Ingenieurbau: Historischer Brückenschlag über die Waal - BG Bau

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ISSN 1866-0207

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Oktober 2014

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Ingenieurbau: Historischer Brückenschlag über die Waal Abbruch

– – Altlasten – – Gerüstbau – Schalung –

Sprengabbruch des AfE-Hochhauses in Frankfurt/Main Arbeitsschutz bei Bauwerkssprengungen Gewerbeabbruch im innerstädtischen Umfeld Aktualisierung der TRGS 519 Gerüste zur Sanierung von Fassaden mit WDVS Alternative Aussparungssysteme im Vergleich

Bogenmontage der neuen Stadtbrücke in Nijmegen: Ausrichten des Bogens und Vorbereitung der Schweißarbeiten nach erfolgreichem Litzenhub 2 (Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

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Heft 10 • 126. Jahrgang • Oktober 2014 Fachzeitschrift der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft www.bgbau.de

Verlag: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin Telefon (030) 25 00 85-0, Fax (030) 25 00 85-305 [email protected] www.ESV.info

Inhalt

Verantwortlicher Schriftleiter: Klaus-Richard Bergmann, Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Arbeitsschutz bei Bauwerkssprengungen . . . . . . . 9

Redaktion: Dipl.-Ing. Bernhard Arenz, Leiter der Prävention der BG BAU Dipl.-Ing. Ramona Bischof, Dipl.-Ing. (FH) Gerhard Blaasch, Helmstedter Straße 2, 10717 Berlin Telefon (030) 8 57 81-396, Fax (030) 8 57 81-333 [email protected] Die mit Namen oder Initialen gezeichneten Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung der BG BAU. Für sie trägt die BG BAU lediglich die allgemeine pressegesetzliche Verantwortung.

Qualifizierte Abbrucharbeiten mit RAL . . . . . . . . . 16

Vertrieb: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin Telefon (030) 25 00 85-228, Fax (030) 25 00 85-275, [email protected] Konto: Berliner Bank AG, Kto.-Nr. 512 203 101 (BLZ 100 708 48) IBAN: DE 31 1007 0848 0512 2031 01 BIC(SWIFT): DEUTDEDB110

Historischer Brückenschlag über die Waal . . . . . . 2 Sprengabbruch des AfE-Hochhauses in Frankfurt am Main . . . . . . . . . 6 Gewerbeabbruch im innerstädtischen Umfeld . 12 Aktualisierung der TRGS 519 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Leitfaden für die Erstellung einer Baustellenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Gerüste zur Sanierung von Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen . . . . . . . . . . 23 Neuheiten bei Arbeitssicherheit und Ingenieurbau . . . . . . . . . . . 26 Informationsschrift „Gerüstbau – Planung und Ausschreibung“ . . . . 27 Ergänzende Anforderungen für Baustellen beim Schutz vor Absturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Bezugsbedingungen: Bezugsgebühren im Jahresabonnement € 42,–/sfr 60,–; für in Ausbildung befindliche Bezieher jährlich € 21,–/sfr 24,– (gegen Vorlage einer Studien- bzw. Ausbildungsbescheinigung); Einzelbezug je Heft € 4,–/sfr 5,– (jeweils einschließlich 7 % Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten). Die Bezugsgebühr wird jährlich im Voraus erhoben. Abbestellungen sind mit einer Frist von 2 Monaten zum 1.1. jeden Jahres möglich. Bei den Mitgliedsbetrieben der BG BAU ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Preise für gebundene Ausgaben früherer Jahrgänge auf Anfrage. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich, weitere Informationen unter www.BauPortal-digital.de

Alternative Aussparungssysteme im technischen Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

Anzeigen: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin Telefon (030) 25 00 85-628/-626/-629, Fax (030) 25 00 85-630, [email protected] Anzeigenleitung: Sibylle Böhler Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 49 vom 1. Januar 2014, die unter http://mediadaten.BauPortal-digital.de bereit steht oder auf Wunsch zugeschickt wird. Der Anzeigenteil ist außer Verantwortung der Schriftleitung.

Kongress Zukunft Bauen – Wege aus der Nachwuchsfalle . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

ISSN: 1866-0207

steinexpo 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Gesamtherstellung: PC-Print GmbH, Balanstraße 73 / Haus 09, 81541 München

GAB-Altlastensymposium 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Erfolgsgaranten für kurze Bauzeiten . . . . . . . . . . . 38 Vorhaltemengen für Schalung und Schalzeiten einfach ermitteln . . . . . . . . . . . . . 40 Sicherheit beim Hochhausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Spektakuläre Betonkonstruktionen . . . . . . . . . . . . 43

Berufsbegleitender Masterstudiengang für Führungskräfte im Baubetrieb . . . . . . . . . . . . . 45 BGRB-Kongress 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Karlsruher Altlastenseminar 2014 . . . . . . . . . . . . . . 51 HTG-Kongress 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Schweizer Betonforum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Stichwort Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 aktuell – rund um die BG BAU . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 IVWgeprüfte Auflage

Fachbereich Bauwesen Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test . . . 58 Mitteilungen aus der Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U3

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(Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

Historischer Brückenschlag über die Waal Dipl.-Ing. (FH) Alexander Baum, Neumarkt

Unter dem Motto „Nijmegen umarmt die Waal“ wurde Ende November 2013 nach zweieinhalb Jahren Bauzeit die Stadtbrücke „De Oversteek“ eröffnet. Mit seiner stählernen Bogenbrücke verbindet der 1.825 m lange Brückenzug als neues Wahrzeichen Nijmegens die Stadtteile West und Nord. Das Vorzeigeprojekt moderner Brückenbaukunst soll die älteste Stadt der Niederlande (neben Maastricht) vom Innenstadtverkehr entlasten und darüber hinaus den Verkehrsfluss zwischen den beiden Zentren Nijmegen (Nimwegen) und Arnhem (Arnheim) verbessern.

Wo einst im September 1944 alliierte Truppen beim Versuch, die Waal zu überqueren, mit der Militäroperation „Market Garden“ scheiterten, zeigt der Neubau einer der größten Bogenbrücken Europas heute in eindrucksvoller Weise die Bandbreite moderner Ingenieurbaukunst. In Erinnerung an das historische Ereignis des Zweiten Weltkrieges gaben deshalb amerikanische Kriegsveteranen der 82. Airborne Division offiziell die Stadsbrug Nijmegen für den Verkehr frei. Vor 70 Jahren hatten sie den Rhein, der in den Niederlanden „Waal“ heißt, an gleicher Stelle mit Booten überquert. Eine Lichtinstallation, ein Kunstwerk aus 48 sich jeden Abend abwechselnd einschaltenden Laternen auf der Brücke, gedenkt den 48 damals gefallenen US-Soldaten.

Spektakuläre Netzwerk-Bogenbrücke Realisiert wurde der Brückenneubau von der Max Bögl Nederland und der BAM Civiel b.v., unter Beteiligung der Geschäftsbereiche Ingenieurbau, Stahl- und Anlagenbau, Spezialtiefbau, Transport und Geräte, Fertigteilwerk und der Abteilung Schalungsbau. Nach Plänen des belgischluxemburgischen Ingenieurbüros Chris Poulissen – Laurent Ney entstand ein eindrucksvolles Bauwerk, bestehend aus den beiden, rd. 650 m (Nordseite) bzw. 250 m (Südseite) langen Vorlandbrücken aus Beton mit außen liegender Verklinkerung. Herzstück des Brückenzuges und bautechnisches Highlight zugleich ist die moderne Bogenbrücke. Mit ihrer spektakulären

Netzwerkkonstruktion aus 7.000 t Stahl überspannt die Strombrücke auf einer Länge von 285 m die Fahrrinne der Waal. Für die Montage der insgesamt 60 m hohen Bogenbrücke wurden zahlreiche Bogensegmente, Haupt- und Querträger, Pfosten, Kämpfer und Fahrbahnsegmente im Stahlbauwerk der Firmengruppe Max Bögl am Hauptsitz Sengenthal gefertigt und bis April 2012 mittels Binnenschiffen nach Nijmegen transportiert. Schwerlastwagen brachten die Bauteile anschließend zur Montageplattform, wo die zwölf Bogensegmente auf das zuvor fertiggestellte Brückendeck abgelegt und vormontiert wurden. Zwei firmeneigene Raupenkrane hoben die rd. 17 m langen und bis zu 160 t schweren Stahlbögen zum Verschweißen in die richtige Position.

Abb. 1: An historischer Stelle verbindet die moderne Bogenbrücke als Herzstück des 1.825 m langen Brückenzuges „De Oversteek“ den Westteil Nijmegen mit dem industriell geprägten Stadtteil „De Waalsprung“ (Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

(Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

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Bogenmontage mit doppeltem Litzenhub Der vormontierte Bogen wurde in zwei Schritten in Endlage gebracht. Im ersten Schritt zogen vier Litzenheber mit jeweils 450 t Hubkraft die beiden Bogenhälften in der Mitte um rd. 20 m nach oben, so dass der Scheitelstoß verschweißt werden konnte. Direkt im Anschluss erfolgte der zweite Litzenhub. Dadurch wurde der knapp 1.200 t schwere Bogen um weitere 40 m in Endlage hochgezogen. Für beide Litzenhübe musste in Brückenmitte eine 70 m hohe Portalstütze mit Längsabspannung aufgebaut werden. Zugbänder von Bogenende zu Bogenende stabilisierten den Brückenbogen während der Hubvorgänge. Parallel zu Bogenvormontage und Aufbau der Portalstütze in Bogenmitte wurden die beiden rd. 55 m hohen Hilfsstützen Nord und Süd errichtet. Diese dienten zum einen als Auflager für die Bogengabeln bzw. die Montage des kompletten Bogens, zum anderen zum Hochziehen der vormontierten Bogenhälften in Endlage. Nach Fertigstellung der südlichen Fahrbahn wurden die Segmente der beiden Torpfosten und die Bogengabel eingehoben. Auf diese Weise konnte die Montage der ersten Bogenhälfte Ende Juli 2012 abgeschlossen werden, wenige Monate später auch die Fertigstellung des Bogensegmentes Nord. Abschließend erfolgte in zwei Phasen der Einbau der Spiralseile mit 72–95 mm Durchmesser und rd. 135 t Gesamtgewicht. 16 von insgesamt 60 Seilen wurden aus statischen Gründen erst nach dem Einschwimmen des Stahlüberbaus gespannt, jedoch vor Beginn der Betonage der Betonfahrbahn.

Abb. 2: Abschluss der Seilmontage Phase I und Bereitstellung des Stahlüberbaus zum Einschwimmen (Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

Perfektes Zusammenspiel von Mensch und Technik Mit Bereitstellung des Stahlüberbaus zum Einschwimmen der Strombrücke konnte Ende 2012 ein weiterer Meilenstein erreicht werden. Mit Beginn der Vorbereitungsmaßnahmen Anfang 2013 wurden dazu die Hilfsstützen Nord und Süd am Bogen fixiert. Im Anschluss konnten die darunter liegenden Fundamente abgebrochen und die erforderlichen Baggerarbeiten zum Einfahren der Pontons durchgeführt werden. Parallel dazu wurden die Hubportale an den vier Endpunkten des Stahlüberbaus aufgebaut und mit Litzenhebern bestückt. Diese dienten dazu, den zuvor in monatelanger Präzisionsarbeit an Land gefertigten Brückenbogen um etwas mehr als

Abb. 3: Präzises Einschwimmen der Stadsbrug Nijmegen nach schrittweiser Drehung um 90° (Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

10 m anzuheben, so dass die Pontons mit den entsprechenden Aufbauten unter den Überbau einfahren konnten. Nach Abschluss des Hubvorgangs erfolgten die Lastübernahme der Stahlbrücke auf die Pontons sowie der Rückbau der Hubportale. Das komplexe Einschwimm-Schauspiel der gewaltigen Bogenbrücke fand am 20. April 2013 unter reger Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Nach dem Herausbugsieren aus dem Montageplatz und einer anschließenden Drehung um 90° verfolgten Tausende von Zuschauern, wie der Brückenkoloss mithilfe mehrerer Stahlseile vom Ufer aus rheinabwärts gezogen wurde. Kurz nach Mittag erreichten die Schwimmpontons mit ihrer stählernen Last die endgültige Position zwischen den Brückenpfeilern der Vorlandbauwerke. Für

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Abb. 4: Fließende Linien und filigrane Formen zeugen von hoher Beton- und Stahlbaukunst (Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

den diffizilen und zeitlich langwierigen Senkprozess des Brückenbogens auf die Pfeiler wurden die Pontons langsam geflutet. Millimetergenaues Arbeiten und zahlreiche Prüf-, Mess- und Justiervorgänge waren nötig, um das per Lasersystem überwachte Absenken der Brückenkonstruktion präzise zu steuern. Dank einer detaillierten Terminplanung und dem perfekten Zusammenspiel aller Beteiligten konnte die zehnstündige Sperrpause für die Schifffahrt auf der Waal am frühen Abend wieder aufgehoben werden.

