IATG 01.30 Policy development and advice_German

stimmten Vorgehensweise abgeraten wird, diese aber nicht verboten ist. ... 4 Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung ...
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Übersetzung aus dem Englischen

Internationale technische Leitlinie IATG für Munition 01.30

Zw eite Ausgabe 01.02.2015

Entwicklung von Richtlinien und Beratung

IATG 01.30:2015[E] © UN ODA 2015

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Hinweis Die Internationalen technischen Leitlinien für Munition (International Ammunition Technical Guidelines – IATG) unterliegen der regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung. Dieses Dokument gilt mit dem auf dem Deckblatt angegebenen Datum als aktuelle Fassung. Der Status des Dokuments kann beim IATG-Projekt der Vereinten Nationen namens SaferGuard über die Internetseite des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) geprüft werden. Die Adresse der Webseite lautet www.un.org/disarmament/un-saferguard/.

Urheberrechtserklärung Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Internationale technische Leitlinie für Munition, die durch die Vereinten Nationen urheberrechtlich geschützt ist. Weder dieses Dokument noch Auszüge daraus dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das im Namen der Vereinten Nationen handelt, in irgendeiner Form oder mit irgendwelchen Mitteln für einen anderen Zweck vervielfältigt, gespeichert oder übermittelt werden. Dieses Dokument darf nicht verkauft werden. United Nations Office for Disarmament Affairs (UNODA) United States Headquarters, New York, NY 10017, USA E-Mail: Tel: Fax:

[email protected] +1 917 367 2904 +1 917 367 1757

© UN 2015 – Alle Rechte vorbehalten 2

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Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

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VORWORT

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EINFÜHRUNG

7

ENTWICKLUNG VON RICHTLINIEN UND BERATUNG

8

1. ZWECK

8

2. BEZUGSDOKUMENTE

8

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

8

4. INTERNATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN UND NORMEN

9

4.1. Vernichtung von Munition

9

4.1.1. Antipersonenminenübereinkommen

9 ,

4.1.2. Übereinkommen über Streumunition 4.2. Proliferationsabwehr

9 10

4.2.1. VN-Schusswaffenprotokoll

10

4.3. Umweltschutz

10

4.3.1. Internationale Rechtsbestimmungen zum Umweltschutz

10

4.3.2. Supranationale Rechtsbestimmungen zum Umweltschutz

10

4.4. Internationale Umweltschutznormen

11

4.4.1. ISO 4220:1993(E) Messung der Luftverschmutzung

11

4.4.2. ISO 9612:2009(E) Akustik

11

5. AUFGABENBEREICHE DER VERWALTUNG VON LAGERBESTÄNDEN AN MUNITION 11 6. ZIELSETZUNG UND GRUNDSÄTZE DER VERWALTUNG VON LAGERBESTÄNDEN AN KONVENTIONELLER MUNITION

14

6.1. Zielsetzung

14

6.2. Grundlegende Sicherheitskriterien

14

6.3. Grundlegende Absicherungs- und Kontrollkriterien

15

7. RISIKEN UND GRUNDSÄTZE DES SICHERHEITSMANAGEMENTS

15

7.1. Überblick über die Risiken

15

7.2. Grundsätze des Sicherheitsmanagements

16

8. ARTEN VON LAGERBESTÄNDEN

16

9. GRUNDSÄTZE DER MUNITIONSVERWALTUNG

17

3

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

9.1. Einführung

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9.2. Grundsatzerklärungen zur Munitionsverwaltung

17

9.3. Nachweisführungssysteme

17

9.4. Finanzbuchhaltungssysteme

18

9.5. Einstufung von Munition und Lagerdauer

18

10. LAGERINFRASTRUKTUR

19

11. INDIKATOREN UND VERFAHREN FÜR ÜBERSCHÜSSIGE MUNITION

20

11.1. Einführung

20

11.2. Planungskriterien

20

11.3. Parameter für die Ausrüstung der Sicherheitskräfte

21

11.4. Berechnungsgrundlagen

22

11.4.1. Tagesmunitionsverbrauchsquote

22

11.5. Überschüssige Munition

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ANHANG A - (NORMATIVE) BEZUGSDOKUMENTE

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ANHANG B - (INFORMATIVE) BEZUGSDOKUMENTE

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ÄNDERUNGSNACHWEIS

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Vorwort 2008 berichtete eine Gruppe von Regierungssachverständigen der Vereinten Nationen der Generalversammlung über Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition. 1 Die Gruppe wies darauf hin, dass bei einer Zusammenarbeit im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung von Lagerbeständen der Ansatz einer „Verwaltung über die gesamte Lebensdauer“ unterstützt werden müsse, der von Systemen zur Kategorisierung und Nachweisführung (die wichtig sind, um eine sichere Handhabung und Lagerung zu gewährleisten und Überschüsse festzustellen) bis zu baulichen Sicherheitssystemen reiche und auch Überwachungs- und Prüfverfahren einschließe, mit denen die Stabilität und Zuverlässigkeit von Munition bewertet werden könnte. Eine zentrale Empfehlung der Sachverständigengruppe lautete, im Rahmen der Vereinten Nationen technische Leitlinien für die Verwaltung von Lagerbeständen an Munition zu erarbeiten. In der Folge begrüßte die Generalversammlung den Bericht der Gruppe und forderte die Staaten nachdrücklich auf, die darin enthaltenen Empfehlungen umzusetzen. 2 Dies stellte den Auftrag für die Vereinten Nationen dar, „technische Leitlinien für die Verwaltung von Beständen konventioneller Munition“ auszuarbeiten, die inzwischen allgemein als Internationale technische Leitlinien für Munition (International Ammunition Technical Guidelines – IATG) bekannt sind. Die Erstellung, Prüfung und Überarbeitung dieser Leitlinien erfolgte im Rahmen des Programms SaferGuard der Vereinten Nationen durch einen Fachbeirat, der aus Fachleuten der Mitgliedstaaten bestand und von internationalen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen unterstützt wurde. Im Dezember 2011 verabschiedete die Generalversammlung eine Resolution, 3 die die Fertigstellung der IATG begrüßte und den Mitgliedstaaten weiterhin nahelegte, die Empfehlungen des Berichts der Regierungssachverständigen umzusetzen. Dieser Bericht der Regierungssachverständigen enthielt die Empfehlung, dass die Staaten die IATG freiwillig anwenden sollten. Die Resolution ermutigte die Staaten außerdem, sich an das SaferGuard-Programm der Vereinten Nationen zu wenden, um eine Zusammenarbeit aufzubauen und fachliche Unterstützung zu erhalten. Die IATG werden regelmäßig überprüft, damit sie neue Entwicklungen in den Normen und Verfahren zur Verwaltung von Lagerbeständen berücksichtigen und Änderungen aufgrund von Ergänzungen der entsprechenden Regelungen und Vor1

VN-Generalversammlung A/63/182, Problems arising from the accumulation of conventional ammunition stockpiles in surplus (Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition), 28. Juli 2008, Bericht der Gruppe von Regierungssachverständigen. Die Gruppe w urde beauftragt durch VN-Resolution A/RES/61/72 vom 6. Dezember 2006 mit dem Titel Problems arising from the accumulation of conventional ammunition stockpiles in surplus (Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition). 2 Resolution A/RES/63/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition, 2. Dezember 2008. 3 Resolution A/RES/66/42 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition, verabschiedet am 2. Dezember 2011, Datum vom 12. Januar 2012.

