CDROMs, DVD u. ähnliches

18.08.2015 - 86048 Augsburg; Postfach 112343, Hausanschrift: 86152 Augsburg, .... allgemeinen Information, der Fort-, Aus- und Weiterbildung und der.
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Satzung für die Benutzung der Oberstdorf Bibliothek ( Bibliothekssatzung)

Beschluss des Gemeinderates vom:

11.08.2015

Ausfertigungsdatum:

18.08.2015

Bekanntmachung Amtsblatt Landratsamt Oberallgäu vom:

18.08.2015

Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

(GO) für den Freistaat Bayern folgende Benutzungssatzung für den Betrieb der "Oberstdorf Bibliothek", Rubinger Straße 8, 87561 Oberstdorf.

Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzerinnen und Benutzern verzichtet.

§1 Allgemeines

(1)

(2)

Der Markt Oberstdorf betreibt die

"Oberstdorf Bibliothek", Rubinger Straße 8, 87561

Oberstdorf als gemeinnützige, öffentliche Einrichtung.

Sie dient durch die Bereitstellung von Medien und durch ihre Informationsvermittlung dem kulturellen Leben der Gemeinde, sowie der allgemeinen Information, der Fort-, Aus- und

Weiterbildung und der Freizeitgestaltung der Bürger, Oberstdorfs Gäste und den

(3) (4)

Oberstdorfer Schulen.

Die Bibliothek steht für Jedermann offen. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und

Mitteilung im „Oberstdorfer" und im Internet Auftritt des Marktes Oberstdorf bekannt

gemacht.

Mit dem Betreten der Bibliothek entsteht ein Benutzungsverhältnis auch ohne Anmeldung und es gilt diese Benutzungssatzung.

§2 Anmeldung

(1)

Unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes wird für jeden Benutzer bei der erstmaligen Nutzung der Bibliothek ein Anmeldeformular angelegt, das bei Kindern und Jugendlichen auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist; juristische Personen melden sich durch einen schriftlichen Antrag ihres

(2)

Vertretungsbevollmächtigten an.

Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch

gespeichert.

§3 Benutzerausweis

(1)

Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, der für die Ausleihe benötigt wird, nicht

(2) (3)

Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist vom Benutzer unverzüglich anzuzeigen. Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.

übertragbar ist und Eigentum der Bibliothek Oberstdorf bleibt.

§4 Ausleihe und Benutzung

(1)

Leihfrist: Die Leihfrist beträgt für Bücher und Hörbücher 3 Wochen, für digitale Medien (CDROMs, DVD u. ähnliches) und nicht aktuelle Zeitschrifteneinzelhefte 1 Woche. Aktuelle Zeitschrifteneinzelhefte können nur im Bereich der Bibliothek genutzt werden.

Der Leihgegenstand ist spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist unaufgefordert bei der

Oberstdorf Bibliothek abzugeben. Bei Überschreiten der Leihfrist entsteht für den Benutzer,

unabhängig von einer Mahnung, ein Versäumnisentgelt nach den Bestimmungen der

(2)

Gebührensatzung.

Verlängerung: Die Leihfrist kann vor Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, wenn

keine Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist dabei das entliehene Medium vorzuweisen. Videos und DVD's können nicht verlängert werden.

(3)

Vormerkung: Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird

(4)

Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern sowie die Zahl der

(5) (6)

(7)

benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Medium zur Abholung bereit liegt. Wird ein zurückgelegtes Medium nicht innerhalb einer Frist von einer Woche abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

Entleihungen und Vorbestellungen zu begrenzen.

Für die Benutzung von Computern und sonstigen Geräten kann eine maximale

Benutzungszeit festgelegt werden. Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang zum Internet nur mit Zustimmung des Bibliothekspersonals möglich. Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.

Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug oder hat er geschuldete

Gebühren oder Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen. Eine

Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist - auch telefonisch oder per e-Mail - möglich, falls keine Vorbestellungen vorliegen. Hierfür ist die Nummer des Benutzerausweises erforderlich. Bereits gemahnte Medien werden nicht verlängert.

§5 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung

(1)

Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust,

Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch Eintragungen

jeder Art, wie Anstreichungen, Randvermerke und Berichtigungen von Fehlern, sowie

(2) (3)

(4) (5) (6)

(7) (8)

Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.

Er ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden.

Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihm übergebenen Medien auf offensichtliche

Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Schäden sind sofort zu melden. Unterlässt er dies, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen eigenmächtig zu beheben oder beheben zu lassen.

