Erstinformation für Asylwerber GRUNDVERSORGUNG ... - Land Kärnten

Wer sich für die freiwillige Rückkehr entschließt, kann dies seiner ... Personen, die nur mit KRANKENVERSICHERUNG in Grundversorgung sind, haben sich ...
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Erstinformation für Asylwerber GRUNDVERSORGUNG IN KÄRNTEN

Sehr geehrte Damen und Herren! Sie wohnen seit einigen Tagen als Asylwerber/-in im Land Kärnten. Das Land Kärnten begrüßt Sie herzlich und wünscht Ihnen einen guten Aufenthalt. Solange Sie aus Ihren Ersparnissen oder eigenem Einkommen nicht für Ihren Unterhalt sorgen können, erhalten Sie vom Land Kärnten und vom Bund Leistungen im Rahmen der Grundversorgung.

1. Allgemeine Informationen Grundversorgung – was ist das? Wenn Sie als Asylwerber/-in über keine eigenen Einkünfte oder Vermögen verfügen, können Sie für sich und ihre Familie Leistungen der Grundversorgung Kärnten beziehen. Diese umfassen in erster Linie folgende Leistungen -

Unterbringung

-

Verpflegung

-

medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung erfolgt in der Form, dass für Sie eine Krankenversicherung abgeschlossen wird. Sie erhalten für den Arztbesuch eine E-Card, welche Ihnen von der Gebietskrankenkasse automatisch zugesendet wird. Kosten für Leistungen, die nicht durch die E-Card gedeckt sind, müssen vorab zur Genehmigung dem Flüchtlingsreferat vorgelegt werden. Eine Übernahme der Kosten erfolgt nur im Einzelfall nach Überprüfung. ERSTINFORMATION FÜR ASYLWERBER 9020 Klagenfurt, Hasnerstraße 8 www.fluechtlingswesen-kaernten.ktn.gv.at

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Wahl des Quartiers Ihnen wurde von der Grundversorgungsstelle ein Quartiersplatz im Land Kärnten zugewiesen. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Verlegung in ein anderes Quartier oder auf eine Übersiedelung in eine private Unterkunft. Abwesenheit vom Quartier Grundsätzlich muss jeder Bewohner in seinem Quartier verbleiben. Wer unerlaubt sein Quartier verlässt oder länger als zwei Nächte bzw. insgesamt 72 Stunden abwesend ist, erhält keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Privat wohnen Wer in einer privaten Wohnung wohnen will, muss mindestens 12 Monate in einem Quartier wohnhaft gewesen sein und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (z.B. Niveau A1). Weitere Informationen erhalten Sie von der Regionalbetreuerin, die Sie wöchentlich im Quartier besucht. Taschengeld in Quartieren mit Vollpension Wenn Sie im Quartier zum Zeitpunkt der Auszahlung Ihres Taschengeldes nicht anwesend sind, wird der Betrag im nächsten Monat nachgezahlt. Die Termine für die Auszahlung sind im Quartier ausgehängt. Auszahlung von Verpflegungsgeld in Privatquartieren Das monatliche Verpflegungsgeld wird immer am Monatsbeginn ausbezahlt. Den Ort der Auszahlung erfahren Sie von Ihrer Regionalbetreuerin, die Termine sind im Quartier ausgehängt. Bei der Auszahlung benötigen Sie Ihren aktuellen Meldezettel und einen Lichtbildausweis (Asylkarte, Duldungskarte, Karte für Subsidiär Schutzberechtigte etc.). Sollten Sie am Tag der Auszahlung nicht anwesend sein, können Sie Ihr Verpflegungsgeld am nächstfolgenden Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr im Flüchtlingsreferat für Kärnten (Hasnerstraße 8, 9020 Klagenfurt) abholen. Auszahlungen außerhalb dieser Zeiten sind nicht möglich. Parteienverkehr Sie haben die Möglichkeit, persönlich im Flüchtlingsreferat vorzusprechen. Bringen Sie zum Parteienverkehr immer Ihren Lichtbildausweis mit. Die Parteienverkehrszeiten sind jeden ERSTINFORMATION FÜR ASYLWERBER 9020 Klagenfurt, Hasnerstraße 8 www.fluechtlingswesen-kaernten.ktn.gv.at

