AMTLICHE MITTEILUNGEN - Folkwang Universität der Künste

28.08.2013 - (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung verleiht die Folkwang Universität der Künste den Bachelorgrad „Bachelor of Arts“, ...
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NR. 169| 28.08.2013

AMTLICHE MITTEILUNGEN Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign der Folkwang Universität der Künste vom 16.07.2013

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Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 25 Abs. 2 und 56 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31.01.2012 (GV. NRW. S. 90) hat die Folkwang Universität der Künste die folgende Ordnung erlassen.

Inhaltsübersicht: §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24

Geltungsbereich Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung Zugangsvoraussetzungen Hochschulgrad Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums und Studienumfang Modularisierung und Prüfungsaufbau Prüfungsausschuss Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer Studierende in besonderen Situationen Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen Bildung der Prüfungsnoten Bildung der Modulnoten Bildung der Gesamtnote Zusatzmodule Anmeldung, Durchführung und Rücktritt von studienbegleitenden Modul(teil)prüfungen Wiederholung von studienbegleitenden Modul(teil)prüfungen Anmeldung und Rücktritt vom studienabschließenden Modul Studienabschließende Modulprüfung Modulbeschreibung Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Einsicht in die Prüfungsakten Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records und Bescheinigungen Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang: Studienverlaufsplan

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§1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfahren der Prüfungsleistungen der Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign des Fachbereichs Gestaltung an der Folkwang Universität der Künste. Sie gilt in Verbindung mit dem Studienverlaufsplan und dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang. Etwaige Änderungen und Anpassungen des Modulhandbuches berühren diese Prüfungsordnung nicht.

§2 Ziel des Studiums und Zweck der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Mit dem Bachelorabschluss wird nachgewiesen, dass die Absolventinnen und Absolventen unter Berücksichtigung der Veränderungen und Anforderungen der Berufswelt fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden erworben haben, die zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeit und zu verantwortlichem Handeln befähigen. Die Absolventinnen und Absolventen sollen in der Lage sein - dem Leitbild der Folkwang Universität entsprechend - transdisziplinär zu arbeiten und einen impulsgebenden Beitrag für die kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft zu leisten. Das Studium vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die dazu dienen gestalterische Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und zu realisieren sowie die disziplinübergreifenden Zusammenhänge zu berücksichtigen. Die Studierenden erhalten sowohl gestalterisch-ästhetische Kompetenz als auch Umsetzungskompetenz. Die Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen sind fähig, in den gestalterischen Berufsfeldern Prozesse kreativ und wissenschaftlich fundiert zu realisieren, in Designprozessen eine teamfähige Position sowie Führungsaufgaben auf operativer Ebene zu übernehmen. (2) Durch die studienbegleitenden Modul- und Modulteilprüfungen wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele der jeweiligen Module erfüllt worden sind. Durch die Bachelorprüfung wird nachgewiesen, ob die Studierenden die Ziele des Studiums erreicht haben.

§3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Gestaltung sind die allgemeine Hochschulreife und eine künstlerische Eignung. In Ausnahmefällen können Bewerberinnen und Bewerber auch ohne allgemeine Hochschulreife zugelassen werden, sofern sie eine besondere künstlerische Begabung nachweisen. (2) Die Zulassung zum Studium erfolgt zum Wintersemester. Näheres über Zugangsvoraussetzungen und Eignungsverfahren regelt die Rahmenordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung

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und der hervorragenden künstlerischen Begabung sowie zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse für Studiengänge der Folkwang Universität der Künste vom 02.07.2012 in Verbindung mit der studiengangspezifische Eignungsprüfungsordnung. (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis eines Sprachkurses gem. § 2 Abs. 8 der Prüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Folkwang Universität der Künste vom 23.04.2013 erforderlich.

§4 Hochschulgrad (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung verleiht die Folkwang Universität der Künste den Bachelorgrad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B.A.”.

§5 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit in den Bachelorstudiengängen Industrial Design und Kommunikationsdesign beträgt 3 Studienjahre (6 Semester) im Bachelorstudiengang Fotografie 4 Studienjahre (8 Semester). (2) Das gesamte Studium ist modular aufgebaut. Ein (Teil-)Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Arbeitsaufwand mit einer bestimmten Zahl von ECTS Credits quantitativ bewertet werden. Die Höhe der zu vergebenen ECTS Credits gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder. Das European Credit Transfer System (ECTS) dient der Erfassung des gesamten zeitlichen Aufwandes der von den Studierenden erbrachten Leistungen. Jede Lehrveranstaltung ist mit ECTS Credits versehen, die dem jeweils erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden entsprechen. Das Studium umfasst pro Semester 30 ECTS Credits, demnach umfasst das Fotografie Studium 240 ECTS Credits und die Studiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign jeweils 180 ECTS Credits. Einem ECTS Credit liegen ca. 30 Arbeitsstunden zugrunde, 30 ECTS Credits demgemäß 900 Arbeitsstunden. Die Verteilung der ECTS Credits regelt der Studienverlaufsplan (siehe Studienverlaufsplan).

(3) Zielsetzungen und Inhalte der (Teil-)Module und Lehrveranstaltungen werden vom Fachbereichsrat Gestaltung im Modulhandbuch schriftlich festgelegt, das bei Bedarf aktualisiert wird. Mit

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den ECTS Credits ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden. (4) Pro Studienjahr sollen 60 ECTS Credits erworben werden. Studierende, die im ersten Studienjahr weniger als 40 ECTS Credits erworben haben, müssen an einer fachbezogenen Studienberatung teilnehmen. Näheres regelt der Prüfungsausschuss.

