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Telefon: (0371) 3 55 67 53 · Fax: (0371) 3 55 67 41 ... kosten. Bei Dienstreisen und vorübergehenden, be- ruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten dürfen Ar-.
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Reisekostenrecht umfassend reformiert, Dienstreisen abrechnen wird einfacher Seit 2014 gelten neue Regelungen Ist der Unternehmer selbst dienstlich unterwegs, kann er seine Reisekosten als Betriebsausgaben geltend machen. Abziehbar sind Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunfts- und Fahrtkosten. Sie sind in der Höhe absetzbar, in der sie ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen könnte. Andererseits können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Reisekosten auch steuerfrei erstatten. Nur noch zwei Verpflegungspauschalen Bei Dienstreisen und Auswärtstätigkeiten können seit 2014 die folgenden Pauschbeträge angesetzt werden: Abwesenheit

Pauschbetrag

über 8 Stunden

12 EUR

Ganztägig bzw. 24 Stunden

24 EUR

An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen

12 EUR

Unterkunftskosten nicht mehr unbegrenzt abziehbar Bei Dienstreisen können Arbeitnehmern die nachgewiesenen Unterkunftskosten für ein Hotel, eine Pension oder eine Wohnung in unbegrenzter Höhe steuerfrei ersetzt werden. Tatsächliche Fahrtkosten sind abziehbar Wenig geändert hat sich bei den abziehbaren Fahrtkosten. Bei Dienstreisen und vorübergehenden, beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die tatsächlichen Fahrtkosten oder bei Nutzung des eigenen Pkws des Arbeitnehmers pauschal 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten. Eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 EUR gilt für diejenigen, die mit dem Motorrad oder Moped unterwegs sind.

(auch bei Abwesenheit von weniger als 8 Stunden)

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern auch höhere Beträge erstatten. In diesem Fall sind die Mehraufwendungen jedoch zu versteuern. Dies kann der Arbeitgeber mit einer 25%igen Pauschalversteuerung übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an. Zudem ist zu beachten, dass die Mehraufwendungen die steuerfreien Verpflegungspauschalen nicht um mehr als 100 Prozent überschreiten dürfen.

Kontakt: Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH) Daniel Lüdtke Steuerberater

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