BaFinJournal Ausgabe April 2013

01.04.2013 - dellen für IRBA, AMA und IMA (siehe Kasten „Risiko- modelle“) ... ansätze für das Operationelle Risiko) .... VA 34-I 5079-LV-5036-2012/0001.
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BaFin Journal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

April 2013

Thema

Interview mit Felix Hufeld

BaFin-Exekutivdirektor: „Die Zukunft der Finanzbranche aktiv mitgestalten“

Seite 9

Rechtsprechung

Aufsicht

AIFM-UmsG: Definitionen, Begriffe und ­Übergangsvorschriften

Ausschuss für Finanzstabilität: ­Makroprudenzielle Überwachung

Seite 18

Seite 14

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Themen 4

Kurz & Aktuell

4 Algorithmushandel (BA/WA) 4 Hochfrequenzhandel (WA) 5 Beraterregister und Marktmanipulation (WA) 5 Ahndungspraxis (WA) 6 Beschwerdestatistik 2012 (VA) 6 Kapitalanlagen der E ­ rstversicherer (VA) 6 ESMA: Konsultation zu P ­ rospektnachträgen (WA) 7 Derivatehandel (WA) 7 Ratingagenturen (WA) 7 Sanierungspläne (BA) 8 EIOPA und Weltbank k ­ ooperieren (VA)

Aufsicht

9 Aufsicht 9 Interview mit Felix Hufeld (VA) 14 Ausschuss für Finanzstabilität (ÜG)

Ausschuss für Finanzstabilität Neues Gremium für die makroprudenzielle ­Überwachung des deutschen Finanzsystems

Seite 14

17 Verbraucher 17 Irreführende Angaben (ÜG) 17 Ohne Erlaubnis (ÜG)

18 Rechtsprechung

Agenda

18 AIFM-Umsetzungsgesetz (WA)

April 2013 22 Internationales 02.04. 22 Basel III (BA) 24 Risikomodelle (BA)

FSB Plenum, Washington

06.- 09.04. 27 Bekanntmachungen

NAIC Spring Meeting, Houston

09.04 EBA MB, London

19. – 20.04. Invest (BaFin-Infostand), Stuttgart

BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend

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Editorial Liebe Leserinnen und Leser, seit Anfang des Jahres ist Felix Hufeld Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht der BaFin. Rund 100 Tage nach seinem Amtsantritt spricht er im BaFinJournal-Interview ab Seite 9 über die großen Herausforderungen, denen sich die Versicherungswirtschaft in den kommenden Monaten und Jahren zu stellen hat, und darüber, wie die Aufsicht damit umgehen wird.

Ausgaben vorstellt (ab Seite 18). Das Gesetz basiert auf der AIFMRichtlinie, die die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz von Verwaltern alternativer Investmentfonds regelt. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen

Dr. Sabine Reimer Wie BaFin-Präsidentin Dr. Elke ­König und der Exekutivdirektor der Bankenaufsicht, Raimund Röseler, ist Hufeld Mitglied im neuen Ausschuss für Finanzstabilität. Neben der BaFin sind dort das Bundesministerium der Finanzen, die deutsche Bundesbank und – ohne Stimmrecht – die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vertreten. Aufgabe des Ausschusses ist es, die mikroprudenzielle Aufsicht um eine makroprudenzielle Überwachung zu ergänzen und mit dieser zu verzahnen. Wie der Ausschuss diesen Auftrag erfüllt, erfahren Sie im Beitrag ab Seite 14.

Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der BaFin

Wichtige Neuerungen auf dem Gebiet der Wertpapieraufsicht bringt das AIFM-Umsetzungsgesetz mit sich, dessen Inhalte das BaFinJournal in dieser und den folgenden

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Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen

Algorithmushandel Konsultation: Rundschreiben zu Anforderungen an ­Systeme und Kontrollen bei Instituten BA/WA BaFin und Bundesbank wollen Teile der Leitlinien „Systeme und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld“ in einem Rundschreiben umsetzen, das sie nun zur Konsultation gestellt haben. Die Leitlinien hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) im Februar 2012 veröffentlicht. Das Rundschreiben steht im Zusammenhang mit den MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement), die davon unberührt bleiben. Es stellt insbesondere striktere Anforderungen an den Algorithmushandel, die im Einklang mit dem

Linkempfehlung zum Thema Konsultation zum Rundschreiben: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Konsultation

Hochfrequenzhandelsgesetz stehen (siehe unten). Der Algorithmushandel ist Teil des automatisierten Handels und schließt den Hochfrequenzhandel ein. Schriftliche Stellungnahmen sind bis zum 10. Mai 2013 möglich. Bei Bedarf wird zusätzlich eine Anhörung stattfinden. n

Hochfrequenzhandel Neue Regeln für Handelsteilnehmer WA Das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hoch­ frequenzhandelsgesetz) hat das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann nach der Unterschrift des Bundespräsidenten in Kraft treten. Durch technologische Entwicklungen und den zunehmenden Wettbewerb zwischen Finanzplätzen hat der Hochfrequenzhandel an Bedeutung gewonnen. Das neue Gesetz soll die potenziellen Risiken eindämmen, die sich etwa aus Geschwindigkeit und Komplexität algorithmischer Handelstechniken ergeben.

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Hochfrequenzhändler unterliegen zukünftig einer Erlaubnispflicht. Darüber hinaus führt das Gesetz besondere Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften ein, die algorithmischen Handel betreiben. Fragen und Antworten Die BaFin gibt auf ihrer Internetseite Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema. Sie wird die Liste laufend aktualisieren. Außerdem beantwortet die BaFin Fragen zur Umsetzung des Hochfrequenzhandelsgesetzes, die an [email protected] gestellt werden. n

Beraterregister und Marktmanipulation Vorträge zu aktuellen Verbraucherthemen bei der Invest in Stuttgart WA Das neue Beraterregister, das im November 2012 an den Start gegangen ist, soll Anleger besser vor Falschberatung schützen. Doch die sind nicht alle vom Nutzen des Registers überzeugt. Die BaFin wird die Invest in Stuttgart, die Leitmesse für Finanzen und Geldanlage, dazu nutzen, die Möglichkeiten des neuen Aufsichtsinstruments aufzuzeigen und mit Missverständnissen aufzuräumen (vgl. dazu auch das Interview mit BaFin-Exekutivdirektor Caspari im BaFinJournal 11/12). Am Freitag, 19. April 2013, bietet sie um 11.30 Uhr am BaFin-Stand 4 E 11 einen Vortrag zum Thema an. Anleger erfahren dort außerdem, wie sie sich vor unseriösen Anlagetipps schützen können. Immer wieder versuchen Kriminelle, Aktienkurse durch Empfehlungen in Börsenbriefen, am Telefon, in EMails oder Faxen zu manipulieren. An beiden Messetagen werden BaFin-Mitarbeiter in Vorträgen erklären, wie Täter typischerweise vorgehen und in welchen Fällen man hellhörig werden sollte. n Linkempfehlung zum Thema Informationen zur Messe Invest finden Sie unter: http://www.messe-stuttgart.de/invest

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Ahndungspraxis BaFin-Veranstaltung zu Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Wertpapieraufsicht WA Bestimmte Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen ahndet die Wertpapieraufsicht mit Geldbußen – etwa was die Ad-hoc-Publizität und die Bilanzierung angeht. Das auf Ordnungswidrigkeitenverfahren spezialisierte BaFin-Referat blickte am 21. März 2013 in Frankfurt auf zehn Jahre Ahndungspraxis zurück. Neben dieser Rückschau standen zukunftsgerichtete Themen auf der Agenda wie die stärkere Harmonisierung des EU-Sanktionsrechts und die von der Wertpapieraufsicht geplanten Leitlinien zur Bußgeldzumessung. „Seit 2002 haben wir insgesamt knapp 3.500 Verfahren bearbeitet, also durchschnittlich 300 Fälle pro Jahr“, berichtete Ralf Becker, der das BaFin-Referat für Ordnungswidrigkeitenverfahren leitet. 2012 hätten 530 Bußgeldverfahren stattgefunden, von denen etwa 50 Prozent mit einer Geldbuße endeten. „Die Tendenz ist steigend. Früher betrug die Quote um die 30 Prozent“, erklärte Becker. Spitzenreiter bei den Bußgeldverfahren seien Verstöße gegen die Vorschriften zu Stimmrechtsmitteilungen. „Um in Zukunft bei immer wiederkehrenden Sachverhalten eine Art Regelgeldbuße festsetzen zu können, entwickelt die Wertpapieraufsicht derzeit Leitlinien zur Bußgeldzumessung“, sagte Becker. Die Leitlinien sollten eine noch gleichmäßigere Behandlung häufig vorkommender Ordnungswidrigkeiten ermöglichen und die Transparenz der Entscheidungen erhöhen. „Die Einzelfallgerechtigkeit steht für uns aber auch weiterhin an oberster Stelle“, betonte Becker. Die BaFin wolle die Leitlinien noch 2013 veröffentlichen. Europäische Reform Eine weitreichende Reform des Sanktionsregimes kündigt sich auf europäischer Ebene an. Unter anderem sollen die Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten vereinheitlicht werden. Aktuell sind die Vorgaben in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich: „Die Sanktionen reichen bei Verstößen gegen Transparenzpflichten von wenigen tausend Euro in Bulgarien bis hin zu zehn Millionen Euro in Frankreich“, verdeutlichte BaFin-Referentin Dr. Julia von Buttlar.