§6 Modularisierung und Prüfungsaufbau (1) Das Studium ist modularisiert. Module bilden Lehr- und Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, dem dazugehörigen Selbststudium und Prüfungen zusammensetzen. Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung ab, mit deren Bestehen die Studierenden das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen. Prüfungsform und Prüfungsdauer werden in der Regel im Modulhandbuch angegeben. (2) Modulprüfungen können sich aus mehreren Modulteilprüfungen zusammensetzen (studienbegleitenden benoteten Modul(teil)prüfungen und unbenoteten Modul(teil)prü-fungen). (3) Die Bachelorprüfung setzt sich zusammen aus - unbenoteten studienbegleitenden Modul(teil)prüfungen (bestanden/nicht-bestanden), - benoteten studienbegleitenden Modul(teil)prüfungen und - dem benoteten studienabschließenden Bachelorprojekt. (4) Am Ende des vierten Fachsemesters erhält die oder der Studierende vom Prüfungsamt auf Anfrage einen Nachweis darüber, dass die Anzahl von mindestens 80 ECTS Credits erworben wurde. Dieser Nachweis dient als Grundlage für die Bescheinigung nach § 48 BAföG.

§7 Prüfungsausschuss (1) Für die Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign des Fachbereichs Gestaltung ist der Prüfungsausschuss Fachbereich Gestaltung zuständig. Seine Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Professorinnen und Professoren, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, eines der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eines der Gruppe der Studierenden angehören. (2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein

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Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolgerinnen oder Nachfolger gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben. (3) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für alle innerhalb der Prüfungsbereiche anfallenden Aufgaben. Er ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben delegieren. (4) Der Prüfungsausschuss - bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer, - achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden, - berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, - entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und - legt in Koordination mit dem zuständigen Prüfungsamt die Prüfungstermine fest. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen, dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Für einzelne Prüfungen kann der Prüfungsausschuss das Prüfungsamt mit der Bestellung der Prüferinnen oder Prüfer beauftragen. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft mindestens 1x pro Semester den Prüfungsausschuss ein. Sie oder er muss ihn einberufen, wenn es von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Dekanin oder dem Dekan verlangt wird. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Die Professoren-Mehrheit muss gegeben sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§8 Prüferinnen und Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Bei studienbegleitenden Prüfungen ist in der Regel die Prüferin oder der Prüfer die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson. Mündliche und praktische Prüfungen sind dabei in Gegenwart mindestens einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers oder einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchzuführen. Mündliche und praktische Prüfungen sind zu protokollieren. Prüferin oder Prüfer und Beisitzerin oder Beisitzer darf nur sein, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt in Absprache mit dem Prüfungsamt für die studienabschließende Modul(teil)prüfung des Bachelorprojekts zwei Prüferinnen und / oder Prüfer. (3)Prüfungsberechtigt für die studienabschließende Modul(teil)prüfung des Bachelor-projekts sind alle Professorinnen und Professoren im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur Verfügung stehen, können Lehrbeauftragte und akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden, sofern sie zur selbständigen Lehre im Rahmen ihres Fachgebiets an der Folkwang Universität der Künste berechtigt sind. (4) Prüfungsberechtigt bei studienabschließenden Modulprüfungen/Abschlußprojekt sind auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist. Voraussetzung für die Heranziehung solcher Personen ist, dass diese selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für die Wahl der Prüferinnen und/oder Prüfer zur studienabschließenden Modulprüfung des Bachelorprojekts steht den Studierenden ein Vorschlagsrecht zu, das keinen Anspruch auf Berücksichtigung begründet. (5) Prüfungsytypen Typ A - Kommissionsprüfung (mind. 3 Prüferinnen oder Prüfer): Mündlich-praktische Prüfung mit mind. 3 Prüferinnen oder Prüfern, wird vom Prüfungsamt in Absprache mit der jeweiligen Studiengangssprecherin oder dem jeweiligen Studiengangssprecher organisiert und von der /dem Vorsitzenden der Kommission protokolliert. - Typ B - Mündlich/praktische Prüfung: Mündlich-praktische Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, wird von der oder dem Lehrenden selbst organisiert hinsichtlich Zeitpunkt, Raum und weiterer Prüferin oder weiterem Prüfer oder sachkundiger Beisitzerin oder sachkundigem Beisitzer; die Prüfung ist zu protokollieren. - Typ C - Schriftliche/weitere Prüfung: Schriftliche/weitere Prüfungen, die die oder der Lehrende als Prüferin oder Prüfer abnimmt und

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selbst organisiert hinsichtlich Zeitpunkt und Raum

§9 Studierende in besonderen Situationen (1) Weisen Studierende nach, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage sind, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der oder dem Studierenden und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungs-/Vorbereitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können. (2) Für Studierende, für die die Schutzbestimmungen entsprechend §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes gelten oder für die die Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit greifen, legt der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung geregelten Prüfungsbedingungen auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung des Einzelfalles fest. (3) Für Studierende, die ihre Ehegattin oder Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner oder eine in gerader Linie Verwandte oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerte oder Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, legt der Prüfungsausschuss die in der Prüfungsordnung geregelten Fristen und Termine auf Antrag der oder des Studierenden unter Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch diese Pflege und unter Berücksichtigung des Einzelfalles fest.

§ 10 Bestehen und Nichtbestehen (1) Das Studium ist mit der erfolgreichen Bachelorprüfung abgeschlossen. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen aller für das Studium vorgesehenen Module bestanden sind und damit die jeweils erforderliche Anzahl von ECTS Credits erworben wurden sowie alle benoteten Modulprüfungen mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet sind. Es müssen folgende Module absolviert werden: siehe Studienverlaufsplan. (2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, dann muss jede Modulteilprüfung bestanden sein. (3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine geforderte Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich absolviert wurde und eine Wiederholung dieser Prüfungsleistung gemäß § 16 nicht mehr möglich ist. (4) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird vom Prüfungsausschuss auf Antrag der Studierenden und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbeschei-

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nigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erfolgreich absolvierten Prüfungen, deren Noten und die erworbenen ECTS Credits ausweist und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden worden ist. (5) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

