Deklaration Rama Cremefine für AD

Täuschung und Betrug. Art. 18 Täuschungsverbot. • Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den ...
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Täuschung und Betrug Art. 18 Täuschungsverbot •

Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen.



Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen.



Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.

Art. 19 Nachahmung und Verwechslung •

Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise hergestellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden.

Deklaration von Rama Rama muss deklariert werden wenn: •

In der Bezeichnung des Gerichts das Wort „Rahm“ vorkommt ( Rahmsauce, Rahmsüppchen, etc.)



In der Klassischen Zubereitung Rahm verwendet wird (Schwarzwälder Rahmtorte, Meringue Chantilly, etc.)



Der Gast von der Optik her Rahm erwartet (weisse Rosette auf Desserts, Crème Fraiche auf Beeren, Rosette auf Schwarzwäldertorte etc.)

Alternative Bezeichnungen / Zubereitungen Hier muss Rama nicht deklariert werden: •

Cremesauce, Schaumsüppchen, etc.



Rosetten färben mit Topping, oder anderen Lebensmitteln



Füllungen von Torten (Schwarzwälder-, Yoghurt-, Quarktorte, Schnitten, Patisserie, etc.) sind erlaubt!

Quelle: http://www.admin.ch/ch/f/rs/8/817.0.fr.pdf