EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2012 SWD(2012 ...

30.05.2012 - Dienstleistungen für kleine lokale Sparkassen, bleibt bestehen, wird jedoch ..... welchen Bedingungen Einsicht in Unterlagen, die im Rahmen einer ..... Mit dem Ziel, die nationalen Märkte zu öffnen und zu verhindern, dass ...
453KB Größe 17 Downloads 51 Ansichten
EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 30.5.2012 SWD(2012) 141 endgültig

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Begleitunterlage zum BERICHT DER KOMMISSION über die Wettbewerbspolitik 2011

DE

DE

Inhaltsverzeichnis I. ENTWICKLUNGEN BEI DEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN POLITISCHEN STRATEGIEN ................................................................................................ 2 Staatliche Beihilfen .................................................................................................................... 2 1. Entwicklungen bei den staatlichen Beihilfen in Zeiten der Krise ................................ 2 2.

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – ein wichtiges politisches Projekt ........................................................................................................ 4

3.

Beihilfen als Beitrag zur Verwirklichung der Europa 2020-Ziele ............................... 6

4.

Maßnahmen der Kommission zur Überwachung und Rückforderung von Beihilfen.. 9

Durchsetzung des Kartellrechts ................................................................................................ 11 1. Solide Rahmenbedingungen für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften .... 11 2.

Verbesserung der Verfahren, Erhöhung der Transparenz, Sicherstellung von Effizienz ..................................................................................................................... 12

3.

Private Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts..................................................... 12

4.

Technologietransfer-Vereinbarungen: die bevorstehende Überprüfung der politischen Strategien im Hinblick auf die Europa 2020-Ziele .................................................... 14

5.

Unverändert entschlossene Haltung gegenüber Kartellen ......................................... 14

6.

Wirksame Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes und mit einzelstaatlichen Gerichten ........................................................................................ 17

7.

Die internationale Dimension .................................................................................... 18

Fusionskontrolle ....................................................................................................................... 19 1. Verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und auf internationaler Ebene .......................................................................................................................... 19 2.

Neuerlicher Anstieg der Fusionsanmeldungen und Zunahme der Komplexität der Fälle ............................................................................................................................ 20

II. 1.

SEKTORBEZOGENER ÜBERBLICK ..................................................................... 21 Energie und Umwelt .................................................................................................. 21

2.

Informations- und Kommunikationstechnologien und Medien ................................. 26

3.

Schienenverkehr ......................................................................................................... 31

4.

Arzneimittel- und Gesundheitsdienstleistungssektor ................................................. 34

III. IV.

WETTBEWERBSDIALOG MIT ANDEREN EINRICHTUNGEN ........................ 36 ANHÄNGE ................................................................................................................ 41

1

I. ENTWICKLUNGEN BEI DEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN POLITISCHEN STRATEGIEN Die größeren Zusammenhänge zwischen Wettbewerbspolitik und Durchsetzung Die EU hat sich für ihre Wettbewerbspolitik im Wesentlichen drei Ziele gesteckt: i) Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt zur Verbesserung des Verbraucherwohls, ii) Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und iii) Förderung einer Wettbewerbskultur. Diese Ziele sind wesentliche Elemente der übergeordneten allgemeinen Zielsetzungen im Rahmen der Europa 2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Bei dieser Strategie wurden konkrete Vorgaben festgelegt, die innerhalb der nächsten zehn Jahre in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Energienutzung und Innovation umgesetzt werden sollen, um die Auswirkungen der Finanzkrise zu überwinden und Europa zu neuem Wirtschaftswachstum zu führen. Die Durchsetzungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten müssen im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Ziele als Ganzes gesehen werden. Eine Lockerung der Wettbewerbsrahmenbedingungen würde sich negativ auf das Wachstum auswirken. Eine starke Wettbewerbspolitik und eine konsequente Durchsetzung unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Instrumente – Beihilfe-, Kartell- und Fusionskontrolle – sind für den Wiederaufschwung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können Rufe nach einer Lockerung der Wettbewerbsvorschriften laut werden, um kurzfristigen Problemen von Unternehmen Rechnung zu tragen. Dies hätte jedoch eine gesunde Erholung verhindert. Es ist daher unbedingt erforderlich, an den Wettbewerbsvorschriften auch unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen in vollem Umfang festzuhalten. Wettbewerb regt die unternehmerische Initiative an, verbessert die Effizienz und schafft optimale Voraussetzungen für Innovationen. Mit anderen Worten, wettbewerbsfähige Märkte kommen allen zugute – Verbrauchern, Steuerzahlern, Bürgern und Unternehmen. Um dies stärker ins Bewusstsein zu rufen, hat die Kommission verschiedene Kommunikationsinitiativen ergriffen, mit denen sie den Bürgern Europas die Vorteile der Wettbewerbspolitik erläutert. 1

STAATLICHE BEIHILFEN 1. Entwicklungen bei den staatlichen Beihilfen in Zeiten der Krise Die weit verbreitete Unsicherheit auf den Finanzmärkten machte 2011 eine Verlängerung der krisenbedingten Sondervorschriften für staatliche Beihilfen erforderlich. Am 1. Dezember beschloss die Kommission, die Sondervorschriften für Finanzinstitute im Kontext der Krise

1

Abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/consumers/why_de.html.

2

zu verlängern. 2 Hierbei wurden auch die Anforderungen an die Vergütung für Garantien und Rekapitalisierungsmaßnahmen in einigen Punkten geändert. Diese Vorschriften werden so lange Gültigkeit haben, wie es die Marktbedingungen erfordern. Die Existenz dieser Vorschriften hat bewirkt, dass bei der Prüfung der staatlichen Beihilfen in der gesamten EU weiterhin eine einheitliche Reaktion der Politik auf die Finanzkrise sichergestellt und ein spürbarer Beitrag zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen begünstigten Finanzinstituten innerhalb des Binnenmarkts geleistet wurde. Eine detaillierte Beurteilung der Beihilfekontrolle während der Finanzkrise enthält das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „The effects of temporary State aid rules adopted in the context of the financial and economic crisis“ 3, das die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vorgelegt hat. Die Kommission bestätigte ihre Herangehensweise an schwächelnde Banken in mehreren wichtigen Beschlüssen, die sie im Laufe des Jahres erlassen hat. Institute ohne realistische Chance auf Wiedererlangen ihrer Rentabilität müssen sich vom Markt zurückziehen und sollten nicht durch wiederholte staatliche Stützungsmaßnahmen künstlich am Leben erhalten werden. Die in Bedrängnis geratene irische Kreditbank Anglo Irish Bank ist hierfür ein gutes Beispiel. Die Kommission genehmigte den von den irischen Behörden vorgelegten Plan, der eine Abwicklung der beiden Institute Anglo Irish Bank und Irish Nationwide Building Society innerhalb von zehn Jahren vorsieht. Ein weiteres bekanntes Beispiel ist die über lange Zeit kränkelnde deutsche Landesbank WestLB, die aufgespalten wird. Die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden zur Abwicklung auf eine „Bad Bank“ übertragen. Die WestLB muss ihre Banktätigkeit bis zum 30. Juni 2012 einstellen und wird künftig nur noch Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung erbringen. Lediglich der kleine Bereich der konservativsten Geschäftstätigkeit der WestLB, die Dienstleistungen für kleine lokale Sparkassen, bleibt bestehen, wird jedoch von der Helaba übernommen. Andererseits wurden einige Banken in erheblichem Umfang durch staatliche Beihilfen gestützt; in diesen Fällen bestehen jedoch bei Teilen ihrer Geschäftstätigkeit realistische Aussichten, wieder rentabel zu werden. Diese Institute dürfen am Markt bleiben, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie sich deutlich verkleinern und dass sie ihr Geschäftsmodell grundlegend ändern und sich ausschließlich auf diese rentablen Bereiche konzentrieren. Ein anschauliches Beispiel für diesen Ansatz ist die Genehmigung der Umstrukturierung der deutschen Bank Hypo Real Estate, die ihre Bilanzsumme auf 15 % des Werts aus der Zeit vor der Krise reduzieren und mehrere Geschäftsfelder schrittweise einstellen muss. Nach dem gleichen Ansatz ging die Kommission bei der Umstrukturierungsbeihilfe für eine weitere deutsche Bank, die HSH Nordbank, vor, die sich verpflichtete, ihre Bilanzsumme durch die Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche um 61 % gegenüber dem Vorkrisenwert zu reduzieren. Derart tiefgreifende Umstrukturierungen, die bei den Ursachen für frühere Missstände ansetzen und verhindern, dass Beihilfen dazu verwendet werden, Wettbewerber zu unterbieten, stellen sicher, dass durch massive staatliche Unterstützung hervorgerufene Verzerrungen des Wettbewerbs auf ein Minimum beschränkt bleiben. Diese Herangehensweise wahrte die Kommission auch gegenüber kleineren Banken. Ein Beispiel

2

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7-10). 3 Siehe http://ec.europa.eu/competition/publications/reports/temporary_stateaid_rules_en.html.

3

hierfür ist die Eik banki 4 in Dänemark, die in eine „Bad Bank“ zur späteren Liquidation und in den guten Teil der Bank aufgespalten wurde, wobei letzterer im Rahmen einer Ausschreibung zum Verkauf angeboten wurde. Ähnlich wurde bei der österreichischen Bank Kommunalkredit 5 verfahren, die in einer Rettungsaktion verstaatlicht werden musste. Die Geschäftstätigkeit der Bank wurde aufgespalten in nicht-strategische (zur Abwicklung vorgesehene) Bereiche und in strategische Bereiche (im Umfang von rund 40 % der Bilanzsumme), die reprivatisiert werden. Im Fall der ABN Amro Bank 6 ergab sich die Notwendigkeit einer staatlichen Beihilfe im Wesentlichen aus den besonderen Umständen der Unternehmensteilung: Das niederländische Bankgeschäft wurde von der kränkelnden Fortis-Gruppe und der früheren ABN-AMROGruppe getrennt. Danach war die Kapitalausstattung der beiden Unternehmensteile zu gering, um für die Bewältigung der Krise gerüstet zu sein und ihre Fusion finanzieren zu können. Die Kommission würdigte, dass die Bank die Beihilfe in erster Linie nicht wegen Missmanagement oder der Übernahme zu hoher Risiken benötigte, und verlangte deshalb lediglich die Einhaltung von Verhaltensmaßregeln (und nicht die Veräußerung von Unternehmensteilen). Im Oktober kam der Rat (Wirtschaft und Finanzen) zu dem Schluss, dass der EU-Rahmen für staatliche Beihilfen als einziges Koordinierungsinstrument auf EU-Ebene beibehalten werden sollte und – kurz- und mittelfristig – keine weiteren Rahmen erforderlich seien. Die Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) begann mit der Ausarbeitung neuer Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Finanzinstituten nach der Krise sowie neuer Rettungs- und Umstrukturierungsvorschriften für die Realwirtschaft. Die Arbeiten an diesen Vorschriften werden 2012 fortgesetzt.

2. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – ein wichtiges politisches Projekt Neben den Maßnahmen, die vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ergriffen wurden, stellte die Überprüfung der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) das wichtigste politische Projekt im Bereich der staatlichen Beihilfen dar. Nach umfangreichen öffentlichen Anhörungen und auf der Grundlage wertvoller Beiträge von Mitgliedstaaten, europäischen Institutionen und Interessenträgern hat die Kommission am 20. Dezember ein überarbeitetes Paket mit EU-Beihilfevorschriften für die Prüfung öffentlicher Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verabschiedet. Mit dem neuen Paket werden wichtige Grundsätze für Beihilfen klargestellt und ein diversifiziertes, die Verhältnismäßigkeit wahrendes Konzept eingeführt, das einfachere Regeln für DAWI vorsieht, die von geringem bzw. lokalem Umfang sind oder eine soziale Zielsetzung verfolgen, wohingegen es bei größeren Beihilfen Wettbewerbserwägungen größere Bedeutung beimisst. 4

Sache SA.31945, Beihilfe für die Liquidation von Eik Banki P/F und Eik Bank Danmark A/S, Beschluss vom 6. Juni 2011 (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 3-6), IP/11/677. 5 Sache SA.32745, Umstrukturierungsplan für Kommunalkredit Austria AG, Beschluss vom 23. Juni 2011 (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 1-3), IP/11/389. 6 Sache SA.26674, Umstrukturierungsbeihilfe für ABN AMRO, Beschluss vom 5. April 2011 (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1-46), IP/11/406.

4

Das neue DAWI-Paket 7 bietet den Mitgliedstaaten einen einfacheren, klareren und flexibleren Rahmen für die Unterstützung der Erbringung qualitativ hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen für die Bürger. Es steht den Mitgliedstaaten weitgehend frei festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem Interesse einstufen. Die Kommission muss jedoch gewährleisten, dass die für die Erbringung dieser Dienstleistungen gewährten öffentlichen Mittel nicht in ungerechtfertigter Weise den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Alle Sozialdienstleistungen sind nun unabhängig von der Höhe der erhaltenen Ausgleichsleistung von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission freigestellt. Diese Dienstleistungen müssen „zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau sowie die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen“ dienen. Zuvor galt die Freistellung nur für Krankenhäuser und den sozialen Wohnungsbau. Andere DAWI sind freigestellt, sofern der Ausgleichsbetrag weniger als 15 Mio. EUR pro Jahr beträgt. Dagegen werden andere DAWI, für die Ausgleichsbeträge von über 15 Mio. EUR pro Jahr gewährt werden und bei denen die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt größer ist, künftig einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Bei ihrer Bewertung wird die Kommission auch darauf achten, ob die Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen eingehalten wurden, um auf diese Weise eine bessere Konvergenz der beiden Regelwerke sicherzustellen.

In den neuen Regeln, die an die Stelle des so genannten „Monti-Kroes-Pakets“ vom Juli 2005 treten, werden grundlegende Begriffe wie der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ definiert, um die Anwendung der Bestimmungen durch nationale, aber auch regionale bzw. lokale Behörden zu erleichtern. Das neue Paket umfasst vier Instrumente: i) eine Mitteilung, in der für DAWI relevante grundlegende Begriffe definiert werden; ii) einen überarbeiteten Beschluss, mit dem die Mitgliedstaaten bei bestimmten DAWI-Kategorien von der Verpflichtung, Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bei der Kommission anzumelden, freigestellt werden; iii) einen geänderten Rahmen für die Prüfung hoher Ausgleichsbeträge, die an nicht im Bereich der Sozialdienstleistungen tätige Erbringer öffentlicher Dienstleistungen gehen, und iv) einen Vorschlag für eine De-minimisVerordnung, derzufolge Ausgleichsleistungen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts (500 000 EUR innerhalb von drei Jahren) nicht der beihilferechtlichen Kontrolle unterliegen und somit der Verwaltungsaufwand bei geringfügigen DAWI gemindert wird. Der Vorschlag soll im Frühjahr 2012 angenommen werden. Die Kommission hat das Europäische Parlament zu einem frühen Zeitpunkt in ihre Arbeiten zur Reform der Beihilfevorschriften für DAWI eingebunden. Vizepräsident Almunia und seine Dienststellen nahmen in den Monaten vor Beginn der öffentlichen Anhörung zum Thema DAWI an Sitzungen der Intergruppe „Öffentliche Dienstleistungen“ teil. Nach der Annahme der Mitteilung stellte der Vizepräsident dem Ausschuss für Wirtschaft und 7

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4-14). Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380) (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3-10). Mitteilung der Kommission „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“ (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 1522). Abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/sgei.html.

5

Währung des Europäischen Parlaments (ECON-Ausschuss) am 22. März die ersten Überlegungen der Kommission vor und erstattete dem Ausschuss erneut im Juli und noch einmal im November Bericht; bei dieser zuletzt genannten Gelegenheit erklärte er, dass er mehrere der vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Bericht Simon 8 vorgebrachten Anliegen berücksichtigen könne. In die verabschiedete endgültige Fassung des DAWI-Pakets sind Stellungnahmen eingeflossen, die während des Anhörungsprozesses abgegeben wurden, unter anderem vom Parlament. So ist beispielsweise der ursprüngliche Vorschlag geändert worden, um den Verwaltungsaufwand bei Ausgleichsleistungen für soziale Dienstleistungen zu verringern und die Erbringung dieser Dienstleistungen insbesondere für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, was ebenfalls vom Parlament gefordert worden war. Zudem wurde die Mitteilung geändert und eine weitergehende Klarstellung des so genannten Altmark-Kriteriums 9 aufgenommen. (Diesem Kriterium zufolge wird der Empfänger entweder im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt oder darf die Ausgleichsleistung die Kosten eines gut geführten und mit den für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung notwendigen Mitteln ausgestatteten Unternehmens nicht übersteigen.) Ferner wurden wesentliche Änderungen an dem Vorschlag für eine De-minimisVerordnung vorgenommen, um weitere Vereinfachungen zu bewirken: Die Bedingung, wonach die Behörde, die die Beihilfe gewährt, eine bestimmte Zahl von Einwohnern vertreten muss, wurde zugunsten eines Schwellenwerts von drei Jahren aufgegeben.

