Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 9

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 18. Jahrgang. September 2015 Seiten 537– 608. Editorial: Strategie für einen digitalen ...
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Kommunikation &Recht Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 9 K&R

Editorial: Strategie für einen digitalen europäischen Binnenmarkt Günther H. Oettinger 537 Elektronische Signatur und das besondere elektronische Anwaltspostfach: FördElRV update 2016 Dr. Arnd-Christian Kulow 543 Gegenwart und Zukunft der Alterskennzeichnung von Mobile Apps Felix Hilgert und Philipp Sümmermann 549 Trefferlisten seiteninterner Suchmaschinen in Handelsplattformen und Markenrecht · Dr. Alexander R. Klett und Maria Ottermann 555 Urheberrechtsverletzung durch Werbung für rechtsverletzendes Produkt · Dr. Dennis Voigt 556 Filmen während der Fahrt – der rechtliche Umgang mit Dashcams Michael Terhaag und Christian Schwarz 559 Datenschutzrecht und Webseiten: Welches Recht ist anwendbar und welche Aufsichtsbehörde ist zuständig? · Dr. Carlo Piltz 563 Das medienrechtliche Must-Carry-Regime und das Kartellrecht – ein schwieriges Verhältnis · Prof. Dr. Karl-E. Hain 566 Länderreport Schweiz · Dr. Ursula Widmer 600 LG Frankfurt a. M.: Sofortüberweisung stellt keine zumutbare kostenfreie Zahlungsmöglichkeit dar mit Kommentar von Dr. Martin Schirmbacher 608 Glosse: Nein, nein, nein und nochmals nein! · Michael Schmuck Beihefter 3/2015 Daten als Geschäftsmodell Dr. Flemming Moos, Marian Alexander Arning und Dr. Jens Schefzig

18. Jahrgang

September 2015 ·

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LG Hamburg: Werbeblocker / LG Frankfurt a. M.: Sofortberweisung

b) Es besteht hochgradige Branchennhe. ber die Suchwortvorschlge der Beklagten gelangt der Nutzer zu einer Trefferliste (...), auf der hnliche und artverwandte Produkte von Mitbewerbern der Klgerinangeboten werden. c) Bei der Beurteilung der hnlichkeit der sich gegenber stehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 34). Entscheidend kommt es darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der Waren wirkt. Die Suchwortvorschlge der Beklagten enthalten die Begriffe „X“, mithin ein mit der geschftlichen Bezeichnung „X“ der Klgerin identisches Zeichen. Die abweichende Schreibweise („f “ statt „F“) fhrt nicht aus dem Identittsbereich hinaus. d) Unter Heranziehung der Maßstbe, die die Rechtsprechung fr die Verwendung von Metatags aufgestellt hat (BGH [K&R 2006, 572 ff. =] NJW 2007, 153 – Impuls) ist zur Annahme der Verwechslungsgefahr allerdings erforderlich, dass die konkrete Ausgestaltung – hier der Suchwortvorschlge – so gestaltet ist, dass der Nutzer die sich hinter den Suchwortvorschlgen verbergenden Produkte mit dem Unternehmen der Klgerin in Verbindung bringt. Dies ist vorliegend der Fall. In den Suchwortvorschlgen taucht die geschftliche Bezeichnung der Klgerin in identischer Form auf. Der Nutzer, der als Suchbegriff „X“ bzw. „X“ eingegeben hat, wird daher annehmen, dass seine Suche erfolgreich war und sich hinter den Suchwortvorschlgen Produkte der Klgerin verbergen. Die Beklagte kann der Verwechslungsgefahr daher nur begegnen, wenn sie am Anfang des Suchergebnisses einen Hinweis wie etwa „Die Suche nach ‚X‘ ergab keinen Treffer. Folgende Suchwortvorschlge kçnnten Sie dennoch interessieren: es folgen dann z. B. Suchvorschlge hinsichtlich der Produkte ... ohne Verwendung des Begriffs ‚X‘“. Unter Bercksichtigung der Wechselwirkung (geringe Kennzeichnungskraft, hochgradige Branchennhe, Identitt der sich gegenber stehenden Bezeichnungen) ist die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG fr die Kammer evident. 4. Die Beklagte haftet auch fr die Verletzung der geschftlichen Bezeichnung als Stçrerin. Sie ist Inhaberin der Domain www.b...de und haftet mithin auch fr die Suchfunktion und die generierten Suchvorschlge, mçgen die Suchwçrter auch von den Nutzern eingegeben werden. Die Beklagte kann – selbstverstndlich – auf ihr Programm Einfluss nehmen und kann sich mithin nicht hinter der vollautomatisch arbeitenden Autocomplete-Funktion „verstecken“. Insgesamt ist die Rechtslage daher nicht anders als in den Fllen zu beurteilen, in denen bei Eingabe eines geschtzten Kennzeichen als Suchbegriff in die Suchfunktion auf der Webseite www.b...de eine Trefferliste erscheint, die so gestaltet ist, dass der Nutzer die dort angebotenen Produkte mit dem Inhaber des geschtzten Kennzeichens in Verbindung bringt (vgl. Urteil der Kammer vom 4. 3. 2015 – 84 O 205/14). II. Auskunft: Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist aus § 15 Abs. 5, 19 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG begrndet. Die Beklagte hat zumindest fahrlssig und damit schuldhaft