§ 11 Bildung der Prüfungsnoten (1) Für benotete studienbegleitende Prüfungen sind von den jeweiligen Prüferinnen und/oder Prüfern folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung 2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung der Leistungen Zwischenwerte in den Grenzen 1,0 und 4,0 gebildet werden. (2) Wird eine benotete studienbegleitende Prüfung von mehreren Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet, dann errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 = gut von 2,6 bis 3,5 = befriedigend von 3,6 bis 4,0 = ausreichend ab 4,1 = nicht ausreichend

§ 12 Bildung der Modulnoten (1) Ein unbenotetes Modul ist erfolgreich absolviert, wenn alle zu diesem Modul gehörenden studienbegeleitenden Modulteilprüfungen erfolgreich (bestanden) abgelegt wurden. Ein benotetes

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Modul ist erfolgreich absolviert, wenn alle zu diesem Modul gehörenden Modulteilprüfungen erfolgreich (bestanden) abgelegt wurden und die Modulnote mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. Mit erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden den Studierenden die ausgewiesenen ECTS Credits gutgeschrieben. (2) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden ECTS Credits gewichteten Noten der Modulteilprüfungen.

§ 13 Bildung der Gesamtnote (1) Die Gesamtnote der Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign ergibt sich aus der jeweiligen Gewichtung der ausgewiesenen Module. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. (2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der gewichteten Noten aller benoteten Modulprüfungen. Die einzelnen Noten der studienbegleitenden Module werden entsprechend den ECTS Credits gewichtet, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind. Die studienbegleitenden Modulprüfungen zählen 75% der Gesamtnote. Die ECTS Credits der studienabschließenden Modulprüfung des Bachelorprojekts zählen 25% der Gesamtnote. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. (3) Wurde das Bachelorprojekt mit der Note sehr gut (1,0) bewertet und ist der Notendurchschnitt aller anderen Modulnoten sehr gut (1,5 oder besser), wird im Zeugnis gemäß § 23 das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. (4) Der Gesamtnote wird zusätzlich zur Benotung ein ECTS-Grad zugeordnet, der Aufschluss über das relative Abschneiden der Studierenden gibt und auch in das Diploma Supplement aufgenommen wird. Die Studierenden erhalten folgende ECTS-Grades: A = Bestanden - die besten 10% B = Bestanden - die nächsten 25% C = Bestanden - die nächsten 30% D = Bestanden - die nächsten 25% E = Bestanden - die nächsten 10%

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§ 14 Zusatzmodule (1) Die Studierenden können sich über den Pflicht- und den Wahlpflichtbereich hinaus in weiteren Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule). (2) Das Ergebnis einer Prüfung in einem solchen Zusatzmodul wird bei der Feststellung von Modulnoten und der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Bestandene Leistungen werden im Transcript of Records ausgewiesen.

§ 15 Anmeldung, Durchführung und Rücktritt von studienbegleitenden Modul(teil)prüfungen (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (Teilmodul) ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modul(teil)prüfung. Die Anmeldung erfolgt für im Wintersemester beginnende (Teil)Module spätestens bis zum 15.12. und für im Sommersemester beginnende (Teil)Module bis zum 15.06. Die Teilnahmevoraussetzungen werden in der Modulbeschreibung festgelegt. (2) Bei Prüfungen, die vom Prüfungsamt koordiniert werden, werden Ort und Zeitraum der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. (3) In der Regel findet ein Prüfungszeitraum in jedem Semester in den letzten zwei Wochen des Semesters statt, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wurde. Von der Prüferin oder vom Prüfer selbst organisierte Prüfungen können auch in den letzten zwei Wochen der Vorlesungszeit des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wurde, stattfinden. (4) Der Rücktritt von einer Modul(teil)prüfung ist bis zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes schriftlich beim Prüfungsamt zu melden. (5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und den Prüferinnen oder den Prüfern fest, wie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Zeit oder anderer Form erbracht werden können. (6) Das Prüfungsamt informiert die Kandidatinnen und Kandidaten auf Nachfrage über die Prüfungsergebnisse.

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§ 16 Wiederholung von studienbegleitenden Modul(teil)prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungen können maximal zweimal wiederholt werden. Der Termin der Wiederholungsprüfung studienbegleitender Modul(teil)prüfungen ist nach Möglichkeit so zu terminieren, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. (2) Besteht eine Kandidatin oder ein Kandidat eine zusammengesetzte Modulprüfung nicht, so muss sie oder er nur jede nicht bestandene Teilprüfung wiederholen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Prüfungen im Bereich der Optionalen Studien. Prüfungen im Bereich Optionale Studien können bis zu deren Bestehen wiederholt werden. Nach nicht bestandener Prüfung kann die Prüfungsleistung auch in einer anderen Lehrveranstaltung der Optionalen Studien erbracht werden

§ 17 Anmeldung und Rücktritt zum studienabschließenden Modul (1) Der Antrag auf Zulassung zum studienabschließenden Modul Bachelorprojekt ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen. . Die Fristen für die Anmeldung werden vom Prüfungsamt bekannt gegeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - der Nachweis der Immatrikulation an der Folkwang Universität der Künste für den Studiengang Industrial Design, Kommunikationsdesign oder Fotografie; - eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass ihr oder ihm die Prüfungsordnung bekannt ist; - eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, ob sie oder er bereits eine Bachelorprüfung in einem gleichartigen Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder aber sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. (2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind. (3) Die Voraussetzung zur Zulassung zum studienabschließenden Modul Bachelorprojekt ist erfüllt, wenn im Studiengang Fotografie mind. 180 ECTS Credits und in den Studiengängen Industrial Design und Kommunikationsdesign mindestens 120 ECTS Credits erreicht wurden. (4) Der Rücktritt vom studienabschließenden Modul Bachelorprojekt ist einmalig bis einen Monat