Der Verlust entliehener Medien muss der Bibliothek unverzüglich angezeigt werden. Bei Beschädigung, Verlust oder bei Nichtrückgabe kann die Bibliothek vom Benutzer nach

ihrer Wahl die Kosten für die Neuanschaffung oder die Hergabe anderer gleichwertiger Medien zuzüglich einer Bearbeitungspauschale verlangen.

Für die auf Grund dieser Satzung entstehende Ersatzpflicht von Kindern oder Jugendlichen haftet auch der gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.

Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der

eingetragene Benutzer.

(9) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstehen.

(10) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien und Programme entstehen.

§6 Benutzungsregeln für EDV-Arbeitsplätze

(1) (2)

Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber Internetdienstleistern:

Die Bibliothek haftet nicht für die Folgen der Verletzungen von Urheberrechten durch Benutzer und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern. Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer: Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die

a) einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen,

b) einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Daten oder Medienträgern entstehen,

c) einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

(3)

Gewährleistungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer:

(4)

Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. Beachtung strafrechtlicher Vorschriften:

Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr

bereitgestellten Hard- und Software sowie auf die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen

Regelungen des Straf- und

Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzwidrige

(5) (6)

Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu nutzen.

Der Benutzer verpflichtet sich, die Schäden zu ersetzen, die durch seine Benutzung an den

Geräten und Medien der Bibliothek entstehen. Dies gilt auch bei Weitergabe seiner Zugangsberechtigung an Dritte.

Technische Nutzungseinschränkungen:

Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen

durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben,

Programme von

mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren sowie

(7)

eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen. Sanktionsmaßnahmen:

Die Bibliothek kann zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte des Benutzers, soweit sich diese auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, einschränken.

§7 Hausordnung und Hausrecht

(1) Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird. Die baulichen Anlagen, sämtliche Einrichtungs-, Ausstattungs

und Ausstellungsgegenstände sowie die bereitgestellten Medien sind pfleglich, schonend und

(2)

mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten.

Es ist nicht gestattet, Essen oder Getränke in die Bibliothek mitzubringen.

(3) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde.

(4) Für abhanden gekommene Gegenstände und Wertsachen während des Aufenthaltes in der Bibliothek wird keine Haftung übernommen.

(5) Das Personal der Bibliothek übt das Hausrecht aus; die Ausübung kann übertragen werden. (6) Sammlungen, Werbungen, Auslage von Materialien sowie jegliche Gewerbetätigkeit sind in der Bibliothek nicht gestattet.

(7) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals, die im Einzelfall von den Regelungen dieser Benutzungssatzung abweichen können, ist Folge zu leisten.

§8 Gebühren

(1) Gebühren, die sich aus der Benutzung der Bibliothek ergeben, sind in der Gebührensatzung für die Oberstdorf Bibliothek geregelt.

§9 Ausschluss von der Benutzung

n^ Rpnurzer die qeqen diese Satzung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen,

W ^aÄTSdS begrenzte Zeit von der Benutzung, der Ausleihe und/oder dem Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. MARKT OBERSTDORF

Friedrich Sehrwin

2. Bürgermeister

Satzung für die Erhebung und Entrichtung von Gebühren für die Benutzung der Oberstdorf Bibliothek (Gebührensatzunq zur Bibliothekssatzunq)

Beschluss des Gemeinderates vom:

11.08.2015

Ausfertigungsdatum: 18.08.2015 Bekanntmachung Amtsblatt Landratsamt Oberallgäu vom: 18.08.2015 Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1, und Art. 8 des

Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung. §1 Gebühren

(1)

Für die Benutzung der Bibliothek werden, folgende Jahresgebühren erhoben: a) Erwachsene 20,00 Euro b) Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) frei c) Familien und Ehe- bzw. Lebenspartner (im gleichen Haushalt) 20,00 Euro

(2)

Für die Ausstellung eines Benutzerausweises: a) Erstausstellung b) Ersatzausstellung

(3)

Ausleihgebühr pro Medium a) Mit Allgäu-Walser-Card b) Ohne Allgäu-Walser-Card

c) Internetzugang d) Vorbestellung entliehener Medien

1,00 Euro 2,00 Euro

2,00 Euro 3,00 Euro frei frei

e) Fernleihe: In der Oberstdorf Bibliothek können nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze

über den deutschen Leihverkehr beschafft werden. Von der Fernleihe ausgeschlossen sind: Romane, Hobbyliteratur, Loseblattsammlungen und Bücher, die unter 15,- Euro im Buchhandel erhältlich sind. Mit einer Beschaffungszeit von bis zu ca. 14 Tagen muss

gerechnet werden. Die Versandkosten trägt der Leser, ebenso eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro pro Titel. Die Bestellung erfolgt in der Oberstdorf Bibliothek. § 2 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung und Entleihung von Medien.

