbild einen Stern mit der Altstadt im Zentrum erzeugen. Hintergrund dieses Bildes ist, dass die Stadt Iphofen auf diese Weise bereits vor 40 Jahren eine Freihaltezone bauplanungsrechtlich gesichert hat, die die Silhouette der historischen Altstadt im Orts- und Landschaftsbild ablesbar hält. Im Ergebnis reicht bis heute die Kulturlandschaft bis an die historische Stadtmauer und die Wallanlagen. Und so, wie die grünen Finger „bandartig“ an den Rand der Altstadt reichen, strecken sich die gebauten Finger „bandartig“ in die Landschaft. Diese Struktur aus Grünzügen gliedert den Siedlungsbereich, unterstützt die Luftverbesserung sowie den Luftaustausch und verkürzt die fußläufige Erreichbarkeit der Erholungsflächen. Damit folgt Iphofen einem städtebaulichen Leitbild, das 1920 von dem Architekten und Stadtplaner Fritz Schumacher ausgearbeitet wurde und seitdem in vielen für ihre Entwicklung ausgezeichneten Städten als Grundlage einer harmonischen und qualitätsvollen Stadtentwicklung dient. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Handwerkskammer für Unterfranken vom 17.07.2017 Nach Durchsicht der Planungsunterlagen bitten wir, auf die bestehenden Handwerksbetriebe planungsrechtlich Rücksicht zu nehmen. Diese sollten weder in Ihrer Existenz noch in Ihrer Erweiterungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und hält fest, dass durch die Ausweisung des Wohnbaugebietes in dem vorgesehenen Bereich keine Handwerksbetriebe in ihrer Ent-

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wicklung und Existenz bedroht werden, da im näheren Umfeld keine Handwerksbetriebe vorhanden sind. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Amt für ländliche Entwicklung vom 24.07.2017 Zur Aufstellung des Bebauungsplans „Geiersberg II“ hat das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken mit Schreiben vom 10.04.2017, Az. LD-B-G 4622 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ausführlich Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hingewiesen. Das ALE Unterfranken verkennt nicht die Problematik, in der sich die Stadt Iphofen befindet, jungen Familien das Bauen und damit den Verbleib im Stadtgebiet zu ermöglichen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausweisung von rd. 46 neuen Bauplätzen mittel- bis langfristig das Leerstandsrisiko im Ortskern verstärken wird. Es wird großer Anstrengungen der Stadt bedürfen, die Bautätigkeit von der Außenentwicklung auf die Innenentwicklung des Altortbereichs zu lenken. Es wird nochmals auf das interkommunale Flächen- und Immobilienmanagement der Allianz „7/22 Südost“ verwiesen. Vor einer Fortschreibung der Bauleitplanungen im Allianzgebiet sollten die Ergebnisse des Flächen- und Immobilienmanagements abgewartet werden. Das gemeindeübergreifende, öffentlichkeitswirksame Aufzeigen eines Überangebots an Baugrundstücken gegenüber dem tatsächlichen Bedarf aufgrund der demographischen Entwicklung sowie die konkrete Eigentümeransprache bewegen erfahrungsgemäß einzelne Eigentümer ihre Flächen dem Immobilienmarkt zur Verfügung zu stellen. Eine Ausweisung von neuen Bauflächen führt nachweislich dazu, dass die Nachfrage in den Altortbereichen zurückgeht. Insbesondere im Hinblick auf die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit in der Interkommunalen Allianz „7/22 Südost“ wird die Stadt Iphofen gebeten, die Ausweisung neuer Bauflächen zumindest in der geplanten Größenordnung zu überprüfen bzw. abzuwarten, bis die Ergebnisse des Flächen- und Immobilienmanagements vorliegen. Es sollte gemeinsam mit den Allianzkommunen die Bemühungen zur Aktivierung der Innenentwicklungspotenziale verstärkt und so der Bedarf an Bauflächen abgedeckt werden. Auch die Ergebnisse des derzeit - laut Begründung zum Bebauungsplan - in Erarbeitung befindliche Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept sollten vor der Aufstellung des Bebauungsplans abgewartet werden. Aus der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Geiersberg II“ geht nicht hervor, wer Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke ist. Falls die Stadt Iphofen nicht Eigentümer der überplanten Flächen ist, sollte sie vor der Aufstellung des Bebauungsplans die Flächen erwerben, da ansonsten die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Grundstücke nicht in dem gewünschten Umfang der Bebauung zur Verfügung stehen werden, sondern – wie im Stadtgebiet von Iphofen bereits im großem Maße vorhanden - der weiteren Baulandbevorratung dienen. Das Landratsamt Kitzingen erhält eine Kopie dieses Schreibens. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass das Erfordernis der Planung mittels Bedarfsnachweis und Alternativflächenprüfung nachgewiesen und seitens der Regierung von Unterfranken anerkannt wurde. Es wird hervorgehoben, dass in der Stadt Iphofen durch die Ausweisung eines Neubaugebietes am Ortsrand die Innenentwicklung im Altort auf keinen Fall gefährdet wird. Im innerörtlichen Bereich können dennoch beachtliche Sanierungserfolge verzeichnet werden, da hierfür eine andere Zielgruppe angesprochen wird. Die Stadt Iphofen vertritt nach wie vor die Auffassung, dass auf die Ergebnisse des Flächen- und Immobilienmanagements aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauplätzen nicht gewartet werden kann. Der angesprochene Grundstückserwerb ist fast vollständig abgeschlossen. Für Grundstücke, die nicht erworben werden können, ist ein Umlegungsverfahren vorgesehen. Um der angesprochenen Baulandbevorratung entgegen zu wirken, wird ein Baugebot innerhalb von drei Jahren in Form von städtebaulichen Verträgen zwischen der Stadt Iphofen und den künftigen Eigentümern festgelegt.

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- § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Regierung von Oberfranken vom 24.07.2017 Die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - verweist auf die hiesige Stellungnahme vom 05.04.2017 Az. 26-3851 .kt30-I/1-1 152/17. Diese bleibt aufrechterhalten. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass im Rahmen der geplanten Bebauung keine Bohrungen bis zu 90 m Tiefe stattfinden werden. Es wird vorsorglich ein Hinweis als nachrichtliche Ergänzung in den Bebauungsplan aufgenommen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Immobilien Freistaat Bayern vom 14.07.2017 Die Planflächen liegen über dem fiskalischen Bergwerksfeld „Kitzingen“. Das Bergwerksfeld wurde auf Salz und Sole verliehen. Wir haben keine Anhaltspunkte, dass Bergbau in diesen Plangebiet stattgefunden hat. Auszuschließen ist dies aber nicht. Falls hierzu Beobachtungen oder Informationen bekannt werden, bitten wir, uns darüber zu informieren. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass der vorsorgliche Hinweis „Zum Schutz der Steinsalzlagerstätte im Mittleren Muschelkalk sind jegliche Bohrungen nur bis zu einer Tiefe von 90 m zulässig.“ als nachrichtliche Ergänzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird und somit -gemäß der Stellungnahme der zuständigen Behörde (Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern)- ausreichend beachtet wird. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sind folgende Stellungnahmen eingegangen: Frau Limmer vom 03.07.2017 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, mit Bedauern musste ich feststellen, dass die Bedenken und Anregungen der Anlieger der Schlesienstraße keine Beachtung fanden, außer der Streichung des Bauplatzes in unmittelbarer Nähe der Grundstücke Koos/Schmidt. Leider fand auch kein Gespräch über das Baugebiet statt. Eine Diskussion über unsere zwei großen Fragen, den Erhalt des Siedlungscharakters und die Belange der Natur wäre wichtig gewesen. Die Festlegung auf die zweigeschossige Bauweise mit Flachdach direkt unter unseren Häusern wird auch nicht besser, wenn sie von einer weiteren Hausreihe im Stil der Siedlung verdeckt wird. Im Gegenteil, das Gesamtbild wird unwiederbringlich zunichte gemacht! Bezüglich meines eigenen Grundstücks und des auf mich eingetragenen Vorkaufsrechts auf das Grundstück der Frau Endres, widerspreche ich der vorgesehenen Straßenführung. Das Flurstück 703/2 wird in zwei unzusammenhängende Stücke geteilt. Ich sehe mein Vorkaufsrecht dadurch äußerst beschnitten. Der direkt an mein Grundstück anschließende Teil ist mit ca. 400 m2 außergewöhnlich klein. Bei einer Bebauung würde das Haus praktisch direkt an meiner Grundstücksgrenze aufgestellt. Um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte diese Bebauung genauso wie das Haus gegenüber Schmidt/Koos entfallen. Bei dem an 702/1 angrenzenden Grundstück liegt die mögliche Bebauungsfläche unmittelbar an meiner Grundstücksgrenze. Hier schlage ich eine Einschränkung der Bebauungsfläche in Richtung 701/1 vor. Diese Problemstellen würden nicht entstehen, wenn die Straßenführung dem vorhandenen Feldweg folgen würde oder eine Bebauung direkt am Mühlenweg erfolgen würde. Hier gebe ich auch zu bedenken, dass die vorgesehene Bebauung bereits jetzt nicht der Nachfrage an Bauplätzen gerecht wird. Abschließend möchte ich noch bemerken, dass Ausgleichsflächen in Hellmitzheim vielleicht den Naturschutzvorschriften entsprechen, aber den Bewohnern im Norden von Iphofen keinen Ausgleich für die fortschreitende Zerstörung der Wiesenflächen bringen. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und betont, dass die Bedenken und Anregungen der Anlieger sehr

11 wohl beachtet und fachlich analysiert wurden, wodurch die Herausnahme des zweiten Baufensters im östlichsten Bereich als vertretbar angesehen wurde. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Baugebiet gemäß Baugesetzbuch durchgeführt wird. Als zusätzliche lnformations- und Austauschmöglichkeit für die Bürger erfolgte am 16.02.2017 die Bürgerversammlung der Stadt lphofen. Außerdem kann festgestellt werden, dass der Siedlungscharakter nicht allein durch die Dachform bestimmt wird. Die Gebäudekubatur sowie die Straßenraumgestaltung, die maßgeblich den Siedlungscharakter prägen, sind in Anlehnung an das vorhandene Wohngebiet in der Schlesien- und Sudetenstraße geplant worden und entsprechen somit dem vorhandenen Siedlungscharakter. Das angesprochene Vorkaufsrecht auf das nördlich gelegene Grundstück mit der Flur-Nr. 703 ist der Stadt Iphofen bekannt. Der weitere Umgang mit diesem Sachverhalt ist jedoch nicht Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens und muss separat geklärt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass die angesprochenen Bedenken bzgl. der Bebauung direkt an die Grundstücksgrenze zurückgestellt werden können, da es sich bei der blau-schwarzen Linie um Baugrenzen handelt. Innerhalb dieser Baugrenzen sind im gesamten Plangebiet nur Einzelhäuser zulässig mit einer GRZ von 0,3, d.h. max. 30 % des gesamten Grundstückes dürfen innerhalb dieser Baugrenze bebaut werden. Eine Bebauung direkt an der Grundstücksgrenze ist zudem nicht zulässig, da die Abstandsflächen gemäß BayBO in jedem Fall eingehalten werden müssen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Das an die Flur-Nr. 703/1 nördlich angrenzend entstehende Grundstück beträgt ca. 400 m2, da die Erschließungsstraße topographisch sinnvoll in die für das Plangebiet wirtschaftlich sinnvoll zur Verfügung stehenden Flächen eingeplant werden sollte. Die neuen Grundstückgrößen ergeben sich demnach aufgrund dieser geplanten Straßenführung und der zur Verfügung stehenden „Grundstücks-Restflächen“. Dies entspricht außerdem dem Wunsch der Stadt Iphofen unterschiedliche Grundstücksgrößen für unterschiedliche Zielgruppen anbieten zu können. Die Herausnahme der Baufläche auf Flur-Nr. 703 kann seitens der Stadt Iphofen aus städtebaulichen Gründen nicht befürwortet werden. Durch den Wegfall dieser Bebauung würde eine Lücke entstehen, die den einheitlichen Siedlungscharakter, der -entsprechend Ihrer Forderung- weitergeführt werden soll, erheblich stören würde. Durch die Herausnahme des zweiten Baufensters im östlichsten Bereich bleibt das „Hauptbaufenster“ erhalten, welches maßgeblich den Straßenraum prägt. Das zweite Baufenster war „quasi in zweiter Reihe“ für den Charakter der neuen Bebauung nicht entscheidend, weshalb dies -gemäß der Forderung der benachbarten Anlieger- herausgenommen wurde. In diesem Fall kann keine Gleichbehandlung erfolgen, da es sich um unterschiedliche Ausgangssituationen handelt, die nicht auf gleiche Weise betrachtet werden können. Die Baufenster sind im gesamten Planungsbereich über mehrere Grundstücke festgelegt. Eine differenzierte Einschränkung für einen Bauplatz wird von der Stadt Iphofen nicht gewünscht. Die geplante Straßenführung wurde anhand mehrerer Konzeptvarianten von der Stadt Iphofen befürwortet, da in dieser Variante eine wirtschaftlich sinnvolle Erschließung sowie ausreichend große Grundstücke in gewünschter Anzahl mit minimalstem Eingriff in die Freihaltezone entstehen. Die Standortwahl des neuen Wohnbaugebietes kann der Alternativflächenprüfung 1.2, in der die Gründe für eine Nicht-Inanspruchnahme der Flächen entlang des Mühlenweges hervorgehen, entnommen werden, die von der Regierung von Unterfranken anerkannt wurde. Die Stadt Iphofen strebt eine bedarfsorientierte Ausweisung neuer Bauplätze an. Um der hohen Nachfrage gerecht zu werden, ist es ggf. erforderlich an anderen Stellen im Stadtgebiet weitere Wohnbauflächen auszuweisen. Bzgl. der angesprochenen Ausgleichsflächen kann festgehalten werden, dass diese in Summe dem Naturhaushalt und nicht der Erholungsnutzung der angrenzenden Anlieger dienen sollen. Zudem werden die Maßnahmen seitens der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde als fachlich richtig anerkannt.

