„Geschäftsmodell“ Bildung? Wege zur Privatisierung des ...

28.02.2013 - Marktzutritt vs. staatlich initiierte Privatisierung. - Outsourcing einzelner. Teilleistungen. - Obligatorische. Beteiligung der. Bildungsteilnehmers.
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„Geschäftsmodell“ Bildung? Wege zur Privatisierung des Bildungssystems Landesfachausschuss Programmatik am 28.2.2013

Anteil der SchülerInnen in privaten Gymnasien in Deutschland Deutschland

Anteil der SchülerInnen in privaten Gymnasien in Deutschland im Schuljahr 2008/09 Anteil der SchülerInnen

in %

20 17,30

18

16,40

16

13,60

14 12

10,40

10,00

9,70

10

9,60

9,30

9,30

8,80

8,20

7,80

8

7,60 6,20

6,10

6 4

1,80

2

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0

Hinweis: Weitere Angaben zu dieser Statistik, sowie Erläuterungen zu Fußnoten, sind im Backup des Dossiers auf Seite 8 zu finden. Quelle: Statistisches Bundesamt, Bildung und Kultur, Fachserie 11 Reihe 1.1, Seite 32 ff.

© Statista GmbH

ID 36162

Anteil der Privatschüler an allen Schülern Deutschland

Anteil der Privatschüler an allen Schülern nach Schulabschluss der Eltern Anteil der Privatschüler

in %

14 12,40 12

10

8

7,00

6 4,30

5,10

4,80

5,20

4

2

0 Kein oder niedriger Abschluss

Mittlerer Abschluss

1997

Hinweis: Weitere Angaben zu dieser Statistik, sowie Erläuterungen zu Fußnoten, sind im Backup des Dossiers auf Seite 8 zu finden. Quelle: SOEP, DIW-Wochenbericht 38/2009, Seite 644

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Abitur 2007

ID 37457

Bevorzugung Privatschule oder staatliche Schule Deutschland

Würden Sie Ihr Kind lieber an einer Privatschule oder an einer staatlichen Schule anmelden? Anteil der Befragten

in %

60 54,00 50 43,00 40

30

20

10 3,00 0 Privatschule

Staatliche Schule

Hinweis: Weitere Angaben zu dieser Statistik, sowie Erläuterungen zu Fußnoten, sind im Backup des Dossiers auf Seite 8 zu finden. Quelle: Spiegel, Spiegel, Nr. 40, 26.09.09, Seite 45

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Weiß nicht

ID 37941

Bereitschaft zur Zahlung von Schulgebühren Deutschland

Wären Sie dazu bereit, Schulgebühren zu zahlen, wenn ihr Kind dadurch besseren Unterricht und bessere Lehrer hätte? Anteil der Befragten

in %

90 80

79,00

70 60 50 40 30 19,00

20 10

2,00 0 Ja

Nein

Hinweis: Weitere Angaben zu dieser Statistik, sowie Erläuterungen zu Fußnoten, sind im Backup des Dossiers auf Seite 8 zu finden. Quelle: Spiegel, Spiegel, Nr. 40, 26.09.09, Seite 43

© Statista GmbH

Weiß nicht

ID 37935

Rechtlicher Rahmen Art. 7 Grundgesetz: Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag, Koexistenz privater und öffentlicher Schulen bei Vorrang der öffentlichen „Volksschule“ (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Rechtlicher Rahmen • §§ 94 – 104 SchulG • Freiheit der Schulgestaltung (§ 95 I) • Unterstellung unter die Aufsicht der Schulbehörde (§ 95 II), begrenzt auf die Einhaltung der Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen sowie Bildungs- und Erziehungsziele u.w.

Rechtlicher Rahmen •

Betrieb von Ersatzschulen genehmigungspflichtig (§ 98). Voraussetzungen: – Die Schule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter öff. Schulen zurück – Gleichwertige Qualifikation der Lehrkräfte – Gleichwertige rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte (insb. keine wesentlich schlechtere Vergütung) – Keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern – Schulträger, der zur verantwortlichen Führung einer Schule geeignet ist und der nach seinen Zielen nicht gegen die verf.mäßige Ordnung verstoßen will – Schulgebäude, die den Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb genügen



Bei Grundschulen zusätzlich: – Vorliegen eines besonderen päd. Interesses oder einer Gemeinschafts-, Bekenntnisoder Weltanschauungsschule und keine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer Entfernung



Genehmigung erlaubt die Aufnahme schulpflichtiger Schüler

Rechtlicher Rahmen • Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen gem. § 100 ermöglicht die Verleihung gleichwertiger Abschlüsse und Zeugnisse wie öffentliche Schulen. Voraussetzungen: – Gewähr, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen – Frühestens im zweiten Jahr der Eröffnung und sobald der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat. – Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu Aufnahme, Versetzung, Schulwechsel, Prüfungen und Vergabe von Abschlüssen der öffentlichen Schulen – Prüfungsvorsitz durch Vertreter der Schulaufsichtsbehörde

Rechtlicher Rahmen • Finanzierung, § 101: – 93 % der Personalkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen – Sachkostenzuschuss – Zuschuss in Höhe der Kosten für Beschaffung und Betrieb der Schulgebäude – Kürzung der Förderung, wenn Einnahmen 125% der vergleichbaren Personalkosten übersteigen – Keine Berücksichtigung von Einnahmen und Kosten eines angegliederten Internats

Rechtlicher Rahmen • Finanzierung, § 101: – Wartefrist: drei Jahre, mindestens jedoch Erreichung der letzten Jahrgangsstufe durch den ersten Schülerjahrgang – Keine Wartefrist bei Aufbau einer weiteren Ersatzschule durch einen Schulträger, der bereits ohne Beanstandungen eine staatlich anerkannte Ersatzschule in Berlin betreibt und hierfür Zuschüsse erhält

Privatisierung im Schulwesen

Privatisierung der Leistungserstellung? - Vordringen privater Anbieter bei dereguliertem Marktzutritt vs. staatlich initiierte Privatisierung - Outsourcing einzelner Teilleistungen

Privatisierung der Mittelaufbringung? - Obligatorische Beteiligung der Bildungsteilnehmers (Schulgeld) vs. Freiwillige Finanzierungsbeteiligung privater Haushalte / der Wirtschaft

Die liberale Bürgerschule • Öffentliche Schulen erhalten Budget- und Personalhoheit sowie mehr Freiheit bei der Unterrichtsgestaltung • Finanzierung erfolgt ausschließlich öffentlich und subjektbezogen über Bildungsgutscheine: Jedes schulpflichtige Kind erhält Bildungsgutschein, der beliebig an einer privaten oder öffentlichen Schule eingelöst werden kann. Die Schule erhält einen festgelegten Betrag pro Gutschein vom Land Berlin.

Die liberale Bürgerschule • Ziel: – Mehr Wahlmöglichkeiten für Eltern und SchülerInnen – Erhöhter Wettbewerb der Schulen untereinander – „Privatschule für alle!“

– Die Schulen werden aus der zentralen Schulverwaltung herausgelöst. An ihre Stelle treten öffentlich-rechtliche Stiftungen, privatrechtliche Stiftungen oder gemeinnützige Schulträger. – An die Stelle der behördlichen Verwaltung tritt ein vertraglich geregeltes gemeinsames Verantwortungssystem. Der Staat bleibt weiterhin in Verantwortung für die Bildung. Er setzt Bildungsziele, finanziert und kontrolliert.