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nach Zulassung zum studienabschließenden Modul möglich und ist schriftlich beim Prüfungsamt zu melden. Das Bachelorprojekt muss dann mit einem neuen Thema beantragt werden. § 18 Studienabschließende Modulprüfung (1) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls Bachelorprojekt besteht aus: a) einem Gestaltungsentwurf (Modulteil Bachelorarbeit), der in begründeten Fällen einen theoretischen Schwerpunkt haben kann; b) einer Thesis, d. h. die wissenschaftliche, schriftliche Ausarbeitung des Gestaltungsentwurfs (Modulteil Bachelorthesis); c) einer Präsentation des Bachelorprojekts mit Kolloquium. (2) Das studienabschließende Modul darf nur einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. (3) Das Thema des Bachelorprojekts sowie der Umfang der praktischen Arbeit muss in einem Exposé dargelegt werden, das circa 1 DIN-A4-Seite umfasst. Die Vorschläge können – fachlich begründet abgelehnt werden. Soll das Bachelorprojekt in einem anderen Studiengang oder Fachbereich der Folkwang Universität der Künste oder an einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu einer besonderen Begründung der Kandidatin oder des Kandidaten und der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis und die Bachelorarbeit beträgt 22,5 Wochen (30 ECTS Credits). Die Bachelorthesis muss jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungskolloquium im Prüfungsamt abgegeben werden, um zum Prüfungskolloquium zugelassen zu werden. (5) Die Bachelorarbeit kann in begründeten Fällen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen, Entwurfsblättern, Modellen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung der jeweils individuellen Leistung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (6) Die Bachelorthesis ist in deutscher oder in einer vom Prüfungsausschuss akzeptierten Fremdsprache abzufassen und fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form sowie als pdf-Datei einzureichen. Die Bachelorthesis soll in der Regel circa 30 Seiten umfassen. Notwendige Detailergebnisse können gegebenenfalls zusätzlich in einem Anhang zusammengefasst werden. Bei der Abgabe des Bachelorprojekts hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird das Bachelorprojekt nicht fristgemäß abgeliefert, gilt es als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Das Bachelorprojekt ist innerhalb von sechs

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Wochen zu bewerten. (7) Das Bachelorprojekt (Bachelorarbeit und Bachelorthesis) ist von zwei Prüferinnen und/oder Prüfern begründet zu bewerten. Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Bei einer Differenz von mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung des Bachelorprojekts bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet.

§ 19 Modulbeschreibung Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere: a) Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls b) Lehrformen c) Voraussetzungen für die Teilnahme d) Verwendbarkeit des Moduls e) Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS Credits f) ECTS Credits und Noten g) Häufigkeit des Angebots h) Arbeitsaufwand i) Dauer der Module Alle Modulbeschreibungen eines Studiengangs ergeben das Modulhandbuch. Das Modulhandbuch ist vom Fachbereichsrat zu verabschieden.

§ 20 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen des neu gewählten Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung ausschlaggebend. Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.

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(2) Bei Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, können auf Antrag anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. . Zur Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden. (3) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen sind, werden ECTS Credits in Höhe der entsprechenden Studien- und Prüfungsleistung des Studiengangs verbucht und dem jeweiligen Modul bzw. Teilmodul zugeordnet. Anrechnungen werden im Transcript of Records gekennzeichnet. (4) Bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.

§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich, grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach dem Termin der Prüfung, angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat die Kandidatin oder der Kandidat ein ärztliches Attest vorzulegen. Bezüglich der Gründe für die Nichtteilnahme an Prüfungen oder für die Nichteinhaltung von Bearbeitungs- und Vorbereitungszeiten stehen einer Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet. In Wiederholungsund Zweifelsfällen können der oder dem Studierenden besondere Auflagen erteilt werden. (3) Versucht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, worunter auch Plagiate fallen, oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtführenden oder dem Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Dasselbe gilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtführenden oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausge-

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schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfung für nicht bestanden erklären. (5) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten innerhalb eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch das Prüfungsamt Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records und Bescheinigungen (1) Über den erfolgreichen Abschluss des Studiums ist ein Zeugnis auszustellen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs und der Rektorin oder dem Rektor der Folkwang Universität der Künste unterzeichnet und mit dem Siegel der Folkwang Universität der Künste versehen. (2) Das Zeugnis beinhaltet neben der Gesamtnote die Titel und Noten aller studienbegleitenden Modulprüfungen mit den jeweiligen ECTS Credits, das studienabschließende Modul mit Benotung und zugehörigen ECTS Credits sowie dem Thema des Bachelorprojekts und die Namen der Prüferinnen und/oder Prüfer. (3) Mit dem Zeugnis wird den Absolventinnen oder den Absolventen eine Bachelor-urkunde ausgehändigt, die die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 4 Absatz 1 beurkundet. Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des jeweiligen Fachbereichs und der Rektorin oder dem Rektor der Folkwang Universität der Künste unterzeichnet und mit dem Siegel der Folkwang Universität der Künste versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses. Mit Aushändigung der

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Bachelorurkunde erhält die Kandidatin oder der Kandidat die Befugnis, den akademischen Grad gemäß § 4 Absatz 1 zu führen. (4) Beim Verlassen der Folkwang Universität der Künste oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, deren Bewertungen und die erreichten ECTS Credits ausgestellt. (5) Mit dem Zeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt, aus dem die internationale Einordnung des bestandenen Abschlusses hervorgeht. Das Diploma Supplement enthält persönliche Angaben und allgemeine Hinweise zur Art des Abschlusses, zu der Abschluss verleihenden Hochschule und zum Studienprogramm. Detaillierte Informationen zu den erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Module und Teilmodule, ihren Bewertungen sowie zu den mit den jeweiligen Prüfungen erworbenen ECTS Credits beinhaltet das Transcript of Records. Das Diploma Supplement und das Transcript of Records tragen das gleiche Datum wie das Zeugnis. Auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen wird ihnen durch das Prüfungsamt zusätzlich eine englischsprachige Fassung von Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement und Transcript of Records erstellt.

