Europarechtliche Rahmenbedingungen für ... AWS

Im Jahr 1992 etwa, hat die Bundesregierung dem EuGH vorgeworfen, er hätte in seiner „Casa- ti“- Entscheidung, das Grundrechts der Kapitalverkehrsfreiheit verkannt; vgl. Kiemel, in: v.d.. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 67 EGV a.F., Rdnr. 15 (FN. 43). 7. Vgl. Wunderlich, Geltung des freien ...
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Patrick Gustave Dupalan

Europarechtliche Rahmenbedingungen für Investitionen aus Drittstaaten in der Bundesrepublik Deutschland Schwerpunktbereich: Internationalisierung und Europäisierung des Rechts

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Patrick Gustave Dupalan Europarechtliche Rahmenbedingungen für Investitionen aus Drittstaaten in der Bundesrepublik Deutschland Schwerpunktbereich: Internationalisierung und Europäisierung des Rechts ISBN: 978-3-8366-1881-6 Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2008

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Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

1

A.

EINLEITUNG

5

B.

UMFANG UND GRENZEN DER FREIHEIT DES KAPITALVERKEHRS IM EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTSRECHT

I.

13

Die Freiheit des Kapitalverkehrs im europarechtlichem Sinn

13

1.

Grundsätzliches

13

2.

Die Kapitalverkehrsfreiheit i.S.d. Art. 56 EG

17

a.

Begriffsbestimmungen des Kapitalverkehrs und Bedeutung der Drittstaatenregelung

b.

17

aa.

Zum Begriff des Kapitalverkehrs

17

bb.

Freier Kapitalverkehr auch mit Drittstaaten

19

Die (Haupt-) Adressaten der angestrebten und bereits errichteten Kapitalverkehrsbeschränkungen aa.

3.

21

Ausländische Direktinvestitionen – Foreign Direct Investment (FDI)

21

bb.

Staatsfonds

23

cc.

Portfolioinvestitionen

25

Stellungnahme: Kapitalverkehrsfreiheit im Kontext der Globalisierung

II.

27

Die gemeinschaftsrechtlichen Einschränkungsmöglichkeiten der Kapitalverkehrsfreiheit im Hinblick auf die Drittstaatenregelung 1.

29

Schranken der Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 57 EG

30

a.

Systematik und Grenzen des Art. 57 EG

31

b.

Tatsächliche Einschränkungsmöglichkeiten des Kapitalverkehrs der Drittstaaten für die Bundesrepublik Deutschland aus Art. 57 EG

32

1

2. a.

Schranken der Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 58 EG

33

Systematik und Beschränkungsmöglichkeiten des Art. 58 EG

33

aa.

Grundsätzliche Zulässigkeit von Beschränkungen gegenüber Drittstaaten

bb.

34

Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

b.

Zum Verhältnis der Kapitalverkehrsfreiheit zur Dienstleistungsund zur Niederlassungsfreiheit

c.

3.

41

Überblick zu den Grundfreiheiten der Dienstleistung und der Niederlassung

d.

36

44

aa.

Zur Freiheit der Niederlassung, Art. 43 ff. EG

44

bb.

Zur Freiheit der Dienstleistung, Art. 49 ff. EG

45

Stellungnahme

47

Schranken der Kapitalverkehrsfreiheit zu Drittstaaten aus Art. 59 EG

4.

47

Schranken der Kapitalverkehrsfreiheit zu Drittstaaten aus Art. 60 EG

48

5.

Schranken der Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 119 und 120 EG

49

6.

Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

50

7.

Diskriminierungsverbot in bi- und multilateralen Staatsverträgen zur Regelung außenwirtschaftlicher Beziehungen a.

Welthandelsorganisation – World Trade Organisation (WTO)

b.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen – General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)

c.

51 52 54

Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen – General Agreement on Trade with services (GATS)

d.

55

Das Abkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen – Trade-Related Investment Measures (TRIMS)

8.

56

Stellungnahme zu den gemeinschaftsrechtlichen Einschränkungsmöglichkeiten der Kapitalverkehrsfreiheit unter Heranziehung kapitalmarktrechtlicher Aspekte der Diskriminierung

58 2

C.

FAZIT UND AUSBLICK

61

LITERATUR

63

3

A.

