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Wird der Stundenlohn auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns angehoben, kann es durch die fest vereinbarte Arbeitszeit dazu kommen, dass die 450 Euro.
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Bund der Selbständigen informiert: Merkblatt zum gesetzlichen Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 01. Januar 2015. In Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gilt er spätestens ab dem 1. Januar 2017. Für Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es einiges zu beachten. Der Bund der Selbständigen RheinlandPfalz und Saarland e.V. hat ein Merkblatt erstellt, damit Sie den Überblick behalten. Zunächst werden die Aufgaben, die alle Arbeitgeber betreffen, dargestellt. Anschließend werden die Sonderfälle aufgelistet. Für alle Arbeitgeber: Verdient ein Arbeitnehmer bis zum 31.12.2014 weniger als 8,50 Euro pro Stunde muss die Vergütung ab dem 01.01.2015 auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, also 8,50 Euro pro Stunde, angehoben werden. - Prüfen Sie die Arbeitsverträge auf die aktuelle Vergütung. - Passen Sie bestehende Arbeitsverträge gegebenenfalls an.

Betriebsvereinbarungen müssen bei der Berechnung des Lohnes mit einbezogen werden. - Überprüfen Sie die Betriebsvereinbarungen. Möglicherweise sind Sonderzahlungen oder andere Bezüge vereinbart, die bei der Berechnung ob der bisherige Lohn dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht beachtet werden müssen. Möglicherweise müssen die Betriebsvereinbarungen neu verhandelt werden. Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsgeld) werden nur in dem Monat in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen in dem sie ausgezahlt werden. - Sollen Einmalzahlungen in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden, muss das Urlaubsgeld in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Dafür ist eine entsprechende Anpassung der Arbeitsverträge nötig.

Möglicherweise erreichen Ihre Mitarbeiter den Mindestlohn bereits, wenn man die Sonderzahlungen oder andere Bezüge mit in die Berechnung des Lohns aufnimmt. - Erstellen Sie eine fiktive Lohnabrechnung zur Überprüfung

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Minijobs: Wird der Stundenlohn auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns angehoben, kann es durch die fest vereinbarte Arbeitszeit dazu kommen, dass die 450 Euro Grenze überschritten wird. - Passen Sie die Arbeitszeit durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages an. - Falls die Stundenzahl erhalten bleiben soll, können Sie eine Weiterbeschäftigung als Gleitzonenbeschäftigung realisieren.

Praktikanten: Die Regelungen für Praktikanten sind etwas komplizierter. Der Mindestlohn muss rückwirkend ab dem 4. Monat gezahlt werden wenn das Praktikum im Rahmen der Berufs- oder Studienfachorientierung erfolgt. Ebenfalls gezahlt werden muss, wenn das Praktikum begleitend zu Berufs- oder Studienausbildung erfolgt und nicht in der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Kein Mindestlohn muss für Praktikanten gezahlt werden, die ein in der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Die Praktikumsdauer spielt in diesem Fall keine Rolle. - Dokumentieren Sie mit Hilfe der Ausbildungs- bzw. Studienordnung um welche Art von Praktikum es sich handelt. - Eine schriftliche Vereinbarung gibt Ihnen Sicherheit.

Minderjährige: Wenn der/die Minderjährige noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat ist der Mindestlohn nicht zu zahlen.

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Langzeitarbeitslose: Als langzeitarbeitslos gelten Menschen, die ein Jahr oder länger arbeitslos gemeldet waren. Stellen Sie einen solchen Arbeitnehmer ein, muss ab dem 7. Beschäftigungsmonat der Mindestlohn gezahlt werden.

Zeitungszusteller: Hier gilt eine Ausnahmeregelung. Der Lohn muss ab dem 01.01.2015 mindestens 6,375 Euro und ab dem 01.01.2016 mindestens 7,225 Euro betragen. Ab dem 01.01.2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer: Achten Sie darauf, dass der Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt! Tut er dies nicht, dann haften Sie als Auftraggeber für die Vergütung in Höhe des Mindestlohns. - Vereinbaren Sie schriftlich mit dem Subunternehmer, dass die Mindestlohnbestimmungen eingehalten werden. - Vereinbaren Sie, dass Sie einen Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten erhalten.

Einstiegsqualifizierungen und Berufsausbildungsvorbereitungen Der Mindestlohn gilt nicht für Einstiegsqualifizierungen nach § 54a SGB III sowie für Berufsausbildungsvorbereitungen nach §§ 68 – 70 BBiG.

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