ZVEH
► 50,2 Hertz Problem „Ablauf der Umrüstung“ Intersolar 14.05.2012
RA Alexander Neuhäuser, ZVEH
18.06.2012
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► Planungsgruppen
ZVEH
BMWi Netzplattform Plenum AG…
AG…
AG…
AG…
AG Systemsicherheit
UAG technische Anforderungen
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AG…
UAG Ablauf der Umrüstung
AG…
AG…
AG…
► Planungsgruppen
ZVEH
BDEW-PG Prozessumsetzung
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Erstellung eines Praxis-Leitfadens Entwicklung eines Musteranschreibens (VNB an Anlagenbetreiber) Erstellung eines Musterabfragebogens (Daten der Anlage wie: WR-Hersteller, WRSeriennummer, WR-Typ, etc.) Prozessabstimmung mit den Wechselrichterlieferanten (Definition des Datenformates bezüglich des Monitorings [VNBÜNB])
► Übersicht Ablauf der Umrüstung
VNB sind nach SysStabV verantwortlich für die Umrüstung.
Anlagenbetreiber treffen Mitwirkungspflichten.
„Initialanschreiben“ an Anlagenbetreiber durch VNB Anlagenbetreiber füllt Rückmeldebogen aus
ZVEH Ca. Juli
Frist 4 Wochen
VNB planen Umrüstung anhand der Rückmeldungen VNB nicht in der Lage Umrüstung alleine durchzuführen.
Für die Umrüstberechtigung gibt es fachliche Kriterien..
VNB vergeben Umrüstaufträge Umrüstung und Dokumentation durch Installateure VNB berichten an ÜNB
ÜNB berichten an BMWi/BNetzA/Entso-E -4-
Ca. Sept./Okt.
► Ablaufbeschreibung
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► Die VNB schreiben alle Anlagenbetreiber an. Darin sind ein Anschreiben der offiziellen Hoheitsträger (Ministerien, BNetzA) und ein Rückmeldebogen enthalten. ► Die Anlagenbetreiber füllen den Rückmeldebogen mit erforderlichen Daten für die Umrüstplanung aus und schicken ihn innerhalb einer Frist von vier Wochen zurück. ► Die VNB sammeln die Rückmeldungen und nehmen die Umrüstplanung vor. ► VNB führen aufgrund der Umrüstplanung ein Ausschreibungsverfahren zur Vergabe der Umrüstaufträge durch. ► Auftragnehmer führen die eigentliche technische Umrüstung der Wechselrichter durch und dokumentieren die erfolgte Umrüstung. ► Die Zusammenführung der Dokumentation erfolgt durch die VNB. Diese Verfassen einen Fortschrittsbericht an die ÜNB. ► Die ÜNB erstellen einen deutschlandweiten Bericht und melden den Fortschritt an die Ministerien, die BNetzA und an ENTSO-E. -5-
► Welche Anlagen müssen umgerüstet werden?
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► PV-Anlagen im Niederspannungsnetz mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kWp bis 100 kWp, die nach dem 31.8.20051) und vor dem 1.1.20122) in Betrieb genommen wurden. ► PV-Anlagen im Niederspannungsnetz mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp, wenn sie nach dem 30.4.20013) und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden. ► PV-Anlagen im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 30 kWp, die nach dem 30.4.20013) und vor dem 1.1.20094) in Betrieb genommen wurden. 1) 2) 3) 4)
Inkrafttreten der Ergänzenden Hinweise zur VDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Inkrafttreten der Überarbeitung VDE-AR-N 4105 Berücksichtigung des stärkeren Anwachsens von DEA am MS nach dem Inkrafttreten des EEG 2000. Inkrafttreten der BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
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► Welche Anlagen müssen nicht umgerüstet werden?
ZVEH
► PV-Anlagen kleiner 10 kWp installierter Leistung. ► Anlagen, die nach dem 1.1.2012 errichtet wurden (Mit Inkrafttreten der VDEAR-4105 dürfen nur noch Wechselrichtereingesetzt werden, die ihre Leistung bei Erreichung einer Netzfrequenz von 50,2 Hz auf einer Kennlinie stetig um 40 % herunterregeln). ► Anlagen, die aus irgendwelchen Gründen bereits vor Inkrafttreten entsprechend der VDE-AR-4105 errichtet oder umgerüstet wurden (Nachweis notwendig). ► Anlagen, welche die seit April 2011 geltende BDEW-Übergangsregel einhalten (Nachweis notwendig). ► Einzelheiten dazu entscheidet der verantwortliche VNB.