(2)

Die Gebührenschuld wird in voller Höhe mit der Anmeldung der Jahresgebühr für 12 Monate fällig.

§ 3 Versäumnisentgelt, Mahngebühr

(1)

(2)

Für Bücher und Medien, die mit Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht sind, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.

Das Versäumnisentgelt beträgt bei Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit

1,00 Euro pro angefangene Woche der Säumnis. Die Mahngebühr beträgt pro schriftliche

Mahnung 5,00 Euro.

§ 4 Gebührenerstattung, Abmeldung

(1) Rückwirkend werden keine Gebühren nach §§ 1 und 3 erstattet. § 5 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung für die Oberstdorf Bibliothek tritt am 01.09.2015 in Kraft.

MARKT OBERSTDORF MARKT OBERSTDORF

Oberstdorf, i.V

/Friedrich Sehrwilfid 2. Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis

Oberallgäu

Das Amtsblatt im Internet: www.oberallgaeu.org Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen

18. August 2015/Seite 46

Amtsblatt Nr. 34

Öffnungszeiten des Landratsamtes Oberallgäu: Montag: 8.00–12.00 und 13.30–17.00 Uhr Dienstag: 8.00–13.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag: 8.00–12.00 und 13.30–16.00 Uhr Freitag: 8.00–12.30 Uhr Erweiterte Öffnungszeiten des Bürgerservicebereiches (Telefon 08321/612-900) im Landratsamt: Montag 7.30–17.00 Uhr Dienstag 7.30–14.30 Uhr Mittwoch und Donnerstag 7.30–16.00 Uhr Freitag 7.30–12.30 Uhr Nutzen Sie die Möglichkeit, auch außerhalb dieser Zeiten Termine zu vereinbaren. Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie im Internet unter www.oberallgaeu.org/stellenangebote oder Tel. (08321) 612-211 Ärztlicher Notfalldienst Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport sind bayernweit unter der Telefonnummer 112, auch aus Mobilfunknetzen zu erreichen.

Die genehmigten Planunterlagen können beim Bauamt des Landratsamtes Oberallgäu in 87527 Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, Zimmer 3.30, und bei der Marktgemeinde Oberstdorf, Oberstdorf Haus, Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf, eingesehen werden.

Am 22. und 23. August 2015 ist der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notfalldienstarzt, Augenarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt und Frauenarzt) für das gesamte Oberallgäu, Kempten und den Altlandkreis Kempten unter der neuen Nummer 116117 zu erreichen.

Herbert Liebl

Parallel dazu gilt aber weiterhin die alte bayerische Telefonnummer 01805/191212.

Bekanntmachung

Zahnärztlicher Notfalldienst im Altlandkreis Sonthofen Der Notfallzahnarzt ist zu erreichen für den 22. und 23. August 2015 unter Telefon 08386/7788. Notfallsprechstunden von 10.00 bis 12.00 und von 18.00 bis 19.00 Uhr. Der Notfallzahnarzt für den Bereich Kempten ist in der Kemptener Ausgabe dieser Zeitung unter der Rubrik „was, wo, wer, wann“ aufgeführt. Sonntags- und Nachtdienst der Apotheken Bad Hindelang: am 22. August 2015: Falken-Apotheke, Färbergasse 2, Telefon 08324/323 (18.00 bis 19.00 Uhr)

zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Kempten ermittelten Überschwemmungsgebiets der Wertach einschließlich des Grüntensees im Markt Wertach und der Gemeinde Oy-Mittelberg (Landkreis Oberallgäu) Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG).

Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtskarten M = 1:25.000 schräg dunkelblau schraffiert und eingefasst. Diese, sowie Detailkarten im Maßstab 1:2.500, können im Landratsamt Oberallgäu sowie im Markt Wertach und der Gemeinde OyMittelberg täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet unter www.iug.bayern.de eingesehen werden.

