Handbuch zum Einsatz- Weiterverwendungsgesetz - Deutsches Heer

24.06.2013 - nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. § 5. Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen.
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Handbuch zum EinsatzWeiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) Stand: Juni 2013

Herausgegeben vom Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 -

Vorbemerkung 1.

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 17. Dezember 2007 ist das „Gesetz zur

Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz)“ 1 vom 12. Dezember 2007 am 18. Dezember 2007 in Kraft getreten. Es wurde zuletzt mit dem am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz geändert und am 4. September 2012 neugefasst. Mit dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz haben einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, sowie Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten), sowie bestimmte zivile Beschäftigte des Bundes, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Einsatzunfalls um mindestens 30 Prozent gemindert und deren Weiterverwendungsfähigkeit gegeben ist, nach einer erfolgreich durchlaufenen sechsmonatigen Probezeit nunmehr einen gesetzlichen Weiterverwendungsanspruch in einem auf Dauer angelegten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bund (beispielsweise Soldatinnen und Soldaten als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Beamtin oder Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer).

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz enthält keinen ausdrücklichen Stichtag für eine Rückwirkung. Vielmehr wird die Rückwirkung auf den 1. Dezember 2002 durch die Bezugnahme in § 1 auf den mit dem Einsatz-Versorgungsgesetz vom 21. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Dezember 2002 eingeführten Rechtsbegriff „Einsatzunfall“ im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes bewirkt. Mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 wurde diese Rückwirkung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nunmehr bis zum 1. Juli 1992 (Inkrafttreten des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993) erweitert, indem es für in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes) vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wird. Davon werden alle Auslandseinsätze der Bundeswehr von Beginn an erfasst.

2. Das Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) stellt eine Zusammenfassung der für die Durchführung des Gesetzes relevanten Erlasse und Weisungen dar. 1

Es

Anlage 1

soll

allen

mit

der

Bearbeitung

von

Anträgen

nach

dem

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetz, insbesondere den Fachreferaten im BMVg, den Disziplinarvorgesetzten, Personalführerinnen, Personalführern, Personalbearbeiterinnen und Personalbearbeitern in den personalbearbeitenden Stellen, den Einheiten, Verbänden sowie allen zuständigen Stellen im zivilen Bereich zur Verfügung stehen und die Anwendung des Gesetzes erleichtern sowie Handlungsunsicherheiten vermeiden helfen. Das Handbuch EinsatzWVG verfolgt dabei das Ziel einer einheitlichen Personalbearbeitung für diejenigen Bundeswehrangehörigen, die Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz beantragt haben. 3. Das Handbuch EinsatzWVG ist als ein „lebendes Werk“ zu verstehen, das bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungen regelmäßig aktualisiert und angepasst wird. 4. Auf die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten wird nachdrücklich hingewiesen (Nr. 124). 5. Der Hauptpersonalrat und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sind beteiligt worden. Die Hauptschwerbehindertenvertretung ist gehört worden. 6.

Änderungsvorschläge zu diesem Handbuch sind mit dem im Anhang beigefügten Vordruck

einzureichen an:

Bundesministerium der Verteidigung P II 1 – Koordinierungsstelle Postfach 13 28 53003 Bonn

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen................................................................................................... Kapitel 1

Allgemeine Hinweise.................................................................

101 - 124

I.

Zuständigkeiten .........................................................................

101 - 107

II.

Begriffsbestimmungen .............................................................

108 - 123

III.

Datenschutzrechtliche Grundsätze .........................................

124

Kapitel 2

Regelungen für Soldatinnen und Soldaten.............................

201 - 253

I.

Grundsätzliches zur Fallbearbeitung ......................................

201 - 207

II.

Feststellung des Einsatzunfalls ...............................................

208

III.

Feststellung der gesundheitlichen Schädigung.....................

209 - 213

IV.

Gewährung von Leistungen zur beruflichen ......................... Qualifizierung.............................................................................

214 - 218

V.

Regelungen zur Schutzzeit.......................................................

219 - 228

VI.

Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen ...............

229 - 233

VII.

Wehrdienstverhältnis besonderer Art .....................................

234 - 240

VIII.

Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat ....

241 - 250

IX.

Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter .......................

251

X.

Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer..

252

XI.

Unterstützung durch den Sozialdienst....................................

253

Kapitel 3

Regelungen für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten ..

301 - 319

I.

Grundsätzliches zur Fallbearbeitung.......................................

301 - 306

II.

Feststellung des Einsatzunfalls ...............................................

307

III.

Feststellung der gesundheitlichen Schädigung ....................

308

IV.

Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung

309

V.

Wehrdienstverhältnis besonderer Art

310 - 312

VI.

Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

313

VII.

Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat

314 - 317

VIII.

Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter

318

IX.

Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

319

X.

Unterstützung durch den Sozialdienst

320

Kapitel 4

Regelungen für Beamtinnen und Beamte sowie frühere Beamtinnen und frühere Beamte................................

401 - 428

I.

Grundsätzliches zur Fallbearbeitung ......................................

401- 403

II.

Feststellung des Einsatzunfalls ...............................................

404

III.

Feststellung der gesundheitlichen Schädigung .....................

IV.

Gewährung von Leistungen zur beruflichen ...........................

405

Qualifizierung .............................................................................

406

V.

Regelungen zur Schutzzeit .......................................................

407- 414

VI.

Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen................

415- 416

VII.

Verlängerung des Dienstverhältnisses....................................

417

VIII.

Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ...........................

418- 421

IX.

Weiterverwendung nach der Schutzzeit ..................................

422- 426

X.

Unterstützung durch den Sozialdienst ....................................

427

Kapitel 5

Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer ..

501 - 520

I.

Grundsätzliches zur Fallbearbeitung ......................................

501 - 503

II.

Feststellung des Einsatzunfalls................................................

504 - 505

III.

Feststellung der gesundheitlichen Schädigung .....................

506 - 507

IV.

Regelungen zur Regelungen zur Schutzzeit ..........................

508 - 510

V.

Gewährung von Leistungen zur beruflichen ........................... Qualifizierung ............................................................................

511 - 512

VI.

Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen................

513

VII.

Befristete Arbeitsverhältnisse ..................................................

514 - 517

VIII.

Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit..............................

518

IX.

Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit ............................................................................

519

X.

Unterstützung durch den Sozialdienst ....................................

520

Kapitel 6

Anwendung der Einsatzunfallverordung .................................

601

Kapitel 7

Sonstige Regelungen ................................................................

701 - 702

I.

Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete ............. Beschäftigte des Bundes .........................................................

701

II.

Zum Bund abgeordnete Beschäftigte .....................................

702

III.

Übergangsregelungen ...............................................................

703 - 705

Anlagen Anlage 1

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz .............................................

Anlage 2

Einsatzversorgungsgesetz – Allgemeine Durchführungshinweise

Anlage 3

Wehrdienstbeschädigungserlass.................................................

Anlage 4

Ausfüllbogen bei Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes .........................................

Anlage 5

Aushändigung von Ernennungsurkunden Beamte ......................

Anlage 6

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des BMVg...................................

Anlage 7

Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz bei Teilnahme an besonderen Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus.............................................................................

Anlage 8

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - Durchführungshinweise (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ......................................

Anlage 9

Amtshilfe im Rahmen der Beschädigtenversorgung nach dem SVG; Anträge nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz ..........................................................................................

Anlage 10

Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungs-........ Gesetz, hier: § 85a – Wohnungshilfe

Anlage 11

Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten ...............................................................................

Anlage 12

Muster für einen Antrag auf Leistungen nach dem EinsatzWVG

Anlage 13

Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG

Anlage 14

Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung – EinsatzUV) .......................................

Anlage 15

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung – EinsatzUV)

Änderungsvorschlag ........................................................................................... Änderungsnachweis ............................................................................................

Kapitel 1 Allgemeine Hinweise I. Zuständigkeiten 101.

Militärische Personalführung

Zur Sicherstellung einer umfassenden Information der betroffenen Stellen und einer zentralen Koordinierung der Maßnahmen der militärischen Personalführung wurde dem Referat P II 1 im Bundesministerium der Verteidigung am 4. August 2004 die Aufgabe „Zentrale Koordinierung aller die Personalführung betreffenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwundung/Verletzung von Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz“ übertragen.

Anschrift und telefonische Erreichbarkeit: Bundesministerium der Verteidigung P II 1 – Koordinierungsstelle Postfach 13 28 53003 Bonn Tel.:

0228-99-24-3681

Fax:

0228-99-24-5216

E-Mail: [email protected]

Im Rahmen dieser Funktion koordiniert BMVg – P II 1 derzeit die Bearbeitung der Anträge nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz von Soldatinnen, Soldaten, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten. 102.

Personalbearbeitung Beamtinnen und Beamte

Die Bearbeitung von Anträgen von Beamtinnen und Beamten nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz, die geltend machen, einen Einsatzunfall im Beamtenstatus erlitten zu haben, obliegt der jeweiligen personalführenden Dienststelle, die auch in allen anderen personalrechtlichen Angelegenheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. Die Einzelpersonalführung vor Ort bietet Gewähr dafür, dass Information und Koordination aller notwendigen Maßnahmen in enger Abstimmung mit den Betroffenen erfolgen kann. Die jeweilige personalbearbeitende Dienststelle berichtet den Sachverhalt auf dem Dienstweg dem Fachaufsicht führenden Personalreferat in der Abteilung Personal des BMVg. Dieses führt daraufhin die weiteren notwendigen Entscheidungen innerhalb des BMVg darüber herbei, ob es

sich um einen Einsatzunfall im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes und ob die infolge des Einsatzunfalls erlittene gesundheitliche Schädigung mehr als nur geringfügig ist (Nr. 111). Die Bearbeitung der Anträge von Beamtinnen und Beamten, die geltend machen, einen Einsatzunfall im Soldatenstatus erlitten zu haben, obliegt dem Referat P II 1 im BMVg. Derartige Anträge sind daher an die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 zu senden (Nr. 101). 103.

Personalbearbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Mitteilungen über den Eintritt einer gesundheitlichen Schädigung im Auslandseinsatz im Status Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sind an die personalbearbeitenden Dienststellen zu richten. Die jeweilige personalbearbeitende Dienststelle legt den Sachverhalt auf dem Dienstweg dem Fachaufsicht führenden Personalreferat in der Abteilung Personal im BMVg vor. Dieses führt daraufhin die weiteren notwendigen Entscheidungen innerhalb des BMVg darüber herbei, ob es sich um einen Einsatzunfall handelt (Nr. 108) und ob die infolge des Einsatzunfalls erlittene gesundheitliche Schädigung mehr als geringfügig ist (Nr. 111). Die Bearbeitung der Anträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die geltend machen, einen Einsatzunfall im Soldatenstatus erlitten zu haben, obliegt dem Referat P II 1 im BMVg. Derartige Anträge sind daher an die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 zu senden (siehe Nr. 101). 104.

Sozialdienst der Bundeswehr

Vorgesetzte haben dafür zu sorgen, dass betroffene Bundeswehrangehörige Leistungen und Hilfeleistungen aus dem sozialen Bereich zeitgerecht und umfassend in Anspruch nehmen können. Das gilt insbesondere für Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz. Unterstützung bietet der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr durch Unterrichtung und Beratung sowohl der Vorgesetzten als auch der Betroffenen über bestehende materiell-rechtliche Regelungen im sozialen Bereich. Nötigenfalls gibt er Hilfestellung bei der Beantragung im Einzelfall über alle in Frage kommenden Leistungen, auch über das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz hinaus. 105.

Versorgung

BMVg – P III 3 entscheidet, ob ein Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegt (Anlage 2), stellt Informationen darüber zur Verfügung, wie hoch der dadurch verursachte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Soldatinnen, Soldaten, Beamtinnen und Beamten am Ende der Schutzzeit ist, und

teilt auf Anfrage der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 mit, ob Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt worden ist (Nr. 306).

106.

Berufsförderung

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) II 4.2 koordiniert die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Einsatzgeschädigten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben auf Dauer zu sichern.

107.

Sanitätsdienstliche Angelegenheiten

Der Sanitätsdienst der Bundeswehr legt fest, ob es sich bei der einsatzbedingten Verletzung / Erkrankung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung nach § 1 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes handelt. Darüber hinaus beurteilt der Sanitätsdienst der Bundeswehr, ob die gesundheitliche Schädigung weiterer medizinischer Behandlung bedarf und wenn ja, wie lange die gesundheitliche Rehabilitationsphase voraussichtlich noch andauern wird. Zudem stellt es fest, ob die Ziele des § 4 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung in der Schutzzeit erreichbar sind.

II. Begriffsbestimmungen 108.

Einsatzunfall

Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer besonderen Auslandsverwendung oder einer Verwendung im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage ein Dienstunfall im Sinne von § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes eintritt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tritt hier an die Stelle des Dienstunfalls ein entsprechender Unfall. Dem Einsatzunfall gleichgestellt sind Erkrankungen oder deren Folgen und Unfälle, die auf gesundheitsschädigende oder auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer derartigen Auslandsverwendung zurückzuführen sind. Gleichgestellt sind bei dienstlicher Verwendung im Ausland außerdem Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft, einer Verschleppung oder Ähnlichem.

109.

Besondere Auslandsverwendung und Verwendung im Ausland mit vergleichbar

gesteigerter Gefährdungslage Hierbei handelt es sich um Verwendungen aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen (sog. Kontingenteinsätze – siehe auch § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie um sonstige Verwendungen im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage (Feststellung durch BMVg – P III 3). Eine derartige Verwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes (§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes). 110.