12 - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Zusätzlich zu den o.g. Beschlüssen soll folgender Hinweis als Ergänzung seitens der Stadt Iphofen in den Bebauungsplan aufgenommen werden: „Es wird empfohlen private Stützwände zu begrünen oder mit Naturstein auszuführen.“ - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Satzungsbeschluss Der von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplanes „Geiersberg II“ vom 01.02.2017, geändert am 08.05.2017 und zuletzt geändert am 22.05.2017 soll entsprechend der o.g. Beschlüsse nachrichtlich ergänzt werden und erhält das Datum 07.08.2017. Der Bebauungsplan mit Begründung (und Anlagen), Umweltbericht, Grünordnung, schalltechnischem Gutachten und speziellem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird in der so ergänzten Fassung als Satzung beschlossen. Um die Rechtskraft zu erlangen, ist der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Kitzingen) zur Genehmigung einzureichen. Nach erfolgter Genehmigung ist diese gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Vorstellung Bauentwurf für die Erschließung durch Auktor Ingenieur GmbH Herr Rehbein erläutert ausführlich den Bauentwurf für die Erschließung des Baugebietes Geiersberg II. Er schildert den geplanten Ausbau der Verkehrs- und Fußwege sowie der Wasser- und Kanalleitungen. Anstehende Fragen z. B. hinsichtlich möglicher Lärmbelästigung durch die geplanten Pflasterquerungen, Zisternen und Kanaltiefen werden beantwortet. Der Bauentwurf der Auktor Ingenieur GmbH in der Fassung vom 05.08.2017 zur Erschließung des Baugebietes Geiersberg II wird gebilligt. Die Ausschreibung ist entsprechend vorzubereiten. In die Ausschreibung ist die Erschließung des Grundstücks, Fl.Nr. 687, Gemarkung Iphofen, als eigene Position aufzunehmen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Straßennamen Die Erschließungsstraße im Baugebiet „Geiersberg II“, StT Iphofen, erhält den Namen: Rechenberg - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Vollzug Baugesetzbuch; Bebauungsplan Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“, StT Iphofen;Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss Aufgrund des veränderten Geltungsbereiches wurde die frühzeitige Beteiligung wiederholt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 29.05.2017 bis einschließlich 30.06.2017 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29.05.2017 bis einschließlich 30.06.2017 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“ statt. Am Verfahren wurden 41 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass ihrerseits keine Anregungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Alte Reichsstraße Teil 2“ vorgebracht werden: • Markt Willanzheim • Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern • Immobilien Freistaat Bayern • Staatliches Bauamt Würzburg • Gemeinde Rödelsee • Gemeinde Oberscheinfeld • Fernwasserversorgung Franken • Bayernwerk AG

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• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen • Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern • Markt Einersheim • Handwerkskammer für Unterfranken • IHK Würzburg-Schweinfurt • Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Kitzingen Nachfolgend aufgeführte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: • Landratsamt Kitzingen – Gesundheitsamt • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg • Bayerischer Bauernverband • Bund Naturschutz Kreisgruppe Kitzingen • Naturpark Steigerwald • N-Ergie Netz GmbH • Deutsche Post AG • Stadt Mainbernheim • Markt Ippesheim • Markt Sugenheim • Markt Markt Bibart • VG Wiesentheid • Gemeinde Wiesenbronn • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nachfolgend aufgeführte Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange werden abgewogen und beschlussmäßig behandelt: Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 30.05.2017 Aus Sicht des ADBV Würzburg-Außenstelle Kitzingen kann ich folgende Anmerkungen zur Planung machen: 1. Bei der Anbindung an das Telekommunikationsnetz sollte darauf geachtet werden, dass jedes Grundstück einen Glasfaseranschluss erhält. 2. Falls es der Stadt Iphofen nicht gelingen sollte, alle Grundstücke zu erwerben und ein Umlegungsverfahren erforderlich wird, sollte das ADBV Würzburg-Außenstelle Kitzingen frühzeitig miteinbezogen werden. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass eine Ausbauentscheidung bei der Deutschen Telekom geprüft und getroffen wird. Das Flurbereinigungsverfahren wird bereits durch das Amt für Ländliche Entwicklung durchgeführt. Falls der Erwerb aller Grundstücke nicht möglich sein sollte, wird ein Hinweis zur Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens in den Bebauungsplan aufgenommen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Regierung von Unterfranken - Höhere Landesplanungsbehörde vom 30.05.2017 Die Stadt Iphofen plant mit dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes in einem Umfang von ca. 8,5 ha. Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde hat dazu bereits mit Schreiben vom 10.10.2016 Nr. 24-8314.1304-14-2 Stellung genommen. Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geringfügig geändert worden (u. a. Reduktion der Fläche von 9,06 auf 8,46 ha); eine Änderung der betroffenen Belange aus raumordnerischer Sicht ergibt sich hierdurch jedoch nicht. Es wird daher weiterhin auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass das Erfordernis der Planung mittels Bedarfsberechnung und Alternativflächenprüfung nachgewiesen werden soll. Die Passage in der Begründung bzgl. LEP wird entsprechend angepasst. Bezüglich der Ausgleichflächen kann festgehalten werden, dass diese mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmend ausgewählt werden.

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- § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.05.2017 Mit Schreiben vom 15.09.2016 haben wir bereits zum Bebauungsplan „Alte Reichsstraße Teil 2“ Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass die genannten Hinweise bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen sind. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 02.06.2017 Die Belange der Bundeswehr sind bei der o.a. Maßnahme berührt aber nicht beeinträchtigt. Bei der o.a. Maßnahme bestehen bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seitens der Bundeswehr keine Bedenken und Forderungen. Nach den mir vorliegenden Unterlagen gehe ich davon aus, dass die baulichen Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte die Höhe (30 m über Grund) überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten. Hinweis: Evtl. Antworten senden Sie bitte ausschließlich an die folgende Adresse: [email protected] Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Bauliche Anlagen werden aufgrund der Festsetzungen keinesfalls eine Höhe von 30 m erreichen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Regionaler Planungsverband vom 30.05.2017 Die Stadt lphofen plant mit dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf die Ausweisung eines Gewerbe- und lndustriegebietes in einem Umfang von ca. 8,5 ha. Der Regionale Planungsverband Würzburg hat dazu bereits mit Schreiben vom 11.10.2016 Stellung genommen. Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geringfügig geändert worden (u. a. Reduktion der Fläche von 9,06 auf 8,46 ha); eine Änderung der betroffenen Belange aus regionalplanerischer Sicht ergibt sich hierdurch jedoch nicht. Es wird daher weiterhin auf die vorgenannte Stellungnahme verwiesen. Ergänzend dazu weisen wir noch auf Folgendes hin: Laut Begründung ist ein externer Ausgleich von 1,96 ha erforderlich, der über das Ökokonto der Stadt lphofen verrechnet werden soll. Die Lage der externen Ausgleichsflächen wird laut Begründung erst im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3Abs. 2 BauGB bekannt gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich liegen, mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein müssen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 bzw. § 200 a Satz 2 BauGB). Der Regionale Planungsverband Würzburg behält sich daher eine diesbezügliche Stellungnahme vor. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass das Erfordernis der Planung mittels Bedarfsberechnung und Alternativflächenprüfung nachgewiesen werden soll. Die Passage in der Begründung bzgl. LEP wird entsprechend angepasst. Bezüglich der Ausgleichflächen kann festgehalten werden, dass diese mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmend ausgewählt werden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 12.06.2017 Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht

13 sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz). Von diesen Belangen wird die Rohstoffgeologie zwar nicht unmittelbar berührt. Vor der Ausweisung externer Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen (hier ca. 1,96 ha) ist die Rohstoffgeologie jedoch erneut zu beteiligen, um Konflikte mit den Belangen der Rohstoffgeologie zu vermeiden. Bei weiteren Fragen zur Rohstoffgeologie wenden Sie sich bitte an Dr. Georg Büttner (Referat 105, 09281 1800-4751) oder Dr. Elmar Linhardt (Referat 105, 09281 1800-4756). Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Kitzingen (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde) und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, die Wahl der Ausgleichsflächen mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt abzustimmen, um Konflikte mit den Belangen der Rohstoffgeologie zu vermeiden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Landratsamt Kitzingen vom 19.06.2017 Zur geänderten Planung teilen wir mit: Kommunale Abfallwirtschaft Die Stellungnahme vom 13.10.2016 gilt fort. Städtebauliche Stellungnahme Keine Einwände, Pkt. A.2.4 trifft keine Höhenbegrenzung, da Geschosse beliebig hoch gestaltet werden können. Empfohlen wir eine konkrete Festsetzung für die maximale Firsthöhe. Bisher sind keine Festsetzungen zu Werbeanlage vorgesehen. Wir empfehlen ein ähnliches Vorgehen, wie im benachbarten Bebauungsplan „An der B 8“ Kreisstraßenverwaltung Die Anbindung des Gewerbegebietes ist über eine neu zu bauende Kreuzung an die Kreisstraße KT16 geplant. Die Kreisstraße wurde im betreffenden Streckenabschnitt erst 2004 ausgebaut. Der Streckenabschnitt befindet sich in einem sehr guten Zustand. Der Anbindung an die Kreisstraße steht grundsätzlich nichts entgegen. Für die Notwendigkeit der Kreuzungsausbildung als Kreisverkehrsplatz ist ein entsprechendes Verkehrsgutachten vorzulegen. Der Ausbau des Knotens ist ergebnisoffen und wirtschaftlich zu prüfen. Erst nach Vorlage des Verkehrsgutachtens können weitere Details festgelegt werden. Gemäß dem BayStrWG gilt: Es handelt sich bei der geplanten Anbindung des Gewerbegebietes um den Bau einer neuen Kreuzung öffentlicher Straßen (bestehende Kreisstraße KT16 und neu hinzukommende Ortsstraßen der Stadt Iphofen) nach Art. 31 BayStrWG. Der Bau einer neuen Kreuzung soll durch Vereinbarung einem der beteiligten Straßenbaulastträger (d.h. Stadt Iphofen oder Landkreis Kitzingen) übertragen werden (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG). Durch die Vereinbarung ist zugleich die Kostenaufteilung zu regeln (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG). Die Kostenaufteilung richtet sich nach Art. 32 BayStrWG. Demnach hat beim Bau einer neuen Kreuzung der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), d.h. aufgrund der bereits bestehenden Kreisstraße KT16 die Stadt Iphofen. Zu den Kosten für den Bau dieser neuen Kreuzung, welche die Stadt Iphofen als Veranlasser zu tragen hat, gehören auch alle Kosten der Änderungen, die durch den Bau der neuen Kreuzung, an der bereits bestehenden Kreisstraße notwendig werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG).

14 Daher ist für den Bau der neuen Kreuzung eine Vereinbarung zwischen der Stadt Iphofen und dem Landkreis Kitzingen, mit Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Kostenteilung, zu schließen. Allgemein: Die aktuellen Richtlinien für die Anlage von Straße sind zu beachten, u.a. auch die RPS. D.h. entlang der Kreisstraße sind Bäume im Abstand von mindestens 7,60 m vom Fahrbahnrand der Kreisstraße vorzusehen. Der dafür auszuweisende Grund wäre Eigentum der Stadt Iphofen. Der Unterhalt wäre auch über die Stadt Iphofen zu gewährleisten. Entwässerung: Die Gräben und Mulden der Kreisstraße sind für die Ableitung von zusätzlichem Oberflächenwasser aus dem Gewerbegebiet nicht ausgelegt. Eine Nutzung der Straßengräben KT16 erfordert eine ausführliche wassertechnische Berechnung auch für die KT16 einschließlich der Außeneinzugsflächen. Wassertechnische Berechnungen bzw. Unterlagen entsprechend der aktuell gültigen Richtlinien liegen für die Kreisstraße nicht vor. Technischer Umweltschutz Zu dem Planvorhaben wird noch ein Lärmgutachten eingeholt. Nach der vorausgegangenen Stellungnahme vom 13.10.2016 war wohl zunächst von Industriegebiet auszugehen. Das Lärmgutachten wird die Verträglichkeit mit dem Umfeld abschließend klären. Untere Naturschutzbehörde Am südlichen Rand des Gewerbegebietes weist die Stadt Iphofen ein weiteres Industrie- und Gewerbegebiet aus. Es hat eine Größe von ca. 9 ha. Es handelt sich weitgehend um Ackerlagen. Es liegen eine Begründung zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan, ein Umweltbericht und eine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange wurden entsprechend abgeprüft und bearbeitet. Es wurden Ausgleichsflächen und -maßnahmen innerhalb des Baugebietes festgesetzt. Die Ausgleichsfläche außerhalb des Baugebietes ist noch nachzuweisen (Mitteilung des Flurstückes mit Flurnummer, Gemarkung, Größe und Darstellung der Lage innerhalb des Ökokontos der Stadt Iphofen). Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind ausreichend. Weitere Bedenken und Hinweise sind nicht erforderlich. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass die Immissionen anhand eines Schalltechnischen Gutachtens untersucht werden. Die zu erwartende Staubentwicklung kann aufgrund der angrenzenden Grünflächen als gering betrachtet werden. Angesprochene Straßenverunreinigungen sind nicht Bestandteil eines Bebauungsplanverfahrens und können dementsprechend nicht behandelt werden. Hier sind Abstimmungen seitens des Betreibers / Verursacher mit der Stadt Iphofen zu treffen, da diese Verunreinigungen bereits jetzt entstehen. Städtebau: Im Bebauungsplan soll eine maximale Firsthöhe festgesetzt werden, um überdimensional große Gebäudekubaturen zu vermeiden. Die Festsetzung bzgl. Werbeanlagen soll entsprechend des angrenzenden Bebauungsplanes „An der B 8“ übernommen werden. Kreisstraßenverwaltung: Die Notwendigkeit der Kreuzungsausbildung als Kreisverkehrsplatz soll anhand eines Verkehrsgutachtens, das zu beauftragen ist, nachgewiesen werden. Die Stadt Iphofen strebt den Ausbau als Kreisverkehr an. Die Kosten für die Baumaßnahme werden nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die geplanten Baumstandorte entlang der KT 16 werden in dem geforderten Mindestabstand eingeplant und bei der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass der betroffene Bereich als öffentliche Grünfläche dargestellt ist und somit der Unterhalt bei der Stadt Iphofen liegt. Bezüglich der Entwässerung kann festgehalten werden, dass die vorgesehene gedrosselte Einleitung des Regenwassers über die Regenrückhaltebecken in die Straßenentwässerungsanlage der Kreisstraße eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Ausgangssituation (direkter Abfluss des Regenwassers der landwirtschaftlichen Flächen) und des-

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halb keine nachteilige Beeinträchtigung darstellt. Für die sich durch den Kreisverkehr ergebende größere versiegelte Straßenfläche ist ein separates Regenrückhaltebecken vorgesehen, welches das zusätzlich entstehende Oberflächenwasser aufnimmt. Technischer Umweltschutz: Das Schalltechnische Gutachten wird bis zur öffentlichen Auslegung erarbeitet und wird Bestandteil des Bebauungsplanes. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Deutsche Bahn AG DB Immobilien vom 26.06.2017 Die DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der Deutschen Bahn AG als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zur oben genannten Bauleitplanung. Gegen die o. g. Aufstellung des Bebauungsplans bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und führt aus, dass die angesprochenen Immissionen anhand eines schalltechnischen Gutachtens ermittelt und -falls erforderlich- entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Angesprochene Aus- und Umbaumaßnahmen des Eisenbahnbetriebes bleiben weiterhin gewährleistet. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Licht- Kraft- und Wasserwerke Kitzingen vom 22.06.2017 Zunächst bedanken wir uns für die Bereitstellung der Planungsunterlagen und teilen Ihnen mit, dass wir als örtliches Gasversorgungsunternehmen keine Einwände bzw. Ergänzungen gegen die Realisierung oben genannten Bebauungsplanes Vorbringen. Um die Erdgasversorgung obigen Gewerbegebietes „Alte Reichstraße II” zu realisieren, ist von unserer Seite eine Bedarfsanalyse zu erstellen. Hier ist es notwendig, der/die Grundstückseigentümer/innen zu kontaktieren, ob sie im Zuge der Erschließungsarbeiten einen Erdgasanschluss wünschen. Diese Befragungsergebnisse werden letztendlich darüber entscheiden, ob einer Erschließung mit Erdgas aus betriebswirtschaftlichen Aspekten zugestimmt werden kann. Darüber hinaus wären wir Ihnen dankbar, wenn wir frühzeitig zu einem Koordinierungsgespräch aller an der Baumaßnahme Beteiligten eingeladen würden, um im Bedarfsfall sich mit anderen Versorgungsträgern abstimmen zu können. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass im Rahmen der Erschließungsplanung die Entscheidung getroffen werden soll, ob die Versorgung mit Erdgas gewünscht wird. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 29.06.2017 Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg [email protected]