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neben der Zahl der Beschwerden auch die Zahl der Verträge zum Vorjahresende an. Unternehmen, über die im Berichtsjahr keine Beschwerden eingegangen sind, erscheinen nicht in der Statistik. Da Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gegenüber der BaFin nicht rechenschaftspflichtig sind, entfällt die Bestandsangabe zu den Verträgen. Die Beschwerdezahlen werden aber genannt. n Linkempfehlung zum Thema Die Beschwerdestatistik 2012 finden Sie hier: www.bafin.de » Daten & Dokumente » Statistiken

Ralf Becker, BaFin, referiert über Bußgeldverfahren Mit der Neuregelung der Sanktionen befassen sich mehrere europäische Gesetzgebungsverfahren: die Revision der Marktmissbrauchs-Richtlinie, die der EU-Transparenzrichtlinie und die der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II). Sie alle sehen eine grundsätzliche Erhöhung des Bußgeldrahmens vor. „Außerdem wird über Public Warning diskutiert, also darüber, den Namen der verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes öffentlich bekannt zu machen“, sagte von Buttlar. Dies solle der Abschreckung, aber auch der Information der Öffentlichkeit dienen. „Der ursprüngliche Vorschlag sah darüber hinaus zwingend vor, alle Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen zu veröffentlichen. Der aktuelle Entwurf bietet den nationalen Behörden hingegen mehr Beurteilungs- und Ausgestaltungsspielraum, vor allem aus Datenschutzgründen.“ n

Beschwerdestatistik 2012 Versicherer: Informationen zu Zahl der Beschwerden und der Verträge VA Die BaFin hat die Beschwerdestatistik 2012 für Versicherer veröffentlicht. Wie in den Vorjahren ist diese individuell nach Versicherungsunternehmen und -zweigen aufgeschlüsselt. Die Statistik gibt

Kapitalanlagen der ­Erstversicherer VA Die BaFin hat die Einzelangaben zu den Kapitalanlagen der Erstversicherungsunternehmen für das 4. Quartal 2012 veröffentlicht. Die Statistik ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar. n

ESMA: Konsultation zu ­Prospektnachträgen WA Ein Konsultationspapier zu technischen Regulierungsstandards für Prospektnachträge hat die ­Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) veröffentlicht. Die Regulierungsstandards legen fest, in welchen Situationen ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht werden muss. Sie regeln zudem die inhaltlichen Mindestanforderungen an solche Nachträge. Emittenten, Investoren und Marktteilnehmer ­ können der ESMA ihre Stellungnahmen bis zum 14. Juni 2013 übermitteln. n

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Derivatehandel

Sanierungspläne

Neue Meldepflichten unter EMIR: Umfangreiche Informationen auf BaFin-Internetseite

EBA konsultiert bindenden technischen Standard zum Inhalt von Sanierungsplänen

WA Seit dem 15. März 2013 gelten im Derivatehandel für bestimmte Parteien und Transaktionen neue Pflichten. Dazu gehören auch Mitteilungen an die BaFin und an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Grund hierfür ist die EU-Verordnung über die Europäische Marktinfrastruktur (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) und die darauf basierenden technischen Regulierungsstandards. Die BaFin hat auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen und Formulare zu den Pflichten veröffentlicht.

BA Der Inhalt von Sanierungsplänen ist Gegenstand des Entwurfs eines bindenden technischen Standards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) zur K ­ onsultation gestellt hat.

Ziel von EMIR ist es, systemische Risiken im europäischen Derivatemarkt einzudämmen, indem sie den außerbörslichen (Over the Counter) Derivatehandel transparenter und sicherer macht. Insbesondere müssen nun OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet und standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden. n Linkempfehlung zum Thema Informationen zu EMIR finden Sie hier: www.bafin.de » Aufsicht »Börsen & Märkte » OTC-Derivate - EMIR

Ratingagenturen ESMA veröffentlicht Tätigkeitsbericht WA Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat ihren zweiten Tätigkeitsbericht zur Aufsicht über Ratingagenturen veröffentlicht. Schwerpunkte der Aufsicht waren demnach 2012 die konsistente Anwendung der Ratingmethoden, die Personalausstattung der Agenturen im Bereich der Analyse- und Kontrollfunktionen, die laufende Überwachung der veröffentlichten Ratings und die Verlässlichkeit der IT-Infrastrukturen. n

Der Auftrag der EBA zur Entwicklung dieses Standards folgt aus einer EU-Richtlinie zum Krisen­ management, die derzeit nur als Entwurf vorliegt. Die Umsetzung der Richtlinie ist zum 1. Januar 2015 vorgesehen. Da im Zusammenhang mit der Richtlinie mehr als 20 technische Standards und Leitlinien zu erstellen und zu konsultieren sind, hat die EBA bereits jetzt damit begonnen. Dies bedeutet, dass die technischen Standards und Leitlinien anzupassen sind, wenn sich der Text der Richtlinie ändert. Vorbereitung auf den Krisenfall Ein Sanierungsplan dient der Vorbereitung auf eine Krise. Ein Kreditinstitut soll darin beschreiben, auf welche Weise es bei erheblichen Belastungen seine Finanzstärke und Überlebensfähigkeit sichern könnte. Die Aufsichtsbehörde prüft die Sanierungspläne. Die BaFin hat bereits im November 2012 den ­Entwurf der künftigen Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan) zur Konsultation veröffentlicht. Diese Mindestanforderungen sollen nicht nur für die vom Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) als global systemrelevant eingestuften Banken gelten, sondern auch für die in Deutschland systemrelevanten Kreditinstitute. Ende des vergangenen Jahres forderte die BaFin erstmals Sanierungspläne auch von national systemrelevanten Kreditinstituten an. Einklang mit den MaSan BaFin und Bundesbank sind in der EBA-Arbeitsgruppe vertreten, die die technischen Standards und Leitlinien zu der genannten EU-Richtlinie entwirft. Sie konnten wesentliche Inhalte der MaSan sowie Erfahrungen mit der Sanierungsplanung in Deutschland in den Entwurf des technischen Standards einbringen. Dieser steht somit im Einklang mit dem Entwurf der MaSan.

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Der jetzt von der EBA konsultierte technische Standard ist nicht zu verwechseln mit der Empfehlung der EBA vom 23. Januar 2013, nach der die nationalen Aufsichtsbehörden von insgesamt 39 grenzüberschreitenden Bankengruppen Sanierungspläne anfordern sollen. Diese Empfehlung greift der EURichtlinie zum ­Krisenmanagement vor, da die betroffenen Institute bereits bis Ende 2013 Sanierungspläne bei der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde einreichen sollen. Der technische Standard hingegen wird erst nach Inkrafttreten der Richtlinie Wirksamkeit erlangen. Stellungnahmen nimmt die EBA bis zum 11. Juni 2013 entgegen. n

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schafft das MoU die Basis für den Austausch von Fachwissen, beispielsweise von Papieren zu technischen Fragen oder Best Practices von EIOPA und Weltbank. Das MoU erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen. n Linkempfehlung zum Thema Das MoU finden Sie unter: www.eiopa.europa.eu

Links zum Thema Konsultation EBA www.eba.europa.eu Entwurf EU-Richtlinie www.eur-lex.europa.eu Ent­wurf der Ma­San www.bafin.de

EIOPA und Weltbank ­kooperieren VA Ein operatives Memorandum of Understanding (MoU) haben die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) und die Weltbank am 15. März 2013 unterzeichnet. Das MoU gilt zunächst für drei Jahre und ermöglicht es den beiden Organisationen, bei der Förderung eines risikobasierten r­ egulatorischen und aufsichtlichen Rahmens für ­Versicherer zusammenzuarbeiten. Die Vereinbarung regelt die Kooperation bei der Identifizierung systemischer Risiken und bei der Förderung des Verbraucherschutzes. Des Weiteren

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Interview mit Felix Hufeld BaFin-Exekutivdirektor: „Die Zukunft der Finanzbranche aktiv ­mitgestalten“ VA Seit Anfang des Jahres ist Felix Hufeld Exekutivdirektor der BaFin-Versicherungsaufsicht. Rund 100 Tage nach seinem Amtsantritt sprach das BaFinJournal mit ihm über die großen Herausforderungen, denen sich die Versicherungswirtschaft in den kommenden Monaten und Jahren zu stellen hat, und darüber, wie die Aufsicht damit umgehen wird. ÍÍHerr Hufeld, Sie waren jahrzehntelang in unterschiedlichen Führungspositionen der Finanzbranche tätig. Was hat Sie dazu bewogen, nun die Leitung der Versicherungsaufsicht der BaFin zu übernehmen?

ÎÎ Mit dem Wechsel von der privaten Wirtschaft zur BaFin habe ich die Gelegenheit ergriffen, in verantwortungsvoller Position die Zukunft der Finanzbranche aktiv mitgestalten zu dürfen. Aufsicht – das dürfte sich in den Krisenjahren herumgesprochen haben – ist relevant und notwendig, um die Funktionsfähigkeit und Integrität des Marktes zu sichern. Dabei an vorderster Front mitwirken zu dürfen, betrachte ich als Privileg und Herausforderung. Die Unterschiede zu meinen bisherigen Tätigkeiten sind übrigens kleiner als gedacht: Natürlich funktioniert eine öffentliche Behörde wie die BaFin teilweise anders als ein Unternehmen, dessen Aufgabe es ist, Gewinn zu erzielen. Aber hier wie dort geht es darum, komplexe Sachverhalte zu beherrschen und tragbare Lösungen zu finden – auch im internationalen Kontext. Hier kommen mir meine Erfahrungen aus der Privatwirtschaft sehr zugute.

ÍÍWie haben Sie den Start in Ihr neues Amt erlebt?

ÎÎ Die ersten drei Monate waren spannend, intensiv und lehrreich. Wir haben hier viele kompetente Kollegen – die Zusammenarbeit macht mir wirklich Freude. So konnten wir bereits ein ganzes Bündel an wesentlichen Themen anpacken. ÍÍWelche Aufgaben sind aus Ihrer Sicht aktuell die drängendsten?

ÎÎ Die Herausforderungen, denen wir uns zu stellen haben, lassen sich in drei Komplexe einteilen. Da sind natürlich zunächst einmal die großen Veränderungen unseres Umfelds zu nennen, wie S ­ olvency II oder die anhaltende Niedrigzinsphase. Gleichzeitig gewinnt die internationale Dimension an Bedeutung. Auf diese Veränderungen müssen wir uns auch intern einstellen, das ist die zweite wichtige Aufgabe: Die Versicherungsaufsicht muss sich stetig weiterentwickeln, auch personell, um den Herausforderungen vorausschauend begegnen zu können. Bei alldem dürfen wir aber nie den dritten Aufgabenkomplex aus den Augen verlieren: unser Tagesgeschäft, die laufende Aufsicht. ÍÍBeginnen wir mit Solvency II. Der Start des neuen europäischen Aufsichtsregimes ist schon mehrfach verschoben worden. Wie bewerten Sie das?

ÎÎ Man sollte diese ganze Diskussion ein wenig gelassener angehen. Ich sehe die Verschiebung nicht so sehr als Problem. Es ist ganz normal, dass Regelwerke dieser Dimension Jahre brauchen, um zu

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vorstellen, dass einige eher deskriptive Elemente von Säule III, also den Veröffentlichungsvorschriften, schon vorab eingeführt werden könnten. Überall dort, wo es einen gangbaren Weg gibt, Elemente vorzuziehen, werden wir es tun. Wir werden da ganz pragmatisch vorgehen. ÍÍWelchen Vorteil hat es denn, einzelne Teile vorzuziehen?

