ALLGEMEINE KAUFBEDINGUNGEN XEIKON ...

die zulasten des Anbieters gehen, sämtlicher Kosten für die Verpackung, die für ..... Mitarbeiter, Kunden, Erfüllungsgehilfen und Teilnehmer sowohl gerichtlich ...
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ALLGEMEINE KAUFBEDINGUNGEN XEIKON INTERNATIONAL BV Brieversstraat 70 4529 GZ EEDE, Die Niederlande 1. UMFANG 1.1 Diese Allgemeinen Kaufbedingungen finden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderslautendes vereinbart wird, für sämtliche angeforderten Angebote und sämtliche von der XEIKON INTERNATIONAL B.V., ihren Tochtergesellschaften und / oder angeschlossenen Unternehmen oder Gruppen-Unternehmen (im Folgenden die „XEIKON“ genannt) in Auftrag gegebene Aufträge, sämtliche Kaufverträge, hinsichtlich welcher die XEIKON entweder der Käufer oder Einkäufer ist, sämtliche Verträge in Bezug auf die Lieferung von Waren und / oder die Verarbeitung, Anpassung oder Montage von Gütern und / oder die Leistung von Dienstleistungen, die von oder zugunsten der XEIKON in Auftrag gegeben wurden, Anwendung. Es wird ausdrücklich erklärt, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Anbieters einschließlich jener, die gleich den vorliegenden Bedingungen sind sowie gleich, in welcher Form diese vorliegen, keine Anwendung finden. Einseitige Erklärungen, Anmerkungen und Verweise hinsichtlich jedweder Bestimmungen und Bedingungen auf Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen vom Anbieter ausgestellten Dokumenten sind unwirksam. Der Anbieter bestätigt mit der Akzeptanz und / oder Unterzeichnung des Auftrags die ausschließliche Anwendbarkeit dieser Kaufbedingungen. 2. ANGEBOTE 2.1 Jedes Angebot versteht sich für den Anbieter unwiderruflich bindend. Die XEIKON kann Angebote innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab dem Datum des Eingangs bei der XEIKON annehmen. 3. AUFTRAG 3.1 Die XEIKON erteilt Aufträge entweder mittels elektronischen Datenaustausches oder in schriftlicher Form. 3.2. Der Anbieter schickt der XEIKON innerhalb von 2 Werktagen nach dem Erhalt des Auftrags eine Auftragsbestätigung. Verabsäumt der Anbieter, eine Auftragsbestätigung zu schicken, versteht sich die von der XEIKON zugeschickte Bestellung als verbindlich. 3.3. Der Anbieter führt, soweit die XEIKON dieser Änderung nicht schriftlich zugestimmt hat, keinerlei Änderungen an den zu liefernden Gütern durch. 4. PREIS Seite 1 von 10

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4.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes vereinbart wird, als Festpreise sowie in der vereinbarten Währung, sind nicht Gegenstand von Anpassungen und beinhalten keinerlei Kursrisiko für die XEIKON. 4.2 Die Preise verstehen sich inklusiv sämtlicher Gebühren, Erhebungen und Steuern, die zulasten des Anbieters gehen, sämtlicher Kosten für die Verpackung, die für die Art des von der XEIKON ausgewählten Transports geeignet ist, sowie ohne die MwSt. 5. INRECHNUNGSTELLUNG Die Inrechnungstellung erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung und / oder der Annahme der Produkte und Dienstleistungen. Diesbezüglich gilt der jeweils frühere Zeitpunkt. Die Rechnungen werden in der vereinbarten Währung ausgestellt. Jede Rechnung muss unter Strafe dahin gehend, für unzulässig erklärt zu werden, für jeden Rechnungsposten die Auftragsnummer (n), die für den Auftrag entsprechende (n) Artikelnummer (n), den Betrag, das Gewicht, das Volumen und die technischen Spezifikationen beinhalten. 6. BEZAHLUNG 6.1 Rechnungen müssen, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes vereinbart wurde sowie soweit die XEIKON die Lieferung oder die Durchführung des Auftrags nicht schriftlich abgelehnt hat, zum Ende von sechzig (60) Tagen nach dem Ende des Monats des Rechnungsdatums bezahlt werden. 6.2 Bargeld bei Lieferabnahmen oder jedwede Bezahlungen in bar werden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderslautendes vereinbart wurde, nicht akzeptiert. 6.3 Eine Zahlung der XEIKON impliziert unter keinen Umständen die Akzeptanz der Lieferung oder des Auftrags oder den Verzicht der XEIKON auf ihr Recht, eine Ablehnung in dieser Hinsicht vorzubringen.