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gehandelt. Bei sorgfltiger Profung htten sie die Verletzung der Rechte der Klgerin feststellen kçnnen und mssen. Dass der Klgerin durch die Kennzeichenverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen. III. Abmahnkosten: Diese werden in der geltend gemachten und unstreitigen Hçhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 5 MarkenG verschuldet. ... Streitwert: 31 000,00 J. Hinweis der Redaktion: Das Verfahren wird beim OLG Kçln mit dem Az. 6 U 110/15 gefhrt.

Keine wettbewerbswidrige Behinderung durch Werbeblocker LG Hamburg, Urteil vom 21. 4. 2015 – 416 HKO 159/14 Volltext-ID: KuRL2015-600, www.kommunikationundrecht.de

§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, Nr. 10 UWG Zwar wird durch den Werbeblocker der Beklagten die Reichweite der Werbung verringert, die auf den Webseiten der Klgerinnen geschaltet wird. Es liegt jedoch keine Unlauterkeit aufgrund einer Behinderungsabsicht vor. Ebensowenig liegt eine Unlauterkeit aufgrund einer erheblichen Beeintrchtigung der Eintscheidungsfreiheit der Klgerinnen vor. Eine allgemeine Marktbehinderung ist mangels konkreter Gefahr des Ausscheidens der Klgerinnen aus dem relevanten Markt ebenfalls zu verneinen. (Leitsatz der Redaktion) Hinweis der Redaktion: Siehe hierzu auch die Entscheidung des LG Mnchen vom 27. 5. 2015 – 37 O 11673/14, K&R 2015, 521 ff.

Sofortberweisung stellt keine zumutbare kostenfreie Zahlungsmçglichkeit dar LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24. 6. 2015 – 2-06 O 458/14 § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB Die Beklagte bietet als unentgeltliche Zahlungsmçglichkeit lediglich den Dienst „Sofortberweisung“ der S. AG an. Dieser stellt keine zumutbare Zahlungsmçglichkeit dar, da der Kunde hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. (Leitsatz der Redaktion) Sachverhalt Der Klger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemß § 2 seiner Satzung bezweckt der Klger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fçrdern, die Stellung des Ver-