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Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt, dass kein Kabelanschluss in diesem Gebiet erfolgen soll. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Amt für ländliche Entwicklung vom 29.06.2017 Gegen den o. a. Bebauungsplan-Vorentwurf bestehen keine Bedenken. Im Bereich der oben genannten Bauleitplanung wird derzeit das Flurneuordnungsverfahren Iphofen 6 durchgeführt. Die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG wurde zum 01.06.2017 erlassen. Die Planung ist mit der Teilnehmergemeinschaft Iphofen 6 abgestimmt. Auf das Schreiben vom 20.10.2016 wird verwiesen. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die angesprochenen Punkte der Stellungnahmen vom 20.10.2016 in die Planungsunterlagen mittlerweile eingeflossen sind und mit dem Vorentwurf Stand 24.04.2017 Einverständnis besteht. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Stellungnahme Bayer. Landesamt für Denkmalpflege - Referat B Q – Bauleitplanung Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: Bodendenkmalpflegerische Belange: Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass eine Übernahme der vermuteten Bodendenkmäler in den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 6 BauGB nicht erfolgt ist. 1. Dies wollen wir zunächst zum Anlass nehmen, die überraschender Weise als nicht ausreichend erläutert empfundenen bodendenkmalpflegerischen Belange näher zu präzisieren: Der Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplans eignet sich wegen der guten Böden hervorragend für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Topographie des Vorhabengebietes am Unterhang des Geiersberg ist ebenfalls als siedlungsgünstig zu bewerten. Ferner sind die zahlreichen Bodendenkmäler, vor allem prähistorische Siedlungen, in der Region um Iphofen und speziell auch um den Geiersberg bekannt. Diese Region kann als sog. Altsiedelland bezeichnet werden und wurde seit der frühen Jungsteinzeit - der Zeit der Linearbandkeramik - besiedelt. So liegen die beiden bekannten Bodendenkmäler D-6-6327-0140 (Siedlung der Linearbandkeramik) und D-6-63270183 Siedlung des Jungneolithikums und der Urnenfelderzeit) in ähnlicher topographischer Lage. Auch westlich und südlich des Geiersbergs sind weitere Bodendenkmäler bekannt (D-6-6327-0108: Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung und D-6-63270179: Siedlung der jüngeren Latenezeit). Aufgrund der siedlungsgünstigen Topographie, der Bodengüte im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung und der Vielzahl an prähistorischen Siedlungsstellen in der Umgebung sind auch im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplans weitere Bodendenkmäler zu vermuten. 2. Wir regen an, die Vermutungsfläche noch nachträglich als solche im Bebauungsplan kenntlich zu machen: Nach § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach Landesrecht geschützte Denkmäler in die Festsetzung des Bebauungsplans aufgenommen werden. Diese nachrichtliche Übernahme dient wie auch die Begründung des Bebauungsplanes dazu, dass die vom Bebauungsplan Betroffenen vollständig die Nutzungsmöglichkeiten in dem Planungsgebiet ersehen können (Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn.116). Nach bayerischem Landesrecht ist aber auch eine Fläche, auf der Bodendenkmäler lediglich vermutet werden, der völlig uneingeschränkten Nutzung entzogen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Alt. 2 BayDSchG bedarf derjenige, der auf einem Grundstück u. a. Erdarbeiten durch-

15 führen will, obwohl er - auf der Grundlage des Kenntnis- und Vermittlungsstandes der Denkmalfachbehörde - vermuten muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Um für den Betroffenen die Informationsfunktion des Bebauungsplanes wirksam werden zu lassen, ist daher in jedem Falle auch die Übernahme sämtlicher mit dem Denkmal verbundenen Pflichten, daher auch die Übernahme der u. a. bei evtl. Baugesuchen ordnungsrechtlich relevante Erlaubnispflichten auslösenden sog. „Vermutungsflächen“, angezeigt. Ansonsten vertraut der Bauherr auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks, die ihm seitens der planenden Kommune auch so suggeriert wurde. Unbeschadet der dadurch ebenfalls eintretenden Erschwerung eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Vollzug u. a. des Denkmalschutzgesetzes, sollten auch Haftungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Kommune nicht einmal ansatzweise entstehen können (s. hierzu unten die Hinweise zur Rechtsprechung des BayVerfGH). Um der Informationsfunktion des Bebauungsplanes über die erlaubte Nutzung gerecht zu werden, regen wir die nachrichtliche Übernahme eines Hinweises auf die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis an, die bei konkreten Vorhaben mit fachlichen Nebenbestimmungen voraussichtlich erteilt werden wird. Je begrenzter der Bebauungsplan sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, desto genauer müssen auch die Belange des Denkmalschutzes schon auf der Planungsebene abgewogen werden, desto höher ist auch das Vertrauen, welches der Bauherr in Anspruch nimmt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: 11-VII-07, juris). Wird in einem derartigen Bebauungsplan nicht auf die Notwendigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis auf Vermutungsflächen hingewiesen, nimmt der Bauherr zu Recht das Vertrauen in Anspruch, nichts von der Erlaubnispflicht gewusst zu haben. Angesichts der oben genannten Entscheidung weisen wir nochmals eindringlich darauf hin, dass die Gemeinden bei ihrer Planung auf die Belange des Denkmalschutzes - hier das Bodendenkmalschutzes - Rücksicht zu nehmen haben (vgl. hierzu Göhner, in Eberl/ Martin/ Greipl, Kommentar zum DSchG, Art. 3 Erl. Nr. 11 ff.). Die Planungshoheit ist verfassungsrechtlich schon von vornherein durch die Bodendenkmäler einge- und beschränkt. In diesem Zusammenhang haben die Gemeinden auch durch Ausweisung der Boden- und Baudenkmäler in ihren Bebauungsplänen dafür zu sorgen, dass Bauherrn über ihre Nutzungsmöglichkeiten Bescheid wissen und nicht ggf. versehentlich in Versuchung kommen bzw. im Grunde hierzu verführt werden, bauliches wie archäologisches kulturelles Erbe zu überplanen bzw. dann folgerichtig zu zerstören. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BUD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www. blfd.bayern.de). Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die vier Bodendenkmäler befinden sich südlich der Kreisstraße KT 16 (Gemarkung Willanzheim) und westlich der Staatsstraße 2420. Die tatsächliche Größe kann nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wird beschlossen, dass aufgrund der Vermutungsfläche im Bereich des Bebauungsplangebietes ein entsprechender Hinweis auf die eventuelle Erforderlichkeit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis in den Bebauungsplan aufgenommen wird. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist folgende Stellungnahme eingegangen: Stellungnahme von Roswitha Popp vom 25.06.2017 Im Rahmen der Auslegung des Entwurfs zur Entwicklung des Bebauungsplanes „Alte Reichsstraße 2“, wird gegen die Einbeziehung des Grundstücks Flurnr. 3884, Größe: 13701 qm, Flurlage Galgengrund, nach Einsicht der vorläufigen Planung, Widerspruch eingelegt.

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16 Das Grundstück befindet sich im derzeit noch laufenden Flurbereinigungsverfahren und wurde erst kürzlich vorläufig zugewiesen. Weiterhin ist die Fläche längerfristig an einen Landwirt verpachtet. Außerdem ist es an der Zeit sich gegen die weitere Versiegelung der Landschaft zu wehren und den Lebensraum für Mensch und Natur zu erhalten. Beschluss: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und beschließt einen Hinweis zur Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens in den Bebauungsplan aufzunehmen, falls der Erwerb aller Grundstücke nicht möglich sein sollte. Bezüglich der Versiegelung der Landschaft verweist die Stadt Iphofen auf ihre ständigen Bemühungen im Rahmen der unterschiedlichen Planungsebenen die Versiegelung der Landschaft so gering als nötig zu halten. Dies erfolgt z.B. schon in der vorbereitenden Bauleitplanung des Flächennutzungsplanes wie auch durch verschiedene städtebaulichen Sanierungs- und Vitalisierungsmaßnahmen der Stadt im Sinne des Gemeinwohls. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“ ist für die gewerbliche und städtebauliche Entwicklungsfähigkeit der Stadt als ein kleiner Baustein des Ganzen wichtig. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Annahme- und Auslegungsbeschluss Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass die vorgebrachten Anregungen wie zuvor beschlossen in den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“ aufgenommen werden. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“ mit Begründung, Umweltbericht und spezieller artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 24.04.2017 wird gemäß Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 07.08.2017 geändert und erhält das Datum 07.08.2017. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“ und die dazugehörigen Textteile werden in so geänderter Form vom Bau- und Umweltausschuss angenommen. Der Bebauungsplanentwurf Gewerbegebiet „Alte Reichsstraße Teil 2“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Vollzug Baugesetzbuch; 8. Änderung Bebauungsplan „Hündlein“, Bauabschnitt 2, StT Iphofen, gem. § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss Das Baufenster des Grundstückes Fl.Nr. 790/38, Gemarkung Iphofen, wird im Westen um 3,5 m erweitert. Die Verwaltung wird beauftragt, das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Baugebiet „Hündlein“ durchzuführen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Öffentliche Auslegung Mit dem Entwurf zur 8. Änderung des Bebauungsplanes „Hündlein“ und der Begründung vom 07.08.2017 besteht Einverständnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und „ 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Neubau einer Kindertagesstätte in Iphofen Abbruch Wohnhaus Schützenstraße 1 c - Auftragsvergabe a) Den Auftrag für die Abbrucharbeiten des Wohnhauses Schützenstraße 1 c erhält der wirtschaftlichste Bieter, Fa. NEWO Bau GmbH, Kreuzstraße 1 – 3, 97531 Theres/Horhausen, gemäß Angebot vom 02.08.2017 zur geprüften Angebotssumme i. H. v. 26.085,63 € brutto - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO b) In Ergänzung zum Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 08.05.2017 lfd. Nr. 93.2 wird das für den Neubau der Kindertagesstätte notwendige Einvernehmen zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nord“ hinsichtlich Dachform, Dachneigung, Baugrenze, Baulinie, Bauweise und Dacheindeckung erteilt.

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- § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Ermächtigungsbeschluss für Auftragsvergaben Rohbauarbeiten und Zimmerarbeiten Die Submission der Gewerke Rohbauarbeiten und Zimmerarbeiten findet am 22.08. und 29.08.2017 statt. Mit den jeweiligen Arbeiten soll am 04.09. bzw. 11.09. begonnen werden. Der Bürgermeister wird daher ermächtigt, die Aufträge für Rohbauarbeiten und Zimmerarbeiten vorbehaltlich der VOB-gerechten Ausschreibung und der Freigabe durch die Regierung von Unterfranken, im Interesse eines zügigen Baufortschritts an den jeweils wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Die Auftragsvergabe erfolgt als Eilentscheidung und wird in der Sitzung des Stadtrates am 11.09.2017 bestätigt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Feuerwehrgerätehaus Iphofen; Austausch Fenster Die gesamten Fenster sowie eine Tür des Neubaus des Feuerwehrhauses, 1 Fenster und 3 Fensterelemente im EG des Wohnhauses, Einersheimer Straße 7, Iphofen, sind aufgrund ihrer Schäden auszutauschen. Erster Bürgermeister Mend wird ermächtigt, nach Prüfung der Angebote dem wirtschaftlichsten Bieter den Auftrag zu erteilen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Verlegung einer 20kV-Leitung in Iphofen „NS 06 - NS 09“ Mit dem Ausführungsplan /Kabel S1054 vom 26.07.2017 besteht Einverständnis. Der Bürgermeister wird außerdem ermächtigt, in diesem Zusammenhang anfallende Gehwegsanierungsarbeiten ausführen zu lassen. Außerdem wird eine neue LED-Pilzleuchte als Ersatz an der Straßenecke Schwanbergweg / Valentin-Arnold-Straße im Zuge der Neuversetzung der Verteilerschränke aufgestellt. Anfragen; Deckenbauarbeiten an der B 8 Es wird nachgefragt, wann die Deckenbauarbeiten an der Bundesstraße 8 zwischen Iphofen und Landkreisgrenze fortgeführt werden. Von der Straßenbauverwaltung werden zu Ferienzeiten in der Regel keine halbseitg verkehrseinschränkenden Bauarbeiten an AutobahnAusweichstrecken vorgenommen. Bei der Straßenbauverwaltung wird der weitere Sachstand erfragt und das Gremium in der nächsten Sitzung informiert.

Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 2. Änderung des Bebauungsplans SO Einzelhandel „An der B8“ mit integriertem Grünordnungsplan“, StT Iphofen; Öffentliche Auslegung mit Anhörung Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Iphofen hat in seiner Sitzung am 04.09.2017 den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung vom 04.09.2017 gebilligt. Der Entwurf liegen nun innerhalb angemessener Frist in der Zeit vom 22. September 2017 bis 27. Oktober 2017 bei der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen, Bauamt, Marktplatz 26, 97346 Iphofen, Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr und am Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, bzw. ist in dieser Zeit auf der Internetseite der Stadt Iphofen, www.stadt-iphofen.de, einsehbar. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Anregungen und Bedenken zu den Ergänzungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen vorbringen. Soweit während der öffentlichen Auslegung keine Bedenken erhoben werden, wird Einverständnis mit der Planung angenommen. Stadt Iphofen Iphofen, 15.09.2017 Mend Erster Bürgermeister

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Niederschrift öffentlicher Teil Bau- und Umweltausschuss Iphofen Montag, 04.09.2017 Bauantrag zur Errichtung einer Dachgaube, Fl. Nr. 8, Altmannshäuser Str. 1, Gemarkung Dornheim, Stefan Eichinger, Dornheim Ein Beratungstermin mit Stadtplaner Ullrich ist zu vereinbaren. Solange wird der Tagesordnungspunkt vertagt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauantrag zur Einzäunung der landwirtschaftlichen Hofstelle zur sicheren Haltung von Großtieren, Fl.Nr. 3104, Seehof 2, Gemarkung Hellmitzheim, Sylvia Grab, Mainbernheim Die Antragstellerin möchte die landwirtschaftliche Hofstelle zur sicheren Haltung von Großtieren einzäunen. Mit der Worterteilung an Herrn Jackwert besteht Einverständnis. Herr Jackwert erläutert das Vorhaben ausführlich. Eine Begrünung der Gabionen ist geplant. Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen vorbehaltlich der Zustimmung des staatlichen Bauamts keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden. Grab, Sylvia, Fröhstockheimer Weg 6, 97350 Mainbernheim Einzäunung der landwirtschaftlichen Hofstelle (Betriebsnummer 6751440098), teils mit Gabionen Höhe 2,0 m (südl. Teil), teils Doppelstabmatten, grün, Höhe 1,8 m (nördl. und östl. Teil) bzw. Maschendraht, grün, Höhe 1,6 m (westl. Teil zum Seehof 1) zur sicheren Haltung von Großtieren, Fl. Nr. 3104, Seehof 2, Gemarkung Hellmitzheim Die Gabione sind zu begrünen. Mit dem Vorhaben besteht Einverständnis. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Bauantrag zum Teilabbruch des best. Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses an gleicher Stelle, Fl.Nr. 174, Friedhofstraße 16, Gemarkung Nenzenheim, Michael May, Nenzenheim Gegen nachstehend aufgeführten Bauantrag bestehen keine Einwände, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen eingehalten werden. May, Michael, Friedhofstraße 16, 97346 Iphofen-Nenzenheim Teilabbruch des best. Wohnhauses und Neubau eines Wohnhauses an gleicher Stelle, Fl.Nr. 174, Gemarkung Nenzenheim Mit dem Vorhaben besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Anordnung und die Ausführung der Fenster sind noch mit der Bayer. Landessiedlung abzustimmen. Der Nachbar Fl.Nr. 176 hat die Unterschrift verweigert. Die Einwände werden zur Prüfung an das Landratsamt Kitzingen weitergegeben. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses und eines Betriebsgebäudes, Fl.Nrn. 644/25, 644/26 u. 644/27, Gemarkung Nenzenheim, Alexandra und Rüdiger Gleißner Mit dem Vorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses und eines Geschäftshauses auf den Grundstücken Fl.Nr. 644/25, 644/26 u. 644/27, Gemarkung Nenzenheim, der Eheleute Gleißner, Nenzenheim besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Geschossigkeit, Traufhöhe, der Dachform werden in Aussicht gestellt. Aus Gleichbehandlungsgründen wird eine Befreiung vom Baufenster nicht ausgesprochen. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die gewerbliche Nutzung wird ebenfalls in Aussicht gestellt. Vor weiteren Entscheidungen ist folgendes zu klären: • Was ist auf dem dritten Bauplatz geplant. • Ist die Bebauung für die Firma später auch als Wohnhaus nutzbar. • Ist es sinnvoll das Baufenster in dieser Baureihe auszuweiten. • Wären andere Bauplätze im Baugebiet denkbar, wenn keine Befreiung vom Baufenster erfolgt.