7. LIEFERART UND -ORT 7.1 Es finden für den Fall, dass auf der Bestellung explizit keinerlei Handelsbedingungen angegeben sind, innerhalb Europas die aktuellsten Incoterms sowie geliefert verzollt Xeikon Anwendung. Außerhalb Europas finden die aktuellsten Incoterms sowie geliefert unverzollt Xeikon Anwendung. Das Verlust- sowie das Beschädigungsrisiko hinsichtlich der Produkte gehen gemäß jedweder vereinbarten Vertragsklauseln an die XEIKON über. Diese werden gemäß den aktuellsten Incoterms ausgelegt. Die Aufträge werden an die spezifizierte Anschrift geliefert. Die gelieferten Produkte müssen mit der Bestellung und den Spezifikationen in Artikel 9 übereinstimmen. 7.2 Der Anbieter gewährleistet ungeachtet der Bedingungen in Artikel 8 sowie soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde, dass das Eigentumsrecht sowie der

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uneingeschränkte und unbelastete Rechtsanspruch an den gelieferten Gütern zum Zeitpunkt der Lieferung an die XEIKON übergeht. Der Anbieter ist selbst, wenn das Risiko an die XEIKON übergangen ist, für einen Verlust oder eine Beschädigung der Güter haftbar, wenn der Verlust oder die Beschädigung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Anbieters erfolgt ist. 7.3 Die Bestellungen werden, soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde, als einzelne Lieferungen geliefert. Änderungen bezüglich der Verpackung oder der Menge an Produkten pro Paket unterliegen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der XEIKON. Der Anbieter ist verpflichtet, die XEIKON rechtzeitig vor dem Lieferdatum über diese Änderungen zu informieren. 7.4 Jeder Lieferung müssen die entsprechenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Lieferund Transportdokumente beigefügt werden. Diese müssen die Auftrags- und die Artikelnummer oder die spezifische Bezeichnung beinhalten. In den Lieferscheinen muss die Auftragsnummer angegeben werden. Darüber hinaus muss diesen der erstellte Lieferschein in Kopie beigefügt werden. Die Unterschrift der XEIKON auf dem Lieferschein oder den Transportdokumenten ist lediglich als Beleg für die Anzahl an Paketen gültig. Sie impliziert nicht die Abnahme der Menge, der Qualität oder der Dienstleistungen. Es ist ausschließlich der Anbieter für die fristgemäße Erwirkung sämtlicher korrekten Genehmigungen, Lizenzen, Bewilligungen, Konzessionen, Registrierungen und Bescheinigungen, die möglicherweise für den Transport, die Lagerung, Lieferung, Handhabung, den Zusammenbau, die Montage, Installation, Inbetriebnahme und / oder die Nutzung und Anwendung der in Artikel 1 angegebenen Güter, die geliefert, oder die ebenfalls dort angegebenen Dienstleistungen, die bereitgestellt werden müssen, benötigt werden könnten, verantwortlich. Der Anbieter ist, sollten diese nicht vorhanden sind, weder von jedweden seiner Verpflichtungen der XEIKON gegenüber befreit noch dahin gehend berechtigt, die diesbezügliche Erfüllung aufzuschieben. 7.5 Jedwede vom Anbieter für die Durchführung der Bestellung oder der Lieferung angeforderten ergänzenden Materialien werden, so dies von der XEIKON bestätigt wurde, zum in der Bestellung angegebenen Datum bereitgestellt. 7.6 Sämtliche Produkte müssen in geeigneten Verpackungen verpackt sein, damit beim Transport in der ausgewählten Transportart keine Beschädigungen erfolgen können. 7.7. Der Anbieter stimmt zu, eine Liste mit sämtlichen Gerätschaften und Befestigungsmitteln zu erstellen, die im Speziellen für die Xeikon entwickelt wurden. Des Weiteren gibt der Anbieter auf diesen Gerätschaften und Befestigungsmitteln an, dass sich diese im Eigentum der Xeikon befinden. 7.8 Die gelieferte Produktgesamtmenge übersteigt nicht die Menge, die in der Bestellung der Xeikon angegeben ist. Die XEIKON akzeptiert in keinem Fall größere als die in der relevanten Bestellung angegebenen Mengen und zahlt folglich auch keine diesbezüglichen Rechnungen. 7.9 Die Lieferung der Produkte oder die Leistung der Bestellung muss zu dem

