Frequently Asked Questions - Taylor Wessing

qualitative Vorgaben an den Internethandel nicht genügen (vgl. Art. 4 lit. c Vertikal-. GVO und Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie Leitlinien Vertikal-GVO, Rn. 56).
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Der Vertrieb hochwertiger Konsumgüter wird rechtlich immer komplexer. Wie geht man rechtskonform mit Händlern und Kunden um? Wo sind vertriebskartell-rechtliche Schranken? Wer sein Vertriebssystem optimieren will, muss die Standardsituationen kennen.

Machen Sie den Test: Wie gut sind Sie aufgestellt im B2B-Vertrieb?

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FREQUENTLY ASKED QUESTIONS IM B2B-Vertrieb

A

BESTELLUNG, AGB, LIEFERUNG UND UMTAUSCH

1.

Sind auch mündliche Absprachen bindend? Was ist, wenn unsere AGB Schriftform vorsehen?

2.

Wie werden AGB einbezogen? Gelten unsere AGB mit dem Hinweis auf unseren Lieferscheinen als akzeptiert?

3.

Wann sind AGB unwirksam? Sind die kompletten AGB ungültig, sobald eine Klausel unwirksam ist?

4.

Müssen wir auf Bestellung liefern oder dürfen wir auch einzelne Bestellungen ablehnen?

5.

Binnen welcher Frist müssen wir liefern?

6.

Können wir Vorkasse verlangen?

7.

Wer zahlt das Porto für Retouren? Dürfen wir die Annahme unfreier Ware verweigern?

8.

Was sind Mängel? Wie viel müssen wir bei besonders pingeligen Kunden akzeptieren?

9.

Können wir uns aussuchen, ob wir die mangelhafte Ware umtauschen oder eine Gutschrift schreiben?

10.

Gibt es eine Frist für die Bearbeitung von Gewährleistungsfällen?

11.

Wie lange hat der Käufer Zeit, mangelhafte/ im Paket fehlende Ware zu reklamieren? Können wir dafür eine Frist setzen ?

12.

Wie lange können Mängel geltend gemacht werden? Kann man die Frist abkürzen?

13.

Muss die Ware bei Umtausch originalverpackt sein?

14.

Können wir bei Umtausch eine Bearbeitungsgebühr erheben?

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FREQUENTLY ASKED QUESTIONS IM B2B-Vertrieb

B

VOM KARTELLRECHT HÄNDLERN

UND

DEM

UMGANG

MIT

1.

Müssen sich die Händler an unsere unverbindlichen Verkaufspreise (UVP) halten?

2.

Können wir die Rabattgewährung gegenüber den Händlern davon abhängig machen, dass sie die UVP einhalten?

3.

Können wir einzelnen Händlern bessere oder schlechtere Konditionen geben?

4.

Müssen wir einem Händler alle Produkte liefern, die er bestellt?

5.

Können wir einem Händler verbieten, dass er unsere Produkte an einen Wiederverkäufer weiterverkauft?

6.

Dürfen wir den Händlern den Verkauf unserer Produkte über das Internet, insbesondere bei Amazon oder eBay verbieten?

7.

Können wir unseren Händlern vorschreiben, dass sie nur solche Produkte online bewerben, die bei ihnen vorrätig sind?

8.

Dürfen wir dem Händler vorschreiben, in welche Gebiete er unsere Ware verkaufen darf und in welche nicht?

9.

Dürfen wir dem Händler verbieten, über eine Zweitfiliale zu verkaufen oder die Belieferung ablehnen, wenn er in ein Gebiet umzieht, in dem schon ein anderer Händler sitzt?

10.

Dürfen wir dem Händler kündigen oder weitere Lieferungen ablehnen, wenn er gegen diese Verbote verstößt?

11.

Können wir von Händlern, die wir nicht beliefern, einen Nachweis anfordern, woher sie unsere Ware haben?

12.

Wir möchten mit einem bestimmten Händler nicht mehr zusammenarbeiten. Wie machen wir das?

13.

Hat der Händler bei Kündigung einen Ausgleichsanspruch?

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FREQUENTLY ASKED QUESTIONS IM B2B-Vertrieb

A.