17 - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses, Fl.Nr. 4207, Am Landthurm 1, Gemarkung Iphofen, Manuel Lang und Monique Federwisch, Markt Bibart Mit dem Vorhaben zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Bungalow mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 4207, Gemarkung Iphofen, von Herrn Manuel Lang und Frau Monique Federwisch, Markt Bibart, besteht Einverständnis, vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtrates über die Änderung der Darstellung des Grundstücks im Flächennutzungsplan. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Antrag auf Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan für das Grundstück Fl.Nr. 4207, Am Landthurm 1, Gemarkung Iphofen Dem Antrag von Silvia Lindwurm auf Änderung des Flächennutzungsplanes vom 06.08.2017 wird stattgegeben. Durch die Ausweisung eines Mischgebiets für das Grundstück Fl.Nr. 4207, Gemarkung Iphofen, wird die Entwicklung der Firma Fritsch kaum beeinträchtigt. Das angrenzende Firmengrundstück wird aktuell als Parkplatz genutzt. - Empfehlung Antrag auf Aufstellung der entfernten Sitzbank aus Schilfsandstein vor dem Anwesen Marktplatz 19, Weingut Johann Ruck, an anderer Stelle Mit der Aufstellung der Steinbank auf öffentlichen Grund vor dem Anwesen Marktplatz 19, Fl.Nr. 175, Gemarkung Iphofen, besteht Einverständnis. Mit der Familie Ruck ist die Vereinbarung zur Nutzung des öffentlichen Grundes entsprechend der Position der Bank anzupassen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);2. Änderung des Bebauungsplanes SO Einzelhandel „An der B 8“, Gemarkung Iphofen; Abwägung frühzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Billigung der Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit 1. Ohne Einwände • Markt Sugenheim • Fernwasserversorgung Franken • Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern • LKW Kitzingen • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten • DB Immobilien • Amt für ländliche Entwicklung Unterfranken • Bayernwerk Netz GmbH • IHK Würzburg-Schweinfurt • Markt Willanzheim • Deutsche Telekom, Technik GmbH • LBV Kreisgruppe Kitzingen Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben bis zum 16.08.2017 keine Stellungnahme abgegeben: • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg • DB Netz AG • Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Referat G 23 / Bauleitplanung • Amt für Digitalisierung, • Breitband und Vermessung • Bund Naturschutz - Geschäftsstelle der Kreisgruppe Kitzingen • Naturpark Steigerwald • Deutsche Post AG • Markt Ippesheim • Gemeinde Markt Bibart • Gemeinde Oberscheinfeld • Gemeinde Castell - Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid • Gemeinde Wiesenbronn • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

18 2. Vorhandene Leitungen, Netze, Verkehrswege Stellungnahme Vodafone GmbH vom 18.07.2017 Es befinden sich betriebsnotwendige TK-Anlagen der Vodafone GmbH im Planungsgebiet. Unter den folgenden Voraussetzungen wird der Planung zugestimmt: • Die Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum 19.07. bis 19.10.2017 und auf das Baugebiet. • Bei Veränderung des Baugebiets ist eine neue TK-Auskunft einzuholen. • Die überlassenen Unterlagen bleiben Eigentum der Vodafone GmbH und sind vertraulich zu behandeln. • Die Forderungen des Kabelmerkblatts sind strikt einzuhalten. Die Verpflichtserklärung ist vor Baubeginn von der bauausführenden Firma zurückzusenden. Einen Termin zur örtlichen Einweisung ist mit dem Bezirksdisponenten abzustimmen. Beschluss Die Hinweise werden von der Stadt Iphofen zur Kenntnis genommen. Sie gehen in ihrer Detaillierung über die Tiefenschärfe eines Bebauungsplans hinaus. Für den Fall, dass das angesprochene Thema bei der technischen Umsetzung berührt wird, wird die Stellungnahme den Fachplanern für weitere Planungen und erforderlichen Genehmigungen zur Verfügung gestellt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Stellungnahme Main Donau Netzgesellschaft vom 19.07.2017 Es befinden sich Versorgungsanlagen im Planungsbereich. - Es können sich vor Ort weitere Anlagen im Eigentum Dritter befinden. Über diese Leitungen kann keine Auskunft gegeben werden. - Netzerneuerungen oder Neuverlegungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. - Die Versorgung des Baugebiets mit Strom kann entsprechend der Netzerweiterung sichergestellt werden. - Für Baumstandorten, ist nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 ‚Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen‘ ein Abstand von 2,50m einzuhalten. - Alle öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben sind rechtzeitig abzustimmen. Beschluss Die Hinweise werden von der Stadt Iphofen zur Kenntnis genommen. Sie gehen in ihrer Detaillierung über die Tiefenschärfe eines Bebauungsplans hinaus. Für den Fall, dass das angesprochene Thema bei der technischen Umsetzung berührt wird, wird die Stellungnahme den Fachplanern für weitere Planungen und erforderlichen Genehmigungen zur Verfügung gestellt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Staatliches Bauamt Würzburg vom 25.07.2017 Mit dem Bebauungsplan besteht unter folgenden Auflagen/Bedingungen Einverständnis: 1. Anbauverbot Die eingetragene 20m Anbauverbotszone ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen 2. Verkehrliche Erschließung: Es besteht Einverständnis Beschluss Wird zur Kenntnis genommen 3. Entwässerung - Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. - Die bestehenden Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen. - Oberflächen-, Dach- und sonstige Abwässer dürfen der Straße und ihren Nebenanlagen nicht zugeführt werden.

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Iphöfer Nachrichten

Beschluss Die Hinweise werden von der Stadt Iphofen zur Kenntnis genommen. Sie gehen in ihrer Detaillierung über die Tiefenschärfe eines Bebauungsplans hinaus. Für den Fall, dass das angesprochene Thema bei der technischen Umsetzung berührt wird, wird die Stellungnahme den Fachplanern für weitere Planungen und erforderlichen Genehmigungen zur Verfügung gestellt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – 4. Emissionen / Straßenverkehrslärm - Auf die Emissionen der Bundesstraße wird hingewiesen. - Der Straßenbaulastträger kann nicht für Schäden durch Einwirkung Spritzwasser, Oberflächenwasser und Tausalz haftbar gemacht werden. - Sollten Lärmschutzgrenzwerte gegenüber der Bundesstraße einzuhalten sein, muss dies im Rahmen der Bauleitplanung gewährleistet werden. - Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Straßenbaulastträger übernommen. - Die DTV-Werte, in Kfz/24h der Straßenverkehrszählung 2010 betragen: Personenverkehr 5479 Güterverkehr 1142 Motorisierter Gesamtverkehr 6621 Beschluss Wird zur Kenntnis genommen 5. Werbeanlagen Von den Betreibern ist die Zustimmung der Staatlichen Bauverwaltung durch Detailpläne gesondert einzuholen. Beschluss Die Anregung ist bereits in den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Für Werbeanlagen ist anhand von Detailplänen die Zustimmung der staatlichen Bauverwaltung und der Stadt Iphofen einzuholen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – 6. Bepflanzung - Mit der teilweisen Lage der Bepflanzungsstreifens in der 20m-Zone besteht Einverständnis, wenn ein Mindestabstand von 10m zum Fahrbahnrand der Bundesstraße eingehalten wird. - Die Art der Bepflanzung ist mit dem staatlichen Bauamt abzustimmen. - Die Darstellung der Lagepläne ist zu ändern. Beschluss Die Anregung wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Der Bepflanzungsstreifen ist bereits im Bestand erhalten. Neupflanzungen haben einen Mindestabstand von 10m zum Fahrbahnrand einzuhalten. Die Planzeichnung wird geändert; die bestehende Hecke wird mit dem vorgesehen Planzeichen beschriftet. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – 3. Wirtschaft Gemeinde Rödelsee vom 20.07.2017 Die Änderung des Bebauungsplans wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Gemeinde Rödelsee sind betroffen. Die Verkaufszahlen der bestehenden Versorgungsmärkte insb. dem Dorfladen Rödelsee werden durch einen Vollsortimenter erheblich beeinträchtigt. Die bestehenden Märkte sind davor zu schützen. Beschluss Die Gemeinde Rödelsee zählt zu dem Nahbereich des Zentralen Orts Iphofen; laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) haben Zentrale Orte den Versorgungsauftrag ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorzuhalten. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Gemeinden sind nicht zu erwarten. Die nächst gelegenen Grundzentren sind mit Marktbreit und Wiesentheid, das nächst gelegene Mittelzentrum mit Kitzingen jeweils mehr als 10 Kilometer entfernt.

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Die Verkaufsflächenausstattung am Planstandort zielt in erster Linie auf die Versorgung der Einwohner im Nahbereich der Stadt Iphofen ab. Das Kaufkraftpotenzial für Lebensmittel beziffert sich im Nahbereich der Stadt Iphofen auf rund 24,3 Mio. Euro. Die geschätzte Umsatzleistung der drei großen Lebensmittelmärkte am Standort „An der B8“, inklusive des Planvorhabens im SO1, kann auf Grundlage einschlägiger Durchschnittswerte auf rund 17 Mio. Euro beziffert werden. Diese überschlägige Berechnung verdeutlicht, dass die Dimensionierung des Planvorhabens und der Märkte im Umfeld nicht darauf ausgelegt ist, Kaufkraft aus Orten außerhalb des Nahbereichs der Stadt Iphofen abzuschöpfen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Markt Markt Einersheim vom 20.07.2017 Die Marktgemeinde spricht ihre Bedenken hinsichtlich der Planung eines weiteren Lebensmittelmarktes aus. Die Ansiedlung gefährdet die Existenz des kleinen Lebensmittelgeschäftes im Markt Einersheim und somit die Nahversorgung des Ortes. Beschluss Der Markt Einersheim zählt zu dem Nahbereich des Zentralen Orts Iphofen; laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) haben Zentrale Orte den Versorgungsauftrag ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorzuhalten. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Gemeinden sind nicht zu erwarten. Die nächst gelegenen Grundzentren sind mit Marktbreit und Wiesentheid, das nächst gelegene Mittelzentrum mit Kitzingen jeweils mehr als 10 Kilometer entfernt. Die Verkaufsflächenausstattung am Planstandort zielt in erster Linie auf die Versorgung der Einwohner im Nahbereich der Stadt Iphofen ab. Das Kaufkraftpotenzial für Lebensmittel beziffert sich im Nahbereich der Stadt Iphofen auf rund 24,3 Mio. Euro. Die geschätzte Umsatzleistung der drei großen Lebensmittelmärkte am Standort „An der B8“, inklusive des Planvorhabens im SO1, kann auf Grundlage einschlägiger Durchschnittswerte auf rund 17 Mio. Euro beziffert werden. Diese überschlägige Berechnung verdeutlicht, dass die Dimensionierung des Planvorhabens und der Märkte im Umfeld nicht darauf ausgelegt ist, Kaufkraft aus Orten außerhalb des Nahbereichs der Stadt Iphofen abzuschöpfen. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Handwerkskammer für Unterfranken vom 25.07.2017 Das Vorhaben/ Bestand: • Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Voraussetzung zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentes. • Bisher ist im Mischgebiet Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit möglich. • Das leerstehende Gebäude soll abgerissen werden und ein Ersatzbau entstehen. • Durch die Planung soll ein städtebaulicher Missstand (Leerstand) beseitigt werden. • Die Versorgung der Stadt Iphofen und der Nahbereich soll gesichert werden. • Zuvor befand sich an dem Standort ein Lebensmitteldiscounter und eine Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks. • Bereits vorhandene Händler sind Edeka mit integriertem Lebensmittelhandwerk, Aldi, Bäckereiverkaufsstelle, Getränkemarkt und Metzgereiverkaufsstelle. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen - Bisher befanden sich zentrale Handels- und Marktbereiche innerhalb der Ortskerne. - Der Verbraucher bedient mehrere Verkaufseinheiten im Ortskern. - Es findet eine Verlagerung des großflächigen Einzelhandels auf der ‚Grünen Wiese‘ statt. - Der Grundgedanke der Nahversorgung führt zu einem ‚Wettrüsten‘ zwischen großflächigen Lebensmitteleinzelhändlern bzw. -discountern.