Einleitung

Die Verwirklichung eines freien Kapital- und Zahlungsverkehrs gehört zusammen mit der Integration der Banken und der Finanzmärkte in das System der europäischen Gemeinschaft zu den Kernelementen der Wirtschafts- und Währungsunion1. Entsprechend hatte sich die Europäische Gemeinschaft einst zum Ziel gesetzt, eine grundsätzlich uneingeschränkte Kapitalverkehrsfreiheit sowohl nach innen, als auch nach außen im Verkehr mit Drittstaaten herzustellen, um durch optimale Allokationsmöglichkeiten für den Produktionsfaktor Kapital den größtmöglichen volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften2. Maßgeblich dabei ist, dass eine dauerhafte Währungsstabilität des Euro erzielt wird, um ihn weltweit als solides Zahlungsmittel zu etablieren. Ohne eine Ausdehnung der Kapitalverkehrsfreiheit gerät dieses Ziel allerdings in die Ferne, weswegen die Union verstärkt gemeinschaftliche Anstrengungen unternimmt3. So wurde anlässlich des G8-Gipfels 2007, eine Erklärung zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen verabschiedet, in der die Staaten ihre Absicht betonten, Weiterentwicklungen bezüglich des globalen Investitionsumfeldes einzuleiten4. Dies hängt sicherlich mit der Erwartung einer neuen Dynamik, welche die Gestaltung der Weltwirtschaft massiv beeinflussen dürfte. Die Regierungschefs bezogen sich damit deutlich auf das seit dem 01.01.1994 eingeführte Verbot, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländer zu beschränken5.

1

2

3

4

Vgl. Glaesner, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 56 EG, Rdnr. 1; Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union – Europarecht und Politik, § 15 Rdnr. 38 ff.; vgl. auch den Text der „Einheitlichen Europäischen Akte“, HER I A 3/8; Zum Erfordernis der Kapitalverkehrsfreiheit in einer Wirtschafts- und Währungsunion: Rat und Kommission der EG, „Werner-Bericht“, S. 21 f., sowie die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft vom 22.03.1971; ABl. 1971 Nr. C-28, S. 1 ff. Vgl. Schön, Europäische Kapitalfreiheit und nationales Steuerrecht, in: GS Knobbe-Keuk, 1997, 743, 745; Geiger, EUV / EGV, Art. 56 EG, Rdnr. 3; siehe hierzu auch Gleske, Liberalisierung des Kapitalverkehrs und Integration der Finanzmärkte, S. 73 ff. sowie Seidel, Die Freiheit des Kapitalverkehrs, S. 17 ff.; Zur Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik, vgl. Molitor/Büngen, vorb. zu Art. 102a – 109 EGV a. F. und Kiemel, in: v.d. Groeben/Thiesing/ Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 67 EGV a.F., Rdnr. 7 ff. Der EuGH selbst hat erstmals in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit Stellung bezogen und die Liberalisierungspflicht dieser bestätigt; vgl. EuGH, Slg. 1981, 203/80, 2614 f. „Casati“. So etwa auch: Usher, The law of Money and Financial Services in the European Community, S. 22 f. Vgl. zum G8-Gipfel etwa: Halten, Europarecht, S. 68 ff.

5

Die deutsche Bundesregierung hat ihre Haltung allerdings bereits eingenommen und hat schon in der Vergangenheit auf die Tragweite des Kapitalverkehrs hingedeutet6. Sie bekennt sich zwar ausdrücklich zur Freiheit des Kapitalverkehrs, dies geschieht aber unter Hinweis auf die unterschiedlichen Zielsetzungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Kapitalverkehrsfreiheit einerseits und das Verhältnis dieser Freiheit gegenüber den Drittstaaten andererseits. Einstimmig haben die deutsche, die französische und die niederländische Regierungen vorgetragen, dass anders als bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, mit der der Binnenmarkt verwirklicht werden soll, die Erstreckung dieses Grundsatzes der Kapitalverkehrsfreiheit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit der Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion ungleich stärker verknüpft sei7. Aus diesem Grund muss eine gleiche Auslegung dieses Grundsatzes für beide Beziehungsvarianten (innergemeinschaftlich und gegenüber Drittstaaten) als schlichtweg falsch erachtet werden. Im Hinblick auf den Kapitalverkehr mit Drittländern, ist nämlich die Stärkung und die Sicherung der eigenen weltweit bedeutenden Finanzmärkte und deren Glaubwürdigkeit im Weltfinanzmarkt eines der größten Schutzgüter der Europäischen Gemeinschaft8. Das Signal ist somit deutlich. Aus der Sicht der Politik sollen neue kapitalverkehrsrechtliche Restriktionen erfolgen.

5

6

7

8

Am 1. Januar 1994 wurde die zweite Stufe der Währungsunion eingeleitet. Diese umfasste mitunter die primärrechtliche Liberalisierung des Kapitalverkehrs entsprechend der Art. 56 ff. EG. Seit diesem Zeitpunkt ist auch das Ziel statuiert, einen freien Kapitalverkehr mit Drittstaaten anzustreben; vgl. Hobe, Europarecht, Rdnr. 717 ff. Im Jahr 1992 etwa, hat die Bundesregierung dem EuGH vorgeworfen, er hätte in seiner „Casati“- Entscheidung, das Grundrechts der Kapitalverkehrsfreiheit verkannt; vgl. Kiemel, in: v.d. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 67 EGV a.F., Rdnr. 15 (FN. 43). Vgl. Wunderlich, Geltung des freien Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, in: EuZW 2008, 117, 119. Vgl. Bereits Dahlhoff, in: NJW 1991, 211 ff.; sowie Sauer, in: Hohmann/John, Ausfuhrrecht – Kommentar, § 7 AWG, Rdnr. 16.

6