Arbeitsschutz Aufgrund des sehr niedrigen und langen Brückenkörpers sowie der sehr begrenzten Öffnungen und Zugänge wurden die Luftverhältnisse durch Messungen überwacht und aufwändige technische Lüftungsmaßnahmen vorgenommen. Durch die engen und verzweigten Räume war eine Alleinarbeit nicht erlaubt, es mussten mindestens zwei Personen anwesend sein. Die Anwesenheit des Personals im Brückenkörper wurde an den Zugängen mit Namensschildern erfasst. Die vorbildliche Umsetzung erfolgte durch eine gute Pla-

nung und Koordination der Bauleitung mit Unterstützung einer externen, niederländischen Sicherheitsfachkraft.

Paradebeispiel europäischer Zusammenarbeit Mit erfolgreichem Abschluss des Einschwimmvorgangs erfolgte der Rückbau der Hilfsstützen Nord und Süd mithilfe zweier Raupenkrane von Land aus. Damit wurde die erforderliche Baufreiheit für die Montage der restlichen 16 Seile geschaffen. Mit der Betonage des Brückendecks sowie dem Einbau der Asphalttragschicht und Betongleitwände konnten planmäßig die finalen Arbeiten am Überbau abgeschlossen werden. Letzte Herausforderung an die Stahlbauer, neben den Korrosionsschutzarbeiten, war die Demontage des großen Zugbandes zwischen den Bogenenden. Das aus 55 Litzen bestehende Paket wurde mit neun Autokranen, die auf dem fertig betonierten Brückendeck positioniert waren, auf das Fahrbahndeck abgelassen und dort demontiert. Mit der feierlichen Eröffnung der Stadsbrug Nijmegen Ende November 2013 fand einer der größten Brückenbauaufträge der

Abb. 5: Die Haupttragkonstruktion der Vorlandbrücken bilden semiintegrale Stahlbetonbögen, die zur Reduzierung des Gesamtgewichts mit Schaumbeton gefüllt sind (Foto: Thea van den Heuvel/DAPh)

Firmengeschichte seinen Abschluss. Entstanden ist ein eleganter Brückenzug mit einer Flussbrücke, deren hochmoderner Stahlüberbau sehr filigran und schlank wirkt, und beidseitig vorgelagerten Vorlandbrücken aus Schaumbeton, die trotz ihrer semiintegralen Bauweise an massive Bogenbrücken des Mittelalters erinnern. Die Besonderheit des Bauwerks zeigt sich jedoch nicht nur in der Verbindung dieser reizvollen Gegensätze. Das Projekt gilt auch als äußerst gelungenes Beispiel europäischer Zusammenarbeit. Der Entwurf stammt aus der Feder von Ingenieur Laurent Ney (Luxemburg) und Architekt Chris Poulissen (Belgien). Die Arbeitsgemeinschaft bestand aus BAM Civiel (Niederlande) und Max Bögl Nederland B.V., mit Unterstützung der deutschen Kollegen. Das Einschwimmen wurde von der belgischen Firma Sarens durchgeführt. Für die erfolgreiche Realisierung der Stadsbrug Nijmegen erhielt Max Bögl Nederland B.V. den Deutsch-Niederländischen Wirtschaftspreis 2013.

Autor: Dipl.-Ing. (FH) Alexander Baum, Projektleiter Stahlbau, Firmengruppe Max Bögl

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Arbeitsschutz bei Bauwerkssprengungen Dipl.-Ing. Jens Appelt, Böblingen

Außergewöhnliche Sprengobjekte wie der AfE-Turm in Frankfurt sind in Deutschland selten anzutreffen. Umso mehr stehen sie im Fokus der Öffentlichkeit. Daher sind alle beteiligten Planer, Behörden und die ausführenden Firmen sehr sensibel bei ihrem Tun und Handeln. Das bezieht sich auch auf arbeitsschutztechnische Aspekte und das Einhalten der einschlägigen Vorschriften. Der folgende Beitrag nennt einige wichtige Punkte, die aus Sicht des Arbeitsschutzes bei der Durchführung von Bauwerkssprengungen zu beachten sind.

Sorgfältige Planung und eine gewissenhafte Vorbereitung sind Grundlage für jede erfolgreiche Bauwerkssprengung. Was die ausführenden Firmen in Zusammenarbeit mit Planern und Abbruchstatiker zu leisten haben, wurde im Konzept zum Sprengabbruch des AfE-Turmes beispielhaft dargestellt. Kernpunkte der vorbereitenden Aktivitäten in Sachen Arbeitssicherheit und Ge sundheitsschutz sind die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz. Bevor eine Bauwerkssprengung durchgeführt wird, hat der Unternehmer die auftretenden Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Alle Gefährdungsfaktoren sind systematisch abzuarbeiten. Zu den wesentlichen zu betrachtenden Gefährdungen bei Bauwerkssprengungen und deren vorbereitenden Tätigkeiten gehören u.a.: • Streuflug • unzeitige Zündung von Sprengmitteln • Versager • Umgang mit Sprengstoffen (Gefahrstoffe) • Absturzgefahr • Lärm • Staub, Quarzstaub.

Betriebsanweisungen in Schriftform zu erstellen (Abb. 1). Nach BG-Regel 241 sind Sprengarbeiten umfassend zu planen. Dazu gehören Bohr-, Lade- und Zündpläne, Lademengenberechnungen sowie Sicherungs-/Absperrpläne. In der Unfallverhütungsvorschrift „Bau-

arbeiten“ (BGV C 22 ) wird im Kapitel IV zwingend eine schriftliche Abbruchanweisung für Sprengabbrüche gefordert. Darin sind neben konstruktiven Besonderheiten, Umfang und Reihenfolge der Arbeiten auch alle erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen und Maßnahmen

Abb. 1: Betriebsanweisung Sprengarbeiten

Bei der Festlegung der Maßnahmen ist nicht nur der Schutz von Beschäftigten und Dritten zu betrachten, sondern auch der Schutz von Sachgütern, z.B. durch Erschütterungen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen zusätzlich Maßnahmen genannt werden, die den Schutz von Sprengmittel vor unbefugtem Zugriff beinhalten.

Dokumentationen Die bereits genannte Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sind schriftlich zu dokumentieren. Für den Umgang mit Maschinen, Geräten, Gefahrstoffen, z.B. Sprengmittel, und für verschiedene Arbeitsverfahren hat der Unternehmer BauPortal 10/2014 – www.baumaschine.de/Abbrucharbeiten

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zu nennen. Dazu gehören u.a. auch Angaben zu Absturzsicherungen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Handlungshilfen und Checklisten für Bauwerkssprengungen und zur Erstellung von Abbruchanweisungen findet man auf den Internetseiten des Deutschen Abbruchverbandes: http://www.deutscher-abbruchver band.de/?page=vorlagen-und-checklisten Alle Beschäftigten sind über die für sie relevanten Verhaltensregeln, welche sich aus den oben genannten Punkten ergeben, zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind ebenfalls schriftlich zu dokumentieren. Bei komplexen Abbruchobjekten wie dem AfE-Turm in Frankfurt kann ein Sprengunternehmen die geforderten detaillierten Dokumentationen i.d.R. nicht allein erbringen. Daher wurde hier das beauftragte Sprengunternehmen von Sprengsachverständigen, Abbruchstatiker und den beteiligten Partnern vom THW und der Bundeswehr-Pioniertruppe Ingolstadt unterstützt.

Gesundheitsgefahren Die bei Bauwerkssprengungen überwiegend eingesetzten gelatinösen Sprengstoffe enthalten Sprengöle (Nitroglycol, Nitroglycerin). Diese Stoffe sind hautresorptiv, d.h. sie werden bei Hautkontakt direkt in den Organismus aufgenommen. Durch ihre hohe Flüchtigkeit besteht zudem die Gefahr der Inhalation. Bereits eine geringe Aufnahme von Nitroester kann durch deren gefäßerweiternde Wirkung Blutdrucksenkung, Kopfschmerzen, Übelkeit und psychische Abgeschlagenheit hervorrufen. Bei Bauwerkssprengungen ist durch die hohe Anzahl von Ladungen und der oft erforderlichen manuellen Teilung von Patronen besonders die Gefahr des Haut-

Abb. 3 und 4: System zur Staubbindung

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vor dem Betreten der Sprengstelle ausreichend.

Abb. 2: Handhabung gelatinöser Sprengstoffe: Lederhandschuhe und unbeschichtete Textilhandschuhe sind grundsätzlich ungeeignet. Hinweise zur Schutzhandschuhauswahl unter Pkt. 8.2 des Sicherheitsdatenblattes des verwendeten Sprengstoffes.

kontaktes zu betrachten. In der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Maßnahmen festzulegen, wie das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe (z.B. aus NBR/Nitrilkautschuk) (Abb. 2), sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge für Sprengberechtigte und Sprenghelfer. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) fordert bei hautresorptiven Gefahrstoffen und wenn eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann eine Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen. Relevante Gefahrstoffe, die in gelatinösen Sprengstoffen enthalten und laut Anhang der ArbMedVV zur Pflichtvorsorge führen sind: • Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, • Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol). Die bei der Umsetzung von Sprengstoffen entstehenden Sprengschwaden enthalten toxische Bestandteile, wie z.B. nitrose Gase (NOx) und Kohlenmonoxid (CO). Bei Sprengungen im Freien ist i.d.R. die Einhaltung einer entsprechenden „Lüftungszeit“

Ein sichtbares Zeichen einer Abbruchsprengung ist die beim Einsturz des Bauwerkes entstehende Staubwolke. Diesem Ereignis kann mit verschiedenen Möglichkeiten zur Staubreduzierung begegnet werden. In der Praxis bewährt haben sich u.a. wassergefüllte Behälter oder Schläuche, deren Inhalt mittels Sprengstoff während des Einsturzvorganges vernebelt werden, Wasserfontänen aus Strahlrohren der Feuerwehr oder spezielle Nebelgeneratoren zur Staubbindung (Abb. 3 und 4). Belastender als die Staubentwicklung unmittelbar nach der Sprengung ist für die Beschäftigten die Staubeinwirkung bei den der Sprengung vorausgehenden Tätigkeiten. Für fast jede Bauwerkssprengung sind umfangreiche Bohrarbeiten für die Einzelladungen erforderlich. Zur Vorschwächung des Bauwerkes oder zur Sicherstellung einer Fallrichtung sind Sägearbeiten notwendig. Ob Mauerwerk oder Beton, bei diesen Arbeiten entstehen mineralische Stäube, überwiegend auch quarzhaltige. Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Quarzstäuben ausgesetzt sind, werden als krebserzeugend eingestuft. Daher gilt nach Gefahrstoffverordnung das Minimierungsgebot. Da technische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung haben, ist bei Bohr- und Sägearbeiten auf eine wirkungsvolle Absaugung und/oder Einsatz von Nassverfahren zu achten. Hinweise zur Auswahl staubarmer Hammerbohrer bietet die Datenbank unter: http://www.bgbau.de/gisbau/ fachthemen/staub/staubarme-bearbei tungssysteme/masch/hammerbohrer Neben der Staubbelastung entsteht bei Bohr- und Sägearbeiten eine erhebliche Lärmbelastung. Zusätzliche Lärmquellen

Abb. 5: Bohrarbeiten – physische Belastung, Lärm, Staub

www.baumaschine.de/Abbrucharbeiten – BauPortal 10/2014

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bei Abbruchsprengungen sind Kompressoren, Stromaggregate, Baumaschinen im Außenbereich und letztendlich der Sprengknall. Gehörgefährdungen durch Lärmeinwirkung bestehen bereits bei einem Tageslärmexpositionspegel ab 80 dB (A). Ab einem Tageslärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB (A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C) ist dafür zu sorgen, dass der Gehörschutz von den Beschäftigten getragen wird. Erfahrungsgemäß lässt sich durch technische und organisatorische Maßnahmen der Lärmpegel bei Betonbohr- und -sägearbeiten nicht unter diesen Grenzwert senken, so dass das Tragen von Gehörschutzmitteln unverzichtbar ist.