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Donnerstag (ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen) von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. In dieser Zeit stehen zur Klärung Ihrer Fragen Dolmetscher in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Hausordnung Der Quartiergeber hat das Recht, eine Hausordnung zu erlassen. Diese regelt das Zusammenleben. Dazu gehören z.B. Nachtruhezeit, Rauchverbot, Betreten des Hauses von hausfremden Personen. Übernachtungen von quartiersfremden Personen sind nicht gestattet! Die Nichteinhaltung der Hausordnung führt zu Verwarnungen und letztlich zum Ausschluss aus der Grundversorgung. Möbel und Inventar Die Möblierung in Ihrem Quartier ist Eigentum des Quartiergebers. Sollte ein Möbelstück unbrauchbar werden, teilen Sie dies entweder direkt dem Quartiergeber oder Ihrem Regionalbetreuer beim nächsten Besuch mit. Ein eigenständiger Tausch der Möbel ist nicht erlaubt. Die Mitnahme von Inventar (Tische, Sessel, Decken, Polster, Töpfe, Teller, Besteck, Vorhänge, etc.) beim Verlassen der Wohnung ist nicht zulässig und kann zu einer Anzeige wegen Diebstahls durch den Eigentümer führen. Bei mutwilliger Beschädigung kann der entstandene Schaden bei der Auszahlung der Grundversorgung einbehalten werden. Änderung der Adresse Jede Änderung des Wohnsitzes ist sowohl dem Landesflüchtlingsreferat als auch den Asylbehörden umgehend zu melden. Ein eigenständiger Wohnsitzwechsel ohne vorherige Genehmigung des Landesflüchtlingsreferates führt zur Einstellung aller Leistungen aus der Grundversorgung. Post Sie werden darauf hingewiesen, Namensschilder an der Hausglocke, dem Briefkasten und der Wohnungstür anzubringen, um eine ordnungsgemäße Zustellung von amtlichen Schriftstücken zu ermöglichen. Ärztliche Betreuung Ihr Quartiergeber gibt Ihnen Auskunft über Ärzte in Ihrer Umgebung. Zu beachten ist, dass vor einem Besuch des Krankenhauses oder eines Facharztes eine Überweisung durch den praktischen Arzt erforderlich ist. Sollten Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) zum ERSTINFORMATION FÜR ASYLWERBER 9020 Klagenfurt, Hasnerstraße 8 www.fluechtlingswesen-kaernten.ktn.gv.at

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(nächstgelegenen) Arzt oder (nächstgelegenen) Krankenhaus fahren, können Ihnen die aufgewendeten Kosten nach Vorlage der Fahrkarte und einer Arztbestätigung zurückerstattet werden. Dabei ist zu beachten, dass nur die Kosten für jene Person übernommen werden können, die tatsächlich einen Arzttermin wahrgenommen hat. Familienangehörige und Freunde, die Sie begleiten, müssen ihre Fahrkarte selbst finanzieren. In so einem Fall müssen Sie ein Einzelticket lösen. Ladungen Zur Prüfung Ihres Asylantrags können Sie von den Asylbehörden persönlich zur Befragung geladen werden. Diesen Ladungen müssen Sie Folge leisten. Dies gilt auch für Ladungen des Flüchtlingsreferats, des Gesundheitsamtes oder anderen Behörden. Hygiene Um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden, sollen Rasierklingen und Rasierapparate sowie Zahnbürsten nicht gemeinsam genutzt werden. Sanitäranlagen sind sauber zu halten. Ärztlichen Anweisungen ist Folge zu leisten. Kindergarten und Schule In Österreich müssen Kinder vom 6. bis zum 15. Lebensjahr die Schule besuchen. Ein Jahr vor dem Schulbesuch müssen die Kinder den Kindergarten besuchen. Das gilt auch für Personen, die in Österreich Asyl beantragt haben. Freiwillige Rückkehr Wer sich für die freiwillige Rückkehr entschließt, kann dies seiner Regionalbetreuerin mitteilen. Für ein ausführliches Gespräch wird gesondert ein Termin mit der zuständigen Beraterin vereinbart. Arbeiten während des Asylverfahrens Während des Asylverfahrens können Sie als Asylwerber/-in grundsätzlich keiner Arbeit nachgehen. Davon ausgenommen sind Saisonarbeit (meist in der Gastronomie oder der Landund Forstwirtschaft), gemeinnützige Beschäftigung sowie Arbeit in der Selbstständigkeit. Jede Erwerbstätigkeit ist dem Flüchtlingsreferat umgehend zu melden.

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2. Verpflichtungen Wer Grundversorgung bezieht, hat insbesondere folgende Verpflichtungen: Mitwirkungspflichten 1.

Erteilung von wahrheitsgemäßen Auskünften, die für die Beurteilung der Grundversorgung notwendig sind,

2.