Einsatzgeschädigte

Einsatzgeschädigte nach § 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind Soldatinnen und Soldaten, sowie im Bundesdienst stehende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte) sowie Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks (THW), die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall (vgl. Nr. 108) erlitten haben. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (beispielsweise Entsendung zu über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen nach den Entsendungsrichtlinien), beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall erlitten haben. 111.

Nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung

Eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung wird angenommen, wenn die erkrankte Person aufgrund dieser Schädigung mehr als zwei Wochen von allen Diensten befreit (arbeitsunfähig) war. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist grundsätzlich als eine mehr als nur geringfügige Schädigung anzusehen. 112.

Berufliche Qualifizierung nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Die Leistungen zur beruflichen Qualifizierung (nicht Höherqualifizierung) nach § 3 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes sind Leistungen, die erforderlich sind, um -

die Erwerbsfähigkeit entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und

-

eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder

-

eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben

möglichst

auf

Dauer

zu

sichern.

Leistungen

im

Sinne

des

§

3

des

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes werden nur gewährt, soweit kein (vorrangiger) gleichartiger Anspruch auf berufliche Qualifizierung nach sonstigen deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Recht besteht (z.B. Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz). Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind insbesondere die Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, die Berufsaus- und -weiterbildung sowie eine erforderliche Schulausbildung. 113.

Schutzzeit nach § 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung (vgl. Nr. 112) benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 114.

Medizinische Leistungen

Medizinische Leistungen im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind diejenigen Maßnahmen zur Behandlung der einsatzunfallbedingten Schädigung, die erforderlich sind, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 115.

Weiterverwendung

Weiterverwendung im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist die weitere Verwendung Einsatzgeschädigter in einem auf Dauer angelegten Dienst- oder Arbeitsverhältnis beim Bund. 116.

Personalauswahlentscheidungen

Personalauswahlentscheidungen im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind Verwendungsentscheidungen, Beförderungen, Einweisungen in höhere Planstellen und Höhergruppierungen. 117. Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Dies ist ein Wehrdienstverhältnis, das die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit begründet. Es schließt unmittelbar an ein bestehendes Wehrdienstverhältnis an (§ 6 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). Ausgeschiedene Einsatzgeschädigte

können in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingestellt werden (§ 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). 118.

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist ein Rechtsbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Er ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung oder Grad der Behinderung nach dem Recht der behinderten Menschen. Hinter diesen Begriffen stehen jeweils verschiedene rechtliche Definitionen. Hingegen entspricht der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit inhaltlich dem Begriff des Grades der Schädigungsfolgen in der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat insbesondere Bedeutung dafür, ob bzw. in welcher Höhe Verletztenrente wegen eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach dem SGB VII, ein Unfallausgleich nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder bestimmte Versorgungsleistungen der Einsatzversorgung im Sinne von § 63c Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes / § 31a in Verbindung mit § 37 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen (sog. „qualifiziertes“ Unfallruhegehalt, einmalige Entschädigung und Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen). Außerdem ist die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend für den Anspruch auf Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz im Sinne von Nr. 115. 119.

Probezeit

Die Probezeit bezeichnet den sechsmonatigen Zeitraum, in dem die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für das angestrebte dauerhafte Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgestellt werden soll. 120. Dienstfähigkeit im Sinne Weiterverwendungsgesetzes

des

§

7

Absatz

1

Satz

4

des

Einsatz-

Grundsatz bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist: Einsatzgeschädigte müssen auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent noch Dienst auf einem entsprechend ihrem Dienstgrad dotierten Dienstposten leisten können. 121.

Dienstfähigkeit im Sinne des § 8 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Der Begriff der Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten umschreibt das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung (physisch und psychisch).

Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist dienstunfähig, wer wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Anforderungen des Amtes und damit der Umfang der Dienstpflichten richten sich an dem Maßstab aus, der zur Erfüllung von Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn notwendig ist. Hieran orientiert sich auch die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten durch die ressorteigenen Personal- und Vertrauensärztinnen, Personal- und Vertrauensärzte, Amtsärztinnen, Amtsärzte oder Ärztinnen und Ärzte, die als Gutachterin oder Gutachter zugelassen sind (vgl. § 48 des Bundesbeamtengesetzes). 122.

Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in der Lage ist, die ihr oder ihm übertragenen Tätigkeiten angesichts der Arbeitsanforderungen, Gesundheit und mentalen Ressourcen zu erledigen. 123.

Ausgleichsbetrag

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten während der Schutzzeit ggf. einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII und dem bisherigen monatlichen Nettoentgelt, so dass sie während der Schutzzeit keine finanziellen Einbußen erleiden.

III. Datenschutzrechtliche Grundsätze 124.

Bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sind im

Umgang mit personenbezogenen Daten die einschlägigen bereichsspezifischen Gesetze, z. B. §§ 106 ff. des Bundesbeamtengesetzes, § 29 des Soldatengesetzes, § 25 des Wehrpflichtgesetzes, Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialgeheimnis (SGB I) und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verfahren (SGB X), die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen zum Bundesdatenschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu beachten. Bestimmende allgemeine datenschutzrechtliche Grundsätze sind: –

Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Es dürfen nur die zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.



Grundsätzlich sind personenbezogene Daten beim Betroffenen zu erheben. Hierbei ist die betroffene Person auf die Identität der erhebenden, verarbeitenden und nutzenden Stelle hinzuweisen. Weiterhin ist der jeweilige Zweck aufzuzeigen.



Die Rechte betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind unabdingbar.



Werden personenbezogene Daten automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt, so ist dieses Verfahren anzumelden. Sind die Daten als besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) zu bewerten, bedarf es vor der Aufnahme der automatisierten Verarbeitung der Vorabkontrolle durch den zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Es ist sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Bewertungen und Prüfungen nach Anlage 5 der Durchführungsbestimmungen zum Bundesdatenschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, veröffentlicht im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBl. 2008, Seite 126) durchgeführt und abgeschlossen werden.

Kapitel 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten I. Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 201.

Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 erhält

-

alle Befehle zum STRATAIRMEDEVAC 1 -Einsatz,

-

alle Meldungen über besondere Vorkommnisse im Auslandseinsatz bei o

Verletzungen durch terroristischen Anschlag,

o

schwerer Verwundung durch Kampfhandlungen / Kampfeinwirkung,

o

Unfällen während der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit mit schweren Verletzungen,

o -

Unfällen mit Dienst-Kraftfahrzeugen mit schweren Verletzungen von Insassen

und als schnelle Vorausmeldung über BMVg – P III 1 auch die Sofortmeldungen.

Diese Informationen werden durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 ausgewertet, und es werden identifizierte geschädigte Personen erfasst. Um die gewonnenen Informationen über die geschädigten Personen zu vervollständigen, werden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen eingebunden. Diese prüfen, ob Personalmaßnahmen (z.B. Versetzung, Kommandierung, Lehrgänge) geplant sind oder z.B. Anträge auf Statuswechsel, Laufbahnwechsel, Dienstzeitverlängerung zur Entscheidung anstehen. Sollte dies der Fall sein, ist die Bearbeitung dieser Personalmaßnahmen so lange auszusetzen, bis gesicherte Erkenntnisse über die gesundheitlichen Schädigungen und ihre Auswirkungen auf die weitere Verwendung feststehen. Das Ergebnis der Prüfung teilen die personalbearbeitenden Stellen der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 mit.

202.

Wenn es sich bei den geschädigten Personen um Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehme-

rinnen oder Arbeitnehmer aus dem Geschäftsbereich des BMVg handelt, die im Soldatenstatus an dem Auslandseinsatz teilgenommen haben, ist die zuständige zivile personalbearbeitende Stelle über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Prüfung der Anwendung des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Notwendige Maßnahmen erfolgen anschließend in enger Abstimmung mit der zuständigen zivilen personalbearbeitenden Stelle.

1

Strategic Air Medical Evacuation

203.

Zusätzlich ist, soweit ein Angehöriger des Geschäftsbereichs des BMVg betroffen ist, die

Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg zu informieren. 204.

Grundsätzlich veranlasst die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1, nachdem sie von

einer möglichen Einsatzschädigung im Rahmen der in Nr. 201 genannten Meldungen erfahren hat, von Amts wegen die Feststellung, ob die betroffene Person unter die gesetzlichen Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes fällt. Falls die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 erst durch einen Antrag (Muster - Anlage 12) der betroffenen Person von einer möglichen Einsatzschädigung erfährt, beginnt die Bearbeitung der personellen Angelegenheit mit Eingang des betreffenden Antrages bei der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1. Anträge auf Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sind formlos über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten unmittelbar der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 vorzulegen. Insbesondere ist im Antrag anzuführen, -

bei welchem Auslandseinsatz sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die gesundheitliche Schädigung zugezogen hat,

-

welche Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz im Einzelnen beantragt werden,

-

ob bereits ein Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung in dieser Angelegenheit eingeleitet wurde und

-

gegebenenfalls welche Wehrbereichsverwaltung unter welcher Kennnummer dieses Verfahren bearbeitet.

Als Anhalt dient das in Anlage 12 aufgenommene Beispiel für einen Antrag. 205.

Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte stellt sicher, dass die Anträge entspre-

chend begründet werden, und leitet diese zusammen mit einer Kopie der dritten Ausfertigung des Wehrdienstbeschädigungsblattes unmittelbar an die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 weiter. Wertende Stellungnahmen, die einer Entscheidung der zuständigen Stelle vorgreifen würden und bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine falsche Erwartungshaltung erzeugen könnten, sind nicht abzugeben. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Wehrdienstbeschädigungsverfahren eingeleitet worden sein, verweist die oder der Disziplinarvorgesetzte die Soldatin oder den Soldaten gemäß Erlass „Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen – Anlage 3 – an die zuständige Truppenärztin oder den zuständigen Truppenarzt und führt eine Beweissicherung durch. Die Koordinierungsstelle bei BMVg –

P II 1 ist über die Einleitung des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte informiert über die Antragstellung -

die nächsthöhere oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sowie

-

die weiteren höheren Vorgesetzten nach Maßgabe des jeweiligen Führungsstabes der militärischen Organisationsbereiche und

206.

die zuständige personalbearbeitende Stelle. Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 bestätigt der Antragstellerin oder dem An-

tragsteller über die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten den Eingang des Antrages. Anschließend prüft die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers anhand der gespeicherten Daten im Personalwirtschaftssystem. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem im Antrag angeführten Auslandseinsatz teilgenommen hat Bei Bedarf fordert die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 die Grundakte der Antragstellerin oder des Antragstellers über die personalbearbeitende Stelle an. 207.

Steht fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an besagtem Auslandseinsatz

teilgenommen hat und sind die Umstände der Schädigung verifiziert, veranlasst die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 die -

Feststellung des Einsatzunfalls durch BMVg - P III 3,

-

Einschätzung der gesundheitlichen Schädigung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr (wahrgenommen durch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr II-2 – Kdo SanDstBw II-2) und ggf.

-

Feststellung der Notwendigkeit von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr (wahrgenommen durch BAPersBw II 4.2).

II. Feststellung des Einsatzunfalls 208.

Anknüpfungspunkt für alle Regelungen im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist der

Begriff Einsatzunfall (Nr. 108). Einsatzgeschädigte im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können nur Personen sein, die einen Einsatzunfall erlitten haben. Die Feststellung, ob es sich im jeweils vorliegenden Fall rechtlich um einen Einsatzunfall handelt, trifft BMVg – P III 3 (Nr. 105 und Anlage 2). Zu diesem Zweck wird regelmäßig auf Informationen aus dem Wehrdienstbeschädigungsverfahren zurückgegriffen. In diesem Verfahren werden der Sachverhalt ermittelt und die Kausalität zwi-

schen gesundheitlicher Schädigung und dem schädigenden Vorgang im Rahmen des Auslandseinsatzes sowie die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der gesundheitlichen Schädigung festgestellt. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (Nr. 118) bemessen. Das Feststellungsergebnis teilt BMVg – P III 3 der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 mit.

III. Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 209.

Durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr wird zeitgleich festgestellt, ob es sich bei der

geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt. Ist die gesundheitliche Schädigung nicht nur geringfügig, beurteilt der Sanitätsdienst der Bundeswehr darüber hinaus, ob trotz einer Behandlung voraussichtlich eine Verbesserung der gesundheitlichen Schädigung nicht erreicht werden kann und wie lange die medizinische Rehabilitation voraussichtlich andauern wird. 210.

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind nach Abschluss der Behandlung der

gesundheitlichen Schädigung zunächst durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf Dienstfähigkeit im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes zu begutachten. Ist die Dienstfähigkeit gegeben, ist zugleich aus medizinischer Sicht zu beurteilen, ob die bisherige Verwendung weiter ausgeübt werden kann, wenn dies nicht der Fall ist, welche Verwendung in Zukunft noch ausgeübt werden kann. 211.

Steht fest, dass die Ziele der Schutzzeit (Nr. 113) voraussichtlich nicht mehr erreicht

werden können, weil die einsatzgeschädigte Berufssoldatin oder der einsatzgeschädigte Berufssoldat dienstunfähig ist, ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz das Ende der Schutzzeit durch die zuständige Entlassungsdienststelle (auf Weisung der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1) festzustellen. Anschließend ist das Dienstverhältnis nach dem in der ZDv 14/5 B153 und B 153a festgelegten Verfahren wegen Dienstunfähigkeit zu beenden. 212.

Bei einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten, die in einem auf Zeit angelegten

Wehrdienstverhältnis stehen (Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten) ist ebenfalls nach Abschluss der medizinischen Behandlung festzustellen, ob sie dienstfähig im Sinne § 7 Absatz 1 Satz 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind.