Qualifikation Die erforderliche Qualifikation des Sprengberechtigten und die Bedingungen zur persönlichen Eignung regelt das deutsche Sprengstoffrecht. Sprengungen von Bauwerken dürfen nur von Sprengberechtigten ausgeführt werden, die aufgrund eines Erlaubnis- oder Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz dazu berechtigt sind. Auf der Baustelle ist der Sprengberechtigte allein verantwortlich und weisungsberechtigt. Der Umgang mit Spreng- und Zündmitteln ist nur dem Sprengberechtigten und seinen von ihm beaufsichtigten Sprenghelfern gestattet. Die Tätigkeiten des Sprenghelfers sind in der BG-Regel „Sprengarbeiten“ klar festgelegt. So darf der Sprenghelfer grundsätzlich nicht beim Anfertigen der Initialladungen und beim Herstellen der Zündanlage mitwirken. Damit soll sichergestellt werden, dass für diese im höchsten Maße sicherheits- und erfolgsrelevanten Tätigkeiten nur ausgebildete Sprengberechtigte eingesetzt werden.

Einwirkung Fremdelektrizität Ein Nachteil der seit Jahrzehnten verwendeten elektrischen Zündung ist deren Empfindlichkeit gegenüber Fremdelektrizität. Einwirkungen von Hochfrequenzenergien (Sendeanlagen), Freileitungen, Leitungen elektrischer Bahnen u.ä. können eine Zündung auslösen. Auch wenn bisher keine derartigen Unfälle bekannt sind, müssen die entsprechenden Maßnahmen getroffen und Verhaltensregeln eingehalten werden. Die Details werden in den Anhängen 2 und 3 der BG-Regel „Sprengarbeiten“ genannt. Hier finden sich auch Angaben zu Mindestabständen von auf

Baustellen üblichen Sendern, wie z.B. Mobiltelefone und Sprechfunkgeräte. Um u.a. die genannten Risiken zu minimieren, kamen am AfE-Turm, wie inzwischen bei allen größeren Bauwerkssprengungen üblich, nichtelektrische Zünder in Kombination mit elektronischen Zündern zum Einsatz. Eine weitere mögliche Fremdelektrizitätseinwirkung besteht durch Blitzschlag. Diese Gefährdung existiert unabhängig vom gewählten Zündsystem. Da sich der Ladevorgang bei Bauwerkssprengungen über mehrere Tage erstrecken kann, ist bereits im Vorfeld das Verhalten bei eventuell aufziehendem Gewitter und der damit verbundenen Gefahr eines Blitzeinschlages zu bedenken. Gegebenenfalls sind Sicherungs- und Absperrmaßnahmen solange zu realisieren bis keine Gefahr mehr besteht.

Sprengbereich Der Sprengbereich umfasst einen Radius von 300 m um die Sprengstelle. Ist mit einem größeren Streubereich zu rechnen, muss der Radius vergrößert werden. Bei Bauwerkssprengungen ist aufgrund beengter Platzverhältnisse häufig eine Reduzierung des Sprengbereiches erforderlich. Um Gefährdungen, z.B. durch Streuflug, auszuschließen, ist zur Begutachtung ein Sprengsachverständiger hinzuzuziehen. Am AfE-Turm wurde der Sprengbereich auf 250 m festgelegt (Abb. 6). Als besondere Schutzmaßnahme wurde u.a. die Abbruchstelle mit einem 4–5 m hohen Begrenzungswall umgeben. Ein bereits zum Abbruch vorgesehenes Nachbargebäude blieb bis zur Sprengung stehen und diente somit als Schutz gegen Streuflug. Drei benachbarte Gebäude wurden mit einem beplanten Gerüst geschützt. Als weitere Maßnahme gegen Streuflug erhielten die

Abb. 6: Sprengbereich am AfE-Turm (Quelle: OpenStreetMap contributors, #Reaper – openstreetmap.org)

Zone 1 (135 m)

Zone 2 (250 m)

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Sprengebenen im 5. und 17. Obergeschoss an der Außenseite eine Abdeckung aus Schutzmatten. Diese Arbeiten an der Fassade übernahmen speziell ausgebildete technische Kletterer.

Versager Trotz größter Sorgfalt beim Herstellen der Zündanlage besteht bei der Vielzahl der Ladungen, beim AfE-Turm über 1.400 Zünder, i.d.R. ein gewisses, wenn auch geringes Restrisiko, dass einzelne Ladungen nicht gezündet werden. Streuflug oder einsetzende Bewegungen des Gebäudes können Zünderdrähte, -schläuche oder Sprengschnüre abschlagen oder abscheren. In der Folge finden sich im Haufwerk nicht umgesetzte Sprengstoffe und Zündmittel. In Frankfurt wurde ca. sechs Wochen nach der Sprengung intakter Sprengstoff gefunden. Während der Beseitigung des Haufwerkes traf die Baggerschaufel auf Sprengstoff. Es kam zur Detonation. In diesem Fall ist es beim Schreck und geringem Sachschaden geblieben. Die BG-Regel „Sprengarbeiten“ gibt das Verhalten bei „Versagern“ vor. Grundsätzlich empfiehlt sich in Problemfällen die Hinzuziehung eines Sprengsachverständigen.

Autor: Dipl.-Ing. Jens Appelt, BG BAU Prävention

Verhalten bei „Versagern“ – Auszug aus BGR 241 Sprengarbeiten bzw. neu seit 1.5.2014 DGUV Regel 113-016 • Werden Versager im Haufwerk vermutet, darf dieses nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen weggeladen werden (z. B. Einsatz eines Ladegerätes mit splittergeschützter Fahrerkabine, vorsichtiges Wegladen, verstärktes Beobachten). • Der Sprengberechtigte hat Versager unverzüglich zu beseitigen. Falls er Versager nicht unverzüglich beseitigen kann, hat er diese auffällig zu kennzeichnen und zu sichern. • Gefundene Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel sind dem Sprengberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Die Fundstelle ist zu beaufsichtigen und vom Sprengberechtigten auf weitere Versager hin zu untersuchen.

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Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest Aktualisierung der TRGS 519 Dipl.-Geol. Andreas Feige-Munzig, München und Dipl.-Ing. Andrea Bonner, Karlsruhe

Auch über 20 Jahre nach dem Verbot von Asbest in Deutschland sterben jährlich noch immer mehr als 1.500 Menschen an den Folgen ihrer früheren Tätigkeit mit diesem Stoff. Allein im Bereich der Bauwirtschaft waren 281 asbestbedingte Todesfälle im Jahr 2012 zu beklagen. Damit gab es am Bau über dreimal mehr Asbesttote als tödliche Arbeitsunfälle. Und in vielen Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, sind auch heute noch asbesthaltige Materialien, z.B. als Dacheindeckungen, Fassadenverkleidungen, Dichtungen in Heizungsanlagen oder auch in Brandschutzeinrichtungen, verbaut. Oft unerkannt stecken Asbestfasern als Zuschlagstoffe auch in alten Bodenbelägen, Fliesenklebern oder Spachtelmassen. Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs- und Umbauarbeiten kommen Beschäftigte so noch immer mit Asbest in Kontakt. Die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ beschrieben. Diese liegt nun in einer aktualisierten Fassung vor.

TRGS 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen [1] Als Grundlage zur Beurteilung der Gefährdung durch krebserzeugende Stoffe werden in der im Februar 2014 erstmals erlassenen TRGS 910 (bis dahin BekGS 910) [1] stoffübergreifende Risikogrenzen, genannt Akzeptanz- bzw. Toleranzrisiko, festgelegt: • Akzeptanzrisiko übergangsweise von 4:10.000 (spätestens ab 2018 von 4:100.000), unterhalb dessen ein geringes, akzeptables Risiko besteht und oberhalb dessen ein mittleres Risiko unter Einhaltung der im Maßnahmenkatalog spezifizierten Maßnahmen toleriert wird, sowie ein • Toleranzrisiko von 4:1.000, oberhalb dessen ein hohes Risiko besteht, das als nicht tolerabel bewertet wird. Anhand dieser Risikogrenzen werden drei Bereiche – mit niedrigem, mittlerem und hohem Risiko – definiert und in der TRGS 910 mit erforderlichen Maßnahmen belegt (Abb. 1). Der Maßnahmenkatalog der TRGS 910 beschränkt sich auf grundsätzliche Festlegungen, während die konkrete Ausgestaltung einerseits dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung obliegt, andererseits aber auch in speziellen stoffbezogenen TRGS beschrieben werden kann, so z.B. in der für die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten („ASI-Arbeiten“) mit Asbest heranzuziehenden TRGS 519. Auf Grundlage dieser Risikogrenzen werden dann für den jeweiligen Einzelstoff

mithilfe toxikologischer Methoden die betreffenden Konzentrationen berechnet, Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration, und in der TRGS 910 veröffentlicht. Für Asbest gelten derzeit folgende Risikokonzentrationen: • Akzeptanzkonzentration 10.000 Fasern/m3 • Toleranzkonzentration 100.000 Fasern/m3 Tätigkeiten in Bereichen, in denen die Faserkonzentration in der Atemluft weniger als 10.000 Fasern/m3 beträgt, werden als Tätigkeiten mit niedrigem Risiko bezeichnet, Tätigkeiten in Bereichen mit mehr als 100.000 Fasern/m3 als Tätigkeiten mit hohem Risiko. Dazwischen liegt der Bereich der Tätigkeiten mit mittlerem Risiko. Die aktuelle TRGS 519 wurde an dieses risikobezogene Maßnahmenkonzept der TRGS 910 angepasst, wobei das in der TRGS 519 bereits vorhandene, gestufte Schutzkonzept weitgehend erhalten wurde (Abb. 2).

Tätigkeiten mit geringer Exposition – Emissionsarme Verfahren – Verfahren mit geringer Exposition Tätigkeiten mit Asbest, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 unterschritten wird, werden in der neuen TRGS 519 als „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ bezeichnet. Die Einführung der „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ hat die Zielrichtung, dass der zur Erlangung von Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen notwendige Nachweis der Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration mithilfe arbeitsbegleitender Messungen auch während der Ausführung der Tätigkeit erbracht werden kann: für Projekte, bei denen bestimmte Tätigkeiten mit Asbest immer wieder in gleicher Weise auszuführen sind, dafür aber kein anerkanntes „emissionsarmen Verfahren“ zur Verfügung steht, besteht

Abb. 1: TRGS 910 – Zusammenhang zwischen Risikobereichen und Maßnahmen, C = Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz

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In der aus der Asbestrichtlinie der Länder [3] stammenden Begriffsdefinition der „Sanierungsarbeiten“ wurde der „Abbruch“ gestrichen, so dass auch hier eine begriffliche Bereinigung stattgefunden hat:

Abb. 2: Zusammenhang zwischen Risikobereichen und Maßnahmenkonzept der TRGS 910 am Beispiel Atemschutz bei Tätigkeiten mit Asbest

dadurch die Möglichkeit, die mit „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ verbundenen Erleichterungen zu erlangen. Zu den Tätigkeiten mit geringer Exposition zählen auch die „emissionsarmen Verfahren“, lediglich mit dem Unterschied, dass sie schon vorab behördlich oder von den Unfallversicherungsträgern im Hinblick auf den Nachweis der Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration geprüft und anerkannt worden sind. Somit sind „emissionsarme Verfahren“ faktisch identisch mit den bekannten „Verfahren mit geringer Exposition“ gemäß BGI 664 [2]. Für die Aufnahme eines Verfahrens in die BGI 664 ist künftig die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m3 nachzuweisen (bisher 15.000 F/m3). Die bestehenden Verfahren werden derzeit überprüft, ob sie dem Stand der Technik entsprechen und bei ihrer Anwendung die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration gewährleistet ist.