Vorlage aller Unterlagen und Urkunden, die für die Beurteilung der Grundversorgung maßgeblich sind,

3.

Beachtung aller Meldepflichten (siehe unten).

Meldepflichten Personen, die eine Leistung aus der Grundversorgung erhalten, haben die Pflicht, folgende Änderungen zu melden: -

Änderungen des Arbeitseinkommens sowie des Vermögens und der Ersparnisse

-

Änderungen der Familienverhältnisse (Heirat, Lebenspartnerschaft, Scheidung,…)

-

Änderung der Wohnverhältnisse

-

Kauf eines Autos oder Motorrads und sonstige außergewöhnliche Anschaffungen

Sollten Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann es zur Einstellung der Leistungen der Grundversorgung kommen. Einsatz des Einkommens und Rückerstattung (Regress) Anspruch auf Grundversorgung haben nur Personen, die über keine ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen. Einkommen sind ein Gehalt oder Beiträge aus einer gemeinnützigen Beschäftigung, aber auch Zuwendungen und Spenden von anderen Personen, sofern sie die ortsübliche Geschenkannahme überschreiten. Zum

Einkommen

zählen

auch:

Arbeitslosengeld

und

sonstige

Geldleistungen

des

Arbeitsmarktservices, Bargeld, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt, Mindestsicherung etc. Leistungen der Grundversorgung sind insbesondere dann zurück zu zahlen, wenn jemand zu Unrecht Grundversorgung bezieht: -

durch unwahre Angaben oder

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-

Verschweigen wesentlicher Tatsachen (zum Beispiel: Änderungen des Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Heirat)

Wer sich die Grundversorgung durch falsche Angaben oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschleicht, kann bestraft werden. Einschränkung der Grundversorgung Die Leistungen der Grundversorgung können insbesondere in folgenden Fällen eingeschränkt oder entzogen werden und unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden: 1. Verweigerung des zugewiesenen Quartiers 2. ausreichendes Einkommen und Vermögen (auch bei Autobesitz), 3. unzumutbares und gefährdendes Verhalten gegenüber Mitbewohner/innen und Quartiergeber, 4. Wegweisung aus der Wohnung wegen familiärer Gewalt, 5. laufende Verstöße gegen die Hausordnung, 6. unerlaubtes Verlassen des zugewiesenen Quartiers, 7. Verletzung von Pflichten (Melde-, Mitwirkungs-, Rückerstattungspflicht), 8. fehlende Mitwirkung im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren, 9. Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung 10. rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren Personen, die nur mit KRANKENVERSICHERUNG in Grundversorgung sind, haben sich jeden Monat einmal bei dem/der zuständigen BetreuerIn oder im Flüchtlingsreferat persönlich zu melden und Ihre Anwesenheit mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Vergessen Sie bitte nicht Ihren Lichtbildausweis und Ihren aktuellen Meldezettel. Information, Beratung und Sozialbetreuung Für sämtliche Fragen rund um die Grundversorgung steht Ihnen die Regionalbetreuerin, die Ihrem Quartier zugeteilt wurde, zur Seite. Diese besucht unregelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Woche Ihr Quartier.

Klagenfurt, Juli 2013

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Grundversorgung für Asylwerber/innen

Informationsblatt über die Grundversorgung

Bestätigung über den Erhalt des Informationsblatts Ich, ___________________________________________, AIS–Zahl:____________________________, bestätige hiermit, dass ich 1.

das Informationsblatt in meiner Muttersprache ______________________erhalten habe und

2.

über den gesamten Inhalt dieses Informationsblattes aufgeklärt worden bin und den Inhalt verstanden habe und

3.

zur Kenntnis nehme, dass Daten, die zur Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung der Grundversorgung notwendig sind, eingeholt werden und zur Umsetzung der Maßnahme erforderliche Daten an leistungserbringende Behörden übermittelt werden und

4.

über die rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung informiert wurde.

Unterschrift Asylwerber/in

Unterschrift Betreuer/-in

Ort, Datum

Ort, Datum

Es wird gebeten, dieses Informationsblatt den Betroffenen bei Erst- und Wiederaufnahme auszuhändigen

und

über

den

Inhalt

vollständig

und

verständlich

aufzuklären.

Die

Übernahmebestätigung ist nach Unterfertigung an das Flüchtlingsreferat für Kärnten zu retournieren. ERSTINFORMATION FÜR ASYLWERBER 9020 Klagenfurt, Hasnerstraße 8 www.fluechtlingswesen-kaernten.ktn.gv.at

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