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vereinbarten Datum und Zeitpunkt erfolgen. Der Anbieter befindet sich beim bloßen Verabsäumen, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, in Verzug. Die XEIKON hat das Recht, das Lieferdatum oder die Leistung, ohne dass diesbezüglich jedwede Kompensation erforderlich ist, zu ändern. Darüber hinaus überwacht der Anbieter die Vorlaufzeiten und informiert die XEIKON über jedwede Änderung, die die Liefertermine beeinflussen könnte. Beide Parteien vereinbaren dann die am besten geeignete Vorgehensweise. 7.10 Die XEIKON ist im Falle eines Verzugs hinsichtlich der Lieferung oder der Leistung berechtigt, automatisch und ohne eine Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe für jede volle Verzugswoche in Höhe von 1 % des Betrags der verspäteten Produkte oder Dienstleistungen bis hin zu 10 % des Betrags (ohne MwSt.) der relevanten Bestellung auszusprechen. Die Parteien stimmen hiermit ausdrücklich zu, dass die genannten Geldstrafen ohne eine Beeinträchtigung jedweder Rechte auf eine Kompensation seitens der XEIKON von dem relevanten Rechnungsbetrag abgezogen werden. 7.11 Die XEIKON ist für den Fall eines Verzugs hinsichtlich der Lieferung oder der Leistung über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen berechtigt, die Bestellung ohne eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf eine Kompensation sowie vorbehaltlich einer erteilten Inverzugsetzung und ohne jedweden richterlichen Beschluss zu stornieren und folglich den Vertrag zwischen den Parteien insgesamt oder zum Teil aufzulösen, jedwede erhaltenen Produkte auf Kosten des Anbieters zurückzuschicken, zukünftige Lieferungen oder Dienstleistungen abzulehnen und vom Anbieter jedwede Zahlungen, die sie bereits geleistet hat, nach Abzug jedweder Produkte, die sie möglicherweise behalten möchten, zu fordern. 7.12 Die XEIKON ist ungeachtet der Anwendung des Artikels 7.9 für den Fall, dass sich der Anbieter wiederholt in Verzug befindet, berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die Situation zu handhaben und dem Anbieter jedwede zusätzlichen Kosten (einschließlich der Verluste aufgrund des Tausches des Anbieters), die aufgrund des Verzugs des Anbieters entstanden sind, in Rechnung zu stellen. 8. INSPEKTION UND ABNAHME 8.1 D i e XEIKON ist berechtigt, während der Produktion sowie vor der Lieferung sämtliche relevanten Inspektionen und Verifizierungen, die ihr erforderlich erscheinen, ohne jedwede ergänzende Kompensation, die dem Anbieter gegenüber fällig wäre, sowie auf eine einfache Anfrage und zu einem vereinbarten Zeitpunkt hin in den Betriebsstätten oder Geschäften des Anbieters und seiner Vertragspartner oder Untervertragspartner durchzuführen. 8.2 Produkte, die die in Artikel 9 angegebenen Anforderungen nicht erfüllen, können abgelehnt werden. Die XEIKON informiert den Anbieter im Falle einer Ablehnung diesbezüglich. Die XEIKON ist ohne eine Inverzugsetzung oder eine gerichtliche Intervention berechtigt, entweder dem Anbieter einzuräumen, innerhalb eines von der XEIKON festzulegenden Zeitraums konforme Produkte zu liefern oder die Bestellung Seite 4 von 10