Praxisprobleme und Lösungsansätze in der GefStoffV 2013 und neuen TRGS 519 Arbeiten an asbesthaltigen Produkten sind grundsätzlich verboten (wobei „grundsätzlich“ stets so zu verstehen ist, dass auch Ausnahmen möglich sind). Besonders erwähnenswert, weil in der Praxis oft noch unbekannt, ist der Sachverhalt, dass dieses Verbot bereits im Jahr 2010 im Anhang II Nr. 1 GefStoffV insbesondere auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen betrifft. Von dem Verbot ausgenommen sind lt. Anhang II Nr. 1 GefStoffV die bekannten Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten („ASI-Arbeiten“). 18

ASI-Arbeiten und die Anwendung „emissionsarmer Verfahren“ Ein wesentliches Praxisproblem in dem Zusammenhang „was ist erlaubt und was ist verboten“ sind die im Anhang II Nr. 1 GefStoffV von der Art der jeweiligen ASI-Arbeit abhängigen, unterschiedlichen Vorgaben zur Anwendung der „emissionsarmen Verfahren“: Werden bei den vom Verbot ausgenommenen ASIArbeiten sog. „oberflächenabtragende Verfahren“ (z.B. Fräsen, Schleifen) eingesetzt, so ist bei „Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ lediglich die Anwendung der anerkannten „emissionsarmen Verfahren“ gestattet, bei „Abbrucharbeiten“ gibt es diese Einschränkung aber nicht. Im Zusammenhang mit der ebenfalls in der GefStoffV 2010 vorgenommenen Streichung der Möglichkeit zur Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde hat dies sowohl in der Praxis und als auch im Vollzug durch die Aufsichtsbehörden zu Problemen geführt, für die mit der neuen TRGS 519 zumindest in einem Punkt nun Klarheit geschaffen werden konnte: Um notwendige Instandhaltungsarbeiten durchführen zu können, für die bisher kein emissionsarmes Verfahren zur Verfügung steht und die somit lt. GefStoffV aus rein rechtsformalen Gründen nicht ausgeführt werden dürften (z.B. Instandhaltungsarbeiten an mit asbesthaltigen Korrosionsschutzmitteln beschichteten Wasserbauwerken), wurde der Begriff der Abbrucharbeiten folgendermaßen erweitert: • Abbrucharbeiten im Sinne der TRGS 519 umfassen auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien aus einer baulichen Anlage bzw. von einem Bauteil. Bei vollständiger Entfernung z.B. einer asbesthaltigen Beschichtung kann die Tätigkeit nun als „Abbruch“ betrachtet werden und ist daher nicht mehr zwangsweise an die Anwendung emissionsarmer Verfahren gebunden.

• „Sanierungsarbeiten“ im Sinne der TRGS 519 umfassen das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder. Mit der Eingrenzung der Anwendung oberflächenabtragender Verfahren auf die „anerkannten emissionsarmen Verfahren“ und der 2010 vorgenommenen Abschaffung der Möglichkeit zur Ausnahmegenehmigung war noch ein weiteres Problem verbunden: Rein rechtsformal war es ausnahmslos verboten, überhaupt oberflächenabtragende Verfahren anzuwenden, die keine Anerkennung besaßen, nicht einmal innerhalb eines Verfahrens zur Prüfung und Anerkennung als „emissionsarmes Verfahren“. Um diese nicht beabsichtigte Folge der Regelungen zu beseitigen, wurde in der GefStoffV 2013 [4] der Anhang II Nr. 1 entsprechend ergänzt, d.h. das Verbot der Anwendung oberflächenabtragender Verfahren gilt nicht für „Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten.“

Nebenarbeiten Gleichzeitig wurde die Begriffsdefinition der „Nebenarbeiten“ redaktionell so überarbeitet, dass nun deutlich wird, dass zu Nebenarbeiten nicht nur die in der beispielhaften Aufzählung genannten Arbeiten zählen: • Nebenarbeiten im Sinne der TRGS 519 sind alle vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten im Rahmen der von dieser TRGS umfassten ASI-Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition bestehen kann, z.B. …

Begriffsdefinition zu „Arbeiten geringen Umfangs“ Die bisherige Definition der Arbeiten geringen Umfangs ermöglichte den Missbrauch der dabei geltenden Erleichterungen durch „Hintereinander Schachteln“ der jeweiligen Arbeiten. In der neuen Begriffsdefinition wird dies klargestellt: • Arbeiten geringen Umfangs … liegen nicht vor, wenn im Rahmen der Planung

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für das Gesamtobjekt festzustellen oder absehbar ist, dass derartige Arbeiten wiederholt durchzuführen sind. Dies gilt auch, wenn im Falle der Wiederholung die einzelnen Arbeiten mit anderem Personal durchgeführt werden.

Anwendung von Atemschutzgeräten Die in der TRGS 519 beschriebenen Kriterien zur Auswahl der verschiedenen Atemschutzgeräte beziehen sich jetzt auf die stoffbezogenen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910. Dabei sind die Hinweise zum Einsatz von partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP) zu beachten: Bei Tätigkeiten mit geringem Risiko (Faserkonzentration < 10.000 F/m3, Tätigkeiten mit geringer Exposition, Anwendung emissionsarmer Verfahren) kann grundsätzlich auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Saugern/Entstaubern) wird das Tragen von Atemschutz (z.B. FFP2) empfohlen. Bei Tätigkeiten mittleren Risikos, d.h. bei einer Asbestfaserkonzentration zwischen 10.000–100.000 F/m3 – z.B. beim Entfernen von Asbestzementprodukten im Freien – sind als Atemschutzgeräte geeignet: • partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten max. 2 h/Schicht, • Halbmaske mit P2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten, • Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM1P. Bei Tätigkeiten mit hohem Risiko, d.h. ab einer Asbestfaserkonzentration von 100.000 F/m3, sind weitere Abstufungen vorgenommen: • von 100.000–300.000 F/m3 sind geeignet: – partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten von max. 2 h/Schicht, – Halbmaske mit P3-Filter für länger andauernde Tätigkeiten, – Masken mit Gebläse und Partikelfilter TM2P.

Anwendung von Schutzkleidung Die verwendete Chemikalienschutzkleidung für den begrenzten Mehrfacheinsatz (i.d.R. Typ 5/6 bzw. 4) ist nach Verlassen des asbestbelasteten Arbeitsbereiches zu entsorgen. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit der begrenzten Mehrfachverwendung während einer Schicht. So soll eine Verschleppung der Asbestfasern über die Arbeitskleidung vermieden werden, denn beim Ablegen der Schutzkleidung gelangen Fasern auch ins Innere des Anzugs und bei einer Wiederverwendung auf die Arbeitskleidung.

Anzeige an die Behörde Mit der neuen TRGS 519 ist für wechselnde Arbeitsstätten, z.B. Baustellen, unabhängig von der Art des Asbestproduktes grundsätzlich eine „objektbezogene Anzeige“ nach Anlage 1.3 der TRGS 519 erforderlich. Eine „unternehmensbezogene Anzeige“ nach Anlage 1.1 in Verbindung mit der „Ergänzenden Anzeige“ nach Anlage 1.2 ist nur ausreichend • für Tätigkeiten mit geringer Exposition • für Arbeiten geringen Umfangs zur Entfernung von Asbestzementplatten im Außenbereich und • für Instandhaltungsarbeiten, sofern keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit schwach gebundenem Asbest erforderlich sind.

Arbeitsmedizinische Prävention Die zukünftig in allen staatlichen Technischen Regeln so benannte „Arbeitsmedizinische Prävention“ umfasst bei ASI-Arbeiten mit Asbest i.d.R.: • die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung • die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung und • die arbeitsmedizinische Vorsorge.

• bei einer Asbestfaserkonzentration > 300.000 F/m3 sind Vollmasken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P (oder höherwertige Atemschutzgeräte) einzusetzen.

Ziel der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung ist die Information der Beschäftigten z.B. im Rahmen der Unterweisung. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sollen möglichst mit Beteiligung des Betriebsarztes erfolgen. Bei der Unterweisung ist auch über Nutzen und Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu informieren.

• bei einer Asbestfaserkonzentration > 4.000.000 F/m3 (z.B. trockenes Entfernen von Spritzasbest) sind Isoliergeräte einzusetzen.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) [5]. Dabei wird zwischen Pflichtvorsorge, Angebots-

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vorsorge und Wunschvorsorge unterschieden. Nach Beendigung der Tätigkeiten mit Asbest ist den Beschäftigten eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Pflicht- und Angebotsvorsorge finden vor Aufnahme der Tätigkeiten und anschließend in regelmäßigen Abständen statt. Die Pflichtvorsorge ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten eine Tätigkeitsvoraussetzung, d.h. die entsprechende Tätigkeit darf nur dann ausgeübt werden, wenn zuvor die Vorsorge erfolgt ist. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber den Beschäftigten anbieten, diese können frei entscheiden, ob sie an der Vorsorge teilnehmen möchten. Die Durchführung einer Angebotsvorsorge ist keine Tätigkeitsvoraussetzung. Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ist vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Beim Einsatz von Atemschutzgeräten ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (z.B. Atemschutzgeräte mit P2-Filter) bzw. zu veranlassen (z.B. Atemschutzgeräte mit P3-Filter, Isoliergeräte). Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein individuelles Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung keine körperlichen oder klinischen Untersuchungen erforderlich sind, oder der Beschäftigte diese ablehnt. Über die Teilnahme wird eine Vorsorgebescheinigung ausgestellt, die Angaben über den Vorsorgeanlass, den Tag der Vorsorge und die ärztliche Beurteilung, wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist, enthält. Angaben zum Befund oder zu Diagnosen sind nicht Bestandteil der Vorsorgebescheinigung. Von der arbeitsmedizinischen Vorsorge, auch mit eventuellen Untersuchungen, getrennt zu halten sind die sog. „Eignungsuntersuchungen“: • Die Vorsorge liegt überwiegend im Interesse der Beschäftigten. Sie dient der Feststellung, ob bei bestimmten Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für sie besteht. • Eignungsuntersuchungen sollen die Frage klären, ob die vorhandenen psychischen und physischen Fähigkeiten des Beschäftigten die sichere Ausübung der betreffenden Tätigkeit erwarten lassen. Es bestehen somit vorrangig Interessen des Arbeitgebers. Werden im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und mit Einwilligung des 19

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Beschäftigten Untersuchungen durchgeführt, soll dies nicht zusammen mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung vorgenommen werden (ArbMedVV, § 2, Abs. 5). (Zum Problemfeld der Eignungsuntersuchung siehe DGUVInformation 250-010 – Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis (2014) [6] in Verbindung mit der Verlautbarung des BMAS „Zum Thema Eignungsuntersuchungen“ vom 30.7.2014 [7]).