BESTELLUNG, AGB, LIEFERUNG UND UMTAUSCH

Die Antworten zu unseren FAQ im B2B-Vertrieb dienen lediglich der Orientierung und können eine rechtliche Beratung nicht ersetzen. Fragen und Antworten beziehen sich ausschließlich auf den inländischen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (B2B). Bitte beachten Sie, dass wir die Antworten möglichst knapp gehalten haben. Damit sind sie zwangsläufig generalisierend und nicht auf alle Einzelfälle gleichermaßen anwendbar. Für weitergehende Fragen und individuelle Beratung wenden Sie sich gern an unsere Vertriebsspezialisten. 1. Sind auch mündliche Absprachen bindend? Was ist, wenn unsere AGB Schriftform vorsehen? Grundsätzlich bedarf ein Vertrag keiner Schriftform und kann auch mündlich geschlossen werden. Selbst durch sog. konkludentes, also schlüssiges Verhalten ist ein Vertragsschluss möglich. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verkäufer Ware unter Nennung des Kaufpreises an einen Dritten übergibt und jener die Ware kommentarlos entgegennimmt. Mit diesem Verhalten bringt er zum Ausdruck, dass er die Ware zu dem angebotenen Preis kaufen möchte und nimmt das Angebot des Verkäufers konkludent an. Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen nur in den Fällen, in denen das Gesetz die Einhaltung besonderer Formerfordernisse explizit vorsieht, wie es z.B. bei Kaufverträgen über Immobilien der Fall ist. Eine

mündliche

Abrede

kann

auch

dann

bindend

sein,

wenn

Ihre

AGB

ein

Schriftformerfordernis enthalten. Die formularmäßige Vereinbarung der Schriftform ist gem. §§ 305b, 307 BGB unwirksam, da der Gesetzgeber nachfolgende individuelle Abreden gegenüber AGB als höherrangig ansieht. Ein Schriftformerfordernis in Ihren AGB schützt Sie also nicht davor, dass Ihr Vertragspartner sich auf eine mündlich getroffene Abrede berufen kann. Ihnen selbst hingegen ist der Verweis auf eine mündliche Abrede in diesem Fall verwehrt.

2. Wie werden AGB einbezogen? Gelten unsere AGB mit dem Hinweis auf unseren Lieferscheinen als akzeptiert? AGB regeln die Bedingungen eines Vertrages und müssen daher bei Vertragsschluss wirksam in diesen miteinbezogen werden. Im nationalen B2B-Verkehr ist es ausreichend, wenn im Angebot auf die eigenen AGB verwiesen wird und diese beispielsweise über die Homepage abrufbar sind oder auf Nachfrage übergeben werden. Im internationalen Geschäftsverkehr sind die Einbeziehungsvoraussetzungen strenger und es ist erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner tatsächlich übergeben werden. Im Idealfall und zur Vermeidung von anschließenden Beweisproblemen sollte man sich diese von seinem Vertragspartner unterschrieben zurücksenden lassen. Ein Verweis in den Lieferscheinen führt nicht – egal ob

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national oder international – zur wirksamen Einbeziehung von AGB, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen wurde, da eine einseitige Änderung des Vertragsinhaltes nach Vertragsschluss nicht möglich ist. Wir raten dazu, bereits in dem Angebot auf die Anwendbarkeit Ihrer AGB zu verweisen und diesen Verweis ggf. in der Auftragsbestätigung zu wiederholen.

3. Wann sind AGB unwirksam? Sind die kompletten AGB ungültig, sobald eine Klausel unwirksam ist? Einzelne Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn Sie den Vertragspartner des AGBVerwenders „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Wann dies der Fall ist, ist in den §§ 307 BGB ff. geregelt. Darüber hinaus existiert umfangreiche Rechtsprechung, die sich mit der Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von AGB-Regelungen befasst. Folge einer unwirksamen Regelung in AGB ist grundsätzlich, dass die betroffene Klausel nicht zur Anwendung kommt und durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt wird. Die übrigen Regelungen bleiben wirksam, wenn die unwirksame Klausel inhaltlich abgetrennt werden kann und ihr Wegfall nicht dazu führt, dass das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt. Es ist wichtig zu wissen, dass die Vertragsfreiheit in AGB sehr eingeschränkt ist und die Rechtsprechung sich in diesem Bereich ständig weiterentwickelt. Um sicher zu gehen, dass Ihre AGB wirksam sind, sollten Sie diese in regelmäßigen Abständen von einem Spezialisten überprüfen und ggf. anpassen lassen.