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schriften aufgenommen werden. Das vorliegende Dokument stellt einen Teil der Zweiten Ausgabe (2015) der IATG dar, die der ersten, alle fünf Jahre durchgeführten Überprüfung durch die Facharbeitsgruppe für Munition des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen unterzogen wurden. Die aktuelle Fassung jeder Leitlinie sowie Informationen über die Arbeit des Fachbeirats stehen unter www.un.org/disarmament/un-saferguard/.

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Einführung Lagerverwaltung ist ein sehr weitreichender Begriff, wenn er auf Munition und Explosivstoffe bezogen wird, denn er umfasst auch Aspekte wie die Festlegung des Umfangs von Lagerbeständen, die Art von Lagerbeständen und die Verwaltung von in Nutzung befindlicher Munition. Diese Aspekte kommen zu den speziellen fachlichen Bereichen der Sicherheit und Absicherung von Lagerbeständen hinzu. Munition und Explosivstoffe können beschädigt werden oder ihr Zustand kann sich verschlechtern, wenn sie nicht korrekt gelagert, gehandhabt oder transportiert werden, was zur Folge haben kann, dass sie nicht mehr bestimmungsgemäß funktionieren und bei der Lagerung und Handhabung sowie bei Transport und Gebrauch Gefahren entstehen. Die Verwaltung von Lagerbeständen gemäß den am besten geeigneten Verfahren ist eine wichtige Komponente, wenn sichergestellt werden soll, dass eine nationale Behörde ihre „Sorgfaltspflicht“ erfüllt und gewährleistet, dass Munitionsbestände ordnungsgemäß behandelt werden. Eine sichere, wirksame und effiziente Lagerverwaltung kann auch die Fähigkeiten in Bezug auf die Sicherheit verbessern, da sie für das teure Massengut Munition eine bestmögliche Werterhaltung gewährleistet. Die Lagerverwaltung ist eine wichtige nationale Aufgabe und stellt einen der wirksamsten Mechanismen dar, um die Sicherheit bei der Lagerung zu optimieren und die Sicherheitsrisiken Verlust, Diebstahl, Abzweigung oder Weitergabe zu verringern. Daher ist es wichtig, dass die nationalen Behörden Grundprinzipien einhalten und dass dort, wo dies erforderlich ist, nach einem integrierten und schrittweisen Ansatz Verbesserungen bei der Verwaltung von Lagerbeständen vorgenommen werden, sobald Mittel zur Verfügung stehen. Bei einer wirksamen Lagerverwaltung spielt die Entwicklung von geeigneten Verfahren, Prozessen und Systemen eine ebenso wichtige Rolle wie die Lagerung und die Sicherheitsinfrastruktur. Infrastruktur ist teuer, aber durch eine Verbesserung von Systemen und Prozessen können mit minimalem Kostenaufwand deutliche Verbesserungen bei der Sicherheit und Absicherung erzielt werden. Eine Änderung des Verhaltens und ein wachsendes Bewusstsein für die Sicherheitserfordernisse bei Munition und Explosivstoffen können wesentlich dazu beitragen, die derzeit hohe Anzahl an unerwünschten Zwischenfällen mit Munition und Explosivstoffen in Munitionslagerbereichen zu verringern. Ein ähnlicher Ansatz bei der Absicherung von Lagerbeständen an Munition würde einen wichtigen Beitrag leisten, um die Gefahren der illegalen Umlenkung von Munition zu reduzieren. Die anderen IATG-Module enthalten detaillierte Leitlinien für die Absicherung, Sicherheit und Vernichtung von Munition und Explosivstoffen, während die vorliegende IATG sich auf die Grundsätze und einen strategischen Überblick über die Verwaltung von Lagerbeständen hinsichtlich der weiter gefassten Verwaltungsaufgaben konzentriert.

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Entwicklung von Richtlinien und Beratung 1. Zweck Dieser Leitfaden stellt die Grundsätze und Anforderungen einer sicheren, wirksamen und effizienten Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition vor und bietet Orientierungshilfen für die Entwicklung von Richtlinien und Beratung. Er enthält Informationen, die politische Entscheidungsträger auf der strategischen Ebene kennen sollten, wenn sie mit Fragen der Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition befasst sind.

2. Bezugsdokumente Die nachfolgend genannten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments unentbehrlich. Bei datierten Bezugsdokumenten gilt nur die genannte Ausgabe. Bei nicht datierten Bezugsdokumenten ist die neueste Ausgabe (einschließlich eventueller Änderungen) maßgeblich. Anhang A enthält eine Liste mit Bezugsdokumenten. Hierbei handelt es sich um wichtige Unterlagen, auf die in diesem Leitfaden Bezug genommen wird und die einen wesentlichen Teil der Bestimmungen dieses Leitfadens bilden. Eine weitere Liste mit informativen Referenzdokumenten befindet sich in Anhang B in Form eines Quellenverzeichnisses, in dem weitere Unterlagen mit wichtigen Informationen über die Entwicklung von Richtlinien und die Beratung hinsichtlich der Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition aufgeführt sind.

3. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Leitfadens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen der umfassenderen IATG 01.40:2015(E) Terms, definitions and abbreviations (Begriffe, Definitionen und Abkürzungen). Der Begriff „nationale Behörde“ bezieht sich auf Ministerien, Regierungsorganisationen oder staatliche Stellen, die für die Kontrolle, Verwaltung, Koordination und Durchführung der Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung von Lagerbeständen zuständig sind. Der Begriff „Lagerverwaltung” bezieht sich auf Verfahren und Maßnahmen, die die sichere Lagerung, Beförderung und Handhabung von Munition und Explosivstoffen sowie die zuverlässige Nachweisführung über solche Munition und Explosivstoffe betreffen.

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In allen Modulen der IATG werden die Begriffe „shall“, „should“, „may“ und „can“ verwendet, die im Einklang mit ihrer Verwendung in den ISO-Normen abgestufte Verpflichtungen beschreiben. a) „shall“ (müssen) weist auf eine Forderung hin. Der Begriff wird verwendet, um anzuzeigen, dass es sich um eine Forderung handelt, die strikt zu befolgen ist, wenn das Dokument eingehalten werden soll; es ist keine Abweichung erlaubt. b) „should“ (sollten) weist auf eine Empfehlung hin. Der Begriff wird verwendet, um anzuzeigen, dass von mehreren Möglichkeiten eine als besonders geeignet empfohlen wird, ohne dass die anderen ausgeschlossen oder nicht genannt werden, oder dass eine bestimmte Vorgehensweise bevorzugt wird, aber nicht unbedingt erforderlich ist, oder dass (in der verneinten Form „should not“ (sollte nicht)) von einer bestimmten Vorgehensweise abgeraten wird, diese aber nicht verboten ist. c) „may“ (dürfen) weist auf eine Erlaubnis hin. Der Begriff wird verwendet, um eine Vorgehensweise aufzuzeigen, die im Rahmen des Dokuments erlaubt ist. d) „can“ (können) weist auf Möglichkeiten und Fähigkeiten hin. Der Begriff wird für Aussagen bezüglich Möglichkeiten und Fähigkeiten (in Bezug auf Material, Bedingungen oder Gelegenheiten) verwendet.