Fortbildungspflicht für Sachkundige für ASI-Arbeiten mit Asbest – ehemalige „Anlage 5-Sachkunde“ Nach GefStoffV gelten Sachkundenachweise für ASI-Arbeiten mit Asbest künftig nur noch für einen Zeitraum von sechs Jahren (Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016). Die Geltungsdauer verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang teilgenommen wird (GefStoffV Anhang 1, Nr. 2.4.2 Abs. 3). Die grundsätzlichen Anforderungen an Fortbildungslehrgänge für Sachkundige sind in der neuen Anlage 5 der TRGS 519 festgelegt. Für die „Arbeiten mit geringer Exposition“ im Sinne der bisherigen TRGS 519 war ein Kurzlehrgang ausreichend, dessen Inhalte in Anlage 5 der bisherigen TRGS 519 beschrieben waren. Nach der in der derzeitigen TRGS 519 aus verschiedenen Gründen erfolgten Streichung des „Anlage 5Lehrgangs“ ist künftig mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 nachzuweisen. Zur Handhabung von Sachkundenachweisen nach Anlage 5 der bisherigen TRGS 519 gibt der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) folgenden Hinweis:

• die Gültigkeit eines solchen Sachkundenachweises besteht weiterhin entsprechend den oben genannten Fristen, kann aber nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden, da diese Fortbildungslehrgänge den Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 voraussetzen, d.h. nach Ablauf der Gültigkeit ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang mindestens nach Anlage 4 erforderlich. Nach einem weiteren Hinweis des AGS sollte man aber bei der Planung von Qualifikationsmaßnahmen bedenken, dass durch die geplante Novellierung der Asbestvorschriften noch vor Ablauf der in der GefStoffV genannten Fristen mit erheblichen Veränderungen bei den Sachkundevorschriften für Asbest zu rechnen ist.

Neue Anlagen zur TRGS 519 Neu in die TRGS 519 aufgenommen wurden zwei informative bzw. auch für das Zulassungsverfahren als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten relevante Anlagen zu folgenden Themen: • Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten mit Asbest geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber, • Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausstattung bei der Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten nach GefStoffV Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4. Als Hilfestellung für die Betriebe und Vollzugsbehörden enthält die neue Anlage 8 eine Zusammenstellung der Mindestanforderungen an Unternehmen, die Tätigkeiten mit schwachgebundenem Asbest ausführen möchten. Ziel ist die bundesweite Vereinheitlichung der Zulassungsverfahren.

Zusammenfassung und Ausblick Mit der neuen TRGS 519 konnten einige der Probleme, die sich sowohl in der Praxis als auch im Vollzug der TRGS ergeben hatten, bereinigt werden, einige andere jedoch nicht oder nicht abschließend. Die hauptsächliche Ursache dafür liegt weitgehend in einigen Formulierungen in den das Thema Asbest betreffenden Anhängen I und II der GefStoffV. Dies gilt insbesondere für die Anknüpfung von Verboten oder Beschränkungen, von manchen Vorgaben zur Zulässigkeit bestimmter Arbeitsverfahren bis hin zu unterschiedlichen Vorgaben zu Art und Umfang von Schutzmaßnahmen, an die Begriffe der „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“. Um die im Vollzug und in der Praxis bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, werden derzeit die Anhänge I und II der GefStoffV grundlegend überarbeitet (Ziel: „GefStoffV 2015“). Deshalb ist die aktuelle TRGS 519 als Zwischenlösung zu betrachten, die ab 2015 an die neuen Vorgaben der GefStoffV angepasst werden soll.

Literatur [1] TRGS 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (bisher „BekGS 910“) [2] BGI 664 – Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten [3] Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte (Januar 1996) [4] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), zuletzt geändert 2013 [5] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert 2013

Handbuch Gebäude-Schadstoffe und Gesunde Innenraumluft Herausgegeben von Gerd Zwiener und Frank-Michael Lange 2012, 850 Seiten, mit zahlreichen Abbildungen, Grafiken und Tabellen, fester Einband, € (D) 148,–. ISBN 978-3-503-12990-4

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[6] DGUV-Information 250-010 – Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis (2014) [7] Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Zum Thema Eignungsuntersuchungen“ Verlautbarung vom 30.7. 2014, www.bmas.de

Autoren: Dipl.-Geol. Andreas Feige-Munzig, Dipl.-Ing. Andrea Bonner, BG BAU Prävention, Bereich „Sanierung und Bauwerksunterhalt“

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06 Baustellenordnung_BauPortal 24.09.14 12:55 Seite 1

Leitfaden für die Erstellung einer Baustellenordnung Eine Praxishilfe der Offensive Gutes Bauen Dipl.-Ing. Andreas Heiland, Hamburg Eine Baustellenordnung soll einen störungsfreien Bauablauf unterstützen. Sie ist eine „Hausordnung“ für die Baustelle. Unternehmen und deren Beschäftigte sowie Lieferanten, Besucher und alle anderen Personen, die auf der Baustelle tätig werden, sollen damit in kompakter Form über firmenübergreifende Regelungen informiert werden. Eine Baustellenordnung kann als Grundlage für Baustelleneinweisungen oder als Hilfe zur baustellenbezogenen Unterweisung seitens der Unternehmer für ihre Beschäftigten dienen. Je nach Art und Größe der Baustelle ist die Regelungstiefe und -breite sehr unterschiedlich. Häufig werden z.B. Regelungen zu den Themen Lagerplätze, Baustellenverkehr, Stromversorgung, Notfallmanagement, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Schutz für Passanten getroffen.

Nachdem die Musterbaustellenordnung zurückgezogen wurde, entschied das Plenum der „Offensive Gutes Bauen“ (eine nationale Initiative aller Partner der Bauwirtschaft wie Sozialpartner, Bauherrenverbände, Fachverbände, Bund, Länder, Unternehmen, BG BAU und viele andere), dass eine neue Handlungshilfe erarbeitet werden soll. Eine Arbeitsgruppe hat nach neun Sitzungen einen beschlussreifen Entwurf vorgelegt. Dieser wurde im März 2014 im Plenum diskutiert und verabschiedet. Im Gegensatz zur früheren Handlungshilfe enthält das jetzt vorliegende Instrument keine Mustertexte. Wie Erfahrungen der Vergangenheit zeigten, wurden die alten Mustertexte häufig unreflektiert übernommen. Um dieser Praxis entgegenzuwirken, konzipierte man die neue Handlungshilfe als „Leitfaden für die Erstellung einer Baustellenordnung“. Der Leitfaden benennt Probleme aus dem Baustellenalltag und präsentiert Lösungen, die sich in der Praxis bewährt haben. Das Ganze ist in sieben Kapiteln gegliedert mit insgesamt 30 Unterthemen. Ein nebeneinander und nacheinander Tätigwerden vieler Baubetriebe erfordert ein hohes Maß an Absprachen und Infor-

mationsaustausch. Fehlen klare Regelungen zum Verhalten und zur Zusammenarbeit der verschiedenen Firmen und anderen Akteure auf der Baustelle, kommt es häufig zu Störungen im Bauablauf. Der

Nutzer des Leitfadens kann zunächst entscheiden, welche der in den Unterthemen genannten Problemstellungen für ihn relevant sind. Dabei kann er den Handlungsbedarf nach dem Ampelmodell einstufen.

Abb. 1: Zusammenhänge zwischen Baustellenordnung, SiGePlan, vertraglichen Regelungen und Gefährdungsbeurteilung

Bauherr: PlanungundVertragsgestaltung

Leistungsbeschreibung

Baustellenordnung Regelungen und Informationen zur Zusammenarbeit, z.T. auch zum Arbeitsschutz

Vertrag

Auswahl relevanter Inhalte z.B. mit Leitfaden

SiGePlan Regelungen und Informationen zum sicheren Zusammenarbeiten Inhalte nach Baustellenverordnung und RAB 31

Baustellenordnung kann SiGePlan ergänzen

Abgestimmte Inhalte

Abgestimmte Inhalte

Abgestimmte Inhalte Vertragliche Regelungen berücksichtigen

Hinweise des Koordinators und SiGePlan berücksichtigen

GefährdungsbeurteilungdesUnternehmers

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06 Baustellenordnung_BauPortal 24.09.14 12:55 Seite 2

ELA Container GmbH, Zeppelinstraße 19 – 21, 49733 Haren (Ems) Tel 05932 / 506 - 0 Fax 05932 / 506 - 10 [email protected] www.container.de

Abb. 2: Baustellenbetriebszeit als Beispiel für ein Unterthema

Wenn der Nutzer des Leitfadens sich nun entschlossen hat, z.B. die Baustellenbetriebszeit für seine Baustelle zu regeln, um Streit mit den Anwohnern aufgrund von Lärmbelästigung in der Nacht und am Wochenende zu vermeiden, kann er aus den vorgeschlagenen Praxislösungen die für seine Baustelle passenden Lösungen übernehmen. Seine ausgewählten Lösungen müsste der Nutzer jetzt an seine Baustelle anpassen und ggf. mit anderen Akteuren abstimmen. Der Text für seine Baustellenordnung könnte z.B. lauten: „Grundsätzlich gilt eine werktägliche Betriebszeit für die Baustelle von 6 bis 20 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit der Bauleitung abzustimmen.“ Eine Baustellenordnung ist eine freiwillige Unterlage des Bauherrn, die verbindliche Regelungen enthält. Solche Regelungen können Kosten verursachen, wie z.B. die Allgemeinbeleuchtung der Verkehrswege für Personen oder die Forderung, dass Erdbaumaschinen mit Sichteinschränkung mit Kamera-Monitor-Systemen ausgestattet sein müssen. Solche Leistungen müssen vor Angebotsabgabe bekannt sein und deshalb in die Leistungsbeschreibungen einfließen. Damit diese Punkte nicht vergessen werden, kann der Nutzer dies im Unterthema unter „im Bauvertrag regeln“ markieren. Außerdem sollen alle Regelungen, die auch gleichzeitig als Koordinierungshinweise gemäß Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) gelten, mar-

Abb. 3: Beispiel für den Umgang mit einem Unterthema

Abb. 4: Unterthema „Erdbaumaschinen“

kiert werden. Somit kann die Baustellenordnung einen SiGePlan ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Voraussichtlich bis zum kommenden Bundeskoordinatorentag am 6.11.2014 in Berlin wird eine Printversion des Leitfadens vorliegen. Danach ist eine Internetversion geplant, die dann frei verfügbar sein wird über den Internetauftritt der Offensive Gutes Bauen www.offensivegutes-bauen.de. Mit der elektronischen Fassung soll es dann möglich sein, • eine To-Do-Liste (Handlungsbedarf) gemäß „Ampel“ zu erstellen, • eine Ergebnisliste durch Markieren der ausgewählten Lösungsvorschläge zu erstellen,

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• aufzulisten, was im Bauvertrag zu regeln ist, • die Punkte zu kennzeichnen, die als Ergänzung zum SiGePlan gelten und • Praxishilfen der Partner der Offensive Gutes Bauen zu nutzen. Der Leitfaden für die Erstellung einer Baustellenordnung kann also als wertvolle Unterstützung für die Erarbeitung einer passgenauen Baustellenordnung sowohl für kleinere als auch für anspruchsvolle Bauvorhaben dienen.

Autor: Dipl.-Ing. Andreas Heiland, BG BAU Prävention

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07 Gerüste_Fassadensanierung_BauPortal 24.09.14 12:56 Seite 1

Gerüste zur Sanierung von Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen Dipl.-Ing. Joachim Edeler, Hannover

Energieeinsparung, insbesondere die Reduzierung von Heizkosten ist heute in aller Munde. Viele Bauherren folgen daher dem Ruf der Energieeinsparungsverordnung (EnEG) und lassen die Fassaden vorrangig von Wohn- und Geschäftshäusern mit zusätzlichen Wärmedämmungen versehen. Der Beitrag beschreibt, worauf bei Gerüsten für Arbeiten an Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) zu achten ist.

Die stetig ansteigenden Anforderungen führen dazu, dass die Dicke der Dämmstoffplatten zur Erstellung von Wärmedämm-Verbundsystemen an Fassaden zunimmt. Nicht selten werden heute 25– 30  cm dicke Dämmstoffplatten auf die vorhandene Fassade aufgebracht, die mit einem Armierungsgewebe und einer Putzschicht witterungsbeständig gemacht werden. Zur Ausführung dieser Arbeiten werden zwangsläufig geeignete Gerüste benötigt, bei denen die Besonderheiten der Ausführung einer Fassade mit Wärmedämm-Verbundsystemen Rechnung getragen werden muss. Zum einen muss der übliche Gerüstabstand der Dicke der Wärmedämmung entsprechend vergrößert werden. Die Gerüstbreite muss dem Arbeitsverfahren angepasst werden, da hier dass Dämmmaterial zwischengelagert und verarbeitet wird. Darüber hinaus muss auch noch eine ausreichende Arbeitsraumbreite vorhanden sein.