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brauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu strken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u. a. Verstçße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Unterlassungsklagegesetz durch geeignete Maßnahmen unterbindet. Die Beklagte bietet Verbrauchern unter der Adresse www.s...de u. a. Flugbefçrderungsdienstleistungen an. Am 29. 9. 2014 bot die Beklagte u. a. einen Flug von BerlinTegel nach Frankfurt a. M. zu einem Preis von 120,06 J an. Bei Entscheidung fr diesen Flug und Fortsetzung der Buchung bot die Beklagte als Zahlungsmethoden die Zahlung „mit Kreditkarte“ gegen zustzliches Entgelt in Hçhe von 12,90 J sowie die Bezahlung mittels „Sofortberweisung“ entgeltfrei an. Bei Benutzung von „Sofortberweisung“ erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters, der S. AG. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der S. AG ein. Diese fragt sodann bei der kontofhrenden Bank die Validitt der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umstze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen fr den Dispokredit ab. Außerdem wird das Vorhandsein anderer Konten geprft und deren Bestnde erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolgt automatisiert, wobei der Nutzer ber die Datenabfrage vorher nicht informiert wird und – was der Klger mit Nichtwissen bestreitet – eine Speicherung der Daten nicht erfolgt. In den Allgemeinen Geschftsbedingungen der meisten kontofhrenden Banken in Deutschland ist die Weitergabe von PIN und TAN durch Allgemeine Geschftsbedingungen untersagt; eine entsprechende Klausel beruht auf gemeinsamen Absprachen der Deutschen Kreditwirtschaft. So ist in den Allgemeinen Geschftsbedingungen der Frankfurter Sparkasse z. B. unter Ziffer 7.1 eine Verpflichtung enthalten, die technische Verbindung zum OnlineBanking nur ber die von der jeweiligen Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanle herzustellen. Außerdem werden unter Ziffer 7.2 ausfhrlich die Pflichten nominiert, die die Geheimhaltung der Autorisierungsinstrumente und der personalisierten Sicherheitsmerkmalen betreffen. Die Teilnehmer werden dazu verpflichtet, die personalisierten Sicherheitsmerkmale nur ber die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanle an diese zu bermitteln. Hinsichtlich dieser Klauseln fhrt das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen den Verband deutsche Kreditwirtschaft, in dem das Bundeskartellamt in einer vorlufigen Stellungnahme am 28. 2. 2011 feststellte, dass die AGB der Banken kein generelles Verbot der Nutzung von bankunabhngigen Diensten enthalten drfen, weil sie ansonsten gegen das Kartell- und Missbrauchsverbot verstießen. Die AGB der Banken durften nicht darauf abzielen, die Nutzung von Wettbewerbsangeboten auf dem Markt zu Bezahlverfahren im Internethandel zu verhindern und deren Anbieter zum Marktaustritt zu zwingen. da sie ansonsten eine bezweckte, unzulssige Wettbewerbsbeschrnkung darstellten und unwirksam seien. Der Klger ist der Auffassung, mit den beschriebenen Handlungen verstoße die Beklagte gegen § 312 a Abs. 4 BGB in der seit 13. 6. 2014 geltenden Fassung. Die Beklagte genge den Anforderungen der Norm nicht, da sie als unentgeltliche Zahlungsmçglichkeit ausschließlich die Sofortberweisung der S. AG anbiete. Hierbei handele es sich nicht um eine gngige und zumutbare Zahlungsmçglichkeit, weil die Verbraucher durch bermittlung der PIN und TAN in aller Regel gegen die AGB ihrer Bank verstießen. Im brigen kçnne dem Verbraucher nicht zuge-

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mutet werden, die Zugangsdaten fr ihr Bankkonto an einen Dritten zu bermitteln und eine weitgehende Datenabfrage zuzulassen. Das Bundeskartellamt hat nach § 90 Abs. 2 GWB die Beteiligung am Rechtsstreit als amicus curiae erklrt. Aus den Grnden Die zulssige Klage erweist sich als begrndet. Die Beklagte verstçßt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs des Klgers nach § 2 Abs. 1 UKlaG, indem sie als unentgeltliche Zahlungsmçglichkeit lediglich den Dienst „Sofortberweisung“ der S. AG anbietet. Dies stellt keine zumutbare Zahlungsmçglichkeit dar. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das laufenden Kartellverfahren ist nicht angezeigt. Auch eine Wiedererçffnung der mndlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 1. Nach § 312 a Abs. 4 BGB soll der Verbraucher regelmßig jedenfalls eine zumutbare Mçglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Zahlungsmittel ist jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Glubiger fr die Erfllung einer Geldschuld vereinbaren kann. Beispiele fr gngige und zumutbare Zahlungsmçglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, berweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gngige und zumutbare Zahlungsmçglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin blich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden kçnnen. Die Mçglichkeit zur Barzahlung darf ausgeschlossen werden, wenn es um Vertrge geht, bei denen die Buchung ber das Internet die gngigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gngige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmçglichkeit (z. B. durch Kreditkarten der großen Anbieter) besteht (BGH NJW 2010, 2719). 2. An der Gngigkeit des Zahlungsmittels „Sofortberweisung“ bestehen keine Zweifel. Die Beklagte hat vorgetragen, dieses werde bei 54 % der 100 umsatzstrksten Online-Shops eingesetzt, zudem liege eine Bankenabdeckung in Hçhe 99 % vor, was bedeutet, dass man mit einem Konto bei fast jeder Bank in Deutschland das Zahlungssystem nutzen kann. Der Klger hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies ist jedoch nicht zulssig, da die Voraussetzung fr die fehlende Gngigkeit als tatbestandsbegrndendes Merkmal von dem Klger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Man mag der Beklagten hier eine sekundre Darlegungslast auferlegen, da es sich um Tatsachen handelt, die primr ihrem Wahrnehmungsbereich zuzuordnen sind. Diese Darlegungslast ist die Beklagte indes gerecht geworden, so dass es bei der Darlegungs- und Beweislast des Klgers verbleibt. 3. Das Zahlungsmittel „Sofortberweisung“ ist indes unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob mutmaßlich einer Nutzung des Dienstes durch den Bankkunden entgegenstehende Banken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kartellrechtwidrig sind. Die Nutzung des Dienstes „Sofortberweisung“ ist nmlich unabhngig von seiner Bewertung durch Kreditinstitute fr den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhlt ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um be-