Diese Feststellung trifft (auf Veranlassung der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1), wie bei den Berufsoldatinnen oder Berufssoldaten, der Sanitätsdienst der Bundeswehr. Ist Dienstfähigkeit gegeben, ist zugleich aus medizinischer Sicht bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit zu beurteilen, ob die bisherige Verwendung weiter ausgeübt werden kann oder welche Verwendungen in Zukunft noch ausgeübt werden können. 213.

Bei Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, sowie

Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, ist darüber hinaus festzustellen, ob sie aus medizinischer Sicht ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglich ist. Bei dieser Beurteilung kann der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gegenüber dem Sanitätsdienst der Bundeswehr Unterstützung bei berufskundlichen Fragen, z.B. zum körperlichen, psychischen oder intellektuellen Anforderungsprofil bestimmter Berufsbilder, leisten und wenn notwendig, eine Berufseignungsuntersuchung im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige Agentur für Arbeit oder bei anderen geeigneten Instituten durchführen lassen. Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 ist über die Feststellungsergebnisse sowie über die Beendigung der Gewährung von medizinischen Leistungen zu informieren. Die zuständige Entlassungsdienststelle (ZDv 14/5, B 108) wird darüber durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 informiert.

IV. Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 214.

Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 veranlasst neben der Feststellung des

Einsatzunfalls und den Feststellungen zur gesundheitlichen Schädigung über BAPersBw II 4.2 auch die Prüfung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr, ob die einsatzgeschädigte Person Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen (§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). 215.

Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung dessen, was die bisherige berufliche Tä-

tigkeit darstellt, ist zunächst der Einsatzunfall. Wer nach dem Einsatzunfall den Beruf wieder ausüben kann, den er vor dem Einsatzunfall ausgeübt hat, bedarf keiner (besonderen) beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen. Die bisherige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit grundsätzlich die Tätigkeit als Soldatin oder Soldat.

216.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit benötigen unabhängig vom Einsatz-

Weiterverwendungsgesetz grundsätzlich berufsfördernde Maßnahmen, um im Anschluss an das Wehrdienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben eingegliedert werden und eine zivilberufliche Tätigkeit ausüben zu können. Aus diesem Grund enthält das Soldatenversorgungsgesetz (Zweiter Teil, Abschnitt I) Leistungen der schulischen und beruflichen Bildung. Die Ansprüche des Soldatenversorgungsgesetzes und des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind im Hinblick auf die Eingliederung in das zivile Arbeitsleben gleichartig im Sinn des § 3 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

Leistungen

nach

§

3

des

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes sind also nur erforderlich, wenn die Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes für eine Eingliederung nicht ausreichen. 217.

Die Feststellung, ob Leistungen zur beruflichen Qualifizierung notwendig sind, um die

bisherige

berufliche

Tätigkeit,

eine

Weiterverwendung

nach

dem

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen, trifft BAPersBw II 4.2 nach Abstimmung mit dem Sanitätsdienst der Bundeswehr. Wird festgestellt, dass die geschädigte Person Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, sind der Leistungsumfang und die voraussichtliche Dauer durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr in einem fortzuschreibenden Förderungsplan festzuhalten. Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 ist über die Feststellungsergebnisse und über den Fortgang der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie über die Beendigung der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung zu informieren. Die zuständige Entlassungsdienststelle (ZDv 14/5 B 108) wird darüber durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 informiert. 218.

Sollte im Hinblick auf die weitere Verwendung als Soldatin oder Soldat eine militärfachli-

che Ausbildung erforderlich werden, hat die personalbearbeitende Stelle die Teilnahme zu veranlassen.

V. Regelungen zur Schutzzeit 219.

Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines

Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in die Schutzzeit ein.

220.

Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. 221.

Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 teilt der einsatzgeschädigten Soldatin oder

dem einsatzgeschädigten Soldaten über die zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen

Disziplinarvorgesetzten

mit

einem

Informationsschreiben

gegen

Empfangsbekenntnis den Eintritt in die Schutzzeit mit. Gleichzeitig wird sie oder er über die mögliche Dauer der Schutzzeit, die Beendigungsgründe und die Rechtsstellung während der Schutzzeit informiert. Über den Eintritt in die Schutzzeit ist die personalbearbeitende Stelle zu informieren. Diese hat sicherzustellen,

dass

die

einsatzgeschädigte

Person

während

der

Schutzzeit

in

Personalauswahlentscheidungen (Nr. 116) einbezogen wird. Die personalbearbeitende Stelle hat alle die einsatzgeschädigte Person betreffend beabsichtigten Personalmaßnahmen vorab der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 zu berichten. Darüber hinaus sind der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und der Sozialdienst der Bundeswehr zu informieren, dass die einsatzgeschädigte Person den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit unterliegt. 222.

Die Beurteilung von Einsatzgeschädigten ist während der Schutzzeit, die ausschließlich

der medizinischen und beruflichen Rehabilitation dient, grundsätzlich ausgeschlossen. Die personalbearbeitende Stelle hat generell auf die Vorlage planmäßiger Beurteilungen während der Schutzzeit gemäß ZDv 20/6 Nummer 205 Buchstabe b zu verzichten und bei der Nachzeichnung des militärischen Werdeganges entsprechend der „Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten“ vom 11. Juni 2002 (BMVg PSZ I 1 – Az 16-32-00/28 – R6/02) zu verfahren. 223.

Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist die Schutzzeit

grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt. Diese Frist beginnt mit dem Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen. 224.

Sind die Ziele der Schutzzeit 2 erreicht, ist die Schutzzeit zu beenden. Das Gleiche gilt,

wenn festgestellt wird, dass die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Im Einzelfall kann dies die Beendigung des Dienstverhältnisses der oder des Einsatzgeschädigten zur Folge haben. Dies gilt z.B. dann, wenn sich die oder der Einsatzgeschädigte

2

Ziel der Schutzzeit ist die Gewährleistung einer späteren beruflichen Tätigkeit und nicht ein lückenloser Übergang aus der Ausbildungs- in die Pensionsphase.

in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art gemäß § 6 Absatz 1 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes befindet (Nr. 117). Die Schutzzeit endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Das Ende der Schutzzeit ist der einsatzgeschädigten Person schriftlich durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 mitzuteilen. 225.

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ermöglicht eine Verlängerung der Schutzzeit,

wenn ein Erfolg innerhalb von weiteren drei Jahren zu erwarten ist. Ohne eine solche Befristung ginge der Bezug zu den in § 4 Absatz 1 genannten Zielen der Schutzzeit verloren. Die Schutzzeit diente dann lediglich dem Erhalt von Bezügen oder Arbeitsentgelt. Dem Zweck der finanziellen Absicherung wurde bereits mit dem Einsatzversorgungsgesetz Rechnung getragen. Sollte es im Einzelfall notwendig werden, die Schutzzeit über den grundsätzlich vorgesehenen Höchstzeitraum von fünf Jahren (§ 4 Absatz 3 Satz 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes) ausnahmsweise zu verlängern, wird diese Entscheidung durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 getroffen. Vor der Entscheidung ist die Bewertung der für die medizinischen oder beruflichen Leistungen zuständigen Stellen einzuholen. 226.

Das Ende der Schutzzeit wird durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1

festgestellt. 227.

Die Regelungen für die Schutzzeit gelten auch für einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen

und einsatzgeschädigte Berufssoldaten. Liegt keine Dienstunfähigkeit vor, werden sie im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder als Berufssoldat weiter verwendet. Ein Statuswechsel ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen. 228.

Die zuständigen personalbearbeitenden Stellen stellen sicher, dass Einsatzgeschädigte

während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). Entsprechende Anträge sind nach dem Regelverfahren gemäß ZDv 14/5 B 153 und B 153a zu bearbeiten. Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 ist durch die zuständige personalbearbeitende Stelle zu informieren, wenn eine einsatzgeschädigte Person ihre Versetzung in den Ruhestand oder ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit beantragt.

VI. Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 229.

Da die Schutzzeit unter Umständen länger andauern kann, sind nach § 5 Absatz 1 des

Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die Einsatzgeschädigten vor Beeinträchtigungen ihres beruflichen Werdegangs zu schützen. 230.

Die personalbearbeitenden Stellen haben durch Einbeziehung in die entsprechenden

Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten, dass die Betroffenen auch während der Schutzzeit befördert oder in eine höhere Planstelle eingewiesen werden können. Dieses betrifft auch Soldatinnen und Soldaten, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art gemäß § 6 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden. Im Hinblick auf die Einbeziehung Einsatzgeschädigter in Personalauswahlentscheidungen ist entsprechend der „Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten“ vom 11. Juni 2002 (BMVg PSZ I 1 – Az 16-32-00/28 – R6/02)“ zu verfahren. 231.

Die Regelungen über die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen gelten auch

für sich in der Schutzzeit befindende einsatzgeschädigte Berufssoldatinnen und einsatzgeschädigte Berufssoldaten. 232.

Darüber hinaus gibt § 5 Absatz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vor, dass

Einsatzgeschädigte, die sich in der Schutzzeit befinden, auch in ihrem zivilberuflichen Werdegang beim Bund nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die personalbearbeitenden Stellen haben durch Einbeziehung in die entsprechenden Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten, dass die Betroffenen während der Schutzzeit befördert, in eine höhere Planstelle eingewiesen oder höhergruppiert werden können. Damit wird die Gleichbehandlung aller Personengruppen, die ein erhöhtes Verletzungsrisiko während der Auslandsverwendungen tragen, sichergestellt. 233.

Weiterverpflichtungen allein zur Klärung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, sind unzulässig.

Andernfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung von Personen, die kurz vor Dienstzeitende eine Einsatzschädigung behaupten und so die rechtlich gebotene Beendigung des Wehrdienstverhältnisses vermeiden oder hinausschieben könnten. Soweit die Soldatin oder der Soldat erkennbar eine Weiterverpflichtung anstrebt, ist folglich unter Außerachtlassung des Aspekts Einsatzschädigung nach allgemeinen Grundsätzen und Verfahren vorzugehen. Auf § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes und den Berufungserlass (ZDv 14/5 – B 127) wird verwiesen.

VII. Wehrdienstverhältnis besonderer Art 234.

Mit § 6 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten oft nicht in

einem auf Lebenszeit begründeten, sondern in einem zeitlich befristeten Wehrdienstverhältnis stehen, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf enden kann. Betroffen sein können neben Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Mit dem für die Beendigung des bisherigen Wehrdienstverhältnisses vorgesehenen Zeitpunkt wird kraft Gesetzes ein sich zeitlich unmittelbar anschließendes neues Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet. Diese Wirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Soldatin oder der Soldat durch einen schriftlichen Widerspruch rechtzeitig zu erkennen gibt, dass ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht gewünscht wird. Die nach § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes oder nach § 29a des Wehrpflichtgesetzes ansonsten gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Wehrdienstdauer gilt in diesen Fällen nicht. 235.

Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 teilt der einsatzgeschädigten Person recht-

zeitig vor Ablauf des auf Zeit angelegten Dienstverhältnisses schriftlich über die zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen Disziplinarvorgesetzten mit, dass sie mit Ablauf ihres auf Zeit angelegten Dienstverhältnisses in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten wird, wenn sie diesem nicht widerspricht. Das Schreiben ist gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Auf dem Empfangsbekenntnis hat die einsatzgeschädigte Person schriftlich anzugeben, ob sie dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art widerspricht. Gleichzeitig wird sie über die mögliche Dauer dieses Wehrdienstverhältnisses, die Beendigungsgründe und ihre Rechtsstellung informiert. 236.

Sollte die einsatzgeschädigte Person nicht schriftlich widersprechen, veranlasst die Ko-

ordinierungsstelle: -

die Information der truppendienstlichen Vorgesetzten der einsatzgeschädigten Person,

-

die Information der zukünftigen personalbearbeitenden Stelle über den Eintritt der einsatzgeschädigten Person in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art,

-

die Bereitstellung der notwendigen Planstelle z.b.V. (gemäß „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V. – Schüleretat“, BMVg – PSZ I 1 vom 20. Mai 2005 – R04/05),

-

eine Mitteilung an die Besoldung zahlende Stelle und

-

bei Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten die Erfassung der für die Aufnahme der Besoldung notwendigen Daten im Personalwirtschaftssystem durch die personalbearbeitende Stelle.

Die Erfassung im Personalwirtschaftssystem erfolgt nach den Vorgaben in der ZDv 20/15 „Das personelle Meldewesen der Bundeswehr“ und den vorläufigen Ausführungsbestimmungen zur ZDv 20/15. Darüber hinaus sind der Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und der Sozialdienst der Bundeswehr durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 über den Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art zu informieren. 237.

Die in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingetretene einsatzgeschädigte Person

hat gemäß § 6 Absatz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Dieses Dienstverhältnis kann bei Vorliegen besonderer Gründe enden oder beendet werden (z.B. Verlust der Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher, bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder bei Verurteilung durch ein deutsches Gericht zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat). Durch die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit hat die einsatzgeschädigte Person Anspruch auf Besoldung entsprechend ihrem Dienstgrad. 238.

Die für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung

gilt nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Der sozialversicherungsrechtliche Status bleibt während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art unberührt. Damit wird sichergestellt, dass der zum Zeitpunkt der Einsatzschädigung bestehende sozialversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Status der betreffenden Personen während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art fortbesteht mit dem Ziel, dass Einsatzgeschädigte auch während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ihrem bisherigen Versicherungs- und Versorgungssystem angehören können. 239.

Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet nach § 6 Absatz 3 des Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes kraft Gesetzes -

mit der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

-

mit der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe,

-

mit der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder

-

mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

Einer Entlassungsverfügung bedarf es in diesen Fällen nicht. 240.

Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist nach § 6 Absatz 4 des Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes mit dem Ende der Schutzzeit zu beenden. Dies gilt nicht, wenn bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat beantragt wird; in diesem Fall bleibt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art

für die Dauer der Probezeit bestehen. Es endet dann mit der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten. Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist ebenfalls bei Nichtbewährung in der Probezeit sowie bei einem entsprechenden schriftlichen Entlassungsverlangen der Soldatin oder des Soldaten durch eine Entlassungsverfügung zu beenden. Diese wird durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 erstellt. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten. Der Entlassungstermin ist so zu legen, dass alle durchzuführenden administrativen Entlassungsformalitäten rechtzeitig erledigt werden können.

VIII. Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 241.

Einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten, die nicht in einem auf

Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist (Nr. 105, 118), haben bei Beendigung der Schutzzeit einen Anspruch auf Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie nicht dienstunfähig sind und sich in einer an die Schutzzeit anschließenden sechsmonatigen Probezeit für das Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat bewährt haben. Die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist nicht vom Erreichen der in § 39 des Soldatengesetzes vorgeschriebenen Dienstgrade abhängig. Eine durch den Einsatzunfall verursachte verringerte gesundheitliche Eignung ist kein Grund, von der Übernahme als Berufssoldatin oder Berufssoldat abzusehen, solange die einsatzgeschädigte Soldatin oder der einsatzgeschädigte Soldat im Rahmen vorhandener Strukturen (Dienstposten) noch ausbildungs- und dienstgradgerecht verwendet werden kann. Ungeachtet der bei einsatzgeschädigten Soldatinnen und einsatzgeschädigten Soldaten vorauszusetzenden militärischen Fähigkeiten und Erfahrungen in ihrem Dienstgrad haben sie ihre Eignung in einer sechsmonatigen Probezeit nachzuweisen. Eine Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat erfolgt nach § 4 der Soldatenlaufbahnverordnung mit dem Dienstgrad, welcher der einsatzgeschädigten Soldatin oder dem einsatzgeschädigten Soldaten in der Bundeswehr verliehen worden ist, und grundsätzlich in der Laufbahn, der sie oder er angehört. 242.

Endet das bisherige Wehrdienstverhältnis einsatzgeschädigter Soldatinnen oder

einsatzgeschädigter Soldaten wegen Zeitablaufs während der Probezeit, treten sie kraft Gesetzes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, um sicherzustellen, dass für die Probezeit ein Wehrdienstverhältnis fortbesteht.

243.

Für die Einleitung eines Verfahrens der Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Be-

rufssoldat ist es erforderlich, dass die einsatzgeschädigte Person ihre Weiterverwendung schriftlich unmittelbar bei der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 beantragt. Zur Information der truppendienstlichen Vorgesetzten ist eine Kopie auf dem Dienstweg vorzulegen. Die personalbearbeitende Stelle wird von der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 informiert. 244.

Der Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat ist nach § 7

Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes an folgende Voraussetzungen geknüpft: -

die einsatzgeschädigte Person muss dienstfähig im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sein,

-

ihre Erwerbsfähigkeit muss am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent in Folge des Einsatzunfalls gemindert sein,

-

sie muss Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein,

-

sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

-

sie muss die charakterliche und geistige Eignung besitzen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als BS erforderlich sind und

245.

es dürfen keine Berufungshindernisse nach § 38 des Soldatengesetzes vorliegen. Da die Berufung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten nicht von dem in § 39 des

Soldatengesetzes vorgeschriebenen Dienstgrad abhängig ist, können auch Soldatinnen und Soldaten aus den Laufbahnen der Mannschaften und Fachunteroffiziere in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden. Für Mannschaften ist die Vollendung des 54. Lebensjahres als besondere Altersgrenze i. S. d. § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes festgesetzt worden. 246.

Nach Vorlage der Mitteilungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des

Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr, dass die medizinische und berufliche Rehabilitation abgeschlossen ist, veranlasst die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 die Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls durch BMVg – P III 3. 247.

Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 veranlasst weiterhin über die Disziplinarvor-

gesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten, dass der Sanitätsdienst der Bundeswehr die Dienstfähigkeit der einsatzgeschädigten Person in der jeweiligen Verwendung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes truppenärztlich feststellt und das Ergebnis in einer „Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung (BA 90/5)“ festhält. Anstelle der in § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes geforderten kör-

perlichen Eignung tritt bei Einsatzgeschädigten die Dienstfähigkeit. Dies stellt sicher, dass an Einsatzgeschädigte niedrigere Eignungsanforderungen für die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gestellt werden können als an andere Soldatinnen und Soldaten. Grundsatz bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist: Einsatzgeschädigte müssen auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 Prozent noch Dienst auf einem entsprechend ihrem Dienstgrad dotierten Dienstposten leisten können. 248.

Liegen alle Feststellungsergebnisse vor und erfüllt die einsatzgeschädigte Person alle in

§ 7 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes geregelten Voraussetzungen für die Festlegung der sechsmonatigen Probezeit zur Feststellung der Eignung für das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, ist die Schutzzeit zu beenden und die sechsmonatige Probezeit anzuordnen. Darüber sind die einsatzgeschädigte Person sowie ihre Dienststelle durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 schriftlich in Kenntnis zu setzen. 249.

Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat zur Feststellung der Eignung für das

Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten unverzüglich nach Abschluss der Probezeit erneut die Dienstfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers im Sinne von § 7 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes truppenärztlich feststellen zu lassen und das Ergebnis in einer „Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung (BA 90/5)“, dokumentieren zu lassen. Zusätzlich haben die nächsten Disziplinarvorgesetzten unmittelbar nach Abschluss der Probezeit formlos eine Bewertung (Probezeitbewertung) abzugeben, in welchem Umfang die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Probezeit trotz der gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen die verwendungsbezogenen Anforderungen erfüllt und sich als charakterlich geeignet erwiesen hat. Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben zu dieser Probezeitbewertung Stellung zu nehmen. Die Bewertung und die Stellungnahme sind der einsatzgeschädigten Person aktenkundig zu eröffnen. Die in der ZDv 20/6, Nummer 618 bis 621 festgelegten Bestimmungen zur Anhörung und Erörterung sind dabei zu beachten. Die Probezeitbewertung und das truppenärztliche Begutachtungsergebnis zur Dienstfähigkeit im Sinne § 7 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (BA 90/5) sind anschließend unverzüglich der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 vorzulegen. Über eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten wird nach Eingang der vorgenannten Unterlagen durch BMVg – P II 1 entschieden. 250.

Nach § 7 Absatz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist die erneute Berufung

einsatzgeschädigter Soldatinnen und einsatzgeschädigter Soldaten, die sich vor ihrer Verwendung im Wehrdienstverhältnis bereits im Ruhestand befunden haben oder die eine soldatische

Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes erreicht oder überschritten haben, ausgeschlossen. Beispiel: Eine Weiterverwendung im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eines 59-jährigen Hauptmanns der Reserve ist ausgeschlossen, weil dieser die in § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes festgesetzte besondere Altersgrenze (Vollendung des 56. Lebensjahres) bereits überschritten hat.

IX. Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 251.

Einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten, die in einem nicht auf Dauer angelegten

Wehrdienstverhältnis stehen, können, bei einer mindestens 30-prozentigen durch den Einsatzunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit, nach dem Ende der Schutzzeit statt einer Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat eine Weiterverwendung als Beamtin oder als Beamter im Geschäftsbereich des BMVg schriftlich beantragen, wenn sie die nötige Laufbahnbefähigung besitzen oder im Rahmen der Schutzzeitregelungen erwerben. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sind die Laufbahnen den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn sind in § 17 des Bundesbeamtengesetzes festgeschrieben und in § 6 ff. der Bundeslaufbahnverordnung konkretisiert. Danach wird nach einheitlichen Zulassungsvoraussetzungen für alle Laufbahnen zwischen zwei Alternativen bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung unterschieden. Während die Befähigung zu einer Laufbahn einerseits durch Anerkennung (unter den in der Bundeslaufbahnverordnung genannten Voraussetzungen) erfolgen kann, wird sie jedoch in aller Regel durch eine Laufbahnprüfung auf der Grundlage eines Vorbereitungsdienstes erworben. Die geforderten Voraussetzungen (z.B. Schulabschluss, Berufsausbildung, Laufbahnausbildung, Studium) können im Rahmen der beruflichen Qualifizierung erfüllt werden. Darüber hinaus darf keine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne vorliegen, d.h. die Bewerberin oder der Bewerber muss zumindest teilweise zur Aufgabenerfüllung in der betreffenden Laufbahn in der Lage sein (Teildienstfähigkeit). Abweichend von der laufbahnrechtlichen einheitlichen Probezeit von drei Jahren, beträgt die Probezeit in Fällen der Weiterverwendung infolge Einsatzunfalls sechs Monate. Es ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller vor Beginn der jeweiligen Laufbahnausbildung umfassend über die Weiterverwendung im Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten beraten wird.

X. Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 252.

Einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten, die in einem nicht auf Dauer angelegten

Wehrdienstverhältnis stehen, können bei einer mindestens 30-prozentigen, durch den Einsatzunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit am Ende der Schutzzeit statt einer Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Beamtin oder Beamter auch eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des BMVg schriftlich beantragen, wenn sie über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügen. Die grundsätzliche Eignung ist in einer sechsmonatigen Probezeit nachzuweisen. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch die zuständige zivile personalbearbeitende Dienststelle. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Es ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller vor Beginn der Probezeit umfassend über die Weiterverwendung im Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers beraten wird.

XI. Unterstützung durch den Sozialdienst 253.

Vorgesetzte haben dafür Sorge zu tragen, dass einsatzgeschädigte Soldatinnen oder

einsatzgeschädigte Soldaten Leistungen und Unterstützungsangebote aus dem gesamten sozialen Bereich zeitgerecht und umfassend in Anspruch nehmen können. Sie sind verpflichtet, zur Vermeidung oder Lösung sozialer Probleme ihrer anvertrauten Soldatinnen und Soldaten auch den zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr rechtzeitig einzuschalten. Das Aufgabenspektrum, Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten des Sozialdienstes der Bundeswehr sind im Internet wie Intranet der Bundeswehr unter www.Sozialdienst.Bundeswehr.de abrufbar.

Kapitel 3 Regelungen für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten I. 301.

Grundsätzliches zur Fallbearbeitung

Nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können ausgeschiedene

einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten, deren nicht auf Lebenszeit angelegtes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist, einen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art haben, wenn ihre im Wehrdienstverhältnis erlittene gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist und die Schädigung ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist. Mit der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art soll die Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit für eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben ermöglicht werden. Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldatinnen und ausgeschiedene einsatzgeschädigte Soldaten so gestellt wie einsatzgeschädigte Soldatinnen und einsatzgeschädigte Soldaten, denen bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung eine Schutzzeit nach § 4 Absatz 1 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes gewährt wird. Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des Einstellungsanspruchs sind die im Soldatengesetz normierten allgemeinen Berufungsvoraussetzungen mit Ausnahme der nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes geforderten körperlichen Eignung.

302.

Nach § 6 Absatz 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist der Antrag auf

Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des

Einsatzunfalls

zu

stellen

(Ausschlussfrist).

Anträge

auf

Einstellung

in

ein

Wehrdienstverhältnis besonderer Art bedürfen der Schriftform (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes). Bei einer Erkrankung beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung mit dem Einsatz

zusammenhängt.

Dies

entspricht

den

Regelungen

für

die

Meldung

eines

Unfallversorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz auslösenden Unfalls.

Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte mit entsprechenden Unfallfolgen, die eine Wiedereinstellung begründen, innerhalb der Frist nicht ge-

rechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls. Diese Umstände müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden. Sind Hinderungsgründe nicht mehr vorhanden, muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses oder nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen gerechnet werden konnte gestellt werden (§ 6 Absatz 6 Sätze 3 und 4 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes). Die in Nr. 603 – 605 festgelegten Übergangsregelungen sind hierbei zu beachten.

303.

Anträge auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5

des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes sind formlos direkt der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 vorzulegen. Ein Beispiel für einen solchen Antrag enthält die Anlage 13.

Der Eingang des Antrags wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass über den Antrag regelmäßig erst entschieden werden kann,

wenn

entsprechende

Feststellungsergebnisse

aus

dem

Wehrdienstbeschädigungsverfahren vorliegen. In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin oder der Antragsteller aufzufordern - falls noch nicht geschehen -, die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung bei der zuständigen Versorgungsverwaltung zu beantragen. Mit gleichem Schreiben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Formular „Ausfüllbogen bei Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes – Anlage 4“ mit der Bitte um Rückgabe. Die Angaben in diesem Ausfüllbogen dienen der Prüfung des Einstellungsanspruches. Insbesondere werden damit Informationen zur derzeitigen Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers abgefragt, die für die Bewertung erheblich sind, ob einer der Ausschlusstatbestände nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vorliegen könnte. Gleichzeitig ist die Übersendung der „paginierten“ Personalakte einschließlich der dort vorhandenen Gesundheitsunterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu veranlassen.

304.