ÎÎ Im Grunde geht es einfach darum, Solvency II schrittweise umzusetzen anstatt zu einem festgelegten Datum als „Big Bang“. Das hat den großen Vorteil, dass Unternehmen und Aufsicht nach und nach Erfahrungen bei der AnDie Aufsicht wird unter Solvency II deutlich internationaler werden. wendung sammeln können – und dass wir mit der Umsetzung vorankommen. Warreifen. Auch nach der Verabschiedung wird um also sollten wir mit der Weiterentwicklung etwa ­Solvency II nicht statisch bleiben, sondern fortlaubei Fragen der Governance oder des Risikomanagefend verfeinert werden. Außerdem bedeutet die Verments zögern, wenn dem weder rechtlich noch fakschiebung des Starts auf 2016, vielleicht auch 2017, tisch Hindernisse im Weg stehen? Einige Unternehfür uns ja nicht, dass wir in dieser Zeit nichts zu tun men haben uns bereits signalisiert, dass sie darüber hätten. hinaus weitere Teile von Solvency II freiwillig vorab erproben wollen, über die von uns als verbindlich ÍÍWie werden Sie diese Zeit nutzen? geforderten Standards hinaus. Das unterstützen wir ausdrücklich. ÎÎZunächst einmal müssen wir natürlich in dem Punkt zu einer Lösung kommen, dem die Aufschiebung insbesondere geschuldet ist: nämlich bei der ÍÍWas wird sich für die Aufsicht unter Solvency II Frage, wie langfristige Verträge und Garantien adverändern? äquat abgebildet werden können. Dazu findet seit Ende Januar europaweit eine Auswirkungsstudie ÎÎ Wir müssen uns darauf einstellen, dass die Aufstatt. Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA sicht unter Solvency II deutlich internationaler wird. wird die Ergebnisse Mitte Juni an die EU-Kommission Wir werden uns in den Kollegien mit den Aufsehern geben. Vor allem aber beschäftigen wir uns damit, der anderen Länder fortlaufend abstimmen. Wir welche Elemente des Solvency-II-Regimes schon müssen darauf achten, dass wir unseren Einfluss vorab eingeführt werden könnten. dort geltend machen können. Auch wird ein viel größerer Teil der Maßstäbe und materiellen Inhalte, an denen unsere Aufsicht auszurichten ist, von ÍÍWelche könnten das sein? EIOPA koordiniert werden. Das ist aus meiner Sicht auch richtig. Der Blick durch die rein nationale Brille ÎÎDas ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterreicht nicht mehr aus. schiedlich – je nachdem, wie das jeweilige nationale Recht ausgestaltet ist. Entscheidend ist immer, ob es Wir werden auch unseren Dialog mit den Unternehgesetzlich, faktisch und technisch möglich ist, einen men weiter intensivieren müssen, um dem stärker bestimmten Teilbereich vorzuziehen. In Deutschprinzipienbasierten Ansatz von Solvency II und dem land sind wir vor allem beim Thema RisikomanageProportionalitätsprinzip Rechnung tragen zu könment schon jetzt gut aufgestellt, das zur zweiten nen. Dabei sollten wir als Aufseher immer unseren Säule von Solvency II gehört. Ich könnte mir auch

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gesunden Menschenverstand zu Rate ziehen. Die Finanzkrise der vergangenen fünf Jahre hat deutlich gezeigt: Es kann nicht darum gehen, das Augenmerk lediglich auf die Ergebnisse der teilweise komplexen – und vermeintlich unfehlbaren – Modellrechnungen zu richten. Unter Solvency II ist vielmehr das Zusammenspiel zwischen quantitativen Größen und dem sehr wichtigen Risikomanagement zu berücksichtigen. Erst dadurch ergibt sich ein Gesamtbild, das uns in die Lage versetzt, die Unternehmen richtig zu beurteilen, und – fast noch wichtiger – es den Unternehmen selbst ermöglicht, sich zukunftsorientiert ihrer Risikosituation strukturiert und deutlich bewusst zu werden.

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Die Versicherungsbranche muss Produktinnovationen entwickeln, die bei den Zinsgarantien auf flexibleren Modellen beruhen.

ÍÍMindestens ebenso stark wie Solvency II beschäf­ tigt das anhaltende Niedrigzinsumfeld die Versiche­ rungsbranche.

ÎÎ Ja, das ist für die Industrie eine große Herausforderung, allen voran für die Lebensversicherer. Je länger die Zinsen so niedrig bleiben, desto schwieriger wird es für sie, mit ihrem Kapital ausreichend Erträge zu erwirtschaften. Als Aufsicht müssen wir dieses Problem sehr genau im Auge behalten. Um uns ein möglichst klares Bild zu verschaffen, fragen wir schon seit 2009 fortlaufend die ökonomisch relevanten Daten bei allen Lebensversicherern ab und analysieren diese. Außerdem führen wir Stresstests und Prognoserechnungen durch. Sie haben bestätigt, dass die deutschen Lebensversicherer ihre Leistungsversprechen kurz- bis mittelfristig werden erfüllen können. Sie erwirtschaften mit ihren Kapitalanlagen nach wie vor ausreichend hohe Renditen. ÍÍWie kann sichergestellt werden, dass die Lebens­ versicherer ihre Verpflichtungen gegenüber den Ver­ sicherten auch langfristig erfüllen können?

Garantieverpflichtungen aufbauen müssen. Das sind Belastungen in Milliardenhöhe, die aber absolut gerechtfertigt und notwendig sind. Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren muss aus unserer Sicht jedoch noch angepasst werden. Bundestag und Bundesrat haben das Thema zwar vorerst vertagt. Ich bin aber zuversichtlich, dass man sich in nicht allzu ferner Zukunft erneut damit befassen wird. Die adäquate Abbildung der langfristigen Garantien unter Solvency II, über die wir ja schon gesprochen haben, ist ebenfalls ein wichtiges Thema. Und schließlich wird auch die Branche selbst ihre Hausaufgaben machen müssen. Sie muss Produktinnovationen entwickeln, die bei den Zinsgarantien auf flexibleren Modellen beruhen. Zudem wird sie bei ihren Kapitalanlagen Anpassungen vornehmen müssen, wobei hier natürlich ebenso die vom Gesetz und einem Risikomanagement gesetzten Grenzen zu beachten sind.

ÎÎ Es gibt ein ganzes Instrumentarium potenziel-

ÍÍIm Umfeld der Versicherungsaufsicht ist also vie­ les im Umbruch. Muss sich da nicht auch die Auf­ sicht selbst verändern?

ler Sicherungsmaßnahmen. Gesetzgeber und Aufsicht sind hier genauso gefragt wie die Unternehmen selbst. Einige Maßnahmen sind auch bereits ergriffen worden. Denken Sie etwa an die Zinszusatzreserve, die die Unternehmen seit 2011 für ihre

ÎÎ Es ist selbstverständlich, dass wir unsere Aufsichtsphilosophie stetig fortentwickeln und anpassen. Besonders großen Wert lege ich dabei auf den Aspekt der vorausschauenden Aufsicht: Wir müssen

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uns in die Lage versetzen, potenzielle Risiken so frühzeitig wie möglich zu erkennen. Das gilt nicht nur für die mikroprudenzielle Aufsicht. Es ist wichtig, dass auch potenziell problematische makroprudenzielle Entwicklungen vorausschauend überwacht werden, etwa wenn Versicherer in großem Stil in Krisenstaaten investiert sind. Es ist besser, so etwas frühzeitig zu wissen, als es hektisch nachanalysieren zu müssen, wenn die Hütte schon voller Rauch steht. ÍÍWie kann eine solche vorausschauende Aufsicht aussehen?

ÎÎ Aktuell wird etwa darüber diskutiert, ob Versicherer – wie auch die Banken – Sanierungspläne erstellen sollten. Ich halte das für außerordentlich nützlich, denn es zwingt die Unternehmen, sich mit möglichen künftigen Krisen zu befassen. Das führt dazu, dass sie ihr Risikomanagement entsprechend ausrichten und mit der Aufsicht früher als bisher in den Dialog zu treten.

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Dieses Mandat für einen kollektiven Verbraucherschutz nehmen wir sehr ernst. Wir haben das Thema schon immer aktiv vorangetrieben. Vielleicht sollten wir aber etwas offensiver über das sprechen, was wir zum Schutz des Versichertenkollektivs tun. So können wir dem verfehlten Eindruck Vorschub leisten, dass wir uns im Verbraucherschutz weniger engagieren als in anderen Bereichen. Das ist zweifellos nicht der Fall. Ganz im Gegenteil – wir tun sogar sehr viel. ÍÍKönnen Sie Beispiele nennen?

ÎÎ Der beste Verbraucherschutz ist natürlich unsere Solvenzaufsicht – wir stellen sicher, dass die Unternehmen zahlungsfähig bleiben. Wir sorgen aber auch dafür, dass die Versicherer ihren Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen und die Gesetze und aufsichtlichen Vorgaben beachten. 2013 wollen wir vier Verbraucherschutzthemen schwerpunktmäßig anpacken: Beschwerdemanagement, Produktinformationsblätter, Praxis der Schadenregulierung und Anreize im Vertrieb.