§ 24 Übergangsregelung (1) Alle Studierenden, die sich zum WS 2013/2014 bereits in einem entsprechenden Bachelorstudiengang oder Diplomstudiengang an der Folkwang Universität der Künste befinden, erhalten die Möglichkeit, ihr Studium nach der für diesen Bachelorstudiengang oder Diplomstudiengang geltenden Prüfungsordnung zu beenden. Ein Wechsel in die Studiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign nach dieser Ordnung ist auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Die Prüfungen der Diplomvor- und Diplomhauptprüfung für die Studierenden nach Satz 1 werden in folgenden Prüfungszeiträumen letztmalig angeboten: 1. Diplomvorprüfung im Sommersemester 2013, 2. Diplomhauptprüfung im Wintersemester 2015/2016. Die Prüfungen der entsprechenden Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign nach der Prüfungsordnung vom 28.10.2009 werden im Sommersemester 2017 letztmalig angeboten. Die Prüfungen der entsprechenden Bachelorstudiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign nach der Prüfungsordnung vom 19.09.2012

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AMTLICHE MITTEILUNG NR. 169

werden im Sommersemester 2018 letztmalig angeboten: Prüfungen nach diesen Prüfungsterminen müssen nach dieser Prüfungsordnung abgelegt werden. (2) Nach diesem Zeitpunkt ist ein Wechsel auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss in die Studiengänge Fotografie, Industrial Design und Kommunikationsdesign nach der vorliegenden Ordnung möglich.

§ 25 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität veröffentlicht. Sie findet erstmals Anwendung auf Studierende, die ab dem Wintersemester 2013/2014 das Studium aufnehmen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt zugleich die Prüfungsordnung für die jeweiligen Diplomstudiengänge und Bachelorstudiengänge, vorbehaltlich der Regelung § 24 in Absatz 1, außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichs Gestaltung der Folkwang Universität der Künste vom 3. Juni 2013

Essen, den 16. Juni 2013 Der Rektor Prof. Kurt Mehnert

Anhang: Studienverlaufsplan vom 10.07.2013

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AMTLICHE MITTEILUNG NR. 169

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

18

Grundlagen Fotografie

P

60

210

270

9

u

Labor

P

60

210

270

9

u

P

90

90

180

6

Einführung in das rechnergestützte Arbeiten

P

30

30

60

2

u

Studio

P

30

30

60

2

u

Wahrnehmung: Material und Oberfläche

P

30

30

60

2

u

Jour Fixe

P

30

30

60

2

u

Wissenschaften A

P

60

60

120

4

Grundlagen Kunst- und Designgeschichte

WP

30

30

60

2

u

Einführung Designtheorie

WP

30

30

60

2

u

Einführung in die Kunstgeschichte seit Erfindung der Fotografie

WP

30

30

60

2

u

360

540

900

30

Einführung Basiswissen

1. Semester

C TS EC

W

Pr üf un gs fo rm

540

re di ts Pr üf un gs ar t

360

or kl oa d

180

Gestaltungsgrundlagen in Fotografie

Se lb st st ud iu m

er an Ko st nt al ak tu ng tz ei sa t rt

P

od ul ty p/ V M

1. Semester

Version: 27.06.2012

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

P

120

420

540

18

Grundlagen Fotografie

P

60

210

270

9

b

Farbtechnologie und Studio

P

60

210

270

9

u

P

60

120

180

6

P

60

120

180

6

Basiswissen Digitale Fotografie

Fachwissen und Anwendung

u

P

30

30

60

2

Labor 1

WP

30

30

60

2

u

Videowerkstatt 1

WP

30

30

60

2

u

Kurzeinführung ID-Werkstatt

WP

30

30

60

2

u

Angebote KD

WP

30

30

60

2

u

Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

u

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

u

Designwissenschaften

WP

30

90

120

4

u

Philosophie 1

WP

30

90

120

4

u

240

660

900

30

2. Semester

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt A

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

2. Semester

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

Disziplinen der Fotografie

120

420

540

18

P

120

420

540

18

P

90

90

180

6

Digitale Technologien

P

45

45

180

3

u

Analoge Technologien

P

45

45

180

3

u

Basiswissen

Fachwissen und Anwendung

u

P

30

30

60

2

Labor 2

WP

30

30

60

2

u

Videowerkstatt 2

WP

30

30

60

2

u

Angebote KD

WP

30

30

60

2

u

Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 2

WP

30

90

120

4

b

270

630

900

30

3. Semester

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

P

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt B

ud i

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p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

3. Semester

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

P

120

420

540

18

Fotodesign

WP

60

210

270

9

b

Dokumentarfotografie

WP

60

210

270

9

b

Künstlerische Fotografie

WP

60

210

270

9

b

Fotografie im Experiment

WP

60

210

270

9

b

Zeitbezogene Medien

WP

60

210

270

9

b

Lab

WP

120

420

540

18

b

Angebote ID

WP

60

210

270

9

b

Angebote KD

WP

60

210

270

9

b

Basiswissen

P

90

90

180

6

Analoge Technologien

WP

60

120

180

6

u

Portfolio

WP

60

120

180

6

u

Videotechnologien

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

Angebote KD

WP

60

120

180

6

u

P

30

30

60

2

Labor 3

WP

30

30

60

2

u

Videowerkstatt 3

WP

30

30

60

2

u

Kurzeinführung ID Werkstatt

WP

30

30

60

2

u

Angebote KD

WP

30

30

60

2

u

Fachwissen und Anwendung

Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 1

WP

b

4. Semester

30

90

120

4

270

630

900

30

Projekt C: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden (außer Lab).