3. Beihilfen als Beitrag zur Verwirklichung der Europa 2020-Ziele Mit ihrer Strategie Europa 2020 zielt die Kommission auf die Förderung von Wirtschaftswachstum, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union ab. Innerhalb dieses Prozesses spielt die Beihilfekontrolle eine wichtige Rolle. In Übereinstimmung mit der Zielsetzung, nachhaltiges Wachstum zu fördern und das 20/20/20-Klima-Energie-Ziel zu erreichen, haben die Dienststellen der Kommission begonnen, Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (EHS) zu erarbeiten, und eine öffentliche Anhörung über den Entwurf einer Mitteilung der Kommission (Leitlinien für staatliche Beihilfen) in die Wege geleitet. In diesem Mitteilungsentwurf sind die Kriterien für die Kompatibilität von vier neuen staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt. (Diese sind: Beihilfen als Ausgleich für den Anstieg der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen im Rahmen des EU-EHS; Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraftwerke; Option, Zertifikate im Stromsektor in bestimmten Mitgliedstaaten übergangsweise kostenlos zuzuteilen, und Ausschluss bestimmter kleiner Anlagen vom EUEHS unter bestimmten Bedingungen.) Das EHS wurde geschaffen, um die CO2-Emissionen zu verringern und die Klimaänderungen abzumildern. Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union (EU-EHS) eingeführt, das durch die Richtlinie 2009/29/EG (EHS-Richtlinie) mit Gültigkeit vom 1. Januar 2013 8

Angenommene Texte: P7_TA(2011)0494, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-20110371+0+DOC+XML+V0//DE. 9 EuGH 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

6

verbessert und verlängert wurde. Die EHS-Richtlinie ist Teil eines Legislativpakets mit Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energie. Dieses Paket war hauptsächlich aufgelegt worden, um das allgemeine Ziel der Europäischen Union zu erreichen, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % gegenüber den Werten von 1990 zu verringern und den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Union bis 2020 auf 20 % zu steigern. Es wird davon ausgegangen, dass die Kommission die neuen Vorschriften im Laufe des Jahres 2012 verabschieden wird. In der Strategie Europa 2020 wurde auch der Bereitstellung von Breitbandanschlüssen große Bedeutung für die Schaffung eines wahren digitalen Binnenmarkts und für die Förderung von Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit in der EU beigemessen; zudem enthält sie ehrgeizige Ziele für den Ausbau von Breitbandnetzen. Mit einer Leitinitiative dieser Strategie, der Digitalen Agenda für Europa 10, wird angestrebt, aus einem digitalen Binnenmarkt, der auf Breitbandnetzen beruht, einen nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu ziehen; die hierfür gesteckten Versorgungsziele 11 sind ehrgeizig. Investitionen in diesem Sektor werden überwiegend von gewerblichen Betreibern getätigt; öffentliche Maßnahmen sind jedoch unbedingt erforderlich, um sicherzustellen, dass die Ziele der Digitalen Agenda für Europa in Gebieten erreicht werden, die aus wirtschaftlicher Sicht für Breitbandnetze weniger interessant sind. Die Kommission hat ihre Herangehensweise an staatliche Beihilfen in diesem Bereich in den Breitbandleitlinien 12 dargelegt, die bis September 2012 einer Überprüfung unterzogen werden sollen. 2011 nahm sie diese Arbeiten mit einer Bestandsaufnahme auf, die unter anderem eine öffentliche Anhörung der Mitgliedstaaten und die Erstellung eines Sachverständigenberichts umfassen, in dem die wichtigsten Entwicklungen in den Bereichen Technologie, Markt und Regulierung herausgearbeitet werden sollen. Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft können durch innovative Finanzierungsinstrumente weiter unterstützt werden, da sie die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die politischen Strategien mit weniger, aber gezielteren Beihilfen umzusetzen. Bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen stehen eine verbesserte finanzielle Hebelwirkung, die Begrenzung von Investitionsrisiken und die Einbeziehung professioneller Vermittler im Vordergrund. Zu den potenziellen Risiken zählen insbesondere das Risiko der Verdrängung anderer möglicher Finanzierungsquellen und die Übertragung aller finanziellen Risiken auf den öffentlichen Investor, anstatt die Risiken zu begrenzen. Derartige Entwicklungen würden ineffiziente Marktstrukturen und potenzielle Marktstörungen nach sich ziehen, für die im Rahmen der Wettbewerbspolitik eine Lösung gefunden werden muss. Der Begriff „innovative Finanzierungsinstrumente“ bezeichnet öffentliche Interventionen außer der Bezuschussung. Die innovativen Finanzierungsinstrumente decken ein breites Spektrum an rückzahlbaren Instrumenten wie Darlehen, Beteiligungskapital und Garantien ab. Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen vermehrt Gebrauch von Finanzierungsinstrumenten, was einen Wechsel der politischen Strategie von der herkömmlichen Zuschussförderung auf rückzahlbare Instrumente erkennen lässt, wobei besonderer Wert auf finanzielle Nachhaltigkeit und auf die Hebelwirkung der Mittel sowie die Einbeziehung professioneller

10

Eine Digitale Agenda für Europa, KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010. Diese Ziele sind: i) bis 2013 grundlegende Breitbanddienste für alle Europäer verfügbar zu machen und ii) sicherzustellen, dass bis 2020 alle Europäer Zugang zu viel höheren Internetgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s und mindestens 50 % aller europäischen Haushalte Internetzugänge mit über 100 Mbit/s haben. 12 Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7). 11

7

Investitionsvermittler gelegt wird. Es wird erwartet, dass dieser Trend vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltszwänge anhält. Auch 2011 haben die Mitgliedstaaten eine Vielzahl innovativer Finanzierungsinstrumente entwickelt, die häufig aus den Strukturfonds finanziert werden. Zwei Beispiele sind besonders bemerkenswert: i) die Initiative JEREMIE [Joint European Resources for Micro to Medium Enterprises (Gemeinsame europäische Mittel für kleinste bis mittlere Unternehmen)], bei der der Schwerpunkt auf der Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) liegt; ii) die Initiative JESSICA [Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas (Gemeinsame europäische Unterstützung für nachhaltige Investitionen in Stadtgebiete)], über die nachhaltige Stadtentwicklung gefördert wird 13. Ausgehend von ihren jüngsten Erfahrungen hat die Kommission innovative Finanzierungsinstrumente zum zentralen Element der Strategie Europa 2020 gemacht. Um eine kohärente Herangehensweise und eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, hat sie gemeinsame Vorschriften und Leitlinien für innovative Finanzierungsinstrumente vorgeschlagen, die Beteiligungen oder Kreditfinanzierung nutzen; diese so genannten Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen 14 werden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund setzte die Kommission ihre Maßnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für Wettbewerb bei den Mitgliedstaaten und anderen externen Interessenträgern fort, indem sie bei der Ausgestaltung von Finanzierungsinstrumenten die Übereinstimmung mit der Beihilfepolitik sicherstellte. Ferner erkannte sie die Grenzen bestehender Beihilfeinstrumente und entwickelte im Rahmen ihrer Beschlussfassungspraxis einen kohärenten Kompatibilitätsansatz für innovative Finanzierungsinstrumente. 2011 erließ die Kommission zudem zwei wichtige Beschlüsse zu JESSICA-Fonds, die im Vereinigten Königreich und in Spanien aufgelegt worden waren und direkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt wurden. 15 Die Beschlüsse zur Genehmigung der Förderung enthielten gemäß diesem neuen Ansatz detaillierte Kompatibilitätsgrundsätze. Um eine Verdrängung anderer Finanzierungsquellen zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Finanzierungsinstrumente einen Anreiz bewirken, müssen diese Instrumente auf die Behebung von Marktstörungen und/oder die Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts im Hinblick auf die Verwirklichung von Zielen von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sein. Zur Vermeidung von Überkompensierung und zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen darf eine asymmetrische Aufteilung des Risikos auf öffentliche und private Investoren nicht über das für eine angemessene Investitionsrendite für die privaten Investoren notwendige Maß hinausgehen. Bei diesem Ansatz entfällt die Notwendigkeit, jedes einzelne Projekt im Rahmen einer Maßnahme der Initiative JESSICA unter Umständen nach unterschiedlichen Leitlinien getrennt zu prüfen, was eine erhebliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands bedeutet. Mit den Beschlüssen werden den Mitgliedstaaten detaillierte Leitlinien zu den Bedingungen der Tätigkeit von Investitionsvermittlern im Rahmen der Initiative JESSICA und zu den Grundsätzen verantwortlichen Handelns für die Tätigkeit dieser Vermittler an die Hand gegeben. Die mit der Initiative JESSICA gemachten Erfahrungen liefern zudem wichtige Grundlagen für künftige Entwicklungen der Beihilfepolitik im Bereich der 13

Abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/regional_policy/thefunds/instruments/index_de.cfm. 14 Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2011 „Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente – die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen“ (KOM(2011) 662 endg.). 15 Sachen SA.32835, Investitionsfonds in Nordwestengland (JESSICA), Beschluss vom 13. Juli 2011 (ABl. C 281 vom 24.9.2011, S. 6-8), IP/11/876, und SA.32147, JESSICA-Holdingsfonds Andalusien, Beschluss vom 19. Oktober 2011 (ABl. C 79 vom 17.3.2012, S. 1).

8

Finanzierungsinstrumente, unter anderem der nächsten Generation Finanzierungsinstrumente innerhalb des neuen Finanzrahmens 2014-2020.

innovativer

4. Maßnahmen der Kommission zur Überwachung und Rückforderung von Beihilfen Um die wirksame Durchsetzung der Beihilfevorschriften in Bezug auf genehmigte Beihilfen sicherzustellen, hat die Kommission seit 2006 regelmäßig Maßnahmen zur Ex-postÜberwachung nicht angemeldeter Beihilfen durchgeführt, die auf der Grundlage der Verordnung über die Allgemeine Gruppenfreistellung 16 oder genehmigter Regelungen gewährt wurden. 2010-2011 wurden unter anderem 30 genehmigte Beihilferegelungen bzw. von der Anmeldung freigestellte Beihilfemaßnahmen in 18 Mitgliedstaaten einer nachträglichen Überprüfung unterzogen. Berücksichtigt wurden die Maßnahmen mit den höchsten Gesamtausgaben [Regionalbeihilfen, Umweltbeihilfen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen (FuEuI-Beihilfen)], aber auch sektorbezogene Maßnahmen, Beihilfen in Form von Risikokapital und Beihilfen für den Breitbandausbau. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass der Teil der bestehenden Verfahren, nach denen Beihilfen genehmigt werden können und Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und der Gruppenfreistellungsverordnungen durchführen können, recht gut funktioniert. Tatsächlich gaben von 30 Fällen der Stichprobe des Jahres 2011 20 keinen Anlass zu besonderer Besorgnis. Gegenüber den Stichproben der Vorjahre wurden jedoch bei einer wachsenden Minderheit von Fällen gravierende Probleme oder Verfahrensmängel festgestellt (z. B. hinsichtlich Transparenz, Berichterstattung, Schnelligkeit und Qualität der Antworten). Dies kann ein Hinweis auf Probleme mit der Leistungsfähigkeit der Verwaltung oder auf mangelnde Kenntnis der Beihilfevorschriften in den Mitgliedstaaten sein. Die Untersuchung der Fälle, in denen keine angemessene Lösung festgestellt wurde, ist noch nicht abgeschlossen. Im Laufe der Zeit hat der Umfang der Beihilfen, die im Rahmen von genehmigten Regelungen oder von Regelungen, die der Gruppenfreistellung unterliegen, gewährt werden, zugenommen und beläuft sich nunmehr auf über 80 % des gesamten Beihilfevolumens. 17 Um die wirksame Durchsetzung der Beihilfevorschriften zu gewährleisten, beschloss die Kommission, die Zahl der Fälle, die für die im Oktober eingeleitete Überprüfung im Zeitraum 2011-2012 ausgewählt werden, (auf insgesamt 52) deutlich aufzustocken und den Erfassungsbereich auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen. 33 % der Beihilfesumme, die in der EU im Rahmen von genehmigten Regelungen oder der Gruppenfreistellung unterliegenden Regelungen gewährt wurde, sollen erfasst werden. Zur Förderung einer Wettbewerbskultur auf einzelstaatlicher Ebene gehört, dass die Kommission befugt ist, den bewilligenden Mitgliedstaat aufzufordern, rechtswidrige Beihilfen, die als nicht mit dem Wettbewerb vereinbar erklärt wurden, zurückzufordern. 2011 wurden weitere Fortschritte gemacht, die wirksame und unverzügliche Durchsetzung dieser Rückforderungsbeschlüsse sicherzustellen. Bis zum 31. Dezember 2011 war die Summe der zurückgeforderten rechts- und wettbewerbswidrigen Beihilfen von 2,3 Mrd. EUR im 16

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EGVertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). 17 Abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/2011_autumn_de.pdf.

9

Dezember 2004 auf 12,3 Mrd. EUR gestiegen (was eine Verringerung des Prozentsatzes der rechts- und wettbewerbswidrigen Beihilfen, die bis zum 31. Dezember 2011 noch nicht zurückgefordert worden waren, von 75 % auf rund 13,6 % zur Folge hatte). 2011 erlassene Rückforderungsbeschlüsse 2011 zurückgeforderter Betrag (in Mio. EUR) Zum 31.12.2011 noch nicht abgeschlossene Rückforderungsfälle

6 230 43

In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nachgekommen ist und die völlige Unmöglichkeit der Rückforderung nicht nachweisen konnte, ist die Kommission in den zurückliegenden Jahren verstärkt dazu übergegangen, Vertragsverletzungsverfahren 18 gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV 19 oder Artikel 260 Absatz 2 AEUV 20 einzuleiten. 2011 ergangene Urteile des Gerichtshofs wegen Nichtnachkommens eines Rückforderungsbeschlusses

4

2011 ergangene Urteile des Gerichtshofs wegen Nichtnachkommens eines vorherigen Urteils

1

Einleitung gerichtlicher Schritte durch die Kommission wegen nicht erfolgter Rückforderung im Jahr 2011

6

Vertragsverletzungsverfahren haben sich in der Tat als wirksam erwiesen, um eine bessere Durchsetzung von Rückforderungsbeschlüssen sicherzustellen. In diesem Jahr wurden fünf Fälle abgeschlossen, nachdem gerichtliche Schritte beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingeleitet worden waren, während in 29 der 45 offenen Fälle das Verfahren noch andauert. Darüber hinaus hat die Kommission im Anschluss an ihre Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte 21 ihre Sensibilisierungsmaßnahmen intensiviert. Ein Informationspaket 22 wurde auf die Website der GD Wettbewerb gestellt; ein Handbuch 23, das Richter bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen soll, wurde weit verbreitet. Für Richter in den Mitgliedstaaten wurden außerdem spezielle Schulungen durchgeführt. 24 Schließlich haben 2011 einige Mitgliedstaaten im Interesse der Verfahrenseffizienz eine allgemeine Rahmenregelung für Beihilfen (auch „Ex-ante-Regelung“ genannt) angemeldet. Diese Regelungen sehen Ausgleichszahlungen für Schäden infolge von einer oder mehreren 18

Abschnitt 4 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4). 19 Klagen nach Artikel 108 Absatz 2 zielen auf die Verurteilung von Mitgliedstaaten ab, die einem Beihilferückforderungsbeschluss nicht nachgekommen sind. 20 Klagen nach Artikel 260 Absatz 2 sind Vertragsverletzungsklagen. Sie zielen auf die Verurteilung von Mitgliedstaaten ab, die einem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen sind, und können Geldbußen nach sich ziehen. 21 Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1). 22 Siehe http://ec.europa.eu/competition/court/state_aid.html. 23 Siehe http://ec.europa.eu/competition/publications/state_aid/national_courts_booklet_de.pdf 24 Über die Kontaktstelle „[email protected]“ wurden mehrere Informationsersuchen und Stellungnahmen einzelstaatlicher Richter bearbeitet.

10

bestimmten Arten von Naturkatastrophen vor, die sich in Zukunft ereignen werden, ohne dass die gewährte Beihilfe im Einzelfall gesondert angemeldet werden muss. Die Kommission hat Ex-ante-Regelungen für vier Kategorien von Naturkatastrophen 25 genehmigt: Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen (vier Arten von Katastrophen, die auch im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor ausdrücklich als Naturkatastrophen anerkannt werden 26). Diese Regelungen lassen eine zügigere Durchführung der Beihilfemaßnahmen zu. Dabei ist jedoch gewährleistet, dass die Kommission hinreichende Informationen erhält, um die Einhaltung der Bedingungen der Regelung zu prüfen und im Falle der Nichteinhaltung eine Untersuchung der möglichen Rechtswidrigkeit von Beihilfemaßnahmen einzuleiten und die Rückforderung von Beihilfen anzuordnen, die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren sind.

DURCHSETZUNG DES KARTELLRECHTS 1. Solide Rahmenbedingungen für die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften 2011 war ein wichtiges Jahr für Fragen der Verfahrensgerechtigkeit, die die institutionellen Rahmenbedingungen der EU für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts betreffen. In den zurückliegenden Jahren standen die Organisation des Durchsetzungssystems der Kommission im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMK) und die Wahrung der Grundsätze der Verfahrensgerechtigkeit in der Diskussion. 2011 bestätigten das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache Menarini 27 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinen Urteilen zu KupferIndustrierohren 28 und Kupferinstallationsrohren 29, dass die institutionellen Vorkehrungen zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, bei denen ein Verwaltungsorgan wie die Kommission Beschlüsse erlässt, die einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, einen angemessenen Schutz der Grundrechte der von diesen Entscheidungen betroffenen Personen gewährleisten. In der Sache Menarini bestätigte der EGMR seine Rechtsprechung in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren. 30 Das Urteil betraf eine Sache, in der die italienische Wettbewerbsbehörde wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht im Bereich Medizintechnik eine Geldbuße verhängt hatte. Die italienische Wettbewerbsbehörde ist (wie die Europäische Kommission) befugt, sowohl Untersuchungen durchzuführen als auch Verstöße durch die Verhängung von Geldbußen festzustellen, vorbehaltlich eines doppelten Instanzenzugs für die Überprüfung. Trotz der Besonderheiten der einzelnen institutionellen Strukturen ist das System in Italien dem EU-System für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sehr ähnlich. Der EGMR entschied, dass die Garantien, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMK ergeben, bei diesem System gewahrt sind, insbesondere weil i) Beschlüsse der Wettbewerbsbehörde der gerichtlichen Kontrolle von 25

Sachen SA.31151 (N 274b/2010), Deutschland, „Bayerischer Härtefonds Finanzhilfen“ (Verarbeitendes Gewerbe und sonstige Sektoren), und SA.33425, Rahmenregelung Beihilfen bei Katastrophen Sachsen (Verarbeitendes Gewerbe und sonstige Sektoren), Beschluss vom 23. November 2011 (ABl. C 2 vom 5.1.2012, S. 7-9). 26 Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1-33). 27 EGMR 27. September 2011, A. Menarini Diagnostics S.R.L./Italien, Beschwerde Nr. 43509/08, Randnrn. 5767. 28 EuGH 8. Dezember 2011, KME Germany AG/Kommission, Rechtssache C-272/09 P. 29 EuGH 8. Dezember 2011, Chalkor AE Epexergasias Metallon/Kommission, Rechtssache C-386/10 P; EuGH 8. Dezember 2011, KME Germany AG und andere/Kommission, Rechtssache C-389/10 P. 30 EGMR 21. Mai 2003, Janosevic/Schweden, Beschwerde Nr. 34619/97, Randnr. 81.

11

Tatsachen- und Rechtsfragen unterliegen und ii) die Gerichte die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße überprüfen können und befugt sind, die Höhe dieser Geldbuße zu ändern. Der Gerichtshof gelangte in seinen Urteilen zu Kupfer-Industrierohren und Kupferinstallationsrohren zu einem ähnlichen Ergebnis, indem er feststellte, dass die Garantien, die sich aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben, durch die gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Beschlüsse der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gewahrt sind.

2. Verbesserung der Verfahren, Erhöhung der Transparenz, Sicherstellung von Effizienz Die Kommission hat Maßnahmen zur Reform ihrer Kartell- und Fusionskontrollverfahren und zur Erhöhung der Transparenz dieser Verfahren ergriffen. Hierbei stützte sie sich auf eine 2010 eingeleitete Initiative und einen ausführlichen Dialog mit Interessenträgern, über den das Europäische Parlament auf dem Laufenden gehalten wurde. Mit diesen Maßnahmen hat die Kommission den Anliegen und Anregungen von Interessenträgern in Bezug auf die Durchführung von Kartell- und Fusionskontrollverfahren umfassend Rechnung getragen. Das im Oktober verabschiedete Maßnahmenpaket beinhaltet die folgenden Dokumente: •

Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV31 und



Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „Best Practices for the Submission of Economic Evidence in antitrust and merger cases“ 32.