Um makroprudenzielle Risiken besser beurteilen zu können, hat der deutsche Gesetzgeber den neuen Ausschuss für Finanzstabilität geschaffen. Die weÍÍWas heißt das konkret? Beginnen wir mit dem sentlichen nationalen Institutionen sitzen dort an Beschwerdemanagement. einem Tisch, um Entwicklungen frühzeitig zu besprechen, zu bewerten und gegebenenfalls WarnunÎÎ Wir wollen, dass alle Versicherer ihre Beschwergen oder Empfehlungen auszusprechen. Gleichzeitig demanagement-Prozesse klar definieren und schriftbezieht das makroprulich festlegen. Das denzielle Mandat der sollte für einen ordWir müssen uns in die Lage versetzen, Bundesbank nun auch nungsgemäßen Gedie gesamtwirtschaftschäftsbetrieb ohnepotenzielle Risiken so frühzeitig wie lichen Auswirkungen hin selbstverständlich möglich zu erkennen.“ der Versicherer ein. sein. Zumal ein intelFelix Hufeld, BaFin-Exekutivdirektor Sie wird ihre enorligentes Beschwerdemen und sachkundimanagement-System gen Ressourcen künfnicht nur den Vertig also auch dazu verwenden können, nicht nur die brauchern, sondern auch den Unternehmen selbst Daten der Banken, sondern auch die der Versicherer zugute kommt. Für die Schadensabwicklung und volkswirtschaftlich zu analysieren. Das begrüße ich die Produktentwicklung kann es außerordentlich sehr. gewinnbringend sein, wenn Erkenntnisse aus Beschwerden dort einfließen. ÍÍLassen Sie uns noch über ein weiteres Aufsichts­ EIOPA hat dazu kürzlich Leitlinien erlassen, nach thema sprechen, das derzeit in aller Munde ist: den denen die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollen, dass Verbraucherschutz. Das Versicherungsaufsichtsge­ die Versicherer bei der Beschwerdebearbeitung besetz, kurz VAG, enthält dazu ja einen klaren Auftrag. stimmte Mindeststandards einhalten. Wir unterstütWie füllt die Versicherungsaufsicht diesen aus? zen das nachhaltig und werden dazu ein Rundschreiben und eine Sammelverfügung veröffentlichen. Es ÎÎ Laut VAG ist die Wahrung der Belange der Verwird dazu in Kürze auch eine Konsultation geben. sicherten eines der Hauptziele unserer Aufsicht.

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ÍÍInwiefern wird sich die Versicherungsaufsicht mit den Produktinformationsblättern und der Schaden­ regulierung befassen?

ÎÎ Die Versicherer müssen ihren Kunden seit 2008 ein Produktinformationsblatt mit den wichtigsten Vertragsinformationen aushändigen, um ihnen eine gut durchdachte Entscheidung zu ermöglichen. Die Produktinformationsblätter enthalten beispielsweise Angaben zur Höhe der Prämie oder weisen auf Leistungsausschlüsse hin. Es ist wichtig, dass alle Informationen knapp, übersichtlich und verständlich dargestellt werden – sonst ist das Ziel verfehlt. Wenn wir Hinweise erhalten, dass Produktinformationsblätter mit Detailinformationen überfrachtet oder schlicht unverständlich sind, werden wir diesen nachgehen. Es liegt letztlich auch im Interesse der Industrie, ihre Produktinformationsblätter zu verbessern. Sie ist auf das Vertrauen der Verbraucher angewiesen. Wir werden außerdem verstärkt prüfen, ob es einzelne Versicherer gibt, die ihre Schadenregulierung missbräuchlich steuern. Sollten wir Unternehmen dabei auf die Spur kommen, dass sie gezielt danach trachten, Schadenregulierung zu verhindern, werden wir natürlich auf geeignete Weise gegensteuern. ÍÍUnd wo hakt es im Vertrieb?

ÎÎ Es kommt vor, dass Versicherungsunternehmen im Vertrieb falsche Anreize setzen. Das kann dazu führen, dass Vermittler im Einzelfall ungeeignete Produkte empfehlen oder gar im größeren Stil Umdeckungen veranlassen, die nicht im Interesse der Kunden, sondern allein am Provisionsinteresse der Vermittler orientiert sind. Wir werden den Vertrieb in den kommenden Monaten daraufhin noch schärfer unter die Lupe nehmen als bisher. Solche Fehlsteuerungen zu verhindern, ist im Übrigen auch Ziel der Reform der Versicherungsvermittler-Richtlinie, über die derzeit auf europäischer Ebene diskutiert wird. n

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Ausschuss für Finanzstabilität Neues Gremium für die makroprudenzielle Überwachung des deutschen Finanzsystems

ÜG  Am 18. März 2013 hat der neue Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) seine Arbeit aufgenommen. Er löste den Ständigen Ausschuss für Finanzstabilität ab. Grundlage für die Schaffung des AFS ist das Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (FinStabG), das zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Aufgabe des Ausschusses ist die makroprudenzielle Überwachung des deutschen Finanzsystems. Die Finanzkrise hat deutlich gezeigt, dass es nicht ausreicht, nur auf die Stabilität einzelner Institute und Versicherer zu achten. Auch das Finanzsystem als Ganzes, seine Funktions- und Leistungsfähigkeit, muss im Auge behalten werden. Der AFS soll die mikroprudenzielle Aufsicht um eine makroprudenzielle Überwachung ergänzen und mit dieser verzahnen. Auf EU-Ebene war zu diesem Zweck bereits zum

Linkempfehlung zum Thema Erläuterungen zum Finanzstabilitätsgesetz: www.bundesfinanzministerium.de

1. Januar 2011 der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board – ESRB) eingerichtet worden. BaFin-Direktorium im Ausschuss vertreten Dem Ausschuss für Finanzstabilität gehören jeweils drei Vertreter des Bundesfinanzministeriums (BMF), der Deutschen Bundesbank, der BaFin sowie – ohne Stimmrecht – ein Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) an. Der AFS tagt einmal pro Quartal; bei Bedarf können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Von Seiten der BaFin nehmen Präsidentin Dr. Elke König sowie die Exekutivdirektoren für die Banken- und die Versicherungsaufsicht, Raimund Röseler und Felix Hufeld, an den Sitzungen teil. Den Vorsitz hat das BMF. Im AFS sind damit die Institutionen vertreten, die mit der Beaufsichtigung und Regulierung des deutschen Finanzplatzes maßgeblich betraut sind. Der Ausschuss stellt einen strukturierten Dialog dieser Institutionen sicher. Wichtige Informationen und Erkenntnisse zur Finanzstabilität fließen im AFS an zentraler Stelle zusammen und können nicht nur im

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Der Ausschuss kann auf dieser Grundlage Warnungen und Empfehlungen für Gegenmaßnahmen aussprechen, die zum Teil vertraulich sind. Adressaten können die Bundesregierung, die BaFin oder eine andere öffentliche deutsche Stelle sein. Warnungen und Empfehlungen haben jedoch keine rechtlich bindende Wirkung. Der Adressat muss allerdings entweder erklären, wie die Empfehlung umgesetzt werden soll, oder begründen, warum er eine Empfehlung nicht umsetzt (Act-or-Explain-Mechanismus). „Fest steht: Wir werden jede einzelne Warnung und Empfehlung sehr ernst nehmen“, verspricht die BaFin-Präsidentin. Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble Ausschuss selbst berücksichtigt werden, sondern auch in die Arbeit der einzelnen Institutionen eingehen. Thema in der ersten Sitzung war beispielsweise das anhaltend niedrige Zinsniveau. „Die BaFin wird von den Informationen, die sie aus dem Ausschuss für Finanzstabilität erhält, großen Nutzen für ihre Aufsicht über die einzelnen Banken und Versicherer ziehen“, sagt BaFin-Präsidentin Dr. Elke König. „Die engere Verbindung von mikro- und makroprudenzieller Aufsicht wird der Qualität unserer Arbeit zu Gute kommen.“

Die Bundesbank muss die Umsetzungsmaßnahmen des Adressaten gegenüber dem Ausschuss bewerten. Ferner hat der AFS die Möglichkeit, Warnungen und Empfehlungen zu veröffentlichen. Weitere Aufgaben des Ausschusses sind die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des ESRB und die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise. Informationsaustausch

Um Gefahren für die Finanzstabilität ohne Verzögerung identifizieren zu können, ist es von essenzieller Bedeutung, dass die Informationen verfügbar sind, Arbeitsteilung zwischen AFS und Bundesbank die benötigt werden. BaFin und Bundesbank sind daher verpflichtet, sich gegenseitig mit den InforDie Überwachung der Stabilität des deutschen Fimationen zu versorgen, die sie für ihre jeweiligen nanzmarktes erfolgt fortan arbeitsteilig durch den Aufgaben brauchen. Ausschuss für FinanzDie Bundesbank hat stabilität und die Deutdarüber hinaus einen sche Bundesbank. Die Wir werden jede einzelne Warnung Informationsanspruch Bundesbank hat nach und Empfehlung sehr ernst nehmen.“ gegenüber finanziellen dem FinStabG insbeBaFin-Präsidentin Dr. Elke König Kapitalgesellschaften, sondere den Auftrag, wenn sie die Informalaufend die für die tionen, die sie benöFinanzstabilität maßtigt, nicht von anderen Behörden erlangen kann. geblichen Sachverhalte zu analysieren, Gefahren zu Diese Regelung ermöglicht es der Bundesbank, auch identifizieren und gegebenenfalls dem Ausschuss für Daten einzuholen, die beispielsweise für die ÜberwaFinanzstabilität Vorschläge für entsprechende Warchung des Schattenbankensektors notwendig sind. nungen zu unterbreiten. Zudem soll sie Maßnahmen Der AFS wiederum kann mit dem ESRB und den zur Abwehr dieser Gefahren empfehlen.

„„

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­ ehörden, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU B für die Wahrung der Finanzstabilität zuständig sind, Informationen austauschen. Er informiert zudem den ESRB über seine Warnungen und Empfehlungen. Sind wesentliche grenzüberschreitende Wirkungen zu erwarten, so muss er dies tun, bevor er eine Warnung oder Empfehlung ausspricht. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Dies soll einen offenen Meinungsaustausch ermöglichen. Die Arbeit des Ausschusses wird jedoch über die Veröffentlichung ausgewählter Warnungen und Empfehlungen und einen jährlichen Bericht an den Deutschen Bundestag transparent. Regulierungsvorhaben Der makroprudenzielle Regulierungsrahmen wird sich in den nächsten Jahren wesentlich verändern. Dies wird auch die Arbeit des AFS beeinflussen. So wird das CRD-IV-Paket, bestehend aus einer Richtlinie (Capital Requirements Directive – CRD IV) und einer Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), unter anderem Basel III in Europa umsetzen. Die Richtlinie sieht antizyklische Kapitalpuffer vor: Banken sollen in konjunkturellen Aufschwungphasen zusätzliche Kapitalpuffer aufbauen, damit auch in Abschwungphasen eine stabile Kreditversorgung gesichert ist. Außerdem sollen die Risiken, die ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, eingeschränkt werden. Zudem steht die Verabschiedung einer EU-Verordnung zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken der Eurozone an, über die Europäische Kommission, Rat und Europäisches Parlament aktuell im Trilog verhandeln. Die Verordnung wird zentrale Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen. Die makroprudenzielle Aufsicht soll grundsätzlich bei den nationalen Behörden verbleiben, die die EZB jedoch über makroprudenzielle Maßnahmen informieren und deren Einwände berücksichtigen sollen. In Ausnahmefällen kann die EZB strengere makroprudenzielle Vorgaben machen. n

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Verbraucher Aktuelle Verbrauchermitteilungen, vor allem Meldungen zu unerlaubten Geschäften und Warnungen

Irreführende Angaben

Ohne Erlaubnis

BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Lambda TD Software Inc.

