die GEMA senden. § 13 UrhWG. Berechnungsgrundlage für den Tarif sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden.
Vergütung für die Vervielfältigung bei öffentlicher Wiedergabe durch Dritte (z. B. für die Lieferung spe- ziell zusammengestellter Musikwerke zum Zweck der ...