4. Müssen wir auf Bestellung liefern oder dürfen wir auch einzelne Bestellungen ablehnen? Niemand kann gezwungen werden, Verträge abzuschließen – es herrscht Vertragsfreiheit. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme eines Angebotes zustande. Tätigt jemand eine Bestellung aufgrund eines unverbindlichen Angebotes, liegt in der Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag mit den entsprechenden Lieferpflichten kommt in diesem Fall erst zustande, wenn Sie die Bestellung z.B. durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Etwas anderes gilt dann, wenn Sie Ihrem Vertragspartner zuvor ein bindendes Angebot unterbreitet haben. In diesem Fall stellt die Bestellung bereits die Annahme des Angebotes dar und führt zu einem wirksamen Vertragsschluss. Wir empfehlen daher, Angebote stets als unverbindlich zu kennzeichnen, so dass Sie es letztlich in der Hand haben, ob die Bestellung angenommen wird oder Sie einen Vertrag beispielsweise aufgrund veränderter Rohstoffpreise oder Lieferengpässe auf Seiten Ihres Lieferanten ggf. doch nicht oder zu geänderten Konditionen abschließen möchten. Zudem kann es in Ausnahmefällen einen Lieferzwang geben, siehe hierzu unten B. 4.

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5. Binnen welcher Frist müssen wir liefern? Der Lieferzeitpunkt richtet sich nach der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung. Sofern eine Lieferfrist nicht konkret vereinbart wurde, ist zunächst zu ermitteln, ob sich die Leistungszeit möglicherweise aus den Umständen ergibt. Dabei sind im Wege der Auslegung die Natur des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Beschaffenheit der Leistung zu berücksichtigen. Bei einem Werkvertrag z.B. ist im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss mit der Herstellung des Werks zu beginnen und es ist in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Gerade bei Kaufverträgen, bei denen sich aus den Umständen regelmäßig keine längeren Lieferzeiten herleiten lassen, kann der Käufer die Lieferung der Ware mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Wir empfehlen Ihnen als Verkäufer daher stets, eine Vereinbarung über – am besten unverbindliche – Liefertermine zu treffen.

6. Können wir Vorkasse verlangen? Ja. Es handelt sich hierbei zwar um eine Vereinbarung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, wonach Zahlung und Lieferung der entsprechenden Ware gleichzeitig fällig werden; aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit steht es den Vertragsparteien jedoch frei, eine Vorkasse-Vereinbarung zu treffen. Aufpassen sollte man jedoch mit Vorkasse-Regelungen in AGB. Ob diese wirksam sind, hängt davon ab, ob dafür ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Vertragspartners hinreichend Rechnung getragen wird.

7. Wer zahlt das Porto für Retouren? Dürfen wir die Annahme unfreier Ware verweigern? Wenn es sich um den Umtausch mangelhafter Ware handelt, muss der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Da die Versendung als „unfrei“ teurer ist, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass diese Kosten nicht „erforderlich“ sind und eine Regelung treffen, wonach nur die regulären Portokosten erstattet werden. Die Annahme sollte man dennoch nicht verweigern. Wenn die Ware mangelfrei ist und der Umtausch freiwillig erfolgt, kann man hierzu abweichende Vereinbarungen treffen (z.B. in den Liefer-AGB) und, wenn die Regelungen das entsprechend vorsehen, die Annahme unfrei versendeter Ware verweigern. Beachten Sie bitte, dass sowie bei Verträgen mit Verbrauchern, beispielsweise im Fernabsatzrecht (z.B. Internetvertrieb) andere Vorschriften für die Kosten der Rücksendung gelten können.