19 - Bereits bestehende Märkte werden vergrößert, um mit der Konkurrenz auf Augenhöhe zu sein. - Unternehmensziel der groß dimensionierten Lebensmitteleinzelhändler ist nicht die Verbesserung der Versorgungslage, sondern die Besserpositionierung. - Eine Planung sollte auch die Folgen der nächsten Jahrzehnte berücksichtigen. Für Städte und Gemeinden bedeutet die Geschäftsaufgabe gerade innerörtlicher kleinerer Verkaufseinheiten und Verlagerung der Nahversorgung außerhalb der Ortszentren eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, Leerstände und Verlust der Attraktivität der Ortskerne. Folge davon sind Verödung der Innenstädte und fehlende soziale Strukturen. Beschluss Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) haben Zentrale Orte den Versorgungsauftrag ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorzuhalten. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Gemeinden sind nicht zu erwarten. Die nächst gelegenen Grundzentren sind mit Marktbreit und Wiesentheid, das nächst gelegene Mittelzentrum mit Kitzingen jeweils mehr als 10 Kilometer entfernt. Die Verkaufsflächenausstattung am Planstandort zielt in erster Linie auf die Versorgung der Einwohner im Nahbereich der Stadt Iphofen ab. Das Kaufkraftpotenzial für Lebensmittel beziffert sich im Nahbereich der Stadt Iphofen auf rund 24,3 Mio. Euro. Die geschätzte Umsatzleistung der drei großen Lebensmittelmärkte am Standort „An der B8“, inklusive des Planvorhabens im SO1, kann auf Grundlage einschlägiger Durchschnittswerte auf rund 17 Mio. Euro beziffert werden. Diese überschlägige Berechnung verdeutlicht, dass die Dimensionierung des Planvorhabens und der Märkte im Umfeld nicht darauf ausgelegt ist, Kaufkraft aus Orten außerhalb des Nahbereichs der Stadt Iphofen abzuschöpfen. Die Stadt Iphofen verfolgt seit Jahrzehnten kontinuierlich die Stärkung der Innenstadt. Die Altstadt wurde durch kommunale und staatliche Sanierungsprogramme stabilisiert und aufgewertet. Die hohe Bewohnerdichte führt zusammen mit dem Tourismus dazu, dass die innerstädtischen Einzelhändler von einer hohen Kundenfrequenz profitieren. Die bisher durchgeführten Sanierungsmaßnahmen haben zu einer positiven Entwicklung der Altstadt Iphofen geführt. Diese Vorgehensweise wird im derzeit in Aufstellung befindlichen ISEK weiterverfolgt: Die Ergänzung von neuen Bausteinen und Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Altstadt als lebendigen Wohnort und Wirtschaftsstandort ist weiterhin ein übergeordnetes Ziel der Stadtentwicklung. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – - Bei zunehmender Konkurrenz zwischen großflächigen Lebensmitteleinzelhändlern bzw. -discountern kann es zu Geschäftsaufgaben kommen. Eine Nachnutzung ist schwierig; es entsteht wieder ein Leerstand. - Beispiel ist der Leerstand des Lebensmitteldiscounters in Iphofen. - Es ist zu befürchten, dass es erneut zur Geschäftsaufgabe kommen könnte, auch die Verkaufseinheiten des Lebensmittelhandwerks können betroffen sein. - Aus verständlichen Gründen hat die Stadt Iphofen Interesse an der Nachnutzung und der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters. - Aus Sicht des Handwerks bestehen Bedenken, die sich auf das Lebensmittelhandwerk existenziell auswirken können. - Auf die genannten Folgen in der Zukunft wird explizit hingewiesen. Beschluss Ferner trägt die 2. Änderung des Bebauungsplans dazu bei, dass ein bereits bestehender Leerstand beseitigt und keine unbebauten Flächen in Anspruch genommen werden. Eine bereits versiegelte und erschlossene Grundstücksfläche kann stattdessen einer Nachfolgenutzung zugeführt werden. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – - Sollte die Planung weiterverfolgt werden, wird gebeten, das bestehende Lebensmittelhandwerk vor Ort zu berücksichtigen und

20 in die Planung aufzunehmen. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. Stadt Mainbernheim vom, 03.08.2017 Die Ansiedlung eines weiteren Lebensmittelmarktes mit 1.500m2 wird als nicht sinnvoll betrachtet; es sind mehrere große Versorger auf angrenzenden Flächen vorhanden. Weitere Lebensmittelmärkte führen zu einem Verdrängungswettbewerb. Es sind nicht nur negative Auswirkungen für Iphofen und deren Händler und Gewerbetreibende zu erwarten, es kommt auch zu Kaufkraftabfluss bei Einzelhandelsgeschäften und dem Lebensmittelhandwerk in den umliegenden Gemeinden. Wodurch die Grundversorgung in den Nachbargemeinden nicht mehr gewährleistet werden kann. Dies bringt für ältere und in der Mobilität eingeschränkte Einwohner Nachteile. Beschluss Die Stadt Mainbernheim zählt zu dem Nahbereich des Zentralen Orts Iphofen; laut Landesentwicklungsprogramm (LEP) haben Zentrale Orte den Versorgungsauftrag ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorzuhalten. Negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche benachbarter Gemeinden sind nicht zu erwarten. Die nächst gelegenen Grundzentren sind mit Marktbreit und Wiesentheid, das nächst gelegene Mittelzentrum mit Kitzingen jeweils mehr als 10 Kilometer entfernt. Die Verkaufsflächenausstattung am Planstandort zielt in erster Linie auf die Versorgung der Einwohner im Nahbereich der Stadt Iphofen ab. Das Kaufkraftpotenzial für Lebensmittel beziffert sich im Nahbereich der Stadt Iphofen auf rund 24,3 Mio. Euro. Die geschätzte Umsatzleistung der drei großen Lebensmittelmärkte am Standort „An der B8“, inklusive des Planvorhabens im SO1, kann auf Grundlage einschlägiger Durchschnittswerte auf rund 17 Mio. Euro beziffert werden. Diese überschlägige Berechnung verdeutlicht, dass die Dimensionierung des Planvorhabens und der Märkte im Umfeld nicht darauf ausgelegt ist, Kaufkraft aus Orten außerhalb des Nahbereichs der Stadt Iphofen abzuschöpfen. Die Stadt Iphofen verfolgt seit Jahrzehnten kontinuierlich die Stärkung der Innenstadt. Die Altstadt wurde durch kommunale und staatliche Sanierungsprogramme stabilisiert und aufgewertet. Die hohe Bewohnerdichte führt zusammen mit dem Tourismus dazu, dass die innerstädtischen Einzelhändler von einer hohen Kundenfrequenz profitieren. Die bisher durchgeführten Sanierungsmaßnahmen haben zu einer positiven Entwicklung der Altstadt Iphofen geführt. Diese Vorgehensweise wird im derzeit in Aufstellung befindlichen ISEK weiterverfolgt: Die Ergänzung von neuen Bausteinen und Maßnahmen zur weiteren Entwicklung der Altstadt als lebendigen Wohnort und Wirtschaftsstandort ist weiterhin ein übergeordnetes Ziel der Stadtentwicklung. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Es sind wichtige Belange der Stadt Mainbernheim betroffen und werden beeinträchtigt. Es werden Einwände erhoben. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. - Sollte sich keine Nachfolgenutzung gem. des bestehenden Bebauungsplan (MI) finden, könnte der städtebaulich Missstand durch Entsiegelung der Fläche beseitigt werde. Durch die Ansiedlung mehrere Märkte und einhergehender Flächenversiegelung sollte dies ernsthaft in Erwägung gezogen werden. - Dem Stadtrat ist bewusst, dass dies nicht ohne weiteres realisierbar ist. - Die Stadt Iphofen könnte durch solch einer Maßnahme ein Zeichen setzen und den Anforderungen einer umweltgerechten Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Ziff. 7 BauGB Rechnung tragen.

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Beschluss Mit der Beseitigung eines Leerstandes in einer prominenten Ortseingangssituation wird ein wichtiger Beitrag zum Erhalt des Ortsbildes geleistet. Das nicht mehr marktkonforme Bestandsgebäude weicht einem modernen Ersatzbau. Die Bündelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an einem einzigen Standort leistet zudem einen Beitrag gegen die Zersiedlung und wirkt sich dadurch positiv auf das Ortsbild am Stadteingang aus. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – 4. Bauordnungsrecht Landratsamt Kitzingen, Gesundheit/Hygienekontrolleur vom 14.07.2017 Unter der Maßgabe, dass die einschlägigen technischen Regelwerke der Trinkwasserversorgung bei Neubau eingehalten werden, steht dem Vorhaben nichts entgegen. Beschluss Der Hinweis wird von der Stadt Iphofen zur Kenntnis genommen. Er geht in seiner Detaillierung über die Tiefenschärfe eines Bebauungsplans hinaus. Für den Fall, dass das angesprochene Thema bei der technischen Umsetzung berührt wird, wird die Stellungnahme den Fachplanern für weitere Planungen und erforderlichen Genehmigungen zur Verfügung gestellt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Unterfranken vom 17.07.2017 Die Planfläche liegt über den fisikalischen Bergwerksfeld „Kitzingen. Das Bergwerksfeld wurde auf Salz und Sole verliehen. - Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Bergbau dort stattgefunden hat. Es ist aber nicht auszuschließen. - Falls hierzu Beobachtungen oder Informationen bekannt werden, wird um Information gebeten. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. Regierung von Unterfranken vom 20.07.2017 Die Regierung von Unterfranken nimmt in Hinblick auf Anpassungspflicht und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung wie folgt Stellung: Das Vorhaben: • Die Stadt Iphofen möchte einen leerstehenden Einzelhandelsstandort wieder in den Wirtschaftskreislauf integrieren und planungsrechtliche Voraussetzung zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandsbetriebs schaffen. • Nachfolgenutzung ist ein Lebensmittelvollsortimenter, der aufgrund der Verkaufsflächengröße sondergebietspflichtig ist. Das Bestandsgebäude soll abgerissen werden. • Die Ausweisung soll laut Planunterlagen der Attraktivität des Wohnstandort Iphofens dienen. • Im SO1 soll ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1.500m2 zulässig sein. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1. Einzelhandel: • Bei dem geplanten Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.500m2 liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder Landesplanung und auf die städtebauliche Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken kann. • Dieser Markt stellt für sich betrachtet ein Einzelhandelsprojekt im Sinne von 5.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) dar. • Die Ziele unter 5.3 LEP (siehe 5.3.1 - 5.3.3) sind zu beachten Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.1 Lage im Raum 5.3.1 • Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. • Die Stadt Iphofen erfüllt als Grund- bzw. Unterzentrum diese zentralörtliche Anforderung.

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Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Städtebaulich Integration 5.3.2 • Gem. Ziel 5.3.2 LEP hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. • Der Standort ist fußläufig von wesentlicher Wohnbebauung zu erreichen, der Bahnhof sowie Bushaltestelle werden gut frequentiert und liegen nahe am Standort, der als integriert bewertet wird. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.3 Zulässige Größe 5.3.3 • Gem. Ziel 5.3.3 LEP dürfen durch Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werden (...). • Der Nahbereich der Stadt Iphofen beträgt 11.309 Einwohner. • Im Ergebnis entspricht der Markt mit seiner Größe, nach entsp. Überprüfung, aufgrund eines fehlenden funktionalen Zusammenhangs der östlich angrenzenden Märkte, dem Ziel 5.3.3 LEP. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.3 Fazit zum Einzelhandel: • Die Einzelhandelsziele des LEP stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es werden keine Einwände erhoben. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 2. Siedlungsstruktur • Das ungenutzte Bestandsgebäude soll abgerissen werden, um Nahversorgung Platz zu machen. • Dies ist im Sinne von Grundsatz Flächensparen sowie Innenentwicklung vor Außenentwicklung positiv zu bewerten. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 3. Hinweise: • Die Stellungnahme ergeht aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden. Regionaler Planungsverband Würzburg vom 27.07.2017 Das Vorhaben: • Die Stadt Iphofen möchte einen leerstehenden Einzelhandelsstandort wieder in den Wirtschaftskreislauf integrieren und planungsrechtliche Vorraussetzung zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandsbetriebs schaffen. • Nachfolgenutzung ist ein Lebensmittelvollsortimenter, der aufgrund der Verkaufsflächengröße sondergebietspflichtig ist. Das Bestandsgebäude soll abgerissen werden. • Die Ausweisung soll laut Planunterlagen der Attraktivität des Wohnstandort Iphofens dienen. • Im SO1 soll ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 1.500m2 zulässig sein. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1. Einzelhandel: • Bei dem geplanten Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.500m2 liegt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder Landesplanung und auf die städtebauliche Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken kann. • Dieser Markt stellt für sich betrachtet ein Einzelhandelsprojekt im Sinne von 5.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) dar. • Die Ziele unter 5.3 LEP (siehe 5.3.1 - 5.3.3) sind zu beachten. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.1 Lage im Raum 5.3.1 • Gem. Ziel 5.3.1 LEP dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.

21 • Die Stadt Iphofen erfüllt als Grund- bzw. Unterzentrum diese zentralörtliche Anforderung. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Städtebaulich Integration 5.3.2 • Gem. Ziel 5.3.2 LEP hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. • Der Standort ist fußläufig von wesentlicher Wohnbebauung zu erreichen, der Bahnhof sowie Bushaltestelle werden gut frequentiert und liegen nahe am Standort, der als integriert bewertet wird. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.3 Zulässige Größe 5.3.3 • Gem. Ziel 5.3.3 LEP dürfen durch Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werden (...). • Der Nahbereich der Stadt Iphofen beträgt 11.309 Einwohner. • Im Ergebnis entspricht der Markt mit seiner Größe, nach entsprechender Überprüfung, aufgrund eines fehlenden funktionalen Zusammenhangs der östlich angrenzenden Märkte, dem Ziel 5.3.3 LEP. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 1.3 Fazit zum Einzelhandel: • Die Einzelhandelsziele des LEP stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es werden keine Einwände erhoben. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. 2. Siedlungsstruktur • Das ungenutzte Bestandsgebäude soll abgerissen werden, um Nahversorgung Platz zu machen. • Dies ist im Sinne von Grundsatz Flächensparen sowie Innenentwicklung vor Außenentwicklung positiv zu bewerten. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. Regierung von Oberfranken vom 08.08.2017 Es werden keine Einwände erhoben. Es wird darauf hingewiesen, dass das Planvorhaben vom Bewilligungsfeld ‚Kitzingen‘ verliehen auf Steinsalz und Sole überdeckt wird. Jegliche Bohrungen sind nur bis zu einer Teufe von 90m zulässig. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. Landratsamt Kitzingen, SA Bauen und Planungsrecht vom 09.08.2017 Zur Klarstellung der Punkte 9.3/9.4 wird empfohlen folgendes aufzunehmen: Werbeanlagen dürfen an der Fassade die Oberkante nicht überschreiten/über sie hinausragen. Darüber hinaus werden keine Anmerkungen vorgebracht. Beschluss Die Anregung wird aufgenommen. Die Festsetzung wird ergänzt. Werbeanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, sie dürfen nicht höher als 8,50m sein und an der Fassade ihre Oberkante nicht überschreiten. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – 5. Natur- und Immissionsschutz Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 28.07.2017 Als Landesfachbehörde wird sich v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht, sowie Fachbelange die von örtlicher oder regionaler Fachstelle nicht abgedeckt werden, befasst.