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sonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persçnlichkeitsprofilen genutzt werden kçnnten. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken fr die Datensicherheit und erçffnet erhebliche Missbrauchsmçglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortberweisung“ an, sondern auf die grundstzliche Erwgung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhçhten Risiko auszusetzen. Mag die durch ußerungen oder AGB von Kreditinstituten mittelbar gettigte Warnung vor Zahlungsauslçsediensten wie „Sofortberweisung“ kartellrechtlich problematisch sein, so betrifft dies lediglich das Verhltnis zwischen dem Zahlungsauslçsedienst und den Kreditinstituten, nicht indes das Verhltnis zwischen dem Nutzer des Zahlungsauslçsedienstes und dem Kunden. In diesem Verhltnis wre der Dienst auch unzumutbar, wenn die kartellrechtlich relevanten Handlungen der Kreditinstitute nicht existierten. 4. Klarzustellen ist, dass entgegen dem von der Beklagten erweckten Eindruck nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist, ob die Beklagte oder Dritte das Zahlungssystem „Sofortberweisung“ verwenden drfen. Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualitt zu berzeugen. Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslçsenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten bermitteln zu mssen. 5. Die Kammer hat in Ausbung des ihr nach § 156 ZPO zustehenden Ermessens von einer Wiedererçffnung der mndlichen Verhandlung abgesehen. ...

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gibt seine Bankdaten an und loggt sich mit seiner Kontonummer und PIN bei seiner Bank ein. Der Anbieter stellt dann im Kunden-Auftrag die berweisung in dessen Online-Banking ein. Der Zugriff auf das IT-System der Banken erfolgt ber eine HBCI-Schnittstelle oder ein ScreenScraping-Verfahren. Gibt der Kunde die berweisung durch Angabe seiner TAN frei, besttigt der PIS-Anbieter dem Hndler, dass die berweisung (mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit) durchgefhrt wird. Fr den gesamten Bezahlvorgang wird die Website des PIS-Anbieters nicht verlassen. Der Hndler (und auch sonst kein Dritter außer der Bank) erhlt keinen Zugriff auf PIN oder TAN des Kunden.

II. Die Entscheidung Ob das Vorgehen der Online-Hndler zulssig ist, richtet sich nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafr zu zahlen, dass er fr die Erfllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn fr den Verbraucher keine gngige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmçglichkeit besteht. Das LG hlt den Dienst Sofortberweisung zwar fr gngig, nicht aber fr zumutbar. Allein dieses Bezahlverfahren unentgeltlich anzubieten, sei damit unzulssig. Unabhngig von der Ausgestaltung des Dienstes im Einzelnen sei dem Kunden nicht zuzumuten, einen Vertrag mit einem Dritten schließen zu mssen und seine Zahlung unter Angabe seiner Bankdaten durch diesen abzuwickeln, um eine kostenfreie Zahlungsmçglichkeit zu erhalten. Ausdrcklich hlt das Gericht fest, dass gegen das Angebot der Bezahlart Sofortberweisung nichts einzuwenden sei, es drfe nur nicht die einzige unentgeltliche Bezahlmethode sein. Das Urteil ist die erste verçffentliche Entscheidung, die eine Zahlungsmçglichkeit zwar fr gngig, aber fr im Kontext von § 312 a Abs. 4 BGB unzumutbar erklrt. Schon zuvor hatte das OLG Dresden eine VISA-ElectronKarte und die Mastercard Gold fr nicht gngig gehalten.2