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► Endfristen für die Umrüstung
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► Für die Umrüstung der Anlagen hat der Gesetzgeber Fristen vorgegeben. Je größer die Anlage, desto früher liegt der Endtermin. ► Alle Anlagengrößen können jedoch von Beginn an umgerüstet werden. ► Die Umrüstung muss spätestens erfolgen bis:
• 31.08.2013 Anlagen größer 100 kWp. • 31.05.2014 Anlagen 30 - 100 kWp. • 31.12.2014 Anlagen größer 10 - 30 kWp.
31.08. Endfrist > 100 kWp
2012 -8-
2013
31.05. Endfrist 30 - 100 kWp
2014
31.12. Endfrist 10 - 30 kWp
► „Initialschreiben“ und „Rückmeldebogen“ für Anlagenbetreiber
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„Initialschreiben“ − Zu empfehlen: „Offizielles“ Begleitschreiben der Ministerien/BNetzA. − Allgemeine Information über das Problem und den Ablauf. − Informationen zu Rechten und Pflichten, Fristen und Sanktionen. „Rückmeldebogen“
− WR-Hersteller -Typ und -Seriennummer (ggf. unter Übertragung aus AnlagenDokumentation) − Netz- und Anlagenschutzes (ab 30 kW), falls bekannt. Diese Angabe könnte den AB überfordern, daher wird sie optional erhoben. Grds. Ist diese Angabe jedoch für eine möglichst vorausschauende Arbeitsvorbereitung wünschenswert. − Standort der WR. Hinweise zur Zugänglichkeit der WR. − Angabe verantwortlicher Ansprechpartner (mit Kontaktdaten) − Ggf. Nachweisen über bereits erfolgte Umrüstung oder Konformitätsnachweises (Plausibilisierung anhand Inbetriebnahmedatum ca. 01.04.2011 bis 31.12.2011). -9-
► Mitwirkungspflicht der Anlagenbetreiber (§ 9 SysStabV)
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► Informationen in angeforderter Form → „Rückmeldebogen“ (§ 9 I iVm § 8 II SysStabV). ► Einhaltung der Rücksendefrist von vier Kalenderwochen nach Anforderung (§ 9 iVm § 8 II SysStabV). ► Nachrüstung „ermöglichen“ (§ 9 II SysStabV). Also Betretung einräumen und Arbeiten dulden. ► Verhinderung anzeigen: Eine Woche vor Umrüsttermin Gegenvorschlag machen, dieser darf maximal drei Wochen später liegen (§ 9 II SysStabV).
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► Sanktionen gegen Anlagenbetreiber (§ 66 I Nr. 14 EEG)
► Verlust der Einspeisevergütung oder der Marktprämie: • wenn nach Ablauf gesetzter Fristen, den Mitwirkungspflichtungen (siehe dort) nicht nachgekommen wird; • von 1/12 pro (angefangenem) Kalendermonat nach Fristablauf.
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ZVEH
► Rechte der Anlagenbetreiber (§ 9 und 8 SysStabV)
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► Anlagenbetreiber darf andere fachkundige Person „wünschen“: • Dieser Wunsch ist „angemessen“ zu berücksichtigen (z.B. Garantieverlust für WR droht). • Wunsch muss innerhalb der Rückmeldefrist geäußert werden, sonst verfällt diese Möglichkeit (sog. Obliegenheit). (!) Anlagenbeteiber muss dann jedoch die Mehrkosten dieser Umrüstung tragen (Differenzbildung reguläre Kosten und angefallene Kosten erforderlich). ► Verhinderung anzeigen. Die Pflicht beinhaltet zugleich ein Recht den Termin (einmalig ?!) zu verschieben: Eine Woche vor Umrüsttermin Gegenvorschlag machen, dieser darf maximal drei Wochen nach dem vorgesehenen Termin liegen (§ 9 II SysStabV). ► Gegenüber den Anlagenbetreiber sind Fristen einzuhalten: Der Umrüsttermin muss vier Wochen im Voraus schriftlich angekündigt werden. - 12 -
► Wer darf umrüsten?
ZVEH
§ 8 SysStabV Durchführung der Nachrüstung; Fristen (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7 durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01, die 1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte oder Angestellter eines Installationsunternehmens, in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder 2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist, (fachkundige Person) durchführen zu lassen.
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► Die Umrüstlösungen
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► Lösung 1: Update auf VDE/FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105, Kennlinie, Wiederzuschaltung bei 50,05 Hz nach 60 s. ► Lösung 2: Umparametrieren / Update auf BDEW-MS-RL (VDE / FNN Übergangsregelung, Variante b), Kennlinie, Wiederzuschaltung bei 50,05 Hz. ► Lösung 3: Umparametrieren der Abschaltfrequenz = Wiederzuschaltfrequenz (VDE / FNN-Übergangsregelung, Variante a). Es erfolgt hierfür eine stochastische Verteilung nach Wechselrichtertyp. Die Wiederzuschaltung geschieht nach 30s.
