Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage

19.05.2014 - Die Aufnahme und Unterbringung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Aus- länderinnen und Ausländern obliegt nach § 1 Abs. 1 und 2 Aufnahmegesetz (AufnG) den Landkreisen und kreisfreien Städten (Aufnahmekommunen) als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Landesregierung ...
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