III. Kritik Die Entscheidung begegnet gleich in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

RA Dr. Martin Schirmbacher, Berlin* 1. Europarechtlicher Hintergrund

I. Das Problem Kern der Entscheidung ist die Frage, ob es zulssig ist, fr bestimmte Zahlungsmittel (z. B. Kreditkartenzahlungen) ein Entgelt zu verlangen, wenn das einzige kostenfreie Zahlungsmittel der Dienst Sofortberweisung ist. Bei diesem Dienst handelt es sich um einen so genannten Payment Initiation Service (PIS).1 Bietet der Online-Hndler Sofortberweisung als Zahlungsmittel an, kann der Kunde den Dienst nutzen und eine Bankberweisung ttigen, deren Ausfhrung die Software unmittelbar an den Hndler besttigt. Whlt der Kunde auf der Hndler-Website die Bezahlform Sofortberweisung aus, wird er erkennbar auf eine httpsURL des PIS-Anbieters weitergeleitet, die mit einem SSLSicherheitszertifikat versehen ist. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter prft, ob die Kontodeckung den zu berweisenden Betrag abdeckt. Der Kunde

Zwar ist § 312 a Abs. 4 BGB im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)3 geschaffen worden. Anders als Abs. 4 Nr. 2 beruht Nr. 1 allerdings nicht auf der VRRL, sondern besteht unabhngig davon und geht letztlich auf Rechtsprechung des BGH zurck.4 Wegen des Vollharmonisierungsgrundsatzes in Art. 4 VRRL ist allerdings zweifelhaft, ob der deutsche Gesetzgeber diese Rechtsprechung berhaupt normieren durfte.5 In Art. 19 VRRL wird die Hçhe der fr die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels verlangten Entgelte reguliert. * Mehr ber den Autor erfahren Sie auf S. VIII. 1 Vgl. auch die Definition in Art. 1 Nr. 32 des Entwurfs der neuen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), COM(2013) 547 final vom 24. 7. 2013. 2 OLG Dresden, 3. 2. 2015 – 14 U 1489/14, K&R 2015, 262. 3 RL 2011/83/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 ber die Rechte der Verbraucher, ABl. EG L 304 vom 22. 11. 2011, S. 64. 4 Vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 51; Schomburg, VuR 2014, 18, 20; vgl. auch BGH, 20. 5. 2010 – Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719. 5 Vgl. Omlor, NJW 2014, 1703, 1707.