Gerüstbreite vom Dämmmaterial abhängig Bei der Größe der Dämmmaterialien kommt in den meisten Fällen eine Polystyrol-Hartschaumplatte in einer Abmessung von 1,00  x  0,50  m oder eine Steinwolleplatte mit den Abmessungen 1,00 x  0,625  m zur Anwendung. Da diese Dämmplatten auf dem Gerüst gelagert und verarbeitet werden müssen, ist eine Gerüstbreite von mindestens 0,90 m erforderlich. Für den Gerüstbau bedeutet dies, dass hier ein Gerüst der Systembreitenklasse SW09 (DIN  EN  12810-1:2004-03 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 1: Produktfestlegungen) oder ein Gerüst der Systembreitenklasse SW06 mit einer 0,30 m breiten Konsole zur Ausführung kommen muss. Üblicherweise sind Gerüste der Systembreitenklasse SW09 für eine Lastklasse 4 (DIN EN 12811-1:2004-03 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 1: Arbeits-

Abb. 1: Arbeiten an einer Fassade, die ein WärmedämmVerbundsystem erhält Abb. 2: Erforderliche Gerüstbreite beim Verarbeiten von Dämmstoffen an der Fassade

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gerüste) bemessen. Bei der Ausführung dieser Wärmedämmverbund-Fassaden ist jedoch im Regelfall eine Lastklasse 3 mit einer zulässigen Belastung von 2  kN/m2 ausreichend.

Wandabstände und Seitenschutz Ein etwas größeres Problem ergibt sich jedoch bei dem nötigen Abstand des Gerüstes zur Fassade. Ohne zusätzliche absturzsichernde Maßnahmen darf der max. Wandabstand in keiner Ausführungsphase 0,30 m überschreiten. Um diese Forderung zu erfüllen, ist es erforderlich, dass das Gerüst während der Ausführung der Arbeiten verändert wird. Bevor die Wärmedämmung aufgebracht wird, ist auf der Innenseite des Gerüstes ein mindestens zweiteiliger Seitenschutz erforderlich. Im Schutze des innenliegenden Seitenschutzes können dann die Vorarbeiten zum Aufbringen der Dämmung erfolgen. Der Seitenschutz auf der Gerüstinnenseite wird entfernt, sobald die Wärmedämmung bis auf Belaghöhe angebracht ist. Der Abstand zwischen Gerüstbelag und Wärmedämmung darf dann maximal 0,30  m betragen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Gerüstbauer exakte Angaben über den richtigen Gerüstabstand bei der Gerüsterstellung erhält.

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07 Gerüste_Fassadensanierung_BauPortal 24.09.14 12:56 Seite 2

SW09 W09 ≥ 0,9 m

Konsole l = 30 cm

SW09 W09 ≥ 0,9 m

SW06 W09 ≥ 0,9 m

Belagkante ≤ 0,30 m

≤ 0,30 m Belagkante

Abb. 4: Gerüst mit einer Breite von 0,60 m zwischen den Ständern und einer Konsole von 0,30 m Breite

Warum muss auf der Innenseite eines Gerüstes nur ein zweiteiliger Seitenschutz und auf der Außenseite ein dreiteiliger Seitenschutz mit Bordbrett vorhanden sein? Wenn auf der Gerüstinnenseite auch ein Bordbrett vorhanden wäre, würde der Beschäftigte beim Bearbeiten der Fassade ständig mit den Fußspitzen gegen das Bordbrett treten.

Verankerung Die vor Fassaden aufgestellten Gerüste mit einer Standbreite von ca. 0,60 m oder 0,90 m sind in der Regel nicht freistehend standsicher und müssen daher an der Fassade bzw. am Bauwerk verankert werden. Damit die auftretenden Kräfte, welche durch Arbeitsbetrieb und Wind entstehen, in den Verankerungsuntergrund abgeleitet werden können, müssen bei der WDVS-Fassade einige Randbedingungen beachtet werden. Im Regelfall werden die Gerüsthalter über den inneren und äußeren Gerüstständer oder auch nur über den inneren Gerüstständer in der im Bauwerk verankerten

Abb. 7: Ringösenschraube mit einer Länge von max. 7 cm und Gerüsthalter über beide Ständer

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Lastklasse 3 200 kg/m2

Lastklasse 3 200 kg/m2

Belagkante ≤ 0,30 m

Abb. 3: Gerüst mit einer Breite von 0,90 m zwischen den Ständern

Konsole ≤ 0,30 m l = 30 cm

SW06 W09 ≥ 0,9 m

Abb. 5: Gerüst der Systembreitenklasse SW09 mit innerem Seitenschutz

Ringösenschraube Ø  12  mm eingehakt. Damit die parallel zur Fassade wirkenden Kräfte aus Arbeitsbetrieb und Wind von der Ringösenschraube aufgenommen werden können, darf diese max.  7  cm aus dem tragfähigen Untergrund, Mauerwerk oder Beton, herausragen. Die in vielen Fällen in der Praxis verwendeten langen Ringösenschrauben dürfen daher nur an den Verankerungspunkten verwendet werden, an denen keine Kräfte parallel zur Fassade sondern nur Zugkräfte auftreten. Dieses ist z.B. der Fall, wenn entsprechend der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstsystems jede dritte oder fünfte waagerechte Verankerung so ausgeführt wird, dass diese die parallel zur Fassade wirkenden Kräfte aufnehmen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zusätzliche Druckabsteifungen zum Bauwerk erforderlich sind. Wie Abbildung 8 zeigt, stellt die Industrie für die Verankerung von Gerüsten vor

Abb. 6: Gerüst der Systembreitenklasse SW06 und innerer Konsole und innerem Seitenschutz

WDVS-Fassaden spezielle Verankerungselemente zur Verfügung. Als Beispiel werden hier nur die Gerüstherstellerfirmen Alfix, Layher und Harsco genannt. Zu beachten ist, dass diese Verankerungselemente nach Beendigung der Fassadendämmarbeiten wieder ausgebaut werden und somit für eine spätere Fassadensanierung nicht mehr genutzt werden können. Um auch zu einem späteren Zeitpunkt Gerüste für die Fassadensanierung aufbauen zu können, empfiehlt die technische Regel DIN 4426:2013-12 (Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung) im Abschnitt 7: Werden die tragenden Bauteile einer Außenwand mit Fassadenkonstruktionen versehen, die keine Verankerungskräfte temporärer Arbeitsplätze aufneh-

Abb. 8: WDVS-Gerüstanker der Fa. Layher zur Aufnahme von Kräften parallel zur Fassade

Abb. 9: Gerüstverankerung: Diese Ringösenschraube kann keine Kräfte parallel zur Fassade übertragen

(Foto: M. Borgolte BG BAU)

(Foto: M. Borgolte BG BAU)

www.baumaschine.de/Gerüste – BauPortal 10/2014

07 Gerüste_Fassadensanierung_BauPortal 24.09.14 12:56 Seite 3

Abb. 10: Schematische Darstellung eines Dauerankers, der mit bauaufsichtlich zugelassenen Dübeln an der Stahlbetondecke verankert ist

men können, sind dauerhafte Vorrichtungen für die Verankerungen temporärer Arbeitsplätze für künftige Arbeiten an der Fassade vorzusehen. Der Montagebetrieb muss den Einbauort sowie die Tragfähigkeit in Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen bestätigen und dokumentieren. Anmerkung: Zu diesen Fassadenkonstruktionen zählen z.B. Vorhangfassaden, WärmedämmVerbundsysteme, zweischaliges Mauerwerk. Werden solche Daueranker mit Dübeln im Bauwerk verankert, so ist darauf zu achten, dass hierfür nur Dübel mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwendet werden dürfen. Dieser Zulassung sind die aufnehmbaren Kräfte und der Abstand der Dübel untereinander zu entnehmen. In Mauerwerk, dessen Steingüte nicht mehr bestimmt werden kann, können keine Dübelverankerungen für Daueranker eingebaut werden.

Alternativen Nicht jedes Fassadengerüst für WDVSArbeiten muss an der Fassade verankert werden. Bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden sollte immer überlegt werden, ob hier nicht freistehende Gerüste zum Einsatz kommen können. Voraussetzung ist jedoch, dass vor dem eigentlichen Fassadengerüst ausreichend Platz vorhanden ist, um eine gerüstaußenseitige Abstützung vorzunehmen.

Abb. 11: Beispiel für eine Gerüstkonstruktion, bei der die Parallelkräfte über Gitterträger weitergeleitet werden

beachten, dass hierfür immer ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall erforderlich ist. Diese Aufbauvarianten sind nicht Bestandteil der Regelausführung der Gerüstsysteme. Für die Verankerung von Gerüsten vor WDVS-Fassaden kann zusammenfassend gesagt werden, dass die vom Auftraggeber gewählte Verankerungsart in jedem Fall in der Leistungsbeschreibung nach ATV DIN 18451 VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV): Gerüstbauarbeiten) für die Gerüstbauarbeiten niedergeschrieben werden muss.

Gerüstzugänge Jedes Gerüst muss selbstverständlich auch Zugänge zu den einzelnen Belagebenen erhalten. Bei den umfangreichen Arbeiten für die WDV-Systeme an der Fassade muss als Zugang eine geeignete Treppe zur Verfügung stehen. Der innenliegende Leitergang, den der Gerüstbauer im Rahmen der Nebenleistung erstellt, reicht hier nicht

Abb. 12: Zugang zum Gerüst über eine Gerüsttreppe

Auch bei höheren Gebäuden besteht die Möglichkeit, Gerüste so zu errichten, dass keine parallel zur Fassade auftretenden Kräfte über die Verankerung in die Fassade abgeleitet werden müssen. Hier können z.B. auf der Gerüstaußenseite Gitterträger montiert werden, welche die Parallelkräfte über die Gebäudeecke leiten, wo sie als Druckkräfte in die Fassade abgeleitet werden.

aus. Üblicherweise wird als Zugang zu den Belagebenen die von den Gerüstsystemherstellern angebotene Gerüsttreppe verwendet. Es kann jedoch als Zugang auch die Gebäudetreppe verwendet werden, wenn in jeder Belagebene ein gefahrloser Übergang von der Geschossebene zur Gerüstebene vorhanden ist. Auch die vorgenannte Gerüsttreppe ist in der Leistungsbeschreibung mit auszuschreiben. Weitere Information zum Thema Gerüste für Arbeiten an Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) können der Informationsschrift „Gerüstbau – Planung und Ausschreibung“, zu beziehen bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, und der Fachinformation Gerüste für Arbeiten an Fassaden mit Wärmedämm-Verbundsystemen (WDVS) www. gerüstbauhandwerk.de/infocenter/down loads entnommen werden.