Anhand der Personalakte sind die Angaben im Antrag der Antragstellerin oder des

Antragstellers zu überprüfen. Dabei ist zunächst festzustellen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem besagten Auslandseinsatz teilgenommen hat. Enthält die Personalakte keine diesbezüglichen Unterlagen (z.B. Kommandierungsverfügung, Einberufungsbescheid zur besonderen Auslandsverwendung), aus denen zweifelsfrei die Teilnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers an besagter Auslandsverwendung hervorgeht, sind die notwendigen Informationen über die frühere Dienststelle der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beschaffen.

305.

In einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob das Dienstverhältnis der Antragstellerin

oder des Antragstellers durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist. Sollte zum Beispiel die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden sein, schließt dies bereits eine Wiedereinstellung nach § 6 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes aus. Das Dienstverhältnis dieser Antragstellerin oder Antragstellers hat nicht durch Zeitablauf, also durch Ablauf der Verpflichtungszeit geendet, sondern vorzeitig vor Zeitablauf. Zusätzlich ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes festzustellen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingestellt wurde und dieses bereits wieder beendet wurde.

306.

Steht fest, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem angegebenen

Auslandseinsatz teilgenommen hat und die Voraussetzungen nach Nr. 305 vorliegen, veranlasst die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 -

die

Prüfung,

ob

ein

Einsatzunfall

vorliegt,

und

die

Feststellung,

ob

bereits

Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist (Nr. 105), sowie -

die Einschätzung der gesundheitlichen Schädigung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr.

Dabei wird den vorgenannten Stellen eine Kopie der Antragsunterlagen einschließlich des Ausfüllbogens übersandt.

Handelt es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um eine Beamtin oder einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer der Bundeswehr, die oder der im Soldatenstatus eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, ist die laufende Information der zivilen personalbearbeitenden Stelle durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 sicherzustellen.

II. 307.

Feststellung des Einsatzunfalls

Nummer 208 gilt entsprechend. Das Feststellungsergebnis wird der Koordinierungsstelle

bei BMVg – P II 1 durch BMVg – P III 3 mitgeteilt.

III. Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 308.

Durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr ist gleichzeitig festzustellen, ob es sich bei

der geltend gemachten Gesundheitsstörung um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt. Dabei ist anhand der Gesundheitsunterlagen zu überprüfen, ob die im Antrag angeführten Gesundheitsschädigungen nicht schon vor Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis festgestellt und behandelt wurden. Ist die gesundheitliche Schädigung nicht nur geringfügig, beurteilt der Sanitätsdienst der Bundeswehr darüber hinaus, ob trotz einer Behandlung voraussichtlich eine Verbesserung der gesundheitlichen Schädigung nicht erreicht werden kann und wie lange die medizinische Rehabilitation voraussichtlich andauern wird. Zusätzlich beurteilt der Sanitätsdienst der Bundeswehr, ob die gesundheitliche Schädigung ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben war oder die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert. Hierbei beteiligt der Sanitätsdienst der Bundeswehr den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bei berufskundlichen Fragen, z.B. zum körperlichen, psychischen oder intellektuellen Anforderungsprofil bestimmter Berufsfelder. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr kann eine Berufseignungsuntersuchung im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige Agentur für Arbeit durchführen lassen. Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 ist über die Feststellungsergebnisse zu informieren, sofern die oder der Betroffene zustimmt.

IV. Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 309.

Steht ein Einsatzunfall nach § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes fest, veranlasst

die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 über BAPersBw II 4.2 die Prüfung durch den Berufsförderungsdienst, ob die einsatzgeschädigte Person Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Berufsleben zu erreichen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art das Erreichen der beruflichen Qualifizierung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtung erwarten lässt. Wird festgestellt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, sind der Leistungsumfang und die voraussichtliche Dauer in einem fortzuschreibenden Förderungsplan festzuhalten. Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 ist über das Feststellungsergebnis und über den Fortgang der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie über die Beendigung der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung zu informieren.

V. Wehrdienstverhältnis besonderer Art 310.

Sind die Voraussetzungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erfüllt, besteht ein

gesetzlicher Wiedereinstellungsanspruch. Die Wiedereinstellung ist unverzüglich einzuleiten. Über den Wiedereinstellungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Bekanntgabe wirksam wird. Allerdings beginnt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mit der Bekanntgabe des Bescheides, sondern erst mit Dienstantritt (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Soldatengesetzes). Die rückwirkende Begründung eines Wehrdienstverhältnisses ist nicht möglich. Dies gilt auch für das Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz.

311.

Vor Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art werden grundsätzlich in Ab-

stimmung mit der einsatzgeschädigten Person festgelegt: - der zukünftige Dienstort, - die zukünftige Einheit und - das Dienstantrittsdatum. Die zuständige Einheit wird durch die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 über die Einstellung informiert und hat daraufhin alle notwendigen Schritte für die Aufnahme der einsatzgeschädigten Person in der Bundeswehr zu treffen ( z.B. dass die einsatzgeschädigte Person nach Dienstantritt truppenärztlich untersucht wird, falls notwendig (Teil-)eingekleidet wird, einen Truppenausweis erhält und im Personalwirtschaftssystem mit allen notwendigen personenbezogenen Daten erfasst wird).

Die zukünftige Einheit nimmt während der Vorbereitung der Einstellung nur eine Betreuungsfunktion wahr. Dennoch sind die künftigen nächsten Disziplinarvorgesetzten in truppendienstlichen - einschließlich aller die Personalführung betreffenden - Angelegenheiten primäre Ansprechpartner der Betroffenen vor Ort. In allen sozialen Angelegenheiten, insbesondere in Umsetzung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, steht den betroffenen Soldatinnen und Soldaten wie auch deren Vorgesetzten der regional zuständige Sozialdienst der Bundeswehr als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der für das Verfahren zuständigen Stellen bleiben von der Beratung und Betreuung durch den Sozialdienst der Bundeswehr unberührt. Ob die oder der Betroffene am Dienst teilnimmt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

Die Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 veranlasst die Bereitstellung der notwendigen Planstelle z.b.V. und die Information der zuständigen Wehrbereichsverwaltung.

Darüber hinaus ist die einsatzgeschädigte Person anzuschreiben und aufzufordern, ihren Dienst zu dem festgelegten Termin am festgelegten Ort anzutreten. Mit Dienstantritt befindet sich die einsatzgeschädigte Person in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art und zugleich in der Schutzzeit. Die weitere Bearbeitung erfolgt wie bei einer aktiven einsatzgeschädigten Person, die aus einem auf Zeit angelegten Dienstverhältnis in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt (Nr. 234ff.).

312.

Die Nummern 237 bis 240 gelten entsprechend

VI. Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 313.

Die zuständigen personalbearbeitenden Stellen stellen sicher, dass Einsatzgeschädigte

in der Schutzzeit nicht ohne ihre Zustimmung wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden. Durch Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen ist zu gewährleisten, dass Einsatzgeschädigte auch während der Schutzzeit befördert oder in eine höhere Planstelle eingewiesen werden können. Dieses betrifft auch die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art befinden. Im Hinblick auf die Einbeziehung Einsatzgeschädigter in Personalauswahlentscheidungen ist entsprechend der „Richtlinie für die Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten – BMVg PSZ I 1 – Az 16-32-00/28 vom 11. Juni 2002 (R6/02)“ zu verfahren.

VII. Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat 314.

Für die Einleitung eines Verfahrens der Weiterverwendung als Berufssoldatin oder

Berufssoldat muss die einsatzgeschädigte Person ihren Weiterverwendungswunsch schriftlich bei der Koordinierungsstelle BMVg – P II 1 beantragen. Zur Information der truppendienstlichen Vorgesetzten ist eine Kopie auf dem Dienstweg vorzulegen. Die personalbearbeitende Stelle wird von der Koordinierungsstelle bei BMVg – P II 1 informiert. Der Rechtsanspruch auf Weiterverwendung z.B. als Berufssoldatin oder als Berufssoldat ist an die in Nr. 241 geforderten Voraussetzungen geknüpft. 315.

Nummer 244 und Nummer 247 gelten entsprechend.

316.

Liegen alle Feststellungsergebnisse vor und erfüllt die einsatzgeschädigte Person alle in

§ 7 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes geregelten Voraussetzungen für die Festlegung der sechsmonatigen Probezeit zur Feststellung der Eignung für das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, ist die Schutzzeit zu beenden. Gleichzeitig ist

der Beginn der sechsmonatigen Probezeit festzusetzen. Darüber sind die einsatzgeschädigte Person, die personalbearbeitende Stelle und die Einheit schriftlich in Kenntnis zu setzen. 317.

Die Nummer 249 gilt entsprechend.

VIII. Weiterverwendung als Beamtin oder Beamter 318.

Nummer 251 gilt entsprechend.

IX. Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer 319.

Nummer 252 gilt entsprechend.

X. Unterstützung durch den Sozialdienst 320.

Auch früheren Soldatinnen und Soldaten steht der Sozialdienst der Bundeswehr bera-

tend und unterstützend zur Verfügung. Um dies sicherzustellen, erhalten die Betroffenen mit der Übersendung des Ausfüllbogens auch Informationen über den für sie zuständigen Sozialdienst der Bundeswehr. Das Aufgabenspektrum, Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten des Sozialdienstes

der

Bundeswehr

sind

im

Internet

www.Sozialdienst.Bundeswehr.de abrufbar.

wie

Intranet

der

Bundeswehr

unter

Kapitel 4 Regelungen für Beamtinnen und Beamte sowie frühere Beamtinnen und frühere Beamte I. Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 401.

Erleiden Beamtinnen oder Beamte, die im Zivilstatus an einer besonderen Auslandsver-

wendung (Nr. 109) teilnehmen, einen Einsatzunfall (Nr. 108) oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine später eingetretene Erkrankung auf einen Einsatzunfall zurückzuführen ist, ist dies durch die zuständige Beschäftigungsdienststelle unverzüglich der zuständigen personalbearbeitende Dienststelle mitzuteilen. 402.

Darüber hinaus ist bei einer gesundheitlichen Schädigung während der Teilnahme an

einer besonderen Auslandsverwendung durch die Beschäftigungsdienststelle im Einsatzland unverzüglich eine Unfallanzeige gemäß ZDv 44/2 zu erstellen und der zuständigen zivilen personalbearbeitenden Dienststelle der Beamtin oder des Beamten zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten. Bei einem Einsatzunfall in militärfachlicher Verwendung im Soldatenstatus gelten Nr. 202 und der Erlass BMVg - PSZ III 3 – Az 20-23-00/01 vom 22. September 2009 (Anlage 7). 403.

Unter Einhaltung des Dienstweges ist durch die personalbearbeitende Dienststelle das

für die Fachaufsicht zuständige Referat der Abteilung Personal im BMVg zu berichten. Dieses holt die weiteren notwendigen Entscheidungen innerhalb des BMVg ein. Hierzu gehören sowohl die Entscheidung über das Vorliegen eines Einsatzunfalls als auch die Feststellung, ob eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung vorliegt.

II. Feststellung des Einsatzunfalls 404.

Anknüpfungspunkt für alle Regelungen im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist der

Begriff „Einsatzunfall“ (Nr. 108). Die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Einsatzunfall vorliegt, obliegt dem für Versorgungsrecht zuständigen Fachreferat BMVg – P III 3 (Nr. 105 und Anlage 2). Das Ergebnis der Feststellung wird dem zuständigen fachaufsichtsführenden Personalreferat mitgeteilt und von dort aus an die personalbearbeitende Dienststelle weitergeleitet.

III. Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 405.

Kdo SanDstBw II-2 obliegt die Feststellung, ob bei der Beamtin oder bei dem Beamten

eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung vorliegt. Das Ergebnis der Feststellung wird dem zuständigen fachaufsichtsführenden Personalreferat mitgeteilt und von dort aus an die personalbearbeitende

Dienststelle

weitergeleitet.

Voraussetzung

hierfür

ist,

dass

Kdo SanDstBw II-2 eine entsprechende Einverständniserklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Beamtin oder den Beamten erteilt wurde.

IV. Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 406.

Nachdem die jeweilige personalbearbeitende Dienststelle von dem zuständigen fachauf-

sichtsführenden Personalreferat in der Abteilung Personal des BMVg die notwendigen Entscheidungen hinsichtlich des Vorliegens eines Einsatzunfall und einer nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung erhalten hat, koordiniert sie alle notwendigen Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung im Sinne des § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in enger Abstimmung mit der Betroffenen oder dem Betroffenen.

V. Regelungen zur Schutzzeit 407.

Die Schutzzeit dient ausschließlich der gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation.

Ziel der Schutzzeit ist die Gewährleistung einer späteren beruflichen Tätigkeit und nicht ein lückenloser Übergang von der Ausbildungs- in die Pensionsphase.

408.

Die gesetzliche Folge des Eintritts in die Schutzzeit nach § 4 des Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes tritt ein, wenn feststeht, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder Leistungen der beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.

409.

Die zuständige personalbearbeitende Dienststelle teilt der oder dem Beschäftigten mit,

dass das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Anwendung findet und informiert die oder den Beschäftigten

über

den

Eintritt

in

die

Schutzzeit

nach

§

4

des

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes. Darüber hinaus stellt die jeweilige personalbearbeitende Dienststelle sicher, dass Einsatzgeschädigte während der Schutzzeit wegen durch den Einsatzunfall

bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden (vgl. § 4 Absatz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). 410.

Nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist die Schutzzeit

grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt. Die Frist beginnt mit der Aufnahme beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen. 411.

Die Schutzzeit endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr

vollendet wird. Das Ende der Schutzzeit ist der einsatzgeschädigten Person durch die personalbearbeitende Dienststelle schriftlich mitzuteilen. 412.