FinoPlan GmbH und VIP-Management GmbH & Co. KG müssen Einlagengeschäft abwickeln

ÜG Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Lambda TD Software Inc. (ISIN: US51327T2042) mittels Cold Calling und Börsenbriefen zum Kauf empfohlen.

ÜG Die BaFin hat der FinoPlan GmbH und der VIPManagement GmbH & Co. KG, beide mit Sitz in Offenburg, aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Die Die BaFin hat AnhaltsLinkempfehlung zum Thema Bescheide sind von Gepunkte dafür, dass im Diese und andere Verbrauchermitteisetzes wegen sofort vollRahmen der Kaufempfehlungen finden Sie auf der Internetseite ziehbar, jedoch noch nicht lungen unrichtige oder der BaFin: bestandskräftig. irreführende Angaben www.bafin.de » Daten & Dokumente gemacht und/oder beste» Presse & Verbraucher » Alle Verbrauhende InteressenskonDie FinoPlan GmbH wie chermitteilungen flikte pflichtwidrig verauch die VIP-Manageschwiegen werden. Sie ment GmbH & Co. KG hat hinsichtlich des beschlossen mit Anlegern troffenen Wertes eine Untersuchung wegen des VerDarlehensverträge, die das unbedingte Versprechen dachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die B ­ aFin enthielten, das erhaltene Kapital zu verzinsen und rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien nach Ablauf einer mehrjährigen Laufzeit zurückzudieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie serizahlen. Mit der Annahme von Geldern auf Grundlage ös die gemachten Angaben sind, und sich über die dieser Vereinbarung betreiben die beiden Unternehbetroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu men das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erinformieren. n laubnis der BaFin. n

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AIFM-Umsetzungsgesetz Regelungen für Verwalter alternativer Investmentfonds: Definitionen, ­Begriffe und Übergangsvorschriften können den Vertrieb von AIFs an Privatanleger jedoch gestatten und zu diesem Zweck zusätzliche gesetzliche Schutzmaßnahmen treffen. Deutschland hat im AIFM-Umsetzungsgesetz von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Kapitalanlagegesetzbuch löst ­Investmentgesetz ab Durch das AIFM-UmsG wird das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geschaffen. Gleichzeitig wird das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben. Der KAGB-Entwurf beinhaltet sowohl die Regelungen der AIFM-Richtlinie als auch die bisher im InvG enthaltenen Regelungen, die die OGAW-Richtlinie1 umsetzen. Damit reguliert WA Am 12. Dezember 2012 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG) veröffentlicht. Die AIFM-Richtlinie regelt die Zulassung, die laufende Tätigkeit sowie die Transparenz von Verwaltern alternativer Investmentfonds, die alternative Investmentfonds in der Europäischen Union verwalten und/oder vertreiben. Der Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie umfasst sowohl offene als auch geschlossene alternative Investmentfonds (AIFs), unabhängig von deren rechtlicher Struktur. Die Richtlinie macht keine Vorgaben zur Portfoliozusammensetzung der AIFs. Die Mitgliedstaaten können somit nationale Produktregelungen für AIFs mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Die AIFM-Richtlinie regelt ausschließlich den Vertrieb von AIFs an professionelle Anleger, nicht jedoch an Privatanleger. Die Mitgliedstaaten

Auf einen Blick

Abkürzungen AIF: alternativer Investmentfonds AIFM: Alternative Investment Fund Manager (Verwalter alternativer Investmentfonds) AIFM-UmsG: AIFM-Umsetzungsgesetz

1 OGAW: Organismus für gemeinsame Anlage in ­Wertpapieren.

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der KAGB-Entwurf sowohl Verwaltungsgesellschaften von AIFs als auch von OGAWs. Materieller Investmentfondsbegriff Der formelle Investmentfondsbegriff für inländische Investmentvermögen, der dem InvG zugrunde liegt, wird aufgegeben. Der KAGB-Entwurf sieht sowohl für inländische als auch für ausländische Investmentvermögen einen materiellen Investmentfondsbegriff vor, der weitgehend der Definition der AIFMRichtlinie entspricht (siehe Kasten).

Definition

Alternative Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) Ein alternativer Investmentfonds (AIF) nach der AIFM-Richtlinie ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der keine Genehmigung gemäß der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) benötigt.

Investmentvermögen ­(geplantes KAGB) Ein Investmentvermögen ist nach dem KAGB-Entwurf jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

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Durch die sehr weite Begriffsbestimmung sind, analog zur Richtlinie, sowohl offene als auch geschlossene Fonds als Investmentvermögen einzuordnen. Auch im KAGB-Entwurf spielt es zudem für die Qualifikation als Investmentvermögen keine Rolle, welche Rechtsform der Fonds hat. Nach dem KAGB-Entwurf umfasst die Definition nicht nur AIFs, sondern auch OGAWs. Zudem sind nach dem KAGB-Entwurf operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors nicht als Investmentvermögen zu qualifizieren und fallen daher nicht in dessen Anwendungsbereich. Der materielle Investmentfondsbegriff hat zur Folge, dass sich die Frage, ob ein Investmentvermögen zulässig ist, ausschließlich nach dem KAGB richtet. Demzufolge unterfallen geschlossene Fonds mit Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 nicht mehr dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Andere Ausgestaltungen wie zum Beispiel Genussrechte und Namensschuldverschreibungen gelten künftig nur dann als Vermögensanlagen, wenn sie keine Investmentvermögen im Sinne des KAGB darstellen. Kapitalverwaltungsgesellschaft Der im InvG verwendete Begriff „Kapitalanlagegesellschaft“ wird ebenfalls aufgehoben. Der KAGBEntwurf verwendet stattdessen den Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaft“. Im Gegensatz zum Begriff „Kapitalanlagegesellschaft“, der nur externe Kapitalverwaltungsgesellschaften einschließt, umfasst „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ auch interne Gesellschaften, und zwar sowohl OGAW- als auch AIFKapitalverwaltungsgesellschaften. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist dann extern, wenn sie vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt und daher für dessen Verwaltung verantwortlich ist. Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nur als Aktiengesellschaft (AG) betrieben werden, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (GmbH & Co. KG). Das inländische Investmentvermögen selbst ist eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, wenn dessen Rechtsform eine interne Verwaltung zulässt. Außerdem müssen der Vorstand oder die Geschäftsführung des Investmentvermögens entschieden haben,

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keine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen. Nach dem KAGB-Entwurf dürfen Investmentvermögen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital beziehungsweise als offene oder geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Da das Sondervermögen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kommt nur bei den Investmentvermögen eine interne Verwaltung in Betracht, die als Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt worden sind. Erlaubnisverfahren und Ausnahmen

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Beispiel über die größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIFs unterrichten. Eine weitere Ausnahme sieht der KAGB-Entwurf für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor, die nur inländische geschlossene AIFs verwalten, deren Vermögensgegenstände einschließlich Leverage 100 Millionen Euro nicht überschreiten. Zum Schutz der Anleger müssen diese AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften jedoch nicht nur die Registrierungs- und Berichtspflichten einhalten, sondern unter anderem auch Organisations- und Verhaltensregelungen, Verwahrstellenregelungen, Produktvorschriften und die Vertriebsvorschriften für geschlossene AIFs beachten.

Wie bisher bei einer Kapitalanlagegesellschaft benötigt künftig auch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis der BaFin. Das Erlaubnisverfahren für Verwahrstelle OGAW- und das für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind im geplanten KAGB separat geregelt. Der KAGB-Entwurf verwendet nicht – wie bislang Zwar sind die Voraussetzungen für die Erteilung das InvG – den Begriff der „Depotbank“, sondern einer Erlaubnis als OGAW- bzw. AIF-Kapitalverwalden der „Verwahrstelle“. Eine Kapitalverwaltungstungsgesellschaft in einigen Punkten identisch, beigesellschaft muss demnach sicherstellen, dass für spielsweise in Bezug jedes von ihr verauf die Zuverlässigkeit waltete offene oder Für alternative Investmentfonds sind ­ u nter und fachliche Eignung geschlossene In­_ der Geschäftsleiter. vestmentvermögen bestimmten Voraussetzungen n ­ eben K ­ reditDer Erlaubnisantrag eine Verwahrstelle auch Finanzdienstleistungsinstitute als für eine AIF-Kapitalbeauftragt wird. Die Verwahrstelle zugelassen. “ verwaltungsgesellVerwahrstelle übt die schaft muss jedoch Verwahr- und Konumfassendere Angatrollfunktion für die ben und Unterlagen enthalten, etwa zur VergütungsVermögensgegenstände aus, die zum Investmentpolitik. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften können vermögen gehören. zusätzlich eine Erlaubnis als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen; dasselbe gilt auch Während für OGAWs nach wie vor nur Kreditinstiumgekehrt. Die BaFin hat am 22. März 2013 ein tute Verwahrstelle sein können, sind für AIFs unter Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalbestimmten Voraussetzungen auch Finanzdienstverwaltungsgesellschaften veröffentlicht. leistungsinstitute als Verwahrstelle zugelassen. Die „Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind AIFausschließlich für AIFs (eingeschränktes VerwahrKapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließgeschäft)“ soll durch das AIFM-Umsetzungsgesetz lich Spezial-AIFs verwalten. Deren Vermögensgeals Finanzdienstleistung neu ins Kreditwesengesetz genstände dürfen bestimmte Schwellenwerte nicht (KWG) aufgenommen werden. Für bestimmte Arüberschreiten. Diese liegen bei 100 Millionen Euro ten von geschlossenen AIFs kann auch ein Treueinschließlich Leverage oder 500 Millionen Euro, händer als Verwahrstelle beauftragt werden, wenn wenn kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger er bestimmte Anforderungen erfüllt. Beispielsweise fünf Jahre lang kein Recht haben, ihre Anteile zumuss die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit des rückzugeben. Die nicht erlaubnispflichtigen AIF-KaTreuhänders einer gesetzlich anerkannten obligatopitalverwaltungsgesellschaften müssen sich lediglich rischen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsbei der BaFin registrieren und bestimmte Berichtsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterpflichten erfüllen. So müssen sie die Aufsicht zum liegen, die ausreichend finanzielle und berufliche

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Garantien bieten. Die Garantien müssen sicherstellen, dass der Treuhänder die Verwahrstellenfunktion wirksam ausüben kann. Die BaFin beabsichtigt, in einem Rundschreiben die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen ein Treuhänder als Verwahrstelle beauftragt werden kann.