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zu stornieren und folglich den Vertrag insgesamt oder zum Teil aufzulösen. Das Eigentum sowie das Risiko bezüglich der abgelehnten Produkte gehen in diesem Fall an den Anbieter zurück. Darüber hinaus gehen sämtliche Transport- und sonstigen relevanten Kosten einschließlich die der Rücklieferung zulasten des Anbieters. 9. QUALITÄT 9.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die in Artikel 1 beschriebenen gelieferten Produkte respektive die Dienstleistungen vollständig mit den Produktspezifikationen und technischen Dokumentationen sowie mit der in dem Auftrag angegebenen Beschreibung übereinstimmen, dass die Produkte und / oder Dienstleistungen für den beabsichtigten Zweck geeignet und ausreichend sowie frei von sowohl sichtbaren als auch nicht sichtbaren baulichen, produktionstechnischen und sonstigen Mängeln sowie von Materialfehlern sind, die Sicherheit, die hinsichtlich dieser Produkte und / oder Dienstleistungen angemessen erwartet werden kann, bereitstellen und sämtliche relevanten Vorschriften, Bedingungen und guten Arbeitsweisen erfüllen. Der Anbieter informiert die XEIKON für den Fall, dass der Anbieter Probleme, die die mit der XEIKON vereinbarte (n) Qualität, Sicherheit oder Leistungsspezifikationen der Produkte gefährden könnten, unverzüglich über diese Probleme und jedwede möglichen Maßnahmen, die dahin gehend unternommen wurden, diese Probleme zu lösen. 9.2 Der Anbieter hält die XEIKON sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich hinsichtlich jedweder Haftung und jedweden Schadens, die / der sich direkt oder indirekt aus den gelieferten Produkten und / oder geleisteten Dienstleistungen ergeben kann, schadlos und schützt die XEIKON diesbezüglich. 9.3. Sämtliche Kosten in Höhe von mindestens 150 €, die aufgrund von Qualitätsproblemen entstehen, gehen zulasten des Anbieters. 9.4 Darüber hinaus setzt die XEIKON voraus, dass die gelieferten Produkte mittels eines effektiven und nachweisbaren Qualitätsprogramms hergestellt wurden. Hierbei handelt es sich bevorzugterweise um ein Programm konform den Anforderungen des ISO-9000Standards. Die XEIKON ist berechtigt, dieses Qualitätsprogramm sowie die Inspektionsdokumente am Standort zu verifizieren. Eine solche Prüfung schränkt die Haftung des Anbieters in Bezug auf die Qualität der gelieferten Produkte in keiner Art und Weise ein. 9.5 Darüber hinaus informiert die XEIKON den Anbieter zusätzlich zu Obengenanntem regelmäßig über sämtliche Mängel, die während des abschließenden Zusammenbaus festgestellt werden sowie für welche der Anbieter haftbar ist. Der Anbieter legt der XEIKON nach einer entsprechenden Mitteilung der XEIKON eine Gutschrift für diese mangelhaften Materialien zum Einkaufspreis vor und / oder rückerstattet der XEIKON diesen Betrag. 10. NACHHALTIGKEIT