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§ 312 a Abs. 4 BGB betrifft letztlich eine Sondersituation der gleichen Konstellation: Falls keine kostenfreien Zahlungsmçglichkeiten zur Verfgung stehen, soll nmlich das verlangte Entgelt Null nicht bersteigen drfen. Dies bildet eine unzulssige Abweichung zu Gunsten der Verbraucher von der Richtlinie, wonach die Entgelte lediglich der Hçhe nach auf die tatschlichen Kosten beschrnkt sind. Zwar ist in Art. 52 Abs. 3 der Payment-Service-Richtlinie6 das Recht der Mitgliedstaaten festgehalten, die Erhebung von Entgelten zu untersagen oder zu begrenzen, doch ist dies an die Notwendigkeit geknpft, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fçrdern. Dass § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB aus diesem Grunde eingefgt wurde, ist jedoch nicht erkennbar. Die Vorschrift ist daher bereits europarechtswidrig.7 Davon unberhrt bliebe eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung, etwa unter Preistransparenz-8 oder Irrefhrungsgesichtspunkten. 2. Gngige zumutbare unentgeltliche Zahlungsmçglichkeit Die Erhebung von Entgelten fr weitere Zahlungsmittel ist nur zulssig, wenn mindestens ein unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfgung steht, das gngig und zumutbar ist. Eine gesetzliche Definition von „gngig“ und „zumutbar“ existiert nicht. Es muss sich letztlich um ein Standard-Bezahlverfahren handeln, das dem Durchschnittsadressaten der angebotenen Leistung blicherweise zur Verfgung steht.9 Der Kunde soll eine realistische Mçglichkeit haben, kostenfrei zu bezahlen.10 Ein Zahlungsmittel ist gngig, wenn es unter den mit der Leistung des Hndlers Angesprochenen eine gewisse Verbreitung hat. Es muss den meisten angesprochenen Verbrauchern zur Verfgung stehen. Wegen der großen Bankabdeckung hat das Gericht zu Recht entschieden, dass es sich bei Sofortberweisung um ein gngiges Zahlungsmittel handelt. Gngige Zahlungsmittel sind in aller Regel dem Kunden auch zumutbar. Die Unzumutbarkeit kann sich allenfalls aus dem Vorliegen besonderer Umstnde ergeben. 3. Unzumutbarkeit wegen Verstoß gegen Banken-AGB Gegen die Zumutbarkeit wird vorgebracht, die bermittlung von PIN und TAN an einen Dritten verstoße gegen die AGB vieler Banken.11 Maßgeblich sind die von der Deutschen Kreditwirtschaft erarbeiteten Online-Banking-Bedingungen (OBB), die die meisten deutschen kontofhrenden Banken ihren Vertragsbeziehungen mit den Kunden zugrunde legen. In Ziff. 7.2. (1) OBB wird dem Kunden aufgegeben, PIN und TAN geheim zu halten und nur ber die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-BankingZugangskanle zu bermitteln. Ziff. 7.2 (2) OBB verbietet insbesondere die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der vereinbarten Internetseiten (z. B. auf Online-Hndlerseiten). Das Bundeskartellamt hlt die Klausel fr einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB.12 In dem Verbot der Verwendung von PIN und TAN außerhalb bankeneigener Systeme liege eine unzulssige Behinderung von Wettbewerbern auf dem Markt fr Internetbezahlverfahren. Dies sei offensichtlich durch die gemeinsam erarbeiteten Klauseln auch bezweckt. Diese Beurteilung ist zutreffend. Es besteht kein Grund fr einen derart weitgehendenden Ausschluss von Internet-Bezahlverfah-

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ren Dritter. Auch andere Anbieter kçnnen in gleicher Weise die Sicherheit von Banktransaktionen gewhrleisten wie die Systeme der Banken selbst. Ziff. 7.2. OBB ist damit insofern unwirksam, als generell die Eingabe von PIN und TAN in einem bankenfremden System untersagt wird. Ein Verstoß gegen Ziff. 7.2. OBB durch den Kunden ist damit kein Vertragsverstoß, der die Nutzung des Zahlungsmittels Sofortberweisung unzumutbar machen kçnnte. 4. Unzumutbarkeit wegen der Weitergabe von Informationen an einen Dritten Das Gericht begrndet die Unzumutbarkeit von Sofortberweisung vor allem damit, dass sich der Kunde mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen begeben msse, die Zugangsdaten fr das Bankkonto an einen Dritten bermittelt und eine weitergehende Datenabfrage zugelassen werden msse. Hierdurch erhalte ein Dritter umfassenden Einblick in die Kontoinformationen des Kunden. Dabei sei, so das Gericht, nicht auf die konkrete Sicherheit des eingesetzten Dienstes abzustellen, sondern auf die grundstzliche Erwgung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhçhten Risiko auszusetzen. a) Konkretes Zahlungsmittel entscheidend Dabei stellt das Gericht zu Unrecht nicht auf das konkrete Zahlungsmittel ab. Wenn ein Bezahlverfahren Risiken birgt, die bei Verwendung eines konkreten Zahlungsmittels, das dieses Verfahren verwendet, jedoch ausgeschlossen sind, darf dies nicht unbercksichtigt bleiben. Maßgeblich muss das konkrete Zahlungsmittel sein. Aus abstrakten Risiken kann sich keine konkrete Unzumutbarkeit ergeben. Insofern ist auf den konkret verwendeten Dienst abzustellen. Die Tatsache, dass bei einer Finanztransaktion Risiken bestehen, kann als solche nicht zur Unzumutbarkeit des Zahlungsmittels fhren. Mit der gleichen Begrndung kçnnte man auch Kreditkartenzahlungen fr unzumutbar halten. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass der Empfnger der Kreditkartendaten oder zwischengeschaltete Acquirer oder andere Payment Provider damit Missbrauch treiben. b) Konkrete Missbrauchsgefahr Besteht eine realistische Gefahr eines Missbrauchs von Bankdaten, kann dies die Verwendung eines Zahlungsmittels in der Tat unzumutbar machen. In gleicher Weise, wie die bersendung von Bargeld in einem Briefumschlag unzumutbar wre, ist auch ein elektronisches Zahlungsmittel, bei dem der Nutzer frchten muss, dass seine Zahlung nicht ankommt oder jemand unbefugt auf sein Bankkonto zugreift, unzumutbar. 6 RL 2007/64/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 ber Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl EG L 319 vom 5. 12. 2007, S. 1. 7 Weniger weitgehend: Omlor, NJW 2014, 1703, 1707, der die Vorschrift auf die Geltung als AGB-Regelung reduziert verstanden wissen will. 8 Vgl. auch Grundmann, JZ 2013, 53, 61. 9 Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 312 a BGB Rn. 43. 10 Schulte-Nçlke, in: HK-BGB, 8. Aufl. 2014, § 312 a Abs. 4 Rn. 5 f. 11 So insbesondere die Argumentation des Klgers. 12 Vgl. schon die Berichte des Bundeskartellamtes ber seine Ttigkeit in den Jahren 2011/2012, BT-Drucks. 17/13675, S. 82 f. und 2013/2014, BTDrucks. 18/5210, S. 81.