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8. Was sind Mängel? Wie viel müssen wir bei besonders pingeligen Kunden akzeptieren? Ein Mangel liegt gemäß § 434 BGB in erster Linie dann vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so ist die Ware auch dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer gewöhnlicherweise erwarten darf. Zu der maßgeblichen Beschaffenheit gehören zudem Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Werbeaussagen des Verkäufers erwarten kann. Schließlich liegt ein Mangel auch dann vor, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird, die Montage falsch vorgenommen oder eine fehlerhafte Montageanleitung geliefert wird. Liegt ein solcher Mangel bei Gefahrübergang (in der Regel bei Übergabe der Ware) vor, muss der Verkäufer nacherfüllen (d.h. Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache), auch wenn es pingelig erscheinen mag. Im Einzelfall kann der Nacherfüllungsanspruch jedoch beschränkt sein. Gemäß § 439 BGB kann eine Art der Nacherfüllung verweigert werden, wenn diese im Vergleich zur Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig wäre. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bspw. nur zu reparieren braucht und nicht zur Lieferung einer neuen Sache verpflichtet ist. Im Einzelfall kann der Verkäufer bei Unverhältnismäßigkeit die Nacherfüllung sogar gänzlich verweigern. Dennoch kann der Käufer dazu berechtigt sein, vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern. 9. Können wir uns aussuchen, ob wir die mangelhafte Ware umtauschen oder eine Gutschrift schreiben? Nein. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. nach Wahl des Käufers Nachlieferung oder Beseitigung des Mangels. Erst wenn Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist bzw. der Käufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann dieser vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er das Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Eine Gutschrift kann nur gegeben werden, wenn der Kunde zustimmt.

10. Gibt es eine Frist für die Bearbeitung von Gewährleistungsfällen? Es gibt keine verbindliche Frist für die Bearbeitung von Gewährleistungsfällen. Der Käufer kann jedoch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach deren erfolglosem Ablauf kommen Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz in Betracht.

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11. Wie lange hat der Käufer Zeit, mangelhafte / im Paket fehlende Ware zu reklamieren? Können wir dafür eine Frist setzen? Ein Kaufmann hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Nacherfüllungsansprüche entfallen, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 HGB). Was unverzüglich bedeutet, ist eine Frage des Einzelfalls und branchenabhängig. In Verträgen oder AGB kann die Frist bestimmt werden, allgemein gelten fünf Werktage oder eine Woche als ausreichend. 12. Wie lange können Mängel geltend gemacht werden? Kann man die Frist abkürzen? Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Zwischen Unternehmern können auch kürzere Gewährleistungsfristen vereinbart werden, auch in AGB. Ist der Endkunde des Käufers allerdings Verbraucher, so kann der Käufer noch mindestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die Ansprüche des Endkunden erfüllt hat, gegenüber seinem Verkäufer Mängelrechte geltend machen – auch wenn in diesem Verhältnis eine kürzere Verjährung vereinbart worden war (so genannter Lieferantenregress, § 479 BGB). Es besteht jedoch eine absolute Obergrenze von 5 Jahren. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB (vgl. A 11) bleiben hiervon unberührt.

13. Muss die Ware bei Umtausch originalverpackt sein? Ist die Sache mangelhaft, so bestehen die Rechte des Käufers unabhängig davon, ob die Ware originalverpackt ist oder nicht. Im Gegensatz dazu steht der freiwillige Umtausch, also bspw. bei Rückgabe der Ware, ohne dass die Ware einen Mangel aufweist. Da es sich hier lediglich um Kulanz handelt, kann der Verkäufer verlangen, dass die Ware originalverpackt ist. Besonderheiten gelten für Geschäfte, bei denen Verbraucher beteiligt sind. So besteht etwa bei

Fernabsatzgeschäften, also

bei Verkäufen bspw. über Onlineshops

oder den

Versandhandel, ein Widerrufsrecht. D.h. Verbraucher können Ware innerhalb von 14 Tagen zurückgeben und bekommen den Kaufpreis erstattet. Die Ware muss hierfür unter Umständen nicht mehr originalverpackt sein.

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14. Können wir bei Umtausch eine Bearbeitungsgebühr erheben? Bei Rückgabe der Ware im Ladengeschäft, ohne dass diese einen Mangel aufweist, steht es dem Verkäufer frei, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Ist die Ware jedoch mangelhaft, so muss der Umtausch stets kostenlos erfolgen. Eine Bearbeitungsgebühr ist nicht zulässig (§ 439 Abs. 2 BGB). Besonderheiten bestehen bei Geschäften, bei denen Verbraucher beteiligt sind. Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten mangelfreier Ware nur zu tragen, wenn der Verkäufer ihn entsprechend informiert hat (bis zum 12. Juni 2014 galt dies nur bei einem Warenwert bis zur Euro 40,00-Grenze, vgl. § 347 Abs. 6 BGB).

B.