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10.1. Der Anbieter bescheinigt, dass er weder aktuell noch zukünftig weder direkt noch indirekt durch jedweden Untervertragspartner Kinder, die Arbeiten für den Anbieter verrichten und unter sechzehn (16) Jahre oder im Falle von gefährlichen Arbeiten unter achtzehn (18) Jahre alt sind, hinsichtlich jedweder seiner Tätigkeiten oder Aktivitäten in einer Art und Weise, die gegen die relevanten Gesetze und Vorschriften verstößt, beschäftigt. 10.2. Der Anbieter bescheinigt, dass er anstrebt, mit grüner Energie zu arbeiten, seinen Mitarbeiten ordnungsgemäße Arbeitsbedingungen bereitstellt und die Menschenrechte und regulativen Bedingungen hinsichtlich der Abfallsammlung beachtet. 11. GEWÄHRLEISTUNGEN 11.1 Der Gewährleistungszeitraum beträgt, soweit nichts Anderslautendes vereinbart wurde, vierundzwanzig (24) Monate ab dem Liefer- oder Abnahmedatum der jeweiligen Produkte und / oder Dienstleistungen. 11.2 Der Anbieter verpflichtet sich, jedweden Mangel oder jedwedes beschädigte Produkt, welcher / welches während des Gewährleistungszeitraums gemeldet wurde, zu reparieren oder zu ersetzen. Sämtliche darauf bezogenen Kosten gehen zulasten des Anbieters. 11.3 Teile, die gemäß dieser Gewährleistungsklausel geändert, ersetzt oder repariert werden, werden von einer Gewährleistung, die gleich dem vollständigen Originalgewährleistungszeitraum ist, abgedeckt. 11.4 Der Anbieter gewährleistet für den Fall eines Auftrags zur Lieferung, Verpackung und / oder zum Transport gefährlicher Produkte, Stoffe oder Herstellungen ausdrücklich, dass die Produkte, deren jeweilige Verpackung sowie der Transport jederzeit strikt mit den dann sich in Kraft befindlichen rechtlichen und sonstigen Bedingungen sowie den Sicherheitsvorschriften – und empfehlungen übereinstimmen. Der Anbieter hält die XEIKON hinsichtlich jedweder Haftung und / oder Schadenersatzforderung in Verbindung damit gerichtlich und außergerichtlich schadlos. 11.5 Der Anbieter gewährleistet für einen Zeitraum von mindestens sieben (7) Jahren nach der Kündigung des Vertrags die Verfügbarkeit von (Ersatz-)-teilen. Darüber hinaus räumt der Anbieter der XEIKON eine unbeschränkte Kaufoption zum Ende der Betriebszeit sowie das Recht zu einer letztmöglichen Erwerbung zu den Bedingungen ein, die hinsichtlich der letzten Bestellung Anwendung gefunden hatten. 11.6. Der Anbieter erklärt und gewährleistet der Xeikon gegenüber, dass der Anbieter weder die Güter noch die Produkte, die dazu verwendet werden, die Güter für die Xeikon herzustellen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der XEIKON an jedwede dritte Partei verkauft. 12. VERZUG UND SICHERHEITSBEDINGUNGEN Seite 6 von 10

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12.1 Die XEIKON hat ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 und 10 das Recht, den Vertrag zwischen den Parteien im ausschließlichen Ermessen der XEIKON mit oder ohne rückwirkenden Effekt zu beenden. Darüber hinaus ist sie berechtigt, im Falle einer Nichtleistung oder einer nicht fristgemäßen oder unzufriedenstellenden Leistung der Verpflichtungen seitens des Anbieters aus jedwedem anderen Grund als aufgrund eines Falles einer höheren Gewalt einen Schadenersatz oder sonstige Kompensationen einschließlich Verzugszinsen geltend zu machen. 12.2 Der Anbieter ist gebunden, auf Aufforderung der XEIKON hin eine ausreichende Gewährleistung dahin gehend bereitzustellen, dass er seine in dem Vertrag, den er mit der XEIKON abgeschlossen hat, angegebenen Verpflichtungen einschließlich dieser Allgemeinen Kaufbedingungen erfüllt. Die XEIKON hat für den Fall, dass die Sicherheit, die von der XEIKON gefordert wird, nicht dargelegt wird oder die XEIKON dahin gehend der Meinung ist, dass diese nicht ausreichend ist, das Recht, den Vertrag zwischen den Parteien ohne eine Beeinträchtigung der Rechte der XEIKON, einen Schadenersatz geltend zu machen, oder das erstattet zu bekommen, was bereits von oder im Namen der XEIKON in Verbindung mit diesem Vertrag an den Anbieter gezahlt wurde, insgesamt oder zum Teil zu beenden oder aufzulösen. 13. HÖHERE GEWALT 13.1 Die Partei, die für den Fall eines Falles einer höheren Gewalt in Verzug gerät oder von diesem betroffen ist, informiert die andere Partei so schnell wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von sieben (7) Tagen ab Beginn dieses Falles einer höheren Gewalt über diesen sowie über die voraussichtliche Dauer dieses Falls. 13.2 Die andere Partei ist für den Fall, dass der Fall einer höheren Gewalt für mehr als dreißig (30) Tage andauert oder man davon ausgehen kann, dass er länger als dreißig (30) Tage andauert, berechtigt, die Bestellung oder den betroffenen Teil der Bestellung mittels einer schriftlichen Mitteilung zu beenden. Keine der Parteien ist in diesem Fall zur Geltendmachung eines Schadenersatzes berechtigt. 13.3 Anderenfalls werden die Rechte und Verpflichtungen beider Parteien ausgesetzt und neue Zeitpläne und Lieferdaten zwischen den diesbezüglichen Parteien vereinbart. 13.4 Es wird hinsichtlich eines Falles einer höheren Gewalt verstanden, einen Schaden oder einen Verzug aufgrund einer höheren Gewalt, von (de-facto- oder de-jure-)Handlungen oder -Vorschriften oder -Beschlüssen jedweder Regierung, Naturphänomenen wie Erdbeben oder Überschwemmungen, Brände, aber auch Unruhen, Kriegen, Schiffbrüchen, Streiks, Frachtembargos, Aussperrungen oder sonstiger Gründe, unabhängig davon, ob diese gleich den oben aufgezählten Dingen sind oder nicht, zu meinen und zu beinhalten, die nicht vorhersehbar sind und außerhalb der angemessenen Kontrolle der Parteien liegen sowie die verhindern, dass jedwede Verpflichtung aus jedwedem Auftrag der XEIKON insgesamt oder zum Teil durchgeführt werden kann.