Autor: Dipl-Ing. Joachim Edeler, BG BAU Prävention, DGUV Fachbereich Bauwesen, Sachgebiet Hochbau

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Bei allen diesen freistehenden Gerüsten und Sonderkonstruktionen ist jedoch zu BauPortal 10/2014 – www.baumaschine.de/Gerüste

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Gut gerüstet? Informationsschrift „Gerüstbau – Planung und Ausschreibung“ Die Gestaltung und Ausdrucksform eines Bauwerkes ist zunehmend anspruchsvoller und vielfältiger geworden. Komplexe Geometrien und Fassadenausbildungen sind an der Tagesordnung. Diese herzustellen ist ohne die Nutzung des modernen Gerüstbaues kaum noch zu realisieren. Das Gerüst stellt dafür die vorübergehend notwendigen Arbeitsplätze und Arbeitsflächen außerhalb des geplanten Objektes zur Verfügung. Daher muss auch dieses Zwischenbauwerk ergonomisch gestaltet und standsicher aufgebaut sein. Darüber hinaus können Gerüste auch für Arbeiten in und auf Gebäuden zur Sicherung gegen Absturzgefahren eingesetzt werden. Frühzeitige Planung und sorgfältige Ausschreibung ermöglichen wirtschaftliche Angebote, sowie die sichere und vielseitige Nutzung des Gerüstes. Längsorientierte Systemgerüste (Fassadengerüste) kommen am häufigsten zum Einsatz. Die Broschüre der BG BAU befasst sich daher mit den wesentlichen planerischen und konstruktiven Aspekten für Aufbau und Verwendung dieser Gerüste. Dr. Marko Einhaus und Dipl.-Ing. Joachim Edeler BG BAU Prävention, Bereich Hochbau im DGUV Fachbereich Bauwesen

Die folgenden Seiten 28–29 zeigen einen Auszug aus der hier abgebildeten Informationsschrift „Gerüstbau – Planung und Ausschreibung“

GERÜST BAU Planung und Ausschreibung

BauPortal 10/2014 – www.baumaschine.de/Gerüste, Absturzsicherung

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08 Arbeitssicherheit_BauPortal 24.09.14 12:57 Seite 4

Auszug aus der Informationsschrift „Gerüstbau – Planung und Ausschreibung“ neu erarbeitete Seite 14 und 15

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www.baumaschine.de/Gerüste, Absturzsicherung – BauPortal 10/2014

08 Arbeitssicherheit_BauPortal 24.09.14 12:58 Seite 5

BauPortal 10/2014 – www.baumaschine.de/Gerüste, Absturzsicherung

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09 Schutz Absturz_BauPortal 24.09.14 12:58 Seite 3

Ergänzende Anforderungen für Baustellen beim Schutz vor Absturz Dr. Marco Einhaus, München und Dipl.-Ing. Bernd Merz, Berlin

Im April 2014 wurden in der ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ *) diverse Änderungen vorgenommen sowie abweichende und ergänzende Anforderungen für Baustellen als Kapitel 8 angefügt. Hierbei ist zu beachten, dass einzelne Regelungen nicht deckungsgleich sind mit den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die ASR A2.1 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten vor Absturz und vor herabfallenden Gegenständen und gilt darüber hinaus für das Betreten von Dächern oder anderen Gefahrenbereichen. Gemäß Abschnitt 4.2 der ASR A2.1 haben bauliche und technische Maßnahmen zum Schutz vor Absturz Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. Erst wenn sowohl Absturzsicherungen als auch Auffangeinrichtungen nicht umsetzbar sind, darf geeignete Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kommen. Lassen Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Maßnahmen nicht zu, so darf in besonderen Einzelfällen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen auf PSAgA verzichtet werden. Definitionsgemäß bestehen bei Absturzhöhen von mehr als 1,00 m Absturzgefah-

ren, die der Arbeitgeber/Unternehmer im Rahmen des Gefährdungs-Minimierungsgebotes zu beurteilen hat. Im Fall von Arbeitsplätzen sowie Verkehrswegen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, müssen unabhängig von der Absturzhöhe stets Absturzsicherungen vorhanden sein. Gleiches gilt bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe für freiliegende Treppenläufe und -absätze sowie Wandöffnungen. An allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Absturzsicherungen vorzusehen. Abweichend hiervon ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m2 Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche unterwiesen sind. Die Absturzkante muss hierbei für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Aufgrund des Vorrangs staatlicher Vorschriften sowie des Regelwerks staatlicher Ausschüsse verlieren mit Inkrafttreten der ASR A2.1 die unter § 12 Abschnitt 1, Nr. 4 und 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ benannten Sonderregelungen für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern sowie für das Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern ihre Gültigkeit. Auch entfällt damit die Möglichkeit, Ausleger-, Konsol- und Hängegerüste als Fanggerüste bei Höhenunterschieden bis 3,00 m einzusetzen. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind gehalten, diese geeigneten Schutzmaßnahmen im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit zu kontrollieren und durchzusetzen. Darüber hinaus können Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden.

Autoren: Dr. Marco Einhaus, BG BAU Prävention, Bereich Hochbau im DGUV Fachbereich Bauwesen Bernd Merz, BG BAU Prävention

*) http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/ Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A2-1.html

BauPortal 10/2014 – www.baumaschine.de/Arbeitssicherheit, Unfallverhütung

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13 ZukunftBauen_BauPortal 24.09.14 13:02 Seite 2

Kongress Zukunft Bauen – Wege aus der Nachwuchsfalle Mehr als 180 Vertreter der Bau- und Immobilienwirtschaft trafen sich am 27. August 2014 an der Bergischen Universität Wuppertal, um die Zukunft des Bauens und Wege aus der Nachwuchsfalle zu diskutieren. Bauen ist ein komplexer Prozess, an dem unterschiedliche Fachleute mit verschiedenen Aufgaben, Zielen und Fachkenntnissen beteiligt sind. Um ein Bauprojekt termin-, kosten- und qualitätsgerecht erstellen und das Bauwerk später effizient nutzen zu können, spielen auch ein reibungsloser Informationsaustausch und eine systematisierte Datenablage eine bedeutende Rolle. „Die Praxis sieht häufig anders aus. Für die Informationsbeschaffung und Datenaufbereitung wird entlang der Wertschöpfungskette Bauen viel Zeit und Geld aufgewendet“, sagte Dr.-Ing. Manfred Helmus (Professor für Baubetrieb und Bauwirtschaft, Bergische Universität) (Abb. 1). Das stehe einem schnellen, kos tengünstigen und erfolgreichen Bauablauf im Wege. Bauzeitverzögerungen, Kostenexplosionen, intransparente Planungsund Ausführungsprozesse sowie Rechtsstreitigkeiten seien auch deswegen keine Seltenheit.

Radiowellen für effizientes Bauen Die Vision, mit der ein reibungsloser Bauablauf realisiert werden soll, bei dem alle relevanten Daten und Informationen zum richtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehen, heißt BIM-basiertes Bauen mit RFID, erläuterte Dr. Anica Meins-Becker (Lehrund Forschungsgebiet Baubetrieb und Bauwirtschaft der Bergischen Universität). BIM bedeutet die Integration und Vernet-

Abb. 1: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Manfred Helmus

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zung aller relevanten Daten eines Gebäudes in einem virtuellen Datenmodell über den gesamten Lebenszyklus des Objektes, also von der Konzeption, Planung und Ausführung bis zur Nutzung. Die RFID-Technik geht einen Schritt weiter, denn mittels dieser Technologie sollen zudem Prozesse optimiert und die Datengewinnung automatisiert werden. RFID bedeutet Radio Frequency Identification und ist eine Technolgie zur sicht- und kontaktlosen Identifizierung von Objekten. Daten werden prozessbezogen automatisiert erfasst und in Echtzeit verarbeitet. Netzwerktechnologien erlauben es heute, sie allen Akteuren entlang des Lebenszyklus jederzeit zur Verfügung zu stellen, von der Planung über Vergabe, Produktion, Logistik und Ausführung bis hin zur Abnahme, aber auch während der Nutzung und am Ende des Lebenszyklus eines Gebäudes www.rfidimbau.de. Dass wir lernen müssen, nicht nur real, sondern auch virtuell zu bauen, dieser Meinung ist auch Peter Junne, Baudirektor Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bauen und Reaktorsicherheit, welches die Forschung in diesem Bereich maßgeblich unterstützt. In seinem Eröffnungsvortrag sprach er nicht nur von den Möglichkeiten, sondern auch von den Hürden, die es noch zu bewältigen gelte. Insgesamt seien die Entwicklungen in diesem Bereich jedoch als Chance für die deutsche Bauwirtschaft zu begreifen: Da die Ergebnisse der deutschen Bauleistungen sich gerade im internationalen Bereich gut sehen lassen können, sollte man dies als Wettbewerbsfaktor im Ausland offensiv vermarkten und nutzen, und gerade in

Europa andere von der deutschen Herangehensweise mit der Folge eines guten Preis-Leistungs-Verhältnisses bei Ingenieur- und Bauleistungen überzeugen können.

Gebaut wird von Menschen für Menschen Doch nicht nur im Ausland könnte die Bauwirtschaft mit ausgereiften, neuen Technologien punkten, sondern auch bei der Nachwuchsgeneration. Die Bauwirtschaft könnte damit als moderne, innovative Branche insgesamt an Attraktivität gewinnen. Insbesondere bei der medienaffinen, transparent agierenden Nachwuchsgeneration, die aufgrund von Social Media bereits ein anderes Kommunikationsverhalten hat. Der Meinung, dass sich in punkto Nachwuchsansprache und -gewinnung etwas tun muss, ist auch Dr. Christina Schwind (Promerit AG in München). Sie empfiehlt der mittelständisch geprägten Bauwirtschaft, sich intensiv mit den Bedürfnissen der jungen Menschen und ihrem Image auseinanderzusetzen, um der Nachwuchsfalle zu entgehen. Prof. Helmus (Bergische Universität) sieht zwei Lösungsansätze, um dem Nachwuchsdilemma entgegenzuwirken: Zum einen muss es darum gehen, die Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern zu erhalten, damit sie möglichst lange dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und ihr Wissen an nachfolgende Generationen weitergeben können. Zum anderen muss der Nachwuchs bestmöglich auf zukünftige berufliche Anforderungen vorbereitet werden.

Abb. 2: In einem Demonstrationsmodul konnten sich die Kongressteilnehmer über die Digitalisierung im Bauprozess informieren

www.baumaschine.de/Bauorganisation – BauPortal 10/2014

13 ZukunftBauen_BauPortal 24.09.14 13:02 Seite 3

Im Rahmen eines Projekts zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit von Baustellenführungskräften wurde ein Pentagon der Bauleitung entwickelt, das fünf Kriterien, u.a. auch ein Bauleitungsassistenzmodell, enthält, die helfen sollen, die Arbeitssituation von Bauleitern zu verbessern www.ebbfue.de (s. auch BauPortal 1–2/ 2014, S. 20, Psychische Belastung von Bauleitern). Mit der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter beschäftigt sich auch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. „Wir unterstützen Unternehmen nicht nur bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsverfahren, sondern auch bei der Einführung von betrieblichem Gesundheitsmanagement“, erläuterte Dipl.-Ing. Bernhard Arenz (BG BAU Prävention).

Zielgerichtete, praxisorientierte Ausbildung Um die künftigen Führungskräfte des Baubetriebs zielgerichtet auszubilden, hat die Bergische Universität Wuppertal gemeinsam mit der Bauwirtschaft ein Programm entwickelt, das sich am realen Prozess der Bauabwicklung orientiert. Der Masterstudiengang „MBE Baubetrieb – Führung, Prozesse, Technik“ vermittelt neben bauprozessorientierten Kenntnissen und Fähigkeiten Führungskompetenz und übergeordnete bauwirtschaftliche Kenntnisse. Auch Zukunftstechnologien sind Teil des Studienprogramms. Die Programmpartner brz (BIM) und conject (Bauprojektmanagement) sind in die Lehre eingebunden, und die Studierenden wenden das theoretisch Erlernte im Rahmen von semesterbegleitenden Projektarbeiten an. Partner für das Thema Arbeitsschutz ist die BG BAU. Arbeitsunfälle auf Baustellen sind häufig auf organisatorische Mängel zurückzuführen. In vielen Fällen ist die Baustellenführungskraft, oftmals aus Unwissenheit, nicht ihrer Verantwortung nachgekommen. Für eine umfassende Ausbildung ist es deshalb erforderlich, den Arbeitsschutz verzahnt mit Inhalten der Bauverfahrenstechniken und der Bauprojektabwicklung zu lehren. Interessant ist der Studiengang insbesondere zur Gewinnung von Nachwuchsführungskräften für die Bauleitung, z.B. als Traineeprogramm für Bachelorabsolventen, und um Mitarbeiter zu fördern und zu binden. Weitere Informationen: www.baubetrieb.de www.rem-cpm.de, www.rfidimbau.de www.baubetrieb.uni-wuppertal.de Katja Indorf Bergische Universität Wuppertal

Berufsbegleitender Masterstudiengang für Führungskräfte im Baubetrieb In der Bauwirtschaft haben wir es mit qualitativ hochwertigen, hochkomplexen Produkten und Prozessen zu tun, bei deren Erstellung umfassendes Wissen und technisches Verständnis unerlässlich sind. Baustellenführungskräfte übernehmen dabei hohe Verantwortung – für Menschen und Material. Sie müssen sich schnell auf neue Anforderungen einstellen und in der Lage sein, unter Zeitdruck oft weitreichende Entscheidungen zu treffen. Viele Bauleiter klagen über eine stetige Zunahme ihrer Aufgaben bei gleichzeitiger Verschlechterung der Bedingungen, wobei häufige Unterbrechungen von Arbeitsprozessen, Kosten- und Zeitdruck sowie die Arbeitsorganisation eine besondere Rolle spielen. Um Baustellenführungskräfte besser auf ihre anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgabe vorzubereiten, ihre Arbeitssituation nachhaltig zu verbessern, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und dem Nachwuchskräftemangel entgegenzuwirken, wurde der neue Masterstudiengang entwickelt.