Im Zusammenhang mit diesem Paket erließ der Präsident der Kommission auch ein neues Mandat der Anhörungsbeauftragten 33. Dieses neue Mandat beinhaltet eine Ausweitung der Möglichkeiten der Parteien, die Anhörungsbeauftragten nicht nur nach Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern auch während der gesamten Untersuchungsphase anzurufen, um die effektive Wahrung ihrer Verfahrensrechte sicherzustellen. Um die Wirksamkeit ihrer kartellrechtlichen Untersuchungen weiterhin sicherzustellen, geht die Kommission zudem gegen eine Reihe von Verstößen gegen Vorschriften im Zusammenhang mit den Untersuchungen der Kommission vor. Am 24. Mai verhängte die Kommission z. B. gegen Suez Environnement wegen des Bruchs eines Siegels, das sie während einer Prüfung im April 2010 angebracht hatte, eine Geldbuße von 8 Mio. EUR. 34

3. Private Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts 2011 ergriff die Kommission weitere Initiativen, um sicherzustellen, dass denjenigen, die durch Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften geschädigt wurden, wirksame 31

Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6-32). 32 Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of Articles 101 and 102 TFEU and in merger cases (Bewährte Vorgehensweisen bei der Vorlage wirtschaftlicher Beweise und bei der Datenerfassung in Sachen nach Artikel 101 und 102 AEUV und in Fusionssachen), abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/legislation.html. 33 Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 69). 34 Sache COMP/39796, Suez Environnement - Siegelbruch, Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen Verfahrensregeln vom 27. August 2011, IP/11/632.

12

Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um die Entschädigung zu bekommen, auf die sie nach EU-Recht Anspruch haben. Die wichtigsten Initiativen, die 2011 in diesem Bereich ergriffen wurden, knüpften an das 2008 erschienene Weißbuch über Schadenersatzklagen 35 der Kommission an und betrafen die Berechnung des Schadens und den kollektiven Rechtsschutz. Die GD Wettbewerb führte eine öffentliche Anhörung über den Entwurf eines Leitfadens zur Quantifizierung des Schadens in Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 AEUV 36 durch, der Gerichten bei der Lösung von Problemen mit der Ermittlung des Schadenumfangs in Schadenersatzklagen helfen soll. Die Veröffentlichung einer endgültigen Fassung des Leitfadens ist für 2012 vorgesehen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments 37 leitete die Kommission ebenfalls eine öffentliche Anhörung zum Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ 38 ein. Im Anschluss daran beabsichtigt die Kommission, allgemeine Grundsätze für den kollektiven Rechtsschutz auf EU-Ebene zu erarbeiten, um eventuell einen Legislativvorschlag anzuschließen. Zweck dieser Rechtsvorschrift wäre es sicherzustellen, dass Opfern von Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht in allen Mitgliedstaaten wirklich wirksame Mechanismen zur Verfügung stehen, um eine vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten, und dabei die Geheimhaltung und den Schutz im Rahmen von Kronzeugenregelungen zu wahren. Die private Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften vor einzelstaatlichen Gerichten bildet ebenfalls eine wesentliche Ergänzung zur konsequenten behördlichen Durchsetzung durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden. Hinsichtlich der Wechselbeziehung zwischen behördlicher und privater Durchsetzung stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Informationen, die Unternehmen einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Kronzeugenregelung freiwillig mitgeteilt haben, Klägern in Schadenersatzklagen, die sich auf eine vorherige Feststellung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften durch eine Wettbewerbsbehörde beziehen, offengelegt werden müssen. In seinem Urteil in der Sache Pfleiderer 39 entschied der Gerichtshof, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, nach nationalem Recht und im Einzelfall zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Einsicht in Unterlagen, die im Rahmen einer Kronzeugenregelung vorgelegt wurden, zuzulassen oder abzulehnen ist, indem sie „zwischen den Interessen, die die Übermittlung der Informationen rechtfertigen, und dem Schutz dieser vom Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen“ abwägen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission dem High Court of England and Wales in der Sache National Grid als Amicus Curiae gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Stellungnahmen übermittelt.

35

Weißbuch „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts“, 2.4.2008, (KOM(2008) 165 endg.), zusammen mit dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008) 404). 36 Der Text dieses Dokuments ist zusammen mit den eingegangenen schriftlichen Antworten und Unterlagen zu einem Workshop mit Wirtschaftswissenschaftlern unter folgender Internetadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/index.html. 37 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts [2008/2154(INI)]. Angenommene Texte: P6_TA(2009)0187. 38 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“, 4. Februar 2011, SEK(2011) 173 endg., IP/11/132, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_collective_redress/de.pdf. 39 EuGH 14. Juni 2011, Pfleiderer AG/Bundeskartellamt, Rechtssache C-360/09.

13

4. Technologietransfer-Vereinbarungen: die bevorstehende Überprüfung der politischen Strategien im Hinblick auf die Europa 2020-Ziele In der Agenda „Europa 2020“ der Kommission wird Innovationspolitik als einer der Schwerpunkte herausgestellt, die weiter gefördert werden müssen. Innovation, d. h. verbesserte oder neue Technologien bzw. Organisationsinnovation, führt zu Produktivitätssteigerungen. Wettbewerb gilt allgemein als eine Hauptantriebskraft für Innovationen und damit für Produktivität als Wachstumsfaktor. Wettbewerbspolitik kann durch die Verbesserung bestehender Technologien und Produktionsmethoden – sei es inkrementell, d. h. in kleinen stetigen Schritten, oder radikal – einen wichtigen Beitrag zu Innovation und Effizienz leisten und Wachstum fördern. Lizenzierung ist ein wichtiges Element des Innovationsprozesses, da sie die Verbreitung neuer Produkte und Technologien erleichtert und es Unternehmen ermöglicht, komplementäre Technologien in ihre Abläufe einzubinden und zu nutzen. Lizenzvereinbarungen sind daher für die Wirtschaftsentwicklung und das Wohl der Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Unter bestimmten Umständen können sich Lizenzvereinbarungen jedoch auch als Hemmnis für den Wettbewerb erweisen. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. zwei Wettbewerber eine Lizenzvereinbarung mit dem Ziel eingehen, die Märkte unter sich aufzuteilen, oder wenn ein wichtiger Lizenzgeber konkurrierende Technologien aus dem Markt verdrängt, indem er entsprechende Bestimmungen in seine Lizenzvereinbarungen aufnimmt. Die Modalitäten der Weitergabe von Rechten an andere Marktteilnehmer durch die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum sind ausschlaggebend für die Verwirklichung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Schaffung von Innovationsanreizen und der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 6. Dezember eine Überprüfung der bestehenden Leitlinien und der Gruppenfreistellungsverordnung für TechnologietransferVereinbarungen (TT-Gruppenfreistellungsverordnung) 40 angekündigt. Ziel ist es, die Regelung vorzubereiten, die nach dem 30. April 2014 auf Technologietransfers (d. h. die Vergabe von Patent-, Know-how- und Softwarelizenzen) angewandt werden soll. Hierbei soll sichergestellt werden, dass sowohl den aktuellen Marktbedingungen Rechnung getragen wird, als auch Nicht-Wettbewerbern und Wettbewerbern die Möglichkeit eröffnet wird, Technologietransfer-Vereinbarungen zu schließen, wenn diese dem wirtschaftlichen Wohlergehen dienen, ohne den Wettbewerb zu gefährden. Die Kommission hat Interessenträger aufgerufen, ihre praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der TTGruppenfreistellungsverordnung und den zugehörigen Leitlinien anhand eines Fragebogens mitzuteilen. Rückmeldungen von Interessenträgern, die Anfang des Jahres 2012 eingegangen sind, leisten einen wichtigen Beitrag zu dieser Überprüfung.

5. Unverändert entschlossene Haltung gegenüber Kartellen Kartelle schaden bekanntlich Verbrauchern und der Wirtschaft im Allgemeinen, da sie im Gegensatz zu einem fairen und leistungsorientierten Wettbewerb zwischen den Unternehmen höhere Preise und eine Beschränkung der Auswahl mit sich bringen. Deshalb ist die Kommission auch 2011 nicht davon abgerückt, Kartelle energisch und konsequent zu 40

Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 101 Absatz 3 AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11-17) und Bekanntmachung der Kommission „Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EGVertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen“ (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 2-42).

14

bekämpfen. Sie erließ vier Kartellbeschlüsse zur Verhängung von Geldbußen in Höhe von insgesamt über 614 Mio. EUR gegen 14 Unternehmen 41; diese Beschlüsse betrafen Erzeugnisse, die für Verbraucher wichtig sind. Ferner leitete die Kommission mehrere neue Untersuchungen in verschiedenen Sektoren ein, unter anderem in den Sektoren für Finanzdienstleistungen (Derivate) und für Kfz-Ersatzteile. Trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ging die Zahl der Anträge auf Geldbußenermäßigung wegen Zahlungsunfähigkeit zurück. Dieses Verfahren gibt der Kommission die Möglichkeit, in Ausnahmefällen auf Antrag der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld Rechnung zu tragen. Dadurch soll vermieden werden, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Unternehmen aus dem Markt drängen und negative soziale und wirtschaftliche Folgen haben. 2011 gewährte die Kommission einem Unternehmen in der Sache „Kühlkompressoren“ wegen Zahlungsunfähigkeit eine Ermäßigung der Geldbuße.

Ferner setzte die Kommission bei ihrer Tätigkeit einen Schwerpunkt auf die Verbesserung der Effizienz der Kartellverfahren durch die Anwendung des Vergleichsverfahrens. Sobald die Untersuchung ausreichend weit fortgeschritten ist, werden Kartellsachen routinemäßig daraufhin überprüft, ob sie für ein Vergleichsverfahren in Betracht kommen. 2011 handelte es sich bei drei von vier Beschlüssen in Kartellsachen um Vergleichsbeschlüsse. Damit wurden seit der Einführung des Vergleichsverfahrens 2008 insgesamt fünf Vergleiche geschlossen. In den drei Fällen aus dem Jahr 2011 erlaubte dieses Verfahren der Kommission ein zügigeres und effizienteres Vorgehen als in einem normalen Kartellfall. Vergleiche haben überdies den Vorteil, sowohl Zeit als auch Ressourcen zu sparen; wie die Erfahrung zeigt, setzt ein reibungsloses Vergleichsverfahren aber auch das Vertrauen und die Zusammenarbeit der Parteien und ihrer Rechtsberater voraus. Vergleiche bringen zudem nicht nur Vorteile für das Verfahren, sondern tragen zudem dazu bei, die abschreckende Wirkung der Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission in Kartellfällen zu verstärken, da Ressourcen schneller freigesetzt und in anderen Fällen eingesetzt werden können. Diese effizienzsteigernden Maßnahmen wurden von vielen Beteiligten begrüßt, unter anderem vom Europäischen Parlament. Besonders deutlich wird der durch Vergleichsverfahren erzielte Effizienzgewinn am Beispiel der Sache „Haushaltswaschmittel“: Nur zehn Monate nach der ersten Sitzung im Vergleichsverfahren erließ die Kommission gegen drei Waschmittelhersteller den Beschluss zur Verhängung von Geldbußen in Höhe von insgesamt 315,2 Mio. EUR wegen Beteiligung an einem Kartell zum Zweck der Stabilisierung der Marktpositionen und von Preisabsprachen in dem Zeitraum vom 7. Januar 2002 bis zum 8. März 2005 in acht Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Niederlande). Nach der Kronzeugenregelung erließ die Kommission einem Waschmittelhersteller die Geldbuße und gewährte den beiden anderen Herstellern Ermäßigungen. Kartellbeschlüsse 2011 Haushaltswaschmittel Exotische Früchte (Bananen, Südeuropa) CRT-Glas Kühlkompressoren Insgesamt

Mio. EUR 315,2 9,9 128 161 614,1

Vergleich 1 0 1 1 3

41

Sachen COMP/39579, Haushaltswaschmittel, Beschluss vom 13. April 2011 (ABl. C 193 vom 2.7.2011, S. 14-16), COMP/39482, Exotische Früchte (Bananen), Beschluss vom 12. Oktober 2011, COMP/39605, CRTGlas, Beschluss vom 19. Oktober 2011, IP/11/1214, und COMP/39600, Kühlkompressoren, Beschluss vom 7. Dezember 2011.

15

2011 haben die europäischen Gerichte außerdem in einer ungewöhnlich hohen Zahl von Urteilen in Kartellsachen mehrere wichtige politische Fragen bestätigt und klargestellt. 42 Der Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit und die wichtigsten neuen Grundsätze der geltenden Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 bestätigt 43 und bekräftigt, dass die Kommission jederzeit in der Lage sein muss, das Niveau der Geldbußen an die Erfordernisse ihrer Durchsetzungspolitik anzupassen. In einem anderen wegweisenden Fall bestätigte das Gericht, dass die Kommission berechtigt ist sicherzustellen, dass die Kronzeugenregelung nur bei einer echten, ernsthaften und kontinuierlichen Zusammenarbeit in Anspruch genommen werden kann. 44 Der Gerichtshof hat ebenfalls uneingeschränkt bestätigt, dass eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach wettbewerbswidriges Verhalten einer Tochtergesellschaft, deren Kapital vollständig oder praktisch vollständig von ihrer Muttergesellschaft gehalten wird, dieser Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, auch wenn die Kommission die Zurückweisung von Gegenargumenten der Unternehmen in Abhängigkeit von Art und Umständen der jeweiligen Situation hinreichend begründen muss. 45 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es, da die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigte Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte ist, unter Abwägung des Interesses, die Kronzeugenregelung zu schützen, gegen die Interessen der geschädigten und Schadenersatz fordernden Personen zu bestimmen, ob der Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist. 46 Die Kommission wird diesem Urteil nachkommen, ist jedoch weiterhin fest entschlossen, ihre Kronzeugenregelung zu schützen. In Betracht kommen z. B. Rechtsvorschriften für die Wechselbeziehung zwischen privater und behördlicher Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften, um den Status von Informationen zu klären, die Unternehmen im Rahmen einer Kronzeugenregelung freiwillig vorlegen.

42

Der Gerichtshof der Europäischen Union und das Gericht haben 2011 über 80 Urteile zu nahezu 20 verschiedenen Kartellbeschlüssen gefällt. 43 EuG 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, Rechtssache T-343/08, und Elf Aquitaine/Kommission, Rechtssache T-299/08; EuG 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, Rechtssache T348/08; EuG 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, Rechtssache T-211/08, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission, verbundene Rechtssachen T-208/08 und T-209/08; Team Relocations u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-204/08 und T-212/08. 44 EuG 9. September 2011, Deltafina/Kommission, Rechtssache T-12/06. 45 EuGH Beschluss vom 2. Februar 2012, Elf Aquitaine/Kommission, Rechtssache C-404/11 P; EuGH 16. Juni 2011, L’Air Liquide/Kommission, Rechtssache T-185/06 und Edison/Kommission, Rechtssache T-196/06. 46 EuGH 14. Juni 2011, Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt, Rechtssache C-360/09.

16

14 13

14

14

1

1

Kartell: Sonstiges*

1 Kartell: Vergleich

11

10 7

8

7

5

Kartell: Hybridfall

8

6

5

Kartell: Verbot 3

1 1 2

Antitrust: Sonstiges** 2 4

4

4 4

2 2005

1 2006

6

2007

1

1 1

Antitrust: Verpflichtungszusage

2

Antitrust: Verbot

1

1

1

1

2008

2009

2010

2011

* Zurückweisung der Beschwerde ** Zurückweisung der Beschwerde, Verfahrensverstoß, Bußgeldzahlung

14 13

14

14

1

1

Cartel Other*

1 Cartel Settlement

11

10 7

8

7

5

8

6

5

Cartel Hybrid Cartel Prohibition

3 1 1 2

4 4

2005

1 2006

6 4

4 2

Antitrust Other**

2

2007

1 1 2

1 1

1

1

1

2008

2009

2010

2011

Antitrust Commitment Antitrust Prohibition

* Rejection of complaint ** Rejection of complaint, procedural infringement, penalty payment Source: Directorate-General for Competition

6. Wirksame Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes und mit einzelstaatlichen Gerichten Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten tragen mit der Durchsetzung des europäischen und einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts zum guten Funktionieren der Märkte bei. Alle 27 Mitgliedstaaten verfügen über funktionierende Wettbewerbsbehörden, mit denen die Kommission ihr Vorgehen in zahlreichen Fällen abgestimmt hat. 2011 haben die Mitgliedstaaten der Kommission insgesamt 88 Fälle mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet; damit hat sich die Zahl der seit Mai 2004 übermittelten Fälle auf insgesamt 555 erhöht.

17

Informelle Mittel der Zusammenarbeit gibt es im Bereich der Entwicklung politischer Strategien sowohl für Industriesektoren als auch für gemeinsame horizontale Fragen der Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften. Für die Erörterung aktueller Fragen stehen verschiedene Foren innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes (European Competition Network, ECN), von Sitzungen der Generaldirektoren bis hin zu Arbeits- und Untergruppen, zur Verfügung. In horizontalen Arbeitsgruppen des ECN werden politische Aspekte der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften behandelt, z. B. die Funktionsweise des ECNKronzeugenregelungsmodells oder gemeinsame (technische) Standards für die Optimierung der Untersuchungskapazität von Wettbewerbsbehörden. Zudem dienen die mit den einzelnen Industriesektoren befassten Untergruppen als aktive Foren für die Diskussion über Verfahren der Durchsetzung. Die 2011 tätigen Untergruppen haben sich mit Sektoren wie Lebensmittel, Finanzdienstleistungen und Arzneimittel auseinandergesetzt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Unterstützung einzelstaatlicher Gerichte bei der Anwendung von EU-Wettbewerbsvorschriften hat die Kommission Gerichten in Österreich 47, Frankreich 48 sowie England und Wales 49 als Amicus Curiae drei weitere Stellungnahmen zu verschiedenen Fragen übermittelt; damit hat sich die Zahl derartiger Interventionen seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf neun erhöht. Die Kommission hat die Zusammenarbeit mit einzelstaatlichen Gerichten durch die Bereitstellung weiterer Fördermittel für ein spezielles Schulungsprogramm auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts für Richter in den Mitgliedstaaten zusätzlich unterstützt.50

7. Die internationale Dimension Die Globalisierung der Wirtschaft erfordert eine engere Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden nicht nur in Europa, sondern auch weltweit. Diese Zusammenarbeit ist unbedingt erforderlich, um die Einheitlichkeit der Ergebnisse von Durchsetzungsmaßnahmen verschiedener Behörden sicherzustellen, die Wirksamkeit ihrer Untersuchungen zu verbessern und gleiche Rahmenbedingungen für EU-Unternehmen auf den Weltmärkten zu gewährleisten. Ermutigt durch das Europäische Parlament hat die Kommission wie in der Vergangenheit den politischen Dialog mit den Behörden von Drittstaaten sowohl multilateral als auch bilateral gesucht, um die Einheitlichkeit materiell- wie auch verfahrensrechtlicher Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu fördern. Zudem hat sie die enge Zusammenarbeit mit vielen Wettbewerbsstellen an konkreten Durchsetzungsmaßnahmen fortgesetzt. 2011 richtete die Kommission vom 10. bis zum 13. Oktober im belgischen Brügge den Kartell-Workshop des Internationalen Wettbewerbsnetzes (International Competition Network, ICN) aus. Teilnehmer aus rund 70 Staaten erkundeten Möglichkeiten der Koordinierung von Untersuchungen und Beweiserhebungen und tauschten Meinungen zur

47

Die Kommission vertrat in ihren Stellungnahmen die Auffassung, dass die wirksame Durchsetzung von Artikel 101 AEUV durch ein Urteil beeinträchtigt wird, das allein nationales Recht zum Gegenstand hat und zur (Nicht-)Anwendbarkeit von EU-Recht vollkommen schweigt, da dies von Unternehmen als Bestätigung dafür gewertet wird, dass ein Kartell nicht gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV verstößt. 48 Die Stellungnahmen der Kommission betreffen die Auslegung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und die Anwendung des Grundsatzes der spürbaren Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich das Verhalten nur auf den Handel in einem Teil eines Mitgliedstaates auswirkt. 49 In ihren Stellungnahmen legte die Kommission in großen Zügen dar, welche politische Strategie sie anwendet, um die Integrität der Kronzeugenregelung und die Wirksamkeit von Schadenersatzklagen zu gewährleisten. 50 2011 stellte die Kommission Fördermittel für 24 Schulungsprogramme bereit.

