Allgemeine_Einkaufsbedingungen Tipper Tie 15.8.2013

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten frei Haus. 7.2. Wird vereinbart, dass TIPPER TIE die Kosten der Fracht trägt, so hat der Lieferant die von ...
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Allgemeine Einkaufsbedingungen Tipper Tie Alpina GmbH 1. 1.1. 1.2.

1.3. 1.4.

Allgemeines Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Tipper Tie Alpina GmbH, Flawil, (“TIPPER TIE“) und dem Lieferanten. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, TIPPER TIE hätte diesen ausdrücklich zugestimmt. Nimmt TIPPER TIE zu abweichenden Bedingungen des Lieferanten nicht Stellung, so gelten diese als von TIPPER TIE abgelehnt. Die Bestätigung und/oder tatsächliche Ausführung einer Bestellung von TIPPER TIE gilt als Zustimmung des Lieferanten zu diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der Lieferant verpflichtet sich, die von TIPPER TIE als vertraulich bezeichneten Informationen und Unterlagen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. 2.1. 2.2.

Angebote, Auftragsbestätigung Angebote von Lieferanten sind kostenlos. Im Angebot ist auf Abweichungen von Offert Anfragen seitens TIPPER TIE ausdrücklich hinzuweisen.

3. 3.1.

Vertragsabschluss Eine Bestellung gilt erst dann als von TIPPER TIE erteilt, wenn sie schriftlich abgefasst, oder im Falle mündlicher, telefonischer oder per E-Mail übertragener Bestellung, ordnungsgemäss mit einem Schriftsatz bestätigt wurde. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung von TIPPER TIE, besteht für TIPPER TIE keine Verbindlichkeit. Der Lieferant hat TIPPER TIE auf offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler unverzüglich aufmerksam zu machen. Unverzüglich, spätestens jedoch 24 Std. nach Eingang der Bestellung von TIPPER TIE, hat der Lieferant eine Auftragsbestätigung zu erteilen, die Preis- und Liefertermin bestätigt. Wird keine Auftragsbestätigung innert 24 Std. erteilt, so ist TIPPER TIE nicht mehr an ihre Bestellung gebunden. Abweichungen gegenüber dem Inhalt der Bestellung von TIPPER TIE sowie spätere Vertragsänderung gelten erst dann als vereinbart, wenn sie von TIPPER TIE schriftlich bestätigt werden.

3.2.

3.3.

3.4.

4. 4.1. 4.2.

4.3.

Lieferfrist Die vereinbarten Lieferbedingungen bzw. Liefertermine sind verbindlich. Sie laufen ab Datum der Bestellung. Falls Lieferverzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies TIPPER TIE unverzüglich mitzuteilen. TIPPER TIE hat das Recht, sofort nach Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten oder daran festzuhalten, unter Geltendmachung des Schadens, der aufgrund des Verzugs entstanden ist. TIPPER TIE kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Lieferung unmöglich wird.

5.

Preise Sämtliche Preise sind Fixpreise. Sämtliche Nebenkosten für z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

6. 6.1.

Ausführung, Gewährleistungsfrist Der Liefergegenstand ist nach Massgabe der schriftlichen Bestellung und in handelsüblicher Weise, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, auszuführen. Sämtliche von TIPPER TIE zur Verfügung gestellter Beistellungen aller Art bleiben unser Eigentum. Ohne eine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Gefahrenübergang auf TIPPER TIE.

6.2.

Dateiname: Allg. Eink. Bed. Ersteller: Map / 24.06.2013

Revisions-Code: Entwurf geprüft: CMS Zürich / 16.08.2013

Freigabe: QM / 13.12.2013

6.3

TIPPER TIE ist und bleibt Eigentümer an allen Dokumenten, die dem Lieferanten in Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, und zwar einschliesslich des geistigen Eigentums, unabhängig davon ob ein Vertrag zu Stande kommt oder nicht. Dazu gehören Zeichnungen, Software, Programme, Schaltpläne, Verfahren, Werkzeuge usw.

7. 7.1. 7.2.

Verpackung, Lieferung Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten frei Haus. Wird vereinbart, dass TIPPER TIE die Kosten der Fracht trägt, so hat der Lieferant die von TIPPER TIE vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen. Wird dies nicht festgelegt, so ist jeweils die für TIPPER TIE günstigste Beförderungsart zu wählen. Die Gefahr geht erst mit der Abnahme durch TIPPER TIE auf TIPPER TIE über. Der vom Wareneingang unterschriebene Lieferschein bestätigt lediglich den unversehrten Erhalt der Ware, nicht deren Richtigkeit.

7.3. 7.4.

8. 8.1.

8.2.

8.3.

8.4.

9. 9.1. 9.2.

Prüfung der Ware, Mängelrüge, Gewährleistungsrechte, Zahlung Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität der zu liefernden Teile zu 100% zu gewährleisten. Auf Verlangen müssen ohne Kostenfolge Prüfprotokolle mitgeliefert werden. TIPPER TIE führt lediglich eine optische Eingangskontrolle durch. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Vorliegen eines Mangels hat TIPPER TIE das Recht, wahlweise Nachbesserung, Ersatzware oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten (Wandelung). In dringenden Fällen ist TIPPER TIE berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, unbeschadet sonstiger Ansprüche. TIPPER TIE behält sich vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzubehalten, bis, sofern TIPPER TIE Ersatz verlangt, der Lieferant seiner Pflicht zur Lieferung einwandfreier Ersatzware nachgekommen ist oder bis die Sachlage hinsichtlich Wandelung und Minderung verbindlich geklärt ist. Die Zahlung erfolgt netto nach vollständigem Eingang der Ware, fehlerfreier Eingangskontrolle und innert 60 Tagen nach Eingang der Rechnung. Kann die Zahlung nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant verpflichtet, mit TIPPER TIE eine neue Frist für die Zahlung zu vereinbaren. Kann diese nicht eingehalten werden, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. Erfüllungsort / anwendbares Recht / Gerichtsstand Gerichtsstand ist Flawil (SG). TIPPER TIE ist berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Dateiname: Allg. Eink. Bed. Ersteller: Map / 24.06.2013

Revisions-Code: Entwurf geprüft: CMS Zürich / 16.08.2013

Freigabe: QM / 13.12.2013