Auf einen Blick Studienziel: Kompetenz in allen Prozessen der Bauausführung und Führungskompetenz Abschluss: Master of Business Engineering – MBE berechtigt zur Promotion und zum Eintritt in den höheren Dienst Zielgruppe: Bauingenieure, Architekten, Wirtschaftsingenieure Studienstart: Februar 2015 Anmeldeschluss: Oktober 2014 Studienformat: 2 Monate Präsenzstudium jeweils Februar und März zzgl. 1 Prüfungswoche Studiendauer: 3 Jahre Studienumfang: 120 ECTS, die im Rahmen von 9 Modulen, 2 Projektarbeiten, 3 Praxisphasen und einer Masterarbeit erworben werden Jahrgangsstärke: max. 25 Teilnehmer

BauPortal 10/2014 – www.baumaschine.de/Bauorganisation

Akkreditierung: durch ASIIN beantragt Voraussetzungen: mindestens Bachelor-Abschluss und 1 Jahr Berufserfahrung, Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen der Bauwirtschaft Lehrmethoden: Vorlesungen, Übungen, Workshops, Planspiele und praxisorientierte Projektarbeiten Studiengebühren: 5.600 €/Jahr zzgl. Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung Kontakt: Bergische Universität Wuppertal Fachbereich D – Abteilung Bauingenieurwesen, Lehr- und Forschungsgebiet Baubetrieb und Bauwirtschaft Univ.-Prof. Dr.-Ing. Manfred Helmus Pauluskirchstr. 7, 42285 Wuppertal Studieninformation: Frau Alexandra Liesert Telefon +49 (0)202 439-4225 [email protected] 45

19 rund_10_14_BauPortal 24.09.14 13:13 Seite 1

aktuell – rund um die BG BAU Mobil und flexibel auf der Baustelle – BG BAU Apps Für den mobilen Einsatz unterwegs und auf Baustellen bietet die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) praktische Applikationen für Smartphones und Tablets. Das Angebot reicht von einer App zum Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, über die „Bausteine-App“ mit Informationen über alle Bereiche der Prävention bis hin zu Apps für den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen. Damit sind wichtige Daten und Inhalte zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz jederzeit online verfügbar. Damit sparen die Unternehmen in der Praxis wertvolle Zeit. Das Arbeitsschutzgesetz fordert von den Arbeitgebern, Gefährdungen für die Beschäftigten, die mit den Arbeiten verbunden sind, zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen zum Arbeitsschutz festzulegen. Zur einfacheren Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen hat die BG BAU für ihre Mitgliedsbetriebe eine kostenlose App für iPads entwickelt. Damit können die Arbeitsbedingungen und notwendigen Schutzmaßnahmen für alle Gewerke der Bauwirtschaft mobil erfasst werden. Die App, mit der gleich mehrere Baustellen erfasst werden können, führt die Unternehmen in sechs Schritten zur kompletten Gefährdungsbeurteilung: Unternehmensdaten erfassen, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen beurteilen und Risiken ermitteln, geeignete Schutzmaßnahmen auswählen, Schutzmaßnahmen durch- und umsetzen sowie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen. Die App unterstützt die Unternehmen in jedem Schritt. Sie kann kostenlos aus dem Appstore der Firma Apple heruntergeladen und installiert werden. Mit einem iPad ist sie unter dem folgenden Link zu finden: http://appstore.com/gbbgbau. Mit der „Bausteine“-App für Smartphone oder Tablet werden Sicherheitshinweise in komprimierter Form geboten. Damit erhalten die Nutzer alle Informationen der sog. „Gelben Mappe“ der BG BAU als mobiles Nachschlagewerk für unterwegs. Enthalten sind themenbezogene Hinweise, Erläuterungen von Präventionsvorschriften und Tipps für gesundes und sicheres Arbeiten. Die App bietet u.a. Antworten auf Fragen zu Themen rund um ArbeitsBauPortal 10/2014

Wissensplattform Präventionsforum+ eröffnet Auf dem XX. Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2014 eröffnete Prof. h.c. Karl-Heinz Noetel (DGUV) das Präventionsforum+ für die Öffentlichkeit. Damit wurde der Startschuss für einen innovativen Wissensaustausch im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz gegeben. Das Präventionsforum+ besteht aus zwei Plattformen, dem geschlossenen Erfahrungsaustausch für die Gremienarbeit und der Wissensplattform, die öffentlich zugänglich ist und daher für sehr viele am Arbeitsschutz Interessierte von Bedeutung sein wird.

mittel, Persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitsverfahren. Sie kann über den Store des jeweiligen Smartphone-Betriebssystems (Android und iOS) oder über www.bgbau.de > Service > Bausteine Applikation kostenlos heruntergeladen und installiert werden. Danach stehen alle Seiten aus den „Bausteinen“ auch offline lokal auf dem Smartphone zur Verfügung. Außerdem gibt es ein Gefahrstoffportal, das unter www.bgbau.de > GISBAU > Servicebereich > Applikationen eingesehen werden kann. Dort werden webbasierte Apps des Gefahrstoff-Informationssystems GISBAU für alle gängigen Smartphones angeboten. So stehen in der App WINGIS mobile die wesentlichen Inhalte der Gefahrstoff-Software WINGIS für Unternehmen und Beschäftigte zur Verfügung. Dort können alle wichtigen Informationen zu Bau-Chemikalien nachgeschlagen werden. Darüber hinaus bietet die App GHS mobile eine Umsteigehilfe auf das weltweit einheitliche System GHS (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals). Verbindlich sind danach ab Mitte des Jahres 2015 Bauprodukte einzustufen und auf Verpackungen zu kennzeichnen.

Mit der Wissensplattform, einer multinationalen Suchmaschine, besteht die Möglichkeit, zielgenau nach Ergebnissen für Themen aus dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz zu suchen. Es werden qualitätsgesicherte Informationen aus ausgewählten Internetseiten mit sehr hohen Standards an inhaltliche Korrektheit und Aktualität der Informationen geliefert. Gleichzeitig befindet sich hinter den Suchergebnissen ein komplexes Netz mit semantischen Verknüpfungen, um die Suchbegriffe miteinander logisch zu verknüpfen und somit die Qualität der Treffer optimieren zu können. Das Präventionsforum+ ist eine bisher beispiellose Kooperation der DGUV zusammen mit der AUVA in Österreich, der SUVA in der Schweiz und dem PKB in Italien. Durch die Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger der vier Länder vereinigt die Suchmaschine internationales Fachwissen und Fachbegriffe aus den Trägerländern und ist damit Vorreiter für den optimierten Wissensaustausch auf diesem Gebiet. https://www.praeventionsforum-plus.info

Statt Hetze auf dem Arbeitsweg – mehr Zeit für Ihre Sicherheit.

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20 PTA_10_14_BauPortal 24.09.14 13:14 Seite 2

Fachbereich Bauwesen Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test Europäisch notifizierte Stelle, Kenn-Nummer 0515 Zertifizierung von Maschinen, Geräten und Sicherheitsbauteilen sowie QM-Zertifizierung Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen hinsichtlich der Arbeitssicherheit geprüft und auf Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. des ProdSG zertifiziert. Datenbank für geprüfte Produkte: www.dguv.de/dguv-test/produkte

Grabenverbaugeräte

Erdbaumaschinen

Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen bzw. Geräte hinsichtlich der Arbeitssicherheit geprüft und auf Grundlage berufsgenossenschaftlicher Grundsätze zertifiziert.

Wilhelm Schäfer GmbH D-68307 Mannheim Hydraulikbagger TB 295W

Straßenbaumaschinen Joseph Vögele AG D-67067 Ludwigshafen Straßenfertiger SUPER 1803-3i + SUPER 1803-3, Baureihe 10.83

Bauarbeiten und Gerüste

Straßenfertiger SUPER 1800-3i + SUPER 1800-3, Baureihe 14.82

Simon GmbH & Co KG D-54538 Bengel

Friedrich Ischebeck GmbH D-58256 Ennepetal

Seitenschutzsystem Sifatec Flachdach Seitenschutz „Stahl“

Dielenkammer-VerbaueinheitKammerplatte, Gigant KP 3, Länge 3,00 m, Höhe 1,00 m, Gigant KP 4v, Länge 4,00 m, Höhe 1,00 m

Hans Börner GmbH & Co. KG D-64569 Nauheim, Krs. Gr. Gerau

Randgestütztes Baugruben-Hilfssystem Modulare Kammerplatte MKP 3 und MKP 4 Randgestütztes Grabenverbaugerät aus Stahl, Schneidenplatte Gigant 4 x 1,5 m, Gigant 4 x 2,15 m, Gigant 3 x 1,5 m Randgestütztes Grabenverbaugerät aus Stahl, Verbauplatte Gigant GiP / 4 x 1 m, Gigant verstärkt Gi Pv / 4 x 1 m, Gigant GiP / 3 x 1 m

Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen bzw. Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geprüft und zertifiziert.

Lichtkuppelunterbau Stahlgittermatte/Sicherheits-Set 1;2 ETERNIT FLACHDACH GmbH D-41464 Neuss Durchsturzsicherung WK3 / WK4 direkter / nachträglicher Einbau

Erdbaumaschinen Liebherr-France SAS F-68005 Colmar Cedex

Durchsturzsicherung Absturzsicherung für Aufkantung luxutherm 4000/4030/4045

Hebbare Fahrerkabine KHG 2900, ER 934 C Highrise

Essmann GmbH D-32107 Bad Salzuflen

Liebherr-Hydraulikbagger GmbH D-88457 Kirchdorf/Iller Hebbare Fahrerkabine LHC 255 aufgebaut auf folgenden Maschinen: LH 22 M – Typ 1197, LH 24 M – Typ 1198

Durchsturzsicherung, Durchsturzsicherungsmatte Q 131 Durchsturzsicherung, HDS-Schutzsystem

SBH Tiefbautechnik GmbH D-52525 Heinsberg Grabenverbaugerät aus Stahl, randgestützt, Kombiverbau 700er Serie, Plattenlängen 2,00 m bis 6,00 m; Grundplattenhöhe 2,40 m; Aufstockplattenhöhe 1,40 m; Grabentiefe bis 3,80 m, Arbeitsbreite bis 4,10 m

Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurde das Qualitätsmanagementsystem folgender Firmen nach DIN EN ISO 9001:2008 oder über Konformitätsbewertungsverfahren nach EG-Richtlinie 2000/14/EG, Anhang VIII (Schall) bzw. nach EG-Richtlinie 2006/42/EG, Anhang X (Sicherheitsbauteile) auditiert und zertifiziert.

Grabenverbaugerät aus Stahl, Standardbox mit RS-Box-Profil 600er Serie

Firma

Qualitätsmanagementsystem nach

August Grote D-58553 Halver-Oberbrügge

Terex Deutschland GmbH D-76669 Bad Schönborn

Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG für Hydraulik- und Seilbagger < 500 kW (20)

Grabenverbaugerät aus Holz, randgestützt, AGO-Pronto-Holzverbau, Typ: 250-90-7 (E)

Terex Compact Germany GmbH D-74564 Crailsheim

Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG für Hydraulik- und Seilbagger < 500 kW (20), Lader < 500 kW (21), Baggerlader < 500 kW (37)

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