VOM KARTELLRECHT UND DEM UMGANG MIT HÄNDLERN

1. Müssen sich die Händler an unsere unverbindlichen Verkaufspreise (UVP) halten? Nein, im Gegenteil: Man darf seinen Händlern keine festen Weiterverkaufspreise vorschreiben. Denn eine Preisbindung der zweiten Hand (auch: „vertikale Preisbindung“) ist als Kernbeschränkung verboten. Erlaubt sind dagegen (echte) unverbindliche Preisempfehlungen (UPE bzw. UVP = Unverbindlicher Verkaufspreis) und (echte) Höchstpreise (dazu B. 2.).

2. Können wir die Rabattgewährung gegenüber den Händlern davon abhängig machen, dass sie die UVP einhalten? Nein, denn UVP und Höchstpreise sind nur erlaubt, soweit sie nicht aufgrund von Druck- oder Lockmitteln tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise wirken (Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV, Art. 4 lit. a Vertikal-GVO). Das Androhen von Nachteilen bzw. das Versprechen / Gewähren von Vorteilen für die Einhaltung / Umsetzung des UVP ist unzulässig, wenn und weil es eine indirekte Preisbindung bewirkt bzw. bezweckt (vgl. http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/commercial/newsletter-commercial-juni2013/heiss-empfehlungen-zum-preis.html). Höchstpreise müssen zudem so hoch sein, dass der Händler eine Marge erzielt, die es ihm realistischerweise erlaubt, den Höchstpreis zu unterbieten. Will man als Hersteller / Lieferant die Preise bestimmen, kann man die Produkte über eigene Geschäfte (inkl. Shop-in-Shops) verkaufen – oder über (echte) Handelsvertreter.

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3. Können wir einzelnen Händlern bessere oder schlechtere Konditionen geben? Grundsätzlich ja, weil Vertragsfreiheit besteht. Ausnahmsweise müssen Sie als Hersteller / Lieferant den Händlern dieselben Konditionen gewähren – nämlich insbesondere dann, wenn Sie eine marktbeherrschende Stellung haben oder die Händler anderweitig von Ihnen abhängig sind (z.B. sortimentsbedingte Abhängigkeit bei Markenprodukten) und dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden, dass man ihnen bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen gewährt.

4. Müssen wir einem Händler alle Produkte liefern, die er bestellt? Grundsätzlich nein. Man ist nicht gezwungen, Verträge einzugehen und Angebote anzunehmen – es besteht Vertragsfreiheit. Allerdings kann man aufgrund des Vertriebsvertrages zur Lieferung aller Produkte oder der Produkte bestimmter Serien an den Händler verpflichtet sein – insofern lohnt ein Blick in den Vertrag. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, so können auch mündliche Abreden oder sogar

nur

faktische

denn

Vertriebsverträge

Lieferbeziehungen müssen

nicht

entsprechende schriftlich

Lieferpflichten vereinbart

begründen;

werden

(vgl.

http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/commercial/newsletter-commercial-oktober2013/gesetzliche-kuendigungsfrist-von-12-monaten-im-vertrieb.html).

Ferner

kann

man

ausnahmsweise dann zur Belieferung des Händlers verpflichtet sein, wenn man eine marktbeherrschende Stellung hat und sich die Nichtbelieferung als Missbrauch dieser Stellung auswirken würde oder die Händler anderweitig von der Belieferung abhängig sind (z.B. sortimentsbedingte Abhängigkeit bei Markenprodukten). 5. Können wir einem Händler verbieten, dass er unsere Produkte an einen Wiederverkäufer weiterverkauft? Grundsätzlich nein. Das Verbot des Weiterverkaufs an Wiederverkäufer ist nur im selektiven Vertriebssystem zulässig – und auch dort nur unter bestimmten Bedingungen. Selektiv ist ein Vertriebssystem, wenn man die Händler nach bestimmten (qualitativen und/oder quantitativen) Kriterien auswählt. In einem solchen Vertriebssystem darf man den Händlern verbieten, an Händler, die nicht zum Vertriebssystem gehören (sog. Außenseiter), innerhalb des Vertriebsgebiets zu liefern. Querlieferungen unter den zugelassenen Händlern darf man dagegen auch im selektiven Vertriebssystem nicht verbieten (vgl. Art. 4 lit. b und lit. d VertikalGVO; Leitlinien Vertikal-GVO Rn. 55). Im Übrigen gilt die Freistellung gemäß Vertikal-GVO nur insoweit, als der Marktanteil des Herstellers / Lieferanten bzw. des Händlers 30% nicht übersteigt – bei einem höheren Marktanteil kommt nur eine Einzelfreistellung in Frage.

