Flugplatz 63329 Egelsbach ...

23.01.2015 - Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu ... Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der.
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Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn

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Dienstsitz Bonn Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Astrid Gutschalk III B 6

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+49 (0) 228 99 682-2398 (oder 682-0)

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E-MAIL

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DATUM

23. Januar 2015

Arbeitskreis Geschäftsfliegerei im Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Breite Straße 29 10178 Berlin [email protected]

BARIG Board of Airline Representatives in Germany Unterschweinstiege 8 60549 Frankfurt/Main [email protected] Bundesverband der Betriebe der Allgemeinen Luftfahrt e.V. Eisenwerkstraße 9 58332 Schwelm [email protected]

Bundessteuerberaterkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Postfach 02 88 55 10131 Berlin [email protected]

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Breite Straße 29 10178 Berlin [email protected]

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

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Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften (BDF) Georgenstraße 25 10117 Berlin [email protected]

Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. (BDL) Dr. Lars Hoppe (Leiter Recht & Steuern) Französische Straße 48 10117 Berlin [email protected] [email protected]

Bundesverband der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie (BDLI) Friedrichstraße 60 10117 Berlin [email protected] [email protected]

Deutscher Anwaltverein e. V. Littenstraße 11 10179 Berlin [email protected]

Deutscher Aero Club e.V. Hermann-Blenk-Straße 28 38108 Braunschweig [email protected]

Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. Breite Straße 29 10178 Berlin [email protected] Vereinigung Cockpit e.V. Hauptstadtrepräsentanz Reinhardtstr. 44 10117 Berlin [email protected]

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Vereinigung Luftfahrt e. V. Adolf-Kolping-Straße 4 64521 Groß-Gerau [email protected] Vereinigung der Dienstleister an Deutschen Flughäfen e.V. (VDF) Postfach 23 01 10 70621 Stuttgart [email protected]

Vereinigung Luftfahrt e.V. Adolf-Kolping-Straße 4 64521 Groß-Gerau [email protected]

Wirtschaftsprüferkammer Rauchstraße 26 10787 Berlin [email protected]

BETREFF

GZ DOK

Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge III B 6 - V 8230/07/10005 2015/0058001 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Seit Ende 2011 erfolgten durch den EuGH (C-79/10, C-250/10) und den BFH (u. a. VII R 9/09, VII R 21/09, VII R 26/09, VII R 33/09, VII R 40/09, VII R 29/12; VII R 9/13) eine Reihe von Urteilen zur Abgrenzung der energiesteuerlich begünstigten gewerblichen Luftfahrt von der nicht begünstigten privaten Luftfahrt. Die Urteile betreffen die steuerrechtliche Einordnung von unternehmens- und konzerninternen Flügen, Vercharterungen, die innerbetriebliche Vorbereitung der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen, die Steuerbegünstigung für sog. Taxiflugverkehre, Schulungsflüge und Flüge von und zu Instandhaltungsbetrieben. Nach den Bestimmungen des Energiesteuerrechts (§§ 27 und 52 EnergieStG i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV) war die Steuerbefreiung im Bereich der gewerbsmäßigen Personenund Warenbeförderung bisher allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Während Flüge zu unternehmensinternen Zwecken weiterhin nicht energiesteuerbefreit erfolgen dürfen, hat der BFH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass in bestimmten

