Berthold Münch

10.08.2011 - Tel.: (06221) 58 80 535. Fax: (06221) 16 77 20. @: ra-b-muench@t-online.de. Landgerichtsfach 48. Sparkasse Heidelberg. Konto 9026975.
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Berthold Münch Rechtsanwalt

RA Münch * Uferstraße 8a * 69120 Heidelberg

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Pressemitteilung

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11.08.2011

Asylbewerberleistungsgesetz: Stadt Heidelberg zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet Im Wege einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Mannheim die Stadt Heidelberg verpflichtet, einem Asylbewerber über den im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegten Satz weitere € 65,51 monatlich als Darlehen zu gewähren. Der Asylbewerber hatte um einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung gebeten, dass der 1993 in Höhe von DM 360 festgelegte und seitdem nicht erhöhte Leistungssatz sein Existenzminimum nicht gewährleistet. Dem folgt das Sozialgericht mit seinem Beschluss vom 10.8.2011 – S 9 AY 2678/11 ER – weitgehend. Es führt aus, dass „nahezu alles dafür spricht, dass der Antragsteller durch die derzeit gewährten Leistungen in seinem Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verletzt wird.“ Die Wirkung des einstweiligen Anordnung ist bis zum 31.3.2012 befristet. Bis dahin wird das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich über die Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes entschieden haben.

2 „Der Beschluss des Sozialgerichts kann nur als bahnbrechend bezeichnet werden. Er setzt als erster seiner Art ein längst überfälliges Zeichen gegen die Vernachlässigung der Asylbewerber und macht unmissverständlich deutlich, dass auch Asylbewerber ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums haben“ erklärte der Rechtsanwalt des Asylbewerbers, Berthold Münch aus Heidelberg. „Auch wenn die Stadt Heidelberg noch eine Beschwerde gegen den Beschluss einlegen kann, kann sich jeder Asylbewerber und jede Asylbewerberin der Stadt auf diese Entscheidung berufen.“

Berthold Münch, Rechtsanwalt