4. Internationale Rechtsvorschriften und Normen Es gibt eine beschränkte Anzahl von internationalen oder supranationalen Rechtsvorschriften und internationalen Normen, die für die Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition gelten.

4.1. Vernichtung von Munition 4.1.1. Antipersonenminenübereinkommen 4

Artikel 4 dieses Übereinkommens, das am 1. März 1999 in Kraft trat, legt Folgendes fest: „Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.“ 4.1.2. Übereinkommen über Streumunition 5, 6

Nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Übereinkommens, das am 1. August 2010 in Kraft trat, „verpflichtet sich [jeder Vertragsstaat], so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, sämtliche in Absatz 1 genannte Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu

4

Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung, Ottaw a, 18. September 1997. 5 Übereinkommen über Streumunition, Dublin, 30. Mai 2008. 6 Mit Stand vom 1. August 2010 haben insgesamt 38 Länder das Übereinkommen ratifiziert, und 108 Staaten haben es unterzeichnet.

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IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

sorgen, dass die Vernichtungsmethoden den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen.“

4.2. Proliferationsabwehr 4.2.1. VN-Schusswaffenprotokoll

Artikel 6 des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen7 legt Folgendes fest: „Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt hergestellte und gehandelte Schusswaffen, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition in die Hände unbefugter Personen geraten, indem sie diese Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition beschlagnahmen und vernichten, sofern nicht eine andere Form der Beseitigung offiziell genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass die Schusswaffen gekennzeichnet und die Methoden zur Beseitigung der Schusswaffen und der Munition registriert wurden.“ Diese Bestimmungen, denen bereits viele Staaten zugestimmt haben, sind wesentlicher Bestandteil dieser IATG für unerlaubt hergestellte und gehandelte Munition, die möglicherweise beschlagnahmt wird.

4.3. Umweltschutz 4.3.1. Internationale Rechtsbestimmungen zum Umweltschutz

Munition und Explosivstoffe gelten als gefährlicher Abfall oder Industrieabfall und fallen deshalb in den Geltungsbereich internationaler Verträge, die unterzeichnet und ratifiziert wurden: a) Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen, 29. Dezember 1972 b) Protokoll von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen (geändert 2006) c) Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, 1998

8, 9

Munition und Explosivstoffe dürfen daher von Staaten, die die oben genannten Übereinkommen ratifiziert und unterzeichnet haben, nicht im Meer versenkt werden, und Nichtteilnehmerstaaten sollten dies ebenfalls nicht tun. Die Vereinten Nationen unterstützen keine Maßnahmen zur Beseitigung von Munition, die ein Verklappen auf hoher See vorsehen. 4.3.2. Supranationale Rechtsbestimmungen zum Umweltschutz

Die Richtlinie 2000/76/EG des Rates der Europäischen Union vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, geändert durch Verordnung (EG) 7

Resolution A/RES/55/255 der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. 8. Juni 2001. „Schussw affenprotokoll.“ (Am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.) 8 Auch als Oslo-Paris-Übereinkommen (OSPAR) bekannt. 9 Trat am 25. März 1988 in Kraft und ersetzte die Oslo-Konvention (OSCOM) von 1972.

10

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Nr. 1137/2008 vom 11. Dezember 2008, enthält supranationale Rechtsvorschriften zur Kontrolle von Emissionen aus der Verbrennung von gefährlichem Abfall in die Atmosphäre. Richtlinie 2008/98/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. November 2008 über Abfälle enthält Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung. Diese sollten bei industriellen Verfahren zur Unbrauchbarmachung von Munition angewandt werden. 10 Die Richtlinien legen eine umfassende Norm fest und werden in allen Ländern der Europäischen Union und Ländern mit Assoziierungsstatus angewandt. Die Staaten sollten die Vorgaben dieser Richtlinien in ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz in Bezug auf die Vernichtung von Munition einbinden.

4.4. Internationale Umweltschutznormen 4.4.1. ISO 4220:1993(E) Messung der Luftverschmutzung

In der ISO 4220:1993(E), die an sich keine Rechtsvorschrift darstellt, werden international akzeptierte Normen für die Bestimmung und Messung der Luftverschmutzung durch Industrieprozesse festgelegt. Diese Normen sollten für alle Systeme zur Kontrolle der Luftverschmutzung angewandt werden, die bei industriellen Verfahren zur Unbrauchbarmachung eingesetzt werden (http://www.iso.ch/), aber nur in Bezug auf Emissionsmessungen. Die Norm enthält keine Vorgaben zu Gesamtemissionsgrenzwerten – dafür ist die nationale Behörde zuständig. 4.4.2. ISO 9612:2009(E) Akustik

Die ISO 9612:2009(E) Akustik – Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz – Ingenieurverfahren kann bei Maßnahmen der Vernichtung durch Sprengung im Freien angewandt werden.

5. Aufgabenbereiche der Verwaltung von Lagerbeständen an Munition Die nationale Behörde sollte ein System zur Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition einführen, mit dem sichergestellt wird, dass für die in Tabelle 1 dargestellten Anforderungen entsprechende Grundsätze, Organisationen, Mittel und Kräfte sowie Betriebsverfahren entwickelt und zur Verfügung gestellt werden. In der Tabelle ist auch die IATG angegeben, die die entsprechenden Leitlinien zur Erfüllung dieser Anforderungen enthält.

10

Artikel 2, Absatz 1(e) der späteren Richtlinie 2008/98/EG des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien schloss explosiven Abfall von den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98 aus. Nicht explosive gefährliche Abfallprodukte aus der Verarbeitung von Explosivstoffen im Rahmen von Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung w ürden allerdings unter diese Richtlinie fallen.