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AG Nienburg: Dashcam-Aufzeichnungen

Ein Missbrauchsrisiko besteht bei jedem Bezahlverfahren. Kreditkartendaten kçnnen missbraucht werden, es gibt missbruchliche Lastschriften, bei Bankberweisungen kçnnen Phishing-Attacken drohen, Bargeld kann geflscht sein. Auch eine ber PayPal abgewickelte Kreditkartenzahlung involviert mehrere Dienstleister, so dass theoretisch Missbrauchsgefahr gegeben ist. Dies ndert aber nichts daran, dass PayPal grundstzlich ein zumutbares Verfahren ist.13 Auch die vom Gericht als zumutbar bezeichnete Zahlung per EC-Karte14 involviert die bermittlung von sensiblen Daten an Dritte. Entscheidend fr die Unzumutbarkeit ist die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs im konkreten Einzelfall. Die Tatsache, dass Risiken bestehen, gengt nicht fr die Unzumutbarkeit. Bei der Frage, ob Sofortberweisung unter diesem Gesichtspunkt ein zumutbares Zahlungsmittel ist, kommt es also auf das konkrete Missbrauchsrisiko an. Missbrauchsgefahr besteht dabei in zweierlei Hinsicht: 1. Zum einen ist denkbar, dass die eingegebenen Bankdaten des Kunden auf dem Weg zum IT-System der Bank abgefangen und missbraucht werden. Dieses Risiko ist durch die von Sofortberweisung eingesetzte mehrfache Verschlsselung aller ausgetauschten Daten so gut wie ausgeschlossen. Jedenfalls besteht insofern keine grçßere Gefahr, als wenn der Kunde seine Daten direkt bei seiner Bank eingibt. 2. Zum anderen ist denkbar, dass der Zahlungsdienstleister selbst die Daten missbraucht. Hierfr hat der Klger aber nichts vorgetragen. Der Anbieter ist seit 2005 am Markt ttig, ohne dass ein Missbrauch berichtet worden wre.

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fr andere Verbraucher verbundenen Vorteile mitfinanzieren mssen.