22 Solche Belange werden nicht berührt bzw. ausreichend berücksichtigt. Es wird auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Kitzingen und des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg verwiesen. Beschluss Wird zur Kenntnis genommen. Bayerischer Bauernverband Unterfranken vom 16.08.2017 Der Verlust von nutzbarer Fläche stehen steigende Ansprüche der landwirtschaftlichen Produktion gegenüber. Die für die Welternährung am besten geeignete Fläche liegt hier in Zentraleuropa. Für die Maßnahme gehen wertvolle landwirtschaftliche Flächen zur Produktion von Nahrungsmitteln für immer verloren. Dies bedeutet eine Verteuerung der Produktion und Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe vor Ort. Beschluss Die Anregung spricht ein wichtiges Thema in der Landesentwicklung in Bayern an. Die Planung berücksichtigt in besonderem Maße den schonenden Umgang mit Grund und Boden. Eine bereits versiegelte und erschlossene Grundstücksfläche kann einer Nachfolgenutzung zugeführt werden. Eine zusätzliche Inanspruchnahme noch nicht bebauter und unversiegelter Flächen erfolgt nicht. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Iphofen ist vom Weinbau geprägt, die Attraktivität und touristische Anziehungskraft basiert zum Großteil auf den Weinbau. Eingriffe in das Landschaftsbild sind behutsam zu gestalten. Eine Traufhöhe von max. 9 m wird das Stadtbild erheblich beeinträchtigen. Es stellt sich die Frage, warum noch ein Supermarkt neben den bestehenden errichtet werden muss. Sollte es zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommen, muss die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Beschluss Mit der Beseitigung eines Leerstandes in einer prominenten Ortseingangssituation wird ein wichtiger Beitrag zum Erhalt des Ortsbildes geleistet. Das nicht mehr marktkonforme Bestandsgebäude weicht einem modernen Ersatzbau. Die Bündelung großflächiger Einzelhandelsbetriebe an einem einzigen Standort leistet zudem einen Beitrag gegen die Zersiedlung und wirkt sich dadurch positiv auf das Ortsbild aus. Die Traufhöhe stammt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan und wurde in Bezug auf die bestehende Straße festgesetzt. Durch die Topografie und die zuvor genannte Abhängigkeit wird sichergestellt, dass der Neubau sich in die Stadtsilhouette Iphofens nicht beeinträchtigt. Die vorhandene Baustruktur im Sondergebiet wird fortgesetzt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Sollte durch die Baumaßnahme das Wegenetz beschädigt werden. Sind die Wege wieder in den ursprünglichen, guten Zustand zu versetzen. Beschluss Das Plangebiet wird vollständig durch öffentliche Straßen erschlossen. Landwirtschaftliche Wege werden nicht berührt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Erneute Auslegung Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass die vorgebrachten Anregungen wie zuvor beschlossen in den Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandel „An der B 8“ aufgenommen werden. Der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung wird gemäß Beschluss geändert und erhält das Datum 04.09.2017. Der Bebauungsplanentwurf Sondergebiet Einzelhandel „An der B 8“ und die dazugehörigen Textteile werden in geänderter Form vom Bau- und Umweltausschuss angenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, den geänderten Bebauungsplanentwurf vom 04.09.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

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- § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO – Baugebiet „Geiersberg II“; Vergabe Erschließungsarbeiten Den Auftrag für die Erschließung des Baugebietes „Geiersberg II“ erhält die Bietergemeinschaft NEWO Bau GmbH, Theres-Horhausen/Tiefbau Müller GmbH, Gerolzhofen, gemäß dem Angebot vom 31.08.2017 in Höhe von 2.078.826,54 € brutto. - Empfehlung Neubau einer Kindertagesstätte in Iphofen; Auftragsvergabe Dach / Klempner Den Auftrag für die Dachdeckung/-abdichtung, Klempnerarbeiten erhält die wirtschaftlichste Firma Andreas Rückert e.K., Dietersheim, gemäß Angebot vom 28.08.2017 in Höhe von 106.985,14 € brutto. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Auftragsvergabe Rohbauarbeiten Der Auftrag für die Rohbauarbeiten wurde gemäß Ermächtigungsbeschluss lfd. Nr. 175.2 des Bau- und Umweltausschusses vom 07.08.2017 an die wirtschaftlichste Fa. Bräutigam, Geiselwind gemäß Angebot vom 22.08.2017 erteilt. Die geprüfte Brutto-Angebotssumme betrug 190.014,20 €. - Empfehlung Auftragsvergabe Zimmerer-/ Holzbauarbeiten Der Auftrag für die Zimmer-/ Holzbauarbeiten wurde gemäß Ermächtigungsbeschluss lfd. Nr. 175.2 des Bau- und Umweltausschusses vom 07.08.2017 an die wirtschaftlichste Fa. Holzbau Moser, Salach gemäß Angebot vom 28.08.2017 erteilt. Die geprüfte Brutto-Angebotssumme betrug 373.406,22 €. - Empfehlung Ausbau Einersheimer Straße; Genehmigung Nachtrag Nr. 07 der Fa. August Ullrich (Winkelmauerscheiben) Dem Nachtragsangebot Nr. 07 der Fa. August Ullrich, Elfershausen, vom 13.06.2017 in Höhe von 19.875,60 € brutto wird zugestimmt. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Erstellen eines Hausanschlusses durch die N-ERGIE im StT Mönchsondheim, „Hausanschluss Schwarzmühle“; 230/400-V-Niederspannungsanlage Mit dem Ausführungsplan / Kabel S 1007 Main-Donau Netzgesellschaft mbH, Nürnberg vom 10.08.2017 besteht Einverständnis. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung wegen Verlegung von Glasfaserkabel am Schwanberg Die von der Stadt Iphofen neu erworbenen Grundstücke Fl.Nr. 1929, 1920/2 und 1923 sind von der Verlegung von Glasfaserkabel am Schwanberg durch die Telekom betroffen. Bei Eigentumsübergang soll der Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung über die Benutzung von Grundstücken im kommunalen Eigentum, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, für Telekommunikationslinien mit der Telekom Deutschland GmbH abgeschlossen werden. Die Stadt erhält hierfür ein Entgelt in Höhe von 1,55 € pro lfdm als Abgeltung der Nutzung und Ausgleich für die dingliche Belastung des Grundstücks. Hiermit besteht Einverständnis. - § 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO Anfragen Bergrecht; Erweiterung Styroporlager, Fl.Nr. 3836 und 3837, Gemarkung Iphofen, Fa. Knauf Gips KG, Iphofen Der Sonderbetriebsplan für die Erweiterung Styroporlager Achse 121122 und Erstellen einer Einhausung bei Achse 118/C im Werk I der Fa. Knauf Gips KG, Iphofen, Fl.Nrn. 3836 und 3837 wird zur Kenntnis genommen. Einwände werden keine erhoben. Schaden blauer Passat Der blaue VW Passat hat einen Kühlerschaden. Die Reparatur beträgt ca. 500,00 €. Baulast ehem. Pfarrhauses im StT Dornheim Aufgrund der Anfrage im Stadtrat lfd. Nr. 129 vom 03.07.2017 wurde im Archiv nach Unterlagen zur Baulast des ehem. Pfarrhauses im StT Dornheim geforscht.

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Hierbei wurde ein Beschluss vom Erzbischöflichen Finanzamt Bamberg vom 27.10.1950 gefunden, bei dem auf die Baulast der Gemeinde Dornheim hingewiesen wird. Hiervon wird Kenntnis genommen. Deckenbauarbeiten an der B 8 Die E-Mail des Staatlichen Bauamtes vom 22.08.2017 mit dem Sachstand zu den Deckenbauarbeiten an der B 8 wird zur Kenntnis genommen.

Ende des amtlichen Teils

Wanderung „Von den Weinbergen in den Winzerhof – Rebstock, Keller und Wein“ – Winzerhof Emmerich Wanderung durch das Städtchen in die Iphöfer Weinberge. Sie erfahren Wissenswertes und Spannendes über Arbeit des Winzers im Weinberg. Im WinzerhofEmmerich erwartet Sie eine Erfrischung. (ca. 5 km, Asphalt- und Schotterwege, geringe Steigung). am Samstag, 16. September um 14.00 Uhr Treffpunkt vor der Tourist Information, Kirchplatz 1 Kosten: pauschal 7,00 €/Person (Jugendliche bis 16 Jahren frei) Dauer: ca. 1.5 Std.

Offene Weinverkostung im Winzerhof Emmerich Treffunkt: Winzerhof Emmerich, Einersheimer Str. 47 am Samstag, 16. September, 14.00 – 17.00 Uhr Weitere Informationen unter: 09323 - 875930

Vorankündigung Altstadtsperrung zur Kirchweih Die Weinstadt Iphofen feiert vom 22. bis 26. September 2017 Kirchweih. Höhepunkt ist am Kirchweihsonntag der Weinkulinarische Spaziergang mit vielen Aktionen und musikalischen Highlights. Über 50 Akteure verwandeln am Iphöfer Kirchweihsonntag, 24. September von 11.00 bis 18.00 Uhr die historische Altstadt in eine Genuss- und Flaniermeile. Zu dieser Veranstaltung werden viele Besucher zu Fuß in unserer Altstadt unterwegs sein, die nicht durch den Autoverkehr gestört werden sollen. Aus diesem Grund wird die gesamte Altstadt für den Verkehr gesperrt und wir bitten eindringlich alle Bewohner der Innenstadt, rechtzeitig die Fahrzeuge, sofern sie an diesem Sonntag gebraucht werden, auf den Parkplätzen vor der Stadtmauer zu parken. (Freie Zufahrt für Gäste in den Übernachtungsbetrieben und Weinabholung in den Weingütern möglich!) Dies alles erfordert viele Stunden der Arbeit, Vorbereitung und Planung für alle Beteiligten. Es ist sicher im Interesse aller Iphöfer, dass diese Veranstaltung für Bürger, Gäste und Teilnehmer ein schöner Tag wird, der lange in Erinnerung bleibt. Vielen Dank für Ihr Verständnis! J. Mend 1. Bürgermeister, Stadt Iphofen

Kräuterwanderung Was blüht denn da? Kräuterwanderung rund ums Iphöfer Mittelwaldzentrum mit Maria Halbleib, am Sonntag, 17. September 2017 um 14.30 Uhr Treffpunkt Mittelwaldpavillon an der Bildeiche Dauer ca. 1 - 1 ,5 Stunden Kleidung der Witterung anpassen Führung kostenlos Teilnehmer bis 20 Personen

Mittelwald-Informationspavillon Der Mittelwald-Informationspavillon an der Bildeiche zwischen Iphofen und Birklingen ist an jedem Sonntag von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet und kann besichtigt werden. Nähere Informationen und den Flyer „Mittelwaldweg“ erhalten Sie in der Tourist Information Iphofen, Kirchplatz 1, Tel. 09 323 – 87 03 06 oder unter www.iphofen.de

Kartenvorverkauf Die Schlange und das Lamm - eine musikalische Reise auf den Spuren der Familien Luther und Cranach

Führungen Stadführung durch die historische Altstadt von Iphofen am Samstag, 16. September und Sonntag, 17. September jeweils um 10.30 Uhr Treffpunkt vor der Tourist Information, Kirchplatz 1 Kosten: 3,00 €/Person Dauer: 1 ½ Stunden

Capella Antiqua Bambergensis mit den Solisten Benjamin Dressler (Viola da Gamba, Gesang) und Dietrich Haböck (Viola da Gamba) Samstag, 16. September 2017 um 18.00 Uhr in der Spitalkirche St. Johannes Kartenvorverkauf zum Preis von 22,00 € (ermäßigt 14,00 € Schüler, Studenten) in der Tourist Information Iphofen, Tel. 09323-870306 [email protected] Informationen www.capella-antiqua.de

TRIO P! „Haben Sie schon mal im dunkeln geküsst?“ Kellereifürhung im Weingut Zehntkeller Kellereiführung drei Stockwerke tief unter der Erde. Lernen Sie die Weine aus biologischem Anbau und das Weingut kennen. am Samstag, 16. September um 11.00 Uhr Treffpunkt im Romantik Hotel Zehntkeller, Bahnhofstr. 12 Kosten: 7,00 €/Person incl. Glas Secco Dauer: ca. 1 ½ Stunden

Von UFA bis Wiener Bohéme Am Samstag, 14. Oktober 2017 um 19.30 Uhr (Einlass 18.30 Uhr) in der Karl-Knauf Halle Iphofen Kartenvorverkauf: Bewirtung durch den Musikzug der FFW Iphofen Tourist Information Iphofen, Kirchplatz 1, Tel. 09323 – 870306 Foodheart, Marktplatz 26, Tel. 09323- 2760466

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24 Öffnungszeiten: Mo Ruhetag, Di 10.00 – 18.00 Uhr, Mi 14.00 – 18.00 Uhr, Do + Fr. 10.00 – 18.00 Uhr, Sa 10.00 – 14.00 Uhr Kartenpreise im Vorverkauf: 18,00 €, Abendkasse 20,00 €

Marco Plitzner und sein Blue Moon Orchestra Swing Reloaded - Let´s do the Swing! Am Samstag, 21. Oktober 2017 um 19.30 Uhr in der Karl-Knauf Halle Iphofen Weitere Infos unter www.blue-moon-music.de Kartenvorverkauf ab sofort in der Tourist Information Iphofen Kirchplatz 1, Tel. 09323 – 870306, Email: [email protected] Kartenpreise im Vorverkauf: Regulär 27,00 € (Schüler, Studenten, Behinderte 20,00 €) Abendkasse: Regulär 30,00 € (Schüler, Studenten, Behinderte 23,00 €)

Kabarett mit Rolf Miller in der Karl-Knauf-Halle Iphofen am Samstag, 25. November 2017 um 19.30 Uhr Alles andere ist primär Kartenvorverkauf ab sofort in der Tourist Information Iphofen Kirchplatz 1, Tel. 09323 – 870306, Email: [email protected] Preis: 22,00 € im Vorverkauf (keine Ermäßigung) - Abendkasse 24,00 €

Öffnungszeiten der Tourist-Info Mo - Fr ............................................................. 10.00 - 18.00 Uhr Sa .................................................................... 10.00 - 14.00 Uhr

Iphöfer Nachrichten

Für Patienten, die krankheitsbedingt die Bereitschaftspraxis nicht aufsuchen können, sowie für dringende Behandlungen außerhalb der Öffnungszeiten, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 zu erreichen. Bei schweren Unfällen und Notfällen erreichen Sie den Rettungsdienst unter der Rufnummer 112.

Apotheken Fr, 15.09. Stadt-Apotheke Mainbernheim ........... Tel. 09323/291 Sa, 16.09. Apotheke im Ärztehaus, Moltkestr. 9, Kitzingen ........................................ Tel. 09321/6446 So, 17.09. Falter-Apotheke, Falterstr. 15, Kitzingen ........................................ Tel. 09321/4894 Mo, 18.09. Markt Apotheke, Marktplatz, Iphofen ........................................... Tel. 09323/3301 Di, 19.09. Kranich-Apotheke, Königsberger Str. 8, Kitzingen ...................................... Tel. 09321/33430 Mi, 20.09. Lamm-Apotheke, Marktstr. 25, Kitzingen ........................................ Tel. 09321/4577 Do, 21.09. Löwen-Apotheke, Marktstr. 12, Kitzingen ........................................ Tel. 09321/4433 Fr, 22.09. Schwanen-Apotheke, Königsberger Str. 50, Kitzingen ...................................... Tel. 09321/33433 Der Notdienst beginnt immer um 8 Uhr und endet am Folgetag um 8 Uhr.

Zahnärzte

JkX[kY•Z_\i\` Jk%M\`k Jetzt geht´s ans Einmachen!

16./17.09. ZÄ Christina Morys-Hiebl, Birklinger Straße 10, Iphofen ........................................ Tel. 09323 804666 Notdienstzeiten: 10.00 - 12.00 Uhr und 18.00 - 19.00 Uhr Anwesenheit in der Praxis. In der übrigen Zeit Rufbereitschaft. Es können sich immer kurzfristige Notdienständerungen ergeben. In diesem Fall bitten wir Sie, den aktuellen Notdienst unter www.notdienst-zahn.de abzurufen.

Herbstzeit ist typischerweise Einmachzeit! Raffinierte Rezepte, tolle Tricks und Tipps gibt es jetzt überall - auch in der Stadtbücherei. In unseren Zeitschriften, Kochbüchern oder in der kostenlosen ONleihe warten leckere Einmachideen für Früchte, Gemüse & Co auf Sie. Schauen Sie vorbei, wir haben ein kleine Auswahl an Zeitschriften und Bücher zusammengestellt.