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Investmentvermögen und Regelungen für PrivateEquity-Fonds. Sie brauchen keine Erlaubnis oder Registrierung. n Autorin Jaga Gänßler BaFin-Grundsatzreferat ­Investmentfonds

Hinweis

Konsultation Die Erläuterung des Begriffs des Investmentvermögens im KAGB-Entwurf ist Gegenstand eines Auslegungs­ schreibens, das die BaFin zur Konsultation gestellt hat. Zudem beantwortet sie in dem Entwurf häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich des KAGB. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 12. April 2013 entgegen.

Übergangsvorschriften Der KAGB-Entwurf enthält zahlreiche Übergangsvorschriften. Diese beruhen zum Teil auf den Vorgaben der AIFM-Richtlinie, zum Teil auf Erwägungen des deutschen Gesetzgebers. Entsprechend der AIFMRichtlinie müssen zum Beispiel AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich geschlossene AIFs verwalten, die nach der Umsetzungsfrist für die AIFM-Richtlinie, dem 21. Juli 2013, keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen, die KAGB-Vorschriften nicht einhalten. Sie benötigen auch keine Erlaubnis oder Registrierung. Eine weitere Übergangsvorschrift ist für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vorgesehen, die ausschließlich geschlossene AIFs verwalten, deren Zeichnungsfrist für Anleger vor Inkrafttreten der AIFM-Richtlinie am 21. Juli 2011 endete und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens am 21. Juli 2016 abläuft. Für diese AIFKapitalverwaltungsgesellschaften sollen nur bestimmte Vorschriften des KAGB gelten, nämlich Rechnungslegungsvorschriften für geschlossene

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Basel III Kapitalbedarf: Europäische Bankenaufsicht veröffentlicht Monitoring-Ergebnisse. Bundesbank ­informiert über die deutschen Institute

BA  Die Ergebnisse des Basel-III-Monitorings in der EU liegen vor. Zum zweiten Mal hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) dazu einen Bericht veröffentlicht. Um zu beurteilen, wie sich die vollständige Anwendung der neuen Kapital- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III auswirken würde, hatte sie die Daten von insgesamt 157 europäischen Banken zum Stichtag 30. Juni 2012 ausgewertet. Hartes Kernkapital Auf europäischer Ebene würde bei vollständiger Einführung der Basel-III-Regelungen die durchschnittliche harte Kernkapitalquote der Gruppe-1-Banken von 11,1 auf 7,8 Prozent sinken. 93 Prozent von ihnen würden das Minimum von 4,5 Prozent, 63 Prozent das Zielniveau von 7,0 Prozent einhalten oder übertreffen. Der Kapitalbedarf läge bei 3,7 bzw. 112,4 Mrd. Euro (einschließlich des Kapitalaufschlags für global systemrelevante Banken). Die durchschnittliche harte Kernkapitalquote der Banken der Gruppe 2 würde unter dem

Auf einen Blick

Zwei Gruppen EBA teilt die Banken in ihrem Bericht in zwei Kategorien ein:

-- Gruppe 1: Institute, deren hartes

Kernkapital 3 Mrd. Euro übersteigt und die international aktiv sind

-- Gruppe 2: alle anderen Institute

Basel-III-Regime von 11,5 auf 8 Prozent sinken, wobei 95 Prozent der Banken das Minimum von 4,5 Prozent und 83 Prozent das Zielniveau von 7,0 Prozent erreichen oder übertreffen würden. Der Kapitalbedarf läge bei 5,3 bzw. 17,9 Mrd. Euro.

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Verschuldung Die Verschuldungskennziffer (Leverage-Ratio) der Gruppe-1-Banken läge bei durchschnittlich 3 Prozent, in der Gruppe 2 bei 3,6 Prozent. 56 Prozent der teilnehmenden Gruppe-1- und 76 Prozent der Gruppe-2-Banken würden das Zielniveau von 3 Prozent mit Stichtag 30. Juni 2012 erreichen. Liquidität Zur Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity-CoverageRatio – LCR) veröffentlichte EBA diesmal keine Ergebnisse, da die Daten zum Stichtag noch nicht verfügbar waren. Grund hierfür ist eine veränderte Kalibrierung, die die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHOS) im Januar 2013 bekanntgegeben hatte. Der Kreis berücksichtigungsfähiger liquider Aktiva wurde erweitert, und die Zu- und Abflussraten für einzelne Positionen wurden geändert. Darüber hinaus wurde eine schrittweise Anhebung der Mindestquote von zunächst 60 Prozent (2015) auf 100 Prozent (2019) beschlossen. Ergebnisse der deutschen Institute Die Bundesbank informierte gesondert über die Ergebnisse der deutschen Institute. Unter der Annahme der vollständigen Einführung der Basel-III-Regelungen zum 30. Juni 2012 würde sich demnach die harte Kernkapitalquote deutscher Institute im Durchschnitt deutlich reduzieren. Der Effekt fällt bei den Banken der Gruppe 1 mit minus 6,3 Prozentpunkten erheblich stärker aus als bei den Gruppe2-Banken mit minus 3,2 Prozentpunkten. Gruppe1-Banken verfügten dementsprechend im Mittel über eine harte Kernkapitalquote von 5,7 Prozent, die der zweiten Gruppe liegt bei 8,5 Prozent. Für Institute der Gruppe 1 ergibt sich durch Einführung von Basel III, bei einem aggregierten Bestand an hartem Kernkapital von 70 Mrd. Euro, ein Bedarf an hartem Kernkapital in Höhe von etwa 4 Mrd. Euro zur Erfüllung der Mindestquote von 4,5 Prozent, bzw. rund 32 Mrd. Euro unter Berücksichtigung des Kapitalerhaltungspuffers und des Kapitalaufschlags für global systemrelevante Institute. Die Banken der Gruppe 2 (aggregiertes hartes Kernkapital: 25 Mrd. Euro) benötigen insgesamt 0,4 Mrd. Euro bzw. 1,3 Mrd. Euro inklusive Puffer.

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Würde das Kernkapital bereits nach Basel III bewertet, betrüge die durchschnittliche Leverage-Ratio aller Institute 2,0 Prozent (Gruppe 1: 1,8 Prozent; Gruppe 2: 3,1 Prozent). 17 von 33 Instituten erreichten oder überträfen den Zielwert von 3 Prozent. Unter der Annahme, dass die Institute ausreichend Kapital aufgebaut hätten, um eine Kernkapitalquote von 8,5 Prozent zu erreichen, betrüge der zusätzliche Kapitalbedarf zur Einhaltung der Leverage-Ratio etwa 6 Mrd. Euro für Gruppe-1-Banken und 4,5 Mrd. Euro für Gruppe-2-Banken. Dies relativiert sich vor dem Hintergrund, dass den Instituten zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Kapitalausstattung zu erhöhen. Dazu gehören beispielsweise die Härtung der stillen Einlagen, vorhandene stille Reserven oder Gewinnthesaurierung. Hintergrund Um die Auswirkungen der Kapital- und Liquiditätsanforderungen nach Basel III abzuschätzen, hatten der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS (Basel Committee on Banking Supervision), dessen Führungsorgan die GHOS ist, und die EBA-Vorgängerbehörde CEBS (Committee of European Banking Supervisors) eine umfassende quantitative Auswirkungsstudie (Comprehensive Quantitative ImpactStudy – C-QIS) auf Basis der Daten vom 31. Dezember 2009 durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Dezember 2010 veröffentlicht, als auch das Regelwerk Basel III abgeschlossen wurde. Seitdem werden die Auswirkungen von Basel III halbjährlich untersucht – vom BCBS auf globaler, von der EBA auf europäischer Ebene. n

Links zum Thema EBA-Bericht www.eba.europa.eu Ergebnisse der deutschen Institute www.bundesbank.de

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Risikomodelle EBA konsultiert technischen Regulierungsstandard zu ­Änderungen und Erweiterungen von Risikomodellen

BA  Einen technischen Regulierungsstandard zu Änderungen und Erweiterungen von Modellen zur Abbildung von Kredit-, von operationellen und von Marktpreisrisiken hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) am 11. März zur Konsultation gestellt. Im Mittelpunkt steht die Einschätzung der Materialität, also des Schweregrades von Änderungen und Erweiterungen. Dieser ist ausschlaggebend für das aufsichtliche Verfahren, also insbesondere dafür, ob eine Zulassung der Aufsicht erforderlich ist oder ob lediglich eine Anzeigepflicht besteht.

Der Entwurf der EBA enthält einen für alle drei Risikoarten geltenden allgemeinen Teil (Abschnitt 1 und 5) und einen besonderen Teil. Dieser enthält spezifische Regelungen für die einzelnen Risikoarten. Darüber hinaus gibt es drei Anhänge, die – ­risikospezifisch – die Materialität nach qualitativen Kriterien regeln. BaFin-Positionen übernommen Die BaFin ist in der EBA-Arbeitsgruppe für Modellierungsfragen vertreten, die den Standard entworfen hat. Sie hat ihre Positionen in einigen wichtigen Punkten durchsetzen können.

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Auf einen Blick

Inhalte des Entwurfs

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oder -erweiterung zu bestimmen ist (siehe Kasten „Inhalte des Entwurfs“). Diese drei Kategorien lassen sich gut auf die vier Kategorien übertragen, die in den BaFin-Merkblättern zu Änderungen von Modellen für IRBA, AMA und IMA (siehe Kasten „Risikomodelle“) verankert sind.