Sind die Ziele der Schutzzeit erreicht, ist die Beendigung der Schutzzeit durch die per-

sonalbearbeitende Dienststelle festzustellen, und die Feststellung ist der oder dem Einsatzgeschädigten schriftlich mitzuteilen. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sieht eine Verlängerungsmöglichkeit vor, wenn ein Erfolg innerhalb von weiteren drei Jahren zu erwarten ist. Ohne eine solche Befristung ginge der Bezug zu den in § 4 Absatz 1 genannten Zielen der Schutzzeit verloren. Die Schutzzeit diente dann lediglich dem Erhalt von Bezügen oder Arbeitsentgelt. Dem Zweck der finanziellen Absicherung wurde bereits mit dem Einsatzversorgungsgesetz Rechnung getragen. Sollte es im Einzelfall notwendig werden, die Schutzzeit über den grundsätzlich vorgesehenen Höchstzeitraum von fünf Jahren (§ 4 Absatz 3 Satz 3 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes) ausnahmsweise zu verlängern, wird diese Entscheidung im BMVg getroffen. Vor der Entscheidung ist die Bewertung der für die medizinischen oder beruflichen Leistungen zuständigen Stellen einzuholen. 413.

Können die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich nicht mehr erreicht werden, ist die Be-

endigung der Schutzzeit durch die personalbearbeitende Dienststelle festzustellen und dies der oder dem Einsatzgeschädigten schriftlich mitzuteilen. Der personalbearbeitenden Dienststelle obliegt die für die Feststellung notwendige Sachaufklärung. Dabei trifft sie auf Grundlage der vom vertrauensärztlichen Dienst verfassten Stellungnahme die Entscheidung über die Fortdauer oder über das Ende der Schutzzeit wegen Wiedererlangung der zumindest teilweisen Dienstfähigkeit oder einer voraussichtlichen Dienstunfähigkeit. 414.

Die Regelungen für die Schutzzeit gelten auch für einsatzgeschädigte Beamtinnen auf

Lebenszeit

und

einsatzgeschädigte

Beamte

auf

Lebenszeit.

Tritt

bei

diesen

keine

Dienstunfähigkeit ein, werden sie im bestehenden Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit weiter verwendet. Ein Statuswechsel ist nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen.

VI. Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 415.

Da die Schutzzeit unter Umständen länger andauert, sollen nach § 5 Absatz 1 des Ein-

satz-Weiterverwendungsgesetzes die Einsatzgeschädigten vor Beeinträchtigungen ihres dienstlichen Werdeganges geschützt werden. 416.

Die personalbearbeitenden Dienststellen haben durch Einbeziehung in die entsprechen-

den Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten, dass die Betroffenen auch während der Schutzzeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden, d.h. sie sind bei der Besetzung förderlicher Dienstposten von Amts wegen in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Gleiches gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die einen Einsatzunfall im Soldatenstatus erlitten haben.

VII. Verlängerung des Dienstverhältnisses 417.

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet,

verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.

VIII. Erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis 418.

Nach § 10 Absatz 2 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können durch Zeitablauf

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschiedene Einsatzgeschädigte, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, einen Anspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis haben. Die in Nr. 603 – 605 festgelegten Übergangsregelungen sind hierbei zu beachten. 419.

Sie sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Vor-

aussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. Zuständig für die Bearbeitung entsprechender Anträge ist die personalbearbeitende Dienststelle, die vor dem Ausscheiden der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Personalbearbeitung zuständig war. Damit werden bereits ausgeschiedene einsatzgeschädigte Beamtinnen und Beamte so gestellt, wie einsatzgeschädigte Beamtinnen und einsatzgeschädigte Beamte, die bei rechtzeitigem Erkennen der gesundheitlichen Schädigung unter die Schutzzeitregelung nach § 4 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes fallen.

420.

Der Antrag auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist innerhalb einer Aus-

schlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 31 a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. 421.

Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird die Einstellung nur vorgenommen, wenn seit dem

Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig die Glaubhaftmachung im Sinne des § 6 Absatz 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (Nr. 302) erfolgt. Der Antrag muss bei der zuletzt zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist.

IX. Weiterverwendung nach der Schutzzeit 422.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Weiterverwendung nach der Schutzzeit

sind für Beamtenverhältnisse auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf in § 11 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes festgeschrieben. 423.

Der Antrag auf Weiterverwendung nach der Schutzzeit ist schriftlich bei der personalbe-

arbeitenden Dienststelle einzureichen. Für einen Anspruch auf Weiterverwendung im Beamtenverhältnis ist einheitliche Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist. 424.

Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dienstunfähig ist, ist die Ernennung

nicht zulässig. 425.

Mit erfolgreichem Abschluss der sechsmonatigen Probezeit sind die Beamtenverhältnis-

se in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung allein wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin oder der Beamte ansonsten dienstfähig ist. 426.

Einsatzgeschädigte Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, auf Zeit oder auf Probe kön-

nen bei einer durch einen Einsatzunfall verursachten mindestens 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit am Ende der Schutzzeit eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des BMVg schriftlich beantragen, wenn sie über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügen. Bei Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeit-

nehmer richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten. Das Arbeitsverhältnis wird durch die zuständige zivile personalbearbeitende Dienststelle begründet. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

X. Unterstützung durch den Sozialdienst 427.

Auch Beamtinnen, Beamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten steht der So-

zialdienst der Bundeswehr beratend und unterstützend zur Verfügung. Das Aufgabenspektrum, Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten des Sozialdienstes der Bundeswehr sind im Internet wie Intranet der Bundeswehr unter www.Sozialdienst.Bundeswehr.de abrufbar.

Kapitel 5 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer I. Grundsätzliches zur Fallbearbeitung 501.

Erleiden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Zivilstatus an einer besonderen

Auslandsverwendung (Nr. 109) teilnehmen, einen Einsatzunfall (Nr. 108) ist dies durch die Dienststelle im Einsatzgebiet unverzüglich der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle mitzuteilen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine später eingetretene Erkrankung auf einen Einsatzunfall zurückzuführen ist, ist dies durch die Beschäftigungsstelle oder durch die Betroffenen der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle mitzuteilen. 502.

Darüber hinaus ist bei einem Arbeitsunfall im Rahmen eines Auslandseinsatzes durch

die Beschäftigungsdienststelle im Einsatzgebiet unverzüglich eine Unfallanzeige gemäß ZDv 44/2 zu erstellen und der zuständigen zivilen personalbearbeitenden Dienststelle der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten. 503.

Unter Einhaltung des Dienstweges hat die zuständige personalbearbeitende Dienststelle

an das für die Fachaufsicht zuständige Referat der Abteilung Personal im BMVg zu berichten. Dieses holt die weiteren notwendigen Entscheidungen innerhalb des BMVg ein. Hierzu gehören sowohl die Entscheidung über das Vorliegen eines Einsatzunfalls als auch die Feststellung, ob eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung vorliegt.

II. Feststellung des Einsatzunfalls 504.

Nummer 404 gilt entsprechend.

505.

Da ein Einsatzunfall stets zugleich auch die unfallversicherungsrechtlichen Merkmale

eines Arbeitsunfalls erfüllt, werden bei dieser Feststellung die Wertungen der Unfallkasse des Bundes berücksichtigt.

III. Feststellung der gesundheitlichen Schädigung 506.

Nummer 405 gilt entsprechend.

507.

Auch bei dieser Feststellung werden die Wertungen der Unfallkasse des Bundes

berücksichtigt.

IV. Regelungen zur Schutzzeit 508.

Wird durch das fachaufsichtsführende Personalreferat festgestellt, dass es sich im

jeweiligen Einzelfall um eine einsatzgeschädigte Person (Nr. 110) handelt, wird die zuständige personalbearbeitende Dienststelle entsprechend unterrichtet. Diese teilt der oder dem Beschäftigten mit, dass das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Anwendung findet, und informiert die oder den Beschäftigten über den Eintritt in die Schutzzeit. 509.

Findet das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Anwendung, veranlasst die zuständige

personalbearbeitende Dienststelle zeitgerecht die ggf. notwendigen Überprüfungen durch den Vertrauensärztlichen Dienst in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, insbesondere hinsichtlich der Wiederaufnahme der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit. 510.

Auf der Grundlage der vom Vertrauensärztlichen Dienst verfassten Stellungnahme (Nr.

509) trifft die personalbearbeitende Dienststelle die Entscheidung über die Fortdauer oder über das Ende der Schutzzeit wegen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder einer voraussichtlich dauerhaften Arbeitsunfähigkeit.

V. Gewährung von Leistungen zur beruflichen Qualifizierung 511.

Die Unfallkasse des Bundes, die über das Vorliegen der gesundheitlichen Schädigung

durch die Unfallanzeige gemäß ZDv 44/2 informiert wurde, stellt fest, ob unabhängig von eventuellen Maßnahmen zur gesundheitlichen Wiederherstellung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind, um eine Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Die personalbearbeitenden Dienststellen unterstützen die oder den Einsatzgeschädigten und die Unfallkasse des Bundes beratend bei der Auswahl der geeigneten Qualifizierungsmaßnahme hinsichtlich der in Betracht kommenden Tätigkeiten bei der Bundeswehr. 512.

Die Schutzzeit verlängert sich um die Dauer der Maßnahme zur beruflichen

Qualifizierung.

VI. Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen 513.

Die Nummern 415 bis 416 gelten entsprechend.

VII. Befristete Arbeitsverhältnisse 514.

Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter werden bis zum Ende der Schutzzeit

verlängert. Die Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und die Leistungen

zur

beruflichen

Qualifizierung

gemäß

§

4

Absatz

1

des

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung der entsprechenden Arbeitsverträge. 515.

Einsatzgeschädigte, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzun-

fall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen, wenn die Schädigung ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern zumindest anzunehmen ist, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit dem Einsatz steht. Liegen Hinderungsgründe vor, den Antrag innerhalb dieser Frist zu stellen, oder konnte mit entsprechenden, eine Wiedereinstellung begründenden Unfallfolgen innerhalb der Frist nicht gerechnet werden, gilt eine Zehnjahresfrist seit dem Eintritt des Einsatzunfalls. Diese Umstände müssen von den Betroffenen gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses oder nachdem mit wiedereinstellungsrelevanten Unfallfolgen gerechnet werden konnte gestellt werden (§ 12 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes). Die in Nr. 603 – 605 festgelegten Übergangsregelungen sind hierbei zu beachten. 516.

Eine erneute Einstellung unterbleibt, wenn -

die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

-

die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

-

das Erreichen des Ziels der Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, auf eine Weiterverwendung im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder einer sonstigen Eingliederung in das Erwerbsleben nicht zu erwarten ist,

-

Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem sechsten Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder

-

eine bereits früher erfolgte Einstellung zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat.

517.

Einsatzgeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der

Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit oder als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beanspruchen. In beiden Fällen ist eine Probezeit zu absolvieren. Eine Weiterverwendung im Beamtenverhältnis bedingt die notwendige Laufbahnbefähigung. Nr. 252 gilt entsprechend.

VIII. Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit

518.

Sofern während der Schutzzeit das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgelter-

satzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.

IX. Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit 519.

Einsatzgeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der

Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, wenn sie über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügen. Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten richten sich nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.

X. Unterstützung durch den Sozialdienst 520.

Nummer 427 gilt entsprechend.

Kapitel 6 Anwendung der Einsatzunfallverordnung

601.

Die Anwendung der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychi-

schen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) vom 24. September 2012 regeln die am 29. Mai 2013 erlassenen Durchführungsbestimmungen (Anlage 15). Einzelheiten zum Verfahren und den Zuständigkeiten sind der Anlage 15 zu entnehmen.

Kapitel 7 Sonstige Regelungen I. Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes 701.

Der Auswärtige Dienst übernimmt regelmäßig eine Vielzahl von Angehörigen aus dem

Geschäftsbereich des BMVg zeitlich befristet in seinen Geschäftsbereich (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst). Eine Weiterbeschäftigung im Auswärtigen Dienst nach einem Einsatzunfall wäre wegen des befristeten Charakters der Verwendungen nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht sachgerecht und könnte durch das Auswärtige Amt nicht geleistet werden. Deshalb werden Einsatzgeschädigte aus dem Geschäftsbereich des BMVg, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, in den Geschäftsbereich des BMVg wieder eingestellt und in diesem Geschäftsbereich weiterverwendet. Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, entscheidet darüber das BMVg.

II. Zum Bund abgeordnete Beschäftigte 702.

§ 20 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass der

Bund eine Fürsorgepflicht für zum Bund abgeordnete Beschäftigte anderer Dienstherren und öffentlicher Arbeitgeber hat, die im Bundesdienst zu Schaden kommen. § 20 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gewährt Ansprüche auf berufliche Qualifizierung

und

einen

Einstellungsanspruch

gegenüber

dem

Bund,

wenn

eine

Weiterverwendung im bisherigen und insoweit vorrangigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. Die Eingestellten gelten mit der Einstellung als Einsatzgeschädigte, um so die Anwendbarkeit der für Einsatzgeschädigte gemäß § 1 Nummer 2 bis 4 im EinsatzWeiterverwendungsgesetz geschaffenen Regelungen sicherzustellen. Geringfügige gesundheitliche Schädigungen lösen keine Ansprüche gegenüber dem Bund nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz aus. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des Geschäftsbereichs des Bundes, zu dem die Geschädigten abgeordnet waren.

III. Übergangsregelungen

703.

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz enthält keinen ausdrücklichen Stichtag für eine

Rückwirkung. Vielmehr wird die Rückwirkung auf den 1. Dezember 2002 durch die Bezugnahme in § 1 auf den mit dem Einsatz-Versorgungsgesetz vom 21. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Dezember 2002 eingeführten Rechtsbegriff „Einsatzunfall“ im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes bewirkt.