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt C

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

4. Semester

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

P

120

420

540

18

Fotodesign

WP

60

210

270

9

b

Dokumentarfotografie

WP

60

210

270

9

b

Künstlerische Fotografie

WP

60

210

270

9

b

Fotografie im Experiment

WP

60

210

270

9

b

Zeitbezogene Medien

WP

60

210

270

9

b

Lab

WP

120

420

540

18

b

Angebote ID

WP

60

210

270

9

b

Angebote KD

WP

60

210

270

9

b

Basiswissen

P

90

90

180

6

Analoge Technologien

WP

60

120

180

6

u

Portfolio

WP

60

120

180

6

u

Videotechnologien

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

Angebote KD

WP

60

120

180

6

u

P

30

30

60

2

Labor 4

WP

30

30

60

2

u

Videowerkstatt 4

WP

30

30

60

2

u

Angebote KD

WP

30

30

60

2

u

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 2

WP

30

90

120

4

b

270

630

900

30

Fachwissen und Anwendung

Wissenschaften B

5. Semester

Projekt D: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden (außer Lab).

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt D

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

5. Semester

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

P

120

420

540

18

Fotodesign

WP

60

210

270

9

b

Dokumentarfotografie

WP

60

210

270

9

b

Künstlerische Fotografie

WP

60

210

270

9

b

Fotografie im Experiment

WP

60

210

270

9

b

Zeitbezogene Medien

WP

60

210

270

9

b

Lab

WP

120

420

540

18

b

Angebot ID

WP

60

210

270

9

b

Angebot KD

WP

60

210

270

9

b

Basiswissen

P

90

90

180

6

Analoge Technologien

WP

60

120

180

6

u

Portfolio

WP

60

120

180

6

u

Videotechnologien

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

Anegbote KD

WP

60

120

180

6

u

P

30

30

60

2

u

Optionale Studien Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 1

WP

30

90

120

4

b

270

630

900

30

6. Semester

Projekt E: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden (außer Lab).

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt E

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p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

6. Semester

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

P

120

420

540

18

Fotodesign

WP

60

210

270

9

b

Dokumentarfotografie

WP

60

210

270

9

b

Künstlerische Fotografie

WP

60

210

270

9

b

Fotografie im Experiment

WP

60

210

270

9

b

Zeitbezogene Medien

WP

60

210

270

9

b

Lab

WP

120

420

540

18

b

Angebote ID

WP

60

210

270

9

b

Angebote KD

WP

60

210

270

9

b

Basiswissen

P

90

90

180

6

Analoge Technologien

WP

60

120

180

6

u

Portfolio

WP

60

120

180

6

u

Videotechnologien

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

Angebote KD

WP

60

120

180

6

u

P

30

30

60

2

u

Optionale Studien Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 2

WP

b

7. Semester

30

90

120

4

270

630

900

30

Projekt F: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden (außer Lab).

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt E

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

7. Semester

Studienverlauf

Fotografie (B.A.)

P

30

660

22

Bachelor Projekt

P

30

630

660

22

Bachelor Projekt

P

15

225

240

8

Bachelor Thesis

P

8. Semester

15

225

240

8

45

855

900

30

b

b

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

C re di ts EC TS

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W

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lty od u M Bachelor Projekt

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er an st a

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ng

sa rt

8. Semester

Modultyp: Prüfungsart: P = Pflicht b = benotet WP = Wahlpflicht u = unbenotet Z = Zusatzmodul B = Basismodul A = Aufbaumodul

Veranstaltungsart: E = Einzelunterricht GR = Gruppenunterricht S = Seminar V = Vorlesung PR = Projekt Ü = Übung H = Hospitation

Prüfungsform: K = Klausur R = Referat M = mündliche Prüfung PK = Präsentation mit Kolloquium PP = Praktische Prüfung P = Probe LN = Leistungsnachweis HA = Hausarbeit PR = Präsentation

Studienverlauf

Industrial Design (B.A.)

18

Grundlagen des dreidimensionalen Gestaltens

P

60

210

270

9

u

ID Werkstatt

P

60

210

270

9

u

P

90

90

180

6

Einführung in das rechnergestützte Arbeiten

P

30

30

60

2

u

PP

Digitales Fotografieren

P

30

30

60

2

u

PP

Wahrnehmung: Material und Oberfläche

P

30

30

60

2

u

PP

u

Einführung Basiswissen

C TS EC

W

Pr üf un gs fo rm

540

re di ts Pr üf un gs ar t

420

or kl oa d

120

Gestaltungsgrundlagen im ID

Se lb st st ud iu m

er an Ko st nt al ak tu ng tz ei sa t rt

P

od ul ty p/ V M

1. Semester

P/K

Jour Fixe

P

30

30

60

2

Wissenschaften A

P

60

60

120

4

Grundlagen Kunst- und Designgeschichte

WP

30

30

60

2

u

M,R,K oder HA

Einführung Designtheorie

WP

30

30

60

2

u

M,R,K oder HA

Einführung in die Kunstgeschichte seit Erfindung der Fotografie

WP

30

30

60

2

u

M,R,K oder HA

300

600

900

30

1. Semester

Version: 27.06.2012

Studienverlauf

Industrial Design (B.A.)

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt A

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

2. Semester

P

120

420

540

18

Generative Gestaltung 3D

WP

60

210

270

9

b

P/K

Objekt/ Raum/ Farbe

WP

60

210

270

9

b

P/K

Interaktion

WP

60

210

270

9

b

P/K

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

b

P/K

Angebote KD

WP

60

210

270

9

b

P/K

Basiswissen

P

60

120

180

6

Zeichnen

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Grundlagen generatives Design

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Ergonomie

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Angebote Kommunikationsdesign

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

P

30

30

60

2

P

30

30

60

2

u u

Fachwissen und Anwendung Angebote KD Angebote Fotografie

P

30

30

60

2

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Designwissenschaften

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Philosophie 1

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

240

660

900

30

Wissenschaften B

2. Semester

Projekt A: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

Studienverlauf

Industrial Design (B.A.)

