HANDREICHUNGEN DER HAUPTABTEILUNG 4 Einsichtnahme in ...

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HANDREICHUNGEN DER HAUPTABTEILUNG 4

Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen

1. Ziele der Einsichtnahme Das vorrangige Ziel der Prüfungseinsicht besteht darin, Studierenden Hinweise zu geben, worin die Wissens- und Verständnislücken bestanden und die Bewertung der Prüfung nachvollziehbar zu machen. Ziel der Einsichtnahme ist ferner die kritische Betrachtung der Bewertung, um in Zweifelsfällen substantiiert Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Umfassende Diskussionen und Erläuterungen mit den Prüferinnen und Prüfern zur Bewertung sind weder Ziel noch Bestandteil der Einsichtnahme; die Klärung einfacher Sachverhalte, die keiner umfassenden Darlegung bedürfen, ist davon unbenommen. 2. Recht auf Einsichtnahme Studierenden ist das RechtaufEinsichtnahme in die eigenen Prüfungen und den Bewertungen zu gewähren. Dieses Recht ist Ausdruck des effektiven Rechtschutzes gemäß Artikel19Absatz 4 Grundgesetz sowie der Regelung des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Das Einsichtsrecht ist ferner in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt. Das Einsichtsrecht darf nicht deshalb verweigert werden, weil etwa die Vielzahl der Anträge die Organisation der Einsichtnahme zu umfangreich machen würde. Grundsätzlich besteht das Recht auf Einsichtnahme für jeden selbständigen Teil einer Prüfung, insbesondere auch dann, wenn die Prüfung Voraussetzung für darauffolgende Module ist oder die Note in Zeugnissen genannt wird bzw. daraus Gesamtnoten gebildet werden. 3. Wann besteht das Recht auf Einsichtnahme? Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, wenn die Leistung vollständig ermittelt und bekannt gegeben wurde. Die Einsichtnahme ist rechtzeitig vor einer Wiederholungsprüfung zu gewährleisten. Im Fall einer mündlichen Ergänzungsprüfung ist die Einsichtnahme so zu organisieren, dass diese vor der mündlichen Ergänzungsprüfung stattfindet. 4. Was ist vom Einsichtnahmerecht umfasst? Das Einsichtnahmerecht umfasst Prüfervermerke, sofern die Prüfenden im Votum darauf Bezug genommen haben, Gutachten, Bewertungsbegründungen, Stellungnahmen und eventuelle Gegengutachten. Es umfasst nicht im Vorfeld angefertigte Notizen, Skizzen, Aufzeichnungen, Lösungshinweise und Bewertungsschemata der Prüfenden. Ein Anspruch auf Einsicht in ggf. vorhandene Musterlösungen besteht nicht.

Stand: September 2017

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Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen

5. Organisation der Einsichtnahme Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der TU Kaiserslautern zu den üblichen Dienstzeiten.Die Terminierung der Einsichtnahme zu schriftlichen Prüfungen sollte spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse in geeigneter Form erfolgen;es wird empfohlen mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zwei Termine zur Einsichtnahme anzubieten. Die Dauer der Einsichtnahme sollte abhängig vom Umfang der Prüfung sein, so dass sich Studierende unter zumutbaren Bedingungen hinreichend über den Inhalt der Prüfungsbewertung informieren können. Studierenden, die begründet und nachweisbar nicht an den regulären Terminen (z.B. bereits angetretener Auslandsaufenthalt, nachweisbare Krankheit) teilnehmen konnten, ist auf Antrag ein weiterer Termin anzubieten. Zur Einsichtnahme in die Bewertungen von mündlichen bzw. nichtschriftlichen Prüfungen siehe Punkt 11b. 6. Kopien, Ablichtungen und Urheberrecht Studierende müssen im Rahmen möglicher Beanstandungen substantiiert ihre Einwände formulieren. Aus diesem Grund ist Studierenden grundsätzlich die Anfertigung von Kopien oder Ablichtungen auf eigene Kosten zu gestatten (s. Punkt 2). Eine Ablehnung einer Ablichtung oder Kopie mit dem Argument, dass die Prüfungsaufgaben zu einem späteren Zeitpunkt erneut verwendet werden sollen, ist nicht zulässig. Studierende können sich im Rahmen der Einsichtnahme auch eigene Notizen machen oder Passagen aus den Prüfungsunterlagen abschreiben, ggf. ist dies ausreichend für einen substantiierten Einwand und es bedarf keiner (kompletten) Ablichtung. Alternativ kann Studierenden auch die Ablichtung in Form von Fotografien (z.B. per mobilem Endgerät) gestattet werden. Über die Form und die Aushändigung einer Kopie bzw. Ablichtung entscheidet das jeweilige Lehrgebiet. Eine Verpflichtung zur Aushändigung einer Kopie bzw. Ablichtung im Rahmen des Einsichtnahmetermins besteht nicht. Die Studierenden müssen jedoch die Möglichkeit haben, diese zeitnah im Lehrgebiet zu erhalten. Zum Urheberrecht: Die angefertigten Ablichtungen dürfen von den Studierenden ausschließlich zur Überprüfung der Bewertung verwendet werden. Klausuren, Gutachten, Protokolle, etc. und die darin enthaltenden Fragestellungen sowie Anmerkungen sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt, so dass eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe (z.B. im Internet oder per Messenger-Dienst) unzulässig ist. Empfehlung zu Kopien bzw. Ablichtungen a) Im Zuge der Einsichtnahme können Studierende einen Antrag auf Anfertigung einer Stand: September 2017 SeiteAb2/5 lichtung ihrer Prüfung stellen. Dieser Antrag ist mit einem Hinweis zum Urheberrecht und zur Vervielfältigung zu versehen (siehe Anlage); Kopien können auch mit einem