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► Welche Komponenten sind umzurüsten?
ZVEH
► Wechselrichter: Lösung 1, 2 oder 3. ► Übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung (soweit vorhanden): • Unterfrequenzabschaltung bei 47,5 Hz • Überfrequenzabschaltung bei 51,5 Hz
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► Wechselrichterliste
ZVEH
Wie erfährt der Installateur, welche Umrüstlösung er vor Ort wählen muss? ► Hierfür wird eine sog. Wechselrichterliste erstellt:
Eindeutige Identifikation des Wechselrichters
Anzuwendende Lösung
Detaillierter technischer Support
Informationen zur Schulung
Weitere Informationen
• • •
Lösung 1, 2, 3
Beschreibung des technischen Umrüstvorganges.
Angaben über Aufwand (z.B. Internet oder Präsenzschulung) Ort (Zentral, vor Ort, etc.) Kosten.
z.B. Aussagen zur Garantieverlust?
Seriennummer Ggf. nur Typ Ggf. Andere Variante
Ggf. Verweis auf die Supportseiten des WRHerstellers.
Ggf. Verweis auf die Supportseiten des WR-Herstellers
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► Auftragsvergabe
ZVEH
VNB ist nach der SysStabV verantwortlich für die Umrüstung. VNB wird die Umrüstung in der Regel nicht selbst durchführen können. VNB muss daher die Umrüstpflicht erfüllen, indem er Aufträge vergibt. Zur Umrüstung berechtigte: Elektrofachkräfte von in das Installateurverzeichnis eingetragenen Betrieben.
Elektrofachkräfte die Angestellte eines Wechselrichterherstellers sind.
► Voraussichtliche Änderungen im BR an der SysStabV haben Auswirkungen auf die Vergabe. ► Der ZVEH setzt sich für öffentliche Ausschreibungen nach VOB/A ein, damit die Auftragsvergaben transparent ist. ► Die Ausschreibungspakete müssen Handwerksfreundlich gestaltet sein. Die VOB sieht die Fach- und Teillosvergabe vor. - 17 -
► Auftragsvergabe
Anfang Juli Inkrafttreten der Gesetze (?!)
2012
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Sept./Okt. Auftragsvergabe
ZVEH
31.08. Endfrist > 100 kWp
2013
31.05. Endfrist 30 - 100 kWp
2014
31.12. Endfrist 10 - 30 kWp
► Gewährleistung und Garantie
ZVEH
Garantie ist von der Gewährleistung zu unterscheiden: Gewährleistung
Garantie
Reguläre werkvertragliche Gewährleistungshaftung des umrüstenden Betriebes (aus Gesetz).
Garantie ist ein Vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Wechselrichterhersteller. Dieser erlischt häufig bei unbefugtem „Siegelbruch“.
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► Wälzung der Kosten
ZVEH
Keine Kosten für Anlagenbetreiber (Ausnahme: Mehrkosten der Umrüstung, wenn auf seinen Wunsch eine fachkundige Person zur Umrüstung herangezogen wird. Abrechnung erfolgt über die VNB:
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50 % Netzentgelte
50 % EEG Umlage
► Auf einen Blick: Daten, Fristen, Termine
ZVEH
01.04.2000
Beginn der WR-Liste
30.04.2001
Stichtag Umrüstung Anlagen > 30 kWp
31.08.2005
Stichtag Umrüstung Anlagen 10 kWp – 30 kWp
20.04.2012
SysStabV im Kabinett
15.06.2012
SysStabV im Bundesrat
Anfang Juli
(voraussichtlich) Inkrafttreten von SysStabV und EEG
Danach
Nach Inkrafttretendes Gesetzespaketes Initialschreiben der VNB an die Anlagenbetreiber.
4 Wochen
Rückmeldefrist für Anlagenbetreiber.
8 Wochen
nach Inkrafttreten (ca. Anfang 09/2012) Vorliegen WR-Liste.
09/2012
(voraussichtlich) Beginn der Ausschreibungen.
30.06.2013
Erster VNB Bericht. Danach alle 6 Monate.
31.07.2013
Erster ÜNB-Bericht. Danach alle 6 Monate.
31.08.2013
Ablauf der Umrüstfrist für Anlagen > 100 kWp
31.05.2014
Ablauf der Umrüstfrist für Anlagen > 30 bis einschl. 100 kWp
31.12.2014
Ablauf der Umrüstung für Anlagen > 10 bis einschl. 30 kWp
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ZVEH
RA Alexander Neuhäuser Justiziar des ZVEH
Zentralverband der Deutschen Elektround Informationstechnischen Handwerke Haus der Deutschen Elektrohandwerke Lilienthalallee 4 60487 Frankfurt a.M. Tel. 069/247747-30 Fax 069/247747-39
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