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6. Dürfen wir den Händlern den Verkauf unserer Produkte über das Internet, insbesondere bei Amazon oder eBay verbieten? Ob und wieweit man als Hersteller / Lieferant den Händlern den Internetverkauf verbieten kann, hängt vom Vertriebssystem ab.

Im selektiven Vertriebssystem (siehe B. 5.) kann man •

den Händlern den Vertrieb über das Internet allenfalls ausnahmsweise vollständig verbieten. Die Anforderungen sind sehr hoch. Voraussetzung ist, dass das vollständige Verbot des Internetverkaufs im Einzelfall erforderlich und angemessen ist, um die Produktqualität bzw. die richtige Anwendung des Produkts sicherzustellen, also qualitative Vorgaben an den Internethandel nicht genügen (vgl. Art. 4 lit. c VertikalGVO und Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie Leitlinien Vertikal-GVO, Rn. 56). Unzulässig ist das Verbot bei Kosmetika oder Kontaktlinsen (insbesondere weil sie keine individuelle Beratung

vor

Ort

benötigen),

hingegen

möglicherweise

zulässig

bei

verschreibungspflichtigen Medikamenten (vgl. EuGH, „Pierre Fabre“, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-439/09 und „Ker-Optika“, Urteil vom 02.12.2010, Az. C-108/09); •

konkrete qualitative Vorgaben an den Internethandel machen, z.B. zur Gestaltung der Webseite. Unter Umständen kann man auch den Verkauf über Internetplattformen Dritter (Auktionsplattformen und / oder Marktplätze = eBay, Amazon, etc.) verbieten, wenn und weil der Verkauf das Markenimage gefährdet, möglicherweise bei Markenartikeln (hier ist Vieles im Fluss, vgl. http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/commercial/newsletter-commercial-maerz2014/unzulaessiges-verbot-des-verkaufs-von-markenartikeln-ueber-ebay.html).

Ein

vollständiges Verbot des Verkaufs über offene Marktplätze sieht das Bundeskartellamt allerdings scheinbar sehr kritisch.

Im exklusiven Vertriebssystem (d.h.: wenn man sich Gebiete / Kunden selbst oder einem Händler exklusiv vorbehalten hat) kann man •

den Händlern den Verkauf über deren eigene Webseite grundsätzlich nicht verbieten;



den „aktiven Verkauf“ beschränken, nämlich in Gebiete oder an Kundengruppen, die man sich selbst vorbehalten oder exklusiv einem anderen Händler zugewiesen hat. Auf solche Gebiete oder Kundengruppen bezogene Werbemaßnahmen kann man verbieten (z.B. Direktmailings oder auf Nutzer in bestimmten Gebieten ausgerichtete Bannerwerbung). Alternativ kann man Händler per Prämien für die OfflineVertriebstätigkeit motivieren, ohne allerdings die tatsächliche Verwendung der Prämien vorgeben zu können (vgl. Art. 4 lit. a (i) Vertikal-GVO; Leitlinien Vertikal-GVO, Rn. 52);

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FREQUENTLY ASKED QUESTIONS IM B2B-Vertrieb •

ausnahmsweise den Internetvertrieb insgesamt, begrenzt auf zwei Jahre, verbieten, wenn es zur Etablierung einer neuen Marke auf dem Markt erforderlich ist, insbesondere wenn der Händler erhebliche Investitionen tätigen muss (vgl. Art. 4 lit. a (i) Vertikal-GVO; Leitlinien Vertikal-GVO, Rn. 61).

Verzichtet man auf ein Vertriebssystem und fährt stattdessen eine Universalvertriebsstrategie (naheliegend

eher

bei

Massenwaren

des

täglichen

Bedarfs),

so

kann

man



konsequenterweise – den Händlern den Verkauf über das Internet weder insgesamt, noch über bestimmte Plattformen verbieten.