18

Kronzeugenregelung und zu Vergleichen im Hinblick auf die Verbesserung von Wirksamkeit und Effizienz der Bekämpfung von Kartellen aus. Die EU hat mit den Wettbewerbsstellen der Vereinigten Staaten, Kanadas, Japans und Koreas Abkommen über Zusammenarbeit geschlossen. Diese Abkommen beinhalten Bestimmungen über die Benachrichtigung der anderen Seite über Durchsetzungsmaßnahmen, die Koordinierung von Untersuchungen (z. B. im Hinblick auf den Zeitpunkt unangekündigter Durchsuchungen), „Positive Comity“ und „Negative Comity“ sowie die Einrichtung eines Dialogs über politische Fragen. In den Abkommen ist auch festgelegt, dass die Wettbewerbsstellen nach ihrem einzelstaatlichen Recht geschützte vertrauliche Informationen nicht weitergeben können. Das Verbot des Austausches vertraulicher Angaben schränkt die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und ausländischen Wettbewerbsstellen erheblich ein. Diese Einschränkung kann die Wirksamkeit wettbewerbsrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission untergraben, insbesondere bei Untersuchungen von Wettbewerbsfällen mit internationaler Dimension, wie es bei internationalen Kartellen der Fall ist. Aus diesem Grund ist die Kommission bestrebt, diese Abkommen „der ersten Generation“ durch Zusammenarbeitsabkommen zu ersetzen, die Bestimmungen enthalten, nach denen die Wettbewerbsstellen der Parteien ihren einzelstaatlichen Datenschutzbestimmungen unterliegende Angaben unter bestimmten Bedingungen weitergeben können. Zurzeit steht die Kommission in Verhandlungen über zwei dieser Abkommen „der zweiten Generation“, und zwar mit der Schweiz und mit Kanada. Der erfolgreiche Abschluss dieser Verhandlungen würde eine weitere Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung bedeuten.

Anlässlich des 20-jährigen Bestehens des ersten Abkommens über Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten haben die Kommission, die US-Kartellbehörde (Federal Trade Commission) und das Justizministerium der Vereinigten Staaten eine überarbeitete Fassung der Zusammenstellung bewährter Vorgehensweisen (Best Practices) bei der Zusammenarbeit an Untersuchungen von Unternehmenszusammenschlüssen angenommen, um diese Zusammenarbeit weiter zu optimieren. Einen zweiten Schwerpunkt legt die Kommission bei bilateralen Beziehungen auf die Förderung engerer Beziehungen zu Wettbewerbsbehörden in den wichtigen Schwellenländern. Außer ihrem umfassenden Programm für technische Zusammenarbeit mit den chinesischen Wettbewerbsbehörden unterzeichnete die Kommission mit der Wettbewerbsbehörde Russlands (FAS) eine Gemeinsame Absichtserklärung (Memorandum of Understanding). Zudem schloss sie Verhandlungen über das Wettbewerbskapitel mit Kroatien ab, dessen Beitritt zur EU 2013 vorgesehen ist.

FUSIONSKONTROLLE 1. Verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und auf internationaler Ebene Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist von wesentlicher Bedeutung für den Schutz der Verbraucherinteressen, da sie Marktstrukturen verhindert, die ungerechtfertigte Preiserhöhungen oder eine Einschränkung von Auswahl, Qualität oder Innovation nach sich ziehen könnten. Die EU-Fusionskontrolle wird auch künftig ein wichtiges Instrument sein, mit dem sichergestellt wird, dass die (europäischen) Märkte offen und wettbewerbsfähig sind, auch in Zeiten von Wirtschafts- und Finanzkrisen. Bei Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung ist ein hoher Reifegrad und ein hohes Maß an Verfahrensstabilität erreicht worden. Die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden bilden die beiden Säulen in Bezug auf die Durchsetzung des EU-Fusionsrechts. Im Gegensatz zum Kartellrecht kommt hierbei kein einheitliches materiellrechtliches Regelwerk zur Anwendung. Die nationalen Wettbewerbsbehörden behandeln einzelstaatliche Fälle, während die Kommission die Prüfung

19

in Fällen übernimmt, die den in der EU-Fusionskontrollverordnung festgesetzten Umsatzschwellenwert überschreiten; hierfür hat sie eine einzige Anlaufstelle eingerichtet. 51 Die Bildung einer EU-Arbeitsgruppe „Unternehmenszusammenschlüsse“ im Jahr 2010 war ein wichtiger Schritt hin zu mehr Zusammenarbeit in der EU und zur weiteren Angleichung der Wettbewerbsnormen im Rahmen der so genannten „soft convergence“. Auf der Grundlage der praktischen Verfahren und Erfahrungen der zuständigen Stellen erkundet die Arbeitsgruppe mögliche Lösungen gemeinsamer Probleme und konzentriert sich dabei auf das, was innerhalb der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen machbar ist. 2011 trug die Arbeitsgruppe mit der Zusammenstellung bewährter Vorgehensweisen bei der Zusammenarbeit einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden in der EU auf dem Gebiet der Fusionskontrolle (Best Practices on Cooperation between EU National Competition Authorities in Merger Review) einen wichtigen Baustein zur Verwirklichung dieses Ziels bei. Die bewährten Vorgehensweisen sollen die Zusammenarbeit einzelstaatlicher Behörden bei den Fusionen erleichtern, die nicht im Rahmen der Kontrolltätigkeit der Kommission über die einzige Anlaufstelle behandelt werden und für die eine Genehmigung mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich ist. Auch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erwies sich als wichtig. In zwei Fusionssachen52 fand eine intensive Kooperation mit verschiedenen Wettbewerbsbehörden weltweit statt. In beiden Fällen war diese Kooperation mit den Behörden in den Vereinigten Staaten besonders eng; in einer Sache arbeitete die Kommission erstmals auch mit den Fusionskontrollbehörden Chinas zusammen. Bei ihrem künftigen Vorgehen wird die Kommission die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fusionskontrolle weiter fördern, da sie in Anbetracht von globalisierten Märkten und Unternehmenszusammenschlüssen, die der Prüfung durch mehrere Behörden unterliegen, immer wichtiger wird. Letztlich sollte diese Zusammenarbeit dazu beitragen, den Aufwand für die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu verringern, und gleichzeitig auch in Zukunft eine wirksame Fusionskontrolle in den teilnehmenden Ländern gewährleisten.

2. Neuerlicher Anstieg der Fusionsanmeldungen und Zunahme der Komplexität der Fälle Auch 2011 hielt die steigende Tendenz bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen und damit einhergehend bei der Tätigkeit der Kommission zur Prüfung von Fusionen nach der EU-Fusionskontrollverordnung an. 2011 wurden 309 Fälle bei der Kommission angemeldet; das entspricht einem Anstieg von 13 % gegenüber dem Vorjahr und einer geringfügigen Zunahme im Vergleich zum Zehnjahresdurchschnitt von 305 Fusionen pro Jahr. Ein wichtiges Merkmal hierbei ist, dass sich die angemeldeten Fusionen – in der Praxis – als komplizierter erwiesen haben, da die Kommission 2011 eingehende Untersuchungen in acht 51

Die Kommission hat 2009 eine umfassende Prüfung dieses Aspekts vorgenommen. Siehe Mitteilung der Kommission an den Rat „Bericht über das Funktionieren der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates“ vom 18. Juni 2009, KOM(2009) 281 endg. 52 Sachen COMP/M.6203, Western Digital Ireland, Ltd/Viviti Technologies Ltd, Beschluss vom 23. November 2011, IP/11/1395, und COMP/M.5984, Intel/McAfee, Beschluss vom 26. Januar 2011 (ABl. C 98 vom 30.3.2011, S. 1), IP/11/70.

20

Fällen in mehreren Sektoren wie Luftverkehr, Lebensmittel, Verbrauchsgüter, Grundindustrien, Informationstechnologie, Finanzdienstleistungen und Arzneimittel einleitete. Zudem erließ sie ein Verbot in einem Fall, der 2010 angemeldet worden war. 53

398 348 299 212

25 5

21 4 130

343 303

27 9

84

270 112 117

107

243 18 82

211

16 1

Interventionen* 108

110

Freigabe nach Phase II

238 190

169

191 143

Freigabe nach Phase I (Normales Verfahren)

143 Freigabe nach Phase I (Vereinfachtes Verfahren)

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

* Einschließlich eines Verbots im Jahr 2007 Quelle: GD Wettbewerb

II.

SEKTORBEZOGENE ÜBERSICHT

Dieser Abschnitt enthält eine Übersicht über Entwicklungen bei den politischen Strategien und Durchführungsmaßnahmen in ausgewählten Sektoren, in denen die Kommission 2011 wettbewerbsrelevante Maßnahmen durchgeführt hat. Vorgestellt werden die Maßnahmen in den Sektoren Energie und Umwelt, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Medien, Verkehr und Arzneimittel. In der Mitteilung der Kommission, der das vorliegende Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission als Anhang beigefügt ist, stehen die wettbewerbsbezogenen Maßnahmen der Kommission in den folgenden drei Sektoren im Mittelpunkt, die 2011 einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit 2011 bildeten: Finanzdienstleistungen, Luftverkehr und Lebensmittel.

1. Energie und Umwelt Die europäische Energiepolitik basiert auf drei Säulen: Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit. Die Verringerung der Treibhausgasemissionen ist ein entscheidender Faktor bei der Bekämpfung der Klimaänderungen. Die europäischen Verbraucher sind in hohem Maße auf die sichere und zuverlässige Versorgung mit Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen angewiesen. Die Verbindungen zwischen europäischen Gas- und Stromnetzen müssen deutlich verbessert werden. In ihrer Mitteilung „Energie 2020 – Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ fordert die Kommission Maßnahmen in Bereichen, in denen sich neue Herausforderungen abzeichnen. Es sind dies: Energieeffizienz, Infrastruktur, Wahlmöglichkeit und Sicherheit für Verbraucher, Energietechnologie und die externe Dimension des Energiebinnenmarkts. Die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften und die Sensibilisierung für diese 53

Sache COMP/M.5830, Olympic/Aegean Airlines, Beschluss vom 26. Januar 2011, IP/11/68.

21

Vorschriften gehören zusammen mit sektorspezifischen Legislativvorschlägen zu den Hauptinstrumenten, die der Kommission zur Verfügung stehen, um diese Ziele zu erreichen und bis zum vorgegebenen Termin 2020 einen Energiebinnenmarkt zu schaffen. In Anbetracht der strategischen Bedeutung des Energiesektors hat das Europäische Parlament die Kommission in seiner Entschließung zum Jahresbericht 2010 über die EUWettbewerbspolitik (Bericht Schwab) 54 aufgefordert, den Wettbewerb auf den Energiemärkten aktiv zu überwachen. Ziel der Wettbewerbspolitik im Energiebereich ist es, einen sicheren Energiefluss insbesondere bei Strom und Gas zu den Privathaushalten und Unternehmen in der EU zu wettbewerbsfähigen Preisen zu gewährleisten. Ein offener und wettbewerbsfähiger EU-Binnenmarkt wird auch in Zukunft eine sichere Energieversorgung garantieren, indem er die notwendigen Signale für Investitionen und die Schaffung eines für externe Lieferanten attraktiven europäischen Markts aussendet. Ein solcher Markt sollte zudem offen für neue Formen des Energiemixes sein und eine wichtige Rolle bei der Entwicklung und Nutzung neuer umweltfreundlicher Technologien übernehmen. Kostenorientierte Preise werden dazu beitragen, Kosteneffizienz zu fördern, und gleichzeitig Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit begünstigen.

2011 sind weltweit Ereignisse eingetreten, die die Sektoren Energie und Umwelt beeinträchtigen, z. B. der Unfall im japanischen Atomkraftwerk Fukushima. Zusammen mit dem langfristigen Trend steigender Kraftstoffpreise und den hohen Kosten der erneuerbaren Energie haben diese Ereignisse die Probleme der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ und der EU-Energiepolitik verschärft. Der Auf- und Ausbau von Partnerschaften mit wichtigen Partnern der EU liegt auch im strategischen Interesse einer sicheren, stabilen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energie. Die internationale Zusammenarbeit mit Industrieländern und rasch wachsenden Volkswirtschaften ist notwendig, um Europas Stellung in Forschung und Innovation im Energiesektor wahren zu können. Wettbewerbsfähigkeit Die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und die Sensibilisierung für diese Vorschriften fördern die Wettbewerbsfähigkeit, da sie für die Öffnung der Märkte sorgen, verhindern, dass etablierte Betreiber ihre marktbeherrschenden Stellungen festigen, und Rahmenbedingungen für Investitionen schaffen, die Verzerrungen verhindern und den effizienten Einsatz öffentlicher Ressourcen sicherstellen. Mit dem Ziel, die nationalen Märkte zu öffnen und zu verhindern, dass etablierte Betreiber in mehreren Mitgliedstaaten ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen, wurden 2011 Abhilfemaßnahmen in verschiedenen Kartellsachen umgesetzt, die sich aus der 2007 durchgeführten Untersuchung des Energiesektors ergeben haben. Zu den wettbewerbsrechtlichen Problemen, die 2011 durch Abhilfemaßnahmen ausgeräumt wurden, zählen Marktabschottung (ENI 55, E.On Gas 56, GDF Suez 57 und RWE Gas 58), Kundenbindung

54

Angenommene Texte: P7_TA(2012)0031, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-20110424+0+DOC+XML+V0//DE. 55 Sache COMP/39315, ENI, Beschluss vom 29. September 2010 (ABl. C 352 vom 23.12.2010, S. 8-10), IP/10/1197. 56 Sache COMP/39317, E.ON Gas, Marktabschottung, Beschluss vom 4. Mai 2010 (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 9-10), IP/10/494. 57 Sache COMP/39316, Gaz de France, Marktabschottung, Beschluss vom 3. Dezember 2009 (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 13-14), IP/09/1872. 58 Sache COMP/39402, Gasmarktabschottung durch RWE, Beschluss vom 18. März 2009 (ABl. C 133 vom 12.6.2009, S. 10-11), IP/09/410.

22

durch langfristige Stromlieferverträge für Großkunden (EDF in Frankreich 59) und Beschränkungen der Kapazität für die grenzüberschreitende Übertragung von Strom (SVK60 in Schweden). Die Kommission unterzog ferner Maßnahmen einem Markttest, die Griechenland zur Lösung des Problems der Sonderrechte vorgeschlagen hatte, die dem staatseigenen Stromversorger, Public Power Corporation, beim Zugang zu Braunkohle, der günstigsten Energiequelle für die Stromerzeugung in Griechenland, eingeräumt worden waren. 61 Als Hauptmerkmal der energie- und umweltbezogenen Industrie kristallisierte sich die Konsolidierung heraus. Die Kommission erhielt eine steigende Zahl von Anmeldungen von Unternehmenszusammenschlüssen in diesem Sektor, davon sechs 62 im Bereich der Herstellung von Maschinen und Anlagen zur Stromerzeugung (von mobilen Kleinkraftwerken 63 bis hin zum Bau vollständiger Kombikraftwerke 64 oder wichtiger Komponenten für diese Anlagen 65). Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Binnenmarkt zu erhalten und nachzuprüfen, dass die Verwendung staatlicher Mittel durch die Mitgliedstaaten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, leitete die Kommission eine förmliche Untersuchung auf dem Gebiet der Umweltsteuern 66 ein und genehmigte die Senkung der Klimaänderungsabgabe (einer Energiesteuer für Aluminium- und Stahlrecyclingverfahren) im Vereinigten Königreich als mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahr 2008 vereinbar 67. Nachhaltigkeit Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet die langfristige Nutzung von Ressourcen, die darauf abzielt, den Energiebedarf der Menschen zu decken und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Nachhaltigkeit war ein zentrales Merkmal der Maßnahmen, die auf der Grundlage der Vorschriften für die Beihilfekontrolle zur Genehmigung von Beihilfen zur Unterstützung von erneuerbaren Energiequellen und umweltfreundlichen Unternehmen überprüft wurden. Staatliche Beihilfen können in der Tat Marktversagen korrigieren, das durch negative externe Faktoren hervorgerufen wird, wenn die Kosten des Umweltschutzes für die Gesellschaft noch nicht in die Produktionskosten der Unternehmen einfließen können. 59

Sache COMP/39386, Langfristige Stromlieferverträge in Frankreich, Beschluss vom 17. März 2010 (ABl. C 133 vom 22.5.2010, S. 5-6), IP/10/290. 60 Sache COMP/39351, Swedish Interconnectors, Beschluss vom 14. April 2010 (ABl. C 142 vom 1.6.2010, S. 28-29). 61 Sache COMP/38700, Griechische Braunkohle und Strommärkte, IP/11/34 vom 14.1.2011. 62 Sachen COMP/M.6039, GE/Dresser, Beschluss vom 4. Januar 2011 (ABl. C 29 vom 29.1.2011, S. 7), IP/11/5, COMP/M.6106, Caterpillar/MWM, Beschluss vom 19. Oktober 2011, IP/11/1212, COMP/M.6172, Daimler/Rolls Royce/Tognum/Bergen, Beschluss vom 25. Juli 2011 (ABl. C 275 vom 20.9.2011, S. 2), IP/11/924, COMP/M.6222, GE Energy/Converteam, Beschluss vom 25. Juli 2011 (ABl. C 255 vom 31.8.2011, S. 2), IP/11/922, COMP/M.6350, Siemens/NEM Holding, Beschluss vom 28. Oktober 2011 (ABl. C 23 vom 28.1.2012, S. 10), IP/11/1300, und COMP/M.6356, GE/IR/UEC/JV, Beschluss vom 27. Oktober 2011 (ABl. C 321 vom 4.11.2011, S. 1). 63 Sache COMP/M.6039, GE/Dresser, Beschluss vom 4. Januar 2011 (ABl. C 29 vom 29.1.2011, S. 7), IP/11/5. 64 Sache COMP/M.6356, GE/IR/UEC/JV, Beschluss vom 27. Oktober 2011 (ABl. C 321 vom 4.11.2011, S. 1). 65 Sache COMP/M.6350, Siemens/NEM Holding, Beschluss vom 28. Oktober 2011 (ABl. C 23 vom 28.1.2012, S. 10), IP/11/1300. 66 Sache SA.18859 — 11/C (ex NN 65/10), Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04), (ABl. C 245 vom 24.8.2011, S. 10), Berichtigung der staatlichen Beihilfe (ABl. C 328 vom 11.11.2011, S. 11). 67 Sache SA.31349 (N1/2011), Klimaänderungsabgabe für Tätigkeiten im Bereich der Metallrückgewinnung, Beschluss vom 23. November 2011.