Mit § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wird – dem vom Deutschen Bundestag am 7. Oktober 2010 angenommenen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 7. Juli 2010 (BT-Drs. 17/2433, Abschnitt II Nummer 6) folgend – die Rückwirkung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes bis zum 1. Juli 1992 (Inkrafttreten des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993) erweitert, indem es für in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes) vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wird. Davon werden alle Auslandseinsätze der Bundeswehr von Beginn an erfasst.

704.

§ 22 Absatz 2 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes ordnet an, dass im Hinblick auf

einen Wiedereinstellungsanspruch in den Fällen des Absatzes 1 und darüber hinaus bei Einsatzgeschädigten,

deren

Schädigung

zwischen

dem

Inkrafttreten

des

Einsatz-

Versorgungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes festgestellt worden ist, nicht nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Schädigung (im Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder nach dem Ausscheiden) unterschieden wird. Für Einsatzgeschädigte, bei denen

das

Dienst-

oder

Arbeitsverhältnis

nach

dem

Inkrafttreten

des

Einsatz-

Weiterverwendungsgesetzes noch bestand oder besteht, ist die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Erkennens der Schädigung hingegen weiterhin sinnvoll und unverändert vorgesehen. Bei Erkennen einer Schädigung im Dienst- oder Arbeitsverhältnis greift die Schutzzeitregelung des § 4 Absatz 2 und es kommt nur unter den Einschränkungen des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes zur – dann sachgerechten – Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Daher greift die Maßgabe des neuen Absatzes 2 nur in Fällen der Beendigung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen vor dem Bestehen der Schutzzeitregelung – also vor dem 18. Dezember 2007. Im Hinblick auf das Ziel einer Rückwirkung bis zum 1. Juli 1992 wird klargestellt, dass es unbeachtlich ist, wenn das schädigende Ereignis länger als zehn Jahre zurückliegt.

705.

§ 22 Absatz 3 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes erweitert die Maßgaben Absat-

zes 2 (Nr. 604) für den rückwirkend einbezogenen Personenkreis des Absatzes 1 (Nr. 603) auf ein Ausscheiden nach dem 18. Dezember 2007. Für diesen Personenkreis galt die Schutzzeitregelung nicht. Bei anderen Einsatzgeschädigten im Sinne des § 1 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes galt hingegen ab dem 18. Dezember 2007 die Schutzzeitregelung. Für sie bedarf es keiner rückwirkenden Änderung.

Anlage 1

Auszug aus dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Begriffsbestimmung Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten, 2. Beamtinnen und Beamte des Bundes, 3. Richterinnen und Richter des Bundes, 4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie 5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. §2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. §3 Berufliche Qualifizierung (1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben

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möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht. (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung, 2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung, 3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, 4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und 5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert. (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch. (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst. (5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht. (6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

§4 Schutzzeit (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder 2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. (2) Während der Schutzzeit dürfen 1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und 2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. (3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 1. erreicht sind oder 2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

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Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. §5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen (1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen. (2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund. Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten §6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art (1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status. (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet 1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1, 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder 4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

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1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird, 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten. (5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad. (6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden. §7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein

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Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die 1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren oder versetzt worden waren oder 2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder überschritten haben. (3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres. §8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt. § 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend. (2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeiten. (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsan-

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spruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können. §9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben: 1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet. 2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abgegolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend herabgesetzt. 4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des § 5 Abs. 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. 5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse entsprechend anzuwenden. 6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben sind.

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Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1, 2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder 3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn 1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit, 2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder 3. ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt. § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit

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einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen Antrag unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn.

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Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend. Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer § 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Arbeitsverträgen. (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist, 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert, 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten lässt, 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder die altersmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt hat. § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit (1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Nettoentgelt. (2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Verletz-

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tenrente ist nur zu berücksichtigen, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde. (3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bleibt unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, das die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit der Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag nur der nach § 257 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu berücksichtigen ist. Entgelt sind das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermonate. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige besondere Zahlungen. Entgeltbestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer Ansatz. § 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. In Bezug auf Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt. § 15 Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.

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Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks § 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt. Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten war oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend. § 17 Erstattungsanspruch Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. § 18 Entschädigung (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe 1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet, 2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

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3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden. (2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Abschnitt 6 Besondere Personengruppen § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes (1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben. (2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben. § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte (1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 bis 4. (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen. (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.

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(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten. (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, gewährt. Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden. § 22 Übergangsregelung (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend. (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.

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§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, 3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und 4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören. Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4 Schutzbereich 3

Ausfüllbogen bei Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) Dieser Ausfüllbogen dient der Abwicklung Ihres Antrages auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Die folgenden Angaben haben Sie nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

,

,

,

-

-

(Name, Vorname, Dienstgrad, Personenkennziffer)

,

,

(Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Telefonische Erreichbarkeit)

1

Welche gesundheitliche(n) Schädigung(en) machen Sie geltend (Sollten Ihnen entsprechende Atteste, Begutachtungsergebnisse, Befunde etc. vorliegen, die Ihre Angaben bestätigen, möchten wir Sie bitten, uns diese zur Verfügung zu stellen)

2

Bei welchem Auslandseinsatz erlitten Sie die geltendgemachte(n) gesundheitliche(n) Schädigung(en) (wann, wo, wie)

3

Wann trat(en) die geltendgemachte(n) gesundheitliche(n) Schädigung(en) erstmals auf.

4a

Bei welchen Ärzten waren Sie wegen der geltendgemachten gesundheitlichen Schädigung(en) in Behandlung (bitte ggf. ärztliches Attest vorlegen) Namen der behandelnden Ärzte

4b

Anschrift der behandelnden Ärzte

Bei welchen Ärzten sind Sie derzeit wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Schädigung(en) in Behandlung (bitte ggf. ärztliches Attest vorlegen) Namen der behandelnden Ärzte

Anschrift der behandelnden Ärzte

Anlage 4 Schutzbereich 3

5

Beruflicher Werdegang nach Ausscheiden aus der Bundeswehr vom – bis

6

Tätigkeit als

Name, Anschrift Arbeitgeber

Welcher beruflichen Beschäftigung gehen Sie derzeit nach seit

6.1

Tätigkeit als

falls arbeitsuchend

seit wann

6.2

Name, Anschrift Arbeitgeber

Anschrift der zuständigen Arbeitsagentur

falls arbeitsuchend, was haben Sie bisher zur Erlangung eines Arbeitsplatzes unternommen

7

Haben Sie bereits eine Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht (Wann und wo haben Sie die Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht. Falls Ihnen bereits ein Bescheid vorliegt, wird gebeten uns diesen in Kopie zu übersenden. Teilen Sie uns bitte mit, unter welchem Aktenzeichen bei welcher Behörde [Anschrift] Ihr Antrag bearbeitet wird.)

Anlage 4 Schutzbereich 3

8

sonstige Anmerkungen

Sofern Sie als Arztsache gekennzeichnete Unterlagen beifügen, werden diese durch Kdo SanDstBw II-2 ausgewertet. Die Ärzte haben anschließend nur in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht habe. Ich bin mir bewusst, dass wahrheitswidrige und unvollständige Angaben meine Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. nachträglich ein gerichtliches Verfahren und/oder die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben können. Ich bin hiermit nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz unterrichtet, dass aufgrund meines Antrages auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art personenbezogene Daten in einer Datenbank gespeichert und nur im Rahmen der Zweckbestimmung eines zukünftigen oder bestehenden dienstlichen Rechtsverhältnisses verarbeitet und genutzt werden. Die Löschung meiner Daten aus dieser Datenbank erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung meines Antrages nach dem EinsatzWVG spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem ich das 65. Lebensjahr vollende. Mit Abgabe des Antrages auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art stimme ich zu, dass ein Führungszeugnis für Behörden bzw. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert wird. Verteiler: Antragstellerin/Antragsteller

__________________________________________________

Grundakte

(Datum, Unterschrift)

Sachakte „Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art“ ggf. Kdo SanDstBw II-2 ggf. BMVg – P III 3

Anlage 5

Anlage 6/1

Anlage 6/2

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12 Muster für einen Antrag auf Feststellung der Schutzzeit Max Mustermann 44333 Musterdorf, 24. Juni 2013 Stabsgefreiter 21./Panzergrenadierbataillon 678

Bundesministerium der Verteidigung P II 1 Postfach 13 28 53003 Bonn über: Kompaniechef o.V.i.A. 21./Panzergrenadierbataillon 678

Betr.: Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) Bezug: EinsatzWVG, § 4 Abs. 1

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um Feststellung, dass ich den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege. Begründung: Seit meiner Teilnahme am ISAF-Einsatz in Afghanistan vom 11. März 2012 bis 14. Juni 2012 leide ich unter psychischen Problemen, die nach Aussage meines behandelnden Arztes noch einer mindestens zweijährigen Behandlung bedürfen. Zur Feststellung, ob die vorliegende gesundheitliche Schädigung auf den Wehrdienst zurückzuführen ist, wurde am 10. Mai 2013 ein WDB-Blatt angelegt und der Wehrbereichsverwaltung West übersandt. Dort wird das Verfahren unter der Kennnummer M-1234-2009 geführt. Mit freundlichen Grüßen

Anlage 13 Muster für einen Antrag auf Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG Max Mustermann 44333 Musterdorf, 24. Juni 2013 Stabsgefreiter d.R. Rosenstraße 23

Bundesministerium der Verteidigung P II 1 Postfach 13 28 53003 Bonn

Betr.: Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) Bezug: EinsatzWVG, § 6 Abs. 5

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich meine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG. Begründung: Während meiner aktiven Dienstzeit als Soldat auf Zeit, die am 31. Dezember 2011 endete habe ich als Panzergrenadierunteroffizier vom 11. März 2010 bis 14. August 2010 am ISAFEinsatz in Afghanistan teilgenommen. Seit etwa Mitte 2012, also nach meiner Entlassung aus der Bundeswehr, leide ich unter massiven psychischen Störungen. Mein behandelnder Arzt hat am 12. November 2012 festgestellt, dass ich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, die auf meine Verwendung in Afghanistan zurückzuführen sei. Die bereits laufende Behandlung wird noch mindestens zwei Jahre andauern. Mittlerweile habe ich aufgrund dieser vorliegenden Gesundheitsstörung meinen Arbeitsplatz verloren. Zur Feststellung, ob die vorliegende gesundheitliche Schädigung auf den Wehrdienst zurückzuführen ist, wurde am 15. November 2012 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe die Durchführung eines Wehrdienstbeschädigungsverfahren beantragt. Dort wird das Verfahren unter dem Geschäftszeichen56M567890 geführt. Mit freundlichen Grüßen

Anlage 14

Auszug aus der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) Vom 24. September 2012

Auf

Grund

des

§

63c

Absatz

2a

in

Verbindung

mit

Absatz

5

des

Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung (1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war: 

1.posttraumatische Belastungsstörung,



2.Anpassungsstörung,



3.sonstige Reaktion auf schwere Belastung,



4.Angststörung,



5.somatoforme Störung,



6.akute vorübergehende psychotische Störung.

(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung 

1.von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),



2.an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder



3.einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.

§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzung (1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind. (2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 15

Dr. Michael Saalfeld Referatsleiter P III 3

Verteiler HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

BETREFF

ANLAGE Gz

Fontainengraben 150, 53123 Bonn Postfach 1328, 53003 Bonn +49(0)228-99-24-3614/6842 +49(0)228-99-24-3433 [email protected]

Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) vom 24. September 2012; hier: Durchführungsbestimmungen Einsatzunfallverordnung P III 3 - Az 20-01-02/12 Bonn, 29. Mai 2013

Die Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 ist am 8. Oktober 2012 verkündet worden (BGBl. I S. 2092) und am 9. Oktober 2012 in Kraft getreten. Dazu gebe ich folgende im BMVg abgestimmte Durchführungshinweise: 1. Geltungsbereich a) Erfasster Personenkreis Die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 63c Absatz 2a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erlassene Verordnung gilt außer für Soldatinnen und Soldaten auch für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg. Rechtsgrundlage dafür ist § 63c Absatz 5 SVG, wonach die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 dieses Paragraphen für den zuletzt genannten Personenkreis entsprechend gelten. b) Besondere Auslandsverwendung Als besondere Auslandsverwendungen kommen nicht nur Auslandsverwendungen aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung (§ 63c Absatz 1 Satz 1 SVG) in Betracht, sondern auch sonstige Verwendungen im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage (§ 63c Absatz 1 Satz 2 SVG). Die Feststellung, dass eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft das BMVg – P III 3.

...