7. Können wir unseren Händlern vorschreiben, dass sie nur solche Produkte online bewerben, die bei ihnen vorrätig sind? Man kann die Pflicht mit den Händlern vereinbaren – oder sie einfach auf ihre gesetzlichen Pflichten hinweisen. Denn gemäß Gesetz müssen Händler ihre Kunden über etwaige Lieferbeschränkungen informieren und unter Umständen die Produkte anderweitig zu höheren Preisen beschaffen. Zudem droht Händlern bei unklarer Information das Risiko, wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen zu werden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Es bestehen insbesondere folgende Pflichten: •

vor Abgabe seiner Vertragserklärung sollte der Händler den Verbraucher informieren, dass er sich vorbehält, gleichwertige Produkte zu liefern bzw. das versprochene Produkt bei Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern (§ 312d BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB);



die Verkaufs-AGB sollten einen entsprechenden Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt vorsehen (der die Voraussetzungen der §§ 308 Nr. 3, 4 und 8 BGB einhalten muss);



spätestens beim Bestellvorgang muss der Händler den Verbraucher über etwaige Lieferbeschränkungen informieren – etwa per Ampelsystem, welches die Warenverfügbarkeit anzeigt (vgl. § 312j Abs. 1 BGB – gilt ab Juni 2014, vgl. http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/commercial/newsletter-commercial-maerz2014/neue-regeln-im-handel-mit-verbrauchern-ab-juni-2014.html);



nach Bestellzugang muss der Händler in angemessener Zeit die Annahme oder Ablehnung erklären (§§ 147 Abs. 2, 148 ff. und § 308 Nr. 1 BGB);



ab Vertragsschluss ist der Händler zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, da er als Verkäufer grundsätzlich das sog. Beschaffungsrisiko übernimmt (§ 276 Abs. 1 BGB) – es sei denn, er hat einen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt vereinbart (s.o.).

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8. Dürfen wir dem Händler vorschreiben, in welche Gebiete er unsere Ware verkaufen darf und in welche nicht? Eine solche Beschränkung des Gebietes (gilt auch für Beschränkungen des Kundenkreises) stellt einen Eingriff in den freien Wettbewerb dar. Zulässig ist dies nur im Rahmen eines exklusiven Vertriebssystems (siehe B. 6.). Dazu muss der Hersteller / Lieferant die Gebiete, in die nicht verkauft werden darf, entweder sich selbst oder einem anderen Händler exklusiv vorbehalten haben. Verboten werden kann aber nur der aktive Verkauf in die anderen Gebiete; der passive Verkauf – auf Anfrage eines Kunden aus dem anderen Gebiet – darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Anforderungen an ein solches exklusives Vertriebssystem sind aber hoch und müssen in der Praxis streng eingehalten werden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beschränkung rechtswidrig sein und mit hohen Geldbußen belegt werden. In jedem Fall sollten Sie mit einem Spezialisten sprechen, bevor Sie eine solche Gebietsaufteilung einführen. 9. Dürfen wir dem Händler verbieten, über eine Zweitfiliale zu verkaufen oder die Belieferung ablehnen, wenn er in ein Gebiet umzieht, in dem schon ein anderer Händler sitzt? Solche Maßnahmen können bewirken, dass der Ort der Vertriebsstelle vom Hersteller / Lieferant faktisch genehmigt werden muss und zum anderen das Gebiet beschränken, in das der Händler seine Waren verkaufen darf (siehe B. 8.). Beides kann den freien Wettbewerb einschränken und ist damit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In einem selektiven Vertriebssystem (siehe B. 5.) darf der Hersteller / Lieferant untersagen, dass die Produkte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus vertrieben werden (so genannte „Standortklausel“).

Sofern

dies

der

Unterstützung

eines

zulässigen

exklusiven

Vertriebssystems (siehe B. 6.) dient, darf der Hersteller / Lieferant auch verlangen, dass der Händler seine Vertriebsstelle auf eine bestimmte Anschrift, einen bestimmten Ort bzw. ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Außerhalb solcher Systeme sind solche Maßnahmen unzulässig. 10. Dürfen wir dem Händler kündigen oder weitere Lieferungen ablehnen, wenn er gegen diese Verbote verstößt? Wenn die Verbote selbst wettbewerbswidrig sind (z.B. die unzulässige Beschränkung des Verkaufsgebietes oder der Kundengruppe oder bindende Preisvorgaben), dann ist auch jede Maßnahme wettbewerbswidrig, die der Durchsetzung dieser Verbote dient oder dienen soll. Kündigung oder Liefersperre sind für den Händler besonders empfindliche Strafen, sodass schon die Androhung erreichen kann, dass sich der Händler der wettbewerbswidrigen Vorgabe beugt. Sie sind damit unzulässig. Ist das Verbot hingegen rechtskonform, so kann der Verstoß