23

Den neuesten Zahlen 68 zufolge werden lediglich 18 % des Stroms in der EU aus erneuerbarer Energie gewonnen, wobei sich die Werte in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden und von rund 5 % in Lettland bis zu 68 % in Österreich reichen. Vor diesem Hintergrund wurde ein besonderer Schwerpunkt auf staatliche Maßnahmen zur Unterstützung von erneuerbaren Energiequellen gemäß den horizontalen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen69 gelegt (z. B. in Finnland 70, Rumänien 71 und Frankreich 72), während parallel dazu mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung von umweltfreundlichen Kraftfahrzeugen und Ökoprodukten ergriffen haben (Dänemark 73, Vereinigtes Königreich 74, Frankreich und Deutschland 75). Vor dem Hintergrund der immer dringlicher werdenden Notwendigkeit, den Anforderungen in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen zu entsprechen, genehmigte die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung vier Zusammenschlüsse 76, bei denen es um Jointventures im Solarenergiesektor (sowohl für thermische Solaranlagen als auch für Photovoltaikanlagen) ging, und vier weitere Fälle 77 auf dem Gebiet der Entwicklung von Windenergie. Zum besseren Schutz der Umwelt und der verfügbaren Ressourcen und um das übergeordnete Ziel des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft zu erreichen, hat die Kommission sowohl Italien 78 als auch Österreich 79 aufgefordert, die vorgesehenen Beihilfen für energieintensive Unternehmen nicht zu gewähren. Ferner erließ sie eine Reihe von Beschlüssen zu Beihilfen 68

Energiemarktbeobachtungsstelle, Juni 2011. Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1-33). 70 Sachen SA.31204, Betriebsbeihilfe für kleine holzbefeuerte Blockheizkraftwerke und für Kraftwerke, die mit Holzhackschnitzeln befeuert werden, Beschluss vom 22. März 2011 (ABl. C 153 vom 24.5.2011, S. 1), SA.31107, Betriebsbeihilfe für Strom aus Windkraft- und Biogasanlagen, Beschluss vom 15. März 2011 (ABl. C 180 vom 21.6.2011, S. 1-4), SA.32470, Strom aus Holzhackschnitzel-, Windkraft-, Wasserkraft- und Biogasanlagen, Beschluss vom 22. März 2011 (ABl. C 180 vom 21.6.2011, S. 1) und SA.32470, Pauschale Betriebsbeihilfe für Kraftwerke mit erneuerbaren Energiequellen, Beschluss vom 22. März 2011 (ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 1). 71 Sache SA.33134, Rumänien, Grüne Zertifikate (ABl. C 244 vom 23.8.2011, S. 2). 72 Sache SA.30113, Geothermischer Wärmetauscher für das Industriegebiet Beinheim. 73 Sache SA.31527 (N 386/2010), Pilotprojekte für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, Beschluss vom 8. März 2011 (ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 3), IP/11/266. 74 Sache SA.30741, Beihilfen für die Anschaffung von Niedrigenergiefahrzeugen (ULEV), Beschluss vom 19. Oktober 2011. 75 Sachen SA.32206, Verlängerung der vorübergehenden Gewährung von begünstigten Darlehen für Hersteller von „grünen Produkten“, Beschluss vom 12. Oktober 2011 (ABl. C 330 vom 12.11.2011, S. 1) und SA.32029, Verlängerung der Regelungen für Beihilfen für grüne Produkte in Frankreich und Deutschland, Beschluss vom 3. Oktober 2011 (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 1-5). 76 Sachen COMP/M.6112, Good Energies/NEIF/Newco, Beschluss vom 13. April 2011 (ABl. C 122 vom 20.4.2011, S. 6), COMP/M.6238, RREEF/SMAG/OHL/Arenales, Beschluss vom 10. August 2011 (ABl. C 255 vom 31.8.2011, S. 1), COMP/M.6303, Antin Infrastructure Partners FCPR/RREEF Pan European Infrastructure Fund LP/Andasol-1 Central Termosolar Uno SA and Andasol-2, Beschluss vom 22. August 2011 (ABl. C 253 vom 30.8.2011, S. 1), COMP/M.6273, Samsung C&T Deutschland/Korea Development Bank/KNS Solar, Beschluss vom 3. August 2011 (ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 6). 77 Sachen COMP/M.6233, FOEW/DONG Energy/Novasion/Aalborg Universitet/Universal Foundation, Beschluss vom 27. Juli 2011 (ABl. C 228 vom 3.8.2011, S. 4), COMP/M.6176, Mitsubishi Corporation/Barclays Bank/Walney I Topco/Walney II Topco/Sheringham Shoal Topco, Beschluss vom 29. August 2011 (ABl. C 261 vom 3.9.2011, S. 1), COMP/M.6155, Gem/Deme/Electrawinds Offshore/SRIWE/Z-KRACHT/Power@Sea/Rent a Port Energy, Beschluss vom 6. Juni 2011, COMP/M.6206, Grupo Iberdrola/Caja Rural de Navarra/Renovables de la Ribera, Beschluss vom 30. Juni 2011 (ABl. C 198 vom 6.7.2011, S. 1). 78 Sachen C38/B/04 (ex NN58/04) und C13/06 (ex N587/05), Vorzugsstromtarife für drei energieintensive Unternehmen in Sardinien (ABl. L 309 vom 24.11.2011, S. 1). 79 Sache C24/09 (ex N446/08), Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 42). 69

24

für die Stilllegung unrentabler Steinkohlebergwerke 80, wobei es in einigen Fällen lediglich um Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen ging (Slowenien 81 und Polen 82). Andere Beschlüsse der Kommission ergingen zu Beihilfen für die Schließung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke, für die Produktionsbeihilfen gewährt werden sollten. 83 Im letzteren Fall musste ein Plan zur Minimierung der Auswirkungen auf Umwelt und Klima vorgelegt werden. Auch Abfallbehandlung und Abfallrecycling sind weiterhin wichtige Tätigkeitsfelder, wie die Zahl der Fälle im Bereich der Abwasser- und Abfallwirtschaft belegt 84. Ein ähnlicher Trend lässt sich im Kartellbereich beobachten; hier prüft die Kommission die Vorgehensweisen in Sektoren wie Abfallsammlung, Wasserversorgung und Abwasserdienste 85. Versorgungssicherheit Der EU-Energiesektor ist von einer starken Abhängigkeit von Einfuhren geprägt, da in der EU nur 48 % der zur Bedarfsdeckung benötigten Energie erzeugt werden. 86 Bei der Energieabhängigkeit gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten: Auf der einen Seite steht Dänemark als einziger Nettoenergieausführer in der EU der 27, und auf der anderen Seite die baltischen Staaten, die mit ihren Erdgaseinfuhren von einer einzigen Energiequelle abhängig sind. Ein weiteres Merkmal des EU-Energiesektors ist ein ausgeprägter Investitionsbedarf, z. B. für die Stromerzeugung, wobei der Trend zur Erhöhung des Anteils von Erdgas und erneuerbaren Energiequellen an der Stromerzeugung in der EU geht. Die Maßnahmen der Kommission zur Durchsetzung des Kartellrechts im Energiesektor können einen Beitrag zur Lösung von Problemen der Versorgungssicherheit leisten, indem sie den Marktzugang erleichtern und Investitionen fördern. 2011 eröffnete die Kommission Verfahren gegen ČEZ wegen des möglichen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung auf dem tschechischen Strommarkt durch Behinderung des Zugangs für Wettbewerber. Des Weiteren nahm die Kommission unangekündigte Kontrollen in den Räumlichkeiten von Erdgasfirmen in Mittel- und Osteuropa vor, um zu prüfen, ob ein Verhalten vorliegt, das potenziell dazu führen könnte, Wettbewerber von der Bereitstellung alternativer Erdgasquellen auszuschließen, bzw. die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich der Erdgaslieferung z. B. durch Festsetzung überhöhter Preise beinhalten könnte.

80

Gemäß Beschluss des Rates 2010/787/EU vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24). 81 Sache SA.30907 (N175/10), Stilllegung des Bergwerks Trbovlje Hrastnik Ltd bis 2015 (ABl. C 294 vom 6.10.2011, S. 3). 82 Sache SA.33013, Kohleplan 2011-2015, Beschluss vom 23. November 2011. 83 Siehe deutsche Sache SA.24642 (N708/2007), Auslaufen des Steinkohlebergbaus 2008-2018, Beschluss vom 7. Dezember 2011, und rumänische Sache SA.33033, Nationales Steinkohleunternehmen Petroşani, Beschluss vom 22. Februar 2012, IP/12/157. 84 Sachen COMP/M.6088, HIG Capital/Der Grüne Punkt-Duales System Deutschland, Beschluss vom 7. Februar 2011 (ABl. C 43 vom 11.2.2011, S. 2), COMP/M.6105, Veolia/EDF/Société d’Energie et d’Eau du Gabon, Beschluss vom 24. Januar 2011 (ABl. C 26 vom 28.1.2011, S. 1), COMP/M.6345, Cheung Kong Holdings/Northumbrian Water Group, Beschluss vom 22. September 2011 (ABl. C 285 vom 29.9.2011, S. 1), COMP/M.6253, Talis International Holding/Raphael Valves Industries, Beschluss vom 12. Juli 2011 (ABl. C 209 vom 15.7.2011, S. 16). 85 2011 wurden unter anderem Verfahren gegen ARA, Österreich, eingeleitet und eine Untersuchung der Vorgehensweisen französischer Wasserbetriebe durchgeführt. 86 Energiemarktbeobachtungsstelle, Juni 2011.

25

Auch andere wettbewerbspolitische Instrumente wie die Beihilfekontrolle können zur Vollendung des EU-Binnenmarkts für Erdgas beitragen. Hierfür sind die Genehmigung von Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Erdgasversorgung in Polen und für den Bau einer Verbindungsleitung und grenzüberschreitenden Stromleitung zwischen Polen und Litauen 87 zwei gute Beispiele.

2. Informations- und Kommunikationstechnologien und Medien In der Digitalen Agenda für Europa 88 wird auf die grundlegende Rolle hingewiesen, die den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zukommen muss, wenn Europa seine ehrgeizigen für die Wettbewerbsfähigkeit gesteckten Ziele bis 2020 erreichen will. Der IKTSektor erwirtschaftet mit einem jährlichen Marktvolumen von 660 Mrd. EUR unmittelbar 5 % des europäischen Bruttoinlandsprodukts. Er bietet zudem über acht Millionen Menschen Arbeitsplätze; das entspricht einem Anteil von 3,7 % an der Gesamtbeschäftigung in der EU. 89 Gleichzeitig leisten die IKT einen weitaus größeren Beitrag zur gesamten Produktivitätssteigerung, was auf die Dynamik und Innovation in diesem Sektor zurückzuführen ist und auf seine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Art und Weise der Wirtschaftstätigkeit in anderen Sektoren zu verändern. Die Einführung einer Hochgeschwindigkeitsbreitband-Infrastruktur ist in diesem Zusammenhang ein besonders wichtiger Faktor. Den jüngsten Zahlen zufolge entfielen 2008 4,5 % des BIP der EU auf die Kultur- und Kreativindustrien einschließlich der Medien, die rund 3,8 % aller Erwerbstätigen in der EU beschäftigen. 90 Die europäischen Kultur- und Kreativindustrien sind einer der Wirtschaftszweige mit der größten Dynamik und leisten einen echten Beitrag zur Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ und mehrerer Leitinitiativen dieser Strategie wie Innovationsunion, Digitale Agenda, Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung. 91 Kreative Inhalte stellen ebenfalls einen wesentlichen Faktor für die digitale Wirtschaft und eine wichtige Triebfeder für die Nachfrage der Verbraucher nach digitalen Dienstleistungen dar. Charakteristisch für die Sektoren IKT und Medien sind die raschen technologischen Entwicklungen. Der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen und die Verlagerung vom physischen zum digitalen Bereich revolutionieren die Art und Weise der Wirtschaftstätigkeit.

87

Sachen SA.31953, Bau eines Flüssiggasterminals in Swinoujsciu, Beschluss vom 5. Oktober 2011 (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 1-5) und SA.30980 (N 542/10), Bau von Verbindungsleitungen und grenzüberschreitenden Stromleitungen zwischen Polen und Litauen, Beschluss vom 6. Januar 2011 (ABl. C 79 vom 12.3.2011, S. 1), Berichtigung (ABl. C 92 vom 24.3.2011, S. 25). 88 Eine Digitale Agenda für Europa, KOM(2010) 245 endg./2. 89 The 2011 Report on R&D in ICT in the European Union (Bericht über Forschung und Entwicklung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie in der Europäischen Union), Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Institut für technologische Zukunftsforschung (JRC 65175 EUR 24842 EN). 90 Building a Digital Economy: The importance of saving jobs in the EU’s creative industries (Aufbau einer digitalen Wirtschaft: Die Bedeutung der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Kreativwirtschaft der Europäischen Union), TERA Consultants, März 2010. 91 Europäische Kommission, Grünbuch „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“, 27. April 2010, KOM(2010) 183 endg.

26

Die zunehmende Nutzung von „Cloud Computing“ bringt die Notwendigkeit mit sich, verschiedene Produkte und Anwendungen innerhalb des gesamten Sektors zu verbinden. Die in diesem Sektor angebotenen Dienstleistungen werden immer stärker miteinander vernetzt und voneinander abhängig. Ein weiteres Merkmal des IKT-Sektors sind Vernetzungs- und Skaleneffekte, die tendenziell die marktbeherrschende Stellung führender Akteure festigen. Nach Auffassung der Kommission ist die Sicherstellung von Interoperabilität mit dem Ziel, eine wettbewerbswidrige Herstellerabhängigkeit zu vermeiden und innovativen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich dem Wettbewerb zu stellen, von entscheidender Bedeutung für Wettbewerb in diesem Sektor. 92 Die Rechte des geistigen Eigentums und Normen dürften künftig für den Wettbewerb ebenfalls wichtige Themen bleiben. In diesem Zusammenhang sieht die Kommission einen Schwerpunkt ihres Wirkens in den Folgen der zunehmenden Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums für den Wettbewerb. Offene Standards sind nach wie vor ein wichtiges Instrument, um die Interoperabilität zu fördern. Mit der zunehmenden Ausbreitung des Cloud Computing werden anstehende Regulierungsfragen erneut von Aspekten der Interoperabilität, Datenübertragbarkeit und Standards beherrscht.

Gegenwärtig vollzieht sich der Wechsel zu Breitbandnetzen der nächsten Generation mit deutlich höheren Zugangsgeschwindigkeiten (next generation access networks, NGA), der Wachstum und Wohlstand voranbringen kann. Beim Übergang von herkömmlichen Kupfernetzen auf NGA sollte jedoch darauf geachtet werden, dass er nicht für den Aufbau neuer Marktmonopole genutzt wird und eine Umkehr der als Folge der Liberalisierung des Sektors für elektronische Kommunikation (eKommunikation) erreichten Wettbewerbsdynamik bewirkt. Die Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass bei Abkommen über Ko-Investitionen und Zusammenarbeit bei der Einführung von NGA sowohl die sektorbezogenen Rechtsvorschriften als auch die Wettbewerbsvorschriften eingehalten werden. Das Gleiche gilt auch für die Vorgehensweise von Unternehmen in marktbeherrschender Stellung, die nicht dazu führen darf, dass Wettbewerber ausgeschlossen werden. Es gibt immer noch zu viele Hindernisse, die dem freien Fluss von Online-Dienstleistungen und OnlineUnterhaltung über einzelstaatliche Grenzen hinweg im Wege stehen. Der Schutz des Binnenmarkts bleibt eine der Hauptprioritäten der Kommission bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen der digitalen Wirtschaft. 2011 trat der Gerichtshof energisch der künstlichen Aufteilung des Binnenmarkts bei Medieninhalten entgegen. In seinem Urteil in der Rechtssache Premier League/Murphy 93 entschied er, dass es sich bei den vertraglichen Beschränkungen, die Verbrauchern den Zugang zu grenzüberschreitenden Ausstrahlungen von Fußballspielen der Premier League verwehrten, um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen handelt, die Artikel 101 AEUV widersprechen. Ein solcher absoluter Gebietsschutz für Sendeunternehmen ist nicht zu rechtfertigen, wenn Rechteinhaber ohne eine Untersagung oder Beschränkung des grenzüberschreitenden Empfangs ihrer Inhalte eine angemessene Vergütung hätten erhalten können.

Die Kommission hat die ihr zur Verfügung stehenden Durchsetzungsinstrumente weiterhin dafür eingesetzt, ungehinderten Wettbewerb und Wachstum in den Sektoren IKT und Medien zum Wohl der Verbraucher und zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa sicherzustellen. Die Beihilfepolitik wird für diese Sektoren immer wichtiger. Am 20. Juni leitete die Kommission eine öffentliche Anhörung zu den neuen Vorschriften für die Prüfung staatlicher Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke 94 ein. Im Mai wurde ein Diskussionspapier für die erste Runde der öffentlichen Anhörung herausgegeben; 110 92

Siehe Sache COMP/37792, Microsoft (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 23); siehe EuG, Microsoft Corp./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-201/04, [2007] Slg. II-3601. 93 EuGH 4. Oktober 2011, Football Association Premier League Ltd und andere/QC Leisure und andere sowie Karen Murphy/Media Protection Services Ltd, verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08. 94 Zur Überprüfung der in der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken vom 26. September 2001 (ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 2) genannten Bewertungskriterien: siehe auch Diskussionspapier unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_state_aid_films/issues_paper_de.pdf.