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Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe (z.B. im Internet oder per Messenger-Dienst) unzulässig ist. Empfehlung zu Kopien bzw. Ablichtungen a) Im Zuge der Einsichtnahme können Studierende einen Antrag auf Anfertigung einer Ablichtung ihrer Prüfung stellen. Dieser Antrag ist mit einem Hinweis zum Urheberrecht und zur Vervielfältigung zu versehen (siehe Anlage); Kopien können auch mit einem entsprechenden Wasserzeichen erstellt werden. b) Es besteht seitens der Studierenden nur der Anspruch auf eine Ablichtung. Über die Form der Ablichtung (Kopie, Datei der eingescannten Prüfung, Fotographie, etc.) entscheidet das Lehrgebiet. c) Zur Verfahrensvereinfachung sollten Studierende nur dann Ablichtungen beantragen, wenn es berechtigte und triftige Gründe für eine Einwendung gibt. 7. Müssen die Prüferinnen bzw. Prüfer bei der Einsichtnahme zu schriftlichen Prüfungen anwesend sein? Die Prüferinnen bzw. Prüfer müssen nicht selbst die Einsicht beaufsichtigen und begleiten. Sie können hierfür fachlich kompetente Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestimmen, die fachkundige Auskunft geben können. 8. Was ist bei der Einsichtnahme zu beachten? Es ist darauf zu achten, dass Studierende keine Veränderungen an der Prüfung/-sbewertung vornehmen können. 9. Einsichtnahme durch Bevollmächtigte Grundsätzlich ist eine Vertretung eines Studierenden in diesem Verfahren möglich (z.B. Krankenhausaufenthalt, Auslandsaufenthalt). Die Bevollmächtigung umfasst die Antragstellung bzw. Entgegennahme einer Ablichtung, jedoch nicht die Erörterung der Prüfung im Rahmen der Einsichtnahme, da es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt; dies gilt nicht im Falle bevollmächtigter Rechtsanwältinnen bzw. bevollmächtigter Rechtsanwälte. Die bzw. der Bevollmächtigte muss sich beim Termin ausweisen können und die Vollmacht vorlegen.

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Empfehlung: Übermittlung der Ablichtung (z.B. eingescannte Prüfung) auf sicherem elektronischem Wege (z.B. signierte und verschlüsselte E-Mail, Download von einem zugangsgesicherten Server) an die verhinderten Studierenden. 10. Kann die Note schlechter werden? Das Ergebnis der Überprüfung der Bewertung kann sowohl eine Verbesserung, als auch eine Verschlechterung der Note sein. 11. Wie sollen Beanstandungen geltend gemacht werden? a) Bei schriftlichen Prüfungen (Klausuren): Im Falle einer Beanstandung der Prüfungsbewertung nach der Einsichtnahme, müssen Studierende ihre Einwände schnellstmöglich gegenüber der Prüferin bzw. dem Prüfersubstantiiert schriftlich darlegen. Die Prüferin bzw. der Prüfer muss sich in Folge dessen mit den Einwänden der Studierenden auseinandersetzen und Stellung beziehen. b) Bei mündlichen oder anderen als schriftlichen Prüfungen: Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die Protokolle der mündlichen und praktischen Prüfungen gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der zuständigen Abteilung für Prüfungsangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern Ort und Zeit der Einsichtnahme. c) Bei mündlichen Prüfungen ist insbesondere durch die Studierenden zu beachten, dass zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die durch den Zeitverlust und die nachlassende Erinnerung der Prüferinnen oder Prüfer an das Prüfungsgeschehen drohen, unverzüglich deutlich machen, dass sie sich ungerecht bewertet fühlen,dass sie die Bewertung nicht nachvollziehen können oder dass erwägt wird, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen.

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12. Weitere Möglichkeiten der Beanstandung Sollten Studierende trotz der Beanstandung und Erörterung mit der Prüferin bzw. dem Prüfer berechtigte Zweifel an der Bewertung haben, kann eine weitere Rüge gegen die Bewertung in Form eines Widerspruchs erfolgen. Dabei wird über ein verwaltungsinternes Verfahren die Bewertung erneut überprüft. Wenn die Prüferin bzw. der Prüfer es bei der Bewertung belässt und keine Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel vorliegen, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens steht den Studierenden der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen.

Ansprechpersonen: Marc Frey Tel.: 0631 205 2215 E-Mail: [email protected]

Stephanie Denowell Tel.: 0631 205 4087 E-Mail: [email protected]

Download: www.uni-kl.de/studium/vor-dem-studium/rechtliches/

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