11

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Aufgabenbereich Verwaltung von Munitionsbeständen

Lagerung von Munition

Bearbeitung von Munition

Entsorgung von Munition

11

Anforderungen

IATG



Bestandsverwaltungssystem und -verfahren



IATG 03.10



Risikomanagementsystem und -verfahren





IATG 02.10

Beschaffungssystem und -verfahren





Entfällt 11

System der Gefahrgutklasseneinteilung





IATG 01.50

Fähigkeit und Verfahren zur Untersuchung bei Unfall, Fehlfunktion und Versagern





IATG 01.60, 01.70, 11.10 und 11.20

Fähigkeit und Verfahren zur Überwachung und Prüfung in der Nutzungsphase



IATG 07.20



Verfahren und Maßnahmen bei feldmäßiger und vorübergehender Lagerung



IATG 04.10



Verfahren und Maßnahmen bei Depotlagerung



IATG-Reihe 06



Sichere Infrastruktur für die Depotlagerung



IATG-Reihe 05



Verfahren und Maßnahmen bei der Lagerung in Truppenteilen



IATG-Reihe 06



Sichere Infrastruktur für die Lagerung in Truppenteilen



IATG-Reihe 12



Fähigkeit und Verfahren für die Inspektion von Munition



IATG-Reihe 06 und 07.10



Fähigkeit und Verfahren für die Instandhaltung von Munition





Fähigkeit und Verfahren für die Instandsetzung von Munition



Infrastruktur und Gebäude für die Bearbeitung von Munition

IATG-Reihe 06 und 07.10 IATG-Reihe 06 IATG- Reihe 05



Methoden für die Identifizierung von zur Entsorgung anstehender Munition



IATG 03.10



Infrastruktur und Technik für die Entsorgung



IATG 10.10



Fähigkeit und Verfahren zur Entsorgung



IATG 10.10

Nationale Verantwortung

12

• •

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Munitionssicherheit



Absicherung der Infrastruktur von Lagerbereichen für Munition und Explosivstoffe



IATG 09.10



Fähigkeit und Verfahren des Sicherheitssystems



IATG 09.10



Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitern



IATG 09.10

13

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Munitionstransport



Transportverfahren gemäß der internationalen und nationalen Rechtsvorschriften



Eigensichere Fahrzeuge



IATG 08.10



Entfällt 12

Tabelle 1: Aufgabenbereiche der Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition

6. Zielsetzung und Grundsätze der Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition Die für die Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition zuständige nationale Behörde sollte sicherstellen, dass folgende Zielsetzung und Grundsätze auf allen Ebenen der Bereiche Planung und Betrieb beachtet werden. Diese sollen zu einer sicheren, wirksamen und effizienten Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition beitragen.

6.1. Zielsetzung Die Zielsetzung einer sicheren, wirksamen und effizienten Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition sollte darin bestehen, die Umsetzung bestimmter Mindestkriterien für die Sicherheit von Personal und Sachwerten sicherzustellen und gleichzeitig für eine wirksame Absicherung und Kontrolle von Munition und Explosivstoffen zu sorgen.

6.2. Grundlegende Sicherheitskriterien Es gibt folgende grundlegende Mindestkriterien für die Sicherheit: a) Es sind so wenige Personen wie möglich Munition und Explosivstoffen auszusetzen. b) Es ist sicherzustellen, dass diese Personen Munition und Explosivstoffen nur so kurz wie möglich ausgesetzt sind. c) Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Mitarbeiter, die für die Verwaltung von Lagerbeständen an Munition und Explosivstoffen verantwortlich und in diesem Bereich tätig sind, fachlich entsprechend geschult werden. d) Es ist sicherzustellen, dass alle betrieblichen Tätigkeiten durch ein wirksames Risikomanagementverfahren unterstützt werden. e) Es ist sicherzustellen, dass Munition und Explosivstoffe in einem physikalisch und chemisch sicheren Zustand sind. f) Die Menge an Munition und Explosivstoffen ist auf dem geringstmöglichen Stand zu halten, der mit den nationalen Sicherheitserfordernissen vereinbar ist.

12

Gemäß den in der IATG 08.10 Munitionstransport enthaltenen internationalen Rechtsvorschriften.

14

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6.3. Grundlegende Absicherungs- und Kontrollkriterien Es gibt folgende grundlegende Kriterien für eine wirksame Absicherung und Kontrolle: a) Die Systeme für die Absicherung sollten sich aus einem wirksamen Risikobewertungsprozess ergeben. b) Die Absicherung sollte in der Entwurfsphase bei neuen Lagereinrichtungen berücksichtigt werden. c) Es muss eine wirksame Infrastruktur für die Absicherung der Außengrenze vorhanden sein. d) Es muss jederzeit eine Zugangskontrolle stattfinden. e) Der Zugang ist auf befugtes Personal zu beschränken. f) Nur vertrauenswürdige Personen, die eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben, dürfen als befugte Personen benannt werden, die in der Einrichtung arbeiten dürfen. g) Nur vorübergehend anwesende Personen müssen stets begleitet werden. h) Es müssen wirksame Systeme zur Bestandsverwaltung eingeführt werden.

7. Risiken und Grundsätze des Sicherheitsmanagements 7.1. Überblick über die Risiken Unzureichend verwaltete Munitionsbestände stellen eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und eine Gefahr für die Sicherheit der Staaten dar. Zwar hat jeder Staat das Vorrecht zu bestimmen, welche Art von Lagerverwaltung für die Zwecke seiner nationalen Verteidigung und Sicherheit am besten geeignet ist, aber in der Völkergemeinschaft wächst seit einiger Zeit die Besorgnis bezüglich dieses Problems wegen 1) der Auswirkungen auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in Entwicklungsländern und 2) der grenzüberschreitenden Folgen von schlecht verwalteten Beständen. Explosionen in Munitionslagern stellen die größte Gefahr dar, die sich durch die Anhäufung von Beständen an überschüssiger konventioneller Munition ergibt. Jedes Jahr machen Meldungen über Explosionen in Depots Schlagzeilen. Diese Vorfälle führen häufig zu einer großen Anzahl an Opfern, einer weitreichenden Zerstörung von Infrastruktur und einer Vernichtung der Existenzgrundlage ganzer Gemeinwesen. Abgesehen von dem direkten menschlichen Leid können solche Explosionen auch verheerende Auswirkungen auf die Umwelt haben, und in Ländern, denen nur begrenzte Mittel zur Finanzierung der technisch anspruchsvollen Räumarbeiten zur Verfügung stehen, sind die in dem betroffenen Gebiet lebenden Menschen, insbesondere Kinder, nur allzu häufig der Gefahr ausgesetzt, durch die oft noch lange Zeit nach einer Explosion über große Gebiete verstreuten Kampfmittel verletzt oder getötet zu werden. Eine weitere Gefahr, die nicht übersehen werden sollte, stellt die Abzweigung von Munition aus ungesicherten oder schlecht verwalteten Lagerbeständen in den unerlaubten Handel dar. Munition, die aus nationalen Beständen abgezweigt wurde, kann in Bürgerkriegen oder bei Aufständen, Terroranschlägen, Verbrechen oder anderen bewaffneten Gewalttaten eingesetzt werden und so nationale und regionale Instabilität schüren und die Sicherheit von Staaten bedrohen. 15

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Für die Lagerverwaltung zuständige Stellen sollten daher ein integriertes und abgestuftes Risikomanagement-Verfahren erarbeiten und einführen, das darauf ausgelegt ist, Risiken Schritt für Schritt zu verringern, sobald mehr Mittel zur Verfügung stehen (siehe IATG 02.10 Einführung in die Grundsätze und Verfahren des Risikomanagements)