Oberstaufen: am 22. August 2015: Berg-Apotheke, Lindenberg, Bahnhofstraße 2 a, Telefon 08381/3404 am 23. August 2015: Hochgrat-Apotheke, Oberstaufen, Hugo-von-Königsegg-Str. 4, Telefon 08386/4583 Altusried, Betzigau, Buchenberg, Dietmannsried, Durach, Lauben, Sulzberg, Waltenhofen, Wiggensbach: am 22. August 2015: Linden-Apotheke, Wiggensbach, Illerstr. 1, Telefon 08370/1525 (18.00 bis 20.00 Uhr) am 23. August 2015: Martinus-Apotheke, Waltenhofen, Rathausstr. 2, Telefon 08303/424 (18.00 bis 20.00 Uhr) Diensthabende Apotheken in Kempten: am 22. August 2015: Apotheke Nr. 10, Fischerstraße 16, Telefon 0831/26911 am 23. August 2015: Bären-Apotheke, Aybühlweg 36, Telefon 0831/85257

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden: Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG untersagt 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,

Es wird gebeten, den Sonntagsdienst nur in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen!

Ablauf der Dienstzeit zum 15.08.2015 / Wiederbestellung von Gerhard Klein als Archivpfleger Mit Schreiben vom 24.7.2015 (AZ: GDA-A2-3517-2/1/5) wurde Herr Gerhard Klein von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns als Archivpfleger des Landkreises Oberallgäu ab dem 15.8.2015 wiederbestellt. Sowie die Herrn Klein schon zugegangene Verschwiegenheitserklärung an die Generaldirektion zurück übersandt ist, gilt er endgültig als (erneut) bestellt. Z2 – 179

Nachfolgender Hinweis wird hiermit veröffentlicht:

3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Die Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Oberallgäu kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

Hinweis auf Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben Auf folgende Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Regierung von Schwaben veröffentlicht wurde, wird hingewiesen: Nr. 09/2015 Seite 90 : Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 07. Juli 2015 – Siebte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Landestheater Schwaben Memmingen vom 11. Mai 2015 Sonthofen, 11. August 2015

Das Landratsamt Oberallgäu kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

STADT SONTHOFEN Gez.: Christian Wilhelm, 1. Bürgermeister

Landratsamt Oberallgäu Az: 31-647/2-02/15

Für die Wertach einschließlich des Grüntensees im Markt Wertach und in der Gemeinde Oy-Mittelberg, Landkreis Oberallgäu, wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und im anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Oberstdorf, Fischen: am 22. August 2015: Apotheke im Färberhaus, Fischen, Hauptstraße 4, Telefon 08326/385740 am 23. August 2015: Vallis Apotheke, Oberstdorf, Poststraße 10, Telefon 08322/940700 (10.00 bis 12.00 und 17.00 bis 19.00 Uhr)

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird Z2 – 180

Bekanntmachung des Landratsamtes Oberallgäu Öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 10.08.2015 (Bpl.Nr. 0635/15), Herrn Andreas Abler, Obere Stillachstraße 7a, 87561 Oberstdorf, den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in 87561 Oberstdorf, Obere Stillachstraße (Fl.-Nr. 2543, 2543/12), Gemarkung Oberstdorf, bauaufsichtlich genehmigt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: 86048 Augsburg; Postfach 112343, Hausanschrift: 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einlegung einer Klage per E-Mail genügt nicht der Schriftform und ist unzulässig.

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Das Landratsamt Oberallgäu kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 8 Maßnahmen zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse http:// www.iug.bayern.de für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Sonthofen, 12.08.2015

Durch Gesetzesänderung wurde das Widerspruchsverfahren in Bausachen abgeschafft. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung. Gez.: Herbert Liebl

Satzung für die Benutzung der Oberstdorf Bibliothek (Bibliothekssatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Benutzungssatzung für den Betrieb der „Oberstdorf Bibliothek“, Rubinger Straße 8, 87561 Oberstdorf. Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzerinnen und Benutzern verzichtet.

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Sonthofen, Immenstadt, Blaichach: am 22. August 2015: Stadt Apotheke, Immenstadt, Kirchplatz 3, Telefon 08323/8524 am 23. August 2015: Alpenland Apotheke, Sonthofen, Freibadstraße 12, Telefon 08321/66610, und Alpen-Apotheke, Immenstadt, Bahnhofstraße 36, Telefon 08323/2677 (10.00 bis 12.00 Uhr)

Gez.: Dr. Thomas Engelke M.A., Archivdirektor

21 – 181

MONTAG BIS FREITAG von 7.30 bis 18 Uhr!