IV. Fazit und Praxisfolgen Das Urteil des LG springt zu kurz und erachtet die Bezahlform Sofortberweisung zu Unrecht als im Sinne von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB fr unzumutbar. Bestehende Missbrauchsrisiken sind nicht wirklich dargetan. Ein ungutes Gefhl bei einigen Verbrauchern reicht fr die Unzumutbarkeit nicht aus. Hndler, die derzeit als alleinige kostenfreie Bezahlmçglichkeit Sofortberweisung einsetzen, mssen sich von dem Urteil nicht schrecken lassen, sollten aber die zu erwartende OLG-Entscheidung im Blick behalten. Im brigen ist zu erwarten, dass § 312 a Abs. 4 BGB noch fr einige weitere Urteile sorgen wird. Die Unsicherheit unter den Hndlern ist groß. Vergleichsweise klar ist, dass die Norm nicht auf fr die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel eingerumte Rabatte angewendet werden kann. Davon zu unterscheiden sind Flle, in denen sich Versandkosten oder zustzliche Service-Entgelte erhçhen, wenn bestimmte Zahlungsmittel verwendet werden.15 Offen ist zudem die Frage, ob bei der Weitergabe von Kosten im Rahmen von § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB auch fixe von der jeweiligen Transaktion unabhngige Kosten umgelegt werden drfen.16

13 Schirmbacher/Freytag, ITRB 2014, 144, 145. 14 Wobei eine EC-Kartenzahlung online in Deutschland nicht mçglich ist. 15 Vgl. insoweit: OLG Dresden, 3. 2. 2015 – 14 U 1489/14, K&R 2015, 262. 16 So Schirmbacher, in: Spindler/Schuster (Fn. 9), § 312 a BGB Rn. 47 f.

c) Keine Gleichwertigkeit der Zahlungsmittel erforderlich § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB verlangt nicht, dass kostenpflichtige und unentgeltliche Zahlungsmçglichkeiten vollstndig gleichwertige Zahlungsalternativen sind. Eine kostenfreie Variante wird gegenber entgeltlichen Zahlungsmçglichkeiten stets Nachteile haben. Weil das kostenfreie Zahlungsmittel gngig sein muss, wird es dem Verbraucher auch zur Verfgung stehen. Wenn er dennoch bereit ist, ein zustzliches Entgelt zu zahlen, bringt dies irgendwelche Vorteile mit sich. Das andere Zahlungsmittel kann bequemer oder sicherer sein oder einen besseren Ruf haben. Womçglich hat der Verbraucher auch einen zustzlichen Versicherungsschutz oder nimmt mit der Zahlung an einem Bonussystem teil. Allein entscheidend ist, ob das kostenfreie Verfahren dem Verbraucher zumutbar ist. Ob dieses Verfahren dem Verbraucher – aus welchem Grund auch immer – nicht behagt, ist unerheblich. Auch von einem Zwang zur Nutzung des Zahlungsmittels kann keine Rede sein. d) Weite Auslegung fhrt zu hçheren Kosten Soweit erkennbar hat das Gericht nicht bercksichtigt, dass eine allzu enge Auslegung der Zumutbarkeit dem Verbraucher Steine statt Brot gibt. In vielen Fllen sind die Hndler auf eine Vorkasseoption angewiesen, um Zahlungsausflle zu vermeiden. Wenn die Zahlung auf Rechnung aus zeitlichen Grnden nicht mçglich ist (etwa bei Reisebuchungen), bleibt hufig nur die Kreditkarte. Wrde diese kostenfrei angeboten werden mssen, geht dies zu Lasten aller Verbraucher, die die fr den Hndler entstehenden Kosten und die mit der Nutzung anderer Zahlarten

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren AG Nienburg, Urteil vom 20. 1. 2015 – 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) (nicht rechtskrftig) § 3 Abs. 2 S. 2, § 4 Abs. 1, § 6 b, § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG; §§ 52, 240 Abs. 1, 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB 1. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot fr Dashcam-Aufzeichnungen. 2. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. (Leitstze des Gerichts) Sachverhalt Am Sonntag, den 13. 7. 2014, befuhr der Zeuge H. gegen 20.00 Uhr mit dem PKW Alfa Mito die vierspurige B ... in Fahrtrichtung N. Auf Hçhe der touristischen Unterrichtungstafel berholte der Angeklagte mit dem PKW VW T5 auf der linken Fahrspur den auf der rechten Fahrspur fahrenden Zeugen H. Die Geschwindigkeit des Angeklagten war im Verhltnis zum Zeugen leicht erhçht. Als sich das Fahrzeug des Angeklagten etwas mehr als eine Fahrzeuglnge vor das Fahrzeug des Zeugen geschoben hatte, wechselte der Angeklagte bei freier Bahn und ohne Anzeige der Fahrtrichtung von der linken auf die rechte