7.2. Grundsätze des Sicherheitsmanagements Sicherheitsmanagement-Systeme sollten auf einem Risikobewertungsverfahren beruhen und darauf ausgerichtet sein, durch eine ständige Verbesserung der Sicherheit ein annehmbares Risiko zu erreichen. Auch wenn für eine Verbesserung der Sicherheit Zeit und Mittel investiert werden müssen, können bereits mit geringem Aufwand deutliche Fortschritte erzielt werden. Praktische Maßnahmen müssen realistisch und erschwinglich bleiben und können daher stufenweise entwickelt werden. Folgende Grundsätze des Sicherheitsmanagements sollten angewandt werden: a) Es sollte ein formales Sicherheitsmanagement-System entwickelt und eingeführt werden. Dies umfasst die organisatorische Gliederung sowie Prozesse, Verfahren und Methoden, mit denen die Tätigkeiten im Bereich der Lagerverwaltung gesteuert und kontrolliert werden. b) Es sollte ein formaler Sicherheitsmanagement-Plan entwickelt und auf allen Ebenen bekannt gegeben werden. Er sollte den organisatorischen Aufbau des Sicherheitsmanagement-Systems festlegen und erklären, wie Sicherheit erreicht werden soll. c) Es sollte ein Katalog von Sicherheitsvorschriften oder -verfahren eingeführt werden, die den Rechtsvorschriften, den politischen Leitlinien und den entsprechenden internationalen oder nationalen Standards entsprechen.

8. Arten von Lagerbeständen In einem Land kann es unterschiedliche Lagerbestände an Munition und Explosivstoffen geben, die der Kontrolle separater Organisationen unterliegen (wie beispielsweise Polizei, Streitkräfte (sowohl aktive Einheiten als auch Reserve), Grenzschutz, Bestände von Munitionsherstellern usw.). In jedem Lager können sich folgende Arten von Beständen an Munition und Explosivstoffen befinden: a) Operative Bestände 13 b) Bestände für den Verteidigungsfall 14 c) Bestände für Ausbildungszwecke 15

13

Munition und Explosivstoffe, die für Routineoperationen der Streitkräfte, der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden über einen festgelegten Zeitraum hinw eg benötigt w erden. Dies umfasst auch die Munition, die bei Einsätzen zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit benötigt w ird. 14 Munition und Explosivstoffe, die für die Operationen der Streitkräfte, der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden während eines externen Konflikts oder eines Kriegs über einen festgelegten Zeitraum hinw eg (in der Regel 30 Tage bei einer hohen Verbrauchsrate) benötigt werden.

16

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d) Bestände für Erprobungszwecke (wenn es sich um einen Herstellerstaat handelt) 16 e) Bestände aus der Produktion (wenn es sich um einen Herstellerstaat handelt) 17 f) Zur Entsorgung anstehende Munition und Explosivstoffe (unsichere oder überschüssige Bestände) 18 Die Gesamtheit dieser verschiedenen Bestände sollte als der „nationale Bestand“ bezeichnet werden. Die Verwaltung von Beständen an Munition für Kleinwaffen, die sich im Besitz von Zivilpersonen oder Händlern befindet, sollte gemäß ISACS 03.30 National controls over the access of civilians to SALW (Nationale Kontrolle des Zugangs von Zivilpersonen zu Kleinwaffen und leichten Waffen) und nicht gemäß der vorliegenden Leitlinie festgelegt werden.

9. Grundsätze der Munitionsverwaltung 9.1. Einführung Munition ist ein teures Gut, das man als eine Art „Versicherung“ für einen Staat betrachten kann. Man hofft, dass sie nie gebraucht wird, aber lange Vorlaufzeiten bei der Herstellung und nationale Sicherheitsverpflichtungen führen dazu, dass sie im Voraus beschafft werden muss, damit sie bei Bedarf zur Verfügung steht. Dies alles verursacht Kosten, so dass Systeme zur Verwaltung von Lagerbeständen nicht nur eine genaue Nachweisführung für Munition gewährleisten sollten, damit die Sicherheit von Munition und Explosivstoffen unterstützt wird und Abzweigungen schnell und zuverlässig festgestellt werden, sondern sie sollten auch so ausgelegt sein, dass für die Munition eine bestmögliche Werterhaltung erreicht wird.

9.2. Grundsatzerklärungen zur Munitionsverwaltung Ein Mittel, um eine bestmögliche Werterhaltung zu gewährleisten und außerdem die Sicherheit zu unterstützen, besteht in der Erarbeitung einer Grundsatzerklärung zur Munitionsverwaltung für jeden Munitionstyp. Diese Erklärungen können verwendet werden, um Richtlinien für die Verwaltung eines Munitionsartikels oder Explosivstoffs über seine gesamte Lebensdauer festzulegen, und sollten Informationen enthalten, mit denen die Mitarbeiter bei der Instandhaltung und endgültigen Entsorgung der Munition oder des Explosivstoffs unterstützt werden. Dies ist Teil des Verfahrens der Verwaltung von Lagerbeständen (siehe IATG 03.10 Verwaltung von Lagerbeständen).

9.3. Nachweisführungssysteme Ein wichtiges Element der Sicherheit von Lagerbeständen besteht darin, dass man genau sagen kann, wo jeder Munitionsartikel gelagert ist (bis hin zum Los, zur 15

Munition und Explosivstoffe, die für die routinemäßige Ausbildung der Streitkräfte, der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden benötigt w erden. Dies beinhaltet einen festgelegten Prozentsatz der Reservebestände für den Verteidigungsfall (der bis zu 15 % der Bestände für den Verteidigungsfall betragen kann). 16 Diese Bestände w erden minimal sein, müssen aber der Vollständigkeit halber mit einbezogen w erden. 17 Munition und Explosivstoffe, die hergestellt w urden und unter der Kontrolle des Herstellers zum Verkauf bereitstehen. Diese können den Streitkräften w ährend eines Kriegs zur Verfügung stehen, sind aber kein Bestandteil der Bestände für den Verteidigungsfall, da ihre Verfügbarkeit nicht garantiert w erden kann. 18 Munition und Explosivstoffe, die als unbrauchbar, instabil oder über den Bedarf hinausgehend identifiziert w urden.

17

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Charge und/oder zur Seriennummer). 19 Durch Lose oder Chargen werden Munitionsartikel gekennzeichnet, in denen Teile oder Explosivstoffe enthalten sind, die zur gleichen Zeit am gleichen Ort unter gleichen Bedingungen hergestellt wurden. Wenn also ein Defekt vorliegen sollte, kann sämtliche Munition dieses Typs schnell identifiziert werden, ihre Ausgabe kann verboten werden und es können schnell Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Ohne diese detaillierten Angaben sind die technische Überwachung und die Prüfung in der Nutzungsphase ineffektiv und unsichere Munition kann nicht identifiziert werden. Folglich werden die Nutzer einem unnötigen Risiko ausgesetzt und es besteht die Möglichkeit, dass es in Munitionslagerbereichen zu unerwünschten Zwischenfällen kommt. Die Fähigkeit, versehentliche Ungenauigkeiten sowie Fälle von Verlust, Diebstahl, Schwund und Abzweigung aus dem nationalen Bestand schnell zu erkennen, ist ebenfalls ein wichtiges Element einer wirksamen Lagerverwaltung. Unwirksame Nachweisführungssysteme erhöhen die Gefahr einer Weitergabe beträchtlich.