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14. HAFTUNG – HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 14.1 Der Anbieter erklärt und gewährleistet, dass er in der Leistung seiner Verpflichtungen nicht gegen die geistigen Eigentumsrechte jedweder dritten Partei verstößt sowie dass er die XEIKON sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich hinsichtlich Forderungen jedweder dritten Partei aufgrund eines Verstoßes gegen diese seine Erklärung entschädigt und schadlos hält. 14.2 Der Anbieter entschädigt die XEIKON, ihre Handlungsbevollmächtigten, Mitarbeiter, Kunden, Erfüllungsgehilfen und Teilnehmer sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich hinsichtlich sämtlicher Forderungen, Urteile, Haftungen, Verluste, Verletzungen und Schäden jedweder Art (einschließlich sich daraus ergebender Kosten und gelegentlicher Kosten und Auslagen), die von den Handlungen oder Unterlassungen des Anbieters, seiner Handlungsbevollmächtigten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Teilnehmer oder Anbieter dahin gehend, zu handeln, verursacht wurden sowie die sich direkt oder indirekt aus oder in Verbindung mit der Leistung der Verpflichtungen der XEIKON gegenüber ergeben. 14.3 Der Anbieter erklärt und gewährleistet, dass der Anbieter es unterlässt, das Equipment, die Datenbank (en) oder das / die Netzwerk (e) der XEIKON oder der Kunden der XEIKON mit jedweden verborgenen Dateien, automatisch kopierenden, übertragenden oder aktivierenden Computerprogramme oder jedweden Viren (im Folgenden die „Schadsoftware“ genannt) zu infizieren. Der Anbieter bemüht sich für den Fall, dass ein solcher Fall einer Infizierung seitens des Anbieters erfolgt, nach besten Kräften, die XEIKON und ihre Kunden dabei zu unterstützen, diese Schadsoftware unverzüglich aus jedweder (n) (m) infizierten Equipment, Datenbank (en) und Netzwerk (en) zu entfernen. Dies gilt ohne eine Beeinträchtigung der Artikel 11 und 13, Par. 2. 14.4 Der Anbieter verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Datenschutzgesetze und jedwede Datenschutzrichtlinien der XEIKON und / oder ihrer Kunden einzuhalten. Darüber hinaus entschädigt der Anbieter die XEIKON hinsichtlich sämtlicher Schäden, Haftungen, Geld- und Vertragsstrafen, Kosten, Ansprüche, Forderungen und Auslagen (einschließlich sämtlicher Kosten für eine Abwehr und Beilegung sowie angemessener Anwaltsgebühren), die sich aus oder in Verbindung mit einer Nichteinhaltung ergeben, und hält diese diesbezüglich schadlos. 14.5. Der Anbieter erklärt und gewährleistet, dass er für den Zeitraum, in welchem sich die Güter in den Räumlichkeiten des Anbieters befinden, eine Versicherung für die Güter bereitstellt. Diese Versicherung deckt insbesondere Schäden durch Brände oder einen Gesamtverlust der Güter aufgrund eines Brandes sowie einen Diebstahl der Güter ab. Der Anbieter legt der XEIKON auf Anfrage hin einen Beleg über diese Versicherung vor. 15. VERTRAULICHKEIT