P

120

420

540

18

Experimentelles Gestalten

WP

60

210

270

9

Strategischer Entwurf

WP

60

210

270

9

Methodischer Entwurf

WP

60

210

270

9

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

Angebote Kommunikationsdesign

WP

60

210

270

9

Basiswissen

P

60

120

180

6

Methode

WP

60

120

180

6

Strategie

WP

60

120

180

6

Experiment

WP

60

120

180

6

Aktuelle Themen im Design

WP

60

120

180

6

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

Angebote KD

WP

60

120

180

6

P

30

30

60

2

Digitale Technologien

WP

30

30

60

2

Angebote Fotografie

WP

30

30

60

2

Angebote KD

WP

30

30

60

2

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

Philosophie 2

WP

30

90

120

4

240

660

900

30

Fachwissen und Anwendung

Wissenschaften B

3. Semester

Projekt B: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt B

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

3. Semester

b

P/K

b

P/K

b

P/K

b

P/K

b

P/K

u

siehe Modulbeschreibung

u

siehe Modulbeschreibung

u

siehe Modulbeschreibung

u

siehe Modulbeschreibung

u

siehe Modulbeschreibung

u

siehe Modulbeschreibung

u u u

b

M,R,K oder HA

b

M,R,K oder HA

b

M,R,K oder HA

Studienverlauf

Industrial Design (B.A.)

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt C

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

4. Semester

P

120

420

540

18

Experimentelles Gestalten

WP

60

210

270

9

b

P/K

Strategischer Entwurf

WP

60

210

270

9

b

P/K

Methodischer Entwurf

WP

60

210

270

9

b

P/K

Lab

WP

120

420

540

18

b

P/K

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

b

P/K

Angebote KD

WP

60

210

270

9

b

P/K

P

60

120

180

6

Techniken zur Visualisierung

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Design by Technolgy

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Ergonomie

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Angebote KD

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

P

30

30

60

2

u

Basiswissen

Optionale Studien Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Designwissenschaften 1

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Philosophie 1

WP

b

M,R,K oder HA

4. Semester

30

90

120

4

240

660

900

30

Projekt C: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

Studienverlauf

Industrial Design (B.A.)

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt D

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

5. Semester

P

120

420

540

18

Generative Gestaltung 3D

WP

60

210

270

9

b

P/K

Objekt/ Raum/ Farbe

WP

60

210

270

9

b

P/K

Interaktion

WP

60

210

270

9

b

P/K

Lab

WP

120

420

540

18

b

P/K

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

b

P/K

Angebote KD

WP

60

210

270

9

b

P/K

P

60

120

180

6

Methode

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Strategie

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Experiment

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Aktuelle Themen im Design

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Angebote KD

WP

60

120

180

6

u

siehe Modulbeschreibung

Optionale Studien

P

30

30

60

2

u

Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Designwissenschaften 2

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

Philosophie 2

WP

30

90

120

4

b

M,R,K oder HA

240

660

900

30

Basiswissen

5. Semester

Projekt D: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

Studienverlauf

Industrial Design (B.A.)

Bachelor Projekt

Bachelor Arbeit Bachelor Thesis

6. Semester

P

15

660

22

P

15

645

660

22

P

15

225

240

8

P

15

225

240

8

30

870

900

30

b

b

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

C re di ts EC TS

or kl oa d

um lb s Se 645

W

ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Bachelor Projekt

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

6. Semester

Modultyp: Prüfungsart: P = Pflicht b = benotet WP = Wahlpflicht u = unbenotet Z = Zusatzmodul B = Basismodul A = Aufbaumodul

Veranstaltungsart: E = Einzelunterricht GR = Gruppenunterricht S = Seminar V = Vorlesung PR = Projekt Ü = Übung H = Hospitation

Prüfungsform: K = Klausur R = Referat M = mündliche Prüfung PK = Präsentation mit Kolloquium PP = Praktische Prüfung P = Probe LN = Leistungsnachweis HA = Hausarbeit PR = Präsentation

Studienverlauf

Kommunikationsdesign (B.A.)

18

Bildnerische Gestaltung

P

60

120

180

6

u

Zeichnen

P

60

120

180

6

u

Typografie

P

60

120

180

6

u

P

90

90

180

6

Einführung in das rechnergestützte Arbeiten

P

30

30

60

2

u

Digitales Fotografieren, Studio

P

30

30

60

2

u

Wahrnehmung: Material und Oberfläche

P

30

30

60

2

u

Jour Fixe

P

30

30

60

2

u

Wissenschaften A

P

60

60

120

4

Grundlagen Kunst- und Designgeschichte

WP

30

30

60

2

u

Einführung Designtheorie

WP

30

30

60

2

u

Einführung in die Kunstgeschichte seit Erfindung der Fotografie

WP

30

30

60

2

u

360

540

900

30

Einführung Basiswissen

1. Semester

C TS EC

W

Pr üf un gs fo rm

540

re di ts Pr üf un gs ar t

360

or kl oa d

180

Gestaltungsgrundlagen im KD

Se lb st st ud iu m

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P

od ul ty p/ V M

1. Semester

Version: 27.06.2012

Studienverlauf

Kommunikationsdesign (B.A.)

P

120

420

540

18

Bildgestaltung

WP

60

210

270

9

b

Generative Gestaltung

WP

60

210

270

9

b

Grafikdesign/ Typografische Kommunikation

WP

60

210

270

9

b

Illustration

WP

60

210

270

9

b

Shaping Things

WP

60

210

270

9

b

Zeichnen

WP

60

210

270

9

b

Typografie

WP

60

210

270

9

b

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

b

Angebote IID

WP

60

210

270

9

b

Basiswissen

P

60

120

180

6

Rechnergestützter Entwurf

WP

60

120

180

6

u

Bleisatz

WP

60

120

180

6

u

Buchbinderrei

WP

60

120

180

6

u

Siebdruck

WP

60

120

180

6

u

Bewegtbildwerkstatt

WP

60

120

180

6

u

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

Fachwissen und Anwendung

P

30

30

60

2

Kurzeinführung Buchbinderei

WP

30

30

60

2

u

Kurzeinführung Siebdruck

WP

30

30

60

2

u

Elektromechanische Werkstatt

WP

30

30

60

2

u

Einführung Videokamera

WP

30

30

60

2

u

Grundlagen räumliches Zeichnen

WP

30

30

60

2

u

Grundlagen Farbe

WP

30

30

60

2

u

Angebote Fotografie

WP

30

30

60

2

u

Angebote ID

WP

30

30

60

2

u

Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

b

Designwissenschaften

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 1

WP

b

2. Semester

30

90

120

4

240

660

900

30

Projekt A: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt A

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

2. Semester

Studienverlauf

Kommunikationsdesign (B.A.)