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Fällen Flugkraftstoffe (Kerosin und Flugbenzin), die von Nicht-Luftfahrtunternehmen für konzerninterne Flüge und sog. Taxiflugverkehre verwendet werden, nicht der Energiebesteuerung unterliegen. Unter der Voraussetzung, dass nachgewiesen wird, dass Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen sind, gewerbsmäßig im Bereich der Luftfahrt tätig sind und die durchgeführten Flüge gewerbsmäßig - also unter anderem mit Gewinnerzielungsabsicht - durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile VII R 29/12, VII R 9/13; VII B 116/12 und VII B 117/12), kann eine Steuerentlastung beantragt werden. Die streitbefangenen Sachverhalte betrafen auch sog. Trainings- und Schulungsflüge sowie Flüge von und zu Instandhaltungsbetrieben. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung erfordert Änderungen bei der Gewährung der Energiesteuerbefreiung für Luftfahrtunternehmen, die gewerbsmäßig Personen und Waren befördern, und für Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen (aerial work) erbringen (z. B. Flugschulen, Vermessungsflüge, Luftbildaufnahmen). Nach dem Urteil des EuGH C - 79/10 (Rz. 24 und 25) und dem Urteil des BFH VII R 29/12 (3. Leitsatz und Rz. 6,13 -15) können Kraftstoffe, die für Werkstatt-, Trainings- und Schulungsflüge verwendet werden, nicht weiter steuerlich begünstigt werden, da sie nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dienen. Die aktuelle Erlasslage (siehe Verwaltungsvorschrift: Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt; insbesondere Abs. 19 und 42) wird daher mit Wirkung vom 1. Februar 2015 an den Urteilstenor angepasst. In Umsetzung der aktuellen Urteile umfasst die Steuerbegünstigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht mehr:

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Flüge zur Einweisung der eigenen Flugbesatzung auf andere Luftfahrzeugmuster, Flüge zum Training der eigenen Flugbesatzung, Demonstrationsflüge und Verkaufsflüge (z. B. bei Messen und Flugschauen), Prüfflüge, soweit sie nicht durch Herstellungs- oder Instandhaltungsbetriebe durchgeführt werden, Flüge zum und vom Instandhaltungsbetrieb, es sei denn, sie erfolgen durch den Instandhaltungsbetrieb selbst, sodass die Berechtigung zur Nutzung des Luftfahrzeugs für diese Flüge auf den Instandhaltungsbetrieb übergeht und Verwender der Energieerzeugnisse der Instandhaltungsbetrieb ist.

Hinweis: Die Regelung betrifft nur in Deutschland getankte Kraftstoffe. Der steuerfreie Bezug von Kraftstoffen für die Luftfahrt ist in Deutschland für Flugbenzin und Kerosin im Rahmen eines allgemeinen Erlaubnisverfahrens (für Flugzeuge mit einem Höchstgewicht über 12 Tonnen) oder eines förmlichen Erlaubnisverfahrens (für Flugzeuge

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mit einem Höchstgewicht unter 12 Tonnen) möglich. Zudem können die vorgenannten Kraftstoffe oder andere in der Luftfahrt verwendete Kraftstoffe zunächst versteuert bezogen und anschließend einer Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG zugeführt werden. Sollten Kraftstoffe im Rahmen einer förmlichen oder allgemeinen Erlaubnis steuerfrei bezogen worden sein und in Einzelfällen für die vorgenannten Flüge, für Flüge zu innerbetrieblichen Zwecken oder für Flüge zur innerbetrieblichen Vorbereitung einer Dienstleistung verwendet werden, so entsteht mit der Verwendung dieser Kraftstoffe zu diesen Zwecken die Energiesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber (z. B. das Luftfahrtunternehmen oder derjenige, der eine gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung erbringt). Dieser hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Vordruck 1100). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das örtlich zuständige Hauptzollamt. Die betroffenen Unternehmen sollten deshalb zeitnah Kontakt mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt aufnehmen. Hinweis: Werden mit einem Luftfahrzeug häufiger Flüge zu den vorgenannten nicht steuerbegünstigten Zwecken oder sonstige Privatflüge durchgeführt, ist der steuerfreie Bezug der Flugkraftstoffe nicht zulässig. Die Kraftstoffe sind in diesem Fall versteuert zu beziehen. Nach ihrer Verwendung zu steuerfreien Zwecken kann eine Steuerentlastung beantragt werden. Ich bitte Ihre Mitgliedsunternehmen zeitnah über die geänderte Rechtslage zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schmidtke Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.