LANDRATSAMT OBERALLGÄU Gez.: Gottfried Mayrock, RD

31 – 182

§ 1 Allgemeines (1) Der Markt Oberstdorf betreibt die „Oberstdorf Bibliothek“, Rubinger Straße 8, 87561 Oberstdorf als gemeinnützige, öffentliche Einrichtung. (2) Sie dient durch die Bereitstellung von Medien und durch ihre Informationsvermittlung dem kulturellen Leben der Gemeinde, sowie der allgemeinen Information, der Fort-, Aus- und Weiterbildung und der Freizeitgestaltung der Bürger, Oberstdorfs Gästen und den Oberstdorfer Schulen. (3) Die Bibliothek steht für jedermann offen. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und Mitteilung im „Oberstdorfer“ und im InternetAuftritt des Marktes Oberstdorf bekannt gemacht. (4) Mit dem Betreten der Bibliothek entsteht ein Benutzungsverhältnis auch ohne Anmeldung und es gilt diese Benutzungssatzung. § 2 Anmeldung (1) Unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes wird für jeden Benutzer bei der erstmaligen Nutzung der Bibliothek ein Anmeldeformular angelegt, das bei Kindern und Jugendlichen auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist; juristische Personen melden sich durch einen schriftlichen Antrag ihres Vertretungsbevollmächtigten an. (2) Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. § 3 Benutzerausweis (1) Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, der für die Ausleihe benötigt wird, nicht übertragbar ist und Eigentum der Bibliothek Oberstdorf bleibt. (2) Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist vom Benutzer unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden.

(5) Der Benutzer verpflichtet sich, die Schäden zu ersetzen, die durch seine Benutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen. Dies gilt auch bei Weitergabe seiner Zugangsberechtigung an Dritte. (6) Technische Nutzungseinschränkungen: Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren sowie eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen. (7) Sanktionsmaßnahmen: Die Bibliothek kann zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte des Benutzers, soweit sich diese auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, einschränken. § 7 Hausordnung und Hausrecht (1) Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird. Die baulichen Anlagen, sämtliche Einrichtungs-, Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände sowie die bereitgestellten Medien sind pfleglich, schonend und mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. (2) Es ist nicht gestattet, Essen oder Getränke in die Bibliothek mitzubringen. (3) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. (4) Für abhanden gekommene Gegenstände und Wertsachen während des Aufenthaltes in der Bibliothek wird keine Haftung übernommen. (5) Das Personal der Bibliothek übt das Hausrecht aus; die Ausübung kann übertragen werden. (6) Sammlungen, Werbungen, Auslage von Materialien sowie jegliche Gewerbetätigkeit sind in der Bibliothek nicht gestattet. (7) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals, die im Einzelfall von den Regelungen dieser Benutzungssatzung abweichen können, ist Folge zu leisten. § 8 Gebühren (1) Gebühren, die sich aus der Benutzung der Bibliothek ergeben, sind in der Gebührensatzung für die Oberstdorf Bibliothek geregelt. § 9 Ausschluss von der Benutzung (1) Benutzer, die gegen diese Satzung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung, der Ausleihe und/oder dem Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden. § 10 Inkrafttreten