9.4. Finanzbuchhaltungssysteme Die nationale Behörde sollte außerdem ein Finanzbuchhaltungssystem entwickeln, um die tatsächlichen Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und endgültigen Entsorgung des nationalen Bestands zu ermitteln. Diese Kosten20 umfassen a) die Erstbeschaffungskosten (einschließlich Forschungs-, Entwicklungs- und Anschaffungskosten), b) zusätzliche Schulungsmaßnahmen, c) Lagersicherungskosten, 21 d) Lagerungskosten, e) Instandhaltungs- und Reparaturkosten für die Lagerbestände und f) Kosten für die endgültige Entsorgung. Wenn die Munition das Ende ihrer Lagerdauer erreicht hat, könnte es durchaus sein, dass die Entsorgung der Munition mittel- oder langfristig kostengünstiger ist als eine weitere Lagerung. Das Finanzbuchhaltungssystem sollte so ausgereift sein, dass die Unternehmensführung in der Lage ist, solche Entscheidungen zu treffen.

9.5. Einstufung von Munition und Lagerdauer Sämtliche Munition und Explosivstoffe sollten nach ihrem Zustand eingestuft 22 werden, wofür ein System zur Überwachung und Prüfung in der Nutzungsphase erforderlich ist. 23 Auf der Grundlage des Zustands der Munition wird festgelegt, inwie-

19

Weitere Einzelheiten zur Einteilung in Lose und Chargen stehen in der IATG 03.10 Verwaltung von Lagerbeständen und in der IATG 03.20 Einteilung in Lose und Chargen. 20 Einschließlich Infrastruktur, Wertverlust der Infrastruktur sowie Betriebs- und Personalkosten über die erw artete Lebensdauer der Munition. 21 Einschließlich Infrastruktur, Wertverlust der Infrastruktur sowie Betriebs- und Personalkosten über die erw artete Lebensdauer der Munition für jeden dieser Unterpunkte. 22 Die bew ährten Verfahren für die Munitionsverwaltung empfehlen außerdem, dass die Munition auch nach ihrer Gefahrgutklasse und VN-Seriennummer, Unterklasse, Verträglichkeitsgruppe und ihrem Gefahrkode eingestuft w erden sollte. (Weitere Einzelheiten stehen in der IATG 01.50 Das System der Gefahrgutklasseneinteilung und der Gefahrkodes der VN für Explosivstoffe). 23 Weitere Einzelheiten stehen in der IATG 07.20 Überwachung und Prüfung in der Nutzungsphase.

18

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weit die Munition verwendungsfähig ist und welche Einschränkungen ggf. für ihre Nutzung gelten sollen. 24 Die politischen Entscheidungsträger sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass die „Lagerdauer“ ein Indikator für die Leistungsfähigkeit der Munition ist und nicht für ihre Sicherheit oder Stabilität während der Lagerung. Dies kann nur durch eine technische Prüfung und Überwachung der Munition bestimmt werden. Nationale Behörden sollten daher ein System entwickeln, mit dem der Zustand der Munition eindeutig festgestellt werden kann, da nur so sichere Lagerungsbedingungen aufrechterhalten und bei der anschließenden Entsorgung oder Vernichtung Prioritäten gesetzt werden können.

10. Lagerinfrastruktur Die Infrastruktur für die Munitionslagerung dient folgenden Zwecken: a) Schutz der Munition vor Zwischenfällen in angrenzenden Munitionslagerhäusern b) Minderung der Auswirkungen einer Explosion in einem Munitionslagerhaus auf die unmittelbare Umgebung c) Schutz der Munition vor ungünstigen Umgebungsbedingungen, damit ihre Nutzungsdauer entweder ausgeschöpft oder verlängert wird d) Gewährleistung einer sicheren Umgebung zum Schutz der Munition vor externem Diebstahl oder anderen Formen der Abzweigung Obschon eine der Zielsetzungen der Lagerinfrastruktur darin besteht, die Auswirkungen einer Explosion in einem Munitionslagerhaus auf die unmittelbare Umgebung zu mindern, wird der Schutz der direkten Umgebung auch dadurch erreicht, dass bestimmte Einzelentfernungen und Schutzabstände festgelegt werden. 25 Die Stabilität und Auslegung der Lagerinfrastruktur in Verbindung mit der Art der exponierten Stätte bestimmt dann die entsprechenden Schutzabstände, die zur Gewährleistung der Sicherheit der exponierten Stätte anzuwenden sind. Je weniger stabil eine Lagerinfrastruktur ist, desto größer ist der erforderliche Schutzabstand, bis hin zu einem für die Lagerung von Munition im Freien (also praktisch einer feldmäßigen Lagerung) erforderlichen maximalen Schutzabstand. Munition kann unter Feldlager- oder Zwischenlagerbedingungen26 gelagert werden, wenn die entsprechenden Gefahrenbereiche und Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden, aber durch eine Lagerung dieser Art wird die Lebensdauer der Munition zwangsläufig verringert. Dies bedeutet, dass ein Ersatz für die Lagerbestände früher als erwartet beschafft werden muss. Weil viele Munitionsarten teuer sind, kann dann eine Kosten-Nutzen-Analyse ergeben, dass die kostengünstigste Lösung in Verbesserungen der Lagerinfrastruktur besteht. Entwürfe, Zeichnungen und technische Daten für hochwertige Munitionslagerhäuser wie das Standard-„Iglu“ der NATO sind leicht verfügbar, aber für diese Gebäude sind erhebliche Mittel erforderlich, so dass sie die Möglichkeiten vieler nationaler Behörden übersteigen. In solchen Fällen sollte eine Analyse der Explosionsfolgen vorge24

Weitere Einzelheiten stehen in der IATG 03.10 Verwaltung von Lagerbeständen. Siehe IATG 02.20 Schutzabstände und Einzelentfernungen. 26 Siehe IATG 04.10 Feldmäßige Lagerung und IATG 04.20 Vorübergehende Lagerung für weitere Einzelheiten. 25

19

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nommen werden, um die Gefahr für die örtliche Bevölkerung zu beurteilen. Anschließend sind entsprechende Abhilfemaßnahmen27 zu treffen, bis eine wirksamere Lagerinfrastruktur zur Verfügung steht.

11. Indikatoren und Verfahren für überschüssige Munition 11.1. Einführung Jeder Staat ist dafür verantwortlich, die Art und Menge der Munition zu bestimmen, die seine Sicherheitskräfte 28 benötigen, um ihre verfassungsmäßigen oder rechtlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei der Umfang dieser Bestände erforderlich, angemessen und vertretbar sein sollte. Daraus folgt, dass jeder Staat selbst entscheidet, wann Munitionslagerbestände im Hinblick auf die nationalen Sicherheitserfordernisse einen Überschuss darstellen. Um eine Entscheidung über überschüssige Lagerbestände zu treffen, sollte die nationale Behörde ein System zur Bestimmung von Überschüssen eingerichtet haben. Ohne ein solches System können Staaten möglicherweise nicht einmal erkennen, dass sie für die nicht erforderliche Instandhaltung und Lagerung überzähliger Bestände an konventioneller Munition zahlen.