Wartungsarbeiten

Öffnungszeiten Dienstag ........................................................... 10:00 - 12:00 Uhr Donnerstag ....................................................... 16:30 - 18:30 Uhr Sonntag ........................................................... 11:00 - 12:00 Uhr Ausleihe kostenlos www.stadtbücherei-iphofen

Ärztlicher Bereitschaftsdienst der praktischen Ärzte Die Bereitschaftspraxis befindet sich in der Klinik Kitzinger Land, Keltenstraße 67, 97318 Kitzingen. Öffnungszeiten: Mittwoch und Freitag ......................................... 16.00 - 20.00 Uhr Sa/So/Feiertage .................... 9.00 - 13.00 und 16.00 - 20.00 Uhr

Ab 11. September 2017 bis einschließlich 20. September 2017 bleibt das Hallenbad wegen Wartungsarbeiten geschlossen! STADT IPHOFEN Mend Erster Bürgermeister

Öffnungszeiten: Montag 17.00 - 21.00 Uhr 17.00 - 18.00 Uhr Dienstag 18.00 - 22.00 Uhr Mittwoch Vereinstag - kein öffentlicher Badebetrieb * Donnerstag 17.00 - 21.00 Uhr Freitag 15.00 - 21.00 Uhr Warmbadetag Samstag 15.00 - 19.00 Uhr Sonntag 09.00 - 18.00 Uhr * Vereinstag Wassergymnastik I von 15.30 - 16.30 Uhr Knaufschwimmen von 17.00 - 18.00 Uhr Wasserwacht von 18.00 - 20.00 Uhr Wassergymnastik II (Frau Trischler) von 20.00 - 21.00 Uhr Infos und Anmeldung unter Tel. 09323/870587 zu den üblichen Öffnungszeiten. • Rettung, Erste Hilfe - Wasserwacht Iphofen

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Infos und Anmeldung unter Tel. 09323/870587 zu den üblichen Öffnungszeiten. Die Cafeteria im Hallenbad sorgt für Ihr leibliches Wohl! • Wir richten auch Kindergeburtstage aus! Bitte vorher anmelden!

PK

10:00 Uhr

Eintrittspreise: Kinder (unter 6 Jahren) Einzelkarte 0,50 € Zehnerkarte 4,50 € Jugendliche (6-18 Jahre) Einzelkarte 2,50 € Zehnerkarte 22,50 € Erwachsene Einzelkarte 3,50 € Zehnerkarte 31,50 € Schwerbehinderte (ab 50 %) Einzelkarte 2,50 € Zehnerkarte 22,50 € Wir würden Sie recht gerne bei uns begrüßen und wünschen Ihnen einen angenehmen und erholsamen Aufenthalt in unserem Hallenbad! Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stadt-iphofen.de/verwaltung-einrichtungen/staedtischeeinrichtungen/hallenbad.html

DLZ

11:00 Uhr

Festgottesdienst zur Kirchweih für + Michael Seufert z. Tdtg.-314-, für + Helga und Adolf Ganz und + Angeh.-320-, sowie für +Friedl Amtmann, Eltern und Schwiegereltern-345- 12:00 Uhr Stadtbücherei St. Veit

Erklärung der Abkürzungen PK = Pfarrkirche St. Veit; BLK = Kirche Hl. Blut, ME = Markt Einersheim; PH = Pfarrhaus; KiGa = Kindergarten; ABZ = Altenbetreuungszentrum; BIR = Birklingen, PFZ = Pfarrzentrum; Mika=Michaelskapelle; Spitalk = Spitalkirche, DLZ=Dienstleistungszentrum, FW = Feuerwehrparkplatz

Kath. Pfarramt St. Veit Kath. Pfarramt 87 66 86 0 Fax 87 66 86 10 Pfarrbüro Fr. Bernhardt 87 66 86 21 Diakon Peter Walter 87 66 86 23 Pfr. August Popp 87 74 54 E-Mail: [email protected] Homepage: www.pfarrei-iphofen.de

Messbestellungen

Kath. Pfarramt St. Veit Iphofen Samstag, den 16.09. PK 14:00 Uhr

Tauffeier: Sarah Brahms, Lia Staran und Vinzenz Theune

Sonntag, den 17.09. – 24. Sonntag im Jahreskreis ME 10:00 Uhr Ökumenische Feier zur Kirchweih PK 10:00 Uhr Eucharistiefeier für + Angeh. Neubert und Meuslein-478-, sowie für + Helmut Haas und Angeh.-512 anschl. Sommerfest der Ministranten MiKa 10:00 Uhr Kindergottesdienst DLZ 11:00 Uhr - 12:00 Uhr Stadtbücherei St. Veit Montag, den 18.09. Spital 09:30 Uhr PH 08:00 Uhr 16:00 Uhr

Zappelkrabbelclub „Freies Spiel“ - 10:00 Uhr kein Pfarrbüro - 18:00 Uhr kein Pfarrbüro

Dienstag, den 19.09. DLZ 10:00 Uhr

- 12:00 Uhr Stadtbücherei St. Veit

Mittwoch, den 20.09. BLK 18:30 Uhr BLK 19:00 Uhr

Donnerstag, den 21.09. DLZ 16:30 Uhr 15:00 Uhr PH

19:00 Uhr

Freitag, den 22.09. PH 08:00 Uhr ABZ 10:00 Uhr Samstag, den 23.09. Spitalk 12:00 Uhr

Messbestellungen werden zu den üblichen Bürozeiten (s. Gottesdienstübersicht) angenommen. Eine telefonische Annahme ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Sie können eine Anfrage gerne per Email senden. E-Mail: [email protected]

Tauftermine An folgenden Terminen wird das Sakrament der Taufe gespendet: Samstag, 14.10.17/ Sonntag, 19.11.17/ Sonntag, 17.12.17. Wir bitten die Taufeltern sich rechtzeitig für einen Termin zu entscheiden. Anmeldung erfolgt im Pfarramt persönlich oder telefonisch unter Tel. 87 66 86-0. Herzliche Einladung zum KINDERGOTTESDIENST

Pfarrgemeinde St. Veit Iphofen

Thema:

Rosenkranzgebet Eucharistiefeier für + Michael Seufert z. Tdtg und +Angeh.-487-, sowie für + Marianne Schmidt und + Juliane Türke best. vom KDFB-548- 18:30 Uhr Stadtbücherei St. Veit Segnung der Straße Willanzheim – Iphofen auf Höhe der Nothelferkapelle Sitzung Pfarrgemeinderat - 10:00 Uhr kein Pfarrbüro Eucharistiefeier für + Angeh. der Familie Müller-385Treffpunkt Ökum. Sternwallfahrt Schwanberg, ca. 16 Uhr Gottesdienst auf dem Schwanberg

Sonntag, den 24.09. - 25. Sonntag im Jahreskreis ME 08.30 Uhr Eucharistiefeier für + Fam. Knebl, Emmel und Behl-715-, sowie für Anton Vogel-722-

Sonntag, den 17.09.2017 Wir freuen uns auf alle Kinder zwischen 4 und 9 Jahren und treffen uns um kurz vor 10 Uhr vor der Sakristei. Nach der Begrüßung in der großen Kirche gehen wir in die Michaelskapelle und feiern dort den Kindergottesdienst. Im Anschluss können Eure Eltern Euch dort wieder abholen. Gern dürft Ihr Eure Sonnen- und Regenschirme mitbringen. Dein Kigo-Team

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26 Caritas-Herbstsammlung 25.09. - 01.10.17 Wir bitten um freundliche Aufnahme der Sammlerinnen und Sammler. Vielen Dank!

Ökumenische Sternwallfahrt zum Schwanberg Am Samstag, den 23.09.17 kommen Menschen von nah und fern, unter dem Motto „Bruder Sonne, Schwester Mond…“, der Sonnengesang des Franz von Assisi. zusammen, um wieder einmal gemeinsam zur Wallfahrt zum „Berg des Herrn“ aufzubrechen. Für alle gibt es eine Kurzstrecke, die um 12:00 Uhr an der Spitalkirche beginnt. Diakon Peter Walter wird die Wallfahrt begleiten. Ca. 16 Uhr Gottesdienst auf dem Schwanberg. Eine Anmeldung zur Wallfahrt ist nicht erforderlich! Info und Kontakt: unter 09323-32-184/185; bildung-begleitung@ schwanberg.de oder www.schwanberg.de

Kath. Pfarrgemeinde Dornheim

Iphöfer Nachrichten

Kindergottesdienst  am 17.09.17 in Willanzheim Herzliche Einladung an alle Kinder im Alter von 3-12 Jahren zu unserem nächsten Kindergottesdienst am Sonntag, 17.09.2017. Treffpunkt um 9:15 im Kindergarten. Wir freuen uns auf Euch! Euer Kindergottesdienstteam

Evang.-Luth.  Kirchengemeinde Iphofen Samstag, 16.09. 18:00 Uhr

Konzert der Capella AntiquaBergensis und Solisten in der Spitalkirche St. Johannes

Sonntag, 17.09., 14. Sonntag nach Trinitatis 10:35 Uhr Gottesdienst in der Spitalkirche St. Johannes 11:30 Uhr Anmeldung der neuen Präparandinnen und Präparanden im Bürgerspital

Sonntag, den 17. September 2017 - 24. Sonntag im Jahreskreis 08:30 Uhr Eucharistiefeier für + Peter und Dora Holler und Sohn Willi-950-, sowie für + Fam. Bindl und Schmer-977-

Montag, 18.09. 09:30 Uhr 19:00 Uhr

Dienstag, den 19. September 2017 19:00 Uhr Eucharistiefeier für + Lina und Franz Ruck und Söhne Hermann und Heinrich-974 anschl. Sitzung der Kirchenverwaltung

Dienstag, 19.09. 18:45 Uhr

Chorprobe im Spital

Samstag, 23.09. 12:00 Uhr

Ökumenische Sternwallfahrt auf den Schwanberg Start der Kurzstreckenwanderung an der Spitalkirche

Mittwoch, den 20. September 2017 19.00 Uhr Rosenkranzgebet Samstag, den 23. September 2017 19:00 Uhr Vorabendmesse für + Hedwig und Martin Denninger und Barbara Werner-972

Kath. Pfarramt St. Martin Willanzheim Samstag, den 16.09. PK 10:30 Uhr Eucharistiefeier zum Dank anl. Goldene Hochzeit von Hermine und Eberhard Ganz Sonntag, den 17.09. – 24. Sonntag im Jahreskreis 09:15 Uhr Kindergottesdienst im Kindergarten PK 09:30 uhr Eucharistiefeier Dienstag, den 19.09. 18:00 Uhr -19:00 Uhr Kath. Öffentliche Bücherei Mittwoch, den 20.09. 14:30 Uhr Seniorenkreis im Martinushaus: „Griffel, Füller, Tintenkiller“ – ein ehemaliger Dorfschullehrer erzählt Referent: Kreisheimatpfleger Karl-Heinz Wolbert Donnerstag, den 21.09. 15:00 Uhr Segnung der Straße Willanzheim – Iphofen auf Höhe der Nothelferkapelle 16:00 Uhr - 17:00 Uhr Kath. Öffentliche Bücherei PK 18:30 Uhr Rosenkranzgebet PK 19:00 Uhr Eucharistiefeier Samstag, den 23.09. PK 19:00 Uhr Vorabendmesse Sonntag, den 24.09. - 25. Sonntag im Jahreskreis PK 07:15 Uhr Reisesegen zur Radwallfahrt nach Dettelbach, 7:30 Abfahrt PK 09:00 Uhr Abfahrt zur Buswallfahrt nach Dettelbach, ca. 10:45 Wallfahrtsamt

Kath. Pfarramt St. Veit Kath. Pfarramt 87 66 86 – 0 / Pfarrbüro Fr. Bernhardt 87 66 86 - 21 Diakon Peter Walter 87 66 86 – 23 / Fax 87 66 86 - 10 E-Mail: [email protected] Homepage: www.pfarrei-iphofen.de

Zappel-Krabbel-Club im SpitalThema: Freies Spiel Ziviler Friedensdienst wirkt – Vortrag und Gespräch mit Frau Dr. Bischlager im Bürgerspital

Sonntag, 24.09., Kirchweih 10:00 Uhr Festgottesdienst mit Heiligem Abendmahl 18:00 Uhr Kirchweihkonzert – 25 Jahre Spitalchor

Evang.-Luth. Kirchengemeinde Iphofen Pfarrer v.Wietersheim ist im Gemeindebüro im Bürgerspital: Dienstag, 15.00 – 16.30 Uhr Mittwoch, 14.00 – 17.00 Uhr. Andere Termine nach Absprache. Telefonisch ist er zu erreichen im Spital: 09323-5638 (ggf. Anrufbeantworter) zu Hause: 09325-979797 Fax: 09325-8765389 E-Mail: [email protected]

Kirchweihkonzert Zum Ausklang des Kirchweihfestes ergeht herzliche Einladung zu einem festlichen Konzert. Anlass ist das 25-jährige Bestehen des Spitalchores Iphofen. Das Konzert findet statt am Sonntag, 24.09 2017, um 18.00 Uhr in der Spitalkirche St. Johannes in Iphofen. Zur Aufführung kommen Werke von: Johann Sebastian Bach Georg Friedrich Händel Robert Führer Peter Iljitsch Tschaikowsky Claude Debussy Maurice Ravel John Rutter Ausführende sind: Ramona Ubl Sopran Belinda Peter Piano Christopher Popp Piano Streichorchester der Musikschule Kitzingen Leitung: Mary Lynn Zack Spitalchor Iphofen Leitung: Christiane Römpp/Eugen Glaser-Riegler Der Spitalchor Iphofen freut sich über Ihren Besuch. Der Eintritt ist frei.

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Evang.-Luth. Kirchengemeinden Hellmitzheim-DornheimStierhöfstetten-Prühl Sonntag, 17. September 2017 09.00 Uhr Gottesdienst in Dornheim Lektor Karl Mandel 10.00 Uhr Gottesdienst in Hellmitzheim Lektor Karl Mandel Dienstag, 19. September 2017 14.00 Uhr Seniorennachmittag in Stierhöfstetten Saisonstart der Senioren! Hinweis: Das für den 24. September angekündigte Gospelkonzert in der Kath. Kirche in Dornheim musste kurzfristig abgesagt werden! Es findet nicht statt!