27

Kommentare gingen ein und wurden im Oktober veröffentlicht. Die Vorlage eines Entwurfs der Mitteilung für die öffentliche Anhörung ist für das erste Quartal 2012 vorgesehen. Zudem überprüft die Kommission zurzeit die Breitband-Leitlinien 95 im Bereich der staatlichen Beihilfen für Breitbandnetze. Auf eine im April 2011 begonnene öffentliche Anhörung sandten Interessenträger über 100 Kommentare ein, die im Oktober veröffentlicht wurden. Eine weitere öffentliche Anhörung zu einem neuen Leitlinienentwurf wird im ersten Quartal des Jahres 2012 stattfinden. Zugang zu Netzen und zugehörigen digitalen Dienstleistungen Wie das Europäische Parlament im Bericht Schwab und andere Interessenträger betonen, bleibt der Netzzugang ein zentrales Anliegen im Hinblick auf die Schaffung eines wettbewerbsfähigen Marktes mit einer wirksamen Förderung des Internets und der digitalen Wirtschaft. Im Juni verhängte die Kommission eine Geldstrafe in Höhe von 127,5 Mio. EUR gegen den etablierten polnischen Telekommunikationsbetreiber, Telekomunikacja Polska S.A. (TP), wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung in dem Zeitraum von 2005 bis 2009. TP hatte vorsätzlich versucht, den Wettbewerb auf dem polnischen Breitbandmarkt durch Behinderung alternativer Betreiber zu beschränken, auch wenn das Unternehmen seine Vorgehensweise nach der im Oktober 2009 mit der nationalen Regulierungsbehörde unterzeichneten Vereinbarung geändert hat. Die Kommission leitete 2009 auf eigene Initiative ein Verfahren ein, nachdem sie festgestellt hatte, dass Polen eine der niedrigsten Breitbanddichten in Europa aufwies, dass den Verbrauchern niedrigere Verbindungsgeschwindigkeiten zur Verfügung standen und die monatlichen Preise für die beworbene Datenübertragungsrate in Mbit/s deutlich über denen in anderen Mitgliedstaaten lagen (und zu den höchsten in der OECD zählten). Die Beihilfekontrolle ist wichtig für die Beschleunigung der Einführung von Breitbandnetzen in Europa. Wettbewerbsfördernde Beihilfemaßnahmen sind in Ergänzung zu privaten Investitionen in Gebieten, die unter kommerziellen Gesichtspunkten nicht rentabel sind, notwendig, um die Ziele der Digitalen Agenda für Europa zu verwirklichen. 2011 genehmigte die Kommission auf der Grundlage der Leitlinien über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau 96 Beihilfen mit einem Gesamtvolumen von rund 2 Mrd. EUR. Sie erließ 18 Beschlüsse zur Genehmigung staatlicher Beihilfen in Ländern wie Frankreich, Polen, Griechenland und Portugal. Dies entsprach in etwa der Gesamtsumme der 2010 genehmigten Beihilfen. Ein offener und voll integrierter Binnenmarkt Vereinbarungen über grenzüberschreitende Marktaufteilung mit Konkurrenzverbotsbestimmungen gehören zu den eindeutigsten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Sie gefährden die vollständige Integration des Marktes, indem sie ihn künstlich entlang einzelstaatlicher Grenzen aufteilen. Mit dieser Begründung hat die Kommission Telefónica und Portugal Telecom im Oktober eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, in der sie sich auf die Vereinbarung dieser Unternehmen 95

Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7). 96 Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7).

28

bezieht, sich auf den Telekommunikationsmärkten der iberischen Halbinsel keine Konkurrenz zu machen. Die Entwicklung des Internets wirkt sich unmittelbar auf die wettbewerbliche Situation zugehöriger Dienstleistungen wie Suchmaschinen und Online-Werbeplattformen aus. Die Kommission geht zurzeit Hinweisen auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Online-Suche, Online-Werbung und Online-Werbevermittlung durch Google nach. Google soll mutmaßlich konkurrierende Dienste (die sich auf die Bereitstellung bestimmter Online-Inhalte, z. B. Preisvergleiche, spezialisiert haben, so genannte vertikale Suchdienste) in der Rangfolge herabgestuft und den Ergebnissen seiner eigenen vertikalen Suchdienste einen bevorzugten Rang eingeräumt haben. Zudem prüft die Kommission Hinweise, wonach Google Werbepartnern Ausschließlichkeitsverpflichtungen auferlegt und sie auf diese Weise daran hindert, bestimmte Arten konkurrierender Werbung auf ihren Webseiten zu schalten. Schließlich untersucht die Kommission den Verdacht, dass die Übertragbarkeit von Daten aus Online-Werbekampagnen auf konkurrierende OnlineWerbeplattformen beschränkt wird. 97 Die Märkte für Telekommunikation und digitale Inhalte sind nicht die einzigen Bereiche, auf die sich die Kommission 2011 bei ihren kartellrechtlichen Maßnahmen konzentriert hat. Auch der Markt für Mainframe-Wartungsdienste wurde einer Prüfung unterzogen. Im Juli 2010 nahm die Kommission eine förmliche Untersuchung gegen IBM wegen mutmaßlichen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Ausschluss konkurrierender Anbieter von Mainframe-Wartungsdiensten auf. Daraufhin ging IBM förmliche Verpflichtungszusagen ein, in denen sich das Unternehmen bereit erklärte, die Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile und technischer Daten fünf Jahr lang zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen sicherzustellen. Die Kommission hat diese Verpflichtungen in einem am 13. Dezember erlassenen Beschluss für verbindlich erklärt. 2011 war ein Jahr der weiteren Konsolidierung des Sektors für IT-Hardware, in dem sich die Zahl der globalen Akteure im Bereich der Festplattenlaufwerke auf drei verringert hat. Im Mai leitete die Kommission eingehende Untersuchungen von zwei parallel stattfindenden Transaktionen in diesem Sektor ein: dem Erwerb der Samsung-Festplattensparte durch Seagate und der Übernahme von Viviti Technologies – früher bekannt unter dem Namen Hitachi Global Storage Technologies (HGST) – durch Western Digital. Am 19. Oktober genehmigte die Kommission die Übernahme Seagate/Samsung 98, und am 23. November erließ sie in der Sache Western Digital/HGST einen Beschluss zur Genehmigung mit Auflagen 99. Die Parteien in der zuletzt genannten Sache unterbreiteten Vorschläge für Abhilfemaßnahmen, um den wettbewerblichen Bedenken zu mehreren Produktmärkten, insbesondere dem Markt für 3,5-Zoll-Festplattenlaufwerke für Desktop-Computer, entgegenzutreten; hier hätte die vorgeschlagene Fusion zu einem Duopol, bestehend aus dem neu formierten Unternehmen und Seagate, geführt. Die Parteien verpflichteten sich, die Sparte der 3,5-Zoll-Festplattenlaufwerke von HGST (sowie einige Vermögensteile von Western Digital) vor dem Zusammenschluss an einen geeigneten, von der Kommission gebilligten Käufer zu veräußern, um sicherzustellen, dass es auch in Zukunft einen dritten Hersteller auf diesen Märkten geben wird. 97

Sache COMP/39740, Foundem/Google und mit ihr zusammenhängende Sachen. Sache COMP/M.6214, Seagate Technology/The HDD business of Samsung Electronics, Beschluss vom 19. Oktober 2011, IP/11/1213. 99 Sache COMP/M.6203, Western Digital Ireland/Viviti Technologies, Beschluss vom 23. November 2011, IP/11/1395. 98

29

Auswirkungen der Digitalisierung auf die Inhaltesektoren Der Wechsel vom analogen zum digitalen Rundfunk mithilfe der Technologie des digitalen terrestrischen Fernsehens bis zum Jahr 2012 und die sich hieraus ergebende digitale Dividende (d. h. die frei werdenden Frequenzen) dürften neue Angebote und eine größere Auswahl für die Zuschauer bringen. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU 100 müssen diese frei werdenden Frequenzbänder unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten (unter anderem offenen, transparenten, nicht diskriminierenden) Verfahren zugeteilt werden. Die Kommission hat im Falle Italiens, Frankreichs und Bulgariens wegen Nichteinhaltung dieser Vorschriften interveniert. Daraufhin richtete Italien einen Schönheitswettbewerb um neue digitale Frequenzen (Multiplexe) aus, während Frankreich und Bulgarien rechtliche Schritte gegen diese Verstöße einleiteten. Mit der fortschreitenden Entwicklung der digitalen Wirtschaft geht auch die Weiterentwicklung der Märkte für digitale Inhalteprodukte wie beispielsweise Digitalbücher einher. Im Dezember leitete die Kommission eine förmliche Untersuchung potenzieller wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen oder Vorgehensweisen ein, die den Verkauf von Digitalbüchern in der EU beeinträchtigen. Die Untersuchung der Kommission betrifft mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Vorgehensweisen, an denen fünf internationale Herausgeber (Hachette, Harper Collins, Simon & Schuster, Penguin und Georg von Holzbrinck) und Apple beteiligt sein sollen, sowie Art und Konditionen der Verträge mit Handelsvertretern über den Verkauf von Digitalbüchern. Interoperabilität gewährleisten Kennzeichnend für den IKT-Sektor ist die Konvergenz der digitalen Technologien und die gleichzeitig wachsende Bedeutung von Interoperabilität und Normen. In Anbetracht von Netzwerkeffekten, die in diesem Sektor häufig auftreten, ist Interoperabilität für die Ermöglichung von Wettbewerb in diesen Märkten wichtig. Zwar gelten PCs als die Geräte, die zumeist für den Zugang zur digitalen Welt genutzt werden, doch setzen die Nutzer zunehmend andere Geräte ein, um auf Daten zuzugreifen, z. B. intelligente Mobiltelefone, die untereinander und mit Rechnern kommunizieren können. Ein Beispiel für die Herangehensweise der Kommission war die Sache Intel/McAfee. Angesichts der massiven Präsenz von Intel auf den Märkten für Computer-Chips und Chipsätze befürchtete die Kommission, dass konkurrierende IT-Sicherheitsprodukte vom Markt ausgeschlossen werden könnten. Sie verband daher ihre Genehmigung der Fusion mit der Auflage, dass Intel sich verpflichtete, die Interoperabilität der Produkte des zusammengeschlossenen Unternehmens mit den Produkten der Wettbewerber zu gewährleisten. 101 Ein weiteres Beispiel ist die Genehmigung der Übernahme von Skype durch Microsoft. 102 Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass Microsoft die Interoperabilität von Skype wahrscheinlich nicht verschlechtern würde oder sein marktführendes WindowsBetriebssystem mit Skype verbinden und so die Wettbewerbsfähigkeit anderer 100

Unter anderem Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21-26). 101 Sache COMP/M.5984, INTEL/MCAFEE, Beschluss vom 26. Januar 2011 (ABl. C 98 vom 30.3.2011, S. 1), IP/11/70. 102 Sache COMP/M.6281, Microsoft/Skype, Beschluss vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 341 vom 22.11.2011, S. 2), IP/11/1164.

30

Marktteilnehmer gegenüber dem fusionierten Unternehmen schwächen würde. Ihrer Meinung nach hatte Microsoft keinen Grund, den derzeitigen Grad der Interoperabilität von Skype zu verschlechtern; vielmehr würde es im Interesse des Unternehmens liegen, dass die SkypeDienste auf möglichst vielen Plattformen verfügbar sind, um auf diese Weise die Marke Skype zu stärken. Durch ihre Überprüfungstätigkeit gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung stellt die Kommission sicher, dass die Märkte für IKT und Medien für neue Anbieter offen bleiben und der Zugang zu wichtigen Elementen (Inhalten, Technologie oder Verbindungen) nicht verwehrt wird. Zudem ist die Kommission bestrebt sicherzustellen, dass Fusionen in diesem Sektor für die Verbraucher nicht mit Preiserhöhung, Auswahlbeschränkung, Verschlechterung der Qualität und weniger Innovation verbunden sind.

3. Schienenverkehr Der Verkehrssektor ist wichtig für Wachstum und Beschäftigung in der EU. 2009 103 lag sein Anteil am BIP der EU bei 437 Mrd. EUR bzw. 3,7 %. Rund elf Millionen Menschen waren im Bereich Verkehr und Lagerhaltung beschäftigt; das entspricht 5,1 % aller Erwerbstätigen in der EU. Andererseits wandten die privaten Haushalte auch 13 % ihrer Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen auf. Innerhalb des Verkehrssektors bilden Unterstützungsdienstleistungen (wie der Betrieb von Lagern und Umschlaglagern) und der Güterkraftverkehr die größten Untersektoren. Der Schienenverkehr trägt rund 6 % zur Wertschöpfung des gesamten Verkehrssektors bei. Dennoch erbringt er für viele andere Wirtschaftszweige wesentliche Vorleistungen und zeichnet sich zudem durch die Nähe zum Endverbraucher aus. In den zurückliegenden 20 Jahren hat die Kommission aktiv die Umstrukturierung des europäischen Eisenbahnverkehrsmarkts gefördert und die Stellung des Schienenverkehrs gegenüber anderen Verkehrsträgern gestärkt. Ihre Bemühungen konzentrierten sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsbranche von entscheidender Bedeutung sind: 1. Öffnung des Eisenbahnverkehrsmarkts für den Wettbewerb, 2. Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der einzelstaatlichen Netze sowie 3. Ausbau der Eisenbahninfrastruktur. Die Öffnung der einzelstaatlichen Güter- und Personenbeförderungsmärkte für den grenzüberschreitenden Wettbewerb ist ein wichtiger Schritt hin zur Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnraums und eines echten EU-Eisenbahnbinnenmarkts. Auch eine stärkere technische Harmonisierung der Eisenbahnsysteme und der Ausbau grenzüberschreitender Hauptstrecken helfen dabei, Hindernisse für einen wettbewerbsfähigeren Eisenbahnsektor sowie für bessere Verbindungen zwischen der EU und den angrenzenden Märkten abzubauen. Mehr Wettbewerb begünstigt eine effizientere und in höherem Maße kundenorientierte Industrie. Die EU hat mit ihren Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor durchwegs Wettbewerbsfähigkeit und Marktöffnung gefördert; der erste wichtige Baustein hierzu wurde bereits 1991 gelegt. Die Rechtsvorschriften basieren auf der Unterscheidung zwischen Infrastrukturbetreibern, die für das Schienennetz verantwortlich sind, und Eisenbahnunternehmen, die das Schienennetz für die Beförderung von Personen oder Gütern nutzen. Für die Beförderungsdienste einerseits und das Infrastrukturmanagement andererseits müssen unterschiedliche Organisationseinheiten geschaffen werden. Wesentliche Funktionen, wie die Zuweisung von 103

Die meisten Daten auf Sektorebene sind nur bis 2009 verfügbar. Wenn möglich, wird auf Entwicklungen in den Folgejahren hingewiesen.

31

Fahrwegkapazitäten (d. h. von Fahrwegen, die die Unternehmen für den Betrieb von Zügen im Schienennetz benötigen), die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur und die Genehmigung, müssen von der Erbringung der Beförderungsdienste getrennt und neutral ausgeübt werden, um neuen Eisenbahnbetreibern einen fairen Zugang zum Markt zu ermöglichen. Seit Anfang des Jahres 2007 ist der Schienengüterverkehr in der EU sowohl für einzelstaatliche als auch für internationale Dienstleistungen vollständig liberalisiert. Deshalb kann jedes zugelassene EUEisenbahnunternehmen, das im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung ist, Kapazitäten beantragen und in der gesamten EU innerstaatliche wie auch internationale Güterverkehrsdienste anbieten. Der Markt für den internationalen Schienenpersonenverkehr ist in der EU seit dem 1. Januar 2010 liberalisiert. Jedes zugelassene zertifizierte Eisenbahnunternehmen mit Sitz in der EU kann diese Verkehrsdienste anbieten und hat das Recht, an jedem Bahnhof entlang der internationalen Eisenbahnstrecke Fahrgäste aufzunehmen und abzusetzen.

Hin zu einem wettbewerbsfähigen und ressourcenschonenden Verkehrssystem Im März 2011 legte die Kommission eine umfassende Strategie mit einem Fahrplan zu einem wettbewerbsfähigen und ressourcenschonenden Verkehrssystem vor. 104 Der Fahrplan umfasst 40 konkrete Initiativen, die auf eine Erhöhung der Mobilität bei gleichzeitiger Verringerung der Kohlenstoffemissionen aus dem Verkehr bis 2050 um 60 % abzielen. Einige dieser Initiativen stellen speziell auf die Verstärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr ab. Wie bereits erwähnt, wurde der Schienengüterverkehr mit Beginn des Jahres 2007 vollständig liberalisiert, während der Markt für internationale Schienenpersonenverkehrsdienste seit dem 1. Januar 2010 liberalisiert ist. Die Kommission unternahm gerichtliche Schritte gegen mehrere Mitgliedstaaten, die die EU-Richtlinien für die Liberalisierung des Schienengüterverkehrs und der internationalen Personenbeförderung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatten. Der Fahrplan der Kommission sieht auch eine Ausweitung der Marktöffnung auf den inländischen Schienenpersonenverkehr vor. Zurzeit sind diese Märkte nur in einigen Mitgliedstaaten (unter anderem in Deutschland, Italien und im Vereinigten Königreich) für den Wettbewerb geöffnet. Der Eisenbahnsektor ist von einem wirksamen Wettbewerb noch weit entfernt, wie die hohen Marktanteile etablierter Betreiber und die begrenzte Marktdurchdringung neuer Anbieter zeigen. Neuzugänge fanden bisher überwiegend in Form von Übernahmen von Akteuren auf dem Markt eines Mitgliedstaats durch Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten statt. Neue Anbieter tun sich jedoch nach wie vor schwer damit, wettbewerbsfähige Schienenverkehrsdienste anzubieten, was insbesondere auf die Schwierigkeit zurückzuführen ist, fairen und nicht diskriminierenden Zugang zum Schienennetz und zu schienenverkehrsbezogenen Diensten zu bekommen. Die Kommission strebt mit ihrem Vorschlag für eine Neufassung des ersten Eisenbahnpakets 105 eine Lösung dieser Probleme an. 2011 fanden im Parlament und im Rat Diskussionen statt, bei denen es hauptsächlich um Bestimmungen für die Trennung der Betreiber von Infrastruktur sowie von Diensten und Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen ging. Zudem hat die Kommission begonnen, ihre kartellpolitischen Instrumente einzusetzen, um gleichberechtigten Zugang zum Schieneninfrastrukturnetz zu gewährleisten. 104

Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem, Europäische Kommission, Weißbuch, KOM(2011) 144 endg., 28.3.2011. 105 Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung), Vorschlag der Europäischen Kommission, KOM(2010) 475 endg., 17.9.2010.