11.2. Planungskriterien Strategien oder Grundsatzverfahren im Bereich der nationalen Verteidigungs- und Sicherheit sollten die Grundlagen für die Planung liefern, durch die die Aufgaben der Streitkräfte, der Polizei und der sonstigen Sicherheitskräfte sowie die jeweiligen Einsatzkonzepte und somit der Umfang, die Gliederung und die Ausrüstungsforderungen definiert sind. Überschüssige Lagerbestände können auftreten und sollten ermittelt werden, wenn a) es (aufgrund von Bedrohungen oder aus politischen, technologischen oder finanziellen Gründen) grundlegende Änderungen in der Strategie oder den Grundsätzen der nationalen Sicherheit und/oder der Verteidigung gibt, b) Reformvorhaben im Sicherheitssektor zur Umgliederung und Verkleinerung der Sicherheitskräfte führen, c) bei den Sicherheitskräften weitreichende organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, d) Waffen und/oder Munition die gewünschten Leistungswerte nicht erreichen, e) Munition während der Lagerung unsicher wird, und f) Programme zur Beschaffung neuer Ausrüstung dazu führen, dass Waffen veraltet sind und es somit keinen weiteren Bedarf für die Munition gibt.

27

Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes zählen: 1) Verbesserungen der Lagerinfrastruktur, 2) eine zeitw eilige oder dauerhafte Verringerung der Lagerbestände an der betreffenden Stätte, 3) Schließung der Stätte, oder 4) politische Akzeptanz des Risikos für das örtliche Umfeld. 28 Streitkräfte, Polizei, Gendarmerie, Grenzschutzkräfte und andere Sicherheitsbehörden.

20

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11.3. Parameter für die Ausrüstung der Sicherheitskräfte Die folgenden Parameter sollten als Grundlage genutzt werden, um die Arten und Mengen der Waffen in den nationalen Beständen festzulegen, aus denen dann der Munitionsbedarf errechnet werden kann:

21

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a) Personalstärke der Sicherheitskräfte b) Gliederung der Sicherheitskräfte c) Ausrüstungsbedarf der Sicherheitskräfte auf der Grundlage von Fähigkeitsanforderungen d) Aktuelle Waffenbestände und deren Eignung für zukünftige Aufgaben29 e) Verfügbare Haushaltsmittel

11.4. Berechnungsgrundlagen Eine Anleitung für die Berechnung des Waffenbedarfs ist in ISACS 05.20 Stockpile management; Weapons (Lagerverwaltung; Waffen) (Punkt 12.4 und Anhang B) enthalten. Der für die Unterstützung der Sicherheitskräfte erforderliche Munitionsbedarf kann geschätzt werden, indem man das System der Tagesmunitionsverbrauchsquote zugrunde legt. Der Vorteil eines solchen Systems besteht darin, dass es von allen Ebenen der Sicherheitskräfte im Frieden und im Einsatz angewandt werden kann. Das System kann (durch alle Arten und Größen von Truppenteilen) als Hilfsmittel für die Planung von Gefechtsversorgungsgütern sowie als einfaches Instrument zur Bestimmung der erforderlichen nationalen Lagerbestände genutzt werden. 11.4.1. Tagesmunitionsverbrauchsquote

Die Tagesmunitionsverbrauchsquote 30 einer bestimmten Munitionsart besteht aus der geschätzten Menge an Munition, die ein einzelner Ausrüstungsgegenstand (zum Beispiel eine Artilleriewaffe) an einem Gefechts- oder Konflikttag bei einer bestimmten Intensität verbraucht. Diese Zahlenangaben sind im Allgemeinen eingestuft und sollten durch eine Einsatzanalyse ermittelt werden. So kann die Tagesmunitionsverbrauchsquote für eine 152-mm-Kanone unter intensiven Gefechtsbedingungen 300 Schuss pro Tag betragen. Um eine Artilleriebatterie mit 8 Geschützen über einen Zeitraum von 30 Tagen unter intensiven Gefechtsbedingungen zu versorgen, wären also 72.000 Schuss Munition erforderlich. Eine Berechnungstabelle für diesen Bedarf könnte folgendermaßen aussehen:

29

Beispiel: Können operative Bestände in Bestände für Reservisten umgew andelt werden? Weitere Informationen über die Anw endung des Systems der Tagesmunitionsverbrauchsquote sind in IATG 03.10 Verwaltung von Lagerbeständen enthalten.

30

22

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Ausrüstung

Tagesmunitionsverbrauchsquote IS 31

FUE32

K (GI) 33

K (HI) 34

Ausrüstungsgrad der Truppe

Tage

Versorgungsbedarf der Truppe gemäß Tagesmunitionsverbrauchsquote IS

FUE

K (GI)

K (HI)

Gew ehr, 5,45 mm, Gefechtspatrone

5

20

60

120

600

30

9.000

360.000

1,08 Mio

2,16 Mio

Rakete, PzAbw , RPG7

0

1

4

20

100

30

0

3.000

12.000

60.000

Mörser, 60 mm, Sprenggranate

0

1

10

20

40

30

0

1.200

12.000

24.000

152-mm-Kanone, Sprenggranate

0

0

50

200

20

30

0

0

30.000

120.000

Tabelle 2: Beispiel für die Berechnung der Tagesmunitionsverbrauchsquote

Der für die Verteidigungsaufgaben notwendige Lagerbestand kann dann mittels einer Analyse der aufgrund der Tagesmunitionsverbrauchsquote ermittelten Nachhaltigkeitsforderungen errechnet werden, die zur Unterstützung der nationalen Verteidigungs- und Sicherheitsstrategie erforderlich ist. Es kann zum Beispiel entschieden werden, dass der anfängliche Verteidigungsbestand aus den folgenden Elementen der Tagesmunitionsverbrauchsquote besteht: a)

Operative Bestände (Polizei)

-

30 Tagesmunitionsverbrauchsquoten für Operationen der inneren Sicherheit

b)

Operative Bestände (Streitkräfte)

-

10 Tagesmunitionsverbrauchsquoten für 35 Kriegsoperationen (geringe Intensität)

c)

Bestände für den Verteidigungsfall

-

25 Tagesmunitionsverbrauchsquoten für Kriegsoperationen (hohe Intensität)

d)

Bestände für Ausbildungszwecke

-

10 % des Verteidigungsbestands

Die Munitionsverbrauchsrate bei der Ausbildung oder in Operationen sowie der Zustand der Munition über einen bestimmten Zeitraum werden dann den Bedarf an Auffüllung des Verteidigungsbestands bestimmen. Die nationalen Behörden können einen bestimmten Prozentsatz für die Neubestellung festlegen. Wird dieser Prozentsatz erreicht, werden neue Bestände beschafft, während gleichzeitig überschüssige Bestände entsorgt werden.