Im allgemeinen Teil des Regulierungsstandards werden festgelegt:

-- die unterschiedlichen Kategorien der Materialität; sie orientieren sich am aufsichtsrechtlichen Verfahren – anders als die bisherigen deutschen Merkblätter zu IRBA, AMA und IMA:

Definition

Risikomodelle

-- materielle Änderungen, die eine Zulassung erfordern,

IRBA: Internal Ratings-Based ­Approach (Interner Ratingansatz im Kreditrisiko)

-- weniger materielle Änderungen, die vor Implementierung angezeigt werden müssen, und

AMA: Advanced Measurement ­Approaches (Fortgeschrittene Mess­ ansätze für das Operationelle Risiko)

-- nicht materielle Änderungen, die erst nach der Implementierung angezeigt werden müssen

IMA: Internal Model Approaches ­(Interne Modelle-Ansätze für das Marktpreisrisiko)

-- das Verfahren zur Bestimmung der Materialitätskategorie

-- Dokumentationsanforderungen für

die Genehmigungs- und Anzeigeverfahren

Der besondere Teil des Entwurfs enthält unter anderem:

-- qualitative und quantitative Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der Materialität

-- die Festlegung, dass qualitative Kriterien vorrangig sind

-- einen Mechanismus zur Berechnung der quantitativen Schwellenwerte

Das gilt beispielsweise für die Frage der Materialitätskategorien. Es soll nun drei Kategorien geben, anhand derer der Schweregrad der Modelländerung

Kategorien gebündelt Die bisherigen BaFin-Kategorien „Modellerweiterung“ und „materielle Modelländerung“ werden in dem Entwurf der EBA in der Kategorie „materiellen Änderungen“ gebündelt, für die es einer aufsichtlichen Zulassung bedarf. Aus Sicht der BaFin war es wichtig, dass die Kategorie „Anzeigepflicht vor Implementierung“, die weniger materielle Änderungen betrifft, beibehalten wird. Diese Kategorie räumt der Aufsicht die notwendige Flexibilität ein und ermöglicht ihr eine risikoorientierte Herangehensweise. Die Aufsicht muss die Möglichkeit haben, eine Modelländerung oder -erweiterung anders einzuordnen als die Kreditinstitute. Wenn Banken Änderungen lediglich in bestimmten Intervallen melden müssen, hat die Aufsicht keine Möglichkeit, rechtzeitig einzugreifen. Es ist in den vergangenen Jahren mehrmals vorgekommen, dass ein Kreditinstitut eine Änderung als weniger gravierend eingestuft hat als die BaFin – in allen drei Risikokategorien.

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Kriterien für das Zulassungsverfahren Wichtig war der BaFin außerdem, dass der Anhang des Regulierungsstandards eine nach Themenbereichen strukturierte Liste mit abstrakt formulierten Kriterien enthält. Die EBA hatte – vor allem für den IRBA – ursprünglich geplant, sämtliche Anforderungen für das Zulassungsverfahren als abschließende Liste aufzuzählen. Dass qualitative Klassifizierungskriterien schwerer wiegen als quantitative, ist ebenfalls ein Verhandlungserfolg der BaFin. Die qualitativen Kriterien sollen möglichst viele Änderungen erfassen, für die eine Bank eine erneute aufsichtliche Erlaubnis braucht. Dennoch kann es Änderungen mit materieller Auswirkung geben, die auch anhand der qualitativen Kriterien nicht als erlaubnispflichtig erfasst werden. Für dieses aufsichtliche Restrisiko soll ein quantitativer Schwellenwert als Backstop eingeführt werden. Was die quantitativen Schwellenwerte im IRBA angeht, hat sich die BaFin erfolgreich dafür eingesetzt, dass zumindest für die Einzelinstitutsebene erheblich höhere Werte festgesetzt wurden als ursprünglich von Seiten der meisten Mitgliedstaaten gewünscht. Nicht durchsetzen konnte sich die BaFin beispielsweise beim Thema quantitative Schwellenwerte auf Unterkonsolidierungsebene, bei der Berechnung der Schwellenwerte für die IMA und der Frage, ob man die Institute verpflichten sollte, die Auswirkung jeder auch noch so kleinen Modelländerung zu quantifizieren – und zwar unabhängig von der Materialität. Die BaFin hatte diese Verpflichtung abgelehnt, da sie, sowohl für die Institute als auch für die Aufsicht, zu einem großen Arbeitsaufwand führen wird – und das, ohne unter Risikogesichtspunkten gerechtfertigt zu sein.

Auf einen Blick

Mandat nach dem CRREntwurf Die EU-Kommission erhält nach dem Entwurf der Capital Requirements ­Regulation (CRR), die zusammen mit der Capital Requirements Directive (CRD IV) unter anderem Basel III in der Europäischen Union umsetzen soll, das Mandat, die Eigenkapital­ anforderungen für Banken innerhalb der EU aneinander anzugleichen. Dazu beauftragt die Kommission die EBA, verbindliche regulatorische Standards und technische Durchführungsstandards zu entwickeln. Für diese sehr umfangreiche Aufgabe, die etwa 150 Einzelaufträge umfasst, hat die EBA zahlreiche Arbeitsgruppen gegründet, in denen die Aufsichtsbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, darunter die BaFin. Da die CRR noch nicht verabschiedet worden ist, kann sich ihr Inhalt – und damit auch der aktuell konsultierte technische Regulierungsstandard – noch ändern.

Autorin Carmen Koberstein-Windpassinger Leiterin des BaFin-Referats für Interne Modelle des Kreditrisikos/IRBA und operationelle Risiken

Anhörung bei der EBA Das Konsultationsverfahren endet am 11. Juni 2013. Am 13. Mai 2013 wird eine mündliche Anhörung bei der EBA stattfinden. n

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Bekanntmachungen Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin*

Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes

Die Erlaubnis gilt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertrags­ staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).

Volkswagen Autoversicherung AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 18. März 2013 der Volkswagen Autoversicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt: Nr. 1 Unfall d) Personenbeförderung

Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstversicherung in den oben genannten Sparten und in der Rückversicherung auf die Sparten 1d, 3, 10a und 16 gemäß Anlage Teil A zum VAG. Versicherungsunternehmen: Volkswagen Autoversicherung AG (5169), Königinstraße 28, 80802 München VA 31-I 2230-2012/0003

Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Sämtliche Schäden an: a) Kraftfahrzeugen b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht

Anmeldung zum Dienst­ leistungsverkehr in Deutschland Allianz Global Life Limited

Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste g) Wertverluste

Das irische Versicherungsunternehmen Allianz ­Global Life Limited ist berechtigt, in Deutschland das D ­ irektversicherungsgeschäft im

*) B  ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden.

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Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risiko­arten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Versicherungsunternehmen: Enterprise Insurance Company Plc (9324), R22-R24 Ragged Staff Wharf, Queensway Quay, GIBRALTAR

Nr. 19 Leben VA 31-I 5000-9324-2013/0001 Nr. 21 Fondsgebundene Versicherungen Versicherungsunternehmen: Allianz Global Life Limited (9330), Elmpark, Merrion Road, Dublin 4, IRLAND VA 23-I 5000-IE-2013/0001

Amtrust Insurance Luxembourg S.A. Das luxemburgische Versicherungsunternehmen Amtrust Insurance Luxembourg S.A. ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:

Great American International Insurance Ltd Das irische Versicherungsunternehmen Great ­American International Insurance Ltd ist berech­­tigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko

Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht

Nr. 7 Transportgüter

Nr. 14 Kredit

Nr. 14 Kredit

Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste

Versicherungsunternehmen: Great American International Insurance Ltd (9328), Station House, Main Street, Malahide, Co. Dublin, IRLAND

Versicherungsunternehmen: Amtrust Insurance Luxembourg S.A. (9327), 534, rue de Neudorf, 2220 Luxembourg, LUXEMBURG

VA 31-I 5000-9328-2013/0001

VA 31-I 5000-9327-2013/0001

Enterprise Insurance Company Plc Das gibraltische Versicherungsunternehmen ­Enterprise Insurance Company Plc ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden

Erweiterung des Geschäftsbetriebes Credit Life International Versicherung AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 26. Februar 2013 der Credit Life International Versicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt:

Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste

Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste k) sonstige finanzielle Verluste

28

April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erst­­ und Rückversicherung. Versicherungsunternehmen: Credit Life International Versicherung AG (5153), Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Versicherungsunternehmen: HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (5096), HDI-Platz 1, 30659 Hannover VA 44-I 5000-5096-2012/0001

VA 44-I 5000-5153-2012/0001

Deutsche Assistance Versicherung AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 28. Februar 2013 der Deutsche Assistance Versicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt: Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste

Erweiterung des Geschäfts­ betriebes im Dienstleistungs­ verkehr „Schweizer-National“ VersicherungsAktiengesellschaft in Deutschland Die BaFin hat der „Schweizer-National“ ­Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungs­ geschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nach­­ stehende weitere Land erteilt:

Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstversicherung.

Großbritannien

Versicherungsunternehmen: Deutsche Assistance Versicherung AG (5156), Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf

Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG):

VA 31-I 5000-5156-2012/0002

Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Nr. 7 Transportgüter Die BaFin hat durch Verfügung vom 4. März 2013 der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG die Erlaubnis zum Betrieb der folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erteilt: Nr. 2 Krankheit (beschränkt auf die nicht-substitutive Krankenversicherung) a) Tagegeld b) Kostenversicherung Die Erlaubnis erstreckt sich auf den Betrieb der Erstund Rückversicherung.

Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Versicherungsunternehmen: „Schweizer-National“ Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland (5448), Querstraße 8 – 10, 60322 Frankfurt am Main VA 34-I 5079-GB-5448–2013/0001

29

April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG Die BaFin hat der SV SparkassenVersicherung ­Gebäudeversicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Tschechien, Bulgarien, Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Irland, Großbritannien, G ­ riechenland, Frankreich, Finnland, Dänemark, ­Estland, Niederlande, Malta, Litauen, Luxemburg, Lettland, Italien um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern:

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Erweiterung des Geschäfts­ betriebes im Dienstleistungs­ verkehr in Deutschland Evolution Insurance Company Limited Das gibraltische Versicherungsunternehmen Evolution Insurance Company Limited ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 7 Transportgüter

Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskasko Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 7 Transportgüter Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten

Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste

Versicherungsunternehmen: SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG (5036), Löwentorstraße 65, 70376 Stuttgart VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA

34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I 34-I

5079-CZ-5036-2012/0001 5079-BG-5036-2012/0001 5079-PL-5036-2012/0001 5079-SK-5036-2012/0001 5079-SI-5036-2012/0001 5079-HU-5036-2012/0001 5079-NO-5036-2012/0001 5079-AT-5036-2012/0001 5079-PT-5036-2012/0001 5079-RO-5036-2012/0001 5079-SE-5036-2012/0001 5079-IE-5036-2012/0001 5079-GB-5036-2012/0001 5079-GR-5036-2012/0001 5079-FR-5036-2012/0002 5079-FI-5036-2012/0001 5079-DK-5036-2012/0001 5079-EE-5036-2012/0001 5079-NL-5036-2012/0001 5079-MT-5036-2012/0001 5079-LT-5036-2012/0001 5079-LU-5036-2012/0001 5079-LV-5036-2012/0001 5079-IT-5036-2012/0001

Versicherungsunternehmen: Evolution Insurance Company Limited (9278), Level 2, Ocean Village Business Centre, 23 Ocean Village Promenade, GIBRALTAR VA 31-I 5000-9278-2013/0001

St Andrew’s Life Assurance plc Das britische Versicherungsunternehmen St Andrew’s Life Assurance plc ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten aufzunehmen: Permanent Health Versicherungsunternehmen: St Andrew’s Life Assurance plc (7898), 10, Canons Way, Bristol BS1 5LF, GROSSBRITANNIEN VA 23-I 5000-IE-9309-2012/0001

30

April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

UK General Insurance (Ireland) Limited

Europ Assistance Holding

Das irische Versicherungsunternehmen UK G ­ eneral Insurance (Ireland) Limited ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) aufzunehmen:

Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das französische Versicherungsunternehmen ­Europ Assistance Holding mit Zustimmung der ­französischen Aufsichtsbehörde Autorité de C ­ ontrôle ­Prudentiel (ACP) vom 23. Oktober 2012 einen ­Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das französische Versicherungsunternehmen Europ Assistance SA übertragen.

Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Versicherungsunternehmen: UK General Insurance (Ireland) Limited (9241), Alexandra House, The Sweepstakes, Ballsbridge, Dublin 4, IRLAND VA 31-I 5000-9241-2013/0001

Übertragendes Versicherungsunternehmen: Europ Assistance Holding (7868), 7 boulevard Haussmann, 75009 Paris, FRANKREICH Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Europ Assistance SA (7231), 1 Promenade de la Bonnette, 92230 Genneviliers, FRANKREICH VA 31-I 5000-7231-2012/0001

Übertragung eines Versicherungsbestandes Chartis Europe SA Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das französische Versicherungsunternehmen C ­ hartis Europe SA mit Zustimmung der französischen ­Auf­sichtsbehörde Autorité de Contrôle Prudentiel (ACP) vom 14. September 2012 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, im Wege der Verschmelzung auf das englische Versicherungsunternehmen AIG E ­ urope ­Limited (vormals Chartis Europe Limited) übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Chartis Europe SA (7042), Tour Chartis, 34 place des Corolles, La Défense, 92400 Courbevoie, FRANKREICH

Halifax Assurance Ireland Limited Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat das irische Versicherungsunternehmen Halifax Assurance Ireland Limited mit Wirkung vom 31. Oktober 2012 seinen (gesamten) Bestand an Lebensversicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen St Andrew’s Life Assurance plc übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Halifax Assurance Ireland Limited (9310), Dromore House, East Park, Shannon, Co Clare, IRLAND Übernehmendes Versicherungsunternehmen: St Andrew’s Life Assurance plc (7898), 10, Canons Way, Bristol BS1 5LF, GROSSBRITANNIEN VA 23-I 5000-IE-9309-2012/0001

Übernehmendes Versicherungsunternehmen: AIG Europe Limited (vormals Chartis Europe Limited) (7685), The Chartis Building, 58 Fenchurch Street, EC3M 4AB London, GROßBRITANNIEN VA 31-I 5000-5163-2012/0002

31

April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

Verschmelzung ARAG Compania International de Seguros y Reaseguros, S.A. Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 22. Januar 2013 die Verschmelzung der ARAG Compania International de Seguros y Reaseguros, S.A. als übertragende Gesellschaft und der ARAG SE als übernehmende Gesellschaft genehmigt.

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Bisheriger Name/Anschrift: Fortis Insurance Limited (7647), Bishopsgate House, Tollgate, S053 3YA Eastleigh, Hampshire, GROSSBRITANNIEN Neuer Name/Anschrift: Ageas Insurance Limited (7647), Ageas House, Tollgate, S053 3YA Eastleigh, Hampshire, GROSSBRITANNIEN VA 31-I 5000-7647-2012/0001

Übertragendes Versicherungsunternehmen: ARAG Compania International de Seguros y Reaseguros, S.A., Barcelona, SPANIEN Übernehmendes Versicherungsunternehmen: ARAG SE (5800), ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, DEUTSCHLAND

Chartis Europe Limited Direktion für Deutschland Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland ­gemeldete AIG Europe Limited hat den Namen ihrer Niederlassung in Deutschland geändert.

VA 35-I 5000-5800-2012/0005

Mannheimer AG Holding Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung vom 22. Februar 2013 die Verschmelzung der M ­ annheimer AG Holding als übertragende Gesellschaft und der deutsche internet versicherung a ­ ktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft genehmigt. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Mannheimer AG Holding (6979), Augustaanlage 66, 68165 Mannheim Übernehmendes Versicherungsunternehmen: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft (5084), Ruhrallee 92, 44139 Dortmund

VA 45-I 5000-5084-2012/0001

Namensänderung Fortis Insurance Limited Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland ­gemeldete Fortis Insurance Limited hat ihren Namen und ihre Anschriftin Ageas Insurance Limited geändert.

Bisheriger Name: Chartis Europe Limited Direktion für Deutschland (5163), Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt Neuer Name: AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland (5163), Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt VA 31-I 5000-5163-2012/0002

Anschriftenänderung Stewart Title Limited Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Stewart Title Limited hat ihre Anschrift geändert. Bisheriger Anschrift: Stewart Title Limited (9055), Stewart House, Pynes Hill, EX2 5AZ Exeter, GROSSBRITANNIEN Neue Anschrift: Stewart Title Limited (9055), 6 Henrietta Street, WC2E 8PS London, GROSSBRITANNIEN VA 31-I 5000-9055-2012/0001

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April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Einschränkung des Geschäftsbetriebes

gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.

Delvag Luftfahrtversicherungs-AG

Versicherungsunternehmen: AIM Altalanos Biztosito Zrt. (9087), Bajza utca 19, 1062 Budapest, UNGARN

Die BaFin hat durch Verfügung vom 6. Dezember 2012 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 VAG festgestellt, dass die der Delvag Luftfahrtversicherungs-AG mit Verfügung vom 30. November 1975 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) erloschen ist: Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

VA 31-I 5000-9087-2013/0001

CIGNA Insurance Company of Europe S.A. Das britische Versicherungsunternehmen CIGNA Insurance Company of Europe S.A. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.

Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: c) Sturm e) Kernenergie Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden beschränkt auf die Glasversicherung Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Versicherungsunternehmen: Delvag Luftfahrtversicherungs-AG (5632), Von-Gablenz-Straße 2-6, 50679 Köln

Versicherungsunternehmen: CIGNA Insurance Company of Europe S.A. (7056), Lower Stone Street, Maidstone, ME15 6LT Kent, GROSSBRITANNIEN VA 31-I 5000-7056-2013/0001

Coface Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni s.p.a. Das italienische Versicherungsunternehmen Coface Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni s.p.a. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Coface Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni s.p.a. (7361), Via Giovanni Spadolini 4, 20141 Milano, ITALIEN

VA 31-I 5005-5632-2012/0001 VA 31-I 5000-5166-2013/0001

Einstellung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsver­ kehr in Deutschland AIM Altalanos Biztosito Zrt.

Credit and Guarantee Insurance Company plc Das britische Versicherungsunternehmen Credit and Guarantee Insurance Company plc hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.

Das ungarische Versicherungsunternehmen AIM Altalanos Biztosito Zrt. hat in Deutschland sein

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April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

Versicherungsunternehmen: Credit and Guarantee Insurance Company plc (7070), Surety House, TN9 1EN Kent, GROSSBRITANNIEN VA 31-I 5000-7070-2012/0001

Halifax Assurance Ireland Limited Das irische Versicherungsunternehmen Halifax Assurance Ireland Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Halifax Assurance Ireland Limited (9310), Dromore House, East Park, Shannon, Co Clare, IRLAND VA 23-I 5000-IE-2012/0002

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Onderlinge Univé Dichtbij U.A. Das niederländische Versicherungsunternehmen Onderlinge Univé U.A. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienst­ leistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Onderlinge Univé Dichtbij U.A. (7711), Abe Lenstra boulevard 2, 8448 JB, Heerenveen, NIEDERLANDE VA 31-I 5000-7711-2012/0001

Onderlinge Verzekering van Schepen Noord-Nederland U.A. Das niederländische Versicherungsunternehmen ­Onderlinge Verzekering van Schepen ­ Noord-Nederland U.A. hat in Deutschland sein ­gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienst­ leistungsverkehr eingestellt.

Halifax Insurance Ireland Limited Das irische Versicherungsunternehmen Halifax Insurance Ireland Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.

Versicherungsunternehmen: Onderlinge Verzekering van Schepen Noord-Nederland U.A. (7435), Postbus 110, 8840 AC Heerenveen, NIEDERLANDE VA 31-I 5000-7435-2013/0001

Versicherungsunternehmen: Halifax Insurance Ireland Limited (9309), Dromore House, East Park, Shannon, Co Clare, IRLAND

Trans-Meridian Insurance (Dublin) Limited

VA 31-I 5000-9309-2012/0003

NPI Limited Das britische Versicherungsunternehmen NPI Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direkt­ versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: NPI Limited (7920), The Pearl Centre Peterborough Business Park, Lynch Wood, Peterborough PE2 6FY, GROSSBRITANNIEN

Das irische Versicherungsunternehmen ­Trans-Meridian Insurance (Dublin) Limited hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungs­ geschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Trans-Meridian Insurance (Dublin) Limited (7285), 25/28 Adelaide Road, Dublin 2, IRLAND VA 31-I 5000-7285-2013/0001

VA 23-I 5000-GB-7920-2013/0001

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April 2013

BaFin Journal

Kurz & aktuell

Aufsicht

Verbraucher

Rechtsprechung

Internationales

Bekanntmachungen

Impressum

Herausgeber

Designkonzept

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Das BaFinJournal* erscheint jeweils am ersten ­ aFin. ­Arbeitstag des Monats auf der Homepage der B Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin ­werden Sie über das Erscheinen einer neuen Ausgabe per E-Mail informiert. Den BaFin-Newsletter finden Sie unter: www.bafin.de » Newsletter.

Fotos *Der nichtamtliche Teil des BaFinJournals unterliegt dem

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