32

Schließlich bemüht sich die Kommission darum sicherzustellen, dass Unternehmen, die öffentliche Eisenbahnverkehrsdienste bereitstellen, keinen unangemessenen Ausgleich erhalten. Sie überprüft regelmäßig, dass diese Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen nicht überkompensiert werden und auf diese Weise einen ungerechtfertigten Vorteil auf dem Markt erlangen. Förderung des Markteintritts neuer Anbieter Hauptziel der Maßnahmen, die die Kommission 2011 im Zusammenhang mit fusionskontrollund kartellrechtlichen Untersuchungen ergriffen hat, war die Verstärkung des Wettbewerbs durch den Eintritt neuer Anbieter in die Schienengüterund Schienenpersonenverkehrsmärkte. Dem Wirken der Kommission ist es zu verdanken, dass nach der Genehmigung des Jointventures von Veolia Transport und Trenitalia 106 ein neuer Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienst im Wettbewerb zum derzeitigen Monopoldienst auf der Strecke Paris-Mailand angeboten werden kann. Auch auf der Strecke Wien-Salzburg kann nach der Genehmigung des vorgeschlagenen Jointventures zwischen SNCF und zwei österreichischen Wertpapierfirmen 107 durch die Kommission ein alternativer Betreiber seine Dienste anbieten. Ferner hat die Kommission mit Untersuchungen begonnen, die klären sollen, ob vertikal integrierte etablierte Betreiber (wie die Deutsche Bahn 108 und Lietuvos gelezinkeliai 109) dank ihrer Stellung in der Lage sind, ihr Monopol auf wesentliche Eisenbahninfrastruktur zugunsten ihrer eigenen Eisenbahnverkehrsdienste und zum Nachteil neuer Anbieter zu missbrauchen. Seit Beginn des Prozesses der Liberalisierung des Schienengüter- und –personenverkehrs hat die Kommission Umstrukturierungspläne der etablierten Betreiber mehrerer Mitgliedstaaten geprüft. 2011 leitete sie förmliche Verfahren zur Untersuchung der Umstrukturierungsbeihilfen für das griechische Eisenbahnunternehmen Trainose 110 und sein bulgarisches Pendant BDZ 111 ein. Die Untersuchung der Kommission in der Sache „Trainose“ erstreckt sich auch auf den Vertrag, den das Unternehmen mit der griechischen Regierung über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geschlossen hat. Der Umstrukturierungsplan für BDZ wurde im Mai 2011 übermittelt, nachdem die Kommission im Dezember 2010 eine Rettungsbeihilfe genehmigt hatte. 112

106

Sache COMP/M.6150, Veolia Transport/Trenitalia/JV, Beschluss vom 20. Juli 2011 (ABl. C 249 vom 26.8.2011, S. 3), IP/11/917. 107 Sache COMP/M.6269, SNCF/HFPS/Wehinger GmbH/Rail Holding, Beschluss vom 20. Juli 2011 (ABl. C 222 vom 28.7.2011, S. 1). 108 Siehe MEMO/11/208 vom 31.3.2011. 109 Siehe MEMO/11/152 vom 10.3.2011. 110 Sache SA.32544, Umstrukturierung des griechischen Eisenbahnunternehmens TRAINOSE S.A., Beschluss vom 13. Juli 2011, IP/11/866. 111 Sache SA.31250, Umstrukturierungsbeihilfe für BDZ, Beschluss vom 9. November 2011, IP/11/1321. 112 Sache N402/2010, Rettungsbeihilfe für die bulgarische Eisenbahngesellschaft EAD (BDZ), Beschluss vom 15. Dezember 2010 (ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 6-9), IP/10/1733.

33

4. Arzneimittel- und Gesundheitsdienstleistungssektor Die Gesundheitsversorgung ist nach wie vor ein wichtiger Wirtschaftssektor, der rund 9 % zum EU-BIP beiträgt. Davon entfallen knapp 2 % auf den Arzneimittelsektor (verschreibungspflichtige und rezeptfreie Arzneimittel) und 6,5 % auf 113 114 Gesundheitsdienstleistungen . Den größten Teil der Gesundheitskosten tragen die Mitgliedstaaten, wobei die Patienten unmittelbar rund 11 % der Kosten (122 Mrd. EUR pro Jahr) beisteuern. Die jüngste Wirtschaftskrise und die Alterung der Bevölkerung haben den Druck auf die Mitgliedstaaten erhöht, die öffentlichen Ausgaben, unter anderem den Haushalt für das Gesundheitswesen, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Sowohl der Arzneimittelsektor als auch der Sektor der Gesundheitsdienstleistungen haben mehrere gemeinsame Merkmale: Diejenigen, die die Waren oder Dienstleistungen verschreiben, (z. B. Ärzte) sind nicht identisch mit den Verbrauchern (Patienten). Wieder andere tragen die Kosten der Waren oder Dienstleistungen; in der Regel sind dies Krankenversicherungen in den Mitgliedstaaten. Daher sind Verschreibende und Verbraucher generell weniger preissensibel als auf anderen Märkten. Außerdem sind die beiden Sektoren nach den einzelstaatlichen Vorschriften für die Regelung des Genehmigungs-, Preisfestsetzungs- und Erstattungsstatus der Waren und Dienstleistungen aufgeteilt. In beiden Bereichen treten ähnliche Probleme für den Wettbewerb auf, unter anderem künstliche Markteintrittsbarrieren. Von entscheidender Bedeutung ist es, die Preise auf einem wettbewerbsfähigen Niveau zu halten. Im Arzneimittelsektor wurden 2007 für jeden Bürger Europas durchschnittlich 430 EUR für Arzneimittel ausgegeben; 115 dieser Wert dürfte in Zukunft insbesondere wegen der Alterung der Bevölkerung in Europa steigen. Der Arzneimittelsektor ist stark reguliert und in hohem Maße auf Forschung und Entwicklung angewiesen. Auf der Angebotsseite sind die Hersteller von Originalpräparaten bestrebt, innovative Produkte auf den Markt zu bringen. Das Patentsystem bietet den rechtlichen Rahmen, der es den Unternehmen ermöglicht, Nutzen aus ihrer erfolgreichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu ziehen. Nach Ablauf des Patentschutzes können Generikahersteller Nachahmerprodukte, die den Originalpräparaten biologisch gleichwertig sind, zu deutlich niedrigeren Preisen auf den Markt bringen. Dies trägt dazu bei, die öffentlichen Haushalte in Grenzen zu halten und Anreize für Hersteller von Originalpräparaten zu schaffen, ihre FuE-Anstrengungen zur Bereitstellung neuer und innovativer Arzneimittelspezialitäten fortzusetzen. Bedeutung von Generika und innovativen Arzneimitteln für den Wettbewerb Die größten Probleme unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts sind Vorgehensweisen, die z. B. den Markteintritt von Generika bzw. die Entwicklung oder Markteinführung innovativer Arzneimittel ungebührlich lange hinauszögern oder sperren. Das Vorhandensein derartiger Vorgehensweisen war generell Gegenstand der Untersuchung des Arzneimittelsektors und wurde im Abschlussbericht 2009 besonders hervorgehoben. 116 113

Ohne Arzneimittel, staatliche Aufwendungen für Bildung, Gesundheitsfürsorge und sonstige Therapeutika. Alle Zahlen in diesem Abschnitt sind Schätzungen der GD Wettbewerb auf der Grundlage von Daten der OECD-Gesundheitsdatenbank 2008. 115 Siehe Mitteilung der Kommission „Abschlussbericht über die Untersuchung des Arzneimittelsektors“, S. 1, und Abschlussbericht (Technischer Anhang), abrufbar von der Website der GD Wettbewerb unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/sectors/pharmaceuticals/inquiry/index.html. 116 Siehe Website der GD Wettbewerb: http://ec.europa.eu/competition/sectors/pharmaceuticals/inquiry/index.html. 114

34

Hierbei handelt es sich unter anderem um den potenziellen Missbrauch von Patentrechten und Vereinbarungen zur Streitbeilegung in Patentfragen. Die Kommission setzte sich mit diesen Problemen insbesondere im Rahmen von Maßnahmen zur Durchsetzung des Kartellrechts auseinander. Diese Durchsetzungsmaßnahmen ergänzen die jüngsten Arbeiten der Kommission im Hinblick auf die mögliche Überarbeitung der Richtlinie 89/105/EWG des Rates (der so genannten Transparenz-Richtlinie) 117, deren Notwendigkeit sich ebenfalls aus der Untersuchung des Arzneimittelsektors ergeben hat, bei der zusätzliche Gründe für eine Verzögerung des Markteintritts von Arzneimitteln innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens festgestellt wurden. Die Organisation des Sektors der Gesundheitsversorgung liegt gemäß Artikel 168 AEUV im Wesentlichen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Soweit jedoch die entsprechenden Tätigkeiten beinhalten, Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, 118 unterliegt die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung den EUWettbewerbsvorschriften, wie die Kommission 2010 in ihrem kartellrechtlichen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gegen die französische Apothekerkammer unterstrich. 119 Wettbewerbsbezogene Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Markts Was den Arzneimittelsektor anbelangt, steht die (durch Vereinbarungen und vertragliche Regelungen verursachte) Verzögerung des Markteintritts von Generika im Mittelpunkt von zwei Verfahren, die im Laufe des Jahres eröffnet wurden (Cephalon 120 und Fentanyl 121). Ferner untersucht die Kommission zurzeit mehrere Fälle, in denen es um den verzögerten Markteintritt von Generika geht, aber noch kein förmliches Verfahren eröffnet wurde. 122 Darüber hinaus setzt die Kommission die Überwachung des Marktes und von Hindernissen, die dem Markteintritt von Generika im Wege stehen, unter besonderer Berücksichtigung von Streitbeilegungen in Patentfragen fort. 2011 führte sie eine zweite Überwachungsaktion durch, die einen deutlichen Rückgang der Zahl der potenziell problematischen Streitbeilegungen in Patentfragen ergab. Tatsächlich ist die Gesamtzahl der Streitbeilegungen 2010 auf 3 % gesunken; im Vergleich hierzu lag dieser Wert zwischen Juli 2008 und Dezember 2009 (dem Zeitraum der ersten Überwachungsaktion) bei 10 % und zwischen Januar 2000 und Juni 2008 (Untersuchung des Arzneimittelsektors) 123 bei 22 %. Gleichzeitig beobachtete die Kommission eine allgemeine Zunahme unproblematischer Streitbeilegungen in Patentfragen. Sie wird ihre Überwachung dieser Streitbeilegungen auch 2012 fortsetzen. Darüber hinaus hat die Kommission eine Untersuchung eingestellt, bei der sie einem mutmaßlichen Missbrauch des Patentsystems (d. h. der behaupteten Anmeldung von Patenten, 117

Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8-11). 118 EuGH, Kommission/Italien, Rechtssache C-118/85, [1987] Slg. 2599, Randnr. 7; EuGH, Kommission/Italien, Rechtssache C-35/96, [1998] Slg. I-3851, Randnr. 36; EuGH, Pavlov, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C184/98, [2000] Slg. I-6451. 119 Sache COMP/39510, Ordre National des Pharmaciens, Beschluss vom 8. Dezember 2010, IP/10/1683. 120 Sache COMP/39686, Cephalon, IP/11/511, Verfahrenseröffnung am 19.4.2011. 121 Sache COMP/39685, Fentanyl, IP/11/1228, Verfahrenseröffnung am 18.10.2011. 122 MEMO/10/647 vom 3. Dezember 2010; MEMO/09/435 vom 6. Oktober 2009. 123 Nähere Informationen zur Überwachung der Streitbeilegung in Patentfragen, siehe http://ec.europa.eu/competition/sectors/pharmaceuticals/inquiry/index.html.

35

die nicht den Patentvoraussetzungen genügen) in Bezug auf innovative Arzneimittel in der Sache Boehringer nachgegangen war. Die Untersuchung wurde eingestellt, weil die beteiligten Unternehmen eine Einigung erzielt hatten, die auch den wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission Genüge tat. 124 Die Einigung sah die Auflösung von Sperrpositionen durch Boehringer vor, wodurch auch der Weg für den Wettbewerber, Almirall, zur Markteinführung seiner innovativen Arzneimittel frei gemacht wurde. Die Kommission setzt ihre Überwachungstätigkeit auf den Märkten der Gesundheitsversorgung fort. Gegen den Beschluss in der Sache der französischen Apothekerkammer vom Dezember 2010 zur Verhängung einer Geldbuße gegen die Apothekerkammer wegen ihrer Versuche, Mindestpreise für biomedizinische Analysen durchzusetzen und die Entwicklung von Laborgruppen auf diesem Markt zu verhindern, wurden im Februar 2011 vor dem Gericht Rechtsmittel eingelegt. Außerdem hatte das französische Parlament am 13. Juli 2011 ein neues Statut angenommen, das unter anderem die Schaffung von Laborgruppen auf dem französischen Markt eingeschränkt hätte und damit dem Zweck des Kommissionsbeschlusses zuwidergelaufen wäre. Der französische Verfassungsrat hat jedoch die problematischen Abschnitte des Statuts in der Folge aus verfahrensrechtlichen Gründen für ungültig erklärt. 125

III. WETTBEWERBSDIALOG MIT ANDEREN EINRICHTUNGEN Strukturierter Dialog mit dem Europäischen Parlament Obwohl die Kommission umfassende Befugnis zur Durchsetzung der EUWettbewerbsvorschriften hat und dabei der Kontrolle der europäischen Gerichte unterliegt, stehen der für Wettbewerb zuständige Kommissar und seine Dienststellen in einem ständigen Dialog mit dem Europäischen Parlament, um Wettbewerbsfragen zu erörtern. Die Kommission weiß zu schätzen, dass das Parlament fristgerecht Beiträge zu den Debatten über die Wettbewerbspolitik liefert, und informiert das Parlament regelmäßig über wettbewerbspolitische Initiativen. Der Kommissar für Wettbewerb nimmt an Sitzungen und Anhörungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON-Ausschuss) teil; darüber hinaus hält die GD Wettbewerb das Parlament über bevorstehende und angekündigte öffentliche Anhörungen auf dem Laufenden, führt Informationsgespräche mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und ihren Mitarbeitern über aktuelle Fragen und veranstaltet zahlreiche bilaterale Treffen und Diskussionsrunden zu speziellen Themen. 2011 stattete der Kommissar für Wettbewerb dem ECON-Ausschuss im Rahmen eines strukturierten Dialogs drei Besuche ab, um im März das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2011, im Juli den Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik und im November das Arbeitsprogramm 2012 der Kommission vorzustellen. Ferner nahm er an einer Anhörung zum kollektiven Rechtsschutz und an einer Sitzung der mit Wettbewerbsfragen befassten Arbeitsgruppe teil.

124 125

Sache COMP/39246, Boehringer, Einstellung des Verfahrens am 6. Juli 2011, IP/11/842. Verfassungsrat, Entscheidung Nr. 2011−640 DC vom 4. August 2011.

36

Der Kommissar kündigte in einer Rede vor dem ECON-Ausschuss eine öffentliche Anhörung der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an, wobei er unterstrich, dass er der Einbindung des Parlaments große Bedeutung beimisst, und das Parlament ausdrücklich um Stellungnahme zu diesem Thema ersuchte. Weiterbehandlung der Entschließung des Parlaments zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 Das Parlament nahm seine Entschließung zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 am 20. Januar 2011 an. In einem Schreiben an den Vorsitzenden des ECON-Ausschusses ging der Kommissar für Wettbewerb auf wichtige Punkte der Entschließung ein. Das Parlament zeigte besonderes Interesse an den Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise und ersuchte die Kommission, eine Prüfung der während der Krise eingeführten befristeten Beihilfemaßnahmen durchzuführen. Dieser Aufforderung entsprechend erstellte die GD Wettbewerb ein Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission über Vorschriften für befristete Beihilfen während der Finanzund Wirtschaftskrise 126, das der Kommissar für Wettbewerb am 28. September 2011 dem Vorsitzenden des ECON-Ausschusses übermittelte. Das Arbeitsdokument war ausführlicher als die Studie des Parlaments zum selben Themenkreis; doch die Schlussfolgerungen in beiden Berichten lauteten ähnlich: Die staatlichen Beihilfen für den Finanzsektor waren gerechtfertigt und haben dazu beigetragen, die Finanzmärkte zu stabilisieren und die Bereitstellung von Krediten für die Realwirtschaft aufrechtzuerhalten. Ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit der Kommission, der im Bericht des Parlaments nicht erwähnt worden war, waren die Bedingungen zur Umstrukturierung, die sich aus den Beschlüssen der Kommission für alle wichtigen Beihilfeempfänger ergaben. Diese Umstrukturierungen minderten die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Beihilfen hätten hervorgerufen werden können, und stellten sicher, dass die Last auf die Beteiligten verteilt wurde. In seiner Entschließung erinnerte das Parlament an seine Entschließungen aus den Jahren 2007 und 2009, in denen es die Kommission aufgefordert hatte, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, um die Durchführung individueller und kollektiver Rechtsbehelfe im Hinblick auf einen tatsächlichen Schadenersatz aufgrund von Verstößen gegen das EUWettbewerbsrecht zu erleichtern. Um der Forderung des Parlaments in der Entschließung aus dem Jahr 2009 nach einem kohärenten sektorübergreifenden Ansatz nachzukommen, leitete die Kommission im März 2011 eine öffentliche Anhörung zum kollektiven Rechtsschutz ein. Das Arbeitsprogramm 2012 der Kommission enthält einen Vorschlag für wettbewerbsrechtliche Schadenersatzklagen, den der Kommissar für Wettbewerb dem Kollegium 2012 vorzulegen beabsichtigt. Zusätzlich zur förmlichen Antwort der Kommission auf die Entschließung des Parlaments übermittelte die GD Wettbewerb dem ECON-Ausschuss im März eine Antwort, in der sie detailliert auf alle im Bericht Eppink 127 genannten Punkte einging. Bedienstete der 126

Commission Staff Working Paper on the effects of temporary State aid rules adopted in the context of the financial and economic crisis (Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission über die Auswirkungen der im Hinblick auf die Finanz- und Wirtschaftskrise erlassenen Vorschriften für befristete Beihilfen), SEC(2011) 1126 final vom 5.10.2011. 127 Angenommene Texte: P7_TA(2011)0023, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-20100374+0+DOC+XML+V0//DE.

