BGH entscheidet zu Einsichtsrechten in die ... - ETL-Advision

Für jeden Patienten ist sowohl bei der ambulanten als auch der stationären Pflege eine Pflegedokumentati- on zu führen. Diese dient als Nachweis, dass die Pflege entsprechend der jeweils abgeschlossenen Pflegeverein- barung professionell und bedarfsgerecht durchgeführt wurde und der Patient sowie der ...
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Wer darf wann was lesen? BGH entscheidet zu Einsichtsrechten in die Pflegedokumentation

den, haben also regelmäßig Einsicht in ihre Pflegedokumentation. Sie können entscheiden, ob sie Familienangehörigen und Freunden Einsicht in die Pflegedokumentation gewähren. Bei (teil)stationärer Pflege wird die Pflegedokumentation dagegen in den Räumlichkeiten des Pflegedienstes aufbewahrt. Hier muss sichergestellt werden, dass keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt werden und nur Berechtigte Einblick in die Pflegedaten erhalten. Grundsätzlich gilt: (Vertrauliche) Unterlagen sind sicher und für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Thomas Mochnik Steuerberater

Für jeden Patienten ist sowohl bei der ambulanten als auch der stationären Pflege eine Pflegedokumentation zu führen. Diese dient als Nachweis, dass die Pflege entsprechend der jeweils abgeschlossenen Pflegevereinbarung professionell und bedarfsgerecht durchgeführt wurde und der Patient sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) dies überprüfen kann. Wie die Pflegedokumentation zu führen und was alles einzutragen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Versorgungsvertrag, den Qualitätsprüfungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes sowie der MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität in der ambulanten Pflege. Datenschutz ist ein sensibles Thema Pflegedokumentationen enthalten nicht nur persönliche Daten der betreffenden Pflegeperson. Es werden viele sensible Informationen aufgezeichnet, die auch ohne datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht jedem zugänglich sein sollten. Bei ambulanter Pflege wird die Pflegedokumentation in aller Regel im Haushalt des betreuten Patienten aufbewahrt. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist es zulässig, die Pflegedokumentation in den Räumlichkeiten des ambulanten Pflegedienstes aufzubewahren. Das ist insbesondere dann möglich, wenn ein an Demenz oder Alzheimer erkrankter Pflegebedürftiger desorientiert ist und die Pflegedokumentation bei sich zu Hause versteckt oder sogar die Gefahr besteht, dass er die Unterlagen vernichtet. Patienten, die zu Hause gepflegt wer-

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Weitergabe der Pflegedokumentation bedarf regelmäßig einer Zustimmung Die persönlichen Daten eines Pflegebedürftigen dürfen grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung weitergegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Angehörige oder die Pflege- bzw. Krankenkassen eine Einsichtnahme fordern. Selbst bei den Qualitätsprüfungen des MDK dürfen Pflegedokumentationen den Prüfern nur ausgehändigt werden, wenn der Patient, ein von ihm Bevollmächtigter oder sein Betreuer sein Einverständnis erklärt hat. Pflegedokumentationen dürfen

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bad e. V .: Sie err eichen u ns von 9 – 17 Uhr unter 02 01 . 3 5 40 01 und in N otfällen außerha lb der G eschäfts zeiten unter 01 70 . 908 29 99.

auch nicht einfach weitergeleitet werden, wenn die Pflegekassen sie anfordern, z. B. um die Pflegestufe zu ermitteln oder wenn es darum geht, Verordnungen zur Behandlungspflege zu genehmigen. Einsicht in die Pflegedokumentation ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig Nicht in jedem Fall darf eine Pflegedokumentation erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Patienten ausgehändigt werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Krankenkasse die Herausgabe der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Pflegeheimbewohnerin verlangen durfte. Die Pflegeheimbewohnerin hatte sich bei einem Sturz im Pflegeheim erhebliche Verletzungen zugezogen, die auf Kosten der Krankenkasse ärztlich behandelt werden mussten. Die Patientin verstarb kurze Zeit später, ohne zuvor das Pflegeheim von der Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse ausdrücklich zu befreien. Um etwaige Regressansprüche auf Ersatz der Behandlungskosten durch den Pflegeheimbetreiber prüfen zu können, begehrte die Krankenkasse Einsicht in die Pflegedokumentation. Zu Recht, urteilte der BGH. Die Richter entschieden, dass der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf

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Einsicht in die Pflegeunterlagen auf die Krankenkasse übergeht, wenn und soweit mit Hilfe der Unterlagen das Bestehen von Schadenersatzansprüchen geklärt werden soll und die dem Pflegeheimbetreiber obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit der Einsicht nicht entgegensteht. Ist der Versicherte verstorben und hat er sich zu Lebzeiten dazu nicht geäußert, muss sein mutmaßlicher Wille erforscht, also geprüft werden, ob er die Offenlegung durch den Geheimnisträger mutmaßlich gebilligt oder missbilligt haben würde. Im zu entscheidenden Urteilsfall kamen die Richter zum Ergebnis, dass bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepersonals von einer mutmaßlichen Einwilligung des Versicherten zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation ausgegangen werden kann. Steuerberater Thomas Mochnik weist darauf hin Bei Betriebsprüfungen der Finanzbehörden dürfen Patientendaten und die Pflegedokumentationen nur herausgegeben werden, wenn die Pflegepersonen zustimmen. Pflegedokumentationen sind keine für das Besteuerungsverfahren relevanten Daten, auch wenn die Finanzverwaltung dies oftmals anders sieht. Sie meint, dass Patientendaten zumindest dann vorzulegen sind, wenn sie lediglich finanzielle Beziehungen zwischen Pflegedienst und dem Betreuten enthalten. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gibt es hier allerdings noch keine rechtliche Sicherheit.

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