Pfarramt am Tannenberg,  Evang.-Luth. Kirchengemeinden Hüttenheim/Markt Herrnsheim/Nenzenheim 14. Sonntag, nach Trinitatis 17. September 2017 08.45 Uhr Gottesdienst in Nenzenheim 10.00 Uhr Gottesdienst in Markt Herrnsheim Lektor Georg Weigand Montag, 18. September 2017 Nenzenheim Gemeindehaus 16.00 Uhr Seniorengymnastik Donnerstag, 21. September 2017 Nenzenheim Gemeindehaus 10.00 Uhr Krabbelgruppe

Evang.–Luth. Kirchengemeinde  Markt Einersheim, Possenheim, Mönchsondheim Gottesdienst Sonntag, 17.09. ME 10.15 Uhr PO/MSH

Ökum. Gottesdienst zur Kirchweih mit Dekan Ivo Huber und Diakon Peter Walter Einladung nach Markt Einersheim

Kindergottesdienst ME

10.15 Uhr

Treffpunkt in der Kirche, anschl. KiGo im Kapitelsaal

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TSV Iphofen 07 e.V. Sportkurse Vorbeugen – dafür ist es nie zu spät! Der TSV Iphofen wurde für seine Sportkurse vom Deutschen Turnerbund mit dem Pluspunkt Gesundheit ausgezeichnet. Durch die Erfüllung von festgelegten Qualitätskriterien verfügt der Verein über ein qualitativ hochwertiges Angebot im Gesundheitssport. Jeder kann für seine Gesundheit selbst aktiv werden und aus dem vielfältigen Angebot des Vereins etwas für sich aussuchen. Für Nichtmitglieder beträgt die Gebühr für den Pilates- und Schwungstab-Kurs jeweils 50,- € und für den Step-Aerobic-Kurs 70,- €. Die Kurse beginnen am 20.09.2017 (insg.10x) und finden immer mittwochs statt. Anmeldung bei Birgit Hofmann Tel.-Nr. 09326/1852 vom 14.09. – 20.09.2017 Pilates / Matwork „Sanfte Bewegungen statt hartem Training – ohne Stress, Kraft in den Körper schleusen statt auszupowern.“ Sie erwartet ein effizientes Ganzkörpertraining, bei dem die Muskulatur des Körperzentrums im Mittelpunkt steht, denn eine starke Tiefenmuskulatur ist das Geheimnis eines gesunden Rückens. Pilates kräftigt und strafft den Körper und bietet außerdem einen sanften Ausgleich zum Alltagsstress. Kursbeginn: Mittwoch 20.09.2017 Uhrzeit: 18:00 – 19:00 Uhr Ort: Karl-Knauf-Halle 2

Übungsplan der Feuerwehren Freiwillige Feuerwehr Iphofen Sonntag, 17.09.2017, 09.00 Uhr, Übung, gesamte Wehr + LG Birklingen Montag, 21.09.2017, 19.00 Uhr, Übung zur Feuerwehraktionswoche, gesamte Wehr Donnerstag, 28.09.2017, 18.00 Uhr, Atemschutzstrecke Würzburg, Atemschutzgeräteträger

Freiwillige Feuerwehr Mönchsondheim Donnerstag, 21.09.2017, Brandschutzwoche, gesamte Wehr Sonntag, 24.09.2017, 09.30 Uhr, Übung, gesamte Wehr

Freiwillige Feuerwehr Dornheim

Rückenfitness mit dem Schwungstab/Staby „Kreuz mit dem Kreuz“ – ein regelmäßiges Training mit dem Schwungstab beugt Rückenschmerzen vor. Dieses Training geht unter die Haut. Denn Fitnesstraining mit dem Schwungstab stimuliert tiefliegende Muskelbereiche, die Sie mit regulärem Krafttraining nicht erreichen. Der in Schwung gebrachte Stab bewirkt durch seine Vibrationen eine unwillkürliche, reflektorische Anspannung des Rumpfes, die durch bewusste Muskelkontraktion nicht erreicht werden kann. Beim Trainieren arbeiten die tief und medial liegende Rückenstrecker, die gesamte Bauchmuskulatur sowie der Beckenboden gegen die auf den Körper wirkenden Schwingungen. Das Training eignet sich für jeden Fitnessgrad und jedes Alter und kann mehr als nur eine Lösung für Rückenprobleme sein. Kursbeginn: Mittwoch 20.09.2017 Uhrzeit: 19:00 – 20:00 Uhr Ort: Karl-Knauf-Halle 2 Cardio-Step-Aerobic Step-Aerobic ist ein effektiver, einfacher und effizienter Weg das Herz-Kreislaufsystem zu trainieren und Kalorien zu verbrennen. Die Kombination verschiedener Schritte zu motivierender Musik macht einfach Spaß. Die gesamte Bein- und Gesäßmuskulatur wird beansprucht und die Ausdauer verbessert. So ganz nebenbei wird auch die Koordination geschult. Die Stunde endet immer mit einem abwechslungsreichen Kräftigungs- und Stretchingprogramm. Kursbeginn: Mittwoch 20.09.2017 Uhrzeit: 20:00 – 21:30 Uhr Ort: Karl-Knauf-Halle 2 TSV Iphofen / Birgit Hofmann

18. – 22.09.2107, Aktionswoche

Eltern und Kind Turnen

Freiwillige Feuerwehr Hellmitzheim

Hallo liebe Eltern Am Dienstag den 19.09.2017 um 15.00 Uhr in Hallenteil 3 der KarlKnauf-Halle beginnen wir wieder mit dem Eltern und Kind Turnen. Herzlich eingeladen sind alle Kinder von eins bis drei Jahren. Mitzubringen ist geeignete Turnkleidung für Klein und Groß. Für die Kinder am besten Turnschläppchen. Krabbelkinder ausgenommen. Denkt auch bitte an ausreichend zu Trinken aber bitte nur Wasser in Plastikflaschen da alles andere in der Turnhalle verboten ist.

Mittwoch, 13.09.2017, 18.30 Uhr, Jugend Donnerstag, 28.09.2017, 19.00 Uhr, gesamte Wehr, techn. Dienst

Freiwillige Feuerwehr Possenheim Sa.-So. 16.- 23.09.2017, Feuerwehraktionswoche

Freiwillige Feuerwehr Nenzenheim Sonntag, 17.09.2017, 09:30 Uhr, Übung Gruppe 2 + 3 Donnerstag, 21.09.2017, Aktionswoche

Es freut sich auf euch Jenny Hofmann

Iphöfer Nachrichten

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TSV Iphofen

MixFit am Montag Der TSV startet nach der Sommerpause wieder mit einem abwechslungsreichen Kursprogramm. MixFit steht für Spaß an der Bewegung und ist für Frauen gedacht, die körperlich fit werden oder bleiben möchten. Herz-Kreislauftraining, Muskelkräftigung und Entspannung stehen im Vordergrund, aber auch Klassiker und Neues kommen nicht zu kurz. Motivierende Musik unterstützt die Trainingseinheiten. Termin: ab 09.10.17, jeweils montags von 20:00 – 21:00 Uhr Ort: Karl-Knauf-Halle (3), Iphofen Mitzubringen: Hallenschuhe, Handtuch, Getränk Kursleitung: Martina Bernhardt, Tel. 09323 59 53 Email: [email protected] Anmeldung nicht nötig Martina Bernhardt, TSV Iphofen

Sport für Männer beginnt wieder am 10.10.17, jeweils dienstags von 20:00 – 21:30 Uhr in der Karl-Knauf-Halle, Halle 3. Sport, Spiel und Spaß für alle die Lust haben in der Gruppe Sport zu treiben. Einfach vorbei kommen und mitmachen. Informationen bei Martina Bernhardt, Tel. 09323 59 53 Email: [email protected] Martina Bernhardt, TSV Iphofen

Nordic-Walking-Lauftreff Momentan noch montags von 18:30 – 20 Uhr. Der Treffpunkt kann variieren. Neueinsteiger bitte kurz bei der Trainerin nachfragen. Keine Mitgliedschaft im Verein nötig. Teilnahmegebühr 2 Euro. Martina Bernhardt, Tel. 09323/ 59 53 Email:[email protected]

Abt. Badminton Spielgemeinschaft TSV Iphofen / TSV DJK Wiesentheid (Heimspiele finden in der Karl-Knauf-Sporthalle in Iphofen statt) Die Saison 2017/2018 beginnt Die ERSTE spielt in der Bezirksliga Ost Erstes Spiel am 23.09.2017 um 16.00 Uhr in Iphofen gegen TV Sand 1 Weitere Gegner sind • SG Sennfeld/Bergrheinfeld 2 • SC Bad Kissingen 1 • DJK Schweinfurt 1 • BC Bad Königshofen 2 • TV 1861 Haßfurt 1 Die Mannschaftsspieler sind • Hirsch Elena, • Kreusser Ursula, • Elster Andreas, • Langer Stefan, • Burlein Benedikt, • Plempel Tobias, Die ZWEITE spielt in der Bezirksklsse Ost Erstes Spiel am 23.09.2017 um 16.00 Uhr auswärts bei SC Bad Kissingen 2 Weitere Gegner sind • 1. FC 05 Schweinfurt • SG Sennfeld/Bergrheinfeld 4 • TG Schweinfurt 1 • SG Sennfeld/Bergrheinfeld 3 • SV Bergtheim 1 • DJK Schweinfurt 2

29 Die Mannschaftsspieler sind: • Burlein Annika, • Oelke Laura • Bischoff Fabian, • Engbring Jürgen, • Hofmann Julian, • Holfelder Alexander OHNE Ersatzspieler geht es aber nicht Hier sind die Kandidaten: • Bonic Jessica, • Hirsch Elli, • Wendler Lena, • Oelke Simone, • Amore Agostina, • Rhein Jasmin, • Von Hoyningen-Huene Alexandra, • Lorenz Miriam, • Burlein Stefan, • Hirsch Rainer, • Ulf Fabian, • Günther Sven, • Kuhlmann Jochen, • Hager Hubertus, • Raab Martin, • Junker Heinrich, • Brünner Wolfgang, • Steinberger Michael, • Holfelder Michael, Unsere Trainingszeiten (nach den Ferien) Besuchen Sie uns am Donnerstag beim Training in derKarl-KnaufSporthalle! (nur außerhalb der Schulferien) 18:00 bis 20:00 Uhr Halle 2 und 3 Schüler und Jugendliche 20:00 bis 22:00 Uhr Halle 3 die „Großen“ 22:22 bis „Hor:st“ Nach(t)training die Konditionsstarken Jochen Kuhlmann

1. FC Iphofen 1920 e.V. Einladung zur Kerm 2017 Am Kirchweihmontag, den 25.09.2017 ab 12:00 Uhr Mittagstisch im Vereinsheim. Es gibt Knöchle oder Bratwurst mit Kraut. Auf Euer Kommen freut sich der 1. FC Iphofen mit seinem Team Falk Hauschild

Fußball Letzte Spiele: SV Hüttenheim - FC Iphofen II

2:3

Nächste Spiele: 17.09.2017, 13:00 Uhr: DJK Effeldorf II - FC Iphofen II 17.09.2017, 15:00 Uhr: DJK Effeldorf - FC Iphofen Falk Hauschild

Arbeiterwohlfahrt  Ortsverein Iphofen Einladung zum Seniorennachmittag Am Mittwoch, dem 20.09.2017 um 15.00 Uhr findet unser nächster Seniorennachmittag im Gasthof „Goldener Stern“ statt. Hierzu laden wir alle Senioren, auch Nichtmitglieder recht herzlich ein. Schauen Sie einfach mal bei uns vorbei und genießen ein paar gemütliche Stunden. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

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CSU-Ortsverband Iphofen

Iphöfer Nachrichten

Das war eine gelungene, wenn auch etwas anstrengende Ferienpassaktion. Da waren sich Kinder, Eltern und Betreuer am Ende einig, die aufgrund der großen Nachfrage sicherlich in Zukunft noch öfter angeboten werden sollte.

Eine Stunde Zeit Iphofen

Gruppenfoto an der Kletterwand mit den Verantwortlichen der Aktion (v.l.n.r.): Matthias Schuhmann, Georg Güntner und Ingrid Stahl.

Zeit wird uns geschenkt. Wenn Sie Zeit in Form einer Hilfestellung benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an das Koordinierungs-Team: Irmgard Franz 09323-1560 Josef Gareis 09323-1868 Christa Kern 09323-1479 Adolf Schmidt 09323-3648 Krista von Kiesling 09323-6368 Die Träger-Organisationen der Initiative sind: Die Stadt Iphofen, die Katholische Pfarrgemeinde St Veit und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Iphofen. Pfarrer von Wietersheim

Förderverein Musikschule Iphofen e.V. „Musikalischer Kaffeeklatsch“ zum Kirchweih-Sonntag am 24. September 2017

Der Schulleiter Matthias Schuhmann gibt Tipps zum Klettern

Emma lässt sich an der Kletterwand auch gern mal hängen

Hoch hinaus und scharf um die Kurve bei der Kinderferienpassaktion der CSU Iphofen Am Dienstagnachmittag trafen sich 16 Kinder der Ferienpassaktion an der Einersheimer Schule zum Klettern an der Boulderwand und zum Racer fahren. Das große Interesse der Kinder zeigten 36 Anmeldungen für die Kletteraktion der CSU, Ortsverband Iphofen. Aus Sicherheitsgründen durften leider nur 16 Kinder aus verschiedenen Orten der VG Iphofen an dieser Ferienpassaktion teilnehmen. In zwei Gruppen konnten die Kinder die neue Boulderwand kennenlernen und mit viel Geschick und Kraft verschiedene Aufgaben und Spiele beim Klettern ausprobieren. Tipps und Hilfen hierzu bekamen sie vom Organisator und Schulleiter Matthias Schuhmann. Bei der zweiten Station sausten die Kinder mit den acht Racern (kleine Fahrzeuge, die mit den Beinen angetrieben und gelenkt werden) durch einen Parcours, oder warfen während der Fahrt Bälle auf einen Korb. Zur Belohnung konnten sich die Kinder am Ende mit einem Eis stärken und bekamen zur Erinnerung noch einen Klettergriff geschenkt.

Traditionell nehmen wir wieder am „Wein-Kulinarischen-Spaziergang“ teil, um die musikalische Ausbildung der Musikschule und die Arbeit des Fördervereins darzustellen. Ab 13:30 Uhr wollen wir gemeinsam mit den Lehrkräften der Musikschule Kitzingen ein vielseitiges musikalisches Programm präsentieren: die „Big Kitz Band“, der „Jugendposaunenchor“ sowie Ensembles sorgen für beste Unterhaltung. Um für unsere aktuelle und zukünftige Förderung weiterhin ausreichende Mittel zur Verfügung stellen zu können, möchten wir Sie um Ihre Mithilfe bitten. Wir suchen HelferInnen und BäckerInnen für den „Kaffeeklatsch“: • Für eine Torten- oder Kuchenspende (gerne auch Herzhaftes). • Für den Aufbau am Freitag ab 17:00 Uhr oder Sonntag ab 09:00 Uhr. • Für den Kaffee- und Kuchenverkauf am Sonntagnachmittag:13:00 bis 15:30 Uhr, 14:00 bis 16:30 Uhr oder 15:30 bis 18:00 Uhr(es sind auch Kinder/MusikschülerInnen herzlich willkommen!). • Für den Abbau am Sonntagabend ab 18:00 Uhr. • Bitte melden Sie sich bei Ralf Knauer (Tel. 09323/870170) oder Dominik Herfurth(Tel. 09323/876797), per E-Mail an info@ musikschule-iphofen.de oder mit dem beigefügten Formular Wir bedanken uns schon heute für Ihre zugesagten Spenden und Unterstützung und hoffen auf ein Wiedersehen bei der Kirchweih 2017 auf dem Rathausplatz, Ihr Förderverein Musikschule Iphofen e. V. Ralf Knauer und Dominik Herfurth

Kath. Frauenbund Iphofen Nachtwächterführung in Prichsenstadt Wir fahren in Fahrgemeinschaften nach Prichsenstadt. Dort haben wir für 18.00 Uhr im Gasthaus zum Storch reserviert. Nach dem Abendessen holt uns Nachtwächter Assel dort ab. Er zeigt uns reizvolle Ecken Prichsenstadts und erzählt Spannendes aus der Geschichte des Ortes Termin: Freitag, 29. September 2017 Abfahrt: um 17.30 Uhr am Parkplatz Einersheimer Tor Fahrt: mit Fahrgemeinschaften Anmeldung: bis 26.9. bei Ingrid Düring, Tel. 5278 bitte auf Anrufbeantworter sprechen Preis 4,— € Wir freuen uns über eine rege Teilnahme, Gäste sind herzlich willkommen. Maria Scheller

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