§ 4 Ausleihe und Benutzung (1) Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. (1) Leihfrist: Die Leihfrist beträgt für Bücher und Hörbücher 3 Wochen, für digitale Medien (CDROMs, DVD u. ähnliches) und nicht aktuelle Zeitschrifteneinzelhefte 1 Woche. Aktuelle Zeitschrifteneinzelhefte können nur im Bereich der Bibliothek genutzt werden. Der Leihgegenstand ist spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist unaufgefordert bei der Oberstdorf Bibliothek abzugeben. Bei Überschreiten der Leihfrist entsteht für den Benutzer, unabhängig von einer Mahnung, ein Versäumnisentgelt nach den Bestimmungen der Gebührensatzung. (2) Verlängerung: Die Leihfrist kann vor Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist dabei das entliehene Medium vorzuweisen. Videos und DVD’s können nicht verlängert werden. (3) Vormerkung: Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Medium zur Abholung bereit liegt. Wird ein zurückgelegtes Medium nicht innerhalb einer Frist von einer Woche abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen. (4) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern sowie die Zahl der Entleihungen und Vorbestellungen zu begrenzen. (5) Für die Benutzung von Computern und sonstigen Geräten kann eine maximale Benutzungszeit festgelegt werden. Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang zum Internet nur mit Zustimmung des Bibliothekspersonals möglich. (6) Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. (7) Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug oder hat er geschuldete Gebühren oder Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist – auch telefonisch oder per E-Mail – möglich, falls keine Vorbestellungen vorliegen. Hierfür ist die Nummer des Benutzerausweises erforderlich. Bereits gemahnte Medien werden nicht verlängert. § 5 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen, Randvermerke und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten. (2) Er ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. (3) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. (4) Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihm übergebenen Medien auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Schäden sind sofort zu melden. Unterlässt er dies, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen eigenmächtig zu beheben oder beheben zu lassen. (5) Der Verlust entliehener Medien muss der Bibliothek unverzüglich angezeigt werden. (6) Bei Beschädigung, Verlust oder bei Nichtrückgabe kann die Bibliothek vom Benutzer nach ihrer Wahl die Kosten für die Neuanschaffung oder die Hergabe anderer gleichwertiger Medien zuzüglich einer Bearbeitungspauschale verlangen. (7) Für die auf Grund dieser Satzung entstehende Ersatzpflicht von Kindern oder Jugendlichen haftet auch der gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner. (8) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. (9) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstehen. (10) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien und Programme entstehen.

MARKT OBERSTDORF Oberstdorf, den 18.08.2015 Gez.: Sehrwind, 2. Bürgermeister

Z2 – 183

Satzung für die Erhebung und Entrichtung von Gebühren für die Benutzung der Oberstdorf Bibliothek (Gebührensatzung zur Bibliothekssatzung) Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1, und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung. § 1 Gebühren (1) Für die Benutzung der Bibliothek werden, folgende Jahresgebühren erhoben: a) Erwachsene 20,00 Euro b) Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) frei c) Familien und Ehe- bzw. Lebenspartner (im gleichen Haushalt) 20,00 Euro (2) Für die Ausstellung eines Benutzerausweises: a) Erstausstellung b) Ersatzausstellung

1,00 Euro 2,00 Euro

(3) Ausleihgebühr pro Medium a) Mit Allgäu-Walser-Card 2,00 Euro b) Ohne Allgäu-Walser-Card 3,00 Euro c) Internetzugang frei d) Vorbestellung entliehener Medien frei e) Fernleihe: In der Oberstdorf Bibliothek können nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze über den deutschen Leihverkehr beschafft werden. Von der Fernleihe ausgeschlossen sind: Romane, Hobbyliteratur, Loseblattsammlungen und Bücher, die unter 15,00 Euro im Buchhandel erhältlich sind. Mit einer Beschaffungszeit von bis zu ca. 14 Tagen muss gerechnet werden. Die Versandkosten trägt der Leser, ebenso eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro pro Titel. Die Bestellung erfolgt in der Oberstdorf Bibliothek. § 2 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung und Entleihung von Medien. (2) Die Gebührenschuld wird in voller Höhe mit der Anmeldung der Jahresgebühr für 12 Monate fällig. § 3 Versäumnisentgelt, Mahngebühr (1) Für Bücher und Medien, die mit Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht sind, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. (2) Das Versäumnisentgelt beträgt bei Überschreitung der Ausleihfrist je Medieneinheit 1,00 Euro pro angefangene Woche der Säumnis. Die Mahngebühr beträgt pro schriftliche Mahnung 5,00 Euro. § 4 Gebührenerstattung, Abmeldung (1) Rückwirkend werden keine Gebühren nach §§ 1 und 3 erstattet.

§ 6 Benutzungsregeln für EDV-Arbeitsplätze

§ 5 Inkrafttreten

(1) Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber Internetdienstleistern: Die Bibliothek haftet nicht für die Folgen der Verletzungen von Urheberrechten durch Benutzer und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern. (2) Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer: Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die

(1) Diese Gebührensatzung für die Oberstdorf Bibliothek tritt am 01.09.2015 in Kraft.

a) einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen,

Gez.: Sehrwind, 2. Bürgermeister

MARKT OBERSTDORF Oberstdorf, den 18.08.2015

b) einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Daten oder Medienträgern entstehen, c) einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen. (3) Gewährleistungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer: Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software sowie auf die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen. (4) Beachtung strafrechtlicher Vorschriften: Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDVArbeitsplätzen gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu nutzen.

Sonthofen, den 18. August 2015 Gez.: Anton Klotz, Landrat

Z2 – 184