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eines Händlers einen Vertragsverstoß darstellen, der je nach Schwere und Schadenshöhe auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Auch hier sollten Sie aber hinsichtlich Kündigungsfrist, Begründung und der evtl. erforderlichen vorherigen Abmahnung Rechtsrat einholen. Besonders bei langjährigen Lieferverbindungen können Treuepflichten entstehen, die einer sofortigen Kündigung entgegenstehen (siehe B. 12.). 11. Können wir von Händlern, die wir nicht beliefern, einen Nachweis anfordern, woher sie unsere Ware haben? Grundsätzlich gibt es einen solchen Auskunftsanspruch nicht; lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen, z.B. wenn der Händler gefälschte Ware verkauft und damit das Markenrecht des Herstellers /Lieferanten verletzt, kann ein Nachweis angefordert werden. Selbst wenn der Vertrieb der Ware ausschließlich in einem selektiven Vertriebssystem erfolgt und damit nahe liegt,

dass

der

betreffende

Händler

nur

aufgrund

des

Vertragsverstoßes

eines

systemangehörigen Händlers in den Besitz der Ware gekommen ist, muss er seine Bezugsquellen nicht offen legen. 12. Wir möchten mit einem bestimmten Händler nicht mehr zusammenarbeiten. Wie machen wir das? Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, so bestimmen sich die Möglichkeit der Kündigung sowie die Kündigungsfrist nach den darin getroffenen Vereinbarungen. Aber auch ohne schriftliche Grundlage kann eine Lieferbeziehung vertragliche Pflichten begründen, insbesondere wenn die Belieferung schon über einen längeren Zeitraum und einigermaßen regelmäßig stattgefunden hat. Mit der Dauer und Intensität der Lieferbeziehungen wachsen auch die wechselseitigen Treuepflichten, so dass eine Kündigung dieses (ungeschriebenen) Vertriebsvertrages nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist möglich ist. Wie lang die Kündigungsfrist sein muss, (vgl.

bestimmt

sich

dabei

nach

den

Umständen

des

Einzelfalles

http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/commercial/newsletter-commercial-oktober-

2013/gesetzliche-kuendigungsfrist-von-12-monaten-im-vertrieb.html). Eine fristlose Kündigung

kommt nur bei schwerwiegenden Vertragsverstößen in Betracht und sollte nicht ohne vorherige Rechtsberatung ausgesprochen werden. Ist die Kündigung unwirksam oder die Kündigungsfrist zu kurz bemessen, so drohen Schadensersatzansprüche des Händlers. 13. Hat der Händler bei Kündigung einen Ausgleichsanspruch? Einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB haben grundsätzlich nur Handelsvertreter, die lediglich Verträge zwischen Kunde und Prinzipal vermitteln und hierfür eine Provision bekommen. Auf selbstständige Händler, welche die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen, findet diese Norm analog nur dann Anwendung, wenn der

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Vertragshändler nach seiner Stellung im Vertriebssystem des Prinzipals mit einem Handelsvertreter vergleichbar ist. Wichtige Kriterien hierfür sind die Eingliederung in das Vertriebssystem (Exklusivität? Mindestabnahmemengen? Intensität der vertraglichen Berichtsund sonstigen Unterstützungspflichten?) sowie insbesondere die Pflicht des Vertragshändlers während oder bei Beendigung des Vertriebsverhältnisses, dem Prinzipal die Daten seiner Endkunden preiszugeben. Dabei muss diese Pflicht zur Herausgabe von Kundendaten nicht ausdrücklich festgehalten sein, sondern kann sich auch aus der gelebten Praxis des Vertriebsverhältnisses ergeben. Beispielsweise kann die Übermittlung von Kundendaten im Rahmen

von

Rückrufaktionen,

der Ausstellung

von

Garantiekarten

oder

sonstigen

Nachweispflichten des Vertragshändlers ausreichen, um den Prinzipal in die Position zu versetzen,

nach

Ende

der

Vertragsbeziehungen

mit

dem

Handelsvertreter

die

Geschäftsbeziehung mit diesen Kunden selbst fortzusetzen und damit dem Vertragshändler einen Ausgleich analog § 89b HGB zu schulden. Die Berechnung der Höhe dieses Ausgleichsanspruchs ist kompliziert, insbesondere

für Vertragshändler, auf die

die

gesetzlichen Regelungen nur analog anwendbar sind. Wir beraten Sie gern.

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