31

Innere Sicherheit Friedensunterstützungseinsätze 33 Krieg (geringe Intensität) 34 Krieg (hohe Intensität) 35 Die Munition für Friedensunterstützungseinsätze stammt ebenfalls aus diesem Bestand. 32

23

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11.5. Überschüssige Munition Demzufolge ist überschüssige Munition36 definiert als die Gesamtheit a) der Munition, die über den nationalen Lagerbestandsbedarf für die genutzten Waffensysteme hinausgeht, b) der Munition, die inzwischen veraltet ist, c) der Munition, für die es keine Waffensysteme mehr gibt, d) der Munition, die überlagert ist und von der nationalen Behörde zur Entsorgung freigegeben wurde. Mit dieser überschüssigen Munition ist wie folgt zu verfahren: a) Sie muss in Bezug auf die nationalen Sicherheits- oder Verteidigungserfordernisse offiziell als Überschuss eingestuft werden. b) Sie muss ausgesondert werden. c) Sie muss nach Art, Losnummer, Chargennummer und/oder Seriennummer registriert werden. d) Sie muss getrennt von anderer Munition gelagert werden. e) Sie muss vorzugsweise vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden (im Einklang mit IATG 10.10 Unbrauchbarmachen und Vernichten von Munition).

36

Es gibt keine internationalen Rechtsvorschriften, Instrumente oder Übereinkommen, die den Begriff „überschüssige Waffen“ definieren. Die Planungskriterien in diesem Absatz beruhen auf den im OSZE-Dokument über Kleinwaffen und leichte Waffen vom 24. November 2000 aufgeführten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Überschusses.

24

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Anhang A (Normative) Bezugsdokumente Die nachfolgend aufgeführten normativen Bezugsdokumente enthalten Bestimmungen, die aufgrund von Verweisen im Text auch Bestimmungen dieses Teils des Leitfadens sind. Für datierte Dokumente haben später geänderte oder überarbeitete Fassungen keine Gültigkeit. Allerdings sollten Parteien von Übereinkünften, die auf diesem Teil des Leitfadens basieren, die Möglichkeit einer Anwendung der neuesten Fassungen der unten aufgeführten normativen Bezugsdokumente prüfen. Bei undatierten Bezugsdokumenten findet die neueste Fassung des genannten Dokuments Anwendung. Mitglieder der ISO führen Verzeichnisse über derzeit geltende ISO oder EN: a) IATG 01.40:2015[E] Terms, glossary and definitions (Begriffe, Glossar und Definitionen). UNODA, 2015. b) IATG 01.50:2015[E] UN Explosive hazard classification system and codes (Das System der Gefahrgutklasseneinteilung und der Gefahrcodes der VN für Explosivstoffe). UNODA, 2015. c) IATG 02.20:2015[E] Quantity and separation distances (Schutzabstände und Einzelentfernungen). UNODA, 2015. d) IATG 03.10:2015[E] Inventory Management (Verwaltung von Lagerbeständen). UNODA, 2015. e) IATG 04.10:2015[E] Field storage (Feldmäßige Lagerung). UNODA, 2015. f) IATG 04.20:2015[E] Temporary storage (Vorübergehende Lagerung). UNODA, 2015. g) IATG 07.20:2015[E] Surveillance and proof (Überwachung und Prüfung). UNODA, 2015. h) IATG 08.10:2015[E] Transport of ammunition (Munitionstransport). UNODA, 2015. Es sollte jeweils die neueste Fassung/Ausgabe dieser Referenzdokumente verwendet werden. Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) verfügt über Kopien aller Referenzdokumente, die in diesem Leitfaden verwendet werden. 37 Das UNODA führt ein Verzeichnis der neuesten Fassung/Ausgabe der Internationalen technischen Leitlinien für Munition, welches auf der Internetseite der IATG unter www.un.org/disarmament/un-saferguard/ eingesehen werden kann. Nationale Behörden, Arbeitgeber und andere betroffene Stellen und Organisationen sollten sich Kopien beschaffen, bevor sie mit der Entwicklung eines Programms zur Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition beginnen.

37

Sofern das Urheberrecht es zulässt.

25

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Anhang B (Informative) Bezugsdokumente Die nachfolgend zu Informationszwecken aufgeführten Dokumente enthalten Regelungen, die als weitere Hintergrundinformationen zum Inhalt dieses Leitfadens ebenfalls zu Rate gezogen werden sollten: a) Praxishandbuch „Konventionelle Munition“, Beschluss 6/08, OSZE, 2008. b) ISACS 03.30:2010[E] National controls over the access of civilians to SALW (Nationale Kontrolle des Zugangs von Zivilpersonen zu Kleinwaffen und leichten Waffen), CASA, 2010. c) ISACS 05.20:2010[E] Stockpile management; Weapons (Lagerverwaltung; Waffen), CASA, 2010. Es sollte jeweils die neueste Fassung/Ausgabe dieser Referenzdokumente verwendet werden. Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) verfügt über Kopien aller Referenzdokumente, die in diesem Leitfaden verwendet werden. 38 Das UNODA führt ein Verzeichnis der neuesten Fassung/Ausgabe der Internationalen technischen Leitlinien für Munition, welches auf der Internetseite der IATG unter www.un.org/disarmament/un-saferguard/ eingesehen werden kann. Nationale Behörden, Arbeitgeber und andere betroffene Stellen und Organisationen sollten sich Kopien beschaffen, bevor sie mit der Entwicklung eines Programms zur Verwaltung von Lagerbeständen an konventioneller Munition beginnen.

38

Sofern das Urheberrecht es zulässt.

26

IATG 01.30:2015(E) 2. Ausgabe (01.02.2015)

Änderungsnachweis Nachweis der Änderungen zu den IATG

Die Internationalen technischen Leitlinien für Munition werden alle fünf Jahre einer offiziellen Überprüfung unterzogen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass innerhalb dieses Fünfjahreszeitraums aus Gründen der Betriebssicherheit und der Effizienz oder aus redaktionellen Gründen Änderungen an den IATG vorgenommen werden. Bei einer Änderung in einer IATG wird diese Änderung mit einer Nummer versehen, und die allgemeinen Details und das Datum werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Änderung wird außerdem auf dem Deckblatt der IATG dadurch angezeigt, dass unter dem Ausgabedatum der Satz „incorporating amendment number(s) 1 etc.“ (einschließlich Änderung Nummer 1 usw.) erscheint. Ist die offizielle Überprüfung einer IATG abgeschlossen, kann eine neue Fassung herausgegeben werden. Bis zum Datum der neuen Ausgabe vorgenommene Änderungen werden in die neue Fassung eingearbeitet und der Änderungsnachweis gelöscht. Dann beginnt die Erfassung der Änderungen von neuem, bis eine erneute Überprüfung durchgeführt wird. Die zuletzt geänderten und damit gültigen Fassungen sind die Versionen, die auf der SaferGuard-IATG-Internetseite der Vereinten Nationen unter www.un.org/ disarmament/un-saferguard eingestellt sind.

Nummer

Datum

0

01.02.2015

Angaben zur Änderung Veröffentlichung der Ausgabe 2 der IATG

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