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Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dessen Verlassen (§ 63c Absatz 1 Satz 3 SVG). 2. Psychische Störung a) Liste der psychischen Störungen § 1 Absatz 1 EinsatzUV benennt konkret die psychischen Störungen, bei denen die Vermutung der Verursachung durch einen Einsatzunfall greift. Es werden nur diejenigen psychischen Störungen berücksichtigt, bei denen unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die tatsächliche Vermutung belegt ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung besteht. Die Auflistung der namentlich benannten psychischen Störungen beruht auf der fachlichen Empfehlung des Psychotraumazentrums der Bundeswehr. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu liefern vor allem die Ergebnisse der epidemiologischen Studie zur Frage der „Prävalenz und Inzidenz von traumatischen Ereignissen, PTBS 1 und anderen psychischen Störungen bei Soldaten mit und ohne Auslandseinsatz“ (sogenannte „Dunkelziffer-Studie“), ein Forschungsprogramm, das vom Institut für Klinische Psychologie und dem „Center of Clinical Epidemiology and Longitudinal Studies (CELOS)“ der TU Dresden unter Beteiligung des Psychotraumazentrums der Bundeswehr am Bundeswehrkrankenhaus Berlin im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt wird. Eine Anpassung der Liste der psychischen Störungen in § 1 Absatz 1 EinsatzUV ist entsprechend der Fortentwicklung des Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft beabsichtigt. b) Eintritt der psychischen Störung Dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht wurde, wird nur dann vermutet, wenn zwischen der Auslandsverwendung und der Manifestation des Krankheitsbildes ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Rechtsverordnung ist deshalb, dass die psychische Störung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung vorgelegen hat. Bei dieser Frist handelt es sich um einen Erfahrungswert. Nach dieser Frist tritt in der Regel in diesem Zusammenhang nur noch selten eine PTBS1 auf. Hinsichtlich anderer psychischer Störungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz können ähnliche zeitliche Zusammenhänge zugrunde gelegt werden. Unerheblich ist, ob die oder der Betroffene inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Die Fünfjahresfrist ist auch gewahrt, wenn nach deren Ablauf zurückblickend festgestellt wird, dass die psychische Störung innerhalb der Frist aufgetreten ist.

1

Posttraumatische Belastungsstörung ...

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Maßgeblich ist die Manifestation des Krankheitsbildes, und nicht das Datum der Diagnosestellung. Ist der Vermutungstatbestand nicht erfüllt, weil die Gesundheitsstörung sich später als fünf Jahre nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung manifestiert, ist eine Anerkennung als Folge eines Einsatzunfalls dadurch nicht ausgeschlossen. In diesem Fall ist jedoch eine fachpsychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die Klärung der Kausalität des Einsatzunfalls erforderlich. c) Feststellung der psychischen Störung Die Feststellung, dass die psychische Störung innerhalb der Fünfjahresfrist aufgetreten ist, ist im Hinblick auf die notwendige wehrmedizinische Kompetenz durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zu treffen, weil andere Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mangels praktischer Erfahrungen mit belastenden Folgen militärischer Kampfeinsätze nicht hinreichend vertraut sind und deshalb auch nicht im gleichen Maße die Kompetenz zur Diagnose der aufgeführten Störungen haben. 3. Der Gefahr einer psychischen Störung besonders ausgesetzt a) Bewaffnete Auseinandersetzung Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EinsatzUV ist, dass die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung nach § 1 Absatz 1 EinsatzUV besonders ausgesetzt war. § 1 Absatz 2 EinsatzUV legt fest, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die erkrankte Person während der besonderen Auslandsverwendung von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen war oder an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen hat. Damit sollen nur solche psychischen Störungen erfasst werden, die in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes während einer besonderen Auslandsverwendung erlitten worden sind. Was unter der Betroffenheit von und der Teilnahme an einer bewaffneten Auseinandersetzung im Sinne der EinsatzUV zu verstehen ist, regelt deren § 2. Umfasst sind auch der Einsatz bei der Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen und Sachverhalte, in denen Personen bei unbewaffneten Einsätzen (zum Beispiel als Monitor im Rahmen einer Beobachtermission) von einer bewaffneten Auseinandersetzung, beispielsweise einem Anschlag, betroffen sind. b) Vergleichbare Belastungen Darüber hinaus können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung neben der Konfrontation mit bewaffneten Auseinandersetzungen auch vergleichbare Belastungen, denen die erkrankte Person während einer besonderen Auslandsverwendung ...

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ausgesetzt war, berücksichtigt werden (beispielsweise im Falle der Bergung und Identifizierung von Leichen nach Naturkatastrophen oder der Konfrontation mit den Folgen von gezielt oder willkürlich gegen Personen gerichteter Gewalt im Rahmen einer Beobachtermission). 4. Widerlegung der Verursachungsvermutung Eine gesetzliche Vermutung kann im Allgemeinen durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden (§ 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). In Fällen nach der EinsatzUV müsste zu diesem Zweck bewiesen werden, dass ausschließlich einsatzunabhängige Ursachen als wesentliche Bedingungen für die jeweilige psychische Störung in Betracht kommen. Da erfahrungsgemäß traumatische Erlebnisse oder sonstige belastende Ereignisse während besonderer Auslandsverwendungen auch bei Vorliegen einer Vorschädigung zumindest als wesentliche Mitursachen gewertet werden, ist nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit der Widerlegung der Verursachungsvermutung für die Praxis Bedeutung erlangt. 5. Praktische Anwendung der EinsatzUV Die EinsatzUV ist vor allem bei der Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) von Bedeutung. Einsatzgeschädigte im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind Personen, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben. Dieser Zusammenhang wird in den Fällen, in denen die EinsatzUV zur Anwendung kommt, vermutet. Eine langwierige Einzelfallbegutachtung und die Prüfung, ob ein Einsatzunfall vorliegt, entfällt insoweit. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare Belastung vorgelegen hat, die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt. Letztere Bewertung wird durch das Kommando des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (KdoSanDstBw) vorgenommen. Durch die Anwendung der EinsatzUV wird unmittelbar die weitere Prüfung ermöglicht, ob die Voraussetzungen für den Eintritt in eine Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder für eine Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Absatz 5 EinsatzWVG vorliegen. Diese Prüfung erfolgt durch das BMVg – P II 1. 6. Verfahren zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) Nach § 63c Absatz 3 Satz 2 SVG bleibt die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG von den Regelungen über die Einsatzversorgung unberührt. Das WDB-Verfahren wird deshalb nach den Regelungen des Dritten Teils des SVG unabhängig von der EinsatzUV weiterhin durchgeführt. Das Ergebnis des WDB-Verfahrens ist insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von Bedeutung. Dieser auf dem Gebiet des sozialen ...

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Entschädigungsrechts gebräuchliche Begriff entspricht inhaltlich dem im Rahmen der Einsatzversorgung verwendeten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Eine bestimmte Mindest-MdE ist wiederum Anspruchsvoraussetzung für bestimmte Leistungen der Einsatzversorgung (erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 63d SVG, einmalige Entschädigung nach § 63e SVG und Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f SVG) und für eine mögliche Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG in einem Dienstoder Beschäftigungsverhältnis beim Bund. Zur Vermeidung von Parallelverfahren wird bei der Prüfung dieser Voraussetzungen bei Soldatinnen und Soldaten auf den im WDBVerfahren festgestellten GdS zurückgegriffen. 7. Verfahren zur Anwendung der EinsatzUV a) Aktive Soldatinnen und Soldaten BMVg – P II 1 – prüft anhand der Personalakte und den Daten im Personalwirtschaftssystem, ob die erkrankte Person im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen, dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war. Darüber hinaus prüft BMVg – P II 1 –, ob eine „Information über die Dokumentation von belastenden Ereignissen bei Einsätzen der Bundeswehr“ (sogenannte TIC 2 -Meldung), die im Einsatz erstellt und der Soldatin oder dem Soldaten ausgehändigt wird, vorhanden ist. Falls die Betroffenen die TICMeldung nicht vorlegen können, veranlasst BMVg – P II 1 – eine Prüfung durch das EinsFüKdoBw, bei dem ebenfalls eine Ausfertigung der TIC-Meldung aufbewahrt wird. Hierzu ist das schriftliche Einverständnis der Antragstellerin oder des Antragstellers einzuholen. Sind keine diesbezüglichen Belege oder Hinweise vorhanden, nimmt BMVg – P II 1 – entsprechende Ermittlungen vor und beteiligt P III 3 im Ministerium im Hinblick auf den im WDB-Verfahren ermittelten Sachverhalt. Soweit im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die erkrankte Person einer vergleichbaren Belastung (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war, trifft die Feststellung das BMVg – P III 3. Werden entsprechende Belastungen geltend gemacht oder sind sie von Amts wegen zu prüfen, beteiligt BMVg – P II 1 – dazu P III 3 im Ministerium. Zum Zwecke der Prüfung, ob bei der erkrankten Person eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, richtet BMVg – P II 1 – eine entsprechende Anfrage an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr (KdoSanDstBw) – A II 2. Dieses veranlasst, dass die Truppenärztin oder der Truppenarzt die Soldatin oder den Soldaten an eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr zur weiteren Abklärung überweist und dass anschließend an KdoSanDstBw – A II 2 – berichtet wird.

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TIC = Troups in Contact ...

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Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der internationalen Klassifikationssysteme (ICD 10 3 und DSM IV-TR 4 ), prüft, wann sich das Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2. KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt, und berichtet BMVg – P II 1 – über das Ergebnis der fachärztlichen Prüfung. Ergibt die Prüfung, dass die EinsatzUV anwendbar ist und eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung vorliegt, veranlasst BMVg – P II 1 – die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften ggf. unter Beteiligung weiterer Referate im Ministerium oder des nachgeordneten Bereichs. b) Zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg Hält die nach Nr. 102 bzw. 103 des Handbuchs zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Handbuch EinsatzWVG) zuständige Stelle die Anwendung der Einsatzunfallverordnung für möglich, beteiligt sie das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) – Unterabteilung VI 4. Diese Stelle prüft, ob die/der Betroffene im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat oder davon betroffen war oder ob Hinweise dafür vorliegen, dass sie oder er vergleichbaren Belastungen im Einsatz (Nr. 3 Buchstabe b) ausgesetzt war, und veranlasst ggf. zum Zwecke der Prüfung, ob bei der/dem Betroffenen eine der in § 1 Absatz 1 EinsatzUV aufgeführten psychischen Störungen vorliegt und diese innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Auslandsverwendung aufgetreten ist, eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr. Die Fachärztin oder der Facharzt stellt die Diagnose nach den Diagnosekriterien der internationalen Klassifikationssysteme (ICD 103 und DSM IV-TR4), prüft, wann sich das Krankheitsbild manifestiert hat, und berichtet an KdoSanDstBw – A II 2. KdoSanDstBw – A II 2 – stellt fest, ob es sich um eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung handelt, und übermittelt die Feststellung an das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes eingeleitet. c) Ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten und ausgeschiedene zivile Angehörige des Geschäftsbereichs des BMVg Im Falle von Wiedereinstellungsanträgen ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten (§ 6 Absatz 5 und 6 EinsatzWVG) steuert BMVg – P II 1 – das Verfahren und stimmt mit KdoSanDstBw – A II 2 – die fachärztliche Prüfung ab. Erforderlichenfalls ist ein Vorstellungstermin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psy3 4

International classification of diseases der WHO Diagnostic an Statistical Manual of Mental Disorders der amerikanischen Fachgesellschaft ...

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chotherapie der Bundeswehr zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Buchstabe a für das weitere Verfahren entsprechend. Zentrale Ansprechstelle für betroffene ehemalige zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftsbereichs des BMVg ist das BAPersBw – Unterabteilung VI 4. Von dort werden die notwendigen Maßnahmen eingeleitet. d) Kostenerstattung In den Fällen des Buchstaben c sind die notwendigen Reisekosten im Inland und der Verdienstausfall, die der zu untersuchenden Person anlässlich der Untersuchung entstehen, zu erstatten. Zuständig ist die Stelle, die die Untersuchung veranlasst. Fahrtkosten für die Anreise zur Untersuchung und die Rückreise werden bis zur Höhe einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse bzw. bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel des Orts- oder Regionalverkehrs erstattet. Darüber hinaus können die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel (z. B. Taxi) nur erstattet werden, wenn dessen Benutzung nach ärztlicher Bescheinigung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Reisekosten für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Begleitperson können erstattet werden. Ein Verdienstausfall der zu untersuchenden Person ist nur zu erstatten, wenn er von anderer Seite nicht ersetzt wird. Maßgeblich ist der Bruttobetrag. Die entstehenden Fahrtkosten der zu untersuchenden Person und einer erforderlichen Begleitperson sind bei Kapitel 1401 Titel 443 02 zu buchen. Erstattungen für Verdienstausfall der zu untersuchenden Person sind entsprechend ihrer früheren Statuszugehörigkeit bei Kapitel 1401, 1403 oder 1404 und dem jeweiligen Titel 539 99 zu buchen. 8. Evaluation Die Anwendungsfälle der EinsatzUV werden von BMVg – P II 1 – und dem BAPersBw – Unterabteilung VI 4 – statistisch erfasst. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung ist beteiligt worden. Im Auftrag gez.

Dr. Saalfeld

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Verteiler: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Unterabteilung VI 4 Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr – A II 2 P II 1, 3, 4, 7 FüSK II 7 HC I 2, 3 im Ministerium nachrichtlich: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Bundessprachenamt Wehrbereichsverwaltung Nord Wehrbereichsverwaltung Ost Wehrbereichsverwaltung Süd Wehrbereichsverwaltung West Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr Katholisches Militärbischofsamt Universität der Bundeswehr München Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Bundeswehrverwaltung Bundeswehrverwaltungsschule I Bundeswehrverwaltungsschule II Bundeswehrverwaltungsschule IV Kommando Heer Kommando Luftwaffe Marinekommando Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr Kommando Streitkräftebasis Einsatzführungskommando Innenverteiler III Beauftragter für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte Hauptpersonalrat beim BMVg Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg

Änderungsvorschlag Absender (Dienstgrad/Amtsbezeichnung, Vorname, Name, Dienststelle, Anschrift)

Kennzahl, Apparat

Datum

LoNo

Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 Postfach 13 28 53003 Bonn

Änderungsvorschlag Handbuch EinsatzWVG Betroffener Teil des Handbuch EinsatzWVG

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