P

120

420

540

18

Generative Gestaltung

WP

60

210

270

9

b

Grafikdesign/ Typografische Kommunikation

WP

60

210

270

9

b

Illustration

WP

60

210

270

9

b

Shaping Things

WP

60

210

270

9

b

Typografie

WP

60

210

270

9

b

Visuelle Kommunikation

WP

60

210

270

9

b

Angebote ID

WP

60

210

270

9

b

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

b

P

60

120

180

6

Akt- und Figurzeichnen

WP

60

120

180

6

u

Rechnergestützter Entwurf

WP

60

120

180

6

u

Bleisatz

WP

60

120

180

6

u

Buchbinderrei

WP

60

120

180

6

u

Siebdruck

WP

60

120

180

6

u

Bewegtbildwerkstatt

WP

60

120

180

6

u

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

Basiswissen

Fachwissen und Anwendung

P

30

30

60

2

Kurzeinführung Buchbinderei

WP

30

30

60

2

u

Kurzeinführung Siebdruck

WP

30

30

60

2

u

Elektromechanische Werkstatt

WP

30

30

60

2

u

Einführung Videokamera

WP

30

30

60

2

u

Grundlagen räumliches Zeichnen

WP

30

30

60

2

u

Grundlagen Farbe

WP

30

30

60

2

u

Angebote Fotografie

WP

30

30

60

2

u

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 2

WP

b

Wissenschaften B

3. Semester

30

90

120

4

240

660

900

30

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt A

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

3. Semester

Studienverlauf

Kommunikationsdesign (B.A.)

P

120

420

540

18

Bildgestaltung

WP

60

210

270

9

b

Generative Gestaltung

WP

60

210

270

9

b

Grafikdesign/ Typografische Kommunikation

WP

60

210

270

9

b

Illustration

WP

60

210

270

9

b

Shaping Things

WP

60

210

270

9

b

Typografie

WP

60

210

270

9

b

Lab

WP

120

420

540

18

b

Angebote ID

WP

60

210

270

9

b

Angebote Fotografie

WP

60

210

270

9

b

Basiswissen

P

60

120

180

6

Akt- und Figurzeichnen

WP

60

120

180

6

u

Rechnergestützter Entwurf

WP

60

120

180

6

u

Bleisatz

WP

60

120

180

6

u

Buchbinderrei

WP

60

120

180

6

u

Siebdruck

WP

60

120

180

6

u

Bewegtbildwerkstatt

WP

60

120

180

6

u

Angebote Fotografie

WP

60

120

180

6

u

Angebote ID

WP

60

120

180

6

u

P

30

30

60

2

u

Optionale Studien Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 1

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 1

WP

30

90

120

4

b

Designwissenschaften 1

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 1

WP

30

90

120

4

b

240

660

900

30

4. Semester

Projekt C: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt C

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

4. Semester

Studienverlauf

Kommunikationsdesign (B.A.)

P

120

420

540

18

Generative Gestaltung

WP

60

210

270

9

b

Grafikdesign/ Typografische Kommunikation

WP

60

210

270

9

b

Illustration

WP

60

210

270

9

b

Shaping Things

WP

60

210

270

9

b

Typografie

WP

60

210

270

9

b

Visuelle Kommunikation

WP

60

210

270

9

b

Lab

WP

120

420

540

18

b

Angebote Fotografie Angebote ID

Basiswissen

b WP

120

420

540

18

b

P

60

120

180

6

Akt- und Figurzeichnen

WP

60

120

180

6

u

Rechnergestützter Entwurf

WP

60

120

180

6

u

Bleisatz

WP

60

120

180

6

u

Buchbinderrei

WP

60

120

180

6

u

Siebdruck

WP

60

120

180

6

u

Bewegtbildwerkstatt

WP

60

120

180

6

u

Angebot Fotografie

WP

60

120

180

6

u

Angebot ID

WP

60

120

180

6

u

Optionale Studien

P

30

30

60

2

u

Wissenschaften B

P

30

90

120

4

Kommunikationswissenschaft 2

WP

30

90

120

4

b

Theorie und Geschichte der Fotografie 2

WP

30

90

120

4

b

Philosophie 2

WP

b

5. Semester

30

90

120

4

240

660

900

30

Projekt D: Es muss mindestens ein Projekt im eigenen Studiengang belegt werden

rm Pr üf

un g

sf o

sa rt un g

Pr üf

EC TS

or kl oa d W

lb s Se

C re di ts

um ts t

kt z Ko

nt a

lty od u M Projekt C

ud i

ei t

p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

5. Semester

Studienverlauf

Kommunikationsdesign (B.A.)

Bachelor Projekt

Bachelor Arbeit Bachelor Thesis

6. Semester

P

15

660

22

P

15

645

660

22

P

15

225

240

8

P

15

225

240

8

30

870

900

30

b

b

rm Pr üf

un g

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Pr üf

C re di ts EC TS

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W

ts t

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lty od u M Bachelor Projekt

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p/ V

er an st a

ltu

ng

sa rt

6. Semester

Modultyp: Prüfungsart: P = Pflicht b = benotet WP = Wahlpflicht u = unbenotet Z = Zusatzmodul B = Basismodul A = Aufbaumodul

Veranstaltungsart: E = Einzelunterricht GR = Gruppenunterricht S = Seminar V = Vorlesung PR = Projekt Ü = Übung H = Hospitation

Prüfungsform: K = Klausur R = Referat M = mündliche Prüfung PK = Präsentation mit Kolloquium PP = Praktische Prüfung P = Probe LN = Leistungsnachweis HA = Hausarbeit PR = Präsentation