37

GD Wettbewerb kamen auch mit Mitgliedern des ECON-Ausschusses zusammen, die Interesse an speziellen Themenfeldern, wie Steuerwettbewerb, Politik der Festsetzung von Geldbußen, Finanzdienstleistungen und den Untersuchungen des CDS-Marktes, geäußert hatten. Berücksichtigung der Stellungnahmen des Parlaments Beziehung der GD Wettbewerb zum ECON-Ausschuss des Parlaments Die GD Wettbewerb richtete 2011 zwei Seminare aus, die sich an Assistenten und politische Berater der Mitglieder des ECON-Ausschusses richteten. Das erste Seminar fand im Februar zu den Hauptthemen des Arbeitsprogramms 2011 im Bereich des Wettbewerbs statt (DAWI; Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten; öffentliche Anhörung der Kommission zum Thema kollektiver Rechtsschutz) sowie zu Geldbußen, einem Thema, an dem das Parlament Interesse angemeldet hatte. In diesem Seminar hatten die Mitarbeiter Gelegenheit, den Fachreferenten der GD Wettbewerb detaillierte Fragen zu stellen. Ein zweites Seminar wurde parallel zur Vorstellung des Jahresberichts über die Wettbewerbspolitik 2010 durch den Kommissar für Wettbewerb im Juli 2011 abgehalten. Im September bot die GD Wettbewerb ein Anschlussinformationsgespräch für Mitglieder der Arbeitsgruppe „Wettbewerb“ des ECON-Ausschusses an. Der Generaldirektor der GD Wettbewerb sprach in einer offenen Koordinatorensitzung im Rahmen der Mai-Sitzung des ECON-Ausschusses. Hochrangige Bedienstete der GD Wettbewerb kamen zudem mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die dem ECON-Ausschuss und anderen Ausschüssen angehören, zu mehreren bilateralen Treffen zur Erörterung verschiedener Themen zusammen. Unterrichtung über die Tätigkeit der GD Wettbewerb Alle Informationen über laufende und frühere öffentliche Anhörungen und Folgenabschätzungen werden auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. 128 Außerdem übermittelt die GD Wettbewerb dem Sekretariat des ECON-Ausschusses Informationen über anstehende öffentliche Anhörungen. Alle rechtzeitig eingehenden Beiträge des Europäischen Parlaments zu diesen Anhörungen sind willkommen; zudem können die Mitarbeiter der GD Wettbewerb die Mitglieder des Europäischen Parlaments über Aspekte informieren, für die sie besonderes Interesse zeigen. Alle Antworten auf öffentliche Anhörungen können zusammen mit Studien, die zur Untersuchung der Hintergründe in Auftrag gegeben werden, Folgenabschätzungen der Kommission und zugehörigen Arbeitsdokumenten der Dienststellen der Kommission im Internet konsultiert werden. Es ist nicht allgemein üblich, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen zusammenzufassen. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Der Kommissar für Wettbewerb und Bedienstete der GD Wettbewerb haben in den Monaten vor Einleitung der öffentlichen Anhörung im März 2011 an Sitzungen der Intergruppe 128

Abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/index_en.html.

38

„Öffentliche Dienstleistungen“ zum Thema DAWI teilgenommen. Am 22. März stellte der Kommissar dem ECON-Ausschuss die ersten Überlegungen der Kommission zu diesem Themenfeld vor und erstattete dem Ausschuss erneut im Juli und dann nochmals im November Bericht, wobei er diese Gelegenheit nutzte, um mitzueilen, dass er einige der vom Parlament in seiner Entschließung zum Bericht SIMON geäußerten Bedenken berücksichtigen könne. Weitere Themen, die für das Parlament von Interesse waren Geldbußen Mitglieder des ECON-Ausschusses haben Bedenken an der Politik der Kommission für die Festsetzung von Geldbußen geäußert. Daraufhin erläuterten die Dienststellen die Methode zur Festsetzung von Geldbußen in Seminaren und in einer ausführlichen Antwort auf ein Schreiben eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments und nahmen im November 2011 die Gelegenheit zur Teilnahme an einem kurzen Seminar zu diesem Thema gerne wahr. Die GD Wettbewerb gab zudem ein Factsheet „Geldbußen“ heraus, in dem versucht wird, die Gründe für die Verhängung von Geldbußen und die Art und Weise der Berechnung von Geldbußen zu erklären. Die Einhaltung des Wettbewerbsrechts ist ein weiteres, vom Parlament angesprochenes Thema. Im Bericht Schwab über den Bericht der Kommission über die EUWettbewerbspolitik 2010 wurde betont, wie wichtig es ist, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu fördern und eine wirksame Abschreckung sicherzustellen. Im November 2011 gab die GD Wettbewerb eine Broschüre über die Einhaltung des Wettbewerbsrechts für Unternehmen heraus, in der genau diese beiden Punkte behandelt werden. 129 Mit dieser Broschüre wird Unternehmen Hilfestellung bei der Entwicklung einer proaktiven Strategie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften gegeben; sie enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Wettbewerbsvorschriften, die Unternehmen beachten müssen, und stellt in großen Zügen grundlegende Verfahren vor, um Unternehmen und vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei zu unterstützen, die EUWettbewerbsvorschriften zu befolgen. Mit der Broschüre bekräftigt die Kommission auch ihre Auffassung, dass sich die Durchführung eines Programms für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften weder negativ auf Unternehmen noch mildernd auf die Höhe des Betrags bei der Berechnung der Geldbußen auswirkt. Im Oktober 2011 hat die Kommission ihr überarbeitetes Paket mit bewährten Vorgehensweisen veröffentlicht. Dieses Paket dient der Stärkung der Rolle des Anhörungsbeauftragten sowie der Erläuterung des Zwecks wirtschaftlicher Beweise; ferner werden aufgrund der Erfahrungen der Parteien in einer kartellrechtlichen Untersuchung in groben Zügen Verbesserungsmaßnahmen vorgestellt. Insbesondere ist vorgesehen, bei den Mitteilungen der Beschwerdepunkte, in denen die Kommission zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens ihre Argumentation in der Sache darlegt und zu denen die Parteien ausführlich Stellung nehmen können, Anhaltspunkte zu den Parametern einer etwaigen künftigen Geldbuße zu geben. Sachen und Untersuchungstätigkeit

129

Abrufbar unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/compliance/index_en.html.

39

Die Kommission erhält von Abgeordneten des Europäischen Parlaments häufig Anfragen zu bestimmten laufenden Wettbewerbsrechtssachen, die sie wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über das Untersuchungsverfahren nicht beantworten kann. Auf Ersuchen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments kommen jedoch Mitarbeiter der GD Wettbewerb regelmäßig mit Abgeordneten zusammen, um die Verfahrensschritte einer Untersuchung zu erläutern und allgemeine Gespräche über einen bestimmten Sektor zu führen, so weit dies möglich ist. Die Kommission verfügt über verschiedene Instrumente zur Durchsetzung der EUWettbewerbsvorschriften. Hierzu gehören Untersuchungen einzelner Fälle, Untersuchungen von Sektoren und die Zusammenarbeit mit anderen Generaldirektionen an rechtlichen Maßnahmen. Das Parlament hat wiederholt Forderungen nach Sektoruntersuchungen erhoben, die die Kommission zur Kenntnis genommen hat. Derartige Untersuchungen sind allerdings äußerst ressourcenintensiv; die selben Ziele lassen sich in manchen Fällen genau so wirksam durch andere Untersuchungen erreichen. Kontakte der GD Wettbewerb mit dem Parlament im Zusammenhang mit anderen Politikfeldern Wettbewerbspolitische Themen werden in mehreren Ausschüssen behandelt. Bedienstete aller Ebenen der GD Wettbewerb sind mit Mitgliedern anderer Ausschüsse des Europäischen Parlaments, unter anderem den Ausschüssen „Binnenmarkt und Verbraucherschutz“, IMCO, „Industrie, Forschung und Energie“, ITRE, (dem die FuEuI-Zwischenbewertung vorgestellt wurde) „Verkehr und Fremdenverkehr“, TRAN, „Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres“, LIBE, „Recht“, JURI, und „Haushalt“, BUDG, zu bilateralen Gesprächen zusammengekommen. Zwei Punkte waren für die GD Wettbewerb 2011 von besonderem Interesse. Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Zugang zu Dokumenten Der Bericht des Ausschusses „Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres“ (LIBE) über den Zugang zu Dokumenten enthält die Anregung, die von der Kommission vorgeschlagene Ausnahme für Dokumente zu streichen, die den Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften (Untersuchungen) betreffen. Die GD Wettbewerb befürchtet, dass sich der uneingeschränkte Zugang zu Dokumenten nachteilig auf ihre Durchsetzungsmaßnahmen insbesondere auf den im Rahmen ihrer Kronzeugenregelung gewährten Schutz auswirken könnte. Die Kommission wird diese Angelegenheit bei ihren Gesprächen im Rat und im Rahmen des Trilogs aufmerksam weiterverfolgen. Zusammenarbeit der GD Wettbewerb mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Die Kommission unterrichtet auch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) über wichtige politische Initiativen und nimmt an Sitzungen der Studien- und Fachgruppen teil. Am 4. Oktober nahm der Kommissar für Wettbewerb an der Sitzung der Fachgruppe „Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch“ teil, in der er das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission über Vorschriften für befristete Beihilfen während der

40

Finanz- und Wirtschaftskrise vorstellte. Am 7. Dezember verabschiedete der EWSA eine Stellungnahme zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2010.130

IV.

ANHÄNGE

(1)

Verzeichnis der Initiativen der GD Wettbewerb, die Arbeitsprogramms 2011 der Kommission angenommen wurden

(2)

Verzeichnis der staatlichen Beihilfen für Banken

im

Rahmen

des

130

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Bericht der Kommission – Bericht über die Wettbewerbspolitik 2010“ vom 7. Dezember 2011 (ABl. C 43 vom 15.2.2012, S 25–29), abrufbar unter folgender Internetadresse: http://www.eesc.europa.eu/?i=portal.en.int-opinions.19680, INT/594 – CESE 1850/2011.

41

ANHANG 1: Verzeichnis der Initiativen der GD Wettbewerb, die im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 der Kommission angenommen wurden •

Mitteilung der Kommission „Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“, KOM(2011) 146 endg.



Bericht über die Wettbewerbspolitik 2010, KOM(2011) 328 endg.*



Anzeiger für staatliche Beihilfen – Frühjahrsausgabe 2011, KOM(2011) 356 endg.*



Bewährte Vorgehensweisen in Kartellrechtsverfahren*: – Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (2011/C 308/06) – Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (2011/695/EU) – Best practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of Articles 101 and 102 TFEU and in merger cases (Bewährte Vorgehensweisen bei der Vorlage wirtschaftlicher Beweise und Datenerfassung in Sachen nach Artikel 101 und 102 AEUV und in Fusionssachen) (Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission)



Anzeiger für staatliche Beihilfen - Herbstausgabe 2011, KOM(2011) 848 endg.*



Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012, K(2011) 8744 endg.



Review of the Framework on State aid to shipbuilding (Überprüfung der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau) (2011/C 364/06)



Paket zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: – Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, K(2011) 9380 – Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02)

– Mitteilung der Kommission „Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)“ (2012/C 8/03) * bezieht sich auf andere als die im Arbeitsprogramm 2011 der Kommission enthaltenen Maßnahmen ANHANG 2: Verzeichnis der staatlichen Beihilfen für Banken

42

Beihilfesachen – Stand: 31.12.2011 Beschlüsse der Kommission 2011 BELGIEN Belgien Art der Maßnahme / Empfänger SA.29833, Überwachung der Gruppe KBC: Änderung bestimmter Maßnahmen des Umstrukturierungsplans SA.30962, Überwachung der Gruppe Ethias SA.33751, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für Dexia Bank Belgium SA.29833, Überwachung der Gruppe KBC: Verlängerung der Frist für bestimmte Veräußerungen durch die Gruppe KBC und Änderung der Umstrukturierungsverpflichtungen

Art des Beschlusses

Datum der Annahme 27. Juli 2011

IP/11/1203

12. September 2011 17. Oktober 2011

-

22. Dezember 2011

Eröffnungsbeschluss IP/11/1592

21. Dezember 2011

Belgien/Frankreich/Luxemburg SA.33760, SA.33763, SA.33764, Vorläufige Genehmigung von Garantien für die Refinanzierung von Dexia und DCL und Einleitung einer eingehenden Prüfung

DÄNEMARK SA.31867, Änderungen der Liquidationsbeihilfe für die Roskilde Bank SA.33001, Verlängerung SA.33001, Änderung der dänischen Regelung für die Abwicklung von Kreditinstituten SA.33757, Verlängerung der dänischen Regelung für die Abwicklung von Kreditinstituten SA.32634, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für Amagerbanken SA.31945, Beihilfe für die Liquidation von Eik Banki P/F und Eik Bank Danmark A/S SA.33117, Beihilfe für die Liquidation der Fionia Bank, überarbeitete Verpflichtungszusagen SA.33639, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für Max Bank

Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME 11 / 24.05 EXME/11/28.06 Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME/11/01.08 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1523 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/676 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/677 IP/11/1172

24. Mai 2011

28. Juni 2011 1. August 2011

9. Dezember 2011

6. Juni 2011

6. Juni 2011

18. Juli 2011 10. Oktober 2011

DEUTSCHLAND MC 15/2009, Landesbank Baden Württemberg „LBBW“ – Veräußerung von Deka SA.31646, Überwachung der Sparkasse Köln-Bonn –

-

14. Januar 2011

-

30. März 2011

43

Verlängerung der Frist für bestimmte Veräußerungen SA.28264 (C15/2009), Umstrukturierungsbeihilfe für Hypo Real Estate SA.29338 (C29/2009), Umstrukturierungsbeihilfe für HSH Nordbank SA.29590 (C40/2009), Genehmigung der Aufspaltung der WestLB SA.33571, Vorläufige Genehmigung der Rekapitalisierung der NordLB

Abschließender Beschluss IP/11/898 Abschließender Beschluss mit Auflagen IP/11/1047 Abschließender Beschluss IP/11/1576 Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME/11/22.12

18. Juli 2011 20. September 2011

20. Dezember 2011 22. Dezember 2011

GRIECHENLAND SA.32767, Änderung SA.33153, Verlängerung SA.33154, Verlängerung SA.31154, Umstrukturierung der Agricultural Bank of Greece (ATE) SA.34064, Vorläufige Genehmigung der zweiten Notfallrekapitalisierung der National Bank of Greece im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung

EXME 11/04.04 EXME 11/27.06 EXME 11/27.06 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/626 Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME/11/22.12

4 April 2011 27 June 2011 27 June 2011 23. Mai 2011

22. Dezember 2011

IRLAND SA.33006, Verlängerung (einschließlich Bürgschaften für kurzfristige Verbindlichkeiten) SA.33740, Verlängerung (einschließlich Bürgschaften für kurzfristige Verbindlichkeiten) SA.29907 und SA.32504, Auflösung von Anglo Irish Bank und Irish Nationwide Building Society SA.33216, Zweite Notfallrekapitalisierung der Bank of Ireland SA.33144, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für Allied Irish Banks/Educational Building Society SA.33311, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für Irish Life & Permanent Group Holdings SA.33023, Umstrukturierung von Quinn Insurance Limited SA.33443, Zweiter Umstrukturierungsplan für die Bank of Ireland SA.33170, Regelung zur Auflösung von Kreditgenossenschaften in Irland

Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/673 Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME/11/08.12 Abschließender Beschluss IP/11/801 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/854 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/892 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/913 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1187 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1572 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1574

1. Juni 2011

8. Dezember 2011

29. Juni 2011 11. Juli 2011

15. Juli 2011

20. Juli 2011

12. Oktober 2011

20. Dezember 2011

20. Dezember 2011

ITALIEN SA.34032, Wiedereinführung der italienischen Bürgschaftsregelung

EXME/11/15.12

15. Dezember 2011

44

LETTLAND SA.30704, Vorläufige Genehmigung der Stützung der lettischen Hypotheken- und Landbank und Eröffnung eines eingehenden Prüfverfahrens für die Umwandlung der Bank

Eröffnungsbeschluss IP/12/77

26. Januar 2011

EXME/11/21.1 EXME 11/27.06

21. Januar 2011 27. Juni 2011

LITAUEN SA.32188, Verlängerung SA.33135, Verlängerung

NIEDERLANDE SA.26674, Umstrukturierungsbeihilfe für ABN

AMRO SA.33303, Zusätzliche Verpflichtungszusagen der SNS Reaal, eine angemessene Vergütung für eine Kapitalspritze zu gewährleisten

Abschließender Beschluss mit Auflagen IP/11/406 Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME/11/19.12

5. April 2011

19. Dezember 2011

ÖSTERREICH SA.32745, Umstrukturierungsplan für Kommunalkredit Austria AG SA.32172 und SA.32554, Vorläufige Genehmigung der Beihilfe für Hypo Group Alpe Adria [Beschluss wurde ersetzt – siehe unten] SA.32172 und SA.32554, Ersetzender Beschluss: Vorläufige Genehmigung der Beihilfe für Hypo Group Alpe Adria SA.31883, Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG SA.31189, BAWAG Änderungsbeschluss

Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/389 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/636 Beschluss, keine Einwände zu erheben Beschluss, eine eingehende Prüfung einzuleiten IP/11/1522 Beschluss, keine Einwände zu erheben -

31. März 2011

24. Mai 2011

19. Juli 2011

9. Dezember 2011

19. Dezember 2011

POLEN SA.33008 und SA.32946, Verlängerung SA.33007, Verlängerung

EXME/11/28.6 EXME/11/28.6

28. Juni 2011 28. Juni 2011

PORTUGAL SA.32158, Dritte Verlängerung SA.33178, Vierte Verlängerung SA.34034, Änderung SA.32157, Dritte Verlängerung SA.33177, Vierte Verlängerung SA.26909, Banco Português de Negócios – Eröffnung einer eingehenden Prüfung

EXME/11/21.1 EXME/11/30.06 EXME/11/21.12 EXME/11/21.1 EXME/11/30.06 Eröffnungsbeschluss IP/11/1235

21. Januar 2011 30. Juni 2011 21. Dezember 2011 21. Januar 2011 30. Juni 2011 24. Oktober 2011

SLOWENIEN

45

SA.32261, Vorläufige Genehmigung der Notfallrekapitalisierung der Nova Ljubljanska Banka

IP/11/264

7. März 2011

IP/11/673 Beschluss, keine Einwände zu erheben EXME 11/25.07 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1143 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1143 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1143 Beschluss, keine Einwände zu erheben IP/11/1388

1. Juni 2011 24. Juli 2011

SPANIEN SA.32990, Verlängerung SA.33402, Kapitalspritze für die Caja de Ahorros de Mediterraneo (CAM) SA.33096, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für die NCG Banco SA.33095, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für die Unnim Banc SA.33103, Vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für die Catalunya Banc SA.33917 (2011/N), Vorläufige Genehmigung der Rekapitalisierung und Liquiditätsstützung für die Banco de Valencia

30. September 2011

30. September 2011

30. September 2011

21. November 2011

UNGARN SA.32995, Verlängerung SA.32993, Verlängerung SA.32994, Verlängerung

EXME/11/23.06 EXME 11/09.06 EXME/11/23.06

23. Juni 2011 9. Juni 2011 23. Juni 2011

46