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15.1. Sämtliche Informationen welcher Art auch immer, die die XEIKON dem Anbieter in welcher Form auch immer bereitstellt, sind und bleiben das Eigentum der XEIKON. Diese Informationen müssen vertraulich behandelt werden. Der Anbieter ist gebunden, strikte Vertraulichkeit zu wahren und diese Informationen keinerlei dritten Partei gegenüber ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der XEIKON preiszugeben, zu kommunizieren oder offenzulegen. 15.2. Der Anbieter gewährleistet, dass er seinen Mitarbeitern und dritten Parteien, die in der Leistung der vertraglichen Verpflichtungen der XEIKON gegenüber bei dem Anbieter beschäftigt sind, die gleichen Vertraulichkeitsrestriktionen auferlegt. 15.3. Der Anbieter versichert diese Informationen auf seine Kosten gegen eine (n) Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung. Der Anbieter verwendet diese Informationen ausschließlich hinsichtlich der Zwecke, für welche sie bereitgestellt werden. Darüber hinaus gibt er die Informationen auf die erste Aufforderung der XEIKON hin an die XEIKON zurück. 16. SPEZIFISCHE BEENDIGUNG 16.1 Die XEIKON hat für den Fall, dass:

a) der Anbieter für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub anwendet oder ein zeitweiliger oder abschließender Zahlungsaufschub eingeräumt wird, oder der Anbieter allgemeiner gehalten Gegenstand jedweden Verfahrens im Rahmen der Insolvenzvorschrift 1346/2000/EG wird; b) der Anbieter stirbt oder wenn ein Verwalter hinsichtlich des Kapitals oder eines diesbezüglichen Teils ernannt wird; c) das Unternehmen des Anbieters aufgelöst wird oder eine Entscheidung dahin gehend, das Unternehmen des Anbieters aufzulösen, getroffen wurde oder wird, oder d) das Unternehmen des Anbieters angewickelt oder mit einem Unternehmen einer dritten Partei fusioniert oder von einer dritten Partei übernommen wird, oder im Falle einer grundlegenden Änderung in der Kontrolle oder hinsichtlich des Eigentumsrechts bezüglich des Unternehmens des Anbieters; e) sich die Rechtsform und / oder die Tätigkeiten des Anbieters grundlegend ändert / ändern; das Recht, ohne eine Beeinträchtigung der sonstigen Rechte der XEIKON einschließlich des Rechts, einen Schadenersatz geltend zu machen, den Vertrag mit dem Anbieter ohne einen rückwirkenden Effekt unverzüglich aufzulösen oder zu beenden. 17. UNTERVERGABE Der Anbieter unterlässt es, dritten Parteien ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der XEIKON Aufträge insgesamt oder zum Teil in Unterauftrag zu vergeben.

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18. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT 18.1 Dieser Vertrag zwischen dem Anbieter und der XEIKON, diese Allgemeinen Kaufbedingungen sowie die diesbezügliche Anwendung bezüglich der Durchführung von Lieferungen von Gütern und / oder der Leistung von Dienstleistungen wird von den niederländischen Gesetzen abgedeckt und gemäß diesen ausgelegt. Die Kollisionsregeln sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

18.2 Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, jedwede Auseinandersetzung zwischen ihnen in Bezug auf die Auslegung oder Leistung ihres Vertrags sowie in Bezug auf diese Allgemeinen Kaufbedingungen, die einen ganzheitlichen Teil dieses Vertrags darstellen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einvernehmlich beizulegen. Sollte eine einvernehmliche Beilegung nicht erzielt werden können, werden sämtliche Auseinandersetzungen, welche sich in Verbindung mit dem Vertrag zwischen den Parteien oder weiteren daraus resultierenden Verträgen ergeben, abschließend von den Gerichten zu Middelburg, die Niederlande, beigelegt.

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Im Auftrag der XEIKON

Im Auftrag des Anbieters

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