freier dienstvertrag

Die Auszahlung des gebührenden Honorars erfolgt auf folgendes Bankkonto: Bankinstitut: BLZ: Konto-Nr.: IBAN: BIC: Interne Kostenstelle bei Dienstgeberin:.
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FREIER DIENSTVERTRAG § 1 Vertragsparteien Zwischen der Dienstgeberin Diözese Linz – Pastoralamt/Kath. Jugend, Kapuzinerstraße 84,

4020 Linz _________________________________________________________________________ und dem/r freien Dienstnehmer/in

Name: ___________________________________________________________________________ Adresse: _________________________________________________________________________ Telefon-Nr.: ________________________ SV-Nr.:

Geburtsdatum T T M M J J

Steuer-Nr.:

wird nachfolgender freier Dienstvertrag abgeschlossen: § 2 Vertragsgegenstand Gegenstand der Vertragsleistung ist Planung und Durchführung eines Orientierungstages ______ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ Die Aufnahme der Vertragstätigkeit erfolgt ab: ____________________________________________  befristet bis

 unbefristet

Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach Anforderung. Eine Tätigkeit kann durch den/die freie Dienstnehmer/in ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der/die freie Dienstnehmer/in übernimmt die vertragliche Tätigkeit auf eigenes Risiko, sodass auch keine Honorierung erfolgt, wenn - aus welchen Gründen auch immer - eine tatsächliche Vertragsleistung nicht zustande kommt. Festgehalten wird, dass der/die freie Dienstnehmer/in in der Gestaltung seiner/ihrer Dienste frei ist, diese also unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck nach eigenem Ermessen zu erbringen hat und an Weisungen hinsichtlich des Arbeitsablaufs, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes nicht gebunden ist. § 3 Vertretung Dem/der freien Dienstnehmer/in ist es ausdrücklich anheim gestellt, an seiner/ihrer statt eine andere geeignete Person zur Vertragserfüllung heranzuziehen. Er/sie haftet aber der Dienstgeberin dafür, dass diese Vertretungsperson über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vertragserfüllung verfügt. Der/die freie Dienstnehmer/in haftet im Übrigen für alle Handlungen des/der Vertreters/in wie für eigenes Verschulden. Falls sich der/die Dienstnehmer/in durch eine solche andere Person vertreten lässt, hat er/sie dies der Dienstgeberin vorher anzuzeigen und auch die Person des/der Vertreters/in namhaft zu machen. § 4 Entgelt Das dem/der freien Dienstnehmer/in zu zahlende Entgelt wird auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden bemessen. Ausgefallene Zeiten, aus welchen Gründen auch immer, werden nicht honoriert. Das Entgelt beträgt € 10,00 gesamt / pro Stunde

ev. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie eventuell zu vergütender Spesen. Bei Vergütung von PKW-Fahrtkosten sind für jede Fahrt Datum, Abfahrts- und Zielort, Zweck der Fahrt sowie Zahl der gefahrenen km anzugeben (Kopie Fahrtenbuch oder gesonderte Aufstellung). 

Freie Dienstnehmer/innen sind Personen, die zu Dienstleistungen für eine Dienstgeberin für bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt verpflichtet sind und dabei ohne persönliche Abhängigkeit weitgehend die Möglichkeit haben, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln. Sie haben ihre Einkünfte als Selbständige mit einer Einkommensteuererklärung anzugeben und im Veranlagungsweg zu versteuern. Allenfalls anfallende Sozialversicherungsbeiträge gemäß ASVG werden von der Dienstgeberin berechnet und abgeführt. Freier_Dienstvertrag_allg_Formular_01-06-113[1]

Die Auszahlung des gebührenden Honorars erfolgt auf folgendes Bankkonto: Bankinstitut:

BLZ:

Konto-Nr.: IBAN:

BIC:

Interne Kostenstelle bei Dienstgeberin:

31370005

§ 5 Betriebliche MitarbeiterInnenvorsorgekasse Die Dienstgeberin leistet im Sinne des Betriebl. MitarbeiterInnen- u. Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) Beiträge an folgende MitarbeiterInnenvorsorgekasse: Valida Plus AG, Ernst-Melchior-Gasse 22, 1020 Wien. Die Einbeziehung in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse erfolgt ab dem 2. Monat (oder ab Vertragsbeginn, wenn in den letzten 12 Monaten davor von der diözesanen Dienstgeberin bereits Beiträge geleistet wurden - dies trifft zu  / trifft nicht zu  ). § 6 Auskunftspflicht über Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG Der/die freie Dienstnehmer/in ist gesetzlich verpflichtet, der Dienstgeberin Auskunft zu erteilen, ob aufgrund ein und derselben Tätigkeit bereits eine andere Pflichtversicherung besteht. Insbesondere bezieht sich diese Auskunftspflicht auf das Bestehen oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung. In diesem Sinne bestätigt der/die freie Dienstnehmer/in mit der Unterzeichnung dieses Vertrages folgenden Sachverhalt: Eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG aus diesem Vertrag besteht nicht, weil der/die freie Dienstnehmer/in die vertragliche Leistung erbringt als  Gewerbetreibende/r nach dem GSVG im Rahmen einer Gewerbeberechtigung  freiberuflich tätiges Kammermitglied  Wirtschaftstreuhänder/in, Journalist/in, bildende/r Künstler/in, ... Wenn keine Ausnahmen zutreffen, besteht Versicherungspflicht. Eventuelle Änderungen sind der Dienstgeberin unverzüglich bekannt zu geben. § 7 Abgaben und Sozialversicherung Die Versteuerung des Entgelts obliegt dem/der freien Dienstnehmer/in. Besteht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (freier Dienstvertrag) Versicherungspflicht (siehe § 6), wird der/die freie Dienstnehmer/in zur Sozialversicherung angemeldet. Bei Überschreitung der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze werden die Dienstnehmer/innen-Beiträge vom vereinbarten Honorar in Abzug gebracht und durch die Dienstgeberin an die Gebietskrankenkasse abgeführt. § 8 Betriebsmittel Die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit benötigten Betriebsmittel werden dem/r freien Dienstnehmer/in von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt. § 9 Beendigung Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag analog § 1159b ABGB unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu kündigen. § 10 Gerichtsstand Als Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart. § 11 Sonstiges Der Ordnung halber wird festgestellt, dass auf das vorliegende Vertragsverhältnis arbeitsrechtliche Bestimmungen keine Anwendung finden. Abänderungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. , am Für die Diözese:

____________________________________________ Abteilungsleiter/in / Leiter/in Personal Freier_Dienstvertrag_allg_Formular_01-06-113[1]

______________________________ Freie/r Dienstnehmer/in